Der Infrastrukturdienstleister macht sich bereit für den Bundestagswahlkampf und spricht eine klare Empfehlung aus.

 

Bereits zu Beginn diesen Jahres wurden Vermittler vom Vermittlerverband AfW gefragt, welche Partei sie bei der Bundestagswahl wählen würden. Dabei stellte sich die FDP als großer Favorit heraus. Diese Präferenz der Vermittler im Vergleich zur restlichen Bevölkerung in Deutschland lässt sich unter anderem auf die Aussprache der Partei gegen einen Provisionsdeckel zurückführen. Mit der näher kommenden Wahl wächst die Sorge von Makler und Vertrieben, dass die Mehrheiten eine Parteienkoalition hervorbringen könnte, die den wirtschaftlichen Interessen der Makler zuwiderläuft.

Immer mehr Unternehmen der Branche empfehlen daher aktiv an welcher Stelle Makler ihr Wahlkreuz machen sollten.

blau direkt vertritt hierzu eine eindeutige Meinung: “Wenn Makler eine Wahl für ihr wirtschaftliches Wohl treffen wollen, sollten sie blau direkt wählen.”, meint Lars Drückhammer, CEO bei blau direkt, denn: “Wirtschaftliche Vorteile erlangt ein Makler vor allem durch seine eigenen wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten; nicht durch die der Politik. Mit der Wahl der für ihn besten Dienstleistung erreicht er, was er mit seiner Wahlstimme von der Politik bestenfalls erhoffen kann.”

Die Bundestagswahl hält blau direkt zweifelsohne für wichtig. Jeder sollte wählen, um die weltoffene Demokratie unseres Landes zu stärken. Es sei hingegen zu tolerieren, welche Partei jemand wähle. Denn die Wahl an sich sei bereits ein Statement für die Art, wie wir miteinander gemeinsam leben und uns über die Machtverteilung einigen. Das ist wichtiger als einzelne politische Themenfelder und darf jedem von uns die Größe geben, andere Meinungen zu tolerieren. Eines sei hingegen noch wichtiger als die Wahl: Auch in diesen Zeiten seinen Humor zu bewahren. Ein Lächeln verbindet alle Menschen. Auch diese Botschaft vertritt blau direkt mit ihrer Kampagne.

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

DIN-Norm „Basis-Finanz- und Risikoanalyse für Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen“ nach drei Jahren Entwicklungszeit fertiggestellt  – Finanzbranche richtet sich auf Umsetzung der Norm ein

 

Am 10. September 2021 veröffentlichte das in Berlin ansässige Deutsche Institut für Normung (DIN) im Beuth-Verlag die DIN-Norm 77235 „Basis-Finanz- und Risikoanalyse für Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen“. Interessierte Kreise können die Norm unter der Adresse http://www.beuth.de beziehen. Die Entwicklung der Norm, an der zahlreiche Vertreter namhafter Banken, Versicherungen und Beratungsgesellschaften beteiligt waren, vollzog sich über einen Zeitraum von knapp drei Jahren. Initiiert hatte die Norm die Defino Institut für Finanznorm AG aus Heidelberg.

52 Finanzthemen für die neutrale Ermittlung des individuellen Beratungsbedarfs

Die Din-Norm 77235 umfasst insgesamt 52 relevante Finanzberatungsthemen für Selbstständige, kleinere und mittlere Unternehmen jeder Art, Arztpraxen oder Apotheken oder auch freiberuflich tätige Personen. Die Themen sind untergliedert in Basisthemen wie das allgemeine Haftungsrisiko oder die Betriebsunterbrechungsgefahr sowie sechs weitere für Gewerbetreibende typische Themenbereiche, wie zum Beispiel zu Auslandstätigkeiten oder Immobilien. Bei den Basisthemen und in den individuell als relevant identifizierten Themenbereichen werden dann die einzelnen Risiken und Notwendigkeiten und deren Relevanz analysiert und über Sollwerte potentielle Bedarfe festgestellt und priorisiert. „Der Unternehmer erhält so einen neutralen, reproduzierbaren und sich am tatsächlichen Bedarf orientierenden Fahrplan für notwendige Aktivitäten zur Absicherung und Fortentwicklung seines Betriebes“, so Mathias Grellert, Senior Project Manager beim Defino Institut und stellvertretender Obmann des DIN-Ausschusses.

Die Finanzbranche trifft bereits Vorkehrungen zur Normanwendung. Erste Software-Anbieter und Bildungsdienstleister stellen der Finanzbranche für die Anwendung der Geschäftskunden-Finanzanalyse entsprechende Software-Applikationen beziehungsweise Bildungsangebote zur Verfügung. Die Zertifizierung von Beratungs- und Maklerbetrieben auf die korrekte Normanwendung ist beim Defino-Institut möglich. Kontaktanfragen sind per Mail an info@defino.de erbeten.

Über die DEFINO Institut für Finanznorm AG:

Die DEFINO Institut für Finanznorm AG ist aus der 2011 gegründeten gleichnamigen GmbH hervorgegangen. Vorrangiger Geschäftszweck des in Heidelberg ansässigen Unternehmens ist die Zertifizierung von Personen, Unternehmen und Hilfsmitteln, die von DEFINO initiierte und andere wesentliche Standards und Normen für die Finanzbranche vollständig und verbindlich umsetzen, sowie Unternehmen, die die vollständige Umsetzung dieser Standards und Normen unterstützen.

Im Dienste der mit Finanzberatung befassten Unternehmen, Berater und Vermittler sowie im berechtigten Verbraucherinteresse initiiert und etabliert das DEFINO Institut allgemein gültige DIN- Standards und -Normen  zur nachhaltigen Verbesserung der Versicherungs- und/oder Finanzberatung. Das Unternehmen arbeitet dabei eng mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN), mit Wissenschaftlern, Verbraucherschutzorganisationen und Experten des Finanzdienstleistungsgewerbes zusammen.

Vorstand des DEFINO Instituts ist Dr. Klaus Möller. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Bernhard Termühlen. Vorsitzender des DEFINO-Kuratoriums ist Dr. Bernward Maasjost, Dr. Herbert Walter ist der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Defino Institut für Finanznorm AG, Kirschgartenstr. 52, 69126 Heidelberg, Tel: 06221 6732073, www.defino.de

Erweiterung des Privat- und Gewerbekundengeschäfts in Franken

 

Der Industriemakler MRH Trowe meldet die neunte Akquisition im Jahr 2021. Anfang September hat das Frankfurter Maklerhaus die auf Privat- und Gewerbekunden spezialisierte Kolb & Bär Versicherungs- und Finanzmakler GmbH übernommen. Damit baut MRH Trowe seine Präsenz in Süddeutschland mit Fokus auf die Region Franken weiter aus. Mit künftig rund 30 Mitarbeitern an den Standorten Pegnitz und Kulmbach zählt MRH Trowe nun zu den fünf größten Maklern in der Region. Bereits zu Jahresbeginn übernahmen die Hessen die ebenfalls auf Unternehmenskunden spezialisierte KVM Kulmbacher Versicherungsmakler GmbH. Beide Unternehmen werden künftig eng zusammenarbeiten.

„Mit dem Zukauf von Kolb & Bär bedienen wir zwei strategische Ziele: Zum einen verfügt das Team, ebenso wie die MRH-Trowe-Kollegen aus Kulmbach, über eine ausgeprägte Expertise im Privat- und im Gewerbeversicherungsgeschäft“, sagt Ralph Rockel, Vorstand bei MRH Trowe. „Zum anderen können wir mit dem Knowhow der Kollegen in Pegnitz, das jetzt zu unseren Standorten Kulmbach und Nürnberg hinzukommt, die Region Süddeutschland hervorragend erschließen.“

Die Kolb & Bär Versicherungs- und Finanzmakler GmbH wurde 1986 gegründet. Mit einem sechsköpfigen Team betreuen die Spezialisten über 4.000 Mandaten aus dem Privat- und Gewerbesektor. Die beiden Geschäftsführer Georg Kolb (61) und Matthias Bär (53), werden das Geschäft in enger Zusammenarbeit mit Robert Klaus, Regional-Manager SÜD bei MRH Trowe, bis Ende 2022 weiterführen. Die Gewerbekunden sollen dann über eine gemeinsame Plattform mit KVM betreut werden. Der Standort in Pegnitz bleibt darüber hinaus erhalten.

„MRH Trowe war ganz klar unser Wunschpartner. Nachdem Matthias Bär und ich das Geschäft über 30 Jahre erfolgreich geführt haben, ist es Zeit für einen Generationswechsel. Voraussetzung dafür war, mit einem verlässlichen Partner mit einer klaren Vision für unsere Kunden und Mitarbeiter zusammenzuarbeiten“, sagt Georg Kolb. „Die Kollegen von MRH Trowe kennen das Brokergeschäft von der Pike auf. Mit KVM sind wir seit Jahren freundschaftlich verbunden. Zusammen können wir Potenziale heben und Privat- als auch Gewerbekunden in Franken noch umfangreicher und maßgeschneiderter beraten.“

MRH Trowe übernimmt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 100 Prozent der Gesellschaftsanteile von Kolb & Bär. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Mesterheide Rockel Hirz Trowe AG Holding, Walther-von-Cronberg-Platz 6, 60594 Frankfurt am Main, Tel: +49 (0) 69 6605889-0, www.mrh-trowe.com

Der Vizepräsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Andreas Vollmer, ist ab sofort in den Lenkungsausschuss des Arbeitskreises Beratungsprozesse (AKB) berufen worden.

 

Der AKB hat das Ziel, Versicherungs- und Finanzvermittler in ihrer kundenorientierten Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen zu unterstützen. Sein Engagement für mehr Beratungsqualität bringt der Arbeitskreis auch bei Normungsvorhaben des DIN-Instituts ein. Koordinator des AKB ist Friedel Rohde, Geschäftsführer der www.deutsche-versicherungsboerse.de.

Im Lenkungsausschuss des AKB fließen alle Fäden zusammen. Hier entstehen die fachlichen und systematischen Grundlagen für einen kundenorientierten Beratungsprozess. Das Gremium liefert Impulse, koordiniert und steuert die Arbeit in den sieben Expertengruppen und verantwortet die Qualitätssicherung. Sein Engagement für mehr Beratungsqualität bringt der AKB auch bei Normungsvorhaben des DIN-Instituts ein, an dem auch BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer seit 2015 mitarbeitet.

Der BVK ist darüber hinaus im AKB seit Jahren durch die Geschäftsführung vertreten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn, Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Beitrag von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

  1. GRUNDFRAGEN

Viele VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, fragen, ob der Versicherer seine Leistung wegen staatlicher Unterstützungsleistungen mindern darf. Die Antwort auf diese Frage dürfte nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung überwiegend Nein lauten, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen und Gewichtungen. Im Kern werden drei Szenarien diskutiert: Die Betriebsschließungsversicherung als Summenversicherung, die Betriebsschließungsversicherung als Schadensversicherung und (in beiden Fällen) leistungseinschränkende Klauseln in den AVB. In einem Exkurs (IV) wird ergänzend die Frage nach einer etwaigen Rückzahlung staatlicher Leistungen wegen des Anspruches aus einer BSV diskutiert.

  1. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SUMMENVERSICHERUNG
  2. DAS ALTE VVG

Der Begriff Summenversicherung kommt im geltenden VVG nicht vor. Auch die – nicht einheitlichen – AVB für Betriebsschließungsversicherungen kennen diesen Begriff nicht.[1] Der Begriff Summenversicherung stammt aus der Wissenschaft, worauf schon die Motive zum VVG[2] hinweisen. Dort wird er definiert als eine Vereinbarung, die bezweckt den VN eine von dem Eintritt eines Schadens unabhängige oder über den Betrag des Schadens hinausgehende Leistung zu verschaffen. In der Summenversicherung geht es, nach allgemeiner Meinung, um eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Bedarf wird in Höhe der fest vereinbarten Versicherungsleistung unwiderlegbar vermutet.[3] Dabei gingen die Motive zum VVG davon aus, dass Vereinbarungen, die bezwecken, dem VN ein von dem Eintritt des Schadens unabhängige Leistung zu verschaffen, nur bei solchen Versicherungen getroffen werden können, die sich auf eine Person beziehen.[4] Deshalb wurde unter der Geltung des früheren VVG (bis 31.12.2007) angenommen, dass zwar die Personenversicherung als Summen- oder Schadensversicherung vereinbart werden kann. Dagegen sei die Nicht-Personenversicherung nur als Schadensversicherung möglich.[5]

  1. DAS NEUE VVG

Mit dem Inkrafttreten des neuen, heute geltenden, § 1 VVG (01.01.2008) wurde die Zweiteilung in Schadens- und Personenversicherung aufgegeben. Die Gegenüberstellung dieser Begriffe sei, so heißt es in der Gesetzesbegründung, sachlich nicht zutreffend, da eine Personenversicherung auch eine Schadensversicherung beinhalten kann (z. B. in der Krankenversicherung).[6] Stattdessen umschreibt § 1 VVG heute für alle Arten von Versicherungen die vertragstypischen Pflichten. Es heißt dort wörtlich: Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des VN oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Entscheidend ist somit nicht, ob es sich um eine Summen-, eine Schadens- oder eine Personenversicherung handelt. Es kommt allein darauf an, zu welcher Leistung sich der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet hat.

Daraus folgt, dass es auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall ankommt. Daraus folgt ferner, dass eine pauschale Bedarfsdeckung, die die Auszahlung einer ganz bestimmten Summe, etwa pro Tag, vorsieht, auf der Grundlage des heute geltenden VVG jederzeit zulässig und möglich ist. Eine Beschränkung einer solchen pauschalen Bedarfsdeckung auf die Personenversicherung enthält das VVG nicht mehr.

Dies bedeutet, immer dann, wenn in den zugrundeliegenden AVB dem VN bei Eintritt eines definierten Ereignisses eine pauschale Entschädigungszahlung versprochen wird, ist diese zu zahlen. Anders als früher ist es heute also möglich auch außerhalb der Personenversicherung abstrakte Bedarfsdeckungen in Form von Versicherungssummen zu vereinbaren. Vereinbarungen dieser Art verstoßen auch nicht gegen ein allgemeines Bereicherungsverbot. Ein solches ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot gab es, so der BGH, auch unter der Geltung des früheren VVG nicht.[7] Aus diesem Grunde ist der frühere § 55 VVG, aus dem ein Bereicherungsverbot teilweise hergeleitet worden war, durch die VVG-Reform ersatzlos weggefallen. Heute gilt, dass der Versicherer die Leistung schuldet, die er vertraglich versprochen hat (§ 1 VVG). Ist vertraglich eine Summe, im Sinne eines abstrakten Bedarfs, vereinbart, so ist diese zu zahlen. Stellt der Vertrag auf einen konkreten Schaden ab, so ist dieser Schaden zu ersetzen. Dabei kommt es nicht auf das Schadensersatzrecht des BGB sondern auf die vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Schadensberechnung an.[8]

  1. DIE VEREINBARUNGEN IN DER BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG
  2. a) Die Formulierungen wie in den Musterbedingungen des GDV

Aus alledem folgt, dass es für die Betriebsschließungsversicherung darauf ankommt, welche Vereinbarungen die VR mit den VN im Rahmen der jeweils zugrunde gelegten AVB getroffen haben.

So heißt es beispielsweise in den Musterbedingungen des GDV (Stand: 2004) zur Betriebsschließungsversicherung in Ziff. 3 a: Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung…den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Vereinbarungen dieser Art hat beispielsweise die Allianz ihren Bedingungen (BS 311/05, § 2 I 1) zugrunde gelegt. Die gleiche Formulierung findet sich in den AVB des HDI Gerling (Betriebsschließung 2012, Ziff. 3 a), oder den AVB der AXA (AVB BS 2002, Ziff. 3 a). Diese Formulierung findet sich auch in den AVB der R+V (IND-BHIBS 0108, § 2 Ziff. 3 a).

Im Kern verspricht der Versicherer in diesen Fällen den Ersatz des Schadens in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zu vereinbarten Dauer. Aus dieser Formulierung schlussfolgert das LG München I[9], dass es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Schadensversicherung und nicht um eine betragsmäßig von der Ursache unabhängige Summenversicherung handele. Zweck einer Betriebsschließungsversicherung sei es, sich für den Schaden durch Umsatzausfall zu versichern. Die vereinbarte Summe für die Tagesentschädigung sei, nach dem Willen der Parteien, pauschal vereinbart worden. Mithin solle der Schaden durch einen pauschalierten Betrag abgesichert werden, um Streit über die Höhe der Versicherungsleistung zu vermeiden. Dafür spreche auch die Klausel zur Anrechnung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsleistungen, die in diesem Zusammenhang zulässig sei.

  1. B) BGH V. 04.04.2001 – IRRELEVANT

Das LG München I beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des BGH vom 04.04.2001[10]. Tatsächlich ging es im Urteil des BGH nicht um die Abgrenzung zwischen einer auf abstrakte Bedarfsdeckung gerichteten Summenversicherung gegenüber einer den konkreten Schaden umfassenden Schadensversicherung. Vielmehr ging der BGH davon aus, dass ein (pauschaler) Höchstentschädigungsbetrag für die Tötung von durch eine Tierseuche befallenen Schweinen, begrenzt auf eine bestimmte Anzahl, vereinbart war. Es war mit anderen Worten unstreitig, dass es sich im Falle des BGH um eine Schadensversicherung handelte. Dem Gericht ging es um eine völlig andere Frage nämlich die, ob der damals geltende § 55 VVG ein allgemeines Bereicherungsverbot erteilte, was der BGH verneinte, und welche Konsequenzen es hat, wenn man den Versicherungswert durch Vereinbarung eines bestimmten Betrages (Taxe) festgesetzt hatte. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des BGH vom 04.04.2001 für die hier relevante Frage, ob die Parteien eine abstrakte Tagesentschädigung oder einen konkreten Schadensersatz vereinbart haben, keine Aussage trifft, da der BGH ersichtlich von einer Schadensversicherung ausging.

