Impulse von VOTUM, dem Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e.V., an die Regierungskoalition der 20. Legislaturperiode

 

Neustart durch Perspektivwechsel

Die Bundestagswahl 2021 wird zur Zäsur. Die Wahlprogramme sind geschrieben. Die Wahlwerbespots sind gedreht. Nach 16 Jahren unter Bundeskanzlerin Angela Merkel steht Deutschland eine richtungsweisende Entscheidung bevor. Die Eindrücke aus der jüngsten Vergangenheit, mit denen die Wählerinnen und Wähler zur Wahlurne schreiten, sind gemischt.

Die vergangenen vier Jahre haben die meisten Bürger als Stagnation empfunden. Selbst die regierenden Parteien haben dies erkannt und postulieren einen Neustart. Die Pandemie hat zu diesem Erkenntnisgewinn bei den Regierungsparteien beigetragen: „Es ist richtig, dass die Pandemie schonungslos aufgezeigt hat, wo in unserem Land staatliche Strukturen besser werden müssen. Unser Staat braucht einen strukturellen Modernisierungsschub.“

Ja, wir brauchen einen strukturellen Modernisierungsschub – einen Neustart. Entscheidend hierfür: Ein Perspektivwechsel der Politik.

Es wird Zeit, dass die Politik den Blick nach innen richtet, anstatt im kommenden Koalitionsvertrag Unternehmen und Bürger mit weiteren Regulierungsvorhaben zu konfrontieren. Es gilt, die große Aufgabe zu meistern, den Staat grundlegend zu modernisieren. Die überfällige Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, eine Bildungspolitik, die dem Jahr 2022 und den bedeutendsten Zukunftspotenzial unseres Landes gerecht wird, sowie zukunftsweisende Infrastrukturprojekte sind nur Beispiele.

Im Namen der durch den VOTUM Verband vertretenen Unternehmen appellieren wir deshalb an die Politik: Halten Sie Inne! Wechseln Sie die Perspektive! Modernisieren Sie den Staat!

Die Methode dafür ist so einfach wie banal: Der Staat muss sich endlich wieder als Dienstleister der Bürger sehen! Der Bürgerservice muss in den Mittelpunkt staatlichen Handels gestellt werden. Es gilt die Bedürfnisse der Bürger aktiv zu erkennen und diese nicht als Bittsteller in eine Warteschlange einzureihen. Wer in Deutschland einen Bauantrag stellt, bekennt sich nicht nur zu einer Zukunft in unserem Land, sondern trifft häufig auch die größte Investitionsentscheidung seines Lebens. Dem muss durch einen herausragenden Behördenservice Rechnung getragen werden. Alleinerziehende, die ihren Beruf weiter ausüben wollen und dafür einen sicheren KITA-Platz benötigen, brauchen vom Staat nicht einen Stapel Formulare, sondern aktive Vermittlungsarbeit.

Auch Gesetze, Verordnungen und Vorschriften gehören grundlegend auf den Prüfstand. Was überflüssig ist, muss weg. Was unverständlich ist, muss ersetzt werden. Was zu komplex ist, muss vereinfacht werden. Das wäre eines der effektivsten Konjunkturprogramme, das von der Politik angestoßen werden muss – und das ganz ohne Steuergeld. Die nächste Regierung hat viele Chancen durch eine moderne Gestaltung unseres Staates mit gutem Beispiel aus der Krise voranzugehen. Wirtschaft und Bürger benötigen nach dem Verordnungsmarathon der letzten Jahre eine Atempause.

Das Wichtigste zuerst

Wenn man die Wähler befragt, welche Themen ihnen besonders wichtig sind, werden neben der Sorge, dass Deutschland in den letzten Jahren an Organisations- und Handlungsfähigkeit eingebüßt hat und grundlegender Verbesserung bedarf, zwei maßgeblichen Großbaustellen benannt: Eine verlässliche Linie bei der Rente und eine zupackende Transformation hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft.

  1. Rente

Eine nachhaltige Rentenpolitik, die einen fairen Interessenausgleich zwischen Erwerbstätigen und Rentenbezieher gewährleistet, ist von zentraler Bedeutung für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft und den sozialen Frieden. Deutschland kann sich weder eine Überforderung der jungen Generation leisten noch Altersarmut billigen. Die nächste Bundesregierung muss richtungsweisende Entscheidungen treffen. Gerade weil diese Weichenstellungen erst in der Zukunft Wirkung entfalten und von dem Bürger kaum überprüft werden können, muss zwischen der Regierung und den Bürgern eine Vertrauensbasis bestehen. Das Vertrauen jedes Einzelnen in die fundierte Planung und wohl überdachte Prüfung staatlicher Maßnahmen ist die Basis, die politische Gestaltung erst möglich macht.

Es muss das oberste Gebot für die Politik sein, dieses Vertrauen nicht zu gefährden – sei es durch Unaufrichtigkeit, Irreführung oder Untätigkeit.

Altersvorsorge zukunftsfest reformieren

In der zurückliegenden Legislaturperiode wurde dieses Gebot zu oft verletzt. Dies kann nicht allein mit der Corona-Pandemie entschuldigt werden. Die Rentenkommission Gerechter Generationenvertag blieb ohne Ergebnis und ihr Schlussbericht ein Beweisdokument für die Handlungsunfähigkeit einer verbrauchten Koalition. Weder die Altersabsicherung der Selbständigen noch die Riester-Reform wurden umgesetzt. Das alles sind Aufgaben, die von der neuen Regierung zu meistern sind und an denen sie sich zu messen lassen hat.

Erfolgsmodell Drei-Säulen-System

Deutschland hat in der Vergangenheit die richtige Entscheidung getroffen, die Altersvorsorge auf drei Säulen aufzubauen. Dieses Erfolgsmodell gilt es für die Zukunft zu stabilisieren.

Vor dem Hintergrund einer für die nächsten 25 Jahre vorhersehbaren demografischen Entwicklung muss jeder Idee, die eine Schwächung oder gar einen Verzicht auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge in der zweiten und dritten Säule vorsieht, eine deutliche Absage erteilt werden.

Umlageverfahren nicht überbelasten

Eines steht fest: Allein durch das Umlageverfahren in der gesetzlichen Rente werden wir für breite Bevölkerungsschichten keine auskömmlichen Renten mehr erreichen. Die Rekordzahlen bei den Erwerbstätigen liegen hinter uns. Wer Rentenpolitik gestaltet und dies ignoriert oder aber ohne verlässliche Zahlenbasis einen Anstieg herbeihofft, handelt unredlich und verspielt Vertrauen.

Eine Erweiterung der gesetzlichen Rentenpflicht auf Selbstständige und Beamte mag kurzfristig die Rentenkasse befüllen. Jeder neu hinzukommende Einzahlende ist aber zugleich auch ein zukünftiger Anspruchsinhaber. Milchmädchenrechnungen wie diese sind trügerisch. Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung ist der Ruf nach einem späteren Renteneintritt verständlich. Er bedeutet jedoch für viele Berufsgruppen schlicht eine versteckte Rentenkürzung, da sie ihrem Beruf kaum bis zum 70. Lebensjahr ausüben können.

Doppelverbeitragung beseitigen

Neben dem Umlageverfahren bedarf es deshalb des Aufbaus einer individuellen kapitalgedeckten Rente durch jeden Einzelnen. Die Politik muss die Anreize in der zweiten und dritten Säule verbessern. Hierzu gehört eine klare Vermeidung von Doppelverbeitragung in der betrieblichen Altersvorsorge und Vereinfachungen in der geförderten privaten Altersvorsorge.

Gerade auch in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge gilt es das Vertrauen der Bürger nicht zu verspielen und überstrapazieren. Wer lange in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt hat und in der Bezugsphase sieht, dass seine Zusatzrente durch Krankenkassenbeiträge und Steuern dahinschmilzt, fragt sich, warum er überhaupt gespart und nicht wie andere konsumiert hat.

In der Riester-Rente wurde ein weltweit einzigartiger Bestand von über 16 Millionen Altersvorsorgeverträgen aufgebaut. Jedes Reformwerk muss daher auf den Erhalt dieser individuellen Vertragsansprüche ausgerichtet sein und seiner Vereinfachung in der Abwicklung und dem zukünftigen Ausbau dienen. Wer leichtfertig in den Abgesang auf die Riester-Rente einstimmt und deren vermeintliches Scheitern konstatiert, muss damit rechnen, dass nicht nur die heutigen Riester-Sparer, sondern auch die zukünftigen Generationen ein tiefsitzendes Misstrauen gegenüber staatlichen Rentenmaßnahmen entwickeln.

Private Altersvorsorge muss privat bleiben

Dies gilt ebenso gegenüber Plänen für einen staatlich verwalteten Rentenfonds. Die Riester-Rente ist heute insbesondere durch ihre Staatsferne gekennzeichnet. Jeder, der einzahlt, erwirbt individuelle und höchsteigene Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner, die dem stattlichen Zugriff entzogen sind. Demgegenüber kann kein Politiker garantieren, dass nicht die nächste Politiker-Generationen in einer als krisenhaft empfundenen Zeit ein staatlich verwaltetes Fondsvermögen zweckentfremdet. Die Bürger Irlands mussten dies unlängst schmerzhaft erfahren.

Die Politik muss es den Bürgern ermöglichen, individuelle Ansprüche bei privaten Vertragspartnern aufzubauen. Wahlmöglichkeiten müssen erweitert und dürfen nicht eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit, auf unnötige Garantien jeder Art verzichten zu können.

Sofortige Minimal-Riesterreform statt fataler Untätigkeit

Klar ist: Große Reformen wie diese brauchen Zeit im politischen Entscheidungsfindungsprozess. Klar ist aber auch: Die ausgebliebene Reform der staatlich geförderten, privaten Altersvorsorge sowie die anhaltende Niedrigzinsphase in Kombination mit der Absenkung des Höchstrechnungszinses bedeuten das faktische Aus für geförderte Altersvorsorgeprodukte mit 100-prozentiger Beitragsgarantie.

Eine Vielzahl von Versicherern und Kapitalverwaltungsgesellschaften haben bereits angekündigt, bei diesen Rahmenbedingungen keine entsprechenden Produkte mehr anbieten zu können. So droht eine Versorgungslücke bei geförderten Altersvorsorgeverträgen zu entstehen, die gerade Geringverdiener und Familien am notwendigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge hindert. Um es auf den Punkt zu bringen: Wenn nach der Bundestagswahl nicht unverzüglich gehandelt wird, bleibt die steuerlich bevorzugte Basis-Rente (Rürup-Rente) bestehen – die Riester-Rente hingegen verschwindet. Eine Ungleichbehandlung von Bevölkerungsschichten, die keine Partei wollen kann!

Absenkung des Garantieniveaus unverzichtbar

Unabhängig vom Wahlausgang und der zukünftigen Regierungskoalition müssen daher alle Parteien das Bestreben haben, durch eine sofort und leicht umzusetzende Minimal-Reform die auch vor dem Hintergrund der Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich bedenkliche Angebotslücke zu schließen. Hierzu bedarf es lediglich der Absenkung des gesetzlichen Garantieniveaus auf 80 Prozent der gezahlten Beiträge.

Aufgrund der Langläufigkeit der abgeschlossenen Verträge wird diese Garantieabsenkung nicht dazu führen, dass den Bürgern zum Auszahlungszeitraum ihrer Verträge weniger Bezüge zur Verfügung stehen. Das Gegenteil ist der Fall: Sie werden eine Steigerung ihrer Bezüge erfahren, da es den Anbietern mit dieser Minimal-Reform möglich ist, renditeträchtigere Produkte bei einer angemessenen Risikoabsicherung anzubieten. Es ist ein Paradox, dass einige Parteien bei den von ihnen geforderten Staatsfonds auf Garantien verzichten wollen, jedoch ein bloße Garantieabsenkung bei den Riester-Produkten blockieren.

Schnelle Umsetzung möglich

Der gesetzgeberische Schritt einer solchen Minimal-Reform ist einfach umzusetzen.

Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ist in § 1 Abs. 1 Ziffer 3 folgende Änderung vorzunehmen:

„3. In welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest 80 % der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden […].“

Alle Parteien sind aufgefordert, diese Minimal-Reform in ihren Koalitionsverhandlungen zu berücksichtigen, um sich für die notwenigen Anpassungen der privaten geförderten Altersvorsorge Zeit und Handlungsopportunitäten zu schaffen, welche nicht zu Lasten ihrer Wähler gehen.

Die Absenkung des Garantieniveaus auf 80 Prozent ist ein unverzichtbarer Schritt im Interesse aller Vorsorgesparer in Deutschland.

 

  1. Nachhaltige Gesellschaft

 

Der Wandel hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft ist alternativlos. Diese Erkenntnis ist nunmehr endgültig in der Politik angekommen. Die Umsetzung betrifft alle Lebensbereiche – weltweit.

Ideen- und Technologieoffenheit statt Verbote und starre Vorgaben

Das Ziel ist klar: Die Entwicklung hin zu einer klimaneutralen, gerechten und zukunftsorientierten Gesellschaft. Dieser Weg kann nur über Ideen- und Technologieoffenheit führen. Starre Verbote bringen uns nicht weiter. Es braucht Kreativität, Mut, Erfindergeist – und die passenden politischen Rahmenbedingungen. Während der Corona-Pandemie haben uns Biontech und Co. in beeindruckender Art und Weise demonstriert, wie fundamentale Herausforderungen bewältigt werden können: Mit technologischen Lösungen anstatt mit bürokratischem Kleinklein.

Sustainable Finance ermöglichen

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren steht zukünftig auch im Bereich der Kapitalanlage im Vordergrund. Auch der Weg hin zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft ist unumkehrbar.

Es ist zu begrüßen, dass Deutschland eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung der europäischen Maßnahmen einnehmen möchte. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass durch nationale Alleingänge des Gesetzgebers oder der Finanzaufsicht die Handlungsalternativen der deutschen Anbieter eingeschränkt werden.

Dem Kampf gegen den Klimawandel ist nicht gedient, wenn deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften strengeren Regularien unterworfen werden als die Unternehmen in den europäischen Nachbarländern. Dies würde lediglich zu einer Kapitalflucht ins Ausland führen und die Anlagen deutscher Sparer würden der deutschen Finanzaufsicht entzogen. Damit ist weder dem Klima- noch dem Verbraucherschutz gedient.

Gelungene Nachhaltigkeit statt bürokratischer Abschreckung

Entscheidend ist, die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung mit auf den Weg zu nehmen und dazu anzuregen, Nachhaltigkeitsziele zu berücksichtigen. Eine Überforderung muss dabei auf jeden Fall vermieden werden. Wenn die Befragung der Verbraucher bei der Anlageberatung überkompliziert wird und die Anleger granular nach über 20 unterschiedlichen Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden, führt dies eher zu Abwehrreaktionen als zu einer Zuwendung zu Nachhaltigkeitszielen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer klaren, einfachen und verständlichen Beratung.

Wichtig ist, dass wir uns auf den Weg machen zu einer nachhaltigen Geldanlage und dies nicht mit einer Überbürokratisierung und -perfektionierung blockieren. Der Weg hin zu nachhaltigen Geldanlagen führt über Erleichterungen und Anreize für nachhaltiges Investieren und nicht über ein überkomplexes Regelungswerk.

Sustainable Finance muss sich an den weltweiten Finanzmärkten durchsetzen. Eine Lösung mit vermeintlich perfekten Laborbedingungen in Deutschland hilft niemanden.

Finanzdienstleistungsbranche als Schlüsselindustrie

Über 200.000 Versicherungs- und Anlagevermittler beraten die Bürger zu Fragen rund um die Themen Daseinsvorsorge, Altersabsicherung und Vermögensaufbau. Um die fundamentalen Themen Nachhaltigkeit und Altersvorsorge in der Breite der Bevölkerung zu beraten und verankern existiert damit bereits eine Schlüsselindustrie.

