M&G Investments stärkt sein Vertriebsteam in Deutschland und ernennt Ingo Matthey (40) zum Head of Institutional Business Development Germany.

 

In dieser neu geschaffenen Funktion ist Matthey seit dem 1. Januar von Frankfurt aus für die Entwicklung und den Ausbau der Kundenbeziehungen mit Versicherungen, Pensionskassen und Corporates in Deutschland zuständig. Er wird in diesem Rahmen auch den Vertrieb der Immobilienstrategien von M&G Real Estate, der Immobilien-Investment-Sparte von M&G, in Deutschland weiter entwickeln. Er berichtet an Werner Kolitsch, Country Head of Germany and Austria bei M&G.

Werner Kolitsch: „Mit Ingo Matthey gewinnen wir einen ausgewiesen Vertriebsprofi und Kenner des institutionellen Asset Managements für unser deutsches Vertriebsteam. Seine fundierte Expertise im Bereich alternativer Investments und illiquider Strategien und seine langjährige Erfahrung und exzellente Vernetzung wird uns in unserem Ziel unterstützen das institutionelle Geschäft in Deutschland effektiv auszubauen. Wir möchten unseren Partnern die breite Anlagepalette, die M&G institutionellen Investoren in den Bereichen Private Debt, Infrastructure Debt sowie Immobilien anbietet, zugänglich machen.“

Ingo Matthey ist seit 18 Jahren in der Finanzindustrie tätig und verfügt über mehr als zehn Jahre Erfahrung im Vertrieb mit institutionellen Investoren. Er kommt von Wells Fargo Asset Management, wo er seit 2015 als Sales Director für die Entwicklung des Geschäfts mit institutionellen Kunden im deutschen und österreichischen Markt zuständig war. Zuvor war er Partner bei hs. Financial Products, die 2015 von Wells Fargo übernommen wurde, und davor acht Jahre bei der DZ Bank tätig. Nach einer Banklehre schloss Ingo Matthey sein BWL-Studium an der Frankfurt School of Finance and Management ab. Er ist außerdem Chartered Alternative Investment Analyst.

 

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M&G International Investments Ltd., mainBuilding, Taunusanlage 19, ­60325 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1338 6757, www.mandg.de/

Dr. Claus Hunold (45) hat zum 1. Januar 2019 als Leiter den Bereich Maklervertrieb Komposit bei AXA Deutschland übernommen.

Das Unternehmen will die Zusammenarbeit mit Maklern im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung künftig noch weiter ausbauen, denn im Rahmen der Digitalisierung verändern sich Verhalten sowie Anforderungen der Makler an die Dienstleistungen und Services der Versicherer tiefgreifend. Eine Weiterentwicklung und Vereinfachung der digitalisierten Prozesswelten und Services einhergehend mit einem sehr guten Produktangebot und einer weiterhin kompetenten persönlichen Betreuung für Makler soll diese dabei unterstützen, die ebenfalls veränderten Bedürfnisse ihrer Kunden weiterhin hervorragend zu bedienen.

Im Rahmen der angekündigten neuen Organisation der Vorstandsressorts ist der Bereich Maklervertrieb Komposit außerdem seit dem 1. Januar 2019 Teil des Vertriebsressorts. Dr. Claus Hunold wird in seiner neuen Funktion an Vertriebsvorstand Kai Kuklinski berichten. Er tritt die Nachfolge von Thomas Primnitz an, der die AXA auf eigenen Wunsch verlässt, um sich neuen beruflichen Herausforderungen zu stellen.

Claus Hunold ist seit 2005 bei AXA tätig und startete als Assistent des damaligen Vertriebs- und Privatkundenvorstands. Nach verschiedenen Führungspositionen im Marketing- und Vertriebsressort sowie einer Tätigkeit bei AXA Winterthur in der Schweiz verantwortete der studierte Volkswirt seit 2016 bei AXA Deutschland als Leiter der Industrieregion Süd das operative Underwriting und den Vertrieb bei Industriemaklern in Süddeutschland.

„Ich freue mich sehr, dass wir Claus Hunold als neuen Leiter des Bereichs Maklervertrieb Komposit gewinnen konnten. Er verfügt über langjährige Erfahrungen im Konzern, im Vertrieb sowie über umfangreiche Kenntnisse im Maklerbereich und Industrie- und Firmenkundengeschäft.“, sagt dazu Vertriebsvorstand Kai Kuklinski. „Mit unseren auf Sparten spezialisierten Maklervertrieben und der funktionalen Bündelung im Vertriebsressort wollen wir auch zukünftig bei Maklern ein Versicherer erster Wahl bleiben und unsere sehr gute Position weiter ausbauen.“

 

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Axa Konzern AG, Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Colonia­-Allee 10­20, D­-51067 Köln Tel.: 01803 55 66 22,

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Stefan Kley kommt vom TÜV NORD zur GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH – Thomas Primnitz wechselt von der AXA zum Assekuradeur EGAS

 

Die Ecclesia Gruppe verstärkt sich Anfang 2019 mit zwei neuen Führungskräften. Bereits ab dem 1. Januar wird Stefan Kley (51) als weiterer Geschäftsführer neben Dr. Peter Gausmann an die Spitze der GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH (GRB) treten. Thomas Primnitz (46) wird am 1. März Geschäftsführer des Assekuradeurs Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service GmbH (EGAS).

Stefan Kley verstärkt das GRB-Management

Der 51-Jährige Stefan Kley stößt von der TÜV NORD CERT GmbH aus Essen zur Ecclesia Gruppe. Der Betriebswirt mit Schwerpunkt Gesundheitsmanagement leitet bislang die Abteilung für Medizinprodukte International und war Fachleiter für den Bereich Betriebliches Gesundheitsmanagement. Das Unternehmen bewertet und bescheinigt die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Standards in der Zertifizierung von Systemen, Personal und Produkten.

Der Ökonom Kley verfügt auch über medizinisches Wissen. Unter anderem war er für die Deutsche Stiftung Organtransplantation als Koordinator am Transplantationszentrum des Universitätsklinikums Münster tätig. Er ist zudem ständiges Mitglied der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe „Gesundheit, Medizintechnik und Pflege“ als Teil der Plattform für Künstliche Intelligenz.

Als Geschäftsführer der GRB wird Stefan Kley die betriebswirtschaftliche Steuerung und die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes als Aufgabenschwerpunkte übernehmen. Dr. Peter Gausmann hingegen wird als Geschäftsführer weiterhin die GRB nach außen repräsentieren, die verschiedenen Kunden- und Interessengruppen vernetzen und die Dienstleistungspalette der GRB in die Breite tragen. Stefan Kley ist verheiratet und lebt mit seiner Frau am Rande des Ruhrgebietes.

Thomas Primnitz wird neuer Geschäftsführer der EGAS

Thomas Primnitz übernimmt am 1. März 2019 die Geschäftsführung der Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service GmbH (EGAS), dem Assekuradeur der Ecclesia Gruppe. Er tritt damit die Nachfolge von Manfred Peleschkei an, der Mitte des nächsten Jahres nach mehr als 50 Jahren Tätigkeit für die Ecclesia Gruppe in den Ruhestand eintritt. Die EGAS arbeitet seit 2014 erfolgreich mit ausgewählten in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften zusammen.

Der Volljurist Thomas Primnitz ist 46 Jahre alt und seit mehr als 16 Jahren in der Versicherungswirtschaft tätig. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln und begann seine Laufbahn nach dem zweiten Staatsexamen im Ergo-Konzern. Dort hatte Thomas Primnitz verschiedene Leitungspositionen inne. Danach wechselte er als Vertriebsleiter und Leiter Strategie zur Helvetia. Seit 2016 ist er als Leiter des Maklervertriebs Komposit bei der AXA-Konzern AG tätig. Thomas Primnitz ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Über Ecclesia

Die Ecclesia Gruppe ist mit rund 1650 Mitarbeitenden einer der führenden Versicherungsmakler in Deutschland und Europa. Rund 750 Angestellte sind in der Zentrale in Detmold tätig. Die Ecclesia Gruppe betreut mit ihrem umfangreichen Dienstleistungsangebot vor allem Kunden aus Kirche, kirchlichen Institutionen, Einrichtungen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sowie Kunden aus dem Bereich Industrie. Das Unternehmen ist in Deutschland unter anderem in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Köln und Nürnberg präsent. Darüber hinaus ist die Ecclesia Gruppe in sieben weiteren europäischen Ländern vertreten.

