Beim Thema Steuern gibt es jetzt Erleichterungen. Positiver Nebeneffekt: Die Maßnahmen verbessern die Liquidität.

 

„Aber der Staat verlangt dennoch seine Steuern – wenn auch ein bisschen später“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann in Rostock. Sie erklärt, wie das alles genau funktioniert.

Wie bekommen Unternehmer eine Steuer-Stundung?

Gestundet bekommen Unternehmen momentan die Nachzahlung der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. Wie das funktioniert? Mit ihrem Steuerbescheid erhalten Betriebe eine Zahlungssaufforderung. Diese Zahlungssaufforderung lässt sich aktuell jederzeit stunden. Zusätzlicher Vorteil: Momentan muss man keine Zinsen für die Stundung bezahlen. „Aber nicht vergessen: Bezahlen müssen Sie Ihre Steuerschuld irgendwann auf jeden Fall“, weiß Steuerberaterin Anja Hausmann von Ecovis in Rostock. Momentan bekommen Betriebe dafür drei Monate mehr Zeit. „Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Finanzamt Ratenzahlungen zu vereinbaren.“

Wie lassen sich Steuervorauszahlungen senken?

Bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen ist das anders. Die Vorauszahlungen berechnet das Finanzamt auf Basis des Vorjahresgewinns. „Falls Sie nicht gerade Amazon sind, dürften Ihr Umsatz und Ihr Gewinn 2020 niedriger ausfallen als in den vergangenen Jahren“, so Hausmann. Die Umsatzeinbußen sollten Unternehmer zusammen mit ihrem Steuerberater realistisch schätzen. „Von einer Herabsetzung auf null rate ich dringend ab“, sagt Hausmann, falls sich der Umsatz dann doch anders entwickeln sollte. Unternehmer können ihre Vorauszahlungen rückwirkend zum 10. März senken lassen und bekommen dann tatsächlich Geld aus ihren eigenen Vorauszahlungen zurück. „Aber auch hier gilt: Bei der Steuererklärung wird abgerechnet“, sagt die Ecovis-Steuerberaterin, „haben Unternehmer gut geschätzt, müssen sie nichts nachzahlen. Waren sie zu pessimistisch, dann kommt auf jeden Fall eine Nachzahlung auf sie zu.“

Beim Thema Löhne gibt es ebenfalls Erleichterungen:

Aktuell lassen sich auf Antrag die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge „stunden“ – „Bei Lohn und Gehalt heißt das Vollstreckungsaufschub“, erklärt Steuerberaterin Hausmann und ergänzt: „Falls ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat, übernimmt der Staat fürs Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Ein Gramm Praxis ist besser als eine Tonne Theorie!

Live Webinar: Dienstag 07. April 2020, 10:30 Uhr

 

Hunderte von Teilnehmern waren vom ersten Teil unseres Webinars begeistert!

Jetzt gibt es die Fortsetzung mit folgenden Themen:

  • Ein Gramm Praxis ist besser als eine Tonne Theorie
  • Chancen in der Krise
  • Was Finanzdienstleister jetzt aktiv angehen sollten
  • Was Finanzdienstleister jetzt nicht mehr tun sollten
  • Stellen Sie das System in Frage
  • Passives Einkommen beseitigt Umsatzdruck
  • Hyperinflation? Schuldenschnitt? Vermögenssicherung für Ihre Kunden
  • Die Kurse fallen ins Bodenlose? Der Nettopolicen-Einstiegsplan
  • Edelmetall intelligenter- Mit Silber mehr Gold kaufen
  • Lieber Strom als f… KFZ
  • Immobilien als Krisenwährung
  • Aus Steuern Vermögen bilden
  • Dieselskandal
  • Krediturteil
  • LV-Widerruf

Sprechstundentermine, Sofortmaßnahmen.

 

Dieses Webinar ist für Sie kostenlos!

Anmeldung:  https://www.anmelden.org/dgfrp/

Anmeldeschluss: 4 Std. vor Schulungsbeginn

 

Die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH gehört mit einem Anlagebestand von über 1,6 Mrd. € zu den führenden banken- und versicherungsunabhängigen Maklerpools im deutschsprachigen Raum.

Aktuell betreut die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mit Ihren 750 aktiven Geschäftspartnern über 104.000 Kunden, welche über 670.000 Verträge und Anlagen gezeichnet haben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Online-Präsentationen mit Wolfgang J. Kunz

 

Liebe Vertriebspartnerinnen,
liebe Vertriebspartner, ich hoffe, Ihnen geht es gut!

 

Die Situation weltweit – speziell auch in Deutschland – hat sich täglich wesentlich verschlechtert. Sie haben nicht mehr die Möglichkeit, Ihre Kunden zu besuchen – selbst, wenn diese es wünschen. Allerdings haben gerade jetzt sehr viele Kunden Interesse, ihre Zeit damit zu verbringen, mit ihren Beraterinnen und Beratern telefonisch oder Skype über ihre Sorgen zu sprechen. Zu den Hauptsorgen zählt vorrangig die eigene Gesundheit und die der Familie. Dann bezieht sich die Sorge auf die Frage, wie lange noch und in welchem Umfang die Versorgung mit Lebensmittel etc. möglich ist. Nach meinen Recherchen in Deutschland und USA folgt aber spätestens dann – sehr oft auch schon vorher – die essenzielle Frage, welche wirtschaftliche Auswirkung sich für den einzelnen ergibt.

Ich hoffe, dass Sie nicht zu den Beraterinnen und Beratern gehören, die schon jetzt den Kopf in den Sand stecken und nicht bereit sind, für Ihre Kunden nun ein offenes Ohr zu haben und diesen auch wichtige Informationen zu geben. Ich weiß aus der Erfahrung, dass es immer noch eine relativ hohe Anzahl Investoren gibt, die gerade jetzt ihr Geld „retten“ möchten und in Immobilien investieren. Dieses kann ich Ihnen natürlich nicht versprechen und setze es auch nicht voraus. Ich weiß jedoch aus langjähriger Erfahrung, dass Kunden, die man gerade während kritischer Zeiten (z.B. 2008 – 2012) betreut, auch danach bereit sind, dies ihren Beraterinnen und Beratern zu danken, zu vertrauen und nach der überstandenen Situation bei ihnen zu investieren.

Die DNL-Gruppe und insbesondere ich möchten Sie dabei unterstützen!

Ich biete deshalb an, Ihnen am

Freitag, 3. April 2020   14:00 Uhr und  17:00 Uhr 

Dienstag,  7. April 2020   14:00 Uhr und  17:00 Uhr

Donnerstag, 9. April 2020   14:00 Uhr  und 17:00 Uhr                                                                                         

während einer Online-Präsentation alle aktuellen Informationen zur wirtschaftlichen Situation und deren Auswirkungen sowie die Meinungen verschiedener Wirtschaftsinstitute wiederzugeben ,mit folgenden Themen:

  1. Wie stellt sich im Vergleich die aktuelle dramatische Situation Corona Virus SARS CoV2 in Deutschland und in der Welt dar?
  2. Welche Auswirkungen hat diese Pandemie in den USA auf Ihre Investments?
  3. Warum sind Büroimmobilien – und dann unter welchen Bedingungen – weniger betroffen als Handelsimmobilien und Gastronomie?
  4. Warum ist es wahrscheinlich, dass Ausschüttungen darunter leiden?
  5. Warum ist es aber auch wahrscheinlich, dass diese vorübergehend verminderte Rendite sich wieder erholt?
  6. Warum ist das so?
  7. Warum ist eine Rezession nicht zu verhindern?
  8. Was bedeuten die Szenarien V, U, W und L und welche Auswirkungen haben sie?
  9. Warum können diese Rezessionen sehr schnell zur Geldentwertung führen?
  10. Warum kann man der Geldentwertung durch Investitionen in Betongold = Immobilien begegnen?
  11. Wo eignen sich dann besonders in Deutschland Investitionen in Immobilen – und in welche Immobilien?
  12. Wo eignen sich dann besonders in den USA Investitionen in Immobilen – und in welche Immobilien?
  13. Warum ist mit einer zügigeren Erholung der Märkte und damit schnelleren Rendite in den USA als in Deutschland zu rechnen?

Für die jeweilige Teilnahme an der Konferenz ist es notwendig, dass Sie sich spätestens 30 Minuten vor Beginn der Präsentation anmelden. Nutzen Sie dazu den folgenden Link:

https://www.anmelden.org/stellungnahme_wjk/

Sie werden im Anschluss an Ihre Anmeldung eine Bestätigung per E-Mail mit der PIN und weiteren Instruktionen von CSN erhalten. Kurz vor Beginn der Präsentation werden Sie aufgrund Ihrer vorangegangenen Anmeldung automatisch angerufen. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Leitung nicht besetzt ist. Die Konferenz wird durch eine Live-Präsentation via Internet unterstützt.

