Deutschlands am schnellsten wachsender Versicherungs- und Finanzberater, die Kompass Group, geht auf Roadshow.

Ab dem 16. September stellt das Karlsruher Unternehmen sich und seine Lösungen bundesweit im Rahmen seiner ‚10x Roadshow‘ Beratern und Maklern vor. Zentrale Themen der insgesamt sieben Veranstaltungen werden die Digitalisierung von Finanzunternehmen, die Chancen des Generationenwandels in der Finanzdienstleistung und Versicherungsbranche sowie zeitgemäße Vertriebsstrategien sein, die den Menschen ins Zentrum stellen.

„Die Finanzdienstleistungsbranche ist im Wandel. Zahlreiche Berater denken bereits an ihre Nachfolge. Zugleich suchen junge, ambitionierte Berater Wachstumschancen. Während unserer ‚10X Roadshow‘ wollen wir beiden Gruppen Chancen aufzeigen“, erklärt Matthias Schmidt, CEO der Kompass Group. Das Unternehmen ist in den vergangenen Jahren dynamisch gewachsen und übernahm Anfang des Jahres unter anderem die Grafenberg AG. Zentraler Ansatz des Teams aus erfahrenen Vertretern der Branche ist neben der bestmöglichen Steuerung der Unternehmensnachfolge im Finanzdienstleistungssektor und der zeitgemäßen Analyse von Daten auch die Ausbildung der Berater von morgen.

„Wenn wir alle Potenziale der Digitalisierung heben und mit diesen Erkenntnissen den Kunden ins Zentrum stellen, gelingt nachhaltiger Vertriebserfolg“, so Schmidt. Neben dem CEO spricht auch René Fuchs, Co-Founder und COO der Kompass Group auf der „10X Roadshow“. Weitere hochkarätige Speaker sind Marcus Renziehausen, Seriengründer, Coach und Autor und auf die Entwicklung von Markenstrategien spezialisiert, die den Unterschied machen, sowie Hans-Gerd Coenen. Der langjährige Branchenkenner war zuletzt CEO eines Versicherungsunternehmens und gilt als Vertriebsexperte und Strategieberater.

Die Termine der „10X Roadshow“:

  • 16.09.2023 in Karlsruhe (ausgebucht)
  • 30.09.2023 in Nürnberg
  • 14.10.2023 in Augsburg (ausgebucht)
  • 23.10.2023 in Köln (ausgebucht)
  • 04.11.2023 in Hamburg (ausgebucht)
  • 18.11.2023 in Berlin
  • 02.12.2023 in Weimar

Über die Kompass Group

Die Karlsruher Kompass Group kauft, digitalisiert und skaliert Finanzdienstleistungsunternehmen. Dank einer eigenen digitalen Berater-Plattform sowie Weiterbildungsangeboten, wie der „Elite Finanzberater Akademie“, löst die Unternehmensgruppe mit Wurzeln im Jahr 2017 das Nachfolge-Problem vieler kleiner Finanzdienstleistungsunternehmen und hebt dank der qualifizierten Analyse von Daten neue Potenziale in Bestandsverträgen. Während der vergangenen Jahre verfolgte die Kompass Group einen aggressiven Wachstumskurs und übernahm Anfang 2023 unter anderem die Grafenberg AG. Inzwischen betreut die Kompass Group mehr als 70.000 Kunden.

Verantwortlich für den Inhalt:

Vers-Kompass GmbH, Am Sandfeld 15a, 76149 Karlsruhe, Tel: 07255 / 76 833 64, www.kompassgroup.de

Mit einer Risikolebensversicherung der EUROPA sichern sich Familien jetzt noch einfacher ab.

Die neuen family-Anträge machen es möglich. Mit ihnen brauchen werdende und frisch gebackene Mütter oder Väter nur noch zwei Gesundheitsfragen zu beantworten, um eine Risikolebensversicherung bis 600.000 Euro abzuschließen. Dafür erhalten sie den erneut bestätigten „besten Risikoschutz“.

„Mit der Geburt oder Adoption eines Kindes wächst für junge Eltern die Verantwortung. Deshalb ist es wichtig, die Absicherung entsprechend an den neuen Bedarf anzupassen“, sagt Dr. Helmut Hofmeier, Vorstand der EUROPA Lebensversicherung. Mit den neuen family-Anträgen der EUROPA, die in allen Tarifvarianten verfügbar sind, geht das für Kunden und Vermittler schneller und einfacher als je zuvor. Beim Online-Antrag werden lediglich zwei Gesundheitsfragen gestellt.

Bis zu 600.000 Euro in allen Tarifvarianten

Wichtigste Voraussetzung für die family-Anträge ist, dass die zu versichernde Person Mutter oder Vater eines eigenen Kindes durch Geburt oder Adoption wird oder vor kurzem geworden ist. Der Abschluss ist vor und bis zu sechs Monate nach der Geburt oder Adoption eines Kindes möglich. Die maximale Versicherungssumme beträgt 600.000 Euro. Sie kann auch unter den Eltern aufgeteilt werden.

Bester Risikoschutz mit noch mehr Leistungen

Mit der EUROPA erhalten die Kunden den „besten Risikoschutz“. Dies bestätigte Focus Money (Ausgabe 16/2023) erst kürzlich in Zusammenarbeit mit Franke und Bornberg. „Um unseren Kunden diesen besten Risikoschutz stetig bieten zu können, passen wir unsere Tarife kontinuierlich an, machen sie unkomplizierter und kundenorientierter“, erläutert Dr. Hofmeier. So wurde erst vor kurzem das Leistungsniveau noch einmal angehoben. Unter anderem ist die vorgezogene Todesfall-Leistung jetzt ohne Mehrkosten auch im Basistarif inklusive. Neu im Premium- und Basis-Tarif ist zudem die Sofortleistung bei Tod noch vor Abschluss der Leistungsprüfung.

Mehr Infos zu den Tarifen der EUROPA erhalten Sie beim Makler Service-Team unter 0221 5737-300, vep@europa.de oder unter www.europa-vertriebspartner.de.

Verantwortlich für den Inhalt:

EUROPA Versicherungen, Piusstraße 137, 50931 Köln, Tel: 0221 5737-200, Fax: 0221 5737-233, www.europa.de

Positive Impulse und echter Mehrwert für Top-Entscheider

Der SachwerteGipfel, das Exklusivforum für werthaltige Kapitalanlagen, richtet sich an die Geschäftsleitungen von branchenführenden Sachwerte-Produktanbietern, Dienstleistungsanbietern, Beratern und Vermittlern, Branchenmedien und Analysten, Vermögensverwaltern sowie semiprofessionelle und institutionelle Investoren in Deutschland.

Einmal jährlich präsentieren ab 2024 die drei langjährig, bekannten Branchenkenner Andy Wanschka (Chefredakteur wmd-brokerchannel.de und FinanzBusinessMagazin.de), Markus Gotzi (Chefredakteur Der Fondsbrief) und Uwe Kremer (Chefredakteur ‘kapital-markt intern‘) den SachwerteGipfel – Das Exklusivforum für werthaltige Kapitalanlagen.

Der Termin:

Dieser findet am 20. Februar 2024 im Veranstaltungszentrum Municon am Flughafen München, von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr statt.

Die Agenda:

Kein aktuelles Thema soll auf dem SachwertGipfel fehlen!

Die Agenda umfasst drei wichtige Themenbereiche, die jeweils von einem der drei Moderatoren geleitet werden. Im Themenkomplex „ Immobilien und Erneuerbare Energien“ beschäftigt sich Markus Gotzi neben den Märkten und neuen Assetklassen unter anderem auch mit den Chancen eines Eltifs in der Sachwertbranche.

Uwe Kremer leitet den Themenbereich „Regulatorik, Branchenzahlen und Politik“ und präsentiert dabei exklusiv, die neuesten Branchenzahlen, diskutiert mit Branchenteilnehmern und präsentiert politische Meinungen und Anforderungen an die Produktgeber.

Andy Wanschka zeigt in seinem Themenbereich „ Vertrieb und neue, digitale Produkte sowie Branchenzukunft“ , spannende neue Erkenntnisse aus der ersten Branchenumfrage, neue Vertriebsthemen, digitale Sachwertprodukte, wie Tokenisierung, Edelmetalle und Branchenzukunft auf.

Es erwartet die Teilnehmer:Innen ein mit News gespickter Branchentreff der den Titel SachwerteGipfel zu Recht trägt. Top-Initialvorträge und spannende Diskussionsrunden laden zum mitdiskutieren ein und runden den Sachwertegipfel ab. Und das aller wichtigste kommt auch nicht zu kurz: Der persönliche Austausch untereinander in den Pausen und vor und nach der Veranstaltung.

Am Vorabend, den 19. Februar 2024 gibt es für bereits angereiste Teilnehmer:Innen das warm-up Meeting des Veranstalters, Astrid Klee, RedaktionMedienVerlag. Platzzahl begrenzt.

Seien Sie dabei! Wir freuen uns auf Sie!

Anmeldung:

Hier geht’s zur Anmeldung mit Frühbucher-Rabatt: www.SachwerteGipfel.de

Verantwortlich für den Inhalt:

FinanzBusinessMagazin.de, RedaktionMedien Verlag Astrid Klee, Schwaighofstr. 19 A, D-83684 Tegernsee Tel.: +49 (0)8022 50 70 436, www.FinanzBusinessMagazin.de

Nachhaltigkeit zum Anfassen: Nach diesem Leitsatz investiert Pangaea Life nicht nur, sondern unterstützt seit mehreren Jahren auch die Organisation WeForest.

Diese forstet weltweit Wälder für den Klima- und Naturschutz auf. Nun baut der nachhaltige Investment Manager auch das soziale Engagement aus und spendet für jeden neuen Vertragsabschluss ab sofort einen Euro an drei gemeinnützige Organisationen.

Bereits seit 2018 spendet Pangaea Life für jeden Vertragsabschluss an WeForest, um aktiv zur Wiederherstellung von Wäldern und zum Schutz unseres Planeten beizutragen. Seitdem bewirkte Pangaea Life mit ihren Kunden, dass in von Abholzung bedrohten Gebieten in Äthiopien, Indien und Sambia rund 30.000 Bäume gepflanzt und über 23 Hektar Wald wieder hergestellt werden konnten. Jetzt erweitert die Marke ihren nachhaltigen Fokus und begrüßt zwei weitere gemeinnützige Organisationen unter ihren Partnern: Die Kinderstiftungen “Die Arche München” und “vr4kids”.

Die Stiftung “Die Arche” des christlichen Kinder- und Jugendwerks kämpft bundesweit gegen Kinderarmut in Deutschland. In ihrer Einrichtung in München-Moosach bietet sie Kindern täglich kostenlos eine vollwertige, warme Mahlzeit, Hausaufgabenhilfe, sinnvolle Freizeitbeschäftigungen mit Sport, Spiel und Musik und vor allem Aufmerksamkeit. “vr4kids” ist eine innovative Initiative des Netzwerk Inklusion Deutschland, die virtuelle Realität nutzt, um Kindern in medizinischen, pädagogischen und therapeutischen Bereichen einzigartige Erlebnisse zu ermöglichen.

Anfangs wird der pro Neuvertrag gespendete Euro gleichmäßig auf die drei Organisationen aufgeteilt. In einem zweiten Schritt plant Pangaea Life ihren Kunden die Wahl zu ermöglichen, welche der drei Organisationen sie mit ihrem abgeschlossenen Vertrag unterstützen möchten. Im Sinne der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz möchte das Unternehmen seinen Kundinnen und Kunden dadurch die Möglichkeit geben, sich aktiv für jene nachhaltigen Themen einzusetzen, die ihnen am meisten am Herzen liegen.

“Wir glauben an die Kraft der Gemeinschaft und sind stolz darauf, unsere Kunden zukünftig in unseren Spendenprozess einzubeziehen”, sagt Daniel Regensburger, Geschäftsführer der Pangaea Life. “Unsere Mission ist es, gemeinsam mit unseren Kunden einen wirksamen Beitrag zu einer nachhaltigen, sozial und ökologisch gerechten Zukunft zu leisten. Das erweiterte Spendenprogramm bringt uns einen Schritt näher an dieses Ziel heran.”

