An der Videokonferenz (16.2.) von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier mit Vertretern von 40 Wirtschaftsverbänden nahm auch der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Michael H. Heinz teil.

 

Dabei nutzte er die Gelegenheit, von dem Bundeswirtschaftsminister ein Regulierungsmoratorium zu fordern, da inzwischen eine Belastungsgrenze für die Vermittlerbranche erreicht sei.

Außerdem wies Heinz darauf hin, dass die Corona-Pandemie im Nachlauf zusätzlich zu gravierenden wirtschaftlichen Belastungen der Vermittlerbetriebe führen würde: „Wir haben bereits in den letzten Jahren so viele Gesetzesauflagen umzusetzen gehabt, dass wir jetzt erst einmal eine Atempause zum Luftholen benötigen.“

In seiner Doppelfunktion als Präsident des Bundesverbandes der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) schilderte Heinz darüber hinaus die Auswirkungen der Corona-Wirtschaftskrise in einzelnen Branchen. Ein Problem sei die Bürokratie und die Effektivität von Behörden. Eine zeitnahe und praktikable Perspektive aus dem Lockdown sei unerlässlich. Hinzu kommt: „Die Auszahlung der zugesagten Wirtschaftshilfen darf nicht länger verzögert werden“, erklärte er auch in seiner Funktion als BDWi-Präsident.

 

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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn, Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Persönlicher Kontakt bleibt Schlüsselfaktor

 

Im ersten Quartal des Jahres nimmt der ACE Auto Club Europa, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, eine Neuordnung seiner regionalen Vertriebspartner-Betreuung vor. Ziel ist die deutschlandweite Optimierung der Gebietsstrukturen des ACE als Teil der Ausweitung der Kooperationen im Makler- und Versicherungsumfeld. Begonnen im Jahr 2018 durch die Kooperation mit der Zurich Deutschland und der Anbindung der Zurich Exklusivpartner an das Vertriebsnetz haben im Jahr 2020 die Bonnfinanz AG, die Qualitypool GmbH sowie die Dr. Klein Privatkunden AG das Vertriebsnetzwerk des ACE ergänzt.

Stefan Musat, Leiter Vertriebssteuerung des ACE, erklärt zur Strukturoptimierung: „Die digitale Kommunikation ist heutzutage an vielen Stellen zum Standard geworden. Für den ACE ist aber auch klar, dass es beim persönlichen, direkten Kontakt keine Konzessionen geben darf. Ob in der direkten Kundenansprache oder im Dialog zwischen den Vertriebspartnern: Der persönliche Kontakt ist und bleibt gerade im Vertrieb ein wichtiger, wenn nicht der Schlüsselfaktor.“

Die professionelle Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern aus der Finanz- und Versicherungsbranche ist zentraler Bestandteil des ACE-Beratungsansatzes. So setzt Deutschlands zweitgrößter Autoclub und Mobilitätsbegleiter weiterhin auf die bundesweite Betreuung der Vertriebspartner durch insgesamt zwölf Regionalbeauftragte im Vertrieb, drei regionale Vertriebsleiter sowie den Vertrieb-Innendienst in der zentralen Vertriebsunterstützung am Unternehmenssitz in Stuttgart. „Durch die jetzt erfolgte Neuordnung der regionalen Zuständigkeiten können wir unsere Vertriebspartner noch effizienter betreuen und zugleich zielorientierter auf die Erschließung neuer Potenziale reagieren“, betont Stefan Musat. Interessierte Vertriebspartner können sich jederzeit direkt unter www.ace-partner.de informieren.

 

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ACE-Wirtschaftsdienst GmbH, Schmidener Str. 227, 70374 Stuttgart, Tel: 0711/53 03-0, www.ace.de

Datenanalyse – Dr. Klein Trendindikator Baufinanzierung (DTB) Januar 2021

 

Anhand des Dr. Klein Trendindikators Baufinanzierung (DTB) berichtet Michael Neumann, Vorstandsvorsitzender der Dr. Klein Privatkunden AG, über aktuelle Entwicklungen bei Baufinanzierungen in Deutschland.

Niedrige Standardrate und hohe Tilgung

Die Zinsen für Immobiliendarlehen bewegen sich seit Monaten kaum, sie verharren weiterhin in ihrer Talsohle: Seit Monaten können Kreditnehmer ihr Eigenheim schon zu Zinssätzen ab 0,41 Prozent für 10-jährige Laufzeiten finanzieren – sehr gute Rahmenbedingungen vorausgesetzt. Entsprechend niedrig ist die Standardrate, die Dr. Klein als Vergleichsgröße für ein Darlehen über 150.000 Euro mit zwei Prozent Tilgung, 80 Prozent Beleihungsauslauf und zehn Jahre Zinsbindung ermittelt. Im Januar sinkt diese Rate auf 368 Euro und damit zum vierten Mal in Folge auf ein Allzeittief.

In Niedrigzinsphasen erfordert die Tilgungshöhe bei Annuitätendarlehen besonderes Augenmerk. Denn dann ist zwar eine vergleichsweise niedrige Rate möglich, aber der Tilgungsanteil nimmt im Verlauf der Rückzahlung nur sehr langsam zu. Die Folge: Bei einer geringen anfänglichen Tilgung kann es unter Umständen lange dauern, bis das Darlehen komplett beglichen ist. Im Januar entscheiden sich Kreditnehmer für eine Anfangstilgung von 2,81 Prozent, die über den Werten der vergangenen Monate liegt. Damit folgen sie den aktuellen Finanzierungs-Empfehlungen, nicht allein auf eine günstige Rate zu achten, sondern die Weichen für eine kürzere Gesamtlaufzeit zu stellen.

Darlehenssummen sinken, Beleihungswert leicht rückläufig

Der stete Anstieg der Kreditsummen bis Ende letzten Jahres ist aktuell gestoppt: Im Januar betrug die durchschnittliche Baufinanzierung 297.000 Euro, 3.000 Euro weniger als im Dezember. Ob dies eine Kehrtwende einläutet, darf in Frage gestellt werden: Solange das Immobilienangebot knapp und die Nachfrage hoch bleibt, werden die Kaufpreise und Erwerbsnebenkosten weiter steigen. Und mit ihnen auch der Bedarf an (Fremd-)Kapital.

Der prozentuale Anteil des aufgenommenen Darlehens am Beleihungswert der Immobilie sinkt im Januar gegenüber Ende letzten Jahres um 0,35 Prozentpunkte auf 84,42 Prozent. Mit Ausnahme von Februar bis April 2020 liegt der Beleihungswert seit Mitte 2019 über 84 Prozent.

Darlehensarten im Vergleich

Annuitätendarlehen verlieren zwar Anteile, allerdings nur geringfügig: Mit knapp 83 Prozent bleiben sie auch im Januar auf einem konstant hohen Niveau. Weil sie für eine hohe Planungssicherheit stehen, sind Annuitätendarlehen bei Käufern beliebt und in Deutschland die geläufigste Form der Immobilienfinanzierung: Die monatlichen Raten, die sich aus Zins und Tilgung zusammensetzen, bleiben konstant. Im Laufe der Rückzahlungszeit sinkt der Zinsanteil und der Tilgungsanteil steigt. Mittlerweile bieten Banken Annuitätendarlehen mit einer kostenlosen Bereitstellungszeit von bis zu 36 Monaten an. Damit reagieren sie auf den Bedarf vor allem von Käufern bei Neubau-Projekten und die immer längere Zeitspanne zwischen Vermarktung und Fertigstellung.

Wer sich die Zinsen für eine längere Zeit im Voraus sichern möchte, kann sich mit einem Forward-Darlehen langfristige Sicherheit erkaufen. Im Januar beträgt deren Anteil knapp 5 Prozent, nur geringfügig mehr als im Vormonat. Derzeit sind Forwards vor allem für diejenigen interessant, die an das Thema Anschlussfinanzierung einen Haken setzen möchten. Wer den Forward-Aufschlag möglichst gering halten oder vermeiden möchte, lehnt sich im Moment eher zurück, da das niedrige Zinsniveau auf Sicht relativ stabil ist. Der- oder diejenige sollte aber den Zinsmarkt im Blick behalten und die Unterlagen griffbereit haben, um im Zweifelsfall schnell reagieren zu können.

Die staatliche KfW-Bank verzeichnet besonders bei den Unternehmenskrediten ein deutliches Plus. Aber auch die geförderten Immobilienkredite sind beliebter und festigen ihren Anteil bei gut acht Prozent (8,27 Prozent, im Dezember waren es 8,22, im November 8,11 Prozent).

 

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Dr. Klein Privatkunden Aktiengesellschaft, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, Tel: 0451/14 08-0, Fax: 0451/14 08-33 99, www.drklein.de

Die Zurich Gruppe Deutschland und die WM SE haben eine umfangreiche Kooperation vereinbart.

 

Zurich hat für den Kfz-Teile Großhändler ein Versicherungskonzept entwickelt, das exklusiv für alle WM Fullservice Konzeptpartner in Deutschland angeboten wird. Damit baut Zurich das strategische Wachstumsfeld „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ weiter aus.

Die Zurich Gruppe Deutschland und die WM SE haben eine umfangreiche Kooperation vereinbart. Zurich hat für den Kfz-Teile Großhändler ein Versicherungskonzept entwickelt, das exklusiv für alle WM Fullservice Konzeptpartner in Deutschland angeboten wird. Damit baut Zurich das strategische Wachstumsfeld „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ weiter aus.

Die WM SE gehört zu den führenden Unternehmen im Handel mit Kfz-Teilen und -Zubehör, Werkzeugen, Werkstattausrüstung, -Software sowie Werkstattkonzepten in Europa. Mit mehr als 200 WM Verkaufshäusern in Deutschland, Österreich, Tschechien, den Niederlanden und den USA kommissioniert WM SE im Jahr rund 45 Mio. Artikel und beliefert Kunden bis zu 5 Mal täglich. Für Kfz-Werkstätten bietet die WM SE nicht nur Teile an, sondern hat als Werkstattausrüster feste Leistungssysteme für verschiedene Arten von Werkstätten. So unterstützt die WM SE bei der Entwurfsplanung von Werkstätten, beim professionellen Außenauftritt, beim Einsatz von Werkstattsoftware sowie bei Rechtsberatung oder Schulungen. Die Werkstatt hat hier die Wahl zwischen verschiedenen Fullservice-Werkstattkonzepten wie „DIE WERKSTATTMARKEN“ mit AUTOteam plus, AUTOFIT und autopro sowie weiteren Konzepten wie LACKPROFI plus, 1a autoservice und Bosch Car Service.

Zurich setzt auf das Potential im KMU-Segment

Der Mittelstand gilt als das größte Marktsegment in Deutschland und das Standbein der deutschen Wirtschaft – trotz unzähliger Herausforderungen, denen sich die Unternehmer stellen müssen. Als Versicherer mit langjähriger KMU-Expertise setzt Zurich verstärkt auf Partnerschaften in diesem Bereich, um Ökosysteme intelligent mithilfe individueller Konzepte zu nutzen und so die direkte Nähe zum Kunden herzustellen. „Die Kooperation mit der WM SE ist ein weiterer Erfolg, der dazu beiträgt, unsere Position im Kundensegment der kleinen und mittleren Unternehmen auszubauen,“ so Sebastian Wolf, Head of Partnerships & Affinity Business bei der Zurich Gruppe Deutschland. „Wir haben für das Portfolio von WM SE ein individuelles Versicherungskonzept, den ‚WM SE WerkstattSchutz‘, entwickelt und stellen unsere Lösungen exklusiv den rund 5.500 mittelständischen Konzept-Partnern von WM SE zur Verfügung.“ Mit der Kooperation mit der WM SE werden Zurich Versicherungen aus dem Sach- und Kfz-Bereich fester Bestandteil des Dienstleistungsangebotes, das WM SE allen Werkstattpartnern anbietet. Die optimierte Onlinestrecke dann rund um die Uhr zur Verfügung.

Auch Axel Birngruber, Leiter Werkstattkonzepte vom WM SE, freut sich über die Erweiterung des Portfolios: „Als Partner der freien Werkstatt sind wir stolz auf ein umfangreiches Dienstleistungsangebot, das wir unseren Kunden anbieten. Mit Zurich haben wir einen verlässlichen Partner dazugewonnen, der unseren Full-Service-Ansatz für die Werkstatt nun auch im Bereich Versicherungsschutz abrundet.“

 

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Zurich Gruppe Deutschland, Poppelsdorfer Allee 25-­33, D-­53115 Bonn, Tel: 0228 268 2725, Fax: 0228 268 2809, www.zurich.de

Die neue Online-Plattform digital.verkaufen.lernen will mit ihrem DVL-Club Versicherungsvermittler digital erfolgreich machen.

 

Dafür werden digitale Branchenthemen so heruntergebrochen, dass Club-Mitglieder genau das an die Hand bekommen, was digital funktioniert. Dabei ist DVL selbst das beste Beispiel für digitale digitale Erfolgsstrategien. Willkommen im Club! heißt es nun auch seitens des AMC.

