Am 06.05.2019 hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW im Rahmen der Verbändeanhörung seine umfangreiche Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen abgegeben.

Der Schwerpunkt der Stellungnahme liegt auf den im Auftrag des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. und des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler BFV erstellten Gutachten, in denen der geplante staatliche Eingriff in die Einkommen der Versicherungsmakler als klar rechtswidrig angesehen wurde.

Der Provisionsdeckel würde gegen die Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Der AfW äußerst in seiner Stellungnahme sein Befremden darüber, mit welcher Nonchalance fast exakt 70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und in Kenntnis eines äußerst kritischen Verfassungsgutachtens zur Durchsetzung des Provisionsdeckels rechtswidrige Grundrechtseingriffe durchgesetzt werden sollen.

Mit einem klaren ‚Nein’ beantwortete der Staatsrechtswissenschaftler und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, in seinem vorgelegten Rechtsgutachten die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation für diesen Schritt. In einem weiteren Rechtsgutachten erfolgte durch Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski eine europarechtliche Betrachtung der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer gesetzlichen Einkommensbegrenzung.

In der Stellungnahme des AfW wird zudem auf eine aktuelle Stellungnahme von Prof. Dr. Schwintowski vom 24.04.2019 zum Referentenentwurf in Ergänzung zu dem von ihm erstellten Gutachten und dem von Prof. Dr. Papier erstellten Gutachten Bezug genommen. Darin heißt es: „So wie der Referentenentwurf derzeit auf dem Tisch liegt, bleibt er aus den bereits in den Gutachten von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Bundesverfassungsgerichtspräsident a.D., vom Januar 2019 und von mir vom 30.01.2019 genannten Gründen verfassungs- und auch europarechtswidrig.“

Der AfW lehnt den Provisionsdeckel in seiner Stellungnahme auch aus weiteren rechtlichen wie tatsächlichen Erwägungen ab. Es wird dargestellt, warum die Umsetzung der Pläne mittelstandsschädlich und gegen die Interessen der Verbraucher wäre.

Geschäftsführender Vorstand des AfW Norman Wirth: „Die staatliche Reduzierung und Begrenzung der Vergütung des Berufsstandes der Versicherungsmakler – auch Provisionsdeckel genannt – wird aus überzeugenden Gründen so nicht kommen. Es ist zwar zu befürchten, dass der Spuk an dieser Stelle noch nicht vorbei ist – entgegen allen überzeugenden Argumenten, die wir und unsere Mitstreiter unter anderem vom Votum-Verband und der BFV Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler vorgebracht haben. Wir rechnen damit, dass der Gesetzesentwurf ohne wesentliche Änderungen das Bundeskabinett passieren und den Bundestag erreichen wird. Dort muss dann der eigentliche Gesetzgeber – die Abgeordneten – entscheiden. Wir sind weiter davon überzeugt und werden alles dafür tun, dass letztlich die gewählten Volksvertreter sich dem Grundgesetz verpflichtet fühlen und nicht mehrheitlich einem solchen verfassungswidrigen Gesetz zustimmen werden.“

Die Stellungnahme des Bundesverband Finanzdienstleistung sowie die erwähnten Gutachten sind auf der Webseite des AfW  www.bundesverband-finanzdienstleistung.de oder direkt HIER https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/wp-content/uploads/2019/05/AfW-Stellungnahme-RefEntw-ProvDeckel.pdf  zu finden.

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

Clara Menzel übernimmt Betreuung von Kunden aus dem Banken- und Sparkassensektor

 

Die Shareholder Value Management AG hat ihre Vertriebskapazitäten weiter ausgebaut. Seit dem 1. April 2019 verstärkt Clara Menzel (35) als Relationship Managerin das Team des Frankfurter Vermögensverwalters. Frau Menzel kommt von der SEB, wo sie seit 2010 verschiedene Positionen im Vertrieb und im Investment Banking innehatte. Zuletzt war sie als Sales Executive im Asset Management für Kunden aus dem Wholesale-Bereich zuständig. In ihrer neuen Funktion wird Clara Menzel schwerpunktmäßig Kunden aus dem Banken- und Sparkassensektor betreuen.

Clara Menzel berichtet an Philipp Prömm, der als Vorstand und Head of Sales das Marketing und den Vertrieb der Shareholder Value Management AG verantwortet. Er sagt: „Wir freuen uns, dass Clara Menzel zu unserem Team gestoßen ist. Mit ihr können wir die Betreuung unserer Kunden und Vertriebspartner in Deutschland, Österreich und der Schweiz breiter aufstellen und die von uns gewohnte Servicequalität weiter verbessern.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Shareholder Value Management AG, Neue Mainzer Straße 1, D-60311 Frankfurt am Main, Tel. +49 (0)69 66 98 30 18, www.shareholdervalue.de

Gut gedacht, schlecht gemacht – so fällt in aller Kürze das Urteil des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland) zur europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II aus.

 

Die Regeln mit dem sperrigen Namen, die seit rund einem Jahr gelten, sollen Anleger eigentlich bei Wertpapiergeschäften besser schützen. Doch nach Ansicht des FPSB Deutschland erreicht MiFID II genau das Gegenteil von dem, was gewollt ist. „Viele Anleger sind genervt, verunsichert und investieren weniger“, berichtet FPSB-Vorstandsvorsitzender Prof. Rolf Tilmes. „Sinnvoller wäre es aus unserer Sicht, wenn der Gesetzgeber an der Qualität der Berater ansetzen würde“, sagt der Experte und verweist auf die hohen Aus- und Weiterbildungs-Standards für die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® – Professionals.

Seit Januar 2018 greift die EU-Richtlinie MiFID II. Doch die zum Teil strengen Vorschriften für die Beratung von Verbrauchern bei Wertpapiergeschäften sind umstritten – so auch beim FPSB Deutschland: „Eine Umfrage unter unseren Zertifikatsträgern hat ergeben, dass vor allem ältere Kunden von der Informationsflut genervt sind“, berichtet FPSB Deutschland-Vorstandsvorsitzender Prof. Rolf Tilmes. „Viele Anleger können außerdem die Kosten nicht wirklich vergleichen und wenden sich sogar von der Anlageklasse Aktien ab, da das Risiko überzeichnet hoch dargestellt wird.“

Der FPSB Deutschland-Vorstand weist darauf hin, dass in anderen Ländern, etwa Großbritannien, vom Gesetzgeber unterschiedliche Ausbildungsniveaus (Level 1-4) definiert wurden. „So kann jeder Kunde sehen, auf welchem Fachniveau sich sein Berater befindet.“ In Deutschland reicht dagegen eine Lehre als Bankkaufmann oder eine IHK-Prüfung.

„Der sicherlich größte Schritt zu mehr Beratungsqualität für die Verbraucher aber wäre die gesetzliche Verankerung ganzheitlicher Beratung“, fordert deshalb Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch wissenschaftlicher Leiter des PFI Private Finance Institute / EBS Finanzakademie der EBS Business School, Oestrich-Winkel, ist.

Statt Produktverkauf und einer siloartigen Regulierung plädierte der FPSB Deutschland für eine ganzheitliche Beratung nach anerkannten Qualitätsstandards (CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® -Zertifikatsträger und European Financial Advisor EFA® bzw. DIN ISO 22222 und DIN 77230), die alle für den Kunden relevanten Themen abdeckt und die künstliche und schädliche Trennung von Kapitalanlageberatung, Versicherungsberatung oder Immobilienkreditberatung überwindet. Die beschriebenen Zertifikatsträger des FPSB Deutschland haben aufgrund ihrer Ausbildung Kenntnisse in den Bereichen Bank- und Börsenprodukte, Immobilien, Versicherungen und Beteiligungen sowie Verbindlichkeiten. Sie richten ihre Beratung auf die Kundenwünsche und Wahrung der Kundeninteressen. Erklärtes Ziel des FPSB Deutschland ist die Etablierung und Sicherstellung der Beratungsqualität in der Finanzindustrie auf hohem Niveau mittels national und international anerkannter Zertifizierungsstandards zum Nutzen der Verbraucher.

„Der FPSB Deutschland und seine Zertifikatsträger stehen seit über 20 Jahren für Qualität in der ganzheitlichen Beratung“, betont Prof. Tilmes. Die Pfeiler der Beratungsqualität lauten dabei:

  • Ganzheitliche Finanzberatung statt Produktvermittlung
  • Hohe und für den Kunden erkennbare Ausbildungsstandards
  • Ein strenger Ethikkodex
  • Ständige Weiterbildung.

