Die publity AG wurde im Zuge des Börsengangs im April 2015 von einem ehemaligen Vertriebspartner auf Zahlung einer Vertriebsprovision in Höhe von insgesamt EUR 47,1 Mio. verklagt.

 

Der Kläger hat behauptet, im Jahr 2009 eine mündliche Vertriebsvereinbarung mit der Gesellschaft geschlossen zu haben. Die Klage durchlief zu Beginn mehrere Instanzen des Prozesskostenhilfeverfahrens, bis eine mündliche Verhandlung im April 2018 zugelassen wurde.

Das zuständige Gericht wies die Klage bereits im Oktober 2018 zurück und begründete dies u.a. mit der fehlenden Schlüssigkeit der Klage. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein und versuchte erneut, über das Prozesskostenhilfeverfahren die Klage weiterzuführen.

Im Januar 2020 lehnte schlussendlich als höchstmögliche Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussichten ab. Gegen das letztinstanzliche die Klage abweisende Urteil des OLG Dresden hat der Kläger danach kein Rechtsmittel mehr eingelegt. Das Urteil des OLG Dresden wurde nun rechtkräftig. publity konnte den seit 5 Jahren anhängigen Rechtsstreit damit erfolgreich beenden.

 

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publity AG, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Telefon: +49 69 77011529, www.publity.de

Stromversorgung der MLP Gruppe zu Beginn des Jahres vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt

 

Wie im veröffentlichten Nachhaltigkeitsbericht (https://mlp-se.de/nachhaltigkeit/) dargestellt, wird der Finanzdienstleister MLP im Geschäftsjahr 2022 klimaneutral. Dazu sollen CO2-Emissionen so weit wie möglich reduziert werden. Einen wichtigen Schritt ist der Konzern mit der Umstellung seiner kompletten Stromversorgung auf erneuerbare Energien bereits zu Beginn des Jahres gegangen. Damit reduziert MLP die Emissionen um rund ein Drittel. Der weitere Fokus liegt nun auf der detaillierten Messung der Emissionen an den Einzelstandorten fernab der Konzernzentrale sowie auf Maßnahmen für zusätzliche Einsparungen und Effizienzsteigerungen. Ab dem Geschäftsjahr 2021 werden alle bekannten Emissionen über Investitionen in Klimaschutzprojekte ausgeglichen; ab 2022 ist das Unternehmen komplett klimaneutral.

„Klimaschutz ist ein Thema, das uns alle angeht – mit dem Ziel der eigenen Klimaneutralität binnen zwei Jahren übernimmt der MLP Konzern hier Verantwortung und leistet seinen Beitrag“, sagt Dr. Uwe Schroeder-Wildberg, Vorstandvorsitzender von MLP. Bereits seit 2016 geht MLP das Thema Nachhaltigkeit systematisch an und hebt mit dem Ziel der Klimaneutralität sein Nachhaltigkeitsmanagement nun auf die nächste Stufe. Damit wird MLP auch dem wachsenden Interesse vor allem von Kunden, aber auch von Investoren, Beratern und Mitarbeitern noch besser gerecht.

Die gemessenen Treibhausgas-Emissionen von MLP – durchgeführt gemäß Greenhouse Gas Protocol Corporate Standard, dem international am weitesten verbreiteten Standard zur CO2-Bilanzierung – beliefen sich im Jahr 2019 auf umgerechnet rund 5.400 Tonnen CO2-Äquivalente. Die größten Posten machten dabei der Stromverbrauch, Reisetätigkeiten sowie die Anfahrt der Mitarbeiter zum Arbeitsplatz aus.

 

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MLP AG, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, Tel: 06222/308­0, Fax: 06222/3088351, www.mlp.de

Jan Wendt, bisher besser bekannt als „Mr. Kfz“ von blau direkt, steigt weiter die Karriereleiter hinauf und übernimmt mit Wirkung zum 15.04.2020 die Position des Director Insurance Operations.

 

Für Jan Wendt scheint es beruflich nur einen Weg zu geben und der führt steil nach oben. Erst vor zwei Jahren startete er seine Karriere beim Lübecker Infrastrukturdienstleister, damals noch im Transfer of Portfolio Department. Dort wurde sein Potenzial schnell erkannt, weshalb ihm die Geschäftsleitung bereits im September 2018 den Posten des Department Managers Car Insurance anbot.

Kurz zuvor war die Kfz-Abteilung von blau direkt im Außenstandort Jessen aufgelöst und nach Lübeck in den Kaninchenborn verlegt worden. Unter der Führung von Jan Wendt gelang der Aufbau eines neuen Teams in kurzer Zeit. Das Department Car Insurance verzeichnet neben einem stetig steigenden Service-Level auch steil wachsende Umsatz-Zahlen mit Wachstumsraten um die 50 %.

Künftig wird Jan Wendt als Director Insurance Operations die Koordination der Insurance-Departments untereinander organisieren.

Aufgrund der stetig wachsenden Unternehmensgröße und teils bei Kooperationspartnern angesiedelter Insurance-Departments benötigt das Unternehmen eine verbindende Position, die Abläufe und Department-Manager koordiniert. Somit wird Jan Wendt in Zukunft spartenübergreifende Projekte mit den Departments Life Insurance, Property & Liability Risk, Car Insurance, sowie Health Insurance (KV Werk) und Business Insurance (bi:sure) organisieren.

„Wir haben mit Life Insurance, Property & Liabilty Risk und Car Insurance interne Departments, die einen ausgezeichneten Job machen. Hinzu kommen mit bi:sure, dem KV Werk und künftig der WIFO Partner, die ebenfalls exzellente Arbeit leisten. Mein oberstes Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen allen so zu stärken, dass jede Einheit von der anderen profitieren kann. So wird blau direkt seinen Partnern spartenübergreifend einen noch verlässlicheren, einheitlicheren und vor allem dauerhaft zukunftsfähigen Antragsservice bieten können”, so Wendt selbst.

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Marcel Armon wird Chief Commercial Officer (CCO) beim Erstversicherungsmakler

 

Der Erstversicherungsmakler von Aon verstärkt seine Führungsriege. Marcel Armon (41) wird zukünftig als Chief Commercial Officer (CCO) die deutschlandweiten Vertriebsaktivitäten des Unternehmens leiten.

Marcel Armon kommt von der Howden Group. Hier war er seit 2018 Geschäftsführer von Hendricks sowie seit 2019 von Howden Sicherheit International. Zuvor war Armon für das deutsche Geschäft des Financial Lines Assekuradeurs Dual, ein ebenfalls mit Howden verbundenes Unternehmen, verantwortlich.

Insgesamt bringt Armon 24 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche mit. Er ist gelernter Versicherungskaufmann und Betriebswirt. Der MBA-Absolvent begann seine Führungslaufbahn 2004 bei Funk. Für den Industriemakler war er 13 Jahre lang in verschiedenen Positionen tätig.

„Wir freuen uns außerordentlich, dass wir Marcel Armon für unser Unternehmen gewinnen konnten“, erklärt Kai Büchter, Chief Executive Officer. „In der Rolle des CCO wird er mit der Entwicklung bereichsübergreifender Vertriebsstrukturen und mit der Etablierung innovativer Vertriebsideen die dynamische Entwicklung unseres Unternehmens konsequent vorantreiben.“

„Aon befindet sich in einer spannenden Zeit“, ergänzt Hartmuth Kremer-Jensen, Chief Broking Officer. „Wir sind davon überzeugt, dass Marcel Armon mit seiner Erfahrung und mit seiner Begeisterung für das Industrieversicherungsgeschäft dafür sorgen wird, unseren Wachstumskurs noch weiter zu beschleunigen.“

 

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AON Holding Deutschland GmbH, Caffamacherreihe 16, ­20355 Hamburg, Tel: 0 40/36 05­0, Fax: 0 40/36 05­10 00, www.aon.com

Beitrag von Stephan Michaelis und Boris Glameyer Rechtsanwälte

 

Im Zuge der Coronakrise ist eine Vielzahl von Betrieben in Folge der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügungen bis auf weiteres geschlossen worden. Es stellt sich die Frage, wie sich der Kunde, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung hat und der Versicherer die vollständige Regulierung ablehnt, verhalten sollte? Einige Versicherer haben bereits angekündigt, vertragsgerecht zu regulieren, andere Versicherer haben angekündigt, jegliche Zahlung abzulehnen und wieder andere Versicherer versuchen offenbar mit dem pauschalen Angebot einer Regulierung von 10-15 % die Ansprüche flächendeckend, kostengünstig und endgültig zu erledigen oder den Einzelfall zu prüfen.

Natürlich sind die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungen im Detail unterschiedlich, sodass es im Einzelfall einer „sauberen“ und genauen rechtlichen Prüfung bedarf, ob die betreffende Versicherung im konkreten Einzelfall leistungspflichtig ist. Dass die pauschale Verweigerungshaltung einiger Versicherungen mit den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen begründbar ist, darf stark bezweifelt werden. Es zeichnet sich ab, dass es hier wohl eher um eine Frage der Geschäftspolitik der entsprechenden Versicherungen gehen dürfte, bei der es vordergründig um die Frage der Schadenminimierung im Sinne der Versicherungen geht.