Der DVL-Club ist eine digitale Plattform für Versicherungsvermittler. Ziel ist, dass Versicherungsvermittler schnell mehr Umsatz generieren, sich digital richtig aufstellen und langfristig wachsen. Der DVL-Club versteht sich als Community, die bei allen Fragen hilft. So gibt es mit der DVL Facebook Gruppe einen Raum für Gespräche mit interessanten und digital kompetenten Kolleg*innen. Hier werden geballtes Wissen und neue Anregungen gern geteilt.

Das Motto „digital.verkaufen.lernen“ ist gleichzeitig auch das Programm: Schritt-für-Schritt werden die Club-Mitglieder zum digitalen Experten aufgebaut. Dabei verspricht DVL nicht weniger, als eine digitale Abkürzung zum Erfolg.

Digitales Wissen speziell für Versicherungsvermittler

Das Gesamtkonzept des DVL-Clubs fußt auf Videokursen, Vorträgen von Top-Referenten, Austausch mit Kolleg*innen per Live Call sowie wöchentlich neuen Inhalten. Und es funktioniert: Aktuell nutzen bereits 1.453 Vermittler die Angebote von DVL.

„Bei DVL vereint uns die Leidenschaft Wissen weitergeben zu wollen. Wir sind überzeugt, dass es der Versicherungsbranche bei der Digitalisierung weder an Ideen noch an Willen zur Veränderung fehlt. Vielmehr fehlen die Motivation dranzubleiben sowie praktisches Wissen. Beides bieten wir im DVL-Club. Wir freuen uns, dass wir nun über den AMC unsere Schlagkraft noch erhöhen können“, betonen die Gründer Theresa Dummer und Daniel Steven.

„Vielen Versicherungsvertretern ist durchaus bewusst, dass ihre Agentur digitaler werden muss. Sie wissen jedoch oft noch nicht, wie. Da deckt sich unsere Erfahrung beim AMC eins zu eins mit den Erfahrungen von DVL. Umso mehr freuen wir uns, dass die AMC-Mitglieder nun vom digitalen Wind profitieren, der dank DVL frisch durch unser Netzwerk weht“, resümieren Dr. Frank Kersten und Stefan Raake (Geschäftsführer des AMC).

Dank der Zusammenarbeit von AMC und DVL können interessierte Versicherungen und deren Vertriebspartner einen sofortigen Einstieg über den AMC nutzen, um direkt vom Mehrwert des DVL-Club-Angebots zu profitieren: https://digital-verkaufen-lernen.de/amc

 

Verantwortlich für den Inhalt:

AMC Finanzmarkt GmbH, Lützowstraße 35, 40476 Düsseldorf, Tel. +49 221 – 99 78 68 0, Fax +49 221 – 99 78 68 20, www.amc-forum.de

Die NLU-Technologie von Kauz liefert die besten Ergebnisse

 

KI-Experte Prof. Dr. Peter Gentsch hat in der “Chatbot Studie 2020” alle frei zugänglichen Chatbots in der Finanzbranche untersucht. Die besten Chatbots in der Finanzbranche haben die Finanz-Institute: Sparkasse Köln, Sparkasse Nürnberg, Deutsche Familienversicherung, VR Bank Westmünsterland und VR Bank Freiburg. Die Gewinner-Chatbots wurden mit Technologie von Kauz entwickelt. Die “Chatbot Studie 2020” steht kostenfrei zum Download bereit: https://chatbots.conversationalbusiness.de

Hochwertige Chatbots von Kauz basieren auf NLU-Technologien

Die “Chatbot Studie 2020” beweist, dass Chatbots mit NLU (Natural Language Understanding) die besten Lösungen liefern. Dr. Thomas Rüdel, CEO und Gründer der Kauz GmbH, freut sich über dieses Ergebnis: “Mit der modernen Conversational KI-Technologie NLU sind Chatbots skalierbar. Sie erzielen Zeit- und Kosten-Effizienz mit hohem wirtschaftlichem Nutzen. Die Chatbots erzeugen durch schnelle und hochgradig richtige Antworten positive Nutzer-Erlebnisse für das Customer Experience Management. So gewinnen Unternehmen Wettbewerbsvorteile durch positive Markenerlebnisse für Positionierung und Reputation.” In der Digitalisierung hat die Kundenzentrierung (Customer Centricity) mit positiven Nutzer-Erfahrungen einen hohen Stellenwert für Unternehmen gewonnen. Denn schlechte Nutzer-Erlebnisse werden in Social Media kritisch diskutiert. Sie können die Reputation beschädigen, zu Umsatz- und Kundenverlust führen sowie den Markenwert reduzieren.

Hochwertige Chatbots basieren auf NLU mit künstlicher Intelligenz

NLU ist somit die beste Technologie für positive Nutzer-Erlebnisse. Dr. Rüdel erläutert den Technologie-Ansatz von Kauz: “Der Ansatz von Kauz ist eindeutig der sprachbasierten / linguistischen KI zuzuordnen, wobei wir Machine-Learning-Techniken für Teilaufgaben einsetzen, z.B. Autokorrektur oder automatische Übersetzung. Zumeist arbeiten wir mit NLU, z.B. für Lexika und semantische Analysen. Andere Chatbot-Anbieter setzen Machine Learning auch für das eigentliche Sprachverständnis ein. Das führt aber zu schlechteren Ergebnissen bzw. zu hohen Aufwänden, denn das Training von Machine Learning basierten Systemen ist sehr zeit- und kostenintensiv.”

Einige Gewinner präsentieren ihre Projekte auf der “Kauz Chatbot World 2021”

Am 10.03.2021 findet die “Kauz Chatbot World” statt. In der Online-Konferenz geht es um den Einsatz von Chatbots in Marketing, Vertrieb und Service-Kommunikation für Kunden und Mitarbeiter. Einige Gewinner der “Chatbot Studie 2020” wie die Deutsche Familienversicherung und das Sparkassen-Finanzportal geben Praxis-Einblicke in ihre Chatbot-Projekte. Die Online-Konferenz richtet sich an Unternehmensführer und Führungskräfte aus Marketing, Vertrieb, Service und Callcenter. Dr. Thomas Rüdel spricht über neueste KI-Ansätze wie GPT-3 und Prof. Dr. Gentsch stellt die “Chatbot Studie 2020” vor. Die Anmeldung ist kostenfrei unter: https://kauz.net/kauz-chatbot-world-2021

Bewertungskriterien der Chatbot Studie 2020 von Prof. Dr. Gentsch

Um die Konversationsfähigkeit der Chatbots zu bewerten, wurden neben fachlichen Fragen zu Produkten und Konditionen auch “Off-Topic”- sowie persönliche Fragen gestellt. Fünf Kriterien wurden zur Operationalisierung der Antwortqualität angewandt: 1) Genauigkeit der Antworten auf die Frage, 2) Antwortgeschwindigkeit, 3) Einfachheit der Bedienung / Nutzerfreundlichkeit, 4) Informativer Charakter der Antworten und 5) Unterhaltsamer Charakter der Antworten.

Kauz Motto: Hochwertige Chatbots – einfach gemacht!

Kauz entwickelt Chatbots auf linguistischer Basis. Mit der hochwertigen NLU-Engine und der einzigartigen Chat-&-Search Technologie von Kauz gelingt es, Kunden und Mitarbeitern einen besseren und jederzeit erreichbaren Service zu bieten. Über 140 Kauz-Chatbots im Einsatz beantworten schon heute mehr als 15.000 Fragen pro Tag. Die Alleinstellungsmerkmale von Kauz sind:

1) Eingebautes Sprachverständnis: (“die beste NLU”): Kauz Chatbots liefern bis zu 70 bis 90 % korrekte Antworten durch linguistische Programmierung. Chatbots mit Machine Learning liefern nur bis zu 40-50 % korrekte Antworten.

2) Echte Multi-Channel und Multi-Mandantenfähigkeit: Entwicklung und Pflege von Chatbots für viele Mandanten, Kanäle und Sprachen in einem Chatbot Editor

3) Einfache Implementierung: Kauz Chatbots funktionieren ohne Training durch Kunden.

Über den Kauz Gründer Dr. Thomas Rüdel

Dr. Thomas Rüdel promovierte an der Universität Freiburg in Statistik und Ökonometrie. Danach war er 18 Jahre lang als Unternehmensberater bei McKinsey mit Schwerpunkt Finanzdienstleistungen tätig. Anschließend studierte er Linguistik und entwickelte ein Programm zum Verständnis natürlicher Sprache (“NLU”). Als Gründer von Kauz arbeitet er mit seinem Team von Computerlinguist*innen daran, hochwertige Chatbots zu entwickeln, die beste Ergebnisse für Unternehmen liefern.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kauz GmbH, Erasmusstraße 15, 40223 Düsseldorf, Tel: +49 211 3004 9622, www.kauz.net/

Alexander Bühler künftig für Vertriebsaktivitäten mit Händlern, Herstellern und Importeuren verantwortlich

 

Die Creditplus Bank startet mit einem neuen Vertriebsleiter Automotive ins neue Jahr: Ab sofort ist Alexander Bühler für die dortigen Vertriebsaktivitäten der spezialisierten Kreditbank verantwortlich.

Der Finanzierungs- und Leasing-Fachwirt kommt von der Bank 11, wo er zuletzt das Auto-Abo-Modell „Smive“ maßgeblich vorangetrieben hat. Weitere Stationen waren die Yareto GmbH, wo er den Gesamtvertrieb leitete, und die Santander Consumer Bank, bei der er als National Sales Manager unter anderem für den Aufbau des Volvo Car Financial Services als Captive verantwortlich war.

„Mit seiner langjährigen Erfahrung bringt Alexander Bühler alle Voraussetzungen mit, um die Bedürfnisse und Herausforderungen des Automobilhandels einerseits und die der Hersteller und Importeure andererseits zu adressieren. Wir freuen uns, mit diesem ausgewiesenen Experten unser Wachstum, unsere Digitalisierungsstrategie und unsere Mobilitätslösungen weiter auszubauen“, sagt Marco Christ, Generalbevollmächtigter und Head of Business Partners bei Creditplus, über den Neuzugang in seinem Zuständigkeitsbereich.

Und Alexander Bühler ergänzt: „Ich freue mich sehr auf die neuen Aufgaben bei der Creditplus Bank, die mit zahlreichen innovativen Finanzierungs-, Leasing- und Versicherungsprodukten einen ausgezeichneten Ruf in der Automotive-Welt genießt.

Ich bin davon überzeugt, dass wir gemeinsam – vor allem auch dank des hohen Digitalisierungsgrades im Haus – die Marktposition der Creditplus Bank künftig weiter festigen und ausbauen können.“

Creditplus Bank AG auf einen Blick:

Die Creditplus Bank AG ist eine hochspezialisierte Konsumentenkreditbank mit den Geschäftsfeldern Absatzfinanzierung, Privatkredite und Händlerfinanzierung. Das Kreditinstitut mit Hauptsitz in Stuttgart hat bundesweit 19 Filialen und 678 Mitarbeiter. Creditplus gehört über die französische Konsumfinanzierungsgruppe CA Consumer Finance zum Crédit Agricole Konzern. Creditplus erzielte zum 31.12.2019 eine Bilanzsumme von rund 5.471 Mio. Euro (nach HGB) und gehört zu den führenden im Bankenfachverband organisierten Privatkundenbanken. Die Bank verfügt über ein Multi-Kanal-System, das die Vertriebskanäle Filialen, Internet, Absatzfinanzierung und Partner Banking miteinander verbindet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Creditplus Bank AG, Augustenstraße 7, 70178 Stuttgart, Telefon: +49 (0711) 66 06-60, Fax: +49 (0711) 66 06-874,  www.Creditplus.de

Webinar „Asset Protection, The Great Reset, Vermögensschutz“ Schlüsselthemen für High Potential Finanzdienstleister

 

Offenbar werden wir Corona und dessen Auswirkungen nicht so schnell los. Die Pandemie wird Langzeitfolgen für die Wirtschaft haben. Aber, jede Krise beinhaltet auch sehr viele Chancen auf der „Haben“-Seite.

Zehn bis zwanzig von tausend Finanzdienstleistern stehen heute auf, schütteln die Starre ab, konzentrieren sich auf besondere Themen und erleben einen Aufschwung ungeahnten Ausmaßes.

An genau diese zehn bis zwanzig ausgewählt aktiven und positiven Menschen, an „Sie“ ist diese Einladung gerichtet. Machen Sie sich Ihr eigenes Bild, suchen Sie sich Ihr Thema aus und kontaktieren Sie uns.

