Deutschlands größter Maklerpool arbeitet ab sofort mit der S.L.P. Vertriebsservice AG zusammen.

 

Die Vermittler der Fonds Finanz erhalten damit Zugang zu den mehrfach ausgezeichneten Haftpflicht-, Unfall- und Hausratprodukten des Chemnitzer Assekuradeurs.

Der Chemnitzer Assekuradeur S.L.P. Vertriebsservice AG gehört seit mehr als 25 Jahren zu den führenden am Markt. Seine Haftpflicht-, Unfall- und Hausratprodukte werden immer wieder mit Bestbewertungen ausgezeichnet und landen auch im Beitragsvergleich auf den vordersten Plätzen. Zuletzt hat die Stiftung Warentest dem Tarif „Prima Plus 2018 mit Sorglospaket“ das Qualitätsurteil „sehr gut“ mit der Note 0,8 in der privaten Haftpflichtversicherung attestiert. Weitere S.L.P.-Tarife haben von der Franke & Bornberg GmbH die Bewertung „FFF“ (hervorragend) und von Ascore Das Scoring GmbH „sechs Kompasse“ erhalten.

„Unsere Makler haben den Impuls für die Zusammenarbeit mit der S.L.P Vertriebsservice AG gegeben. Wir sind den Wünschen unserer Vermittler gerne gefolgt und freuen uns so, das Produktportfolio der Fonds Finanz im Bereich Privat-Sachversicherung weiter auszubauen“, erklärt Christine Schönteich, Mitglied der Geschäftsleitung bei der Fonds Finanz.

„Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung garantieren wir unseren Partnern eine große Produktstabilität, hohe Service-Standards sowie schnelle und effiziente Bearbeitungsprozesse“, sagt Sören Häger, Leiter SHU bei der S.L.P. Vertriebsservice AG. „Dazu gehören persönliche Ansprechpartner, taggenaue Policierung und auf die Zahlungsweise diskontierte Courtagen, um nur einige Aspekte zu nennen. Für unsere Vermittler zählen neben kundenfreundlichen Produkten auch ein geringerer Aufwand. Beide Aspekte haben wir längst verstanden und bieten sie mit unserem Produkt- und Serviceangebot an.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

Die Smart InsurTech AG, Betreiber der Versicherungsplattform SMART INSUR, hat Philipp C. Gérard als Head of Product gewonnen und schafft so eine zentrale Verantwortlichkeit für die Produktentwicklung von SMART INSUR.

 

Gérard verfügt über lange Erfahrung im IT-Management – u.a. bei Finleap – und hat Startups in den Bereichen FinTech, Health und IoT aufgebaut sowie eigene Gründungen vorangetrieben.

„Philipp bringt die richtige Kombination aus strategischer Weitsicht und Erfahrung im Produktmanagement mit – von der Konzeptionierung, Prozessimplementierung und -optimierung bis hin zur Skalierung“, berichtet Matthias Hansen, Vorstand der Smart InsurTech AG und zuständig für Strategie und die weitere Digitalisierung von SMART INSUR. „Damit wird er einen entscheidenden Beitrag leisten, SMART INSUR für alle Akteure der Versicherungswirtschaft zu positionieren.“ SMART INSUR fungiert als Marktplatz für Versicherungsunternehmen sowie Vermittlerorganisationen und verbindet deren Prozesse und Datenflüsse. Darüber hinaus bietet es technologische Lösungen für Verwaltung, Vergleich und Beratung von Versicherungs- und Vorsorgeverträgen /-produkten an.

Gérard kommentiert: „Mich reizt der Versicherungsmarkt. Hier finden gerade wegweisende Veränderungen statt. Daher freue ich mich umso mehr, mit einem ausgezeichneten Team die nächste Produktversion zu gestalten.“

Gérard, der einen Bachelor in Internationaler Betriebswirtschaft und einen Master in Global Business hat, war zuletzt als selbständiger Berater zu Strategie-, Produkt- und Technologiethemen in den Bereichen Finanztechnologie und Sustainability tätig. Zuvor baute er als Geschäftsführer einen Digitalhub auf. Zwischen 2017 und 2018 gründete er mit e.on als strategischem Investor eine Smart-Home-Firma. Seine Kompetenz im Company-Building setzte Gérard auch bei der Berliner HitFox Group – heute Ioniq Group – ein. Zwischen 2014 und 2017 war er in unterschiedlichen Positionen bei HitFox tätig. Dabei verantwortete er unter anderem als Head of Product bei FinLeap das Produktmanagement.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Umfrage unter Vertriebspartnern der European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) zeigt weiterhin überwiegend positive Einschätzungen zur Entwicklung des DAX bis zum Jahresende – nur 26% der Befragten rechnen mit sinkenden Indexständen

 

„Der Optimismus unter den Finanzexperten überwiegt trotz des bereits erfolgen Kursanstiegs weiterhin“, kommentiert Kai Friedrich, Sprecher der Geschäftsführung von ebase, die jüngst von ebase durchgeführte Umfrage unter 231 Vertriebspartnern der B2B-Direktbank. Während im April dieses Jahres, unter dem Eindruck des Corona-Ausbruchs, noch fast 32 Prozent der Befragten der Meinung waren, dass der DAX im Lauf der kommenden 12 Monaten sinken werde, sind – trotz der zwischenzeitlichen Kursanstiege – nurmehr 26 Prozent der Befragten dieser Meinung. Dagegen gehen rund 44% von einem weiter steigenden DAX aus. Rückblickend hat sich damit die optimistische Einschätzung der ebase-Partner vom April dieses Jahres vorerst bewahrheitet, da der Leitindex für deutsche Aktien seit der letzten Befragung bereits deutlich zugelegt hat.

„Die Zuversicht der Finanzprofis könnte ein Ausdruck dessen sein, dass sie die schlimmsten Auswüchse der Corona-Krise als überstanden ansehen und auch keinen weiteren Lockdown erwarten“, sagt Friedrich.