  1. c) BGH v. 04.07.2001 – relevant

Die letztlich entscheidende Frage lautet deshalb, ob es sich bei der Leistungsvereinbarung, in den hier relevanten Bedingungswerken, wirklich um die Vereinbarung eines konkreten Umsatz- oder Verdienstausfalls handelt. Mit dieser Frage hat sich der BGH am 04.07.2001[11] im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung auseinandergesetzt. Der Gerichtshof wies auf die Gestaltungsfreiheit der Versicherer hin. Es sei ihnen unbenommen die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.[12] Die für die Summenversicherung charakteristische abstrakte Bedarfsdeckung sei dann gegeben, wenn der Versicherte im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalte, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich habe. Es solle pauschal ein Bedarf abgedeckt werden, von dem angenommen werde, dass er bei durch Arbeitsunfähigkeit eingetretenem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten ziele und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch anpasse.[13] Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfall sähen aber der Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen nicht vor. Diesen Gedanken führte der BGH sodann aus.

  1. d) Schlussfolgerungen

Wendet man diese Überlegungen auf die Formulierung der hier relevanten AVB an, so spricht zunächst für die Einordnung als Schadensversicherung die Formulierung, wonach der Versicherer im Falle der Schließung den Schaden ersetzt. Gegen die Einordnung als Schadensversicherung spricht allerdings, dass der Schaden nicht konkret an Umsatz oder Gewinneinbußen berechnet, sondern in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag bis zur vereinbarten Dauer fingiert wird. Es kommt mit anderen Worten gar nicht darauf an, welchen Schaden das Unternehmen des VN tatsächlich hatte. Es kommt ausschließlich auf die vereinbarte Tagesentschädigung und darauf an, für welche Dauer der VN eine solche Entschädigung vereinbart hat. Es geht mit anderen Worten darum, dass der VN vom VR für einen bestimmten Zeitraum eine Tagesentschädigung bei definierten Betriebsschließungen verlangen kann. Ob die Betriebsschließung – wie in der Coronapandemie – möglicherweise sehr viel länger dauert, spielt für die Leistungsverpflichtung keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, welchen tatsächlichen Umsatzausfall und/oder Verdienstausfall der VN durch die Betriebsschließung erlitt. Er soll, so das Leistungsversprechen, für jeden Tag der Betriebsschließung eine der Höhe nach vereinbarte Tagesentschädigung erhalten. Ob diese ausreicht, den tatsächlichen eingetretenen Schaden zu decken oder nicht, spielt keine Rolle. Deshalb kann die Kalkulation des Versicherers auch nicht auf tatsächlichen konkreten Umsatz- oder Gewinneinbußen des VN beruhen, sondern ausschließlich auf der Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund von Infektionen nach dem IfSG Betriebsschließungen für eine bestimmte Zahl von Tagen eintreten könnten oder nicht. Nicht ein konkret eintretender Umsatz- oder Gewinnausfall bildet somit die Grundlage für die Prämienkalkulation des Versicherers, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass für eine bestimmte Zeit von Tagen Betriebsschließungen mit der Folge der Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung drohen könnten.

Genau das umfasst das Leistungsversprechen, so wie es in den hier zu beurteilenden AVB gegeben wurde. Dieses Leistungsversprechen hat nichts mit einem konkret eintretenden Schaden zu tun, sondern ist ausschließlich an einer vereinbarten Tagesentschädigung orientiert.

Wie im Urteil des BGH vom 04.07.2001[14] sehen die hier zugrunde liegenden AVB eine Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfalls nicht vor.

Richtig ist, dass die Versicherer die AVB anders hätten gestalten können. Dazu wären sie, worauf der BGH am 04.07.2001[15] ausdrücklich hinweist, ohne Weiteres berechtigt gewesen. Die Versicherer haben insoweit Gestaltungsfreiheit und der Blick auf andere Bedingungswerke zeigt, dass sie von dieser Gestaltungsfreiheit auch Gebrauch gemacht haben. So heißt es etwa in den AVB der Versicherungskammer Bayern (AVB BS 2002 – Stand: 01.01.2008), dass die „Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt ist. Tagesumsatz, so heißt es weiter, ist der Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs; Wochenumsatz 1/52 des Jahresumsatzes“.

Bei einer solchen Formulierung ist es klar, dass es sich um die Anknüpfung an eine ganz bestimmte Art der Schadensberechnung handelt. Es wird ein konkreter Bedarf versichert. Wenn aber, wie in den Musterbedingungen des GDV und den hier zitierten Bedingungswerken der Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung fingiert wird, wenn in Wirklichkeit also gar keine Schadensberechnung stattfindet, so geht es den Parteien ersichtlich um die Absicherung eines abstrakten Bedarfs, ähnlich wie in der Unfallversicherung. Letztlich schafft sich der VN durch eine solche Summenversicherung einen gewissen finanziellen Puffer, ohne sicher sein zu können, dass dieser Puffer den tatsächlich eintretenden Schaden auch nur annähernd ausgleicht. Für den VN ist eine solche Vereinbarung sinnvoll, weil die Prämie sich nicht an etwaigen konkret eintretenden Schäden orientiert und deshalb eher niedrig bemessen ist. Auch die Kalkulationsgrundlagen für den Versicherer sind klarer als bei der Anknüpfung an konkret eintretende Schäden, die in ihrer Höhe häufig schwer im Voraus zu kalkulieren sind. Umgekehrt gehen beide Seiten Risiken ein. Der VN, weil ein Teil des ihn möglicherweise treffenden Schadens unversichert bleibt und der VR, weil er möglicherweise nicht damit rechnet, dass Ereignisse wie COVID-19 mit pandemischen Ausmaßen eintreten, sodass er Tagesentschädigungen über längere Zeiträume für präventive Betriebsschließungen zahlen muss.

Letztlich aber, und das ist entscheidend, kommt es darauf an, welche Vereinbarungen die Parteien im Versicherungsvertrag getroffen haben. Wenn sie, wie in den hier zu beurteilenden AVB, den Begriff Schaden benutzen und ihn durch eine fingierte vereinbarte Tagesentschädigung ausfüllen, dann ist nicht am gewählten Begriff (Schaden) festzuhalten, sondern der wirkliche Wille der Parteien ist maßgeblich (falsa demonstratio non nocet).[16]

Es bleibt festzuhalten: In den Fällen, in denen die AVB der Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigungsberechnung mit dem Wortlaut wie in den Musterbedingungen des GDV enthalten, haben die Parteien für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer eine Tagesentschädigung vereinbart. Diese Tagesentschädigung ist zu zahlen, ganz unabhängig davon, wie hoch als Folge der Betriebsschließung tatsächlich Umsatz- oder Gewinneinbußen waren.

  1. e) Keine Änderung durch § 21 Musterbedingungen GDV

An diesem Ergebnis ändert auch § 21 der Musterbedingungen des GDV nichts. Dort heißt es: „Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).“ Ganz praktisch ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es diese Klausel nicht in allen AVB, die am Markt verwendet wurden, gibt. Außerdem haben, jedenfalls in der Coronapandemie, die Unternehmen bisher nicht nur keinen Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen, sondern nur Hilfeleistungen des Staates zugewiesen bekommen.[17] Selbst wenn es sich aber bei der einen oder anderen Hilfeleistung des Staates um eine Entschädigung im Sinne von § 21 der Musterbedingungen des GDV handeln sollte, decken diese, nach den bisherigen öffentlichen Informationen, den Schaden in den Unternehmen bei weitem nicht ab. Wenn und soweit Ansprüche aus der BSV zur Lückenfüllung bestünden, würden diese somit nicht in Konkurrenz zu den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen stehen.

Hier von unabhängig ist – für die BSV als Summenversicherung – darauf hinzuweisen, dass § 21 BSV (Musterbedingungen – GDV) wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Infolgedessen ist eine unangemessene Benachteiligung durch diese Klausel anzunehmen mit der Folge, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt auf die Natur des Vertrages ab. Die Norm sorgt dafür, dass eine formularmäßige Ausfüllung von Kardinalpflichten für unzulässig erklärt wird.[18] Die Norm hat drei Tatbestandsmerkmale. Im Zentrum steht die Natur des Vertrages, hier der Betriebsschließungsversicherung. Wie oben entwickelt handelt es sich bei der Entschädigungsberechnung nach den Muster-AVB um eine am abstrakten Bedarf orientierte, der Höhe nach als Tagesentschädigung fingierte, Summenversicherung. Den Anspruch auf diese Leistung erwirbt sich der VN durch Prämienzahlung. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer privaten Unfallversicherung. Entschädigungsleistungen aus einer solchen Versicherung sind auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch deshalb nicht anzurechnen, weil der Schädiger zu dieser Entschädigungsleistung weder etwas beiträgt, noch darf er durch eine freiwillige Versicherungslösung des VN entlasten werden.

Bei der Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung, die am abstrakten Bedarf orientiert ist, handelt es sich somit um eine Kardinalpflicht, die gefährdet wäre, wenn die Leistung an den VN davon abhängig gemacht werden würde, ob und in welchem Umfang staatliche Entschädigungsleistungen öffentlich-rechtlicher Art erbracht werden. Diese Leistungen haben mit dem Versicherungsschutz, den sich der VN freiwillig und auf eigene Kosten verschafft hat, nichts zu tun. Infolgedessen erweist sich § 21 BSV aus der Perspektive von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unwirksam.

  1. F) VORLÄUFIGES FAZIT

Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass AVB, die im Sinne der Musterbedingungen des GDV gestaltet sind, eine am abstrakten Bedarf orientierte, summenmäßig gestaltete Entschädigung dem VN zuweisen. Etwaige staatliche Entschädigungsleistungen, gleich welcher Art und Höhe, sind auf das Leistungsversprechen aus der BSV weder anzurechnen, noch sind staatliche Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die BSV leistet.

III. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SCHADENSVERSICHERUNG

Es wurde bereits mehrfach betont, dass die Versicherer Gestaltungsfreiheit bei der Frage haben, ob sie die Betriebsschließungsversicherung als Summen- oder als Schadensversicherung ausformen.[19] Entscheidend ist, so der BGH, was der Versicherer vertraglich versprochen hat. Dies muss er halten.[20] Wenn ein Versicherer, wie etwa die Versicherungskammer Bayern, die Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt, so wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt. Es handelt sich folglich auch nach den Motiven zum VVG um eine Schadensversicherung.[21] Tatsächlich wird in den AVB der Versicherungskammer Bayern der Tagesumsatz als der Wochenumsatz, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs, definiert. Der Wochenumsatz wird ferner durch 1/52 des Jahresumsatzes (§ 2 Ziff. 1 a AVB BS 2002) konkretisiert.

In anderen AVB, die in der Praxis verwendet wurden, gibt es Entschädigungen in Höhe von 75 % des Tagesumsatzes. Einige Bedingungen beziffern die Höhe der Tagesentschädigung auf 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme. Einige Klauselwerke stellen für die Berechnung der Entschädigung auf den Vertragsausfallschaden ab.[22] In diesen Fällen handelt es sich in der Tat bei der BSV um eine Schadensversicherung.[23] Die Entschädigung wird zunächst einmal nach den zugrunde liegenden Berechnungsmodi der jeweiligen AVB errechnet. Eine Kürzung nach Maßgabe des § 76 VVG käme dann in Betracht, wenn die versicherte Entschädigung den wirklichen Wert des Interesses erheblich übersteigen würde.[24] Die Frage wäre, ob die vereinbarte Entschädigung (Taxe) zu einer erheblichen Bereicherung des VN führen würde.[25] Für eine solche Annahme dürfte bei Leistungen aus der BSV im Zeichen der Coronapandemie schon deshalb wenig sprechen, weil die Schäden, die die Unternehmen durch Betriebsschließungen erlitten haben und weiterhin erleiden werden, in aller Regel sehr viel höher sind als die Entschädigungsleistungen aus der BSV. Darüber-hinaus muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welches Leistungsversprechen sich die Parteien der Höhe nach gegeben haben.[26]Etwaige unklare Formulierungen wären im Sinne der kundenfreundlichsten Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB zu korrigieren.

Wenn und soweit die AVB in diesen Fällen einen Wegfall der Entschädigungspflicht bei staatlichen Leistungen enthalten, so wie § 21 Muster-AVB des GDV, so wäre auch hier zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den staatlichen Leistungen bisher regelmäßig nur um Hilfs- und Unterstützungszahlungen handelte, nicht hingegen um Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts. Außerdem gilt auch hier, dass die Höhe der staatlichen Leistungen die tatsächlichen Umsatz- und Ertragseinbußen der Unternehmen bei weitem nicht wettmachen, sodass eine Konkurrenz mit Zahlungen aus der BSV rein rechnerisch kaum denkbar ist.

Sollte ein VN in Zukunft den Staat tatsächlich nach dem IfSG oder wegen Aufopferung auf Entschädigungsleistung in Anspruch nehmen, so müsste das dem Versicherer der BSV angezeigt werden. Die VN könnten nun vom VU ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung beantragen. Das VU dürfte die Abtretung der Staatshaftungsansprüche verlangen. Bei alledem ist das Quotenvorrecht des § 86 VVG zu berücksichtigen. Der Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer darf danach nicht zum Nachteil des VN geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 VVG). Hiervon kann nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden (§ 87 VVG).

  1. EXKURS RÜCKZAHLUNG STAATLICHER LEISTUNGEN

Gelegentlich wird gefragt, ob VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, möglicherweise verpflichtet sind staatliche Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen, wenn und soweit Leistungen aus der BSV erbracht worden sind.

1) Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer, nicht hingegen Arbeitgeber, haben nach § 95 Abs.3 Nr. 1 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld schützt somit den Arbeitnehmer. Voraussetzung des Anspruchs nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist ein „Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“. Wenn das Entgelt nicht ausfällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.[27] Hat der Staat in diesen Fällen Kurzarbeitergeld gezahlt, so ist es, wegen der fehlenden Voraussetzung des § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zurückzugewähren.

Diese Grundsätze können auch bei einer BSV eine Rolle spielen, jedenfalls dann wenn es, wie oben entwickelt, um eine Schadensversicherung geht. In diesen Fällen dient die BSV dem Ausgleich des tatsächlich entstehenden Schadens durch coronabedingten Arbeitsausfall. Infolgedessen müsste in diesen Fällen das Kurzarbeitergeld, soweit es durch die Leistung der BSV ausgeglichen wird, an den Staat zurückgewährt werden.[28] Handelt es sich demgegenüber bei der BSV um eine echte Summenversicherung, so geht es nicht um die Abdeckung eines konkreten Schadens, sondern um den Ausgleich einer versprochenen Summe für ein bestimmtes Ereignis. Infolgedessen liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Zahlung des Kurzarbeitergelds nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor – das Kurzarbeitergeld ist folglich nicht zurückzuzahlen.

2) “Novemberhilfen“ – Beschluss vom 28.10.2020

In einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länder wurde am 28.10.2020 ein Beschluss mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pademie gefasst. In der Ziff. 11 heißt es, dass den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen vom Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt wird , um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter*innen. Die Prozente für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilfe-rechtlichen Vorgaben ermittelt. Darüberhinaus werden (Ziff. 12) bisher bereits beschlossene Maßnahmen des Bundes verlängert. Dieser Beschluss des Bundes wurde von den Ländern umgesetzt. So gibt es etwa eine Richtlinie in Bayern für die Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe) vom 24.11.2020[29]. Vergleichbare Richtlinien gibt es von allen Bundesländern im Netz. Kurzarbeitgeld wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfen angerechnet[30]. In Ziff. 4.3 heißt es:

„Aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltende Zahlungen werden auf Leistungen der Novemberhilfe angerechnet; soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus … Versicherungen, erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe, ansonsten erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe in Rahmen der Schlussabrechnung. In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum (Ziff. 6.4). Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich erhaltenden Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 … umfassen. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen (Ziff. 6.4).“

Die Leitlinien des anderen Bundesländer sind gleich. Im Ergebnis heißt dies, dass Zahlungen von der BSV bei Antragstellung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für Leistungen die der Versicherer der BSV im Antragszeitraum bewillig hat. Ansonsten sind in die Schlussabrechnung, die spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen ist, tatsächlich erhaltende Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 abzuziehen.

Der Wortlaut ist eindeutig. Etwaige Leistungen aus der BSV, die nach der spätestmöglichten Beantragung (31.12.2021) fällig werden, sind nicht abzuziehen. Im Ergebnis bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, ein sehr einfaches und klares Verfahren. Leistungen aus der BSV werden dann und nur dann angerechnet, wenn sie im Zeitraum bis 31.12.2021 entweder tatsächlich ausgezahlt oder bewilligt worden sind.

Leistungen des Versicherers, die beispielsweise wegen der Durchführung eines Rechtsstreites erst nach dem 31.12.2021 fällig werden, sind nicht zurückzuzahlen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein VN seinen Anspruch aus der BSV nicht geltend macht, um die Anrechnung im Rahmen der Novemberhilfen quasi zu umgehen. Damit würde der Begünstigte rechtsmissbräuchlich handeln. So heißt es in § 226 BGB, das die Ausübung eines Recht, hier die das Recht auf den Anspruch aus einer BSV nicht gelten zu machen, unzulässig ist, wenn dies nur den Zweck haben kann, einem Anderen (hier: dem Staat) Schaden zuzufügen. Daraus folgt umgekehrt, das die Unternehmen, die über eine BSV verfügen verpflichtet sind, den Anspruch aus der BSV geltend zu machen. Im Rahmen des durch die Novemberhilfe entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Staat sind sie verpflichtet ihren Versicherer aufzufordern, die Prüfung des Anspruchs bis zum 31.12,2021 abzuschließen, damit über die Frage der Anrechenbarkeit entschieden werden kann. Grundsätzlich gilt § 14 Abs. 2 VVG, wonach die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang der Leistung normalerweise innerhalb eines Monates seit Anzeige des Versicherungsfalles beendet sein sollen. Andernfalls, kann der VN Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der VR voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

Hiervon ausgehend obliegt es den BSV versicherten Unternehmen Ihren Anspruch neben der Novemberhilfe, unverzüglich gegenüber dem VR gelten zu machen und dafür zu sorgen, dass der VR seine Leistungspflicht bis zum 31.12.2021 prüfen kann.

