Was Vermittlerinnen und Vermittler beachten müssen: Auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Versicherungsvertrieb müssen sich bis zum Jahresende 15 Zeitstunden weitergebildet haben – das gilt auch für große Teile des Backoffice. Sonst liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und der Arbeitgeber muss die Konsequenzen tragen.

„Die gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung gilt auch für alle, die in einem Vermittlerbüro in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung tätig sind“, beschreibt GOING PUBLIC! Vorstand Dr. Wolfgang Kuckertz die aktuelle Gesetzeslage.

Während die Erlaubnisinhaber ihre Weiterbildungsverpflichtung oft bereits durch Schulungen bei Weiterbildungs- oder Produktanbietern erfüllen, müssen sie für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenfalls eine passende Weiterbildungslösung finden.

„Hier bietet sich die „Versicherungs-WBThek“ von GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG als perfekte Lösung an: eine Online-Weiterbildungslösung aus Online-Lernprogrammen („WebBasedTrainings“), die in einer Bibliothek 24/7 auf der Lernplattform zur Verfügung stehen“, so Dr. Kuckertz über die eLearning-Lösung der GOING PUBLIC!.

In der WBThek können sich alle Nutzer aus über 175 WebBasedTrainings die für sie jeweils wichtigen Inhalte zusammenstellen und erhalten nach erfolgreichem Absolvieren jedes WBTs eine minutengenaue Zeitgutschrift. Hierdurch können diese WBTs zum Beispiel auch hervorragend für eine professionelle Vorbereitung auf den nächsten Kundentermin genutzt werden.

Anfang Januar erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bescheinigung über ihre erworbenen Weiterbildungszeiten. Auch der Arbeitgeber erhält für seine Bürokräfte die Bescheinigung zum Download, damit er sie als Nachweis für eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden speichern kann.

Weitere Informationen sowie Buchungsmöglichkeit: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/public/4861413_Buchung_WBThek/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

GOING PUBLIC! , Akademie für Finanzberatung AG , Dudenstraße 10 , D-­10965 Berlin, Tel.: 030/682985­0 , Fax: 030/682985­22, www.akademie-fuer-finanzberatung.de

Gewerbeversicherungsstudie 2019 von EY Innovalue untersucht Digitalisierungsgrad der Customer Journey

 

– Digitale Beratung bei Gewerbeversicherungen  mehr als verdoppelt: Anteil von 12 % (2017) auf  28 % (2019) gestiegen

– Mehr als 45 % der Gewerbekunden wechseln von Information bis Abschluss zwischen analogen und digitalen Kanälen

– Marco Gerhardt: „Versicherer müssen die Touchpoints eng verzahnen, um den Kunden eine bequeme und einfache Customer Journey zu bieten.“

Die digitale Beratung gewinnt bei Gewerbeversicherungen zunehmend an Bedeutung: Der Anteil digital durchgeführter Beratungen hat sich von 12 % im Jahr 2017 auf  28 % im Jahr 2019 mehr als verdoppelt. Das ist ein Ergebnis der Studie „Digitalisierung Gewerbe“, die EY Innovalue unter rund 500 Gewerbekunden unterschiedlicher Branchen entlang der Customer Journey von Information über Beratung und Abschluss bis zur Kundenbetreuung durchgeführt hat.

„Von der Informationsphase bis zum Abschluss einer Versicherung wechseln 45 % der Gewerbekunden zwischen digitalen und analogen Kanälen. Versicherer müssen die Touchpoints also eng verzahnen, um den Kunden eine bequeme und einfache Customer Journey zu bieten und möglichen Absprüngen entgegenzuwirken“, sagt Marco Gerhardt, Partner bei EY Innovalue. Der Vertrieb von Gewerbeversicherungen ist für Versicherer und Vermittler ein lukratives Geschäftssegment, das attraktive Erträge und ein hohes Cross-Selling-Potenzial bietet. Gerhardt: „Der Gewerbekunde ist im Gegensatz zum Privatkunden eine weitgehend ‚unerforschte Spezies‘. Mit unserer Studie wollen wir diese Wissenslücke schließen und marktrelevante Trends ableiten.“

Die Studie „Digitalisierung Gewerbe“ hat EY Innovalue 2019 zum zweiten Mal durchgeführt. Befragt wurden bundesweit rund 500 Gewerbekunden mit einem Umsatz von maximal 10 Millionen Euro. Die Unternehmen stammen zu etwa gleich großen Teilen aus den Branchen Handwerk & Bau, Freie Berufe, Handel, Gastronomie & Tourismus, Heilwesen, Transport, Agrarwirtschaft, Immobilien sowie sonstigen Berufen. Die Studienergebnisse stellt EY Innovalue zurzeit bei Branchentagungen und in Einzelgesprächen vor.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

EY Innovalue Management Advisors GmbH, Heimhuder Straße 69, 20148 Hamburg, Tel: +49 40 41 30 36-0, www.innovalue.de

Die eigene Immobilie ist aus Sicht der Banken noch immer die beste Art der Altersfinanzierung.

 

Für 91 Prozent zählt dabei vor allem, dass die Menschen im Ruhestand mietfrei darin wohnen können. Doch die Institute wissen aus der Erfahrung mit ihren Kunden auch: Das eigene Heim kann im Alter schnell zur Belastung werden, beispielsweise wenn ein Partner verstirbt oder die Instandhaltung hohe Kosten verschlingt. Die Immobilienverrentung wird dabei als attraktive Lösung bisher von Banken deutlich unterschätzt, wie eine Banken-Studie der Deutsche Leibrenten AG zur Altersfinanzierung zeigt. Befragt wurden dafür mehr als 160 Entscheider in Banken und Sparkassen sowie Sachbearbeiter im Privatkunden-Geschäft.

Die klassische Lebensversicherung hat in den vergangenen Jahren deutlich an Renommee eingebüßt. Verantwortlich dafür sind enttäuschende Renditeergebnisse, nicht zuletzt aufgrund hoher Gebühren und dem seit Jahren rückläufigen Garantiezins: “Im direkten Vergleich, ob eine Lebensversicherung oder die eigene Immobilie besser zur Altersvorsorge taugt, raten die befragten Banker ganz klar zum Wohneigentum. Nur knapp jeder Vierte präferiert die Lösung der Assekuranz”, sagt Friedrich Thiele, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG. “Gerade die Verwerfungen nach der Finanzkrise offenbaren die Vorteile der aus Stein gebauten Altersvorsorge deutlich: Heutige Rentner mit Immobilienbesitz haben daher alles richtig gemacht und profitieren von hohen Wertsteigerungen – egal, ob sie sich für den Verkauf, die Verrentung oder das Vererben entscheiden.”

Die Banken wissen um die Vorteile der Immobilie, können auf die Wünsche ihrer älteren Kunden aber nicht eingehen, weil ihre Kernzielgruppe Menschen im erwerbsfähigen Alter sind. Senioren mit Wohneigentum stellen Ansprüche, die über das aktuelle Leistungsspektrum der Bank hinausgehen: ein finanziell sorgenfreier Ruhestand, Unterstützung beim Unterhalt der Immobilie und ein Leben in bekannter Umgebung. “Mit der Immobilienrente bieten wir die ideale Kombination, um eine Immobilie einerseits als Zuhause zu nutzen und andererseits das darin gebundene Vermögen freizusetzen”, weiß Thiele.

Bei der Verrentung des Eigenheims verkauft der Ruheständler seine Immobilie, behält aber ein lebenslanges Wohnrecht. Thiele sieht die Vorteile vor allem in dem großen Gestaltungsspielraum: “Senioren können wählen zwischen einer Einmalzahlung, einer monatlichen Rente oder einer Kombination aus beidem. Außerdem gilt das Wohnrecht auch für den Lebenspartner und im Falle eines frühen Todes profitieren die Erben. Je nach individueller Lebenssituation stellen wir eine passgenaue Lösung zusammen”, erklärt Thiele. Leibrentner könnten somit finanziell sorgenfrei in ihrer liebgewonnenen Immobilie weiter wohnen.

Das Modell wird auch von Finanzexperten empfohlen: Rund 80 Prozent der befragten Banker sehen in der Leibrente eine geeignete Form der Altersfinanzierung. Denn der rechtliche Rahmen verspricht einen Ruhestand ohne finanzielle Sorgen: Eine Absicherung von lebenslangem Wohnrecht/Nießbrauch an erster Stelle im Grundbuch und eine garantierte Rentenzahlung.

Abgesehen von den finanziellen Vorteilen bietet die Immobilien-Verrentung den Rentnern vor allem Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit in ihrem Zuhause: 86 Prozent der Banker haben beobachtet, dass die persönliche Bindung an die vertraute Umgebung für Senioren im Vordergrund steht. Die Deutsche Leibrenten ermöglicht dies, zudem kümmert sie sich darum, dass die Immobilie gut gepflegt wird und top in Schuss bleibt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG, Gerbermühlstraße 11, 60594 Frankfurt am Main, Tel: 069 – 6897794-0, Fax: 069 – 6897794-12, www.deutsche-leibrenten.de

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Haben Sie Minijobber beschäftigt, dann besteht Handlungsbedarf.

 

Neu ist der Mindestlohn für Azubis ab 2020. Was das für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet, und wie viel ein Azubi im neuen Jahr mindestens verdienen muss, erklärt Ihnen Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.

Der Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde. Dabei bleibt es aber voraussichtlich nur bis Ende 2020, da die nächste Erhöhung bereits zum 1. Januar 2021 kommen wird. Wie hoch der Mindestlohn ab 2021 sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern beachten?

Bei Minijobs ist besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl zu achten. Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Minijobber noch 48,9 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,19 Euro x 48,9 Stunden = 449,39 Euro). Ab dem 1. Januar 2020 können aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 48,1 Stunden pro Monat vereinbart werden. „Wir empfehlen Arbeitgebern immer, dass sie volle Stunden mit ihren Minijobbern vereinbaren. Also derzeit maximal 48 Stunden pro Monat. Das ist deutlich einfacher für die Lohnbuchhaltung“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.

Was hat es mit dem Azubi-„Mindestlohn“ auf sich?

Für Azubis gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und ab 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung geschaffen.

Im ersten Ausbildungsjahr sind es 515 Euro pro Monat,

im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung um 18 Prozent auf 608 Euro

im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent auf 695 Euro und schließlich

im vierten Ausbildungsjahr sogar um 40 Prozent auf 721 Euro.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erst für Ausbildungen, die 2020 beginnen. Sie wird künftig jährlich angepasst. „Prüfen Sie die Regelungen in Ihren Ausbildungsverträgen, bevor Sie im kommenden Jahr einen Azubi einstellen“, empfiehlt die Ecovis-Expertin, „bei tarifgebundenen Betrieben haben Tarifverträge Vorrang.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Entscheidung OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – 1 U 167/14 – von RA Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis Hamburg

 

Festgeprägte Formeln hatten bereits bei dem Vortrag der Rhapsoden-Dichtung eine enorme Bedeutung.[1] Nach der oral-poetry-Theorie sind die homerischen Epen gar nicht von einem Autor im modernen Sinne geschaffen worden, sondern Zeugnisse einer langen mündlichen Tradition, die auf einer mnemotechnischen Formelsprache und festem Repertoire von Götter- und Heldengeschichten beruhte.[2] Formelsprache prägt nun allerdings auch die moderne Rechtsprechung, wenn sie Ergebnisse ihrer Gesetzesauslegung vorlegt und diese verfestigen möchte.[3] Dieser Artikel setzt sich mit einer Entscheidung des OLG Zweibrücken auseinander, die die Kriterien der Versicherungsmaklerhaftung bei Fehlern während der Risikoanalyse näher bestimmt.[4] Nach einer kurzen Darstellung der tragenden Gründe[5] soll aufgezeigt werden, dass – unabhängig vom sachlichen Ergebnis – der Entscheidungsweg empfindliche dogmatische Schwächen enthält.[6] Mit dem knappen Versuch einer grundsätzlichen Verortung der Ursachen hierfür endet der Aufsatz.[7]

  1. Entscheidung

Der Kläger erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte und bat die Beklagte, ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) zu vermitteln. Es kam durch die Beklagte zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages, der in den besonderen Bedingungen jedoch den Ausschluss von sog. Bearbeitungsschäden[8] enthielt. Bezüglich des Vorgangs der Bedarfsanalyse hatte der Geschäftsführer der Beklagten sich im Prozessverlauf widersprüchlich eingelassen. Äußerte dieser zunächst in seiner Anhörung vor dem Landgericht, dass über das Problem der Bearbeitungsschäden „nie gesprochen worden sei“, erklärte er im Termin vor dem OLG-Senat, dass man sich hierüber wohl doch ausgetauscht habe, er sich aber an keine Einzelheiten mehr erinnern könne.

Nachdem es aufgrund eines Bedienungsfehlers eines Angestellten des Klägers zu einer „ungewollten Ausbringung von Herbiziden auf Spargelpflanzen“[9] kam, wurde das Problem der Bearbeitungsschäden virulent und es kam zu der unweigerlichen Regresskettenbewegung an deren Ende schließlich die Haftung des Versicherungsmaklers stand. Der Landarbeitsbetrieb wurde zunächst von dem Landwirt verklagt, der den Spargelernteausfall erlitt und wurde daraufhin zur Zahlung von „satten“ € 132.440,23 verurteilt. Nachdem der Kläger sich in dieser Not an seinen (durch die Beklagte vermittelten) Haftpflichtversicherer wandte, berief dieser sich auf die in den besonderen Bedingungen enthaltene Ausschlussklausel für solche Tätigkeitsschäden. Erst hierauf wurde der Versicherungsmakler wegen seines Fehlers bei der Risikoermittlung verklagt.