Sie können gern eine Einladung an Ihren Kunden verschicken, die sich dann zu meiner Präsentation (natürlich gerne mit Ihnen zusammen) ebenfalls zuschalten können. Wir werden selbstverständlich die Kunden anonym behandeln und deshalb am Ende der Präsentation auch nur Fragen beantworten. Bitte reichen Sie die Namen Ihrer Kunden bei uns vor den Präsentationen herein, damit wir Ihre Kunden schützen können. Alles Weitere können Sie der gesonderten Einladung entnehmen.

Wir bieten Ihnen ebenfalls zwei separate Kunden-Online-Präsentationen in der 15. KW an, jeweils um 14.00 Uhr und 17:00 Uhr. Auch hierzu erhalten Sie noch gesonderte Einladungen.

Ich freue mich auf Ihre Teilnahme. Bitte bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen

Wolfgang J. Kunz

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DNL Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG, Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf, Tel: 0211 – 52 92 22 – 11, www.dnl-sales.de

Jurist Michael Falter: Hotels und Gaststätten haben Entschädigungsanspruch in der Corona-Krise

 

Private Unternehmen, die durch behördliche Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie geschlossen wurden, müssen von den Behörden entschädigt werden. Für den Rechtsanwalt Michael Falter, Managing Partner Deutschland der internationalen Wirtschaftskanzlei DWF, gibt es daran keinen Zweifel. Denn: “Die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes sehen dies eindeutig vor.” Als Beispiel führt der Jurist Fitnessstudios ebenso wie Hotels, Restaurants, Friseursalons oder Kosmetikstudios an, denen durch die angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der Corona Virus Pandemie immense Verluste entstanden seien.

Dass die Maßnahmen der Behörden durchaus rechtmäßig sind, stehe dabei gar nicht zur Debatte: “Ob sie jedoch einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen, hängt davon ab, ob sie der Verhütung übertragbarer Krankheiten dienen oder deren Bekämpfung.”

Der Jurist stellt klar: Zur Verhütung ermächtigt werden die Behörden durch §16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Abgedeckt werden dadurch alle Maßnahmen, die bei einem Gefahrenverdacht erforderlich sind, um Neuansteckungen zu verhindern. Ausdrücklich werde in der Literatur als Anwendungsbeispiel das Verbot von Versammlungen bei drohender Pandemie genannt. Entsprechende Anordnungen fallen demnach eindeutig unter Infektionsprophylaxe.

Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stützen sich dagegen auf §28 IfSG. Diese antiepidemischen Maßnahmen verfolgen das Ziel, Krankheitsfälle zu erfassen, zu behandeln und von ihnen ausgehende Infektionsgefahren zu beseitigen. “Die Bekämpfung setzt somit stets am individuellen Krankheitsfall an. Im polizeirechtlichen Sinne gelten deshalb Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige als seuchenhygienische Störer.”

Nichtstörer seien hingegen all diejenigen Betriebe, von denen kein unmittelbares Infektionsrisiko ausgeht. Die sie betreffenden Maßnahmen hätten folglich stets §16 IfSG zur Grundlage, da es dabei immer um Prävention gehe.

Für mögliche Entschädigungsansprüche sei diese Unterscheidung, so Falter, von zentraler Bedeutung. So regelt §56 IfSG die Ansprüche der sogenannten Störer. In der gegenwärtigen Situation fallen darunter vor allem diejenigen Personen, die wegen Krankheitsverdachts unter Quarantäne gestellt wurden, ohne tatsächlich krank zu sein. Ihnen steht demnach eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen zu, danach in Höhe des Krankengeldes. Entsprechend steht auch Selbstständigen ein Ersatz des Verdienstausfalls zu. Sämtliche Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.

Anders die Situation bei Maßnahmen zur Prävention. Sie fußen auf den Paragraphen 16 bzw. 17 IfSG und betreffen die seuchenhygienischen Nichtstörer. “Nur sie”, so Falter, “sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entschädigung erhalten.” Das heißt: Maßnahmen der Infektionsprophylaxe sind entschädigungspflichtig – und zwar nach § 65 IfSG. Maßnahmen der Infektionsbekämpfung hingegen nicht. Denn im ersten Fall seien Nichtstörer betroffen, im zweiten jedoch Störer.

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Anordnung stehen würde. Eine Dreimonatsfrist besteht in diesem Fall nicht. Zu richten sind die Ansprüche gegen das Land, in dem die Anordnung erlassen wurde.

Als Beispiel führt Falter die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16. März 2020 an, wonach alle Fitnessstudios geschlossen werden mussten. Dies geschah “zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen”. Wenn in dem einzelnen Fitnessstudio keine Krankheitsfälle nachgewiesen wurden, handele es sich dabei um eine Maßnahme der Infektionsprophylaxe. Für die Mitglieder des Fitnessstudios sei die Pflicht zur Beitragszahlung entfallen. Folglich habe der Betreiber einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen aus §65 IfSG.

Falters Fazit: “Viele der Maßnahmen, die von den Behörden zur Verhütung einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen angeordnet wurden, sind Maßnahmen der Infektionsprophylaxe, die nur auf § 16 IfSG gestützt werden können. Sie sind damit, auch wenn sie sich als rechtmäßig erweisen sollten, nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig.” Die Vorschrift des § 65 IfSG habe bislang ein Schattendasein geführt. Rechtsprechung dazu sei nicht verfügbar. “Sie dürfte aber in den kommenden Monaten erhebliche Bedeutung bei der Folgenbeseitigung der Corona-Krise bekommen.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenstr. 78, 81675 München, Tel: 089 206029960, www.dwf.law

Die diesjährige MMM-Messe von Deutschlands größtem Maklerpool Fonds Finanz war auch als digitale Ausgabe ein voller Erfolg.

 

Bei insgesamt 23 Webinaren, Online-Vorträgen und – Interviews waren am 24. und 25. März über 5.200 Besucher online mit dabei. Die Anzahl der Besuche belief sich auf über 21.200. Aufgrund der Corona bedingten Einschränkungen hatten die Münchner ihre Hausmesse kurzerhand vom MOC ins Internet verlegt.

Mit der MMM-Messe digital bot die Fonds Finanz Vermittlern eine zeitgemäße Möglichkeit, sich trotz der gegebenen Umstände umfassend weiterzubilden und dabei zahlreiche IDD-Stunden zu sammeln.

Besonders gut besucht waren die Vorträge der Star-Redner Uli Hoeneß, „Mr. DAX“ Dirk Müller, Suzanne Grieger-Langer und Thomas Korsus. Aber auch alle anderen Top-Referenten wie Vertriebsprofi Roger Rankel, BU-Spezialist Philip Wenzel, Social Media Experte Bastian Kunkel oder Marketing Fachmann Stephan Peters konnten durchschnittlich vierstellige Besucherzahlen verbuchen.

Bei der umfassenden Wissensvermittlung, den individuellen Erfahrungsberichten und den praxisnahen Hilfestellungen zu den Themen Vertrieb, Marketing, Social Media oder auch Recht, war das Thema Corona natürlich allgegenwärtig. Die Fonds Finanz zeigte sich mit der MMM-Messe digital sehr zufrieden.

„Wir sind sehr glücklich und sehr stolz, dass wir in kürzester Zeit eine so tolle digitale Ausgabe unserer MMM-Messe auf die Beine stellen konnten. Ohne die uneingeschränkte Bereitschaft der Referenten und dem tatkräftigen Engagement unserer Mitarbeiter wäre das nicht möglich gewesen. Deswegen gebührt speziell ihnen mein ausdrücklicher Dank. Die zahlreichen positiven Rückmeldungen, die wir von den Vermittlern erhalten haben, zeigen uns, dass wir alles richtiggemacht haben“, so Norbert Porazik, geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz.

Das gesamte Programm der MMM-Messe stand den Vermittlern temporär zur Verfügung.

Die Hauptstadtmesse in Berlin am 08. September 2020 findet nach aktuellem Stand wie geplant statt.

Weitere Informationen sowie die kostenfreie Anmeldung unter www.hauptstadtmesse.de.

 

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Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

blau direkt zieht eine technische Weiterentwicklung von RoboSave vor, um mehr Maklern ihren Geschäftsbetrieb, in Zeiten von Corona, zu sichern.