Mit unabhängigen Finanzplanern, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® -Professionals sind Verbraucher stets gut beraten. „Die Zertifikate des FPSB Deutschland sind Beweis für die persönliche Qualifikation eines Beraters – unabhängig von seiner Firmenzugehörigkeit oder einer institutionellen Bindung. Und sie sind ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal: FPSB Deutschland-Professionals signalisieren mit ihren Zertifikaten ihre persönliche Beratungskompetenz“, fasst Tilmes zusammen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Auf meineStuttgarter.de können Kunden Verträge selbst einsehen und Angaben ändern – Für Vermittler verringert sich der administrative Aufwand

 

Das neue Kundenportal der Stuttgarter Versicherungsgruppe meineStuttgarter.de ist ab sofort online. Für Geschäftspartner der Stuttgarter bedeutet dies eine große Entlastung. Sie haben künftig mehr Zeit für die Beratung ihrer Kunden und müssen sich seltener um kleinere administrative Aufgaben kümmern. Das neue Kundenportal unterstützt sie dabei: Kunden können viele ihrer persönlichen Daten jetzt selbst ändern. Darüber hinaus können Kunden Vertragsinformationen einsehen. Bei Fondspolicen erhalten sie zum Beispiel aktuelle Angaben über die Aufteilung ihres Guthabens – nutzerfreundlich, rund um die Uhr und von überall.

Weniger Zeit für Administration – mehr Zeit für die Beratung

„Vermittler werden von Administration befreit und haben so mehr Zeit für die Beratung. Und sie werden über Änderungen und Vorgänge ihrer Kunden im Portal informiert“, sagt Bettina Hallmann, Projektleiterin und Business Analyst bei der Stuttgarter. Wenn Kunden meineStuttgarter.de nutzen, nimmt dies den Vermittlern Arbeit ab, es finden dort jedoch keine Direktabschlüsse statt. Kunden können über das Portal weder Angebote anfordern, noch Versicherungen abschließen.

Auch die Kunden freuen sich über mehr Flexibilität. Sie können kleine Dinge wie Adress- und Namensänderungen auf meineStuttgarter.de einfach selbst erledigen. Zum Beispiel haben sie auch die Möglichkeit, Vertragsdaten einzusehen, Nachrichten zu übermitteln, Schäden online zu melden oder Rechnungen für Zahnbehandlungen einzureichen. „Verbraucher sind heute Multichannel-Profis. Sie springen zwischen den Medien und Kommunikationskanälen und setzen immer öfter Online-Services voraus. Mit meineStuttgarter.de bieten wir unseren Kunden einen Weg, ihre Verträge einfach online zu verwalten, wann immer sie wollen“, ist Bettina Hallmann überzeugt.

 

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Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Rotebühlstr. 120, 70135 Stuttgart, Tel: 0711/665 – 14 71, Fax: 0711/665 – 15 15, www.stuttgarter.de

BdV veröffentlicht Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“

 

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) kritisiert in seiner gestrigen Stellungnahme zum aktuellen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) den vorgeschlagenen Provisionsdeckel als zu hoch. „Der vom Ministerium vorgeschlagene Provisionsdeckel wirkt so, als würde man auf der Autobahn ein Tempolimit von 250 Stundenkilometern einführen und zusätzlich 400 Stundenkilometer für all diejenigen erlauben, die von sich behaupten, gut zu fahren. Ein solches Tempolimit führt nicht zu Fahrsicherheit und Umweltschutz, sondern erlaubt weiterhin exzessive Raserei. Genauso ermöglicht der vorgeschlagene Provisionsdeckel auch weiterhin Exzesse im Vertrieb der kapitalbildenden Lebensversicherungen“, erläutert Axel Kleinlein, Sprecher des BdV-Vorstands. Nach Ansicht des BdV führt der Gesetzesentwurf sogar zu noch höheren Provisionen und Abschlusskosten als sie nach bisheriger Rechtslage schon mit 2,5 Prozent der Beitragssumme erlaubt wären. Der Verbraucherschutzverein fordert daher die Beschränkung der Abschlusskosten auf 1,5 Prozent der Beitragssumme und der Verwaltungskosten auf 5 Prozent des Beitrags.

Der BdV unterstreicht in seiner Stellungnahme, dass das Bundesfinanzministerium den richtigen Weg geht, wenn es fordert, dass die tatsächlich gezahlten Provisionen und Abschlusskosten auch vollständig kalkulatorisch abgebildet werden müssen. „Die bisherige Praxis ist kaufmännisch nicht redlich und muss geändert werden“, erklärt Kleinlein. Der Vorschlag im Gesetzesentwurf führt jedoch dazu, dass im Vergleich zu 1998 die Abschlusskosten und Provisionen für die gleiche garantierte Leistung um das Vierfache ansteigen können. „Das ist unterm Strich kein Provisionsdeckel, sondern ein politisches Placebo“, ergänzt Kleinlein.

Der BdV fordert, wie das Bundesfinanzministerium und die Aufsichtsbehörde BaFin, einen Provisionsdeckel, um Fehlanreizen im Vertrieb und exzessiven Vergütungen der Vermittler entgegenzuwirken. In dem jetzigen Gesetzesentwurf fehlen jedoch wirkungsvolle Schritte zur Beschränkung der Kosten. Laut dem BdV sollten neben den Abschlusskosten auch die Verwaltungskosten gedeckelt werden, denn sonst deklarieren die Versicherer nur die Provisionen um und umgehen einen Provisionsdeckel.

BdV-Forderung: Beschränkung der Abschlusskosten auf 1,5 Prozent der Beitragssumme und der Verwaltungskosten auf 5 Prozent des Beitrags – und zwar jetzt. Für alle Verbraucherinnen und Verbraucher!

 

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Bund der Versicherten e.V.,Gasstr. 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, Tel: +49 40-357 37 30 98, Fax: +49 40-357 37 30 99, www.bundderversicherten.de

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gab gestern eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes des Bundesfinanzministeriums zur Deckelung von Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungen ab.

 

„In dieser Stellungnahme haben wir zum wiederholten Male ausführlich unsere grundsätzliche Kritik und Bedenken an der Einführung eines Provisionsdeckels vorgetragen“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Neben unseren schon bekannten Gegenargumenten, dass ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit der Versicherungskaufleute weder ordnungspolitisch sinnvoll, noch angemessen und erforderlich ist, erläutern wir dem Ministerium auch, warum sich ein Provisionsdeckel auch wirtschaftspolitisch schädlich auswirken kann. Schließlich befindet sich die gesamte Vermittlerbranche in einer anspruchsvollen Umbruchphase, die durch die zunehmende Regulierung, aber auch durch die Digitalisierung und Demografie hervorgerufen wird.“

Eine Begrenzung der Einnahmen der Vermittlerbetriebe wäre daher ein Mittelstandsvernichtungsprogramm. Denn die rund 200.000 Vermittler in Deutschland sind Gewerbetreibende, die als Unternehmer und Selbständige tätig sind. An diesen Kleinbetrieben hängen eine Vielzahl von sozialversicherungspflichtigen Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Letztlich würde ein Provisionsdeckel dem Verbraucher sogar schaden, weil dann die Vermittler ihrem sozialpolitischen Auftrag zur Absicherung schwerer nachkommen könnten.

„Die Bundesregierung muss sich daher fragen lassen, ob sie es sich angesichts schlechter Konjunkturaussichten und dem damit einhergehenden drohenden Wegfall von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen leisten kann, ein Gesetz zu beschließen, dass sozialpolitisch offenkundig kontraproduktiv wäre“, betont BVK-Präsident Heinz.

 

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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Weiterhin ist Vorsicht geboten:

 

Wie in unserem letzten Beitrag berichtet, versprechen konkurrierende Rückabwicklungsgesellschaften Sofortauszahlungen für den Widerruf von Lebensversicherungen. Das Vorgehen dahinter ist fragwürdig und wird von Rechtsschutzversicherern stark verfolgt. Der Verlust der Deckung und die nachträgliche Kündigung des Rechtschutzversicherungsvertrages zum Nachteil des Kunden können folgen.

Wie sich zeigt, könnte es aber eine neue Masche geben…

Abzocke über aktuarische Gutachten:

Bezüglich der Nutzungsentschädigungsberechnung hat der BGH zwar ein paar Regeln aufgestellt, jedoch lassen diese einen weiten Spielraum in der Berechnungspraxis zu.

Bei der Beobachtung von zahlreichen Landgerichtsverhandlungen fiel auf, dass vermehrt abstrus hohe Nutzungsentschädigungsberechnungen seitens einiger Aktuare vorgelegt wurden, um so den Streitwert künstlich in die Höhe zu treiben.