Eine ähnliche Einschätzung lässt das Kaufverhalten der ebase Kunden zu. Trotz der Sommerferien in vielen Bundesländern lag das Handelsvolumen der aktiv gemanagten Fonds im August um fünf Prozentpunkte über dem durchschnittlichen Handelsvolumen des Vorjahrs. Der Fundflow-Faktor wiederum lag bei 1,36, was bedeutet, dass im August die Mittelzuflüsse in aktiv gemanagten Fonds um 36 Prozent über den Abflüssen lagen. „Auch das spricht für eine weiterhin bestehende Zuversicht seitens der Anleger, die offenbar die Renditechancen der Kapitalmärkte für sich nutzen wollen“, so Friedrich.

„Vermittler-Fokus-Umfrage“

Die „Vermittler-Fokus-Umfrage“ ist eine online-basierte Umfrage unter den Vertriebspartnern der B2B-Direktbank ebase, wie beispielsweise IFAs, und spiegelt deren Einschätzung wider.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

European Bank for Fund Services GmbH (ebase), Richard-­Reitzner-­Allee 2, D-­85540 Haar b. München, Tel: 0180/5005984,Fax: 0180/5005802, www.ebase.de

Daniel Ahrend (43) scheidet zum 31.12.2020 auf eigenen Wunsch und im besten freundschaftlichen Einvernehmen aus dem Vorstand der PHÖNIX MAXPOOL Gruppe AG aus.

 

Er wird dem Unternehmen auch nach seinem Austritt für eine Übergangszeit von weiteren sechs Monaten beratend zur Seite stehen. Neben seiner Vorstandstätigkeit ist Daniel Ahrend Geschäftsführer der IT-Gesellschaften PHÖNIX Digital GmbH und Finfire Solutions GmbH, sowie Mitglied der Geschäftsleitung der MAXPOOL Maklerkooperation GmbH und der PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH. Diese Ämter legt er ebenfalls zum Jahresende nieder.

Der Diplom Kaufmann Ahrend ist seit sieben Jahren Mitglied der Geschäftsleitung und seit 2015 Vorstand und Gesellschafter der Unternehmensgruppe, in der er vorrangig die Themen Operations und IT verantwortet. Gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden Oliver Drewes hat er die Unternehmensgruppe zu einem etablierten Qualitätspool ausgebaut, in dem rund 7.000 Makler angebunden sind. Oliver Drewes: „Ich danke Daniel Ahrend herzlich für die außerordentlich erfolgreiche und freundschaftliche Zusammenarbeit der letzten Jahre. Gemeinsam ist es uns gelungen, die PHÖNIX MAXPOOL Gruppe zum digitalen Vorreiter im Maklermarkt zu positionieren.“

PHÖNIX MAXPOOL hat bereits vor mehreren Jahren die Weichen für eine digitalisierte Zukunft für Makler gestellt und in die Entwicklung von Maklertechnologien investiert. „Das Team um Daniel Ahrend hat mit einer gemeinsamen Vision, höchstem Engagement und viel Herzblut mit MAXOFFICE eines der innovativsten Kunden- und Vertragsverwaltungsprogramme für unsere Partner geschaffen. Gleiches gilt für die technologische Weiterentwicklung von ‚DIMAS‘, unserem internen Verwaltungs- und CRM-System“, so Drewes.

Die Nachfolge von Ahrend wird ab Oktober 2020 ein alter Bekannter übernehmen: Der 41-jährige Andreas Zak gestaltet seit mehr als 20 Jahren in seiner Funktion des Chefentwicklers die digitale Transformation der PHÖNIX MAXPOOL Gruppe. „Niemand weiß mehr über Pooltechnik und die Bedürfnisse von Maklerbetrieben als Andreas Zak. In meinen Augen war er immer schon der Pooltechnikpionier der Branche. Ich kann mir keinen besseren Nachfolger vorstellen“, so Ahrend über seinen langjährigen Kollegen Andreas Zak.

In den kommenden Monaten werden Ahrend und Zak weiterhin eng zusammenarbeiten, um eine reibungslose Übergabe zu garantieren. Die operative Leitung übernimmt Zak ab sofort.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

MAXPOOL Maklerkooperation GmbH, Friedrich-Ebert-Damm 143, 22047 Hamburg, Tel: +49 (40) 29 99 40 – 437,Fax: +49 (40) 29 99 40 – 9430, www.maxpool.de 

einzigartiges Online-Angebot für Vermittler im Rahmen des ganzheitlichen Konzeptes easi

 

Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. präsentiert das erste umfassende Themenportal zur Einkommensabsicherung. Das easi-Portal rundet die im Juli gestartete Einführung von easi, dem ganzheitlichen Produktkonzept der Stuttgarter zur Einkommensabsicherung, ab. Vermittler finden unter easi.de neben Produktinformationen auch aktuelle News und Trends im Markt aus der Perspektive unabhängiger sowie Stuttgarter Experten. Die redaktionellen Inhalte werden dabei stetig erweitert. Darüber hinaus bietet das easi-Portal eine Vielzahl an digitalen Tools und Services, die Vermittler bei der Beratung, Antragstellung und im Leistungsfall unterstützen. Abgerundet wird das Service-Angebot von Online-Seminaren. „Neue Produktvarianten und Veränderungen in der Gesellschaft stellen die Vermittler bei der Beratung zur Einkommensabsicherung vor ganz neue Herausforderungen. Hier wollen wir unsere Geschäftspartner aktiv unterstützen“, erläutert Klaus-Peter Klapper, Leiter Produkt- und Vertriebsmarketing Biometrie der Stuttgarter. „Mit dem Themenportal easi haben wir für die Beratungsunterstützung einen großen Schritt getan – und bleiben weiter am Ball.“