Neben der Wichtigkeit finanzieller Spenden ist für Pangaea Life auch persönliches und direktes Engagement essenziell. Als Partner der Corporate-Volunteering-Plattform „lets“ organisiert das Unternehmen deshalb für alle Mitarbeitenden soziale Projekttage, an denen das Team selbst tatkräftig für den guten Zweck anpackt.

Mehr Infos zu den Spendenprojekten der Pangaea Life finden Sie hier: https://www.pangaea-life.de/nachhaltigkeit/nachhaltige-aktivitaeten

Pangaea Life

Pangaea Life ist ein auf nachhaltige Investments spezialisierter globaler Investment Manager und Anbieter nachhaltiger Vorsorgelösungen. Die Marke wurde im Jahr 2017 durch die Versicherungsgruppe die Bayerische mit dem Ziel gegründet, Rendite und konsequente Nachhaltigkeit zu vereinen. Hinter Pangaea Life stehen aktuell zwei Fonds, die in konkrete Sachwerte aus den Bereichen erneuerbare Energien (Blue Energy) und nachhaltige Wohnimmobilien (Blue Living) investieren. Der Fonds Blue Energy verfügt aktuell über ein Fondsvolumen von rund 540 Millionen Euro und bietet Kunden seit Auflage eine durchschnittliche jährliche Rendite von 9,0 Prozent nach Fondskosten. Der Fonds Blue Living verfügt aktuell über ein Fondsvolumen von rund 153 Millionen Euro und weist seit Auflage eine durchschnittliche jährliche Rendite von 6,2 Prozent nach Kosten auf (Stand jeweils 30.06.2023). Beide Fonds investieren ausschließlich in Anlagen, die ökologischen, sozialen und ethischen Standards entsprechen und bieten Kunden ein Höchstmaß an Transparenz.

Verantwortlich für den Inhalt:

Pangaea Life, Thomas-Dehler-Straße 25, 81737 München, Tel: (089) 6787-8285, www.pangaea-life.de

Das Bundesfinanzministerium hat sich an den Bundesverband Finanzdienstleistung AfW mit der Bitte um Mithilfe gewandt.

Im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung soll untersucht werden, ob und inwieweit die Ziele der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung erreicht wurden. Gefragt sind dafür auch Erfahrungen von Vermittlerinnen und Vermittlern von Riester- und Rürup-Renten mit dem Altersvorsorge-Produktinformationsblatt.

Es werden keine genauen Fallzahlen benötigt; vielmehr wird um eine Einschätzung der neuen Regelungen auf der Grundlage der individuellen Erfahrungen gebeten. Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 15 Minuten und ist bis 30.9. möglich.

Zur Befragung geht es hier: https://umfrage.bzst.de/index.php/386932?newtest=Y&lang=de

“Gern unterstützen wir diese Umfrage, geht es schließlich auch darum, vielleicht zu einem Bürokratieabbau und einem Rückbau der Informationsüberflutung zu kommen.”, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzberater:innen. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmakler:innen sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler:innen aus über 2.000 Mitgliedsunternehmen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Derzeit herrscht ein Umfeld, das von hoher Volatilität und Unsicherheit geprägt ist – Dies sorgt laut einer Studie der Beratungsfirma Ernst & Young für Verunsicherung bei vielen Wealth-Management-Kunden – Eine auf den individuellen Bedarf ausgerichtete und qualitativ hochwertige Finanzplanung kann in diesem Umfeld Sicherheit bieten

„Es sind Zeiten großer Unsicherheit“, stellt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., fest. „Wir haben noch immer eine hohe Inflation, einen unklaren Zinsausblick, Konjunktursorgen, Rezessionsängste und eine geopolitisch höchst unklare Lage.“ All das trägt auch zu einer hohen Volatilität an den Kapitalmärkten bei. Und dies wiederum verändert laut einer aktuellen Untersuchung der Unternehmensberatung Ernst & Young unter 2.600 vermögenden Kunden aus 27 Ländern auch die Anforderungen der Anleger an ihre Finanzberater und -planer.

Erfüllung individueller Kundenbedürfnisse als Erfolgsfaktor im Wealth Management – Nachfrage nach Finanzplanung hoch

Demnach ist ein zentrales Ergebnis der Untersuchung, dass sich in diesem unsicheren Umfeld 52 Prozent der Kunden hierzulande zusätzliche Beratung und 54 Prozent eine häufigere Überarbeitung ihres Finanzplanes wünschen. Auch wollen insgesamt mehr als 80 Prozent der Umfrageteilnehmer im Rahmen ihrer Financial-Planning-Aktivitäten den persönlichen Kontakt zu ihrem Berater intensivieren. Bemerkenswert ist außerdem, dass die Wechselbereitschaft der vermögenden Klientel auf einen Höchststand von 48 Prozent gestiegen ist. In der Vorgängerstudie aus dem Jahr 2021 waren es noch 39 Prozent.

Zunehmende Produktkomplexität als zusätzliche Herausforderung

Dazu kommt laut der Studie ein zweiter Punkt, der ebenfalls zu der gestiegenen Verunsicherung der Investoren beiträgt: Nämlich die in den vergangenen Jahren erweiterte Produktkomplexität und -vielfalt. Die mit neuen Anlageklassen verbundene höhere Volatilität und deren Auswirkungen auf die Portfolios werten insbesondere die sehr reichen Kunden, die sogenannten Ultra-High-Net-Worth-Individuals, zu 64 Prozent als Nachteil. Dabei sind es laut der Studie insbesondere nachhaltige, an den sogenannten ESG-Kriterien orientierte Anlagen sowie digitale Vermögenswerte, bei denen die Befragten den höchsten Verbesserungsbedarf sehen.

Offensichtlich, so die Folgerung der Studie, legten vermögende Kunden heutzutage einen zunehmend höheren Wert auf eine individuelle und ihre spezifischen Bedürfnisse, Ziele und finanziellen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Demnach hätten Wealth Manager, die in der Lage sind, diesen Wunsch nach zusätzlicher und maßgeschneiderter Beratung zu erfüllen, eine bessere Chance, ihre Kundenbasis zu erweitern und die Kundenerwartungen vollumfänglich und auch langfristig zu erfüllen und damit mehr Zufriedenheit bei ihren Mandanten zu schaffen.

Beratungserlebnis durch Finanzplanung und ganzheitlichen Beratungsansatz

„Für hervorragend ausgebildete Finanzplaner kann dieses Umfeld deshalb eine Chance darstellen“, sagt Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit Academic Director Finance, Wealth Management & Sustainability Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. „Denn es deutet alles darauf hin, dass sich zunehmend mehr Kunden maßgeschneiderte Beratung sowie einen engeren Kontakt und eine intensivere Zusammenarbeit mit ihrem Berater wünschen sowie mehr Kompetenz im Hinblick auf neue Produkte und Anlageklassen, um letztlich ihr Vermögen optimal verwalten zu können.“

CFP®-Professionals bieten Sicherheit in unsicheren Zeiten

Kunden, die nach diesen Beratern suchen, sollten darauf achten, mit einem vom FPSB Deutschland zertifizierten CFP®-Professional zusammenzuarbeiten. „Denn sie genießen nicht nur die anerkannt beste Ausbildung in diesem Bereich, sondern sind auch zur laufenden Weiterbildung, zum Beispiel auch in Bereichen wie ESG-Anlagen oder digitale Vermögenswerte, sowie den Standesregeln des Finanzplanerverbandes verpflichtet“, sagt Tilmes. „Die Ethik- und Standesregeln schreiben dabei vor, dass ein zertifizierter Berater das Kundeninteresse an erster Stelle in seiner Beratung stellen und neutral und unabhängig beraten muss.“ Zudem sind CFP®-Professionals in der Lage, die Präferenzen und Bedürfnisse ihrer Kunden genau zu verstehen. Sie können mit Hilfe von Finanzplanungs- und Portfolio-Management-Tools, die eine datengestützte Szenarioplanung ermöglichen, die Portfolios ihrer Kunden so steuern, dass sie sich auch in schwierigen und volatilen Marktphasen gut entwickeln und letztlich die Anlageziele auch durch Extremereignisse nicht gefährdet werden. „Auch nehmen sie, wenn es nötig ist, Veränderungen zum Beispiel an den Risikopräferenzen des Kunden vor“, so Tilmes weiter. „Wer also Sicherheit in diesen unsicheren Zeiten sucht, sollte sich an einen CFP®-Professional wenden.“

Verantwortlich für den Inhalt:

Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Am 01. September 2023 ist Matthias Thiele (42) als Senior Consultant im Gesamtvertrieb der Fonds Finanz Maklerservice GmbH gestartet.

Thiele ist seit über 20 Jahren in der Versicherungsbranche aktiv und exzellent vernetzt im Maklermarkt. Mit der Neubesetzung profitiert die Fonds Finanz künftig von Thieles Expertise im Bereich der Entwicklung von Geschäftsmodellen beim Makler vor Ort.

Der Münchner Maklerpool ist für Thiele nicht neu. Er war bereits bis Anfang 2017 rund acht Jahre lang dort beschäftigt und hat als Ansprechpartner im Bereich Lebensversicherung angebundene Vermittler betreut, bevor er zur ALH Gruppe wechselte. In seiner neuen Position als Senior Consultant bei der Fonds Finanz wird er sich unter anderem zu strategischen Überlegungen zur Vertriebsentwicklung einbringen. Ein besonderer Fokus seiner Tätigkeit liegt auf dem Ausbau von Beratungsangeboten für Vermittler im eigenen Büro.

„Es ist immer ein Grund zur Freude, wenn engagierte Kollegen zu uns zurückkommen – denn das zeigt uns, dass wir ein attraktiver Arbeitgeber sind und Mitarbeitende langfristig binden sowie wieder gewinnen können“, so Christopher Quast, Bereichsleiter Gesamtvertrieb der Fonds Finanz. „Matthias Thiele erweitert unser Team mit wertvollen Erfahrungen und Kontakten im Maklermarkt. Mit seiner Unterstützung können wir auf weitere Wünsche und Anforderungen eingehen, die uns unsere Vermittler zurückspielen.“

„Ich freue mich darauf, das Vertriebsteam der Fonds Finanz zu verstärken und mit den angebundenen Partnern im eigenen Maklerbüro eng zusammenzuarbeiten,“ sagt Thiele. „Die Fonds Finanz stellt immer die Bedürfnisse der Vermittler ins Zentrum ihrer Vertriebsaktivitäten. Dazu möchte ich gerne einen Beitrag leisten und mein Wissen und meine Kenntnisse in Sachen Consulting des Maklers rund um Aufbau und Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen einbringen.“

Matthias Thiele ist gelernter Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und seit 2001 durchgehend in der Finanzdienstleistungsbranche tätig. In den vergangenen Jahren war er als Spezialist für betriebliche Altersversorgung sowie Fachbereichsleiter und Accountmanager Leben für die ALH Gruppe beschäftigt. Seine starke Vernetzung im Maklermarkt verdankt er seiner Unterstützung bei den betrieblichen Versorgungswerken sowie seiner Position als Dozent für betriebliche Altersvorsorge beim BWV München.

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Die Fonds Finanz Maklerservice GmbH ist der größte Allfinanz-Maklerpool Deutschlands. Mit über 29.000 Vertriebspartnern, 470 Mitarbeitenden und 320 Regionaldirektoren ist das Münchener Unternehmen bundesweit tätig. Die Fonds Finanz erzielte im Geschäftsjahr 2021 eine Gesamtleistung von 254,3 Mio. Euro. Der Gewinn belief sich auf 7,4 Mio. Euro (Ergebnis vor Steuern). Die Fonds Finanz bietet umfassende und mehrfach ausgezeichnete Vertriebsunterstützung für Vermittler in den Sparten Leben, Kranken, Sach, Investment, Sachwerte, Immobilien, Bankprodukte und Baufinanzierung – zu 100 % kostenfrei und unabhängig. Die Fonds Finanz wurde 1996 gegründet. Geschäftsführer sind Norbert Porazik und Christine Schönteich.

Verantwortlich für den Inhalt:

Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

Die führende Endkunden-App für digitales Versicherungsmanagement von blau direkt wurde mit dem Red Dot Award: “Brands & Communication Design” in der Kategorie Apps ausgezeichnet.