Wer Böses glaubt, könnte nun vermuten, dass dies lediglich zur Vereinnahmung höherer Rechtsschutz-Honorare, welche an die etwaigen Abwicklungsgesellschaften weitergeleitet werden, dient.

Vermittler und Kunden sollten im Vorfeld auf seriöse Angebote achten und sich gegebenenfalls bei ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen!

Wir distanzieren uns strikt von jeglichen Kick-Backs (Rückvergütungen) oder Zahlungen von Rechtsanwaltskanzleien nach erfolgter Rechtsschutzdeckung. Gerne versichern wir Ihnen auch schriftlich, dass keinerlei Zahlungen (auch nicht getarnt als Softwarelizenzen) von der zu beauftragenden Anwaltskanzlei an etwaige Rückabwicklungsgesellschaft geleistet werden.

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Mit fast 4000 CMI Kunden in der Bearbeitung können wir Ihnen mit enormer Erfahrung bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen zur Seite stehen und Sie optimal unterstützen, die Ansprüche Ihrer Kunden noch vor dem Brexit geltend zu machen.

Der Brexit kommt: Es gilt jetzt, schnell zu sein. Nicht zu Handeln ist Ihre schlechteste Option!

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www.clerical-widerspruch.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Lawtechgroup GmbH, Promenadeplatz  11, 80333 München, Tel: +49(089) -215 429 72, Fax: +49(089) – 215 429 73 , info@clerical-widerruf.de, www.clerical-widerruf.de , www.versicherungscheck360.com 

Aber viele Arbeitgeber kennen die Neuregelungen in der betrieblichen Altersvorsorge noch nicht! Zum einen gibt es seit Einführung des BRSG eine Arbeitgeberförderung, zum anderen wurde ein verpflichtender Zuschuss eingeführt.

 

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es regelt unter anderem, dass seit dem 1. Januar 2019 bei allen Neuverträgen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) die bislang freiwillige Beteiligung der Arbeitgeber an den Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter jetzt verpflichtend ist. Seither müssen Arbeitgeber bei allen neu geschlossenen Entgeltumwandlungen einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den Vorsorgevertrag einzahlen.

Orientiert sich ein Arbeitgeber mit dem verpflichtenden Zuschuss aber nur an dem Gesetz und bezuschusst nur Neuverträge, birgt dies ein hohes Konfliktpotenzial. Das hat folgenden Hintergrund: Zunächst ist der Zuschuss nur bei Neuverträgen ab 2019 verpflichtend. Damit werden die Arbeitnehmer mit bestehenden Verträgen klar benachteiligt. „Das führt zu innerbetrieblichen Spannungen, da altgediente Mitarbeiter, die schon lange dabei sind, schlechter gestellt werden, als neu eingestellte Mitarbeiter, die nun eine Betriebsrente beantragen“, betont Stefan Röhrl, Experte für die betriebliche Altersvorsorge bei der compexx Finanz AG.

Das heißt: Um den Betriebsfrieden zu wahren und die langjährige Bindung zu Mitarbeitern nicht aufs Spiel zu setzen, macht es Sinn, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln und nicht mit der Anpassung der bestehenden Verträge bis 2022 zu warten. „Empfehlenswert ist deshalb,  schon jetzt eine Versorgungslösung zu implementieren, die den gesetzlichen Vorgaben schon heute entspricht. Die Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist der perfekte Anlass, die bestehende betrieblichen Versorgungseinrichtung einmal komplett zu hinterfragen und möglicherweise durch gezielte Anpassungen zu optimieren“, sagt Stefan Röhrl.

Die deutschlandweit agierende Finanzdienstleistungsgruppe gehört mehrheitlich zur Versicherungsgruppe die Bayerische, verfolgt seit der Gründung vor 13 Jahren ein Allfinanzkonzept und betreut mittlerweile mehr als 60.000 Kunden in ganz Deutschland bei allen Fragen rund um Vermögen, Versicherung und Vorsorge. Den Vertriebspartnern der compexx steht ein Experten-Netzwerk zur Verfügung, auf das Sie jederzeit zugreifen können. Verantwortlich für die Bereiche Lohnkostenmanagement und Betriebsrente ist bAV-Advisor Stefan Röhrl.

Versierte Berater können gemeinsam mit dem Unternehmer neue Wege in der bAV finden.  Gerade die neu eingeführte Förderung für die Arbeitgeber, macht eine vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente besonders attraktiv. Diese steuerliche Förderung erhalten Arbeitgeber, wenn sie für ihre „Geringverdiener“, also Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2200 Euro monatlich einrichten.

Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro im Kalenderjahr. Damit der Arbeitgeber den bAV-Förderbetrag erhält, müssen aber entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein.

„Da es genügend Unternehmen gibt, in denen Geringverdiener beschäftigt sind, ist der §100 EStG einer der besten Beratungsansätze bei Arbeitgebern und Steuerberatern. Eine Vielzahl von Vermittlern kennt diesen Paragraphen nicht oder kann keine Lösung dazu bieten und spricht ihn deshalb in der Arbeitgeberberatung nicht an. Hier punkten die echten bAV-Experten regelmäßig bei Arbeitgebern, da hier ein echter Mehrwert für Arbeitgeber und Arbeitnehmer generiert wird“, sagt Stefan Röhrl.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

compexx Finanz AG, Am Dreifaltigkeitsberg 9, 93059 Regensburg, Tel: 0941-568 15 0, Fax: 0941-568 15 399, www.compexx-finanz.de

Die Gesetzesinitiative des Kauf-Bestellerprinzips hat Diskussionen über den Nutzen des Immobilienmaklers für Käufer ausgelöst.

 

Zugespitzt lässt sich der Gesetzentwurf auf den Nenner bringen, dass der Makler hauptsächlich dem Verkäufer nutze und die Provision auf die Käufer abgewälzt würde, weil sich diese wegen der Angebotsknappheit in einer Zwangslage befänden. Die Wüstenrot Immobilien GmbH (WI) erklärt, warum besonders die Käufer von der Expertise und den Full-Service-Leistungen der Makler profitieren.

Am Anfang eines Kaufvorhabens stehen drei W´s: Was soll gekauft werden, wo soll gekauft werden und wie viel darf es kosten. Wenn der grobe Rahmen durch Eigeninitiative gesteckt ist, beginnt die konkrete Immobiliensuche. Dabei taucht eine Fülle von Problemen und Fragen auf, die nicht oder nur mangelhaft geklärt werden können. Ohne professionelle Hilfe droht die Gefahr, dass Risiken mitgekauft werden. Ein Makler ist dagegen mit seinem Immobilienangebot auf die Fragen von Interessenten vorbereitet und ebnet so den Weg für die passende Kaufentscheidung.

Beratungsleistungen vor dem Kauf

In der Regel läuft ein Kaufprozess in mehreren Phasen ab. Dabei reagiert der Kaufinteressent entweder auf ein konkretes Immobilienangebot des Maklers, oder er lässt sich als Suchinteressent registrieren. In beiden Fällen sucht der Makler das persönliche Gespräch, um zu klären, was der Kunde sucht, was nicht in Frage kommt und wie hoch sein Finanzierungsbudget ist. Individuelle Wünsche vom tatsächlichen Bedarf zu trennen, ist eine Kernkompetenz des Maklers und erleichtert die Kaufentscheidung.

Der Makler bietet dem Kaufinteressenten zum ersten Kennenlernen einer passenden Immobilie einen virtuellen Rundgang an, bei dem er die Immobilie online von außen und innen besichtigen kann. Besonders bei auswärtigen Interessenten ist der Service sehr gefragt, denn dieser vermeidet unnötigen Aufwand und Massenbesichtigungen. Ist keine passende Immobilie dabei, sucht der Makler auf der Grundlage des vereinbarten Suchprofils.

Beratungs- und Serviceleistungen im Kaufstadium

In dieser Phase wird der Grundstein für eine Kaufentscheidung gelegt. Die Immobilie wird meistens mehrfach besichtigt. Der Makler präsentiert sie mit allen bekannten Stärken und Schwächen. Dazu gehören Lagevorteile, Einschränkungen und Merkmale wie der bauliche und energetische Standard und der Unterhaltungszustand. Gegebenenfalls hat er auch Angebote oder Kostenschätzungen für Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahmen eingeholt. Erkannte Bauschäden oder sonstige Mängel müssen dem Käufer zwingend mitgeteilt werden.

