Versicherungsmakler haben in den vergangenen Jahren trotz der Krise bei den Lebensversicherungen einen deutlichen Anstieg bei den Provisionen erfahren.

 

Das geht aus der Antwort des Finanzministeriums auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor, die der Düsseldorfer “Rheinischen Post”  vorliegt. Demnach nahmen Versicherungsmakler im vergangenen Jahr 17 Milliarden Euro an Provisionen für Vertragsabschlüsse oder Vertragsverlängerungen ein. 2013 waren es noch 15,5 Milliarden Euro. Die Zahl der unabhängigen Honorarberater für Finanzprodukte, denen der Verbraucher keine feste Provision, sondern ein freiwilliges Honorar bezahlt, ist dagegen weiterhin verschwindend gering, wie aus der Antwort hervorgeht. “Die Entwicklung der Zahlen ist völlig enttäuschend und zeigt, dass die Honorarberatung immer noch ein absolutes Nischendasein fristet”, sagte der FDP-Politiker Frank Schäffler.

 

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Auf dem 15. Hauptstadtgipfel des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW war der Provisionsdeckel das vorherrschende Thema bei Politikern, BaFin und im Rahmen der Vermittlerbarometerauswertung.

 

Zum 15. Hauptstadtgipfel kamen über 40 Vorstände/Geschäftsführer der Finanzdienstleistungsbranche und diskutierten mit den Bundestagsabgeordneten Dr. Carsten Brodesser (CDU) und Frank Schäffler (FDP) sowie einem Vertreter der BaFin über aktuelle Regulierungsvorhaben. Im Vordergrund stand die Frage des Provisionsdeckels auf Lebensversicherungen.

AfW Vorstand Frank Rottenbacher wertete zu Beginn des Hauptstadtgipfels das 11. AfW-Vermittlerbarometer, die jährlich durchgeführte, große Vermittlerumfrage, aus. Er bedankte sich bei 1.340 Teilnehmer/-innen. „Diese sehr hohe Teilnehmerzahl führt zu sehr belastbaren Umfrageergebnissen, die der AfW sehr gut in seiner politischen Arbeit einsetzen kann“, so Frank Rottenbacher. In Bezug auf den Provisionsdeckel wurden die Teilnehmer danach gefragt, wie hoch der Umsatzrückgang bei einem Provisionsdeckel für sie voraussichtlich sein würde. Demnach erwarten Versicherungsvermittler einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 21%, sollten auch biometrische Produkte vom Provisionsdeckel betroffen sein, sogar einen Umsatzeinbruch von 36%.

„Diese dramatischen Zahlen belegen, warum wir uns als Bundesverband so vehement gegen einen Provisionsdeckel einsetzen“, so AfW Vorstand Frank Rottenbacher. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW wird in den kommenden Wochen noch eine ausführliche Auswertung des Vermittlerbarometers veröffentlichen.

Walter Wunsch, aus dem Grundsatzreferat Lebensversicherung der BaFin, erläuterte u.a. den LVRG Evaluierungsbericht. Er verwies hierbei darauf, dass zwar die „kalkulierten Abschlusskosten“ um 21,8% gesunken seien, die Provisionen hingegen nur um durchschnittlich 5%. Aus Sicht der BaFin würde dies aber keine ausreichende Senkung darstellen. Die BaFin befürworte daher einen Provisionsdeckel – auch um Fehlanreize bei der Vergütung von Versicherungsvermittlern zu vermeiden.

Der in der CDU u.a. für das Thema LVRG-Evaluierung zuständige Berichterstatter Dr. Carsten Brodesser kritisierte hingegen, dass die BaFin mit ihren öffentlichen Äußerungen als “Exekutivbehörde Politik mache” und betonte, dass Gesetze aber das Parlament verabschiede. Er verwies darauf, dass die AG Finanzen der CDU mehrheitlich klar gegen einen Provisionsdeckel sei, da sie einen Provisionsdeckels als potentiell verfassungswidrig ansieht (Art. 12 Grundgesetz). Außerdem würde er vor allem die Makler treffen und damit sowohl Arbeitsplätze kosten, als auch die Versorgung der Bevölkerung mit Altersvorsorgeberatung gefährden.”

Auch der FDP-Finanzexperte und Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler lehnt den Provisionsdeckel ab. Nach seiner Auffassung würde der § 48a VAG bereits ausreichen, um Fehlanreize bei der Vermittlung von Lebensversicherungen zu vermeiden. Im Hinblick auf eine mögliche BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler warnte er vor einem „höheren vierstelligen Betrag“, den die betroffenen Vermittler dann für ihre eigene Aufsicht aufbringen müssten und befürchtet über diese zusätzliche Kostenbelastung ein faktisches Aus für viele § 34f Vermittler.

Den Tag rundete Prof. Dr. Schwintowski von der Humboldt-Uni ab, der den angedachten Provisionsdeckel sowohl aus europarechtlicher, als auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten deutlich kritisierte und klar ablehnt.

Der AfW wird weiter für die Belange seiner Mitglieder kämpfen. Daher wird er sich weiter dafür einsetzen, dass weder der Provisionsdeckel noch die BaFin-Aufsicht für § 34f Vermittler kommen werden. „Alle Vermittler haben bereits jetzt schon genug Kosten und Zeitaufwand für das Einhalten aller regulatorischer Pflichten. Daher brauchen wir keine weiteren, existenziell bedrohlichen Belastungen, die zudem keinerlei Auswirkungen auf die Qualität der Beratung haben werden“, resümiert AfW Vorstand Frank Rottenbacher und beschreibt damit gleichzeitig die Tätigkeitsschwerpunkte des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW für die kommenden 12 Monate.

 

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Privatkunden auf nationaler Ebene zu untersagen.

 

Dazu hat sie heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die deutsche Aufsicht bereitet sich damit auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor.

„Binäre Optionen stellen gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase ein besonders verlockendes Angebot für Kleinanleger dar,“ macht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele deutlich. „Sie können auf leicht zugänglichen Online-Plattformen gehandelt werden und versprechen hohe Renditen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Produkte für Kleinanleger extrem verlustreich und sehr riskant sind.“, mahnt sie.

Risiken und damit erhebliche Angelegerschutzbedenken sieht die BaFin vor allem darin, dass binäre Optionen komplex und wenig transparent sind. Dies gilt vor allem für die Berechnung ihrer Wertentwicklung und des zugrundeliegenden Basiswerts. Anders als andere Finanzinstrumente werden binäre Optionen auch nicht an einem Markt gehandelt, bei dem sich die Preise aus Angebot und Nachfrage ergeben. Der Anbieter setzt den Preis vielmehr selbst fest, ohne dass die Kunden diesen nachvollziehen und prüfen können. Wegen der regelmäßig extrem kurzen Laufzeiten ist es für Kleinanleger äußerst schwierig, das Risiko-/Rendite-Profil zutreffend abzuschätzen. Daneben agieren Anbieter von binären Optionen regelmäßig als direkte Gegenpartei ihrer Kunden. Die Interessen der Anbieter stehen also in direktem Konflikt zu den Interessen der Kunden. Anbieter könnten beispielsweise den Preis des Basiswerts bei Ablauf der binären Option manipulieren oder die Laufzeit der binären Option um Sekunden oder Millisekunden so verändern, dass der Optionskontrakt nicht auszuzahlen wäre.

Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger ist bereits jetzt in der Europäischen Union aufgrund einer vorübergehenden Maßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA untersagt. Nach dem Ende der Geltungsdauer der Maßnahme der ESMA soll mit der beabsichtigten Allgemeinverfügung der BaFin die Untersagung aufrechterhalten werden.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 20. Dezember 2018 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Beitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Der BGH hat endlich mit Urteil vom 28.06.2018 – Az. I ZR 77/17 entschieden, dass sich der Versicherungsmakler bei der Beratung in der privaten Krankenversicherung um die Tarifoptimierung nach § 204 VVG gegen ein gesondertes Erfolgshonorar vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf. Es muss also zu einer Vertragsumstellung beim Versicherungsnehmer kommen.

Der BGH hatte sich mit dem Vergütungsanspruch aus dem Maklervertrag bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung beschäftigt. Der BGH stellt fest, dass der Einordnung eine im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrages als Versicherungsmaklervertrag nicht entgegensteht, dass bei einem solchen Tarifwechsel zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag nur unter Wechsel des Tarifes fortgesetzt wird. Der BGH stellte ebenfalls fest, dass ein Versicherungsmaklervertrag nicht zwangsläufig voraussetzt, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.

Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach der Versicherungsmakler Tarifwechseloptionen für den Versicherungsnehmer recherchieren soll und diesen in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte aus § 204 VVG berät. Der Versicherungsmakler ließ sich eine neunmonatige Prämienersparnis des VN zuzüglich Mehrwertsteuer bei erfolgreicher Vertragsumstellung versprechen.