In den Fällen, in denen der VR möglichweise die Leistung verweigert, etwa weil nach seiner Einschätzung für die Corona-Pandemie keine Deckung besteht, hat der VN zwei Möglichkeiten. Er kann entweder die Ablehnung akzeptieren oder aber im, Klagewege dagegen vorgehen. In beiden Fällen ist im Rahmen der Novemberhilfen nichts anzurechnen, da es bis zum 31.12.2021 weder eine Zahlung noch eine Leistungsbewilligung durch den VR gab.

  1. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Wenn und soweit das Leistungsversprechen in der BSV so ausgestaltet wurde, wie in den GDV-Musterbedingungen, ist der Versicherer zur Leistung der vereinbarten Tagesentschädigung (Summenversicherung) verpflichtet. Auf diese Tagesentschädigung sind etwaige staatliche Leistungen, gleich welcher Art und Höhe, nicht

Wenn und soweit die BSV als Schadensversicherung ausgestaltet wurde, ist die Höhe der Entschädigung nach den Vereinbarungen in den AVB zu errechnen. Eine Minderung der Entschädigung nach § 76 VVG (Taxe) dürfte in aller Regel nicht in Betracht kommen, da der Schaden, den die Unternehmen durch die Betriebsschließungen in der Coronakrise erlitten haben, in aller Regel weitaus höher ist als die Leistungen aus der BSV.

Nimmt ein VN den Staat aus öffentlich-rechtlichen Entschädigungsregeln in Anspruch, so dürften dies in aller Regel nicht mit Leistungen aus der BSV kollidieren, weil die Leistungen des Staates weitaus geringer sind als der tatsächlich eingetretene Schaden.

Sollte dies ausnahmsweise einmal anders sein, so geht der Anspruch des VN gegen den Staat insoweit auf den Versicherer über, als der VN dadurch keinen Nachteil erleidet (§ 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 87 VVG).

Hiervon abgesehen müssen staatliche Leistungen in bestimmten Fällen zurückgezahlt werden. Das kann das Kurarbeitsgeld und die “Novemberhilfen“ betreffen.

Dabei sind die Unternehmen verpflichtet, Leistungen der BSV zeitnah geltend zu machen, sie verstoßen andernfalls im Verhältnis zum Staat gegen §226 BGB.

[1] Überblick bei Orlikowski-Wolf/Gubenko: Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 675ff.

[2] Nachdruck 1963, S. 71.

[3] BGH v. 20.12.1972 – IV ZR 171/71, VersR 1973, 224 m.w.N.; BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184 unter II m.w.N.; BGH v. 04.07.2001 – IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 unter 4 a m.w.N.; LG Dortmund v. 07.12.1995 – 17 S 218/95, VersR 1996, 963 m.w.N.

[4] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 72.

[5] BK/Schauer, Vorbem. §§ 49-68 a VVG, Rn. 1; unter Hinweis auf Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. vor §§ 49-80 Anm. 3; Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl. V/2, Rn. B 73; Sieg, ZVersWiss 1973, 321; BGH v: 24. 09:1969 – IV ZR 776/68 –, BGHZ 52, 352, 353f.; zuvor bereits Möller, JW 1938, 916.

[6] Vertiefend Niederleithinger, Das neue VVG, Nomos-Verlag 2007, S. 96.

[7] BGH v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, VersR 1998, 305, ab Rn. 27; BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, VersR 2001, 749, Ls. 1.

[8] Vertiefend Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., vor § 74, Rn. 25.

[9] 12 O 5868/20 unter II 4 b.

[10] IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[11] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[12] So bereits Leitsatz 1.

[13] So zuvor bereits BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184; Neeße, Übergang der Schadensersatzforderung, die der Versicherungsnehmer gegen seinen Schädiger hat, auf den Versicherer in der privaten Krankenversicherung, VersR 1976, 704, 707.

[14] IV ZR 307/00.

[15] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[16] Vergleiche BGH v. 09.10.2000 – II ZR 345/98, NJW 2001, 144.

[17] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., Anh. (BSV) FBUB 180, Rn. 17 (COVID-19-Soforthilfen) und Rn. 18 (Kurzarbeitergeld); ähnlich: Orlikowski-Wolf/Gubenko, Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 676, 681.

[18] BGH v. 29.05.1968 – VIII ZR 77/66, BGHZ 50, 206; BGH v. 12.10.1978 – VII ZR 2020/77, BGHZ 72, 208, BGH v. 25.06.1973 – II ZR 72/71, NJW 1973, 1878.

[19] So der BGH zur Krankentagegeldversicherung v. 04.07.2001 – IV ZR 207/00, VersR 2001, 1100.

[20] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[21] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 70.

[22] Zu diesen Beispielen Orlikowski-Wolf/Gubenko, a.a.O., r+s 2020, 676, 677f.

[23] So auch für einen Fall dieser Art das LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20.

[24] Darauf weist das LG München I am 22.10.2020 – 12 O 5868/20 zurecht hin.

[25] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 76, Rn. 12 m.w.N.

[26] Mustergültig insoweit LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20.

[27] LAG Schleswig-Holstein v. 15.06.1989 – 4 Sa 628 / 88.

[28] So im Ergebnis LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895 / 20; LG Magdeburg v. 06.10.2020 – 31 O 45 / 20; LG Darmstadt v. 09.12.2020 – 4 IO 220 / 20; LG Hamburg v. 04.11.2020 -412 HKU 91 / 20; LG Flensburg v. 10.12.2020 – 4 O 153 / 20; LG Hannover v. 01.02.2021 – 19 O 163 / 20.

[29] Az. PGÜ – 3560 – 3 / 2 / 185.

[30] Leitlinien Bayern Ziff. 4.4

 

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Der Aufsichtsrat der BCA AG hat sich neu formiert.

 

Im Rahmen der konstituierenden Aufsichtsratssitzung nach der ordentlichen Hauptversammlung wurde Dr. Gerrit Böhm am 25. August 2021 zum neuen Aufsichtsratsvorsitzendenden der BCA AG gewählt. Der Vorstand der VOLKSWOHL BUND Versicherungsgruppe wird somit Nachfolger von Rainer M. Jacobus. Der langjährige Vorstandsvorsitzende der IDEAL Versicherungsgruppe, der den Aufsichtsrat rund sieben Jahre lang führte, zieht sich ebenso wie der bisherige stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Dieter Knörrer auf eigenen Wunsch aus dem Kontrollgremium zurück.

Dr. Gerrit Böhm übernimmt den Vorsitz im Aufsichtsrat des Maklerdienstleisters BCA. Der promovierte Diplom-Kaufmann ist seit 2007 beim VOLKSWOHL BUND tätig und verantwortet dort seit Mai 2017 als Vorstand die Ressorts Rechnungswesen, Controlling, IT, Betriebsorganisation, Revision und Recht. Der 39-Jährige folgt auf Rainer M. Jacobus (58), der auf eigenen Wunsch seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der BCA AG mit Ablauf der Hauptversammlung beendete. Der Vorstandsvorsitzende der IDEAL Versicherungsgruppe war seit 2013 im Aufsichtsrat und seit 2014 Aufsichtsratsvorsitzender.

Weiterhin wurde Holger Kreuzkamp, Vorstand der myLife Lebensversicherung AG, zum neuen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmt. Dieter Knörrer, Gründer der bbg Betriebsberatungs GmbH, verlässt den Aufsichtsrat. Er war seit 2017 stellvertretender Vorsitzender und bereits zuvor bis 2014 einige Jahre Mitglied des Gremiums. Sowohl Aufsichtsrat als auch der Vorstand bedanken sich für die ausgezeichnete Mitarbeit, die Expertise sowie das Engagement von Rainer M. Jacobus und Dieter Knörrer. Beide haben den Maklerdienstleister über viele Jahre aktiv begleitet und mit großem Einsatz unterstützt.

Mit Dr. Andreas Eurich stand ein weiteres langjähriges Aufsichtsratsmitglied nicht mehr zur Wiederwahl für das BCA-Gremium zur Verfügung. Seit 2013 stellte der Vorstandsvorsitzende der Barmenia Versicherungsgruppe dem Oberurseler Unternehmen sein Branchenwissen innerhalb des Aufsichtsrats zur Verfügung. Daneben verließen Luca Pesarini, Vorsitzender des Verwaltungsrates der HARON Holding AG, und Stephan Schinnenburg, Vorstand Deutsche Familienversicherung, das Kontrollgremium der BCA AG. Neu im Aufsichtsrat sind dagegen Frank Lamsfuß, Vorstand der Barmenia Versicherungsgruppe, und IDEAL-Vorstand Maximilian Beck.

Insgesamt setzt sich der Aufsichtsrat nunmehr aus 9 Mitgliedern zusammen. Das neue Gremium besteht aus: Dr. Gerrit Böhm (Vorsitzender), Holger Kreuzkamp (stellv. Vorsitzender), Maximilian Beck, Ralf Berndt, Olaf Engemann, Martin Gräfer, Frank Lamsfuß, Roland Roider und Torsten Uhlig.

Über die BCA AG:

Eckdaten: Die BCA AG mit Sitz in Oberursel im Taunus zählt seit Gründung 1985 zu den marktführenden Maklerpoolgrößen Deutschlands. Neben der Muttergesellschaft gehören zur Unternehmensgruppe die Wertpapierhandelsbank BfV Bank für Vermögen AG mit flexiblem Haftungsdachkonzept und hauseigener Fondsvermögensverwaltung PRIVATE INVESTING, die CARAT Fonds Service AG, die BCA Versicherungsvermittlungsservice GmbH (VVS GmbH), sowie die IT-Schmiede asuro GmbH. Die BCA-Gruppe unterhält derzeit mit rund 9.000 unabhängigen Finanzdienstleistern eine Vertriebspartnerschaft. Der Konzernumsatz betrug im Geschäftsjahr 2019 rund 55,29 Millionen Euro, das Eigenkapital lag bei 6,74 Millionen Euro.

Dienstleistungsspektrum: Angebundenen Maklern bietet die Poolgruppe einen zeitgemäßen All-inclusive Service für die Finanz- und Versicherungsberatung. Dazu zählen auf Basis einer umfassenden Vertriebs- und Organisationsunterstützung u.a. die prämierte elektronische Beratungs- und Abwicklungsplattform DIVA sowie ein zielgruppengerechter Marketingsupport. Mit Fokus auf die Investmentsparte stehen angeschlossenen Finanzvermittlern aktuell mehr als 8.000 ausgewählte Investmentfonds zur Verfügung. Dieser breit gefächerte Asset-Fundus wird begleitet durch fundierte Kapitalmarktanalysen und Einzelfonds-Reportings sowie detaillierte TopFonds-Listen. Darüber hinaus profitieren Finanzdienstleister von innovativen digitalen Tools, wie etwa dem Investment-Shop mit durchgängiger Online-Direktabschlussstrecke, oder einem modernen Depotreporting. Das Angebotsuniversum im Versicherungsbereich deckt die gesamte Bandbreite aller gängigen Produktsparten renommierter Gesellschaften ab und Maklerpartner können im Rahmen ihrer Produktselektion auf modernste Vergleichstools, übersichtliche Kriterienkataloge sowie hauseigene Deckungskonzepte zurückgreifen. Eine Endkunden-App für Versicherung und Investment – inklusive integrierter Chat-Funktion und digitaler Bestandsübertragungsoption – rundet das insgesamt starke Leistungsspektrum ab.

 

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BCA AG, Hohemarkstr. 22, D-­61440 Oberursel, Tel: 06171 91 50­100, Fax: 06171 91 50­101, www.bca.de

Höhepunkt im Jubiläumsjahr des Hagener Maklerverbundes

 

Am 17. September 2021 lädt der Maklerverbund germanBroker.net AG (gBnet) zum mittlerweile 8. gBnet-Partnertag in die Stadthalle Hagen ein. Im Jubiläumsjahr (20 Jahre gBnet) präsentiert gBnet seinen Partnermaklern Neuigkeiten auf Produkt- und Prozessebene. Die Veranstaltung findet im Präsenzformat in Hagen statt, dem Geschäftssitz des Dienstleisters.

Der erste gBnet-Partnertag fand parallel zur Einweihung des neuen Firmengebäudes in Hagen im Jahr 2014 statt. Das etablierte Tagungsformat stößt seitdem bei den Partnern jährlich auf reges Interesse. „Unsere Netzwerkpartner schätzen die Kombination aus Fachvorträgen zu aktuellen Themen, intensiven Workshops und Diskussionsrunden mit hochkarätigen Referenten,“ erläutert Hartmut Goebel, Vorstand. „Der Partnertag gibt genügend Raum für einen intensiven fachlichen Austausch, aber auch für persönliche Gespräche.“

Der diesjährige Partnertag ist aufgrund der anhaltenden Lage in Bezug auf Corona etwas anders strukturiert und findet in den großzügigen Räumlichkeiten der Stadthalle Hagen statt. Das Unternehmen präsentiert seinen Partnern dort die Themen zentral in einem großen Plenum. Auf der Agenda stehen vor allem Neuigkeiten zu den Bereichen Komposit Privat, Digitale Prozesse, Investment und Nachhaltigkeit bei gBnet. Zudem hält der Maklerverbund noch eine Überraschung für die Partner bereit: „Wir halten das ein oder andere Highlight bereit, aber besonders freuen können sich unsere Partner auf die Mission ‚M1‘, die auf dem Partnertag offiziell startet,“ so Goebel weiter.

Vor Ort präsentieren auch zahlreiche Versicherer und Kooperationspartner ihre Produktneuigkeiten und laden zum Dialog ein. Zu den ausstellenden Gesellschaften zählen u. a. Allianz, Basler, Continentale, Dialog, Gothaer, Hanse Merkur, Helvetia, Nürnberger und Stuttgarter.

Der Maklerverbund rechnet mit circa 150 Teilnehmern vor Ort. Parallel dazu können die gBnet-Makler auch virtuell am Partnertag teilnehmen.

Anlässlich des 20-jährigen Firmenjubiläums klingt der Veranstaltungstag am Abend mit einer festlichen Gala in der Schauburg Iserlohn aus.

Der Partnertag findet am Freitag, den 17. September 2021 von 8:30 bis 17:00 Uhr in der Stadthalle Hagen statt. Weitere Informationen gibt es unter www.germanbroker.net/partnertag.

 

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germanBroker.net Aktiengesellschaft, Feithstr. 129, D-­58097 Hagen, Tel.: (02331) 8045­171, Fax: (02331) 8045­3171, www.germanbroker.net

Die aktuelle Zinslage hat für Investoren und Anleger ihre Licht- und Schattenseiten.

 

„Das Modell der sogenannten Tilgungsaussetzung, endfälliges Darlehen in Kombination mit einer privaten Rentenversicherung, liegt bei den gegenwärtigen Zinsen eindeutig auf der Sonnenseite“ so Prof. Michael Hauer vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP).

Das Modell der Tilgungsaussetzung fußt vor allem darauf, dass Darlehenszinsen bei nicht selbstgenutztem Immobilien voll steuerlich abzugsfähig (zum persönlichen Steuersatz) sind und die Erträge aus einer Rentenversicherung steuerlich günstiger (Abgeltungsteuer, bzw. zum hälftigen persönlichen Steuersatz) behandelt werden. Darüber hinaus sind aufgrund der Niedrigzinsphase Darlehenszinsen häufig geringer als die Anlagezinsen, welche bei Abschluss einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung zu erwarten sind. Durch die endfällige Tilgung des Darlehens entfalten sowohl die Zinsdifferenz, als auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung ihr volles Potenzial.

Für das Modell der Tilgungsaussetzung hat das IVFP eigens eine Beratungssoftware entwickelt – den Tilgungsaussetzungs-Rechner. Dieser vergleicht unter Berücksichtigung der konkreten steuerlichen Aspekte das Modell der Tilgungsaussetzung mit einem klassischen Annuitätendarlehen.

Seit Juli 2021 ist in der Version der R+V Lebensversicherung AG zusätzlich ein Vergleich gegenüber einer reinen Eigenfinanzierung möglich. Selbst wenn eine fremdgenutzte Immobilie mit Eigenkapital finanziert werden könnte, ist es oftmals sinnvoll das Modell der Tilgungsaussetzung zu wählen und das Eigenkapital in eine Versicherungslösung zu investieren. Der Überschuss der Rentenversicherung liegt in aller Regel über den zu leistenden Darlehenszinsen. Die steuerlichen Regelungen verstärken diesen Effekt sogar noch, sodass die Chancen die Risiken weitaus übertreffen. Mit diesem Modell kann der Abschluss von Rentenversicherungen mit einem beachtlichen Volumen in der aktuellen schwierigen Niedrigzinsphase enorm forciert werden.

Neben der R+V Lebensversicherung AG setzen bereits seit vielen Jahren folgende Versicherer und Banken den Tilgungsaussetzungs-Rechner des IVFP mit großem Erfolg ein: Allianz Lebensversicherung AG, Commerzbank AG, neue leben Lebensversicherung AG (eingesetzt bundesweit in zahlreichen Sparkassen) und Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG (eingesetzt bei der Feuersozietät Berlin Brandenburg, der Saarland Versicherung und der Versicherungskammer Bayern).

Wenn auch Sie künftig den Tilgungsaussetzungs-Rechner einsetzen möchten, um sowohl die Renditechancen Ihrer Kunden zu steigern, als auch den Absatz hochvolumiger Rentenversicherungspolicen zu fördern, so helfen Ihnen die Experten des IVFP gerne weiter.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, Auf der Haide 1, 92665 Altenstadt/WN, Tel: 09602/944 928-0, Fax: 09602/944 928-10, www.ivfp.de

Verbraucher zunehmend unsicher in finanziellen Fragen – Ganzheitliche Beratungsphilosophie und professionelle Finanzplanung sind durch nichts zu ersetzen – Worauf es bei der Suche nach dem richtigen Berater ankommt

 

Es ist ein Alarmsignal: Das Unwissen in Sachen Vermögensaufbau und Altersvorsorge nimmt offenbar zu. Laut einer aktuellen Studie der RWB Group zusammen mit dem Marktforschungsinstitut GfK, konnten knapp 23 der Befragten nicht beantworten, worin sie die größten Chancen für den Vermögensaufbau sehen.