Für jede Immobilie hat der Makler Objektunterlagen beschafft und eine Immobilienbewertung nach den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vorgenommen. Darauf beruht der Angebotspreis. Beleihungsunterlagen wie beispielsweise einen aktuellen Grundbuchauszug stellt der Makler zur Verfügung, denn vor einem Kaufvertrag muss die Finanzierung gesichert sein. Zudem begleitet er den Kunden zu Verhandlungen mit dem Eigentümer, bei denen er sich als Intermediär unparteiisch, fair und lösungsorientiert verhält.

Besonderheiten bei Mietverhältnissen und Eigentumswohnungen

Hier sind Fachkenntnisse im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) erforderlich. Wird eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus gekauft, tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. Daher gilt es vorher zu klären, ob die Vermietung fortgesetzt, die Miete gegebenenfalls überprüft werden müsste, oder Eigenbedarf angemeldet werden soll. Bei leerstehenden Wohnungen bietet der Makler dem Käufer den kompletten Vermietungsservice an. Im Falle von Eigentumswohnungen beschafft der Makler unter anderem die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, die letzten Hausgeldabrechnungen und den Wirtschaftsplan sowie Teilungserklärungen.

Sinn und Zweck ist es, den Kaufinteressenten über wichtige Beschlüsse der Eigentümer, Bestimmungen der Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen sowie das monatliche Hausgeld zu informieren und zu prüfen, ob Belastungen auf den Käufer zukommen könnten.

Kaufabschluss und Besitzübergabe

Sind sich Verkäufer und Käufer einig geworden, organisiert der Makler den Notartermin, an dem er selbst teilnimmt. Zuvor wird er sorgfältig prüfen, ob eine reibungslose Abwicklung des Kaufvertrags gewährleistet ist, also ob die Käuferfinanzierung ebenso gesichert ist wie die Löschung von Altlasten im Grundbuch, wenn der Kaufpreis zur Ablösung von Altverbindlichkeiten nicht ausreicht. Weiter gehören dazu die Rechte Dritter wie Wohn- oder Vorkaufsrechte.

Mit der Beurkundung des Kaufvertrags ist die Kaufphase beendet. Während sich der Notar um die Vertragsabwicklung kümmert, bietet der Makler seine Leistungen zur Wohnungsübergabe an, zu denen Protokolle über Schlüsselübergaben, Zählerstandablesungen und deren Übermittlung an Versorgungsunternehmen gehören.

„Die Liste der Leistungen, die Makler für Käufer erbringen, ließe sich weiter vertiefen“, sagt Jochen Dörner, Geschäftsführer der WI. „Wenn der Makler nach der Gesetzesinitiative nur noch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig werden darf, dann würden die meisten der genannten Beratungs- und Dienstleistungen entfallen, weil er vom Käufer keinen Auftrag mehr hat. Dieser müsste dann von Fall zu Fall jeweils Rat von beispielsweise Immobiliengutachtern, Architekten und Rechtsanwälten einholen. Ob er diese Prüfungszeit vom Markt bekommt, ist zu bezweifeln. Da die beratenden Berufe ungeachtet eines Erwerbs ihr Honorar verlangen dürfen, bleiben die Suchenden vermutlich oft ohne Wohneigentum, aber mit den Kosten zurück.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Wüstenrot & Württembergische AG, Wüstenrotstr. 1, 71538 Ludwigsburg, Tel: +49 (7141) 16-751470, www.ww-ag.com

 

Sie planen einen Tag der offenen Tür oder ein Sommerfest für Ihr Unternehmen?

 

Damit Sie die Kosten absetzen können, müssen Sie einiges beachten. Denn die Finanzämter sind hier inzwischen sehr streng. Worüber genau Sie Buch führen sollten, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt.

Sie wollen Ihren 40. Geburtstag mit einem Sommerfest verbinden, dazu auch Ihre Kunden einladen und dann die Kosten als Betriebsausgabe absetzen? „Da wird Ihnen das Finanzamt mit Sicherheit einen Strich durch die Rechnung machen“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt. Sie hat Verständnis dafür, dass Unternehmer möglicherweise mit Ihren Kunden feiern wollen. Doch dann muss klar sein, was privat und was betrieblich ist.

Unternehmer sollten daher im Vorfeld einer Feier die folgenden drei Fragen beantworten. Und dann dem Finanzamt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen, damit klar ist, welche Kosten betrieblich und welche privat sind:

Was ist der Anlass?

Als betrieblich gilt beispielsweise, wenn Unternehmer neue Produkte und Dienstleistungen vorstellen und überwiegend Geschäftspartner einladen. Privat ist der Anlass, wenn das Sommerfest im Privathaus stattfindet und hauptsächlich Freunde eingeladen sind.

Wie hoch sind die Kosten?

Als verhältnismäßig sollte es das Finanzamt betrachten, wenn das sich das Sommerfest pro Person auf 40 oder 50 Euro beläuft. Als unverhältnismäßig hoch hingegen sind 250 Euro pro Person, weil ein Star- oder Sternekoch das Catering übernimmt.

Müssen Sie die Kosten aufteilen?

Die Aufteilung der Kosten ist erforderlich, wenn neben Kunden auch private Gäste eingeladen sind. Keine Aufteilung ist notwendig, wenn zum Sommerfest nur Geschäftspartner und Kunden kommen.

„Wer seine betrieblich veranlassten Kosten genau nach diesem Schema nachweist, geht auf Nummer Sicher“, sagt Steuerberaterin Ines Mummert. Gibt es Zweifel oder zu wenig Unterlagen, dann schätzt das Finanzamt den betrieblich veranlassten Teil. „Mit einer guten Vorbereitung ersparen sich Unternehmer Enttäuschungen.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Unter den Jüngeren unter 30 sind es sogar zwei Drittel

 

Per Mausklick die Kfz-Versicherung wechseln oder den Hausrat gegen Einbruch und Wasserschäden versichern: Jeder zweite Bundesbürger (55 Prozent) hat bereits einmal eine Versicherung online abgeschlossen. Bei den Jüngeren unter 30 liegt der Anteil mit zwei Drittel (65 Prozent) sogar noch deutlich darüber. Das ist das Ergebnis einer telefonischen Befragung unter 1.003 Bundesbürgern ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Versicherungen werden künftig immer öfter online abgeschlossen werden. Je einfacher und verständlicher das Versicherungsprodukt ist, desto schneller wird der digitale Direktvertrieb zunehmen“, sagt Fabian Nadler, Versicherungsexperte beim Digitalverband Bitkom.

Dabei geben 2 von 5 Befragten (43 Prozent) an, dass sie sich schon einmal online über eine Versicherung informiert und diese dann auch online abgeschlossen haben. 17 Prozent haben dies bereits häufiger gemacht, 26 Prozent erst einmal. Jeder Vierte (24 Prozent) war dagegen schon einmal vor Ort bei einem Versicherungsmakler oder in seiner Bank und hat sich beraten lassen, hat dann aber online die Versicherung abgeschlossen. Jeder Zehnte (10 Prozent) gibt an, dies häufiger zu tun, 14 Prozent haben dies bislang einmal gemacht.

Am häufigsten werden Versicherungen aber weiterhin vor Ort bei einem Versicherungsmakler oder bei einer Bank oder Sparkasse abgeschlossen. 9 von 10 Bundesbürgern (92 Prozent) geben dies an. Drei Viertel (77 Prozent) erledigen Versicherungsabschlüsse häufiger auf diese Weise, 15 Prozent bisher erst einmal. Mehr als jeder Zweite (55 Prozent) nutzt das Internet, um sich über Versicherungen zu informieren, erledigt den Abschluss dann aber doch lieber vor Ort beim Versicherungsmakler oder in der Bank oder Sparkasse. Dabei sind es etwa gleich viele, die es häufiger (29 Prozent) machen oder bislang erst einmal (26 Prozent) gemacht haben. „Versicherungen sind Vertrauenssache. Der persönliche Kontakt spielt gerade für die ältere Generation eine große Rolle. Sowohl der Vertrieb über den Makler als auch direkt über die Website werden in Zukunft von großer Bedeutung sein“, so Nadler. „Der einzelne Makler wird in Zukunft mit Hilfe digitaler Technologien sowohl mehr Kunden betreuen als auch sie dank der vorhandenen Daten spezifischer beraten können.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e.V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin-Mitte,Tel: 030 27576-0, www.bitkom.org

Die VEMA eG unterstützt mit ihrer Fördermitgliedschaft seit dem 01.04.2019 die Arbeit des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW.

 

Die VEMA eG ist der größte genossenschaftlich organisierte Verbund von Versicherungsmaklern in Deutschland und betreibt eine der erfolgreichsten b2b-Plattformen der Versicherungsbranche.

