Oliver Liebermann wird als zusätzlicher Vorstand des Tochterunternehmens MLP Finanzberatung SE ernannt

 

Zum 1. Januar wird Oliver Liebermann (50) als zusätzliches Vorstandsmitglied des MLP Tochterunternehmens MLP Finanzberatung SE ernannt und verantwortet dort den Vertrieb. In der Holdinggesellschaft MLP SE wird die Verantwortung für dieses Ressort, das das gesamte Privat- und Firmenkundengeschäft der MLP Gruppe umfasst, weiterhin vom Vorstandsvorsitzenden Dr. Uwe Schroeder-Wildberg verantwortet.

Mit diesem Schritt trägt MLP der in den vergangenen Jahren deutlich verbreiterten Aufstellung Rechnung. Dazu zählen der Erwerb der heutigen Tochterunternehmen FERI und DOMCURA, die Trennung von Bank und Makler sowie die Neuausrichtung des Hochschulgeschäfts.

„Oliver Liebermann ist seit 24 Jahren erfolgreich für MLP tätig, hat überzeugend eine Geschäftsstelle geleitet und in den vergangenen Jahren die Region Nord-Ost sehr erfolgreich weiterentwickelt. Damit bringt er sehr wertvolle Erfahrungen für die erweiterten Aufgaben mit“, sagt Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Peter Lütke-Bornefeld.

Oliver Liebermann studierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg. Nach seinem Abschluss war er zunächst als MLP Berater in Konstanz tätig, anschließend übernahm er die Leitung einer MLP Geschäftsstelle in Ravensburg. Seit 2010 ist er als Bereichsvorstand für die Vertriebsregion Nord-Ost bei MLP tätig.

 

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Willis Towers Watson Vertriebswege-Survey 2017

 

Im Vertrieb von Privaten Krankenversicherungen in Deutschland 2017 bauten die Einfirmenvermittler ihre Führungsposition leicht auf rund 49 Prozent aus. Dieser Anstieg liegt maßgeblich an den Zuwächsen in der Zusatzversicherung. Die Gewinne gehen zulasten des Vertriebsweges „Makler und Mehrfachagenten“, die sowohl in der Vollkosten- als auch in der Zusatzversicherung Verluste verzeichneten. Das ergab der Vertriebswege-Survey für die Private Krankenversicherung (PKV), den Willis Towers Watson 2018 bereits zum zwölften Mal erhoben hat.

Stagnierendes Neugeschäft

Nach drei relativ konstanten Jahren haben die Privaten Krankenversicherer 2017 insgesamt wieder weniger Neugeschäft gezeichnet. Dieser Rückgang fällt tendenziell stärker in der Vollversicherung als in der Zusatzversicherung aus. „Für die deutsche PKV war 2017 erneut ein ruhiges Jahr“, sagt Michael Klüttgens, Leiter der Versicherungsberatung bei Willis Towers Watson. „Doch diese Ruhe hilft der Branche nicht weiter: Das Neugeschäft stagniert auf bereits niedrigem Niveau und das weiterhin niedrige Zinsumfeld wird die PKV noch zusätzlich belasten.“

PKV braucht Fürsprecher

„Die privaten Anbieter haben es bisher nicht geschafft, ihren möglichen Neukunden transparent und überzeugend zu vermitteln, wie man das Problem der Beitragssteigerungen langfristig angehen will“, sagt Stefan Bause, Leiter Krankenversicherungsberatung bei Willis Towers Watson. „Allein allgemeine Aussagen, dass die durchschnittliche Beitragsentwicklung in der PKV geringer als in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausfalle, wird nicht ausreichen, um langfristig wieder mehr Fürsprecher für die PKV in Deutschland zu gewinnen. Die Gesellschaften selber sind in der Pflicht, ihren potentiellen Neukunden transparente und überzeugende Argumente zu liefern.“

Ausblick 2018 – 2019

Im stagnierenden Neugeschäft sieht Willis Towers Watson die Einfirmenvermittler weiterhin als stärksten Vertriebsweg. „Reformen wie die Bürgerversicherung stehen nicht mehr ganz oben auf der politischen Agenda“, sagt Bause. „Die Einfirmenvermittler können diese Ruhe im Markt derzeit am besten für sich nutzen.“ Mit wenig Veränderung rechnet Willis Towers Watson kurzfristig für die Internet-Portale: „Die stagnierenden Anteile des Vertriebs über Vergleichsportale bestätigen unsere Annahme, dass der Online-Trend in der PKV nur langsam voranschreitet – so bleibt den Anbietern hier vermutlich mehr Zeit für den digitalen Wandel als in anderen Sparten“, sagt Bause. „Aktuell ist der Internet-Vertrieb weder eine Gefahr für die klassischen Vertriebswege noch ein Wachstumsimpuls für die Branche.“

 

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Am 19.Dezember 2018 wurde die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb – kurz: Versicherungsvertriebsrichtlinie, noch kürzer: VersVermV – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 20.12.1018 in Kraft.

 

Was ändert sich u.a. für Versicherungsmakler:

 

Kundenerstinformation (§ 15 VersVermV)

 

Die Vorgaben für den Inhalt der Erstinformation ergeben sich nunmehr aus § 15, statt zuvor § 11 VersVermV. Die Information muss dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt grundsätzlich auf Papier übergeben werden. In § 16 Absatz 2 VersVermV sind die Ausnahmen für den Onlinevertrieb oder Mailversand geregelt. Wenn der Kunde eine E-Mailadresse mitgeteilt hat, ist ein Versand per Mail grundsätzlich möglich, wenn dem Kunden die Wahl gelassen wurde zwischen der Information auf Papier oder per Datenträger (wozu auch E-Mail gehört).

Neu ist, dass die Erstinformation ergänzt werden muss um die Mitteilung, ob eine Beratung angeboten wird. Das ist eine zwingende Vorgabe der IDD aus Brüssel. Da es eine grundsätzliche Beratungspflicht nach deutschem Recht (§ 61 VVG) gibt, ist ein Abweichen grundsätzlich nicht möglich. Damit bleibt die Aufführung dieses Punktes ohne Sinn, ist jedoch vorgeschrieben.

Weiterhin muss nun zusätzlich die Art und Herkunft der Vergütung mitgeteilt werden – nicht jedoch die Höhe. Da Art und Herkunft letztlich von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden (Nettoprodukte, provisionsbasierte Produkte mit und ohne Courtagezahlung an den vermittelnden Makler etc.) abhängig ist, ist auch diese Regelung kritisch zu sehen. Denn es ist ja schwerlich vor Beginn der Beratung klar, ob ein und wenn welches Produkt für den Kunden passend ist. Vermittler, welche z.B. auch Nettoprodukte vermitteln, sollten die Erstinformation an dieser Stelle entsprechend offen halten.

 

Nachfolgend die Minimalversion einer korrekten Erstinformation für Versicherungsvermittler nach der neuen VersVermV 2018:

 

Name und Anschrift

Max Mustermann

Inhaber der XY-Beratung

betriebliche Anschrift

 

Tätigkeitsart

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), gemeldet bei der IHK-XY Stadt

Beratung

Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Art und Quelle der Vergütung

Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt als:

  • konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
  • in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird oder als
  • Kombination aus beidem.

Dies ist letztlich abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

Gemeinsame Registerstelle

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.

Breite Str. 29

10178 Berlin

Telefon: 030 20308-0

Registerabruf: www.vermittlerregister.info unter der Registernummer XYXYXY

Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung Glockengießerwall 2

20095 Hamburg

 

Häufige Fragen hierzu:

Überschrift: Hierfür gibt es keine Vorgaben. Eine Überschrift ist nicht vorgeschrieben. Wer aber bisher z.B. „Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV“ zu stehen hatte, sollte beachten, dass es nunmehr „§ 15“ heißen müsste. Empfehlung: Soweit möglich immer auf die Nennung von Paragrafen verzichten und eine neutrale Überschrift, wie z.B. „Kundeninformationen“ wählen.

BaFin: Sie wird häufig als Schlichtungsstelle aufgeführt. Das ist hier jedoch nicht richtig, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.

Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV: müssen nicht genannt werden, da die o.g. Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist und zudem eventuelle Schlichtungsverfahren für Gewerbetreibende mit Zulassung nach § 34 f und § 34 i Gewerbeordnung mit abwickelt.

Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an dem Maklerunternehmen oder Beteiligungen des Maklerunternehmens an einer Versicherung: Diese müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von mehr als 10 % vorliegen, sonst nicht. Regelmäßig liegt eine solche Beteiligung nicht vor, daher ist eine Erwähnung solcher Beteiligungen in dem Muster nicht aufgeführt.

Sonstige Telefonnummern: Nur die o. g. Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz genannt werden (welche sich – wie in der Vergangenheit schon geschehen – ändern können). Sie ist – entgegen mancher sehr strikt geäußerten Aussagen diverser IHKen – nicht Pflicht.

Weiterbildung (§ 7 VersVermV)

Seit Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetzes und damit auch der Änderungen in der Gewerbeordnung am 23.2.2018 besteht die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden pro Jahr – auch für Mitarbeiter/-innen in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung. Eine Reduzierung der Stundenanzahl für 2018, wie ursprünglich im Gespräch war, gibt es nicht. Ein Übertrag von Stunden in ein Folgejahr, wie dies früher bei den Punkten der freiwilligen „gut beraten“-Initiative möglich war, ist nicht vorgesehen. Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind ebenfalls nicht vorgesehen, wobei es in Härtefällen Ermessensentscheidungen der IHKen geben kann. Details zum Inhalt, Anforderungen an Anbieter der Weiterbildungsmaßnahmen und den Nachweis für die Weiterbildung sind nun erst in der VersVermV geregelt. Wegen dieser erheblichen Verzögerung und Nähe zum Jahresende kann davon ausgegangen werden, dass seitens der Vermittleraufsicht das Jahr 2018, zumindest was die strengen Formalien der VersVermV betrifft, eine „pragmatische“ Betrachtung erfolgt.

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in anderer geeigneter Form durchgeführt werden. Nur bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Das wird dazu führen, dass innerhalb oder am Ende von internetbasierten Weiterbildungen regelmäßig Kontrollfragen zu beantworten sein werden.

Vermittler haben nun eine Aufbewahrungspflicht für “Nachweise und Unterlagen” der eigenen Weiterbildung und ihrer zu Weiterbildung verpflichteten Angestellten. Diese Aufbewahrungspflicht auf einem dauerhaften Datenträger „in den Geschäftsräumen“ (womit eine cloudbasierte Aufbewahrung wohl nicht möglich sein dürfte) besteht für 5 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung stattgefunden hat. Auf Anordnung der zuständigen IHK muss ihr gegenüber eine Erklärung nach einem gesetzlichen Muster (Anlage 4 der VersVermV) über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgegeben werden. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung kann die IHK fordern, dass ein Nachweis für die Weiterbildungen erbracht wird.