In der seit 2017 jährlich durchgeführten repräsentativen Umfrage ist somit zum ersten Mal die Gruppe am größten, die ihr Unwissen einräumen muss. Als weitere Antworten, wie man am besten Vermögen aufbauen kann, nannten knapp 20 Prozent der Befragten immerhin „Immobilien“, 17 Prozent „eine gute Qualifizierung beziehungsweise Ausbildung“ sowie 15 Prozent „eine regelmäßige Investition am Aktienmarkt“.

„Die Studie zeigt erschreckend klar, dass Verbraucher hierzulande unbedingt professionelle Unterstützung bei der Finanz- und Vermögensplanung benötigen“, meint Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). Die Notwendigkeit ist groß, weil zum einen das anhaltende Niedrigzinsumfeld das Ersparte auf Spar- und Girokonten schmelzen lässt. Zum anderen scheinen viele Sparer und Anleger angesichts der zunehmenden Komplexität der Finanzprodukte schlichtweg überfordert.

Was also tun? Nur die Wenigsten können ihre Finanzplanung selbst in die Hand nehmen. Prof. Tilmes empfiehlt deshalb: „Nur keine Scheu, ein vertrauenswürdiger Berater ist schnell gefunden.“ Ein bisschen vorbereiten sollte man sich allerdings. Das aber ist gar nicht aufwändig. Zunächst sollten sich Verbraucher überlegen, was sie überhaupt von dem Gespräch erwarten. Gleichzeitig die Frage, um insbesondere eine gute Beratung beurteilen zu können, ist, was sollte ein guter Berater den Kunden fragen?

Will man beispielsweise fürs Alter vorsorgen, für eine Immobilie oder ein Auto sparen oder einfach nur eine Rücklage bilden? Wie viel Geld steht zur Verfügung und welche Einnahmen und Ausgaben erwartet man? Wie sicher soll die Altersvorsorge sein und wie schnell will man im Zweifelsfall an sein Geld kommen? Dies sind Fragen, die sich die Kunden stellen müssen.

Qualität hat mit Qualifikation zu tun

Doch Fragen sollte man nicht nur an sich selbst, sondern auch an den Berater richten. Eine der wichtigsten Fragen sollte den beruflichen Hintergrund und die Qualifikation betreffen. „Die Qualität der Beratung hat viel mit der Qualifikation des Beraters zu tun“, sagt Tilmes und verweist auf professionelle Finanzplaner, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®-Professional). Sie sind top ausgebildet und leisten wichtige Unterstützung bei der Finanz- und Vermögensplanung.

Ausgangspunkt einer ganzheitlichen Beratung ist die Aufnahme der finanziellen Verhältnisse und die Darstellung der Auswirkungen auf die Einnahmen-/Ausgaben-Situation und eine mögliche Vermögenssimulation inklusive steuerlicher Tatbestände. Der Beginn einer qualitätsorientieren Beratung beginnt immer mit einer Vermögensbilanz, um die Situation des Kunden abzubilden.

Außerdem wichtig: Bietet der Berater das ganze Repertoire an Anlageprodukten an oder bevorzugt er bewusst die Produkte einer bestimmten Investmentgesellschaft? Grundsätzlich gilt: Der Berater muss passende Produkte anbieten, nicht die, mit denen er am meisten verdient. Die Kostentransparenz sollte deshalb eine zentrale Rolle bei der Wahl des Anlageberaters spielen. „Löchern Sie den Berater auch, für wen er arbeitet und wie er bezahlt wird. Dann lässt sich einschätzen, welche eigenen finanziellen Interessen ein Berater mit seinen Empfehlungen möglicherweise vertritt“, rät der FPSB-Vorstand.

Hohe Ansprüche an die Finanzberatung stellen

Nur durch die professionelle Aufbereitung ihrer gesamten Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Finanzplans bekommen Anleger einen kompletten Überblick über die Werthaltigkeit ihrer einzelnen Vermögensanlagen – sozusagen ein „Aha“-Effekt, der zu einer optimierten Anlage führt. „Der genaue Blick auf die Gesamtsituation des Kunden ist durch nichts zu ersetzen“, macht Tilmes klar. Deshalb ist die ganzheitliche Finanzplanung, durchgeführt von einem gut ausgebildeten Professional, hochaktuell. „Je komplizierter und verworrener die Vermögenssituation ist, desto mehr sind Planung und Struktur erforderlich, um aufzuräumen und die Situation für den Kunden wieder erlebbar zu machen.“

Ohne Beratung wird es dagegen schwer. „Der Verzicht auf guten, professionellen Rat, nur um möglicherweise die damit verbundenen Kosten zu sparen, greift zu kurz“, sagt Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. „Eine ganzheitliche Finanzplanung hat viele positive Effekte.“ Wichtige Lebensfragen, etwa ob ein Hauskauf zurzeit sinnvoll ist, wie der derzeitige Lebensstandard im Alter gehalten werden oder wie man frühzeitig ohne finanzielle Nachteile in Rente gehen kann, können nur mit einer gründlichen Analyse und durch langfristige Planung beantwortet werden.

Klar ist aber auch: Die umfassende, produkt- und themenübergreifende Gesamtbetrachtung der privaten Finanzen erfordert ein Expertenwissen und eine Beratungskompetenz, die über die herkömmliche Finanzberatung hinausgehen. Entscheidend ist dabei, dass der Profi die gesamte finanzielle Situation des Anlegers im Blick hat und entsprechende Ratschläge gibt. „Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen CFP®-Professional aufsuchen“, lautet daher Tilmes Fazit.Kontroverse Diskussion über die Zukunft der Alterssicherung – Parteien liegen auch beim Thema Steuern zum Teil weit auseinander – Wahlausgang kann gravierende Auswirkungen auf Anleger und Sparer haben.

 

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Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Kommentar Wahlprogramme 2021 von Prof. Dr. Michael Heuser, Wissenschaftlicher Direktor des DIVA

 

Steuerliche Vergünstigungen, um bei den Bürgern bestimmte Verhaltensweisen anzuregen – das funktioniert eigentlich recht gut. Dass die Parteien bei den Themen Geldanlage und Altersvorsorge größtenteils auf solche Anreize verzichten wollen, sagt einiges aus. Dabei geht es auch ganz grundsätzlich um das vorherrschende Menschenbild.

Gibt es Sonderangebote oder Rabatte, wird zugegriffen. Das gilt nicht nur für Kleidung oder Elektronik, sondern auch für die Vorsorge und das Sparen. Steuerbefreite Lebensversicherungen oder vermögenswirksames Sparen erfreuen sich großer Beliebtheit. Und auch die viel kritisierte Riester-Rente zählt aufgrund staatlicher Zulagen und steuerlicher Vorteile beachtliche 16,3 Mio. Verträge. Die Deutschen sind Schnäppchen-Jäger – das weiß auch die Politik.

Wenig Förderung für die Vermögensbildung

Das dauerhafte Niedrigzinsumfeld zeigt Wirkung: In den Wahlprogrammen ist derzeit ein Paradigmenwechsel vom zins- zum aktienbasierten Vermögensaufbau erkennbar. Doch nur die FDP plädiert standesgemäß für eine deutliche Anhebung des Sparerfreibetrags. Sollte man aufgrund der neuen Erkenntnis nicht auch von den anderen Parteien erwarten, dass steuerliche Anreize für das Aktiensparen gesetzt werden? Immerhin die Union will Gewinne aus vermögenswirksamen Leistungen nach einer Mindesthaltefrist steuerfrei stellen und den Sparerfreibetrag moderat erhöhen, auch um eine kapitalmarktgedeckte private Alterssicherung zu fördern. Die Grünen wollen Kapitalerträge an einen individuellen Steuersatz koppeln – unter Beibehaltung des aktuellen Freibetrags. Und die SPD? Das Schweigen im Walde.

Bei Veräußerungsgewinnen zeichnet sich ähnliches ab – die FDP vertritt Steuerfreiheit bei Veräußerungsgewinnen von Wertpapieren nach einer Haltedauer von drei Jahren. Die Grünen plädieren für eine komplette Abschaffung der bestehenden Steuerfreiheit bei Verkäufen von Immobilien und Grundstücken nach 10-Jahres-Frist. Zur Gruppe der Schweigenden gesellt sich hier nun auch die Union.

Steuerlich geförderte Privatvorsorge droht zu verschwinden

Trotz stärkerer Neigungen zum aktienbasierten Sparen, weiß man in der Politik anscheinend immer noch nicht so recht, zu welchem Verhalten man die Bürger beim Vermögensaufbau ermutigen möchte. Ganz anders sieht das bei der Altersvorsorge aus. Auch hier spielen kapitalgedeckte Optionen eine größere Rolle als je zuvor – bei Union, Grüne und FDP kommt das klar zum Ausdruck. Doch geht es hier auch um private und selbstbestimmte Vorsorge? Weniger. Denn der Trend bei der Altersvorsorge geht klar in Richtung staatlicher Pauschallösungen.

Bei den Grünen hat dieses Vorhaben seine markanteste Ausprägung – der geplante Bürgerfonds soll etwa die steuerlich begünstigten Riester- und Rürup-Renten ersetzen. Anreize für eigeninitiative Vorsorge entfallen. Union und SPD wollen die staatlich geförderte private Altersvorsorge reformieren. Genaue Pläne, und ob die Bürger weiterhin durch Sonderausgabenabzug steuerlich profitieren, sind unbekannt. Ein System, das über Jahrzehnte funktioniert hat, steht auf der Kippe. Die Union spricht sogar von privater Vorsorge auf Versuchsbasis. Sollten die neuen Fördermaßnahmen – wie diese auch immer aussehen würden – nicht greifen, würde die Überführung in ein staatlich organisiertes Standardprodukt erfolgen. Der überwiegende Tenor in den Wahlprogrammen: Der Bürger soll sein Geld direkt dem Staat anvertrauen, der sich als Kapitalanleger versucht.

Sind die Bürger wirklich überfordert?

Besonders bei der Altersvorsorge geht die aktuelle Anreizsetzung mit einer Verschiebung des Menschenbildes in der Politik einher. Dieses ist seit jeher von zwei verschiedenen Prägungen gekennzeichnet: Auf der einen Seite der eigenverantwortliche Bürger, der durch kleine finanzielle Anreize für sinnvolles Spar- und Vorsorgeverhalten zwar belohnt werden soll, aber bewusst Wahlfreiheit genießt. Auf der anderen Seite der überforderte Bürger, der nicht in der Lage ist, selbst ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorsorge und Konsum und eine für ihn passende Planung zu finden.

Durch den Trend zu Pauschallösungen kippt das Bild in Richtung des unmündigen Bürgers – das zieht sich quer durch alle Parteien. Sogar bei der FDP – die den Menschen traditionell das größte Maß an Selbstbestimmung zuschreibt – kann eine Integrierung der aktienbasierten Vorsorge unter staatlicher Obhut nicht ausgeschlossen werden. Durch die klare Ansage, die bisher staatlich geförderten Optionen mit Lockerung der Anlagevorschriften beizubehalten, würde sie den Bürgern dennoch Wahlfreiheit garantieren. Wahlfreiheit, die bei den Plänen von SPD, Grünen und Linken weniger Bestand.

Interessant ist, dass die Bürger eine gegenläufige Entwicklung zum Menschenbild der Politik nehmen. Befragungen des Deutschen Instituts für Vermögensbildung und Alterssicherung (DIVA) zeigen, dass die Bereitschaft zur Eigeninitiative steigt. Nicht zuletzt, weil die Menschen sich der schlechten Perspektiven bei der staatlichen Rente bewusst sind. Die Steuerschrauben dort zu lockern, wo Eigeninitiative gefördert werden kann, wäre ein Ansatz mit Zukunftspotential.

Alle Ergebnisse der Analyse der Wahlprogramme finden Sie auf www.diva.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsches Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung GmbH, Bahnhofstraße 23, 35037 Marburg, Tel: +49 (0) 6421 59078-0, www.diva.de

Das VorsorgeFachForum. DIE existenzielle Versicherung für Versicherungsvermittler.

 

Entscheidendes Wissen und Netzwerken für Vermittler, Versicherer und Verbraucher.

Das Leitthema des diesjährigen VorsorgeFachForum® lautet: „Perspektivenwechsel“.

Die 2010 von PremiumCircle initiierte Veranstaltungsreihe hat sich, als regelmäßige Standortbestimmung für die biometrischen Versicherungsrisiken, fest etabliert. Das VorsorgeFachForum® bietet den im Vorsorgegeschäft tätigen Vermittlern mit der analytischen Präzision von PremiumCircle an einem einzigen Tag klare Handlungsempfehlungen zur haftungssicheren Produktauswahl und strategischen Ausrichtung.

Das Jubiläum des VorsorgeFachForum® findet statt am 05. Oktober 2021 in Stuttgart und am 18. November 2021 in Kassel.

Die Kerninhalte 2021 sind:

  • Aktuelle Standortbestimmung für biometrische Produkte in der Versicherungswirtschaft. Marktpotentiale zur Absicherung von Gesundheits- und Lebensrisiken in biometrischen Produkten.
  • Moderierte Kernvorträge der wirtschaftlichen Partner zu aktuellen Produktinnovationen in der Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung im Austausch mit dem Publikum.
  • 10 Jahre Leidenschaft: Akribisch recherchiertes vertriebsrelevantes Detailwissen zu den Versicherungsbedingungen der Versicherungsvertragswerke – verständlich sichtbar gemacht.
  • QTI 2021: Detaillierte Hintergrundinformationen zu den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie im Antrags- und Leistungsprozess der Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Politik und Versicherungswirtschaft: Eine aktuelle politische Standortbestimmung.
  • Vorstandsmitglieder der wirtschaftlichen Partner und Tagesgäste im Schlagabtausch mit dem Publikum zu relevanten Zukunftsfragen der Versicherungswirtschaft.
  • Eine kabarettistische Betrachtung: Minimalismus – brauche ich die Versicherung noch oder kann die weg?
  • Und: die geballte Kompetenz von PremiumCircle vor Ort.

 

Vermittler, Versicherer und Verbraucher erhalten auf dem VorsorgeFachForum® umfangreiche Einblicke, Daten und Fakten, Anregungen, Strategien und Visionen, um für ihre Kunden das Beste geben zu können. Das Ganze in der präzisen Detailtiefe, Transparenz und klaren Sprache von PremiumCircle.

Fachlich. Persönlich. Politisch.

Viele Themenfelder, die wir oder unsere Gastredner besetzt haben, waren einige Zeit später Handlungsfelder für Politik, Versicherer und Vermittler. Und das wird auch 2021 wieder so sein.

Wir setzen Standards. Und wir kommunizieren sie.

Bei unserer diesjährigen Jubiläumsveranstaltung laden wir Sie einen Tag zur kritischen fachlichen Reflexion ein: fundiert, komprimiert, und kompetent für Sie aufbereitet. Gehen Sie mit uns auf eine kleine Zeitreise – mit Rückblick, Einblick und Ausblick.

Wir freuen uns auf Sie.

 

Anmeldung: www.VorsorgeFachForum.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PremiumCircle Deutschland GmbH, Kaiserstraße 177 , D­-61169 Friedberg,Tel.: 06031 16959­0, www.premiumcircle.de , www.vorsorgefachforum.de

Für Finanzberater werden die kommenden Jahre geprägt sein von Regulierungen, Veränderungen und Mehrarbeit.

 

Ohne eine Modifikation beim Geschäftsmodell droht eine Spirale mit steigenden Kosten bei bestenfalls gleichen Einnahmen. „Ein Entkommen ist durch Sparen möglich – oder durch eine intelligente Skalierung des Geschäfts“, sagt Sabine Said, Executive Vice President von Moventum S.C.A.

Der Ausgang der Bundestagswahl in Deutschland wird Bewegung in den Markt der Finanzberatung bringen, in welche Richtung das Pendel auch schwingt. Provisionsverbot und Bafin-Regulierung sind zwei Themen, weitergehende Ideen für den finanziellen Verbraucherschutz gibt es mannigfach. Für Berater bringt dies zusätzliche Unsicherheit. Zumal dann, wenn weitere Dokumentation- und Berichtspflichten eingeführt werden. „Dies bedeutet immer einen erhöhten Aufwand, dessen Kosten aber nicht auf den Kunden abgewälzt werden können und sollen“, sagt Sabine Said.

Vor allem, wenn einzelne Aktien, Anleihen und Fonds in den Depots der Kunden liegen, ist der Aufwand heute schon hoch. „Kommt noch mehr Arbeit hinzu, schmelzen die Erträge“, so Said. „Für viele Berater kommt es deshalb jetzt darauf an, ihr Geschäftsmodell zu skalieren.“ Wichtig dabei ist ein hoher Grad an Automatisierung, im Management wie in der Abwicklung. „Ist der Aufwand auf dieser Seite geringer, bleibt mehr Zeit für echte Beratung, für den Vertrieb und damit den Ausbau des eigenen Geschäfts“, so Said.

„Ein möglicher Weg ist dabei der Wechsel von der Beratung von Einzelprodukten und damit der Verantwortung für die Asset-Allokation des Kunden hin zum Einsatz von Vermögensverwaltungslösungen“, sagt Said. Diese erfüllen alle Anforderungen an eine Skalierung des Geschäfts ohne Mehraufwand und weisen zudem noch niedrigere Fixkosten auf als viele andere Produkte. „Auf diese Weise profitieren Berater wie Kunden von einer Umstellung“, so Said.