 

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Ecclesia Gruppe, Klingenbergstraße 4, 32756 Detmold, Tel: +49 (0) 5231 603-6912, Fax: +49 (0) 5231 603-606912, www.ecclesia-gruppe.de

Jedes zweite Unternehmen wird seine bAV im Zuge der Reform überarbeiten / Umfrage von Willis Towers Watson

 

Nahezu jedes zweite befragte Unternehmen (47 Prozent) plant im Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), seine betriebliche Altersversorgung (bAV) auszubauen oder anzupassen. Dabei werden vordringlich zunächst „Pflichtthemen“ wie der neue Arbeitgeberzuschuss zu Mitarbeiterbeiträgen in die bAV (59 Prozent) bearbeitet. Letzterer werde die Verbreitung der bAV tatsächlich fördern, erwarten 58 Prozent. Dies zeigt eine Umfrage von Willis Towers Watson unter knapp 50 Unternehmen. Kritisch äußern die Befragten, dass das Gesetz für die Praxis überfällige Reformthemen wie der überhöhte steuerliche Rechnungszins (68 Prozent) oder die Doppelverbeitragung (81 Prozent) nicht aufgreift. Nur verhalten optimistisch betrachten sie die Erfolgschancen der Reform. Eine weitere Verbreitung der bAV unter Geringverdienern oder in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) werde das Gesetz allenfalls teilweise bewirken.

„Modernisierungsschub für die bAV“

„Der Anteil der Unternehmen, die ihre bAV nun anpacken wollen, ist sprunghaft gestiegen – und das ist zu begrüßen“, erklärt Dr. Reiner Schwinger, Head of the Northern Europe Region von Willis Towers Watson. „Mit der Umsetzung der durch das BRSG neu entstandenen Pflichten werden viele Unternehmen sinnvollerweise auch gleich weitere Modernisierungsschritte – etwa im Blick auf die Risiko-Optimierung oder die Mitarbeiterkommunikation – angehen. Daher ist in den kommenden Jahren mit einem Modernisierungsschub für die bAV zu rechnen“, fährt Schwinger fort. Ob Unternehmen dabei auf die neu geschaffenen Gestaltungsoptionen (wie etwa die reine Beitragszusage) setzen oder altbewährte Möglichkeiten neu entdecken, sei zweitrangig. „Wichtig ist, dass das Gesetz die bAV auf die Agenda bringt – und dadurch wird es viel bewegen“, sagt Schwinger.

Willis Towers Watson hatte im März 2017 und im September 2018 Unternehmen, die bereits über eine bAV verfügen, nach ihrer Einschätzung und ihren Umsetzungsplänen in Bezug auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz befragt. Primär richtet sich das BRSG zwar an Unternehmen, die ihren Mitarbeitern noch keine bAV anbieten. Dennoch wird es auch von Unternehmen, die bAV-Lösungen zum Teil schon vor vielen Jahren eingeführt hatten, aufmerksam verfolgt. Nachdem noch im März 2017 zwei Drittel (67 Prozent) dieser Unternehmen ihre bAV „so lassen wollten, wie sie ist“, wird nun fast die Hälfte ihre bAV anpacken. Ein knappes Viertel (23 Prozent) will sie ausbauen, ein Fünftel (21 Prozent) umstrukturieren oder überarbeiten. Zwei Prozent werden einen neuen Pensionsplan einführen.

Hoher Klärungsbedarf für Detailfragen, Präferenz für betriebliche Lösung

Die meisten Unternehmen bearbeiten zunächst vordringlich „BRSG-Pflichtthemen“ wie die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung (59 Prozent) und die Nutzung der neuen steuerlichen Freibeträge (55 Prozent). „Dies erweist sich allerdings aufgrund eines hohen Klärungsbedarfs für zahlreiche Detailfragen in der Praxis als herausfordernd“, berichtet Dr. Michael Karst, der bei Willis Towers Watsons im Bereich Pensions den Fachbereich Recht leitet. So sehen drei Viertel (76 Prozent) der Unternehmen bei den Regelungen für den Arbeitgeberzuschuss – zumindest teilweise – Anpassungsbedarf.

Die neu eröffneten Möglichkeiten – reine Beitragszusage und Opting-out auf tariflicher Basis – stehen allerdings nur in 15 bzw. 17 Prozent der Unternehmen auf der Agenda. Bislang können diese Optionen noch nicht umgesetzt werden, da keine entsprechenden Tarifverträge vorliegen. Sollte dies künftig der Fall sein, bevorzugen 90 Prozent der Unternehmen tarifliche Rahmenvorgaben, die betrieblich ausgestaltet werden können. Sie zeigen also eine starke Präferenz für betriebliche Lösungen.

Überfällige Reformschritte nun Gegenstand neuer Initiativen

Unternehmen, die bereits über eine bAV verfügen, erhofften sich vom BRSG vor allem eine Absenkung des steuerlichen Rechnungszinses sowie die Abschaffung der Doppelverbeitragung in der Sozialversicherung. Diese beiden Punkte wurden in beiden Umfragen (März 2017 und September 2018) am häufigsten genannt. „Gerade diese Problemfelder packt das BRSG aber nicht an – sie stehen aktuell anderweitig im Fokus einer gesetzlichen bzw. gerichtlichen Klärung“, führt Karst aus.

Durch das Reformpaket steige die Komplexität der bAV weiter, sagen 70 Prozent der befragten Unternehmen. Karst erklärt: „Gerade hier ließe sich Abhilfe schaffen, indem der Gesetzgeber eine ‚Positivliste‘ zur bAV verabschieden würde.“ Über die vergangenen Jahrzehnte haben sich zahlreiche Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der bAV entwickelt. Genannt seien etwa Informations- und Aufklärungspflichten, die oft keine ganz klare Kontur aufweisen. „Wenn die Unternehmen positiv aufgezählt Klarheit über ihre arbeitsrechtlichen Pflichten aus einer bAV-Zusage hätten, würde das viel Verlässlichkeit und eine noch höhere Bereitschaft, sich in der bAV zu engagieren, mit sich bringen“, betont Karst.

Arbeitgeber-Zuschuss wird bAV voranbringen, sonst verhaltener Optimismus

Nach der Reform sind Unternehmen künftig verpflichtet, Beiträge, die ihre Mitarbeiter aus eigenem Bruttoentgelt in bAV-Versicherungen, -Pensionskassen oder -Pensionsfonds investieren, in Höhe von 15 Prozent zu bezuschussen. Somit sollen durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsabgaben der bAV zugutekommen. Trotz der komplizierten Umsetzung in der Praxis traut über die Hälfte der Unternehmen (58 Prozent) diesem Zuschuss zu, dass er die weitere Verbreitung der bAV fördern wird. „Der Zuschuss verstärkt den Anreiz, eigenes Geld in die bAV zu investieren und verbreitert die Finanzierungsbasis“, so Schwinger. „Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern bereits Zuschüsse auf eigene bAV-Beiträge – mit dem Gesetz wird diese Praxis nun zum Standard erhoben.“

Skeptisch blicken Unternehmen hingegen auf die Geringverdienerförderung oder die weitere Verbreitung der bAV in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die Hälfte der Unternehmen traut diesen Neuerungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verbreitung der bAV zu. Dass sie die weitere Verbreitung der bAV „teilweise“ fördern können, sagen 47 bzw. 42 Prozent. „Dies mag die realen Gegebenheiten widerspiegeln“, sagt Schwinger. „Wenn weder auf Arbeitgeber- noch auf Arbeitnehmerseite freie Mittel zur Verfügung stehen – und dieses Problem besteht in weiten Bereichen des Geringverdienersegments –, ist auch ein staatlicher Zuschuss kein Anreiz. Dies dürfte die Skepsis der Unternehmen mit Blick auf die Geringverdienerförderung erklären“, so Schwinger.

 

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WillisTowersWatson, Eschersheimer Landstraße 50, D-­60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1505 5119 , www.willistowerswatson.com

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereitet sich nach den binären Optionen auch bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor. Sie plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD an Privatkunden in Deutschland erneut zu beschränken.

Dazu hat die deutsche Aufsicht heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie will damit das Nachschusspflichtverbot für Kleinanleger in Deutschland weiter aufrechterhalten. Dieses hatte die BaFin bereits im Mai 2017 und die ESMA anschließend ab August 2018 vorübergehend auch für die gesamte Europäische Union ausgesprochen. Die Produktintervention der ESMA sieht darüber hinaus maximal zulässige Hebel, automatisierte Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen sowie standardisierte, deutliche Risikohinweise vor. Auch diese Schutzmaßnahmen für Kleinanleger wird die BaFin nun in ihre geplante Allgemeinverfügung übernehmen.

Damit gleicht die Bundesanstalt das Schutzniveau in Deutschland dauerhaft an die zeitlich befristete Produktintervention der ESMA an. Dies soll verhindern, dass es zu Ausweichbewegungen von Anbietern aus anderen EU-Ländern kommt. Darüber hinaus adressiert die BaFin mit ihrem Eingreifen erneut die erheblichen Anlegerschutzbedenken, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot im Hinblick auf CFD geäußert hatte. Insbesondere bei Differenzkontrakten mit Nachschusspflicht sieht die Aufsicht ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger. Gleiches gilt für CFD ohne Hebel- oder Verlustbegrenzung. Für problematisch hält sie zudem die häufig unzureichende Risikoaufklärung bei diesen Produkten. Kleinanleger dürfen aus ihrer Sicht nicht mit Startguthaben, Rabatten, Boni oder anderen Incentives von dem hohen Risiko abgelenkt werden, das mit CFD verbunden ist. Aus dem gleichen Grund hält sie auch die standardisierte Risikowarnung über die hohe Verlustwahrscheinlichkeit für unerlässlich.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 10. Januar 2019 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Definition Contracts for Difference (CFD)

CFD sind finanzielle Differenzgeschäfte, mit denen Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten spekulieren. Basiswerte können beispielsweise Indizes, Aktien, Rohstoffe, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Kapitaleinsatz des Anlegers ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Der Anleger spekuliert auf eine positive oder negative Kursänderung des Basiswerts. Bei Kursänderungen des Basiswerts werden die entsprechenden Kursgewinne oder Kursverluste im CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Differenz erhält der Anleger vom CFD-Anbieter den Differenzbetrag, bei einer negativen Differenz muss der Anleger die Differenz ausgleichen. Zentrale Produkteigenschaft von CFD ist ihre Hebelwirkung. Durch den Hebeleinsatz ist der Anleger Risiken aus einem höheren Geschäftsvolumen ausgesetzt, als er tatsächlich an Kapital einsetzt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Vermittlerinnen und Vermittler zeigen sich wenig begeistert von der IDD-Umsetzung.