Webinar von Praktikern für Praktiker zum Thema „Der große Reset“:

Webinar „Asset Protection, The Great Reset, Vermögensschutz“ Schlüsselthemen für High Potential Finanzdienstleister

Agenda

  • Asset Protection und Vermögensschutz: DAS heißeste Thema unserer Zeit!
  • Keine Lust mehr auf Steuern? Wie Höchstverdiener aus Steuern ein „grünes“ Millionenvermögen aufbauen!
  • Edelmetalle als seriöses Anti-Krisen-Investment mit „Steuerfreiheits-Bonus“: Wie Sie mit Silber mehr Gold kaufen können!
  • Das „Generationen-Konto“: Lebenslang abgeltungssteuerfreie Wertsteigerungen mit Investmentfonds. So schlagen Sie jedes Bankdepot!
  • Anlagen außerhalb der EU in der Schweiz und in Liechtenstein!
  • Der Weg zum Immobilienmillionär“: Immobilien, die sich selbst bezahlen. Wie Sie Krisenzeiten in Immobilienumsatz umbauen!
  • Digitalisierte Investmentumsätze mit „Execution only“: So arbeitet Ihr digitales Büro 24/7 für Sie!
  • Schutz vor Versichererpleiten § 314 VAG; § 169 und § 16 VVG!
  • Corona-Krise – Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; Collective Action Clause – Befürchtete Pleite und Abwicklung von Banken und Lebensversicherern. Das können Sie antworten!
  • Versicherer vor der Pleite? Erfolgreicher Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen mit dem genialen Widerrufsrechner von Prof. Schade!
  • Todkranke bAV? Arbeitgeber gefährdet! Professionelle Heilung der bAV – Raus aus den Versicherungen!
  • Die Drei-Speichen-Regel für Anleger – und wie Sie damit größte Umsätze generieren!
  • Der Masterplan für Vermögensaufbau und Vermögenssicherung: Geniale Weiterentwicklungsakademie für Finanzdienstleister und deren Kunden!
  • Vermögensverwaltende GmbHs und Stiftungen!
  • Digitalisierung der Kommunikation: Facebook, LinkedIn, Xing, Instagram, … so automatisieren Sie Ihr Social Media Marketing!

Wollen Sie weiterhin mit der Masse mitlaufen oder wollen Sie dazu beitragen, die Finanzbranche zu verändern?

  • Donnerstag, 18.02.2021 – 14:00 Uhr

Zur Anmeldung >>   https://dgfrpmbh.clickmeeting.com/covid-spezial/register

 

  • Mittwoch, 24.02.2021 – 10:00 Uhr

Zur Anmeldung >>    https://dgfrpmbh.clickmeeting.com/covid-spezial_2/register

 

Wir freuen uns auf Sie!

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

von Rechtsanwälten Timmermann/Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Im folgenden Beitrag geben wir  eine klare Handlungsorientierung bzgl. der derzeit bekannten Einzelheiten zu der Off-VO[1]. Unter

1.) wird auf den regulativen Gesamtzusammenhang der supranationalen Vorschriften eingegangen, unter

2.) die Vorgaben der Normen genannt und unter

3.) derzeit mögliche Handlungsempfehlungen gegeben.

 

Zu 1.) Regelungskontext – Sinnzusammenhang

Im Laufe der vergangenen zwei Jahrhunderte hat sich uns in Europa ein Bild von Privatrecht eingeprägt, das gekennzeichnet ist durch die Staatlichkeit der Normen, durch die Existenz grundsätzlich nur einer Regelungsebene, der Vorstellung, dass sich das Privatrecht vom öffentlichen Recht als eigenständiger Bereich abtrennen lässt und dass es sich um dabei ein nach innerer Widerspruchsfreiheit strebendes System handelt, das bestimmten methodischen Prinzipien folgt.

Durch die europäische Integration sieht sich dieses Bild von Privatrecht in zunehmendem Maße infrage gestellt. Dabei standen die Entwicklungen zunächst im Schlaglicht sog. „edukatorischer Gesetzgebung“.[2] Von edukatorischem Charakter i.w.S. kann gesprochen werden, sobald eine Regelung ihrer Intention nach zur Einübung bestimmter, vom Gesetzgeber als erwünscht betrachteter Verhaltensweisen führt.[3] Einer explizit – etwa in der Gesetzesbegründung – vom Gesetzgeber formulierten Regelungsintention wird man es gleichstellen müssen, wenn der verhaltenssteuernde Effekt faktisch bewirkt wird und sich bruchlos in den objektiv verstandenen Regelungszweck einer Norm einfügt.

Von edukatorischem Charakter i.e.S. kann gesprochen werden, wenn Rechtsnormen auf die Herbeiführung eines Bewusstseinswandels hinwirken. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn sie bewirken sollen, dass der Normadressat ein bestimmtes Verhalten nicht nur zur Herbeiführung vorteilhafter und zur Vermeidung nachteilhafter Rechtsfolgen übt, sondern deswegen, weil er dieses Verhalten als „richtiges“ Verhalten verinnerlicht hat.[4]

Hierher gehört nun m.E. durch aus die sog. paternalistische Privatrechtsgesetzgebung. Diese basiert ebenfalls auf der verhaltenstheoretischen Grundlage.

Die ökonomische Theorie kannte in ihrer neoklassischen Ausprägung traditionell drei Gründe, die ein staatliches Eingreifen in den Marktprozess rechtfertigen:

eine Verbesserung der Allokation von Ressourcen,

eine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt durch Umverteilung von Einkommen und Vermögen, sowie

makroökonomische Stabilisierung.[5]

Jüngst ist ein weiterer Grund hinzugekommen, nämlich die unvollständige individuelle Rationalität. Die ersten drei genannten Gründe beziehen sich auf die gesellschaftliche Interaktion von Individuen. Ausgrenzungen führen beispielsweise zu einer ineffizienten Allokation von Ressourcen, aber fast immer auch zu einem Konflikt zwischen Verursacher und Betroffenen. In einer Welt mit positiven Transaktionskosten, in der beide Parteien diesen Konflikt nicht ohne weiteres unter sich lösen können, kann der staatliche Eingriff effizient sein.

Ähnliches gilt für die Umverteilung von Einkommen, die Individuen aufgrund ihrer divergierenden Interessen naturgemäß kaum dezentral und freiwillig regeln können, sowie für die konjunkturelle Stabilisierung, welche die Funktionsbedingungen der Marktwirtschaft insgesamt verbessern soll und insoweit ein öffentliches Gut darstellt.

Anders sieht es beim vierten Grund aus. Hier geht es, zumindest vordergründig, darum, individuelle Entscheidungsdefizite auf der Ebene des einzelnen Entscheidungsträgers so zu korrigieren, dass das Ergebnis für ihn selbst besser ist.

Die Rechtfertigung für eine Intervention liegt also gerade nicht in Konflikten zwischen Individuen oder in über-individuellen, gesellschaftlichen Wohlfahrtskriterien und unterscheidet sich damit wesentlich von den bisher regelmäßig herangezogenen Argumenten für korrigierende Eingriffe in die dezentralen Entscheidungen von Marktteilnehmern. Es geht hier tatsächlich um paternalistische Eingriffe, also um solche, bei denen der Eingreifende mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, angeblich besser als Betroffene zu wissen, welches Verhalten in dessen eigenem Interesse wäre.

Warum erlauben der Staat und die supra-nationale Einrichtung EU sich nun diese Anmaßung? Moderne demokratische Verfassungsstaaten sind vom Leitbild des normativen Individualismus bestimmt: Der Einzelne ist frei, seinen Neigungen und Interessen zu folgen.[6] Staatliche Behinderungen dieser Freiheit müssen gerechtfertigt werden. Eine solche Rechtfertigung gelingt relativ unproblematisch nach dem „no harm“-Prinzip: Die eigene Freiheitsausübung darf Rechte Dritter nicht verletzten.

Staatlicher Paternalismus, der Schutz eines Dritten vor sich selbst, lässt sich hingegen aus Sicht des normativen Individualismus nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen begründen. Für John Stuart Mill, dem Ahnherrn des Utilitarismus, war klar, dass Kinder und Geisteskranke vor sich selbst geschützt werden müssen. Gegenüber dem vernunftbegabten Normalbürger hingegen sollten allenfalls retardierende Interventionen gestattet werden, um Informationsmängel auszugleichen. Genau an dieser Stelle setzen Befürworter des modernen Paternalismus ein: Auch das Handeln der sog. „Normal-Bürger“ folgt oft nicht der pareto-Rationalität, sondern muss unter den Bedingungen begrenzter Rationalität entscheiden.[7] Wir handelten eben oft nicht vernünftig, sondern im Grunde wie Kleinkinder; dies auch im Wirtschaftsleben. Mag diese Beobachtung der Verhaltensökonomik wohl richtig sein, doch genügt sie auch, um die Grundannahmen des normativen Individualismus auszuhebeln?[8]

Ist es aus Sicht einer normativen politischen Theorie sinnvoll, unter Rückgriff auf die Einsichten der „Behavioural Economics“ die Interventionsgründe für den Staat unbegrenzt auszuweiten? Staatliches Nudging will menschliches Verhalten bevormundend steuern. Das gilt es zunächst einmal festzuhalten. Es muss sich als paternalistische Intervention deshalb m.E. besonders hohen Rechtfertigungsanforderungen stellen.[9]

Moral wird immer dann aktiviert, wenn die aktuellen Probleme sich nicht mehr im Rahmen herkömmlicher rechtlicher und sozialer Muster lösen lassen. Im Hintergrund dieses nun anrollenden Regulierungs-Instrumentariums der EU im Zuge des „Green Deals“[10] steht die Erkenntnis, dass die (inzwischen) überschuldeten Wohlfahrts-Staaten mit einem bloß weiteren Aufblähen der Gesetzes-Produktion keine Antwort mehr auf die modernen, globalen Probleme mehr geben können.[11] Der erreichte Grad sozialer und wirtschaftlicher Komplexität schafft eine Netzwerk-Gesellschaft und verlangt zur Problemlösung nicht nur nach einem quantitativen-, sondern nach einem qualitativen Anstieg der Modellbildung und rechtlicher Problemlösung.

 

Zu 2.) Nachhaltigkeit

Die beiden Regelwerke stehen künftig bei der Regulierung der „Nachhaltigkeit“ im Vordergrund:

die VO (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Disclosure-VO“), die auf den Finanzsektor gerichtet ist und neue Transparenzpflichten begründet;

die VO (EU) 2020/852 über die Errichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“), die an die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen anknüpft und fragt, ob diese ökologisch nachhaltig ist.

Hintergrund der neuen Regeln sind aus Sicht des EU-Gesetzgebers bestehende Informationsasymmetrien, die derzeit nach wie vor verhindern, dass Investoren sich über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen hinreichend informieren können.

Es fehle an einer harmonisierten Offenlegung. Neben der bereits praktizierten Offenlegung zu finanziellen Risiken sind daher künftig auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu berichten. Damit sollen Kapitalflüsse verstärkt zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden.[12]

Schon seit einiger Zeit gelten zahlreiche qualitative Vorgaben zur Nachhaltigkeit. Im Vordergrund steht dabei die (vollständige) Erfassung von Nachhaltigkeitsrisiken, d.h. von Risiken für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Reputation infolge von Umwelt- und ggfs. sozialen Risiken. Weniger Beachtung finden hingegen die tatsächlichen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (d.h. Umwelt-, Sozialbelangen, inkl. Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). So stellt die Klimaerwärmung z.B. ein Nachhaltigkeitsrisiko für Investoren in Agrarbetriebe dar. Die BaFin veröffentlichte bereits 2019 ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.[13] Es verpflichtet von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen, Nachhaltigkeitsrisiken umfassend zu ermitteln und zu bewerten. Im November 2020 erschienen parallel auch die Leitlinien der EZB zu Klima- und Umweltrisiken, die auf von der EZB beaufsichtigte, bedeutende Institute Anwendung finden. Im Wesentlichen bilden diese Regeln jedoch weitgehend lediglich die Inhalte des o.g. sektorübergreifenden BaFin-Merkblatts bzw. der EZB-Leitlinien ab und werden als eigenständige Anforderungen keine größeren Auswirkungen auf die Marktpraxis der deutschen Finanzindustrie mehr haben.[14]

  1. a) Nachhaltigkeitsbegriff

Die Disclosure-VO folgt einem weiten Verständnis des Nachhaltigkeitsbegriffs. Nachhaltig sind demnach Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit,

die zur Erreichung eines Umweltziels (ökologisches Ziel) oder

die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt (vgl. Art. 2 Nr. 17 Disclosure-VO).

Zu unterscheiden ist damit die ökologische und die soziale Nachhaltigkeit. Der Begriff der ökologischen (nicht jedoch der sozialen) Nachhaltigkeit wird in der Taxonomie-VO weiter konkretisiert. Damit soll „Greenwashing“, also die Vermarktung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich, obwohl es grundlegenden Umweltstandards nicht entspricht, verhindert werden. Die Taxonomie-VO legt künftig EU-weit verbindlich fest, ob und inwieweit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Diese Nachhaltigkeitseinstufung wird dann von anderen Regelwerken übernommen, z.B. von der Disclosure-VO. Darüber hinaus enthalten die Disclosure- und Taxonomie-VO Mindestanforderungen u. a. an die Unternehmensführung (Governance) und an soziale Standards.

  1. b) Adressaten

Die Disclosure- und Taxonomie-VO richten sich an unterschiedliche Adressaten.

(1) Adressaten der Disclosure-VO

Verpflichtete der Disclosure-VO sind „Finanzmarktteilnehmer“ (vgl. Art. 2 Nr. 1 Disclosure-VO) und „Finanzberater“ (vgl. Art. 2 Nr. 11 Disclosure-VO) in Bezug auf sog. „Finanzprodukte“ i.S. des Art. 1 Nr. 1, 11 und insb. 12 Disclosure-VO.[15]

Finanzberater nach Maßgabe der Disclosure-VO sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsvermittler und -unternehmen „der Versicherungsberatung für IBIP erbringt“, vgl. Art. 2 Nr. 11 lit. a) und b) Disclosure-VO[16];

Finanzmarktteilnehmer sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute als Finanzportfolioverwalter, Manager von kollektiven Vermögensanlagen (Fonds), Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und Hersteller von Altersvorsorgeprodukten sowie Versicherungsunternehmen in Bezug auf das Angebot von Versicherungsanlageprodukten (sog. IBIP).