Während in anderen Bereichen die Umstellung eines Geschäftsmodells oft mit hohen Kosten und Einmalaufwand verbunden ist, lässt sich die Umstellung auf die Vermittlung von VV-Produkten sehr einfach und schnell abwickeln. „So zahlt der Berater etwa bei Moventum nichts für die Möglichkeit der Vermittlung von VV-Produkten und die Nutzung der gesamten Plattform-Infrastruktur“, sagt Said.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Moventum Asset Management c/o Moventum S.C.A.,12, rue Eugène Ruppert , L-2453 Luxembourg, Tel +352 26 154 200, www.moventum.lu

Die ARD-Börsenkorrespondentin Anja Kohl, Gabor Steingart, Bestsellerautor und Journalist für Wirtschaft, Börse und Politik sowie Norbert Haug, ehemaliger Mercedes Motorsportchef, sind die Star-Redner der am 07. Oktober stattfindenden MMM-Messe im MOC München.

 

Die Messe ist die erste große Präsenzveranstaltung der Branche in diesem Jahr. Vermittlern stehen an diesem Tag zahlreiche Online-Schulungen, Vorträge und Interviews von bekannten Star-Rednern und Top-Referenten zur Verfügung. Die Durchführung der Messe orientiert sich dabei an den aktuellen Hygiene-Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus.

Als Börsenkorrespondentin der ARD-Tagesthemen und Moderatorin der ARD-Börsensendung „Börse vor acht“ liefert Anja Kohl wochentäglich wissenswerte Hintergründe und Einschätzungen der Frankfurter Börse. In ihrem abwechslungsreichen Vortrag teilt Anja Kohl ihre Expertise und spannende Infos aus der Börsenwelt mit den Messebesuchern.

Der Bestsellerautor und Journalist Gabor Steingart gilt durch seinen Podcast und Newsletter „Steingarts Morning Briefing“ deutschlandweit als einer der bekanntesten Meinungsmacher für das aktuelle Welt- und Wirtschaftsgeschehen. In seinem Messe-Vortrag analysiert er kritisch und pointiert die derzeitigen Entwicklungen in Wirtschaft, Börse und Politik.

Über 22 Jahre war Norbert Haug Motorsportchef eines der erfolgreichsten Rennställe im PS-Zirkus. Dass man seinen Namen automatisch mit Motorsport, der Formel 1, der DTM und dem Rennstall Mercedes-Benz verbindet, verwundert daher nicht. Auf der MMM-Messe gibt er einen exklusiven Einblick in die Welt des Motorsports und in die Zukunft der Mobilität.

Neben den Star-Rednern teilen viele weitere Top-Referenten praxisnah ihr Wissen mit den Vermittlern und den Messebesuchern. Unter ihnen u. a. der YouTuber für Versicherungswesen Bastian Kunkel, der Vertriebscoach Jörg Laubrinus, der Verkaufstrainer und -berater Hans D. Schittly sowie die Umweltaktivistin Magdalena Gschnitzer.

„Die MMM-Messe 2021 bietet ein umfassendes und abwechslungsreiches Programm, sodass die Vermittler sich über alle relevanten Themen der Branche informieren können. Gerade diese Messe gehört für die Vermittler zu einem der wichtigsten Termine. Dass wir für die MMM-Messe so viele renommierte Redner gewinnen konnten, freut uns sehr. Die Vorträge sollte kein Vermittler verpassen“, so Norbert Porazik, geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz.

Wie auch in den vergangenen Jahren können alle teilnehmenden Vermittler kostenfrei IDD-Weiterbildungen absolvieren.

Die sonst regulär im September stattfindende Hauptstadtmesse in Berlin kann 2021 leider nicht durchgeführt werden.

Aktuelle Informationen zur MMM-Messe gibt es unter www.mmm-messe.de.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

In Deutschland arbeiten rund 183.000 Physiotherapeut:innen für die Gesundheit der Menschen.[1]

 

Und das aus gutem Grund, denn etwa jede:r fünfte Bundesbürger:in muss im Laufe eines Jahres die Physiotherapie in Anspruch nehmen.[1] Ob Orthopädie oder Neurologie, chronische Rückenschmerzen oder Sportverletzungen – die “heilende Hände” können selbst bei der Rehabilitation einer überstandenen COVID-19-Erkrankung helfen. Um die Arbeit der Physiotherapeut:innen in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken und ein Bewusstsein für ihren Beitrag zur globalen Gesundheit zu schaffen, wird seit 2009 am 8. September der internationale Tag der Physiotherapie gefeiert. Anlässlich dieses Aktionstages untersucht der digitale Versicherungsmanager CLARK die Leistungsunterschiede der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen in der physiotherapeutischen Behandlung und erklärt, worauf bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung hier zu achten ist.

Physiotherapie: So viel mehr als Krankengymnastik

Neben der klassischen Physiotherapie zur Behandlung und Rehabilitation bei Verletzungen, Unfällen oder Krankheiten, zeigt sich die Bedeutung des Berufsfeldes vor allem in der Prävention. So lassen sich durch physiotherapeutische Behandlungen Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen frühzeitig verhindern. Mit ihren präventiven Angeboten leistet die Physiotherapie einen wichtigen Beitrag zur Kostenreduktion im Gesundheitswesen. Doch inwiefern unterscheiden sich in Sachen Physiotherapie die Leistungen zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen?

Große Unterschiede in der physiotherapeutischen Versorgung

Sowohl beim Präventionsangebot als auch bei der tatsächlichen Therapie und Rehabilitation weichen die Angeboten der gesetzlichen Krankenkasse stark von denen der privaten Kassen ab: Während die gesetzliche Versicherung im Rahmen der Physiotherapie feste Behandlungszeiten vorgibt (15 bis 20 Minuten pro Sitzung), richten sich die privaten Krankenkasse meist an die von den Therapeut:innen empfohlenen Behandlungszeiten. Auch bei den Therapieformen gibt es Unterschiede: Privatpatient:innen können aus verschiedenen Therapieleistungen wählen und diese kombinieren. Gesetzlich Versicherte sind hingegen an die Leistungen des Heilmittelkatalogs gebunden. Auch die Menge der Behandlungen ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine bestimmte Anzahl an Sitzungen festgelegt (wie beispielsweise sechs Sitzung nach einer Knieverletzung). Bei Privatversicherten fällt der Umfang der physiotherapeutischen Verordnung von vornherein meist größer aus.

“Privatversicherte sollte sich stets vorab erkundigen”

Doch erstattet die private Krankenversicherung wirklich alle Kosten? Die Leistung der Physiotherapie fällt in der Regel unter die Heilverfahren. Hier kann die Kostenübernahmen bei der PKV je nach Anbieter und Tarif zwischen 70 und 100 Prozent liegen. “Es ist daher ratsam bevor eine physiotherapeutische Behandlung begonnen wird, Rücksprache mit der privaten Krankenversicherung zu halten, wie es um die Erstattung der Kosten steht und ob diese an mögliche Bedingungen geknüpft ist”, empfiehlt Dr. Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK. Bei der Tarifwahl sollten Privatversicherte außerdem auf folgende Punkte achten: Viele private Krankenkassen erheben bei Heilverfahren eine jährliche Höchstgrenze von um die 1.000 Euro. Zudem gibt es hier in den privaten Kassen auch Einschränkungen hinsichtlich der Sitzungsanzahl pro Jahr.

“Die Unterschiede in den Leistungen der privaten und gesetzlichen Versicherungen werden für Verbraucher:innen gerade bei der Physiotherapie deutlich – hier lohnt sich ein Vergleich besonders”, sagt Dr. Adelt. Einen kompakten Überblick über die Vor- und Nachteile der privaten Krankenversicherung geben Ratgeber-Artikel im Netz. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass der Wechsel in die private Krankenkasse seit Jahresbeginn einfacher geworden ist. “Jedoch sollte sich jede:r vor einem Wechsel persönlich beraten lassen. Schließlich ist die eigene Gesundheit unser höchstes Gut und sollte daher stets richtig abgesichert sein”, so Adelt abschließend.

Quelle: [1] Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V., https://ots.de/QRvDDi

 

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Clark Germany GmbH, Goethestraße 10, 60313 Frankfurt, Tel: 069/ 153 229 339, www.clark.de

Entscheidendes Wissen und Netzwerken für Vermittler, Versicherer und Verbraucher.

 

Das Leitthema des diesjährigen VorsorgeFachForum® lautet: „Perspektivenwechsel“.

Diese Kerninhalte und Informationen auf den diesjährigen Jubiläumsveranstaltungen des VorsorgeFachForum® sollten Sie sich auf keinen Fall entgehen lassen.

Erleben Sie unter anderem:

  • Punktgenaue Produktanalysen von PremiumCircle zur PKV, Berufsunfähigkeits- und Pflegeversicherung im Wandel der Zeit mit detaillierten Hintergrundinformationen zu den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie im Antrags- und Leistungsprozess (BU).
  • Wolfgang Bosbach, Politiker und Rechtsanwalt, bei einer aktuellen politischen Standortbestimmung zu Lobbyismus in der Versicherungswirtschaft und anderen interessanten Themen.
  • Dr. Sebastian Leipert, Aktuar DAV/IVS und Bereichsleiter Pensionsmanagement bei der adesso insurance solutions GmbH, bei einem Vortrag über die Digitale Rentenübersicht: Der Weg der Bundesregierung zu mehr Transparenz in der Altersvorsorge. Wie sie funktioniert, was sie leisten kann und wo ihre Grenzen sind. Wie werden Bürgerinnen und Bürger über den Stand ihrer gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersversorgung informiert und wie können diese Informationen verwendet werden, um Lücken in der Altersvorsorge zu schließen?
  • Dr. Sven Marlow und Udo Spuhl, vorsitzende Richter der Versicherungskammer Landgericht Berlin, zur aktuellen Rechtsprechung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Eine kabarettistische Betrachtung von Olaf Bossi zum Thema Minimalismus und Versicherung.

Um sich eines der limitierten Tickets für das VorsorgeFachForum® 2021 am 05. Oktober 2021 in Stuttgart und/oder am 18. November 2021 in Kassel zu sichern, melden Sie sich jetzt an unter

www.vorsorgefachforum.de

Nutzen Sie Ihre Chance und erhalten Sie vertriebliches und fachliches Wissen zu allen relevanten Bereichen der biometrischen Versicherung.

Wissen für Ihren Arbeitsalltag, das Sie so präzise und transparent aufbereitet auf kaum einer anderen Veranstaltung der Versicherungswirtschaft geboten bekommen.

Die Teilnahmegebühr beträgt 299,- € inkl. MwSt., die Teilnehmeranzahl ist pro Veranstaltung auf 280 limitiert.

Für Versicherungsvermittler gibt es ein begrenztes Kontingent für eine kostenfreie Einladung als Gast. Fordern Sie hierfür Ihre persönliche Voucher-Nummer zur kostenfreien Teilnahme unter vorsorgefachforum@premiumcircle.de an.

Wenn Sie schnell sind, klappt es vielleicht.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PremiumCircle Deutschland GmbH, Kaiserstraße 177 , D­-61169 Friedberg,Tel.: 06031 16959­0, www.premiumcircle.de , www.vorsorgefachforum.de

Treffen Sie sich mit den Innovatoren, Topanbietern und Machern der Branche in ihren Bereichen! Mit Preisträgern des FinanzBusinessPreis 2021! 20 Programmpunkte (Fachvorträge und Diskussionsrunden) warten auf Sie!

 

Der Vertriebsgipfel-Tegernsee ist als akkreditierte Weiterbildungsmaßnahme ausgewiesen.

 

AGENDA 2021

 

Montag, den 6. September 2021

Ab 10:00 Uhr Empfang der Teilnehmer im Seeforum Rottach-Egern

10:20 Uhr

Begrüßung / Vorstellung
Moderation: Friedrich Andreas Wanschka, Fachjournalist und Publizist

11:00 Uhr

DIN die Zweite: Was kommt jetzt?

Referent: Hans Peter Wolter, Certified Financial Planner, Hans Peter Wolter Finanzberatung, Mitglied im DIN Beirat

11:30 Uhr

Fördermittel für Unternehmen – Ein Blick durch die Fördermittelbrille

Referent: Torsten Eichel, Geschäftsführer, U.T.E. Unternehmensberatung

12:00 Uhr

Der Nachhaltigkeits-Berater: Regularien und Fakten

Referent: Dipl.-Volksw. Rainer Juretzek, Sachverständiger für Kapitalanlagen u. private Finanzplanung, u.a. Vorstandsvorsitzender der Deutsche Gesellschaft für Finanzplanung e. V. und European Federation of Financial Professionals (EFFP)

12:30 Uhr

Die grüne Herkulesaufgabe für die Finanzindustrie

Referent: Dirk Fischer, Geschäftsführer, Patriarch Multi-Manager GmbH

13:00 Uhr Mittagspause

14:00 Uhr Erfolgreich in den Healthcare-Immobilienmarkt investieren

Referent: Rauno Gierig , Geschäftsführer, CSO,  Verifort Capital Group GmbH

14:30 Uhr

Vertrieb 3.0: Digital. Persönlich. Nachhaltig.

Referent: Hans-Gerd Coenen, Senior Insurance Advisor

15:00 Uhr

Ein Österreicher bringt eine „einzigartige und erschwingliche“ digitale Beratungs- und Dokumentationslösung für AIFs und Vermögensanlagen nach Deutschland

Referent: Helmut Schulz-Jodexnis, Prokurist, Leiter Produktbereich Sachwerte & Immobilien, Jung, DMS & Cie. AG

15:30 Uhr

Asset Protection Konzeption: Neue Ära für Finanzdienstleister?

Referent: Peter Härtling, Geschäftsführender Gesellschafter, Deutsche Gesellschaft für Ruhestandsplanung

16:00 Uhr Kaffeepause

16:30 Uhr

TransparenzVerordnung: Auswirkungen für Vertrieb und Produktanbieter

Referent: RA Daniel Berger, Rechtsanwalt, Partner Wirth Rechtsanwälte

17:00 Uhr

Blick hinter die Kulissen des politischen Berlin – was auf die Branche zukommt

Referent: Norman Wirth, Vorstandsvorsitzender, AFW Bundesverband Finanzdienstleistung

17:30 Uhr

Vertrieb: Quo vadis?

Diskussionsrunde – Moderation: Friedrich Andreas Wanschka, Fachjournalist und Publizist

anschließend

Verleihung FinanzBusinessPreis 2021

 

ab ca. 19:00 Uhr „Bräustüberl Tegernsee“

Bei Lust und Laune – Gemeinsames Tegernseer Abendessen im Bräustüberl Tegernsee, Schloßplatz 1, 83684 Tegernsee (ca. 5 Minuten vom Seeforum entfernt). Die Chance für intensive, anregende Gespräche zwischen den Teilnehmern und Referenten.

 

Dienstag, den 7.September 2021

09:30 Uhr

Schießt Ihr Geld auf Menschen? – ESG-Investments im Spannungsfeld zwischen Gut und Böse

Referent: Ralf Kern, CSIP, Prokurist, Leiter Vertrieb und CIO Steyler Fair Invest, Steyler Bank GmbH

10:00 Uhr

Vermögensanlagen im gesetzgeberischen Wandel – Konsequenzen für Anbieter und Vertrieb

Referent: Dipl.-Kfm. Uwe Kremer, Chefredakteur kmi und geschäftsführender Gesellschafter markt intern Verlag GmbH

10:30 Uhr

Vorteil Liechtenstein: Internationale Sachwert-Investments erfolgreich umsetzen

Referent: Stefan Klaile, Gründer Xolaris Gruppe

11:00 Uhr

Die verdammte Pflicht des Geschäftsführers / Vorstandes: DSGVO und IT-Sicherheit

Referent: MBA, Dipl.-Ing. (FH)Harald Müller-Delius, HM[D]ATA Ing.-Büro

11:30 Uhr

Vertrieb & Recht: Beschluss des BGH vom 19.01.21 und seine gravierenden Folgen für Anlagevermittler

Referent: Boris-Jonas Glameyer, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Michaelis

12:00 Uhr Mittagspause

13:00 Uhr

Mind the Gap – die Achtsamkeitsfalle zwischen Abschluss und Kündigung

Referentin: Susanne Görner, Geschäftsführerin, Marketing & More

13:30 Uhr

Neue Prämienkalkulation ohne Fesseln – ohne Garantien

Referenten: Andreas Evers, Leiter Key Account Management und Alexander Ittner, Key Account Management Süd, Monuta Versicherungen

14:00 Uhr

MondoGate: Next Level Banking

Referenten: Werner Wildberger und Tobias Eckl, MondoGate AG

14:30 Uhr

Kryptowährungen: Eine neue eigene Assetklasse?

Referent: Friedrich Andreas Wanschka, Journalist und Herausgeber

 

15:00 Uhr

ENDE der Veranstaltung

(kurzfristige Änderungen vorbehalten)

 

(Einzelne Teilnehmerplätze stehen noch zur Verfügung- bei Interesse bitte um Kontaktaufnahme mit Herrn Wanschka, wanschka@redaktionmedien.de oder 08022 50 70 436.)

 

Corona-Schutz:

 

Wir bitten Sie zu beachten, dass eine Teilnahme nur erfolgen kann, sofern Sie

  • geimpft
  • genesen oder
  • negativ getestet sind.

 

Bitte legen Sie beim Eintritt einen entsprechenden Nachweis vor.