Die Politik muss erkennen, dass die Lösung der großen Herausforderungen der Nachhaltigkeit und Altersvorsorge nur über diese Schlüsselindustrie führt. Ohne die Finanzdienstleistungsbranche und ihre Berater wird uns die Transformation zu einer nachhaltigen Gesellschaft nicht gelingen und Altersarmut nicht verhindert werden können. Die Politik muss das Potenzial dieser Schlüsselindustrie noch viel stärker als bisher nutzen und fördern, anstatt sie mit Überbürokratisierung zu blockieren.

Die Finanzdienstleistungsbranche macht der Politik das Angebot zur Aufnahme eines konstruktiven Dialogs, um gemeinsam optimale Lösungen für die fundamental wichtigen Fragen zu finden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 28880718, www.votum-verband.de

Vor 17,5 Jahren mit Null Assets gegründet – Neutralität und „Best Advice“ über Geschäftsmodell mit Eigenfondsprodukt- und Fremdfondsproduktvermarktung als Erfolgsgarant – Drittproduktvermarktung ist mit knapp 70% inzwischen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit

 

Knapp 17,5 Jahre nach ihrer Gründung knackt die zur börsennotierten FinLab AG (WKN: 121806) gehörende Frankfurter Fondsboutique Patriarch Multi-Manager GmbH erstmals die Euro-Milliardengrenze bei den betreuten Mandaten (Stand 31.8.2021). Diese setzen sich aufgrund des bipolaren Vertriebsmodells der Frankfurter aus knapp 30% Eigenassets in „Patriarch-Produkten“ und gut 70% Assets under Control in Drittprodukten zusammen, für welche die Patriarch den Deutschland-Vertriebsauftrag für das Retailgeschäft hält.

„Das ist schon ein beeindruckender Meilenstein, den das Patriarch-Team damit gerade erreicht hat“, so Patriarch Geschäftsführer Dirk Fischer. „Wenn man bedenkt, dass die Patriarch Multi-Manager GmbH vor 17,5 Jahren mit Null Assets gegründet wurde und drei Jahre später, als ich die Geschäftsführung übernahm, auch erst 100 Mio.€ Assets verwaltete. Ein enormer Beweis für das vorhandene Kundenvertrauen und die hohe Produktqualität, die wir mit unseren Eigen- und Fremdfondskonzepten Finanzberatern bieten.“

Seit 2015 hat die Patriarch Multi-Manager GmbH sich auch dem Vertrieb sorgfältig ausgewählter Drittfondsprodukte im Retail-Segment geöffnet. Dazu zählt eine Vielfalt von renommierten Anbietern, wie z.B. Mediolanum International Funds, THE DIGITAL LEADERS FUND, die HAC VermögensManagement AG oder Rosenberger, Langer & Cie.. „Dieser strategische Schritt zur Verfeinerung unseres Geschäftsmodelles mit Blick auf eine maximale Neutralität und absoluten „Best Advice“ im offerierten Angebot ist hervorragend von unseren B2B-Kunden angenommen worden. Dies erkennt man allein schon an der Volumengewichtung beider Segmente. Der Fremdfondsanteil ist praktisch von Null im Jahr 2014 auf 700 Mio.€ heute nahezu explodiert“, so Fischer. „Alle bestehenden Verträge unserer beauftragenden Partnergesellschaften hieraus wurden erst kürzlich prolongiert, sodass offensichtlich nicht nur die Finanzberater, sondern auch die Produktanbieter mit dem Engagement, strategischen Vorgehen und den Ergebnissen der Patriarch für deren Produkte zufrieden sind. Somit eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.“

Mit dem englischen Haus „Liontrust“ baut Patriarch parallel auch ihr Fondsvermögensverwaltungsangebot mit einer bedeutenden internationalen Partnerschaft ebenso konsequent aus und setzt auch hier neue Akzente am deutschen Markt.

„Unsere Sorgfalt und Akribie bei der Auswahl von exzellenten Eigen- und Fremdproduktideen überzeugt offensichtlich die Berater. Daher bleibt unser Team auch in Zukunft der eigenen Strategie „Klasse statt Masse“ treu und wird sich weiter auf wenige, aber einzigartige Investmentideen konzentrieren“, so Fischer. „Mit der gerade als Zwischenziel erreichten Milliardenmarke bestätigt der Markt die Sinnhaftigkeit und den Bedarf an unserem Ansatz ja mehr als eindeutig.“

 

Über die Patriarch Multi-Manager GmbH:

Die Patriarch Multi-Manager GmbH fokussiert sich als Investmentteam mit ihrer Produktpalette auf breit diversifizierte Dachfonds und Vermögensverwaltungsstrategien. Vor allem unabhängigen Finanzberatern liefert Patriarch wertvolle Bausteine für die Asset Allocation. Die Patriarch wurde im Jahr 2004 gegründet und verwaltet heute rund 297 Mio.€ AuM (Stand 31.8.2021). Für größere Partner legt Patriarch auch Dachfonds mit eigenem Label auf. Patriarch selektiert für seine Anleger dabei die besten Verwalter und mandatiert diese mit dem Management der initiierten Produkte. So bekommen die Investoren Zugang zu Know-how, das sonst nur sehr vermögenden Familien und Institutionen offensteht, und können gleichzeitig sicher sein, mit Patriarch immer von den Leistungen der Markt- und Innovationsführer zu profitieren. Darüber hinaus ist Patriarch als Produktschmiede für diverse Aktienfonds und Labelpolicen (u.a. mit AXA) bekannt. Für ausgewählte Premium-KVGen übernimmt Patriarch daneben auch die Drittvertriebsbegleitung, wie beispielsweise für Mediolanum International Funds, die HAC VermögensManagement AG, die Pyfore GmbH oder Rosenberger, Langer & Cie. (715 Mio.€ AuC Stand 31.8.2021). Für extrem kostenbewusste Selbstentscheider hat Patriarch zu Beginn 2017 außerdem den Robo-Advisor „truevest“ an den Markt gebracht. Ansprechpartner: Dirk Fischer, +49 (0)69 7158990 33, dirk.fischer@patriarch-fonds.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Patriarch Multi-Manager GmbH, Grüneburgweg 18, 60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 715 89 90 0, www.patriarch-fonds.de

Tipps von Versicherungsexperten, Zugriff auf ein exklusives Partnernetzwerk sowie Interviews, Artikel und Marktanalysen rund um die Themen Oldtimer, Kunst und Immobilien:

 

All das finden Hiscox Privatkunden ab sofort in der digitalen und kostenfreien „Hiscox Premium Lounge“. Nach der erfolgreichen Hiscox Business Academy, die vor mehr als drei Jahren für Geschäftskunden entwickelt wurde, bekommen nun auch Privatkunden speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Inhalte und Services.

„Mit insgesamt rund 2.000 Webinar-Teilnehmern und mehr als 22.000 Website-Besuchern ist unsere Hiscox Business Academy inzwischen längst dem Kleinkindalter entwachsen – damit ist es nun an der Zeit, dass auch unsere Privatkunden von einem Value Adding Service profitieren, der über den Versicherungsschutz im Schadenfall hinaus geht“, kommentiert Alina Sucker-Kastl, Underwriting Manager Art & Private Clients bei Hiscox. „Die Hiscox Premium Lounge ist ein lebendes Tool, das wir laufend mit frischen Inhalten aktuell halten und weiterentwickeln, so dass es sich lohnt, regelmäßig vorbeizuschauen.“

Das Angebot der Hiscox Premium Lounge steht Privatkunden bereits ab dem ersten Tag des Versicherungsschutzes zur Verfügung und wird stetig erweitert. Ob Pflege und Instandhaltung, Lagerung oder Absicherung: Hiscox Kunden finden auf der Plattform neben Informationen und Services rund um die Themen Sicherheit und Einkauf auch Tipps ausgewählter Experten zu den schönen Dingen des Lebens. So zum Beispiel ein Interview mit dem Künstler Janus Hochgesand, exklusive Filme zum Thema Oldtimer oder Hinweise zur richtigen Auswahl von Alarmanlagen und Tresoren, Deals aus dem exklusiven Partnernetzwerk von Hiscox inklusive. Kunstliebhaber finden in der Hiscox Premium Lounge außerdem Reports und Analysen zum Kunstmarkt und erhalten kostenlosen Zugriff auf die Preisdatenbank von artnet.

Mit der Hiscox Premium Lounge erweitert der Spezialversicherer sein umfassendes Assistance- und Serviceangebot um einen weiteren wichtigen Baustein im Privatkundensegment. Vermittler können das Portal zudem als praktisches Vertriebstool für die Kundenansprache nutzen. Makler sind herzlich eingeladen, die neue Plattform unter www.hiscox.de/premium-lounge mit dem Test-Log-In „Test-Makler“ auszuprobieren. Der Login ist zudem auch mit der persönlichen HV-Nummer möglich.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HISCOX, Deutschland, Arnulfstraße 31, D-­80363 München, Tel: 089/5458010, Fax: 089/54580111, www.hiscox.de

Ein Kommentar von Sabine Said, Executive Vice President von Moventum S.C.A.

 

Was verbindet diese Themen: Dax auf Rekordhoch, Börsenboom, Anleiherenditen am Tiefpunkt, Negativzinsen, Bundestagswahl, Afghanistan, Klimawandel und technologischer Fortschritt? Jedes Thema bietet Chancen oder weckt Ängste, jedes Thema kann Einfluss auf Investitionsentscheidungen und die Performance haben. Jedes dieser Themen kann leidenschaftlich diskutiert und analysiert werden. Und nach jedem dieser Themen werden Berater von Kunden gefragt – und sollen eine plausible Antwort geben. Die kann allerdings je nach den gewählten Produkten sehr unterschiedlich ausfallen.

Die Forschungen zu Neuro-Finance oder auch die abgeleiteten Daten zur Behavioral Finance zeigen, dass Menschen – Kunden – die Themen sehr verschieden gewichten. Es gibt nicht das eine, alles überlagernde Thema. Während ein Kunde den Klimawandel als Gefahr begreift, sieht ein anderer darin auch die Chancen. Ein Berater muss also auf jede Fragestellung eine entsprechende Antwort haben. Um das leisten zu können, sind Berater gezwungen, sich tief in die Produkte zu vergraben, Researchberichte und Hintergrundinformationen zu lesen und zu gewichten – und das umso mehr, je mehr unterschiedliche Produkte von ETFs über Anleihen, Aktien bis Fonds ein Berater in die Mandantenportfolios allokiert hat.

Denn nicht genug damit, dass die Themen sehr unterschiedlich sind. Auch die Auswirkungen auf die verschiedenen Produkte reichen von einem möglichen positiven über einen neutralen bis zu einem stark negativen Effekt. Dies alles soll und muss ein Berater sehen und alle möglichen Fragen dazu beantworten. Schwierig. Zudem muss der Berater für seine Antworten geradestehen. Doch was ist die richtige Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen des Klimawandels auf die Aktie der XY AG?

Der Aufwand reduziert sich enorm, wenn weniger Produkte eingesetzt werden. Oder wenn statt vieler einzelner Produkte ein Vermögensverwaltungsprodukt eingesetzt wird. Der Vorteil: Hier kümmert sich ein Manager um alle diese Fragen. Der Berater tritt gegenüber dem Kunden sehr viel entspannter auf, weil er nicht selbst recherchieren und analysieren und dafür einstehen muss.

Neben den Vorteilen, was die Informations- und Berichtsnotwendigkeiten rund um das Produkt angeht, ist es vor allem auch viel einfacher zu skalieren. Eine Vermögensverwaltung erfordert nur einen einmaligen Antrag und die Unterschrift unter ein Vermögensverwaltungsmandat. Damit ist der Kunde im Endeffekt dann in sehr viele ISINs investiert. Dazu kommt, dass die Haftung deutlich reduziert wird, da es sich bei der Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags nicht um eine erlaubnispflichtige Beratung handelt.

Vor allem gegenüber Einzelaktien oder auch einzelnen ETFs schlagen sich die vermögensverwaltenden Portfolios gut. Denn obwohl immer wieder ETFs für ihre stabile Performance und geringen Kosten gelobt werden, bilden sie doch nur Indizes ab. Sie steigen mit ihnen, fallen aber auch mit ihnen. Natürlich ist es richtig: Wer auf einen einzigen aktiv gemanagten Fonds setzt, kauft sich ein Risiko ein. Auch und gerade, wenn es sich um vertriebsstarke Fonds einzelner Starmanager handelt.

Wer aber ein aus verschiedenen aktiven Fonds zusammengestelltes Portfolio nutzt, reduziert das Risiko. Wenn darin zudem die Fondsauswahl regelmäßig überprüft wird, kommt zusätzliche Sicherheit dazu. Asset-Manager, die ein Auge auf die Märkte haben und entsprechend handeln, können in abwärts laufenden Märkten das Verlustrisiko deutlich begrenzen. Aus Beratersicht sind die Portfolios ebenso einfach wie für viele Kunden optimal. Insofern kommen hier die Interessen von Kunden wie Beratern perfekt zusammen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Moventum Asset Management c/o Moventum S.C.A.,12, rue Eugène Ruppert , L-2453 Luxembourg, Tel +352 26 154 200, www.moventum.lu

Erweitertes Leistungsspektrum mit verbessertem Versicherungsschutz

 

Mit einer Produktoffensive und starken Leistungserweiterungen startet OCC Assekuradeur in den Herbst 2021. Als erster deutscher Spezialversicherer für Oldtimer, Youngtimer und Supersportwagen versichert OCC ab sofort auch Elektrofahrzeuge (reine Elektro-Pkw und Plug-In-Hybride). Außerdem wird die Sicherheitsbekleidung für das Fahren von Krafträdern (z.B. Lederkombis, Helm etc.) bis zu 1000 Euro schon in der Teil- und Vollkasko mitversichert.

Mit den Leistungserweiterungen setzt OCC als Markführer im Bereich der Oldtimer-Spezialversicherungen neue Maßstäbe. So gibt OCC künftig eine Wertgarantie selbst bei Wertverlust des versicherten Fahrzeugs. Das bedeutet, dass bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges anstatt des Wiederbeschaffungswertes der im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungswert als Höchstentschädigung erstattet wird, sofern der Wertnachweis OCC vorliegt und nicht älter als zwei Jahre alt ist.

Ebenfalls neu ist die Selbstbewertung von bis zu 100.000 Euro (vorher 80.000 Euro). Fahrzeuge bis zu diesem Wert können ab sofort noch einfacher und schneller eingedeckt werden.

Zudem haben Kunden ab sofort die Wahl, die Wartefrist nach einem Diebstahl auf bis zu neun Monate zu verlängern. Bisher musste er sich innerhalb eines Monats entscheiden, ob er eine direkte, finanzielle Entschädigung sofort in Anspruch nimmt oder das Fahrzeug nach Fund wieder übergeben werden soll. Somit besteht nun länger die Möglichkeit, das Liebhaberfahrzeug wieder in Besitz zu nehmen, ohne dabei den Anspruch auf eine Leistung zu verlieren.

Ein neuer optionaler Produktbaustein ist Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung KH-Plus Deckung mit Auslandsschadenschutz und Mitversicherung von Eigenschäden. Bei diesem Tarif wird der Kunde bei einem Schadenereignis im Ausland so entschädigt, als wenn sich der Unfall in Deutschland ereignet hätte und der Unfallverursacher bei OCC versichert wäre. Außerdem werden mit dem neuen Tarif KH-Plus Schäden reguliert, die der Versicherungsnehmer oder ein anderer berechtigter Fahrer an einem weiteren auf den Kunden zugelassenen Fahrzeug (oder auch weiteres Eigentum wie Gebäudeteile) verursacht hat.