Damit erhebt die Disclosure-VO nicht den Anspruch, umfassende Transparenzvorschriften für alle Finanzprodukte über alle Vertriebskanäle zu begründen. Erfasst werden primär Beratungsfälle. Ferner erfasst die Disclosure-VO für den Versicherungsvermittler nur die dort genannten Finanzprodukte der IBIP.

(2) Finanzprodukte

Die Disclosure-VO unterscheidet zwischen Finanzprodukten, die ein nachhaltiges Investment anstreben und solchen, auf die dies nicht zutrifft.

Art. 2 Nr. 12 Disclosure-VO nennt als Finanzprodukte explizit:

ein Portfolio, das verwaltet wird;

einen alternativen Investmentfonds (AIF);

ein IBIP;

ein Altersvorsorgeprodukt;

ein Altersversorgungssystem;

einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder

ein PEPP.

In Art. 4 Nr. 2 PRIIP-VO – auf die die Disclosure-VO Bezug nimmt – werden „Versicherungsanlageprodukte“ als Versicherungsprodukte definiert, die „einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt“ ist. In den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen somit auch LV-Verträge und innerhalb dieser Sparte vornehmlich die kapitalbildende LV in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen. Angesichts der weit gefassten Definition und des bezweckten Kleinanlegerschutzes soll es grundsätzlich keinen Unterschied machen, in welcher Art und Weise der Versicherer das ihm zur Verfügung gestellte Kapital anlegt, insbes. ob es sich bei dem Vertrag um eine fondsgebundene oder eine konventionelle Kapital-LV handelt.[17] Wurden gem. Art. 2 Abs.  2 PRIIP-VO wiederum bestimmte Versicherungsprodukte vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, darunter Altersvorsorgeverträge, sind diese durch Art. 2 Nr. 12 Disclosure-VO wieder aufgenommen.

  1. c) Anzugebende Informationen

Im Detail begründet die Disclosure-VO folgende Transparenzpflichten:

Veröffentlichung der Unternehmensstrategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken – unterschieden werden muss hier aber nach den Anforderungen, die an Finanzmarktteilnehmer und an Finanzberater zu stellen sind. Der Finanzmarktteilnehmer haben sich zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungsprozesse zu äußern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Disclosure-VO) und Finanzberater hierzu im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Disclosure-VO).

Veröffentlichung von Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Regelung unterscheidet inhaltlich wieder zwischen Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern.

Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet eine Erklärung „über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen“ im Internet zu veröffentlichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Disclosure-VO). Gegenstand ist damit die Darlegung interner Organisations- und Verhaltensvorgaben, die sicherstellen sollen, dass wichtige, nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsprozessen zutreffend erkannt und bewertet werden. Finanzmarktteilnehmer müssen dann ihre Entscheidung jedoch im Internet begründen und ggf. mitteilen, ob und wann erstmals die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen geplant ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b) Disclosure-VO).

Der Umfang der Offenlegung für Finanzberater ist dagegen erheblich begrenzter (vgl. Art. 4 Abs. 5 Disclosure-VO): Insoweit ist lediglich zu veröffentlichen, „ob“ die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und, falls dies nicht der Fall ist, muss eine Begründung hierzu abgegeben werden.

Vergütungspolitik – Finanzmarktteilnehmer und -berater werden durch die Disclosure-VO verpflichtet zu veröffentlichen, inwiefern ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht (vgl. Art. 5 Disclosure-VO).

Transparenz auf Produktebene – schließlich begründet die Disclosure-VO produktbezogene Transparenzpflichten, die primär über vorvertragliche Informationen gegenüber Kunden zu erfüllen sind. Das konkret einschlägige vorvertragliche Informationsdokument wird in der Disclosure-VO nach Art des Finanzprodukts bzw. der einschlägigen Finanzdienstleistung konkretisiert (Art. 6 Abs. 3 Disclosure-VO). In vorvertraglichen Informationen sind gem. Art 6 Disclosure-VO Erläuterungen zur Art und Weise zu geben, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen (für Finanzmarktteilnehmer) bzw. wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Anlage- oder Versicherungsberatung (für Finanzberater) einbezogen werden. Des Weiteren sind die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen (für Finanzmarktteilnehmer) bzw. die Gegenstand ihrer Beratung sind (für Finanzberater) anzugeben. Erachten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant, so haben die Erläuterungen eine klare und knappe Begründung dafür zu enthalten.

Die Disclosure-VO unterscheidet insoweit zwischen Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Nachhaltigkeitsrisken bedeuten ein „Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (…) dessen bzw. deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“ (vgl. ErwG 12, 14 Disclosure-VO).

Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen stellen hingegen negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren selbst dar (d.h. Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung).

 

Zu 3.) Konkrete Handlungsanweisungen

Zur Konkretisierung der Disclosure-VO lag ein gemeinsames Konsultationspapier der ESAs mit dem Entwurf einer delegierten VO („Disclosure-DelVO“) vor.[18] Es enthielt sehr weitreichende Vorgaben an den Aufbau, Inhalt und die Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen. Die Vorgaben richteten sich hier jedoch primär an Finanzmarktteilnehmer und nur sehr eingeschränkt auch an Finanzberater.

Der Entwurf liegt im Moment auf Eis[19] und scheint zumindest in der ursprünglichen Fassung nicht weiter verfolgt zu werden. So teilte die Kommission ausgewählten Verbänden schon im Oktober 2020 mit: „Um den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sowie den Aufsichtsbehörden Zeit für die Umsetzung zu geben, werden die technischen Regulierungsstandards zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar“[20], d.h. nicht schon mit Geltung der Disclosure-VO. Betroffene Unternehmen sollen die Disclosure-VO nunmehr (zunächst nur) prinzipienbasiert umsetzen.

Aufgrund dieser „ungefähr“ Anordnung der EU Kommission selbst können derzeit nur folgende Handlungsangaben getroffen werden:

  1. a) Ausnahme-Regel

Wenn weniger als 3 Beschäftigte in einem Vermittlerbetrieb vorhanden sind, greift die Ausnahme des Art. 17 Abs. 1 Disclosure-VO, d.h. diese wäre nicht anzuwenden. Es wäre dann zu beobachten, ob Deutschland von der Mitgliedsstaatenoption (vgl. Art. 17 Abs. 2 Disclosure-VO) Gebrauch macht und trotzdem auch kleinere Vermittlerbetriebe zur Anwendung der VO verpflichtet.

Abzuwarten sein wird auch, wie der Begriff „Beschäftigte“ in Art. 17 Abs. 1 Disclosure-VO auszulegen ist. Orientiert man sich am englischen Begriff des „employers“ aus dem Original der Verordnung dürften nur festangestellte Angestellte gemeint sein. Dies dann allerdings unabhängig davon, ob diese einen Bezug zur Produktberatung aufweisen, d.h. auch Reinigungspersonal etc. wären dann mitzuberücksichtigen.

  1. b) Anwendungsbereich

Wie erörtert, greift die Disclosure-VO nur bei Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (z.B. ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen) ein.

  1. c) Einzelheiten

(1) Nachhaltigkeitsstrategie – Homepage (vgl. Art 3 Disclosure-VO)

Besteht derzeit keine eigene Nachhaltigkeitsstrategie (Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Ihrer beratenden Tätigkeit, z.B. zur Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Versicherer- und zur Produktauswahl, zur Bewertung der Angebote etc.) hat der Vermittler hierauf auf der Internetseite[21]

Als Grund dafür kann zur Zeit noch problemlos auf das Fehlen der technischen Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden (sog. RTS) sowie Informationen der Versicherungsgesellschaften hingewiesen werden. Der Vermittler allein kann ohne diese Vorgaben gar nicht detailliert prüfen, welche Nachhaltigkeitsrisiken bzw. nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden könnten.

Ein Versicherungsmakler bzw. Mehrfachvertreter kann also derzeit offen angeben, keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie zu verfolgen. Er kann insofern auf § 23 Abs. 1c VAG[22] rekurrieren und zusätzlich erwähnen, dass jedoch selbstverständlich bei der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten die von diesen Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen Beachtung finden. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen hat der jeweilige Versicherer – wie dargelegt – mit seinen vorvertraglichen Informationen den VN selbst zu informieren.

Auch ein Makler ohne Nachhaltigkeitsstrategie wird diese aber für die Zukunft entwickeln müssen und die Aspekte dieser Strategie bei der künftigen Beratung beachten.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, sollte der Makler dennoch per se ausschließen.

Es sollte dies vielmehr offen kommuniziert und der Kundenwunsch abgewartet bzw. hierzu eingeholt werden. Alles andere würde zu einem Problem bzgl. der angemessenen Beratungsgrundlage (vgl. § 60 VVG) und damit ggfs. zu weitreichenden Haftungsproblemen führen können.[23]

(2) Vergütungspolitik (vgl. Art. 5 Disclosure-VO)

Der Kunde soll erfahren, ob die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang steht. Es ist deshalb durch einen entsprechenden Hinweis auf der Homepage ferner anzugeben, ob unterschiedlich hohe Vergütungen (Provisionen, Courtagen, Bonifikationen etc.) für Versicherungsanlageprodukte erwirtschaftet werden, je nachdem ob sie nachhaltig sind oder nicht.

Es ist anzugeben, ob eine Vermittlungsvergütung von Versicherern unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob das empfohlene Versicherungsanlageprodukt Nachhaltigkeitsrisiken bzw. Nachhaltigkeitsauswirkungen berücksichtigt oder nicht.

Wenn Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung für die Vermittlung fördern, ist vom Vermittler anzugeben, wenn sich dies auch in einer höheren Vergütung auswirkt.

Es ist auch anzugeben, ob der Vermittler selbst bei der Vergütung seiner Mitarbeiter oder Untervermittler die „Nachhaltigkeit“ mitberücksichtigt oder nicht.

(3) Vorvertragliche Informationen (vgl. § 6 Abs. 2 Disclosure-VO)

Schließlich sind durch entsprechenden Hinweis in der Beratung (und Dokumentation in der Beratungsdokumentation) Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung einzubeziehen sowie zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite in die Bewertung einzubeziehen.

Es muss klar angegeben werden, wenn bei einer Beratung zu Versicherungsanlageprodukten Nachhaltigkeitsrisiken für nicht relevant erachtet werden. Als Grund könnte angegeben werden, dass diese bereits durch den Versicherer selbst berücksichtigt wurden und in dessen vorvertraglichen Informationen dargelegt werden.

Solle die Nachhaltigkeit für den Vermittler selbst eine Rolle spielen, hat auch dies zum Ausdruck zu kommen. Für die Berücksichtigung dieser Nachhaltigkeitsrisiken sollte hinsichtlich der Informationsgrundlage dann auf die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwiesen werden. Bezüglich der auszusprechenden Empfehlung (Rat) sollte dann der Hinweis erfolgen, dass bei einer pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite das Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, vorrangig empfohlen wird.

4.) Ergebnis

Will man dem Menschen Würde zuerkennen, kann man diesem schwerlich seine Autonomie absprechen. Mark D. White hat diesen Aspekt in die Paternalismus-Diskussion eingeführt, indem dieser an die auf Kant zurückgehende interne Autonomie erinnerte.[24] Von dieser ist dann die Rede, wenn sich Menschen die Fähigkeit haben, ihre eigenen Entscheidungen selbst kritisch zu reflektieren und sich die innere Freiheit bewahren, nicht immer den ersten Impulsen scheinbar nutzenmaximierenden Handelns zu folgen. Dies impliziert also die Fähigkeit zur Selbstkontrolle in alltäglichen Entscheidungssituationen, aber vor allem auch die Fähigkeit zur kritischen Reflexion der eigenen Ziele, Wertvorstellungen und Lebenspläne. Es geht hier um die Fähigkeit, Autor des eigenen Lebens zu sein. Wiederum würden Befürworter des neuen Paternalismus argumentieren, dass sie gerade dies ermöglichen wollen und verweisen auf den Unterschied zwischen kurz- und langfristigen Präferenzen.[25] Jedoch impliziert die Autorenschaft am eigenen Leben die Möglichkeit, die Gewichtung zwischen möglichen Zielen, Werten und auch Präferenzen für Konsumgütern selbst vorzunehmen und auch immer wieder neu zu justieren. Dies entspricht der klassischen liberalen Vorstellung von individueller Freiheit. Genau dem wirkt eine Politik des neuen Paternalismus allerdings systematisch entgegen, indem sie den manipulativen Entscheidungsdesigner zumindest zum einflussreichen Mitautor von für ihn fremden Leben macht. Das die Verfasser diesem verhaltenssteuernden „new deal“, der auch den EU Regularismus antreibt, sehr kritisch gegenübersteht dürfte deutlich geworden sein.