Mit Expertenblick immer auf dem Laufenden

Das Themenportal easi.de bietet eine einzigartige Zusammenstellung von Informationen rund um die Einkommensabsicherung. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Wissensvermittlung. So informieren die Spezialisten der Stuttgarter im Detail über Produktlösungen und Services. Unabhängige Experten skizzieren in Artikeln und Video-Beiträgen aktuelle Entwicklungen, Beratungstrends und Branchen-Insights. Als Autoren mit dabei sind unter anderem Alexander Schrehardt, Experte für Vorsorgeprodukte der Einkommensabsicherung, Philip Wenzel, Versicherungsmakler und Experte für die Berufsunfähigkeitsversicherung, sowie Matthias Schmidt, BU-Spezialist und Experte für Marketing in den sozialen Medien. Die Inhalte des Portals werden in Zusammenarbeit mit den externen Experten kontinuierlich ergänzt und um neue thematische Schwerpunkte erweitert.

Multimediale Unterstützung bei der Beratung

Auf den Vermittler-Services liegt ein weiterer Schwerpunkt des easi-Portals. Hierfür hat die Stuttgarter alle Produktinformationen übersichtlich zusammengestellt und um multimediale vertriebsunterstützende Inhalte, wie Produktfilme und direkt nutzbare Social-Media-Beiträge, ergänzt. Vermittler finden zudem digitale Tools und Informationen, welche die Antragstellung erleichtern. So beispielsweise die medizinische Gesundheitsprüfung durch M-Check, die digitale Erfassung der Gesundheitsdaten und Risikoprüfung in Echtzeit per VersDiagnose sowie den vollständig digitalen Abschluss per eAntrag und eSignatur. Eine umfassende Download-Bibliothek macht den schnellen Zugriff auf wichtige Dokumente zudem besonders „easi“.

Kostenlos und jederzeit verfügbar: Weiterbildung digital

easi.de ist zentrale Anlaufstelle für Informationen und Services rund um die Einkommensabsicherung. Und hier ist die Weiterbildung eine zentrale Themensäule. Bereits zur Konzepteinführung im Juli 2020 setzte Die Stuttgarter mit „easikommt“ erfolgreich auf Online-Seminare. Insgesamt fast 2.000 Vermittler nahmen an den digitalen Schulungen teil. Fortgesetzt wird die Weiterbildungsoffensive ab dem 17.9. mit der Seminar-Reihe „easi: Die Stuttgarter Einkommensabsicherung im aktuellen Marktvergleich“. Anmeldungen unter: https://easi.stuttgarter.de/weiterbildung/. Die Seminar-Angebote der Stuttgarter sind IDD-konform und entsprechen den Qualitätsstandards der Initiative „gut beraten“. Die Teilnahme kann als Bildungszeit angerechnet werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Rotebühlstr. 120, 70135 Stuttgart, Tel: 0711/665 – 14 71, Fax: 0711/665 – 15 15, www.stuttgarter.de

Die VHV bietet Betreibern einer modernen Photovoltaikanlage ein neues und leistungsstarkes Versicherungsprodukt mit günstigen Beiträgen

 

Die eigene Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen ist bei Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen beliebt. Photovoltaikanlagen sind allerdings Stürmen, Blitzschlägen und Hagel aber auch beispielsweise der Gefahr von Diebstahl und Vandalismus ausgesetzt. Besitzer dieser Anlagen sollten sich daher umfassend gegen unvorhergesehene Gefahren absichern.

Versicherungslösung der VHV: Günstige und moderne Allgefahrendeckung

Als Bauspezialversicherer sichert die VHV private und gewerbliche Kunden mit bestehenden und zukünftigen Bauprojekten ab und hat auch die klimafreundliche Stromerzeugung auf dem Dach im Blick. Da Photovoltaikanlagen etlichen Gefahren ausgesetzt sind und zur vollständigen Absicherung mehr als nur die Solarmodule selbst versichert werden müssen, hat die VHV ihre VHV SOLARPROTECT komplett erneuert. Entstanden ist ein günstiges, modernes Produkt mit umfassender Allgefahrendeckung.

Highlights

  • Solarstromspeicher ist bis zu einer Kapazität von 20 kWh versicherbar.
  • Ladestationen/Wallboxen zur Eigennutzung für die E-Mobilität sind mitversichert.
  • Technologiefortschritt ist mitversichert: Alle Anlagenteile, die aufgrund von technischer Weiterentwicklung nach einem Schadenfall nicht mehr beschafft werden können, werden durch die neueste Generation komplett ersetzt.
  • Ertragsausfälle und Mehrkosten sind versichert.
  • GAP-Deckung schließt die Lücke zwischen Restschuld und Entschädigung bei Anlagen bis 50 kWp, wenn nach einem Schaden der Wiederaufbau der Anlage unverschuldet nicht möglich ist.

Eine Versicherung für Gewerbe- und Privatkunden

Versicherungsmakler können die neue Photovoltaikabsicherung ihren Gewerbe- und auch Privatkunden empfehlen. Für beide Zielgruppen bietet die VHV einen umfangreichen Versicherungsschutz mit einem attraktiven Preis-Leistungsverhältnis bereits ab 69 EUR Bruttojahresbeitrag an.

Der Beitrag kann ab sofort im Onlinerechner und im Tarifierungsprogramm VOKIS gerechnet werden. Vermittler können den Tarifrechner mit ein paar Klicks auf der eigenen Webseite einbinden. Eine Anleitung zur Einbindung des Onlinerechners auf der Webseite gibt es hier: https://www.vhv-partner.de/magazin/2020/08/tutorial_kampagnenseiten_tarifrechner

Hier geht’s direkt zum Online-Tarifrechner: https://tarifrechner-pva.vhv.de/tarifrechner/pva/intro

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VHV Holding AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover, Tel: +49.511.907-4807, Fax: +49.511.907-14807, www.vhv-gruppe.de

Eine YouGov-Analyse über das Vertrauensverhältnis der Deutschen zu Banken und Bankberatern.