OCC-Geschäftsführerin Désirée Mettraux: “Unser Ziel war es, auf die neuen, veränderten Bedürfnisse der Besitzer von klassischen Liebhaberfahrzeugen und der Oldtimer-Community einzugehen. Jetzt können wir einen Versicherungsschutz zu gleichbleibenden attraktiven Prämien anbieten, der einmalig auf dem deutschen Markt ist.”

Marcel Neumann, Chief Market Officer bei OCC: “Wichtig war uns, die Abgrenzung zu Mitbewerbern zu schärfen und mit unserer Expertise als Spezialisten seit 1984 ein Produkt zu entwickeln, das unsere Partner und Endkunden begeistert. Als Marktführer zeigen wir, was möglich ist.”

Alle OCC-Produktneuheiten und Leistungserweiterungen im Überblick:

Neu: Kostenlose Versicherung von Sicherheitsbekleidung für Krafträder bis zu 1.000 EUR in Teil-/Vollkasko, bei der Vollkasko Plus sogar über 1.000 Euro

Neu: Wertgarantie bei Wertverlust

Neu: Selbstbewertung bis 100.000 Euro (vorher 80.000 Euro) möglich

Neu: Versicherung von Elektro-Pkw. Das betrifft Premium Cars als auch klassische Pkw, die mit einem Elektroantrieb (reine Elektro-Motoren und Plug-In Hybride) umgerüstet worden sind.

Neu: KH-Plus Deckung mit Auslandsschadenschutz und Eigenschäden.

 

Über OCC

OCC Assekuradeur (1984 gegründet) ist Marktführer im Segment der Spezialversicherungen für Oldtimer, Youngtimer und hochwertige Sportwagen in der kompletten D-A-CH-Region. Das Unternehmen beschäftigt an seinen Standorten in Lübeck, Wien und Zürich über 100 Mitarbeiter.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

OCC Assekuradeur GmbH, Wielandstraße 14b-c, 23558 Lübeck, Tel: 0451 871 84 224, www.occ.eu

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat eine Checkliste zur Bedarfsüberprüfung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern und unabhängigen Finanzanlagenvermittlern erarbeitet.

 

Um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu erhalten, müssen Versicherungsmakler:innen mit Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) und Finanzanlagenvermittler:innen mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Diese dient dem eigenen Schutz vor finanziellen Risiken, aber insbesondere dem Schutz der Kunden im Fall der Fälle.

Um hier kein Risiko einzugehen, ist es für Vermittler:innen wichtig, den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen: Sind alle Mitarbeitenden erfasst? Haben sich rechtliche Rahmenbedingungen geändert? Wurden neue Geschäftsfelder und -praktiken erschlossen? Sind alle Produkte, zu denen beraten und die vermittelt werden vom Versicherungsschutz umfasst?

Der AfW hat nun in einem langwierigen Projekt und auch mit externer Unterstützung eine Checkliste für die Überprüfung des eigenen Versicherungsschutzes erarbeitet.

Dank für die Unterstützung gilt u.a. dem langjährigen Fördermitglied des Verbandes, der Hans John Versicherungsmakler GmbH und ganz besonders auch Versicherungsmakler Thomas Schmidt von der Conto Business Service GmbH, Potsdam, der den Anstoß für diese umfangreiche Projektarbeit gab.

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, erläutert dazu: „Die Checkliste ist ein wichtiger Baustein zur Prävention im Rahmen der eigenen, professionellen gewerblichen Tätigkeit. Aber: Versicherungsschutz kann nur in dem Umfang geboten werden, in dem eine Tätigkeit erlaubt ist. Wir empfehlen daher eine regelmäßige Überprüfung des eigenen Versicherungsschutzes – gern mit Hilfe fachkundiger Spezialisten und gern auch mit Hilfe der erarbeiteten Checkliste. Die erarbeiteten Dokumente werden fortlaufend weiterentwickelt. Konstruktive Kritik ist hierfür jederzeit willkommen.“

Die Checkliste ist kostenfrei auf der Webseite des AfW https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/vsh-checkliste/ abrufbar.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Die DIN-Norm 77235 „Risikoanalyse für Freiberufler, Gewerbetreibende, Selbstständige und klein- und mittelständische Unternehmen (KMU)“ ist jetzt veröffentlicht. Sie ermöglicht eine objektive Finanz- und Risikoanalyse von Unternehmen.

 

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) erarbeitete sie zusammen mit 25 Expertinnen und Experten von Kreditinstituten, Analysehäusern, Vertrieben, Softwareanbietern und anderen Verbänden. BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer, der als akkreditiertes Mitglied im DIN-Arbeitsausschuss mitwirkte, sagt: „Die DIN-Norm 77235 leistet einen effektiven Beitrag zur Erhöhung der Qualität in der Beratung gegenüber den KMU. Auf der Grundlage der DIN-orientierten Diagnose können die Adressaten mit Hilfe von Vermittlern ihre betriebswirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken minimieren.“

Denn die DIN 77235 beschreibt ein standardisiertes Verfahren, das objektiv messbare Ergebnisse liefert, abgeleitet aus dem individuellen Bedarf des Unternehmens. Die Norm führt über Fragen zu 52 Finanzthemen. Anhand der Antworten ist klar definiert, welcher von drei Prioritätsklassen das jeweilige Thema zugeordnet werden muss oder ob dieses unbedeutend beziehungsweise gar nicht vorhanden ist. Durch die Finanzthemen werden sowohl Risiken und betriebswirtschaftliche Schwachstellen abgebildet, die insbesondere Versicherungen abdecken können, als auch Geschäftspotenziale, die beispielsweise zu einem Finanzierungsbedarf führen.

„Diese DIN-Norm liefert einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung von Geschäftsmodellen von KMU, Gewerbetreibenden und Freiberuflern“, bilanziert BVK-Präsident Michael H. Heinz die Arbeit des Expertenteams. „Ich danke meinem Präsidiumskollegen Andreas Vollmer für seinen wichtigen Einsatz, von dem nun ein ganzer Berufsstand profitiert.“

Der BVK bzw. BVK-Vizepräsident Vollmer arbeitete ebenfalls an der Konzeption der DIN-Norm 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ mit. Diese wurde 2018 eingeführt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn, Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

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Wann und wo:

27.09.    Leipzig

28.09.    München

29.09.    Tübingen (im Hause Verifort Capital)

30.09.    Wiesbaden (im Hause d.i.i. Invest)

04.10.    Dortmund (im Hause Dr.Peters Group)

05.10.    Köln

25.10.   Hamburg

Die Veranstaltung wird um 9.30 Uhr beginnen und mit einem gemeinsamen Mittagessen und viel Zeit für Gespräche ab 13.00 Uhr ausklingen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CP Capital Pioneers GmbH, Kleine Johannisstraße 4, 20457 Hamburg, Tel: +49 40 368813 415, www.capitalpioneers.de

Zinskommentar der Dr. Klein Privatkunden AG

 

Die EZB Sitzung ist mit Spannung erwartet worden: Angesichts der immer weiter steigenden Inflation wurden Stimmen lauter, die ein Ende der Anleihekäufe forderten. Auf diesem Ohr bleibt EZB-Chefin Lagarde allerdings taub – sie ändert bis auf weiteres nichts an der ultralockeren Geldpolitik und pumpt weiterhin Geld in die Märkte. Damit sind in absehbarer Zukunft keine größeren Schwankungen auf den Zinsmärkten zu erwarten und auch die Anhebung des Leitzinses verbleibt in weiter Ferne.

EZB verschiebt Grundsatzentscheidungen zum Anleihekaufprogramm PEPP

Nach bisherigen Planungen läuft das 1,85 Billionen schwere Pandemieprogramm PEPP, mit dem die EZB die europäische Wirtschaft stützt, nur noch ein halbes Jahr, bis Ende März 2022. Was dann damit passiert – ob es ein abruptes Ende oder ein sukzessives Abschmelzen der Käufe geben wird, ob das Programm fortgesetzt oder in andere Maßnahmen überführt wird – bleibt weiterhin unklar. Dass es noch immer keine Entscheidungen zu Dauer und Umfang von PEPP gibt, überrascht Michael Neumann, Vorstandsvorsitzender des Finanzierungsvermittlers Dr. Klein, nicht: „Mit Blick auf die Stabilisierung der Wirtschaft verfolgt Christine Lagarde ihren Kurs mit ruhiger Hand. Zwar erholt diese sich nach Corona zunehmend. Aber solange ungewiss ist, in welchem Ausmaß die Delta-Variante des Coronavirus und die derzeitigen globalen Lieferengpässe Auswirkungen auf die europäischen Märkte haben, hält sie sich alle Optionen offen.“ Einzig das im März beschlossene signifikant höhere Tempo der Anleihekäufe wird zurückgenommen: Christine Lagarde verkündete im Anschluss an die EZB Ratssitzung im September, den Umfang gegenüber den beiden letzten Quartalen moderat zu reduzieren.

Entwicklung der Bauzinsen

Die Möglichkeit, das Anleihekauftempo wieder zu drosseln, bedeutet keinen Kurswechsel – zumal die Käufe bereits im August geringer ausgefallen sind (rund 65 Millionen Euro gegenüber 87,6 Mio. Euro im Juli und 80,2 Mio. Euro im Juni). „Diese Ankündigung ist eine geringfügige Anpassung und nicht als Einstieg in den Ausstieg zu verstehen“, so Michael Neumann. „Deshalb erwarte ich nicht, dass davon Impulse an die Zinsmärkte ausgehen. Die Zinsen werden auch in den nächsten Wochen auf einem ausgesprochen niedrigen Niveau bleiben – das gilt ebenso für die Konditionen für Baufinanzierungen.“ In den letzten Wochen haben sie sich schwankend seitwärts bewegt, nachdem sie im Juli – in Folge der Neuausrichtung der EZB-Strategie – gefallen waren. Der Bestzins für 10-jährige Immobiliendarlehen beträgt laut Dr. Klein aktuell 0,51 Prozent bei regionalen Anbietern und 0,56 Prozent bei überregionalen Kreditinstituten (Stand 09.09.2021). Mit tendenziell steigenden Bauzinsen rechnet Michael Neumann erst wieder, wenn Klarheit über einen Ausstieg aus dem Pandemie-Anleihekaufprogramm besteht. Was noch nicht ausgemachte Sache sei: „Ich halte auch eine Erweiterung von PEPP entweder über den März 2022 oder über die momentan gesetzte Höhe hinaus für ein durchaus denkbares Szenario“. Seit März 2020 ist es in zwei Schritten von ursprünglich 750 Milliarden Euro auf 1,85 Billionen Euro aufgestockt worden.

Leitzins bleibt noch lange bei 0

Für Anleger und Privatpersonen besonders relevant ist der EZB-Leitzins, den die EZB weiterhin nicht antastet. Seit März 2016 liegt er bei 0 Prozent, dem niedrigsten Niveau seit der Euro-Einführung 1999. Der Leitzins hat nur einen mittelbaren Einfluss auf die Baufinanzierungszinsen, wirkt sich aber direkt auf Anlagestrategien und auf Sparzinsen aus – und damit auf die Möglichkeit zum Vermögensaufbau für Verbraucher. Besonders bei stark steigender Inflation bedeutet ein Nullzins eine langfristig deutliche Entwertung des gesparten Geldes. Gleichzeitig ist der Leitzins auch ein wirkungsvolles Instrument, der Inflation entgegenzuwirken: Erhöht die EZB den Zinssatz, zu dem sie den angeschlossenen Kreditinstituten Geld verleiht, verteuern sich Kredite und damit Investitionen insgesamt. In Folge geht die Nachfrage zurück, ebenso wie die Teuerungsraten.

Der Leitzins ist aber nur eines von mehreren Instrumenten, die Inflation abzudämpfen. Und laut Experte Michael Neumann von Dr. Klein nicht das erste Mittel der Wahl. „Bevor die EZB die Zinsen erhöht, wird noch viel Zeit ins Land gehen“, so seine Prognose. „Will sich die Zentralbank tatsächlich aus der Politik des billigen Geldes verabschieden, stünde zunächst das Herunterfahren des PEPP-Programms auf der Agenda und auch das Ende des seit 2015 bestehenden Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP). Dass ein Fahrplan zum Ausstieg aus PEPP noch nicht einmal kommunikativ vorbereitet wird, macht wieder einmal klar, dass wir noch lange mit der Nullzinspolitik rechnen müssen. Besonders für Sparer ist das bitter.“

Tendenz

Kurzfristig: schwankend seitwärts

Mittelfristig: schwankend seitwärts

 

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Dr. Klein Privatkunden Aktiengesellschaft, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, Tel: 0451/14 08-0, Fax: 0451/14 08-33 99, www.drklein.de

Die Bonnfinanz AG unterzeichnet die Charta der Vielfalt –

 

eine Initiative zur Förderung von Vielfalt in Unternehmen und Institutionen unter der Schirmherrschaft von Bundeskanzlerin Angela Merkel – und setzt sich damit sichtbar für ein wertschätzendes und vorurteilsfreies Arbeitsumfeld ein.

Mit der Unterzeichnung der Charta der Vielfalt setzt das Unternehmen ein klares Zeichen für Toleranz und signalisiert die Wertschätzung aller Mitarbeitenden unabhängig von Alter, ethnischer Herkunft und Nationalität, Geschlecht und geschlechtlicher Identität, körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Religion und Weltanschauung, sexueller Orientierung und sozialer Herkunft.

„Unser Unternehmen ist bunt und das ist auch gut so – wir wollen die Vielfalt weiter fördern.“, argumentiert Stefan Mertes, Vorstand der Bonnfinanz AG. „Unsere Gesellschaft entwickelt sich ständig weiter. Durch unseren Einsatz für Diversity gestalten wir diesen Wandel mit. Mit der Unterzeichnung der Charta der Vielfalt positionieren wir uns als tolerantes Unternehmen und stehen für eine offene Gesellschaft ein“.

Stefan Kiefer, Geschäftsführer des Charta der Vielfalt e.V. betont: „Mit der Unterzeichnung der Charta der Vielfalt zeigen die Unterzeichner-Organisationen klar, dass Sie Vielfalt in der Arbeitswelt fördern und so den Weg für innovative Lösungen und produktivere Ansätze ebnen.“

Rund 3.900 Unternehmen und Institutionen in Deutschland haben die Charta der Vielfalt bisher unterzeichnet und setzen sich damit für ein wertschätzendes und vorurteilsfreies Arbeitsumfeld ein. Bonnfinanz zählt zu den führenden Allfinanzvertrieben Deutschlands und berät zu Existenzschutz, Ruhestandsplanung, Immobilienwerten und Vermögensaufbau. Bereits seit 1970 bietet das Unternehmen ganzheitliche Finanzberatung für private Haushalte und hilft deutschlandweit rund 450.000 Kunden für eine gute Zukunft vorzusorgen.

Weitere Informationen zum Verein Charta der Vielfalt e. V. unter: www.charta-der-vielfalt.de.

 

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Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung, Rabinstr. 8, 53111 Bonn, Tel: 0228 533 246, Fax: 0228 268-9359-246, www.bonnfinanz.net

Das Warten hat ein Ende! Am 21. September 2021 findet das eintägige Branchentreffen „HEIMSPIEL“ des Maklerdienstleisters BCA im Dorint Hotel in Oberursel im Taunus statt.

 

Die Teilnehmer erwartet ab 09:30 Uhr ein umfassendes Programm: So werden zahlreiche Workshops, Fachvorträge und ein Messebetrieb für Investment- und Versicherungsprofis angeboten. Zudem ist das HEIMSPIEL eine ideale Plattform für fachliche als auch private Gespräche und zum Netzwerken. Abseits des Business und als besonderes Highlight werden der ehemalige ZDF-Sportreporter Rolf Töpperwien und der Europameister von 1996 sowie aktuelle U21-Nationaltrainer Stefan Kuntz, über den damaligen und heutigen Fußballzirkus sprechen.