Nachdem das LG die Klage des Landarbeits-Betriebes zunächst noch mit der Begründung abwies, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass es im Jahr des Versicherungs-Abschlusses bereits die Möglichkeit der Versicherbarkeit eines Bearbeitungsschadens wie den eingetretenen gegeben hätte[10], gab das OLG der Berufung dann „ganz überwiegend“ statt.

Schwerpunkt seiner Begründung ist die Darlegung, dass es zu einer Pflichtverletzung des Maklers bereits im Stadium der Bedarfsermittlung gekommen ist.[11] Unter der Randnummer 22 des Urteils erfolgt die mnemotechnische Formel, dass „die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen“.[12] Er hat als „Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers“[13] individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er – anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler – dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.[14] Daraus folge wiederum, dass der Versicherungsmakler das Risiko selbständig zu untersuchen und ein Objekt zu prüfen hat.[15]

Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, da die genaue Ermittlung des Versicherungsbedarfs bedeutet hätte, von sich aus nachzufragen, welche Schäden in einem „Lohnbetrieb“ wie dem der Klägerin auftreten können. Dann folgt der entscheidende Satz: „dem erkennbaren Interesse des Klägers, einen (…) umfassenden, mithin lückenlosen Versicherungsschutz zu erhalten, hat der (…) vermittelte Versicherungsschutz nicht entsprochen, (…).“ Denn dieser, so das OLG weiter, habe das „naheliegende Risiko“ von verschuldeten Bearbeitungsschäden nicht abgedeckt.[16]

Dem Beweisproblem des LG widmet sich das Berufungsgericht dagegen nur mit einer Randnummer. Entsprechender Versicherungsschutz, der auch Bearbeitungsschäden abgedeckt hätte, sei bereits zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses erhältlich gewesen.

  1. dogmatische Probleme

Insgesamt zwei Probleme sollen hier genauer analysiert werden: der Umgang des Gerichts mit der konkreten Leistungsbestimmung des Versicherungsmaklers und die Rechtsqualität in diesem konkreten Fall.

1.) normative Auslegung

Das OLG stellt in der o.g. entscheidenden Sequenz zum einen darauf ab, dass der Versicherungsmakler das Risiko nicht selbst anhand objektiver Wertung des „erkennbaren Interesses“ beurteilte und zum anderen postuliert es eine Nachfragepflicht beim Kunden. Sichtlich meint es damit, dass dieser – als zu Rate gezogener Fachmann – eigene Verantwortung dafür trägt, sich eine Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Es wird aber auch deutlich, dass das OLG in seinem Bemühen, den BGH-Formeln zu folgen, der Überblendung von unterschiedlichen Regelungsbereichen zu wenig Beachtung schenkt, die sich hinter diesen gängigen Sätzen versteckt.

Indem die „gefestigte“ BGH-Rechtsprechung immer wieder auf die „Weite“ der Maklerpflichten abhebt, wird aus dogmatischer Sicht doch lediglich festgestellt, dass der zu behandelnde Fall nicht nach den Lösungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht, sondern nach denen der vertraglichen Haftung zu behandeln ist.[17] Das ist eine wichtige Unterscheidung, entlässt das Gericht dann aber nicht, diese Vorgaben auch einzuhalten.

Das vorvertragliche Schuldverhältnis zielt u.a. auf den Schutz der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung. Wie können etwa Erwartungen einer Partei geschützt werden, die auf die Fachkenntnisse eines anderen vertraut?[18] Da solche „Erwartungen“ nicht erfüllt werden können, besteht auch der Vorwurf eines Fehlverhaltens nicht in deren Ausbleiben, sondern im Vorwurf, diese Vorstellung beim anderen überhaupt genährt bzw. ihre Entstehung nicht gehindert zu haben.[19] Das dogmatische Hauptproblem der vorvertraglichen Haftung besteht darin, festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen die eine Seite für diese fehlerhaften Vorstellungen herangezogen werden kann.[20] Es ist ein Problem der Risikoverteilung in einer Verständigung, die sich an dem Leitbild des § 122 Abs. 2 BGB orientiert und anhand materialer Wertungen der Vertrauensgabe, das durch Rechtsfortbildung der Rechtsprechung geschaffen wurde.[21]

Das Problem ist ein anderes, wenn ein Maklervertrag vorausgegangen ist. Hier hat der Makler die Verantwortung für die Selbstbestimmung der Kundenseite vertragsgemäß übernommen. Ob er diese Pflicht einhielt, entscheidet sich dann anhand der üblichen Regeln, d.h. Auslegung der Parteierklärungen nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes.[22] Dogmatischer Schwerpunkt ist damit die Handhabe dieser Auslegung. Die Bestimmung des Leistungsversprechens erfolgt durch die normative Auslegung. Neben dem ausdrücklich Erklärten kommt es also auch auf die konkreten Umstände bei Vertragsschluss an. Beide Anhalte sind dann aus Sicht eines objektiv „vernünftigen“ Beobachters zu interpretieren.[23]

Gerade bei einem Maklervertrag lässt sich oftmals nur eine sehr vage Bestimmung des Leistungsinhalts entnehmen.[24] Es ergibt sich daher die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Ist keine klare Vorstellung zum Inhalt getroffen, gilt danach, dass der Auftraggeber sein Vertragsversprechen davon abhängig macht, dass die Leistung zumindest bestimmten Anforderung genügt.[25] Es ist dann auf die (berechtigten) Interessen des Partners abzustellen, die sich aus der Vornahme des Geschäfts ergeben.[26]

Damit sind, ohne dass man auf die üblichen Auseinandersetzungen rekurrieren müsste, die sich im VVG entwickelt haben,[27] zweierlei dogmatische Grundprobleme herausgearbeitet worden:

der Rechtsanwender muss bei einer Subsumtion unter sog. „wertungsoffener Obersätze“,[28] eine Gesamtwürdigung anstellen, will dieser sich nicht den Vorwurf eines Rechtsfehlers einhandeln und

die Beurteilung des objektiven, vernünftigen Betrachters der Kundeninteressen muss eine Prognose

Ausgehend von den Vorgaben der anlassbezogenen Beratung des § 61 Abs. 1 VVG, die sich in Bedarfsermittlung und Produktberatung trennt, wurde für die inhaltliche Bestimmung der Ermittlung im Rahmen des Maklervertrages erkannt, dass dies zusätzlich eine ergänzende Auslegung erfordert. Das OLG hatte also – statt sich auf den Formel-Gebrauch zu verlassen – alle Aspekte zu würdigen, die für oder gegen die Zuordnung des konkreten Sachverhaltes zu dem wertungsoffenen Tatbestandsmerkmal sprachen, diese abzuwägen und zu gewichten. Sind solche Spritzschäden Wissens-Grundausstattung von Beratern landwirtschaftlicher Betriebe? Wann inwieweit musste der Makler offensichtliches Bedienungs-Fehlverhalten von Mitarbeitern solcher Betriebe kennen und mitberücksichtigen? Was stand in dem konkreten Maklervertrag zu dessen Leistungsumfang im Rahmen der Bedarfsermittlung?

Es ging dabei mithin nicht um bloße Arabesken, sondern um die Darlegung richterlicher Überzeugungsbildung, die sich hier – anders als z.B. bei der Beweiswürdigung – nicht auf Tatsachen, sondern auf die rechtliche Würdigung bezog, d.h. die Einordnung der Voraussetzungen eines Tatbestandsmerkmals im Rahmen einer Auslegung.[29]

Der bloße Verweis darauf, dass der Makler ein (irgendwie bestimmtes) „naheliegendes Risiko“ übersah, kann diese Rechtsanwendungsarbeit dagegen nicht ersetzen. Es tritt hinzu, dass ein „objektiver Betrachter“ je nach (prozentualer) Wahrscheinlichkeit solcher Spritzschäden[30] dann als weiteres Merkmal auch die Frage des Aufpreises und damit der betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Korrelation für solchen zusätzlichen Schutz in die Waagschale geworfen hätte. Ein Gedanke, den das OLG hier scheinbar bewusst überging.

2.) Prognose

Mit dem Wort der „Wahrscheinlichkeit“ ist der Übergang zu dem weiteren Ordnungspunkt gefunden. Wie ausgeführt, hat die ergänzende Auslegung zur konkreten Bestimmung der Maklerleistung die Interessen des Lohnarbeits-Betriebes in den Blick zu nehmen, die sich im Laufe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ergeben, d.h. es ist prognostativ nach künftigen Risiken zu fragen.

Die Risikoanalyse auf deren Grundlage der Makler den Bedarf des Kunden ermittelt, hat die Vorgaben zu erfüllen, die an eine Prognose im Zivilrecht zu stellen sind.[31] Die Ausdrucksweise des OLG von dem „erkennbaren Interesse“ zumindest die „naheliegenden Risiken“ abgedeckt zu erhalten, übertüncht diese Besonderheit. Vorschnell scheint das Gericht den Indikativ zu benutzen, wo zunächst eine Prüfung stattfinden müsste.

Der methodische Weg der Prognose liegt bekanntlich im abduktiven Vorgehen, das vom Ergebnis her schlussfolgert. Anders als die Induktion, die vom Fall ausgehend die Regel oder Norm sucht, zielt die Abduktion darauf ab, von der Wirkung auf die Ursache zu schließen und auf dieser Grundlage eine Hypothese zu bilden.[32] Es ist dies ein Schlussverfahren, das praktisch auf ein Vorverständnis zurückgeht.

Die grundsätzliche Schwierigkeit liegt dabei darin, diesen Vorgang einer nachprüfbaren Formalisierung zu unterziehen, wie dies aber nach wie vor der Anspruch einer tragfähigen gerichtlichen Begründung sein muss.[33]

Eine aussagefähige Prognose unterscheidet sich von barer Spekulation durch die Auswahl einer validen Tatsachenbasis, auf der die Hypothese beruht.[34] Erst das Erfordernis der Auswahl dieser Tatsachenbasis verhindert, dass eine Entscheidung in das reine Dafürhalten und Meinen abdriftet. Eine andere, damit noch gar nicht angesprochene, Frage betrifft dann das Problem, wie hinreichend konkretisiert der Prognosemaßstab sein muss, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage abzugeben.[35] Es ist dies die offene Flanke, in der bis heute große Justiziabilitäts-Defizite bestehen. Das methodische Meta-Problem in diesem Zusammenhang ist die Frage nach der Determinierung von Generalklauseln,[36] da nahezu allen Normen, die eine Prognose abverlangen, eine Generalklausel sind.

Selbst wenn man sich nicht in diese dünne Luft begeben möchte, in der Rechtsdogmatik schließlich zur Rechtstheorie „umkippt“, gilt es festzuhalten: Wie belastbar eine Vorhersage ist, hängt davon ab, wie gesichert die Tatsachengrundlage ist, d.h. wie viele Indizien es für eine bestimmte Entwicklung gibt und wie aussagefähig diese zum Zeitpunkt der Entscheidung sind.

Aus diesem Zusammenhang erhellt, dass mit dem einfachen Verweis auf die Autonomie der Ermittlungsmaßnahmen, die der Makler einleiten muss, um einen Kundenbedarf formulieren zu können noch nicht viel gewonnen ist. Wie im anglo-amerikanischem case-law steht hier nicht die Entscheidung im Vordergrund, sondern die Auswahl der Kriterien, die zur Entscheidung führen.[37] Für den konkreten Fall hätte dies hier bedeutet: Selbst wenn die Ermittlung eine Hauptaufgabe des Maklers darstellt, kann dieser zu Tatsachen des konkreten Sachverhaltes nur kommen, wenn ihm Anknüpfungsmaterial gegeben wird. Das OLG hat aber selbst ausgeführt, dass der Makler mit dem Geschäftsführer der Klägerin gesprochen hat. Hier hätte es nahegelegen, weiter zu fragen, welche Details der Arbeitsbedingungen dieser von sich aus äußerte. Denn dass eine Prognose nur so valide sein kann, wie die Vorkenntnis der Anknüpfungstatsachen, hätte auch der Klägerin einleuchten müssen.

III. Schlussbetrachtung

„Die weiteren theoretischen Konsequenzen, bestätigen die Bereitschaft, dem Richter eine Kompetenz zuzusprechen, die zwischen heteronom geleiteter Kognition und autonomer Dezision nicht länger unterscheidet.“[38] Mit diesem Satz versuchte Picker 1988 auf die zunehmende Verselbständigung des „flexiblen“ Richterrechtes zu antworten. Er muss heute etwas hilflos wirken. Angesichts fortscheitender supranationaler Richtlinien-Gesetze, mit eigener Verweisungstechnik und Rekurs auf Prinzipien außerhalb des Privatrechts[39], der Tendenz zunehmender Materialisierung und Gefahrvorbeugung scheint die Flexibilität durch immer ausgefeiltere Generalklauseln wichtiger zu sein als überkommene Dogmatik.