Verstöße gegen die genannten Pflichten werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 3.000,00 Euro geahndet. Anhaltende Verstöße können auch zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis führen

Beschwerdemanagement (§ 17 VersVermV)

Versicherungsvermittler und –berater müssen nun über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen und eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten. Das bedeutet, dass für potentielle Beschwerden klare Strukturen und Arbeitsanweisungen vorgehalten werden müssen. Es muss u.a.

  • ein Beschwerderegister geben,
  • es muss öffentlich geeignet einsehbar sein, wie das Verfahren bei einer Beschwerde ist und wie eine Beschwerde einzureichen ist,
  • der Beschwerdeführer muss eine Bestätigung seiner Eingabe erhalten,
  • er muss über das weitere Verfahren unterrichtet werden,
  • die Beschwerde an die zuständige Stelle weitergeleitet werden (worüber wiederum der Beschwerdeführer unterrichtet werden muss) und
  • die Beschwerde muss umfassend geprüft und dem Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher Sprache geantwortet werden. Soweit es zu Verzögerungen kommt, muss auch hierüber und über die Gründe der Beschwerdeführer informiert werden.

Offen ist noch, ab welcher Betriebsgröße ein solches Beschwerdemanagement vorgehalten werden muss. Hierzu werden der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und das Bundeswirtschaftsministerium voraussichtlich im 1. Quartal noch klären, ab welcher Betriebsgröße ein Vermittler überhaupt entsprechende interne Prozesse einrichten muss. Klar ist aber, dass alle Vermittler(unternehmen) Beschwerden von Kunden in geeigneter Form zumindest sammeln müssen und beantworten müssen.

Sollte der Kunde wegen einer Streitigkeit eine Schlichtungsstelle anrufen, besteht von nun an die Pflicht der Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren.

Praxistipp: Es sollte ohne Rücksprache mit der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keine Stellungnahme abgegeben werden, um nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz zu verlieren.

Grundsätzliche Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 14 VersVermV)

Versicherungsvermittler dürfen ihre Beschäftigten nicht derart vergüten oder bewerten, dass damit Anreizen gesetzt werden, die gegen das bestmögliche Interesse der Kunden stehen. Das bedeutet u.a., dass auf den Vertrieb konkreter Produkte abzielende Wettbewerbe, auf produktionsabhängige Staffelvergütungen oder besonders hohe Vergütungen verzichtet werden muss.

Kurz: Ein bestimmtes Produkt darf nicht aus der Motivation einer höheren Vergütung als ein anderes, für den Kunden besseres Produkt mit geringerer Vergütung vermittelt werden.

Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten bei Versicherungsanlageprodukten (§ 18 und 19 VersVermV)

Speziell für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gelten verschärfte Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Einzelheiten hierzu regelt die unmittelbar anzuwendende delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8), welche seit dem 1.10.2018 europaweit in Kraft ist.

Vergütungen dürfen sich insofern nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken. Insbesondere darf durch die Hingabe oder den Erhalt einer Vergütung nicht das bestmögliche Interesse der Kunden beeinträchtigt werden.

Fazit: Einige bürokratische Vorgaben sind hinzugekommen. Diese sind beherrschbar. Die entscheidenden Änderungen beziehen sich auf die Beherrschung und Vermeidung von Interessenkonflikten. Für professionelle Makler, die sich auch bisher als treuhänderischer Sachwalter ihrer Kunden gesehen und entsprechend gehandelt haben, stellen diese Vorgaben keine tatsächlichen Neuerungen dar. Wer bereits in der Vergangenheit eine umfassende, gute und an den wesentlichen Punkten orientierte Beratung und Dokumentation im Interesse seiner Kunden vorgenommen hat, wird auch mit der neuen Versicherungsvermittlungsverordnung gut umgehen können.

 

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Solvemate vergleicht den Kundensupport von Banken und Versicherungen via Telefon und Email

Die durchschnittliche Reaktionszeit auf E-Mails beträgt 23 Stunden

67 Prozent des Telefonats verbringen Kunden in der Warteschleife

 

Deutschland ist nicht unbedingt für seinen guten Kundenservice bekannt. Mehr als die Hälfte der E-Mails, die Kunden an den Support eines Unternehmens richten, werden nicht beantwortet. Das zeigt eine Analyse des Berliner Technologieunternehmens Solvemate (www.solvemate.com), das den Kundensupport von je zehn deutschen Banken und Versicherungen untersucht hat.

Die Unternehmen wurden von einem potentiellen Kunden mit je einer einfachen sowie einer schweren Frage via E-Mail und Telefon kontaktiert. Die benötigte Zeit für eine Antwort wurde gestoppt und die Qualität der Antwort auf einer Skala von eins bis vier bewertet.

Weniger als die Hälfte der E-Mails werden beantwortet

Kunden können bei Auskünften von Versicherungen via E-Mail keine schnellen Reaktionen erwarten: Durchschnittlich benötigen Versicherer rund 29 Stunden für die Beantwortung der Frage. Eine Studie aus dem Jahr 2018 zeigt jedoch, dass Kunden bereits nach einer Stunde eine Antwort erwarten. Betrachtet man die Antworten, wird nur in 45 Prozent der Fälle dem Kunden tatsächlich weitergeholfen. Bei jeder fünften Anfrage, die per E-Mail gestellt wurde, gab es noch nicht mal eine Antwort auf das Anliegen.

Zwar reagieren die zehn Banken mit rund 15 Stunden im Durchschnitt schneller auf die Anfragen der Kunden als die Versicherer. Eine zielführende Antwort wird nur in der Hälfte aller Fälle geboten. Der Durchschnitt beider Branchen liegt bei knapp über 22 Stunden.

Kunden müssen lange in der Warteschleife ausharren

Obwohl Kunden bei einer E-Mail lange auf eine Rückmeldung warten müssen, ist ein Telefonat durch die aktive Einbindung ebenso stressig. So beträgt die durchschnittliche Zeit eines Telefonats bei 3 Minuten und 13 Sekunden, wovon 2 Minuten und 10 Sekunden auf die Warteschleife verfallen. Eine Umfrage zeigt, dass die Mehrheit der Kunden maximal zwei Minuten in der Warteschleife verbringen möchte.

Bei Versicherungen beträgt die durchschnittliche Zeit für ein Gespräch 2 Minuten und 24 Sekunden. 60 Prozent des Telefonats entfallen dabei auf die Warteschleife. Auch hier rufen in 35 Prozent der Fälle Kunden die Hotline umsonst an – sie werden an einen persönlichen Berater in der Nähe verwiesen.

Nur die Banken sind in der Lage, potentiellen Kunden ihre Fragen zu beantworten – jedoch muss der Kunde im Schnitt drei Minuten in der Warteschleife verweilen. Aufschluss auf ihre Frage bekommen Kunden im Durchschnitt innerhalb von vier Minuten.

Erik Pfannmöller, Geschäftsführer und Gründer von Solvemate, kommentiert die Ergebnisse:

“Versicherungen und Banken sind die Bereiche, in denen Kunden sofortigen Support benötigen und auch erwarten – allerdings ist dies fern von jeder Realität. Zwei Drittel des Gesprächs verbringen die Kunden in der Warteschleife, die Beantwortung der Emails dauert im Durchschnitt 22 Stunden. Somit sind wir weit entfernt von der sofortigen Beantwortung der Anfragen, die die Kunden heutzutage erwarten. Unsere Analyse zeigt deutlich, dass die Automatisierung des Kundenservices für die hier untersuchten Branchen überaus sinnvoll ist. Der Kundensupport wird dort täglich mit tausenden Anfragen überhäuft, welche sich inhaltlich oft ähneln. Es ist nicht zeitgemäß, dass die Beantwortung einer Kundenanfrage per E-Mail 24 Stunden in Anspruch nimmt – die Kunden erwarten eine Lösung innerhalb von Sekunden. Mit Solvemate schonen wir die Nerven der Kunden, während sich der Kundensupport um die komplexen Anfragen kümmern kann.” Alle Ergebnisse der Untersuchung finden Sie unter: https://in.solvemate.com/kundensupporttest

 

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Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“ über den Kauf, die Pflege sowie die Verwertung von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador in Deutschland untersagt. Anbieter ist die Life Forestry Switzerland AG.

Die Gesellschaft darf diese Vermögensanlage nicht mehr zum Erwerb in Deutschland anbieten. Die BaFin hat der Life Forestry Switzerland AG am 25. September 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt, diese Vermögensanlage öffentlich in Deutschland anzubieten.

Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Auch ohne weiteren Award darf sich die VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG (VEMA) im Jahr 2019 als Champion ihrer mehr als 3.000 angeschlossenen Versicherungsmakler fühlen.

 

Mit durchschnittlich sieben Mitarbeitern pro Maklerbetrieb steht das VEMAextranet aktuell fast 21.000 Nutzern für deren tägliche Arbeit zur Verfügung. Im Zuge einer alljährlichen Zufriedenheitsumfrage bat man diese um eine kritische Bewertung und offenes Feedback zu den angebotenen Diensten, Produkten und Angeboten. Nur so würden tragfähige Meinungen gespiegelt werden, die nicht nur auf Ansichten einzelner beruhen, und nur so könne man gegebenenfalls nachjustieren, wo es angebracht ist. Nach Auswertung der eingegangenen 2.610 Maklerbewertungen lässt sich das Ergebnis wie folgt zusammenfassen: VEMA hat aus Sicht der Versicherungsmakler im Jahr 2018 den Bedarf bestens erkannt und damit sehr gut gepunktet.

Eine Weiterempfehlungsquote von 96 % spricht eine deutliche Sprache!

Mit einer Gesamtschulnote von 1,65 konnte die bisher beste Bewertung erreicht werden. Ganze 96 % der teilnehmenden Makler würden ihren Kollegen die VEMA empfehlen. Weitere 4 % − darunter viele neuaufgenommene Maklerkollegen, die erst eigene Erfahrungen sammeln müssen – sind in der Frage unschlüssig. Eine Weiterempfehlungsquote von 96 % spricht für sich und zeigt, dass die Genossenschaft ihr Handwerk versteht. Dies spiegeln auch die 85 %, die angaben, dass VEMA in ihrem Arbeitsalltag eine hohe bis sehr hohe Bedeutung spielt. Weitere 11 % gehen davon aus, dass die Bedeutung der VEMA-Dienste für das eigene Haus weiter steigen wird. Auch hier also ein sehr hoher Wert an Zustimmung. „Etwas Besseres, als die Zusammenarbeit mit VEMA, hätte unserem Maklerhaus nicht passieren können.“

Noch mehr Aussagekraft hat natürlich ein Blick auf die einzelnen Bereiche, zu denen um ein Feedback gebeten wurde:

Gesamtqualität der angebotenen Versicherungsprodukte (Konzepte): 1,66

Hier wurden vor allem die durch VEMA selbstentwickelten Deckungskonzepte in den privaten und gewerblichen Kompositsparten wieder mit viel Lob bedacht. Auch im kommenden Jahr werden diese weiterentwickelt und an Sonderlösungen gearbeitet. Mit neuen Kooperationen versucht man, Lücken im Angebot zu schließen bzw. regelmäßig wiederkehrende Problemfälle mit einer funktionalen Lösung zu versehen.