Um dem verunsicherten Kunden die Möglichkeit zu geben, sich eine vernünftige eigene Meinung zu bilden, wird nachfolgend auf die drei immer wieder genannten „Argumente“ eingegangen, mit denen die Regulierung verweigert wird.

Eine Allgemeinverfügung ist (k)eine behördliche Anordnung

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist – soweit hier relevant – die Schließung des Betriebes durch eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die bisher der Kanzlei  Michaelis vorliegenden Bedingungen definieren weder die genaue Art der behördlichen Anordnung, noch fordern Sie eine behördliche Einzelanordnung.

Die Schließung der Betriebe erfolgte im Rahmen der Coronakrise in der Regel durch Allgemeinverfügungen der zuständigen Ministerien oder der kommunalen Behörden. So hat zum Beispiel das zuständige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Vollzug des IfSG am 20.03.2020 auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des IfSG in Verbindung mit § 65 S. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung als zuständige Behörde mittels Allgemeinverfügung die Schließung von Gastronomiebetrieben jeder Art verfügt.

Seitens einer Reihe von Versicherungen wird argumentiert, dass eine Allgemeinverfügung keine behördliche Anordnung sei und deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Dies ist falsch.

Die Allgemeinverfügung ist in § 35 S. 2 VwVfG gesetzlich normiert. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welche von einer Behörde getroffen wird und auf die unmittelbare Rechtswirkung gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Adressaten nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist der Sonderfall eines Verwaltungsaktes gem. § 35 S. 1 VwVfG, also eine behördliche Anordnung.

Das „Argument“ der Versicherungen, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, da es sich bei den Allgemeinverfügungen die zu den Betriebsschließungen der Versicherungsnehmer geführt haben, nicht um behördliche Anordnungen handelt, ist rechtlich nicht haltbar.

Co-Vid19 ist in der Liste der Krankheiten und Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht genannt

Weitere Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist die behördliche Anordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten oder Erregern im Sinne des IfSG. Hier unterscheiden sich die verschiedenen Versicherungsbedingungen teilweise erheblich.

Zur letztendlichen Beurteilung des Einzelfalles bedarf es deshalb einer sauberen rechtlichen Prüfung. Allgemein lässt sich aber folgendes sagen:

Soweit sich Versicherungsbedingungen lediglich auf die §§ 6 und 7 IfSG beziehen, ohne Krankheiten oder Krankheitserreger einzeln aufzulisten, stellt eine fehlende namentliche Nennung des Co-Vid19 kein Problem dar, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach Nummern 1-4 meldepflichtig ist, namentlich zu melden ist.

Einige Versicherungsbedingungen regeln, dass es sich für den Eintritt des Versicherungsfalles um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger handeln muss. Manchmal folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern die aus dem IfSG abgeschrieben ist. Auf eine besondere Fassung oder einen besonderen Stand des IfSG wird nicht verwiesen.

Nach § 1 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (“2019-nCoV”) wird § 6 Abs. 1 Nr. IfSG auf eine Infektion durch das neuartige Coronavirus ausgedehnt. Danach handelt es sich bei einer Infektion durch CoVid19 seit dem 30.01.2020 durch die 2019-nCoV um eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG namentlich aufgeführte Krankheit.

Da es sich bei Co-Vid19 im Zeitpunkt des Erlasses der den Betrieb untersagen den Allgemeinverfügungen wegen 2019-nCoV bereits um eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfsG namentlich aufgeführte Krankheit handelte, dürfte es auch hinsichtlich dieser Bedingungen keinen Streit über das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen geben.

Eine weitere Argumentationsmöglichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 1 IfSG. Danach kann das Bundesgesundheitsministerium die Meldepflicht gem. § 6 und § 7 IfSG auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausdehnen. Hiervon hat das Gesundheitsministerium gebraucht gemacht und am 30.01.2020 mit sofortigem Inkrafttreten die 2019-nCoV erlassen.

Soweit in den Versicherungsbedingungen auf eine bestimmte Fassung des IfSG verwiesen wird, stellt sich die Frage, was dies in der Rechtsfolge bedeutet. Grundsätzlich gilt die Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn es um die Auslegung von Versicherungsbedingungen geht.

Bei objektiver Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Versicherung im Hinblick auf die Erwähnung der Fassung des IfSG lediglich klarstellen wollte, aus welcher Fassung die im Vertrag oftmals abgeschriebenen Einzelkrankheiten stammen. Ein Ausschluss von Krankheiten und Krankheitserregern die nicht in dieser alten Fassung einzeln erwähnt sind, gibt sich nach hiesiger Ansicht weder aus dem Wortlaut der Bedingungsformulierung noch aus ihrem Sinn und Zweck.

Hätte die Versicherung einen Ausschluss nicht aufgezählter Krankheiten oder Krankheitserreger gewollt, so hätte sie unproblematisch einen glasklaren Ausschluss deutlich formulieren können. Dies hat sie jedoch zumeist – mit wenigen Ausnahmen – gerade nicht getan.

Aus Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Fehlen eines positiven klaren Ausschlusses im Hinblick auf bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht bekannte neue Krankheiten oder Krankheitserreger, dass ein solcher Ausschluss gerade nicht vereinbart ist. Der Versicherungsschutz würde durch einen solchen für den Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Ausschluss im Laufe der Zeit unmerklich immer weiter ausgehöhlt werden. Dies entspricht weder der Intention des Versicherungsnehmers noch dem Zweck der Betriebsschließungsversicherung. Denn es darf hier nicht vergessen werden, was die Versicherungsgesellschaften den Kunden verkauft haben – sie haben ihnen Schutz für eine unwahrscheinliche Ausnahmesituation versprochen und dafür entsprechende Prämien vereinnahmt.

Bei den allermeisten Betriebsschließungsversicherungen dürfte nach hier vertretener rechtlicher Ansicht der Eintritt des Versicherungsfalles nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Co-Vid19 in den Versicherungsbedingungen nicht explizit erwähnt ist.

Sind staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen?

Das dritte häufig vorgebrachte „Argument“ geht dahin, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien. Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich in der Regel eine Summenversicherung und nicht um eine Schadenversicherung, so dass es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und Eintritt des Versicherungsfalles für die Zahlung der in der Regel fest vereinbarten pauschalen Leistung nicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens ankommt. Inwieweit sich die Natur einer Summenversicherung überhaupt mit einer Vereinbarung eines Leistungsentfalls im Falle einer anderweitigen Entschädigung vereinbaren lässt, mag an dieser Stelle dahinstehen.

In einigen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Entschädigungspflicht der Versicherung entfällt soweit dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches zusteht.

Dies ist eine ganz enge Regelung die die im Zuge der Coronakrise eher nicht zum Tragen kommen wird.

Die von einer Reihe von Versicherungen hier ins Spiel gebrachten „staatlichen Leistungen“ wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen aus Bund und Land, Steuererleichterungen, zinslose Darlehen usw. stellen allesamt keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers dar, die zu einer Leistungsreduzierung oder zu einem Entfall der Versicherungsleistung im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung führen.

Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Betriebsschließungsversicherung in der Regel einen pauschalen Abgeltungsbetrag für das versicherte Risiko der ersten 30 Tage einer Betriebsschließung als versichertes Risiko beinhaltet.

Staatliche Leistungen sowie auch öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche eines Versicherungsnehmers wegen einer Betriebsschließung beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf die ersten 30 Tage einer Betriebsschließung. Es fehlt also in zeitlicher Hinsicht oftmals bereits an der erforderlichen zeitlichen Deckungsgleichheit anderweitiger Leistungen mit dem Zeitraum des versicherten Risikos, sodass eine schadenmindernde Anrechnung dieser Leistungen bereits aus diesem Grund nicht zu einem teilweisen oder vollständigen Entfall der Versicherungsleistung führen kann.

Hinzu kommt, dass die Leistungspflicht der Versicherung bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruches lediglich soweit entfällt, wie ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch besteht. Dies mag an einem Beispiel verdeutlicht werden. Ein Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung eine fixe maximale Entschädigungssumme für die ersten 30 Tage der Betriebsschließung in Höhe von 300.000 € vereinbart. Ist wegen einer Betriebsschließung zum Beispiel ein Gesamtschaden von 700.000 € entstanden und besteht ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch in Höhe von zum Beispiel 500.000 €, so verbleibt nach Anrechnung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches ein Schaden in Höhe von 200.000 € beim Versicherungsnehmer der von der Versicherung zu regulieren ist.

Auch das „Argument“, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien trägt bei genauer Betrachtung zumeist nicht.

Fazit

Bei genauerer Betrachtung der vorläufigen „Argumente“ der die Regulierung verweigernden Versicherungen ist nach Vorstehendem erkennbar, dass das Argument, eine Allgemeinverfügung sei keine behördliche Anordnung schlicht falsch ist. Das Argument, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien, trägt bei genauer Betrachtung nicht und das Argument, dass die fehlende Aufzählung von CoVid19 zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe, dürfte in den meisten Fällen nach hiesiger Ansicht wohl nicht haltbar sein wird.