Die Rechtstheorie des 20. Jahrhunderts hat die Rechtsdogmatik und damit auch wissenschaftliche Lehrsätze bei der Formulierung des Begriffs des Rechts weitgehend ausgeblendet.[40] Ein richterliches Urteil lässt sich ohne weiteres als der autoritative Ausspruch einer Norm verstehen und damit in einen ausschließlich normbezogenen Rechtsbegriff einfügen. Dogmatische Lehrsätze, die sich nicht in diesem Sinne auf Normbehauptungen reduzieren lassen, scheinen kein Thema des Rechtsbegriffs und der Methodenlehre mehr zu sein. Doch auch heute gilt der richtige Umgang mit dogmatischen Lehrsätzen aber als eine Voraussetzung korrekter juristischer Argumentation.[41]

Insbesondere in dem von Regulierungswellen gefluteten Bereich des Vertriebsrechtes bzw. der Versicherungsmakler-Haftung muss eine allzu dezisionistische Rechtsprechung die Rückkopplung zu den Denkvorgaben der Dogmatik wahren. Deren Beachtung entsetzt diese nicht von ihrer maßgeblichen Steuerungsfunktion.

 

[1] vgl. Snell, „Tyrtaios und die Sprache des Epos“, 1969, S. 37 ff.

[2] vgl. Patzek, „Homer und die frühen Griechen“, 2017, S. 22 ff.

[3] vgl. Kübbeler, „Notwendigkeit und Struktur jur. Argumentation“, 2018, S. 163 ff.

[4] vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – Az.: 1 U 167/14 in r+s 2019, 389 ff. = VersR 2019, 620 ff.

[5] vgl. zu I.

[6] vgl. zu II.

[7] vgl. zu III.

[8] Als vorläufige Definition mag an dieser Stelle genügen: Schaden an fremden Sachen, der durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden ist.

[9] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4.

[10] Dogmatisch haben wir es hierbei nicht – wie man denken könnte – mit dem Argument des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens zu tun, welches die Zurechnung des Verletzungserfolges hinderte und mithin vom Beklagten zu beweisen gewesen wäre, vgl. etwa: BGH, NJW 2017, 1104 ff. m.w.N.; Pantle/Kreissl, „Die Praxis des Zivilprozesses“, 4. Aufl. 2007, S. 148. Der Einwand, dass ein solches Risiko zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar nicht versicherbar gewesen sei, hätte die sog. Quasi-Deckung verhindert, vgl. BGH, VersR 2014, 625 f. Denn bei dem Vorwurf, der Makler hätte es unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, soll die geschädigte Partei – bei vermutetem aufklärungsgemäßen Verhalten – den Vertrag anpassen dürfen, vgl. Schwarze, „Das Recht der Leistungsstörung“, 2. Aufl. 2017, S. 529 f. Hierfür wäre dann aber der VN/ Kunde beweispflichtig.

[11] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4. Diese Pflichtverletzung hatte auch das LG noch festgestellt.

[12] Wortidentisch etwa: BGH, NJW 2016, 3366, Rn.: 22; BGH, NJW 2014, 2038, Rn.: 25; OLG Hamm, NJW 2016, 336, Rn.: 43.

[13] sog. Sachwalter-Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1985 – Az.: IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; BGH, VersR 2009, 1495 Rn. 8.

[14] Es handele sich um seine Hauptpflicht, vgl. BGH, r+s 2005, 310 ff.; ausführlich hierzu: Schwintowski, „Grenzen nachvertraglicher Beratungspflicht des Versicherungsmaklers“ in „Weitsicht in Versicherung und Wirtschaft“, GS für Hübner, 2012, S. 302 ff.

[15] vgl. so ausdrückl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn.: 4; BGH, NJW 2016, 3366, Rn. 22.

[16] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4, Rn. 23.

[17] vgl. Schwarze, „Das Recht der Leistungsstörung“, a.a.O., S. 489 ff.

[18] vgl. etwa: Flohr, „Die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Vertriebsverträgen“, ZVertriebsR 2013, 71 ff.

[19] vgl. Hölzle, „Verstrickung durch Desinformation“, 2012, S. 18 ff. m.w.N.

[20] vgl. Fleischer, „Informationsasymmetrie im Vertragsrecht“, 2001, S. 209 ff., 497 ff. mit Bezug zum Versicherungsrecht.

[21] vgl. Benedict, „culpa in contrahendo, Bd. I: histor.-krit. Teil – zur Geschichte der Vertrauenshaftung“, 2018, S. 484 ff.

[22] vgl. Tillmanns, „Strukturfragen des Dienstvertrages“, 2007, S. 158 ff.

[23] vgl. Wieser, „Empirische und normative Auslegung“, JZ 1985, 407 ff.

[24] i.d.R. geben die Maklerverträge an dieser Stelle nur den Wortlaut der §§ 60, 61, 62 VVG wieder.

[25] vgl. Tillmanns, a.a.O., S. 159 f.

[26] vgl. Flume, „BGB AT, Bd. II: Das Rechtsgeschäft“, 1992, S. 316

[27] Etwa: „best advice“ oder „suitable advice“, vgl. dazu: Beenken, „Vertriebsmanagement“, 3. Aufl. 2016, S. 147 f. oder die Bindung an die „Anlassbezogenheit“ nach § 61 VVG, vgl. BT-Drs. 16/1935, S. 24.

[28] vgl. Riehm, „Abwägungsentscheidungen in der praktischen Rechtsanwendung“, 2006, S. 26, 43 ff. Gemeint ist hiermit, dass bei der Konkretisierungsarbeit normative Begriffe des Tatbestandes nicht substituiert werden konnten, sondern vielmehr neue gebraucht wurden.

[29] vgl. Becker/Schneider-Glockzin/Schoch, „ZPO in Fällen“, 2006, S. 149 f.

[30] Und nur diese Art der „Tätigkeitsschäden“, vgl. dazu ausführlich: Nickel/Nickel-Fiedler, „Der Tätigkeitsschaden in der Betriebshaftpflichtversicherung“, VersR 2010, 1133 ff., stand im konkreten Fall zur Prüfung.

[31] vgl. Regenfus, „Prognoseentscheidungen im Zivilrecht“, JR 2012, 137 ff.

[32] vgl. Lorenz, „Normiertes Misstrauen“, 2001, S. 388 ff.; ausführlich: Lege, „Pragmatismus und Jurisprudenz“, 1999, 282 ff., 403 ff.

[33] vgl. Stürner, „Das Zivilrecht der Moderne und die Bedeutung der Rechtsdogmatik“, JZ 2012, 10 ff.

[34] vgl. Bieder, „Das Prognoseprinzip in Zivil- und Wirtschaftsrecht“, in „Realitäten des Zivilrechts Grenzen des Zivilrechts“, Hrsg. Kreutz/Renftle/Faber/Arndt/ Schnellhase/Steuer, 2012, S. 23 ff.

[35] Nicht ohne Grund werden in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten (vgl. etwa: § 1666 BGB, § 18 InsO, § 286 ZPO) verschiedene Antworten hierauf gegeben.

[36] vgl. Auer, „Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit“, 2005, S. 102 ff.

[37] vgl. Fikentscher, „Methoden des Rechts“, Bd. II, anglo-amerikanischer Rechtskreis, S. 83 ff., 116 ff., entscheidend ist dort das sog. distinguishing, das den Analogieschluss des Fallvergleiches erst erlaubt.

[38] vgl. Picker, „Richterrecht oder Rechtsdogmatik“, JZ 1988, S. 1, 11.

[39] vgl. zu dem nachgerade „bescheidenen“ Protest gegen die Übernahme des Privatrechtes durch das Öffentliche-Recht: Hönn, „Zur Problematik der Privatautonomie“, Jura 1984, S. 57 ff.

[40] vgl. Schröder, „Das Verhältnis von Rechtsdogmatik und Gesetzgebung in der neuzeitlichen Rechtsgeschichte (am Beispiel des Privatrechts)“, in: Behrends/Henckel (Hrsg.), „Gesetzgebung und Dogmatik“, 1989, S. 37, 49 ff.

[41] vgl. Esser, „Möglichkeiten und Grenzen des dogmatischen Denkens im modernen Zivilrecht“, AcP Bd. 172 (1972), S. 97, 104 ff.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat in der heutigen mündlichen Verhandlung am Landgericht München I anlässlich seiner Unterlassungsklage gegen das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes seine Rechtsauffassung dargelegt.

 

„Unsere Anwälte haben dem Gericht unsere Argumente vorgetragen, warum die sogenannten Jubiläumsdeals des Vergleichsportals das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen“, informiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht unserer Argumentation folgt und das Unternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr solche Verkaufsaktionen durchzuführen.“

Die Klage des BVK ist ein konsequenter Schritt zum Schutz der Verbraucher. Denn das Provisionsabgabeverbot soll Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen schützen. Ohne ein Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch‘ hoher Anteil der Provision an sie fließt. Vor allem kann der Gerichtsbeschluss weitere Marktteilnehmer dazu verleiten, es Check24 gleich zu tun. Dann wäre das Gesetz gänzlich ausgehöhlt.

Der BVK setzte sich jahrelang für den Erhalt des Provisionsabgabeverbotes ein und will auch im Interesse der Vermittlerschaft darauf achten, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Rahmenbedingungen existieren. Das Verfahren wird am 4. Februar 2020 fortgeführt.

Hintergrund

Anlass für den juristischen Schritt des BVK sind die „Versicherungsjubiläumsdeals“ des Vergleichsportals im Jahr 2018. Der Verband hat das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt. Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Rückgewährung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.

Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und die Gewerbeordnung in § 34d Absatz 1 Satz 6 bereits das Versprechen von Sondervergütungen, – unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt – um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Der Damm ist gebrochen: Die erste Volksbank berechnet Minuszinsen auf Tagesgeldkonten ab dem ersten Euro. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann weitere folgen. Wer sein Geld nicht schwinden sehen möchte, sollte Anlageformen ohne Strafzinsen wählen.

 

Die Entwicklung hatte sich längst abgezeichnet. Die Europäische Zentralbank verlangt von Banken bereits seit 2014 Negativzinsen, um Einlagen der Banken unattraktiv zu machen. Erst kürzlich hatte sie die Strafzinsen weiter angehoben. Fast alle Banken geben die Kosten inzwischen an ihre Sparer weiter. Bislang ist dies aber erst ab einer Anlagesumme von 100.000 Euro geschehen. Doch jetzt sind alle Dämme gerissen. „Die erste Volksbank berechnet Strafzinsen von minus 0,5 Prozent ab dem ersten Euro. Vereinzelt beträgt das sogenannte „Verwahrgeld“ sogar minus 0,6 Prozent“, warnt Tom Friess, Vorsitzender der Geschäftsleitung des VZ VermögensZentrums.

Minuszinsen und Inflation vernichten Kapital

Was wird aus dem Ersparten, wenn Bankkunden Zinsen zahlen statt wie gewohnt Zinsen zu bekommen? Bei einem Minuszins von -0,6 Prozent pro Jahr schrumpfen 100.000 Euro in zehn Jahren um fast 6.000 Euro. Dazu kommt noch der Wertverlust durch Inflation. Legt man 1,6 Prozent, den Durchschnittswert von 2019, zugrunde, verliert das Ersparte in zehn Jahren insgesamt um ein Fünftel an Wert.

Vermögenszuwachs nur mit Wertpapieren möglich

„Sparer und Anleger haben das Ziel, ihr Geld zu vermehren“, betont Tom Friess. Um den Minuszinsen zu entgehen, müssen sie es ab sofort anders anlegen. Sein Rat: „Lassen Sie nur die Liquiditätsreserve in cash liegen.“ Als Faustregel dienen drei Netto-Monatsgehälter für Unvorhergesehenes und Ersatzanschaffungen. Die übrigen Ersparnisse sollten Sparer so anlegen, dass Minuszinsen und Inflation kein Thema sind. „Wertpapiere wie Aktien und Fonds sind die einzig sinnvolle Alternative“, rät der Vermögensprofi.

Anleger, die Wertschwankungen nicht scheuen und eine gute Rendite wünschen, empfiehlt der Finanzexperte ein ETF-Portfolio. ETFs sind kostengünstig, flexibel, leicht zu handeln und sorgen für eine breite Risikostreuung. Für Sparer, die Schritt für Schritt Vermögen aufbauen wollen, sind ETF-Sparpläne erste Wahl. Vorteil: Weil die Kurse schwanken, kauft man bei gleicher Sparrate bei niedrigen Kursen mehr Fondsanteile als bei hohen Kursen. Bei Kursanstiegen begünstigen die vielen günstig erworbenen Fondsanteile die Wertentwicklung des Depots.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VZ VermögensZentrum, 80333 München, Maximiliansplatz 12, Tel: 089-2001170, www.vermoegenszentrum.de

Mehr als ein Drittel der deutschen Eigenheimer sitzen auf ihren Vermögenswerten fest und leiden unter finanziellen Engpässen im Alter. Die Immobilienverrentung verschafft Liquidität und Wohnrecht.

 

Insgesamt verfügen die Bundesbürger laut aktuellen Zahlen über ein Privatvermögen von mehr als sechs Billionen Euro. Und laut einer Untersuchung beläuft sich das Immobilienvermögen in Deutschland auf 11,2 Billionen Euro, inklusive des Bodenwerts der bebauten Flächen. Rund die Hälfte der Deutschen lebt im Eigenheim, und aufgrund der stark steigenden Immobilienpreise nimmt das Familienheim auch eine besondere Rolle im Gesamtportfolio ein, und zwar als finanzieller und emotionaler Wert.