 

Deutsche haben einen gespaltenen Blick auf Banken. Nur jeder fünfte Deutsche (20 Prozent) vertraut Banken, knapp jeder Dritte (31 Prozent) sagt, dass man ihnen nicht vertrauen kann. 43 Prozent stimmen der Aussage, dass man Banken vertrauen kann, teils zu und teils nicht. 16 Prozent sagen, dass Banken im Interesse ihrer Kunden handeln. Dem stimmen 35 Prozent nicht zu.

Dies sind Ergebnisse der aktuellen Analyse “Das Vertrauen in Banken und Bankberater” der internationalen Data & Analytics Group YouGov, für die 2.032 Personen zwischen dem 27. und 29. Juli 2020 befragt wurden. Die Ergebnisse sind gewichtet und repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Misstrauen bei Kunden von Direktbanken am größten

Besonders großes Misstrauen gegenüber Banken haben Kunden von Direktbanken. Von ihnen sind zwei von fünf Befragten (41 Prozent) überzeugt, dass Banken nicht zu trauen ist. Nur 15 Prozent von ihnen sagen, dass sie Vertrauen haben. Weniger Misstrauen herrscht bei Kunden von Sparkassen (28 Prozent) und Großbanken (29 Prozent).

Zwei Drittel vertrauten ihrem Bankberater beim letzten Beratungsgespräch

Anders verhält es sich, wenn nach der konkreten Erfahrung mit dem eigenen Bankberater während der letzten Bankberatung gefragt wird. Hier hatte ein Großteil der Befragten (62 Prozent) das Gefühl, dem Bankberater vertrauen zu können. Nur jeder Zehnte (12 Prozent) jener Befragten, die sich von einer Bank zu Finanzthemen haben beraten lassen, gibt an, dem Bankberater nicht getraut zu haben. Jeder Fünfte (22 Prozent) ist sich unsicher. Innerhalb der Altersgruppen sind es besonders die jüngsten und ältesten Befragten, die bei der letzten Bankberatung Vertrauen in ihr Gegenüber hatten. Von den 18- bis 24-Jährigen geben dies 77 Prozent an und unter Befragten ab 55 Jahren sagen dies 67 Prozent. Im Vergleich ist das Vertrauen unter den 35- bis 44-Jährigen (53 Prozent) und 45- bis 54-Jährigen (57 Prozent) deutlich geringer.

Das Vertrauen in den Bankberater mag daher rühren, dass ein Großteil der Befragten nicht das Gefühl hatte, der Bankberater hätte Verkaufsdruck ausgeübt (66 Prozent). Das Gefühl, gedrängt worden zu sein, hatten 14 Prozent. Auch hatte die Mehrheit den Eindruck, dass sich die Empfehlungen des Bankberaters an ihren individuellen Bedürfnissen orientiert haben (59 Prozent) und, dass ihre Interessen für den Bankberater an erster Stelle standen (48 Prozent). Insgesamt sagen 61 Prozent jener, die sich von einem Bankberater haben beraten lassen, mit der Beratung voll und ganz zufrieden gewesen zu sein.

Kommunikation mit der eigenen Bank am liebsten im persönlichen Gespräch in der Filiale

Der mit Abstand am liebsten genutzte Kommunikationskanal der Bankkunden ist die Beratung in der Bankfiliale (75 Prozent). Es folgen die Telefonberatung (48 Prozent) und die App der eigenen Bank (43 Prozent). Rein digitale Kommunikationsformen sind bei den Bankkunden deutlich unbeliebter. So würde nur jeder Siebte einen Chatbot (15 Prozent) oder Robo-Advisor (16 Prozent), einen Online-Beratungsroboter, nutzen, um mit der eigenen Bank in Kontakt zu treten. Potential besteht hier in den jüngeren Zielgruppen. Immerhin jeder Vierte (25 Prozent) der 18- bis 24-Jährigen könnte sich vorstellen, per Chatbot mit der Bank zu kommunizieren und von den 25- bis 34-Jährigen sind es sogar 29 Prozent, die dies in Erwägung ziehen.

Die vollstänige Analyse zum Thema “Das Vertrauen in Banken und Bankberater” kann kostenfrei unter der Angabe von Kontaktdaten hier heruntergeladen werden: www.yougov.de/analyse/bankenvertrauen

 

Verantwortlich für den Inhalt:

YouGov Deutschland AG, Gustav-Heinemann-Ufer 72 , D-50968 Köln, Tel: 0221/42061­0, Fax: 0221/42061­100, www.yougov.de

UN PRI unterzeichnet

 

Für eine optimale Auswahl nachhaltiger Fonds hat die Condor Lebensversicherungs-AG jetzt einen speziellen Leitfaden veröffentlicht. Unter www.makler-leuchttuerme.de/fondspolice können Vermittler ab sofort eine Übersicht anfordern, in der die Investmentkriterien jedes der rund 30 Nachhaltigkeitsfonds bei der Condor aufgelistet sind. Die Kriterien betreffen die klassischen Nachhaltigkeitsbereiche Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (ESG = Environment, Social und Governance). Die von Condor angebotenen Fonds berücksichtigen dabei unterschiedliche Kriterien: Einige schließen etwa bestimmte Branchen (zum Beispiel Waffen, Atomenergie, Agrar-Gentechnik) aus. Andere Fonds wiederum berücksichtigen bei der Auswahl der Wertpapiere „Positivkriterien“ wie Ökoeffizienz, Gleichberechtigung oder hohe Sozialstandards.