VEMAextranet und technische Leistungen – 1,69

Technische Angebote, die den Kollegen auch wirklich helfen, waren seit jeher eine Kernkompetenz der VEMA. Dabei ist es weniger wichtig, für jeden neuen Trend schnell etwas aus dem Boden zu stampfen. Vielmehr orientiert sich VEMA an der Arbeitspraxis im Maklerbüro, damit sich Prozesse beschleunigen und verschlanken lassen. So wird ein maximaler Nutzen für die Gesamtheit der Mitarbeiter der VEMA-Partnerfirmen gestiftet. Das Großprojekt VEMAdata nahm im Lauf des Jahres Gestalt an und bot ersten Nutzen. Am Ende wird es die Vision einer sinnvollen Datennutzung zur Optimierung innerbetrieblicher Prozesse und Automatisierung vertrieblicher Aktivitäten umsetzen – und noch mehr. Digitalisierung kann ein Segen sein, wenn man sie auf den tatsächlichen Bedarf der Makler abstimmt.

Tagungs-, Schulungs- und Weiterbildungsangebot – 1,58

Die VEMA-Akademie in Karlsruhe hat sich in den vergangenen Jahren zum wichtigsten Weiterbildungspartner der VEMA-angeschlossenen Makler entwickelt. Mit einem gesunden Mix aus Webinaren und Workshops werden die Vorlieben und der Schulungsbedarf der Partner berücksichtigt. Als führendes Weiterbildungsinstitut für Versicherungsmakler wurden 86.171 (Stand 06.12.2018) Teilnehmer im Jahr 2018 gezählt. Auch wenn Weiterbildung für VEMA-Makler noch nie einer Verpflichtung bedurft hätte, steht im Angebot der VEMAAkademie alles bereit, damit auch im kommenden Jahr die 15 Stunden sinnvoll mit Schulungsinhalten befüllt werden können.

Unterstützung in der Unternehmensführung – 1,82

Die VEMA strebte schon immer eine ganzheitliche Hilfestellung für Makler an. Daher wird auch bereits seit Jahren Unterstützung in der Unternehmensführung geboten. Neben Informationen (z. B. Datenschutz und Geldwäsche) und Leitfäden geht dies hin bis zur Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001. Die Einführung der DSGVO sowie die Umsetzung der IDD stellten große Herausforderungen für die Versicherungsmakler dar, bei der VEMA gerne unterstützende Hilfestellung leistet und eigene Lösungen anbietet.

Zuverlässigkeit und Kompetenz der VEMA-Geschäftsführung 1,57

In der heutigen Zeit ist es extrem wichtig, sich auf einen Geschäftspartner verlassen zu können. Getroffene Aussagen dürfen nicht nur gut klingen, sondern müssen immer auch fundiert und mit vorher geprüfter Machbarkeit unterlegt sein. Nur so kann man darauf bauen, dass Worten auch Taten folgen werden. Die eigene Erfahrung als Versicherungsmakler, die beide Vorstände der Genossenschaft mitbringen, machen sich natürlich in allen Bereichen äußerst positiv bemerkbar. Transparenz durch regelmäßige Informationen aller Partner und Genossen ist selbstverständlich.

Zuverlässigkeit und Kompetenz der VEMA-Mitarbeiter 1,59

Zu guter Letzt das wichtigste Kapital eines Unternehmens: die Mitarbeiter. 2018 konnte die VEMA wieder eine große Zahl neuer Mitarbeiter gewinnen. Ohne Vorstände und Freiberufler sind aktuell 92 Personen für die VEMA tätig. Die größten Zuwächse fanden in der IT und im Support, dem VEMA-Maklerservice, statt. Hier gelang es, den Anteil der Mitarbeiter mit eigenen Erfahrungen aus Maklerbetrieben weiter auszubauen, was man positiv bemerkt. Man spricht eben dieselbe Sprache und kennt typische Abläufe. Dass man bei einem Anruf bei VEMA in aller Regel mit Personen sprechen kann, die eine Versicherungsausbildung genossen haben, war und bleibt für VEMA eine Selbstverständlichkeit. Durch den guten Teamspirit wurden neue Kollegen schnell integriert und eingearbeitet. Hier funktioniert die Belegschaft als Einheit, die sich gegenseitig unterstützt.

Wachstum mit Augenmaß beeinflusst die Qualität nicht

Das Wachstum der VEMA ist weiterhin ungebremst, findet allerdings mit Bedacht und Augenmaß statt, damit es intern auch verarbeitet und „verkraftet“ werden kann. Es nützt der schnellste Partnerzuwachs nicht, wenn er durch zu wenige Mitarbeiter dazu führt, dass man das eigene Dienstleistungsangebot nicht auf dem gewohnt hohen Niveau halten kann. VEMA hat in diesem Jahr erneut bewiesen, dass man diesen Spagat beherrscht. Die Planungen für 2019 stehen in den meisten Bereichen bereits, sodass sich VEMA-Partner über eine Menge interessante Neuerungen freuen können. Interessierte Versicherungsmakler, die noch nicht Teil der VEMA-Gemeinschaft sind, können sich auf der Internetseite der Genossenschaft (www.vema-eg.de) informieren oder per Mail (info@vema-eg.de) erste Informationen anfordern.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, , Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de

Der durch den Verbraucherzentrale-Bundesverband jetzt gemeldete Fall eines Riester-Vertrags mit doppelt abgerechneten Abschluss- und Vertriebskosten stellt eine nur in sehr seltenen Einzelfällen vorkommende Konstellation dar. Vertragsanpassungen durch gesenkte Eigenbeiträge infolge geänderter Zulagen, wie sie seitens des Kunden im zugrunde liegenden Fall vorgenommen wurden, kommen bei weniger als 0,1 Prozent der entsprechenden Verträge der Württembergischen Lebensversicherung vor. Prinzipiell bemüht sich die Württembergische Lebensversicherung auch hier immer um kulante Regelungen im Sinne des Kundeninteresses.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Wüstenrot & Württembergische AG, Gutenbergstraße 30, D-70176 Stuttgart, Telefon: +49 711 662 – 0, www.ww-ag.com

Vertriebserfolg Jahr für Jahr getoppt

 

Nach elf Jahren an der Spitze des R+V-Vertriebs geht Heinz-Jürgen Kallerhoff (64) zum 31. Dezember 2018 altersbedingt in den Ruhestand. Zum 1. Oktober 2018 hat er bereits die Verantwortung für das Ressort Vertrieb und Marketing an seinen Nachfolger Jens Hasselbächer (47) abgegeben.

Gut 30 Jahre Branchenerfahrung brachte der gebürtige Westfale mit, davon rund 25 Jahre in vertrieblichen Führungsfunktionen bei der Allianz-Versicherung AG, als er 2006 zur R+V kam. 2007 übernahm Kallerhoff im Vorstand der R+V Versicherung AG die Verantwortung für das Vertriebsressort. Er hat seitdem maßgeblich dazu beigetragen, den R+V-Vertrieb technisch, organisatorisch und personell noch enger mit den Vertriebspartnern in den Volksbanken und Raiffeisenbanken zu verzahnen und die Beitragseinnahmen, Kunden- und Vertragsbestände trotz Finanzmarkt- und Eurokrise kontinuierlich zu steigern. Unter seiner Regie erzielte der genossenschaftliche Versicherer im Vertrieb Jahr für Jahr neue Produktionsrekorde. Die Beitragseinnahmen im inländischen Erstversicherungsgeschäft erhöhten sich von 8,5 Milliarden Euro in 2007 um mehr als die Hälfte auf 13,7 Milliarden Euro im Jahr 2017. Mit leistungsstarken und kundenorientierten Produkten hat R+V ihre Position als zweitgrößter deutscher Lebensversicherer und zweitgrößter deutscher Schaden-/Unfallversicherer dadurch immer weiter gefestigt.

DGRV-Ehrennadel in Gold für besondere genossenschaftliche Verdienste

Im Rahmen seiner Verabschiedung überreichte Marija Kolak, Präsidentin des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) dem scheidenden R+V-Vertriebsvorstand in Anerkennung seiner besonderen Verdienste für das deutsche Genossenschaftswesen die Ehrennadel in Gold des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e.V. (DGRV): „Heinz-Jürgen Kallerhoff hat durch seine engagierte Mitarbeit in verschiedenen genossenschaftlichen Gremien dazu beigetragen, das deutsche Genossenschaftswesen insgesamt nachhaltig zu stärken. Dafür gebührt ihm der Dank der gesamten genossenschaftlichen Organisation.“ Kallerhoff war unter anderem Mitglied im BVR-Fachrat Markt und Produkte, im Produkt- und Vertriebskomitee der DZ Bank, im Aufsichtsrat von VR-NetWorld sowie im Beirat des Forschungsinstituts für das Genossenschaftswesen an der Uni Erlangen-Nürnberg.

Wolfgang Kirsch, Aufsichtsratsvorsitzender der R+V Versicherung AG: „Durch sein besonderes Gespür für die Belange der Genossenschaftsbanken ist es Heinz-Jürgen Kallerhoff gelungen, die traditionell enge Anbindung an die Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken und Raiffeisen zu intensivieren und auszubauen. Damit hat er die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir in unserem Allfinanzverbund die Kundenbedürfnisse gemeinsam noch effektiver bedienen können.“

R+V-Vorstandsvorsitzender Norbert Rollinger lobte Kallerhoff für dessen großes Engagement und seinen Weitblick, mit dem er den R+V-Vertrieb kontinuierlich weiterentwickelt hat: „Ich danke Heinz-Jürgen Kallerhoff ausdrücklich für seinen leidenschaftlichen Einsatz an der Spitze des R+V-Vertriebs, der uns Jahr für Jahr überdurchschnittliche Produktionserfolge beschert hat. Es ist außerdem sein Verdienst, dass wir unseren Vertrieb im Rahmen des aktuellen Transformationsprozesses der R+V noch stärker an den Strukturen und Bedürfnissen unserer Vertriebspartner in den Volksbanken und Raiffeisenbanken ausgerichtet haben – ein wesentlicher Grundstein für die nachhaltige Zukunftssicherung unserer R+V.“ Über die Vorstandsbestellung von Jens Hasselbächer als Nachfolger von Heinz-Jürgen Kallerhoff haben wir am 16.03.2018 informiert.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

R+V Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, D-65189 Wiesbaden, Tel: 0611/533­0, Fax: 0611/533­4500, www.ruv.de

Das Berliner Insurtech wefox erweitert seine Führungsebene.

 

Seit Anfang Dezember bekleidet Torsten Richter (46) die neu geschaffene Position des Head of Sales bei der wefox Germany GmbH und zeichnet damit für den Vertrieb in Deutschland verantwortlich. Der gelernte Bankkaufmann und Bankfachwirt kommt von der Swiss Life, wo er seit 2009 in verschiedenen Vertriebsfunktionen tätig war, zuletzt als Regionalmanager für die Niederlassung Deutschland. Der gebürtige Hannoveraner hat bereits seit Anfang der 2000er Jahre im Vertrieb gearbeitet. Zu den Stationen seiner beruflichen Laufbahn gehören unter anderem die Unternehmen The Hartford, Morgan Stanley Bank, cominvest und Gothaer Invest- und Finanzservice. Bei wefox wird sich Torsten Richter unter anderem um den Ausbau des Maklergeschäftes kümmern, insbesondere um die Anbindung von Maklern an die Serviceplattform.