Die Disclose-VO ist jedoch auch vor dem Hintergrund eines prinzipiengesteuerten EU Sekundärrecht zu sehen[26], dass die netzförmigen Strukturen der komplexen Wirtschaftsbeziehungen anders abbildet als noch die linear-systemkonformen nationalen Gesetzes es konnten.

Für den Versicherungsvermittler gibt es bis zum Erlass der RTS bislang nur übersichtlichen Handlungsbedarf. Gedanken über die neuen Vorgaben sind aber besser „zu früh“ als zu spät anzustellen. Jeder wird sich hier positionieren müssen. Das setzt auch den geübten Umgang mit anderen neuen Rechtsinstituten voraus: Als Makler muss man gegenüber seinem Produktgeber den Anspruch aus § 23 Abs. 1c VAG (bzw. Art. 8 Abs. 2 EU 2017/2358 einzufordern verstehen.

Ob bzw. welche Haftungen im Zuge der Nachhaltigkeits-Offensive der EU auf die Vermittler von Versicherungsanlageprodukten noch anrollen, bleibt von den weiteren, geplanten Änderungen vorbehalten.[27] Thematisieren Sie aber den Nachhaltigkeitsaspekt auf der Internetseite, in der Beratung und vor allem in der Dokumentation.

[1] Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R2088

[2] Vgl. Lüdemann, „Edukatorisches Staatshandeln. Steuerungstheorie und Verfassungsrecht am Beispiel der staatlichen Förderung von Abfallmoral“, 2002, S. 98 f.

[3] Vgl. Zippelius, „Verhaltenssteuerung durch Recht und kulturelle Leitideen“, 2004; Raiser, „Grundlagen der Rechtssoziologie“, 2009, S. 185 f. Ganz radikal ist in dieser Hinsicht die Strömung der „ökonomischen Theorie des Rechts“, die die Rechtsnormen als die zur Steuerung des menschlichen Verhaltens dienenden Anreize betrachtet. Dazu Schäfer/ Ott, „Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts“, 2005, S. 3, 58 ff.

[4] Vgl. Raiser (Fn. 3), S. 254; ders., „Rechtsgefühl, Rechtsbewusstsein, Rechtskenntnis und Rechtsakzeptanz“, in: Pichler (Hrsg.), „Rechtsakzeptanz und Handlungsorientierung“, 1998, S. 109 ff.

[5] Vgl. Musgrave,“The Theory of Public Finance: A Study in Public Economy“, New York 1959.

[6] Vgl. zu den Einzelheiten der Kant´schen Freiheits-Deontik: Eller, „Das Recht der Verantwortungsgesellschaft“, RW 2019, S. 5 ff.

[7] Vgl. Schimank, „Die Entscheidungsgesellschaft: Komplexität und Rationalität“, 2012, S. 121 ff., 173 ff.; zur „bounded rationality“ auch: Göbel, „Entscheidungstheorie“, 2. Aufl. 2018, S. 179 ff.

[8] Vgl. dass die „Nachhaltigkeit“ sogar als Prinzip mit Verfassungsrang ausgestattet werden soll, siehe https://www.insm-oekonomenblog.de/21546-nachhaltigkeit-als-verfassungsprinzip-warum-wir-eine-grundgesetzaenderung-brauchen/.

[9] Vgl. Volkmann, „Darf der Staat seine Bürger erziehen?“ in: Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie, 2012, S. 37 ff.

[10] Vgl. https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de.

[11] Vgl. Bock, „Die Eigendynamik der Verrechtlichung in der modernen Gesellschaft“, in: Lampe (Hg.), „Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein“, 1997, 403 ff.; Galanter, „Law Abounding: Legalisation Around the North Atlantic“, 55 MOD. L. REV. 1 (1992); Schmidt, „Verrechtlichung von Intimbeziehungen“, in: Lampe (Hg.), „Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein“, 1997, 429 ff.

[12] Vgl. ErwG 17 Disclosure-VO.

[13] Vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Nachhaltigkeits- risiken.html.

[14] Allerdings sind ferner Anpassungen der Delegierten-VO EU 2017/593 (zum Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen) und der RL 2014/65/EU (MiFID II) nebst Erweiterungen der Geeignetheitsprüfung) geplant.

[15] Hierauf wird ausführlich unter (2) eingegangen werden.

[16] Wobei IBIP, sog. insurance-based investment products wiederum unter Art. 2 Nr. 3 Disclosure-VO definiert wird.

[17] Vgl. Baroch Castellvi, „Zum Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung auf Produkte von Lebensversicherern – was ist ein Versicherungsanlageprodukt?“ VersR 2017, 129 ff.

[18] Vgl. Europäische Aufsichtsbehörden, Joint Consultation Paper, ESG disclosure, JC 2020/16 vom 23.04.2020.

[19] Das von der Europäischen Kommission beauftragte Joint Committee of European Supervisory Authorities (ESAs) bestehend aus den drei europäischen Aufsichtsorganen EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichte am 04.02.2021 seinen Abschlussbericht mit den finalen „Regulatory Technical Standards“ („Draft-RTS“). Der finale RTS-Entwurf der ESAs kann nun entweder von der Kommission innerhalb von drei Monaten gebilligt und dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden oder aber zurückgewiesen und den europäischen Aufsichtsbehörden zur erneuten Überarbeitung delegiert werden. Es ist derzeit also davon auszugehen, dass der finale RTS-Draft bis Ende März bzw. Anfang April 2021 verabschiedet werden wird.

[20] Vgl. Europäische Kommission, Brief vom 20.10.2020 an die ESAs, Application of Regulation (EU) 2020/2088.

[21] Empfohlen wird, dies an der Stelle der sonstigen Statusangaben zu ergänzen.

[22] Darin heißt es: „Unternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen.“ Außerdem wird auf Art. 8 Abs. 2 Delegierten-VO EU 2017/2358 hingewiesen.

[23] Vgl. Timmermann, Urteilskritik: Entscheidung OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – 1 U 167/14 – „Zur Schadensersatzpflicht des Versicherungsmaklers für unterlassene Beratung über ein „naheliegendes Risiko“, ZfV 2019, 701 ff.

[24] Vgl. White, „The Manipulation of Choice. Ethics and Libertarian Paternalism“, 2013, S. 123 ff.; Frey/ Stutzer, „Beyond Outcomes: Measuring Procedural Utility“, Oxford Economic Papers 57, 2005, S. 90 ff.

[25] Vgl. Thaler/ Sunstein, „Nudge. Improving Decisions about Health, Wealth and Happiness“, 2008.

[26] Vgl. Wandt, „Prinzipienbasiertes Recht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“, 2012, S. 14 ff.

[27] Vgl. Fn. 14.

 

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VOTUM-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

 

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Das Gesetz geht jetzt in das übliche Gesetzgebungsverfahren in den Bundestag. Hierzu hat es bereits fehlerhafte Berichterstattung gegeben, die zu Nachfragen gegenüber unserem Verband geführt haben.

So wurde unter anderem berichtet, dass durch das Gesetz AIF mit Blindpoolcharakter verboten werden (procontra vom 11.02.2021).

Dies ist tatsächlich vollständig unzutreffend. Durch das Gesetz werden lediglich Vermögensanlagen mit Blindpoolcharakter nicht mehr zum Vertrieb zugelassen. Im Gesetzestext heißt es hier im neuen § 5 b Abs. 2 Vermögensanlagengesetz:

„Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2 a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.“

Darüber hinaus wird den Anbietern von Vermögensanlagen ein Direktvertrieb untersagt, dies ist im neuen § 5 b Abs. 3 geregelt. Hier heißt es:

„Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur noch solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.“

AIF sind durch das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich nur insoweit betroffen, dass zukünftig alle Kapitalverwaltungsgesellschaften einer Erlaubnispflicht unterliegen und die Praxis das sich kleinere Gesellschaften lediglich registrieren können, aufgehoben wird.

AIF von durch die BaFin zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen daher auch weiterhin Blindpoolcharakter haben.

 

Für den VOTUM Verband

RA Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand

 

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VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 28880718, www.votum-verband.de

In Zeiten von Niedrigzinsen und Inflation müssen Renditen zu Zinsäquivalenten werden. Die Investmentmöglichkeiten sind vielfältig und der Bedarf der Menschen, die investieren möchten, ist individuell.

 

Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) hat vier Investment-Typen identifiziert – ein Selbsttest zur schnellen und einfachen Orientierung für Vermittler und deren Kunden.

“Die Deutschen versparen sich in der andauernden Niedrigzinsphase – zu viele setzen noch auf das gute alte Sparbuch. Renditen müssen zu Zinsäquivalenten werden und seriöse Renditen gibt es aktuell nur in Zusammenhang mit Investment. Dabei geht es nicht um hohe Risikobereitschaft, sondern um individuell schlüssige Konzepte. Finanzielle Vorsorge folgt verschiedenen Motiven. Sie kann deshalb nur erfolgreich sein, wenn sie auf den einzelnen passt und in ihrer Gestaltung das vorhandene Kapital auf bestem Wege anlegt”, sagt Hermann Schrögenauer, Vorstand der LV 1871.

Abhängig vom Ziel des Investments, des Finanzwissens und der individuellen Risikobereitschaft hat die LV 1871 zusammen mit dem Investment-Experten Markus Gedigk vier verschiedene Investment-Typen identifiziert.

Typ 1: No risk, no fun – nimmt die Anlage selbst in die Hand und trägt das volle Risiko

Der “No risk, no fun”-Typ möchte eine größtmögliche Chance auf Rendite oder ganz gezielt in einzelne Unternehmen investieren. Dabei ist er selbstbestimmt und vertraut auf sein umfangreiches Finanzwissen. Er ist kein Zocker, aber risikoaffin, trägt das Risiko selbst und ist sich dessen bewusst. In Einzelaktien über ein Bankdepot findet er die passende Anlageform. Dabei gilt es zu bedenken: Umgekehrt proportional zur Chance auf Rendite entwickelt sich die Sicherheit der Anlage. Langfristige Sicherheit erzeugen kann man bei der Wahl von Einzelaktien über eine breite Streuung – quasi über das Managen eines eigenen Fonds. Dafür braucht es das nötige Wissen, Zeit, Startkapital und die Akzeptanz von starken Schwankungen im Vermögen.

Dazu der Profi-Tipp von Markus Gedigk: “Wer seine Kapitalanlage nicht komplett allein gestalten kann oder will, sollte auf Fonds setzen. Hier ist der Makler kompetenter Ansprechpartner und kann bei der Zusammensetzung eines individuellen Portfolios unterstützen. Übrigens: Alternativ zum Bankdepot bieten sich Vorteile einer Versicherung langfristig durch die Besteuerung während der Ansparphase und bei der Auszahlung.”

Typ 2: Better safe than sorry – überlässt seine sichere Geldanlage lieber den Fachleuten

Ein hohes Sicherheitsbedürfnis, rudimentäres Finanzwissen und das Bedürfnis nach Liquidität zeichnen diesen Typ aus. Oft handelt es sich um Berufseinsteiger, die Wert darauf legen, dass die Anlage keine große finanzielle Belastung mit sich bringt. Um Risiken oder Fehler zu vermeiden, verlassen sie sich gerne auf Experten. Wer sich in diesem Typ wiedererkennt, sollte auf standardisierte, fondsbasierte Versicherungslösungen setzen, die schon mit kleinen, monatlichen Beträgen starten und dadurch keine große finanzielle Belastung mit sich bringen.

Profi-Tipp für Vermittler: “Hier punkten Vermittler mit einer Cash-to-Go-Option beim Kunden, die einmalig und regelmäßig Auszahlungen ermöglicht. Außerdem bietet sich eine flexible Beitragsgarantie an, die bis zu 100 Prozent anwählbar ist”, sagt LV 1871 Experte Markus Gedigk.

Typ 3: Invest, don’t stress – möchte seine Anlage selbst gestalten, aber dabei an die Hand genommen werden

Zum Typ “Invest, don’t stress” gehören Personen, die berufserfahren sind, bereits ein solides Finanzwissen mitbringen und sich bei der Finanzplanung nicht aus der Ruhe bringen lassen. Sie wollen ihre Kapitalanlage zwar nicht komplett selbstständig angehen, suchen aber Anlagelösungen, die sie selbst mitgestalten können und die flexibel auf Bedürfnisse und Wünsche angepasst werden können. Das betrifft die Frequenz der Einzahlungen genauso wie ihre Höhe und die Abwägung von Risiko und Sicherheit.

Profi-Tipp von Markus Gedigk: “Hier sollte der Makler mit dem Kunden aus der großen Auswahl an Fonds, ETFs und Portfoliolösungen eine Zusammenstellung unter Rendite- und Risikoaspekten besprechen und festlegen. Darüber hinaus kann eine frei wählbare Beitragsgarantie Sinn machen. Beides ist über die Laufzeit flexibel und kostenfrei anpassbar.”

Typ 4: Semi Pro Broker – möchte sein Vermögen individuell, solide und langfristig anlegen

Wer in Finanzfragen versiert ist, einmalig größere Summen anlegen möchte und sich eine sichere und einfache Vermögens- und Nachlassplanung wünscht, ist ein “Semi Pro Broker”. Personen, die sich hier wiederfinden, möchten möglichst viel auf einmal geregelt wissen und sollten daher auf maßgeschneiderte Individuallösungen für anspruchsvolle Privatkunden setzen. Gerade bei großen Summen empfiehlt es sich, Experten zu Rate zu ziehen, dennoch möchte dieser Typ die Anlage aktiv mitgestalten. So braucht es Lösungen mit einem möglichst großen Portfolio, aus dem die Anleger wählen können.