Leitfaden hilft Maklern und Kunden bei Fondsauswahl

„Nachhaltigkeit ist für viele Menschen ein wichtiges Anlagekriterium bei ihrer Altersvorsorge. Unser Leitfaden macht es Maklern deutlich leichter, mit ihren Kunden die passenden Fonds auszusuchen“, betonte Dr. Ulrich Hilp, Vertriebsvorstand der Condor Lebensversicherung.

Bei der eigenen Kapitalanlage setzt Condor ebenfalls auf ethische Richtlinien. Der genossenschaftliche R+V-Konzern, zu dem Condor gehört, investiert beispielsweise nicht in Hersteller von Minen, ABC-Waffen und Streumunition sowie auch nicht in Unternehmen, die 30 Prozent oder mehr ihres Umsatzes aus der Förderung oder Aufbereitung von Kohle generieren. Darüber hinaus hat die R+V Ende August die von den Vereinten Nationen (UN) unterstützten Principles for Responsible Investment (PRI) unterzeichnet. Die PRI-Initiative sieht unter anderem vor, dass die Mitglieder bei der Kapitalanlage nachhaltige Aspekte besonders berücksichtigen und sich auch als Anteilseigner aktiv für diese Grundsätze einsetzen.

Weitere Informationen zu den nachhaltigen Fondspolicen der Condor Lebensversicherungs-AG gibt es unter www.makler-leuchttuerme.de.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Condor Allgemeine Versicherungs-AG, Admiralitätstraße 67, D-20459 Hamburg, Tel: 040 36139-0, Fax: 040 36139-100, www.condor-versicherungen.de

Mit Swiss Life stellen jetzt 15 Versicherer ihre Tarifrechenkerne per Berechtigungscode dem Vermittlermarkt zur Verfügung

 

bAV-Vermittler können ab sofort auf der xbAV-Plattform kostenfrei auf Swiss Life Produkte zurückgreifen. Möglich macht das die Swiss Life durch die Herausgabe von Berechtigungscodes.

„Versicherungsgesellschaften unterstützen ihre Vertriebspartner“, so Martin Bockelmann, CEO von xbAV. „Immer mehr Produktanbieter lizensieren Berechtigungscodes für unser Plattformmodul Neugeschäft und stellen diese Berechtigungscodes ihren Vermittlerinnen und Vermittlern für die kostenfreie Nutzung der xbAV-Plattform zur Verfügung.

Neben Swiss Life vergeben Canada Life, Condor Lebensversicherung, Die Continentale, Gothaer, HDI, KlinikRente, LV1871, MetallRente, Nürnberger Versicherung, SIGNAL IDUNA, VOLKSWOHL BUND, Württembergische, WWK und Zurich Berechtigungscodes für das Neugeschäft auf der xbAV-Plattform.

Die Berechtigungscodes ermöglichen Lizenznehmern die Nutzung der xbAV-Plattform für das Neugeschäft zu Gunsten dieses Versicherers. Codes verschiedener Versicherer können parallel freigeschaltet werden.

xbAV führt den Vermittler online durch die Beratung, ermittelt die Versorgungslücke, simuliert die Lohnabrechnung mit und ohne bAV, vergleicht bAV mit privater Vorsorge und beinhaltet die Nachsteuerbetrachtung in der Rentenphase. Alle Dokumente und Anträge werden automatisch erstellt und können digital übermittelt werden. bAV online beraten und abschließen – einfach und auf einer Plattform.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

xbAV AG, Arnulfstraße 126, 80636 München, Tel: 089 2000 17 59, www.xbav.de

Beitrag von Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer, in Kooperation mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Im Zuge der Corona-Pandemie sind eine Vielzahl von Betrieben ganz unterschiedlicher Branchen aufgrund von Allgemeinverfügungen oder Verordnungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus (Covid-19) geschlossen worden. Zahlreiche, der jeweils über eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) verfügende, Betriebe haben die behördlich angeordneten Betriebsschließungen ihrer Versicherung gegenüber angezeigt und diese zur Regulierung aufgefordert. Bis auf wenige Ausnahmen verweigern die Versicherer jedoch eine Regulierung der entstandenen Betriebsschließungsschäden mit den verschiedensten Argumenten.

In den letzten Monaten ist über diese Thematik sowie die daraus resultierenden rechtlichen Probleme viel geschrieben worden. Oft blieben rechtliche Betrachtungen gerade an entscheidenden Stellen unscharf. Dies dürfte vor allem der Tatsache geschuldet sein, dass die Bedingungen der verschiedenen Versicherer sich im Detail erheblich unterscheiden und einer individuellen rechtlichen Bewertung bedürfen.

Es soll deshalb am Beispiel der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit den konkreten Versicherungsbedingungen der Fassung BL AIHG-1607, Stand 01.07.2016 aufgezeigt werden, weshalb der Versicherer im Zuge der behördlich angeordneten Betriebsschließung wegen Covid-19 nach hier vertretener Rechtsauffassung dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist.

Die ausgesuchten Versicherungsbedingungen bergen grundsätzliche rechtliche Probleme, die sich in zahlreichen Bedingungen anderer Versicherer ebenfalls so oder ähnlich finden und erscheinen deshalb geeignet, um anhand „durchschnittlicher“ Versicherungsbedingungen der BSV einige entscheidende rechtliche Punkte exemplarisch aufzuzeigen.

Nachfolgend werden dazu die in Bezug genommenen Bedingungen wiedergegeben, soweit relevant. Sodann wird auf ausgesuchte einzelne rechtliche Punkte eingegangen, die in einer Vielzahl von Fällen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern streitig sind. Zu diesem Zweck sind zutreffende rechtliche Ausführungen anderer Beiträge teilweise übernommen worden, um die Probleme am konkreten Fallbeispiel rechtlich griffig darzustellen.

Ein Eingehen auf die Diskussion der Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde auf Grundlage des IfSG durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung ist an dieser Stelle nicht erforderlich, da die Rechtslage an diesem Punkt aus Sicht des Autors eindeutig ist und die Argumente im Wesentlichen ausgetauscht und veröffentlicht sind.