Der BGH griff ausdrücklich nicht die Regelung an, dass sich der Versicherungsmakler bei der Vermittlung des neuen Tarifes von dem Versicherungsnehmer vergüten lassen hat. Insbesondere stellte dieser fest, dass der Vertrag nicht intransparent sei und das ist auch gut so!

Die vom BGH nun aufgestellte Rechtsprechung lässt eine klare Linie erkennen. Bereits unstreitig ist es, dass der Versicherungsmakler sich bei Vermittlung einer sogenannten Netto-Police, aus einem Versicherungsvertrag ohne Courtagezahlung, vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf (st. Rspr, vgl nur BGH, Urteil vom 20. 1. 2005 – III ZR 251/04). Interessant wird die Frage sein, inwieweit die bisherige Rechtsprechung auch auf Bruttopolicen zu übertragen ist. Ist es dem Versicherungsmakler erlaubt sich neben der Courtage auch noch durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines transparent offengelegten Vermittlungshonorars zusätzlich vergüten zu lassen? Z.B. wenn der „LV Deckel“ kommt? Nach derzeitiger Auffassung ist nicht ersichtlich, weshalb eine klare und transparente Regelung eine solche „Doppelvergütung“ von VR und VN verbieten sollte. Sofern der Versicherungsmakler den Kunden über diesen Umstand aufklärt, wird man davon auszugehen haben, dass eine solche Doppelvergütung wirksam sein sollte. Eine Rechtssicherheit besteht im Hinblick auf die Doppelvergütung jedoch leider noch nicht. Wir sind aber mit unserem Prof. Dr. Schwintowski der Auffassung, dass auch hier ein zusätzliches Erfolgshonorar beim Verbraucher vereinbart werden darf. Denn wir haben ja freien Wettbewerb!

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Stephan Michaelis V.i.S.d.P., Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,

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Die meisten Anreizsysteme (Incentive systems) enthalten zu viele Variablen und verursachen damit Ineffizienz und Frustration bei Vertriebsmitarbeitern.

 

Unternehmen sollten sich auf maximal vier Variablen beschränken. Dies ergab eine Studie* von Simon-Kucher & Partners in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Christian Schmitz vom Sales & Marketing Department der Ruhr-Universität-Bochum.

Incentive- oder Anreizsysteme können ein sehr effektives Tool sein, um das Verhalten von Vertriebsmitarbeitern zu steuern. Allerdings sollten die Systeme nicht zu kompliziert angelegt sein. Wie im Online-Experiment mit 180 Vertriebsmitarbeitern aus unterschiedlichen Branchen nachgewiesen werden konnte, sind diese in der Lage, mit maximal vier Variablen im Anreizsystem umzugehen, bei drei Variablen ist ihre Performance am höchsten.

„Diese Studie untermauert erstmals mit konkreten Ergebnissen, dass Anreizsysteme nur dann nachhaltig die Sales-Performance steigern, wenn sie nur wenige, gut durchdachte Variablen enthalten“, erläutert Philipp Biermann, Sales-Experte und Leiter der globalen Logistik- und Business-Services-Abteilung von Simon-Kucher & Partners. Bei der Gestaltung von Sales-Anreizsystemen wollen Unternehmen alle Variablen, die ihre Unternehmensziele widerspiegeln, einbeziehen. Doch häufig scheitern diese Systeme oder bringen nicht den gewünschten Mehrwert, da sie für den einzelnen Vertriebsmitarbeiter zu komplex sind. „Sales-Manager sind aufgrund der Vielfalt der Kriterien oftmals gezwungen, komplizierte Gedankenspiele anzustellen: Um meine Ziele zu erreichen, muss ich zuerst Produkt X verkaufen, und dazu Service Y aber nicht gemeinsam mit Produkt Z. Dies führt zu Verwirrung und Frustration, nicht zu erreichten Sales-Zielen. Doch Unternehmen können meist nur schwer einschätzen, wann ihr Anreizsystem zu komplex wird. Auf diese Frage gibt die neue Simon-Kucher-Studie endlich eine greifbare Antwort“, so Biermann.

Zu den Kernergebnissen und Handlungsanweisungen:

  1. Begrenzen der Unternehmensziele auf drei variable Anreize

Wie die Studie zeigt, können Vertriebsmitarbeiter mit maximal vier Variablen im Anreizsystem umgehen. Müssen sie mehr Variablen berücksichtigen, schwindet ihre Motivation und sie hören auf, sich zu bemühen. Aber schon bei vier Variablen sinkt die Zielerreichung. Die Sales-Performance ist also bei drei Variablen am höchsten.

  1. Vermeiden von gegensätzlichen, mehrdeutigen und subjektiven Zielen

Bei der Komplexität von Incentive-Systemen geht es nicht nur um die Anzahl der Variablen, sondern auch darum, wie leicht diese vom Vertriebsmitarbeiter eingeschätzt und bewertet werden können, insbesondere während eines direkten Verkaufsgesprächs. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die unterschiedlichen Kriterien sich nicht widersprechen.

  1. Vertrauen in die intrinsische Motivation der Vertriebsmitarbeiter

Wie die Studie beweist, haben Verkäufer eine intrinsische Motivation, das Beste für das Unternehmen und den Kunden erreichen zu wollen. Im Experiment arbeiteten die Studienteilnehmer in einem Incentive-Plan, der zu 100% von ihrem Umsatz abhing, trotzdem richteten sie ihre Vertriebsaktivitäten auch an den übergeordneten Unternehmenszielen, wie dem Gewinn, aus. Diese intrinsische Motivation kann jedoch durch eine übermäßige Konzentration auf finanzielle Anreize untergraben werden. Wird das Incentive-System zu komplex, so berücksichtigt der Vertrieb in erster Linie die einfachsten und wirkungsvollsten Variablen und ignoriert andere Ziele wie Kundenzufriedenheit oder Marge. Um die intrinsische Motivation zu erleichtern, sollten einfache Anreize mit transformativem Führungsverhalten gepaart werden: Erhält der Mitarbeiter Vertrauen und Verantwortung, steigt die Identifikation mit dem Unternehmen und damit die intrinsische Motivation.

*Simon-Kucher-Studie „Salesforce Incentive Systems 2018“, in Zusammenarbeit mit dem Sales & Marketing Department der Ruhr-Universität-Bochum, Online-Experiment mit 180 B2B-Vertriebsmitarbeitern aus allen Branchen.

 

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Strategy & Marketing Consultants GmbH, Bockenheimer Landstraße 33, 60325 Frankfurt, Tel: +49 69 905010 642, Fax: +49 69 905010 649, www.simon-kucher.com

Aktuelle Aon-Studie zeigt: Arbeitnehmer sind bereit, mehr in die betriebliche Altersversorgung zu investieren, stoßen aber auf Hindernisse

 

Zu geringes Einkommen und zu viel Bürokratie: Diese beiden Faktoren halten Arbeitnehmer davon ab, eigene Beiträge in Betriebsrenten zu investieren. Das ist eines der Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage des Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens Aon. Befragt wurden rund 1.000 Arbeitnehmer aus Großunternehmen mit mehr als 10.000 Beschäftigten.

Bisher leisten 65 % der Männer Eigenbeiträge, bei Frauen sind es sogar nur 46 %. Der wichtigste Grund, nicht zu investieren: „Mein Einkommen reicht nicht aus“. Besonders häufig wird er von Geringverdienern, Teilzeitbeschäftigten sowie Mitarbeitern aus Handel und Logistik genannt. Mit 26,9 % trifft dies im Übrigen doppelt so häufig auf Frauen wie auf Männer (13,6 %) zu.

Gleich dahinter folgt aber ein Faktor, der nichts mit dem Einkommen zu tun hat. Für 16,3 % der Frauen und 11,5 % der Männer ist das Thema betriebliche Altersversorgung schlicht zu kompliziert. Obwohl sie prinzipiell bereit wären, eigene Beiträge zur Betriebsrente zu leisten.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat zwar Anreize für Geringverdiener geschaffen, aber das System gleichzeitig auch komplizierter gemacht. „Hier müssen Unternehmen und Anbieter intensiv daran arbeiten, die Angebote den Arbeitnehmern verständlich und einfach nahezubringen. Nur so können wir diejenigen gewinnen, die trotz ausreichendem Einkommen nichts für die Altersvorsorge tun”, kommentiert Aon Geschäftsführer Fred Marchlewski. „Es kommt darauf an, die Sprache der Zielgruppen zu sprechen und zu verstehen, was ihre individuellen Bedürfnisse sind – vor allem dann, wenn diese sich in einer Arbeitswelt 4.0 grundlegend ändern.“

Was die Studie auch zeigt: Arbeitnehmer sind generell bereit, sich stärker als bisher an der Alterssicherung zu beteiligen. Vor allem, wenn sich dadurch Steuern sparen (59%), oder Arbeitgeberzuschüsse nutzen (51%) lassen. Arbeitnehmer kurz vor Renteneintritt motiviert vor allem die finanzielle Sicherheit im Alter zu eigenen Beiträgen. Eine drohende Versorgungslücke ist dagegen für deutlich weniger Arbeitnehmer ein Anreiz, mehr zu investieren (24%).