“Zugleich stellen wir in unserer Beratungspraxis aber auch fest, dass das Familienheim oftmals der größte beziehungsweise einzige nennenswerte Vermögenswert ist. Das wiederum kann problematisch für die Ruhestandsfinanzierung sein. Denn: Wer auf die eigene Immobilie als Altersvorsorge setzt, dem droht im Rentenalter eine Liquiditätsfalle: Einer Umfrage zufolge fehlt es vielen älteren Menschen an Liquidität, obwohl sie über beachtliche Vermögen verfügen, die aber dauerhaft gebunden sind”, sagt Rolf Klein, Experte für Finanz- und Nachfolgeplanung und Geschäftsführer der Delta Vermögensmanagement aus Krefeld. Das Unternehmen konzentriert sich auf sämtliche Dienstleistungen rund um die Immobilie.

Konkret bedeutet das: Mehr als ein Drittel der deutschen Eigenheimer sitzen auf ihren Vermögenswerten fest und leiden teilweise unter finanziellen Engpässen im Alter. Einer Studie zufolge beschreiben rund zehn Prozent der befragten Senioren ihre finanzielle Situation trotz Immobilieneigentum als angespannt. Dieses Zehntel der Befragten kann nur selten Freizeitangebote wahrnehmen. Einige von ihnen haben nach eigenen Angaben auch zu wenig Geld für eine adäquate Arzt- und Pflegeversorgung. “Im schlimmsten Falle kann also eine schwierige wirtschaftliche Situation im Alter drohen, obwohl die eigene Immobilie einen möglicherweise überdurchschnittlichen Wert hat”, warnt Rolf Klein.

Das lässt sich leicht berechnen: In Zukunft soll das Rentenniveau bis 2050 auf weniger als 40 Prozent im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst desselben Jahres sinkt. Das schätzt ein Gutachten der Bundesregierung. Und die rechnerische Höchstrente liegt bei 2742 Euro im Monat. Also muss selbst derjenige, der 45 Jahre lang jedes Jahr über die Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 Euro (Stand 2019) hinaus verdient und damit den Höchstsatz in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, mit hohen Abschlägen zu seinem vormaligen verfügbaren Einkommen leben – 50 oder mehr Prozent sind bei Gutverdienern keine Ausnahme. Aktuell beträgt die Standardrente eines ‚Eckrentners’ im Westen, der 45 Jahre Beiträge für ein Durchschnittsentgelt eingezahlt hat, übrigens 1396,35 Euro.

“Zugleich wollen Ältere aus gutem Grund vermeiden, ihre Immobilie klassisch zu veräußern, um dringend benötigtes Kapital zu erhalten. Die Kontinuität des Wohnens im Alter ist ihnen wichtig, sodass sie das Familienheim nicht verlassen wollen. Die Alternative lautet daher: Verkauf der selbst genutzten Immobilie in Verbindung mit einem lebenslangen Nießbrauch- und Wohnrecht. Der Verkauf mit Nießbrauch- und Wohnrecht der Immobilie eignet sich für Eigentümer ab 65 Jahren”, betont Rolf Klein, der Kunden bei diesem Vorhaben berät. Das Konzept nennt sich Immobilienverrentung und ist ein Lösungsansatz, bei dem Hausbesitzer in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben können, so lange es noch geht, aber mehr Geld im Monat zum Leben zur Verfügung haben – weil sie die Immobilie eben gegen eine monatliche Abschlagszahlung auf einen definierten Kaufpreis veräußert haben.

Rolf Klein bietet unter www.delta-immoexpert.de/wertschaetzung eine kostenlose Wertschätzung von Immobilien an, entwickelt mit Kunden das passende Konzept, veräußert die Immobilie im Netzwerk mit spezialisierten Immobilienmaklern und unterstützt auch bei der Weiteranlage des Geldes. “So können die monatlichen Ausschüttungen durch die Renditen aus der Kapitalanlage vergrößert werden, und es bleibt – je nach Strategie und Ergebnissen – sogar Kapital für die Übertragung nächste Generation oder einen guten Zweck erhalten.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DELTA VERMÖGENSMANAGEMENT GMBH, Camesstraße 59, 47807 Krefeld, Tel: 02151 622464, www.delta-immoexpert.de

Aufgepasst am Black Friday

 

Am 29. November ist wieder Black Friday und Elektronikriesen wie Apple, Samsung und Co. locken mit Sonderangeboten und Rabattaktionen. Viele Kund*innen nutzen den Tag, um sich ein Mobiltelefon der neuesten Generation zu einem Schnäppchenpreis zu sichern. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) warnt davor, sich von der Shoppinglust zum Kauf einer überflüssigen Geräteversicherung treiben zu lassen. „Es mag zunächst sinnvoll erscheinen, sein teures Smartphone zu versichern. Wir raten allerdings davon ab, denn solche Versicherungen sind alles andere als smart“, sagt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Viele Angebote am Black Friday wirken auf den ersten Blick gut, sind aber teilweise nur scheinbare Schnäppchen. Denn einige Händler kalkulieren die Rabatte nicht ausgehend vom Marktpreis, sondern auf Basis der weit über den handelsüblichen Preisen angesetzten unverbindlichen Preisempfehlung. Ein nur vermeintlich gutes Geschäft sind auch Handyversicherungen, die häufig beim Kauf des Geräts mitangeboten werden. „Nimmt man das Angebot einmal genauer unter die Lupe, erkennt man recht schnell, dass die Versicherung alles andere als sinnvoll ist“, sagt Boss. Meist bietet sie nicht den Schutz, den sich die Zielgruppe erhofft.

Viele wollen vor allem das Diebstahlrisiko absichern, da die Smartphones ein begehrtes Diebesgut sind. Oft fehlt jedoch der Diebstahlschutz und muss gegen einen zusätzlichen Betrag erworben werden. Im Fall eines Diebstahls kommt es zudem häufig zur Leistungsverweigerung. Manche Versicherer zahlen nämlich nur, wenn das Mobiltelefon ständig beaufsichtigt wird und die sogenannte Abwehrbereitschaft der/des Besitzer*in gegeben ist. „Wird das Handy dann beispielsweise während eines kurzen Nickerchens im Bus geklaut, besteht kein Versicherungsschutz“, erläutert die Verbraucherschützerin. Einbruchdiebstahl und Raub, teilweise sogar Trickdiebstahl des Smartphones sind übrigens ohnehin über die Hausratversicherung abgedeckt – und zwar zum Neuwert. Auch die Tatsache, dass es sich bei einer Geräteversicherung um eine Zeitwertversicherung handelt, ist kritisch zu sehen. Sie erstattet nämlich nicht den Kaufpreis, sondern nur den aktuellen Wert des Mobiltelefons – und bei den Produkten ist der Wertverfall hoch. Im Schadenfall wird zudem meist eine Selbstbeteiligung fällig, die sich an der Höhe des Kaufpreises orientiert.

Wichtig zu wissen: Handyverkäufer*innen erhalten für jeden abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Provision. „Die Produkte sind also kein smarter Schutz, sondern allenfalls eine smarte Geschäftsidee zum Vorteil der Versicherer und Vermittler“, sagt Boss. Ohnehin sollte der Abschluss eines Versicherungsvertrages nur der Absicherung existenzieller finanzieller Risiken dienen. Zu diesen zählt der Verlust eines Smartphones jedoch nicht.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bund der Versicherten e.V.,Gasstr. 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, Tel: +49 40-357 37 30 98, Fax: +49 40-357 37 30 99, www.bundderversicherten.de

Immer mehr Menschen arbeiten in Teilzeit – mit klarem Nachteil im BU-Leistungsfall. Mit der neuen Teilzeitklausel löst Condor das Problem für zukünftige Teilzeitkräfte: Erstmalig gelten auch bei Wechsel in Teilzeitarbeit die gleichen Voraussetzungen für eine BU-Leistung wie vorher als Vollzeitkraft.

Mehr unter www.makler-leuchttuerme.de/BU/Teilzeit

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Condor Allgemeine Versicherungs-AG, Admiralitätstraße 67, D-20459 Hamburg, Tel: 040 36139-0, Fax: 040 36139-100, www.condor-versicherungen.de

Die Mitgliederversammlung des Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. BDVM) hat satzungsgemäß einen neuen Vorstand gewählt. Dem scheidenden Präsidenten des BDVM – Yorck Hillegaart – wurde gleichzeitig für sein Engagement gedankt.

 

Der Vorstand des BDVM setzt sich traditionell aus dem geschäftsführenden Vorstand und acht ehrenamtlichen Vorständen zusammen, die die Mitgliedsunternehmen nach Größe und Region repräsentieren. Der am 15.11.2019 neu gewählte Vorstand hat im Anschluss an seine Wahl in einer ersten Sitzung aus seinen Reihen den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Schatzmeister bestimmt. Dr. Hans-Georg Jenssen wurde als geschäftsführender Vorstand bestätigt.

Thomas Haukje neuer BDVM-Präsident

Zum Präsidenten wurde Thomas Haukje (Nordwest Assekuranzmakler GmbH & Co. KG) vom Vorstand gewählt, dem die Vizepräsidenten Hartmut Goebel (germanBroker.net Aktiengesellschaft) und Julie Schellack (Martens & Prahl Versicherungskontor GmbH & Co. KG) zur Seite stehen. Als Schatzmeister wurde Christian Fuchs (FMP Fuchs & Co. KG) bestimmt. Außerdem gehören dem Vorstand Yorck Hillegaart (Funk Versicherungsmakler GmbH), Thomas Olaynig (Marsh GmbH), Christina Jasmer (PROMA Versicherungsmakler GmbH & Co. KG) und Peer Höfling (Marscheider Versicherungsmakler GmbH & Co. KG) an.

BDVM will Berufsbild stärken

„Damit steht jetzt fest, in welcher Besetzung wir die Themen, die unseren Mitgliedern unter den Fingern brennen, weiter bearbeiten“, so Dr. Hans-Georg Jenssen. „Es wird vorrangig unsere Aufgabe sein, einerseits das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Position des Versicherungsmaklers unverändert zu schärfen. Andererseits werden wir als Verband alle uns zur Verfügung stehenden Hebel in Bewegung setzen, um zu verhindern, dass es zu einer Überregulierung für unseren Berufsstand kommt, so der geschäftsführende BDVM-Vorstand.

Thomas Haukje, der neue BDVM Präsident, sieht einen weiteren Schwerpunkt in der Weiterentwicklung des Berufsbildes auch und gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung. Ziel muss es sein, die Attraktivität des Berufs des Versicherungsmaklers gerade bei den jüngeren Leuten zu verdeutlichen und zu steigern, um für den bevorstehenden Generationswechsel und die Heraus- forderungen in einer digitalen Welt besser gerüstet zu sein.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V., Admiralitätstraße 58, 20459 Hamburg, Tel: 040/369820-0, www.bdvm.de

Canada Life, IDEAL und Die Haftpflichtkasse haben die Nase vorn

 

Das Fachmagazin AssCompact hat die Versicherer mit dem besten Maklerservice in vier verschiedenen Produktkategorien ausgezeichnet. Die dazugehörige Studie untersucht sehr detailliert, welche Services für die Vermittler wichtig sind und wer diese am besten anbietet.

Bei der Verleihung der AssCompact Awards in der Kategorie Maklerservice im Rahmen der DKM 2019 in Dortmund konnten vor allem die letztjährigen Gewinner punkten. Der Preis wird an Anbieter von Versicherungsprodukten verliehen, die den besten Maklerservice haben. Gewählt haben unabhängige Vermittler der Finanz- und Versicherungswirtschaft mittels einer Online-Umfrage.

Versicherer AXA hat seine Hausaufgaben gemacht

Änderungen auf dem Podest gab es zum einen in der Kategorie PKV & Pflege. Hier konnte sich vor allem die AXA verbessern. Der Versicherer landete im Vorjahr noch auf dem elften Rang. In diesem Jahr teilt sich die AXA den dritten Platz mit der HanseMerkur, die sich ebenfalls stark verbessern konnte. In der Kategorie Private Vorsorge/Biometrie rückt LV 1871 auf das Podest. Nach Rang vier im Vorjahr landet der Versicherer nun auf dem Bronzeplatz. Konstanz zeigt die IDEAL. Sowohl in der Kategorie PKV & Pflege als auch bei Private Vorsorge/Biometrie konnten die Berliner ihre Spitzenpositionen halten.

Die Gewinner im Überblick

 

Betriebliche Altersversorgung

Platz 1 Canada Life (1)

Platz 2 ALTE LEIPZIGER (2)

Platz 3 VOLKSWOHL BUND (3)

 

Private Vorsorge /Biometrie

Platz 1 IDEAL (1)

Platz 2 Canada Life (1)

Platz 3 LV 1871 (4)

 

PKV & Pflege

Platz 1 IDEAL (1)

Platz 2 uniVersa (2)

Platz 3 AXA (11)

Platz 3 HanseMerkur (5)

 

Schaden/Unfall

Platz 1 Die Haftpflichtkasse (1)

Platz 2 Konzept & Marketing (1)

Platz 3 Helvetia (3)

 

Basis des Ranking: qualitative Bewertung der Produktgeber vonseiten unabhängiger Vermittler über 12 Leistungskriterien hinweg. Quelle: „AssCompact AWARD – Maklerservice 2019“

Was Vermittler schätzen

Unabhängige Vermittler legen in Sachen Zusammenarbeit mit Anbietern von Versicherungsprodukten vor allem Wert auf eine hohe fachliche Kompetenz der Ansprechpartner. Aber auch deren Engagement und der Umgang mit Problemfällen/Beschwerden sind von großer Bedeutung. Neben diesen persönlichen Kriterien schätzen Vermittler natürlich auch die digitalen Angebote wie bspw. Tarifrechner oder Beratungstools.