Trotz aller Online-Veranstaltungen und digitaler Angebote: Persönliche „bildschirmfreie“ Gespräche, vertraute Diskussionen und lebhaftes Networking bei Präsenzveranstaltungen werden immer wichtig bleiben. Aus diesem Grund begrüßt es die BCA AG umso mehr, dass der Maklerdienstleister aus Oberursel nach langer Corona-bedingter Pause endlich wieder sein Heimspiel im Dorint Hotel Frankfurt/Oberursel austragen kann. „Es freut uns sehr, dass wir endlich wieder unser HEIMSPIEL starten können. Unser Anspruch ist es, dass die teilnehmenden Makler und die Repräsentanten der Gesellschaften am Ende des Tages zufrieden und mit vielen wertvollen Informationen, guten Eindrücken sowie frischen Impulsen nach Hause gehen. Darüber hinaus bietet unsere Veranstaltung den Teilnehmern die Möglichkeit, sich über die Branchengeschehnisse und Erfahrungen auszutauschen und Neuigkeiten zu erfahren“, betont Rolf Schünemann, Vorstandsvorsitzender der BCA AG.

So startet das HEIMSPIEL 2021 mit einem umfangreichen Angebot: Ansprechpartner von jeweils zehn Gesellschaften aus dem Versicherungs- und Investmentbereich stehen teilnehmenden Makler für umfassende Hintergrund- und Informationsgespräche an den Messeständen bereit. Spannende Workshops unterstützen darüber hinaus die Weiterbildung und Informationsgewinnung. Selbstverständlich ist der Maklerpool BCA ebenso als Aussteller vor Ort: „An unseren BCA-Ständen erhalten Maklerpartner u.a. umfassenden Einblick über unsere neuesten Service- und Produktangebote. Mit unseren zahlreichen Möglichkeiten können Maklerpartner die persönliche und digitale Beratung in idealer Weise miteinander verknüpfen“, äußert sich Schünemann zum Angebot der BCA AG.

Doch es wird nicht nur über das Business beim diesjährigen HEIMSPIEL gesprochen. So können sich die Besucher zusätzlich auf zwei Experten des Fußballsports freuen: ZDF-Sportreporter-Legende Rolf Töpperwien und Stefan Kuntz, Europameister von 1996 sowie aktueller U21-Nationaltrainer, werden nicht nur Einblicke hinter die Kulissen des Profisports geben, sondern sicherlich ebenso die eine oder andere Anekdote aus der Welt des Fußballs humorvoll preisgeben. Abgerundet wird der BCA-Treffpunkt durch eine angemessene Abendveranstaltung.

Weitere Informationen rund um das Programm und die Location sowie Möglichkeit zur Anmeldung unter Beachtung der 3G-Regel unter: www.bca.de/heimspiel

 

Über die BCA AG:

Eckdaten: Die BCA AG mit Sitz in Oberursel im Taunus zählt seit Gründung 1985 zu den marktführenden Maklerpoolgrößen Deutschlands. Neben der Muttergesellschaft gehören zur Unternehmensgruppe die Wertpapierhandelsbank BfV Bank für Vermögen AG mit flexiblem Haftungsdachkonzept und hauseigener Fondsvermögensverwaltung PRIVATE INVESTING, die CARAT Fonds Service AG, die BCA Versicherungsvermittlungsservice GmbH (VVS GmbH), sowie die IT-Schmiede asuro GmbH. Die BCA-Gruppe unterhält derzeit mit rund 9.000 unabhängigen Finanzdienstleistern eine Vertriebspartnerschaft. Der Konzernumsatz betrug im Geschäftsjahr 2019 rund 55,29 Millionen Euro, das Eigenkapital lag bei 6,74 Millionen Euro.

Dienstleistungsspektrum: Angebundenen Maklern bietet die Poolgruppe einen zeitgemäßen All-inclusive Service für die Finanz- und Versicherungsberatung. Dazu zählen auf Basis einer umfassenden Vertriebs- und Organisationsunterstützung u.a. die prämierte elektronische Beratungs- und Abwicklungsplattform DIVA sowie ein zielgruppengerechter Marketingsupport. Mit Fokus auf die Investmentsparte stehen angeschlossenen Finanzvermittlern aktuell mehr als 8.000 ausgewählte Investmentfonds zur Verfügung. Dieser breit gefächerte Asset-Fundus wird begleitet durch fundierte Kapitalmarktanalysen und Einzelfonds-Reportings sowie detaillierte TopFonds-Listen. Darüber hinaus profitieren Finanzdienstleister von innovativen digitalen Tools, wie etwa dem Investment-Shop mit durchgängiger Online-Direktabschlussstrecke, oder einem modernen Depotreporting. Das Angebotsuniversum im Versicherungsbereich deckt die gesamte Bandbreite aller gängigen Produktsparten renommierter Gesellschaften ab und Maklerpartner können im Rahmen ihrer Produktselektion auf modernste Vergleichstools, übersichtliche Kriterienkataloge sowie hauseigene Deckungskonzepte zurückgreifen. Eine Endkunden-App für Versicherung und Investment – inklusive integrierter Chat-Funktion und digitaler Bestandsübertragungsoption – rundet das insgesamt starke Leistungsspektrum ab.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

BCA AG, Hohemarkstr. 22, D-­61440 Oberursel, Tel: 06171 91 50­100, Fax: 06171 91 50­101, www.bca.de

Erst Corona, wirtschaftliche Rezession, steigende Inflation, und jetzt die Bundestagswahl?

 

Was wird aus unserem Geld? Wer soll das alles bezahlen? Viele Bürger befürchten weitere Krisen, massive Steuererhöhungen, Zwangsabgaben und Vermögensverluste! Zu Recht, denn die Herausforderungen sind enorm:

  1. Enteignungsgesetze und die Sicherung Ihrer Vermögenswerte
  2. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz zur Abwicklung von Banken
  3. Gesetze zur Abwicklung von Lebensversicherern und Bausparkassen
  4. Collective Action Clause bei Staatsanleihen
  5. Politische Unsicherheit/Inkompetenz
  6. „The Great Reset”

Der ASSET PROTECTION KONGRESS liefert Antworten und Lösungen!

Die erste Veranstaltung dieser Art findet am 20. und 21. Oktober 2021 online statt – kostenlose Teilnahme.

Der Kongress liefert mit seinen bekannten Experten nicht nur Antworten auf sämtliche Fragen, sondern ermöglicht den Besuchern auch die praktische Umsetzung sämtlicher vorgestellten Lösungen. Ein Gramm Praxis ist besser als ein Tonne Theorie!

Kostenlos zum Online-Kongress anmelden:  www.asset-Protection-Kongress.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

BaFin-Konsultation 13/2021 (Entwurf einer BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen) – Stellungnahme des VOTUM Verbands

 

Im Namen der in unserem Verband vertretenen Finanzanlagevermittlungsunternehmen möchten wir die BaFin auffordern von ihrem Plan, eine „Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen“ zu erlassen, Abstand zu nehmen.

Die BaFin sollte vielmehr ihren Einfluss im Rahmen der europäischen Kapitalmarktaufsicht nutzen, um eine Einheitlichkeit der Umsetzung der europäischen Richtlinien und Verordnungen zu erreichen. So bietet es sich etwa an, das bewährte Instrument der ESMA „Q&As on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics“ fortzuschreiben und dort auch die maßgeblichen Fragen zur ESG Implementierung zu beantworten.

Ein Vorgreifen auf zukünftige europäische Standards, wie etwa das europäische Umweltzeichen (EU-Ecolabel) im Wege eines nationalen Alleingangs, ist sowohl für das angestrebte Ziel der Vermeidung eines Risikos potenziell irreführender Werbung nicht sinnvoll und dient auch nicht dem Schutz der deutschen Verbraucher, sondern ist vielmehr geeignet, das derzeitig bestehende Verbraucherschutzniveau zu verringern.

Das Ziel, breite Bevölkerungsschichten von einer nachhaltigen Kapitalanlage zu überzeugen und sie hierfür zu interessieren, ist eine globale Aufgabe. Die EU hat sich dieser Aufgabe angenommen und sich mit den bereits verabschiedeten EU-Initiativen und den laufenden Beratungen auf einen überzeugenden Weg gemacht, um einen einheitlichen Regulierungsrahmen für den europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. Dies erfolgt in der Überzeugung, dass in einer Kapitalmarktunion, in der die in einem Land genehmigten Investmentvermögen auch in jedem anderen europäischen Land vertrieben werden dürfen, nationale Einzelgänge nicht sinnvoll sein können.

Wenn durch eine deutsche Richtlinie, die ausschließlich für deutsche Publikumsfonds gilt, engere Regeln vorgegeben werden, als solche die für Fondsvermögen von Anbietern aus europäischen Nachbarländern gelten, führt dies, auf Grund der heute gegeben Beweglichkeit der Kapitalmärkte, dazu, dass Ausweich- und Abwanderungsbewegungen gerade im Bereich der als nachhaltig beworbenen Fonds in das EU-Ausland zu beobachten sein werden.

Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass die Kapitaleinlagen deutscher Anleger, die bisher der deutschen Finanzmarktaufsicht unterlagen, nunmehr dieser Aufsicht entzogen sind, was den Verbraucherschutz in Deutschland nicht stärkt, sondern schwächt. Zugleich wird der Finanzstandort Deutschland geschädigt.

Durch die beabsichtigten Regelungen, die ausschließlich inländische Publikumsinvestmentvermögen treffen, entsteht damit eine Wettbewerbsverzerrung bis hin zu dem Eindruck, dass in den anderen europäischen Ländern eine deutlich größere Anzahl und Auswahl an nachhaltigen Investmentvermögen besteht, als es solche Fonds in Deutschland gibt. Die Kunden haben hierbei nicht die Möglichkeit zu erkennen, dass an Fondsgesellschaften aus dem europäischen Ausland geringere Anforderungen gestellt werden als an deutsche Fondsgesellschaften.

Auch für die Anlagevermittlung und -beratung kommt es hier zu einer Überforderung, da der Vermittler gegenüber seinen Kunden möglicherweise demnächst gezwungen ist, zu differenzieren, ob der von ihm gewählte Fonds lediglich nach europäischen Kriterien die Anforderungen an ein nachhaltiges Investmentvermögen erfüllt, oder aber auch nach den speziellen Anforderungen der BaFin Richtlinie. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Branche insgesamt noch auf die Umsetzung der Erfassung von Nachhaltigkeitspräferenzen im Anlageberatungsprozess vorbereitet. In dieser Phase verbietet es sich, die ohnehin komplexen Anforderungen der Delegierten EU-Verordnungen noch durch weitere BaFin Richtlinien zu verschärfen.

Die Bundesregierung hat sich zu Beginn der Legislaturperiode auf eine 1:1 Umsetzung von europäischen Vorgaben verständigt. Bei der nunmehr beabsichtigen BaFin Richtlinie handelt es sich um eine Abweichung von dieser Vorgabe, hin zu einem nicht wünschenswerten Gold- Plating.

Wenn die BaFin das Ziel verfolgen möchte, ein Greenwashing bei den Investmentvermögen zu verhindern, muss sie dieser Gefahr auf europäischer Ebene begegnen und nicht allein Sonderregeln für deutsche Anbieter festschreiben. Die derzeitige Entwicklung zeigt auch, dass die Gefahr des Greenwashing in Deutschland im Vergleich nicht so hoch ist, dass es hier einer gesonderten Vorgehensweise außerhalb eines verbundenen europäischen Handelns bedarf.

Die BaFin sollte daher von der Verabschiedung der Richtlinie Abstand nehmen und ihr diesbezügliches Wirken auf die Ebene der ESMA verlagern.

Für den VOTUM-Verband,
RA Martin Klein
Geschäftsführender Vorstand

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 28880718, www.votum-verband.de

Studie

 

Wie nah sind die Websites der Vertriebspartner von Versicherungen an den Wünschen digital-verwöhnter Kunden dran? Wird eine Beratung Face to Face auch am Bildschirm angeboten? Oder muss zum Telefon gegriffen werden? Smart vs. fade – Onlineberatung vs. Kontaktformular: Das ist tatsächlich die Bandbreite der Urteile zu den rund 70 Vertriebspartner-Websites (Ausschließlichkeit) von 17 Versicherern, die eine aktuelle AMC-Studie aufzeigt.

Ob Versicherung, Auto oder Ferienwohnung – alles, was im Netz passiert, muss sich an Vorreitern wie AirBnB, Uber sowie Tinder und Co. messen lassen. Denn sie setzen den Rahmen für die Kundenerwartungen an Online-Services. Können die Vertriebspartner der Versicherer da mithalten? Klare Antwort: Manche ja. Andere nicht.

Es gelingt einigen Vertriebspartnern recht gut, die digitalen Möglichkeiten für Beratung zu Versicherungsprodukten und -services voll auszuschöpfen. Zu dieser Einschätzung gelangt die aktuelle AMC-Studie, in der die Vertriebspartner-Websites ausgewählter Versicherer analysiert und bewertet wurden, um den Status Quo abzubilden und Highlights zu identifizieren.

Die exklusive Studie zeigt, was moderne Vertriebspartner-Websites bieten und leisten soll(t)en. Hierfür wurden die Studienkriterien gemeinsam mit interessierten Versicherungsunternehmen aus dem AMC entwickelt. Die gewonnenen Erkenntnisse fußen auf der Analyse von knapp 70 Vertriebspartner-Websites aus 17 Versicherungen.

Eher smart: Onlineberatung, WhatsApp und Termine auf einen Klick

Starten wir mit der Nennung jener, die in unserer Studie den Trend setzen und zeigen, wie es geht. Besonders smarte Vertriebspartner-Websites bieten ERGO, Allianz und AXA – gefolgt von Barmenia und HDI.

Bei den smarten Vertriebspartner-Websites werden Nutzer mit offenen Armen und digitaler Finesse empfangen. Dabei gibt die Präsentation der eigenen Persönlichkeit, samt herausgestellter Kompetenzen und Produktschwerpunkten Sicherheit. Die Beratungsqualität aus den Augen anderer Kunden findet ihren Ausdruck in individuellen Bewertungen samt den bekannten Sternen von eKomi, Proven Expert und Co.

Rund die Hälfte setzt auf einen offenen Umgang mit der Bewertung durch bereits beratene Kunden. Etwa 30 Prozent nutzen Vermittlerbewertungen als wichtigen Proofpoint bereits auf der Ergebnisliste einer Vertriebspartnersuche. Was könnte mehr Sicherheit geben als fünf Sterne (aus vielen Bewertungen!) – sprich die Begeisterung anderer Kunden?

Auf der eigenen Agenturseite setzen dann aktuell rund 75 Prozent auf Onlineberatung über sichere Tools. 44 Prozent bieten daran andockend den Service einer Online-Terminbuchung an. Idealerweise über ein entsprechendes Tool (z.B. bookingtime, flexperto), über das ein Nutzer direkt online mit wenigen Klicks den Termin seiner Wahl eintragen kann.

Etwas über 40 Prozent bieten Messenger Dienste wie WhatsApp als Dialogoption an. Damit ist man schlichtweg da, wo ein Kunde oder interessierter Nutzer auf direktem Weg über sei-nen Wunschkanal in Kontakt treten kann. Apropos: Auch gut gepflegte eigene Social-Media-Profile sowie Google my Business Profile holen genau dort ab, wo online-affine Nutzer sich gerade tummeln. Wer darauf verzichtet, dürfte eher kurz- als langfristig an Bedeutung im Kundenuniversum verlieren.