Angebot einer Regulierung von 10-15% des Versicherungsanspruchs

Nachdem eine Reihe von Versicherungen eine Regulierung anfangs mit vorstehend beleuchteten „Argumenten“ gänzlich ausgeschlossen hatten, erfolgt jetzt offensichtlich der Versuch, mit einem Angebot zur Regulierung von 10-15 % des eigentlichen Versicherungsanspruchs, eine für die beteiligten Versicherungen möglichst kostengünstige Lösung zu finden.

Zum besseren Verständnis des Angebotes sollte man besser darüber sprechen, dass die beteiligten Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern anbieten, im Gegenzug zum grundlosen Verzicht von 85-90 % der ihnen zustehenden Versicherungsleistungen jetzt ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung nachzukommen. Dann wird besser klar, über was hier gesprochen wird!

Dieses taktische Vorgehen der Versicherungsgesellschaften folgt dem bekannten Muster in Teilen der Finanzbranche sowie auch beim Dieselskandal der letzten Jahre, wo die beteiligten Akteure mit der Taktik des Verzögerns und Hinhaltens gute Erfahrung gemacht und sich in der Summe damit erhebliche zu leistende Zahlungen erspart haben.

Vorliegend wird insbesondere die wirtschaftliche Not vieler geschlossener Betriebe genutzt, um durch die Verweigerung und Verzögerung der Regulierung den wirtschaftlichen Druck weiter zu erhöhen und mit einem Minimalangebot gleichzeitig den Anreiz zu schaffen, in der Not wenigstens ein paar Euro zu bekommen, während der Versicherungsnehmer bei Bestehen auf ein vertragsgerechtes Verhalten der Versicherung mit einem jahrelangen Rechtsstreit rechnen soll. Durch dieses taktische Vorgehen wird ein enormer Druck auf die in wirtschaftlicher Not befindlichen Betriebe aufgebaut.

Aber die Versicherungen gehen damit auch erhebliche Risiken ein. Kommt es aufgrund einer vertragswidrigen Regulierungsverweigerung zur Insolvenz des betroffenen Betriebes, so haftet die Versicherung unter Umständen in unbegrenzter Höhe für die infolge der vertragswidrigen Verweigerung der Zahlung entstehenden weiteren Schäden beim Versicherungsnehmer.

Auch für die Versicherungsnehmer selber kann es mit erheblichen Risiken verbunden sein, eine solche Vereinbarung mit der Versicherung abzuschließen. Besteht aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation für einen Betrieb das reale Risiko einer Insolvenz und schließen die Verantwortlichen des Betriebes mit der Versicherung eine entsprechende Vereinbarung, durch die der Betrieb auf 85-90 % der ihm zustehenden Versicherungsleistung verzichtet, so kann eine solche Vereinbarung später wegen Gläubigerbenachteiligung nicht nur durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sein, sondern auch zur Haftung des Inhabers oder der Organe des Betriebes führen. Hier besteht ein ganz erhebliches persönliches Haftungsrisiko des Inhabers oder der Organe eines solchen Betriebes.

Zu bedenken ist letztlich auch der Umstand, dass eine Versicherungsgesellschaft bereits aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht einer Vielzahl von Versicherungsnehmern eine Versicherungsleistung in Höhe von 10-15 % der vertraglich vereinbarten Leistung pauschal zum Nachteil der Versichertengemeinschaft anbieten darf oder anbieten wird, wenn intern nicht bereits durch Rechtsgutachten abgesichert ist, dass die Versicherungsgesellschaft andernfalls mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zur vollständigen Leistung verpflichtet werden könnte. Auch dieser Umstand sollte vom Versicherungsnehmer bei der Findung seiner Entscheidung im Hinblick auf das „Kompromissangebot“ einer Versicherung vielleicht berücksichtigt werden.

Ein Makler wird seinen Kunden ohnehin nicht zur Annahme oder zur Ablehnung eines solchen Angebotes raten. Er kann und sollte seinen Kunden bei der Entscheidungsfindung begleiten, wird diesen aber letztlich keinen Rat in die eine oder andere Richtung geben können, da dies zu ganz erheblichen Haftungsrisiken für den Makler führen kann, wenn sich später herausstellt, dass der Rat möglicherweise falsch gewesen ist.

Letztlich ist es eine freie Entscheidung eines jeden Versicherungsnehmers, ob er nach Abwägung aller dafür sowie aller dagegensprechender Argumente ein solches Angebot einer Versicherungsgesellschaft annimmt.

Empfehlung

Es empfiehlt sich in dieser Situation auch trotz oder gerade wegen des erheblichen wirtschaftlichen Druckes dem viele geschlossener Betriebe ausgesetzt sind, keine unbedachte Entscheidung zu treffen und vorschnell ein wirtschaftlich katastrophales Kompromissangebot zu unterschreiben, welches sich später möglicherweise als problematisch herausstellt, falls andere Versicherungsnehmer die sich einer solchen Offerte verweigert haben, später entweder wesentlich höhere oder die vollständig vertraglich vereinbarte Leistung von der Versicherung erhalten.

Bei unklarer Rechtslage sowie der Regulierungsverweigerung der Versicherung kann dem Versicherungsnehmer nur dringend geraten werden, sich eingehend durch einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen, um abzuklären, wie die Rechtslage im konkreten Fall aussieht.

Die Kanzlei Michaelis steht hier Versicherungsnehmern für eine kompetente Beratung und Einschätzung der rechtlichen Situation jederzeit zur Verfügung.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.

Beitrag von Michaelis/Kosch, Kanzlei Michaelis

 

Immer mehr Versicherungsmakler widmen sich der Digitalisierung und versuchen weitestgehend, papierlos zu arbeiten, somit also ressourcenschonend, effektiv und nachhaltig zu sein. Dieser Artikel möchte einen kurzen Überblick über die wichtigsten Normen und Dokumente für Versicherungsmakler geben. Denn soweit ist es klar: gibt es keine Formvorschrift, welche eine Schriftform regelt, dann könnten theoretisch alle Dokumente, die der Versicherungsmakler verwendet, digital gespeichert werden. Daher stellt sich zunächst die Frage, welche gesetzlichen Formerfordernisse hierbei relevant sind:

  1. Unterschied Schriftform und Textform

Das BGB unterscheidet die Schriftform (§ 126 BGB) und die Textform (§ 126 b BGB). Schriftform nach § 126 BGB liegt vor, wenn ein Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet worden ist. Textform liegt nach § 126 b BGB vor, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Die Schriftform ist also nur dann gewahrt, und dies vor allem im Unterschied zur Textform, wenn ein Dokument händisch unterschrieben worden ist. Dieses im Original unterschriebene Dokument erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform. Wird dieses Dokument hingegen nun eingescannt oder per Fax übersandt, liegt lediglich beim Empfänger die Textform vor. Dies gilt es, in jedem Fall zu unterscheiden. Die Schriftform ist nur bei Vorliegen der original abgegebenen Unterschrift erfüllt.

  1. Einzelne Dokumente und deren Formvorschrift

Maklervertrag

Der Maklervertrag kann formfrei geschlossen werden. Der Maklervertrag muss daher nicht im Original unterschrieben werden. Es reicht also auch die Zustimmung per E-Mail oder die Unterschrift auf einem Tablet. Ein Versicherungsmaklervertrag kann sogar konkludent, also durch schlüssiges Handeln, entstehen. Sobald der Versicherungsmakler durch seinen Versicherungsnehmer mit der Besorgung eines passenden Versicherungsschutzes beauftragt wird, entsteht gemäß der Rechtsprechung ein Versicherungsmaklervertrag.

Datenschutzerklärung und -einwilligung

Eine Schriftform oder Textform sieht Art. 7 DSVO für die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht vor. Sie kann daher auch digital, etwa durch Unterschrift auf einem Tablet, eingeholt werden. Wichtig hierbei ist, dass diese präzise, transparent und leicht verständlich formuliert ist. Wird diese Einwilligungserklärung noch mit anderen Erklärungen zusammen eingeholt, so ist diese zumindest hervorzuheben.

Vollmacht

Vollmachten, und somit auch die Maklervollmacht, sind in der Regel formfrei möglich. Das heißt, dass ein Versicherungsnehmer den Versicherungsmaklern auch ohne schriftliche Vollmachtsurkunde eine rechtskräftige Vollmacht erteilen darf. Der Versicherungsmakler kann sich also auch hier die Vollmacht in digitaler Form bestätigen lassen. Dennoch empfiehlt die Kanzlei Michaelis, sich die Vollmacht in original unterschriebener Urkunde aushändigen zu lassen. Gemäß § 174 S. 1 BGB kann nämlich der Vertragspartner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten, etwa Kündigung oder Anfechtung von Versicherungsverträgen, dieses zurückweisen, wenn dem Vertragspartner die Vollmachtsurkunde im Original nicht vorgelegt wird. Zugegebenermaßen handelt es sich um ein in der Praxis recht selten praktiziertes Phänomen. Gleichwohl besteht immer das Risiko, dass die Kündigung eines Versicherungsmaklers für dessen Versicherungsnehmer durch die Versicherungsgesellschaft nach § 174 S. 1 BGB aufgrund der fehlenden Originalurkunde zurückgewiesen wird. Trotz dieser Besonderheit verbleibt es dabei, dass auch die Maklervollmacht digitalisiert werden kann.