Neben der technischen Abwicklung stellt unser Team mit über 100 Mitarbeitern vielfältige Serviceleistungen aus den Bereichen Prozessoptimierung, Produktmanagement, Marketing, Weiterbildung und Unternehmensberatung zur Verfügung. Als Genossenschaft sind wir allein unseren Mitgliedern verpflichtet. Nicht Gewinnmaximierung, sondern das Schaffen von handfesten Mehrwerten für unsere Partnerunternehmen ist unsere Maxime. Nach dem Motto: von Maklern für Makler!

„Die Geschäftswelt wird immer komplexer. Bürokratie und immer engere gesetzliche Vorgaben erzeugen einen immensem Verwaltungsaufwand. Da bleibt immer weniger Zeit, um sich um die Kunden zu kümmern. Hier schafft ein starker Partner wie die VEMA eG wieder Freiräume, einen der schönsten Berufe der Welt auszuüben!“ Hermann Hübner, Vorstandsvorsitzender der VEMA eG.

Matthias Wiegel, Mitglied des AfW Vorstandes, ergänzt: „Mit der Unterstützung der VEMA, als größter genossenschaftlich organisierter Verbund von Versicherungsmaklern in Deutschland, wird die Arbeit des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. für den Erhalt und die Stärkung einer unabhängigen Beratung der Verbraucher ein noch größeres Gewicht erlangen. Darüber freuen wir uns im Sinne unserer gemeinsamen Sache sehr“!

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister und Versicherungsmakler. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmaklern sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlern aus rund 2.000 Mitgliedsunternehmen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

KfW Research legt erstmalig Analyse zu geschätzten Verkaufspreisen kleiner und mittlerer Unternehmen vor

 

Inhaber mit Nachfolgeplanungen setzen im Durchschnitt etwa 90 % des Jahresumsatzes als Kaufpreis an

Der anstehende Generationswechsel in Hunderttausenden Unternehmen ist und bleibt ein präsentes Thema im deutschen Mittelstand. Allein bis Ende 2020 planen die Inhaber von 227.000 kleinen und mittleren Unternehmen eine Nachfolgeregelung. Eine der schwierigsten Hürden für das Gelingen einer Unternehmensnachfolge ist dabei das Finden eines für Verkäufer und Käufer gleichermaßen akzeptablen Kaufpreises. KfW Research hat nun erstmalig repräsentativ auf Basis des KfW-Mittelstandspanels ermittelt, wie die Preiserwartungen von Unternehmern, die ihre Firma binnen fünf Jahren in die Hände eines Nachfolgers geben wollen, aussehen.

Der durchschnittliche geschätzte Kaufpreis eines Unternehmens liegt im Jahr 2018 bei 351.000 EUR, wenn die Unternehmensnachfolge innerhalb der kommenden fünf Jahre vollzogen werden soll. Die überwiegende Anzahl der Firmen im deutschen Mittelstand ist allerdings sehr klein, 8 von 10 Mittelständlern sind Kleinstunternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten. Demzufolge erwartet die Hälfte aller Mittelständler einen Kaufpreis von maximal 175.000 EUR. Jeder fünfte Inhaber beurteilt den Wert des Unternehmens sogar mit maximal 50.000 EUR. Die geschätzten Kaufpreise sind im Jahresvergleich weitgehend stabil. Die Durchschnittsbewertung der Kaufpreise ist von 2017 auf 2018 um lediglich 2% gestiegen.

Im Durchschnitt über alle Nachfolgeplaner zeigt sich: Die Werteinschätzung der Inhaber entspricht knapp dem einfachen Jahresumsatz des zur Übergabe anstehenden Unternehmens. Die Nachfolgeplaner setzen im Durchschnitt etwa 90% des Umsatzes als Kaufpreis an. “Die deutschen Mittelständler schätzen den Wert ihrer Unternehmen realistisch ein, es gibt kaum Anzeichen für eine systematische Überbewertung”, sagt Dr. Michael Schwartz, Mittelstandsexperte bei KfW Research. “Häufig wird vermutet, dass Alteigentümer Emotionen und die Anstrengungen des Unternehmensaufbaus mit einpreisen. Diese sogenannte ‘Herzblutrendite’ lässt sich in der Breite aber nicht nachweisen.”

Ein Blick über diese aggregierten Angaben hinweg zeigt eine große Spannbreite der angesetzten Kaufpreise, je nach Unternehmensgröße und Branche. Kleinstunternehmen weisen unterdurchschnittliche Kaufpreise auf. 43% der Inhaber in diesem Segment beziffern den derzeitigen Kaufpreis mit maximal 100.000 EUR. Ein deutlich anderes Bild ergibt sich für Mittelständler der größten Größenklasse (50 und mehr Beschäftigte). 81% von ihnen setzen den Kaufpreis aktuell mit mindestens 1 Mio. EUR an. Das ist nachvollziehbar, da in der Regel mit der Unternehmensgröße die Vermögenswerte eines Unternehmens ansteigen (Immobilien, Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark, immaterielle Vermögenswerte, etc.).

In der Branchensicht sticht das FuE-intensive Verarbeitende Gewerbe hervor. Auch dort sind die Kaufpreise deutlich in Richtung der höheren Klassen verschoben, ein Drittel der Unternehmer erwartet sich Kaufpreise von 1 Mio. EUR oder mehr. Dagegen sind die Preise für Unternehmen des Baugewerbes im Durchschnitt am niedrigsten angesetzt, fast die Hälfte der Inhaber dieser Firmen bewertet den Kaufpreis mit maximal 100.000 EUR. Dies liegt vor allem an der im Vergleich geringen Unternehmensgröße und damit niedrigeren Vermögenswerten.

Hinweis: Die aktuelle Studie von KfW Research mit dem Titel “Kaufpreise bei Nachfolge im Mittelstand” ist abrufbar unter www.kfw.de/fokus

 

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KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau, Palmengartenstraße 5-­9, D-­60325 Frankfurt am Main, Tel.: 01801/335577, Fax: 069/7431­2944,www.kfw.de

Die unabhängigen Vermittler setzen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung weiterhin auf die Allianz.

 

Besonders die Finanzstärke des Unternehmen und das positiv besetzte Image der Marke sorgen für erneute Spitzenwerte beim Direktversicherungs- und Unterstützungskassen-Ranking. Zu diesen und weiteren Ergebnissen kommt eine aktuelle Studie des Fachmagazins AssCompact.

Die Allianz bleibt Branchenprimus im Bereich der betrieblichen Altersversorgung – und das mit großem Abstand. Das jährlich durchgeführte Ranking im Rahmen der Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2019“ bestätigt erneut die Spitzenposition des Stuttgarter Versicherers in den beiden untersuchten Durchführungswegen. Auf Platz 2 folgt – ebenfalls bei beiden Durchführungswegen – Canada Life. Die Alte Leipziger belegt bei der Direktversicherung den dritten Platz. Im Bereich der Unterstützungskasse komplettiert die Nürnberger das Siegerpodest.

Vermittler müssen viel Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit leisten

Weitere Studienergebnisse: Trotz des unbestrittenen gesellschaftlichen Problems „Altersarmut“, müssen Vermittler im Bereich der bAV immer noch viel Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern leisten. Und auch die Gespräche mit Personalabteilungen, wie sich eine bAV am besten und vor allem effizient verwalten lässt, sorgt nach Angaben der Vermittler für einen großen Aufwand im Rahmen der bAV-Beratung.

Großteil der vermittelten bAV-Verträge dient der reinen Altersvorsorge

Laut den an der Studie teilnehmenden Vermittlern werden mehr als 60% der bAV-Verträge als reines Altersvorsorgeinstrument vermittelt. 16% der Verträge beinhalten auch eine Absicherung von Invaliditätsrisiken und 12% eine Hinterbliebenenabsicherung.

 

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bbg Betriebsberatungs GmbH, Bindlacher Straße 4, 95448 Bayreuth, Tel: +49 921 75758-19, Fax: +49 921 75758-20, www.bbg-gruppe.de, www.asscompact.de

Banken und Sparkassen kritisieren Pläne des Bundesfinanzministeriums zu Restkreditversicherungen

 

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) kritisiert die Pläne des Bundesfinanzministeriums (BMF), bei der Restkreditversicherung einen gesetzlichen Provisionsdeckel von 2,5 Prozent einzuführen. Dieser ist einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zu einem „Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ zu entnehmen.

Die deutschen Banken und Sparkassen verweisen darauf, dass unter anderem die erst kürzlich veröffentlichte Selbstverpflichtung der DK für verbraucherfreundliche Restkreditversicherungen (RKV) diesen – auch verfassungsrechtlich bedenklichen – staatlichen Eingriff in die Preisgestaltung überflüssig mache. Die freiwillige Empfehlung sei viel besser dafür geeignet, die RKV-Produkte in vielen Aspekten für die Kunden weiter zu verbessern und verbraucherfreundliche Regelungen zu ermöglichen.