Eher fade: Kontaktformulare, Standardbausteine und „Alleskönner“

Weniger raffiniert geht es auch. So finden sich einige Vertriebspartner-Websites, die nahezu eine Spiegelung der jeweiligen Unternehmens-Website sind. Im besten Verständnis ist damit die Zughörigkeit klar erkennbar. Zu kurz kommt neben der Authentizität des einzelnen Vertriebspartners auch die Einschätzung seiner Kompetenzen: Kann ein Vertriebspartner wirklich zu allen Produkten einer Versicherung gleich gut beraten? Schwerpunkte und ein angepasstes Set an Produkten wirken unserer Einschätzung nach glaubwürdiger – schließlich ist niemand von uns ein „Alleskönner“.

Fade wird es, wenn statt Dialogangeboten schnöde Kontaktformulare herhalten müssen. Na-türlich bleibt der Griff zum Telefon – und auch eine Mail kann hilfreich sein. Allerdings dürften solche Online-Präsenzen der Vermittler kaum eine Kundenbegeisterung auslösen. Und dennoch: auch diese Websites führen ans Ziel – denn einen Draht zum Vermittler vor Ort hat man auf jeden Fall, sei er auch noch so analog gesponnen.

Zur AMC-Studie: Die Websites der Vertriebspartner (AO)

Untersucht wurden 70 Vertriebspartner-Websites folgender Versicherungen: Allianz, AXA, Barmenia, Die Bayerische, ERGO, Gothaer, HDI, HUK-Coburg, LVM, Provinzial Rheinland, R+V, SV Sparkassenversicherung, Versicherungskammer Bayern, VHV, VPV, Württembergische, Zurich.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

AMC Finanzmarkt GmbH, Lützowstraße 35, 40476 Düsseldorf, Tel. +49 221 – 99 78 68 0, Fax +49 221 – 99 78 68 20, www.amc-forum.de

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski und Stephan Michaelis

 

  1. GRUNDFRAGEN

Im Programmentwurf zur Bundestagswahl 2021 von Bündnis90/DIE GRÜNEN heißt es auf Seite 108 unter der Überschrift „Finanzberatung im Interesse der Kunden*innen“:

„Häufig werden Kund*innen Finanzprodukte angedreht, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind. Diese Produkte sind häufig gut für die Gewinne der Banken und Versicherungen, aber schlecht für die Kundinnen. Wir wollen die Finanzberatung vom Kopf auf die Füße stellen. Dafür schaffen wir ein einheitliches und transparentes Berufsbild für Finanzberater*innen….Wir wollen weg von der Provisionsberatung und schrittweise zu einer unabhängigen Honorarberatung übergehen…“

Es geht im Kern um die Einführung eines Provisionsverbots im Bereich der Anlageberatung, also für Versicherungsanlageprodukte nach §§ 7 b/c VVG (z. B. fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen) oder um Finanzinstrumente (z. B. Wertpapiere) nach §§ 2 Abs. 4, 63, 64 WpHG. Auf der Grundlage europarechtlicher Vorgaben (MiFID II/IDD)[1] werden die Kunden heute rechtzeitig vor der Beratung in verständlicher Form darüber informiert, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Versicherungsvermittler teilen dem VN beim ersten Geschäftskontakt mit, ob die Vergütung vom VN zu zahlen oder als Provision in der Versicherungsprämie enthalten ist und ob der Vermittler andere Zuwendungen als Vergütung erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 6/7 VersVermV). In diese europarechtlich abgesicherten Strukturen würde ein Provisionsverbot für die Anlageberatung grundlegend eingreifen. Berührt wäre die Freiheit der Produktanbieter (Versicherer/Banken) ihre Vertriebswege und die damit verbundenen Entgelte frei zu entwickeln und zu gestalten. Berührt wäre die Freiheit der Vermittler:innen bei der Gestaltung von Entgeltvereinbarungen, ebenso wie die Freiheit der Kund:innen. Sie können heute zwischen der Provisions- und der Honorarberatung sowie von Mischformen zwischen beiden Bereichen frei wählen. Diese Freiheit hätten sie in Zukunft nicht mehr.

Eingriffe dieser Art beschränken aus der Sicht der Kund:innen die Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und die Gewerbefreiheit für die Produktanbieter und Vermittler:innen (Art. 12 GG). Eingegriffen wird zugleich in die Komplementärfreiheiten der europäischen Charta der Grundrechte (Artt. 15/16). Darüber hinaus wird in den freien und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt der EU eingegriffen (Artt. 119, 120 AEUV). Berührt ist in diesen Fällen regelmäßig auch das Stand-still-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV), das europäische Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 EUV) und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – die Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56/57 AEUV).

Die letztlich entscheidende Frage ist, ob der Eingriff in die Freiheitsrechte, wie hier angedeutet, durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls möglicherweise gerechtfertigt. Die Grenzen, die bei der Beantwortung dieser Frage einerseits durch das europäische und andererseits durch das nationale Verfassungsrecht gezogen werden, sind durch ein Grundprinzip gekennzeichnet, das im Folgenden zu konkretisieren sein wird. Entscheidend ist die Frage, ob der Eingriff in die Freiheit der Entgeltgestaltung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, geeignet und angemessen ist. Sollte sich herausstellen, dass ein striktes Provisionsverbot mit den Grundwerten des Verfassungs- und Europarechts kollidiert, so stellt sich im zweiten Schritt die Frage, ob das Grundziel, einer guten, bedürfnisorientierten Beratung auf einem anreizkompatiblen Weg erreicht werden kann.

 

  1. VERMITTLERTYPEN

Die von einem Provisionsverbot möglicherweise betroffenen Vermittlertypen ergeben sich aus der Gewerbeordnung. Eine europarechtliche Vorgabe gibt es nicht. In der IDD wird ganz allgemein von Versicherungsvermittlern gesprochen, also natürlichen oder juristischen Personen, die kein Versicherungsunternehmen sind und die ihre Vertriebstätigkeit gegen Vergütung ausüben (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 IDD[2]). Die Gewerbeordnung differenziert zwischen Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern (§ 34 d GewO) und Finanzanlagenvermittlern (§ 34 f GewO).

Wer gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln will, ist Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 1 GewO). Versicherungsvermittler sind entweder Versicherungsvertreter, die von einem oder mehreren VU mit der Vermittlung betraut sind (Ein-Firmen/Mehrfach-Vermittler: § 34 d Abs. 1 Nr. 1 GewO). Versicherungsvermittler sind aber auch Versicherungsmakler, die für den Auftraggeber (Kunden) die Vermittlung übernehmen, ohne von einem VU damit betraut zu sein (§ 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO).

Auch der Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO) darf die Vermittlung von Versicherungsverträgen für den Kunden übernehmen. Der Berater darf vom VU jedoch keinen wirtschaftlichen Vorteil (also auch keine Provision) erhalten und er darf auch nicht in anderer Weise von ihm abhängig sein (§ 34 d Abs. 2 GewO).

Finanzanlagenvermittler bedürfen der Erlaubnis nach § 34 f GewO. Sie betreiben die Anlagevermittlung oder Beratung nach § 2 Abs. 8 Nr. 4/10 WpHG. Sie vermitteln zum Beispiel Aktien oder Anteile an Investmentfonds oder KG-Anteile nach § 1 Abs. 2 VermögensanlageG.

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR VERSICHERUNGSVERTRETER: ANSPRUCH AUF PROVISION

Versicherungsvertreter sind typischerweise als Handelsvertreter damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§§ 84, 92 HGB). Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmens für das er tätig ist, wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB). Handelsvertreter haben Anspruch auf Provision für alle während der Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 87 abs. 1 HGB). Wird das Vertragsverhältnis zum VU beendet, so kann der Handelsvertreter ein angemessenen Ausgleich verlangen, wenn das VU auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile von der Geschäftsverbindung hat (§ 39 b HGB).

Das Recht der Handelsvertreter beruht auf der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986[3]. Der europäische Begriff des Handelsvertreters (Art. 1 Abs. 2) ist identisch mit der Formulierung in § 84 Abs. 1 HGB. Es geht um Personen, die als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind für eine andere Person (Unternehmer) den Ankauf von Waren zu vermitteln oder ihre Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Nach Art. 7 Abs. 1 hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn der Geschäftsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Dieser Anspruch auf Provision ist konstitutiver Bestandteil der Rechtsform des Handelsvertreters (Artt. 2, 10, 11).

Würde der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der Versicherungsvermittlung für Anlageprodukte (z. B. Renten- und Lebensversicherungen) den Versicherern die Zahlung einer Provision verbieten, so würden sie damit in die europarechtlichen Vorgaben des Handelsvertreterrechtes grundlegend eingreifen. Ein solcher Eingriff wäre ohne Änderung des europäischen Rechtsrahmens nicht möglich.

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR VERSICHERUNGSMAKLER: COURTAGE NACH HGB

Versicherungsmakler sind, anders als Vertreter, nicht für ein oder mehrere VU sondern als Sachwalter für den Kunden tätig. Sie vermitteln und beraten ausschließlich im Kundeninteresse Versicherungsverträge, ohne von einem VU oder einem Vertreter damit betraut zu sein (§ 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO). Der Versicherungsmakler handelt in der Regel gewerbsmäßig und hat deshalb auch die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers (§ 93 Abs. 1 HGB). Ist unter den Parteien (gemeint sind die VN und die VU) nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten (§ 99 HGB). Im Bereich der Versicherungsvermittlung ist die Bruttopolice seit langem ortsüblich, das heißt, die Parteien gehen davon aus, dass die Versicherungsprämie, die Provision für den Makler (Courtage genannt) enthält und vom VU an den Makler ausgekehrt wird. Darüber informiert der Makler den Kunden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6/7 VersVermV).

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR DEN VERSICHERUNGSBERATER: ANSPRUCH AUF HONORAR

Der Versicherungsberater ist, wie der Makler, ausschließlich im Kundeninteresse tätig (§ 34 d Abs. 2 GewO). Er vermittelt an den Kunden Versicherungsverträge. Er kann diese Verträge prüfen oder den Kunden bei der Änderung rechtlich beraten. Er kann den Kunden ferner gegenüber dem VU außergerichtlich (z. B. im Schadensfall) vertreten.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines VU im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen (§ 34 d Abs. 2 GewO). Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem VN vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des VU erhältlich ist (§ 34 d Abs. 2 GewO). Wenn der Versicherungsberater dem VN eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zu Gunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, so hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen an den VN nach § 48 c Abs. 1 VAG zu veranlassen (§ 34 d Abs. 2 GewO).

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR DEN FINANZANLAGENVERMITTLER: PROVISION BEI BERATUNG

Der Finanzanlagenvermittler vermittelt und berät über Anlagen nach dem KWG. Auf ihn sind die Verhaltensregelungen der §§ 63, 64 WpHG anwendbar. Er informiert den Kunden vor der Beratung in verständlicher Form darüber, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird (unabhängige Honoraranlageberatung) oder nicht (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Nach § 70 Abs. 1 WpHG dürfen von Dritten (z. B. Emittenten von Wertpapieren) Zuwendungen (z. B. Provision) angenommen werden, die darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Das ist etwa bei einer Anlageberatung der Fall (§ 6 Abs. 2 WPDVerOV).

 

  1. CONCLUSIO

Mit Blick auf die in Deutschland üblichen und durchgesetzten Formen der Vermittlung von Finanzanlagen kann man zunächst einmal festhalten, dass der Kunde über eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten verfügt. Der Kunde kann sich an gebundene Vermittler wenden und wird darüber informiert, dass dieser Vermittler im Interesse eines bestimmten Unternehmens tätig wird. Der Kunde kann stattdessen einen Sachwalter seiner Wahl um die Vermittlung und Beratung bitten. Bei Versicherungsverträgen besteht die Wahl zwischen den Maklern auf der einen und den Beratern auf der anderen Seite. Beide Seiten müssen die Höhe des Entgelts, das sie für ihre Beratung fordern, transparent offenlegen. Für den Versicherungsmakler ergibt sich dies aus § 2 Abs. 2 VVG-InfoV, wonach die Vermittlungskosten in Euro und Cent anzugeben sind. Der Kunde kann sich, insbesondere bei Versicherungsverträgen, zwischen den Vermittlertypen frei wählen und von demjenigen beraten lassen, der das beste Preis-Leistungsverhältnis bietet. Würde der Gesetzgeber den Versicherern in Zukunft verbieten, Provisionen zu zahlen, so würde dies das gesamte Handelsvertreterrecht in Europa grundlegend verändern. Darüber hinaus würde in das Recht der Makler eingegriffen werden, bei denen es traditionell üblich ist, die Vermittlungskosten als Teil der Bruttoprämie beim Versicherer zu erheben. Auch Finanzanlagenvermittler dürfen Provisionen, die offengelegt sind, von den Produktanbietern nehmen, wenn sie Anlageberatung anbieten. Auch dies wäre in Zukunft bei einem generellen Provisionsverbot nicht mehr möglich. Die daraus resultierenden Fragen lauten, ob es Sachgründe dafür gibt, die Wahlfreiheiten, die der Gesetzgeber derzeit den Kunden in der Finanzberatung eröffnet, grundlegend zu beschränken. Diese Frage stellt sich zunächst aus der Sicht des nationalen Verfassungsrechtes und sodann aus der Sicht des europäischen Rechtes.

 

III.            DER EINGRIFF IN DIE BERUFS- UND GEWERBEFREIHEIT (ART. 12 GG)

Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht den Beruf frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Ein Provisionsverbot würde in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und auch der Vermittler (indirekt auch der Kund:innen) eingreifen, weil dadurch der freie Wettbewerb über Vergütungssysteme (Honorare/Courtagen/Provisionen) erheblich eingeschränkt werden würde. Letztlich wäre die Privatautonomie sowohl der Versicherer als auch der Vermittler beeinträchtigt. Diese Einschränkung der Privatautonomie ist zugleich Ausdruck der Berufsfreiheit, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird und nimmt deshalb an der Garantiefunktion dieses Grundrechts teil.[4] Die Einführung eines Provisionsverbotes würde also in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Die darin zugleich liegende Beschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) tritt hinter Art. 12 GG zurück, weil Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist.[5]

Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich sowohl auf Versicherer als auch auf Vermittler und zwar auch dann, wenn sie die Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gewählt haben sollten.[6] Die Berufsfreiheit des Art. 12 GG bündelt die Berufswahl- und die Berufsausübungsfreiheit zu einem einheitlichen Tatbestand und ist insoweit als Abwehrrecht der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet.[7]

Art. 12 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich privatautonom auszuhandeln. Dies hat das BVerfG bei Einführung des Besteller-Prinzips auf den Mietwohnungsmarkt ausdrücklich betont. Genau diese Grundsätze würden auch bei einem Provisionsverbot gelten.[8] Die Einführung des Provisionsverbotes bedürfte nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage.[9] Zu prüfen ist in jedem Falle, ob ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates bedarf.[10] Der Eingriff, in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich frei zu vereinbaren, kann durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein.[11] Wenn und soweit die zwingenden Gründe des Gemeinwohls eine unumgängliche Einschränkung der freien Berufsausübung verlangen, so muss der Eingriff darüberhinaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.[12] Dies bedeutet, das Provisionsverbot müsste zur Erreichung des Eingriffsziels erforderlich und geeignet sein, es dürfte nicht über das hinausgehen, was die Gemeinwohlbelange erfordern.[13] Schließlich darf der Eingriff in seiner Wirkung nicht über das hinausgehen, was zur Zielerreichung noch angemessen ist, das heißt, die Grenzen der Zumutbarkeit und der Proportionalität müssen gewahrt sein.[14]

Die Einführung eines Provisionsverbotes bei der Vermittlung von Finanzanlagen würde in die Freiheit der Vertragsbeteiligten, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, eingreifen. Beim gebundenen Vertreter würde § 87 Abs. 1 HGB, der auf einer europäischen Richtlinie[15] beruht, außer Kraft gesetzt werden. Beim Versicherungsmakler würde in das Leitbild des § 99 HGB eingegriffen werden. Daneben ist das Leitbild des § 652 Abs. 1 BGB berührt, wonach frei vereinbart werden kann, wer den Maklerlohn in welcher Höhe zu zahlen verpflichtet ist.