 

RoboSave ist ein entscheidender Schritt in Richtung Digitalisierung. Die aktuelle Marktsituation zeigt einmal mehr, welche Systemrelevanz digitale Aktivitäten für den Makler entwickeln können. Die Verunsicherung der Kunden führt schon jetzt zu vielen Terminabsagen und in der Folge zu Umsatzeinbrüchen für Versicherungsmakler. Dabei haben die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließungen das Gros der Bevölkerung noch nicht einmal erreicht. Sobald dies der Fall ist, dürfte die Investitionsbereitschaft in Lebensversicherungen, als auch die Wechselbereitschaft in die private Krankenversicherung, abnehmen und so weitere Umsatzeinbrüche produzieren. Kosteneinsparungen für Betreuungsprozesse können dem Makler helfen, diese Probleme zu kompensieren. Auch für den Fall, dass Mitarbeiter des Maklers sich infizieren und dem Maklerbetrieb eine Quarantäne bescheren, hilft RoboSave Services zu sichern.

„Aufgrund der Corona-Krise hat blau direkt die Weiterentwicklung von RoboSave beschleunigt und ein wichtiges Update vorgezogen. Wir wissen, dass RoboSave den Bestand des Maklers sichert und die emotionale Kundenbindung verstärkt. Damit sichert RoboSave die Existenz des Maklers“, so Hannes Heilenkötter Geschäftsführer der Dionera GmbH. RoboSave bietet vollautomatisierte digitale Prozesse in der Beratung an und verschafft dem Makler gleichzeitig wertvolle Anknüpfungspunkte zum Bestandsausbau.

Dem Kunden werden im Namen des Maklers in regelmäßigen Abständen über RoboSave Vertragsoptimierungen angeboten. Auf Wunsch des Kunden werden diese vollautomatisiert durchgeführt, ohne dass es eines menschlichen Eingriffs bedarf. So sind die Maklerpartner von blau direkt mit RoboSave gut aufgestellt. Denn auch, wenn der gesamte Betrieb durch COVID-19 lahmgelegt ist, sind Pflege, Erhalt und Ausbau des Bestands gesichert. Kunden fühlen sich gut betreut und empfehlen den Makler weiter.

Mit der neuen Version 1.2 bekommen Makler nun mehr Einfluss auf den Auswahlprozess von RoboSave. Jeder Makler kann das System individuell einstellen und entscheiden, welche Tarife für die Vertragsoptimierungen berücksichtigt oder ausgenommen werden sollen. So werden dem Kunden nur die Tarife angezeigt und berechnet, mit denen der Makler für seinen Kunden tätig werden will. Bisher steuerte RoboSave Wechselgeschäft automatisch in die Abwicklung von blau direkt ein. Künftig können Makler stattdessen auch Direktanbindungen, dritte Pools oder Verbünde nutzen.

Damit öffnet blau direkt ganz bewusst die Nutzungsmöglichkeiten von RoboSave auch für Makler, die Ihr Geschäft über eigene Anbindungen verwalten lassen möchten. Mit dem Update wird zudem die Rolle des Maklers gestärkt. Kann RobSave, aufgrund einer sehr individuellen Risikosituation des Kunden nicht weiterhelfen, empfiehlt RoboSave dem Kunden, seinen Makler als Experten in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise ergeben sich regelmäßig positive Impulse in den eigenen Bestand, ohne den Makler mit Standardauskünften zu belasten.

„Uns war es wichtig, RoboSave so zu erweitern, dass es Rolle und Einfluss des Maklers stärkt, während es ihn gleichzeitig von Kosten und Aufwand entlastet.“, berichtet Heilenkötter. „In Corona-Zeiten kann ein hoher Grad an Digitalisierung über die Zukunft vieler Betriebe entscheiden. Auch Makler, die ihr Geschäft nicht über blau direkt eindecken, möchten wir die Chance geben ihre Betriebe mit RoboSave zu schützen. Deshalb haben wir die Update-Arbeiten intensiviert, Tag und Nacht gearbeitet. Es ist vollbracht.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

von RA Stephan Michaelis LL.M.; Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Seine Kinder und Enkelkinder bereits jetzt für die Zukunft absichern zu wollen, ist ein Bestreben der meisten Eltern und Großeltern. Gerne möchten man seinen Lieben bereits jetzt etwas Gutes tun und zum Beispiel sicherstellen, dass diese später genügend Geld für eine Ausbildung oder ein Studium zur Verfügung haben.

Oft erscheint es jedoch wenig praktikabel dem jeweiligen Kind monatlich einen kleinen Geldbetrag zu schenken; insbesondere, da junge Kinder teilweise nicht die notwendige Weitsicht haben, den Betrag zu sparen, sondern das Geld ggf. auch für andere Dinge wie Spielzeug oder Süßigkeiten ausgeben.

Um sicherzustellen, dass das Geld tatsächlich für die Zukunft bereitgehalten und angespart wird, hat es sich etabliert Sparkonten für Kinder oder Enkelkinder zu eröffnen oder Lebensversicherungen zu deren Gunsten abzuschließen und monatlich gewisse Beträge hierin einzuzahlen. Das angesparte Guthaben wird dann später auf einmal oder als monatliche Zahlung zum Beispiel während des Studiums an die Begünstigten ausgezahlt und kommt ihnen so zu Gute.

Doch sind die eingezahlten Beträge wirklich sicher beziehungsweise ist garantiert, dass die Geldsumme später tatsächlich an die ausgewählte Person geleistet werden?

Oder gibt es Konstellationen, in denen Beträge von den Kindern und Enkelkindern zurückgefordert werden müssen oder es bereits zu keiner Auszahlung an die Begünstigten kommt?

Grundsätzliche Regeln zur Schenkung

Zuwendungen wie auf ein Sparkonto oder eine Lebensversicherung eingezahltes Geld sind rechtlich als Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es handelt sich um Zuwendungen der oder des Schenkenden, die eine andere Person, hier ein Kind, bereichern und für die das Kind als Empfängerin oder Empfänger keine entgeltliche Gegenleistung zu erbringen hat. Dass die Person, der das Geld zugewendet wird, meist minderjährig ist, ändert nichts daran, dass das Kind selbst materiell hinsichtlich des eingezahlten Geldes berechtigt ist[1]. Das Geld ist also das „Geld des Kindes“ und nicht mehr das Geld der einzahlenden Person, sofern das Sparkonto oder die Lebensversicherung auf den Namen des Kindes abgeschlossen wurden.

Grundsätzlich gilt – was im alltäglichen Leben selten bedacht oder teilweise gänzlich unbekannt ist -, dass gem. § 518 Abs. 1 BGB erst dann eine wirksame Schenkung vorliegt, wenn die der Schenkung zugrundliegende Einigung notariell beurkundet wird. Dieses Formerfordernis wird bei einer normalen Schenkung im Alltag erfahrungsgemäß nicht eingehalten. Dennoch sind ohne notarielle Beurkundung erfolgte Schenkungen nicht allesamt unwirksam. Wird die von der Schenkerin oder dem Schenker versprochene Schenkung erbracht, wird der Mangel des Schenkungsversprechens (das Fehlen der notariellen Beurkundung) hierdurch gem. § 518 BGB geheilt.

Dies bedeutet jedoch insbesondere für monatliche Einzahlungen in Lebensversicherungen oder aus Sparkonten ohne notarielle Beurkundung des zugrundeliegenden Schenkungsversprechen, dass jeden Monat eine neue Schenkung in Höhe des überwiesenen beziehungsweise eingezahlten Betrags bewirkt wird[2]. Es liegt also keine einmalige Schenkung über den Betrag X vor, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung oder des Sparkontos durch die erste Zahlung vorgenommen wird. Jede einzelne Zahlung ist gesondert zu betrachten.

Möglichkeit der Schenkungsrückforderung einer LV?

Der Umstand, dass jede einzelne Zahlung eine eigene Schenkung darstellt, ist relevant für die Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung.

Gem. § 529 Abs. 1 BGB können Schenkungen bis zehn Jahre lang zurückgefordert werden! Dieser Zeitraum beginnt somit für jede einzelne monatliche Schenkung gesondert zu laufen.

Relevanz besitzt die Möglichkeit Geschenktes zurückzufordern. Insbesondere gem. § 528 Abs. 1 BGB. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht eine Rückforderung für den Fall, dass die schenkende Person nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhalt angemessen zu bestreiten oder Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann.