Nachdem die blau direkt Endkunden-App allein in diesem Jahr mehrfach für ihre Produktqualität und ihre Benutzerfreundlichkeit ausgezeichnet wurde, konnte simplr nun auch die internationale Jury des Red Dot Awards überzeugen und erhält für ihr Produktdesign die Auszeichnung “Red Dot: Brands & Communication Design 2023”. Somit gehört simplr zu den besten Marken und Kommunikationsdesigns 2023. Eine 24-köpfige Jury bewertete die 9.000 Einreichungen, die von Brands aus 39 Branchen und 56 Ländern eingereicht wurden. In der Kategorie App stach simplr mit seinem Gesamtkonzept von der Idee bis zur Umsetzung hervor und wurde unter anderem für die Kriterien: Innovation, Originalität, Kreativität, Gestaltungsqualität und Verständlichkeit ausgezeichnet.

Vor etwas über einem Jahr startete die Arbeit an der Konzeptionierung mit der Agentur supersonic DIGITAL. Ziel war ein Designkonzept, welches auf der Höhe der Zeit ist und den Bedürfnissen von Digital Natives wie auch weniger technisch versierten Kunden und Kundinnen gerecht wird. “Der Award ist eine Würdigung, dass wir unseren Anstrengung gerecht werden konnten und simplr ein frisches und modernes Design verpasst haben, das international anerkannt wurde”, freut sich Marcel Lemke, Lead Web & User Interface Designer von supersonic DIGITAL.

Für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler:innen bietet simplr ein enormes Kundenbindungspotenzial. Marklerpartner:innen erfahren immer als erste von den Kundenbedürfnissen und können jederzeit digital mit ihrem Kundenkreis in Kontakt treten. Dank modernster Technologie überprüft simplr die eingespeisten Kundenverträge und schlägt Kunden und Kundinnen automatisch Vertragsoptimierungen vor. Dass simplr bei seinen Nutzer:innen beliebt ist, beweisen allein die plattformübergreifenden Downloadzahlen der App für Android- und iOS-Versionen von über 300.000 Downloads. Neben der ausgezeichneten mobile App, steht simplr auch als Web Variante zur Verfügung, die aktuell die beliebteste Form der Nutzung darstellt.

“Unser Team ist besonders stolz darauf, dass simplr nun auch international mit dem renommierten Red Dot Award: Brands & Communication Design ausgezeichnet wurde. Dies ist eine Anerkennung unserer Arbeit für herausragendes Design und großartige Benutzererfahrungen, die in jedem Pixel und jeder Funktion unserer App stecken und eine Bestätigung, dass wir unser Investment in unsere Endkunden-App nicht nur beibehalten, sondern noch forcieren wollen in 2024“, so Marcel Canales, Chief Product Officer bei blau direkt.

Weitere Informationen zur blau direkt Endkunden-App simplr finden Sie hier: https://www.blaudirekt.de/produkte/kunden-app/.

Verantwortlich für den Inhalt:

blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Der erst 39-jährige Sascha Hülsmann ist mit Wirkung vom 1. Juli 2023 zum Geschäftsführer der [pma:] Finanz- und Versicherungsmakler GmbH ernannt worden.

Hülsmann – seit 10 Jahren im Unternehmen – begann seinen beruflichen Werdegang mit einer Ausbildung zum Bankkaufmann. Seine Karriere bei der [pma:] startete er nach einem Auslandssemester an der Ocean University of China in Quingdao und einem Masterabschluss der Betriebswirtschaftslehre im Jahre 2013.

Der passionierte Tennisspieler stieg rasant im Unternehmen auf. Bereits im Jahr 2019 wurde er zum Prokuristen ernannt und verantwortete fortan das Controlling und Rechnungswesen sowie die Bereiche Finanzen und Compliance. Im gleichen Jahr begann Hülsmann die Bereiche Reporting, Unternehmensplanung, Unternehmens- und Bestandsbewertung, Risiko- und Liquiditätsmanagement zu gestalten und optimieren. Zudem nahm Hülsmann eine zunehmend maßgebende und führende Funktion bei bedeutenden Transaktionen und strategischen Entscheidungen der Unternehmensgruppe ein.

Als neues Mitglied der Geschäftsführung hat Sascha Hülsmann es sich zur Aufgabe gemacht, die sehr gute betriebswirtschaftliche Aufstellung der Unternehmensgruppe fortzuführen und den angestrebten Wachstumskurs profitabel fortzusetzen.

Verantwortlich für den Inhalt:

pma Finanz­ und Versicherungsmakler GmbH, Münsterstraße 111, D­-48155 Münster, Tel.: +49(0)251/70017­0, Fax: +49(0)251/70017­111, www.pma.de

Je komplexer die globalen Risiken, desto dringender ist ein strategisches Riskmanagement.

Nur wenn Risiken nachhaltig gesteuert werden, können Unternehmen ihre Resilienz stärken und neue Chancen ausloten. In einem volatilen Umfeld geht es deshalb nicht nur um die passenden Absicherungen, sondern auch um eine zukunftsweisende Unternehmenskultur, um Entscheidungskraft und Weitsicht. Das geht aus dem aktuellen Marktreport 2023 für den deutschen Versicherungsmarkt hervor, den das international führende Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen Aon plc (NYSE: AON) veröffentlicht hat.

Die Lage 2023 ist für Versicherer nach wie vor anspruchsvoll. Geopolitische Konflikte, Klimawandel, Naturkatastrophen und Cyberkriminalität beeinflussen den Markt erheblich. Dies erfordert eine Neubewertung von Risiken in einer volatilen Landschaft, die gleichzeitig von rasanten Technologiesprüngen ebenso wie von zunehmender Regulierung geprägt ist.

Bei den Sachversicherungen lassen sich trotz Schadenkostenquote von 98 Prozent (Vorjahr: 177 Prozent) keine substanziell verbesserten Erträge erwarten. Das hat verschiedene Gründe: „Themen wie Inflation und verzögerte Lieferketten haben überwintert“, sagt Hartmuth Kremer-Jensen, Geschäftsführer und Chief Broking Officer für die DACH-Region bei Aon. „Das beeinflusst die Schadenaufwendungen enorm und verringert die Rentabilität für Versicherer. Hoher Risikoqualität und hohem Prämienvolumen in bestimmten Bereichen stehen Anpassungen der Rückversicherer gegenüber.“ Der Schadenverlauf befindet sich nach einer volatilen Phase auf hohem Niveau. Klimabedingte Naturgefahren werden zukünftig die dynamische Risikolandschaft bestimmen und sich auf die Prämiengestaltung auswirken.

Auch die Rolle von ESG-Kriterien wird beim Underwriting immer wichtiger. Das gilt vor allem für Haftpflichtversicherungen: „Unternehmen, vor allem solche mit komplexen Risiken, sollten bei an anstehenden Renewals ihre Risikoinformationen gut aufbereiten, denn für sie sind höhere Prämien und eingeschränkter Deckungsumfang wahrscheinlicher,“ rät Kremer-Jensen. Generell hat sich der Haftpflichtmarkt eingependelt, Prämiensteigerungen fallen moderater aus als im Vorjahr. Diskussionen über Deckungsumfang gewinnen an Bedeutung, ebenso die Abgrenzung zu Cyberversicherungen. Hier ist das Zeichnungsverhalten weiterhin zurückhaltend, EU-Richtlinien und Versicherungspflichten für KI-Systeme werden derzeit noch diskutiert.

Generell begründen Klimawandel, Naturkatastrophen, aber auch die Transformationen bei Energie und Digitalisierung eine neue Betrachtung der Risikoqualitäten. Deren lückenlose Dokumentation seitens der Unternehmen wird unverzichtbar, um Ausschlüsse zu vermeiden. Dabei ist diesen Risiken mit konventionellen Standardlösungen nicht beizukommen: Expertenwissen, digitale Tools und individuelle Speziallösungen werden immer wichtiger.

Vor allem aber gilt es, den Risiken unerschrocken und realistisch ins Auge zu sehen: „Unternehmen sollten ein agiles Risikomanagement betreiben, um auch mit unvorhersehbaren Langen zurechtzukommen. Sie brauchen eine Kultur, in der Risikomanagement ganz klar zur strategischen Unternehmensführung gehört. Nur so lassen sich Risiken als Katalysator für positive Veränderungen nutzen.“ Kremer-Jensen führt weiter aus: „Es gilt, sich mutig neuen Technologien und innovativen Denkweisen zu öffnen, und gleichzeitig ethisch und nachhaltig zu handeln.“

Hier geht’s zum kompletten Aon Marktreport 2023

Verantwortlich für den Inhalt:

AON Holding Deutschland GmbH, Caffamacherreihe 16, ­20355 Hamburg, Tel: 0 40/36 05­0, Fax: 0 40/36 05­10 00, www.aon.com

Kölner Cyber-Risiko-Spezialist lässt in Maklerbefragung alle Wettbewerber hinter sich.

COGITANDA hat den ersten Platz in der Qualitätsumfrage 2023 der VEMA Versicherungsmakler Genossenschaft erreicht. Damit verwies COGITANDA namhafte Wettbewerber wie Hiscox, Markel, HDI, Ergo, AXA, Gothaer und Allianz auf die nachfolgenden Plätze. Die Befragung erfasste die Zufriedenheit der VEMA-Partner mit zehn Versicherern im Bereich Cyber.

Die Bewertungen erfolgten nach dem Schulnotenprinzip. COGITANDA erzielte dabei einen bemerkenswerten Durchschnitt von 1,77 in den abgefragten Kategorien und schnitt besonders stark in den Bereichen Produktqualität (Note 1,43) und Antragsbearbeitung/Policierung (Note 1,77) ab. In der Kategorie Schadenbearbeitung (Note 1,84) platzierte sich das Unternehmen ebenfalls auf den vorderen Rängen.

Auszeichnung für Engagement und Exzellenz

Jörg Wälder, Gründer und CEO der COGITANDA Group, äußerte sich zur Auszeichnung: “Diese Platzierung ist eine Ehre für uns, gerade angesichts der starken Konkurrenz. Es bestätigt unser Engagement für Exzellenz und unsere Vision, unseren Kunden nicht nur erstklassige Produkte, sondern auch erstklassigen Service zu bieten.”

Die VEMA ist seit 1997 aktiv und steht als genossenschaftlich organisierter Verbund von mehr als 4.400 Versicherungsmaklern in Deutschland für die Bündelung der Interessen und des Geschäftsvolumens ihrer Partnerbetriebe. COGITANDA, 2016 gegründet, hat sich als zuverlässiger Partner im Bereich Cyber-Sicherheit etabliert und bietet neben Versicherungsdienstleistungen auch umfassende Präventionsmaßnahmen und Schadendienstleistungen an.

Wälder fügt hinzu: “Unsere Zusammenarbeit mit der VEMA und die Wertschätzung durch ihre Partner sind ein Zeugnis unserer Expertise und unseres Engagements im Bereich Cyber-Sicherheit. Wir sind entschlossen, weiterhin Maßstäbe in dieser wichtigen Versicherungssparte zu setzen.”

Über die Studie

Die Qualitätsumfrage der VEMA Versicherungsmakler Genossenschaft ist eine regelmäßig durchgeführte Bewertung, die das Feedback ihrer 4.400 Partnerbetriebe sammelt und auswertet. Für die Umfrage im Juli 2023 wurden insgesamt 554 Nennungen von den VEMA-Partnern gesammelt, die ihre Meinung zu zehn führenden Versicherern im Bereich Cyber abgaben.

Über COGITANDA

COGITANDA ist eine Unternehmensgruppe, die sich auf den Umgang, die Bewältigung sowie die Versicherung von Risiken der heute stark vernetzten, digitalen Welt konzentriert. Dies umfasst technische Risiken im klassischen Sinne, aber insbesondere auch die sogenannten Cyber-Risiken. Dabei verfolgt das Unternehmen einen ganzheitlichen Ansatz. Dieser besteht aus Risikoprävention, Versicherungslösungen sowie Schadenmanagement. Ein maßgeschneiderter und fairer Versicherungsschutz ist für die Mitarbeiter der COGITANDA ein zentrales Ziel. Das COGITANDA Team besteht aus Experten aller relevanten Fachrichtungen – von Versicherungsmanagern bis hin zu erfahrenen Schadenmanagern und IT-Spezialisten, die mit dem neuesten Stand der technischen Entwicklung vertraut sind.