Es ist richtig, dass der Gesetzgeber beim Ausgleich widerstreitender Interessen über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt.[16] Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberischen Maßnahmen (hier: Provisionsverbot) abgeben können.[17]

Ausgehend von diesen Grundsätzen lautet die Grundfrage, ob die Einführung eines Provisionsverbotes für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten im zwingenden Gemeinwohlinteresse liegt. Denkbar wäre insoweit das Interesse der betroffenen Kund:inen, die von den Vermittlern umworben und beraten werden. Sollte ein solches zwingendes Interesse an einem Provisionsverbot aus der Perspektive der betroffenen Kund:innen begründbar sein, so wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob dieses Verbot im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, geeignet und in seiner Ausgestaltung angemessen wäre. Daneben ist die Frage zu stellen ist, ob ein solches auf Finanzanlageprodukte begrenztes Verbot mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) in Einklang steht. Diese später zu vertiefende Frage würde sich dann stellen, wenn man aus der Perspektive des Art. 12 Abs. 1 GG ein Provisionsverbot legitimieren könnte. Dann nämlich wäre die Frage, warum ein solches Provisionsverbot nicht auch für andere Finanz- und Versicherungsprodukte gelten müsste.

 

  1. ZWINGENDE GEMEINWOHLINTERESSEN

Die eben formulierte Grundfrage lautet, ob ein Provisionsverbot für Finanzanlageprodukte im zwingenden Gemeinwohlinteresse liegt. Die Frage impliziert einen Interessenwiderstreit zwischen den Versicherern und Vermittlern auf der einen Seite und den umworbenen Kund:innen auf der anderen Seite. Die umworbenen Kund:innen müssten durch die Zahlung einer Provision strukturelle Nachteile erleiden, die sie bei einem Provisionsverbot nicht erleiden würden. Im Programmentwurf zur Bundestagswahl 2021 von BÜNDNIS90/Die Grünen heißt es[18], „dass Kund*innen häufig Finanzprodukte angedreht werden, die für sie zu teurer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind“. Deshalb, so heißt es weiter, „wollen wir weg von der Provisionsberatung und schrittweise zu einer unabhängigen Honorarberatung übergehen“. Ähnlich hat sich der vzbv mehrfach geäußert. Ohne Provision, so der Chef des vzbv, Klaus Müller, in einem Interview mit der Wirtschaftswoche, gäbe es sicher weniger Berater, aber die Qualität wäre höher. Dies hätten die Erfahrungen aus Großbritannien und den Niederlanden gezeigt.[19]

Der entscheidende Vorwurf lautet: „Den Kund*innen werden häufig Finanzprodukte angedreht, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind. Dies, so die Schlussfolgerung, wird durch Übergang von der Provisionsberatung zur unabhängigen Honorarberatung überwunden.

Genau besehen, sind es zwei Vorwürfe, um die es geht:

Häufig werden Kund:innen zu teure, zu riskante oder schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt.

Die Ursache dafür liegt im Provisionssystem.

Deshalb muss an die Stelle des Provisionssystems das Honorarsystem treten.

 

  1. a) Finanzprodukte zu teuer

Der erste Vorwurf lautet, dass Finanzprodukte häufig zu teuer vermittelt werden. Ein solcher Vorwurf ist grundlegend und würde, sollte er sich als zutreffend herausstellen, einerseits die BaFin zwingen im Wege der Missstandsaufsicht gegen Versicherer vorzugehen (§§ 294ff. VAG). Andererseits würden Versicherer und Vermittler ihre Wohlverhaltenspflichten nach § 1 a VVG, ebenso wie ihre Beratungspflichten nach § 7 c VVG verletzten und somit den Kund:innen auf Schadensersatz (z. B. Rückgängigmachung des Vertrages) haften (§§ 6, 63 VVG).

Sucht man in der Literatur nach empirischen Untersuchungen, wonach Finanzanlageprodukte zu teuer sind, so wird man nicht fündig. Schon die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzanlageprodukt zu teuer ist, wird nicht beantwortet. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn auf den Märkten für Finanzanlageprodukte herrscht freier Wettbewerb. Die Preise für die Produkte und die Preise für die Vermittlung der Produkte folgen den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage. Die Kund:innen haben die Wahl zwischen einer Vielzahl von Produkten und Anbietern. Die Produkte werden zunehmend über Vergleichsportale täglich auf ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis geratet. Die Kund:innen können zwischen gebundenen Vertretern, Maklern, Honorarberatern und Finanzberatern frei wählen. Sollte ein Produkt aus der Perspektive eines Kunden „zu teuer“ sein, so wird dieser Kunde über die Berater und/oder Vergleichsportale herausfinden, ob es vergleichbare günstigere Produkte gibt und dann diese wählen.

Anders formuliert: Es gibt im Augenblick keinerlei empirische Nachweise dafür, dass bei der Finanzanlageberatung prinzipiell „zu teure“ Produkte angeboten und vertrieben werden. Dies wäre dann und nur dann möglich, wenn der Markt für Finanzanlageprodukte monopolisiert wäre. Davon kann keine Rede sein – der Markt für Finanzanlageprodukte ist frei, unverfälscht und effektiv, das heißt, der Wettbewerb funktioniert im Sinne von Artt. 119, 120 AEUV. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Finanzanlageprodukte strukturell überteuert sind. Wenn und soweit dies im Einzelfall der Fall sein sollte, so hat die BaFin das Recht nach §§ 294ff. VAG gegen Unternehmen vorzugehen, deren Produkte überteuert sind.

Das Gleiche gilt mit Blick auf die Höhe der Provisionen. Ob Provisionen aus der Sicht der Kundennutzens zu teuer sind, entscheidet derzeit der Markt. Die Kunden können zwischen Brutto- und Nettoprodukten und insoweit zugleich zwischen der Provisions- und der Honorarberatung wählen. Bei Privatbanken, Vermögensverwaltern und Robo-Advisern werden keine produktspezifischen Abschlusskosten, sondern flat-fees pro Jahr berechnet.[20] Als Folge von Pauschalvergütungen scheint der Kundenkontakt zu den Beratern gestiegen zu sein; auch die Portfolio-Effizienz scheint sich in diesem System zu verbessern.[21] Ergebnisse dieser Art könnten zu der Frage führen, ob es sich anbietet im Markt flat-fee Vergütungssysteme verstärkt anzubieten. Jedenfalls öffnet der Markt schon heute den Kund:innen den Zugang zu unterschiedlichen Provisions- und Honorierungssystemen, so dass jeder selbst entscheiden kann, welches System für sie oder ihn den höchsten Kundennutzen verwirklicht.

 

  1. b) Finanzprodukte zu riskant

Der zweite Vorwurf lautet, häufig würden Finanzprodukte angedreht, die zu riskant seien. Was mit diesem Vorwurf genau gemeint ist, bleibt offen. Möglicherweise sind Finanzprodukte gemeint, mit denen eine hohe Verlust- oder Ausfallwahrscheinlichkeit verbunden ist. Um Ausfallrisiken zu minimieren, sind die Produktanbieter verpflichtet, sämtliche Vermögenswerte so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Dabei sind die Anlagen in angemessener Weise, so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten vermieden wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 VAG). Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken beiträgt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VAG). Die Einhaltung dieser Grundsätze, die für Versicherer wie Banken in gleicher Weise bindend sind, unterliegen der Aufsicht der BaFin.[22] Über § 294 Abs. 4 VAG werden durch die Geeignetheitsprüfung der Kapitalanlagen im Versicherungsrecht seit langem umfangreiche materielle Finanzproduktprüfungen durchgeführt. Aufgrund der großen Schnittmengen der Portfolios von Banken und Versicherern findet auf diese Weise, quasi durch die Hintertür, so Anika Patz, eine umfangreiche materielle staatliche Aufsicht über Finanzinstrumente statt.[23] Richtig ist, dass die Finanzkrise Fehler im Aufsichtssystem und bei der Erfassung von Risiken in Asset-Backed-Securities (ABS) sowie Credit-Default-Swaps (CDS) offengelegt hat.[24] Diese Fehleinschätzungen betrafen aber nicht den Markt für Kapitalanlageprodukte sondern den Inter-Banken-Markt. Inzwischen sind die Fehlsteuerungen durch eine Vielzahl von Maßnahmen der G20-Staaten weitgehend korrigiert. Da die Aufsicht der BaFin über Finanzprodukte, von einzelnen Missständen abgesehen, funktionsfähig ist, gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass Kund:innen prinzipiell zu riskante Finanzanlagen vermittelt werden. Da dieser Vorwurf nicht trifft, vermag er keinen Übergang von der Provisions- zur Honorarberatung zu legitimieren.

 

  1. c) Finanzprodukte schlicht ungeeignet

Schließlich, so der dritte Vorwurf, werden Kund:innen häufig Finanzprodukte „angedreht“, die für sie schlicht ungeeignet sind. Auch dieser Vorwurf wird nicht konkretisiert. Er stammt vielleicht aus der Zeit, bevor die Anbieter von Finanzanlagen verpflichtet waren im bestmöglichen Interesse der Kund:innen zu beraten. Dieser Standard ist heute in § 1 a VVG für Versicherer und Vermittler rechtlich verbindlich verankert. Das Gleiche gilt für Finanzberater nach § 63 Abs. 1 WpHG. Hinzukommt eine detaillierte Geeignetheitsprüfung für Versicherungsanlageprodukte (§ 7 c VVG) und für Finanzinstrumente (§ 64 Abs. 3 WpHG). Ermittelt werden die Anlageziele und die Risikotoleranz, sodass den Kund:innen nur solche Produkte empfohlen werden, die für sie geeignet sind und ihrer Fähigkeit Verluste zu tragen, entsprechen.

Sollte sich ein Produkt im Einzelfall als schlicht ungeeignet herausstellen, so läge darin ein Beratungsfehler, der die Kund:innen berechtigen würde den ungeeigneten Vertrag rückgängig zu machen. Zugleich könnte ein verbleibender Schaden geltend gemacht werden. Fälle dieser Art kommen vor. Sie beschäftigen die Ombudsleute und die Gerichte. Aber Hinweise darauf, dass flächendeckend schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt werden, gibt es nicht. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass schlicht ungeeignete Finanzprodukte zwar im Wege der Provisionsberatung aber nicht in den Fällen der Honorarberatung vermittelt werden.

 

  1. FAZIT

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Wettbewerb um Finanzanlagen funktioniert – die Kund:innen können die für sie günstigsten Produkte wählen. Sie werden dabei von den Vergleichsportalen unterstützt. Irgendein Hinweis auf eine marktbeherrschende Position oder ein Marktversagen anderer Art ist nicht erkennbar. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Finanzanlageprodukte die Risikotragfähigkeit der Kund:innen prinzipiell überschreiten, also zu riskant sind. Auch statistisch überprüfbare Zahlen, Daten oder Fakten, wonach Anlageprodukte für die Kund:innen prinzipiell schlicht ungeeignet sind, finden sich in der öffentlich zugänglichen Literatur nicht. Dies bedeutet, es fehlen zwingende Gemeinwohlgründe für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Finanzprodukten. Es gibt keinen Sachgrund für die Überwindung der Provisionsberatung.

 

  1. ERFAHRUNGEN IN EUROPÄISCHEN NACHBARLÄNDERN

Die Behauptung des vzbv, wonach in der Provisionsberatung die am höchsten provisionierten Produkte vertrieben werden, egal ob das im Interesse der Verbraucher ist oder nicht, lässt sich jedenfalls nicht empirisch mit Leben erfüllen.[25] Der vzbv weist auf die Berichte der britischen Aufsichtsbehörde hin.[26] Die Berichte der britischen Financial Conduct Authority (FCA) zeigen, dass es eine verfassungs- oder europarechtliche Aufarbeitung der Frage, ob ein Provisionsverbot im zwingenden Interesse der Allgemeinheit notwendig war und ist, nicht gab. Vor allem zeigen die Berichte, dass es um die Frage strukturell fehlerhafter Finanzanlageberatung durch ein Provisionssystem überhaupt nicht ging. Im Kern wurde die Frage gestellt, ob die Kund:innen Zugang zu einer angemessenen Beratung hatten.[27] Es wurde festgestellt, dass Menschen mit einem Vermögen von über 150.000 Pfund typischerweise Beratungsleistungen in Anspruch nahmen.[28] Die Studien der FCA kommen zu dem Ergebnis, dass auch Verbraucher:innen mit geringerem Vermögen Zugang zum Beratungsmarkt bekommen sollten. Die FCA schlägt deshalb einen Markt vor, der ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen anbietet, einschließlich einmaliger Beratungsmodelle, die verfügbar und leicht zugänglich sind und wo Dienstleister miteinander konkurrieren.[29] Im Ergebnis schlägt die FCA damit ein System vor, das dem derzeitigen System in Deutschland mit einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten sehr ähnlich ist, sodass auch weniger vermögende Kunden jederzeit Zugang zu einer Beratungsdienstleistung erhalten.

Sowohl in Großbritannien als auch in den Niederlanden gibt es keinerlei statistisch überprüfbare Angaben darüber, unter welchen Voraussetzungen flächendeckende Beratungsfehler vorlagen, die ursächlich im Provisionssystem wurzelten. Ob es überhaupt Zahlen, Daten und Fakten dieser Art für beide Länder gibt, wird von Brancheninsidern bezweifelt. Wie auch immer: Die Frage, ob die Provisionsverbote in beiden Ländern mit den in Deutschland geltenden Grundsätzen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu rechtfertigen wären und ob ein solches Verbot mit den Grundprinzipien des europäischen Recht in Einklang stünde, wurde vor den Gerichten bisher nicht überprüft. Nach den vom deutschen Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen geht es nicht darum, ob ein Provisionsverbot möglicherweise die Unabhängigkeit des Berater stärken könnte oder nicht. Die entscheidende Frage lautet, ob ein Verbot im zwingenden Allgemeininteresse erforderlich ist, ob mit anderen Worten die Verbraucher schutzbedürftig sind, weil sie sich im freien Wettbewerb um Finanzanlageprodukte nicht selbst orientieren und hinreichend schützen können. Anhaltspunkte gibt es, wie dargestellt, nicht.

Zu beachten ist, dass sich das Provisionsverbot in UK nur auf die Kapitalanlage und Altersvorsorge bezieht. Provisionsberatung ist dagegen im Bereich der RisikoLV genauso zulässig wie etwa im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Frage, ob eine solche Differenzierung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung in Einklang zu bringen sind, wurde weder in UK noch in den Niederlanden gestellt.

Wie immer in einer freien und offenen Marktwirtschaft gibt es eine Vielzahl von Wegen, die beschritten werden können, um ein bestimmtes Ziel, z. B. eine angemessene Finanzanlageberatung, zu erreichen. Die Wege, die beschritten werden können und dürfen, sind unterschiedlich und aus der Perspektive rationaler Betrachter teilweise unteroptimal. Dies hängt häufig mit Wünschen, Bedürfnissen, Zielen und Präferenzen zusammen, die unterschiedlich sein können. Das Interesse an Sicherheit und Garantien überwiegt bei manchen Menschen, das Interesse an einer möglichst hohen Verzinsung und umgekehrt.