„Ich freue mich, dass wir Torsten Richter an Bord haben und er uns mit seiner Expertise im Maklermarkt unterstützt. Seit nunmehr drei Jahren ist wefox in Deutschland tätig und hat sich mittlerweile als relevanter Marktplayer etabliert. In Zukunft wollen wir uns noch stärker als digitaler Vertriebskanal positionieren. Ich freue mich, dass wir dabei auf die Erfahrung von Torsten bauen können“, sagt Milan Veskovic, Geschäftsführer der wefox Germany GmbH.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

wefox Germany GmbH, Urbanstraße 71, 10967 Berlin, Tel: +49 800 2970000, www.wefox.de

Im Durchschnitt erzielen Versicherungsmakler einen Gewinn von 49.970€.

 

Dieser Wert aus dem aktuellen AfW-Vermittlerbarometer liegt damit ca. 2.500€ über dem Vorjahreswert und errechnet sich aus den Antworten der 1.340 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, von denen 63 Prozent als Einzelkaufleute agieren.

Gefragt wurde nach der Höhe der jährlichen Provisionseinnahmen und des Gewinns/Überschusses. Unverändert lag 2018 der Großteil der Befragten (68 Prozent) nach Selbstauskunft in der Einkommensklasse bis zu 50.000 Euro Gewinn beziehungsweise Überschuss. In den meisten der neun gemessenen Einkommensklassen gab es ganz ähnliche Ergebnisse wie im Vorjahr.

„Wenn über zwei Drittel der selbständigen Makler einen Gewinn von unter 50.000€ haben, dann zeigt es, wie falsch die immer wieder geschürte Neid-Diskussion über angebliche Vielverdiener oder gar Abzocker ist. Wenn man von diesem Gewinn noch sein unternehmerisches Risiko und seine Altersvorsorge bestreiten muss, dann bleibt viel zu wenig zum Leben übrig. Diese Daten können wir daher sehr gut für unsere Gespräche mit der Politik verwenden“, analysiert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Ein Lichtblick ist, dass 15 Prozent bis zu 75.000 Euro Gewinn (2010: 17,9 Prozent) erzielen und rund 7% bis zu 100.000 Euro (2010: 10,2 Prozent). Auf einen Jahresüberschuss von über 100.000 bis über 200.000 Euro kommen sogar 10,5% (2010: 6,3 Prozent).

 

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Die Versicherungsgruppe die Bayerische arbeitet ab 1. Januar 2019 im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) exklusiv mit der Barmenia Krankenversicherung a.G. aus Wuppertal zusammen.

 

„Wir freuen uns sehr auf die gemeinsame Zusammenarbeit mit Barmenia als unseren neuen Anbieter für die privaten Krankenversicherung“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Bayerischen. „Die Barmenia Krankenversicherung a.G. ist einer der bedeutendsten Versicherungsvereine in Deutschland, sie blickt auf eine ähnlich lange Tradition wie die Bayerische.“

Frank Lamsfuß, Vertriebsvorstand der Barmenia Versicherungen, ergänzt: „Eine Kooperation gerade im Vollversicherungsgeschäft passt hervorragend zu unserer Vertriebsstrategie. Ich sehe aber nicht nur dort Wachstumspotenzial. Gerade und auch in der betrieblichen Krankenversicherung werden sich Chancen ergeben, die wir gemeinsam nutzen werden.“

In den vergangenen Jahren ist es der Bayerischen gelungen, sowohl bei den eigenen KV-Zusatzversicherungen, als auch bei den KV-Lösungen im Bereich der Voll- und Beihilfetarife, erfreuliche Steigerungsraten zu erzielen. Gemeinsam mit der Barmenia soll das Geschäft ausgebaut werden. Die Kooperation der beiden Versicherungsvereine findet auf Augenhöhe statt und wird beidseitig gelebt. So wollen die Vertriebseinheiten der Barmenia auch Produkte der Bayerischen anbieten, wie zum Beispiel die BU Protect mit Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte.

Das Geschäft mit der privaten Krankenvollversicherung gehört für den Exklusivvertrieb der Versicherungsgruppe die Bayerische auch in Zukunft zu den zentralen strategischen Geschäftsfeldern.

 

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die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Stabile Anteile der Vertriebswege in der Lebensversicherung

 

Beim Vertrieb von Lebensversicherungen in Deutschland ergaben sich im Jahr 2017 nur leichte Verschiebungen: Führender Vertriebskanal blieben die Einfirmenvermittler mit einem Anteil von 32,5 Prozent. Die Gruppe der Makler und Mehrfachagenten konnte den Aufwärtstrend des Vorjahres nicht fortführen, behielt aber ihren Anteil von knapp 29 Prozent. Lediglich bei den „Sonstigen Vertriebswegen“ (dort handelt es sich fast ausschließlich um fremdgeführtes Konsortialgeschäft) gab es nennenswerte Veränderungen, denn diese konnten ihren Anteil um signifikante 30 Prozent (auf 6,5 Prozent) steigern. Das geht aus der Vertriebswege-Studie 2017 für die Lebensversicherung hervor, die Willis Towers Watson bereits zum 19. Mal erhoben hat.

Versicherer kooperieren häufiger

Ein Grund für den Anstieg der „Sonstigen“ sieht Willis Towers Watson in der Zunahme von Konsortialgeschäft im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). „Konsortien sind insbesondere in der wachsenden bAV beliebt, da Firmenkunden die Verteilung von Garantien und Überschusskraft auf mehrere Schultern wünschen“, sagt Henning Maaß, Leiter der Lebensversicherungsberatung bei Willis Towers Watson in Deutschland. „Bei einer weiteren Verbreitung der bAV, beispielsweise durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, ist auch mit weiter steigendem Konsortialgeschäft zu rechnen.“

Neugeschäft in 2017 rückläufig

Das Neugeschäftsvolumen nach APE[1] in der Lebensversicherung ist um fast drei Prozent auf 7,6 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr gesunken. Während jedoch die Einmalbeiträge mit 24,8 Mrd. Euro nahezu unverändert blieben, reduzierte sich das Neugeschäft gegen laufende Beiträge um vier Prozent auf 5,2 Mrd. Euro. „Dies ist nicht überraschend, denn die deutschen Lebensversicherer kämpfen weiterhin mit schwierigen Bedingungen wie den anhaltend niedrigen Zinsen, den u. a. durch zunehmende Regulierung steigenden Kosten sowie den geringer werdenden Vertriebskapazitäten“, sagt Michael Klüttgens, Leiter der Versicherungsberatung bei Willis Towers Watson in Deutschland. „Auch werden schrumpfende Bestände langsam zu einem Kostenproblem, vor allem für kleinere Unternehmen. Um eine Lösung, etwa in Form einer Kooperation mit einem oder mehreren anderen Versicherern, kommen die betreffenden Gesellschaften bald nicht mehr herum.“

Gesonderte Betrachtung zeigt hohe Konzentration im deutschen Markt

Dies zeigt auch die erstmalig von Willis Towers Watson durchgeführte Zusammenstellung der Einzelgesellschaften und Versicherungsgruppen mit den größten Neugeschäftsanteilen. „Eine Gruppensicht, zum Beispiel die Zusammenfassung der öffentlich-rechtlichen Lebensversicherer, ist angemessener als die Einzelbetrachtung, da die Unternehmen einer Gruppe nicht miteinander konkurrieren. Betrachtet man die jeweils größten fünf oder zehn Anbieter, wird deutlich, welch großen Marktanteil diese wenigen Player auf sich vereinen“, sagt Berater Maaß. So vereinen die Top 10 Lebensversicherer 59 Prozent des gesamten Neugeschäfts. Ein noch deutlicheres Bild zeigt sich in der Gruppensicht: Hier entfielen auf die Top 10 Versicherungsgruppen sogar 75 Prozent des Neugeschäfts nach APE. „Es gibt nur wenige Unternehmen, die trotz der schwierigen Bedingungen wachsen. Die Marktkonzentration ist daher heute noch stärker ausgeprägt als vor einigen Jahren und diese Konzentration, die darüber hinaus bei einzelnen Vertriebswegen noch viel höher ist als bei der Gesamtbetrachtung, wird noch weiter zunehmen“, sagt Klüttgens voraus. „Wir rechnen daher künftig mit weiteren Einstellungen von Neugeschäft.“

Herausforderungen steigen 2019 weiter

Willis Towers Watson rechnet mit weiter steigenden Anforderungen für den Vertrieb von Versicherungen: „Die Regulierung im Versicherungsvertrieb wird eher zu- als abnehmen“, sagt Maaß. „Aktuell droht die Deckelung der Provisionen als Folge der Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG). Diese wird wohl Makler, Mehrfachagenten und Banken mehr treffen als Einfirmenvermittler. Und es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Verteilung der Vertriebswege in der Lebensversicherung auswirken wird.“

[1] APE = Summe aus laufenden Prämien plus zehn Prozent der Einmalprämien

 

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WillisTowersWatson, Eschersheimer Landstraße 50, D-­60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1505 5119 , www.willistowerswatson.com

Beitrag von Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

Die DSGVO ist halbverdaut und am Horizont schimmert schon die „EU-Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte“. Doch so schnell die EU-Kommission auch voranschreitet, die wesentlichen Probleme können gar nicht von dieser allein geregelt, entschieden werden. Diese Probleme betreffen die Frage des Zusammenspiels des Datenrechts mit dem hergebrachten Privatrecht. Dieser – weitverzweigten und in den Einzelheiten noch hochumstrittenen – Frage soll vorliegend nur im Hinblick auf das Problem der Auswirkung unwirksamer DSGVO-Einwilligungen nachgegangen werden.

  1. ) Trennungs- und Abtraktionsprinzip

Zunächst gilt der Trennungsgrundsatz. Die DSGVO-Einwilligung einerseits nach Art. 4, 6 und 7 DSGVO und die vertragliche Verpflichtung hierzu – deren Rechtsgrundlage noch erläutert wird – sind strikt voneinander zu trennen. Beide Vorgänge können auch zeitlich durchaus auseinanderfallen. Das Trennungsprinzip findet darüber hinaus seine Ausprägung bereits in Art. 8 Abs. 3 DSGVO, der zwischen der „Erklärung der Einwilligung“ und der „schuldvertraglichen Verpflichtung“ hierzu unterscheidet.

Die beiden Institute – dort Datenschutz, hie Privatrecht – sind aber nicht nur systematisch zu „trennen“, sondern auch in der methodischen Anwendung auseinanderzuhalten, d.h. es ist das Abstraktionsprinzip zu beachten. Nur bei Geltung des Abstraktionsprinzips können sich beide Parteien auf den Bestand des Verpflichtungsgeschäftes verlassen, auch wenn die datenschutzrechtliche Einwilligung (deren Erklärung dann das Erfüllungsgeschäft darstellt) von Anfang an unwirksam (dazu unten unter II. 2) a) oder widerrufen (dazu unten unter II. 2 b) ist.