Neben zu geringem Einkommen ist die komplizierte Bürokratie der wichtigste Faktor, der Arbeitnehmer davon abhält, eigene Beiträge in die Betriebsrente zu investieren. Das zeigt eine aktuellen Studie des Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens Aon.

 

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Aon Beteiligungsmanagement Deutschland GmbH & Co. KG, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, Tel: +49 (0)40 3605-0, Fax: +49 (0)40 3605-1000, www.aon.de

Kunden sind immer und überall online

Smartphone ist neuer Point of Sale

Online-Beratungstools werden immer wichtiger

 

Es gibt kein Produkt und keine Dienstleistung, die nicht von der Digitalisierung berührt sind. Diese Entwicklung macht vor der Beratung nicht halt. „Die bisherige Form hat längst ausgedient“, sagt Philipp von Wartburg, Geschäftsleiter Technologie & IT bei der Deutschen Gesellschaft für RuhestandsPlanung, DGfRP. „Die Dienstleistungen in der Finanz- und Versicherungsbranche müssen ganz anders ausgerichtet und neu angeboten werden.“

Es gibt immer noch Unternehmen, die davon ausgehen, dass ihre Kunden zu Hause am PC sitzen und mit ihnen kommunizieren: Kontakt aufnehmen, Produkte auf der Webseite anschauen, Bestellungen aufgeben. „Inzwischen wissen wir alle, dass das schon lange nicht mehr so ist“, sagt Philipp von Wartburg. Jeder Kunde verfügt über ein Smartphone und surft mobil im Internet. Dabei ist „Mobile“ kein Kanal, sondern eine Situation, in der sich der Kunde befindet. „Unsere Kunden sitzen in der Regel nicht mehr zu Hause, sondern sind unterwegs: im Auto, beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, irgendwo“, so von Wartburg.

Doch wie berät man einen Kunden, der unterwegs ist? Werden Berater in Zukunft immer noch für jeden Termin zum Kunden fahren oder der Kunde zum Berater? Auch Reisen werden immer häufiger online gebucht und nicht mehr vor Ort im Reisebüro. Diese Tendenz ist beim Kauf von Geldanlagen und Versicherungen ebenso zu beobachten.

Daher ist der neue Point of Sale das Smartphone des Kunden. Der Anteil der Produkte, die in Läden oder Agenturen verkauft werden, wird drastisch zurückgehen. Wer als Makler diese neuen Kunden gut beraten möchte, muss entsprechende Lösungen anbieten. Videoberatung ist eine Möglichkeit – natürlich mit dem Smartphone. „Der Kunde muss das Gefühl haben, dass sein Berater direkt neben ihm sitzt“, sagt von Wartburg.

Auch neuartige Online-Beratungstools sind im Kommen. Eine Beratung ist immer ein Frage-und-Antwort-Spiel. Was nützt es, dem Kunden den Bildschirm des Beraters zu zeigen, wenn der Kunde nicht selber eingreifen, auf etwas klicken kann? Er möchte mitmachen. Er möchte im Zentrum der Beratung stehen und aktiv gestalten.

Darüber hinaus erwarten aufgeschlossene Verbraucher, dass ihnen ein Kundenportal nach Auswertung von Alter, Lebenssituation und Zielen automatisch vorschlägt, welche Geldanlagen und Versicherungen sinnvoll sind. Dass interaktive Assistenten individuelle Tipps zu Zielerreichung, Ausgaben und Planung geben. Es muss dabei nicht erwähnt werden, dass der Abschluss eines neuen Vertrages mit einem Klick erfolgen sollte. Schnell, nachvollziehbar und papierlos.

So werden Sie zukunftsfähig: Tipps für Berater

  1. Kundenzugang

Richten Sie jedem Kunden einen Zugang zu seiner digitalen Vermögensübersicht ein, die alle Verträge und Produkte zeigt, auch Fremdverträge. Der Zugang sollte kostenlos sein, weil solche Services bereits heute an jeder Ecke ohne Kosten erhältlich sind. Nur individuelle Leistungen sollten ihren Preis haben, wie zum Beispiel die individuelle Vertragsüberprüfung mit dem Bereitstellen eines neuen Angebots.

  1. Kommunikation

Seien Sie über mehrere Kanäle erreichbar: Telefonische Erreichbarkeit ist gut, aber wie sieht es außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende aus? Bieten Sie Ihren Kunden die Möglichkeit, Sie zum Beispiel via Chat kontaktieren zu können, der natürlich automatisch in der Kundenverwaltung abgelegt sein sollte. Selbstverständlich muss der Chat auch auf mobilen Geräten möglich sein, denn wer möchte schon extra den PC starten, wenn das Smartphone in Griffnähe liegt?

  1. Videoberatung

Das Nutzererlebnis wird sich verändern, auch in Bezug auf die Beratung. Geben Sie Ihrem Kunden daher das Gefühl, beim Gespräch am gleichen Tisch zu sitzen. Dafür ist eine Videoschaltung hervorragend geeignet, bei der man sehen kann, mit wem man spricht.

  1. Anwendungen

Nutzen Sie möglichst integrierte und umfassende Businesslösungen und vermeiden Sie eine Vielfalt von Systemen, die nicht oder nur schlecht zusammenpassen. Das verwirrt den Kunden und erschwert Ihre tägliche Arbeit unnötig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Standard Life steht natürlich auch nach der Übertragung zu seinen Verpflichtungen

 

„Unsere Kunden werden durch aufsichtsrechtliche Vorschriften zum Insolvenzschutz nach der Übertragung des Geschäfts auf die Standard Life International DAC geschützt. Diese Vorschriften beruhen auf einer EU-Richtlinie und sind insoweit mit den in Deutschland geltenden Vorschriften vergleichbar. Demnach werden die Ansprüche der Kunden aus Lebensversicherungen durch ein sogenanntes Sicherungsvermögen geschützt. Sicherungsvermögen sind Kapitalanlagen, die der Versicherer  getrennt von seinem sonstigen Vermögen verwahren muss.  Für den Fall, dass Standard Life International DAC wider Erwarten insolvent werden sollte, stehen diese Kapitalanlagen vorrangig für unsere Kunden zur Verfügung. Das bedeutet: Unsere Kunden werden bei Geschäftsausfall zuerst aus diesem Sicherungsvermögen bedient (abgesehen von den Kosten für das Insolvenzverfahren).

Im Übrigen werden Kundeninteressen und die Sicherheit der Kunden im Prozess der Übertragung groß geschrieben. In unserem Fall gelten die Regeln des britischen Aufsichtsrechts (sogenannter Part VII-Transfer) und es entscheidet ein unabhängiges Gericht in Großbritannien unter Einbeziehung aller Aufsichtsbehörden wie der BaFin in Deutschland. Die beteiligten Institutionen prüfen dabei vor der Zustimmung ausführlich, ob die Belange der Versicherungsnehmer hinreichend gewahrt und die Rechte der Versicherungsnehmer ausreichend geschützt sind. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die Übertragung der Bestände der zweitgrößte irische Lebensversicherer entsteht.

Nach der geplanten Übertragung wird Standard Life International weiterhin ein gut reguliertes und gut kapitalisiertes Unternehmen mit mehr als 600.000 Verträgen von deutschen, österreichischen und irischen Kunden und einem voraussichtlichen Versicherungsvertragsvermögen von 31 Mrd. EUR sein. Der Vorwurf, dass es sich um eine mittellose Ausgründung handelt, ist daher aus unserer Sicht absolut haltlos. Dies bestätigt im Übrigen auch der unabhängigen Sachverständige, der in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass „eine Insolvenz von SL Intl ein unwahrscheinliches Ereignis darstellt, weil SL Intl sofort nach der Übertragung in zweckmäßiger Weise kapitalisiert wird und die Anforderungen von Solvency II erfüllen muss. Außerdem sei die eigene Kapitalpolitik von SL Intl so ausgerichtet, dass die Kapitalausstattung ausreicht, um ein unerwünschtes Ereignis zu überstehen, das möglicherweise einmal in 200 oder mehr Jahren eintreten könnte. Im unwahrscheinlichen Fall, dass SL Intl als Tochtergesellschaft innerhalb der Phoenix Group in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist kaum anzunehmen, dass die Phoenix Group SL Intl nicht unterstützen würde.“

Die Phoenix-Gruppe ist mit ca. 10,4 Millionen Versicherungsnehmern und mit 240 Milliarden Pfund verwaltetem Vermögen einer der größten Lebensversicherer Europas. Sie ist als plc. an der Londoner Börse notiert mit einer Marktkapitalisierung von 4,3 Milliarden Pfund. Die Finanzkraft der Phoenix Gruppe bestätigt Fitch mit einem guten Gruppen Rating von A+, das die Standard Life Versicherung mit einschließt.