Der Rat vom Investment-Experten? “Gerade Makler können mit Versicherungen Vorteile aus beiden Welten aufzeigen: eine Versicherung mit langfristiger Anlagestruktur und großer Diversifizierung ist hier eine rechts- und steuerkonforme Anlage mit einem deutlichen Renditevorteil nach Kosten und Steuern”, sagt Markus Gedigk.

 

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LV 1871, Lebensversicherung von 1871 a.G. München, Maximiliansplatz 5, D-80333 München, Tel: 089/55167-0, Fax: 089/55167-550, www.lv1871.de

Top 3, wenn man nur Finanzvertriebe mit breitem Beratungsspektrum von Firmenversicherungen bis zur privaten Vermögensberatung berücksichtigt

 

Johannes Sczepan: “Ritterschlag für alle meine Kolleginnen und Kollegen.”

Bei einem branchenübergreifenden Vergleichstest von rund 17.000 Unternehmen hat sich Plansecur in der Kategorie “Finanzvertriebe” unter den Top 5 platziert. Unter denjenigen Finanzvertrieben, die ein breites Beratungsspektrum von Firmenversicherungen über die individuelle Finanzplanung bis hin zur privaten Vermögensberatung anbieten, steht Plansecur in der unabhängigen Übersicht unter den Top 3.

Der Test war vom Institut für Management- und Wirtschaftsforschung durchgeführt und in Focus (Ausgabe 6/2021) veröffentlicht worden. Für Plansecur reiht sich die Aufnahme in die Liste der fünf bzw. drei Besten in eine Serie mehrerer aktueller Auszeichnungen ein. Aus einem Vergleichstest der Finanzvertriebe in der Zeitschrift Capital (Ausgabe 11/2020) war Plansecur als Kostensieger hervorgegangen. Bei einem Vergleich in der Zeitschrift Test der Stiftung Warentest (Ausgabe 12/2020) landete Plansecur auf dem zweiten Platz.

Der jüngste Vergleich von Focus basiert auf automatisierten Auswertungen in den sozialen Netzwerken mittels Künstlicher Intelligenz und ist somit als besonders objektiv einzustufen. Mit 91 von 100 Punkten hat sich Plansecur dabei die Auszeichnung “Vorbildlich erfüllte Kundenwünsche” verdient. Drei weitere unter den Top 5 kamen ebenfalls auf über 90 Punkte. Mit dieser hohen Anerkennung liegt Plansecur auch im Vergleich mit artverwandten Branchen weit vorne: So hat bei den von Focus gewählten Kategorien Fintechs, Finanzberater, Finanzdienstleister, Direktbanken, Depotbanken, Direktversicherer, Onlinebroker und Fondsanlagegesellschaften jeweils überhaupt nur ein einziger Anbieter mehr als 90 Prozent Zustimmung von Kundenseite erhalten. “Unter 17.000 Unternehmen über viele Branchen hinweg zu den Besten zu gehören, ist vor allem der Verdienst unserer Beraterinnen und Berater”, gibt Plansecur-Geschäftsführer Johannes Sczepan das Lob der Kunden weiter, und spricht von einem “Ritterschlag für alle meine Kolleginnen und Kollegen”.

Während die Querschnittsanalyse von Focus mittels Künstlicher Intelligenz ermittelt wurde, basierten die Bewertungen von Capital und Test, bei denen Plansecur ebenfalls weit vorne an der Spitze liegt, auf Leistungsvergleichen anhand von Fallbeispielen.

“Wir freuen uns über alle Auszeichnungen, ob mit menschlicher oder künstlicher Intelligenz”, sagt Johannes Sczepan. Er stellt zugleich klar: “Der wichtigste Maßstab unseres Handelns ist und bleibt die Zufriedenheit unserer Kunden.” Wie gerne die Kunden den unabhängigen Finanzdienstleister in Anspruch nehmen, spiegelt der Erfolg des Unternehmens im letzten Jahr wider. 2020 überstieg das verwaltete Depotvolumen erstmals die Marke von einer Milliarde Euro. Bei den Provisionserlösen verdoppelte sich das Wachstum im letzten Geschäftsjahr auf 23,7 Millionen Euro. Beim Vermittlungsvolumen gelang Plansecur sogar eine Verfünffachung des Wachstums auf rund 425,2 Millionen Euro.

Das Fundament der hohen Kundenzufriedenheit und des kontinuierlich guten Abschneidens bei Vergleichstests ist laut Plansecur die strikte Werteorientierung der Beratung. “Richtschnur unseres Handelns ist und bleibt eine von christlichen Grundwerten geprägte humane Ethik einschließlich eines nachhaltigen sozialen Engagements. Gerade angesichts der Turbulenzen unserer Zeit erfährt ein derart klarer Wertekanon viel Zustimmung in der Gesellschaft”, betont Johannes Sczepan. Er fügt hinzu: “Dadurch unterscheiden wir uns sicherlich von einer ganzen Reihe unserer Wettbewerber. Das ist gut so, und das wissen unsere Kunden losgelöst von unseren guten Ergebnissen bei Vergleichen zu schätzen.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Plansecur, Druseltalstraße 150, 34131 Kassel, Tel. +49 (0) 561-9355-0, www.plansecur.de

Beratung heißt nicht notwendigerweise Face to Face: Video-Call und Telefon mit digitaler Unterstützung haben an Bedeutung gewonnen

 

Niedrige Zinsen, Wunsch nach Sicherheit in der Corona-Krise – die Nachfrage nach Immobilien und Finanzierungen ist hoch. Dabei wachsen Interesse und Angebot an digitalen Services, der Mensch als Berater bleibt aber für die Mehrheit unverzichtbar. Das berichtet Interhyp, Deutschlands größter Vermittler privater Baufinanzierungen, und bezieht sich dabei auf eine repräsentative Umfrage von Statista im Auftrag von Interhyp unter 1.000 Bundesbürgern. “Corona treibt die Digitalisierung in der Baufinanzierung voran, gleichzeitig bleibt der Wunsch nach Beratung und menschlicher Expertise groß”, sagt Mirjam Mohr, Interhyp-Vorständin für das Privatkundengeschäft. Laut der Umfrage ist für 80 Prozent der Deutschen eine Beratung in der Baufinanzierung ein Muss. 60 Prozent sehen technische Lösungen vor allem als eine Ergänzung zum persönlichen Kontakt. Nur drei Prozent vertrauen ausschließlich auf technische Lösungen und würden eine Baufinanzierung komplett online abschließen, weitere 16 Prozent könnten sich dies zumindest vorstellen. Persönliche Beratung bedeute dabei nicht notwendiger Face to Face – Videocall und Telefon mit digitaler Unterstützung haben in der Corona-Krise an Bedeutung gewonnen, berichtet Interhyp.

Die Befragten haben den ersten Lockdown sowie einige Monate der Pandemie erlebt. Dennoch unterscheidet sich der Wunsch nach Beratung nur wenig von einer gleichartigen Umfrage, die Interhyp im Dezember 2019, also kurz vor der Corona-Krise, durchgeführt hat. Damals antworteten 83 Prozent, dass sie eine Beratung durch einen Baufinanzierungsexperten für unverzichtbar halten, zwei Prozent vertrauten ausschließlich auf digitale Services und 15 Prozent konnten sich einen Online-Abschluss vorstellen. Für Interhyp-Vorständin Mirjam Mohr deckt sich dies mit den aktuellen Erfahrungen mit den Baufinanzierungskunden: “Der Immobilienkauf ist für viele Menschen die größte finanzielle Entscheidung im Leben. Sie wünschen sich dabei bei allen technischen Möglichkeiten doch in der Mehrzahl auch die Einschätzung einer Expertin oder eines Experten. Daran haben auch die Monate der Krise nichts Wesentliches geändert.” Um den Menschen aber weiterhin positive Kundenerlebnisse zu bieten, habe ein enormer Digitalisierungsschub in der Branche stattgefunden. Mirjam Mohr: “Wir waren bereits zuvor digital mit vielen Services gut aufgestellt, und haben diese ausgebaut und erweitert.” So biete Interhyp mit Interhyp Home, einem persönlichen Bereich auf der Website, Kunden die Möglichkeit, ihre Finanzierung Schritt für Schritt online selbst zu gestalten und dabei mit Beraterin oder Berater in Kontakt zu treten. Im Januar 2020 nutzte jeder dritte Baufinanzierungskunde bei Interhyp diese Plattform, heute ist es fast die Hälfte.

Die Umfrage von Interhyp mit Statista zeigt auch, dass zumindest ein Teil der Menschen nach den Erfahrungen in der Pandemie technischen Lösungen positiver gegenübersteht. So erklären 16 Prozent der in der Corona-Krise Befragten, dass sie gegenüber technischen Lösungen oder Tools in der Baufinanzierung offener geworden sind – gegenüber 75 Prozent, die sagen, ihre Einstellung habe sich nicht geändert. Allerdings sehen 8 Prozent technische Lösungen auch kritischer. Neue technische Lösungen haben auch in der direkten Beratung Einzug gefunden. Unter einer Beratung wird in der Corona-Krise nicht mehr nur das Gespräch von Angesicht zu Angesicht verstanden. Neben der Face to Face Beratung (78 Prozent) kam auch der Videocall (21 Prozent), das Telefon mit digitaler Unterstützung (29 Prozent) oder auch nur das Telefon in Frage (10 Prozent), wobei Mehrfachantworten möglich waren. “Zum Zeitpunkt der Befragung, die vor dem zweiten Lockdown stattfand, war die Vor-Ort-Beratung noch möglich. Aktuell beraten wir nicht Face to Face, sondern telefonisch, mit digitaler Unterstützung oder per Video-Call”, sagt Mirjam Mohr. Wenn dies nach dem Lockdown wieder möglich ist, werde Interhyp den Kunden wieder alle Wege einer persönlichen Beratung bieten, dabei digitale Services aber weiter nutzen und vorantreiben.

Online-Recherche für den ersten Überblick auf Platz 1

Wenn es darum geht, sich einen ersten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Baufinanzierung zu verschaffen, hat die digitale Welt laut Interhyp gegenüber der analogen Welt die Nase vorn – vor der Krise und in der Krise. Laut der Umfrage nach einigen Monaten der Pandemie nutzen 53 Prozent die Möglichkeit der Online-Recherche (vor Corona: 51 Prozent). 27 Prozent möchten dabei von einem vertrauenswürdigen Berater informiert werden, genauso viele wie vor der Corona-Krise. 14 Prozent setzen vor allem auf den Erfahrungsaustausch mit Familie, Freunden oder Bekannten setzen (vor der Krise: 17 Prozent). Interhyp, vor rund 20 Jahren als Online-Baugeldvermittler gestartet, hat das Bedürfnis nach guter Online-Information schon frühzeitig erkannt und bietet schon quasi von Beginn an kostenlose Tools und Services online an. Neben Interhyp Home gibt es zum Beispiel einen Zins-Check, mit dem ein erster Anbietervergleich möglich ist, einen Baufinanzierungsrechner, der die Finanzierung bis zum Ende der Zinsbindung kalkuliert, und einen Kauf-Miet-Rechner, der eine erste Orientierung über die Leistbarkeit eines Kaufs aufzeigt. Mirjam Mohr: “Baufinanzierung soll ganz leicht sein. Deshalb ermöglichen wir unseren Kunden, quasi spielerisch sehr viel selbst zu machen, bieten aber gleichzeitig an allen Kontaktpunkten auch Hilfe und Unterstützung durch unsere Experten.”

 

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Interhyp AG, Immobilienfinanzierer, Marcel­-Breuer­-Str. 18, D-­80807 München, Tel: 0049 89 20 30 70, Fax: 0049 89 20 30 75 1000, www.interhyp.de

JDC und Provinzial unterzeichnen Absichtserklärung zur Abwicklung von Versicherungsprodukten außerhalb des Provinzial Produktangebots und planen Gründung eines Joint Venture.

 

Rund 100 Sparkassen sollen über das Joint Venture binnen fünf Jahren eine Million neue Privatkunden über den S-Versicherungsmanager und die JDC Plattform betreuen.

Erhebliches Umsatz- und Ergebniswachstum in den kommenden Jahren erwartet.

Die JDC Group AG und der Provinzial Konzern haben heute eine Absichtserklärung über eine umfassende Kooperation zur Abwicklung von ausgewählten Versicherungsprodukten über die Sparkassen im Geschäftsgebiet der Provinzial für Privatkunden unterzeichnet.

Über eine Schnittstelle zum Sparkassen-Versicherungsmanager (S-VM), einem IT-System der öffentlichen Versicherungsunternehmen für Sparkassen zur Vermittlung von Versicherungen an Privatkunden, sollen Versicherungsprodukte außerhalb des Provinzial Produktangebots auf der JDC-Plattform gebündelt werden.