Gerade im Falle der datenschutzrechtlichen Einwilligung, deren Wirksamkeit von so vielen Unsicherheitsfaktoren abhängt (ausreichende Informationsvermittlung, Beachtung des Koppelungsverbotes, spezifische Transparenzvorgaben etc.) ist die abstrakte Aufrechterhaltung jedenfalls des schuldrechtlichen Vertrags erforderlich.

II.) Privatrechtlicher Umgang mit der DSGVO-Einwilligung

1.) Einwilligung als „Gegenleistung“ im Maklervertrag und Rechtsnatur

Die datenschutzrechtliche Einwilligung sowie die Hingabe der Daten wird – dies ist auch im Entwurf der kommenden EU-Richtlinie der digitalen Inhalte vorgesehen – als vertragliche „Gegenleistung“ geschuldet. Die Erklärung, datenschutzrechtliche Einwilligungen stellten bloße Nebenleistungen in einem ansonsten überwiegend einseitig verpflichtenden Makler-Vertrag dar, werden der modernen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Datenerhebung und – verarbeitung nicht mehr gerecht.

Die (neue) DSGVO-Einwilligung in einen (althergebrachten) Maklervertrag zu implementieren, geschieht durch das Instrument des „Vertrags mit doppeltem Typus“.

In dem Maklervertrag existieren also zukünftig zwei Vertragsarten nebeneinander: Der Geschäftsbesorgungsvertrag für die (althergebrachte) Dienstleistung des Maklers und der Typus der der (neuen) DSGVO-Einwilligung zugrunde liegt. Die Einwilligung-Erklärung ist aufgrund ihrer Widerruflichkeit lizenzähnlich ausgestaltet. D.h. sie ist in ihren Rechtswirkungen und Fehlerfolgen daher dem miet- und pachtvertraglichen Regiment zu unterstellen. Die datenschutzrechtliche Einwilligung selbst ist dabei im Grundsatz als einseitige und jederzeit widerrufliche Erklärung ausgestaltet. Im gegenseitigen Vertrag wird sie aber zur schuldvertraglichen Gestattung.

2.) Fehlerfolgen

Für die Praxis am drängensten ist die Frage, was passiert bei fehlerhaften DSGVO-Einwilligungen oder was passiert, wenn ein Kunde/ Mandant seine Einwilligung nachträglich widerruft mit meinem Maklervertrag als solchem?

  1. a) Anfängliche Unwirksamkeit

Ist die Einwilligung von Anfang an unwirksam, weil im Zeitpunkt der Einwilligung nicht korrekt oder nicht ausreichend informiert wurde, muss sich der oben erwähnten Trennungs- und Abstraktionsprinzipien erinnert werden.

Folgt man diesen Grundsätzen gilt die Informationspflicht zunächst lediglich für die Erklärung der Einwilligung selbst, nicht aber (auch) für die vertragliche Verpflichtung hierzu.

Denkbar ist dann aber wegen der unzureichender Informationsvermittlung im zweiten Schritt auch eine „Anfechtbarkeit des zur Einwilligung verpflichtenden Vertrages“ gem. § 123 BGB (arglistige Täuschung).

Fallen der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die Erteilung der DSGVO-Einwilligung – wie in Maklerverträgen üblich – aber auf denselben Zeitpunkt, sind zwei Fallkonstellationen denkbar:

Es wird zwar informiert, die Information ist aber nicht detailliert genug, es wird z.B. über die Datenweitergabe informiert, nicht aber darüber, an wen die Daten übermittelt werden sollen. Hier führt die unzureichende Information nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Dieser bleibt aufgrund der Geltung des Abstraktions- und Trennungsprinzips zunächst wirksam. Die Willenserklärungen beider Parteien sind dann dahin auszulegen, dass zwar die Erklärung der datenschutzrechtlichen Einwilligung in die benannten Verarbeitungszwecke geschuldet ist, diese jedoch ohne Nachbesserung der Information stets unwirksam ist. Bessert der Verantwortliche bei der Datenverarbeitung nach, kann der Betroffene entweder auf dieser Grundlage einwilligen oder den auf die Einwilligung gerichteten Vertrag gem.§ 123 BGB anfechten.

Es sind bereits die Art der Datenverarbeitung oder die Verarbeitungszwecke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend benannt. In diesem Fall fehlt es bereits an den essentialia negotii. Der Vertrag ist unvollständig, es droht der Dissens.

  1. b) Widerruf

Möchte man an der jederzeitigen Widerruflichkeit der Einwilligung auch im Vertragsrecht festhalten, werden im Vertrag mit doppeltem Typus im Falle des Widerrufes dessen Folgen durch das Regiment des Miet- und Pachtvertragsrechtes geregelt. Dies erklärt sich – wie oben dargelegt – aus der (privatrechtlich) lizenzvertraglichen Ähnlichkeit der Einwilligung. Der Einwilligungswiderruf ist vergleichbar mit der Situation, in der der Miet- bzw. Pachtgegenstand nicht länger zur Verfügung gestellt wird. Rechtsfolge ist, dass der Gegenseite ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zusteht.

Das Vertragsverhältnis endet mit Wirkung ex-nunc (ab jetzt für die Zukunft), sofern auch die Leistung des Daten-Verarbeiters im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht wird.

Wurden dagegen endgültig und punktuell digitale Inhalte gegen Hingabe von Daten und Erklärung der Einwilligung überlassen (so z.B. Software), so sind die erbrachten Leistungen rückabzuwickeln. Erworbene digitale Inhalte sind von demjenigen, der seine Einwilligung widerruft, zu löschen. Alternativ ließe sich auch ein Wertersatzanspruch begründen, was freilich ein gesetzgeberisches Tätigwerden erforderte.

Für den Makler bedeutet diese Rechtsauffassung:

Dieser „lebt“ im Rahmen seines Maklervertrages (Dauerschuldverhältnis) die personenbezogenen Daten des Kunden, d.h. er benötigt diese, um seine Vermittlungs-, Betreuungsdienstleistungen etc. zu erbringen. Der Makler selbst überlässt dagegen i.d.R. seinem Mandanten im Gegenzug keine digitalen Inhalte.

Bei Widerruf der Einwilligung ist der Makler einem Mieter vergleichbar, dem der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird; ihm steht ein Kündigungsrecht zur Seite.

Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips bleibt aber – wird die Kündigung nicht erklärt – der Maklervertrag wirksam.

III. Ergebnis

Die Formulierung eines Daten-Schuldrechtes steckt noch in den Kinderschuhen. Richtig ist aber auch, dass die Ökonomisierung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Stichwort: geistiges Eigentum, Urheberrechte etc. und sonstige Immaterialgüter-Rechte) längst kein unbeschriebenes Blatt mehr für den Umgang im Privatrecht mehr darstellt. Die Anerkennung der DSGVO-Einwilligung als Gegenleistung im Vertrag wird durch die ausstehende EU-Richtlinie für digitale Inhalte kommen. Ob und wieweit es hier zu Brüchen mit den Regelungen der DSGVO kommt, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt muss aber eine Antwort auf die privatrechtlichen Folgen bei Unwirksamkeit bzw. Widerruf der DSGVO-Einwilligung gefunden werden. Dies sind bei anfänglichen Informations-Mängeln das Anfechtungsrecht des Kunden bzw. der Dissens und bei einem späteren Widerruf das Kündigungsrecht des Maklers.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737,

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AssCompact TRENDS IV/2018

 

Fachkompetenz, Erreichbarkeit und rasche Reaktionszeiten. Dies sind wichtige Kriterien für eine zufriedenstellende Schadenregulierung. Derzeit attestieren die Vermittler den Gesellschaften besonders bei der Regulierungsdauer und der Erreichbarkeit Schwächen. Besonders negativ: Vermittler erhalten bei der Schadenprävention kaum Unterstützung. Zu diesen Ergebnissen kommt die Studie „AssCompact TRENDS IV/2018“.

Für viele Vermittler ist es selbstverständlich, den Kunden im Schadenfall bei der Regulierung zu begleiten. Laut der aktuellen Studie „AssCompact TRENDS IV/2018“ zählen 86% der befragten Vermittler die Schadenregulierung zu ihren Aufgaben. Als gemeinsame Aufgabe – Vermittler und Versicherer – wird die Schadenabwicklung von 74% der Befragten gesehen. Lediglich 5% sind der Meinung, dass die Schadenregulierung ausschließlich im Aufgabenbereich der Versicherer liegt.

Vermittler legen hierbei insbesondere großen Wert auf Fachkompetenz, Erreichbarkeit und rasche Reaktionszeiten auf Seiten des Versicherers. Assistance-Leistungen – wie sie in vielen Tarifen zu finden sind – werden generell als weniger wichtig eingestuft. Unzufrieden sind die befragten Vermittler derzeit mit der Regulierungsdauer und der Erreichbarkeit seitens der Versicherer.

Schadenprävention: schlechte Noten für Versicherer

Und auch die Unterstützung bei der Schadenprävention ist nach Ansicht der Vermittler mehr als ausbaufähig. Immerhin führen laut Studie 46% der Vermittler nach einem Schadenfall eine Nachberatung zur künftigen Schadenverhütung an. Aber mehr als 90% der Vermittler sind weniger zufrieden oder sogar unzufrieden mit den Tipps der Versicherer zur Schadenprävention.

Neben dem Sonderthema „Schadenregulierung“ wurden die Vermittler auch zu ihren Favoriten in 39 verschiedenen Produktlinien befragt. Eine Auswahl der Top-Anbieter aus Vermittlersicht finden Sie in der beigefügten Bilddatei. (Quelle: AssCompact TRENDS IV/2018)

Zur Studie

An der Studie „AssCompact TRENDS IV/2018″ haben sich 357 Makler und Mehrfachagenten beteiligt. Das Durchschnittsalter lag bei 51,2 Jahren, die durchschnittliche Berufserfahrung bei 22,8 Jahren. Weitere Informationen sowie Bestellmöglichket unter www.asscompact.de/studien bezogen werden. Ansprechpartner ist Florian Stasch (Tel. 0921 75758-38, E-Mail: ).

 

Verantwortlich für den Inhalt:

bbg Betriebsberatungs GmbH, Bindlacher Straße 4, 95448 Bayreuth, Tel: +49 921 75758-19, Fax: +49 921 75758-20, www.bbg-gruppe.de,

Sieben Tipps für Start-ups zur Zusammenarbeit mit Krankenkassen

 

In Deutschland sind 90 Prozent der Menschen gesetzlich krankenversichert. Schafft es ein Start-up aus dem Gesundheitsbereich, in das Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen zu werden, gewinnt es sofort rund 70 Millionen potentielle Kunden. Für digitale Versorgungsangebote ist der Weg dorthin aufgrund der aktuellen Gesetzeslage momentan allerdings noch mit einigen Hürden versehen. Wie man es als Gründer schafft, in der GKV Fuß zu fassen, erklärt Dr. Gabriele Gonschor, verantwortlich für neue Versorgungsangebote bei der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK.