Dr. Christian Durchholz, Studienleiter der bbg Betriebsberatungs GmbH: „Die Studie zeigt deutlich, dass Vermittler vor allem persönliche Faktoren schätzen. Hier können Versicherer positive Akzente in der Zusammenarbeit setzen. Natürlich ist für Vermittler auch die Digitalisierung wichtig. Ich habe aber den Eindruck, dass reibungslose Prozesse und Tools inzwischen als Standard erwartet werden und daher das persönliche Engagement den Ausschlag gibt.“

Zur Studie

An der durchgeführten Umfrage haben sich 577 Vermittler aus der Finanz- und Versicherungsbranche beteiligt. Die Netto-Stichprobe nach Bereinigung umfasst 471 Teilnehmer. Die Studie kann zum Einzelpreis von 2.250 Euro zzgl. MwSt. erworben werden. Bestellmöglichkeit unter http://www.asscompact.de/studien.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

bbg Betriebsberatungs GmbH, Bindlacher Straße 4, 95448 Bayreuth, Tel: +49 921 75758-19, Fax: +49 921 75758-20, www.bbg-gruppe.de, www.asscompact.de

Aktuelle Studie von HEUTE UND MORGEN untersucht Einflussfaktoren und Stationen der „Customer Journey“ beim Wechsel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Über 100 gesetzliche Krankenkassen buhlen in Deutschland um die Gunst der GKV-Versicherten. Die wiederum fragen sich: Lohnt ein Kassenwechsel, oder nicht? Eine aktuelle Studie des Marktforschungsinstituts HEUTE UND MORGEN hat jetzt nach 2014 erneut untersucht, wie wechselinteressierte GKV-Versicherte bei ihrer Informationssuche vorgehen, und warum sie sich am Ende für oder gegen einen Kassenwechsel entscheiden.

Ein wichtiges Ergebnis: Seit Einführung der einkommensabhängigen Zusatzbeiträge im Jahr 2015 hat sich die Sensibilität gegenüber der Höhe der Mitgliedsbeiträge deutlich erhöht. Vergleichsrechner und Vergleichsportale werden heute weit häufiger genutzt als noch vor fünf Jahren. Wichtigster „Touchpoint“ für den Wechsel der Krankenkasse bleibt allerdings der Berater – wenn er die Versicherten davon überzeugen kann.

525 GKV-Versicherte im Alter zwischen 18 und 65 – die sich in den letzten 12 Monaten aktiv zu einem Kassenwechsel informiert und teils tatsächlich gewechselt haben – wurden von HEUTE UND MORGEN in der Studie «Customer Journey zum Wechsel der GKV» ausführlich zu ihren Beweggründen und zu ihrem Vorgehen im Wechselprozess befragt.

Zwischen gedanklichen Wechselspielen und konkreten Wechselabsichten

Rund 80 Prozent der grundsätzlich wechselaffinen GKV-Versicherten wollen sich zu Beginn ihrer „Customer Journey“ zunächst nur einmal allgemein zu einem möglichen Kassenwechsel informieren. Immerhin ein Drittel davon wechselt dann später auch tatsächlich. Jeder fünfte wechselbereite GKV-Versicherte startet seine Reise hingegen bereits mit konkreter Wechselintention; zwei Drittel davon wechseln ihre Kasse später dann auch tatsächlich. Besonders wechselaffin sind vor allem Frauen und jüngere Versicherte sowie Versicherte aus mittleren Einkommens- und Bildungsniveaus.

Unterschiedliche Wechselanlässe

Wichtigster Auslöser für die Beschäftigung mit einem Kassenwechsel sind persönlich wahrgenommene Leistungsunterschiede zwischen der eigenen und anderen Krankenkassen (inklusive optionale Leistungsbausteine). Eine wichtige Rolle spielt zudem – neben der absoluten Höhe der Mitgliedsbeiträge – nicht selten auch die Unzufriedenheit mit dem Service der eigenen Kasse. Der Anstoß zur Beschäftigung mit einem möglichen Kassenwechsel stammt teils auch aus dem näheren sozialen Umfeld – bei den späteren Wechslern sogar zu 31 Prozent und vermehrt bei den jüngeren GKV-Versicherten. Gutes Empfehlungsmarketing spielt daher für die gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls eine wichtige Rolle.

Informationsphase: Internet ist die bevorzugte, aber nicht die beste Informationsquelle

In der Informationsphase zu einem möglichen GKV-Wechsel hat die Bedeutung des Internets für die wechselbereiten GKV-Versicherten gegenüber 2014 weiter zugenommen – sowohl ganz zu Beginn des Suchprozesses als auch im Verlauf der Customer Journey. Insgesamt steuern zwei Drittel (69%) der späteren Wechsler und vier Fünftel (87%) der späteren Nicht-Wechsler während der Informationssuche das Internet an.

Persönliche Gespräche mit Beratern der Krankenkassen werden demgegenüber vergleichsweise deutlich seltener gesucht. Aber: Die Qualität der Informationen aus den Beratungsgesprächen wird insgesamt deutlich positiver und hilfreicher bewertet als die aus dem Internet. Verstärkt gesucht werden persönliche Beratungsgespräche von den GKV-Versicherten, die von Beginn an konkrete Wechselabsichten verfolgen. In der Beratung selbst spielen Makler im Vergleich zu Vertretern der Kassen weiterhin eine untergeordnete Rolle – allerdings steigt deren Bedeutung im Vergleich zu 2014 deutlich an.

Unterschiede zwischen den Kassen bleiben für GKV-Versicherte oft noch schwammig

40 Prozent der späteren „Nicht-Wechsler“ erkennen im Laufe der Customer Journey keine klaren Vorteile, die für einen Wechsel zu einer anderen Kasse sprechen. Ein Drittel (31%) ist sogar der Meinung, dass die Krankenkassen letztlich „alle das Gleiche anbieten.“ Dies gilt besonders bei bevorzugter Informationssuche via Internet. Aber auch in mehr als jedem dritten persönlichen Gespräch (39%), gelingt es dem Berater nicht, die Wechsel-Vorteile klar herauszuarbeiten.

„Krankenkassen müssen ihre Vorteile gegenüber Wettbewerbern stärker profilieren und klar kommunizieren können – sowohl im Internet als auch im persönlichen Gespräch“, sagt Tanja Höllger, Geschäftsführerin bei HEUTE UND MORGEN. „Vielen Kassen gelingt dies bisher erst unzureichend.“

Wahrgenommene Qualität der Beratung hat sich gegenüber 2014 verschlechtert

Insgesamt wird die Qualität der Beratungsgespräche von den wechselbereiten GKV-Versicherten schlechter als noch 2014 bewertet. Dies betrifft sowohl die wahrgenommene Objektivität und Fairness der Beratung, die individuelle Bedarfsermittlung sowie die Beantwortung aller Kundenfragen – alles wichtige Kriterien, die letztlich darüber entscheiden, ob es tatsächlich zu einem Kassenwechsel kommt oder nicht. Hier müssen die Anbieter entsprechend nacharbeiten.

Abschluss: Wechsler-Profile und Wechselwege

Frauen (58%) wechseln ihre Kasse aktuell vergleichsweise häufiger als Männer (42%). „Typische Wechsler“ sind zudem durchschnittlich 37 Jahre alt und kommen häufig aus mittleren Einkommens- und Bildungsniveaus. Wichtig ist zudem die Bindungsstärke zur bisherigen Kasse. Der Wechsel selbst wird weiterhin am häufigsten – mit jeweils etwas abnehmender Tendenz – unmittelbar bei einem Mitarbeiter in einer Geschäftsstelle der Kasse vollzogen (38%; 2014: 46%), gefolgt von Online-Abschlüssen über die Homepage der Krankenkasse (27%; 2014: 32%).

Eine deutliche Zunahme im Zeitvergleich 2014-2019 zeigt der schriftliche Abschluss via Brief oder Fax (17%; 2014: 2%). Gänzlich ohne persönliche Kontakte zur neuen Kasse im Verlauf der Customer Journey werden Kassenwechsel nur selten vollzogen. Zentraler „Touchpoint“ für den Kassenwechsel bleibt der Kontakt zu einem Berater.

Präferierte Anbieter bei GKV-Wechseln

Aktuell kann die Techniker Krankenkasse am stärksten vom Kassenwechsel im GKV-Markt profitieren: 19 Prozent der Wechsler haben sich am Ende für einen Wechsel zur TK entschieden. Aber auch kleinere Kassen, wie beispielsweise die hkk Krankenkasse, sind bei den Wechslern aktuell beliebt. „Wichtige strategische Bausteine – sowohl in puncto Kundenbindung als auch in puncto Neugewinnung von Mitgliedern – stellen die Herausarbeitung und Kommunikation individueller Stärken, aktives Bindungsmanagement und Empfehlungsmarketing und gute Markenpflege dar. Und nicht zuletzt eine hohe Beratungsqualität im direkten Kontakt mit den Wechselwilligen“, resümiert Tanja Höllger.

Nadine Neubert, Studienleiterin bei HEUTE UND MORGEN, ergänzt: „In der Kommunikation mit den Versicherten sollten gleichermaßen klassische und digitale Kontaktkanäle genutzt werden. Reine Digitalstrategien greifen in der oft als ´existentiell´ erlebten Krankenversicherung hingegen zu kurz.“

Weitere Studieninformationen und Studienbestellung

Die komplette rund 120-seitige Studie „Customer Journey zum GKV-Wechsel“ mit vielen weiteren Ergebnissen und Differenzierungen kann direkt über HEUTE UND MORGEN bezogen werden. Die Studie enthält umfangreiche Detailergebnisse und ausführliche Analysen zu Wechselbereitschaften, Wechselgründen, Wechseltreibern und Wechselhürden auf den verschiedenen Stationen und Etappen der Customer Journey, Entwicklungsvergleiche für den Zeitraum 2014 bis 2019 sowie zusätzliche Trendanalysen zu den bisherigen Wechselströmen zwischen verschiedenen Anbietern. Weitere Customer-Journey-Studien von HEUTE UND MORGEN liegen zu folgenden Sparten vor: PKV, Krankenzusatz, Pflegezusatz, LV/RV, BU, Kfz, Risiko-LV, Hausrat und Rechtsschutz. Weitere Informationen zu den Studieninhalten und zur Bestellung: https://heuteundmorgen.de/wp-content/uploads/2019/10/Studienflyer-HUM-Customer-Journey-GKV_2019.pdf

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HEUTE UND MORGEN GmbH, Von-Werth-Str. 33-35, 50670 Köln, Tel: +49 221 99 500 511, www.heuteundmorgen.de

VOTUM Verband fordert Umdenken bei der BaFin Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Stärkung des digitalen Verbraucherschutzes. Bundesfinanzministerium plant Millioneninvestition ohne verbraucherschützende Wirkung. Notwendige Handlungsfelder werden vernachlässigt

 

Ende Juli 2019 veröffentlichten das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin. Während der regulative Inhalt dieses Eckpunktepapiers noch harmlos anmutete, war allen Eingeweihten klar, dass der Teufel im Detail steckt und insbesondere die Kosten des beabsichtigten Aufsichtswechsels betrifft. Inzwischen ist es, entgegen der sportlichen Ankündigung, die Konsultationen zum Gesetzesentwurf im Sommer abzuschließen und im Herbst einen Regierungsentwurf zu präsentieren, um das Vorhaben ruhiger geworden. Dies hat gute Gründe.

Tatsächlich existiert ein bisher nicht veröffentlichter, auf den 12.09.2019 datierender, Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz (FinAnlVÜG). In diesem werden – unter Vortäuschung einer vermeintlich möglichen Genauigkeit – die allein auf der Ebene der BaFin entstehenden Kosten auf einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe 5,2 Millionen und einen jährlich wiederkehrenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 38,794 Millionen geschätzt! Im schönen Amtsdeutsch heißt es hier:

„Bei den Personalkosten entfallen 16,65 Millionen Euro auf den höheren Dienst, 17,627 Millionen Euro auf den gehobenen Dienst und 4,517 Millionen Euro auf den mittleren Dienst.“

Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, in dem den Planern dieses gesetzlichen Schildbürgerstreichs Einhalt geboten werden muss. Es ist zu hoffen, dass das Bundeswirtschaftsministerium sich mit seinen bereits formulierten Bedenken gegen diese aus der Zeit gefallene Maßnahme zur Steigerung weiterer Bürokratiekosten durchsetzt.

Die Fachpolitiker der CDU/CSU Fraktion fragen sich inzwischen zu Recht, wie diese fixe Idee in den Koalitionsvertrag gelangt ist.

Der Aufbau einer solchen kostenträchtigen zusätzlichen Behördeneinheit ist tatsächlich durch nichts zu rechtfertigen. Insbesondere ist damit einer Verbesserung des Verbraucherschutzes nicht gedient. Es gibt derzeit im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung keine Missstände oder Skandale, die eine Veränderung des Aufsichtsmanagements zwingend erforderlich machen würden. Weder ist eine flächendeckende Fehlberatung zu beobachten noch ein Anstieg der Beschwerden oder Klageverfahren. Im Gegenteil, die regulativen Maßnahmen durch Umsetzung der MiFID und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) haben zu einer deutlichen qualitativen Verbesserung geführt, zu der insbesondere die nicht bankengebundenen Anlageberater und -vermittler ihren Teil beigetragen haben. Die von VOTUM für die gesamte Branche eingerichtete Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung hat lediglich Anfragen im geringen zweistelligen Bereich erfasst und diese gelten häufig noch für Vorgänge vor Einführung der FinVermV.