  1. Die Bedingungen

Da es zum Aufzeigen der Probleme gerade auf den exakten Wortlaut der in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen ankommt, werden diese, soweit hier relevant, zum Verständnis der rechtlichen Überlegungen auszugsweise wiedergegeben:

„Abschnitt C- Betriebsschließungsversicherung

  1. Betriebsschließung

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

  1. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

….

1.2 Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern)

….

1.3 Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

  1. e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;

….“

(Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG – Versicherungsbedingungen für die Helvetia Business All Inclusive Versicherung mit Vertragsbestandteil Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung BL-AIHG-1607, Fassung 01.07.2016)

 

  1. Covid-19 als meldepflichtige Krankheit im Sinne der versicherten Betriebsschließung

Die Versicherer stützen sich regelmäßig auf die Argumentation, Covid-19 sei keine meldepflichtige Krankheit im Sinne der versicherten Betriebsschließung, da Covid-19 in den Versicherungsbedingungen nicht aufgelistet sei. Hier ist eine Betrachtung des Einzelfalles anhand der exakten Formulierung der jeweils für den Vertrag geltenden Bedingungen geboten.

Unter 1.2 der Bedingungen findet sich eine beispielhafte Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern die möglicherweise teilweise aus dem IfSG abgeschrieben ist. Die Auflistung hat allenfalls werbenden und beispielhaft erklärenden Charakter, nicht mehr, nicht weniger.

Denn die beispielhafte Aufzählung stimmt nicht mit der Aufzählung der unter §§ 6 und 7 IfSG in der zeitlich entsprechenden gesetzlichen Fassung (IfSG Stand 29.03.2013 – 24.07.2017) aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern überein. Auf eine bestimmte Fassung des IfSG verweisen die Bedingungen nicht. Die – möglicherweise aus dem IfSG teilweise und unvollständig abgeschriebenen – Krankheiten und Krankheitserreger stellen nach dem Wortlaut der Bedingungen weder eine abschließende Aufzählung dar, noch geben Sie den Inhalt der unter §§ 6 und 7 IfSG der damaligen Fassung aufgeführten Krankheiten und Erreger vollständig wieder.

Im Wortlaut wird dort ausgeführt:

„1.2 Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ (es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern)

Diese Aussage ist objektiv unzutreffend und irreführend. Die Aufzählung in den Bedingungen entspricht gerade nicht der Aufzählung der – zum Zeitpunkt des in den Bedingungen abgedruckten Standes der Bedingungen – in den §§ 6 und 7 IfSG befindlichen Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern.

Folgende Krankheiten und Krankheitserreger die zum damaligen Zeitpunkt im IfSG aufgeführt waren fehlen in den Aufzählungen der vorliegenden Bedingungen: humane spongiforme Enzephalopathie -außer familiär-hereditärer Formen, Mumps, Pertussis, Röteln einschließlich Rötelnembryopathie, Varizellen, nosokomiale Infektionen, Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis, humanpathogenes Cryptosporidium sp., humanpathogene Leptospira sp., Mumpsvirus, Variazella-Zoster-Virus sowie das Rubellavirus.

Hingegen sind in den Bedingungen folgende Krankheiten und Krankheitserreger aufgezählt, die zum damaligen Zeitpunkt so gar nicht im IfSG aufgeführt waren: Cryptosporidium parvum, Leptospira interrogans sowie das Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).

Es gibt in den Bedingungen keinerlei Hinweis darauf, dass die aufgezählten Krankheiten nicht mit den in der damaligen Fassung der §§ 6 und 7 IfSG aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern identisch ist, obwohl die Formulierung der Bedingungen dies dem Versicherungsnehmer in täuschender Weise vorspiegelt. Vom Versicherungsnehmer kann nicht verlangt werden, dass er die Liste der aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger des Versicherungsvertrages mit der Liste der Krankheiten und Krankheitserreger aus der jeweils maßgeblichen Fassung des IfSG abgleicht.

Daraus ergibt sich Folgendes:

  1. aa) Lediglich beispielhafter Charakter der Aufzählung

Es kann sich bei den in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten nicht um eine abschließende Aufzählung oder Wiedergabe der in der damaligen Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 IfSG genannten Krankheiten handeln, da die Aufzählung in den Bedingungen mit dem Gesetzestext nicht übereinstimmt.

Die in den Versicherungsbedingungen abgedruckten Krankheiten und Krankheitserreger haben deshalb lediglich beispielhaften Charakter und stellen weder eine abschließende Aufzählung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger dar, noch haben sie für den Umfang des Versicherungsschutzes Relevanz.

Es kommt damit auf die Frage einer sogenannten dynamischen Verweisung auf alle bei nachträglichen Gesetzesänderungen unter die Regelungen des IfSG fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger bereits nicht mehr an. Da die Thematik dynamischer Verweisungen in zahlreichen Beiträgen bereits diskutiert worden ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu diesem Thema.

  1. bb) Umfang des Versicherungsschutzes entspricht den §§ 6 und 7 IfSG

Abgesehen davon, dass es aus vorstehend unter aa) genannten Gründen bereits nicht mehr darauf ankommt, ist unter 1.2. geregelt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind. Eine Einschränkung des Versicherungsumfanges auf die in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger ergibt sich aus der Formulierung der Bedingungen nicht.

  • 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG regelt die namentliche Meldepflicht beim Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist, wenn dieses Auftreten auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 IfSG genannt sind. § 7 Abs. 2 IfSG regelt entsprechendes für nicht in § 7 IfSG aufgelistete Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
  • 6 Abs. 1 Nr.1 IfSG wird über die Generalklausel in Nr. 5 auf eine Infektion durch das neuartige Coronavirus ausgedehnt. Danach handelt es sich bei einer Infektion durch CoVid19 seit dem 30.01.2020 durch die 2019-nCoV um eine namentlich meldepflichtige Krankheit. Dass diese im Infektionsschutzgesetz der Fassung bei Abschluss des Vertrages noch nicht aufgeführt gewesen ist, ändert nichts daran, dass CoVid19 als namentlich meldepflichtige Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen versichert ist.