Standard Life steht natürlich auch nach der Übertragung zu seinen Verpflichtungen. Die vertraglichen Rechte des Kunden bleiben unverändert erhalten und unterliegen deutschem Vertrags- und Steuerrecht. Auch die Rechtsaufsicht der BaFin bleibt unverändert bestehen. Standard Life International übernimmt alle Rechte und Pflichten von der Standard Life Assurance, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Kunden werden in der täglichen Verwaltung Ihres Versicherungsvertrags keinen Unterschied feststellen. Die Versicherungsnummer, Zahlungen und Ansprüche aus dem Vertrag, Versicherungsbeiträge und -kosten sowie die Art und Weise, wie der Vertrag verwaltet wird, ändern sich nicht. Das Vorhaben wirkt sich nicht auf die garantierten Leistungen aus, die Kunden im Rahmen ihres Versicherungsvertrags erhalten. Auch die Werte der With-Profit-Produkte und die Werte der Fondspolicen ändern sich durch die Übertragung nicht. Die Verwaltung der Kapitalanlagen im With-Profits-Fonds und damit effiziente Strukturen bleiben nach wie vor bestehen.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Standard Life Versicherung, Zweigniederlassung Deutschland der Standard Life Assurance Limited, Lyonerstraße 15, D­-60528 Frankfurt am Main, Tel.: 01802/214748, Fax: 069/66572110, www.standardlife.de

Veröffentlichung der Norm im Januar 2019 – Weitere Normungsvorhaben in Vorbereitung

 

Nach vier Jahren und drei Tagen Arbeit, nach 55 Sitzungstagen, nach der Erstellung von 363 Dokumenten und nach 203 Beschlüssen haben  alle 28 stimmberechtigten Mitglieder des zuständigen DIN-Arbeitsausschusses  im Rahmen einer elektronischen Abstimmung ihr Votum über die DIN-Norm 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“  abgegeben: Sie verabschiedeten die Norm im Konsens, wie es das Regelwerk des Deutschen Instituts für Normung fordert. Das DIN wird die Norm im Januar veröffentlichen. Anfang Februar wird das DIN zu einer Veranstaltung nach Berlin einladen, in der die Norm 77230 der Fachöffentlichkeit vorgestellt werden soll.

„Ich bin davon überzeugt, dass mit Unterstützung von DIN in den vergangenen vier Jahren etwas geschaffen wurde, das mittelfristig eine große und nachhaltige Wirkung in unsere Branche hinein entfalten wird,“ sagt Defino-Vorstand Klaus Möller, Initiator des Projektes und Obmann des DIN-Ausschusses. Ganz viele Marktteilnehmer hätten das Projekt aufmerksam verfolgt und die meisten stünden dem Ergebnis sehr positiv gegenüber.

Nicht der kleinste gemeinsame Nenner zählte, sondern der substanzielle Konsens

Auch Matthias Kritzler-Picht, Projektleiter bei DIN, ist zufrieden mit dem Erreichten und insbesondere mit der breiten Zustimmung, die sich in dem Votum der Gremienmitglieder niederschlägt: „Dass wir die Norm jetzt ohne Gegenstimme verabschiedet haben, war zu Beginn der Arbeit nicht abzusehen. Die durch den Facettenreichtum der Finanzbranche bedingte Inhomogenität des Gremiums und die Komplexität des Themas waren echte Herausforderungen.“ Immerhin haben an der Entwicklung Banken, Versicherer, Vertriebe, Verbände, Initiativen, Verbraucherschützer und Wissenschaftler mitgewirkt.

Aber nach ersten Anlaufschwierigkeiten hätten sich, so Kritzler-Picht, alle Ausschuss-Mitglieder in bemerkenswerter Weise auf die Beantwortung der fachlichen Fragestellungen konzentriert und sich „wirklich zusammengerauft“. Für Möller war die Arbeit in dem Ausschuss „ein schwieriges, aber vorbildliches Ringen, nicht um den kleinsten gemeinsamen Nenner, sondern um einen substanziellen Konsens.“ Dass dieser erzielt wurde, sei Verdienst aller Mitwirkenden, die darauf stolz sein dürfen. Es wäre gut, wenn jetzt das Modell DIN – wie in den meisten anderen Branchen schon geschehen – auch in der Finanzdienstleistung Schule machen würde.“

Wenn das gelingt, kann die DIN-Norm 77230 der Impuls sein für noch mehr Normungsarbeit mit DIN in der Finanzbranche, für echte Konsensarbeit, für Selbstregulierung statt staatlicher Regulatorik und damit für ein verändertes Selbstverständnis und einen anderen Umgang miteinander und mit den Verbrauchern.

Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits gemacht: Am 6. Dezember wird sich ein Arbeitsausschuss konstituieren, der eine DIN-Norm für die „Basis-Finanzanalyse für Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und KMUs“ entwickeln will. Und ab der zweiten Januar-Hälfte 2019 soll sich, so eine weitere Initiative des DEFINO-Instituts, der Arbeitsausschuss, welcher die DIN 77230 erarbeitet hat, wieder zusammenfinden, um die DIN SPEC 77223 „Vermögens- und Risikoanalyse für Privatanleger“ zu einer Norm weiterzuentwickeln und sie dabei auf MiFID- und FinVermV-Konformität zu trimmen.

Für die neue Finanzanalyse-Norm geht es jetzt erst einmal darum, dass sie in Banken, Versicherungen und Vertrieben sowie bei Maklern und Vermittlern zügige Verbreitung findet und dass sie überall vollständig und redlich umgesetzt wird.

Vom Tage der Veröffentlichung an sollen die Verbraucher in Deutschland von allen Versicherungs-, Bank- oder Finanzberatern, die nach der Norm arbeiten, verlässlich die gleiche ganzheitliche Analyse ihrer finanziellen Situation erhalten – „nach einem festen, standardisierten Verfahren, wie es sie auch in zahllosen anderen verbraucherrelevanten Wirtschaftsbereichen längst gibt“, so Möller. Alle Beteiligten versprechen sich davon eine Verbesserung der Vertrauenswürdigkeit und der Reputation der Finanzbranche in Deutschland.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DEFINO Gesellschaft für Finanznorm AG, Bergheimer Str. 147, D­-69115 Heidelberg, Tel: 06221-­6733410, Fax: 06221-­6734028, www.defino.de

Kooperation von Neodigital Versicherung AG und Smart InsurTech AG reduziert Kosten und steigert Produktivität

 

Die Neodigital Versicherung AG entlastet durch ihre Anbindung an die Plattform der Smart InsurTech AG ihre Vertriebspartner von Kosten. Der innovative Sachversicherer gibt damit Kostenvorteile, die das Unternehmen durch die Nutzung der Smart-InsurTech-Plattform hat, an seine Vertriebspartner weiter und übernimmt für sie die Transaktionsgebühren auf der Plattform.

„Als volldigitale Versicherung ist es unser Anspruch, unseren Geschäftspartnern hochmoderne Prozesse zur Verfügung zu stellen. Die Smart-InsurTech-Plattform ist dafür eine optimale Lösung“, erklärt Stephen Voss, Mitgründer und Vorstand der Neodigital Versicherung AG. „Die Nutzung von SMART INSUR entlastet auch uns. Diesen Kostenvorteil geben wir an unsere Partner weiter: Indem wir uns effizient anbinden, können wir die Transaktionsgebühren übernehmen und reduzieren somit die IT-Kosten der Vertriebe. Mit den dadurch gewonnen Ressourcen können Makler und Versicherungsvertreiber ihre Produktivität steigern und damit effektiver als der Marktdurchschnitt arbeiten.“

Die Smart InsurTech AG setzt mit der Neodigital Versicherung AG ihr Plattformmodell hinsichtlich der transaktionsorientierten Abrechnung um, die eine effiziente und faire Kostenverteilung ermöglicht. „Mit dieser Lösung haben wir einen wichtigen Meilenstein hin zu unserer Vision, Vertrieben kostenfreie Prozesse anbieten zu können, erreicht“, bestätigt Andreas Quast, Vorstand der Smart InsurTech AG. „Das transaktionsbasierte Modell ist ein wesentlicher Vorteil unserer Plattform im Vergleich zu klassischen Software-Lizenz-Verträgen.“

 

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Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30 / 42086 – 1935, www.smartinsurtech.de

Erster Bitcoin Farming Fonds für professionelle Investoren

 

Staatsfonds weltweit investieren zunehmend in alternative Anlagen. Der Investmentanteil von Anlagen in Private Equity, Gold Immobilien und Infrastruktur stieg 2016 verglichen zu den Vorjahren auf knapp ein Viertel (23 Prozent), wie die Studie “The rising attractiveness of alternative asset classes for Sovereign Wealth Funds” der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC ergab.