 

Das ergibt sich aus den Antworten, die Versicherungsmakler/-innen  und Finanzanlagenvermittler/-innen dem Bundesverband Finanzdienstleistung im Rahmen des 11. AfW-Vermittlerbarometers gegeben haben.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 11. AfW-Vermittlerbarometers wurden gefragt, wie sie zu den gewerberechtlichen Regulierungen stehen. Die Regulierung im Bereich der Versicherungsvermittlung gemäß § 34d GewO sehen 47% positiv oder sehr positiv. Der Regulierung der Finanzanlagenvermittlung gemäß § 34f GewO stehen immerhin noch ca. 42% der Befragten positiv oder sehr positiv gegenüber. Damit sind Werte gegenüber dem Vorjahr fast unverändert.

In Bezug auf die IDD-Umsetzung haben nur 48,4% der Befragten angeben, dass sich ihre Arbeit verändert hätte, bei 42,8% hätte sich keine Veränderung ergeben, 8,8% haben keine Angaben dazu gemacht.  Auf die Nachfrage, inwiefern sich die täglichen Abläufe durch die IDD verändert hätten, haben 90% angegeben, dass sich ihr Aufwand für Terminierung, Vorbereitung und Dokumentation von Kundengesprächen deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. An zweiter Stelle wurde von 55% der Befragten angegeben, dass der zunehmende Verwaltungsaufwand zwingend eine Umstellung der Arbeitsprozesse erfordere.  34% wollen sich aufgrund des gestiegenen Verwaltungsaufwands auf bestimmte Produkte konzentrieren, 9% gar ihr § 34d Geschäft aufgeben.

„Wenn über 40% der Vermittler angeben, dass sich durch die IDD ihr Arbeitsalltag nicht verändert habe, dann werden wir noch mehr Aufklärungsarbeit machen müssen. Das Inkrafttreten der VersVermV am 20.12.2018 mit ihren neuen Regelungen u.a. zur Erstinformation, zum Beschwerdemanagement sowie zur regelmäßigen Weiterbildung bietet einen aktuellen Anlass dazu“, so Rottenbacher.

Auf der Positivseite der IDD-Umsetzung steht hingegen, dass sich bei 32% der Befragten die Rechtssicherheit erhöht habe, während aber nur 7% ein verbessertes Image beim Kunden ausmachen. 63% der Befragten gab an, dass sie keine positiven Auswirkungen der IDD-Umsetzung erkennen können.

Teilgenommen haben 1.340 Vermittlerinnen und Vermittler in der Zeit vom 22.10.2018 bis zum 03.12.2018 , von denen 84% als Versicherungsmakler registriert sind, ein Durchschnittsalter von  53,42 Jahre aufweisen, zu 63% als Einzelkaufleute agieren und mit durchschnittlich 2 Pools/Verbünden zusammenarbeiten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

Einladung zum 16. BVF-Kongress am 19.01.2019 im pentahotel Leipzig

 

“Sich(er) entscheiden”, und das spontan in Stresssituationen, müssen auch Finanzdienstleister immer wieder: Wie reagiert man auf einen Einwand des Kunden? Was, wenn er den Berater mit Ergebnissen einer Recherche aus dem Internet konfrontiert? Und alles dreht sich um die Frage: Wie wird man erfolgreich?

Ums “sich(er) entscheiden” geht es auch beim Starreferenten des BVF Kongress 2019: Dr. Markus Merk. In seiner Tätigkeit als Schiedsrichter, unter anderem im Champions League-Endspiel 2003, musste Dr. Merk jahrelang regelmäßig Entscheidungen in Sekundenbruchteilen treffen, während die Welt dabei zusah. Dank seiner Fähigkeiten wurde er mehrfacher Weltschiedsrichter des Jahres und sogar Weltschiedsrichter des Jahrzehnts. Diese Erfahrung gibt er nun an andere weiter und glänzt dabei wie kein zweiter.

Der Vortrag beginnt am 19. Januar um 15.30 Uhr im Anschluss an eine Präsentation der Highlights der BVF durch unseren Geschäftsführer Peter Lissek. Doch wie auch schon in den Vorjahren beginnt unser Kongress bereits am Vormittag:

Ab 9.00 Uhr präsentieren über 30 Gesellschaften der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwirtschaft ihre Neuerungen und Wissenswertes zu Produkten und Dienstleistungen – geballtes Wissen im 10-Minuten-Takt.

Nach dem Mittagsbuffet haben alle Gäste mehrere Stunden die Möglichkeit, die Messestände dieser Partner zu besuchen.

Alle Informationen sowie die Anmeldung finden Sie online unter   www.bvf-kongress.de 

Ich freue mich darauf, Sie am 19. Januar 2019 im pentahotel Leipzig begrüßen zu dürfen.

 

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BVF GmbH, Leipziger Straße 11-13, D-09306 Rochlitz, Tel: 037 37/49 14 ­ 0, Fax: 037 37/49 14 20,  www.bvf-online.de

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 03.08.2017 – Az.: VII ZR 32/17 von Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

Insbesondere bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags entsteht oft Streit über die ausstehenden Provisionen. Wichtigstes Hilfsmittel und besonderes Druckmittel des Handelsvertreters ist die Forderung nach einem Buchauszug. Dieser spielt auch bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs eine wichtige Rolle. Der BGH hat nun mit o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Verjährung dieses Anspruchs in ganz entscheidendem Maße von der Abrechnung der Provision abhängt. Sämtlichen anderen Auffassungen erteilte der BGH eine klare Absage.

Der BGH-Entscheidung vom 03.08.2017 liegen folgende Gedanken zugrunde:

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Provision des Handelsvertreters laufend abzurechnen, vgl. § 87c Abs. 1 S. 1 HGB. Der Handelsvertreter muss mindestens alle drei Monate eine Provisionsabrechnung erhalten. Üblicherweise wird monatlich oder sogar noch kürzer abgerechnet.

Dem Handelsvertreter ist es oft während des Vertragsverhältnisses und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht bewusst, ob die erhaltene Abrechnung dann alle relevanten Geschäfte umfasst. Teilweise vergisst der Unternehmer auch die Abrechnung oder „vergisst“ einige Passagen.

Vielen Handelsvertretern ist nicht bewusst, dass der Zeitpunkt der Abrechnung dann trotzdem besondere Bedeutung für den Verlust ihrer Ansprüche und spätere Konflikte hat. Die Abrechnung ist im laufenden Vertrag und nach dessen Beendigung die Grundlage des Provisionsanspruchs. Dieser Anspruch bildet auch einen zentralen Teil der sachlichen Grundlage für den Handelsvertreterausgleich am Vertragsende.

Weil der Handelsvertreter nur begrenzt Zugriff auf Informationen hat, was tatsächlich aus den von ihm vermittelten Aufträgen wird, gewährt ihm das Gesetz einen Informationsanspruch. Er kann vom Unternehmer immer und ohne besonderen Anlass einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen, vgl. § 87c Abs. 2 HGB. Dieser muss dann sämtliche relevanten Informationen zu den für eine Provision in Frage kommenden Geschäften enthalten. Der Buchauszug ist damit im Zweifel für die korrekte Bestimmung der Provisionsansprüche von elementarer Bedeutung. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sind zudem für den Unternehmer nur mit großen Mühen und erheblichem Aufwand zu erfüllen. Jedenfalls kann der Handelsvertreter mit der Forderung nach einem Buchauszug dem Unternehmer erhebliche Kosten und die Bindung wichtiger personeller Ressourcen verursachen. Über die Forderung nach einem Buchauszug gelingt es dem Handelsvertreter daher häufig, den Unternehmer in eine größere „Kompromissbereitschaft“ zu drängen. Der Unternehmer ist daher stark daran interessiert, den Buchauszugsanspruch abzuwehren, der Handelsvertreter wird sich den Anspruch in jedem Fall behalten wollen. Auf der anderen Seite wird er ihn auch nicht ohne Not geltend machen, um das Verhältnis der Zusammenarbeit nicht zu belasten.