Verantwortlich für den Inhalt:

COGITANDA Insurance Services GmbH, Dürener Str. 401 B, 50858 Köln, Tel: 0221 99575200, www.cogitanda.com

Die Smart Asset Management Service GmbH unterstützt mit ihrer Fördermitgliedschaft ab dem 1. September 2023 die Arbeit des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW.

Die Smart Asset Management Service GmbH (kurz: sam) ist eine Beratungsunternehmen mit Sitz in Hamburg, das sich auf die Analyse fondsgebundener Versicherungspolicen und Investmentdepots spezialisiert hat. Sam ist Herausgeber der unabhängigen Studie Fondspolicenreport, die die Investmentqualität und Transparenz von Fondspolicen auswertet und vergleichbar macht. Mit der ersten Investmentplattform für Fondspolicen hat das Team von sam eine völlig neue Lösung für die Altersvorsorgeberatung geschaffen.

„Die Unterstützung der Arbeit von unabhängigen Beraterinnen und Beratern ist ein wesentlicher Antrieb bei unserer täglichen Arbeit. Dabei spielen Qualität, Transparenz und Innovationskraft für uns eine wichtige Rolle. Wir bieten beispielsweise durch unsere unabhängigen Fondspolicenreport erstmals die Möglichkeit, die Investmentqualität von Fondspolicen miteinander zu vergleichen und mit der Einführung der ersten digitalen Investmentplattform für Fondspolicen samperform, eine völlig neue Lösung für die unabhängige Beratung in der Altersvorsorge. Daher freuen wir uns sehr, dass wir nun gemeinsam mit dem AfW dessen Arbeit für die unabhängigen Finanzberaterinnen und Finanzberater weiter fördern können“, so der Geschäftsführer der Smart Asset Management Service GmbH, Thorsten Dorn.

„Wir freuen uns sehr über den Entschluss der Smart Asset Management GmbH, die Idee der unabhängigen und freien Vermittlung von Versicherungs- und Investmentanlagen durch eine Fördermitgliedschaft im Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. zu unterstützen. Damit erweitert sich der Kreis der den AfW unterstützenden Fördermitglieder um ein Unternehmen, das sich zum Ziel gemacht hat, den freien Vermittlern mit erstklassigen Dienstleistungen, wie der Investmentplattform „samperform“, eine wertvolle Hilfe für deren unabhängige Kundenberatung bereitzustellen“, ergänzt Matthias Wiegel, Generalbevollmächtigter des Bundesverband Finanzdienstleitung AfW e.V.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie unter: www.smart-am.de

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzberater:innen. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmakler:innen sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler:innen aus über 2.000 Mitgliedsunternehmen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

TSO, der Spezialist für Gewerbeimmobilien-Investments im Südosten der USA, wird neuer strategischer Partner von portagon.

Das in Frankfurt ansässige Fintech-Unternehmen portagon ermöglicht mit seiner All-in-One-Software-Lösung Unternehmen und privaten Investoren Zugang zum privaten Kapitalmarkt und setzt damit Standards in der digitalen Transformation der Branche. Seit 2015 hat das Unternehmen ein aktives Ökosystem aus Asset Managern, Emissionshäusern und Distributoren aufgebaut.

TSO wird dieses Netzwerk nun als Partner-Emissionshaus um die attraktive US-Immobilienbranche ergänzen und erweitert dadurch das breite Angebot von alternativen Investments.

,,Wir freuen uns sehr über die Partnerschaft mit portagon und die Möglichkeit, unseren Finanzanlagenberatern und Kunden neue attraktive Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten”, sagt Christian Kunz, Sales- und Marketing-Manager von TSO.

Den Anfang macht bereits ab 1. September 2023 die Beteiligung TSO RE Opportunity II, die sich an qualifizierte Anleger ab einer Zeichnungssumme von 250.000 US-Dollar richtet. Weitere spannende Produkte, insbesondere für den Publikumsbereich, werden folgen.

Einer der herausragenden Vorteile der portagon Distributionsplattform ist die portagon Advisory Suite, eine vollständig digitalisierte Beratungs- und Zeichnungsstrecke mit übersichtlicher und intuitiver Benutzeroberfläche. Die White Label-Softwarelösung ermöglicht ortsunabhängige und sichere Finanzanlagenberatung inklusive MiFID- und ESG-konformer Dokumentation aller regulatorisch verpflichtenden Schritte. Anlageberater und Kunden können digital zusammenkommen, ohne Medienbrüche, und der Investor steht stets im Mittelpunkt der Beratung.

TSO ist überzeugt, dass diese Partnerschaft Finanzanlagenberatern und Privatinvestoren neue Möglichkeiten eröffnet und den Zugang zu hochwertigen Investitionsmöglichkeiten im US-Markt vereinfacht.

Verantwortlich für den Inhalt:

TSO Capital Advisors GmbH, TaunusTurm, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 87000 656 0, www.tso-europe.de

Die Shareholder Value Management AG verstärkt ihren Wholesale-Vertrieb ab 01. Oktober 2023 mit Michaela Arens (43).

Michaela Arens kommt von der Apo Asset Management GmbH. Hier war sie zuletzt als Vertriebsdirektorin Wholesale für den Aufbau des Drittvertriebs verantwortlich. Davor war die ausgebildete Bankkauffrau unter anderem als Regionaldirektorin für die Volksbank Köln-Bonn eG tätig.

Bei der Shareholder Value Management AG wird Michaela Arens an Philipp Prömm berichten, der als Vorstand den Vertrieb und das Marketing verantwortet. „Wir haben unser Produktangebot im vergangenen Jahr mit dem Frankfurter UCITS-ETF – Modern Value weiter ausgebaut und bieten heute diverse Lösungen für unterschiedlichste Anforderungen unserer Kunden. Mit ihrer langjährigen Expertise wird Michaela Arens uns dabei unterstützen, die Frankfurter Fondsfamilie bei unseren Geschäftspartnern weiter bekannt zu machen und zu etablieren. Wir freuen uns deshalb sehr, sie in unserem Team zu begrüßen“, so Philipp Prömm.

Verantwortlich für den Inhalt:

Shareholder Value Management AG, Neue Mainzer Straße 1, D-60311 Frankfurt am Main, Tel. +49 (0)69 66 98 30 18, www.shareholdervalue.de     

Der Infrastrukturdienstleister blau direkt veranstaltet die Investment Fachmesse »Get Invested by blau direkt« am 02. November 2023 in der Kulturwerft Gollan in Lübeck.

Die »Get Invested by blau direkt« richtet sich als neue Fachmesse speziell an Finanzanlagenvermittler:innen. So erwartet die Fachbesucher:innen ein informativer Tag im Norden in der historischen Kulturwerft Gollan in Lübeck. Im Fokus der Fachmesse stehen: nützlicher Input, fachkundige Gespräche, mehr als 30 ausstellende Gesellschaften der Branche sowie zahlreiche Vorträge von Top-Referent:innen.

Die neue Fachmesse ist ganz bewusst überschaubar konzipiert. Klein und fein statt groß und hektisch. Damit Besucher:innen zielgerichtet ihren Themen und Interessen nachgehen können. Im Vordergrund steht der persönliche Austausch der Fachbesucher:innen: Das Branchen-Treffen an einem Power-Tag widmet sich vornehmlich dem fachlichen Austausch zwischen Finanzanlagenvermittler:innen, den Produktanbietern sowie den Ansprechpartner:innen von blau direkt.

Fachmesse-Besucher:innen haben somit die Möglichkeit, in einer angenehmen Atmosphäre die blau direkt Welt für Investment kennenzulernen. Sowohl die technisch effiziente blau direkt Plattform als auch die bedarfsgerechten und zukunftsfähigen Lösungen, die die persönlichen Herausforderungen von Finanzanlagenvermittler:innen im Berufsalltag lösen.

Mit einer Vielzahl von ausstellenden Gesellschaften aus der Branche wird den Fachmesse-Besucher:innen die Möglichkeit geboten, alle Vermittler-Betreuer:innen an einem Tag direkt vor Ort anzutreffen. Vertreten sind unter anderem Investmentgesellschaften wie Flossbach von Storch AG, DWS Investment GmbH, Franklin Templeton International Services und viele mehr.

Neben dem offenen Austausch bietet das Event Raum für wertvollen Wissenstransfer in Form von spannenden Vorträgen verschiedener Referenten:innen zu umsatzrelevanten Themen auf der Mainstage sowie in den zwei Speaker-Corners. Die Rolle des Keynote-Speakers übernimmt Prof. Dr. med. Dietrich Grönemeyer, der unter anderem als Berater des Aktienfonds Grönemeyer Gesundheitsfonds »Nachhaltig« tätig ist. Fachmesse Besucher:innen können sich außerdem auf den einstündigen spannenden Vortrag von Prof. Dr. med. Dietrich Grönemeyer freuen.

Die »Get Invested by blau direkt« erreicht ihren Höhepunkt mit einer exklusiven After-Messe-Party am Abend. Hier haben die Fachmesse-Besucher:innen die Gelegenheit, ihre Gespräche fortzusetzen, neue Kontakte zu knüpfen und den Tag in entspannter Atmosphäre ausklingen zu lassen. Für einen begrenzten Aktionszeitraum steht ein Kontingent an kostenfreien Fachmesse-Tickets zur Verfügung, die sich Interessierte über die offizielle Messe Website https://www.get-invested.de sichern können. Weitere Informationen zu Referent:innen, ausstellenden Gesellschaften und dem Veranstaltungsablauf finden Sie ebenfalls auf unserer Website.

Zu blau direkt:

blau direkt ist ein Infrastrukturdienstleister für Vermittler:innen von Versicherungen und Finanzen. Mit rund 250 Mitarbeiter:innen erleichtert blau direkt Versicherungs- und Investmentmakler:innen und Vertrieben die Arbeit. Als Spezialist für die Datenverarbeitung und Pflege von Antragsdaten, Bestandsdaten und Dokumenten erleichtert der Transaktionsdienst von blau direkt die Prozessoptimierung im gesamten Vermittlungsverfahren. Diese Dienste können wahlweise im Rahmen von Funktionsausgliederungen, Back-Office-Dienstleistungen oder im Rahmen ergänzender Infrastrukturdienstleistungen genutzt werden. blau direkt verdoppelt nachweislich im Durchschnitt alle fünf Jahre den Umsatz seiner Partner:innen.

Verantwortlich für den Inhalt:

blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Trend zu nachhaltigen Geldanlagen ist weiter schwach ausgeprägt

Die „Schaukelbörse“ der letzten zwei Jahre beeindruckt die Anleger offensichtlich wenig. Denn der Deutsche Geldanlage-Index DIVAX-GA zeigt sich auf gutem Niveau nahezu unverändert. Im Winter 2021/22 lag sein Wert bei 31,1 Punkten, aktuell erreicht er 29,5. Der Index mißt das Stimmungsbild zu aktienbasierten Geldanlagen mit Werten zwischen -100 und +100. Der stabile Verlauf der letzten anderthalb Jahre unterscheidet sich von dem der anderthalb Jahre davor, in denen der Index einen rapiden Anstieg erlebte. Im Sommer 2020 lag der Wert noch bei 24,9. Dazu Prof. Dr. Michael Heuser, Wissenschaftlicher Direktor des DIVA: „Die Entwicklung des Index ist ein Indiz dafür, dass diejenigen, die in den letzten Jahren in aktienbasierte Anlagen eingestiegen sind, dabei bleiben. Dies ist eine gute Entwicklung, denn Aktieninvestments sollten einen langfristigen Anlagehorizont haben.“

Geldknappheit verhindert weitere Verbesserung der Aktienkultur

Fragt man die Bürgerinnen und Bürger danach, was sie von Aktienanlagen abhält, sind deutlich die Auswirkungen der Inflation zu erkennen. Der Hauptgrund ist inzwischen das nicht verfügbare Geld. Im Sommer 2020 galt dies für 34,5 Prozent der Befragten, inzwischen sind es schon 42,5 Prozent. Geldmangel hat damit die Sorge vor einem Verlust des Geldes (aktuell 38,2 Prozent) und die Scheu vor den Risiken einer Aktienanlage (35,4 Prozent) deutlich hinter sich gelassen.