Zudem ist eine neue Assetklasse für institutionelle Anleger entstanden. Über Kryptoassets haben Investoren die Möglichkeit, unmittelbar an der Zukunftstechnologie Blockchain sowie der darauf aufbauenden Projekte und Geschäftsmodelle zu partizipieren. Sowohl die Technologie als auch die Anwendungen, die daraus entstehen, befinden sich noch am Anfang – spannende Entwicklungen stehen bevor. So kommen beispielsweise Forscher der John Hopkins University in einem kürzlich veröffentlichten Paper zu dem Schluss, dass für institutionelle Investoren ein Bitcoin-Investment in Höhe von 1% – 2% ihres Gesamtportfolios sinnvoll erscheint. Erste Investmentangebote für professionelle Investoren sind auf dem Markt, mehr dazu in dieser Ausgabe.

Hier zum eMagazin als HTML- Ausgabe:

FinanzBusinessMagazin.de?media=1669656448 Dezember 2018 zum Download

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FinanzBusinessMagazin.de, RedaktionMedien Verlag Astrid Klee, Schwaighofstraße 17 A, 83684 Tegernsee, Tel: 08022 – 8583010, www.FinanzBusinessMagazin.de 

Am 22.10.2018 hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW seine umfangreiche Stellungnahme zum Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV – im Rahmen der Verbändeanhörung des Wirtschaftsministeriums abgegeben.

 

Insbesondere zu folgenden Punkten äußert sich der AfW kritisch:

 

  • Der AfW kritisiert die vorgesehenen Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen. Die Implementierung eines solchen Aufzeichnungssystems würde für Gewerbetreibende mit erheblichen Kosten und administrativem Mehraufwand verbunden sein, denen kein nennenswerter Vorteil für die Kunden gegenübersteht. Außerdem besteht die Gefahr, dass viele Gewerbetreibende zukünftig telefonische Dienstleistungen überhaupt nicht mehr anbieten, weil sie die Kosten scheuen oder schlicht nicht tragen können. Die vorgesehene Regelung ist zudem nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Geregelt werden dürfen – wenn überhaupt – nur telefonische Beratungsgespräch. Dementsprechend sind die Passagen, welche sich im Zusammenhang mit Taping auf die Anlagevermittlung ohne Beratung beziehen, von vorneherein zu streichen. Ungeachtet dessen bestehen ernstliche Bedenken, ob die Regelungen hinreichend bestimmt sind.
  • Die Gewerbetreibenden sollen die nach der Verordnung erforderlichen Aufzeichnungen in ihren „Geschäftsräumen aufbewahren“. Dies ist im Internetzeitalter mit vielfältigen Möglichkeiten, Daten an anderen Orten (z.B. in einer Cloud) zu speichern, nicht praxisgerecht.
  • Der Entwurf sieht vor, dass Produkte nur innerhalb des definierten Zielmarktes vermittelt werden dürfen. Während für Banken ein Vertrieb auch außerhalb des Zielmarkts zulässig ist, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen, sind in der FinVermV keine Ausnahmen vorgesehen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Insbesondere da nur durch eine flexible Handhabung im Einzelfall ein für den Anleger individuell geeigneter Abschluss gewährleistet werden kann.
  • Der AfW begrüßt ausdrücklich, dass im Entwurf nicht die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestehenden Vorschriften zu den Zuwendungen übernommen wurden. Es wird in der Stellungnahme vorsorglich jedoch detailliert auf die diesbezüglich fehlerhafte und restriktive Verwaltungspraxis der MiFID2-Regelungen durch die BaFin eingegangen.
  • Mit vielen Verweisungen auf eine EU-Verordnung in der FinVermV mag zwar eine exakte Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben besser gewährleistet sein. Allerdings wird das Verordnungswerk hierdurch erheblich unübersichtlicher und erschwert eine sichere Rechtsanwendung. Insbesondere auch, da an vielen Stellen diese Verweisungen in sich nicht schlüssig sind. Insofern hat der AfW erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
  • Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Entwurf keine Übergangsfrist vorsieht. Eine solche ist zwingend erforderlich, um den Gewerbetreibenden eine ordnungsgemäße Umsetzung der umfangreich erweiterten Pflichten zu ermöglichen. Die neuen Pflichten sind zweifelsfrei sehr zeitintensiv in ihrer Umsetzung. Insoweit ist eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten geboten.

Die Stellungnahme des AfW enthält eine weitere Vielzahl von konkret benannten Kritikpunkten und weist Alternativen auf, um eine sinnvolle Anwendung der neuen Regelungen besser zu gewährleisten.

Geschäftsführender Vorstand des AfW Norman Wirth: „Als Interessenverband der unabhängigen Finanzdienstleister und Makler begrüßt der AfW im Kern einen Großteil der Regelungen als sachgerecht. Positiv ist zu werten, dass der Entwurf das Bemühen erkennen lässt, die Änderungen auf das Notwendige zu beschränken. Allerdings schießt der Entwurf an einigen Stellen doch sehr über das Ziel hinaus. Zudem sehen wir ganz erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der rechtstechnischen und systematischen Ausgestaltung. Und: Soweit im Entwurf ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorgesehen ist, kann man sich ehrlicherweise nicht des Eindrucks verwehren, dass verloren gegangene Zeit auf dem Rücken  der Gewerbetreibenden wieder aufgeholt werden soll.“

Die Stellungnahme des Bundesverband Finanzdienstleistung ist auf der Webseite des AfW  www.bundesverband-finanzdienstleistung.de oder direkt HIER zu finden. https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/wp-content/uploads/2018/11/20181122_AfW-Stellungnahme-FinVermV.pdf

 

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Vincent H., frühere rechte Hand des umstrittenen Versicherungsvermittlers Mehmet Göker, hat auf Rechtsmittel verzichtet. Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zur Bewährung ausgesetzt 

 

Im Skandal um den Versicherungsvermittler Mehmet Göker ist ein juristisches Kapitel abgeschlossen. Es geht dabei um Vincent H., die ehemalige rechte Hand Gökers. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist mittlerweile rechtskräftig, sagte ein Sprecher der Landgerichts Kassel gegenüber der Wirtschaftszeitung „Euro am Sonntag“ (Ausgabe vom 24. November). H. habe keine Rechtsmittel gegen das Urteil von Ende Mai eingelegt..

Die Strafe wegen gewerbsmäßigen Verrats von Geschäfts- und Firmengeheimnissen ist zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem muss H. 5000 Euro in die Insolvenzmasse der bankrotten Kasseler Vermittlerfirma MEG einzahlen (Az. 7610 Js 6823/10).

Der Verurteilte war Vize-Chef und Generalbevollmächtigter von MEG. Firmengründer ist der türkischstämmige und in Kassel geborene Göker. Er machte aus MEG einen der wichtigsten Vertriebe für private Krankenversicherungen, das Unternehmen musste im Oktober 2009 Insolvenz anmelden. H. hatte ab September 2009 Datensätze der MEG für eigene Geschäfte genutzt und weiter verkauft. Laut Anklage sollen Göker und er damit annähernd drei Millionen Euro eingenommen haben.

Das parallele Verfahren gegen den ehemaligen Firmenchef ist weiterhin beim Landgericht anhängig und wurde abgetrennt. Gegen Göker sind noch drei weitere Anklagen erhoben, die allesamt auf Eis liegen. Grund: Göker floh 2010 in die Türkei und wird von dort nicht ausgeliefert, da er türkischer Staatsbürger ist. Der Gerichtssprecher erklärte gegenüber „Euro am Sonntag”, dass es ab 2020 zu Verjährungen und damit zur Einstellung von Verfahren gegen Göker kommen könnte.

 

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vzbv kritisiert schwache Regeln für Finanzanlagenvermittler

 

Für gewerbliche Finanzanlagevermittler müssen dieselben Regeln wie für Banken und Sparkassen gelten.Die geplante BaFin-Aufsicht über Finanzanlagenvermittler muss zügig umgesetzt werden. vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung veröffentlicht. Der vzbv fordert, dass für Finanzanlagevermittler die gleichen Regeln wie für Banken und Sparkassen gelten müssen. Damit kritisiert er wiederholt die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID 2 in Deutschland.

„Finanzanlagenvermittler und Banken beziehungsweise Sparkassen getrennt voneinander zu regulieren ist grundsätzlich falsch! Wir brauchen bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen eine einheitliche Regulierung und Aufsicht“, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv.

Die Verordnung legt fest, welche Regeln für Finanzanlagenvermittler bei der Beratung von Verbrauchern zur Geldanlage gelten. Gewerbliche Vermittler unterliegen in Deutschland nicht wie Banken und Sparkassen dem Wertpapierhandelsgesetz und damit direkt den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID 2. Stattdessen werden die EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz lediglich durch eine Verordnung umgesetzt, die an entscheidender Stelle abgeschwächt ist.