In dieser bekannten Melange aus Interessen und Streitstrategien sorgt die o.g. Entscheidung des BGH nunfür Klarheit und eine potentielle Verbesserung der Situation des Unternehmers. Zuletzt schien die Rechtsprechung fast rückhaltlos den Interessen des Handelsvertreters beizustehen. So verfestigte sich die Rechtsansicht, dass selbst die jahrelang widerspruchslose Hinnahme von Provisions-Abrechnungen nicht als Anerkenntnis eines Kontokorrent-Saldos des Provisionskontos anzusehen sei, vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2013 – Az.: 6 O 440/10. Die aktuelle Entscheidung des BGH senkt nun die Waage der Justitia wieder etwas mehr in Richtung der Unternehmer.

Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrags forderte der Handelsvertreter im Wege der Stufenklage:

auf erster Stufe die Erteilung des Buchauszugs für den Zeitraum vom Vertragsbeginn 27.10.2008 bis Vertragsende 31.12.2014

auf zweiter Stufe die Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden offenen Provisionen.

Der beklagte Unternehmer berief sich auf Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug, soweit sich dieser auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2012 bezog. Der Unternehmer hatte immer monatlich abgerechnet. Der BGH hat die Verjährung bestätigt. In seinem Urteil stellt er Folgendes klar:

1.) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist ein selbständiger Anspruch

Der Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist ein selbstständiger Anspruch des Handelsvertreters. Als solcher kann er auch selbstständig entstehen, untergehen und verjähren, vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2016 – Az.: VIII ZR 28/15; OLG München, Urt. v. 14.07.2016 – Az.: 23 U 3764/15.

2.) Der Anspruch des Buchauszuges geht aber mit dem Provisionsanspruch unter

Bei dem Anspruch auf Buchauszug handelt es sich allerdings um einen Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf die Provisionen. Entfällt daher der Provisionsanspruch, wird der Anspruch auf Buchauszug ebenfalls gegenstandslos. Das gilt auch, wenn der Provisionsanspruch verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann, vgl. BGH, Beschl v. 23.02.2016, a.a.O.; OLG München, Urt. v. 14.07.2016, a.a.O.

3.) Der Buchauszugsanspruch verjährt daher selbst regelmäßig in drei Jahren

Der Anspruch auf Buchauszug verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Der BGH konkretisiert diesen Umstand in seiner Entscheidung nunmehr und macht dies handhabbar:

Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht mit der abschließenden Provisions-Abrechnung.

Der Anspruch entsteht, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Anspruch fällig ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Buchauszug setzt die Fälligkeit des Provisionsanspruchs voraus, vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1980 – Az.: I ZR 192/78. Der Anspruch auf Buchauszug entsteht nicht (erst) bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern wird bei der Abrechnung fällig, vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 – Az.: VIII ZR 205/05. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist eine vollständige und abschließende Abrechnung über die provisionspflichtigen Geschäfte in einem bestimmten Zeitraum, vgl. OLG München, Urt. v. 14.07.2016, a.a.O.

Um abschließend zu sein, muss der Unternehmer eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilen. Mit einer solchen Abrechnung ist stillschweigend auch die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass es keine weiteren Provisionsforderungen gibt, vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233.

Der Buchauszug entsteht nicht aber bereits mit Verweigerung der Abrechnung

Der BGH stellt in der o.g. Entscheidung ausdrücklich klar, dass es nicht ausreicht, wenn nur die Voraussetzungen der Abrechnung vorliegen. Insbesondere entsteht der Anspruch auf den Buchauszug nicht mit der Weigerung des Unternehmers, eine Abrechnung zu erteilen. Der Handelsvertreter könne in diesem Fall zwar die Forderung nach der Abrechnung mit der Forderung eines Buchauszugs verbinden, er müsse dies jedoch nicht. Stattdessen könne der Handelsvertreter gestuft vorgehen und erst nur die Abrechnung verlangen. Der Anspruch auf Buchauszug sei dann noch nicht fällig.

Keine Zweifel an der Abrechnung erforderlich

Es ist zudem nicht erforderlich, dass Zweifel an der Abrechnung bestehen. Der Hilfsanspruch auf Überprüfung der Abrechnung durch den Buchauszug kann immer verlangt werden.

Kein Erfordernis einer vollständigen Abrechnung

Spannend ist die weitere Klarstellung des BGH, dass es auch nicht darauf ankomme, dass die Abrechnung vollständig ist. Der Buchauszug diene gerade der Prüfung der Abrechnung. Es könne daher nicht Voraussetzung sein, dass die zu prüfende Abrechnung vollständig ist. Dies war aber immer wieder ein beliebtes Argument der den Handelsvertreter vertretenden Rechtsanwälte in einem solchen Rechtsstreit.

Buchauszugsanspruch nicht erst geltend zu machen

Das Entstehen des Anspruchs auf Buchauszug hänge auch nicht davon ab, dass der Handelsvertreter den Anspruch geltend mache. Entgegen weitverbreiteter Auffassung handle es sich nicht um einen solchen sogenannten verhaltenen Anspruch, weil der Unternehmer den Buchauszug auch schon vorher erteilen kann.

Buchauszugsanspruch unabhängig vom Vertragsende

Schließlich sei nicht erforderlich, dass das Vertragsverhältnis bereits beendet ist. Der Buchauszug kann nach dem Gesetz immer gefordert werden. Die Einforderung des Buchauszugs stelle insbesondere keinen Grund dar, ob dessen der Unternehmer den Handelsvertretervertrag außerordentlich kündigen könnte. Die Forderung könne zwar das Verhältnis erheblich belasten, das sei aber keine spezifische Besonderheit des Buchauszugs.

Keine weiteren Kenntnisse des Handelsvertreters nötig

Der Handelsvertreter besitzt mit der abschließenden Abrechnung die für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnisse. Erneut komme es nicht darauf an, dass der Handelsvertreter Zweifel an der Abrechnung hat.

4.) Vertragliche Ausschlussfristen beachten

Eine besondere Verschärfung der Situation kann eintreten, wenn im Handelsvertretervertrag – wie üblich – Ausschlussfristen vereinbart sind. Diese sind an §§ 305c, 307 BGB zu prüfen. Sind diese wirksam (dies werden wir in einem gesonderten Beitrag behandeln), gelten sie nach h.M. auch für den Anspruch auf Buchauszug, vgl. Küstner/Thume, Hdb. d. VertriebsR, Kap. VI, Rn. 119.

5.) Ansprüche bei unzureichendem Buchauszug

Wird ein Buchauszug erteilt und ist dieser unvollständig, hat der Handelsvertreter grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung, bei völliger Unbrauchbarkeit auch auf Neuerteilung, vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422. Daneben besteht das Recht auf Bucheinsicht (§ 87 Abs. 4 HGB). Die Ansprüche schließen selbstständig an den ursprünglichen Anspruch auf Bucheinsicht an und verjähren auch selbständig.

Fazit

Hatte der Handelsvertreter bisher nach vielen der vertretenen Ansätze die Möglichkeit, am Ende des Vertrags einen Buchauszug auch über länger zurückliegende Geschäfte zu verlangen, fällt dieser Schachzug nun praktisch weg. Der Unternehmer muss bei der Erteilung des Buchauszugs nie länger als drei Jahre zurückgehen, wenn er die Provisionen immer abgerechnet hat. Bei entsprechender Vereinbarung sogar noch kürzer. Will der Handelsvertreter keine möglichen Ansprüche verschenken, muss er regelmäßig, z. B. alle drei Jahre, einen Buchauszug verlangen. Dass diese Forderung beim Unternehmer auf wenig Gegenliebe stoßen wird und in den meisten Vertragsverhältnissen wohl Utopie bleiben muss, ist absehbar. Der BGH sorgt damit insgesamt für einen schnelleren Rechtsfrieden, allerdings zu dem Preis, dass die Handelsvertreter ihr gesetzliches Kontrollrecht oftmals nicht mehr werden ausüben können.

 

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dvvf Klarstellung: Widerspruch von Lebensversicherungen – Versicherer muss aufklären, ob ein Widerspruch schriftlich zu erklären ist, oder Textform ausreicht

 

Das Versicherungsjournal veröffentlichte am 04.12.2018 einen Artikel, in welchem sich der Autor mit dem Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 16.10.2018 AZ. 4 U 943/18 auseinandersetzt (zum Artikel). Der Verfasser führt aus, dass das Schriftlichkeits-Erfordernis, nach dem OLG Beschluss, ausreichen erfüllt sei, wenn die Belehrung des Versicherers das Wort „Absendung“ enthalten würde.

Dies ist eine zu allgemeine Darstellung des Formerfordernisses im Rahmen der Belehrungspflicht der Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen. Im Hinblick auf die Belehrung muss unbedingt zwischen dem Policenmodell und dem Antragsmodell unterschieden werden.