Eine stichhaltige Begründung für einen gesetzlich verordneten Provisionsdeckel sei für die DK nicht zu erkennen. Auch die vom BMF angeführten Ergebnisse einer BaFin-Marktuntersuchung seien keine Rechtfertigung für solch einen gravierenden Eingriff in den Versicherungsschutz für Darlehensnehmer. Der Verbraucherschutz werde dadurch jedenfalls nicht gestärkt, die Kunde-Bank-Beziehung nachhaltig beschädigt.

Es drohe die Gefahr, dass die Banken und Sparkassen nach Einführung eines solchen Deckels bestimmte Produkte, die Lebensrisiken absicherten, nicht mehr anbieten könnten – Beispiel: Absicherung bei Arbeitsplatzverlust. Denn der vom Gesetzgeber verordnete Provisionsdeckel gehe undifferenziert über sämtliche Produkte der RKV hinweg, ohne die vielfältigen Beratungsleistungen der Kreditinstitute zu berücksichtigen. So werde es nach dem aktuellen Vorschlag etwa durchaus möglich sein, dass die dann zulässige Vergütung nicht einmal die Kosten für Beratungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten decken würde.

 

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Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB), Burgstraße 28, D­-10178 Berlin, Tel.: 030/1663­0, Fax: 030/1663­1399, www.bankenverband.de

AssCompact Studie im Test & Vergleich

 

Eine etwas andere Art des Berufsunfähigkeitsversicherung Test 2019 stellt “AssCompact” vor. Eine Umfrage zur Beliebtheit von BU-Versicherungen aus Sicht der Makler.Die ungebundenen Versicherungsvermittler hatten im Jahr 2018 für die Absicherung der Arbeitskraft einen eindeutigen Favoriten: Die Alte Leipziger Berufsunfähigkeitsversicherung konnte sich deutlich von der Konkurrenz absetzen.

Auffallend war, dass der BU-Versicherer nicht nur ein gutes Preis-Leistungs-Spektrum anbietet, sondern auch gerne weiterempfohlen wird. Nach den neuesten Ergebnissen gibt es kaum einen Makler, der nicht mit der Gesellschaft arbeiten würde. Insgesamt gaben 560 Makler und Mehrfachagenten ihre Stimme bei AssCompact ab. Nach Verteilung von Geschlecht und Alter handelt es sich um eine repräsentative Befragung. Das Online-Portal http://ots.de/4CA9mV untersucht die Berufsunfähigkeitsversicherung Kosten 2019 und stellt die Testsieger 2019 vor.

BU Versicherung und Dread Disease im Fokus der Studie

Im Rahmen des AssCompact AWARDs wurde die Verteilung der Neuabschlüsse in den drei Segmenten Berufsunfähigkeit, Dread Disease und Grundfähigkeitsabsicherung analysiert. Untersucht wurde der Geschäftsanteil, den jeder einzelne Versicherer am Gesamtgeschäft hält.

Testsieger der Versicherungsmakler: Diese Berufsunfähigkeitsversicherungen überzeugen in 2019

Die Alte Leipziger setzte sich im Segment Berufsunfähigkeit deutlich von der Konkurrenz ab. Wie im vergangenen Jahr schaffte sie es erneut auf den ersten Rang. Die Nürnberger belegte den zweiten Rang, der Volkswohl Bund platzierte sich dahinter. Swiss Life musste sich knapp geschlagen geben und kam auf Rang vier.

Im Segment Dread Disease und Grundfähigkeitsabsicherung verzeichnet die Canada Life den höchsten Anteil. Die Gesellschaft gilt als Pionier für die Dread Disease-Versicherung und hatte dafür schon Lösungen im Portfolio, als die Absicherung gegen schwere Krankheiten auf dem deutschen Markt noch keine nennenswerte Rolle spielte. Auf den zweiten Platz kam die Nürnberger. Die Zurich erreichte im Segment Dread Disease den dritten Rang, bei der Grundfähigkeitsversicherung ging diese Platzierung an den Volkswohl Bund.

Alte Leipziger punktet mit hoher Empfehlung für die BU Versicherung

Auffallend ist, dass die meisten Vermittler mit dem Sieger Alte Leipziger außerordentlich zufrieden sind. Nicht zwangsläufig muss es einen Zusammenhang zwischen der Höhe des Geschäftsanteils und der Zufriedenheit geben. Dennoch war der Net-Promoter-Score – die Weiterempfehlungsrate – unter den Maklern für die Alte Leipziger besonders hoch. Damit verdrängte sie die Canada Life in der Sparte BU vom ersten Rang, den sie noch im letzten Jahr erreichte. Auf dem zweiten Platz ist die Nürnberger zu finden, sie schob sich von Platz vier nach vorne. Der dritte Rang ging auch in diesem Jahr an den Volkswohl Bund.

In der Sparte Dread Disease wurden die Canada Life, die Nürnberger und der Volkswohl Bund von den Teilnehmern fast gleichermaßen gut bewertet. Der Volkswohl Bund schnitt außerdem im Bereich Grundfähigkeitsabsicherung sehr gut ab. Bemerkenswert war, die eng die Spitzengruppe bei der Weiterempfehlung beieinander liegt.

So wurde die Berufsunfähigkeitsversicherung bewertet: Preisvergleich bei vergleichbaren Leistungen

Die Zufriedenheit der Makler wird mit Hilfe von verschiedenen Kriterien bewertet. Dazu gehören so wichtige Faktoren wie die Tarifpolitik, die Abwicklung von Leistungsanfragen, das Preis-Leistungs-Verhältnis, die Finanzstärke, die Unterstützung im Vertrieb und die Abwicklung von neuen Vertragsabschlüssen.

Weitere Trends zur BU Versicherung im Fokus

Die Studie gibt nicht nur darüber Auskunft, welche Versicherer im vergangenen Jahr besonders beliebt waren. Auch Tendenzen und Trends lassen sich erkennen. Rund 30 Prozent der Befragten gingen zum Beispiel davon aus, dass sie in den kommenden drei Jahren deutlich mehr Umsatz im BU-Segment machen.

Grundfähigkeitsversicherung und Dread Disease Versicherung

Auch die Entwicklung bei der Absicherung der Grundfähigkeiten wird ähnlich bewertet. Lediglich beim der Dread Disease-Versicherung ist man etwas vorsichtiger, kommt aber immer noch auf eine erwartete Steigerung des Umsatzes von 40 Prozent. Das Rating eines Versicherers ist übrigens ein wichtiger Anhaltspunkt für einen Vertragsabschluss. Produktratings geben häufiger den Ausschlag, wenn es um eine Entscheidung geht, und auch Ratings zur Finanzstärke und zum Service werden regelmäßig genutzt.

Dazu hier die Liste mit dem aktuellen Rating und Ranking zur Berufsunfähigkeitsversicherung auf https://www.berufsunfaehigkeitsversicherung-test-vergleich.com/rating-ranking

Ein neuer Trend dürfte sich wohl im Bereich der elektronischen Risikoprüfungstools ergeben. Sehr bekannt ist derzeit das Angebot der Alten Leipziger, gerne wird aber auch die Softwarelösung der Nürnberger verwendet. Unter den übergreifenden Tools hält Vers.diagnose die Spitzenposition nach Bekanntheits- und Nutzungsgrad.

 

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Asenta GmbH, Am Hulsberg 129, 28205 Bremen, Tel: 0421-30727418, www.asenta.de

Plansecur-Chef Johannes Sczepan: “Die finanziellen Folgen von Angriffen auf IT-Systeme lassen sich mit Versicherungen in den Griff bekommen”

 

“Vorstände, Geschäftsführer und Firmeninhaber, die ihre Unternehmen nicht gegen Gefahren aus dem Internet absichern, handeln grob fahrlässig”, sagt Johannes Sczepan, Geschäftsführer der Finanzberatungsgruppe Plansecur. “Allerdings ist es angesichts der Vielzahl der möglichen Angriffsszenarien schwierig, die passende Versicherungskombination zu finden”, räumt der Finanzfachmann ein. Er verweist auf die aktuelle Studie “IT-Sicherheit 2019” des eco – Verband der Internetwirtschaft, der zufolge 90 Prozent der IT-Experten eine weitere Verschärfung der Bedrohungslage erwarten.