Vermittler und Banken einheitlich regulieren

Verbraucher in Deutschland können sich bis heute nicht darauf verlassen, gute Finanzanlageberatung zu erhalten. Verantwortlich sind insbesondere Provisionsinteressen der Vermittler oder Banken. Daher fordert die EU-Finanzmarktrichtlinie unter anderem, dass Provisionen durch konkrete Verbesserungen für Verbraucher begründet werden müssen. Laut Verordnungsentwurf sollen Vermittler von dieser Anforderung befreit werden.

„Dass für Finanzanlagenvermittler schwächere Provisionsregelungen gelten sollen als für Banken und Sparkassen ist nicht tragbar. Verbraucherschutz darf keine Frage des jeweiligen Vertriebsweges sein, so Dorothea Mohn.

Bafin-Aufsicht über Finanzanlagenvermittler muss zügig kommen

Aus Sicht des vzbv zu begrüßen ist die Absicht der Bundesregierung, Finanzanlagenvermittler unabhängig von der Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwachen zu lassen. „Die BaFin-Aufsicht über Vermittler ist lange überfällig. Wir brauchen zügig einen Gesetzentwurf dazu. Möglichst noch in diesem Jahr“ fordert Mohn.

Viele der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgesehen Regelungen gehen direkt auf die delegierten Rechtsakte der EU-Kommission zur EU-Finanzmarktrichtlinie zurück. Eine flächendeckend einheitliche Überwachung des Europäischen Rechts ist aus Sicht vzbv nur durch die BaFin zu leisten.

 

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Die DVVF, die Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen AG, ändert ihren Namen.

 

„Wir werden zunehmend mit der Deutschen Verrechnungsstelle – Partner für Handwerk und Mittelstand aus dem Umfeld der DVAG verwechselt. Da unsere Kunden – die Versicherungsmakler und Honorarberater – mit dem Strukturvertrieb DVAG im Wettbewerb stehen, halten nicht nur wir das für sehr ungeschickt,“ so der Vorstand Michael A. Hillenbrand.

Aus diesem Grunde firmiert die DVVF im neuen Jahr in factura AG um. Der neue Name soll auch die Kerndienstleistung, die in der Fakturierung von Forderungen liegt, deutlicher hervorheben und das Markenbild schärfen. Die factura ist ausgelagerte Buchhaltung der Vermittler, die auf Honorarbasis tätig sind und minimiert den Aufwand für die Rechnungserstellung und deren Einzug auf ein Minimum. Außerdem stellt das Unternehmen durch sein hervorragendes Debitorenmanagement-System und der Zulassung als Inkassounternehmen die Zahlungen für seine Kunden sicher. Im Unternehmensverbund wird zudem die Möglichkeit des Factorings angeboten, um höchstmögliche Flexibilität für Makler und Kunde zu bieten und den Kollegen Vorfinanzierungseffekte zu ermöglichen, wie sie bei diskontierten LV-Provisionen üblich sind. So kann der Vermittler/Berater dem Kunden mit Nettoprodukten höhere Erträge sichern und muss nicht auf seine Vergütung warten. Außerdem kann der Berater/Vermittler seine Kunden unabhängig und vollumfänglich ohne Verkaufsdruck beraten und so seine Beratungskompetenzen weiter steigern.

Wir richten uns damit nach dem Markt, den Maklern, Vermittlern und Beratern, welche einen qualifizierten Partner für die Fakturierung Ihrer Rechnungen suchen und werden künftig noch leichter von Ihnen im Markt identifiziert“, blickt Michael A. Hillenbrand voraus. Honorarabwicklung? factura, die machen das!

 

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dvvf Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen AG, Randersackerer Straße 51, 97072 Würzburg,

Tel: +49 (0) 931 260828-0, Fax +49 (0) 931 260828-79, www.dvvf.de 

Stringent setzt der kürzlich vorgestellte Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die bekannten Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II um.

 

Folglich werden sich Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO auf mehr Beratungs- und Vermittlungsaufwand einstellen müssen. Mehr noch: Einzelne Vorgaben, wie die geforderte Telefonaufzeichnung für Beratungsgespräche, bedeutet für das Gros der Vermittler die Umstellung etablierter Geschäftsprozesse. Nicht nur betreffend kommender FinVermV-Vorgaben erhalten Berater hierbei effiziente Hilfestellungen durch die BCA AG. Dank hauseigener BfV Bank für Vermögen AG und entsprechender MiFID II-Expertise sieht sich der Full-Service-Dienstleister aus Oberursel bestens für die kommenden Anforderungen gewappnet.

Positive wie negative Aspekte bringt der letzte Stand des Entwurfs zur überarbeiteten FinVermV für Investmentvermittler mit sich. Vorteilhaft für den freien Vertrieb ist es in diesem Zusammenhang, dass die verschärften Vorgaben aus MiFID II beim Thema Vergütung nicht übernommen werden sollen. Demnach bleiben etablierte Provisionsmodelle für Vermittler nach § 34f GewO generell möglich, sofern sich die Zuwendungen nicht negativ auf die Vermittlungs- und Beratungsqualität auswirken. Anders als es die strenge Vorschrift der MiFID II für Banken und Sparkassen vorsieht, können freie Vermittler somit Provisionen annehmen, ohne dass diese direkt zur Qualitätsverbesserung verwendet werden müssen.

Demgegenüber sieht der Entwurf betreffend Aufzeichnungspflichten in der Anlageberatung keinen Unterschied zwischen Kreditinstituten und freien Vermittlern vor: Ebenso wie die Vertriebskanäle der Banken und Sparkassen müssen 34f-Vermittler hinsichtlich Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen künftig sämtliche Telefongespräche und die elektronische Kommunikation aufzeichnen. Ergänzend hierzu wird Vermittlern an dieser Stelle (zumindest bisherig) keine Übergangsfrist in Aussicht gestellt. Dazu folgt der Entwurf in vielen Punkten der MiFID II Regulierung. So dürften etwa die nun enthaltenen Vorgaben zur Offenlegung von Interessenkonflikten oder die neuen Product-Governance-Regeln für viele Vermittler mit mehr Pflichten und der Überprüfung sowie etwaiger Anpassung bestehender Beratungs- und Verhandlungsprozesse einhergehen.

Die BCA AG sieht sich diesbezüglich als wertvoller Unterstützer für den freien Vertrieb und in Sachen FinVermV-Umsetzung als einziger Pool mit hauseigener BfV Bank für Vermögen AG optimal für die Zukunft aufgestellt: „Da sich bekanntermaßen eine Bank hinsichtlich Regulierungsvorgaben in der Regel früher – als etwa ein Pool – den Anforderungen stellen muss, sind wir in Sachen FinVermV bestmöglich vorbereitet und lassen so die MiFID II-Expertise unserer Bank kontinuierlich ins ganze Unternehmen einfließen“, so Dr. Frank Ulbricht, Vorstand BCA AG und BfV Bank für Vermögen AG.

So ermöglicht das BCA-Angebot, dass 34f-Vermittler ihre Finanzanlageberatungsprozesse regulierungskonform und effizient halten können. Beispielhaft stellt die BCA AG Lösungen bezüglich lückenloser Beratungsdokumentation, regulierungskonformer Zielmarktbestimmung für Finanzprodukte sowie verschärfter Offenlegungspflichten zu Kostentransparenz bereit. Nicht nur bei Fragen rund um die FinVermV profitieren Vermittler zudem von der Expertise des BCA-Investment-Support-Teams. Ebenfalls gut zu wissen: Bereits heute ermöglicht die BCA AG eine fernmündliche Aufzeichnungslösung, die den in MiFID II vorgeschriebenen Anforderungen betreffend Beratungsdokumentation gebührend Rechnung trägt. Das Tool kann zugleich genutzt werden, ohne dass der Vermittler seine bestehende Telefoninfrastruktur eigens dafür anpassen muss.

Darüber hinaus hat die BCA AG die regulatorischen Vorgaben und dynamischen Rahmenbedingungen genutzt, um die Beratungseffizienz für freie Vermittler im Investmentbereich nachhaltig zu steigern. Durch das angebotene 3-Punkte-Erfolgskonzept erhalten Berater ein ineinander übergreifendes Angebot, um im MiFID II-Zeitalter jede Kundengruppe regulierungskonform, ökonomisch wie professionell beraten zu können. „Im Ergebnis können BCA-Partner auch mit Blick auf die kommenden FinVermV-Herausforderungen auf unsere kompetente Unterstützung zählen. Dies übrigens auch in dem Fall, wenn die Aufsicht der Finanzanlagenvermittler eines Tages dann doch auf die BaFin übertragen werden sollte“, so Dr. Ulbricht. Nicht ohne Grund hat die BCA mittels eigener Bank inklusive Haftungsdach bereits vor Jahren die strategische Ausrichtung im Voraus entsprechend festgelegt, um betroffenen Vermittlern in einem solchen Verlauf bereits frühzeitig eine echte Alternative in Aussicht stellen zu können.