Anders als Banken haben Anlageberater/-vermittler nicht die Berechtigung zum Zugriff auf das Kapital ihrer Kunden. Sie sind insbesondere im Bereich der Investmentfondsvermittlung auf die Kooperation mit einer von der BaFin überwachten Depotbank angewiesen. Der geplante Aufsichtswechsel führt daher zu unnötigen Aufsichts-Doppelungen.

Während im Bankenbereich mit der Manipulation internationaler Leitzinssätze, der Förderung der Steuervermeidung in Panamaischen Offshore Gesellschaften und dem milliardenschweren Steuerbetrug zu Lasten der deutschen Volkswirtschaft mit Cum-Ex Geschäften ein Skandal dem Nächsten gefolgt ist, war ein solches systematisches Fehlverhalten im Bereich der bankenunabhängigen Anlagevermittler tatsächlich nicht zu beobachten. Dennoch meint man, eine Behördeneinheit aufbauen zu müssen, die jedes Jahr nahezu 40 Millionen Euro verschlingt. Hierbei ist Sachverständigen und Fachleuten der Branche bewusst, dass eine bessere Bewachung der Akteure damit tatsächlich nicht zu erwarten ist. Anlagevermittler müssen auch heute ihre Geschäftspraktiken einmal jährlich von Wirtschaftsprüfern testieren lassen und diese Testate der Aufsicht vorlegen. Diese enge Überwachung jedes einzelnen Vermittlers wird die BaFin als Zentralbehörde mit ausschließlicher Erfahrung in der Institutsüberwachung nicht leisten können. Im Gesetzesentwurf wird daher auch eine Digitalisierung der Kontrolle angekündigt.

Digitalisierung ist das Stichwort.

Die Schattenseite der Digitalisierung bringt es mit sich, dass ihre Verheißungen von Betrügern genutzt werden, um vorzugsweise im Schneeballsystem vermeintlich attraktive Kryptowährungen und andere dubiose Angebote mit hohen Kurssteigerungspotenzial zu platzieren, ohne dass diese Systeme auch nur den Ansatz einer realen Basis haben, geschweige denn über die notwendigen Genehmigungen verfügen.

Die aktuelle Berichterstattung über den Milliardenbetrug bei OneCoin oder den vermeintlich goldgedeckten Token einer Stiftung aus Belize mit nur vorgetäuschter Goldmine aber gut geölter Verkäufertruppe, sind hier nur die jüngsten Beispiele. Wenn es auch unverständlich ist, dass es immer wieder Verbraucher gibt, die auf derart offensichtlich unseriöse Angebote reinfallen, steht zu befürchten, dass auch deutsche Anleger wieder mehrere 100 Millionen EURO mit vermeintlich gewinnträchtigen Investitionen in schimmernden Kryptogräbern verloren haben.

Es ist an der Zeit, dass die BaFin eine Art schnelle Eingreiftruppe entwickelt, die das Marktgeschehen nicht nur am Bankenplatz Frankfurt, sondern tatsächlich in jedem Winkel des Internets beobachtet und den dort agierenden Verbrechern schnell das Handwerk legt. Hierfür bedarf es allerdings einer gut ausgebildeten Mannschaft, die auch schnell in der Lage ist, eine belastbare juristische Beurteilung der dubiosen Angebote vorzunehmen und die entsprechende Verbotsverfügung schnell und rechtssicher zu erlassen. Die Staatsanwaltschaften benötigen hier dringend fachliche Zuarbeit. Diese haben sie schon bei der Aufarbeitung des Cum-Ex Skandals vermisst. Es kann nicht sein, dass immer erst hohe Millionen-Schäden entstehen, bevor gehandelt wird.

Wenn man Verbraucherschutz ernst nimmt, dann ist dies der geeignete Ort, um eine gerade hier dringend benötigte Investition im Umfang der beabsichtigten nahezu 40 Millionen Euro im Jahr vorzunehmen. Da jedoch Fachkräfte nur schwer am Arbeitsmarkt zu finden sind und auch Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, sollte die Regierung dringend umdenken und die notwendigen Prioritäten setzen. Bei der Überwachung der bankenunabhängigen Finanzanlagenvermittler bedarf es tatsächlich keiner Veränderung, da Schäden in dem dargestellten Ausmaß tatsächlich nicht zu beobachten sind. Während man hier sinnbildlich plant, zu dem vorhandenen Gürtel auch noch Hosenträger anzulegen, steht man, dort wo die Verbraucher tatsächlich gefährdet sind, ohne Jacke im Regen.

Wenn das Finanzministerium als oberster Dienstherr der BaFin hier nicht bald handelt, bestätigt sich ein weiteres Mal das bekannte Brecht-Zitat im neuen Gewand:

„Der Bankraub ist eine Initiative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Krypto-Bank.“

 

Für den VOTUM Verband

Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand

Kontakt und Anfragen: martin.klein@votum-verband.de , + 49 (0) 30 – 28 88 07 18, www.votum-verband.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 28880718, www.votum-verband.de

Deloitte-Studie beleuchtet ganzheitlichen Ansatz zur Optimierung von Transparenz und Kosten

 

Mehr als fünf Jahre nach Verabschiedung scheint die Sogwirkung des LVRG stärker denn je. Dafür spricht die anhaltende Debatte um den “Provisionsdeckel”, der Versicherer und Vertriebe spätestens seit Publikwerden des Referentenentwurfs umtreibt. Welche zentralen Herausforderungen sich für sie daraus ergeben, zeigt eine Deloitte-Studie, für die das Unternehmen gemeinsam mit Prof. Dr. Jochen Panzer von der IUBH Internationalen Hochschule Führungskräfte von 13 deutschen Lebensversicherern befragt hat. Zusammen repräsentieren sie einen erheblichen Anteil am deutschen Prämienvolumen. Gleichzeitig wirft die Studie ein Schlaglicht darauf, dass konsequentes Omni-Channel-Management (OCM) – konzipiert als ganzheitliche Vertriebsstrategie über sämtliche Kanäle hinweg – eine vielversprechende Antwort auf die aktuellen LVRG-Handlungsfelder geben kann.

“Die Studie bestätigt, dass der Veränderungsdruck durch das LVRG auf die gesamte Branche nach wie vor enorm ist”, sagt Stefanie Kampmann, Partnerin im Bereich Insurance Operations bei Deloitte. Für 83 Prozent der Teilnehmer nimmt das LVRG demnach einen hohen Stellenwert ein. Als zentrale Herausforderungen definieren die Befragten die Senkung der Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie die Verbesserung der Transparenz. Daraus wiederum leiten sie zahlreiche – teils einschneidende – Handlungsfelder ab; genannt werden Anpassungen der bestehenden Vergütungskomponenten (92%), zentrale IT- und Betriebsprozesse (77%), Produktanpassungen (69%) sowie die Digitalisierung in Vertrieb und Kundenservice (69%).

Sinkende Kosten – höhere Transparenz

Geht es um die Senkung der Vertriebskosten, sehen 85 Prozent der Befragten die Verringerung der Abschlussprovision als einen der wichtigsten Einflussfaktoren an. “Damit würden in diesem Bereich vor allem die Vermittler die Hauptlast der Reduktion schultern”, resümiert Prof. Dr. Panzer. “Um sie zu entlasten, sollten Versicherer zusätzliche Freiräume schaffen, die ihnen Potenziale für mehr Abschlüsse bieten.” Diese Ansicht teilen auch die Befragten: Im gleichen Atemzug nannte eine Mehrheit digitale Antragsprozesse (85%) und digital unterstützte Beratung (62%), um das Vertriebskostenniveau weiter zu reduzieren und so die geringeren Provisionseinnahmen auszugleichen.

Einen ähnlichen digitalen Schwerpunkt legen die Befragten auf die Senkung der Verwaltungskosten, ein weiteres Kernanliegen des LVRG. Hier steht der Ausbau von Self-Services für Endkunden (92%) und Vertriebler (85%) ganz oben auf der To-do-Liste.

Um im Sinne des LVRG mehr Transparenz für den Kunden zu erreichen, ist “Einfachheit” das Schlagwort: Das gelingt für alle Studienteilnehmer vor allem über eine Verbesserung der Verständlichkeit von Produkten und beigefügten Bedingungen bzw. für nahezu alle Befragten (92%) über verständlichere Sprache, wie etwa den Verzicht auf Nominalisierung oder künstliche Wortzusammensetzungen.

Omni-Channel-Realität: Der (Kanal-)Mix machts ? 

Um all diesen Herausforderungen zu begegnen, lohnt sich aus Versicherer-Sicht der Blick auf das Omni-Channel-Management. Ziel der aus dem Marketingbereich stammenden Vertriebsstrategie: die komplett kundenorientierte Ausrichtung von Vertrieb und Kundenservice. Alle Studienteilnehmer gaben an, dass OCM zukünftig stark an Bedeutung gewinnen wird.

“Menschen haben sich durch die Erfahrungen mit Unternehmen z.B. aus dem Onlinehandel an hohe Servicequalität gewöhnt. Das Gleiche fordern sie nun auch verstärkt von Anbietern anderer Branchen ein”, erklärt Kampmann. OCM trägt der Tatsache Rechnung, dass Kunden vermehrt eine Vielzahl an Kanälen nutzen, um mit dem Unternehmen zu interagieren. Zusätzlich dazu ändern sich die Rollen der einzelnen Kanäle: Für die Studienteilnehmer zeichnet sich ab, dass “klassische” Vertriebskanäle wie Ausschließlichkeitsorganisationen und Makler vor allem in der Phase des Vertragsabschlusses ihre Relevanz behalten werden. Digitale Kanäle werden wiederum insbesondere in der Informations- und Nachkaufphase weiter zunehmen. “Für ein erfolgreiches OCM ist entscheidend, alle Kanäle bestmöglich miteinander zu verzahnen und aufeinander abzustimmen”, stellt Prof. Dr. Panzer heraus.

Kundenzentrische Ausrichtung zahlt auf das LVRG ein

Dementsprechend umfasst OCM sämtliche Investitionsfelder entlang der Wertschöpfungskette – etwa einfachere Produkte, Qualifizierung der Mitarbeiter oder Optimierung der Vertriebssteuerung – und adressiert so auch direkt die Ziele des LVRG. Beispiel IT: Hier sind Digitalisierungsschritte wie eine integrierte Systemlandschaft, webbasierte Anwendungen oder ein ganzheitliches Datenmanagement wichtige Voraussetzungen sowohl für die Vertriebsunterstützung als auch für den Ausbau digitaler Vertriebskanäle. Gleichzeitig fördern diese Maßnahmen zentralisierte IT- und Betriebsprozesse, was wiederum der Forderung des LVRG nach mehr Transparenz zu Gute kommt. Der überwiegende Anteil der Studienteilnehmer (92%) plant, mit Blick auf den Auf- bzw. Ausbau des OCM verstärkt in die Optimierung der IT und der Schnittstellen zu investieren.

“Das Erreichen des grundlegenden LVRG-Ziels, das dem Wortlaut nach ‘stabile und faire Leistungen für Lebensversicherte’ fordert, wird weiterhin im Blickfeld des Gesetzgebers stehen”, prognostiziert Kampmann. “Mit der Fokussierung auf die Elemente eines erfolgreichen OCM können Versicherer nicht nur verbesserte Kundenorientierung erreichen, sie packen damit auch gleichzeitig die zentralen Handlungsfelder des LVRG an.”

Inhaltlich verantwortlich für die Studie sind Prof. Dr. Jochen Panzer von der IUBH Internationalen Hochschule – Campus Frankfurt, sowie Stefanie Kampmann, Partnerin im Bereich Insurance Operations bei Deloitte.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, Tel +49 89 29036 – 0, Fax +49 89 29036 – 8108, www.deloitte.de

Platzierung der Konzern-Anleihe schließt aufgrund sehr hoher Nachfrage vorzeitig

 

Die JDC Group AG (ISIN DE000A0B9N37) bestätigt mit den heute veröffentlichten Zahlen zur Unternehmensentwicklung den langfristigen Trend ansteigenden Wachstums. Der Umsatz ist in den ersten neuen Monaten um rund 20 Prozent auf 79,6 Mio. EUR gestiegen (9M 2018: 66,4 Mio. EUR). Das dritte Quartal verlief mit einem Wachstum von 24% noch dynamischer.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Advisortech stieg um rund 22 Prozent auf 66,5 Mio. EUR. Der Geschäftsbereich Advisory konnte seinen Umsatz in den ersten 9 Monaten 2019 um rund 8 Prozent auf 19,3 Mio. EUR steigern und sein Wachstum im dritten Quartal auf 11% beschleunigen.

Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) stieg um 45 Prozent auf 2,8 Mio. EUR (9M 2018: 1,9 Mio. EUR). Betrachtet man das dritte Quartal isoliert, stieg das EBITDA um über 100% auf 0,45 Mio. EUR (9M 2018: -0,07 Mio. EUR).

Die positive Entwicklung resultiert vor allem aus einer Umsatz- und Ergebnissteigerung im Segment Advisortech, obwohl von den neuen Kooperationen Sparda Baden-Württemberg, BMW und comdirect Bank noch kaum Umsätze enthalten waren. Aber auch der Bereich Advisory ist im dritten Quartal zurück auf einem zweistelligen Wachstumspfad.