Erstinformation

Nach § 16 Abs. 1 VersVermV hat die Erstinformation in der Regel auf Papier zu erfolgen. § 16 Abs. 2 VersVermV sieht jedoch eine Ausnahme vor, sofern die Übersendung via E-Mail oder einem anderen dauerhaften Datenträger im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und sich der Versicherungsnehmer hierfür entschieden hat. Nach § 16 Abs. 3 VersVermV gilt dies insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail zur Abwicklung der Beratung und weiteren Vermittlung zur Verfügung stellt. Der Versicherungsmakler kann also dann die Erstinformation auch als angehängtes PDF via E-Mail übermitteln.

Beratungsdokumentation

Die Beratungsdokumentation ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Eine Unterschrift auf der Beratungsdokumentation durch den Versicherungsnehmer ist somit nicht zwingend notwendig. Es empfiehlt sich dennoch, die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der Beratungsdokumentation im Original einzuholen. Das Einholen der Originalunterschrift steigert nämlich nach § 416 ZPO die Beweiskraft für einen möglichen Maklerhaftungsprozess. Eine zwingende rechtliche Pflicht zur Einholung der Originalunterschrift auf einer Beratungsdokumentation besteht dennoch nicht.

Beratungsverzichtserklärung

Ein Versicherungsnehmer kann ausnahmsweise auf eine Beratung und/oder Dokumentation gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Es wird hierbei ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB benötigt. Der Versicherungsnehmer muss also unterschreiben, dass er auf die Beratung verzichtet und vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich ein solcher Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirkt, gegen den Versicherungsmakler Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG geltend machen zu können.

Eine Ausnahme hiervon wird für die Vermittlung von Verträge im Fernabsatz gem. 312 c BGB gemacht. Sofern die Vermittlung rein digital erfolgt, kann der Versicherungsnehmer hierbei ausnahmsweise auch in Textform verzichten.

III. Aufbewahrung und Archivierung

Digitalisierung bedeutet nicht nur, Dokumente digital zu erstellen, sondern auch bestehende Dokumente digital zu verwalten und zu archivieren. Unabhängig davon, dass einzelne Vorschriften für besondere Dokumente besondere Aufbewahrungspflichten vorsehen, empfiehlt es sich aufgrund von § 416 ZPO Originalurkunden aufgrund einer gesteigerten Beweiskraft aufzubewahren.

Grundsatz

Grundsätzlich können sämtliche Urkunden, bei denen keine Schriftform vorgegeben ist, eingescannt und auf dem Computer abgespeichert und archiviert werden. Wird jedoch eine Urkunde, bei der Schriftform vorgeschrieben ist, eingescannt und das Original vernichtet, verliert diese eingescannte Urkunde die Schriftformeigenschaft.

schriftlich aufzubewahrende Unterlagen

Schriftlich und im Original aufzubewahren sind Eröffnungs- und Abschlussbilanzen sowie die Beratungs- und Dokumentationsverzichtserklärung nach § 61 Abs. 2 S. 1 VVG.

digitale Archivierung

Digital und damit eingescannt aufbewahrt werden dürfen zudem auch empfangene Handels- und/oder Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege und Inventarlisten.

Dauer

Zehn Jahre aufbewahrt werden müssen nach § 147 Abs. 1 AO sowie § 257 Abs. 4 HGB Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Handelsbücher sowie Buchungsbelege. Sechs Jahre aufbewahrt werden müssen die empfangenen und abgesandten Handels- und/oder Geschäftsbriefe.

  1. Fazit

Bei der Digitalisierung gilt es, die erfolgten Feststellungen zu beachten. Der Versicherungsmakler kann vielerlei Dokumente bereits jetzt in digitaler Form verarbeiten und archivieren. Ausnahmen bilden nur die Verzichtserklärungen und die Bilanzen. Gleichwohl gilt es, die besonderen Aufbewahrungs- und Formvorschriften stets zu beachten. Hilfreich bei der Digitalisierung sind die Vertragsmuster für Versicherungsmakler unter www.app-RIORI.de.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.

Ab 1. April 2020 wird Christoph Drießen die neu geschaffene Position des Chief Financial Officers bei der Reuss Private Group und ihren Tochtergesellschaften in Deutschland, in der Schweiz und in Liechtenstein besetzen.

 

Der Diplom-Kaufmann ist seit Anfang Dezember 2019 bei der Reuss Private Group und verfügt über eine rund 20-jährige Managementerfahrung in der internationalen Finanzdienstleistungs- und Investmentbranche. Zuletzt war der 45-Jährige als Programmleiter und Bereichsleiter Planung, Bilanzierung und Reporting beim deutschen AXA Konzern tätig. Zuvor war er bei dem Versicherungskonzern für die Bilanzierung und das Reporting der Kapitalanlagen und für Grundsatzfragen des Rechnungswesens zuständig. Vor seiner Karriere bei der AXA arbeitete Christoph Drießen bei KPMG als Softwareentwickler und IT Consultant im Bereich Audit Financial Services.

„Mit Christoph Drießen haben wir einen ausgewiesenen Experten der Finanzbranche für unsere Unternehmensgruppe gewonnen“, erklärt Felix Brem, CEO der Reuss Private Group. „Christoph hat zahlreiche Führungspositionen im Finanzbereich durchlaufen und wird mit seiner großen Erfahrung und seinen umfassenden Kenntnissen das weitere Wachstum unserer Gruppe mitgestalten.“

 

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FONDSNET Gruppe, Steinstraße 33, D-50374 Erftstadt, Tel: +49 (22 35) 95 66 10, Fax: +49 (22 35) 95 66 11, www.fondsnet.de

Jung, DMS & Cie. startet Videoberatungstool für Makler – zu Beginn völlig kostenlos

 

In Zeiten von Social Distancing ist die JDC Videoberatung das perfekte Beratungstool, um gerade jetzt persönliche Betreuung zu bieten und die Kundenbindung zu stärken.

Social Distancing ist das Gebot der Stunde: Abstand halten, um die Infektionsketten zu durchbrechen. Die meisten Menschen halten sich daran, und daher werden nur wenige Kunden in den nächsten Wochen persönliche Termine vereinbaren oder wahrnehmen. Dennoch brauchen viele Menschen gerade jetzt gute, unaufgeregte Unterstützung und Orientierung in Sachen Finanzen und Versicherungen – und das geht am besten mit professioneller Online-Beratung. Darauf hat Jung, DMS & Cie., eine der größten Serviceund Technologie-Plattformen für Finanzdienstleister in Europa, schnell reagiert und bietet ihren Vertriebspartnern gemeinsam mit dem Versicherungskonzern Canada Life ab sofort eine professionelle Videoberatung über das Online-Beratungstool Snapview an.

Das Online-Beratungstool Snapview bietet eine Plattform, um Kunden persönlich und individuell zu beraten, ganz einfach über das Internet. Berater benötigen lediglich ihren PC (Windows, Mac, Linux) oder ein iPad, eine stabile Internetverbindung und ein funktionierendes Mikrofon – falls gewünscht auch mit Kamera.

Die Videoberatung bietet unter anderem die Möglichkeit der Video-Kommunikation inclusive Screen-Sharing. Damit sitzen Berater und Kunde vor dem gleichen BildschirmInhalt. Die interaktive Zusammenarbeit erleichtern dabei Marker und Zeigepfeile. Integriert ist zudem eine Chatfunktion und sogar die Möglichkeit der E-Signatur, so dass zum Beispiel Beratungsverträge rechtssicher digital unterschrieben werden können. Mehr unter https://www.jungdms.de/technologie/videoberatung/.

Angesichts der außergewöhnlichen Situation aufgrund der Corona-Krise hat sich Jung DMS & Cie. mit Unterstützung der Canada Life dazu entschlossen, die Nutzung des Online-Beratungstools zu sponsoren. JDC-Berater und -Vermittler erhalten die ersten drei Monate kostenfrei und sparen damit fast 200 Euro. Dieses Angebot ist erst einmal auf die ersten 500 Nutzer begrenzt.

„Uns erreichen zahlreiche Meldungen besorgter Vermittler, deren Kunden reihenweise bereits fest vereinbarte Termine absagen. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung neuer Termine nahezu unmöglich ist. Daher ist professionelle Videoberatung momentan der einzige und richtige Weg der Kundenbetreuung“, unterstreicht JDC-Vorstand Ralph Konrad.

„Wir gehen davon aus, dass die Corona-Krise nicht so schnell vorüber sein wird, wie viele von uns hoffen. Für viele Vermittler kann sie zur unternehmerischen Nagelprobe werden. Wer jetzt seinen Beratungsalltag online gestalten kann, bleibt handlungsfähig. Wir wollen Makler hier schnell und unbürokratisch unterstützen“, ergänzt Canada Life-Vorstand Markus Drews.

 

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Jung, DMS & Cie. AG, Widenmayerstraße 36, 80538 München,Tel: +49 611 3353-500, www.jungdms.de

Die Pool-EU verstärkt sich weiter.