Seit Mai 2018 ist DIVA nicht mehr nur die reine Investmentanwendung der BCA AG, sondern wurde um eine digitale Kunden- und Vertragsverwaltung inklusive dazugehöriger Endkunden-App erweitert. Durch die innovative Web-Anwendung und dank responsiven Designs können Vermittler sowie Kunden investment- als auch versicherungsseitig alle relevanten Bestandsdaten in digitaler Form jederzeit und von überall aus auf allen Endgeräten zentral verwalten/verwenden. Anknüpfend daran konnte DIVA mit der aktuellen Implementierung eines nutzerfreundlichen sowie effizienten Beratungsprozesses für die privaten Versicherungssparten auf dem Weg hin zur ganzheitlichen Makler-Service-Plattform einen neuen Meilenstein erreichen. In plakativer Anlehnung an die Online-Shop-Konzepte bekannter Versandhändler und im optimalen Zusammenspiel mit den bereitgestellten digitalen Datenverwaltungsangeboten der BCA AG ermöglicht das neue Tool im Idealfall einen kompletten Versicherungsvergleichs- und Abschlussprozess in nur fünf Minuten.

Einfach und schnell können Vermittler infolgedessen die für den Vergleich ausgewählten Tarife in den bereitgestellten Warenkorb legen, um anschließend innerhalb des Beratungsprozesses in wenigen Schritten über VVG-konformen Dokumentenversand bis hin zum rechtssicheren Abschluss zu gelangen. Besonderer Vorteil: Die komplette Beratungsstrecke benötigt nur eine einmalige Dokumentation: „Durch das Warenkorbsystem wird die spartenübergreifende Beratung ganz im Sinne des Vermittlers maßgeschneidert zusammenfasst. Darüber hinaus ermöglicht das Konzept, dass der komplette Prozess in einer einzigen komprimierten Dokumentation protokolliert werden kann. Mehr Effizienz geht kaum“, unterstreicht BCA-Vorstandsvorsitzender Rolf Schünemann in diesem Zusammenhang.

Die Plattform berücksichtigt hierbei alle möglichen Abschlussoptionen: Von haptischer Papiervariante, die im Anschluss an den Versicherer zur weiteren Bearbeitung geschickt werden kann, bis hin zur vollautomatischen Dunkelverarbeitung, bestimmen Makler selbst den gewünschten Vorgang. Weiterhin können Berater über diesen Weg Anträge im Detail vervollständigen, Dokumente via E-Mail an die Versicherungskunden senden oder Anlagen über die DIVA.App entsprechend einstellen. Dementsprechend wurde auch die Endkunden-App weiter ausgebaut: So ist es Vermittlern ab sofort möglich, Kunden gewünschte Unterlagen jedweder Art zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann es sich sowohl um Dokumente der Versicherer, die sich vollautomatisch in die DIVA.App integrieren, als auch Angebotsdokumente oder Anträge im Rahmen der Beratung bis hin zu eigens hochgeladenen Dateien handeln.

Im Gegensatz zu marktüblichen Angeboten handelt es sich bei der DIVA.App um eine vom Makler selbst und umfassend auf ihn zugeschnittene personalisierbare Web-Applikation, die Berater von sich aus – und ohne Inanspruchnahme etwaiger App Stores – ausgewählten Kunden anbieten und diese mittels persönlicher E-Mail einladen können. So erscheint die Applikation auf dem Display des Kunden – ob PC, Tablet oder Smartphone – ganz im Namen und Corporate Design des jeweiligen Vermittlerunternehmens: „Vor dem Hintergrund, dass unsere angebotene Lösung als Web-App konzipiert wurde, können wir die DIVA.App schnell und zielsicher mit neuen vertriebsunterstützenden Modulen sukzessive erweitern“, so BCA-IT-Vorstand Christina Schwartmann. Anknüpfend daran sind nach aktueller Implementierung des Dokumenten-Zusatzbausteins bereits weitere Ausbaustufen betreffend DIVA.App in konkreter Planung.

 

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BCA AG, Hohemarkstr. 22, D-­61440 Oberursel, Tel.: 06171 91 50­100, Fax: 06171 91 50­101, www.bca.de

Absichtserklärung zum Erwerb eines Wettbewerbers unterzeichnet

 

Die JDC Group AG (ISIN DE000A0B9N37) hat eine Absichtserklärung zum Erwerb eines direkten Wettbewerbers mit zweistelligem Millionenumsatz unterzeichnet und unterstreicht damit den Anspruch, eine aktive Rolle in der Konsolidierung in der deutschen Maklerbranche zu spielen. Die Transaktion steht noch unter Vorbehalt des Abschlusses eines entsprechenden Kauf- und Übertragungsvertrages und der Zustimmung verschiedener Gremien. Die Finanzierung soll aus dem bereits im August eingeworbenen Eigenkapital und einer Fremdkapitalkomponente bestehen. Die Transaktion soll bis Ende Q1 2019 abgeschlossen sein. Über weitere Details wurde Stillschweigen vereinbart.

„Nachdem wir neben Albatros mit comdirect und BMW weitere Großkunden gewinnen konnten, steht uns jetzt ein Meilenstein im anorganischen Wachstum bevor. Wir wollen die größte Transaktion unserer Unternehmensgeschichte durchführen und damit die Konsolidierung des Marktes vorantreiben,“ erklärt Dr. Sebastian Grabmaier, CEO der JDC Group AG.

„Maklerplattformen haben erhebliche Synergien, sowohl im Einkauf als auch in den Kosten. Diese Vorteile werden wir heben und damit das Kapital für weiteres Wachstum und Innovationen frei machen“.

Mit der Akquisition und dem Großkundenwachstum strebt JDC die klare Marktführerschaft im Plattform-Markt für Versicherungs- und Fondsprodukte an. „Diese erste große Investition soll nicht die letzte sein. Seit Jahren glauben wir an die Konsolidierung im Maklermarkt, die nun stattfindet. Mittlere Makler und Plattformen können die Anforderungen der Regulierung und die massiven IT Kosten nicht mehr stemmen und werden sich größeren Einheiten anschließen“ sagt Ralph Konrad, CFO der JDC Group. „Auf dieser Basis

erwarten wir in 2019 und 2020 ein transformatives Wachstum für die JDC Group. Deshalb haben wir auch unsere finanzielle Strategie neu definiert und werden die Beschleunigung der kurzfristigen Profitabilität zugunsten des Unternehmenswertes und dem Erreichen der Marktführerschaft zurückstellen.“

Gleichzeitig hat die JDC Group die Quartalszahlen für das dritte Quartal 2018 bekannt gegeben:

Der Konzernumsatz stieg in den ersten neun Monaten 2018 deutlich um rund 12 Prozent auf 66,4 Mio. EUR (9M 2017: 59,5 Mio. EUR). Noch deutlicher stieg der Umsatz im dritten Quartal im Quartalsvergleich und zwar um fast 14 Prozent auf 21,9 Mio. EUR (Q3 2017: 19,2 Mio. EUR). Im Advisory Geschäft ging der Umsatz im Q3 um 15% zurück. Den Grund sehen wir vor allem im Jahrhundert-Sommer 2018, der einen starken Einfluss auf den Absatz im Finanzmaklergeschäft hatte. Wir erwarten hier ein deutlich dynamischeres viertes Quartal. Das Advisortech Segment ist dagegen sehr erfreulich um 23% gewachsen und hat damit sein Wachstum beschleunigt.

Zur Vorbereitung auf die anstehende Vervielfachung des verwalteten Vertragsvolumens wurde weiter erheblich in die IT – und Abwicklungsplattform investiert. Folglich verringerte sich das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in den ersten neun Monaten leicht auf 1.945 TEUR (9M 2017: 2.285 TEUR). Im dritten Quartal 2018 verringerte sich das EBITDA auf -69 TEUR (Q3 2017: 573 TEUR). Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) hat sich im Vorjahresvergleich auf -189 TEUR ebenfalls leicht verringert (9M 2017: -30 TEUR). Im Quartalsvergleich verringerte sich das EBIT auf -842 TEUR (Q3 2017: -189 TEUR).

Ausblick

Auf Basis der erwarteten Aufwendungen zur Bewältigung des anstehenden transformativen Wachstums, Einmalkosten in Zusammenhang mit der erwarteten Akquisition und dem schwächeren Advisorygeschäft in Q3 passen wir unsere Prognose für 2018 an. Wir erwarten einen Umsatz von über 95 Mio. EUR und ein EBITDA von rund 3,5 bis 4 Mio. EUR. Dies beinhaltet erwartete Einmalaufwendungen von rund 1,5 Mio. EUR.