Mit der Firmenkreditkarte in die Spielbank

“Hacker, Phishing, Datendiebstahl, Erpressersoftware, Viren, Würmer, Trojaner, Botnetz-Angriffe und immer neue IT-Sicherheitslücken – die Gefahr wird jeden Monat größer. Firmenchefs, die einfach nur hoffen, dass sie nicht betroffen sind, statt sich durch Versicherungen im Fall der Fälle zu schützen, können genauso gut mit der Firmenkreditkarte in die Spielbank gehen”, urteilt Johannes Sczepan.

Eigene Schäden und Haftpflicht für Fremdschäden

Die “Cyberdeckung”, also die Absicherung gegen ausufernde und häufig existenzbedrohende Schäden durch Hacker und sonstige Cyberangriffe und IT-Sicherheitslücken, sollte zwei Fälle berücksichtigen, rät Plansecur: die eigenen Nachteile und eventuelle Schädigungen anderer durch Pflichtverletzungen des Unternehmens. Wenn beispielsweise eine Datenbank mit Personendaten entwendet wird, können die davon betroffenen Personen Ansprüche gegen die Firma wegen Datenschutzverletzungen geltend machen. Oder Kunden können erhebliche Forderungen erheben, wenn sie zeitweise einen Onlineservice nicht erreichen können. “Alle diese Schäden lassen sich durch eine Haftpflichtversicherung abdecken”, sagt Plansecur-Geschäftsführer Johannes Szepan.

Hinzu kommen die unmittelbaren Eigenschäden beim angegriffenen Unternehmen. Wiederherstellung von IT-Systemen, Datenbanken und Webseiten, Benachrichtigung der Betroffenen, Computerforensik, Rechtsberatung, Krisenkommunikation und im schlimmsten Fall sogar die Betriebsunterbrechung – je nach Angriffsszenario kann die Kostenlawine sehr groß werden.

Über 100.000 Fälle beim BKA, hohe Dunkelziffer

Das Bundeskriminalamt hält Deutschland für ein bevorzugtes Ziel international agierender Hackerbanden. “Im Angesicht von rund 100.000 dem Bundeskriminalamt bekannten Fällen von Internetkriminalität im letzten Jahr ist Versicherungsschutz dringend angeraten”, drängt Plansecur-Chef Johannes Sczepan, und meint: “Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen.”

Mobiles Internet der Dinge

Hinzu kommt die wachsende Gefahr durch das mobile Internet und das Internet der Dinge, warnt Plansecur. “Ein Firmensmartphone enthält heute beinahe genau soviel Betriebsgeheimnisse von Kunden- bis zu Zugangsdaten wie ein zentrales Rechenzentrum”, gibt Johannes Sczepan ein anschauliches Beispiel für das Gefährdungspotenzial. Und weiter: “Für das Internet der Dinge rüsten immer mehr Unternehmen Alltagsprodukte mit einem Internetzugang aus. Erweist sich dieser Zugang als unsicher, werden möglicherweise Millionen eben dieser Alltagsgegenstände zum Einfallstor für Cyberangreifer. Es gibt also immer mehr und häufig noch gar nicht bedachte Sicherheitsrisiken, die es nicht nur technisch, sondern eben auch versicherungstechnisch abzudecken gilt.”

Plansecur ist eine konzernunabhängige Unternehmensgruppe für Finanzplanung und Vermittlung, die Wert legt auf hohe ethische Grundsätze. Die Gruppe gehört mehrheitlich ihren Beratern, die am Unternehmen beteiligt sind; daher unterliegen sie keinen Absatz- oder Provisionsvorgaben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Plansecur, Druseltalstraße 150, 34131 Kassel, Tel. +49 (0) 561-9355-0, www.plansecur.de

Europäischer Assetmanager erweitert digitales Angebot für Vertriebspartner

 

Candriam gab den Launch von „CRIS“ bekannt. CRIS steht für „Candriam Robo Investment Simulator“. Der Geldanlage-Simulator erweitert das Angebot an digitalen Services, das Candriam für seine Vertriebspartner entwickelt. Damit will der Assetmanager insbesondere Partnerschaften mit unabhängigen Finanzberatern sowie Bank- und Versicherungsnetzwerken stärken.

Renato Guerriero, Global Head of Distribution bei Candriam: „CRIS ist eine Lösung mit hohem Mehrwert, mit der wir die Beziehungen zu unseren Vertriebskunden weiter ausbauen. Unser Ziel ist es, traditionelle Assetmanagement-Services kontinuierlich durch innovative Lösungen zu ergänzen. Investment-Simulatoren können dabei insbesondere für Finanzberater sowie Bank- und Versicherungsnetzwerke ein Instrument sein, um innerhalb des strengen regulatorischen Rahmens flexibel auf die sich wandelnden Kundenbedürfnisse einzugehen und neue Kunden zu gewinnen.“

Für Vertriebspartner verspricht CRIS folgende Vorteile:

  • Kundenangebote werden durch die individuell skalierbaren Musterportfolios einfach und verständlich dargestellt
  • Das Kunden-Onboarding kann individuell gestaltet werden, je nach Präferenzen der Berater und Netzwerke. Die Portfolios können an die Risikoprofile der Kunden angepasst werden
  • Kaufempfehlungen der Vertriebspartner können in die Portfolios oder andere Anlageprodukte integriert werden
  • Die Bewerbung der Fonds wird auf die jeweilige Marketingstrategie des Vertriebspartners abgestimmt
  • Tools zur Darstellung der verschiedenen im Angebot enthaltenen Performance- und Risikokennzahlen, die Banken und Berater in das Gespräch mit den Kunden einbinden können

CRIS existiert in den zwei Versionen „Investor“ und „Distributor“. CRIS Investor ist für die breite Öffentlichkeit bestimmt und unterstützt als Simulationsinstrument die persönliche Vermögensverwaltung. CRIS Distributor richtet sich insbesondere an Finanzberater. Das Tool identifiziert die für die Kunden am besten geeigneten Investmentfonds und Anlagelösungen und ermöglicht es Beratern, die Kundengespräche interaktiver zu gestalten.

CRIS ist Teil des umfassenden Angebots von Candriam, das vielfältige Lösungen zur Betreuung und Weiterbildung der Vertriebspartner des Assetmanagers beinhaltet. Dazu gehören Seminare mit den Ökonomen des Vermögensverwalters oder Schulungsangebote im Bereich Nachhaltige Geldanlage (SRI). So erreichte etwa die Candriam Academy, eine frei zugängliche E-Learning-Plattform, bis dato bereits mehr als 1.400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in mehr als zehn Ländern.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Candriam Luxembourg – Zweigniederlassung Deutschland, Fellnerstraße 5, D-60322 Frankfurt, Tel.: +49 69 2691903-0, www.candriam.de 

Der Zurich Firmen ModularSchutz ist nun auch online abschließbar.

 

Zurich entwickelt den erfolgreichen Firmen ModularSchutz weiter. Das Produkt ist nun auch online abschließbar. Ob Vermittler, Makler oder die Gewerbekunden selbst – jeder kann sich auf zurich.de mit wenigen Angaben den perfekten Mix zusammenstellen, mit genau dem Schutz, der zum Unternehmen passt. Das Produkt richtet sich an Kunden mit bis zu 500.000 EUR Jahresumsatz aus den Branchen Handel, Handwerk, Dienstleistung, Gastronomie und Baunebengewerbe.

Maximal fünf Angaben bis zum Abschluss

„Unser Ziel war es, die Abschlussstrecke so einfach wie möglich zu gestalten. Dazu haben wir die Risikofragen stark reduziert, sodass der Kunde schon mit maximal fünf Eingaben ein vollumfängliches Angebot erhält. Dies dauert nur wenige Sekunden,“ erklärt Dr. Christoph Lüer, Head of GI Technical und Chief Underwriting Officer der Zurich Gruppe Deutschland. Abgefragt werden die Betriebsart, die Umsatz- und Versicherungssumme, die Adresse des Firmensitzes und gegebenenfalls die Anzahl der Mitarbeiter.

Die digitale Beratungs- und Abschlussstrecke bietet dem Gewerbekunden die Möglichkeit, schnell und einfach einen Vertrag mit mehreren Sparten abzuschließen. Fester Bestandteil des Produkts ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Die Auswahl kann dann optional um die Inhalts-, Glasbruch-, Ertragsausfall-, Elektronik-, Maschinen-, Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung erweitert werden. Auch die Elementarschaden- oder die Betriebsschließungsversicherung sind zusätzlich möglich. Zur Wahl stehen die zwei Deckungsvarianten „Solide Grundabsicherung“ und „Umfassender Schutz“. Nach Abschluss erhält der Kunde zusammen mit der Annahmebestätigung alle relevanten Vertragsunterlagen.