Um die Relevanz und Nachhaltigkeit der Kooperation auch gesellschaftsrechtlich abzubilden, planen JDC und Provinzial deshalb, eine gemeinsame Gesellschaft als Joint Venture zu gründen.

Die Absichtserklärung steht noch unter Gremienvorbehalt. Gemäß dieser Erklärung geht JDC davon aus, dass innerhalb von fünf Jahren bis zu 100 Sparkassen im Geschäftsgebiet der Provinzial ihr Geschäft über das Joint Venture abwickeln werden.

Damit verbunden werden Umsatz und Ergebnis der JDC in den kommenden Jahren erheblich steigen.

“Wir freuen uns darüber, dass die von uns entwickelte JDC-Bancassurance-Technologie über den S-VM nun in der Breite bei Sparkassen zur Anwendung kommen soll. Diese Kooperation mit dem Ziel von mindestens einer Million weiterer Kunden ist für die JDC-Plattform ganz sicher der größte Entwicklungsschritt seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 2003”, freut sich JDC-Vorstand Ralph Konrad und ergänzt: “Aber das ist erst der Anfang unserer weiteren Entwicklung!”

 

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JDC Group AG, Kormoranweg 1, 65201 Wiesbaden, Tel: +49. 0611. 89 05 75-0, Fax: +49. 0611. 89 05 75-19, www.jdcgroup.de

Von Klaus Ostholt, Vorstand der A.S.I. Wirtschaftsberatung AG

 

Zweifellos war 2020 unter vielerlei Aspekten ein hartes Jahr. Dennoch ist die Versicherungswirtschaft sehr stabil durch das Krisenjahr gekommen ist und hat einige notwendige Schritte in Richtung digitaler Transformation schneller gemacht, als das sonst geschehen wäre. Auch die Leistungen der Berater waren sehr gefragt, denn nicht nur wir mussten unsere Agenda-Themen angehen, sondern auch die Mandanten verspürten ein Verlangen nach Beratung in finanziellen Belangen.

Aus wirtschaftlicher Sicht können wir deshalb auf ein ausgesprochen gutes Jahr zurückblicken. Wir haben aus der Krise viel gelernt. So wissen wir beispielsweise, dass die Beratung auch mit digitaler Unterstützung noch persönlich sein kann und das Band zwischen Beratern und Mandanten stabil ist. Ein aktives „Krisenmanagement“ hat uns Vertrauen eingebracht, die Wertschätzung der Beraterkompetenz ist gestiegen, das Expertenwissen der Beraterinnen und Berater in den neuen Fragestellungen rund um die Pandemie war ganz besonders gefragt. Die Krise hat für Verunsicherung bei den Mandanten gesorgt, diese Sorgen konnten wir aber gut auffangen und so zeigen, dass wir ein verlässlicher Partner sind.

Positive Entwicklungen nicht vergessen

Durch gute Beratung und Verlässlichkeit auch in Krisenzeiten ist das Ansehen der Vermittler wieder gestiegen. Hinzu kommt die Nachricht, dass zum Jahresende 2020 die Zahl der selbstständigen Vermittler entgegen des jahrelangen Trends wieder gestiegen ist. Alles kleine Aspekte, die aber zeigen, dass viele Berater einen guten Job machen. Im Laufe des Jahres 2021 wird sich zeigen, ob dieser positive Trend weiter anhält oder ob es die Krise gewesen ist, die für den Zulauf sorgte. Doch jetzt sollten wir das Momentum der Veränderung erhalten und als Startrampe für 2021 nutzen.

Was läuft 2021?

Der Start ins Jahr 2021 begann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer guten Nachricht der Soli-Abschaffung. Durch den Wegfall der Steuerlast sollte ein wenig mehr im Portemonnaie hängen bleiben. Das könnte ein Trugschluss sein, denn die zeitgleich eingeführte CO2-Abgabe, die Rückkehr der Mehrwertsteuer zu den alten Sätzen und andere Eingriffe werden das Eingesparte wohl wieder aufzehren. Sachanlagen werden auch 2021 ein gefragtes Thema sein. Ob als Altersvorsorge oder Investitionsanlage, unser Blick auf das Thema Wohnen hat sich während der Lockdown-Zeit und mit der gewachsenen Bedeutung des Homeoffice verändert.

Zum Wohnen gibt es keine digitale Alternative

Die eigenen vier Wände sind wichtiger denn je geworden. Daher wird der Drang nach der eigenen Immobilie bei vielen Menschen größer werden. Denn gleichzeitig zählt sie zu den wertbeständigsten Sachwertanlagen und kann beim Vermögensaufbau helfen. Der Wohnungsmarkt ist nach wie vor überlastet, daher ist eine attraktive Immobilie in gefragter Lage eine dauerhafte Lösung, ob für sich selber oder als Einnahmequelle.

Das beginnende Jahr zu prognostizieren ist diesmal noch schwerer als sonst. Wir schwanken zwischen Risiko und Hoffnung, Ängsten und Optimismus. Dennoch wollen und werden sich die Menschen mit Ihrer Zukunft auseinandersetzen; die Nachfrage nach Expertenwissen und kompetenter Beratung bleibt daher hoch: 2021 ist definitiv ein chancenreiches Jahr für unsere Branche!

 

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A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, Von-Steuben-Straße 20, 48143 Münster, Telefon: 0251 / 2103-0, Telefax: 0251 / 2103-350, www.asi-online.de

Am 10. März 2021 treten für alle VersicherungsvermittlerInnen (§ 34d Gewerbeordnung) und unabhängige FinanzanlagenvermittlerInnen (§ 34f Gewerbeordnung) durch die EU-Transparenzverordnung neue Pflichten in Kraft.

 

Zum Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Auch Versicherungs- und AnlagevermittlerInnen mit Zulassung nach den Paragrafen 34d und 34f Gewerbeordnung haben zukünftig erweiterte Informationspflichten. Gemeinsam haben daher bereits am 11.2. die Verbände AfW und VOTUM für die betroffenen Versicherungs- und AnlagevermittlerInnen praxisnahe und leicht umsetzbare Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entwickelt. Abrufbar sind diese über diesen DOWNLOADLINK oder auf der Homepage des AfW.

„Der AfW wird im Rahmen seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung beim wichtigen Thema Nachhaltigkeit auch in Zukunft mit guten Partnern aktiv aber auch mehr proaktiv agieren.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Ergänzt wird daher die Informationsoffensive des AfW nun durch eine Gemeinschaftsveranstaltung mit der Standard Life Versicherung. In einem für alle interessierte TeilnehmerInnen offenen Webinar wird über die Umsetzung der kommenden Pflichten informiert, aber auch über das Thema Nachhaltigkeit und die Chancen, die darin für VermittlerInnen liegen und über kommende regulatorische Entwicklungen auf diesem Gebiet.

Wann: 23. Februar 2021, 11.00 Uhr

Anmeldelink   https://register.gotowebinar.com/register/6961943113269357071

Informieren werden die AfW-Vorstände Norman Wirth und Frank Rottenbacher (Going Public Akademie für Finanzberatung) sowie aus dem Haus Standard Life von Nils Wein, Head of Legal Services, und Christian Nuschele, Head of Sales & Marketing.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Goodbye Neukunde – Welcome Back Bestandskunde

 

Und, dass eine erhöhte Kundenbindung Ihr Unternehmen bis zu 75 % profitabler machen kann?

Darum mein Plädoyer für die Bestandskunden!

–        sie kaufen regelmäßig

–        ca. 70 % empfehlen Ihr Unternehmen weiter

–        sie sind bereit höhere Preise zu bezahlen, da sie von Ihrem Produkt bzw. Ihrem Service bereits überzeugt sind

–        sie sind offener für Upselling und Cross Selling

Gerade in stagnierenden Märkten verlieren Unternehmen im Schnitt gleich viele Bestandskunden, wie sie Neukunden hinzugewinnen. Daher steht die Jagd nach Neukunden in vielen Unternehmen an erster Stelle, Abschluss- und Neukundenbonifikationen sprechen hier für sich.

Ich erlebe in meiner täglichen Praxis immer wieder, dass 90 % der Kampagnen Neukundengewinnung zum Ziel haben. Auf die Frage, wie es denn um die Bestandskunden bestellt sei, herrscht meistens irritiertes Schweigen. Diese Taktik alleine ist jedoch riskant und teuer und wird Ihre Umsätze und Gewinne auf Dauer nicht gewährleisten.

Selbstverständlich sind Neukunden wichtig, denn sie sind die Bestandskunden der Zukunft. Jedoch muss jeder Neukunde von Ihrem Angebot überzeugt werden, Ihr Außendienst muss unter Umständen mehrere Besuche machen und ist längere Zeit mit der Beantwortung von offenen Fragen und Preisschlachten beschäftigt.

Bei einem Bestandskunden ist das nicht nötig, je länger sich Kunde und Kundenbetreuer kennen, desto effizienter die Abwicklung.

Loyale Kunden werden Ihr Unternehmen auch weiterempfehlen, d.h. Sie können Ihre Ergebnisse bei reduziertem Budget enorm steigern, denn „empfohlene Interessenten“ feilschen meistens nicht um jeden Euro.

Die Beziehung zu Kunden ist in unserer kurzlebigen Zeit natürlich brüchiger geworden, Produkte und Leistungen austauschbarer, und Loyalität muss sich verdient werden.

Genauso, wie Sie auf Neukunden aus sind, ist es Ihr Mitbewerber auch. Und schon wird aus Ihrem Bestandskunde ein Neukunde – aber nicht für Ihr Unternehmen.

Warum verlieren Unternehmen Bestandskunden?

In der Kurzfassung: Mangelndes Interesse und Respekt. Nichts ist tödlicher, als einen Bestandskunden wie Firmeninventar zu behandeln.

Während bestehende Kunden oft auf einen Rückruf oder ein Angebot warten müssen, wird der Neukunde umschwärmt.

Oder: der bestehende Betreuer ist weg, dessen Kunden werden nicht mehr laufend betreut und somit adieu laufender Umsatz.

Verlorene Kunden haben auch unangenehme Wahrheiten parat, etwas, dass Siegertypen im Verkauf gar nicht hören wollen. So kann es kommen, dass Ihre Verkäufer sich für Neukunden ins Zeug werfen, aber hochprofitable Bestandskunden ziehen lassen, da sie es unter ihrer Würde halten, einem Kunden „nachzulaufen“.

Dabei ist es relativ simpel, Bestandskunden zu halten!

–        Costumer service is not a department. It’s an attitude.

Anders gesagt: Bieten Sie ausgezeichneten Kundenservice!

Nach einer Studie haben 82 % der Befragten schon einmal ihr Verhältnis mit einem Unternehmen wegen schlechtem Kundenservice beendet. Und 79 % haben ihre negativen Erfahrungen an andere weitererzählt.

–        Priorisieren Sie Ihre Bestandskunden und seien Sie erreichbar

Gerade  bei Problemen ist eine schnelle Kontaktmöglichkeit ein klarer Wettbewerbsvorteil.

–        Bleiben Sie in Kontakt und sagen Sie auch mal „Danke“!

Regelmäßige „Service-Calls“ werden als Interesse wahrgenommen – aber bitte nicht inflationär anwenden!

–        Überlegen Sie sich laufende Aktionen speziell für Ihre Bestandskunden, überlegen Sie sich personalisierte Angebote (jawohl – Cross- und Upselling!)

–        Lassen Sie im Jahresrhythmus externe Kundezufriedenheitsumfragen durchführen.

Und setzen Sie das Feedback in die Tat um!

Wenn möglich beschränken Sie sich auf die wichtigsten 10 Punkte und nehmen Sie die Ergebnisse ernst – eine sinkende Zufriedenheit wird rasch mit sinkenden Umsätzen bestraft.

Was also tun wenn der Bestandskunde weg ist? Reaktivierung!

Zugegeben, einen Kunden zurückzuholen wird im Marketing nicht unbedingt als die günstigste Alternative angesehen, aber immer noch günstiger als Neukundengewinnung. Und wenn Sie einen Kunden zurückgewonnen haben – siehe erster Absatz dieses Artikels!

Je nach Branche und Produkt liegt die Abschlusswahrscheinlichkeit bei passiven und ehemaligen Kunden zwischen 30 und 60 %. Für mich daher unverständlich, warum viele Unternehmen dieses Potential links liegen lassen.

Ein ehemaliger Kunde kann Ihnen viel Feedback über seine Erfahrung mit Ihrem Unternehmen und Ihren Mitarbeitern geben. Oft waren es auch nur Kleinigkeiten, die für eine Missstimmung und eine Abwanderung zum Mitbewerber gesorgt haben. Dabei vergessen Menschen meist schnell und verzeihen kleinere Fehler auch gerne. Nutzen Sie diese Chance!

Gleichzeitig wird Ihre Datenbank wieder auf den aktuellen Stand gebracht, Kontaktdaten und  Ansprechpartner werden dadurch aktualisiert.

Passive Kunden können mit einem netten Anruf rasch wieder zu aktiven Kunden werden.

Ein paar Tipps & Strategien aus meiner Praxis dazu:

Am effektivsten zu bearbeiten sind Kunden, bei denen der Kontakt 2-3 Jahre zurück liegt. Die Ansprechpartner haben meistens (noch) nicht gewechselt, die Kontaktdaten sind halbwegs aktuell.