Zur Refinanzierung der ausstehenden Anleihe der JDC Tochter Jung, DMS & Cie. Pool GmbH über 15 Mio. EUR (fällig im Mai 2020) emittiert die JDC Tochter derzeit eine neue Anleihe über bis zu 25 Mio. EUR. Aufgrund der großen Nachfrage konnte die Platzierung vorzeitig geschlossen werden. Damit ist die Finanzierung des JDC Konzerns langfristig sichergestellt.

„Die Ergebnisse der ersten 9 Monate sind für uns sehr erfreulich“ kommentiert Ralph Konrad, Finanzvorstand der JDC Group die Quartalszahlen. „Das dritte Quartal ist aufgrund der Sommerpause in unserer Branche normalerweise das schlechteste des Jahres. Dass wir in so einem Quartal im Umsatz noch stärker zulegen konnten als in den übrigen Quartalen zeigt, dass die Unternehmensentwicklung weiter in die richtige Richtung gehen wird.“

„In den letzten Tagen und Wochen konnten wir die Erfolge monatelanger harter Arbeit und Vorbereitungen einfahren: Der Weltkonzern Great-West Lifeco ist nach siebenmonatigem Inhaberkontrollverfahren wirksam Ankeraktionär geworden, der Versicherungs-Makler der comdirect Bank ist auf Basis der JDC Technologie live gegangen, wir konnten die Volkswagen Bank als neuen Großkunden gewinnen und wir konnten zuletzt mit der erfolgreichen Platzierung der neuen Anleihe auch die Finanzierung der JDC Gruppe langfristig sicherstellen.“ ergänzt Dr. Sebastian Grabmaier (CEO) „Zudem freuen wir uns, dass sich das Unternehmenswachstum durch die eingeschlagene Digitalisierungsstrategie weiter beschleunigt und die Ertragslage nachhaltig verbessert. Jetzt schauen wir positiv ins vierte Quartal und in das neue Jahr 2020.“

Die JDC Group bestätigt ihre Guidance mit einem Umsatz von 110 Mio. EUR und einem deutlich verbesserten Ergebnis für 2019.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

JDC Group AG, Kormoranweg 1, 65201 Wiesbaden, Tel: +49. 0611. 89 05 75-0, Fax: +49. 0611. 89 05 75-19, www.jdcgroup.de

Das von softfair initiierte, neue Branchenforum “softfair digital” führte am 4. und 5. November 15 Referenten und 116 Entscheider von Versicherungsunternehmen, Vertrieben und Maklerpools Teilnehmer aus den Ressorts IT, Produktmanagement und Vertrieb ins Radisson Blu am Hamburg Airport.

 

Anderthalb Tage drehte sich dort alles um Digitalisierung, innovative Beratungslösungen und automatisierte Vertriebsprozesse. Die anschließende Teilnehmerbefragung zeigt sehr großes Interesse an Folgeveranstaltung.

Die erste „softfair digital“ führte 116 Führungskräfte und Entscheider der Versicherungsbranche ins Radisson Blu am Hamburg Airport. 15 Referenten zeigten, was das Buzz-Word “Digitalisierung” für sie bedeutet. Nicht nur softfair selbst zeigte, wie und vor allem woran das Unternehmen gerade arbeitet. Auch andere Marktteilnehmer, Versicherungsvorstände und Wettbewerber kamen zu Wort, berichteten von eigenen Projekten und zeigten, was sie tun, um die Herausforderungen der Digitalisierung zu meistern.

Den Auftakt zur Veranstaltung bildete ein Dinner mit einer Keynote von Europas bekanntestem Zukunftsforscher Sven Gábor Jánszky am Vorabend der Tagung. Unter dem Titel „Zukunft der Versicherung – Versicherung der Zukunft“ nahm der Leiter des Zukunftsinsituts 2b AHEAD ThinkTank die Teilnehmer mit auf eine spannende Reise in eine nicht allzu ferne Zukunft und wies in seinem 90minütigen Vortrag unterhaltsam aber auch deutlich darauf hin, dass viele Digitalisierungsprojekte der Versicherungsbranche noch immer den Fokus auf Automation setzen und weniger auf das Potenzial echter Digitalisierung abzielen.

Das Thema Zukunft stand auch am zweiten Tag der softfair digital im Mittelpunkt der Veranstaltung. In seinem Eröffnungsvortrag blickte Matthias Brauch jedoch zunächst auf das Rekord-Geschäftsjahr 2018 zurück und verwies darauf, dass auch das laufende Geschäftsjahr äußerst erfreulich verliefe. Aber nicht nur anhand von Zahlenmaterial wurde gezeigt, dass softfair in den letzten Monaten viel bewegt hat. Das softfair Prozesssiegel hatte Anfang des Jahres die Branche aufgerüttelt und manchen sonst Höchstwertungs-verwöhnten Versicherer regelrecht kalt erwischt. Matthias Brauch zeigte, was sich kurz nach der Erstveröffentlichung getan hat, welche Unternehmen Ihre Prozesse auf den Prüfstand gestellt und Ihre Wertungen in den letzten Monaten verbessert haben. Über den größten Sprung seines Unternehmens freuen konnte sich der ebenfalls anwesende Vertriebsvorstand der HanseMerkur, Eric Bussert.

Auch auf die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens mit MORGEN & MORGEN Prov:Con GmbH ging Matthias Brauch in seinem Jahresresümee ein. Beide Häuser engagierten sich hier mit dem Anspruch, Qualitäts- und Technologieführer im Bereich der Prozessplattformen zu sein. Ziel sei es, mit einheitlichen und intelligenten Lösungen die Anbindungs- und Vertriebsprozesse für Versicherer und Vermittler zukünftig deutlich zu vereinfachen und insbesondere Doppelaufwände der Vergangenheit einzusparen. Entsprechende Projekte liefen bereits und noch in der ersten Jahreshälfte 2020 sei mit Ergebnissen zu rechnen.

Für ein weiteres Großprojekt sei 2019 der Grundstein gelegt worden: softfair soll durch die bereits angelaufenen Verkaufsaktivitäten zur neutralen Brancheninitiative „PNext“ werden. Der Name wurde in Anlehnung an die neue Schnittstellengeneration der BiPRO mit Restful Services „RNext“ gewählt und steht für „Plattform Next“. Der Name unterstreiche die Überzeugung von softfair und vielen anderen Marktteilnehmern, dass die Branche keine neue Generation von Webservices, sondern eine leistungsstarke Plattform mit attraktiven und vor allem schlüsselfertigen Prozessen benötigt.

Hermann Schrögenauer, Vertriebsvorstand der LV1871 a. G., stellte in seinem anschließenden Vortrag „Digitalisierung – das Ende des klassischen Vertriebs?“ den “realen und den digitalen Kunden” gegenüber und kam nach Aufzeigen der Bewegungsprofile zum Schluss, dass trotz Änderung des Konsumentenverhaltens der echte Onlinekauf eher einfachen Produkten vorbehalten bliebe. Da es bei komplexen Produkten nach wie vor den persönlichen Vermittler mit entsprechender Beratungskompetenz brauche, sehe er gerade unabhängige Vermittler entgegen dem oftmals beschriebenen „Maklersterben“ im Aufwind. Sie müssten jedoch ihre digitale Sichtbarkeit deutlich erhöhen und zum Influencer für vorhandene und potentielle Kunden werden. Aber auch für Versicherer gäbe es im sich ändernden Marktumfeld Hausaufgaben zu tun. So würde gerade die Nachfrage nach einfachen Berechnungs- und Antragsstrecken stetig steigen. Hermann Schrögenauer zeigt in dem Zusammenhang die bereits mit softfair gestarteten Projekte einer völlig neuartigen BU-Endkunden-App und der innovativen LV-Antragsstrecke DIGITAS und verwies darauf, wie wichtig in diesen Bereichen standardisierte, d.h. nicht vereinheitlichte sondern für sich den Vermittler, immer gleich anfühlende Prozesse wären. In Richtung seiner unmittelbaren Wettbewerber gab er zu bedenken, dass man sich als Versicherer weniger in der Schaffung eines eigenen Ökosystems verzetteln, sondern eher auf seine Kernkompetenz besinnen sollte. Manche seiner Kollegen schwebten bereits in KI-Sphären, während sie nicht einmal von jedem fünften Kunden die Mail-Adresse in ihrer Bestandsverwaltung hinterlegt haben. Hier bestehe bei vielen Unternehmen noch ein sehr großer „Reality Gap“ zwischen Wunsch und Wirklichkeit.

Den Faden nahm Maximilian Schmidt, Bereichsleiter des neuen softfair-Ressorts „b2c, Apps, UI/UX“ (kurz „BAU“) gerne auf und gewährte den Teilnehmern exklusive Einblicke in das neue Kreativlabor der softfair GmbH. Das neu eingestellte Team hat nicht nur den Anwender der softfair-Beratungslösungen, sondern auch die Schnittstelle zum Endkunden im Blick. Entsprechend anders und für softfair animiert sehen die eigens hierfür entwickelten Vergleichs- und Abschlusstrecken aus. Man wolle in den neuen Apps einen hybriden Ansatz fahren, d.h. den „eiligen Durchklicker“ nicht unnötig aufhalten, aber gleichzeitig auch Kunden, die es detaillierter mögen, mit Informationen versorgen. „Adaptive Eingabeformulare“ sei das Schlüsselwort, dass man sich neben dem Credo „Mobile first“ auf die Entwicklungsfahne geschrieben hätte.

Neben all den technischen Themen kam jedoch auch die Fachlichkeit auf der softfair digital nicht zu kurz. Ellen Ludwig, Bereichsleiterin Personenversicherung bei softfair referierte über die Effekte der Digitalisierung auf das Produktmanagement der Versicherer und Melanie Freund, Bereichsleiterin SUH bei softfair präsentierte gemeinsam mit Marcel Hanselmann von der Zeitsprung GmbH „das perfekte Produkt mit dem besten Prozess“, eine Studie die in einer Entwicklungspartnerschaft zwischen softfair und Zeitsprung entstanden ist und zeigt, wie ein Gewerbeversicherungskonzept gebaut sein muss, um zum einen für den Versicherungsnehmer verständlich und zum anderen durch die Verwendung bereits vorhandener Technologien durchgängig digital abschließbar zu sein.

Auf der Bühne der softfair digital ging es jedoch nicht nur um softfair und die unternehmenseigenen Entwicklungen. Am Nachmittag hatten vier Hamburger InsurTechs aus dem direkten Umfeld der InsurTech Werft die Gelegenheit, Ihre Ideen und Tools für die Versicherungswirtschaft zu präsentieren zeigen. Tilmann Freyenhagen, Geschäftsführer von Alsterspree und Initiator der InsurTech Werft, führte durch diese „Pitching Session“. Sven Jantzen, Geschäftsführer der SkenData präsentierte seine Plattform zur Gebäudewertermittlung über Gebäudeart und Geodaten per Luftaufnahmen, MJOO-Geschäftsführer Dennis Groenger zeigte, wie mit individuellen Informationen Kundenvideos dynamisch generiert und in der Beratungsunterstützung genutzt werden können, Björn Goerke von Gpredictive sprach über seine Techniken zur Erstellung und Berechnung von Vorhersagemodellen rund um Kundenbestände und Carlo Ulbrich von NECT zeigte die KI-basierte App zur Identitätsfeststellung „NECT Selfie-Ident“.

Zum Abschluss der softfair digital 2019 kamen unter der Leitfrage „Künstliche Intelligenz oder Digitale Lethargie? – Was Vermittler und Vertriebserfolg tatsächlich bedroht“ Eric Bussert, Mitglied des Vorstands der HanseMerkur Gruppe, Oliver Kieper, Mitglied des Vorstands der netfonds AG, Norbert Porazik, Geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz GmbH und Klaus Strumberger, Mitglied der Geschäftsleitung der MORGEN & MORGEN GmbH zu einer Podiumsdiskussion zusammen. Moderator Matthias Brauch sprach mit den vier Diskutanten nicht nur über Visionen und langfristige Wünsche sondern auch über das jeweilige heutige Tagesgeschäft und das was hier jeweils aktuell bewegt. Weitgehend Einigkeit bestand darin, dass die Versicherungsbranche im Bereich der digitalen Bestandsprozesse rückblickend viel Zeit durch eine zu lange Beschäftigung mit dem GDV-Datensatz und dem zurückhaltenden Vorantreiben der BiPRO 430.4 Norm verschenkt hat. Schließlich seien es gerade die Basisdaten, die täglich aktualisiert werden müssen, um weitere Prozesse darauf aufsetzen zu können. Der Vergleich mit der hier nicht nur gefühlt wesentlich weiteren Investmentbranche sei jedoch nicht ganz fair, da insbesondere die Lebensversicherungswelt mit Rentenansprüchen und Rückkaufswerten ungleich komplexer sei. Die aktuellen Entwicklungen, und dass der BiPRO-Zug nun endlich spürbar Fahrt aufgenommen hat, sehe man sehr positiv.

Festgehalten wurde aber auch dass Digitalisierung kein Selbstzweck ist und es gerade innerhalb der Vertriebsprozesskette nicht genügt, einen elektronischen Prozess anzubieten. Vielmehr müsse ihn der Vermittler auch nutzen bzw. sich anpassen und seine bisherigen Papier-Prozesse umstellen. Norbert Porazik betont, dass der Vermittler keine generelle Angst vor der Digitalisierung hat, er seine Papier-Prozesse aber natürlich auch nur dann umstellen wird, wenn die digitalen Angebote stabil und selbsterklärend laufen. Er sehe hier ein enormes Zeit- und Kostensparpotential, aber zunächst sich als Fonds Finanz, die Versicherer und die Softwarehäuser in der Pflicht, unwiderstehliche Prozesse zur Verfügung zu stellen.