Mithilfe agiler Produktentwicklung wachsen

„Dem Team ist es gelungen, mit Hilfe agiler Arbeitsmethoden ein Produkt an den Markt zu bringen, das nicht nur die digitale Sichtbarkeit der Zurich im Segment der kleinen und mittleren Gewerbekunden erhöht, sondern auch die Bedürfnisse dieser Kundengruppe stärker in den Vordergrund stellt“, so Lüer. „Das Produktkonzept wird uns helfen, weiter Wachstum speziell im Segment der kleinen Gewerbekunden zu generieren.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Zurich Gruppe Deutschland, Poppelsdorfer Allee 25-­33, D-­53115 Bonn, Tel: 0228 268 2725, Fax: 0228 268 2809, www.zurich.de

Neu: Jetzt auch Haftung für unehrlich, unredlich und unprofessionell!

 

Beitrag von Dr. Boels/Michaelis LL.M., Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Der Versicherungsmakler ist ab dem 23.2.2018 auch nach § 1a VVG verpflichtet, bei der Beratung, der Vorbereitung, dem Abschluss sowie der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln. Den Versicherungsmakler treffen nach §§ 59 Absatz 3, 60 und 61 VVG entsprechend ausgestaltete Beratungs- und Dokumentationspflichten. Verstößt der Versicherungsmakler gegen die Beratungs- und Dokumentationspflichten, ist er dem Versicherten auch aus § 280 BGB, § 63 VVG und neuerdings nach § 1a VVG zum Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Die endgültige Verjährung für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, oder 3 Jahre nach Kenntnis.

Für den Versicherungsmakler, der seinen Kunden-Bestand verkaufen und übertragen will, stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob und in welchem Umfang er nach einer Veräußerung der Firma einschließlich des Gesamtbestandes nach § 23 HGB oder der Veräußerung eines (Teil-) Bestandes („asset deal“) einer Nach-Haftung ausgesetzt ist und ob eine nicht versicherte Haftung durch (Beratungs-) Fehler des Veräußerers bei Käufer entsteht?

Grundsätzlich sind Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsmakler aus dem laufenden Betrieb durch die seit Mai 2007 vom Versicherungsmakler verpflichtend zu unterhaltenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) gedeckt. Wird die VSH beendet, weil der Bestand verkauft und das Gewerbe insoweit nicht mehr ausgeübt wird, beginnt die als „Nachhaftung“ bezeichnete Nachmeldefrist. Die Nachhaftung stellt sicher, dass auch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers gedeckt sind, die erst nach den Versicherungsablauf bekannt geworden sind und daraufhin geltend gemacht werden.

Je nachdem, wie der Bestand von dem verkaufenden Versicherungsmakler auf den Käufer übergehen soll, können Risiken insbesondere für den Käufer bestehen, die von der Nachhaftung nicht erfasst sind.

1) Share deal

Ist der Versicherungsmakler als juristische Person organisiert, können einfach die Anteile der Gesellschaft auf den Käufer übertragen werden. Mit den Anteilen gehen dann die Inhalte und Werte der Firma, also auch der Bestand auf den Käufer über. Zeitgleich übernimmt der Käufer die volle Haftung für alle Verbindlichkeiten aus der Vortätigkeit des Verkäufers. Die VSH der Gesellschaft tritt zwar nach wie vor für Pflichtverletzungen aus der Vortätigkeit ein. Allerdings richtet sich der jeweilige Versicherungsschutz nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Daher besteht für den Käufer das Risiko, dass die Versicherungssumme zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend hoch war oder die Versicherung im Fall einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht eintritt. Soweit der Käufer eine neue VSH für die übernommene Gesellschaft abschließt, ist diese für Schäden aus Pflichtverletzungen vor der Übertragung der Anteile grundsätzlich nicht eintrittspflichtig. In Einzelfällen könnten VSH-Versicherer bereit sein, ihre Deckung, zumindest hinsichtlich des Risikos einer unzureichenden Versicherungssumme, bei entsprechender Erhöhung der Versicherungsprämie, zu erweitern.

Wenn also Kunden nunmehr Schadenersatzansprüche geltend machen, weil der Vormakler nicht ehrlich, redlich oder professionell beraten hatte, so wäre ab dem 23.2.2018 dieser Schadenersatzanspruch auch noch zusätzlich vom Käufer zu tragen. Dies gilt es neuerdings bei der Vertragsgestaltung eines Unternehmenskaufs zu berücksichtigen!

2) Asset deal

Überträgt der Versicherungsmakler den gesamten Bestand oder einen Teil des Bestandes durch einen asset deal, wird eine vollständige Haftungsübernahme des Käufers für Fehler des Vormaklers vermieden. Dazu müssen jedoch sämtliche den übertragenen Bestand betreffenden Versicherungsverträge, einschließlich der den Bestand selbst bildenden Einzelverträge mit den Kunden, nach §§ 398, 413 BGB auf den Käufer übertragen werden. Dieses Vorgehen ist zum einen sehr aufwendig und bedarf zum anderen einer sehr engen rechtlichen Begleitung. Voraussetzung für das Gelingen des asset deals ist eine sehr gute Vertragsdokumentation des Versicherungsmaklers auch hinsichtlich bereits älterer Kunden-Verträge. Ferner ist zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des anzupassenden Art. 20 Absatz 2 Datenschutzkodex des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft „Code of Conduct“ erforderlich, die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Kunden zur Datenweitergabe an den Käufer rechtzeitig vor einer beabsichtigten Bestandskundenübertragung einzuholen.

Auch wenn die Haftung für Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers vor der Übertragung des Bestandes beim Versicherungsmakler bzw. dessen VSH verbleibt, wird in der Praxis oft irrtümlich der Käufer in Anspruch genommen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht (manchmal vielleicht) rechtsfehlerhaft einen Schuldbeitritt, eine Vertragsübernahme oder eine Rechtscheinhaftung annimmt und dem Kunden gegen den Erwerber einen Zahlungsanspruch zuspricht. Diesen Schaden kann der Käufer auch nicht von seiner VSH ersetzt bekommen, da diese frühere Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers nicht umfasst. Daher bleiben dem Käufer in diesen Fällen nur die Streitverkündung im Prozess sowie der anschließende Regress bei dem hoffentlich solventen (Vor-) Versicherungsmakler und bei dessen VSH.

Zur Abwendung der Folgen des vorbezeichneten Risikos einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme könnte der Käufer mit dem Versicherungsmakler vereinbaren, dass ein Teil des Kaufpreises auf einem Treuhandkonto als Sicherheit zur Begleichung etwaiger titulierter Ansprüche der Kunden zurückgehalten wird. Alternativ könnte es für den Käufer sinnvoll sein, sein VSH-Vertrag um eine Subsidiär-Deckung hinsichtlich des erworbenen Bestandes zu erweitern. Der Vorteil einer Versicherungslösung wären die feststehenden Kosten, die bereits bei Vertragsschluss bei der Berechnung des Kaufpreises in Abzug gebracht werden könnten.

Fazit

Ungeachtet, ob der gesamte Bestand des Versicherungsmaklers im Wege des share deals oder ein (Teil-) Bestand im Wege des asset deals auf den Käufer übertragen werden soll, stellt sich regelmäßig die Frage der Werthaltigkeit der Verträge. Meist lässt sich die Höhe der abzutretenden Courtageansprüche gegen die Versicherungen gut berechnen oder bei umfangreichen Bestandsübertragungen schätzen.

Problematisch gestaltet sich die Berechnung von Abschlägen wegen vom Käufer übernommener oder aufgebürdeter Haftungsrisiken. Ist der veräußernde Versicherungsmakler bzw. der veräußernde Gesellschafter nicht bereit oder in der Lage, den Käufer bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme unter dem Versicherungsvertrag wegen in der Vergangenheit begangener nicht hinreichend versicherter Pflichtverletzungen freizuhalten oder Sicherheiten zu stellen, wird sich der Käufer das zu übernehmende Risiko durch einen Preisabschlag zur Abdeckung des maximalen Risikos, „abkaufen“ lassen. Zur Einschätzung des Risikos wird sich der Käufer regelmäßig Abschriften des aktuellen VSH-Vertrages, aller Vorverträge sowie den Versicherungsverlauf jedenfalls für die letzten 5-10 Jahre vorlegen lassen.

Achten Sie daher auf mögliche Haftungsansprüche, die der Verkäufer gesetzt haben könnte, deren Realisierung aber noch aussteht. Sie wollen sich doch nicht nur Haftung einkaufen?!

 

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