Grundsätzlich besteht daher die Gefahr, dass Großeltern oder Eltern, die zum Beispiel pflegebedürftig werden, von ihren Kindern die an diese gezahlten Beträge in Form von Lebensversicherungen oder Sparkonten zurückfordern müssen. Stellt zum Beispiel ein Elternteil einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, so kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der jeweilige Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis kommt, der Elternteil verfüge noch über Vermögen, da noch geschenkte Beträge zurückgefordert werden könnten.

Dies kann von der oder dem jeweils Beschenkten gem. § 528 Abs. 1 S. 2 BGB zwar abgewendet werden, indem die beschenkte Person selbst für den Unterhalt aufkommt. Allerdings werden Kinder oder Enkelkinder, die am Beginn ihrer Ausbildung oder eines Studiums stehen und auf das für sie durch ihre Eltern oder Großeltern angesparte Geld angewiesen sind, dies bei realistischer Betrachtung in der Regel nicht leisten können.

Ausschluss der Möglichkeit der Schenkungsrückforderung

Unter gewissen Voraussetzungen ist die Möglichkeit, Geschenktes zurückzufordern, ausgeschlossen, auch wenn noch keine zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. Dies wird durch § 534 BGB gesetzlich festgelegt. Gem. § 534 BGB können Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen, nicht zurückgefordert werden.

Eine Schenkung, die dem Anstand entspricht, wird auch als Anstandsschenkung bezeichnet. Als solche Anstandsschenkungen werden kleinere Zuwendungen aufgrund eines speziellen Anlasses gewertet, zum Beispiel Geschenke zu Weihnachten, Hochzeiten, Geburtstagen und das Geben von Trinkgeld[3]. Um jeweils im Einzelfall zu bestimmen, ob es sich um eine Anstandsschenkung handelt, ist auf die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte abzustellen, wobei von einer Vergleichsgruppe sozial Gleichgestellter ausgegangen wird. Die Nicht-Vornahme einer Schenkung muss darüber hinaus dazu führen, dass die oder der Unterlassende hierdurch zumindest einen Teil an Achtung der Gesellschaft verliert[4].

Schenkungen, welche auf eine sittliche Pflicht zurückzuführen sind – sogenannte Pflichtschenkungen – können im Gegensatz zu Anstandsschenkungen von erheblichem Wert sein[5]. Allerdings kommt es für das Vorliegen einer Pflichtschenkung nicht darauf an, dass die Schenkung lediglich sittlich gerechtfertigt werden kann. Ihr Unterlassen muss vielmehr in einer Steigerung dazu eine Verletzung einer bestehenden sittlichen Pflicht darstellen[6].

Um als Anstands- oder Pflichtschenkung qualifizierbar zu sein, muss die schenkende Person sich bei ihrer Schenkung bewusst sein, dass eine Pflicht zur Schenkung aus Anstand oder Sitte gegeben ist. Nur aufgrund des Gedankens der schenkenden Personen, einer bestimmten gesellschaftlichen Pflicht nachzukommen, ist ihre Handlung vor der Rückforderung geschützt[7].

Lebensversicherung oder Sparkonto als privilegierte Schenkung

Nun stellt sich die Frage, ob eine Lebensversicherung oder ein Sparkonto, das von Eltern oder Großeltern für ihre Kinder oder Enkelkinder abgeschlossen beziehungsweise eröffnet wurde, von der Ausnahme aus § 534 BGB erfasst ist. Die Rechtsprechung hat bisher entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings ist ebenso nicht abschließend geklärt, dass regelmäßige Zahlungen in keinem Fall § 534 BGB unterfallen können[8].

Begründet wird dies damit, dass keine besondere, im Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für solche Zuwendungen gegeben sei.

Lebensversicherung

Eine Qualifizierung der Einzahlung in die Lebensversicherung als Anstandsschenkung scheidet nach der Rechtsprechung bereits aus, da eine Anstandsschenkung einen geringen Wert der Schenkung voraussetzt[9].  Zumindest dürfe die Schenkung nicht über den sonst üblichen Wert von Schenkungen sozial Gleichgestellter hinausgehen. Eine Lebensversicherung erfülle dieses Kriterium nicht.

Auch eine Pflichtschenkung bei Einzahlungen in eine Lebensversicherung scheidet in der Regel aus.

Eine sittliche Pflicht ist nicht schon durch die Handlung aus Nächstenliebe gegeben[10], der der Wunsch zugrunde liegt, Kindern oder Enkelkindern eine Ausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Eine sittliche Pflicht könnte sich lediglich dann aus den jeweiligen konkreten Umständen ergeben, wenn zum Beispiel nahe Angehörige unterstützt werden, die bedürftig sind und keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben oder wenn die beschenkte Person zuvor umfassende Pflegeleistungen erbracht hat[11]. Hierbei kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an.

Sparkonten

Auch hinsichtlich von Sparkonten scheidet eine Qualifikation als Anstands- oder Pflichtschenkung in der Regel aus.

Um eine Pflichtschenkung handelt es sich bei monatlichen Zahlungen auf ein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern bereits deshalb nicht, weil die Eröffnung eines Sparkontos und das regelmäßige Einzahlen gewisser Beträge nicht „geradezu sittlich geboten ist“[12].

Auch handelt es sich bei solchen Einzahlungen nicht um Anstandsschenkungen.

Dies kann sich im Einzelfall bereits daraus ergeben, wenn der von der schenkenden Person jährlich aufgewendete Betrag in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse den Wert eines Gelegenheitsgeschenks überschreitet[13].

Darüber hinaus spricht jedoch unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen schon die Ausgestaltung als Zahlung auf ein Sparkonto gegen ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder ein anderes, gesellschaftlichen Bräuchen entsprechendes Geschenk zwischen nahen Angehörigen[14].

Insbesondere die dem Sparkonto anhaftende Eigenschaft, dem Ansparen von Geld zu dienen, spricht gegen eine Anstandsschenkung. Anstandsschenkungen sind von geringem monetärem Wert. Vermögensbildung zielt jedoch auf das Schaffen von Vermögenswerten ab, was dem Wesen der Anstandsschenkung widerspricht[15].

Des Weiteren führt es nicht zu einer Einbuße von Anerkennung in der Gesellschaft, wenn kein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern eröffnet wird[16]. Das Ausbleiben von Anstandsschenkungen geht jedoch mit einem Verlust von gesellschaftlicher Anerkennung einher.

Die Schenkungen durch monatliche Zahlungen lassen sich auch nicht einzeln betrachtet als Anstandsschenkungen definieren, weil es sich etwa um Taschengeld handelt. Taschengeld ist zum monatlichen Verbrauch vorgesehen[17]. Eine Einzahlung in ein Sparkonto, wird jedoch nicht monatlich verwendet, sondern angespart.

Auch scheidet eine Einordnung solcher Zahlungen als Taschengeld in den Fällen aus, in denen bereits im Kleinkindalter mit den Überweisungen begonnen wird[18]. Kleinkinder erhalten kein Taschengeld.

Fazit

Obschon seitens der Rechtsprechung betont wird, es sei noch nicht abschließend entschieden, dass regelmäßige Zahlungen der thematisierten Art keine Anstands- oder Pflichtschenkungen darstellen können, so erscheinen gegenwärtig wenig Situationen denkbar, in denen eine Rückforderung von Schenkungen durch Sozialversicherungsträger ausgeschlossen ist.

Lebensversicherungen und Sparkonten sind daher zwar weiterhin geeignet, eine Absicherung für Kinder und Enkelkinder darzustellen; im Einzelfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Geschenktes zurückgefordert werden muss.

Fallen also Versicherungsnehmer und Beitragszahler auseinander, dann weisen Sie den Kunden als Beitragszahler darauf hin, dass er nach dem Gesetz gegebenenfalls verpflichtet sein kann, die Schenkungen aus der Lebensversicherung rückabzuwickeln, wenn er selbst in eine finanzielle Notlage gerät. Ich empfehle Ihnen, dies im Rahmen einer solchen Beratung vorsorglich zu erläutern und zu dokumentieren.

[1] Vgl. Madaus in BKR 2006, 58, 58; Der Zugriff der Eltern auf die Sparkonten ihrer minderjährigen Kidner und § 1641 BGB.

[2] Vgl. LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 25.

[3] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.

[4] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.

[5] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.

[6] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.

[7] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 4.

[8] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 25.

[9] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 32.

[10] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.

[11] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.

[12] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 18.

[13] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[14] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[15] Vgl. OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[16] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[17] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.

[18] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.

Für die vielen von Schließungen wegen der Corona-Pandemie betroffenen Gewerbetreibenden hat die Fachkanzlei Wirth-Rechtsanwälte eine Musterformular zur ersten Schadenmeldung bei der Betriebsschließungsversicherung inklusive Checkliste entwickelt.