Eine Marktwirtschaft geht davon aus, dass die Rechtsordnung den Menschen einen Rahmen gibt, der Fairness und Transparenz gewährleistet, der sie aber nicht bevormundet. Aus diesem Grunde sind Verbote, etwa in die Berufsausübungsfreiheit, nicht zulässig, es sei denn zwingende Schutzinteressen der Allgemeinheit legitimieren einen derart massiven Eingriff. Anhaltspunkte dafür sind, wie dargestellt, auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzprodukten in Deutschland nicht erkennbar. Gelegentliche Missbräuche von Produktanbietern und/oder Vermittlern können und werden durch die BaFin geahndet. Davon abgesehen, haben die Kund:innen die Wahlfreiheit zwischen einer Vielzahl von Finanzprodukten und einer Vielzahl von unterschiedlich ausgerichteten Vermittlertypen. Sie werden über die Abhängigkeit und Unabhängigkeit der jeweiligen Vermittler informiert. Darüberhinaus gibt es eine größer werdende Anzahl von Angeboten des Internetvertriebs, das heißt, das deutsche System verwirklicht die Marktfreiheiten für alle Beteiligten geradezu mustergültig. Es spricht vieles dafür, dass aus der Perspektive des nationalen Verfassungsrechtes die in UK und den Niederlanden praktizierten Provisionsverbote nicht zu legitimieren wären. Zu einem ähnlichen Ergebnis wird die Analyse des europäischen Rechts führen, sodass sich zumindest für die Niederlande die Frage stellen wird, ob sie ihre, die Marktteilnehmer beschränkenden, Regelungen möglicherweise aufgeben müssen.

 

  1. GEWICHTUNG DER GEMEINWOHLBELANGE „INS BLAUE HINEIN“

Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass der Gesetzgeber beim Ausgleich widerstreitender Interessen über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt zunächst in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung.[30] Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt, die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, eine Schutzbedürftigkeit der Kapitalanleger nicht erkennbar ist, wenn es mit anderen Worten keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, die einen Eingriff des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, gibt, so bleibt im Ergebnis offen, ob überhaupt zwingende Gemeinwohlinteressen berührt sind oder nicht. Es geht mit anderen Worten nicht um die Frage, ob man den Interessen der einen oder der anderen Seite den Vorrang geben sollte, sondern es geht um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt nennenswerte Interessenverletzungen zu erkennen sind.

Aus dieser Perspektive hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Eingriff in die Gewerbefreiheit dann und nur dann legitimierbar sein kann, wenn er sich auf hinreichende tatsächliche Grundlagen stützt.[31] Fehlen hinreichende tatsächliche Grundlagen, wie im vorliegenden Fall, so darf der Gesetzgeber, um es plakativ zu formulieren, seine Nachteils- und Gefährdungsabschätzung nicht einfach ins Blaue hinein treffen. Genauso wäre es aber mit Blick auf ein Provisionsverbot für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten. Es fehlen zunächst einmal nachvollziehbare Zahlen, Daten und Fakten darüber, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Fehlberatung vorliegt. In welchen Fällen trifft die Behauptung zu, Finanzanlageprodukte seien zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet für die jeweils Betroffenen. Diese Frage ist derzeit völlig offen. Erst dann, wenn geklärt wäre, ob es tatsächlich flächendeckende Fehlberatungen bei Anlageprodukten in Deutschland geben sollte, müsste es nun im zweiten Schritt um die Ermittlung der Ursachen einer solchen flächendeckenden, strukturellen Fehlberatung gehen. Bei dieser Ursachenforschung würde zunächst einmal geklärt werden, wieso Vermittler in der Lage waren und sind, den Kund:innen Anlageprodukte zu vermitteln, die für die Nachfragenden offensichtlich zu teuer, zu riskant oder aus anderen Gründen schlicht ungeeignet sind. Es wäre zu klären, wie es zu einer solchen flächendeckenden Fehlberatung trotz funktionsfähigen Vermittlerwettbewerbs kommen kann.

Im nächsten Schritt wäre zu klären, mit welchen Mitteln man ein solches flächendeckendes Marktversagen seitens des Gesetzgebers beseitigen kann. Muss es um klarere, tarnsparentere oder standardisierte Beratungsprozesse gehen? Sollte man für Rahmenbedingungen sorgen, die den Auswahl- und Entscheidungsprozess strukturieren und mit einem Gütesiegel versehen? Könnte es sein, dass Beratungsfehler durch das Beseitigen von Marktintransparenzen beseitigt werden können? Darüber wird gleich noch zu sprechen sein. Erst dann, wenn sich herausstellt, dass alle Maßnahmen zur Verbesserung des Beratungsprozesses und seiner Transparenz nicht zielführend sind, wäre zu fragen, ob die Fehlsteuerungen möglicherweise am Honorierungsystem liegen.

Trifft es tatsächlich zu, dass den Kund:innen flächendeckend, fehlerhafte, ungeeignete Finanzprodukte „angedreht“ werden, weil die Vermittlung provisionsgetrieben erfolgt? Ändert die Honorarberatung hieran irgendetwas? Zweifel sind erlaubt, denn aus der Sicht der Kund:innen ist es gleichgültig, ob er/sie das Vermittlungsentgelt an den Vermittler direkt oder über den Produktanbieter (als Teil der Prämie) zahlt. Auch in Großbritannien ist es üblich, dass der Berater mit den Kund:innen die Höhe des Entgelts vereinbart und der Produktanbieter als Inkassostelle tätig wird. Anders formuliert: Das Honorar entspricht der Provision – im Zweifel sind die Kund:innen, diejenigen die das Entgelt für die Vermittlung zu zahlen haben. Deshalb wäre es überraschend, wenn flächendeckende Fehlberatungen tatsächlich mit dem System der Entgelterhebung und -einziehung zu tun haben sollten.

Wie auch immer: Derzeit fehlt es an hinreichenden, tatsächlichen Grundlagen, aus denen sich ableiten ließe, dass flächendeckend zu teure, zu riskante und schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt werden würden. Da es Anhaltspunkte für eine solche flächendeckende Fehlberatung nicht gibt, fehlt es zugleich an der Legitimation für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und Vermittler bei der Entgeltgestaltung für die Vermittlungsleistung. Eine darüberhinaus weisende vertiefte Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erübrigt sich. Wenn zwingende Gemeinwohlbelange nicht berührt sind, so darf der Gesetzgeber in die Freiheit der Gewerbetreibenden nicht eingreifen. Es geht somit nicht mehr um die Differenzierung in Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit.

 

  1. VEREINBARKEIT MIT DEM GLEICHHEITSSATZ (ART. 3 ABS. 1 GG)

Die Einführung eines Provisionsverbotes für die Vermittlung von Finanzprodukten würde zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aufwerfen. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 GG sind „alle Menschen vor dem Gesetz gleich“. Der Gleichheitssatz ist auch auf juristische Personen anwendbar.[32] Verboten ist eine unsachgemäße und ungerechtfertigte Differenzierung von Personen oder Personengruppen, ebenso wie die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.[33] Bei einem Provisionsverbot für Finanzanlageprodukte läge eine Ungleichbehandlung zu allen anderen Produkten und Vertriebswegen, die provisionsgesteuert sind, vor. Es würde sich also die Frage stellen, wieso eine Feuer-, Kfz-, Haftpflicht-, Rechtschutz-, Kranken-, BU- oder Unfallversicherung gegen Provision vermittelt werden dürfen, während dies bei Finanzanlageprodukten nicht der Fall sein darf. Man würde darüberhinaus fragen, wieso es in anderen Lebensbereichen, etwa bei der Vermittlung von Immobilien oder Zeitungsabos oder Kraftfahrzeugen zulässig ist, eine Provision zu zahlen, während dies bei der Vermittlung der Finanzanlageprodukten ausgeschlossen wäre. Letztlich ginge es auch hier um die Frage, ob die Einführung eines Provisionsverbotes aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls notwendig und im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, geeignet und in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Regelungsziels stünde. Anhaltspunkte dafür, Rechtfertigungsgründe für eine solche Ungleichbehandlung von Vertriebsgruppen und Vertriebssystemen zu finden, liegen, wie eben beschrieben, nicht vor.

 

VII.            EUROPARECHTLICHE ANALYSE

  1. IDD

Die Vermittlerrichtlinie II (IDD) vom 20.1.2016[34] zielt auf eine Mindestharmonisierung ab. Sie soll die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Richtlinie in Einklang stehen (Erwägungsgrund 3). Hiervon ausgehend, so heißt es in Art. 22 Abs. 3, können die Mitgliedstaaten Versicherungsvertreibern die Annahme von Provisionen, die ihnen ein Dritter zahlt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beschränken oder untersagen. Der gleiche Gedanke findet sich noch einmal in Art. 29 Abs. 3 mit Blick auf Versicherungsanlageprodukte (z.B. Lebensversicherungen). Dies bedeutet, dass die Richtlinie ein Provisionsverbot dann aber auch nur dann zulassen würde, wenn dies zum Zweck des Verbraucherschutzes erforderlich, geeignet und angemessen und mit den Bestimmungen des Unionsrechts in Einklang zu bringen wäre.

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass das deutsche System mit einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten zwischen Vermittlertypen und Produkten den Wettbewerb auf den Vermittlungsmärkten funktionsfähig macht, Diskriminierungen und Ausbeutung auf Seiten der Verbraucher:innen vermeidet und damit im bestmöglichen Interesse der Kunden aller Alters- und Vermögensklassen liegt. Aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechtes fehlt es an zwingenden Gemeinwohlgründen für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter und Vertreiber von Finanzprodukten und somit auch keinen Sachgrund für die Überwindung der Provisionsberatung. Dies bedeutet, die Zwecke des Verbraucherschutzes würden ein Provisionsverbot im Sinne der IDD nicht legitimieren können.

 

  1. BERATUNG IM BESTMÖGLICHEN INTERESSE

Deshalb hat sich der europäische Gesetzgeber in der zweiten Vermittlerrichtlinie vom 21.01.2016 (2016/97:IDD) gegen ein Provisionsverbot und stattdessen für Rahmenbedingungen entschieden, die eine qualitativ hochwertige Beratung auch bei Finanzanlagen gewährleisten (Art. 17 Abs. 1). Diese Grundsätze hat der deutsche Gesetzgeber aufgegriffen. Produktanbieter und –vermittler sind verpflichtet gegenüber den Kund:innen stets ehrlich, redlich und professionell, in deren bestmöglichem Interesse zu handeln (§§ 1 a, 59 VVG, 63 Abs. 1 WpHG). In § 48 a Abs. 1 VAG wurde festgeschrieben, dass Versicherer keine Vorkehrungen treffen dürfen, durch die Anreize geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Produkt angeboten könnte. Diese Regelungen gehen davon aus, dass die Produktanbieter den Vermittlern eine Provision zahlen dürfen. Ein Provisionsverbot wäre somit richtlinienwidrig.

 

  1. DER GRUNDSATZ DES FREIEN, UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS

Darüberhinaus sind die Mitgliedstaaten der EU dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet, sodass ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird (Artt. 119, 120 AEUV). Der Binnenmarkt (Art. 3 EUV) umfasst ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (Protokoll Nr. 27).

Nach diesen Grundsätzen ist der Wettbewerb um Vertriebsentgelte auf Versicherungs- und Kapitalanlagemärkten frei. Provisionsverbote wären nur dann erlaubt, wenn der Wettbewerb auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzanlagen nicht funktionsfähig wäre. Beispiele sind etwa die Märkte für Strom-, Gas- oder Wassernetze, weil es dort teurer wäre durch Bau einer Vielzahl von Parallelleitungen Wettbewerb zu eröffnen. Aus diesem Grunde werden die Netzentgelte auf diesen Märkten durch die BNetzA reguliert.

Ein vergleichbares Marktversagen ist aber, wie oben vielfach gezeigt, auf den Märkten für Vermittlerentgelte bei Finanzprodukten nicht erkennbar. Aus diesem Grund würde die Einführung eines Provisionsverbotes gegen das Prinzip des freien und unverfälschten Wettbewerbs (Artt. 119, 120 AEUV) verstoßen und europarechtswidrig sein.

 

  1. VERLETZUNG DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Das Gleiche gilt für die Verletzung der Europäischen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Immer dann, wenn ein Versicherer grenzüberschreitend in Deutschland tätig wäre, dürfte er dem von ihm beauftragten Vermittler keine Provision mehr bezahlen. Dies wäre nach Art. 56 AEUV dann und nur dann zulässig, wenn hierfür ein zwingender Sachgrund bestünde. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind im europäischen Recht als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe anerkannt.[35] Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, wie oben entwickelt, nicht erkennbar. Es fehlt an einem flächendeckenden Marktversagen bei der Vermittlung von Anlageprodukten. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ungeeignete Produkte nur deshalb vermittelt werden, weil Provisionen aber keine Honorare seitens der Beratenden gezahlt werden. Die Schaffung eines Provisionsverbotes würde somit gegen Artt. 56, 57 AEUV verstoßen.

 

  1. VERSTOSS GEGEN DAS STANDSTILL-GEBOT

Darüberhinaus würde ein solches Provisionsverbot auch gegen das Standstill-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die den Zielen des Binnenmarktes wiedersprechen. Zu diesen Zielen gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb.

 

VIII.            ERGEBNIS

Ein Provisionsverbot für die Vermittlung von Finanzprodukten würde gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Es fehlt an zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die ein solches Verbot rechtfertigen würden.

Es gibt bisher keinerlei tatsächliche Grundlagen dafür, dass den Kund:innen Finanzprodukte „angedreht“ werden, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind.

Da es für die flächendeckende Fehlberatung auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzprodukten keinerlei, statistisch nachprüfbare tatsächliche Grundlagen gibt, gibt es erst recht keinen Sachgrund für das Einführen eines Provisionsverbotes.

Aus den gleichen Gründen wäre ein Provisionsverbot auch mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Das Gleiche Ergebnis folgt aus dem europäischen Recht. Die IDD sieht Provisionszahlungen vor, ebenso wie die Handelsvertreterrichtlinie.

Ein Provisionsverbot würde gegen den freien, unverfälschten Wettbewerb (Artt. 119, 120 AEUV) ebenso verstoßen wie gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56/57 AEUV) und das Standstill-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV).

  1. WORÜBER MAN NACHDENKEN SOLLTE
  2. LEVEL-PLAYING-FIELD FÜR GLEICHE ANLAGEPRODUKTE.

Wenig nachvollziehbar ist es, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gleiche Anlageprodukte unterschiedlich sind. So gelten für fondsgebundene Lebensversicherungen andere Rahmenbedingungen als für Investmentsparpläne, obwohl es sich in beiden Fällen um sehr ähnliche Produkte handelt. Warum die Beratungs- und Dokumentationsgrundsätze des Versicherungsrechtes anders gestaltet sind als diejenigen des WpHG ist aus der Perspektive der Anlageprodukte nicht nachvollziehbar. Diese Unterschiede aber führen aber zu Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten für gleiche Produkte. Der Gesetzgeber sollte diese Ungleichheiten beseitigen.[36]

 

  1. BETRIEBLICHE ALTERSSICHERUNG: OPT-OUT-PRINZIP

Die Alterssicherung vieler Menschen wird über die betriebliche Altersversorgung gewährleistet. Trotz vorhandener staatlicher Unterstützung machen viele Arbeitnehmer:innen von der Möglichkeit der betrieblichen Alterssicherung, insbesondere der Entgeltumwandlung, nicht Gebrauch. Dies führt mittelfristig zur Altersarmut. Der Gesetzgeber sollte an die Stelle des in Deutschland gebräuchlichen Opt-in-Prinzips das in den angelsächsischen Ländern durchgesetzte Opt-out-Prinzip verankern. Das bedeutet, die Arbeitnehmer:innen sind innerhalb des vom Arbeitgeber installierten betrieblichen Sicherungssystems erfasst, haben aber das Recht aus dem System auszutreten. Dieses Opt-out-Prinzip begünstigt die Betroffenen in erheblicher Weise, insbesondere werden sie dadurch vor Altersarmut geschützt.[37]

 

  1. STANDARDS FÜR GUTE BERATUNG

Angelehnt an die Wohlverhaltenspflichten (§ 1 a VVG/§ 63 Abs. 1 WpHG) sollten Standards geschaffen werden, um eine Beratung im bestmöglichen Interesse der Kund:innen zu gewährleisten.