Im Beschluss des OLG Dresen war das Antragsmodell der streitige Gegenstand. Nach § 8 V S. 2 VVG a.F. war bezüglich der Form der Rücktrittserklärung lediglich ausgeführt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügt. Zwar hat der BGH in einigen Entscheidungen (BGH IV vom 29.06.2016 AZ. 24/14; BGH IV 17.05.2017 AZ 501/15) dargelegt, dass es von den Versicherern nicht verlangt werden kann, eine ungenaue gesetzliche Formulierung auszulegen. Daher war es nicht notwendig, dass die Versicherungen in ihren Rücktrittsbelehrungen eine Form für die Erklärung angegeben haben.

Dies bedeutet nun aber nicht, dass dem Schriftlichkeitserfordernis durch den Passus „die rechtzeitige Absendung genügt“ stets ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gegenteil zeigt die Rechtsprechung zum Policenmodell. Hier war der Gesetzgeber, was die notwendige Form der Widerspruchserklärung angeht, etwas genauer und strenger. Zwischen 1994 und 2001 musste der Versicherungsnehmer die Widerspruchserklärung schriftlich, also eigenhändig durch Namensunterschrift verfassen, damit diese wirksam wurde. Ab Mitte 2001 war dann die Textform, die Übermittlung einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (gem. § 126b BGB), für die Widerspruchserklärung des Versicherungsnehmers ausreichend.

In seinen aktuellen Urteilen (z.B. unter anderem BGH vom 29.07.2018-IV ZR 448/14; BGH vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14) hat der BGH klargestellt, dass eine Widerspruchsbelehrung dann inhaltlich fehlerhaft ist, wenn diese nicht den notwendigen Hinweis enthalte, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. Ein solcher Hinweis des Versicherungsunternehmens sei nicht deswegen entbehrlich, weil evtl. von der „Absendung“ der Widerspruchserklärung die Rede sei. Diese Ausführungen zeigen, dass es nach der Rechtsprechung keineswegs der Fall ist, dass das Schriftlichkeitserfordernis bereits dann ausreichend gegeben ist, wenn die Belehrung das Wort „Absenden“ enthält. Diese Aussage trifft nur auf die Belehrung zum Rücktrittsrecht im Antragsmodell, nicht aber zum Widerspruchsrecht im Policenmodell zu. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. Wir unterstützen Sie als Vermittler/Berater und Ihre Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Versicherer.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

dvvf Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen AG, Randersackerer Straße 51, 97072 Würzburg,Tel: +49 (0) 931 260828-0, Fax +49 (0) 931 260828-79, www.dvvf.de 

Online-Tippgeber-Portal KV-Fux: Transparent, informativ, anders

 

Viele Verbraucher informieren sich zunehmend im Internet über Versicherungs- und Finanzprodukte, bevor sie über einen Kauf oder Abschluss nachdenken. 57 Prozent der Bundesbürger können sich vorstellen, eine Versicherung sogar komplett online abzuschließen. Zwei von drei online-affinen Versicherungskunden haben auch schon tatsächlich eine Versicherung komplett im Netz abgeschlossen. Das sind einige Ergebnisse der Adcubum-Studie „Digitale Versicherung 2018“.

Einhergehend mit dem Siegeszug der sozialen, interaktiven und multimedialen Social-MediaPlattformen wie YouTube und Instagram (Stichwort Influencer-Marketing), spielen dabei verstärkt auch Vergleichsportale eine immer wichtigere Rolle im Prozess der Entscheidungsfindung.

Ein genauer Blick lohnt sich

Doch Verbraucher sollten bei der Nutzung eines solchen durchaus etwas genauer hinsehen und den Empfehlungen nicht blind vertrauen, stellt das Bundeskartellamt in einer aktuellen Untersuchung fest. Mangelnde Transparenz beim Zustandekommen und der Darstellung von Suchergebnissen / Ranglisten, irreführende oder fehlende Angaben über Finanzierungsmodell, Entgelte (z.B. „Bezahl“-Links / Affiliate Links, Weiterverkauf von Datensätzen) und gezahlte Provisionen sowie den Umfang (Marktabdeckung) der gezeigten Vergleichsangebote, sind nur einige der geäußerten Kritikpunkte.

Es geht auch anders

Auf den Seiten des unabhängigen Online-Tippgeber-Portals KV-Fux finden Verbraucher, Makler und Vermittler sowie alle Interessierten wertvolle, sachliche, neutrale Informationen zum Thema „Krankenversicherung“, werden die oftmals komplexen Themen, Zusammenhänge und mögliche Auswirkungen von Änderungen, aktuellen Entwicklungen und möglichen Reformen, leicht verständlich erklärt und offene Fragen beantwortet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für jeden Interessierten, sich online, kostenlos und unverbindlich über Leistungen und Beiträge aller großen Krankenversicherer zu informieren – ohne personenbezogene Daten eingeben zu müssen, die ein mittelbares Angebot eines Maklers oder Vertreters nach sich ziehen.

Gerd Güssler, Geschäftsführer der KVpro.de GmbH und Betreiber der Plattform erklärt dazu: „Als langjähriger und unabhängiger Marktbeobachter ist es uns wichtig, einen Beitrag zur Transparenz im PKV-Markt zu liefern. Wir haben deshalb zusammen mit den Erstinitiatoren KV-Fux als transparentes Tippgeberportal konzipiert, das kostenfrei und ohne Eingabe personenbezogener Daten einen ehrlichen PKV-Tarifvergleich ermöglicht. Das unterscheidet den KV-Fux auf dem Markt der provisionsgetragenen Vergleichsportale und macht ihn so besonders.“

Spezielle Suchkriterien möglich.

Der KV-Fux Rechner vergleicht hierfür die 30 führenden PKV-Anbieter, die einen Marktanteil von über 98 Prozent repräsentieren. In der Tarifdatenbank KV-Lux sind über 7.700 aktuelle Krankenvollversicherungstarife mit derzeit über 1,2 Millionen Tarifkombinationen enthalten, die anhand der Kundenwünsche und klar definierter, fachlich fundierter Kriterien ausgewertet und gelistet werden. Die Bewertungs- und Selektionsmethodik für die Tarifergebnisse berücksichtigt sowohl die Vorgaben von Verbraucherschützern, als auch öffentlich zugängliche Testszenarien aus Verbraucherschutz-Zeitschriften.

Je nachdem, für welche Leistungskategorie sich der Verbraucher entscheidet, wird ihm nach der festgelegten Bewertungs- und Selektionsmethodik der jeweils treffendste Tarif einer Gesellschaft angezeigt. Verbraucher können dann, sofern sie es wünschen, diesen Versicherern direkt über KV-Fux eine Anfrage schicken oder sich mit ihren gewählten Informationen auf ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Vermittler ihrer Wahl / ihres Vertrauens vorbereiten.

Besondere Struktur des Portals

KV-Fux wird im Gegensatz zu anderen Vergleichsportalen nicht als Maklerportal und ohne finanzielles Interesse auf Versicherungsabschlüsse betrieben. Die KVpro.de GmbH erhält keine Vergütungen für die Weitergabe von Suchanfragen und keine Provisionen. Private

Krankenversicherer, die die festgelegte Bewertungs- und Selektionsmethodik sowie die Philosophie des transparenten, für Verbraucher kostenlosen Portals unterstützen wollen, können dem Initiatoren-Kreis beitreten und sich an den Betriebskosten des Portals beteiligen.

Egal ob Verbraucher, Versicherte, Makler, Vermittler oder Medienvertreter – mit dem KV-Fux (www.kv-fux.de) kann sich „Jeder schlau“ machen und wird bestens informiert, um sich im „Krankenversicherungs-Dschungel“ sicher zu fühlen.

 

Verantwortlich für den Beitrag:

KVpro.de GmbH, Wentzingerstraße 23, 79106 Freiburg i. Br., Tel: 0761 / 120 410 – 0, Fax: 0761 / 120 410 – 99, www.kvpro.de

In der Zeit nach einer Krebs-Diagnose steht für jeden die Welt auf dem Kopf. Da ist vieles wichtiger, als sich um die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu kümmern. Vor allem ist schnelle Hilfe gefragt.Das Angebot der ALTE LEIPZIGER: die Soforthilfe bei Krebs. Diese Produktinnovation gibt es für Neukunden ohne zusätzlichen Mehrbeitrag.

Muss üblicherweise ein umfassender Antrag eingereicht werden, so genügt es nun, einen vereinfachten Nachweis mit Diagnose und Behandlungsplan einzureichen. Leistungsprüfung und -bestätigung werden innerhalb von fünf Werktagen vorgenommen. Ein weiterer Pluspunkt: Die Sofort-Rente wird für bis zu 15 Monate gezahlt, auch wenn sich in dieser Zeit die Gesundheit des Kunden wieder verbessert.

e-Votum – viel Expertenwissen und einfach anwendbar

Vermittler werden heute stark durch verwaltende Aufgaben belastet. Eine deutliche Arbeitserleichterung ist die neue elektronische Risikovoranfrage „e-Votum“. Mit dem Tool kann durch wenige Interview-Fragen innerhalb von vier bis fünf Minuten geprüft werden, ob der Kunde eine BU-Versicherung abschließen kann. Wenn Zuschläge oder Ausschlüsse erforderlich sind, wird dies im Ergebnis ausgewiesen. e-Votum enthält bereits heute rund 7.500 Erkrankungen und wird zukünftig durch weitere Krankheitsbilder ergänzt. Der Vermittler erhält dank e-Votum innerhalb weniger Minuten eine vollständige Dokumentation und das verbindliche Votum. Das neue Tool bildet das in vielen Jahren erworbene, umfassende Know-how der Gesellschaftsärzte und Risikoprüfer des Unternehmens ab und ist dadurch mit keinem anderen Tool am Markt vergleichbar.