ABRUFBAR HIER. Hilfe zur Selbsthilfe.

Mit der Corona-Krise geraten unzählige Hotels, Restaurant, Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele haben eigentlich für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Es mehren sich die Fälle, bei denen mit fragwürdigen Begründungen seitens der Versicherer die Leistung abgelehnt wird. Eine Vielzahl dieser Fälle liegen hier bereits vor.

Um bei der ersten Schadenmeldung beim Versicherer Unterstützung zu leisten, wurde nun ein detailliertes Schadenformular entwickelt. Fachanwalt Tobias Strübing, Partner bei Wirth-Rechtsanwälte: „Diesen ersten Schritt kann ein betroffenes Unternehmen eventuell noch alleine gehen. Aber sobald die Ablehnung eines Versicherers eingeht oder irritierende Nachfragen gestellt werden, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.“

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste  – das Original – finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte.

 

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Deutschland und die ganze Welt werden von der Corona-Pandemie derzeit auf eine harte Probe gestellt.

 

Der Virus sorgt nicht nur für erhebliche Einschränkungen im privaten Bereich. Auch die gesamte Wirtschaft ist in erheblichem Ausmaß betroffen. Die Bürger sorgen sich um ihre Arbeitsplätze, Lohneinbußen sind z.B. durch Kurzarbeit gegeben, Finanzberater befürchten ausbleibendes Neugeschäft und starken Bestandsabrieb.

Die WWK versteht sich in dieser herausfordernden Situation als starker Partner an der Seite ihrer Kunden und Vertriebspartner. So wurden sehr rasch umfangreiche Maßnahmen beschlossen und umgesetzt: Kunden bietet die WWK bei finanziellen Engpässen eine ganze Reihe attraktiver Möglichkeiten, damit es zu keiner Vertragskündigung kommen muss, z.B. Beitragsfreistellungen, Beitragsstundung, Beitragsreduzierung und Beitragspausen. Unbürokratisch und effektiv unterstützt die WWK auch ihre Vertriebspartner durch wirksame Liquiditätshilfen:

„Rückprovisionen aus Beitragsfreistellungen werden zunächst „neutralisiert“ und bis Anfang 2021 zinslos gestundet“, erklärt Vertriebsvorstand Rainer Gebhart. Thomas Heß, Marketingchef und Organisationsdirektor der WWK ergänzt außerdem:

„Unser Kunden waren und sind durch den iCPPI-Garantiemechanismus bei WWK IntelliProtect® vor Verlusten an den Aktienmärkten geschützt. Der Mechanismus hat seine Leistungsfähigkeit einmal mehr eindrucksvoll unter Beweis gestellt.“

Die WWK Lebensversicherung a. G. zählt mit Beitragseinnahmen von über einer Milliarde Euro zu den 25 größten Lebensversicherungen in Deutschland. Geführt wird das Unternehmen als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Als solcher ist die WWK ausschließlich ihren Kunden, also den Mitgliedern, verpflichtet und agiert unabhängig von Aktionärsinteressen.

 

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WWK Lebensversicherung a. G., Marsstraße 37,  80292 München, Tel: (089) 5114-3531 Fax: (089) 5114-2698, www.wwk.de

Die fb-Vorsorgeretter-Profile zur Altersvorsorge (AV) und Arbeitskraftsicherung (AKS) von Franke und Bornberg helfen Vermittlern ab sofort, Verbraucher vor unbedachten Kündigungen ihrer Vorsorgeverträge zu schützen.

Lockdown, Kurzarbeit, Betriebsschließungen – neben der Sorge um die Gesundheit wächst in der Bevölkerung zusehends die Angst um die wirtschaftliche Existenz. Wer jetzt Geld einsparen will oder muss, kommt schnell auf die Idee, seine Versicherungen zu kündigen. Das wäre ohne Zweifel ein fataler Fehler – insbesondere, wenn es um Vorsorge geht.

Verantwortungsbewusste Berater klären jetzt Kunden auf, wie sie ihre Vorsorge retten können, statt gleich zu kündigen. Aufgrund der von Versicherer zu Versicherer und Tarif zu Tarif unterschiedlichen Regelungen ist die Beratung allerdings oft mühsam und verlangt viel Detailwissen.

Franke und Bornberg steht Vermittlern auch in dieser schwierigen Phase zur Seite und setzt dafür auf digitale Lösungen. Aus ihrem riesigen Fundus von Vergleichskriterien haben die Tarifexperten die fb-Vorsorgeretter-Profile zur Altersvorsorge (AV) und Arbeitskraftsicherung (AKS) entwickelt. Ausgesuchte Kriterien betrachten das Aussetzen der Dynamik (AV und AKS), Zahlungsschwierigkeiten (AV und AKS), Teilauszahlungen (AV) und Infektionsklausel (AKS).

Vorsorgeretter als Stornoschutz

Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer von Franke und Bornberg, erläutert das Ergebnis: „Unser Vorsorgeretter unterstützt Vermittler und Versicherer digital, schlank und effektiv. Darüber hinaus sichert er den Bestand und schützt vor Provisionsstorno. In einem Online-Gespräch können Berater die verschiedenen Optionen zum Vertragserhalt schnell und unkompliziert direkt am Bildschirm aufzeigen.“

Die Vorsorgeretter-Profile von Franke und Bornberg stehen ab sofort in fb-xpert und fb-vertragscheck bereit. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt ein kurzes Video, das mit Klick auf diesen Link aufgerufen wird: https://youtu.be/BAcrze3APLg
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie beim Klick auf den Link zu einem externen Anbieter weitergeleitet und dabei Daten übermittelt werden.

fb-xpert und fb-vertragscheck sind Lösungen der fb-beraterwelt – der modernsten Vergleichsplattform zu Versicherungen des privaten Haushalts mit rund 90.000 Bestandstarifen und einem detaillierten Bedingungsvergleich. Für die fb-Beratungstools bietet Franke und Bornberg eine kostenlose Testphase von 28 Tagen an.

Kündigungen in der Krise vermeiden

Zusätzlich hat Franke und Bornberg einige Argumente zusammengestellt, mit denen Vermittler ihre Kunden jetzt vor unbedachten Kündigungen bewahren können.

Warum Altersvorsorge jetzt nicht gekündigt werden sollte:

• Auf keinen Fall alte hochverzinste Tarife kündigen. Gerade in Zeiten der Krise ist die höhere Überschussbeteiligung Gold wert.

• Gleiches gilt für Fondsgebundene Versicherungen: Reale Verluste gibt es erst dann, wenn man sie realisiert! Daher bei Geldbedarf eher zu einem Darlehen greifen.

Berufsunfähigkeitsversicherung und Arbeitskraftsicherung erhalten:

• Wer kündigt, hat keine Gewissheit, je wieder einen neuen Vertrag zu bekommen. Denn ein Neuabschluss bringt bekanntlich eine neue Gesundheitsprüfung mit sich.

• Eine Infektionsklausel greift in den meisten Fällen nur, wenn ein Berufsverbot 6 Monate bestand oder voraussichtlich 6 Monate bestehen wird. Die Infektionsklausel wird so, wie es zurzeit aussieht, im Falle des Coronavirus nicht leisten. Menschen werden zwar nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter Quarantäne gestellt, gelten nach wenigen Wochen aber wieder als geheilt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Franke und Bornberg GmbH, Prinzenstraße 16, 30159 Hannover, Telefon +49 (0) 511 357717 00, Telefax +49 (0) 511 357717 13, www.franke-bornberg.de

Die Versicherungsgruppe die Bayerische ist der Liebling der Makler:

 

Sie kürten aktuell die Bayerische in der neuen Studie „Makler Champions 2020“ zum besten Versicherer über alle Sparten mit dem besten Service. Grundlage ist eine Befragung der Analyse- und Beratungsgesellschaft Servicevalue unter 2.691 Maklern.

„Gerade in diesen schweren Zeiten bedeutet uns die Auszeichnung der Makler enorm viel“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Versicherungsgruppe die Bayerische. „Wir sehen die persönliche Beratung auch in Zukunft als Grundpfeiler unserer Branche. Versicherungsmakler werden auch nach dieser Krise eine unersetzliche Rolle dabei einnehmen, Menschen als Risikoberater zur Seite zu stehen. Deswegen geben wir alles, um die Berufsgruppe mit den besten Services zu unterstützen. Dass dies von den Maklern nun mit einem solch hervorragenden Ergebnis honoriert wird, ist ein tolle Bestätigung.“

In der Studie befragte Servicevalue in Kooperation mit dem Versicherungsmagazin Versicherungsmakler dieses Jahr zum zehnten Mal nach den servicestärksten Versicherern. Im Vordergrund stand die Frage, welche Anbieter den Maklern den meisten Mehrwert in der Zusammenarbeit bieten. Aufgeteilt ist die Befragung in die fünf Sparten Leben, Kranken, Schaden, Rechtsschutz und Gewerbe.