Mit Zunahme der kontaktlosen Jahre wird es exponentiell schwieriger. Ihre Kontakte von „damals“ gibt es im Unternehmen nicht mehr. Mit viel Glück kann man sich an die damals handelnden Personen noch dunkel erinnern, das erleichtert die Sache vielleicht etwas, aber trotzdem; Sie beginnen von Vorne – mit der Neukundengewinnung.

1)      Verschaffen Sie sich einen Überblick über das schlummernde Potential.

Erstellen Sie eine Liste der zu re-/ aktivierenden Kunden der letzten 2-3 Jahre samt den dazugehörigen Umsätzen, besser jedoch den Deckungsbeiträgen.

2)      Segmentierung in rentable und unrentable Kunden

3)      Ein guter Aufhänger sollte schon sein.

Wichtig ist, Anreize für Ihren Kunden zu schaffen, seine Neugier zu wecken. Gibt es neue Produkte oder neue Angebote? Hat der Betreuer gewechselt?

4)      Der Erfolg wird größer, wenn individuell auf den Gesprächspartner eingegangen wird.

Gehen Sie vor Allem gut vorbereitet in das Gespräch – sehen Sie sich im CRM die History an, überlegen Sie sich eine gezielte Ansprache!

5)      Ein zusätzliches Reklamationstraining und eine gut abgestimmte Einwandsbehandlung sind Pflicht, nicht Kür.

Warum Telefonmarketing gerade für diesen Bereich besonders sinnvoll ist:

–        Definitiv günstiger als Ihr Außendienst

–        Mit einem netten Anruf sind Sie rasch wieder in Verbindung mit Ihrem Kunden

–        Am Telefon führen Sie einen Dialog, dh Sie erhalten wertvolle Informationen über die momentane Situation Ihres Kunden. Per Mail, Online, Print, etc. führen Sie nur einen Monolog, der erfahrungsgemäß nicht wahrgenommen wird.

–        Negative Kauferlebnisse können hinterfragt und abgemindert werden

Zu guter Letzt:

Selbstverständlich sind Neukunden wichtig, denn sie sind die Bestandskunden der Zukunft!

Ihre Umsatz- und Gewinnvorstellungen erreichen Sie jedoch nur in Kombination mit einer effektiven Bestandskundenbetreuung.

Zum Abschluss möchte ich Ihnen das größte Erfolgsgeheimnis im Kundenservice verraten: Machen Sie es zur Chefsache, lassen Sie direkt an Sie berichten. Je mehr Managementebenen dazwischen sind, umso verschwommener und ineffizienter wird diese so wichtige Angelegenheit.

Wir helfen Ihnen gerne bei der strategischen Planung zur Re-/ Aktivierung und geben Ihnen Tipps  für eine erfolgreiche Bestandskundenbetreuung.

 

Susanne Görner ist Eigentümerin der 2001 gegründeten Marketing & More. Das Unternehmen bietet Telefonmarketing und Beratungsdienstleistungen an, unter anderem auch den Aufbau und die Betreuung von Inhouse-Callcentern.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Marketing & More, Susanne Görner, Obere Augartenstraße 18/9, A – 1020 Wien, Tel: 01 727 26 0, www.marketingmore.at

Mit der Transparenzverordnung (TVO) geht Europa einen weiteren Schritt beim wichtigen Zukunftsthema Nachhaltigkeit. Diese tritt nun am 10. März EU-weit in Kraft.

 

Heute werden bereits dreistellige Milliardenbeträge in nachhaltigen Geldanlagen verwaltet. Nun soll das Thema als Teil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzsystem regulatorisch fest im Finanzmarkt verankert werden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vermittler.

Zum Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Auch Versicherungs- und Anlagevermittler – in der TVO kollektiv als Finanzberater bezeichnet – haben erweiterte Informationspflichten.

„Wir sehen eine stark steigende Kundennachfrage zu nachhaltigen Kapitalanlagen und Versicherungsprodukten. Gleichzeitig ist die regulatorische Seite noch unübersichtlich. Zudem ist die verlässliche Beurteilung von nachhaltigen Produkten noch in der Entwicklung.“, so Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand von VOTUM.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW ergänzt: „Versicherungsvermittler und Anlageberater haben hier eine Schlüsselposition, um ihren Kunden Orientierung zu bieten. Sie sollten diese Chance unbedingt ergreifen.“

VOTUM und AfW sind sich darüber einig, dass das Thema Nachhaltigkeit kein kurzfristiger Trend ist. Daher sollte auch im Rahmen einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung durch die Branche proaktiv agiert werden.

Gemeinsam haben daher die Verbände für die betroffenen Versicherungs- und Anlagevermittler praxisnahe und leicht umsetzbare Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entwickelt.

Die beiden Verbände werden weiterhin aktiv den Austausch zwischen Anbietern und Vermittlern zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen in der Finanzberatung fördern.

Abrufbar sind die Hinweise und Formulierungsvorschläge auf der Startseite der Homepage des AfW: https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/

 

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Mit Hilfe der JDC-Plattformtechnologie bieten die „Höhle der Löwen“-Stars von Finanzguru ihren Kunden künftig auch die Verwaltung und den Abschluss von Versicherungen an

 

Die JDC Group AG, einer der europaweit größten Anbieter von Plattformtechnologie für den Finanz- und Versicherungsbereich, hat eine weitreichende Zusammenarbeit mit dem Frankfurter Fintech dwins GmbH abgeschlossen. Die dwins GmbH will mit Hilfe der Plattformtechnologie der JDC Group AG den Kunden ihrer Multibanking-App Finanzguru künftig auch die Verwaltung und den Abschluss von Versicherungen anbieten.

Vor zwei Jahren hat Finanzguru bei der TV-Gründershow „Die Höhle der Löwen“, bei der Investoren Startup-Ideen bewerten und echtes Geld investieren, eine Million Euro und damit das bisher größte Einzelinvestment der Show eingeworben. Die Finanzguru-App, an der auch die Deutsche Bank beteiligt ist, kategorisiert und analysiert anhand der Kontobewegungen der Nutzer die regelmäßigen Ausgaben und Verträge und bietet einen Optimierungsservice etwa für Strom- oder Gasverträge an. Im Januar 2021 brachte Finanzguru zudem seine eigene Karte auf den Markt. Mit ihr können die Finanzguru- Kunden von allen ihren Konten mit einer einzigen Karte bargeldlos zahlen.

In Kürze wird Finanzguru seinen mehr als 500.000 Kunden auch Versicherungsdienste anbieten. Dazu nutzen die Frankfurter das JDC-eigene Maklerverwaltungsprogramm iCRM und die darin integrierte API-Infrastruktur mit derzeit rund 200 Schnittstellen zu Versicherungsunternehmen. Über die JDC-Plattformtechnologie kann Finanzguru seinen Kunden dann umfassende Informationen zu Versicherungen aus allen Bereichen zur Verfügung stellen. Ziel des Unternehmens ist es, zusätzlich zu seiner Multibank-Funktionalität für seine Kunden auch Bancassurance-Dienstleister zu sein.

Alexander Michel, Gründer und Geschäftsführer der dwins GmbH, sagt zur Kooperation mit JDC: „Die intelligente API-Infrastruktur von JDC war für uns ausschlaggebend bei der Wahl unseres Partners. Mit ihr bieten wir unseren Kunden in der App künftig eine wirklich benutzerfreundliche und intuitive Oberfläche für die Verwaltung und später auch den Abschluss von Versicherungen.“

„Wenn die Endkunden-Profis von Finanzguru mit Ihrer App nun auf unsere JDC Prozesse und API setzen, ist das eine ganz besondere Auszeichnung für das, was wir als Pool-Plattform im Versicherungssegment leisten“, kommentiert Stefan Bachmann, Vorstand der JDC Group AG, den Vertragsabschluss. „Nachdem wir mit unserer Bancassurance-Strategie schon zahlreiche namhafte Häuser aus dem traditionellen Bankenbereich überzeugen konnten, ist die Zusammenarbeit mit Finanzguru eine Erweiterung des Plattformansatzes in den Allfinanz- und Fintech-Markt“, so Bachmann weiter.

 

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Übernahme von RVM bildet die wesentliche Grundlage

 

Nachdem die MLP Gruppe in den vergangenen Jahren das Angebot für Firmen- und institutionelle Kunden sowie ihre B2B-Dienstleistungen deutlich ausgeweitet hat, baut sie nun den Bereich Gewerbe- und Industrieversicherungen strategisch aus. Im ersten Schritt übernimmt MLP dazu 100 Prozent der Anteile an der RVM Versicherungsmakler GmbH & Co. KG. inklusive deren wesentlicher Tochtergesellschaften („RVM“). Mit einem langjährig bewährten Geschäftsmodell hat RVM als Industrieversicherungsmakler eine starke Ausrichtung auf den Mittelstand und betreut dort mehr als 2.500 Unternehmen.

RVM hat 2019 einen Umsatz von knapp 19 Mio. Euro erzielt. Der Gesamtkaufpreis, den MLP an die beiden Gesellschafter zahlt, liegt im mittleren zweistelligen Millionenbereich. Dieser enthält einen Mechanismus, über den ein Teil des Kaufpreises nachgelagert an die Qualität der Geschäftsentwicklung bis Ende 2022 gekoppelt ist. Etwa die Hälfte des Kaufpreises begleicht MLP aus Barmitteln. MLP erwartet ab dem ersten vollen Geschäftsjahr, dem Jahr 2022, einen mittleren einstelligen Mio. Euro-EBIT-Beitrag aus dem neuen Segment Industrieversicherungsmakler, dem nach Vollzug der Transaktion in einem ersten Schritt RVM angehören wird.

„Durch die Akquisitionen von DOMCURA und DEUTSCHLAND.Immobilien betreuen wir jeweils mehr als 5.000 Vertriebspartner im B2B-Segment. Außerdem haben wir über FERI institutionelles Geschäft erfolgreich aufgebaut und sind mittlerweile der führende deutsche Makler für betriebliche Altersvorsorge. Der nächste Schritt beim Ausbau des Firmenkundengeschäfts besteht darin, den Markt für Industrieversicherungen zu erschließen. Damit verbreitern wir die Erlösbasis des Konzerns weiter, erhöhen den Anteil wiederkehrender Erlöse nochmals und werden über das Privatkundengeschäft hinaus zu einer marktgestaltenden Kraft“, sagt MLP Vorstandsvorsitzender Dr. Uwe Schroeder-Wildberg. „Mit der Akquisition von RVM haben wir die Grundlage für den systematischen Ausbau des neuen Segments Industrieversicherungsmakler gelegt. Im Zuge unserer Wachstumsstrategie planen wir in den nächsten Monaten weitere Zukäufe von mittelständisch geprägten Marktteilnehmern in diesem stark fragmentierten Wettbewerbsumfeld. Ziel ist es, mittelfristig eine wesentliche Position in diesem Markt einzunehmen.“

Kontinuität für Kunden von RVM sichergestellt

Für die mehr als 2.500 Bestandskunden, die mit RVM zusammenarbeiten, ist Kontinuität sichergestellt. Das Unternehmen wird unter derselben Marke und vom bewährten Management fortgeführt. „Innerhalb der MLP Gruppe profitieren wir von deren finanzieller Stärke und deutschlandweiter Ausrichtung. Wir können somit unser Geschäft weiterentwickeln und vernetzen. Zugleich bleiben wir der bekannte verlässliche Partner für unsere Kunden“, sagt Erich Burth, Geschäftsführer von RVM. Für das Unternehmen, das seinen Hauptsitz in Eningen/Reutlingen hat, sind derzeit rund 200 Mitarbeiter tätig.

„Ein wichtiger Faktor im Geschäft des Maklers RVM ist dessen mittelständische Identität, die wir innerhalb der MLP Gruppe auch weiterhin stärken werden. Ziel ist es, in einer bundesweit agierenden Organisation ein wesentlicher Ansprechpartner für den deutschen Mittelstand zu sein“, sagt Manfred Bauer, Produktvorstand bei MLP. „Weitere Potenziale bestehen im Zusammenwirken mit anderen Teilen der MLP Gruppe. So lässt sich bei MLP Geschäftskunden in der betrieblichen Altersvorsorge auch deren Bedarf im Bereich Industrieversicherung nun aus einer Hand bedienen. Gleichzeitig entstehen innerhalb der MLP Gruppe bei der Nutzung der IT-Infrastruktur und bei weiteren Prozessen im operativen Geschäft Synergien.“

Der Übernahmevertrag wurde heute unterzeichnet. Die Umsetzung des Vorhabens soll planmäßig im zweiten Quartal 2021 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2021 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kartellbehörde erfolgen. Ein wesentlicher Teil des RVM EBITs fällt aufgrund des saisonalen Geschäftsverlaufs im ersten Quartal eines Jahres an. Bis zur Umsetzung der Transaktion wird das Ergebnis für das Jahr 2021 im Eigenkapital abgebildet.

MLP wurde bei der Transaktion von GSK Stockmann und Ernst & Young beraten, RVM von der RWT Anwaltskanzlei GmbH und der Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

MLP AG, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, Tel: 06222/308­0, Fax: 06222/3088351, www.mlp.de