Mehr Risikogruppen und günstigere Beiträge für Schüler-BU

Auch Schüler können „berufsunfähig“ werden. Das kann zur Folge haben, dass sie besonderer Pflege bedürfen und nicht mehr oder nur eingeschränkt zur Schule gehen können. Manche Eltern reduzieren dann ihre Arbeitszeit – mit Folgen für das eigene Einkommen. Durch eine BU-Rente kann die Einkommensminderung abgefedert werden.

Den Berufsunfähigkeitsschutz der ALTE LEIPZIGER gibt es bereits für Schüler ab 10 Jahren, und zwar ab sofort mit einer risikogerechteren Einstufung – statt zwei gibt es jetzt vier Risikogruppen. Die Beiträge sind dadurch teilweise um bis zu 27 Prozent gesenkt worden.

Weitere Vorteile des BU-Schutzes für Schüler:

BU-Rente bis maximal 1.500 €

Es wird die Fähigkeit geprüft, die zuletzt besuchte Schule weiterhin zu besuchen: Eine abstrakte Verweisung auf eine andere Schulform (z.B. Haupt- oder Sonderschule) ist nicht möglich.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Alte Leipziger, Alte Leipziger­Platz 1, D-61440 Oberursel, Tel: 06171 / 66­00, Fax: 06171 / 24434,  www.alte-leipziger.de

Eine gute Erfahrung ist die beste Empfehlung.

 

Die makler.de Services GmbH geht mit ihrem innovativen Portal makler.de online und trifft damit genau den Trend im Verbraucherverhalten: online informieren – offline abschließen. Jeder Interessierte kann sich über leicht verständliche Produkterklärungen mit den Grundzügen der wichtigsten Angebote aus den Bereichen Versicherungen und Finanzanlagen vertraut machen. Wer lieber „hören“ statt „lesen“ will: Über das Tool „Webinare & Events“ können unabhängige Versicherungs- und Finanzberater eigene Veranstaltungen publizieren und ihr spezialisiertes Fachwissen einem breiten Publikum präsentieren.

Auf die Grundinformation sollte konsequent der Weg zum „Spezialisten“ folgen. Nur im Rahmen einer persönlichen Beratung kann in der Tiefe auf die individuelle Bedarfssituation des Verbrauchers eingegangen werden. Makler.de bietet zwei Wege:

Die Maklerempfehlung: Nach Eingabe der eigenen Postleitzahl und des Beratungsthemas kann die Kontaktaufnahme eines unabhängigen Vermittlers angefordert werden, der genau den spezifischen Bedarf als Schwerpunktthema seiner Tätigkeit gewählt hat.

Die Maklersuche: Über Postleitzahl und Beratungsthema werden dem Besucher geeignete Berater in seiner Nähe mit einem ausführlichen Profil gezeigt. Die Entscheidung der Kontaktaufnahme trifft der Suchende selbst, mit einer besonderen Entscheidungshilfe: Die Maklerbewertung. Das einzigartige duale System der Maklerbewertung auf makler.de erlaubt es Interessierten, auf die konkreten Erfahrungen anderer Verbraucher mit dem Makler zuzugreifen und sich an detaillierten Benotungen zu orientieren. Verbraucher helfen damit anderen Verbrauchern.

Makler.de verfolgt konsequent die Philosophie „Initiative PRO-Makler“. Diese Stärkung des Berufsbildes „unabhängiger Vermittler von Versicherungen und Finanzanlagen“ dient in hohem Maße auch dem Verbraucherschutz. Nur eine professionelle und unabhängige Beratung kann die Komplexität von Finanzprodukten mit individuellen Bedarfssituationen verbinden.

Die Initiative PRO-Makler setzt sich auch in praxisnahen Services für Makler fort. Kernstück ist das makler.de-Maklerforum, eine Community, in der ausschließlich Kolleginnen/Kollegen unter sich sind. Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis der gewerberechtlichen Zulassung. Kommunizieren, kommentieren, kooperieren – im Maklerforum wird der typische Einzelkämpfer zum Mitglied einer starken Community. Und findet praktische Hilfestellungen, z.B. den Marktplatz: Hier können Produktgeber und Dienstleister aus der Branche ihre besonderen Angebote und Leistungen präsentieren. Der Makler kann gezielt über intelligente Schlagwortfunktionen suchen. Das Branchenbuch für Finanzdienstleister.

Ein weiteres Highlight: Die geografische Subdomain. Wer sucht, der geht auf Google. Eine typische Suchanfrage wäre z.B.: „Suche Makler in Augsburg“. Basierend auf ihrer besonderen Domain wird makler.de für alle größeren Städte Subdomains einrichten, z.B. „augsburg.makler.de“ (plus die URL „makler.de/augsburg“). Die gängigen Suchmaschinen-Algorithmen lassen ein bevorzugtes Suchergebnis und Top-Ranking erwarten. Auf der jeweiligen Landingpage werden aber nur wenige Makler zu finden sein. Also ein eindeutiger lokaler Wettbewerbsvorsprung für „Frühbucher“ und ein praxisnaher Nutzen beim Makler.

Der Zugang für Verbraucher und Makler (einschließlich Maklerforum) ist kostenlos. Spezielle kostenpflichtige Services für Makler und Produktanbieter/Dienstleister werden in der Startphase von makler.de erheblich vergünstigt, zum Teil sogar kostenlos angeboten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

makler.de Services GmbH, Gottesackerstraße 11, 85221 Dachau, Tel: +49 8131 77 99 56-0, Fax: +49 8131 77 99 56-1, www.makler.de

Die te management Gruppe (Aschheim/München) übernimmt große Teile der UDI-Gruppe (Roth/Nürnberg) vom Gründer und bisherigen Alleingesellschafter Georg Hetz.

 

Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Georg Hetz hatte die UDI-Unternehmensgruppe vor 20 Jahren gegründet und seitdem geführt. Viele Tausend Anleger haben über die UDI-Gruppe insgesamt über eine halbe Milliarde Euro in verschiedenste Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und energieeffizienten Gebäude angelegt. Damit gilt die Vermittlungsgesellschaft für ökologische Kapitalanlagen als ein führendes Unternehmen auf dem deutschen Markt.

Stefan Keller, geschäftsführender Gesellschafter der te management Gruppe, kündigte zum Übergang den weiteren Ausbau der UDI-Gruppe an: “Ich möchte künftig als geschäftsführender Gesellschafter meinen Anteil leisten, die UDI-Unternehmensgruppe weiter voranzubringen. Dazu wird erheblich in das Unternehmen investiert, um unseren Kunden weitere interessante Investitionsmöglichkeiten zugänglich zu machen.” Nachhaltige Projekte bleiben weiterhin der Schwerpunkt bei UDI. Die Energiewende in Deutschland mit dem Ausbau von Wind-, Solar- und Bioenergie wurde zu großen Teilen durch das Kapital von investitionsbereiten Bürgern erst möglich. Dazu Keller: “Das Beispiel erneuerbare Energien zeigt, dass es bisweilen des Muts vieler Investoren bedarf, um gesellschaftlichen Wandel, wie die Energiewende, zu ermöglichen.”

Keller plant eine Reihe von Veränderungen im Unternehmen umzusetzen: “Mit einer stärkeren Prozessorientierung und dem konsequenten Ausbau der IT wollen wir den Service für unsere Kunden verbessern und neue spannende Produkte anbieten, die wirtschaftliche Zuverlässigkeit mit ökologischem Mehrwert verbinden. Wir werden uns breiter aufstellen und mehr Produktvielfalt anbieten. Das gilt für die Art der Finanzinstrumente ebenso wie für die Investitionsobjekte.” So plant die UDI-Gruppe ab dem nächsten Jahr, neben Vermögensanlagen auch Wertpapiere, wie beispielsweise Anleihen, anzubieten, und schafft dafür die rechtlichen Voraussetzungen.

Neben erneuerbaren Energien ist die Gruppe mit hohen Wachstumsquoten in der Entwicklung energieeffizienter Gebäude und anderen nachhaltigen Projekten engagiert. “Hohe Transparenz und Verlässlichkeit in den Investments und das schnelle Handeln bei vielversprechenden Investitionschancen sind wichtige Ziele. Dazu werden weiterhin finanzielle Mittel in die Unternehmensgruppe eingebracht. Wir wollen vorhandene Stärken ausbauen, aber auch bestehende Schwachstellen beheben,” so Keller weiter. “Außerdem plane ich die Kompetenzen der te management und der UDI-Gruppe zu bündeln und die Gruppen zusammenzuschließen. Die Neuaufstellung soll ab Frühjahr unter einer neuen starken Marke auch für unsere Kunden sichtbar werden.”