Besonders stark ist der Effekt in den östlichen Bundesländern, wo fast die Hälfte der Befragten (47,4 Prozent) fehlendes Geld als primäre Ursache nennt (Westen: 41,3 Prozent). Dazu Heuser: „Der anhaltende Positivtrend zu aktienbasierten Anlagen wird derzeit durch die Inflation eingebremst. Die Menschen haben schlicht und ergreifend weniger Geld verfügbar, das sie anlegen können. Da die verfügbaren Einkommen im Osten ohnehin knapper sind, gilt das für die Menschen dort natürlich um so mehr.“

Einschätzungen zur Inflation: Sie bleibt hoch

Mit Blick nach vorne dürfte sich absehbar an dieser Situation nicht viel ändern: 32,9 Prozent der Befragten gehen aktuell davon aus, dass die Inflation allenfalls leicht sinken wird. 28,3 Prozent glauben, sie bleibt unverändert hoch. Und 27,9 Prozent erwarten sogar einen weiter steigenden Wert. „Entscheidend für die weitere Entwicklung der Börsen dürften in diesem Kontext die Zinsen sein. Stärkere positive Impulse für die Aktienkurse sind erst dann wieder zu erwarten, wenn die Zentralbanken erste Zinsschritte nach unten ankündigen. Viele warten auf dieses Einstiegsszenario und sind deshalb aktuell noch zurückhaltend“, so Heuser.

Dies deckt sich mit der Befragung: Nur 17,9 Prozent gehen davon aus, dass die Zinsen deutlich fallen werden. Dies ist klar die Minderheit. Dagegen erwarten 44,6 Prozent stabil hohe und 24,7 Prozent sogar weiter steigende Zinsen. „Diese Erwartungen bestimmen das Stimmungsbild des Index. Vermutlich wird sich deshalb auch an den Börsen nicht viel tun. Stattdessen nutzen inzwischen viele die gestiegenen Zinsen: Insgesamt gaben 37,7 Prozent an, stärker in Termingelder, festverzinsliche Wertpapiere oder zinsabhängige Fonds zu investieren“, resümiert Heuser.

Nachhaltigkeit bei der Geldanlage weiter von untergeordneter Bedeutung

Vor allem für die Emittenten, aber auch für die Politik dürfte von Interesse sein, wie sich der Trend zu nachhaltigen Geldanlagen entwickelt. Dieser ist mit Blick auf die ambitionierten Ziele des Green Deal der Europäischen Union und die Investitionserfordernisse für die Klimawende enttäuschend: Die Gruppe derjenigen, für die Nachhaltigkeit keine Rolle spielt, ist mit aktuell 60,6 Prozent deutlich in der Mehrheit und im Vergleich zum Sommer 2022 (59,4 Prozent) sogar noch leicht gestiegen.

Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Vermittlerverbands VOTUM, eines der vier Trägerverbände des DIVA, hat dazu Antworten: „Die Mitglieder unseres Verbandes beraten tagtäglich viele tausend Kunden zur Geldanlage. Sie sind dabei sogar gesetzlich verpflichtet, das Kriterium Nachhaltigkeit einzubeziehen. Das Interesse der Kunden ist aber gering. Häufig muss ein Berater das Thema aktiv ansprechen und dafür werben. Oft begegnet er dabei Unkenntnis und Skepsis.“

Dies deckt sich mit den Ergebnissen des DIVA, nach denen 43,4 Prozent der Befragten nachhaltige Geldanlagen für eine Modeerscheinung halten. Dazu Klein: „Die Politik ist gefordert. Berater können sich nicht zu Botschaftern für Investitionen in nachhaltige Projekte machen, wenn es aufgrund unklarer Regelungen noch viele Unsicherheiten gibt. Derzeit müssen wir erleben, dass sich Emittenten und Berater wegen des Damoklesschwertes des „Green-Washing“-Vorwurfs zurückhalten und die weitere Entwicklung beobachten. Die nicht aufeinander abgestimmte EU-Gesetzgebung hat für die Berater Haftungsfallen geschaffen, die verhindern, dass sie zu überzeugten ESG-Botschaftern werden. Ohne widerspruchsfreie Vorgaben aus der Politik haben weder die Berater noch unsere Kunden die notwendige Klarheit, um Vertrauen aufzubauen beziehungsweise zu gewinnen.“

Die Umfrage ist Teil der aktuellen Sommer-Ausgabe des Deutschen Geldanlage-Index (DIVAX-GA) und wurde im Auftrag des DIVA von INSA-CONSULERE durchgeführt. Befragt wurden ca. 2.000 Personen in Deutschland. Alle Ergebnisse sind auf der Website des DIVA zu finden.

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsches Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung GmbH, Bahnhofstraße 23, 35037 Marburg, Tel: +49 (0) 6421 59078-0, www.diva.de

Der vzbv hat sich aktuell mal wieder per Pressemitteilung zum Provisionsverbot geäußert:

“Fehlverkäufe bei Finanzanlagen stoppen – das Provisionsverbot endlich einführen”, so der Titel der Mitteilung vom 18.08.2023, in der wiederum auf die Stellungnahme des vzbv “zum Entwurf einer Omnibusrichtlinie zur Stärkung der Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS)” vom Anfang Juli 2023 verwiesen wird. In dieser Stellungnahme findet sich nun u. a. folgende Passage: “Das Provisionsverbot ist sowohl in den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich ein Erfolgsmodell. Die Qualität der Finanzberatung und die Produktqualität sind in beiden Ländern in Folge der Reformen gestiegen. Diese Erfolge wurden erzielt, ohne dass der Finanzmarkt gelitten hätte. Auch die Darstellung von massenhafter Ausgrenzung finanziell schwacher Verbraucher:innen lässt sich angesichts der Datenlage nicht halten.”Als Beleg für diese “Datenlage” verweist der vzbv ausgerechnet auf ein eigenes Positionspapier vom Anfang des Jahres 2019!

War dies damals schon zweifelhaft, so sind inzwischen neueste Studien erschienen, die die Aussage des vzbv eindeutig widerlegen: Vor allem die aktuelle Kantar-Studie, auf die sich auch die EU-Kommission bei ihren Überlegungen bezieht! Dort heißt es klipp und klar: “Im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden hat sich der Zugang zur Beratung tatsächlich verschlechtert. Sowohl in den Niederlanden als auch im Vereinigten Königreich hat sich der Markt in Richtung ‘execution-only’-Produkte entwickelt.” Auch belegt die Kantar-Studie eindeutig, dass das Provisionsverbot in UK und NL zu hohen Mindestanlageschwellen geführt hat (vgl. ‘k-mi’ 10/23). Dies ist ein weiterer Beweis für die vom vzbv – mit alten ‘Daten’ geleugnete Beratungslücke. Dass es durch das Provisionsverbot keine “massenhafte Ausgrenzung finanziell schwacher Verbraucher:innen” gäbe, ist einfach nur ein schlechter Witz: Die britische Aufsicht FCA spricht in einer aktuellen Konsultation sogar davon, dass die britischen Verbraucher “weitgehend aus dem Markt für traditionelle Finanzberatung ausgeschlossen” sind (“Consumers are therefore largely priced out of the market for traditional financial advice”). Warum ignoriert bzw. verdreht der vzbv hartnäckig diese Fakten, obwohl sie doch selbst die britische Aufsicht offen eingesteht!

‘k-mi’-Fazit: Geht so Verbraucherschutz, wenn man gegenüber der Öffentlichkeit neueste Studienergebnisse zu den Nachteilen eine Provisionsverbots unter den Teppich kehrt bzw. deren Darstellung selektiv verzerrt? Wir glauben nicht und halten dies für maximal unseriös bzw. einen mittelschweren verbraucherpolitischen Skandal, der inzwischen kein Kavaliersdelikt mehr ist und auch mittlerweile über fanatischen Verbraucherlobbyismus hinausgeht. Aufgrund der öffentlichen Finanzierung schuldet der vzbv der Öffentlichkeit sachgemäße Information und Aufklärung und keine hartnäckige bzw. taktische Realitätsverweigerung!

Verantwortlich für den Inhalt:

kapital-markt intern Verlag GmbH, Grafenberger Allee 337a, 40235 Düsseldorf, Tel: +49(0)211 6698-199, www.kapital-markt-intern.de

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Entwurf einer Omnibusrichtlinie zur Stärkung der Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS)

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme zu einem Richtlinienentwurf vorgelegt, mit dem die EU-Kommission den Vertrieb von Wertpapieren und Lebensversicherungen schärfer regeln will. Ziel der Richtlinie soll sein, dass Kleinanleger:innen angemessen geschützt sind und passende Anlageprodukte empfohlen bekommen. Nach Ansicht des vzbv sind allerdings noch erhebliche Änderungen notwendig, um dieses Ziel zu erreichen.

Folgende Punkte sieht der vzbv als zentral an:

Der Entwurf hält grundsätzlich am Provisionssystem fest – trotz der Erkenntnis, dass Provision Fehlanreize im Finanzvertrieb erzeugen und so zu Fehl- und Falschberatungen führen.

Im Entwurf der Omnibusrichtlinie wurde lediglich ein partielles Provisionsverbot aufgenommen. Dabei ist misslich, dass die neuen Regeln bei Finanzinstrumenten und Versicherungsanlageprodukten nicht einheitlich ausgestaltet sind. Dies wird nach Ansicht des vzbv zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Produkte mit niedrigerem Verbraucherschutzniveau führen.

Freie Finanzvermittler und Kreditinstitute müssen demselben Aufsichtsregime unterstehen, das die Einhaltung der Wohlverhaltenspflichten kontrolliert. Dies muss nach klarer Auffassung des vzbv die zentrale, nationale Finanzaufsichtsbehörde im Netzwerk mit den europäischen Aufsichtsbehörden sein.

Fortschritte zeigt der Richtlinienentwurf hinsichtlich des Marketings über Sozialen Medien und hier vor allem das Influencer-Marketing. Allerdings sind die Regeln noch nachzuschärfen. So sollte nicht nur die Werbung als solche zu kennzeichnen, sondern auch die Anbieter klar zu benennen sein, damit die Verantwortlichkeit des Anbieters für Inhalt und Aktualität von Werbeaussagen nach außen erkennbar ist. Download: https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-08/23-07-13%20StN%20Retail%20Investment%20Strategy%20-final%20%281%29.pdf

Verantwortlich für den Inhalt:

vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Markgrafenstraße 66, D­-10969 Berlin, Tel.: 030/258000, Fax: 030/2580018, www.vzbv.de

Liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

liebe Mandantinnen und Mandanten,

unser Kollege Herr Rechtsanwalt Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat den folgenden Beitrag für Sie angefertigt. Wie für einen guten Professor üblich, erfolgte zu diesem Problemkreis natürlich eine sehr umfassende und substantiierte Ausarbeitung. Diese werden Sie auch demnächst in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV) als wissenschaftlichen Beitrag wiederfinden. Als Dauerberatungsmandant/-in bekommen Sie selbstverständlich noch ein Exemplar mit der wissenschaftlich zitierfähigen Fundstelle zugeschickt. In jedem Fall ist der nachfolgende Fachartikel von Herrn Professor Schwintowski sehr lesenswert und praxisrelevant. Es beginnt mit folgender Problemstellung:

  1. Das Problem

In einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen heißt es: „Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:

  1. Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“.[1]

Eine Klausel mit diesem Wortlaut lag auch der Wohngebäudeversicherung zugrunde über die das LG Flensburg am 26.1.2017 entschieden hat.[2] Die gegen das Urteil des LG Schleswig gerichtete Berufung hat das OLG Schleswig am 18.5.2017 zurückgewiesen.[3] Eine inhaltlich gleiche Formulierung findet sich auch in den empfohlenen Bedingungen zur Feuerversicherung.[4]

Der BGH hat sich mit einer solchen Klausel bisher nicht vertieft beschäftigt, er hat sie allerdings auch nicht in den Fällen beanstandet, in denen sie vereinbart war.[5] In den Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung[6] kommt der Wortlaut dieser Klausel nicht vor. Dort werden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall unter A20 definiert. Es geht nicht um die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, sondern u.a. darum, dass der VN versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten hat (A20.1.1) und das nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden müssen (A20.1.2).