 

Mit inpunkto stößt ein schlagkräftiger PKV-Vertrieb zur Gruppe um blau direkt. Wenige Tage ist es her, da blau direkt und WIFO eine umfassende organisatorische Fusion ankündigten. Bei blau direkt werde der Gedanke eines Poolverbundes nach Vorbild der EU schon länger gelebt. Mit der inpunkto AG konnte eine vielversprechende Kooperation konzipiert werden. „inpunkto ist ein hochspezialisierter Vertrieb für die private Krankenversicherung”, erläutert CEO Lars Drückhammer. „Mit dem Know-how unseres neuen Partners können wir den uns angeschlossenen Maklern besondere Vorteile im Vertrieb privater Krankenversicherungen bieten. Gerade dort, wo Spezialisten aus unseren Reihen sich eine stärkere Begleitung in einer familiären Umgebung wünschen, bieten wir künftig mit inpunkto eine Heimat an.”

Umgekehrt verspricht man sich bei inpunkto vor allem Vorteile durch die Software-Angebote und BackOfficeUnterstützung des Technologiemarktführers blau direkt. „blau direkt pflegt uns Daten und Dokumente vollautomatisch. Das spart immense Kosten ein”, schwärmt Marcus Börner, Vertriebsvorstand der inpunkto AG. „Unserer Meinung nach verfügt blau direkt über die modernste Vermittlertechnologie, die aktuell verfügbar ist. Im Verbund erhalten wir die Software und profitieren gleichzeitig an der laufenden Weiterentwicklung, ohne dass uns dies eigene Managementressourcen kostet.”

Die Kooperation mit der inpunkto verstärkt den Poolverbund, zu dem mittlerweile neben blau direkt und WIFO auch die Pools Finanz-Zirkel und insuro, sowie die Vertriebe Königswege und Value Factory gehören. Dadurch entsteht ein neuer Marktriese. Für 2020 plane man gemeinsam ca. 110 Mio. Euro Provisionsumsatz allein im Bereich der Versicherungsvermittlung. Die Kooperation beruhe jedoch nicht auf einer losen Zusammenarbeit. Vielmehr verknüpften die Partner entscheidende Elemente ihrer Wertschöpfungskette. So würden die Bestände gemeinsam unter einer Anbindung verwaltet; operative Abteilungen diverser Mitglieder übernehmen jeweils Abwicklungen für die verschiedenen Unternehmen untereinander. Unabhängigkeit, Eigentumsverhältnisse und Entscheidungsautonomie blieben unangetastet. Jedoch entstünden durch die enge Vernetzung organisatorischer Abläufe gegenseitige strukturelle Vernetzungen, die sich nicht ohne Nachteile auflösen ließen. „Unsere Unabhängigkeit ist uns unverändert wichtig”, betont Marcus Börner. „Unabhängigkeit können wir aber nicht durch Alleingänge sichern. Durchdachte Kooperationen sind der Motor für unsere Autonomie. Gemeinsam im Markt voranzugehen, macht nichtsdestotrotz großen Spaß.”

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Größte Maklerbefragung Deutschlands / zum siebten Mal in Folge Makler-Champion

 

Die NV-Versicherungen sind in der Schadenversicherung der Makler-Champion 2020! 2.691 Versicherungsmakler haben entschieden und die servicestärksten Versicherer gekürt. Zum siebten Mal in Folge darf sich die NV nun Makler-Champion nennen, zum ersten Mal belegt sie den 1. Platz!

Die Analyse- und Beratungsgesellschaft ServiceValue führte zum zehnten Mal gemeinsam mit dem Versicherungsmagazin Deutschlands größte Maklerbefragung durch. Makler konnten Ende vergangenen Jahres Versicherer in verschiedenen Kategorien bewerten. Aus den Ergebnissen wurde der sogenannte „Servicewert P“ ermittelt. Bei einer maximalen Punktzahl von 100, steigerte sich die NV in der Gesamtbewertung von 79 auf 81 Punkte. Damit steht die NV-Versicherungen von allen bewerteten Schadenversicherern zum ersten Mal auf Platz 1.

Außerdem erhielt die NV Sonderpreise in den Kategorien Produktqualität, Digitalisierung und Schadenregulierung.

In der Kategorie Produktqualität konnte sich die NV von 86 auf 88 Punkte verbessern, in der Kategorie Digitalisierung erhielt die NV 84 Punkte und in der Kategorie Schadenregulierung konnte sich die NV um fünf Punkte auf nun 90 Punkte steigern. In allen Kategorien belegt die NV jeweils den 1. Platz.

„Wir sind sehr stolz, bei der größten Maklerbefragung Deutschlands zum ersten Mal den 1. Platz erreicht zu haben. Von Jahr zu Jahr haben wir uns kontinuierlich verbessert und in diesem Jahr noch einmal eine Schippe draufgelegt“, so Arend Arends, NV-Vorstandsvorsitzender über die Auszeichnung. „Besonders die Spitzenplätze und Sonderpreise in den Kategorien Produktqualität und Schadenregulierung zeigen uns, wie hervorragend unsere Servicequalität ist und dass der Makler diese zu schätzen weiß“, so Arends und weiter: „Wir legen Wert auf klare und faire Vertragsbedingungen, die höchste Transparenz versprechen. Es ist schön zu sehen, dass die sehr gute Produktqualität bei den Maklern geschätzt wird.“

Durch flache Unternehmenshierarchien können alle Vertrags- und Schadenangelegenheiten bei der NV schnell und flexibel bearbeitet werden. „Auch das spiegelt sich in der Top-Platzierung der Kategorie Schadenregulierung wider“, fasst Arends zusammen.

 

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NV-Versicherungen VVaG, Ostfriesenstraße 1, 26425 Neuharlingersiel, Tel: 0 49 74 / 93 93 – 0, Fax: 0 49 74 / 93 93 – 499, www.nv-online.de

Die Fondsdepot Bank ist als führende Fondsplattform in Deutschland und Europas größtes Haftungsdach zum Kreis der Fördermitglieder des Interessensvereins ZUKUNFT FÜR FINANZBERATUNG e.V. gestoßen.

 

Die Entscheidung dazu war bereits im vergangenen Jahr gefallen.  Jetzt haben mit Sebastian Henrichs, Sprecher der Geschäftsführung der Fondsplattform, und Christian Schwalb, erster Vorsitzender des Vereins, beide Parteien die Mitgliedschaft offiziell vereinbart.

Henrichs will mit dieser Mitgliedschaft gerade in der aktuell herausfordernden Zeit ein klares Bekenntnis für den Vermittlermarkt setzen. Neben den Diskussionen um MiFID 2 beschäftigen die Marktteilnehmer dieser Tage vor allem die dramatisch gefallenen Börsen weltweit und die damit verbundenen Existenzängste. Vor diesem Hintergrund will die im oberfränkischen Hof/Saale beheimatete Fondsplattform mit Vollbanklizenz, gerade jetzt die Aktivitäten des Interessensvereins für Finanzdienstleister und deren Mitglieder aktiv unterstützten.

Der im Jahr 2018 gegründete ZUKUNFT FÜR FINANZBERATUNG e.V. setzt sich als Branchengemeinschaft für die Zukunftsfähigkeit der Finanzdienstleistungsbranche ein. Dabei hat er sich unter anderem vorgenommen, das Branchenimage in der öffentlichen Wahrnehmung nachhaltig zu verbessern, um die Zukunftsfähigkeit zu sichern.

Die Fondsdepot Bank ist von den Zielsetzungen des Vereins und der programmatischen Idee dahinter sehr angetan. „Wir befinden uns aktuell in einer der größten Krisen der modernen Welt. Gerade in einer solchen Phase ist es entscheidend, Kräfte zu bündeln und zielgerichtete Aktivitäten solidarisch zu verbinden. Wir empfinden die Aktivitäten des Vereins als besonders zielführend. Sie geschehen zur richtigen Zeit. Deshalb engagieren wir uns gerne als Fördermitglied. Auch wir wollen durch unser Engagement einen aktiven Teil dazu beitragen, unserer Branche mittel- bis langfristig ein besseres Standing in der Öffentlichkeit zu verleihen.“ so Henrichs.

Der Interessensverein wird mit verschiedenen Projekten Finanzdienstleister überregional unterstützen. Das erste Projekt ist mit dem neuartigen Verbraucherportal www.meingeldkannmehr.de bereits gestartet, über das Mehrwerte und Informationen für Verbraucher gezielt viral vermarktet werden können. Auf diesem Portal werden vor allem positive Beraterlebnisse (Erfolgsgeschichten) publiziert und redaktionell aufbereitet sowie der aktive Dialog mit Endkunden in einem Q&A-Prozess gesucht.