Die Bedeutung „namentlich zu melden“ im IfSG erschließt sich aus der Unterscheidung in den §§ 9,10 IfSG wo der Gesetzgeber ein abgestuftes Meldesystem zwischen namentlicher und nichtnamentlicher Meldung aus Gründen des Datenschutzes etabliert hat.

  1. cc) Keine Ausschlussklausel bei abschließender Aufzählung erforderlich

Folgt man der Rechtsansicht des Versicherers, dass es sich bei den in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern um eine abschließende Aufzählung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger handelt, ist die Ausschlussklausel unter 1.3 e) sinnlos und widersprüchlich. Hält man die Liste unter 1.2 für abschließend, so bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses von Prionenerkrankungen aller Art oder irgendwelchen anderen Krankheiten oder Krankheitserregern, da diese in der Liste nicht enthalten sind und damit automatisch nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Ausschluss ergibt erst dann und auch nur dann einen Sinn, wenn es sich bei der Liste unter 1.2 lediglich um beispielhaft aufgezählte Krankheiten und Krankheitserreger handelt, die eben keine abschließende Auflistung darstellen.

  1. dd) Mögliche Unwirksamkeit der Klausel 1.2 gem. § 307 Abs. I BGB

Folgt man der Rechtsauffassung des Versicherers, dass es sich bei den unter 1.2 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern um die abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger handelt, so wäre die Klausel 1.2 nach hier vertretener Ansicht sowohl wegen unangemessener Benachteiligung als auch wegen ihrer Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. I S. 2 BGB unwirksam.

Für die Inhaltskontrolle auch von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten die §§ 307 ff. BGB. Nach der Generalklausel des § 307 Abs. I S. 1 BGB sind AGB-Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben „unangemessen benachteiligen“. Eine notwendige Konkretisierung erfährt diese Grundaussage durch die Regeln des § 307 Abs. II Nr. 1 u. 2 BGB. Dabei unterliegen nach § 307 Abs. III S. 1 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsverträgen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Dies bedeutet aber nicht, dass es für die Kontrollfähigkeit auf die Existenz einer gesetzlichen Parallelvorschrift ankommt. Sie gibt es für viele gesetzlich nicht geregelten Schuldverhältnisse sowie Versicherungszweige und auch für die Betriebsschließungsversicherung nicht. Vielmehr muss in solchen Fällen der Kontrollmaßstab, wie sich aus § 307 Abs. II Nr. 2 BGB ergibt, dem Vertrag selbst entnommen werden.

Bei der Konkretisierung der Grundaussage des § 307 Abs. I BGB durch die Regeln der Nr. 1 und 2 des Abs. II der Bestimmung kommt es auf einen konkreten Zweifel im Sinne des einleitenden Wortlauts des Abs. II nicht an. Da es an gesetzlichen Vorschriften zu Betriebsschließungsversicherung fehlt, erfolgt die Konkretisierung der Grundaussage aus § 307 Abs. I vorliegend nicht aus § 307 II Nr. 1 BGB, sondern aus Nr. 2 der Vorschrift. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. I BGB vor, wenn der Verwender wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Deshalb verfällt jede Einschränkung des Versicherungsschutzes, die unter Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt des IfSG auf einer irreführenden unvollständigen Wiedergabe der im Gesetz gelisteten Krankheiten und Erreger und beruht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. II Nr. 2 BGB, vgl. Prof. Dr. Werber, VersR 2020, S. 661 ff. samt in sich schlüssiger Argumentation im Hinblick auf Ausschlussklauseln in der BSV.

Vorliegend liegt durch die Klausel 1.2 die zum Umfang des Versicherungsschutzes auf die vollständige, §§ 6 und 7 des IfSG verweist eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. I S. 2 BGB vor, wenn man die in dieser Klausel gleichzeitig enthaltene Auflistung verschiedener Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend betrachtet, da diese dann in widersprüchlicher Weise, wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des vorliegenden Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Im Übrigen wäre die Klausel bei einem solchen Rechtsverständnis auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als intransparente Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da sie entgegen Ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt de §§ 6 und 7 IfSG gerade nicht deren Inhalt korrekt wiedergibt, sondern dort im IfSG aufgelistete Krankheiten weglässt und andererseits Krankheiten aufführt die nicht im Gesetz enthalten sind. Dies ist intransparent und irreführend.

Auch in den Bedingungswerken anderer Versicherer findet sich vorstehender Problematik. Selbst beim Vergleich verschiedener Bedingungswerke ein und desselben Versicherers fällt teilweise auf, dass die Bedingungswerke im Laufe der Zeit zwar teilweise neu geschrieben worden sind, die in den Bedingungswerken aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger jedoch den im Laufe der Zeit erfolgten gesetzlichen Änderungen oft nicht angepasst worden sind.

  1. Fazit

Neben der Frage der Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde auf Grundlage des IfSG ist ein besonderes Augenmerk auf die exakte Formulierung des Umfanges des Versicherungsschutzes sowie die Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger zu richten.

Die oftmals fehlende Übereinstimmung der in den Bedingungswerken unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt des IfSG oder den vollständigen Inhalt der §§ 6 und 7 IfSG aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger mit dem jeweils relevanten Gesetzestext, führt zu einigen interessanten rechtlichen Fragestellungen deren genauere Betrachtung aus den vorstehend aufgezeigten Gründen lohnt.

Insbesondere die Frage, wann und warum exakt die in vielen Bedingungswerken enthaltenen Aufzählungen der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger möglicherweise bereits einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhalten und unwirksam sind, bedarf weiterer Vertiefung in den einzelnen Fallkonstellationen.