Die Zusammenarbeit mit der GKV hat großen Einfluss auf den langfristigen Erfolg eines Start-ups im Gesundheitsbereich, denn der Selbstzahlermarkt im Bereich Gesundheit gestaltet sich in Deutschland schwierig. Die Bereitschaft, für ein Produkt oder eine Therapie aus eigener Tasche zu zahlen, ist meist gering. Im Vergleich zu anderen Ländern hat Deutschland ein sehr gutes Gesundheitssystem, in dem jeder krankenversichert ist und alle medizinisch notwendigen Leistungen von seiner Kasse bezahlt bekommt. Darüber hinaus erreichen die gesetzlichen Krankenkassen ihre 70 Millionen Versicherten mithilfe von Newslettern, Kundenzeitschriften sowie über Kundenberater und können einer Leistung somit schnell zu großer Bekanntheit verhelfen. Es lohnt sich für Unternehmen also, den Sprung vom sogenannten zweiten Gesundheitsmarkt (privat gezahlte Produkte und Dienstleistungen) in den ersten Gesundheitsmarkt und die GKV zu schaffen.

Großes Interesse an einer Zusammenarbeit besteht aber auch auf Seiten der Krankenkassen: “Inzwischen gibt es viele spannende Start-ups, die mit ihren Angeboten Lücken schließen und unseren Versicherten somit eine bessere Versorgung ermöglichen. Wir halten daher immer unsere Augen offen, weil es so viele innovative Ideen gibt, die einen echten Mehrwert bieten. Viele Gründer pitchen uns ihre Ideen. Leider unterschätzen sie aber häufig, an was für strenge Regulierungen wir uns in der GKV halten müssen und wie aufwändig der Prozess ist, bis wir unseren Versicherten eine Leistung anbieten können”, berichtet Dr. Gabriele Gonschor von der SBK. Was Start-ups beachten müssen, damit die Zusammenarbeit mit der GKV funktioniert, hat die SBK zusammengefasst:

  1. Ein Produkt muss die Leistungen der GKV sinnvoll ergänzen oder eine Versorgungslücke schließen:

Ziel der Zusammenarbeit muss sein, dass ein Start-up mit seinem Produkt die Versorgung der Versicherten sinnvoll ergänzt. Für eine Leistung, die bereits von etablierten Leistungserbringern angeboten wird, ist der Bedarf unter Umständen schon gedeckt. Anders sieht es aus, wenn das Angebot beispielsweise digital statt analog genutzt werden kann und somit mehr Menschen erreicht, oder wenn es sich um eine völlig neue Therapieform handelt. Wichtig ist also auch immer eine gute Marktkenntnis: Erbringt jemand bereits eine ähnliche Leistung? Steht mein Angebot in Konkurrenz zu etablierten Versorgungsformen oder ergänzt es sie sinnvoll?

  1. Das Produkt muss auf Akzeptanz bei den Versicherten treffen:

Manche Start-ups sind ihrer Zeit einfach ein bisschen zu weit voraus: Nicht nur bei den Krankenkassen, auch bei den Versicherten muss selbstverständlich ein Bedarf für ein Produkt vorhanden sein. Richtet es sich beispielsweise an eine ältere Zielgruppe, zieht diese aktuell häufig noch den persönlichen Kontakt vor. Eine App für Demenzkranke ist zwar ein sehr interessanter Ansatz, würde aber vermutlich aktuell noch vom Großteil der älteren Versicherten nicht angenommen.

  1. Partnerschaften mit Leistungserbringern machen vieles einfacher:

Je nach Inhalt des Versorgungsangebotes ist es vorteilhaft, wenn ein Start-up mit zugelassenen Leistungserbringern (wie Ärzten, Kliniken oder Therapeuten) zusammenarbeitet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen machen Verträge über digitale Versorgungsangebote zwischen Kasse und Start-up momentan zum Teil noch schwierig. Deutlich unkomplizierter ist es für Krankenkassen, einen Vertrag zu schließen, an dem zusätzlich auch zugelassene Leistungserbringer beteiligt sind. Kooperierende Ärzte oder Therapeuten können außerdem beurteilen, ob das Angebot zur Erkrankung des Patienten passt und überprüfen, inwiefern die Leistung den weiteren Krankheits- oder Heilungsverlauf positiv beeinflussen kann. Insgesamt ist die Akzeptanz bei Ärzten und Therapeuten sehr wichtig für ein Start-up, wenn es deren Therapie unterstützt. Um Kooperationsmöglichkeiten auszuloten, sprechen Unternehmen am besten den jeweils passenden Verband an, zum Beispiel einen Fachärzteverband.

  1. Wirkung und Nutzen müssen nachweisbar sein:

Gesetzliche Krankenversicherungen sind an zahlreiche Regulierungen gebunden und müssen das Geld ihrer Versicherten wirtschaftlich einsetzen. Experimente können sie sich daher nicht erlauben. Um mit größerer Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen zu werden, sollten Produkte oder Dienstleistungen daher mit der CE-Zertifizierung als Medizinprodukt klassifiziert sein. Da die neue EU-Medizinprodukteverordnung ab Mai 2020 für alle Unternehmen verpflichtend gilt und Auswirkungen auf die Klassifizierung von Medizinprodukten hat, sollten sich Gründer frühzeitig hierüber informieren, denn die Zertifizierung nimmt einige Zeit in Anspruch. Im Idealfall gibt es über die Klassifizierung als Medizinprodukt hinaus bereits wissenschaftliche Studien, die die Wirksamkeit oder den Nutzen des Produkts belegen. Langjährige wissenschaftliche Studien sind für Start-ups natürlich schwer durchzuführen. Liegen diese noch nicht vor, ist es dennoch möglich, mit einer Krankenversicherung gemeinsam ein Pilotprojekt zu starten, das auch den Nutzen eines Angebotes evaluiert – eventuell sogar mit einer Uniklinik zusammen.

  1. Das Thema Datenschutz ist noch präsenter als in anderen Branchen:

Extrem wichtig ist auch das Thema Datenschutz: Da die GKV über besonders zu schützende Sozialdaten ihrer Versicherten verfügt, darunter Informationen über den Gesundheitszustand einer Person, gelten hier noch einmal strengere Vorgaben für den Datenschutz als anderswo. Das bedeutet unter anderem für Start-ups, die mit der GKV kooperieren möchten, dass ihre Server am besten in Deutschland stehen sollten und dass darüber hinaus hohe Anforderungen in Sachen Registrierungs- und Authentifizierungsprozessen bestehen.

  1. Genug Zeit einplanen:

Der Prozess von der Kontaktaufnahme bis zur Vertragsunterzeichnung dauert aufgrund der gesetzlichen Regelungen je nach Komplexität häufig ein bis zwei Jahre. Damit rechnen Start-ups oft nicht. Liegt die Auftragssumme über einer bestimmten Höhe, müssen Krankenkassen Verträge sogar EU-weit ausschreiben, was weitere Zeit kostet. Das geht bei Nicht-Gesundheitsdienstleistungen (wie bei Unternehmen, die Arzttermine vermitteln) bei einer Auftragssumme von rund 221.000 Euro auf vier Jahre gerechnet los, bei Gesundheitsdienstleistungen (darunter Therapieangebote oder Hilfsmittel) ab circa 750.000 Euro innerhalb von vier Jahren.

  1. Kontakt zu den richtigen Personen aufbauen:

Wie überall sonst gilt auch hier: Ein gutes Netzwerk ist der Schlüssel zum Erfolg. Kontakte zu Krankenkassen lassen sich auf thematisch passenden Tagungen und Kongressen knüpfen, oder auch über Initiativen wie den Healthy Hub, den die SBK und vier weitere Krankenkassen ins Leben gerufen haben. 2019 startet der zweite Call für Start-ups aus dem Bereich Digital Health. Ein weiterer, wenn auch deutlich aufwändigerer Weg führt über den Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses, der den Leistungskatalog der GKV festlegt. Bei der Bewerbung sind bereits vorhandene Partnerschaften mit Leistungserbringern und Krankenkassen ebenfalls von großem Vorteil. Gelingt es Start-ups, vom Innovationsfonds gefördert zu werden, können sie es schlussendlich sogar in die Regelversorgung der GKV schaffen. Ihr Produkt oder ihre Dienstleistung erreicht dadurch Versicherte aller 110 Krankenkassen. Natürlich können Start-ups Krankenkassen immer auch direkt per Telefon oder E-Mail kontaktieren.

Trotz aller Regulierungen und Gesetze sollten sich Start-ups nicht einschüchtern lassen, denn die Zusammenarbeit mit gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht es ihnen, deutlich mehr Menschen zu erreichen. Gabriele Gonschor ergänzt: “Wir freuen uns, wenn wir mit weiteren jungen Unternehmen zusammenarbeiten und so die Versorgung unserer Versicherten noch innovativer und besser gestalten können. Wenn uns ein Angebot überzeugt, arbeiten wir gerne mit Gründern daran, die Basis für eine Zusammenarbeit zu schaffen.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

SBK Siemens-Betriebskrankenkasse, Heimeranstr. 31, 80339 München, Tel: +49(89)62700-161, Fax: +49(89)62700-60161, www.sbk.org

OVB treibt europäische Expansion voran und eröffnet sich weitere Wachstumspotenziale

 

Der Finanzvermittlungskonzern OVB, der bereits in 14 Märkten Europas erfolgreich tätig ist, setzt mit der Akquisition in Belgien seine europäische Expansion im Rahmen der Unternehmensstrategie “OVB Evolution 2022” fort. Das traditionsreiche Unternehmen Willemot, das bereits 1841 gegründet wurde, ist als Makler tätig und betreibt darüber hinaus eine Maklerplattform. Im Geschäftsjahr 2017 generierte Willemot NV einen Umsatz von 11,9 Mio. Euro.

“Wir freuen uns auf eine gemeinsame Zukunft und werden von der jahrelangen Erfahrung des Managements, einer vorhandenen Infrastruktur und einer soliden Marktposition profitieren. Damit gelingt uns ein stabiler und zügiger Markteintritt”, sagt OVB CEO Mario Freis.

OVB wird das Unternehmen unter dem bewährten Markennamen Willemot fortführen. Benoît Willemot und Diederik Deman, Mitglieder der Geschäftsleitung, werden das Unternehmen weiter führen. “Mit Blick auf die Unternehmenshistorie setzen wir damit auf Kontinuität und Stabilität”, ergänzt Mario Freis.