Das Echo der Teilnehmer zum neuen Veranstaltungsformat softfair digital war äußerst positiv. So würden laut einer im Anschluss durchgeführten Befragung 93% der Teilnehmer die Veranstaltung sofort weiterempfehlen und genauso viele „auf jeden Fall“ in zwei Jahren bei der nächsten softfair digital 2021 wieder dabei sein.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

softfair GmbH, Albert-Einstein-Ring 15, 22761 Hamburg, Tel: 040.609 434 – 00, Fax: 040.609 434 – 025, www.softfair.de

ebase Vermittler-Fokus-Umfrage

 

Die Ergebnisse einer aktuellen, von ebase durchgeführten Umfrage unter 137 Finanzprofis legen sehr unterschiedliche Einschätzungen der Kunden der Vertriebspartner der B2B-Direktbank zu der seit 2018 bestehenden Ex-ante- und seit 2019 veröffentlichten Ex-post-Kostentransparenz offen. „Es war eines der wesentlichen Anliegen der Regulierung, die Transparenz im Sinne der Kunden zu verbessern. Wenn man sich zudem die enormen Kosten der Umstellung für die gesamte Branche vor Augen führt, ist es durchaus enttäuschend, dass rund 85% der Vermittler der Meinung sind, dass die Kunden die Informationen eigentlich kaum beachten oder diese sogar verwirren“, so Rudolf Geyer, Sprecher der Geschäftsführung von ebase.

„Vermittler-Fokus-Umfrage“: Wie bewerten Sie die Erfahrungen Ihrer Kunden in Bezug auf die Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformation?

Die Hälfte der befragten Vertriebspartner ist der Ansicht, dass die Kunden die zusätzlichen Kosteninformationen kaum beachten. Mehr als ein Drittel der Finanzprofis ist sogar der Ansicht, dass die zusätzlichen Informationen die Kunden eher verwirren. „Bisher hat sich noch kein klarer Marktstandard für die Kosteninformationen etabliert. Man sollte sich in der Tat die Frage stellen, ob der Informationsumfang für einen durchschnittlichen Kunden eventuell schon nicht mehr unbedingt leicht verständlich ist. Transparenz ist immer zu begrüßen, aber das Format muss von den Kunden angenommen werden und auch einen praktischen Nutzen stiften“, bemerkt Geyer.

Neben den kritischen Stimmen bewerten jedoch etwa 15% der befragten Vermittler die bisherigen Erfahrungen positiv und stimmen zu, dass die Kunden besser informiert sind. „Man kann nur hoffen, dass sich die nachgelagerten Prüfinstanzen wie Wirtschaftsprüfer und BaFin bei der Beurteilung der praktischen Umsetzung der Anforderung durch die Finanzinstitute an dem Ursprungsgedanken – dem Schutz der Anleger – orientieren. Denn es wäre sehr schade, wenn die Umsetzung der Direktive bei den Anlegern und bei allen anderen Beteiligten lediglich als reiner Aktionismus des Gesetzgebers mit begrenztem praktischen Nutzen wahrgenommen würde“, so Geyer.

„Vermittler-Fokus-Umfrage“

Die „Vermittler-Fokus-Umfrage“ ist eine online-basierte Umfrage unter den Vertriebspartnern der B2B-Direktbank ebase, wie beispielsweise IFAs, und spiegelt deren Einschätzung wider.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

European Bank for Fund Services GmbH (ebase), Richard-­Reitzner-­Allee 2, D-­85540 Haar b. München, Tel: 0180/5005984,Fax: 0180/5005802, www.ebase.de

Der Anteil von Frauen in den Geschäftsleitungen der Schweizer Finanzdienstleister hat sich in den vergangenen drei Jahren auf niedrigem Niveau mehr als verdoppelt (von 7% in 2016 auf 17% heute).

 

Die Schweiz liegt aber weiter unter dem weltweiten Durchschnitt von 20 Prozent und mit Platz 22 von 37 untersuchten Ländern nur im unteren Mittelfeld. Um aufzuschliessen sollten Unternehmen einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen und insgesamt auf eine bessere Vertretung und Ansprache von Frauen achten – nicht nur innerhalb der Arbeitnehmer und Führungskräfte, sondern auch bei Kunden. Finanzdienstleister könnten ihre Umsätze jährlich um 700 Milliarden Dollar weltweit steigern, wenn sie Frauen als Kundinnen besser verstehen und bedienen würden.

Die Finanzbranche hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend um die Förderung von Frauen gekümmert. Das spiegelt sich in einem moderaten, aber kontinuierlichen Anstieg des Anteils von Frauen in Spitzenpositionen wider. Die dritte Ausgabe der Women in Financial Services-Studie der Strategieberatung Oliver Wyman zeigt jedoch, dass ein Themenbereich derzeit zu wenig Aufmerksamkeit erfährt: Frauen als Kundinnen. Durch ein besseres Verständnis und eine bessere Ansprache von Frauen als Kundinnen könnten Finanzdienstleister jährlich Umsatzsteigerungen von mehr als 700 Milliarden US-Dollar weltweit erzielen, so ein Ergebnis der aktuellen Ausgabe.

«Frauen stellen die grösste unterversorgte Kundengruppe der Finanzdienstleistungsbranche dar», so Astrid Jäkel, Partnerin bei Oliver Wyman und Co-Autorin der Studie. «Die Unternehmen lassen sich erhebliche Umsatzchancen entgehen, weil sie ihren Kundinnen nicht richtig zuhören und ihre Lebenssituation und Anforderungen an Finanzprodukte nicht wirklich verstehen.»

Wie die Oliver Wyman-Studie zeigt, sind Frauen zunehmend einflussreiche Käuferinnen von Bank-, Investitions- und Versicherungsprodukten – sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich. Um dieses Potenzial auszuschöpfen, ist es nicht ausreichend, Frauen als ein einziges Kundensegment zu betrachten. Vielmehr geht es darum, Besonderheiten im Lebensweg von Frauen und die Auswirkungen auf ihre Anforderungen an Bank- und Versicherungsprodukte besser zu analysieren und dann speziell darauf zugeschnittene Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Es gibt eine Reihe von Merkmalen im Kundenprofil, bei denen sich Frauen derzeit im Durchschnitt von Männern unterscheiden: weniger lineare Einkommensentwicklung, andere Risikopräferenzen und anders gewichtete Ziele jenseits des blossen Vermögensaufbaus, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wenn Banken, Vermögensverwalter und Versicherer diese Unterschiede im Detail besser verstünden und in der Produktentwicklung berücksichtigten, würde dies letztendlich zu besseren Produkten für alle Verbraucher führen.

Auf der Geschäftskundenseite zeigt sich ein ähnliches Bild. Eine Befragung von Finanzchefinnen und weiteren weiblichen Kadermitgliedern in Finanzabteilungen ergab, dass die Mehrzahl von ihnen deutliches Verbesserungspotenzial bei der Betreuung durch Geschäfts- und Investmentbanken sehen. Mehr als die Hälfte der Befragten waren der Meinung, dass Teams mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis besseren und innovativeren Service liefern. Zugleich konstatierten sie jedoch, dass die Finanzdienstleister, mit denen sie geschäftlich zu tun haben, in diesem Punkt hinter ihren Erwartungen zurückbleiben. Nicht wenige wiesen darauf hin, dass sie als Geschäftskundinnen nicht mit dem gleichen Respekt behandelt werden wie ihre männlichen Kollegen.

Frauen in Führungsrollen – allmähliche Fortschritte

Der Anteil von Frauen in den Geschäftsleitungen der grössten Schweizer Finanzdienstleister hat sich in den vergangenen drei Jahren auf niedrigem Niveau mehr als verdoppelt (von 7% in 2016 auf 17% heute). Damit liegt die Schweiz zwar noch vor ihren Nachbarländern Deutschland (Platz 24) und Österreich (Platz 30) jedoch drei Prozentpunkte unterhalb des weltweiten Durchschnitts von 20 Prozent. Bei der Vertretung von Frauen in Verwaltungsräten der Finanzbranche konnte die Schweiz einen Zuwachs von vier Prozentpunkten auf 24 Prozent verbuchen und liegt damit knapp über dem weltweiten Durchschnitt von 23 Prozent.

Im weltweiten Vergleich hat Israel bei der Vertretung von Frauen in der Geschäftsleitung die Nase vorn: Hier liegt der Anteil von Frauen in Geschäftsleitungen in der Finanzbranche bei 38 Prozent, auf den Rängen folgen Australien, Schweden, Finnland, Thailand, Norwegen, Kanada und Südafrika (jeweils 30 oder mehr Prozent). Am geringsten ist der Frauenanteil in Saudi-Arabien und Südkorea mit jeweils gerade einmal vier Prozent.

An den Problemen rund um Frauenkarrieren hat sich bisher nicht viel geändert. Nach wie vor geraten Frauen in der Mitte ihrer Karriere in einen Konflikt, in dem – auch aufgrund von gesellschaftlichen Erwartungen – die Kosten einer Karriere den Nutzen zu überwiegen scheinen. Halbherzige Unterstützung von Familien, wenig flexible Arbeitszeiten, intransparente und als ungerecht empfundene Beförderungsprozesse und Gehaltsstrukturen sowie unbewusste Vorurteile und Ressentiments – all dies sind Punkte, an denen Finanzunternehmen nach wie vor arbeiten.

Um eine bessere Repräsentanz von Frauen zu erreichen, sollten Unternehmen einen ganzheitlichen Ansatz wählen und die Themen Frauen als Arbeitnehmerinnen und Führungskräfte, Frauen als Kundinnen sowie die Bedeutung des Frauenanteils für Anteilseigner und Aufsichtsbehörden miteinander verknüpfen.

«Ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter ist für verschiedene Gruppen im und um das Unternehmen von Bedeutung: Arbeitnehmer und Führungskräfte, Kunden, Aufsichtsbehörden und Shareholder», sagt Robert Buess, Partner bei Oliver Wyman. «Unternehmen müssen dies erkennen und einen ganzheitlichen Ansatz wählen. So wird Geschlechterausgewogenheit ein Thema für die CEO-Agenda und schlägt sich letztlich in besseren Unternehmensergebnissen nieder.”

Über die Studie

Für die Women in Financial Services-Studie wurde die Zusammensetzung von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen von mehr als 460 Firmen in 37 Ländern analysiert. Zudem führten Oliver Wyman-Experten mehr als 100 Interviews mit Führungskräften aus allen Teilen der Finanzbranche (Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter, FinTech-Unternehmen, Aufsichtsbehörden).

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Oliver Wyman, Marstallstraße 11, D-­80539 München, Tel.: 089 939 49 763, Fax: 089 939 49 515, www.oliverwyman.de

Gefragt wurde – wie immer – nach Produktqualität, Antragsbearbeitung, Policierung sowie den einzelnen Erfahrungen im Leistungsfall

 

Die VEMA eG führt in regelmäßigen Abständen Makler-Befragungen zur Produktqualität in verschiedenen Sparten durch. In den jüngsten Umfragen wurde nach den favorisierten Anbietern der BHV für IT-Unternehmen und der BHV für Architekten/Ingenieure gefragt.

Im Rahmen dieser Qualitätsumfragen wurden die Partnerbetriebe der VEMA gebeten, die drei meistgenutzten Anbieter in den jeweiligen Sparten zu nennen. Mit dieser Begrenzung möchte die Genossenschaft sicherstellen, dass negative Einzelerlebnisse mit Versicherern nicht dominieren. Zu bewerten galt es die Produktqualität, die Qualität der Antragsbearbeitung und Policierung, und auch nach den Erfahrungen im Leistungsfall wurde gefragt.

Die Bedeutung von Komposit-Bestand für Maklerbetriebe wächst zunehmend. Gewerbliche Verträge sind der schnellste Weg, einen solchen Bestand auf- bzw. auszubauen, und die Betriebshaftpflicht eine gute Wahl für den ersten Kontakt zum Gewerbekunden.

Die nach Nennung für das Neugeschäft wichtigsten Tarife der BHV für IT-Unternehmen gibt es aus Sicht der VEMA-Partner bei:

Hiscox (25,71 Prozent der Nennungen)

Markel (16,95 Prozent der Nennungen)

Allianz (8,19 Prozent der Nennungen)

Beim reinen Blick auf die Qualität der Bedingungswerke der verschiedenen Anbieter ergibt sich eine andere Rangfolge. Nach Schulnoten bewertet, schneidet Hiscox mit 1,46 immer noch am besten ab. Auf Platz 2 folgen Württembergische und Markel gleichauf mit 1,56. Auf dem dritten Platz landen HDI und R+V mit einer identischen Benotung von 1,65.

Bei der BHV für Architekten und Ingenieure sehen VEMA-Makler diese drei Versicherer ganz vorne:

VHV (28,27 Prozent der Nennungen)

HDI (17,02 Prozent der Nennungen)

Gothaer (12,16 Prozent der Nennungen)

Betrachtet man auch hier die Produktqualität, ergibt sich diese Rangfolge: Markel – 1,44, VHV – 1,62 und HDI – 1,76.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, , Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de