Der 53 Jahre alte Keller ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Product Engineering und hat einen Master Abschluss (MSc) in European Mechatronics. Seit 20 Jahren entwickelt er im industriellen Maßstab Finanzierungslösungen und hat ein Unternehmen mitgegründet, das auf Leasing großer Technologieportfolios spezialisiert und unter anderem für DAX-Unternehmen tätig ist. Seit vielen Jahren engagiert er sich unternehmerisch im Bereich erneuerbarer Energien. Keller, der seit mehreren Jahren mit der UDI-Gruppe zusammenarbeitet, ist bereits vor zwei Jahren als Geschäftsführer bei der UDI Beratungsgesellschaft mbH eingestiegen, um den Übergang des Unternehmens vorzubereiten.

Stefan Keller dankte anlässlich des Eigentumsübergangs dem Gründer Georg Hetz: “Georg Hetz war einer der Vorkämpfer der Energiewende. Für diesen Pioniergeist und das Durchhaltevermögen gilt ihm mein Respekt. Georg Hetz hat dieses Jahr seinen 66. Geburtstag gefeiert und bereits seit längerer Zeit seine Nachfolge geplant. Natürlich steht Georg Hetz uns weiterhin mit Rat und Tat zur Verfügung, damit ein geordneter Übergang gewährleistet ist. Für seinen Ruhestand wünsche ich ihm alles Gute!”

Nicht vom derzeitigen Kaufübergang umfasst ist die UDI Bioenergie GmbH, ein Projektentwickler und Betreiber von Bioenergieanlagen mit einem Anlagenportfolio von 18 Bioenergieanlagen in Deutschland und Italien.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

UDI Beratungsgesellschaft mbH, Frankenstr. 148, 90461 Nürnberg, Tel: 0911 – 92 90 550, Fax: 0911 – 92 90 555, www.udi.de

Ralf Bender (54) wird Geschäftsführer der SÜDVERS

 

Ralf Bender (54) verstärkt zum 1. Januar 2019 die Geschäftsführung der SÜDVERS. Mit dem geschäftsführenden Gesellschafter Florian Karle wird Bender die strategische Ausrichtung des international agierenden Versicherungsmaklers, Risikomanagers und Finanzdienstleisters mit dem Ziel vorantreiben, das profitable Wachstum zu beschleunigen und die internationale Präsenz der SÜDVERS gezielt auszubauen.

Ralf Bender verfügt über eine langjährige internationale Führungserfahrung in der Finanz- und Immobilienwirtschaft und im Bereich „Professionelle Dienstleistungen B2B“, zuletzt als CEO der APCOA Parking Group, Europas größtem Parkraummanager. Er hat insbesondere im Rahmen seiner internationalen CFO-Funktionen Risikomanagementsysteme und Versicherungsprogramme entwickelt, implementiert und gemanagt.

Florian Karle, geschäftsführender Gesellschafter der SÜDVERS freut sich über den international erfahrenen Neuzugang. „Mit der hochkarätigen Besetzung der Führungsposition in der Geschäftsführung stellen wir langfristig sicher, dass wir nicht nur unser angestrebtes Wachstum, sondern auch unsere strategischen Ziele erreichen werden.“

Ralf Bender: „Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe und danke der Familie Karle für das Vertrauen. Der Unternehmenserfolg der SÜDVERS mit einer Top-Mannschaft ist eine solide Basis für nachhaltiges und profitables Wachstum.“

Die SÜDVERS betreut an 16 Standorten in Deutschland und Österreich ein Prämienvolumen von über 340 Mio. €. SÜDVERS ist darüber hinaus Initiator und Motor einer langjährigen internationalen Kooperation von Versicherungsmanagern (WBN) mit einem Prämienvolumen von rd. 35,0 Mrd. € weltweit.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

SÜDVERS Service und Management GmbH, Am Altberg 1-3, 79280 Au bei Freiburg, Tel: +49 761 4582-270, www.suedvers.de

Zum 1. Januar 2019 wird Markus Rex Mitglied im Vorstand der Smart InsurTech AG.

 

Nach leitenden Positionen bei Interhyp, Prohyp, Baugeld Spezialisten und PlanetHome unterstützt Rex nun die Versicherungsplattform der Hypoport-Gruppe.

„Mit Markus Rex konnten wir einen Vertriebs-Profi für uns gewinnen, der in der Finanzbranche bestens vernetzt ist“, so Stephan Gawarecki, Aufsichtsratsvorsitzender der Smart InsurTech AG. „Er kennt den Plattform-Gedanken aus der Finanzierungswelt und wird uns helfen, Vertriebsorganisationen und Versicherungsunternehmen die Vorteile einer anbieterneutralen Plattform wie SMART INSUR näher zu bringen.“

Ziel der Smart InsurTech AG ist die Volldigitalisierung der Assekuranz. Durch die automatisierte Vernetzung aller Marktteilnehmer ermöglicht der Technologieanbieter Vermittlern, dem Margendruck zu begegnen und Versicherungen, ihre IT- und Prozesskosten nachhaltig zu reduzieren. Dafür arbeiten rund 150 Entwickler an einer tiefgreifenden Daten- und Prozessintegration. So konnten bereits rund 160 Versicherungsunternehmen an die integrierte Plattform angebunden werden – ein Großteil über den Branchenstandard des BiPRO e.V.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Alle zur regelmäßigen Versicherungsweiterbildung Verpflichteten können noch in 2018 ihre 15 Stunden noch kostenfrei erfüllen, wenn sie jetzt die WBThek – eine Online-Bibliothek an WebBasedTrainings – der GOING PUBLIC! Akademie buchen.

 

Die über 150 WebBasedTrainings erfüllen die erhöhten Anforderungen an die Weiterbildung, welche die zum 20.12.2018 in Kraft getretene VersVermV an die Inhalte und den durchführenden Weiterbildungsanbieter stellt. Da bei GOING PUBLIC! die Gebühr für die WBThek erst ab 2019 berechnet wird, ist die noch fehlende Weiterbildung in 2018 und deren Bescheinigung komplett kostenfrei.

Alle im Versicherungsvertrieb müssen gem. § 34d GewO bereits für das Jahr 2018 15 Zeitstunden Weiterbildung nachweisen können. Mit dem 20.12.2018 ist nun auch die überarbeitete VersVermV in Kraft getreten. Damit gelten ab sofort die verschärften Anforderungen an die regelmäßige Weiterbildung, die Vermittler und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die GOING PUBLIC! WBThek erfüllen können.

Damit Weiterbildungen von den Aufsichtsbehörden als „IDD-konform“ anerkannt werden, müssen die Inhalte dazu geeignet sein, die Fach- oder personale Kompetenz aufrecht zu erhalten. Anbieter dieser Weiterbildungen müssen sicherstellen, dass der Weiterbildung eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualität der Dozenten gewährleistet ist. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgelistet. Zur Weiterbildung Verpflichtete sollten bei der Auswahl ihrer Weiterbildung darauf achten, dass der Anbieter diese Anforderungen erfüllt.

„Mit unserer Online-Bibliothek an WebBasedTrainings können alle im Versicherungsvertrieb ihre Weiterbildungsverpflichtung nicht nur erfüllen, sie können sich jederzeit zielgerichtet entsprechend ihrer Tätigkeit weiterbilden und müssen nicht auf zufällige Weiterbildungsangebote warten. Das gilt natürlich auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung, die auch der Weiterbildungspflicht unterliegen“, erläutert GOING PUBLIC! Vorstand Frank Rottenbacher.

Die Weiterbildungsnachweise der Erlaubnisinhaberin bzw. des Erlaubnisinhabers sowie der zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nicht aktiv bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Sie müssen 5 Jahre archiviert werden, da in diesem Zeitraum die IHKs die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung überprüfen werden.

„Für 2018 ist es noch nicht zu spät. Wer unsere WBThek bucht, bekommt sofort alle WebBasedTrainings für 2018 kostenfrei freigeschaltet, um seine Weiterbildungsverpflichtung noch in den verbleibenden Tagen zu erfüllen. Zu zahlen ist die monatliche Gebühr erst ab 2019“, beschreibt Rottenbacher das Angebot des Weiterbildungsspezialisten GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG.

Informationen rund um die WBThek: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/public/4607555_regelm_Weiterbildung_fuer_Vermittler_unternehmen/ 

Buchung der WBThek: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/public/4861413_Buchung_WBThek/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

GOING PUBLIC! , Akademie für Finanzberatung AG , Dudenstraße 10 , D-­10965 Berlin, Tel.: 030/682985­0 , Fax: 030/682985­22, www.akademie-fuer-finanzberatung.de

Das Foto zeigt Vorstand Halime Koppius, die gemeinsam mit Frank Kettnaker, Vorstand Vertrieb/Marketing im Konzern Alte Leipziger – Hallesche, dem historisch ersten Partner für ein degenia-Deckungskonzept, die obligatorische Jubiläumstorte anschneidet.

 

 

Genau vor 20 Jahren, am 15. Dezember 1998, wurde das Versicherungskontor „VKS Assekuranz GbR“ im rheinhessischen Wörrstadt gegründet.