Natürlich sind die einzelnen Bedingungswerke der Versicherer unterschiedlich formuliert, in einer Vielzahl der Bedingungswerke finden sich jedoch die vorstehend kurz angerissen Problemstellungen in der ein oder anderen Form wieder, sodass die vorstehend skizzierten Ansätze durchaus auch bei einer Vielzahl anderer Bedingungswerke eine grundsätzliche Überlegung wert sind.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass derzeit nicht absehbar ist, ob die Mehrzahl der Gerichte die in den Bedingungen der Versicherer enthaltenen Auflistungen von Krankheiten und Krankheitserregern in rechtlicher Hinsicht als abschließende Aufzählungen oder als beispielhafte Aufzählungen bewerten und wie die Gerichte sich zur Thematik der „dynamischen Bezugnahme“ positionieren werden, sollte der Fokus im Interesse der Versicherungsnehmer auch den weiteren vorstehend kurz angerissen Argumenten gelten.

Bei Ausschlussklauseln lohnt oftmals schon ein genauer Blick im Hinblick darauf, auf was genau sich die Ausschlussklausel bezieht und ob die Klausel überhaupt greift. Sollte dies bereits nicht der Fall sein, so kommt es auf eine mögliche AGB-rechtlich bedingte Unwirksamkeit der Klausel bereits nicht mehr an.

Dieser Beitrag kann und soll keine „Lösung“ der vorstehend kurz angerissen Probleme im Rahmen der BSV aufzeigen, sondern einige interessante Ansatzpunkte aufzeigen, die nach Ansicht des Autors einer näheren rechtlichen Betrachtung bedürfen.

 

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Durchführungsweg ist ausschlaggebend

 

Die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie gebeutelten Unternehmen haben mit der Verlängerung der Insolvenzantragspflicht zwar eine Verschnaufpause bis Jahresende bekommen. Experten rechnen dennoch im Anschluss daran mit einer steigenden Zahl von Insolvenzen. Welche Auswirkungen eine Unternehmensinsolvenz auf die Betriebsrenten hat, hängt insbesondere vom gewählten Durchführungsweg ab. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick.

Beitrag für gesetzlichen Insolvenzschutz steigt

Ein deutliches Indiz dafür, dass mit einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu rechnen ist, liefert der Pensions-Sicherungs-Verein V. V. a. G. (PSVaG) als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung: Erste Prognosen gehen für das Jahr 2020 von einem PSVaG-Beitragssatz von 4 bis 5 Promille auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage aus. Zum Vergleich: 2019 lag dieser bei 3,1 Promille – 2016 sogar bei 0 Promille. „Für Unternehmen, welche die Corona-Pandemie überstehen, wird die bAV hinsichtlich der gesetzlichen Insolvenzsicherung aller Voraussicht nach deutlich teurer werden“, kommentiert Michael Hoppstädter. Besonders betroffen sind Arbeitgeber, die ihre bAV in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) beziehungsweise Unterstützungskassen-Versorgung durchführen. Für Direktversicherungen und Pensionskassen-Versorgungen hingegen wird meist kein PSVaG-Beitrag fällig. Für Pensionsfonds-Zusagen macht dieser lediglich etwa ein Fünftel der Zahlung für eine vergleichbare Unterstützungskassen-Versorgung aus.

Der Durchführungsweg ist ausschlaggebend

Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Folgen für die bAV abhängig davon, welcher der fünf Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds gewählt wurde. Direktversicherungen werden im Allgemeinen mit einem sogenannten unwiderruflichen Bezugsrecht versehen. Das heißt: In der Regel wird die Versicherung im Fall einer Insolvenz auf den bAV-Empfänger oder -Anwärter übertragen. Unter Umständen mit der Option, die bAV privat fortzuführen. „Bei Pensionskassen, die als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden, gilt meist ähnliches“, so der Longial Experte. Bei Firmen-Pensionskassen dagegen verbleibt die erdiente Anwartschaft bei der jeweiligen Kasse. In den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds übernimmt dann der PSVaG die Funktion des insolventen Arbeitgebers: Er stellt den Betroffenen die Leistungen in dem Umfang in Aussicht beziehungsweise erbringt sie, wie sie der Arbeitgeber hätte umsetzen müssen. Im Fall der Unterstützungskasse kann der PSVaG bei kongruenter Rückdeckung den begünstigten Personen auch anbieten, die Versicherung – wieder mit der Möglichkeit der privaten Fortsetzung – zu übernehmen. „Insoweit besteht ein umfassender gesetzlicher Insolvenzschutz“, fasst Hoppstädter die Auswirkungen einer Unternehmensinsolvenz auf Betriebsrenten zusammen.

Lücken des gesetzlichen Insolvenzschutzes

Dieser umfassende Schutz besteht allerdings nur dann, wenn die jeweilige bAV auch tatsächlich dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegt. Doch das ist nicht immer der Fall. Knapp zusammengefasst schränkt das Betriebsrentengesetz den Schutz auf abhängig Beschäftigte. Auch erst kurz bestehende Anwartschaften oder außergewöhnlich hohe Leistungen sind nicht notwendigerweise durch den PSVaG abgesichert. Der Longial Geschäftsführer: „Vor allem sogenannte beherrschende Organpersonen von Kapitalgesellschaften sollten daher für den Fall einer Insolvenz anderweitig vorsorgen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH, aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften ist also spätestens jetzt die Zeit gekommen, sich nochmals zu vergewissern, dass ihr Arbeitgeber ausreichende Regelungen für einen vertraglichen Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften beziehungsweise Leistungen der bAV getroffen hat.“ Ansonsten ist es empfehlenswert, zusammen mit einem Spezialisten umgehend Abhilfe zu schaffen.

 

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