Trotz der Prognoseanpassung sieht die JDC Group die weitere Entwicklung von Q4 und vor allem 2019 sehr positiv: Wie in allen vorhergehenden Jahren wird das vierte Quartal im Umsatz das stärkste Quartal des Jahres werden. Zudem befindet sich Jung, DMS & Cie. vor dem Abschluss weiterer Kooperationen mit potentiellen Outsourcing-Partnern, die die Plattform in 2019 weiter auslasten werden. Die zusätzlichen Investitionen, die nun kurzfristig das Ergebnis belasten, sollen sich bereits in 2019 auszahlen: Der Vorstand erwartet den größten Wachstumssprung der Unternehmensgeschichte.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

JDC Group AG, Kormoranweg 1, 65201 Wiesbaden, Tel: +49. 0611. 89 05 75-0, Fax: +49. 0611. 89 05 75-19, www.jdcgroup.de

Jahresende, Rechnungszeit!

 

Viele – vor allem auch ältere PKV-Versicherte – reiben sich derzeit wieder ungläubig die Augen, wenn Sie von ihrer Versicherung die Beitrags-Rechnungen für das kommende Jahr erhalten und für ihren Versicherungsschutz deutlich mehr zahlen müssen. Ergänzenden Schlagzeilen in den Medien wie „Beitragsschock für Privatversicherte“ sorgen noch für zusätzliche Verunsicherung bei den Betroffenen und machen sie empfänglich für die Angebote von zum Teil unseriösen Geschäftemachern.

Aktives Handeln ist angesagt

Was die wenigsten Versicherten jedoch wissen: Wer von einer Beitragsanpassung betroffen ist, kann diese durch aktives Handeln unter Umständen selber deutlich reduzieren. Der Paragraf 204 (VVG) sagt zusammenfassend aus, dass jeder Versicherte das gesetzlich verbriefte Recht hat, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife unter Mitnahme seiner vollen Alterungsrückstellungen zu wechseln. Dabei gibt es jedoch bestimmte Dinge zu beachten, mit denen die Verbraucher oftmals überfordert sind.

Erste Hilfe dabei und Unterstützung um den dazu notwendigen Durchblick im Tarif- und Paragraphen-Dschungel zu wahren, bietet das unabhängige Online-Tippgeber-Portal unter „Wissenswertes Tarifwechsel“ für Verbraucher, der KV-Fux.

Transparent, besonders, ehrlich

Auf den Seiten des KV-Fux finden alle Interessierten wertvolle sachliche, neutrale Informationen zum Thema „Krankenversicherung“ und speziell auch zum Thema „Tarifwechsel“, werden die oftmals komplexen Themen, Zusammenhänge und mögliche Auswirkungen von Änderungen, aktuellen Entwicklungen und möglichen Reformen, leicht verständlich erklärt und offene Fragen beantwortet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für jeden Interessierten, sich online, kostenlos und unverbindlich über Leistungen und Beiträge aller großen Krankenversicherer zu informieren – ohne personenbezogene Daten eingeben zu müssen, die ein mittelbares Angebot eines Maklers oder Vertreters nach sich ziehen. Gerd Güssler, Geschäftsführer der KVpro.de GmbH und Betreiber der Plattform erklärt dazu: „Als langjähriger und unabhängiger Marktbeobachter ist es uns wichtig, einen Beitrag zur Transparenz im PKV-Markt zu liefern. Wir haben deshalb zusammen mit den Erstinitiatoren KV-Fux als transparentes Tippgeberportal konzipiert, das kostenfrei und ohne Eingabe personenbezogener Daten einen ehrlichen PKV-Tarifvergleich ermöglicht. Das unterscheidet den KV-Fux auf dem Markt der provisionsgetragenen Vergleichsportale und macht ihn so besonders.“

Spezielle Suchkriterien möglich

Der KV-Fux Rechner vergleicht hierfür die 30 führenden PKV-Anbieter, die einen Marktanteil von über 98 Prozent repräsentieren. In der Tarifdatenbank sind über 7.700 aktuelle Krankenvollversicherungstarife mit derzeit über 1,2 Millionen Tarifkombinationen enthalten, die anhand der Kundenwünsche und klar definierter, fachlich fundierter Kriterien ausgewertet und gelistet werden. Die Bewertungs- und Selektionsmethodik für die Tarifergebnisse berücksichtigt sowohl die Vorgaben von Verbraucherschützern, als auch öffentlich zugängliche Testszenarien aus Verbraucherschutz-Zeitschriften.

Je nachdem, für welche Leistungskategorie sich der Verbraucher entscheidet, wird ihm nach der festgelegten Bewertungs- und Selektionsmethodik der jeweils treffendste Tarif einer Gesellschaft angezeigt. Verbraucher können dann, sofern sie es wünschen, diesen Versicherern direkt über KV-Fux eine Anfrage schicken, oder mit ihren gewählten Informationen direkt zum Vermittler gehen.

Besondere Struktur des Portals

KV-Fux wird im Gegensatz zu anderen Vergleichsportalen nicht als Maklerportal und ohne finanzielles Interesse auf Versicherungsabschlüsse betrieben. Die KVpro.de GmbH erhält keine Vergütungen für die Weitergabe von Suchanfragen und keine Provisionen. Private

Krankenversicherer, die die festgelegte Bewertungs- und Selektionsmethodik sowie die Philosophie des transparenten, für Verbraucher kostenlosen Portals unterstützen wollen, können dem Initiatoren-Kreis beitreten und sich an den Betriebskosten des Portals beteiligen.

Egal ob Verbraucher, Versicherte, Makler, Vermittler oder Medienvertreter – mit dem KV-Fux (www.kv-fux.de) kann sich „Jeder schlau“ machen und wird bestens informiert, um sich im „Krankenversicherungs-Dschungel“ sicher zu fühlen.

 

Verantwortlich für den Beitrag:

KVpro.de GmbH, Wentzingerstraße 23, 79106 Freiburg i. Br., Tel: 0761 / 120 410 – 0, Fax: 0761 / 120 410 – 99, www.kvpro.de

Goldmedaille für die NV-Versicherungen

 

Das Magazin AssCompact hat in seiner Studie „AssCompact AWARD – Maklerservice 2018“ die Unterstützung der Versicherer im Vermittlermarkt untersucht. Die NV-Versicherungen belegen in diesem Ranking den fünften Platz und konnten sich damit um acht Plätze im Vergleich zur letzten Studie verbessern. Das Engagement unseres Maklerservices und der Umgang mit Problemfällen wurden unter anderem als positiv bewertet.

Die Goldmedaille, was die Weiterempfehlungsbereitschaft angeht, sichern sich die NV-Versicherungen. Über drei Viertel der Umfrageteilnehmer würden im Kollegenkreis zur Zusammenarbeit mit den NV-Versicherungen anregen. „Wir freuen uns sehr über diese positive Bewertung unserer Arbeit. Wir haben es uns als Ziel gesetzt, Anträge, Anfragen und Schadenfälle unkompliziert, schnell und persönlich zu bearbeiten“, so NV-Vorstandsvorsitzender Arend Arends über die positive Bewertung.

 

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NV-Versicherungen VVaG, Ostfriesenstraße 1, 26425 Neuharlingersiel, Tel: 0 49 74 / 93 93 – 0, Fax: 0 49 74 / 93 93 – 499, www.nv-online.de

Frau mit Kind zahlt durch Versicherungswechsel 888 Euro weniger im Jahr

 

Verbraucher sollten jetzt ihre Kfz-Versicherung wechseln: Die durchschnittlichen Haftpflichtbeiträge für Versicherungswechsler sind seit August 2018 um 17 Prozent gesunken. Aktuell kostet die KfzHaftpflichtversicherung durchschnittlich 274 Euro, im August zahlten Verbraucher im Schnitt 331 Euro. „Jetzt, kurz vor dem Wechselstichtag am 30. November, beobachten wir einen starken Preiskampf zwischen den Versicherern”, sagt Dr. Tobias Stuber, Geschäftsführer Kfz-Versicherung bei CHECK24. „Dadurch sind die Preise sogar deutlich unter das Niveau des vergangenen Jahres gefallen.“

Der aktuelle Wert im November 2018 liegt fünf Prozent unter dem Tiefpunkt des vergangenen Jahres (288 Euro). Insgesamt ist das Beitragsniveau aber 44 Prozent höher als noch 2009. Damals zahlten CHECK24-Kunden im Schnitt 190 Euro für ihren Kfz-Haftpflichtschutz – 84 Euro weniger als heute.

Beispielberechnungen: Frau mit Kind zahlt 888 Euro weniger pro Jahr für ihre Kfz-Versicherung

CHECK24 hat das Sparpotenzial von 15 typischen Fahrerprofilen berechnet: Das größte absolute Sparpotenzial hat eine Frau, die den versicherten Wagen gemeinsam mit ihrem Kind nutzt. Im günstigsten Tarif zahlt sie 888 Euro weniger als beim teuersten Anbieter.

 

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CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de