Die Vertragspartner OVB Holding AG und AG Insurance NV werden der belgischen Finanzmarktaufsicht FSMA (Financial Services and Markets Authority) eine Mitteilung über die Transaktion übermitteln. Das Closing wird für das Ende des ersten Quartals 2019 erwartet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

OVB Holding AG, Heumarkt 1, D­-50667 Köln, Tel.: +49 221 / 20 15 ­ 288, Fax: +49 221 / 20 15 ­ 325,  www.ovb.ag

Jüngere besonders optimistisch – ausgeprägter Wille zum Sparen – Spareinlagen überwiegend als aktuell eigentlich nicht sinnvoll erachtet – Speziell Besserverdienende planen Anlagen in Fonds und ETFs

 

Die Deutschen sehen dem neuen Jahr finanziell optimistisch entgegen. Rund ein Drittel der Bevölkerung rechnet mit einer Verbesserung der eigenen finanziellen Situation im kommenden Jahr, nur knapp 15 Prozent mit einer Verschlechterung. Mehr als die Hälfte geht von einer gleichbleibenden Situation aus. Das ist das Ergebnis der Umfrage „Finanzielle Vorsätze 2019“ des Marktforschungsinstitut Toluna im Auftrag der European Bank for Financial Services (kurz: ebase®) aus Aschheim bei München. „Insbesondere jüngere Menschen blicken in finanzieller Hinsicht positiv auf 2019“, zieht ebase-Geschäftsführer Rudolf Geyer ein erstes Fazit: „Knapp 60% der 18- bis 29-Jährigen erwarten eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage“.

Auch beim Thema “Sparen“ haben viele Deutsche gute Vorsätze: Aufgrund der erwartet besseren finanziellen Situation plant fast jeder dritte Deutsche 2019 mehr zu sparen. Nur etwas mehr als 10% gehen davon aus, weniger zu sparen. Insbesondere die Jüngeren haben vor, 2019 mehr Geld zurückzulegen. Da andererseits die Risikobereitschaft innerhalb der deutschen Bevölkerung sehr gering ist – nur etwa 10% stufen ihre Risikobereitschaft bei Geldanlagen als (sehr) hoch ein – gehen die meisten Befragten davon aus, dass klassische Spareinlagen auch 2019 am häufigsten genutzt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund interessant, da 60% der Studienteilnehmer der Ansicht sind, dass sich Anlagen in Sparbuch, Tages- und Festgeld aktuell nicht lohnen.

Die Anleger sollten daher nicht nur versuchen, mehr zu sparen, sondern auch anders zu sparen. Denn gerade bei langfristigen Anlagen kommt der Rendite eine entscheidende Bedeutung zu. So wird die zukünftige Wertenwicklung von Investmentfonds bereits heute von den Befragten deutlich besser bewertet als beispielsweise diejenige von Festgeldern oder aber einem Sparbuch. Jedoch lassen sehr viele Anleger die Chancen dennoch ungenutzt. „Es ist erstaunlich, dass zahlreiche Anleger wissen, dass ihre aktuelle Anlagestrategie – mit einem starken Fokus auf Spareinlagen – nicht wirklich sinnvoll ist. Aber dennoch sind sie nur zögerlich dazu bereit, als potentialträchtig eingeschätzte Alternativen auch wirklich zu nutzen“, so Geyer.

Jedoch nimmt die Bereitschaft zu investieren, statt nur zu sparen, mit steigendem Geldvermögen zu. So planen Besserverdienende für 2019, verstärkt in Fonds zu investieren. Hier stellten fast zwei Drittel der Befragten für das nächste Jahr eine Anlage in Investmentfonds in Aussicht. „Jedoch wäre es gerade auch bei nur geringen Sparsummen sehr wichtig, auf eine renditestarke Anlageform zu setzen. Damit auch bei kleineren Einkommen, beispielweise für die Rente, ein gutes finanzielles Polster aufgebaut werden kann“, merkt Geyer an. Im Bereich der Fonds sind dabei in erster Linie Anlagen in Aktien- und Mischfonds geplant.

Die seit einigen Jahren vielfach sehr präsenten ETFs sind dagegen nach wie vor in der Bevölkerung bei weitem nicht so bekannt wie klassische Investmentfonds. Rund jeder Vierte gibt an den Begriff Exchange Traded Funds (ETFs) nicht zu kennen. Jedoch gibt es hier innerhalb der verschiedenen Bevölkerungsgruppen deutliche Unterschiede. „Insbesondere Jüngere und Besserverdienende planen für 2019 überdurchschnittlich häufig ETF- Investments. Im Fokus stehen dabei Aktien-, Geldmarkt- und Strategie-ETFs, wie beispielsweise auf den Short-Dax. Nur 2% der Befragten planen, 2019 in neuartige Anlagen, wie Crowdfunding oder Krypto-Währungen, anzulegen.

 

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European Bank for Fund Services GmbH (ebase), Richard­Reitzner­Allee 2, D-­85540 Haar b. München, Tel.: 0180/5005984,

Fax: 0180/5005802, www.ebase.de

A.S.I. Traineeprogramm übertrifft Erwartungen der Teilnehmer

 

Die A.S.I. Wirtschaftsberatung AG ist Träger der Auszeichnung „Faires Trainee-Programm 2019“ des Karrierenetzwerks Absolventa und des Marktforschungsinstituts Trendence. Verglichen mit anderen Unternehmen aus den Bereichen Versicherungen / Finanzdienstleistungen und allen untersuchten Unternehmen insgesamt schneidet das Traineeprogramm der A.S.I. Wirtschaftsberatung bei den Teilnehmern überdurchschnittlich gut ab. Absolventa hat A.S.I. bereits in den vergangenen drei Jahren als besonders karrierefördernder und fairer Arbeitgeber prämiert. Das Gütesiegel basiert auf einer ausführlichen Befragung von Trainees aus fast 100 Unternehmen.

„Die Ergebnisse der Untersuchung und das positive Feedback der Trainees bestätigen uns, dass wir auch in der kritischen Phase des Berufseinstiegs vieles richtig machen. Das freut uns sehr, denn wir investieren viel, um angehende Wirtschaftsberaterinnen und Wirtschaftsberater optimal auszubilden“, sagt Werner Wirth, Leiter der A.S.I. Ausbildungsakademie.

Trainees bewerten A.S.I. besonders positiv Die A.S.I. Trainees zeigen sich mit Aufbau und Inhalten des Programms äußerst zufrieden. Insbesondere mit Blick auf das gebotene Mentoring, die aufgezeigten Karriere- und Entwicklungsmöglichkeiten und den ihnen übertragenen Aufgaben drücken die befragten Trainees höchste Zufriedenheit aus. Damit hebt sich A.S.I. in diesen Kategorien deutlich vom Branchendurchschnitt ab.

Mit Blick auf die Erwartungen der Trainees an das Traineeprogramm ihres jeweiligen Arbeitgebers ergibt die Untersuchung, dass A.S.I. die Erwartungen der Teilnehmer in den vier erfassten Dimensionen nicht nur erfüllt, sondern übertrifft. Dies gilt besonders für die beiden Felder „Kultur“ und „Unternehmen“, aber auch für „Arbeitswelt“ und „Konditionen“.

„Wir wissen aus fast fünfzigjähriger Erfahrung, dass unser auf Qualität und Langfristigkeit ausgerichteter Beratungsansatz hervorragende Karriere- und auch Verdienstmöglichkeiten eröffnet. Selbstverständlich wollen wir auch Berufseinsteigern von Anfang an beste Voraussetzungen bieten und Vorfreude auf die Tätigkeit als Wirtschaftsberater machen. Deshalb macht es uns auch ein Stück weit stolz, dass wir sie mit unserem Traineeprogramm positiv überraschen können“, sagt Wirth.

Das Karrierenetzwerk Absolventa lässt seit 2011 die Qualität von Traineeprogrammen in Unternehmen durch ausführliche Befragungen jeweils aktueller Trainees untersuchen. Dabei kooperiert Absolventa mit dem Institut für Personalwirtschaft der LMU München und seit der diesjährigen Befragung mit der Trendence Institut GmbH.

 

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Für Unternehmer bringt das Jahressteuergesetz wichtige Neuerungen:

 

Anteilige Verluste einer GmbH lassen sich unter bestimmten Umständen künftig wieder mit Gewinnen verrechnen. Insbesondere dann, wenn es sich um einen Sanierungsfall handelt. Zum Thema Umsatzsteuer gibt es Neuerungen zu Gutscheinen und für den Online-Handel. Welche das sind und worauf Unternehmer achten müssen, erläutert von Ecovis in Rostock.

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Eine Übersicht:

Körperschaftsteuer – Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs

Verluste einer GmbH gehen jetzt nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 und bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden – im Steuerfachjargon heißt das Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs.

Was das für die betriebliche Praxis heißt? Bislang galt folgende Regelung: Übertrug ein Gesellschafter einer GmbH, in der Verluste von beispielweise 100.000 Euro vorhanden waren, 26 Prozent seiner Anteile an einen neuen Gesellschafter, denn gingen 26.000 Euro dieser Verluste unter. Das heißt, sie konnten nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

„Das Jahressteuergesetz hat auf diesem Gebiet aber gute Nachrichten für Unternehmen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Hausmann, „denn die frühere Regelung wird aufgehoben. Wechseln bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft den Eigentümer, bleiben alle Verluste erhalten und lassen sich mit künftigen Gewinnen verrechnen.“

Sanierungsklausel gilt wieder

Daneben wird die sogenannte Sanierungsklausel wieder wirksam. Das bedeutet: Kann die Geschäftsführung einer GmbH nachweisen, dass sie das Unternehmen sanieren will, also beispielsweise Arbeitsplätze erhalten, dann geht der Verlust einer GmbH nicht unter – egal, wie viele Anteile verkauft wurden. „Das heißt, der Staat hilft der sanierungsfähigen Kapitalgesellschaft mit einem Steuerbonus auf zukünftige Gewinne“, sagt Steuerexpertin Hausmann.

Umsatzsteuer – Neuerungen für Gutscheine

Ab Januar 2019 unterscheidet der Gesetzgeber innerhalb der EU zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei Einzweckgutscheinen steht konkret fest, wo und wofür der Gutschein genau bestimmt ist und somit auch die Höhe der Umsatzsteuer. Der Verkauf eines Einzweckgutscheins unterliegt daher der Umsatzbesteuerung. Bei Mehrzweckgutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder die Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer. „Das ist wichtig für Unternehmer, die Gutscheine verkaufen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Hausmann, „denn der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins löst erst einmal keine Umsatzsteuer aus und falls er nicht eingelöst wird, nie. Umsatzsteuer fällt erst dann an, wenn der Gutschein eingelöst wird, weil erst dann klar ist, wofür genau.“

Erleichterungen für Einnahmen aus Apps

Für Unternehmen, die über eine App beispielsweise Filme oder Spiele an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, gilt der Leistungsort dort, wo sie ihren Firmensitz haben. Allerdings nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Einnahmen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Überschreiten die Einnahmen diese Schwelle, dann erfolgt die Umsatzbesteuerung wie bisher in dem Mitgliedsland, in dem der Kunde ansässig ist. „Die Neuregelung gilt ab Januar 2019“, erläutert Hausmann, „und ist für Online-Händler, die diese Schwelle nicht überschreiten, eine große Vereinfachung.“

Gesetzgeber nimmt Online-Marktplatzbetreiber in die Pflicht

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer aufzeichnen. Wenn sie das nicht tun, sollen sie für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften. Die Haftung greift bei Drittlandanbietern für Verkäufe ab dem 1. März 2019; für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.