Der daraus hervorgegangene Deckungskonzeptanbieter „degenia Versicherungsdienst AG“ feierte dieses 20-jährige Firmenjubiläum in Guldental bei Bad Kreuznach. Anwesend waren alle degenia-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, viele Makler als Vertriebspartner der degenia, alle Erstversicherer, die als Risikoträger bei den Konzepten zeichnen sowie Aufsichtsrat, externe Dienstleister und Freunde der degenia. Zusätzlich zählten einige Versicherer, die über die Pooltochter DMU GmbH an den Konzern gebunden sind, zu den Gratulanten.

degenia. Das Unternehmen

Im Jahr 1998 ursprünglich als VKS Assekuranz GbR gegründet, gehört die degenia AG mittlerweile zu den großen, konzernunabhängigen Anbietern von Versicherungslösungen in Sach-, Haftpflicht- Unfall- und Kraftfahrtversicherungen. Die Konzernverwaltung des Unternehmens befindet sich seit 1999 in Bad Kreuznach.

Das wichtigste Kapital  des von Halime Koppius geführten Unternehmens sind die Menschen, die für und mit der degenia  AG / DMU GmbH arbeiten. Aktuell beschäftigt die degenia AG 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die hochwertigen Service für die knapp 4200 Vertriebspartner dauerhaft gewährleisten.

Das wohl bekannteste Produkt der degenia  ist “fair mobil“. Dieses Kraftfahrt-Konzept wurde im Jahr 1998 ursprünglich für getrennt lebende und geschiedene Frauen entwickelt und mit dem Risikoträger „Itzehoer Versicherungen“ exklusiv umgesetzt. Über die Jahre hinweg wurden die Angebote deutlich erweitert und ausgebaut. Aktuell bietet die degenia AG eigene Produkte in den Bereichen

– Kraftfahrt

– E-Bike

– Privathaftpflicht

– Luftfahrthaftpflicht/- Luftfahrtkasko

– Hausrat

– Wohngebäude

– Rechtsschutz

– Unfall

– Tierhalter

– Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

– Bauherrenhaftpflicht

– Bauleistung

– Gewässerschadenhaftpflicht

Die verschiedenen Konzepte sind marktgerecht kalkuliert und werden ausschließlich von namhaften Versicherungsgesellschaften getragen. Für alle degenia-Konzepte gilt der Grundsatz der tagesaktuellen Verarbeitung und Dokumentierung.

Die verschiedenen Produktlinien classic, premium und optimum bieten die Möglichkeit, den Versicherungsschutz an den Bedarf des Kunden anzupassen. Starke Inhalte und faire Beiträge  bieten gleichzeitig ein Optimum an Haftungssicherheit für den Versicherungsmakler.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

degenia Versicherungsdienst AG, Brückes 63-63 a, D- ­55545 Bad Kreuznach Tel.: 0671­8400 30, www.degenia.de

Zweite Qualitätsstufe der Vertriebsqualifikation eingeführt

 

Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wurde am 19.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und tritt am 20.12.2018 in Kraft. Damit gelten für den Versicherungsvertrieb zwei maßgebliche Qualitätsansprüche: die bereits 2007 eingeführte Einstiegsqualifikation (Sachkundenachweis) als Voraussetzung zur Berufszulassung und nun neu: die regelmäßige Weiterbildung. Die Brancheninitiative gut beraten hat bereits seit 2014 einen Standard für die regelmäßige Weiterbildung eingeführt und ein Werkzeug geschaffen, um diese neuen Anforderungen, insbesondere die Nachweispflicht, zuverlässig zu erfüllen.

Im Interesse des Verbraucherschutzes verlangt der Gesetzgeber, dass vertrieblich Tätige ihre Fach- und personale Kompetenz mit einem Mindestmaß von 15 Stunden im Jahr aufrechterhalten und nachweisen können. Der BWV Bildungsverband hat sich bei der Erarbeitung der Verordnung für hohe Qualität und Transparenz eingesetzt: bereits im Vorfeld wurden Anrechnungsregeln aufgesetzt, die in der VersVermV aufgegriffen wurden. Ebenso wurden Bildungskonten in der branchenweiten Weiterbildungsdatenbank eingerichtet, mit denen der Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung zuverlässig erbracht werden kann.

„Das BWV ist zu einer zentralen Anlaufstelle geworden für alle Fragen rund um die Weiterbildungsverpflichtung. Wir raten jedem vertrieblich Tätigen: Betrachten Sie Weiterbildung immer als eine Investition in Ihre berufliche Zukunft. Dann erscheinen 15 Stunden im Jahr nicht als Last, sondern als Erfolgsfaktor. Wir werden die Branche weiter bei der Umsetzung der Verordnung unterstützen und uns für die Reputation des Versicherungsvertriebs einsetzen“, so Dr. Katharina Höhn, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BWV Bildungsverbands.

Die Homepage von gut beraten bietet eine FAQ-Liste zur neuen VersVermV. www.gutberaten.de/idd/faq-zur-idd.html

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V., Arabellastraße 29, 81925 München, Tel. 089 922001-845, www.bwv.de

Kontinuität und Erfolg für die Deutsche Vermögensberatung

 

Andreas Pohl, Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG), verkündete heute die Verlängerung seines Vertrages als Vorstandsvorsitzender für weitere 5 Jahre bis zum 31.12.2023. Anlässlich einer Veranstaltung im Zentrum für Vermögensberatung (ZVB) in Marburg richtete er das Wort an mehr als 500 Führungskräfte: „Ich freue mich über das in mich gesetzte Vertrauen! Und ich freue mich darauf, die erfolgreiche Strategie für die DVAG fortzusetzen und fortzuentwickeln. Mit Ihnen gemeinsam werde ich dieses Familienunternehmen in die Zukunft führen.“

Seit über vier Jahren verfolgt Andreas Pohl als Chef der größten eigenständigen Finanzberatung Deutschlands konsequent einen auf Kontinuität ausgerichteten und äußerst profitablen Wachstumskurs. 2018 setzte er einen weiteren Meilenstein in der über 40-jährigen Unternehmensgeschichte: die erfolgreiche Integration des Exklusiv-Vertriebs der Generali Deutschland (EVG). Über 2.700 Partnerinnen und Partner des Generali-Vertriebs gestalten ihre Zukunft seit Juli 2018 unter dem Dach der Deutschen Vermögensberatung. Die Geschäftszahlen des laufenden Jahres stimmen zudem wieder äußerst positiv: Nach der Verkündung des dritten Rekordergebnisses in Folge im März 2018 zeichnet sich wieder ein überaus wachstumsstarkes Jahr ab.

Andreas Pohl sieht die Weichen für die Zukunft erfolgreich gestellt: „Wir agieren aus einer einzigartigen Position der Stärke. Unser Geschäftsmodell, unsere familiäre Berufsgemeinschaft und nicht zuletzt unsere Spitzenreiterposition am Markt sind Alleinstellungsmerkmale, die für unseren anhaltenden Erfolg stehen. Das beweist wieder: Unser Zusammenhalt macht uns stark!“

Andreas Pohl ist seit 1984 in der DVAG tätig, seit 1991 ist er Generalbevollmächtigter und hat das Unternehmen maßgeblich mit aufgebaut. Seit 2014 führt er als Vorstandsvorsitzender die Deutsche Vermögensberatung AG in zweiter Generation. In enger Abstimmung mit seinem Bruder Reinfried Pohl als Geschäftsführer und Gesellschafter der Deutschen Vermögensberatung Holding GmbH stellt er die entscheidenden Weichen für die Zukunft des Familienunternehmens.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, ­60329 Frankfurt, Tel.: 069/23840, Fax: 069/2384185, www.dvag.com

Weitere Stärkung der partnerschaftlichen Komponente im Geschäftsmodell

 

MLP startet im Dezember ein Aktienrückkaufprogramm zur Umsetzung des Beteiligungsmodells für MLP Geschäftsstellenleiter und Berater. Bis 1. März 2019 wird MLP Aktien im Wert von bis zu 3,0 Mio. Euro über die Börse erwerben. Dies entspricht auf aktuellem Kursniveau (4,36 Euro) insgesamt ca. 688.000 Aktien oder 0,63 Prozent des Grundkapitals.

Die zurückgekauften Aktien setzt MLP für das bereits kommunizierte Beteiligungsprogramm für MLP Geschäftsstellenleiter und MLP Berater ein. Ziel ist des Programms ist es, die partnerschaftliche Komponente im MLP Geschäftsmodell weiter zu stärken.

Die Hauptversammlung hatte am 29. Juni 2017 einen Vorratsbeschluss für ein Aktienrückkaufprogramm genehmigt. Bereits im Februar 2018 hatte MLP Aktien im Wert von rund 2,1 Mio. Euro für das Beteiligungsprogramm für das Geschäftsjahr 2017 zurückgekauft. Die jetzt anstehenden Rückkäufe dienen der Umsetzung des Programms für das Geschäftsjahr 2018.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

MLP AG, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, Tel: 06222/308­0, Fax: 06222/3088351, www.mlp.de