 

Hier finden Sie die Anmeldung zum Vertriebsgipfel: (begrenzte Teilnehmerzahl – nur noch wenige freie Plätze)

http://www.vertriebsgipfel-tegernsee.de/downloads/09_2021_anmeldung_vertriebsgipfel_2021.pdf

Weitere Informationen unter www.vertriebsgipfel-tegernsee.de

 

Gedanken zum Vertriebsgipfel 2020 eines Teilnehmers:

Gedanken zum Vertriebsgipfel Tegernsee 2020 | WMD Brokerchannel (wmd-brokerchannel.de)

 

 

 

Verantwortlich für den Inhalt:

FinanzBusinessMagazin.de, RedaktionMedien Verlag Astrid Klee, Schwaighofstraße 17 A, 83684 Tegernsee, Tel: 08022 – 5070436, www.FinanzBusinessMagazin.de , www.vertriebsgipfel-tegernsee.de

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 20.01.2021 sollen in Zukunft – erstmals im deutschen Recht- Verbraucher*innen unlauter handelnde Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (§9 Abs. 2 UWG – E). Dies könnte für Versicherer und Vermittler zu völlig neuen Fragen führen, jedenfalls dann, wenn man den Verstoß gegen die Wohlverhaltensregeln des am 23.02.2018 inkraft getreten §1 a VVG zugleich als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. neuen UWG einordnet. Dann nämlich hätten die VN bei Verstoß gegen §1 a VVG einen Schadensersatzanspruch, der zum Beispiel zur Rückgängigmachung des Vertrages führen könnte oder auch zum Ausgleich des durch Fehlberatung oder fehlerhafte Schadensbearbeitung entstandenen finanziellen Nachteils. Da das novellierte UWG in Kürze in Kraft treten wird, soll hier die Frage untersucht werden, welche Auswirkungen der neue Schadensersatzanspruch auf die Haftung von Versicherern und Vermittlern im Rahmen des §1 a VVG haben könnte.

 

  1. DIE VERTRIEBSTÄTIGKEIT DER VERSICHERER NACH § 1 A VVG

1 a VVG wurde mit Wirkung 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz eingeführt.[1] Die Norm setzt Art. 17 Abs. 1 IDD um. Dort sind Versicherungsvertreiber verpflichtet, stets ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Die gleichen Grundsätze gelten für Versicherungsvermittler (§ 59 Abs. 1 VVG). Der Richtlinie folgend werden, so heißt es in der deutschen Gesetzesbegründung, die unbestimmten Rechtsbegriffe „ehrlich“, „redlich“ und „professionell“ verwendet.[2] Mit dieser Regelung, so heißt es weiter, ist allenfalls eine geringfügige Änderung des deutschen Rechts verbunden. Bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die das deutsche Zivilrecht beherrschen, muss in vertraglichen Beziehungen weitgehend entsprechend gehandelt werden, auch wenn möglicherweise keine völlige Deckungsgleichheit zwischen den Grundsätzen, die auf der Basis des § 242 BGB entwickelt worden sind, und der Regelung des Art. 17 Abs. 1 IDD besteht.[3]

Berücksichtige man ferner, dass nach §§ 6 Abs.1, 61 Abs.1 VVG die Verpflichtung bestehe, dass die Wünsche und Bedürfnisse des VN zu erfragen sind und ein darauf abgestimmter Rat zu erteilen sei, lasse sich sagen, dass auch jetzt schon ehrlich, redlich und professionell beraten werden müsse. Eine nicht ehrliche, unprofessionelle und unredliche Beratung wäre mit den Vorgaben des geltenden VVG kaum vereinbar, sie könnte zu Schadensersatzansprüchen nach § 6 Abs. 5 VVG (und nach § 63 VVG für die Vermittler) führen. [4] Darüber hinaus muss nach § 1 a Abs. 1 VVG die Vertriebstätigkeit gegenüber den VN in deren bestmöglichem Interesse erfolgen. Damit greift der deutsche Gesetzgeber einen Gedanken aus dem Erwägungsgrund 46 der Richtlinie (EU) 2016/97 auf.[5]

Ferner müssen alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der VR an den VN richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Damit wird Art. 17 Abs. 2 IDD umgesetzt, der für den Versicherungsvertrieb Sonderregelungen über unlautere Geschäftspraktiken vorsieht.[6] Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Pflichten aus § 1 a VVG ergeben sich bei fehlerhaften Beratungsverhältnissen aus § 6 Abs. 5 VVG oder bei fehlerhafter Schadensbearbeitung aus § 280 Abs. 1 BGB[7]. Daneben können sich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs.2 BGB ergeben, da § 1 a VVG ausdrücklich zum Schutz der Verbraucher in der EU eingeführt wurde, um Versicherte vor Schäden zu bewahren. Damit hat das Gesetz das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der geschützten Personen hinreichend bestimmt.[8]

Darüber hinaus wird in der Literatur angenommen, dass es sich bei § 1 a VVG um eine Marktverhaltensregel, im Sinne von § 3 a UWG handelt.[9] Für die Einordnung von § 1 a VVG, als Marktverhaltensregel spreche die inhaltliche Nähe zu den §§ 6, 61 VVG, die ihrerseits unter § 3 a UWG fallen.[10] Verstöße gegen Marktverhaltensregeln lösen Beseitigungs-, Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche der Mitbewerber nach §§ 8, 9 UWG aus.

 

  1. DAS ZUKÜNFTIGE SCHUTZKONZEPT DES UWG

Daneben schützt das UWG ausdrücklich Verbraucher vor unlauteren Handlungen, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 2 UWG). Die unternehmerische Sorgfalt ist in § 2 Nr. 7 UWG definiert. Gemeint ist der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Haben Unternehmen die ihnen auferlegte unternehmerische Sorgfalt in der Vergangenheit verletzt, so blieb ihr Verhalten im Verhältnis zu den Verbrauchern sanktionslos. Das UWG wies nämlich den Verbrauchern keine eigenständigen Beseitigungs-, Unterlassungs-, oder Schadensersatzansprüche zu. Dies soll sich in Zukunft, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019 grundlegend ändern. Verbraucherinnen und Verbrauchern soll der Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen eröffnet werden.[11]

Dies bedeutet, dass man in Zukunft wird fragen müssen, ob Verstöße gegen § 1 a VVG zugleich Verstöße gegen § 3 UWG sind mit der Folge, dass die Verbraucher nach § 9 Abs. 2 UWG n.F. Schadensersatz verlangen können.

 

III. DAS NEUE SCHADENSERSATZKONZEPT DES UWG FÜR VERBRAUCHER*INNEN

Der neue § 9 Abs. 2 UWG – E setzt Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2161 um. Dort heißt es in Art. 11 a:

„Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, haben Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens, sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrages. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Anwendung und die Folgen der Rechtsbehelfe festlegen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Schwere und Art der unlauteren Geschäftspraktiken, den dem Verbraucher entstandenen Schaden, sowie weitere relevante Umstände berücksichtigen“.

Die Vorgaben der Richtlinie setzt der deutsche Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 UWG-E wie folgt um:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Verbrauchern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3 a , 4 und 6“.

Dies bedeutet, dass Verbrauchern in Zukunft zwar bei unlauteren geschäftlichen Handlungen ein Schadensersatzanspruch eingeräumt wird. Sie sollen aber keinen Schadenersatzanspruch haben, wenn etwa ein Versicherer gegen eine Marktverhaltensregelung, zum Beispiel § 61 VVG oder § 1 a VVG verstößt. Ob dies mit Art. 11 a UGP-RL vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn Verbraucher*innen sind Marktteilnehmer. Zu ihrem Schutz wurden Marktverhaltensregelungen, wie etwa §§ 61, 1 a VVG geschaffen.[12] Wenn Verbraucher*innen bei einem Verstoß gegen sie schützende Marktverhaltensregelungen keinen angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf haben, dürfte die Vorgabe der Richtlinien nicht hinreichend umgesetzt sein. Dem wird man kaum entgegenhalten können, dass Verbraucher*innen bei geschäftlichen Handlungen, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen, in Zukunft einen Schadensersatzanspruch haben werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zuwiderhandlungen gegen eine Marktverhaltensregel (§ 3 a UWG) nicht in jedem Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unlauterkeit nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 2 Nr. 7 UWG erfüllen. Nur dann, wenn dies der Fall ist, haben Verbraucher*innen in Zukunft einen eigenständigen Schadensersatzanspruch.

Der deutsche Gesetzgeber gewährt den Verbraucher*innen – wie erwähnt – zwar einen Schadensersatzanspruch. Den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG erstreckt er hingegen nicht auf die Verbraucher*innen. Ob dies zu Schutzlücken führen kann, wird die Zukunft zeigen. Jedenfalls ist die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht von dem Bestreben gekennzeichnet, die in der Literatur seit Jahrzehnten immer wieder geforderte Anspruchsberechtigung für Verbraucher*innen im geringstmöglichen Maße im deutschen Recht umzusetzen. immerhin geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass: „für jeden Verstoß gegen die Richtlinie ein individueller Anspruch der Verbraucher*innen auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens vorgesehen sein muss“. Im Übrigen können, so heißt es in der Gesetzesbegründung, die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen, Anwendungen und die Rechtsfolgen der Ansprüche frei bestimmen, solange die eingeräumten Ansprüche und Rechte die Verbraucher*innen wirksam schützen.

Außerdem, so betont die Begründung, besteht für Verbraucher*innen aus dem bürgerlichen Recht bereits ein weitgehender, aber aus Sicht der Richtlinie nicht lückenloser Schutz. Insbesondere sei bisher nicht hinreichend sichergestellt, dass Verbraucher*innen gegen unlauter handelnde Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis entstanden ist. Der Gesetzgeber verweist auf Anlockfälle, also Irreführungen über die Verfügbarkeit einer als besonders günstig beworbenen Ware.

Fragen dieser Art können sich aber auch nach § 1 a VVG, stellen, etwa wenn es um die Beratung oder die Vorbereitung von Versicherungsverträgen oder um Werbemitteilungen geht. In diesen Fällen wäre es für die Verbraucher*innen hilfreich, wenn der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten des § 1 a VVG als solcher bereits einen Schadensersatzanspruch auslösen würde, sodass im Einzelfall nicht mehr zu überprüfen wäre, ob die Verletzung des § 1 a VVG zugleich gegen die unternehmerische Sorgfalt im Sinne der §§ 3 Abs. 2; 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verstieß.

Immerhin weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich daraufhin, dass die Verbraucher*innen in Zukunft auch bei aggressiven geschäftlichen Handlungen nach § 4 a UWG einen eigenständigen Schadensersatzanspruch nach den UWG haben, weil der Schutz durch das BGB nicht lückenlos sei.[13] Der neue Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur unlautere geschäftliche Handlungen, die vom Vertragspartner, sondern auch von Dritten ausgehen. So haben Verbraucher*innen bei schuldhafter, irreführender Werbung nunmehr einen Anspruch auf Ersatz des durch die schuldhaft irreführende Werbeäußerung entstandenen Schadens[14].Dieser Schadensersatzanspruch steht in freier Anspruchskonkurrenz zu den bereits bestehenden Ansprüchen des bürgerlichen Rechts. Dies bedeutet, die Verbraucher*innen können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen frei entscheiden, ob sie gegen den Schädiger den Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 2 UWG-E oder einen ebenfalls bestehenden Gewährleistungs-, oder außervertraglichen Haftungsanspruch geltend machen.[15] Diese Ergänzung des UWG soll, so heißt es weiter, nichts daran ändern, dass die Vorschriften des UWG mit Ausnahme der Strafnorm des § 16 UWG grundsätzlich keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, wie es auch bisherigem Verständnis entspricht.[16] Der Anspruch, so heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, richtet sich regelmäßig nur auf das negative Interesse. Dies bedeutet, dass Verbraucher*innen vom Schädiger so zu stellen sind, als wäre die unlautere geschäftliche Handlung nicht vorgenommen worden.[17] Ob diese Einschränkung einen angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 11 a UGP-RL darstellt, insbesondere bei Verstößen gegen § 1 a VVG, wird die Diskussion in der Zukunft erst noch zeigen. Jedenfalls wären Verträge, bei Wegfall der unlauteren geschäftlichen Handlungen in aller Regel nicht geschlossen worden, d. h. das negative Interesse umfasst auch den Anspruch auf Naturalersatz (Aufhebung des Vertrages).

Nicht ganz unwichtig ist, dass im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG bestimmte geschäftliche Handlungen als stets unzulässig eingeordnet werden.

Dazu gehört auch die Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis (Nr. 31). Danach handelt ein Versicherer unzulässig, wenn er zum Nachweis des Anspruchs des VN die Vorlage von Unterlagen verlangt, die nicht erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn er systematisch Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht beantwortet. In diesen Fällen, die bisher im bürgerlichen Recht unter dem Stichwort strategisch-systematische Verzögerung der Schadensregulierung diskutiert wurden[18], sorgt der Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E nunmehr für eine klare Rechtslage, die allerdings die Frage aufwirft, warum die Verbraucher*innen sich mit dem negativen Interesse begnügen müssen. Es gibt keinen erkennbaren Sachgrund dafür, den Schädiger in diesen Fällen vom Ersatz des positiven Interesses, zum Beispiel des entgangenen Gewinns, weil das Schmerzensgeld am Kapitalmarkt nicht angelegt werden konnte, zu entlasten.

Die Begrenzung des Schadenersatzanspruchs auf das negative Interesse ist in Art. 11 a UGP-RL nicht enthalten. Der neue § 9 Abs. 2 UWG sollte richtlinienkonform dahin interpretiert werden, dass auch das positive Interesse umfasst ist. Nur auf diese Weise wird für den von der Richtlinie geforderten angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf gesorgt.

 

  1. DAS VERHÄLTNIS VON § 1 A VVG ZUR UNTERNEHMERISCHEN SORGFALT DES § 2 ABS. 1 NR. UWG

Im Folgenden soll es um die Frage gehen, ob ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensregelungen in § 1 a VVG immer zugleich auch die unternehmerische Sorgfalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzt mit der Folge, dass in diesen Fällen die Verbraucher*innen in Zukunft einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben.

Die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 7 UWG meint ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern in seinem Tätigkeitsbereich „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten“. Das entspricht nahezu dem Wortlaut von Art. 2 h UGP-RL. Dort ist von beruflicher Sorgfalt die Rede unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten und /oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich. Auf diese Weise sind einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb der EU für das Verhalten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern seit 2008 entstanden.[19] Dies bedeutet § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist richtlinienkonform am Maßstab des Art. 2 h UGP-RL auszulegen.[20] Die Formulierung im deutschen UWG entspricht im Großen und Ganzen den Vorgaben des Art. 2 h UGP-RL, die auf das Handeln „gemäß dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben/oder den anständigen Marktgepflogenheiten“ abstellt. Auf diese Weise wird klargestellt, dass es nicht auf Marktgepflogenheiten im Sinne einer Branchenüblichkeit, sondern auf rechtlich anerkennenswerte oder missbräuchliche Gepflogenheiten ankommt.[21] Letztlich kommt es auf die tatsächlichen Marktgepflogenheiten und darauf an, dass diese dem kaufmännischen Anstand endsprechen.[22] Lassen sich anständige Marktgepflogenheiten nicht ermitteln, wie etwa bei neuen Absatzstrategien, so kommt es allein auf den Grundsatz von Treu und Glauben an.[23]

Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Wohlverhaltensregeln der Versicherer und Vermittler bei der Vertriebstätigkeit nach §1 a VVG. Diese Norm ist am 23.02.2018 in Kraft getreten und diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97[24]. Der Norm geht es darum, das Vertrauen der Kunden zu stärken und die Verbraucher in der Europäischen Union einheitlich besser zu schützen als zuvor.[25] Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit, ebenso wie der Vermittler, gegenüber VN stets ehrlich, redlich und professionell in derer bestmöglichem Interesse handeln. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechen, so heißt es in der Gesetzesbegründung, weitgehend den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)[26]. Damit sei „allenfalls eine geringfügige Änderung des deutschen Rechts“ verbunden. Bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das deutsche Zivilrecht beherrschen, muss in vertraglichen Beziehungen weitgehend entsprechend gehandelt werden.[27]

Dies bedeutet, der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 1 a VVG davon aus, dass die anständigen Marktgepflogenheiten bei Anbahnung und Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Grundsätze von Treu und Glauben, auch schon vor dem 23.02.2018, geprägt waren. Das heißt auch, vor diesem Zeitpunkt mussten die Unternehmen ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse der VN handeln. Dies bedeutet, der Gesetzgeber ging und geht davon aus, dass § 1 a VVG die anständigen Marktgepflogenheiten für nationale Versicherer und Vermittler abbildete und auch heute abbildet. Diese Annahme entspricht zugleich den Vorgaben der europäischen Vermittlerrichtlinie (IDD). Daraus wiederrum folgt, dass § 1 a VVG letztlich den Begriff der unternehmerischen Sorgfalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG konkretisiert. Ein VU/Vermittler handelt in diesem Sinne sorgfältig, wenn die Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse der VN ausgeübt wird. Dabei gehören zur Vertriebstätigkeit die Beratung, die Vorbereitung und der Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Außerdem gebietet es die unternehmerische Sorgfalt, Werbemitteilungen, die der Versicherer an VN oder potentielle VN richtet, redlich und eindeutig so zu gestalten, dass sie nicht irreführend sind (§ 1 a Abs. 3 VVG).

Nach alledem kann festgehalten werden, dass § 1 a VVG die Anforderungen an die unternehmerische Sorgfalt der Versicherer/Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG konkretisiert. Wird mit anderen Worten die unternehmerische Sorgfalt durch Verstoß gegen § 1 a VVG verletzt, so ist dies nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter und nach §3 Abs. 1 UWG zugleich unzulässig. Infolgedessen haben Verbraucher in Zukunft immer dann einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E, wenn ein Versicherer/Vermittler seine Wohlverhaltenspflichten nach § 1 a VVG verletzt, da diese Verletzung zugleich die nach dem UWG geschuldete unternehmerische Sorgfalt gegenüber den VN verletzt. Anders formuliert, der Begriff der unternehmerischen Sorgfalt in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist mit den Anforderungen an die Wohlverhaltensregeln des § 1 a VVG deckungsgleich.

Ausgehend von diesem Befund, werden Verbraucher*innen nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 UWG-E immer dann einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz gegen Versicherer/Vermittler haben, wenn ihnen gegenüber nicht ehrlich, nicht redlich, nicht professionell und/oder nicht im bestmöglichen Interesse gehandelt wurde. In diesen Fällen ist nicht nur eine Marktverhaltensregel (§ 3 a UWG) verletzt, sondern das Verhalten ist, weil es die unternehmerische Sorgfalt verletzt, zugleich unlauter und damit unzulässig. Praktische Bedeutung kann diese Erkenntnis dann gewinnen, wenn es sich um Verhaltensweisen von Versicherern/Vermittlern handelt, die möglichweise im Vorfeld der Anbahnung von Verträgen oder auch im Rahmen der Schadensregulierung geschuldet wurden. Dies würde in diesen Fällen zu einer Anspruchskonkurenz zwischen §§ 311 , 280 BGB und § 9 Abs. 2 UWG-E führen.