Die Makler bewerteten die einzelnen Versicherer nach folgenden Kriterien: Die Kompabilität der zentralen Service- und Technikleistungen des Versicherers mit den eigenen Strukturen und Prozessen, der Nutzen von Service- und Unterstützungsleistungen des Versicherers für den eigenen Vertriebserfolg sowie der Mehrwert, den die angebotenen Service- und Zusatzleistungen des Versicherers für die eigene Unternehmung schaffen.

Neben der Auszeichnung als Allsparten-Gewinner sicherte sich die Versicherungsgruppe weitere Top-Platzierungen: Dritter Platz in der Sparte Leben und dritter Platz in der Sparte Kranken. Außerdem wählten die Makler die Bayerische in zwei Sonderpreisen unter die drei besten Versicherer im Bereich Digitalisierung Kranken und Produktqualität Leben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Tagen ein großes und umfangreiches Hilfspaket für Unternehmer zusammengestellt, um die Folgen der Corona-Krise zumindest abzumildern.

 

Durch die Anzahl der unterschiedlichen Fördermethoden und der Tatsache, dass die Mittel oft über das jeweilige Bundesland oder jeweiligen Förderbanken abgerufen werden müssen, ist die Informationslage sehr schwierig und schlicht unübersichtlich.

„Wir wollen allen Vermittlerinnen und Vermittlern eine Übersicht über mögliche Fördermöglichkeiten geben. Daher haben wir die Förderinstrumente nach Bundesland gegliedert und auch gleich die jeweilige Antragsstelle verlinkt“, so AfW Vorstand Frank Rottenbacher.

Die Übersicht ist auf der Homepage des AfW unter www.bundesverband-finanzdienstleistung.de erreichbar und wird ständig aktualisiert.

„Wir rufen alle Finanzdienstleister auf, uns bei der Aktualität dieser Übersicht zu unterstützen. Wenn Sie neue Fördertöpfe kennen, Informationen rund um die Beantragung oder schlicht Tipps haben, dann teilen Sie uns diese bitte mit. Davon profitiert dann jeder Einzelne.“, fordert Rottenbacher die Branche auf. Entsprechende Informationen können an office@afw-verband.de geschickt werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Deutschlands größter Maklerpool Fonds Finanz stellt seinen Vermittlern ab sofort die führende Online-Beratungs-Software von Bridge kostenfrei zur Verfügung.

 

Die Vermittler können ihre Kunden damit zeit- und ortsunabhängig und gleichzeitig persönlich beraten. Weitere Informationen gibt es unter www.bridge-systems.com/fondsfinanz. Zur Anmeldung für Fonds Finanz Vermittler geht es unter fondsfinanz.br-idge.de.

Die Digitalisierung schreitet unaufhörlich voran. Aktuell wird sie durch die Ausbreitung des Coronavirus noch beschleunigt. Bei Vermittlern erfordert diese Entwicklung eine weitreichende Umstellung in Richtung Online-Beratung. Die Fonds Finanz bietet ihren Vermittlern deshalb ab sofort und für mindestens ein Jahr kostenfrei die entsprechende Lösung: die führende Online-Beratungs-Software von Bridge in der Premium Version.

Über die Software kann die gesamte Kundenberatung und alles, was damit verbunden ist, komplett online abgewickelt werden. Dazu gehören in erster Linie die Verwaltung der Kundendaten, die Vorbereitung der Beratungstermine, der Vertragsabschluss inklusive digitaler Unterschrift und die Beratungsdokumentation. Weitere Funktionen, wie die Einbindung interaktiver Produktpräsentationen, Screen Sharing oder die Multi-User Videotelefonie sorgen für eine hohe Anwenderfreundlichkeit. Das Highlight der Premium Version: die in Kürze verfügbare Schnittstelle zum AkquiseCenter von softfair.

Vermittler können mithilfe der Software ihre Beratungs- und Vertriebsprozesse nicht nur deutlich vereinfachen, sondern erheblich schneller, effizienter und vollkommen papierlos gestalten. Gleichzeitig bleibt der persönliche Kontakt zu ihren Kunden bestehen beziehungsweise wird noch intensiviert.

„Vermittler sind gerade in der aktuellen Zeit, die von vielen Unsicherheiten geprägt ist, besonders wichtige Ansprechpartner für ihre Kunden. Mit der Online-Beratungs-Software von Bridge können sie noch näher an sie heranrücken, sie umfassend betreuen und ihnen ein Stück Sicherheit geben – nicht nur jetzt, sondern auch in Zukunft“, so Norbert Porazik, geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz.

„Bridge wird ab sofort den digitalen Alltag der Vermittler im größten Maklerpool Deutschlands wegweisend mitgestalten. Mein Team und ich empfinden dies als tolle Aufgabe und große Chance. Wir glauben fest daran, dass Online-Beratung die Zukunft ist”, so Dr. Christian Bohner, COO der Bridge ITS GmbH.

Fonds Finanz Vermittler erhalten die Premium Version der Software. Diese ist grundsätzlich webbasiert: Sie funktioniert ohne Vorabinstallation einfach über den jeweiligen Browser – sowohl beim Vermittler als auch beim Kunden. Alle Daten werden DSGVO-konform in der Cloud, auf deutschen Servern gespeichert.

Zur Nutzung steht ein Schulungsvideo bereit unter https://drive.google.com/file/d/16ly76bDTjcj7mXfY_O9nVtnuk8GKD0fo/view. Telefonische Anfragen werden beantwortet unter +49 89/15 88 15-385.

 

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Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen auch viele Vermittler vor große Herausforderungen.

 

Daher begrüßt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) die vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige. „Dies ist ein wichtiger Schritt nach vorne, denn für die Betroffenen ist schnelle und unbürokratische Hilfe unerlässlich“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Auch der BVK bietet nun seinen Mitgliedern eine „Soforthilfe“ durch ein neues zusätzliches Beratungsangebot in Kooperation mit der Kanzlei Wolter Hoppenberg an.

„Damit erhalten unsere Mitglieder kurzfristig Zugang zu den Ressourcen weiterer Rechtsexperten, die für unsere Mitglieder die notwendigen und möglichen Unterstützungsleistungen aus einer Hand koordinieren und beantragen können“, sagt Heinz.

Wolter – Hoppenberg hat aus diesen Gründen eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zusammengestellt, um mit einem Höchstmaß an Effizienz und Schnelligkeit betroffenen BVK-Mitgliedern zu helfen. Dadurch wird die effektive Inanspruchnahme der unterschiedlichen Förderprogramme ermöglicht, die profunde Kenntnisse der jeweils betroffenen Rechtsmaterien des öffentlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Insolvenzrechts erfordern.

Natürlich steht auch die BVK-Geschäftsführung trotz der Corona-Pandemie weiterhin zu den üblichen Geschäftszeiten allen Mitgliedern zur Beratung zur Verfügung.

BVK-Mitglieder werden über unsere zentrale Rufnummer 0228 / 22805-0 dem Anliegen entsprechend weitergeleitet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Krisen sind Zeiten der Bewährung. Das gilt jetzt auch für Versicherungsvermittler. Rechtsanwalt Norman Wirth dazu: „Es ist gerade jetzt die Zeit zu handeln und den Kunden Unterstützung zu bieten. Es ist aber auch dringend geboten!

 

Die Pflichten aus den bestehenden Maklerverträge bestehen weiter. Die Maklerverträge sind im Regelfall Dauerschuldverhältnisse und verpflichten dazu, den Kunden dauerhaft, insbesondere auch im Schadenfall zu betreuen.

Nachfolgend möchten wir auf einige Punkte hinweisen, die Versicherungsvermittler gerade in der aktuellen Situation beachten sollten, um Haftungsfälle zu vermeiden.