Für den Makler, der verpflichtet ist im bestmöglichen Kundeninteresse (§ 1a VVG) zu beraten, kann die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, zur Haftungsfalle werden. Ihm sollten die Unterschiede zwischen den zwei Deckungskonzepten klar vor Augen stehen. Aus der Perspektive des gut beratenen Versicherungsnehmers sollte der Makler den heutigen Empfehlungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung folgen. Die Maklerverbände sollten darauf dringen, dass die Versicherer die früher gebräuchliche Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, nicht mehr verwenden. Die Gründe liegen in den Unsicherheiten, ob und in welchen Fällen der Versicherungsnehmer möglicherweise seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschrift nicht beachtet.

Für den Makler, der verpflichtet ist im bestmöglichen Kundeninteresse (§ 1a VVG) zu beraten, kann die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, zur Haftungsfalle werden. Ihm sollten die Unterschiede zwischen den zwei Deckungskonzepten klar vor Augen stehen. Aus der Perspektive des gut beratenen Versicherungsnehmers sollte der Makler den heutigen Empfehlungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung folgen. Die Maklerverbände sollten darauf dringen, dass die Versicherer die früher gebräuchliche Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, nicht mehr verwenden. Die Gründe liegen in den Unsicherheiten, ob und in welchen Fällen der Versicherungsnehmer möglicherweise seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschrift nicht beachtet.

  1. Das Urteil des BGH v. 13.11.1996

Im Fall, den der BGH am 13.11.1996[7] entschieden hat, ging es um eine Feuerversicherung, der die AFB 87 zugrunde lagen. Dort war vereinbart, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Mitarbeiter des VN hatten einen im Jahre 1989 stillgelegten Ölofen ohne Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen. Die (heißen) Abgase wurden über ein auf einer Holzverkleidung verlegtem Ofenrohr ins Freie geleitet. Nach Inbetriebnahme im Februar 1991 schloss ein Mitarbeiter den Absperrhahn für die Ölzufuhr und verließ den Raum. Eine halbe Stunde später stand das Bürogebäude mit der daneben liegenden Lagerhalle in Flammen und brannte nieder. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere der Feuerverordnung wonach ein Abgasrohr an der Wand entlang der Holzverkleidung verboten war. Außerdem hätte der Schornsteinfegermeister die Anlage überprüfen und genehmigen müssen. Wären diese Sicherheitsvorschriften beachtet worden, wäre das Feuer nicht ausgebrochen.

Die Instanzgerichte verneinten die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Sicherheitsvorschriften, weil der Versicherer nicht bewiesen habe, dass der Brand seine Ursache in dem vorschriftswidrig aufgestellten Ölofen hatte. Diese Beurteilung der Beweislast wies der BGH als rechtsfehlerhaft zurück. Dies Folge aus der Natur der vereinbarten gefahrvorbeugenden Obliegenheiten. Derartige Obliegenheiten bezweckten und bewirkten erfahrungsgemäß, sofern sie beachtet würden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls verhindert oder erschwert werde. Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit habe auch für den durchschnittlichen VN erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im Allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden sei.[8] Die Sanktion der Leistungsfreiheit träfe den VN deshalb bereits dann, wenn er durch die Verletzung der Obliegenheit eine Gefahrenlage geschaffen habe, die generell die Wahrscheinlichkeit vergrößere, dass sich das versicherte Risiko verwirkliche. Deshalb sei es Sache des VN nachzuweisen, dass die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ursächlich gewesen sei.[9]

Diese vom BGH zum früheren § 6 VVG entwickelten Grundsätze gelten auch nach Neuordnung des Rechts der Obliegenheitsverletzungen seit dem 1.1.2008 in § 28 VVG weiter, jedenfalls dann, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Völlig anders stellen sich die Dinge aber dann dar, wenn man davon ausgehen würde, dass die Klausel, wonach der VN alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten habe, gar keine wirksame Obliegenheit darstellt. Dieser Auffassung sind das LG Flensburg[10] und ihm folgend das OLG Schleswig[11]. Nach beiden Gerichten ist die Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung, „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen“ mangels eigenständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

III. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot

In dem Fall, den das LG Schleswig am 26.1.2017 zu entscheiden hatte, ging es um eine Wohngebäudeversicherung für ein Einfamilienhaus. Der VN stellte nach Rückkehr aus einem Urlaub am 31.1.1016 einen Leitungswasserschaden im Erdgeschoss fest. Leitungswasser war aus einem Rücklaufventil hinter der Wasseruhr ausgetreten. Feuchtigkeitsschäden waren in mehreren Räumen des Hauses entstanden. Der Versicherer akzeptierte die Ersatzpflicht mit einer Quote von 70 % und lehnte die Schadenregulierung im Übrigen ab, weil der VN die Verpflichtung zur jährlichen Wartung des Rücklaufventils und damit einer Sicherheitsvorschrift, verletzt hätte. Der VN wies darauf hin, dass es sich bei der Wartungsvorschrift nur um eine ihn nicht betreffende DIN-Norm gehandelt habe.

Das LG Schleswig verurteilte den Versicherer zur Leistung, da die gefahrvorbeugende Obliegenheit intransparent sei. Intransparent sei eine Klausel dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließen lasse.[12] Das sei der Fall, da die Klausel keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise, sondern lediglich eine dynamische Verweisung auf andere gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften enthalte. Der Regelungsgehalt und damit die Anforderung an den VN ergebe sich folglich nicht aus der Klausel des Vertrages, sondern einzig und allein aus der in Bezug genommenen Vorschrift.[2] Darüber hinaus handele sich bei einer DIN-Norm nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um eine schlichte technische Empfehlung, die sich noch dazu an den Installationsbetrieb und nicht den Eigentümer des Hauses wende.

Diesen Erwägungen folgte das OLG Schleswig am 18.5.2017 vollinhaltlich.[14] Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben den Regelungsgehalt einer Klausel möglich klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlange das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne.[15] Die Bezugnahme auf die Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ verstoße folglich gegen das Bestimmtheitserfordernis.

Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründe zwar regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent sei eine Klausel aber dann, wenn sich der Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließe oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führe, dass die Kunden belastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert gewesen sei.[16]

Diesen Überlegungen hat der Vorsitzende der Versicherungskammer beim LG Berlin, Sven Marlow, vollinhaltlich zugestimmt.[17] So habe der BGH am 14.8.2019 eine Schadenminderungsklausel in der Rechtsschutzversicherung für intransparent erklärt.[18] Erweise sich eine Klausel als intransparent, so fehle es an einer vertraglichen Obliegenheit, sodass diese nicht verletzt werden könne. Es komme somit auch nicht auf die Frage des Verschuldens (§ 28 Abs. 2 VVG) oder des Kausalitätsgegenbeweises (§ 28 Abs. 3 VVG) an. Allerdings, darauf weist Marlow ausdrücklich hin, wurde diese gefahrvorbeugende Obliegenheit in der Vergangenheit, wenn auch ohne Begründung, nicht beanstandet.[19] Die Begründung des LG Flensburg und des LG Schleswig sei aber überzeugend, denn der VN wisse bei einer Norm, die auf alle gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften verweise, nicht, was er tun müsse, um diese Obliegenheit zu erfüllen. Dies sei für ihn an „ein Buch mit sieben Siegeln“, so auch der frühere Richter am BGH des Versicherungssenats Wendt.[20] Darüber hinaus, so Marlow, bleibe bei der typischen Klausel auch unklar, ob nach Abschluss des Versicherungsvertrages geänderte und/oder später neu hinzukommende gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten sollen. In diesem Fall würde es sich um eine dynamische Klausel handeln, die vom VN verlangen würde, herauszufinden, ob es neue gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften geben könnte. Wie der durchschnittliche VN ohne spezifische Rechtskenntnisse dies bewerkstelligen solle, bleibe offen.[21] In diesem Zusammenhang könnte es zum Beispiel fraglich sein, ob man die in den Bundesländern eingeführte „Rauchmelderpflicht“ als „gesetzliche Sicherheitsvorschrift“ einzuordnen hätte.[22]

Demgegenüber vertritt Günther eine völlig entgegensetzte Auffassung.[23] Er verweist auf die schon zitierte Rechtsprechung des BGH v. 13.11.1996.[24] Darüber hinaus gäbe es im Wortlaut identische Klauseln, die der BGH seit langem akzeptiert habe.[25] Ähnlich habe auch das OLG Oldenburg geurteilt[26] und auch der österreichische OGH[27]. Auch in der Literatur sei die Obliegenheit, wonach der VN alle gesetzlichen, behördlichen und im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten habe, nicht beanstandet worden.[28] Die Entscheidung des BGH, auf die das LG Flensburg und später auch das OLG Schleswig, verwiesen haben, betreffe eine gänzlich andere Klausel aus dem Bankrecht und sei folglich für den versicherungsrechtlichen Kontext irrelevant.

Richtig sei, so Günther, dass eine Obliegenheit hinreichend bestimmt sein müsse. Der VN müsse wissen, was der Versicherer von ihm fordere. Die Rechtsprechung stelle aber zu Recht keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung, da durch AVB möglich sein müsse, das zu fordernde Verhalten abstrakt zu formulieren. Es sei eben unmöglich, jede Situation sprachlich zu erfassen. Umgekehrt wisse der VN oder er könne es zumutbar wissen, dass er bestimmte behördliche oder gesetzliche Vorgaben zu beachten habe, wie z. B. Auflagen der Baugenehmigung, zum Verbot des Einbaus brennbarer Stoffe oder Vorgaben in der Landesbauordnung zur Errichtung einer Brandschutzwand. Gerade wegen der enormen Bandbreite der Sachversicherung wäre das Gegenteil von Transparenz der Fall, wenn der Versicherer in den AVB alle gesetzlichen Sicherheitsvorschriften mitaufnähme, wozu dann, um ein Beispiel zu nennen – die Wiedergabe aller Brandschutzbestimmungen in allen sechzehn Landesbauordnungen gehören würden. Bei behördlichen Auflagen wäre dies dem Versicherer schon deshalb nicht möglich, da diesem – anders als dem VN – diese zum Teil gar nicht bekannt sein können, z.B. was Auflagen in der Baugenehmigung oder bei BImSch-Genehmigungen angehe.

Eine konkrete Regelung der Sicherheitsobliegenheit sei nicht möglich und „die Verpflichtung, der Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren bestehe nur im Rahmen des Möglichen“.[29]

Würde man aber dem LG Flensburg und dem OLG Schleswig folgen, so bestünde die einzige Möglichkeit darin, diese früher tradierte Sicherheitsobliegenheit komplett aus den AVB herauszunehmen, da eine weitergehende Konkretisierung unmöglich sei. Dies aber würde das Gleichgewicht im Versicherungsvertragsverhältnis aushebeln und jenen VN privilegieren, der sich besonders sorglos verhalte, also z.B. Brandschutzbestimmungen, deren Sinnhaftigkeit auf der Hand liege, nicht beachte.[30]

  1. Die Reaktionen der Praxis

In der Praxis ist es heute so, dass in einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen den Empfehlungen des GDV gefolgt wird, wonach der VN nicht mehr die Pflicht hat, alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.[31] Für die Versicherungsmakler bedeutet dies, dass sie bei der Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung die Frage zu beantworten haben, ob es im bestmöglichen Kundeninteresse liegt (§ 1a VVG) dem Kunden die Beachtung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften aufzuerlegen oder ob es stattdessen für den Kunden und seine Wünsche und Bedürfnisse angemessener wäre, auf die Klausel zu verzichten und stattdessen zu vereinbaren, dass versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten (A20.1.1) und nicht genutzte Gebäude zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden (A20-1.2). Es kommen noch einige weitere Obliegenheiten für kalte Jahreszeiten und Überschwemmungsschäden hinzu.

Entscheidet sich der Makler dafür, ein Deckungskonzept mit der alten, tradierten gefahrvorbeugenden Obliegenheit zu empfehlen, so läuft er Gefahr, dass der Versicherungsnehmer, der beispielsweise keinen Rauchmelder einbaut, seinen Versicherungsschutz verliert. Dieser Versicherungsnehmer müsste dann gegen den Versicherer klagen und – wie im Fall des OLG Schleswig – geltend machen, dass diese Klausel intransparent und folglich unwirksam ist. Die weitere Folge wäre, dass der Versicherer zu leisten hätte.