 

  1. ANWENDUNGSBEISPIEL BAYRISCHE LÖSUNG

Mit Blick auf die Fragen, die unter dem Stichwort Bayrische Lösung diskutiert werden, würde dies dazu führen, dass das Verhalten der beteiligten Versicherer zugleich im Sinne des UWG unlauter war und zu einem Schadenersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E führen würde. Bei der Bayrischen Lösung geht es um einen Vergleich, den Versicherer ihren VN, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügten, im ersten Lockdown (April/Mai 2020) anboten. Die Versicherer hatten die Bayrische Lösung im Vorfeld mit der Bayrischen Staatsregierung, dem DEHOGA-Verband Bayern, der Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft e. V., dem GDV sowie der Versicherungskammer Bayern, der Allianz und der Haftpflichtkasse VVaG verhandelt und in einer Presseerklärung vom 03.04.2020 veröffentlicht. Den Kunden, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügten, wurde mittgeteilt, dass gemäß den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz bestehe. Man habe unter Einbeziehung staatlicher Stellen und deren Interessenverbänden sowie dem GDV zahlreiche Gespräche geführt und eine gemeinsame Lösung gefunden. Als Lösung boten die Versicherer 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit (maximal für 30 Tage) an. Alle betroffenen VN sollten gleich behandelt werden, d. h. Nachverhandlungen im Einzelfall wurden ausgeschlossen. Die Annahme dieses Angebotes wurde auf spätestens drei Wochen nach Zugang des Angebotes befristet. Die Abfindungserklärungen lauteten, dass alle Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus abschließend erledigt sind. Dies galt auch für etwaige zukünftige Entwicklungen im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Mit diesem Angebot erweckten die Versicherer den Eindruck, dass Einbußen für die VN über die Betriebsschließungsversicherung nicht versichert waren. Es entstand der Eindruck als stünde diese Erkenntnis quasi objektiv fest. Um diesen Eindruck zu unterstreichen wiesen die Versicherer darauf hin, dass zahlreiche Gespräche unter Einbeziehung staatlicher Stellen und ihrer Interessensverbände geführt worden waren.

Aus der Perspektive eines durchschnittlichen, verständigen VN konnte dies nur bedeuten: Die Bayrische Staatsregierung und wichtige Wirtschaftsverbände waren und sind sich mit der Versicherungswirtschaft einig: Für vorsorgliche Betriebsschließungen durch Corona gab und gibt es in der Betriebsschließungsversicherung keine Deckung.

Dies war eine objektive Aussage, die nur so verstanden werden konnte, als stünde sie quasi unanfechtbar fest.

Diese Art der scheinbar auf objektiven Fakten beruhenden Information war im Sinne des § 1 a VVG unredlich, nämlich zumindest missverständlich. Die Versicherer hätten darauf hinweisen müssen, dass die Frage, ob Corona in der Betriebsschließungsversicherung mitversichert ist, damals zumindest umstritten war und auch heute noch ist. Sie haben genau das Gegenteil getan und damit ihre überlegenen Sach- und Fachkenntnisse zum Nachteil der VN ausgenutzt. Dies war auch schon vor Inkrafttreten des § 1 a VVG, nach der Rechtsprechung des BGH, unzulässig.[28] Die Versicherer haben, letztlich den Eindruck erweckt, dass quasi objektiv kein Versicherungsschutz besteht, so dass es sich nicht lohnen würde, Rechtsstreite über diese Frage zu führen.

Tatsächlich lag eine unklare Rechtlage vor, so dass die VN ausreichend auf die strittigen Punkte hinsichtlich des Deckungsschutzes hätten hingewiesen werden müssen.[29] Damit haben die Versicherer zugleich nicht im bestmöglichen Interesse der VN gehandelt. Im bestmöglichen Interesse der VN hätte es gelegen, ihnen zu raten, einen Vergleich im Sinne der Bayrischen Lösung nicht zu akzeptieren. Es hätte im bestmöglichen Interesse der Kunden gelegen, ihnen einen solchen Vergleich gar nicht erst anzubieten, denn die Kunden haben durch diesen Vergleich 85 % des möglicherweise zu 100 % bestehenden Anspruchs gegen die Versicherer verloren. Bei Kunden die mehr als 30 Tagessätze, in ihrer Police vereinbart hatten, dürfte der Verlust durch Annahme des Vergleiches eher bei 95 % gelegen haben. Ein Vergleich, bei dem ein Kunde 80-95 % eines möglicherweise zu 100 % bestehenden Anspruch verliert, kann und darf nur dann geschlossen werden, wenn geradezu sicher ist, dass der Kunde bei Nichtannahme quasi leer ausgehen würde. Genau das haben die Versicherer auch suggeriert und deshalb sind diese Vergleiche angenommen worden.

Nach heutiger Betrachtung ist es aber völlig abwegig anzunehmen, dass die Kunden mit Blick auf die typischerweise geschlossenen Betriebsschließungsversicherungen mit aller Sicherheit leer ausgehen. Im Gegenteil, inzwischen liegen eine Vielzahl von Urteilen vor, in denen den Kunden 100% ihrer Ansprüche zugewiesen wurden.[30] Dies alles gilt auch dann, wenn man den Begriff des bestmöglichen Interesses im Sinne des  das deutsche Schuldrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben interpretiert. Zwar ist keine Partei vertraglich verpflichtet eigene Interessen gegenüber dem anderen Teil grundsätzlich zurückzustellen[31]. Es geht aber in der Bayrischen Lösung nicht darum, dass die Versicherer ihre eigenen Interessen hätten zurückstellen müssen, sondern es geht nur darum, dass sie ehrlich und redlich ihre Kunden, so wie es Treu und Glauben verlangt, auf die bestehenden Zweifel und Unsicherheiten beim Deckungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung hingewiesen hätten. Sie hätten nicht den Eindruck erwecken dürfen, als stünde es quasi objektiv fest, dass keine Leistung aus diesen Verträgen zu erwarten war. Das konnten die Versicherer den VN in redlicher Weise nicht übermitteln, weil es weder damals noch heute feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis gibt.

Die Kunden, die die Bayrische Lösung akzeptiert haben, können heute somit geltend machen, dass ihnen gegenüber § 1 a VVG verletzt wurde. Sie haben Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 249 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 a VVG.

In Zukunft, wenn das neue UWG in Kraft getreten sein wird, könnten sie ihren Schadensersatzanspruch aber auch auf § 9 Abs. 2 UWG stützen, weil das Verhalten der Versicherer ihnen gegenüber die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzte. Die Versicherer hätten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten nicht den Eindruck erwecken dürfen, als stünde es quasi objektiv fest, dass die VN aus der Betriebsschließungsversicherung im ersten Lockdown keine Leistung zu erwarten hatten. Das Gegenteil war und ist richtig.,

 

  1. BERATUNG OHNE EINBEZIEHUNG DER DIN-NORM 77230

Die DIN-Norm 77230 wurde vom Arbeitsausschuss NA 159-07-01 AA „Finanzanalyse für den Privathaushalt“ im DIN-Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) erarbeitet. Ausgangspunkt waren Berichte, die sich Anfang der 2000er Jahre über Vermögensschäden häuften, die Privathaushalten u. a.  durch fehlerhafte Finanz- und Versicherungsberatung entstanden. Die Ursachen waren vielfältig. Sie reichten von mangelnder Ausbildung der Berater (sowohl auf der Versicherungs- wie auch auf der Bankenseite) über die Vermittlung von für den Kundenbedarf ungeeigneten Produkten bis hin zu intransparenten Beratungsprozessen. Aus diesem Grunde hat sich eine repräsentative Gruppe von Markteilnehmer*innen, Wissenschaftler*innen und Verbraucherschützern sowie weiterer interessierter Kreise mit dem Ziel zusammengefunden, sich auf freiwilliger Basis in einem Normungsverfahren diesem komplexen Themenbereich anzunehmen. Ziel war es, im Konsens, einen objektivierbaren, reproduzierbaren und transparenten Analyseprozess zu entwickeln, der im Rahmen einer Basisfinanzanalyse eine ganzheitliche Betrachtung der finanziellen Situation von Privathaushalten ermöglicht.

Mit anderen Worten: Die DIN-Norm liefert Grundlagen für die mögliche sich anschließende Finanzberatung für den Privathaushalt. Differenziert  werden bis zu 42 Risiken und Notwendigkeiten aus den Themenbereichen Absicherung, Vorsorge und Vermögensplanung. Es geht es u.a. um die Altersvorsorge oder um den Verlust der Arbeitskraft (Berufsunfähigkeit). Ziel ist es den finanziellen Grundbedarf abzusichern und den Lebensstandard zu erhalten oder zu verbessern. Da Privathaushalte nicht über unbegrenzte Mittel verfügen, ist es notwendig eine Reihenfolge für zum Beispiel Haftungsrisiken, Krankheit oder Berufsunfähigkeit festzulegen. Differenziert wird zwischen subjektiven Bedürfnissen und objektiven Bedarfen. Die Norm geht davon aus, dass die objektiven Bedarfe vorrangig vor den subjektiven Bedürfnissen betrachtet werden sollten. Die Festlegung der Reihenfolge ist von vier Prinzipien geleitet.

(1) Gegenwärtige Risiken vor zukünftigen Risiken

(2) Risiken mit hohen wirtschaftlichen Auswirkungen (in der Regel existenzbedrohend) vor Risiken mit niedrigen wirtschaftlichen Auswirkungen (in der Regel nicht existenzbedrohend)

(3) Unvermeidbare Risiken vor vermeidbaren Risiken

(4) Versicherungspflichtige Risiken vor nicht versicherungspflichtigen Risiken

Das Krankheitskostenrisiko steht in der Rangfolge an Platz (1), gefolgt vom allgemeinem Haftungsrisiko und dem Grundschutz für den Verlust der Arbeitskraft. Am Ende der Rangfolge stehen Risiken aus der Beschädigung von Fahrzeugen (Nr. 40) und die  Schaffung von Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum (Nr. 41) sowie weitere individuelle Ziele (Nr. 42).

Das Besondere an der DIN 77230 ist, dass sie sich weder an einen Produktanbieter noch an bestimmte Versicherungsprodukte bindet, sondern völlig unabhängig davon, den Analyse- und Beratungsprozess angemessen und sachlich zutreffend strukturiert.

Alles in allem kann man festhalten, dass diese nach wissenschaftlichen und praktischen Bedürfnissen entwickelte DIN-Norm ein professionelles Handwerkzeug für beratende Versicherer und Vermittler darstellt. Eine bessere Strukturierungs- und Orientierungshilfe für den Gesamtberatungs- und Risikoanalyseprozess gibt es derzeit im Markt nicht. Das bedeutet, die Norm ist „state of the art“. Sie entspricht dem aus dem englischen Recht bekannten Beratungsansatz best advice. Sie verkörpert zugleich Grundsätze, die ein professioneller Berater deshalb zu beachten hat, weil § 1 a VVG seit dem 23.02.2018 dazu rechtlich verpflichtet.

Anders formuliert: Ein Beratender, der seinem Beratungsprozess für einen Privathaushalt die DIN-Norm nicht zugrunde legt, handelt unprofessionell und verletzt folglich § 1 a VVG.

Jedenfalls für Makler*innen wird es kaum möglich sein, ohne Zugrundelegung der DIN-Norm zu beraten einfach deshalb, weil Makler*innen Sachwalter*innen der Kunden sind und deshalb in ihrem bestmöglichen Interesse nach § 1 a VVG zu handeln verpflichtet sind.

Genau besehen, gilt dies allerdings auch für Versicherer und gebundene Vermittler. Denn im Regelfall liegt die Beratung unter Zugrundelegung der DIN 77230 dem wohlverstandenen, also bestmöglichem Interesse des VN im Sinne des § 1 a VVG. Wie schon betont, kann es nur in seltenen Ausnahmefällen Gründe geben, in denen es nicht sinnvoll wäre, die Norm zugrunde zu legen. Ganz sicher ist dies der Fall, wenn der VN keine Beratung wünscht, also eine Versicherung execution only vermittelt bekommen möchte. Auch dann, wenn ein VN zwar nicht sicher ist, welches Produkt das für ihn geeignete und beste ist, aber doch weiß, dass es ihm ausschließlich um einen bestimmten Produkttypus, etwa eine private Haftpflicht, eine Hausrat- oder eine Gebäudeversicherung geht, wird der Vermittler auf die Zugrundelegung der Norm verzichten können, solange hinreichend dokumentiert ist, dass die Wünsche und Bedürfnisse des VN ohne Zugrundelegung der DIN 77230 angemessen und sachgerecht erfüllt werden konnten. Die Dokumentation sollte diesen Hinweis enthalten, damit für alle Seiten, auch im Falle eines späteren Streites klar ist, warum auf die Zugrundelegung einer professionellen Beratungsstruktur verzichtet wurde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird man in Zukunft von Versicherern und Vermittlern erwarten können und dürfen, dass sie zumindest den Zugang zur DIN 77230 für sich eröffnet haben, sodass sie im Einzelfall, nach den Wünschen und Bedürfnissen der VN auf diese, die Beratung und die Risikoanalyse strukturierende Norm zugreifen können. Versicherer und Vermittler, die den Zugang zur DIN 77230 verweigern, handeln unprofessionell und verletzen deshalb § 1 a VVG. Sie handeln zugleich nicht im bestmöglichen Interesse der VN und verstoßen auch aus diesem Grunde gegen § 1 a VVG. Die daraus resultierende weitere Konsequenz ist, dass Versicherer und Vermittler, die sich Vorwürfe dieser Art machen lassen müssen, zugleich die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzen und damit nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter handeln. In Konsequenz dessen wird der Verbraucher, der ohne DIN 77230 beraten wurde, in Zukunft einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben. Dieser Anspruch wird entweder darauf gerichtet sein, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die schädigende Handlung bestand. Das könnte der vertragslose Zustand sein. Möglicherweise kommt aber auch Geldersatz für überflüssige oder zu teure Beratungen oder fehlerhafte Produkte in Betracht.

 

VII. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Das Schutzkonzept des zukünftigen UWG wird erstmals Schadensersatzansprüche für Verbraucher in § 9 Abs. 2 UWG-E enthalten.

Bei Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist das Verhalten der Unternehmen nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter und unzulässig. Die Verbraucher werden deshalb gegen die Unternehmen einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben.

Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensregeln für den Versicherungsvertrieb nach § 1 a VVG beinhaltet immer zugleich einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG und führt deshalb automatisch zu einem Schadensersatzanspruch (Beispiel: Bayrische Lösung nach § 9 Abs. 2 UWG-E.

Das bedeutet beispielsweise, dass Versicherer und Vermittler für unredliches, irreführendes Verhalten bei der Schadensregulierung in Zukunft nicht nur nach den Grundsätzen des BGB sondern auch nach § 9 Abs. 2 UWG-E auf Schadensersatz haften.

Das Gleiche gilt für Versicherer und Vermittler, die den Beratungsprozessen für Privathaushalte die DIN-Norm 77230 nicht zugrunde legen, zum Beispiel deshalb, weil sie sich den Zugang zu dieser Norm nicht eröffnet haben. Ein solches Verhalten wäre unprofessionell und verstieße gegen das bestmögliche Interesse der VN.

[1] BGB l 2018 I S. 2789.

[2] BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[3] So BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[4] BT-Drucks. 18/11627 S. 42.

[5] BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[6] BT-Drucks. 18/11627, S. 43

[7] BT-Drucks. 18/11627, S. 42; Pölss/Martin Armbrüster, VVG 31. Aufl. § 1 a Rn. 9; Langheits/Rixecker/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 1 a, Rn.1; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl, § 1 a, Rn.18.

[8] BGH vom 17.11.1963 – V ZR 201 / 21; OLG Hamm, Beschluss v. 07.02.2014 – I-9 U 224 / 13; Palandt/Sprau, 80. Aufl., § 823, Rn. 58.

[9] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 1 a. Rn.9. ,

[10] So OLG München v. 06.04.2017 – 29 U 3139/16, NJOZ 2017,1603; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 1 a Rn. 9.

[11] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 1.

[12] OLG-München v. 06.04.2017 – 29 U 3139/16, NJOZ 2017, 1603.

[13] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 18/19, 42ff.

[14] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42.

[15] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42, 43.

[16] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42, 43 unter Hinweis auf BT Drucks 15/1487, S .22.

[17] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 43.

[18] Dazu vertiefend Schwintowski. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens durch (verzögerte) Schadensregulierung, FS Lothar Jäger zum 75. Geb. S. 421 – 435.

[19] Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 2, Rn. 127 m.w.N.

[20] Köhler, a.a.O, Rn. 130 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH  zur Auslegung der UGP-RL vgl. EuGH v. 19.12.2013 – C-281/12, GRUR 2014, 196, Rn. 26 Trento Sviluppo.

[21] So in der älteren Rechtsprechung BGH v. 18.03.1959 – IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 29 Caterina Valente; BGH v. 30.03.1971 – I ZR 130/69, GRUR 1971, 320, 321 Schlankheitskur.

[22] Köhler, a.a.O., Rn. 136.

[23] Vertiefend Köhler, a.a.O., Rn. 139.

[24] v. 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 20.07.2017. BGBl I 3798, 2803.

[25] Erwägungsgrund 10 der RL (EU 2016/97).

[26] So BT-Drucks 18/11627, S. 42.

[27] BT-Drucks 18/11627, S. 42.

[28] BGH v. 15.02.2017 – IV ZR 280/15, r+s 2017, 368 ff; zuvor schon BGH v. 07.02.2007 – IV ZR 244/ 03, NJW-RR 2017, 753.