„Wir freuen uns außerordentlich, dass wir gerade in der momentanen Marktphase mit der Fondsdepot Bank die erste reine Fondsplattform sowie einen namhaften Dienstleister für den Vermittlermarkt für eine Fördermitgliedschaft gewinnen konnten. In herausfordernden Zeiten kommt es umso mehr auf Zusammenhalt und Solidarität an. Schön, dass die Fondsdepot Bank dies ausdrücklich mit Ihrer Mitgliedschaft unterstreicht und damit ein tolles Zeichen setzt“ sagt Schwalb.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

ZUKUNFT FÜR FINANZBERATUNG e.V., Kronachallee 8, 96317 Kronach, Tel: 0800 – 38 66 546, www.zukunftfuerfinanzberatung.de

Das bayerische Wirtschaftsministerium hat sich mit mehreren Versicherern sowie der DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. auf einen Kompromiss im Streit um die Versicherungsleistungen für die von Corona betroffenen Hotels und Gaststätten geeinigt.

 

Danach wird davon ausgegangen, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber zwischen zehn und 15 Prozent übernehmen. Betroffenen Versicherungskunden sind an diese Regelung nicht gebunden. Es steht ihnen weiter frei, eine konkrete Regulierungsentscheidung herbeizuführen.

Von Versichererseite sind dem Kompromiss bisher (6.4.2020) beigetreten: Allianz, Zurich, Haftpflichtkasse Darmstadt, Nürnberger Versicherung und Versicherungskammer Bayern. Es besteht das Bemühen der Beteiligten, dass es sich zu einer bundesweiten Regelung ausweitet, die von möglichst vielen Versicherungsunternehmen übernommen wird.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW begrüßt das Bemühen einer lösungsorientierten Haltung der beteiligten Versicherer. Insbesondere da aktuell einer Vielzahl von Gewerbetreibenden und Unternehmen, die im guten und oft auch berechtigten Glauben waren, umfassenden Versicherungsschutz zu haben, hier – falls überhaupt – nur die Alternative eines langwierigen Rechtsstreites geblieben wäre.  Aber auch wegen der Versicherungsvermittler, die im guten Glauben, umfassenden Versicherungsschutz vermittelt zu haben, ebenfalls in erheblicher Erklärungsnot ihren Kunden gegenüber waren bzw. sind.

Kritisch gesehen wird, dass es sich bisher gerade nicht um eine Brancheninitiative der gesamten Versicherungswirtschaft handelt bzw. viele namhafte Versicherer bisher auch nicht mitgezogen haben. Vorhandene kartellrechtliche Bedenken wären in Anbetracht der Ausnahmesituation sicherlich im Schulterschluss mit der Politik zu klären gewesen.

„Wir erkennen an, dass es sich bei der Corona-Pandemie um ein extremes Ereignis handelt, das mit den üblichen, kritischen Diskussionen und Maßstäben über das Regulierungsverhalten der Versicherer nicht hinreichend gewürdigt wird. Wir drücken unsere Hoffnung aus, dass die gefundene Lösung tatsächlich bundesweit und branchenübergreifend Akzeptanz findet.“, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Ab dieser Woche können Versicherungsmakler die digitale Cyber-Versicherungslösung der mailo Versicherung AG auch über die Plattform CyberDirekt abschließen.

 

CyberDirekt ist der erste digitale Anbieter für die Beratung, den Vergleich und den Abschluss von Cyber-Versicherungen.

Die neue Cyber-Versicherung des digitalen Gewerbeversicherers mailo bietet einen sicheren Schutz gegen die schwerwiegenden Folgen eines Cyber-Angriffs. Denn die Gefahren, die mit solchen Angriffen einhergehen können, weisen eine sehr hohe Komplexität auf. Permanent können neue Viren und Trojaner entwickelt werden, die häufig erst nach einem langen Zeitraum entdeckt werden. An genau dieser Schnittstelle greift mailo ein und sichert die möglichen Risiken ab. Bestandteil der Versicherungslösung ist die Wiederherstellung verlorengegangener Daten, die telefonische Notfall- und Krisenunterstützung sowie die Möglichkeiten der IT-Forensik. Ebenfalls abgesichert sind die Schadenfeststellungskosten.

“Im Zeitalter der Digitalisierung ist es unerlässlich, sich als Unternehmen mit den besten am Markt erhältlichen Maßnahmen abzusichern, um im Falle eines Hacker-Angriffs wirklich gewappnet zu sein”, erklärt Armin Molla, Vorstand für Vertrieb und IT bei der mailo Versicherung AG. “CyberDirekt zeichnet sich durch eine selbst entwickelte und sehr innovative Plattform aus. Diese ermöglicht es Maklern und Kunden, innerhalb von nur fünf Minuten eine Cyber-Versicherung abzuschließen – also höchst effizient und ohne umständliche Bürokratie. Wir freuen uns sehr, CyberDirekt als verlässlichen, kompetenten und starken Partner an unserer Seite zu haben”, so mailo-Vorstand Molla.

CyberDirekt ist Spezialist für den digitalen Vertrieb von Cyber-Risikoversicherungen, die passgenau auf kleine und mittelständische Unternehmen zugeschnitten sind. Das Unternehmen stellt den Versicherungsnehmern umfangreiche Leistungen zur Prävention von Cyber-Attacken zur Verfügung und bietet derzeit verschiedene Produkte von zwölf Versicherungsgesellschaften an. Über den Vergleichsrechner des Berliner Unternehmens können Auswahl und Beantragung einer Cyber-Versicherung mit nur wenigen Klicks erledigt werden – danach erhält der Kunde ein verbindliches Angebot sowie ein umfangreiches, kostenfreies Präventionspaket.

“Mit der mailo Versicherung AG haben wir einen innovativen Produktpartner gewonnen, um unserer Kernzielgruppe der KMU eine weitere leistungsstarke Cyber-Versicherung über den Vergleichsrechner anbieten zu können”, kommentiert Hanno Pingsmann, Geschäftsführer von CyberDirekt. “Der Markt für Cyber-Versicherungen entwickelt sich auf der Angebotsseite sehr dynamisch und erfordert von den Produktgebern eine hohe Geschwindigkeit in der regelmäßigen Anpassung der Produkte.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

mailo Versicherung AG, Riehler Str.1, 50668 Köln, Tel: +49 221 429 14 00, www.mailo.ag

Wert der Zertifizierungen auf die DIN-Norm 77230 deutlich gestärkt

 

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat das Siegel „DEFINO zertifiziert“ für das Defino Institut für Finanznorm  als Gewährleistungsmarke eingetragen. Die Anerkennung von „DEFINO zertifiziert“ als Gewährleistungsmarke hebt das Defino-Siegel von den Zeichen selbsternannter Zertifizierer ab. Damit wird auch der Wert der Software-, Personen- und Unternehmenszertifizierungen, die DEFINO seit der Veröffentlichung der DIN-Norm 77230 verliehen hat, deutlich in ihrer Bedeutung gesteigert.

Inhaber einer Gewährleistungsmarke kann nur sein, wer die zu zertifizierenden Waren oder Dienstleistungen nicht auch selbst anbietet. Dadurch ist sichergestellt, dass der Fokus der Zertifizierung nicht auf dem Werbewert, sondern auf der Qualität liegt.  Das Siegel „DEFINO zertifiziert“ gewährleistet die Qualität der mit dem Siegel versehenen Dienstleistungen. Das Defino Institut ist der erste Inhaber einer beim DPMA eingetragenen Gewährleistungsmarke auf dem Gebiet von Finanzdienstleistungen.

Anspruchsvolles Verfahren bis zum Markeneintrag

DEFINO hatte für die Eintragung der Gewährleistungsmarke beim DPMA eine Satzung für die Konformitätsprüfung und Zertifizierung von Personen, Software und Unternehmen auf die genaue und vollständige Umsetzung der DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ eingereicht. „Für Defino ist  aber wichtig, dass die Qualität der Zertifizierung auch nach außen sichtbar ist“, so DEFINO-Vorstand Dr. Klaus Möller. Als ein wesentliches Merkmal dafür zähle vor allem die strikte Trennung von Schulung durch die verschiedenen Bildungsdienstleister von dem anschließenden Prüfungsverfahren durch Defino. „Berater und Vermittler haben nun aber die offiziell bestätigte Sicherheit, dass ihr erworbenes Qualitätssiegel auch hält, was es verspricht!“, so Möller.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Defino Institut für Finanznorm AG, Kirschgartenstr. 52, 69126 Heidelberg, Tel: 06221 6732073, www.defino.de

Ab 2021 entfällt für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag

 

Das bringt jedem Einzelnen einen spürbaren finanziellen Spielraum. Viele Bundesbürger sind gut beraten, diesen für zusätzliche Altersvorsorge zu nutzen, denn fast alle haben beträchtliche Versorgungslücken und sind von finanziellen Einschränkungen im Alter bedroht.

Mit dem iS2 Soli-Ersparnis-Rechner kann der Versicherungsvertrieb seinen Kunden direkt und schnell die Größenordnung der Ersparnis und eine erste Abschätzung der sich bietenden Chancen aufzeigen.

Denn der Wegfall des Solidaritätszuschlags und die mögliche Hebelwirkung auf die eigene Altersvorsorge sind enorm. Der Soli-Ersparnis-Rechner berechnet den staatlich finanzierten Beitrag für die betriebliche Altersvorsorg, in Riester oder Rürup.