Ob der Versicherungsnehmer einen solchen Deckungsprozess gegen den Versicherer führen will und finanziell durchstehen kann, ist eine zweite Frage – möglicherweise würde der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler vorwerfen, dass er ihn auf dieses Risiko nicht hingewiesen und darüber hinaus womöglich nicht für eine entsprechende Rechtschutzversicherung gesorgt hat. Vor allem aber ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Oberlandesgericht genau entgegengesetzt zum OLG Schleswig entscheidet, mit der daraus resultierenden Frage, ob der Makler seinen Kunden eben doch nicht im bestmöglichen Interesse, sondern in Wirklichkeit fehlberaten hat, also auf Schadensersatz haften muss (§ 63 VVG).

Diese Konsequenz ist derzeit nicht auszuschließen – darin liegt die Haftungsfalle, in die ein Makler leicht hineintappen kann, wenn er das Deckungskonzept in einer Wohngebäudeversicherung auf diese Frage nicht hinreichend untersucht. So gesehen kann einem Makler letztlich nur angeraten werden, bei der Vermittlung von Wohngebäudeversicherungen darauf zu achten, dass die früher tradierte, gefahrvorbeugende Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, im Text der AVB so nicht vorkommt.

Die Tatsache, dass der GDV inzwischen seine Empfehlungen in diesem Punkt grundlegend geändert hat, sollte insbesondere den Versicherern zu denken geben, die am alten Deckungskonzept noch immer festhalten. Mit Blick auf diese Versicherer ist nunmehr in einem letzten Schritt zu klären, ob der Auffassung von Günther, die oben dargestellt wurde, oder doch besser derjenigen des LG Flensburg und des OLG Schleswig zu folgen ist.

  1. Das Transparenzargument

Klauseln, so heißt es in Art. 4 Abs. 2 RL93/13/EG müssen klar und verständlich sein. Dies gilt einerseits für Klauseln, die den Hauptgegenstand des Versicherungsvertrages betreffen, aber auch für alle den Versicherungsschutz gestaltenden Klauseln der AVB (Art. 5 RL93/13/EG). Dieses europarechtliche Konzept aus dem Jahre 1993 ist im deutschen Recht in § 307 BGB umgesetzt worden. Dort heißt es: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Dieser Grundgedanke, hinter dem sich das Transparenzgebot verbirgt, verpflichtet den Versicherer, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers in den AVB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen[32]. Es geht in diesen Fällen nicht darum, ob eine Klausel dem Versicherungs- oder dem Bankrecht, oder einem anderen Rechtsgebiet angehört. Ganz generell folgt aus § 307 Abs. 1 BGB, dass jede Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein muss. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist – sie muss auch im Kontext mit dem übrigem Klauselwerk verständlich sein[33]. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann[34]. Dem Vertragspartner muss klar sein, welche Rechtsfolgen gegebenenfalls auf ihn zukommen und wie er deren Eintritt verhindern kann[35]. Diese Grundsätze entsprechen auch der Rechtsprechung des EuGH[36].

Auf diese höchstrichterlich entwickelten Grundsätze haben das LG Flensburg und das OLG Schleswig hingewiesen. Sie haben dabei auf eine Entscheidung des BGH aus dem Bereich des Wertpapierrechts verwiesen[37]. Allerdings ging es im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot nicht um das Bank- oder Wertpapierrecht, ebenso wenig wie es beim OLG Schleswig um das Versicherungsrecht ging. Es ging vielmehr ausschließlich um die Frage, ob eine bestimmte Klausel, die Gegenstand der AVB war, mit dem bürgerlich-rechtlichen Transparenzgebot in Einklang steht. So gesehen kommt es für die Frage der Intransparenz einer Klausel, ganz unabhängig von dem Rechtsgebiet, in dem sie verwendet wird, darauf an, ob sich ihr Regelungsinhalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt.

In einem solchen Fall kann der betroffene VN der Klausel selbst nicht entnehmen, welchen Regelungsgehalt sie hat. Er muss zunächst einmal die in Bezug genommene Vorschrift herausfinden und aus ihr ableiten, welche Pflichten ihn treffen. Das ist der Grund, warum Klauseln intransparent sind, deren Regelungsgehalt sich erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt – sie sind sozusagen inhaltsleer[38]. In diesen Fällen führt die Verweisung auf andere Vorschriften häufig dazu, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offenlegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird[39]. Genauso liegen die Dinge bei einer Klausel, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Dies beginnt bereits mit der Frage, ob der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer weiß, was unter gesetzlichen Vorschriften zu verstehen ist. Meint man damit Vorschriften, die der Bundesgesetzgeber erlässt, oder auch solche, die nach Landesrecht erlassen werden? Gehören auch europarechtliche Regelungen dazu, etwa wenn sie Gegenstand von Richtlinien oder Verordnungen sind? Muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer wissen, dass europarechtliche Verordnungen (Art. 288 AEUV) ohne Umsetzungsakt in der gesamten Europäischen Union gelten und somit Gesetzescharakter haben, obwohl sie Verordnungen heißen? Muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer wissen, dass bestimmte Regelungen in einer europäischen Richtlinie ausnahmsweise unmittelbare Wirkung im Sinne einer gesetzlichen Norm entfalten können und ihn dann binden? Sind Regelungen in Vereinssatzungen gesetzesgleich oder nicht? Haben DIN-Normen gesetzlichen Charakter oder handelt es sich dabei nur um Regelungen mit Empfehlungscharakter, was zutreffend ist[40]? Handelt es sich bei Regelungen völkerrechtlicher Art, wie etwa im Pariser Klimaschutzabkommen, um gesetzliche Regelungen, an die der einzelne Bürger gebunden ist? Folgt also womöglich aus dem Pariser Abkommen, dass jeder Eigentümer einer Immobilie zur CO2-Reduktion im Sinne der Pariser Klimaschutzziele verpflichtet ist? Richten sich die Vorschriften des Gebäudeeffizienzgesetzes (GEG) unmittelbar an jeden Einzelnen Gebäudeeigentümer, mit der Folge, dass der VN seine Obliegenheiten verletzt, wenn er Effizienzvorgaben des GEG nicht oder nicht hinreichend erfüllt? Oder handelt es sich möglicherweise gar nicht um sicherheits-, sondern eben um Effizienzvorschriften? Wie grenzt man Effizienz gegenüber Sicherheitsvorschriften ab? Woher soll der verständige VN wissen, dass die Nicht-Einhaltung von CO2-Vorgaben nach dem GEG (Stichwort: Ölheizung) möglicherweise nicht die Sicherheit seiner Immobilie verletzt?

Sehr ähnliche Fragen lassen sich auch mit Blick auf behördliche Sicherheitsvorschriften stellen: Günther meint, dass jedem verständigen Versicherungsnehmer klar ist, dass es sich bei Brandschutzvorgaben um behördliche Sicherheitsvorschriften handelt. Ist das auch dann noch so klar, wenn es sich um einen Brandschutz zugunsten eines Unternehmens handelt, das in der Nachbarschaft gefährliche Chemikalien lagert? Sind auch solche Brandschutzvorschriften zugunsten Dritter gemeint, wenn es um die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers mit Blick auf seine eigene Immobilie geht? Muss der verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass die behördliche Auflage, bei Sturmwarnung bestimmte Fluttore zu schließen, um niedriggelegene Teile der Stadt Hamburg vor Überflutung zu schützen, für ihn eine Obliegenheit ist? Oder könnte es auch sein, dass es sich um eine Obliegenheit zugunsten der umliegenden Gebäude und Gewerbebetriebe handelt?

Noch etwas grundsätzlicher gefragt: Woher weiß der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne spezifische Rechtskenntnisse, unter welchen Voraussetzungen von einer behördlichen Sicherheitsvorschrift die Rede ist? Sind Anordnungen der Polizei zur Gefahrenabwendung im Einzelfall behördliche Sicherheitsvorschriften oder bedarf es eines Verwaltungsaktes im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes? Woher weiß der durchschnittliche Versicherungsnehmer, was ein Verwaltungsakt im Gegensatz zu einer behördlichen Verlautbarung oder einer Allgemeinverfügung ist? Die Beispiele zeigen, wie schwierig es für den einzelnen Versicherungsnehmer werden kann, wenn er tatsächlich für sich die Frage beantworten will, ob bestimmte gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften bestehen, die er zu beachten hat. Dabei kann es leicht zu Fehlern und Missverständnissen kommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dieser Versicherungsnehmer selbst bei Nachfrage bei seinem Vermittler keine eindeutige und klare Antwort finden, weil auch der Versicherungsvermittler die Antwort nicht kennt. Selbst eine Frage in der Rechtsabteilung des Versicherers wird kaum weiterführen. Man wird den Versicherungsnehmer im Zweifel an seinen Rechtsanwalt oder an die für das Gebäude zuständige Baubehörde verweisen.

Die Schwierigkeiten nehmen zu, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Versicherungsnehmer auch solche gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften einhalten muss, die es heute noch gar nicht gibt. Und schließlich kann es sein, dass bestimmte gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften von den Gerichten überprüft und später als rechts- oder auch verfassungswidrig verworfen werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: eine Obliegenheit mit dem Inhalt, dass alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind, kann ihrem Wesen nach nicht klar und verständlich sein, weil die verwendeten Begriffe zu unbestimmt sind und weil niemand weiß, welche Regelungen in Zukunft gelten oder außer Kraft treten. So gesehen hat Günther völlig recht, wenn er darauf hinweist, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht. Das ist auch ständige Rechtsprechung des BGH[41]. Allerdings sind Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, mit dem Transparenzgebot unvereinbar[42]. Dies gilt zum Beispiel für die Verwendung des Begriffs „vertragswesentliche Regelungen“[43].

Ganz generell, so der EuGH, sind Kaskadenverweise mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren[44]. Gemeint ist damit der Verweis in einer Widerrufsbelehrung auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die der Kunde sodann daraufhin zu überprüfen hat, ob sie vom Verwender eingehalten wurden oder nicht. Infolge dieser Rechtsprechung wurde die Musterwiderrufsbelehrung zu § 8 VVG grundlegend neugestaltet.

Im Ergebnis folgt aus dem Transparenzgebot, dass eine Klausel, die den Versicherungsnehmer auf gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften verweist, ohne zu sagen, welche konkreten Inhalte gemeint sind, notwendigerweise unangemessen und unwirksam ist. Es mag sein, dass es für den Versicherer, so wie Günther argumentiert, nicht möglich ist, alle denkbaren behördlichen und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften in den AVB zu benennen. Wenn das zutrifft, so gilt dies in gleicher Weise auch für den Versicherungsnehmer. Da der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gewähren will, ist es nunmehr seine Sache, darüber nachzudenken, wie er die Übernahme des Risikos begrenzen und versicherungsmathematisch angemessen kalkulieren kann. Diese Aufgabe kann er durch unklare und unverständliche Obliegenheiten nicht auf den Versicherungsnehmer verlagern.

Umgekehrt folgt für den Versicherer daraus, dass er Obliegenheiten, die sich nicht konkretisiert beschreiben lassen, dem Versicherungsnehmer nicht auferlegen kann. Das Risiko unklarer Klauseln trägt nun einmal der Verwender und nicht der Versicherungsnehmer. Die Konsequenz aus diesen Überlegungen ist, dass ein Versicherer intransparente Klauseln nicht zu transparenten machen kann, indem er abstrakt und dynamisch auf gesetzliche und behördliche Sicherheitshinweise verweist. Damit würde er das Risiko der Beschreibung seiner Hauptleistung auf den Versicherungsnehmer verlagern. Die Möglichkeit, die er hat, besteht darin, die aus seiner Sicht wichtigsten Sicherheitsvorschriften herauszugreifen und ihre Einleitung zu verlangen. Wenn der Versicherer das nicht will, so müsste er mit einer höheren Prämie kalkulieren.

Im Ergebnis zeigen diese Überlegungen, dass die Judikate des LG Flensburg und des OLG Schleswig an den Grundprinzipien der Klarheit und Verständlichkeit von Klauseln in AGB gemessen wurden und überzeugend sind. Daraus folgt, dass Makler schon aus diesem Grunde mit der tradierten Klausel, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, nicht arbeiten dürfen, weil sie damit in jedem Falle die Interessen des Versicherungsnehmers verletzen. Vor allem aber sollten die Versicherer, die heute mit diesen Klauselwerken die Kunden umwerben, ihre AVB ändern.