[29] Wie hier Fortmann, Betriebsschließungsversicherung- ein Update, r+s 2020, 665, 673.

[30] Beispiele bei Fortmann, Betriebsschließungsversicherung- Ein Update, r+s 2020, 656 in Fn. 1.

[31] BGH LM § 455 Nr. 21 B 12, § 252 (Be) Nr. 36.

 

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Das vergangene Jahr war vornehmlich geprägt von der Covid-19-Pandemie. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für den Finanz- und Versicherungsmarkt waren teils schwerwiegend.

 

Trotz der herausfordernden Rahmenbedingungen blickt die BCA-Gruppe auf ein gutes Geschäftsjahr 2020 zurück. So konnten die Umsätze im Investment- wie auch im Versicherungsgeschäft gesteigert werden. Darüber hinaus wurden konsequent die digitalen Lösungsangebote vorangetrieben. Infolgedessen festigt der Full-Service-Dienstleister mit Sitz in Oberursel seine Marktposition als einer der großen Investment- und Versicherungspools für Makler und unabhängige Finanzdienstleister.

Der Investment- und Versicherungspool BCA mitsamt der zugehörigen BfV Bank für Vermögen AG verzeichnet ein gutes Geschäftsjahr 2020. Über den Berichtszeitraum hinweg stiegen die Konzernumsätze um 4,5 Mio. Euro (ein Plus von 8,1 Prozent) auf 59,8 Mio. Euro (2019: 55,3 Mio. Euro). Der Konzern weist beim Geschäftsabschluss 2020 einen Rohertrag von rund 12,5 Mio. Euro (2019: rund 12 Mio. Euro) aus. Das EBITDA lag bei 680.000 Euro und somit deutlich über Vorjahr (2019: 108.000 Euro). Darüber hinaus war das Geschäftsjahr 2020 von hohen Investitionen insbesondere in den IT-Bereich geprägt und schließt mit einem verbesserten Ergebnis nach Steuern in Höhe von −267.000 Euro (2019: −745.000 Euro) ab. Die Bilanzsumme erhöhte sich um 728.000 auf 20,1 Mio. Euro. Daneben bleibt die Eigenkapitaldecke der BCA-Gruppe mit 6,47 Mio. Euro weiter auf stabilem Niveau.

Fazit und Ausblick

„Insgesamt ist die BCA auf einem sehr guten Weg. Wir haben die Corona-Krise bislang erfolgreich gemeistert und blicken bei allen drei Kerngeschäftsfeldern – Versicherung, Investment und Haftungsdach – auf zufriedenstellende Ergebnisse. Mehr noch: Sofern sich die Geschäftsentwicklung des ersten Halbjahres unverändert fortsetzt, erwarten wir für 2021 sowohl im Versicherungs- als auch im Investmentbereich ein deutliches Umsatzplus“, so Rolf Schünemann, Vorstandsvorsitzender der BCA AG.

Ein Grund für den guten Verlauf ist die digitale Aufstellung des Unternehmens. „In Anbetracht des digitalen Fortschritts bieten wir unseren Partnern die dazugehörige Komplettinfrastruktur, um unabhängige, persönliche und digitale Beratung in idealer Weise miteinander zu verknüpfen. Als überzeugte Fürsprecher des hybriden Beratungsmodells sehen wir darin eine unserer vorrangigen Aufgaben und investieren stetig in aktuelle digitale Technologien und Vertriebsunterstützungen“, erläutert Roman Schwarze, IT-Vorstand der BCA AG, die digitale Ausrichtung des Konzerns. Als ein Beispiel seien der zügige Ausbau der DIVA CRM, DIVA Versicherung und Kunden-App zu einer ganzheitlichen digitalen Daten-, Prozess- und Service-Plattform oder auch der Start der asuro Finanzmanager Endkunden-App genannt.

Bereichsergebnisse im Überblick

Die Bestände und Umsätze in der Investmentsparte konnten im Geschäftsjahr 2020 deutlich gesteigert werden. Gegenüber Vorjahr wuchs etwa die Erlösseite (inklusive PRIVATE INVESTING, Depot-/Servicegebühren und geschlossene Beteiligungen) um 4,7 Mio. Euro bzw. 13,6 Prozent auf 39,3 Mio. Euro. Der Konzerngesamtbestand (Assets under Administration) erzielte zum Jahresende 2020 ein neues Hoch von 5,8 Mrd. Euro (ein Plus von 7,4 Prozent). Im Produktsegment Sachwerte konnte bei den alternativen Investmentfonds (kurz AIF) eine Zeichnungssumme von 4,49 Mio. Euro erzielt werden. „Insgesamt können wir mit den Resultaten für den Investmentbereich sehr zufrieden sein. Sowohl unsere Vermögensverwaltung PRIVATE INVESTING als auch die bereitgestellten digitalen Tools wie etwa das Investment-Shop-Angebot oder unser Depot-Reporting stoßen bei Investmentprofis auf eine sehr gute Resonanz“, so Dr. Frank Ulbricht, Vorstand der BCA AG und Vorstandsvorsitzender der BfV Bank für Vermögen AG.

Auch für die Versicherungssparte zieht der Oberurseler Full-Service-Dienstleister trotz der coronabedingten widrigen Umstände eine gute Bilanz. Die Verunsicherung in weiten Teilen der Bevölkerung wirkte sich dabei unterschiedlich auf die einzelnen Sparten und Produktfelder aus. Bedeutendster Geschäftszweig innerhalb des Versicherungsressorts bleibt weiter die Sachversicherung, in dem sich die Erlöse im letzten Jahr um über 5 Prozent auf 9,3 Mio. Euro steigerten. Auch im Bereich Krankenversicherung verzeichnet der Maklerpool bei den Umsatzkennzahlen ein Plus von rund 6 Prozent auf gerundet 1,2 Mio. Euro. Demgegenüber waren die Erlöse innerhalb der Lebensversicherungssparte leicht rückläufig. So notiert die BCA für dieses Segment Provisionserlöse in Höhe von rund 5,8 Mio. Euro (Rückgang um 3,9 Prozent). Unter Berücksichtigung der Folge-Courtagen stiegen die Versicherungserlöse gesamt um 0,26 Mio. Euro auf 18,65 Mio. Euro.

Zuverlässiger Lösungsanbieter für Investment- und Versicherungsprofis

Seit nunmehr über 36 Jahren und auf Basis ihrer bewährten Drei-Säulen-Strategie fokussiert sich die BCA-Gruppe samt hauseigener BfV Bank für Vermögen AG erfolgreich darauf, angebundenen Maklerpartnern erstklassige Servicedienstleistungen mit nachhaltigem Mehrwertcharakter zur Verfügung zu stellen. Derzeit gibt es nur wenige Pools am deutschen Markt, die als Investment- und Versicherungspool arbeiten und zusätzlich eine nationale Haftungsdachlösung über eine Wertpapierhandelsbank anbieten. Mit dem Geschäftsmodell der BfV Bank für Vermögen AG und dem beschriebenen Leistungsportfolio wird die BCA den steigenden Regulierungsanforderungen gerecht und hebt sich hiermit auch künftig als Lösungsanbieter für Finanzdienstleister von den Mitbewerbern ab.

Den vollständigen Geschäftsbericht finden Sie unter: www.bca.de/investor-relations/

Über die BCA AG:

Eckdaten: Die BCA AG mit Sitz in Oberursel im Taunus zählt seit Gründung 1985 zu den marktführenden Maklerpoolgrößen Deutschlands. Neben der Muttergesellschaft gehören zur Unternehmensgruppe die Wertpapierhandelsbank BfV Bank für Vermögen AG mit flexiblem Haftungsdachkonzept und hauseigener Fondsvermögensverwaltung PRIVATE INVESTING, die CARAT Fonds Service AG, die BCA Versicherungsvermittlungsservice GmbH (VVS GmbH), sowie die IT-Schmiede asuro GmbH. Die BCA-Gruppe unterhält derzeit mit rund 9.000 unabhängigen Finanzdienstleistern eine Vertriebspartnerschaft. Der Konzernumsatz betrug im Geschäftsjahr 2019 rund 55,29 Millionen Euro, das Eigenkapital lag bei 6,74 Millionen Euro.

Dienstleistungsspektrum: Angebundenen Maklern bietet die Poolgruppe einen zeitgemäßen All-inclusive Service für die Finanz- und Versicherungsberatung. Dazu zählen auf Basis einer umfassenden Vertriebs- und Organisationsunterstützung u.a. die prämierte elektronische Beratungs- und Abwicklungsplattform DIVA sowie ein zielgruppengerechter Marketingsupport. Mit Fokus auf die Investmentsparte stehen angeschlossenen Finanzvermittlern aktuell mehr als 8.000 ausgewählte Investmentfonds zur Verfügung. Dieser breit gefächerte Asset-Fundus wird begleitet durch fundierte Kapitalmarktanalysen und Einzelfonds-Reportings sowie detaillierte TopFonds-Listen. Darüber hinaus profitieren Finanzdienstleister von innovativen digitalen Tools, wie etwa dem Investment-Shop mit durchgängiger Online-Direktabschlussstrecke, oder einem modernen Depotreporting. Das Angebotsuniversum im Versicherungsbereich deckt die gesamte Bandbreite aller gängigen Produktsparten renommierter Gesellschaften ab und Maklerpartner können im Rahmen ihrer Produktselektion auf modernste Vergleichstools, übersichtliche Kriterienkataloge sowie hauseigene Deckungskonzepte zurückgreifen. Eine Endkunden-App für Versicherung und Investment – inklusive integrierter Chat-Funktion und digitaler Bestandsübertragungsoption – rundet das insgesamt starke Leistungsspektrum ab.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

BCA AG, Hohemarkstr. 22, D-­61440 Oberursel, Tel: 06171 91 50­100, Fax: 06171 91 50­101, www.bca.de

k-mi (34/2021): Beratungsquote und Honoraranteil im Sinkflug: Neue FCA-Daten zeigen strukturelles Beratungsdefizit in Großbritannien durch Provisionsverbot – Honoraranteil der Beraterumsätze weiter im Sinkflug

 

Die Frage nach dem Sinn und Unsinn eines Provisionsverbots gewinnt angesichts der vor der Tür stehenden Bundestagswahl und vielen möglichen Koalitionsoptionen für die nächste Bundesregierung neue Brisanz. Neueste Daten aus Großbritannien zeigen allerdings, dass das Provisionsverbot dort negative Effekte hat. Dies geht aus den sog. ‘Retail Investments Product Sales Data’ hervor. ‘k-mi’ verfolgt diese statistische Datenerhebung der britischen Aufsicht schon länger (vgl. ‘k-mi’ 05/19, 32/20). Die aktuellen Daten zeigen, dass die Beratungsquote in den meisten der neun Retail-Produktgruppen mit insgesamt 30 erfassten Retail-Anlagevehiklen seit Einführung des Provisionsverbots sinkt bzw. teilweise drastisch zurückgeht. Rückschlüsse auf die Beratungsquote sind dadurch möglich, dass die FCA für Neuabschlüsse in den Produktgruppen jeweils gesondert ‘Advised-sales’ sowie ‘Non-advised sales’ erfasst. Erste sind Abschlüsse durch Beratungen; unter ‘Non-advised sales’ werden Vermittlungen, ‘Execution only’ und Direktvertrieb erfasst.

Die Daten sprechen eine klare Sprache: In der unten stehenden Grafik (Nr. 1) haben wir anhand der FCA-Daten die Entwicklung der Beratungsquote bei Investmentfonds (Trusts and OEICs) veranschaulicht. In Großbritannien ist demnach die Beratungsquote z. B. bei Investmentfonds vom Maximum 67 % im Jahr 2009 auf mittlerweile nur noch konstante 11 % gefallen! Auch wenn sich hier ggf. noch andere langfristige Trends widerspiegeln (mehr Selbstentscheider und höhere Beratungskosten durch Regulierung), ist in der entsprechenden Grafik klar abzulesen, dass die Schere zwischen ‘Advised Sales’ und ‘Non-Advised Sales’ erst mit der Einführung des Provisionsverbots ab 2013 aufgeht. Dies ist ein klarer Beleg für das Entstehen einer Beratungslücke in Großbritannien durch das Provisionsverbot!

Diese Tendenz zieht sich durch weitere Produktgruppen: Bei den Anleiheprodukten (Bonds) übersteigt der Anteil des beratungsfreien Absatzes im Jahr 2020 – nach einem langen Trend des Beratungsrückganges ab Einführung des Provisionsverbots – zum ersten Mal den Beratungsanteil (siehe Grafik Nr. 2). Bei ‘Personal Pensions’ – also der Produktgruppe von diversen Altersvorsorgeprodukten – explodiert die Beratungslücke (Advice gap) mit Einführung des Provisionsverbots im Jahr 2013 auf ganze zwei Drittel bzw. 66 % (siehe Graphik Nr. 3). Die britische Regierung hat eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um diesen fatalen Trend (Altersvorsorge ohne Beratung) zu brechen, z. B. Rentenvorschüsse für Honorare oder Steuergutschriften. Am Ende vergeblich: Seit 2018 sinkt die Beratungsquote wieder – nun auf den zweitschlechtesten Wert der Statistik. Hinzu kommt: Das absolute Wachstum in diesem Segment bei den Neuabschlüssen geht an den Honorarberaten in Großbritannien vorbei: Der Zuwachs im Neugeschäft bei ‘Personal Pensions’ geht in absoluten Zahlen fast ausschließlich auf ‘Non-advised sales’ zurück. Ob dies langfristig zielführend ist, bezweifeln wir. Zumindest ist es kein Ausweis für die Verbesserung des Anlegerschutzes oder der Beratungsqualität durch Einführung eines Provisionsverbots!

Die Gründe für diese Fehlentwicklungen sind eine direkte Folge des Provisionsverbots und die damit einhergehenden Verwerfungen auf dem Berater-Markt in Großbritannien. Dies hat auch jüngst die Evaluierung der FCA zur Finanzmarktreform und zum Provisionsverbot in Großbritannien unter dem Titel ‘Evaluation of the impact of the Retail Distribution Review and the Financial Advice Market Review’ ergeben:  ++ Der Markt für Beratung in UK ist wettbewerbsschwach  ++ es gibt formale und faktische Mindestanlagegrenzen für den Zugang zu Beratung  ++ die vermeintlichen Hoffnungsträger Robo-Advisors sind nur Nischenthema  ++ es herrscht eine geringe Zahlungsbereitschaft bei Honoraren vor bzw. ein Missverhältnis von Zahlungsbereitschaft und marktüblichen Honoraren (vgl. ausführlich ‘k-mi’ 21/21)

Zudem verfestigt sich ein weiterer Negativ-Trend in UK: Nämlich der zur ‘Honorarberatung light’. Denn auch für die Beraterseite hat die FCA nun neue – ernüchternde – Daten vorgelegt. Nach den neuesten FCA-Daten zum ‘The retail intermediary sector in 2020’ vom Juli 2021 “stieg der Anteil der laufenden (ongoing) Beratungsleistungen an den Erlösen aus Beratergebühren von 70 % im Jahr 2019 auf 74 % und der Anteil der Erst-/Einmal-beratung (initial) sank auf 26 %. Damit setzt sich ein Trend der letzten Jahre fort” (siehe Balken-Grafik unten). Bereits in ‘k-mi’ 32/20 haben wir auf diese Entwicklung hingewiesen: Die Welt in England ist also viel komplizierter, als Verbraucherschützer die Politik in Deutschland Glauben machen wollen: Die Haupteinnahmequelle von Beratern in UK sind damit nicht Honorare, sondern (inzwischen) mit großem Abstand laufende Servicegebühren! Der Mythos von der von Interessenkonflikten klinisch gereinigten Honorarwelt in Großbritannien ist damit hinfällig. Denn nach der ‘reinen Lehre’ der Honorarberatung sind Servicegebühren umstritten, sie gelten als ‘Honorarberatung light’: Zwar partizipieren Berater dadurch auch vom Anlageerfolg ihrer Kunden, aber eben auch, wenn diese größere Summen investieren, worauf die FCA explizit hinweist.

Dieser Umstand ist noch nicht einmal per se kritikwürdig: Auch Honorarberater sind angesichts des immer weiter steigenden regulatorischen Aufwands auf langfristige Kundenbeziehungen angewiesen und können nicht vom Stundenhonorar der Laufkundschaft leben, die keine Abschlüsse tätigt. Die ESMA hatte bereits im Jahr 2014 im Rahmen ihrer MiFID-II-Konsultationen entsprechende Vorgaben für die Transparenz von Honorargebühren und ‘ongoing fees’ auch beim sog. ‘independent advice’ aufgestellt (vgl. ‘k-mi’ 32/14).

‘k-mi’-Fazit: Der Kardinalfehler u. a. der deutschen Verbraucherschützer ist es, diese Konstellationen in einer Schwarz-Weiß-Malerei zu verklären und im ideologischen Kreuzzug gegen Provisionen die Grauzonen und Interessenkonflikte der Honorarberatung in der Praxis totzuschweigen! Es wäre endlich an der Zeit, dass die Verfechter eines Provisionsverbots sich mit den realen Verhältnissen in Großbritannien auseinandersetzen und zu den Widersprüchen der Praxis mit ihrer Ideologie Stellung beziehen. Denn auch die neuesten Zahlen aus UK zeigen: Eine ‘reine Honorarberatung’ gibt es dort flächendeckend nicht und kann es auch nicht geben! Was es in Großbritannien gibt, ist eine empirisch nachgewiesene Beratungslücke! Der Traum von einer von ‘Interessenkonflikten’ klinisch gereinigten Finanzdienstleistung, den manche Verbraucherschützer oder Politiker am Schreibtisch ersinnen, gibt es als relevanten Faktor in der Wirklichkeit nicht, auch nicht in England!  Letztendlich bedeutet die Rede von angeblichen ‘Interessenkonflikten’ nichts anderes, als dass in jedem Vergütungssystem langfristige Kundenbeziehungen elementar sind und entlohnt werden (müssen)!

 

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