Klaus Frischholz, Product Owner, Sales Systems: „Die Abschaffung des Soli ist eine riesige Chance für den Versicherungsvertrieb und wir als Lösungsanbieter für die Versicherungsbranche liefern mit dem Soli-Ersparnis-Rechner die bestmögliche Unterstützung. Komplexe Berechnungen simpel und benutzerfreundlich aufzubereiten und einen echten Mehrwert zu liefern ist unser Kerngeschäft!“

Der Soli-Ersparnis-Rechner kann über die iS2 Website direkt und kostenlos genutzt werden: https://solirechner.is2.de

Für eine umfassende Vertriebsunterstützung empfiehlt iS2 jedoch eine Unternehmensversion mit Branding, Kundenausdruck als PDF und Systemintegration (Ansteuerung des Angebotssystems).

Schließen Sie zusammen mit Ihren Kunden Versorgungslücken mit dem Plus aus der Soli-Ersparnis und die zusätzlichen Vorteile bei der Investition in geförderte Altersvorsorge.

Mit dem Soli-Ersparnis-Rechner

  • rücken Sie das Thema Altersvorsorge in den Mittelpunkt
  • geben Sie Ihren Kunden einen Überblick über die steuerlichen Veränderungen rund um die Soli-Abschaffung
  • bekommen Sie Impulse für das Neu- und Bestandsgeschäft

https://www.is2.de/softwaresolutions/tool-versicherung/

 

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iS2 AG, Am Bäckeranger 2 , ­85417 Marzling, Tel: +49 (8161) 606­19, Fax: +49 (8161) 66 196 www.is2.de

Wie ist die Sicht deutscher Verbraucher auf ihre jeweilige finanzielle Situation in Krisenzeiten? Eine aktuelle YouGov-Umfrage gibt Auskunft.

 

Die Corona-Krise und deren ungewisse Dauer beschäftigt die Deutschen auch in finanziellen Belangen: 39 Prozent geben an, dass die Krise große persönliche finanzielle Unsicherheit für sie bedeutet. Für die Hälfte der Befragten (51 Prozent) trifft das aber nicht zu. Personen mit einem Nettoeinkommen von 500 bis unter 1.000 Euro sowie 1.500 bis unter 2.000 Euro sagen am häufigsten (47 Prozent), dass die Corona-Krise eine große persönliche finanzielle Unsicherheit bedeutet. Dies sind Ergebnisse einer aktuellen Umfrage der internationalen Data & Analytics Group YouGov, für die insgesamt 2.032 Personen ab 18 Jahren vom 27.03. bis 30.03.2020 bevölkerungsrepräsentativ befragt wurden.

Männer sind seltener verunsichert und planen seltener bessere finanzielle Absicherung in Krisenzeiten als Frauen

24 Prozent der Deutschen geben an, durch die aktuelle wirtschaftliche Situation verunsichert zu sein und planen, z. B. für den Fall von Jobverlust oder Kurzarbeit, sich finanziell besser abzusichern. 56 Prozent tun dies nicht. Männer sind seltener durch die Krise verunsichert (60 Prozent) als Frauen (52 Prozent) und planen keine bessere finanzielle Absicherung in der aktuellen wirtschaftlichen Situation. Ältere Befragte im Alter ab 55 Jahren sagen am häufigsten (65 Prozent), dass sie nicht verunsichert sind und keine bessere finanzielle Absicherung einplanen. Die Befragten im Alter von 18 bis 24 Jahren sagen dies am seltensten (44 Prozent). Befragte mit einem Nettoeinkommen von 5.000 Euro bis unter 10.000 Euro geben am häufigsten (73 Prozent) an, nicht verunsichert zu sein und keine bessere finanzielle Absicherung einzuplanen (vs. 50 Prozent derjenigen, deren Nettoeinkommen zwischen 1.500 und bis unter 2.000 Euro beträgt).

Drei von zehn wünschen sich aktivere Beratung durch Banken und Versicherungen

29 Prozent der Deutschen wünschen sich, dass ihre Bank bzw. Versicherung in der Krisenzeit aktiv auf sie zugehe und sie zu den aktuellen Themen und Entwicklungen berate. 53 Prozent drücken diesen Wunsch nicht aus. Am häufigsten sagen die Befragten ab 55 Jahren (60 Prozent), dass sie dies nicht wünschen, am seltensten jene der Generation Z (39 Prozent).

Frauen machen sich häufiger Sorgen um private Altersvorsorge als Männer

Sorgen um die private Altersvorsorge macht sich ein Drittel (34 Prozent) der Deutschen. 53 Prozent machen sich keine Sorgen. Männer sind in diesem Punkt sorgloser: 58 Prozent geben an, sich keine Sorgen zu machen (vs. 48 Prozent der Frauen). Beim Altersvergleich sind am häufigsten die Befragten zwischen 35 und 44 Jahren (42 Prozent) besorgt. Am wenigsten Sorgen um ihre private Altersvorsorge machen sich wiederum die Befragten ab 55 Jahren (58 Prozent).

Ein Viertel ist gezwungen, in der Corona-Krise auf Erspartes zurückzugreifen

25 Prozent der Befragten geben an, gezwungen zu sein, in Zeiten der Corona-Krise auf Erspartes zurückzugreifen. Drei von fünf (62 Prozent) sind nicht dazu gezwungen. Am häufigsten geben Befragte im Alter von 25 bis 34 Jahren (33 Prozent) an, dazu gezwungen zu sein, am seltensten die Befragten ab 55 Jahren (21 Prozent).

 

Verantwortlich für den Inhalt:

YouGov Deutschland AG, Gustav­Heinemann­Ufer 72 , 50968 Köln, Tel: 0221/42061­0, Fax: 0221/42061­100, www.yougov.de

Bund und Länder bieten Soforthilfen. Doch bekommt man wirklich die maximale Summe?

 

Wofür darf man das Geld ausgeben? Oder muss man später auch die Verwendung und die Bedürftigkeit nachweisen? Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer aus Falkenstein beantwortet die wichtigsten Fragen von Soloselbstständigen und Freiberuflern.

Bekommt man tatsächlich 9.000 Euro beim Bundeszuschuss vom Staat geschenkt?

Der Zuschuss ist kein Geschenk. Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man sich tatsächlich in einer Existenzkrise befindet. War jemand schon vor dem 31.12.2019 in einer Krise, bekommt er den Zuschuss nicht. Und ja, es stimmt: ist jemand tatsächlich berechtigt, dann muss man den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Für welchen Zweck ist das Geld?

Das Geld soll den betrieblichen Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate überbrücken, die sich aus den laufenden Fixkosten ergeben. Also Gewerbemiete, Leasing, Strom oder Telefon. Unter Liquiditätsengpass versteht man grob gesagt, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken.

Muss ich den Zuschuss als Einnahmen versteuern?

Ja, die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbesteuern sowie die dazugehörigen Zuschlagsteuern wie Soli und Kirchensteuer. Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an.

Ist das in jedem Bundesland gleich?

Das sollte so sein, da es ein Bundeszuschuss ist, aber die Anwendung ist in den Bundesländern in manchen Punkten unterschiedlich. Wir raten immer, das Kleingedruckte, auch wenn es wirklich langweilig ist, zu lesen, um seine Pflichten zu kennen.

Was gilt für die Länder- und was für die Bundeshilfen?

Die Bundeshilfen werden mit den Länderhilfen gekoppelt. Doppelte Förderungen gibt es nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft welche Stelle für Sie zuständig ist.

Wie hoch ist mein Liquiditätsbedarf?

Bei der Liquiditätsplanung hilft zum Beispiel der Steuerberater oder der Unternehmensberater. Für die Beratung gibt es seit kurzem einen neuen Zuschuss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Was, wenn ich einen Fehler gemacht habe?

Bewahren Sie Ruhe und warten Sie bei Zweifeln  bis zum Ende der Antragsfrist dem 31.05.2020 ab. Bis dahin steht auch endgültig fest, welche Kriterien für Sie gelten. Falls Sie bei unerwartet längerer Krise später in Existenznöte geraten, können Sie das Geld dafür nutzen. Bis dahin, sollte das Geld definitiv nur im Ausnahmefall und nur für betriebliche Zwecke genutzt werden!

Bei eindeutigen Fällen ohne Existenznöte raten wir zu einer Rückzahlung. Die Alternative zur freiwilligen Rückzahlung ist keine schöne. Der Staat fordert das Geld, wahrscheinlich plus Zinsen zurück. Bei erkennbar höherer Kriminalität schließen wir selbst eine Strafverfolgung nicht aus.

 

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Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Hilfsbedürftigen Unternehmen wird durch simplr hilft zu mehr Liquidität und Umsatz verholfen.

 

Durch die Corona-Krise ist die Existenz vieler Unternehmen durch Umsatzeinbrüche gefährdet. Besonders die lokalen Geschäfte wie Bars, Restaurants, Läden, Clubs und Museen seien betroffen und stehen vor einer Insolvenz oder sogar einer Betriebsschließung. Dies hat blau direkt und OptioPay veranlasst ein Hilfsprojekt ins Leben zu rufen, um die betroffenen Unternehmen zu stärken. Auch können Makler mit dem Gutscheinsystem gezielt Unternehmen in der Nachbarschaft ansprechen und Ihnen einen Weg aus der Krise aufzeigen.