Mit Blick auf die Empfehlungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung 2022 (dort: A20) sollte noch einmal überprüft werden, ob die Obliegenheit des Versicherungsnehmers versicherte Sachen stets „in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten“, mit den eben entwickelten Grundsätzen der Klarheit und Verständlichkeit in Einklang zu bringen ist. Was genau ist ein ordnungsgemäßer Zustand der versicherten Sache? Der Interpretation ist Tür und Tor geöffnet. Das gilt auch für die Klausel, wonach Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit „genügend kontrolliert“ werden müssen (A20.1.2). Meint das einmal am Tag, oder einmal in der Woche, oder meint das einen anderen Zeitrahmen und was genau ist eigentlich eine genügende Kontrolle etwa eines lehrstehenden Gebäudes?

Auch mit Blick auf diese Neuformulierung in den GDV-Empfehlungen stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot, denn die Wertungsspielräume sind immens.

  1. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen
  1. Die Klausel in der Wohngebäudeversicherung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist folglich unwirksam.
  1. Makler, die dessen ungeachtet Gebäudeversicherungen, die diese Klauseln enthalten, empfehlen, beraten ihre Kunden nicht im bestmöglichen Interesse (§ 1a VVG) und müssen deshalb damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (§ 63 VVG).
  1. Versicherer, die mit diesen überholten Klauseln zulasten der Versicherten arbeiten, sollten ihre Wohngebäudebedingungen in diesem Punkt überarbeiten.
  1. Die Empfehlungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung (2022) enthalten die problematische Klausel nicht. Sie verwenden aber sehr offene ausfüllungsbedürftige Begriffe der Alltagssprache, die völlig unkonkret sind. Der GDV sollte die Empfehlung überarbeiten und Begriffe verwenden, die konkret, klar und verständlich sind.

[1] Diese Formulierung wird etwa verwendet in der Wohngebäudeversicherung in der R&V classic 1/2023 Nr. 15.1.1; oder in der Grundeigentümerversicherung VGB 2023 Home Max unter B3.3.1.1a.

[2] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16 juris.

[3] OLG Schleswig Beschluss v. 18.5.2017 – 16 U 14/17 BeckRS 2017, 158399.

[4] AFB 2008/2010 B § 8 dazu Johannsen in: Bruck/Möller VVG 9. Aufl. Bd. 7 Sachversicherung S. 212 f.

[5] BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95-VersR, 1997, 485; BGH v. 30.4.2008 – IV ZR 53/05-VersR, 2008, 961; weitere Nachweise bei Günther, Anm. zu LG Flensburg v. 26.01.2017 – 4 O 177/16 v. 18.01.2018, juris PR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter II 1.

[6] VGB 2022 – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“.

[7] IV ZR 226/95, VersR 1997, 485.

[8] So bereits BGH v. 27.2.1976 – IV ZR 20/75, VersR 1976, 531 unter I 1 und BGH v. 8.3.1978 – IV ZR 161/76, VersR 1978, 433, 434.

[9] BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95 VersR 1997, 785, Rn. 14.

[10] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16, juris.

[11] OLG Schleswig v. 18.5.2017 – 16 U 14/17, BeckRS 2017, 158399.

[12] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, NJW 2014, 924.

[13] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16 juris, Rn. 13.

[14] OLG Schleswig v. 18.5.2017 – 16 U 14/17, BeckRS 2017, 158399.

[15] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, NJW 2014, 924.

[16] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, juris Rn. 28.

[17] VersR 2019, 1557 – 1559.

[18] BGH v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17, VersR 2019,1284.

[19] So Wandt in Langheid/Wandt, Müko/VVG, 2.Aufl., 2019 § 28 Rn. 34 m.w.N; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, Rn. 14 m.w.N.

[20] Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht – Rechtsschutzversicherung, r-s 2010, 221, 228 f.

[21] Zu ähnlichen Klauseln, die Leistungsfreiheit nach „Maßgabe des VVG“ regeln Piontek rts 2019, 512 m.w.N. Anm. zu OLG Saarbrücken v. 19.6.2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 289.

[22] Dazu Staudinger, Rauchwarnmelder und etwaige Leistungskürzungen des Gebäudeversicherers nach dem VVG, ZMR 2015, 179; Marlow in BeckOK/VVG Marlow/Spuhl, 6. Ed., § 28 Rn. 17.1.

[23] juris PR – VersR 1/ 2018 Anm. 2.

[24] IV ZR 2626/95, VersR 1997, 485 und BGH v. 30.4.2008 – IV ZR 3505, VerR, 2008, 961.

[25] BGH v. 9.5.1990 – IV ZR 5189, VersR 1990, 887; BGH v. 20.1.2010 – IV ZR 24/09, VersR 2010, 757.

[26] V. 25.11.1992 – 2 U 112/92, VersR 1994, 715.

[27] V. 27.1.1997 – 7 Ob 246/98x , VersR 2000, 522.

[28] Z.B. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I Rn. 18 ff.; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, Sachversicherung, 9.Aufl., AFB § 8 Rn. 3 ff; Wandt in Müko VVG § 28 Rn. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl., § 8 VGB Teil B Rn. 4 ff.

[29] so OLG Köln v. 15.8.2017 – 9 U 12/17, I-9 U 12/17, VersR 2017, 1265 m.w.N.

[30] So wie im Fall BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95, VersR 1997, 485.

[31] So etwa die AVB der Allianz oder der Gothaer oder AXA. Allerdings gibt es nach wie vor Versicherer, die mit dem früheren Text arbeiten – wie etwa die R&V oder die Grundeigentümer-Versicherung.

[32] BGH v. 25.2.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575; BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544; BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW-RR 2019, 942.

[33] BGH v. 26.3.2019 – II ZR 413/18, NJW-RR 2019, 811

[34] BGH v. 21.02.2017 – X ZR 49/16, NJW 2017, 2034, BGH v. 07.02.2019 – III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942

[35] BAG v. 3.12.2019 – 9 AZR 44/19, NJW 2020, 1317

[36] EuGH v. 23.04.2015 – Rs. C-96/14, VuR 2016, 25 m. Anm. Schwintowski

[37] BGH v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12 juris ab Rn. 23

[38] So OLG Düsseldorf v. 26.09.1997 – 22 U 10/97, NJW-RR 1997, 1150, 1152; OLG Schleswig v. 01.08.1995 – 9 W 50/95, NJW 1995, 2858, 2859; MüKo BGB/ Wurmnest, § 307 Rn. 61.

[39] BGH v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12, Rn. 28; BGH v. 9 5.2001 – IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014; BGH v. 02.11.1994 – IV ZR 324/93, NJW 1995, 598.

[40] Hierzu Schwintowski – Müssen Vermittler DIN-Normen kennen? ZfV 2023, … wird demnächst veröffentlicht.

[41] BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544.

[42] BGH v. 08.05.2013 – IV ZR 84/12, IV ZR 174/12, NJW 2013, 2739.

[43] BGH v. 18.02.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 2101.

[44] EuGH v. 26.3.2020 – C – 66/19, EuZW 2020, 436.

Bleiben Sie gesund und viel Erfolg!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Eine neue Studie von BearingPoint zeigt den Aufstieg des ‘Empowered Customer’ sowie die damit einhergehenden neuen Ansprüche an das Wertpapier-Investitionsgeschäft.

Selbstentscheider- und entscheiderinnen sind im Wertpapiergeschäft auf dem Vormarsch. Das ist eines der Kernergebnisse einer aktuellen, deutschlandweiten Umfrage von BearingPoint im Rahmen einer Studie zum Thema “Effizientes Wertpapiergeschäft und digitales Kundenerlebnis”. Die Umfrage ergibt das Bild eines zunehmend “Empowered Customers”, – also von Kund:innen, die weniger von einer Anlageberatung abhängig sind, sondern durch bereitgestellte Analysen und Steuerungsmöglichkeiten selbst zu Entscheider:innen über das Schicksal des eigenen Portfolios werden. So gaben etwa Dreiviertel der Befragten an, selbst über ihr Portfolio zu entscheiden, während nur wenige die Beratung einer Vermögensverwaltung oder Anlageberatung in Anspruch nehmen würden.

Gleichzeitig geben 35 Prozent der Befragten an, dass sie durchaus bereit wären, mehr als 50 Euro im Monat für weiterführende Analysemöglichkeiten und eine bessere Steuerung ihres Portfolios auszugeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dies die Rendite steigert. Während 19 Prozent der Befragten zwischen 50 und 100 Euro und 12 Prozent zwischen 100 und 200 Euro ausgeben würden, wären vier Prozent der Befragten sogar bereit, mehr als 200 Euro im Monat für die oben genannten Services auszugeben.

“Das sind gute Nachrichten für Finanzinstitute und andere Anbieter von digitalen Wertpapierdepots bzw. Brokerage, die in den vergangenen Jahren zunehmend den Wandel weg vom traditionellen Brick-and-Mortar-Geschäftsmodell vollzogen haben oder direkt rein digitale Dienstleistungen rund um das Wertgeschäft anbieten. Denn laut der Umfrage nutzen fast die Hälfte der Befragten einen Browser oder eine App, um ihr Portfolio zu verwalten”, so Dr. Robert Bosch, globaler Leiter Banking & Capital Markets bei BearingPoint.

Verbesserungsbedarf und -potential

Doch das Selbstbewusstsein und zunehmende Anspruchsdenken der Digital-Kund:innen stellt die Anbieter auch vor Herausforderungen. Denn laut der Umfrage nutzen bereits 37 Prozent der Befragten mehr als einen Anbieter zum Handel von Wertpapieren – sei es nun die eigene Hausbank, eine Depotbank, eine Vermögensverwaltung, Anlageberatung oder auch einen Broker. Dabei ist die Konkurrenz groß, insbesondere im digitalen Bereich.

“Auch die Hürden zum Wechsel der Anbieter sind durch moderne digitale Lösungen gering wie nie. Aber hier gibt es bei einigen Anbietern noch Verbesserungsbedarf”, kommentiert Dr. Robert Bosch. So gaben 30 Prozent der Befragten an, dass sie den Eröffnungsprozess eines neuen Wertpapierdepots noch nicht komplett online durchführen konnten. Auch berichteten 20 Prozent der Befragten von Problemen beim Eröffnungsprozess. “Hier schlummert noch Verbesserungspotential, um den Kund:innen ein möglichst schnelles und reibungsloses Onboarding-Erlebnis zu ermöglichen”, so Dr. Bosch weiter.

Wie also kann man sich heutzutage als Anbieter von der Konkurrenz abheben? Antwort auf diese und weitere Fragen wird die im Oktober 2023 erscheinende Studie von BearingPoint zum Thema “Effizientes Wertpapiergeschäft und digitales Kundenerlebnis” liefern.

Über die Umfrage

Die verwendeten Daten beruhen auf einer deutschlandweiten Online-Umfrage von YouGov Deutschland im Auftrag von BearingPoint, an der zwischen dem 28. und 31. Juli 2023 insgesamt 1.052 Wertpapierbesitzer:innen ab 18 Jahren teilnahmen.

Über BearingPoint

BearingPoint ist eine unabhängige Management- und Technologieberatung mit europäischen Wurzeln und globaler Reichweite. Das Unternehmen agiert in drei Geschäftsbereichen: Consulting, Products und Capital. Consulting umfasst das klassische Beratungsgeschäft mit dem Dienstleistungsportfolio People & Strategy, Customer & Growth, Finance & Risk, Operations sowie Technology. Im Bereich Products bietet BearingPoint Kunden IP-basierte Managed Services für geschäftskritische Prozesse. Capital deckt die Aktivitäten im Bereich M&A, Ventures, und Investments von BearingPoint ab.

Zu BearingPoints Kunden gehören viele der weltweit führenden Unternehmen und Organisationen. Das globale Netzwerk von BearingPoint mit mehr als 10.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt Kunden in über 70 Ländern und engagiert sich gemeinsam mit ihnen für einen messbaren und langfristigen Geschäftserfolg.

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