 

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Beitrag von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Kaum ein Thema hat die nationale sowie internationale Presse in den vergangenen Monaten so beschäftigt wie der bevorstehende Brexit. Nicht nur von den Medien ist viel berichtet worden, sondern auch die treibenden politischen Kräfte auf europäischer wie britischer Seite haben getagt, beraten und gestritten. Völlig unklar ist derweil aber, was für einen Brexit wir erleben werden. Gelangen Europa und Großbritannien noch zu einer Einigung oder kommt es zum viel zitierten harten Brexit? Während das Gros der Berichterstatter zu Anfang noch davon ausging, dass sich die Parteien würden einigen können, scheint nun ein harter Brexit immer wahrscheinlich zu werden. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass sich mittlerweile selbst in Deutschland die Stimmen mehren, die von der Regierung fordern, gesteigerte Vorbereitungsmaßnahmen für ein solches Szenario zu entwickeln. In Abwesenheit einer klaren Trennungsvereinbarung wächst vor allem eines und das ist die Unsicherheit. Neben die Verwirrung der Bevölkerung tritt dabei die Besorgnis der Wirtschaftsunternehmen. Sie wollen Vorsorge betreiben, um nachteiligen Folgen des Brexits vorzubeugen, können es aber kaum, da sich kein politisches Ergebnis abzeichnet. Für den Brexit gilt: Sicher ist nur, dass Großbritannien die EU am 29. März 2019 verlassen wird. Das ist nicht mehr lange hin! Alles andere bleibt bis heute ungeklärt, aber bald werden die Versicherungsnehmer die Berater und Vermittler fragen, welche Folgen der Brexit für die Versicherungsverträge haben wird?

Verlust des EU-Passporting zwingt Versicherer zur Gründung neuer Tochtergesellschaften

Diesem Dilemma sieht sich selbstverständlich auch das deutsche Versicherungsgeschäft ausgesetzt, dass als Teil einer international-vernetzten Finanzbranche besonders durch den Brexit betroffen ist. Aller Voraussicht nach steht fest, dass Großbritannien im Verhältnis zu den verbleibenden EU27 ein Drittstaat wird und damit aus dem gemeinsamen Binnenmarkt ausscheidet. Dies hat sowohl westlich als auch östlich des Ärmelkanals wechselseitige Folgen.

Die vordringlichste Folge ist wohl der Verlust der sogenannten Passporting-Rechte. Das Passportingsystem erlaubt es Banken und anderen Finanzdienstleistern, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR ansässig sind, mit nur minimalen zusätzlichen Genehmigungserfordernissen auch in anderen Ländern des europäischen Binnenmarktes tätig zu werden. Auf Grundlage dieser Regelung ist es deutschen Versicherungsgesellschaften bislang möglich mit britischen Kunden oder umgekehrt Vertragsbeziehungen einzugehen.

Durch den Brexit fällt diese Möglichkeit in Bezug auf Großbritannien fort, woraus sich unmittelbare Konsequenzen für den deutschen Versicherungsmarkt ergeben. Auf der einen Seite verlieren alle deutschen Versicherungsgesellschaften ihre Zulassung auf dem britischen Markt, es sei denn, dass sie das betroffene Auslandsgeschäft bereits heute über eine britische Tochtergesellschaft führen. Auf der anderen Seite verlieren auch alle britischen Versicherer ihre Zulassung in Deutschland, wenn sie nicht über eine inländische Tochtergesellschaft operieren. Das ist für Ihrer Kunden sehr wichtig zu wissen.

Versicherer auf beiden Seiten werden auf den Verlust des Passportings mit der Gründung ausländischer Tochtergesellschaften reagieren und so sicherstellen, dass sie auf den gegenseitigen Märkten handlungsfähig bleiben. Auf diese Weise können beispielsweise die deutschen Versicherungsgesellschaften auch in Zukunft Verträge mit britischen Kunden eingehen. Dass sich hierdurch die Verwaltungskosten für ein solches Geschäft erhöhen werden, ist sicher unliebsam, muss aber gleichzeitig auch nicht als allzu empfindliches Übel aufgefasst werden. Derzeit sind deutsche Versicherer mit einem Prämienvolumen von circa 1,5 Milliarden Euro auf dem britischen Markt involviert. Wesentlich schwieriger stellt sich allerdings in beide Richtungen der Umgang mit bestehenden Policen dar. Insbesondere in dieser Hinsicht wirkt sich das Nichtvorhandensein eines Brexit-Deals negativ aus. Es ist zwar bereits heute so, dass Policen britischer Versicherer mit deutschen Kunden dem hiesigen Versicherungsvertragsrecht unterliegen bzw. vice versa, allerdings steht die Durchführbarkeit der Verträge durch den mit dem Ende des Passportings einhergehenden Zulassungsverlust infrage.

Während das Sach- und Unfallgeschäft aufgrund seiner typischerweise kürzeren Vertragslaufzeiten hiervon nur partiell berührt ist, betrifft es vor allem Lebensversicherungsverträge. Diese sind als Teil einer Altersvorsorge regelmäßig auf sehr lange Sicht abgeschlossen und werden deshalb größtenteils den Stichtag des Brexits erleben. Hierbei liegt es im gemeinsamen Interesse von Versicherern und Versicherten, dass die Verträge ohne größere Friktionen fortgeführt werden können. Die deutschen Versicherer fordern deshalb, dass ein möglicher Brexit-Deal die Fortführung der Verträge nach bestehenden Regularien garantiert. Insbesondere der Zugang zu den jeweiligen Sicherungssystem (wie etwa Protektor hierzulande) müsse dem Grunde nach ermöglicht werden.

Drohende Undurchführbarkeit langfristiger Policen im Fokus

Für Versicherungsmakler ist dabei vornehmlich das Verhältnis zu britischen Versicherungsgesellschaften, die Kunden in Deutschland bedienen, entscheidend. Nur selten wird ein inländischer Versicherungsmakler Produkte deutscher Versicherungen nach Großbritannien vermitteln. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der Versicherungsmakler selbst vor allem im Bestandskundengeschäft betroffen ist. Durch die beidseitige Gründung neuer Tochtergesellschaften wird die Angebotslandschaft und -vielfalt für das Neugeschäft vermutlich erhalten bleiben. Gerade auch britische Versicherer werden auf dem deutschen Markt präsent bleiben, obgleich die Anzahl der Versicherer insgesamt sinkt. Dabei ist auch nicht zwingend vorauszusehen, dass die einzelnen Produkte signifikanten Preissteigerungen unterliegen werden.

Im Bestandskundengeschäft hingegen muss zwischen den verschiedenen Versicherungssparten unterschieden werden. In Bereichen wie Sach und Unfall können die Verträge aufgrund ihrer kurzen Laufzeit unmittelbar auf eine neue Tochter übertragen bzw. mit dieser neu abgeschlossen werden. Bei den lange laufenden Lebensversicherungsverträgen verhält es sich aber gerade anders. Diese könnten theoretisch „undurchführbar“ werden, wenn die britischen Versicherungen ihre deutsche Lizenz verlieren.

Auf dieses Risiko haben bereits einige britische Versicherer reagiert, indem sie begonnen haben, bestehende Verträge im Wege eines sog. Part-VII-Transfers in einen anderen Rechtsraum zu übertragen. So hat z.B. Hiscox angekündigt, alle europäischen Policen auf eine Tochter in Luxemburg und damit in den europäischen Binnenmarkt zu übertragen. Durch einen solchen Transfer ist der friktionsfreie Fortbestand der Versicherungen gesichert. Neben Hiscox planen etwa auch Admiral, RSA und AIG solch einen Transfer. Ob derartige Schritte am Ende wirklich nötig sind, lässt sich zurzeit nicht sinnvoll bewerten. Wie viele britische Versicherer dem Beispiel folgen werden oder nicht, hängt vor allem davon ab, welche Richtung die Verhandlungen um den Brexit einschlagen. Im Falle einer rechtskräftigen Übergangslösung könnte sich der Transferaufwand nämlich als überflüssig erweisen. Hier obliegt es den Maklern jedenfalls, das politische Geschehen genau zu beobachten, um sicherzustellen, dass die Verträge der eigenen Kunden keinem Risiko ausgesetzt sind. Je näher der Stichtag des Brexits rückt, desto mehr Sicherheit im Umgang mit den potenziell bedrohten Verträgen ist von den britischen Versicherern zu erwarten.

Deutsche Versicherer warnen vor möglichen Wettbewerbsnachteilen

Neben dem wohl dringlichsten Problemkreis rund um das Thema Passporting, ist vor allem auch die Frage nach dem künftigen Wettbewerb zwischen europäischen und britischen Versicherungsgesellschaften interessant. In Europa unterfallen alle Versicherer dem Regime von Solvency-II. Das führt insbesondere dazu, dass die vorzuhaltenden Kapitalreserven europaweit einheitlich geregelt sind. Durch den Brexit scheiden britische Versicherer aus der europäischen Versicherungsaufsicht aus. Der GDV zeigt sich insoweit besorgt, dass kein Brexit-Deal auf Basis von Solvency-II erreicht werden kann. Dies würde vor allem die Gefahr mit sich bringen, dass die britische Regierung die Anforderungen im Vergleich zu Solvency-II lockert. Durch das potenziell freiwerdende Kapital könnte den britischen Versicherungsgesellschaften ein Wettbewerbsvorteil entstehen.

In einer ersten Gesamtschau kann mithin festgehalten werden, dass durch den Brexit keine gravierenden Änderungen innerhalb der deutschen Versicherungswirtschaft zu erwarten sind. Sollte tatsächlich noch ein umfangreicher Brexit-Deal, der auch Übergangsreglungen für die Versicherungswirtschaft beinhaltet, zwischen der EU und Großbritannien erreicht werden, wird der Brexit kaum spürbar sein. Sollte ein solcher Deal hingegen verfehlt werden, stehen insbesondere langfristige Versicherungsverträge auf dem Prüfstand. Die Beteiligten müssen insoweit sicherstellen, dass die bestehenden Verträge, insbesondere im Bereich der Kapitalanlage durchführbar bleiben, ohne dass hierbei eine Verkürzung des Kundeninteresses eintritt. Es ist die Aufgabe der Versicherer, hierrüber umfassend die Kunden rechtzeitig zu informieren. Natürlich wäre es auch normal, wenn die Vermittler mindestens gleichzeitig ebenfalls informiert werden. Wenn Sie als Makler nichts hören, dann fragen Sie nach und unterrichten ihre Kunden!

Insgesamt ist zu hoffen, dass Fortschritte in den Brexitverhandlungen erreicht werden können, auf dass sich für alle Beteiligten Klarheit einstellt. Erst dann kann eine abschließende – über den vorangegangenen Ausblick hinausgehende – Bewertung der Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft, den Makler und den Kunden erfolgen.

 

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