  1. Schäden melden

Versicherungsvermittler sollten proaktiv darauf hinwirken, dass von Betriebs- oder Praxisschließungen betroffene Gewerbekunden unverzüglich ihre Schäden bei der zuständigen Versicherung melden. Der Hintergrund ist eine besondere Rechtsprechung, welche Vermittler dazu verpflichtet, auch ungefragt tätig zu werden, wenn ihnen risikorelevante Umstände bekannt werden. Dies geschieht gerade regelmäßig. Versicherungsvermittler erfahren durch öffentliche Medien oder anderweitig von Schließungen und anhand der in ihrem Bestand befindlichen Versicherungsverträge ist erkennbar, welcher Kunde davon betroffen ist. Wir empfehlen die Meldung solcher Schäden unbedingt auch dann, wenn Versicherer bereits allgemein kommuniziert haben, dass für durch die Corona-Pandemie hervorgerufene Schäden kein Versicherungsschutz besteht. Denn in vielen Fällen sind die Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auslegungsfähig und es besteht letztlich doch vertraglicher Versicherungsschutz.

  1. Leistungsverweigerungen hinterfragen

Kunden, aber auch Vermittler sollten ablehnende Entscheidung nicht einfach hinnehmen und idealerweise von Fachanwälten überprüfen lassen. Gerade Versicherungsvermittler könnten in die Haftung geraten, wenn sie Leistungsablehnungen unkommentiert stehen lassen oder Kunden sogar davon abraten, gegen die Entscheidungen der Versicherer vorzugehen. Das gilt auch weiterhin ganz generell und aktuell auch vor allen Dingen bei Betriebsschließungsversicherungen.

  1. Gefahrerhöhungen melden

Ferner sollten Versicherungsvermittler daran denken, dass viele Betriebe und Firmen nun für einen längeren Zeitraum leer stehen. Ersten Pressemitteilungen zufolge wird bereits zu Plünderung und Vandalismus aufgerufen. So weit wird es hoffentlich nicht kommen. Leer stehende Gebäude und nicht genutzte Lokale bergen aber immer ein erhöhtes Risiko für Einbrüche, Vandalismus und sonstige Beschädigungen. Der Leerstand könnte somit eine Gefahrerhöhung bedeuten, der beispielsweise Geschäftsinhalts- oder Gebäudeversicherungen gemeldet werden sollte. Geschieht das nicht rechtzeitig, sehen viele Versicherungsbedingungen und auch das Versicherungsvertragsgesetz in einem Leistungsfall unter anderem Kürzungen vor. Das Risiko sollte vermieden werden. Versicherungsvermittler sollten entsprechende Meldungen an Versicherer vornehmen bzw. ihre Kunden dahingehend sensibilisieren.

  1. Kündigungen vermeiden

Die – auch finanzielle – Unsicherheit vieler Kunden kann dazu führen, dass die Kündigung von Versicherungen in Betracht gezogen wird. Versicherungsvermittler sollten, z.B. mit einem Kundenanschreiben, aktiv auf ihre Kunden zugehen und Beratung anbieten. Ein Muster eines solchen Kundenanschreibens hat z.B. der Vermittlerverband AfW mit Unterstützung von Maxpool HIER zur Verfügung gestellt. Sehr viele Versicherer sind in der aktuellen Situation zu Hilfestellungen und Entgegenkommen bereit.

  1. Lehren für die Zukunft ziehen

Eine Krise bietet immer auch Chancen und hier sogar aus der gesetzlichen Betreuungspflicht heraus. Momentan dürfte zwar fast kein Versicherer noch einen Risikoschutz für Betriebsschließungen im Zusammenhang mit SARS Cov-2 bieten. Das wird allerdings und hoffentlich nicht von Dauer sein. Versicherungsvermittler sollten daher beachten ihre Gewerbekunden zukünftig auf einen entsprechenden Versicherungsschutz hinzuweisen und passende Versicherungslösungen zu erarbeiten.

 

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Zur Deckung der finanziellen Folgen des Arbeitskraftverlustes durch eine BU, zu sorgfältigen BU-Vergleichen und zur individuellen BU-Beratung wird, unter anderem, auch von der Verbraucherzentrale Bundesverband geraten.

 

„Das Studienergebnis sagt, dass Makler und Mehrfachagenten offenbar die wichtigsten Ansprechpartner der Verbraucher in Fragen rund um die BU sind. Der Beratungsbedarf ist sehr hoch und erklärt auch den geringen Anteil des Direktvertriebs“, so Maaß.

Makler und Mehrfachagenten konnten im Jahr 2018 mit 952 Euro auch den höchsten durchschnittlichen Jahresbeitrag bei der SBU erzielen. Einfirmenvermittler kamen auf 917 Euro und Banken auf 804 Euro.

SBU für drei von zehn Marktteilnehmern von entscheidender Bedeutung

Erwartungsgemäß bilden die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersversorgung bei der überwiegenden Anzahl der Versicherer die beiden wichtigsten Produktgruppen im Neugeschäft. „Dies gilt jedoch nicht für jeden Anbieter“, so Maaß. „Von den 88 betrachteten Unternehmen haben 33 im Jahr 2018 kein SBU-Geschäft verkauft. Von den verbleibenden 55 Unternehmen war die SBU jedoch bei fünf die Produktgruppe mit dem höchsten und bei 22 weiteren Anbietern jene mit dem zweithöchsten Neugeschäftsanteil. Für drei von zehn Marktteilnehmern ist die SBU somit von ganz entscheidender Bedeutung.“

Makler und Mehrfachagenten sind wählerisch bei SBU

Makler und Mehrfachagenten konzentrieren sich auf SBU-Produkte von rund 15 Anbietern. „90 Prozent des SBU-Neugeschäfts der Makler und Mehrfachagenten verteilen sich auf 15 Anbieter. Nur bei laufenden Beiträgen in der betrieblichen Altersversorgung sind Makler und Mehrfachagenten noch wählerischer, denn dort verteilen sich 89 Prozent des Neuzugangs auf nur zehn Versicherer“, so Maaß.

 

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WillisTowersWatson, Eschersheimer Landstraße 50, D-­60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1505 5119 , www.willistowerswatson.com

In der aktuellen Krise entlastet die Versicherungsgruppe die Bayerische ihre Kunden und Vertragspartner mit Sonderleistungen und Ausnahmeregelungen

 

– je nach Vertrag durch Beitragsfreistellung, Zahlungsaufschub, Verlegung des Versicherungsbeginns, Stundung der Beiträge oder Anpassung des Versicherungsschutzes und sogar durch eine kostenfreie Notfalldeckung in der Kompositversicherung für treue Kunden.

Ihren Vertriebspartnern hilft die Versicherungsgruppe durch verschiedene Lösungen – etwa mit Vorteilspreisen für Werkzeuge zur Online–Beratung und mit Abschluss- und Beratungsrechnern. Ebenfalls gelten ab sofort umfassende Änderungen für alle Vertriebspartner und für alle Produkte im Bereich der Lebensversicherung: Jedes Storno wird hinsichtlich seiner Belastung um 12 Monate verzögert. Das gilt auch für die Verträge, die vor längerer Zeit abgeschlossen wurden, sich aber noch in der Haftungszeit befinden.

„Eine solche Krise meistern wir nur, wenn wir jetzt alle Regeln hinterfragen, Kreativität fördern und zusammenhalten“, betont Martin Gräfer, Vorstand der Versicherungsgruppe die Bayerische. „Jetzt gilt es sich gegenseitig unterzuhaken und zusammenzustehen. Deswegen haben wir schnell und unbürokratisch ein Aktionsprogramm entschieden. Mit den Hilfsangeboten zeigen wir unseren Kunden und Partnern, dass sie in dieser schweren Zeit auf uns zählen können.“

„Die Maßnahmen der Regierung machen deutlich, dass auch die Politik den Ernst der Lage erkannt hat und bereit ist zu handeln. Als Teil der Gesellschaft fühlen wir uns aufgerufen, einen Beitrag zu leisten“, sagt der Vorstandsvorsitzende der Bayerischen, Dr. Herbert Schneidemann. „Besonders wichtig scheint uns, dass wir gemeinsam mit unseren Vertriebspartnern aktiv auf unsere Kunden zugehen, um die Möglichkeiten zur Sicherung der wichtigen Vorsorge und Versicherungsverträge mit ihnen zu besprechen.“

Im Bereich Leben können Kunden der Bayerischen beispielsweise den Vertragsbeginn ihrer Verträge mit einer Risikoprüfung um bis zu sechs Monate verschieben. Die Bayerische verzichtet einzelfallabhängig auf eine erneute Gesundheitsprüfung. Befinden sich Kunden in Zahlungschwierigkeiten, gewährt die Versicherungsgruppe unbürokratisch einen Zahlungsaufschub von bis zu drei Monaten. Den Zeitraum zur Stundung von Beiträgen erweitert die Bayerische vertragsabhängig auf bis zu zwölf Monate.