„Dies ermöglicht unseren Maklerpartnern, sich nicht nur solidarisch zu zeigen, sondern mit ganz neuen potenziellen Kundengruppen in Kontakt zu treten und eine mögliche Lösung anzubieten“, erklärt Oliver Pradetto, COO von blau direkt. Denn auch die Maklerpartner von blau direkt haben mit den Folgen der Corona-Krise zu kämpfen. Nach wie vor werden, aufgrund von Corona, Kundentermine abgesagt und erschweren Neukunden zu gewinnen.

Mithilfe von simplr hilft können die Makler sich nun zusätzlich an bereits bestehende und neue Gewerbekunden in der Nachbarschaft wenden und die digitale Lösung über simplr anbieten. Oliver Pradetto bestätigt: „Der Makler zeigt sich als Helfer in der Krise. So kann er leicht dutzende Gewerbekunden gewinnen. Das perfekte Akquiseinstrument!“ Denn durch den Verkauf von Online-Gutscheinen erhöhe das betroffenen Unternehmen seine Liquidität und schaffe einen Anreiz zum Kauf. Die komplette Abwicklung im Gutscheinsystem stehe dabei kostenfrei zur Verfügung.

„Gerade kleinere Unternehmen sind stark von der Krise betroffen und finanzielle Mittel sind ausgeschöpft. Wir zeigen den Kunden einen einfachen Weg, besonders ihren Lieblingsgeschäften beizustehen und für ihren Erhalt zu sorgen“, so Oliver Oster, Founder und COO von OptioPay. Aber auch für die Endkunden bietet simplr hilft in CoronaZeiten ein attraktives Angebot. So könne der Kunde nicht nur sein Lieblingsgeschäft in der direkten Umgebung unterstützen, indem Gutscheine erworben werden, sondern durch Einkaufsrabatte beim nächsten Shopping sparen.

„Mit simplr hilft stellen wir ein vollwertiges Gutscheinsystem zur Verfügung. Laufend registrieren wir weitere Anmeldungen von Unternehmen, die Online-Gutscheine zur Verfügung stellen. So kann die Existenz der Unternehmen gesichert werden und die Inhaber sich auf eine Wiedereröffnung freuen“, meldet Oliver Oster.

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Die Banken nennen es verharmlosend „Verwahrentgelt“, aber tatsächlich ist es nichts anderes als ein „Strafzins“.

 

Denn wer zu viel Geld auf seinem Girokonto liegen hat, muss zahlen. Bereits jetzt geben immer mehr Kreditinstitute die Negativzinsen der Europäischen Zentralbank an Geschäftskunden und vermögende Privatkunden weiter. „Liquidität ist längst keine Anlageklasse mehr. Im Gegenteil: Statt Zinsen zu bekommen, müssen viele Sparer jetzt für ihre Bankeinlagen zahlen“, verdeutlicht Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Er rät angesichts dieser Entwicklung dazu, einmal genauer über die eigenen Finanzen nachzudenken: „Das Umfeld langfristig niedriger bzw. größtenteils negativer Geldmarktkonditionen erfordert eine Überprüfung der aktuellen Anlagestrategie.“ Professionelle Unterstützung bieten dabei die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER (CFP®-Professional).

Das klassische Sparen ist tot. Denn das Halten von Liquidität kostet Geld, und schon bald werden die Banken die Negativzinsen wohl sogar noch weiter erhöhen. Bekanntlich hatte die Europäische Zentralbank (EZB) im Herbst 2019 den Einlagenzins auf minus 0,5 Prozent gesenkt und damit den Strafzins erhöht, den Finanzinstitute zahlen müssen, wenn sie Geld bei der Notenbank parken. Jetzt rechnen viele Experten damit, dass die amtierende EZB-Präsidentin Christine Lagarde im Zuge der Corona-Krise die Zinsen für Einlagen der Geschäftsbanken bei der Zentralbank sogar bald weiter senken könnte, um die Wirtschaft anzukurbeln.

Das bedeutet: Das so genannte „Verwahrentgelt“ bei Banken und Sparkassen ab einer bestimmten Summe könnte bald mehr als 0,5 Prozent pro Jahr betragen. Gleichzeitig dürften dann auch noch mehr Geldhäuser Negativzinsen einführen – selbst für durchschnittliche Anlagesummen.

„Doch niemand muss diese Strafzinsen einfach hinnehmen. Der Kapitalmarkt bietet verschiedene Möglichkeiten, trotz Negativzins Erträge für das Ersparte zu erzielen“, sagt Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Er rät deshalb: „Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, sich um die strategische Liquidität Gedanken zu machen.“

Welche Anlage-Alternativen in Frage kommen, sollte im persönlichen Gespräch mit einem professionellen Finanzplaner erörtert werden. Schließlich hängt ein Investment in andere Anlagen als Bankeinlagen beispielsweise vom Lebensalter und somit der Zeit bis zum Ruhestand, von den Lebensumständen wie Familien- und Vermögenssituation, den eigenen Zielen und Wünschen sowie der persönlichen Risikotragfähigkeit ab. „Klar ist aber, dass es ohne Risiko keine Erträge gibt“, macht Prof. Tilmes deutlich. Er empfiehlt, das Vermögen in mehrere Blöcke aufzuteilen und festzulegen, welchen Teil man kurz-, mittel- und langfristig anlegen kann. „Für einen längeren Anlagehorizont kommen dann zum Beispiel vor allem Aktien in Betracht, denn sie bieten trotz der zum Teil hohen Wertschwankungen langfristig gute Renditechancen.“

Professionelle Finanzplaner suchen Alternativen

Ein professionell erstellter Finanzplan kann auf jeden Fall helfen, Potenziale beim Sparer aufzudecken. Experten wie die CFP®-Professionals können auf modernste Analysetools zurückgreifen, mit denen sie auf die individuellen Anforderungen des jeweiligen Sparers zugeschnittene Lösungen erarbeiten können. „Nur der professionelle CFP® ist in der Lage, durch den ganzheitlichen, vernetzten Ansatz, das heißt die Einbeziehung aller Einnahmequellen, zum Beispiel auch aus dem Vermögen, sowie unter Berücksichtigung potenzieller individueller Risikoszenarien konkrete Daten und Aussagen zu liquiden Anlagemöglichkeiten zu treffen und die optimale Alternative zusammen mit dem Sparer umzusetzen“, erläutert Prof. Tilmes die besondere Qualität der CFP®-Beratung.

 

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Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Noch immer hält das grassierende Corona-Virus ganz Deutschland in Atem.

 

Ein Großteil der Arbeitnehmer in Deutschland befindet sich aktuell nicht am Arbeitsplatz, sondern ist in Kurzarbeit oder im Homeoffice. Wie lange es dauert, bis sich das Leben wieder normalisiert, kann derzeit niemand abschätzen. Selbst nach Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen dürfte bei vielen noch ein ungutes Gefühl bei sozialen Kontakten verbleiben. Mehr denn je sind wir im Zuge dieser Krise auf digitale Prozesse angewiesen, und mehr denn je gewöhnt man sich nun an diese Art der Kommunikation. Gab es bisher häufig Vorbehalte in Bezug auf die Akzeptanz vollkommen digitaler Beratungsprozesse, erscheinen diese heute als die richtige Antwort auf die derzeitige Krise.

Bereits 2017 hat das IVFP bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. einen Prozess zur digitalen Signatur in deren Online-Beratungssoftware integriert und dadurch einen durchgängig papierlosen Prozess ermöglicht. Durch die Erweiterung 2019 wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen Unterschriften zu leisten, selbst wenn sich Berater und Kunde nicht am gleichen Ort befinden. Dadurch eignet sich die digitale Signatur auch besonders gut für die Online-Beratung. Bei der Einführung von IVFP-sign bei der Stuttgarter lag das Motiv hauptsächlich darin, effizientere und kostengünstigere Prozesse sowohl im Maklerbüro als auch auf der Seite der Versicherungsgesellschaft zu ermöglichen. Dieses Ziel konnte durch die medienbruchfreie und papierlose Art der Kommunikation erreicht werden.

Aus heutiger Sicht erfüllt IVFP-sign nun noch einen weiteren Zweck. Durch die Möglichkeit Dokumente sicher auch über größere Distanzen hinweg zu unterzeichnen, trägt IVFP-sign dazu bei, das dringend notwendige Social Distancing einzuhalten und dennoch mit Kunden über die modernen Kommunikationskanäle in Kontakt zu treten und Verträge abzuschließen. Die digitale Kommunikation hat in diesen Tagen bereits immens an Bedeutung gewonnen. Nach unserer Einschätzung wird sie dies auch weiterhin tun.

Sollten auch Sie sich für eine leistungsstarke digitale Unterschriftenlösung interessieren, um Ihre bestehenden Prozesse weiter zu digitalisieren, dann sprechen Sie uns gerne an. Eine Integration von IVFP-sign ist in nahezu jeden Bestandsprozess einfach möglich. Mehr Informationen finden Sie unter: http://www.ivfp.de/software/digitale-unterschrift/

 

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