Im Bereich Komposit können Versicherte den Beginn ihrer Versicherungsverträge um bis zu 6 Monate verschieben oder ihre Beiträge stunden. Das gilt, wenn der Vertrag nicht älter als drei Monate ist und noch keine Schäden oder Leistungsauslöser angefallen sind (ausgenommen Kfz-Versicherungen). Unabhängig von der Laufzeit des Versicherungsvertrages gestattet die Versicherungsgruppe ihren Komposit-Kunden jederzeit eine Anpassung und Reduktion ihres Vertrages.

Und für den Fall, dass Kunden ihre Beiträge für Kompositversicherungen zunächst gar nicht mehr zahlen können, gibt es eine Beitragsfreistellung (ausgenommen für Kfz-, Rechtsschutz-,Krankenzusatzversicherungen), zudem bietet die Bayerische für einen Zeitraum von 6 Monaten eine kostenfreie Notfalldeckung für Einmalleistungen mit einer Maximierung von 50.000 Euro an.

Schneidemann sieht die Bayerische gut gerüstet: „Wir haben die Gruppe in den vergangenen 10 Jahren in vielen Bereichen umfassend erneuert. Und heute verfügen wir über das höchste Eigenkapital der 162-jährigen Unternehmensgeschichte, unsere Kapitalanlage hat sich sehr positiv entwickelt und mit rund 15 Prozent Bewertungsreserven haben wir eine gute Grundlage geschaffen, für unsere Kunden auch in der Krise Erträge zu erwirtschaften. Und da wir Ende des letzten Jahres unsere Aktienpositionen nahezu vollständig abgebaut haben, sind wir von dem Börsenrutsch dieser Tage nicht unmittelbar beeinflusst.“

Die Bayerische ist auch unter Extrem-Szenarien jederzeit einsatzfähig: „Wir arbeiten seit nun rund zwei Wochen im Remote–Modus und rund 80 Prozent all unserer Mitarbeitenden von zu Hause aus. Wir bereiten uns auch auf eine mögliche Betriebsschließung vor und werden auch dann, wenn auch mit Einschränkungen, für unsere Kunden und Vertriebspartner da sein“, sagt Schneidemann. „Ganz herzlich danken wir all unseren Kolleginnen und Kollegen im Hause und unseren Partnern und Freunden im Vertrieb für die außergewöhnliche Einsatzbereitschaft und die Kreativität, jetzt nach Lösungen zu suchen, um gemeinsam durch diese gravierende Krise zu kommen. Das macht uns sehr stolz und optimistisch.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Live Webinar erster Teil: Freitag, 03. April 2020 – 10:00 Uhr

 

Inhalte:

  • Klartext, die Szenarien der Corona Krise
  • Negatives und Positives
  • Ihr Notfallplan
  • So beschaffen Sie sich schnell und sofort Kapital
  • Bankgespräche
  • Steuerstundung, Steuersenkung
  • Sofortige Kostensenkung
  • So erzielen Sie Umsatzwachstum in der Krise
  • So bauen Sie sich in kürzester Zeit Ihr passives Einkommen auf
  • Das Kunden-Rettungsprogramm
  • Sofortkapital für Ihre Kunden
  • Sicherung vor Hyperinflation
  • Digitalisierung, das System gegen alle Krisen
  • Produkte mit außergewöhnlichem Profit
  • Lösungen für vermögende Kunden
  • Raus aus der Krise – Aufstehen – los geht’s!

PS: Sagen Sie diesen Termin allen Kollegen

Dieses Webinar ist für Sie kostenlos!

Anmeldung:  https://www.anmelden.org/dgfrp/

Anmeldeschluss: 4 Std. vor Schulungsbeginn

 

Die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH gehört mit einem Anlagebestand von über 1,6 Mrd. € zu den führenden banken- und versicherungsunabhängigen Maklerpools im deutschsprachigen Raum.

Aktuell betreut die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mit Ihren 750 aktiven Geschäftspartnern über 104.000 Kunden, welche über 670.000 Verträge und Anlagen gezeichnet haben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Was Makler und Vermittler von Gesetzlichen Krankenkassen in der Zusammenarbeit erwarten?

 

Die meisten Deutschen sind in einer Gesetzlichen Krankenkasse versichert. Aufgrund der aktuellen und auch politischen Überlegungen zum Gesundheitssystem werden Makler und Vermittler immer häufiger mit diesem Thema in ihrer Krankenversicherungs-Beratung konfrontiert.

Aber was muss eine GKV einem Vermittler oder Makler bieten, damit man professionell zusammen arbeiten kann? Was sind die Wünsche des Beraters an die jeweiligen Unternehmen?

Das wollen wir in der neuen Umfrage herausfinden und bitten Sie kurz um Ihre Mithilfe und Teilnahme an unserer anonymen Umfrage: Ihre Meinung ist gefragt!

Machen Sie mit! Hier geht es zur kurzen Umfrage

Besten Dank!

Mit Ihrer Meinung helfen Sie letztlich noch bessere Bedingungen für die künftige Zusammenarbeit von Maklern und Vermittlern mit Gesetzlichen Krankenkassen zu schaffen.

Diese Umfrage zur Vertriebsunterstützung Gesetzlicher Krankenkassen erfolgt in Zusammenarbeit des Finanzdienstleistungs-Informationsportals wmd-brokerchannel.de mit www.makleraktiv.de, dem Vermittlerportal rund um die Gesetzlichen Krankenkassen. Hier stehen zugelassenen Versicherungsvermittlern eine interaktive Kassensuche zur Unterstützung ihrer Kunden sowie provisionierte Abwicklungsmöglichkeiten für über 50 Gesetzliche Krankenkassen kostenfrei zur Verfügung und dem DFSI Finanz­Service Institut.

Das DFSI Deutsches Finanz­Service Institut GmbH www.dfsi-­institut.de ist ein unabhängiger Datendienst, der marktrelevante Informationen im Bereich des Finanzdienstleistungsektor zu Versicherern, Banken, Bausparkassen und Gesetzlichen Krankenkassen sammelt. Es werden entscheidungsrelevante Informationen wie z.B. Ratingurteile, Risikokennzahlen und Leistungsdaten gebündelt und aggregiert dargestellt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DFSI ­ Deutsches Finanz­-Service Institut GmbH , Heinrich-­Brüning­-Str. 2a, D­-50969 Köln, Tel:+49 172 1897 320, Fax:+49 221 423 468 38,  m.metzler@dfsi-institut.de, www.dfsi-institut.de

Zahllose Bücher, Seminare, Workshops, Blogs und Podcasts wollen Frauen dazu anleiten, ihr Geld sinnvoll zu verwalten und gewinnbringend anzulegen.

 

Geld-Ratgeber für Frauen sind absolut im Trend. Doch sind sie wirklich nötig? Gut die Hälfte der Deutschen (52 Prozent) meint: Nein, Frauen müssen in puncto Finanzen nicht anders informiert und beraten werden als Männer. Dies ergibt eine aktuelle Kantar-Umfrage im Auftrag der Postbank. 45 Prozent aller Befragten halten dagegen spezielle Informationen zu Themen wie Geldanlage oder Altersvorsorge für notwendig. Besonders im Osten der Republik steht man geschlechtsspezifischen Beratungsangeboten skeptisch gegenüber: Lediglich 30 Prozent der ostdeutschen Befragten meinen, dass Frauen anders beraten werden müssen als Männer (West: 48 Prozent). Und je jünger die Befragten, desto eher betrachten sie gesonderte Angebote für Frauen als überflüssig (18 bis 29 Jahre: 67 Prozent; 60 plus: 38 Prozent). Interessant: Mehr Frauen als Männer plädieren für ein auf sie zugeschnittenes Informations- und Beratungsangebot (Frauen: 49 Prozent; Männer: 40 Prozent). „Es gibt keine Finanztipps speziell für Frauen“, meint Katrin Chrambach von der Postbank. „Ratschläge für einen rentablen Vermögensaufbau sind geschlechtsneutral. Sie müssen allerdings die jeweilige Lebens- und Finanzsituation des Anlegers und seinen Wissensstand berücksichtigen.“

Informationen zur Umfrage: In einer telefonischen, repräsentativen Mehrthemenbefragung im Januar 2020 interviewte Kantar Emnid im Auftrag der Postbank 1.001 Befragte ab 18 Jahren.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Postbank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn,Tel: +49 (0)228 920 -0, Fax: +49 (0)228 920 -35151, www.postbank.de