Rahmenbedingungen sollten für marktorientierte Normierungen sorgen. Beispielgebend ist die ganzheitliche Beratung unter Einsatz der DIN 77230. Diese Norm, die unter Beteiligung einer Vielzahl von Marktteilnehmern freiwillig und wissenschaftlich begleitet entstanden ist, sorgt für eine bedarfs- und bedürfnisgerechte Beratungsstruktur. Sie ist nicht am Verkauf bestimmter Produkte interessiert sondern ausschließlich daran, dass die Kunden eine ganzheitliche Beratung erhalten, die vor allem dafür sorgt, dass zunächst einmal solche Risiken abgesichert werden, die Vorrang haben und die für den einzelnen Kunden bezahlbar sind.

Anknüpfend an dieses Beispiel sollten Rahmenbedingungen entstehen, die weitere Standardisierungen und Normierungen anregen. Zu denken wäre beispielsweise an Normierungen für Nachhaltigkeitsfaktoren in Finanzprodukten im Sinne der VO (EU) 2019/2088[38] und der TaxonomieVO (EU) 2020/852[39]. Daneben müssten Normen entstehen, die für eine klare und verständliche Produktbeschreibung und für eine klare Gliederung der AVB sorgen. Ergänzt werden sollten diese Regelungen durch Normen, die dafür sorgen, dass bestimmte Mindeststandards bei der Produktgestaltung um- und durchgesetzt werden.[40] Schließlich sollte es um Kostentransparenz nicht nur für Finanzanlageprodukte, sondern für alle Vermittlungsleistungen, in allen Branchen gehen.

Ganz generell sollte die Frage, was letztlich eine gute Beratung für individuell Betroffene ausmacht, zum Gegenstand vertiefter, wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht werden. Hier fehlen empirische, statistisch belastbare Untersuchungen. Der Gesetzgeber sollte Forschungsanreize setzen, um herauszufinden, wovon es abhängt, ob das Principal-Agent-Problem im Sinne der Kund:innen überwunden werden kann. Zugleich sollte auf diese Weise die Flut der völlig überflüssigen Informationspflichten, die nur Bürokratiekosten verursachen, zurückgedrängt werden. Es geht nicht darum, dass Produktanbieter und -vermittler die Kunden mit immer mehr Papier und nutzlosen Informationen überhäufen, sondern umgekehrt darum herauszufinden, welche Anreize, wie zu setzen sind, um im Einzelfall eine angemessene, zielführende, bedarfs- und bedürfnisgerechte Beratung zu verwirklichen. Eines jedenfalls steht fest: Ein Provisionsverbot gehört ganz sicher nicht dazu.

[1] weiterführend: Heukamp/Stepanek, Das Provisionsabgabeverbot soll Gesetz werden – Was bringt die geplante Verankerung der umstrittenen Regelung im VAG? VersR 2017, 193, 197.

[2] Richtline (EU) 2016/97 v. 20.1.2016 Abl L 26/19 v. 2.2.2016.

[3] Abl EG v. 31.12.1986, Nr. L 382/17.

[4] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 49 m.w.N.

[5] BVerfG v. 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, BVerfGE 61, 193, 223f.; std. Rspr. des BVerfG aus neuerer Zeit BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BVerfGE 142, 268, Rn. 49.

[6] Std. Rspr. so etwa BVerfG v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290, 363.

[7] Allg. M. Ruffert in: BeckOK, GG, Stand 15.08.2020, Art. 12 vor Rn. 1.

[8] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701; weitere Nachweise auf frühere Entscheidungen des BVerfG in Rn. 49.

[9] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701 m.w.N. in Rn. 52.

[10] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 43701, ab Rn. 57.

[11] Grundlegend BVerfG v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 405f.; seitdem std. Rspr. so auch BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317ff.; BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, ab Rn. 63.

[12] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 65.

[13] BVerfG v. 16.01.2002 – 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, 364; BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, 346.

[14] BVerfG v. 14.012.1965 – 1 BvL 14/60, BVerfGE 19, 330, 337; BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, 346.

[15] Richtlinie v. 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter 86/653/EWG Abl EU v. 31.12.1986, Nr. L 382/17 Art. 7.

[16] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64 m.w.N.

[17] BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 103 m.w.N.; BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64 m.w.N.

[18] S. 108.

[19] So Mirko Wenig unter Hinweis auf das Interview in einer Vertriebsmitteilung v. 12.07.2018; vertiefend Veröffentlichung des vzbv zu Europäischen Provisionsverboten und deutschen Fehldarstellungen unter Hinweis auf die Reports der britischen Finanzaufsichtsbehörde.

[20] Forschungspapier von Steffen Meyer und Charlien Uhr, Same bank, and same clients but different pricing: How do flat-fees for mutual funds affect retail investor? September 2020, https://safe-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/editor_common/Research/TFI_technical_report_Charline_Uhr_20200903.pdf.

[21] Forschungspapier Meyer/Uhr, a.a.O., Ergebnisse 4.1.

[22] Übergreifend Anika Patz, Staatliche Aufsicht über Finanzinstrumente, 2016, ab S. 153.

[23] Patz, a.a.O., S. 470 These 13.

[24] Vertiefend Köhler, Die Zulässigkeit derivativer Finanzinstrumente in Unternehmen, Banken und Kommunen. Eine ökonomische und rechtliche Analyse, 2012, passim.

[25] So die Aufarbeitung der Diskussion über Provisionsverbote im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden, Stellungnahmen des vzbv zu Europäischen Provisionsverboten und deutschen Fehldarstellungen.

[26] Financial advice market review (final report), März 2016; Baseline report, Juni 2017 und Evaluation of the impact of retail distribution review and financial advice market review, Dezember 2020; vertiefend Rechtsvergleich bei Christian Schafstädt, Das Spannungsverhältnis zwischen Provisionsberatung und Honorarberatung im Versicherungsmarkt – eine rechtsvergleichende und –ökonomische Analyse, VVW H Berliner Reihe, Bd. 46, 2015, ab S. 299. Verglichen werden die Entgeltsysteme in Großbritannien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, der Schweiz und Österreich.

[27] FCA Evaluation, Dezember 2020, Kurzfassung 1.3.

[28] FCA Evaluation, Dezember 2020, Kurzfassung 1.3.

[29] FCA Evaluation, Dezember 2020, S. 24, Ziff. 4.4.

[30] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64.

[31] BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 109.

[32] BVerfG v. 03.06.1954 – 1 BvR 183/54, BVerfGE 3, 383, 390.

[33] BVerfG v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141, 167.

(34] Richtlinie (EU) 2016/97 Abl L 26/19 v. 2.2.2016.

[35] EuGH v. 04.12.1986 – 205/84, Slg. 1986, 37, 55, Rn. 53 Kommission/Deutschland; EuGH v. 30.11.1995 – Rs. I-41/65, NJW 1996, 579 Gebhard, seither vielfach bestätigt etwa EuGH v. 08.06.2017 – C-580/15 ECLI:EU:C:2017:429, Rn. 39 Van der Weegen u.h.

[36] Zu diesem Fragenkreis grundlegend Schwintowski, MiFID, VVR – Zeit für (die) Neuorientierung bei den deutschen Finanzdienstleistern, NOMOS-Verlag 2007, ab S. 9ff.

[37] Vertiefend Rüffert, Die Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer Durchführungsmöglichkeit für die Entgeltumwandlung, NOMOS-Verlag, 2008, zum Opt-out-System der USA ab S. 55.

[38] Seit 31.03.2021 in Kraft.

[39] Die sechs Umweltziele finden sich in Art. 9 – die VO tritt mit Blick auf die Umweltziele am 01.01.2022 in Kraft (Art. 27).

[40] Dazu vertiefend Viktoria Jank, Produktstandardisierung für Versicherungen – Eine verbraucher- und binnenmarktfreundliche Alternative?, VVW, Berliner Reihe, Bd. 52, 2017, passim; Schwintowski, Standardisierung auf den Versicherungsmärkten – Zurück in die Zukunft?, VuR 2014, 251.

 

Autor

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

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Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Preisträger in der Kategorie: Ehrenpreis Medien

 

Mit dem FinanzBusinessPreis zeichnet FinanzBusinessMagazin.de, das Onlinemagazin für Entscheider der Finanzbranche, u.a. Personen aus, die außergewöhnliches für Vertrieb und Branche geleistet gaben.

„Der FinanzBusinessPreis 2021 in der Kategorie Ehrenpreis Medien, geht an Uwe Kremer, langjähriger Chefredakteur von kapitalmarkt-intern und Geschäftsführer markt intern Verlag. Mit seinem außerordentlichen, weit über journalistische, redaktionelle Tätigkeit hinausgehenden jahrelangen Einsatz im politischen Berlin für die Branche, speziell für die freien Finanzdienstleister, zeigt Uwe Kremer ein beispielloses Engagement, sozusagen ehrenamtlich. Diese persönliche Leistung ist herausragend, deshalb ist es mir eine Ehre Herrn Uwe Kremer den FinanzBusinessPreis 2021 zu überreichen. Mehr kann man für die Branche nicht machen“, so Friedrich Andreas Wanschka, Chefredakteur von FinanzBusinessMagazin.de, in seiner Laudatio.

 

Interview zur Preisverleihung mit Uwe Kremer: 

 

Herr Kremer, Sie und ‘k-mi‘ sind seit vielen Jahren bekannt dass Sie sich stark für die Belange der Vermittler in der Finanzbranche besonders gegenüber der Politik einsetzen. Wie kam es eigentlich dazu?

Uwe Kremer: Das liegt praktisch in der DNA der ‘markt intern‘-Verlagsgruppe. Schon seit der Gründung 1971 richten wir uns mit unseren über 30 Publikationen ganz überwiegend an den mittelständischen Unternehmer in seiner jeweiligen Branche. Dabei berichten wir nicht nur, sondern vertreten die Interessen der Betriebe – bei Produktgebern, Lieferanten aber auch in der Politik.

Deshalb hat der Verlag zu seinem 25jährigen Jubiläum 1996 den Deutschen Mittelstandspreis geschaffen. Erster Preisträger war Gerhard Schröder, es folgten u. a. Roman Herzog, Christian Wulff, die EU-Kommissare Karel van Miert, Viviane Reding oder zuletzt Bundesbankpräsident Jens Weidmann, als letzter Mahner einer vernünftigen Geldpolitik in der EZB. Erwähnen möchte ich noch Frank Schäffler, der 2010 zum Kustos des deutschen Mittelstands berufen wurde und immer wieder den Interessen der Vermittler im Bundestag Gehör verschafft.

Bei mir persönlich geht das bis zu Beginn der 90er Jahre zurück. Wir haben damals versucht ein selbstverwaltetes Berufsbild für Finanzdienstleister zu etablieren. Als der Regulierungsdruck auf die Branche immer größer wurde, reichten Gespräche mit Politikern nicht mehr aus. So bin ich schließlich 2004 als Sachverständiger zu einem Gesetzgebungsverfahren vom Bundestag hinzugezogen worden und war auch bei der Erarbeitung der Verordnung im Finanzministerium dabei. Mit drei Sachverständigen war das damals ein sehr handverlesener Kreis. Seitdem waren wir mit den ‘k-mi‘-Kollegen in einer Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, bei Ministerien oder in Fachgesprächen bspw. bei der BaFin eingebunden. Da diese Tätigkeiten quasi ehrenamtlich laufen, heißt das viel Zusatzarbeit an Abenden oder am Wochenende. Das klappt nur, weil hier das gesamte ‘kapital-markt intern‘-Team mitzieht.

Was treibt Sie persönlich an sich für die Vermittlerschaft im politischen Berlin so stark zu machen?

Uwe Kremer: Der Mittelstand ist mir eine echte Herzensangelegenheit. Wir sind ein mittelständischer Verlag und ich bin der festen Überzeugung, dass mittelständische Unternehmer Herz und Seele einer sozialen Marktwirtschaft sind. Deshalb funktioniert die Einheit der Interessenvertretung für die qualifizierten Vermittler und echten Anlegerschutz so gut. Der Vermittler vor Ort hat ein existenzielles Interesse an einer langfristigen Kundenbeziehung. Er trifft seine Kunden im Verein oder beim Bäcker. Wenn da Schrott vertrieben wird, ist er nicht nur einen Kunden, sondern gleich ganz viele los. Also versuchen selbständige Vermittler vor Ort immer, ihren Kunden ein vernünftiges Produkt anzubieten.

Zudem spielen die demographische Entwicklung oder der Klimawandel eine größere Rolle, und auf individueller Ebene verändern sich berufliche und private Lebenssituationen schneller als früher. Den steigenden Beratungsbedarf bspw. bei der Altersvorsorge können nur qualifizierte Vermittler vernüftig befriedigen. Deshalb kommt den Vermittlern auch gesamtgesellschaftlich eine enorm wichtige Aufgabe zu.

Was waren denn die wichtigsten Entscheidungen in Bezug auf den Vertrieb die Sie jeweilig im Vorfeld begleitet oder mitgestaltet haben?

Uwe Kremer: Da hat unser ‘k-mi‘-Team sicher einiges erreicht. Zunächst ist es die Verhinderung des geplanten Provisionsverbots. Andere EU-Staaten sind vorgeprescht und auch in Deutschland steht ein Provisionsverbot immer wieder zur Diskussion. Deshalb ist die Aufklärung über die negativen Folgen eines Provisionsverbots wie bspw. in Großbritannien so wichtig und findet sich in der ‘k-mi‘-Berichterstattung. Zudem haben wir uns hier auch bei entsprechenden ESMA-Konsultationen u. a. zur MiFID II eingebracht.

Zweite wichtige Entscheidung ist, dass die Aufsicht über die Vermittler bei den Gewerbeämtern und Kammern verbleibt und nicht auf die BaFin übertragen wird. Hier war der Gesetzentwurf schon im Bundestag und wir konnten die Aufsichtsübertragung buchstäblich in letzter Sekunde gemeinsam mit weiteren Verbänden wie dem AfW und Votum verhindern.

Aber Vermittler brauchen gute Produkte, deshalb haben wir uns sehr intensiv an der Erarbeitung des Kapitalanlagegesetzbuches sowie Fortentwicklung des Vermögenanlagengesetzes beteiligt, z. B. durch das Kleinanlegerschutzgesetz und das aktuelle Anlegerschutzstärkungsgesetz. Da wir früh in unseren Analysen z. B. vor Prokon und P&R gewarnt haben, konnten wir unsere Expertise bei den Anhörungen glaubwürdig einbringen und darauf drängen, dass nicht die gesamte Branche für wenige Schwarze Schafe in Sippenhaft genommen wird.

Bei Politikern haben die Finanzdienstleistungs-Vermittler und Makler keine gute Reputation, wenn man sich die Aussagen seit vielen Jahren zum Berufsstand anhört. Warum haben Vermittler einen so schweren Stand?

Uwe Kremer: Wenn der Kunde sich entscheidet, die Altersvorsorge lieber ins nächste Auto zu investieren, oder eine überraschende Scheidung die Hausfinanzierung durcheinanderwirbelt, ist das nicht die Schuld des Vermittlers. Aber häufig wird die Verantwortung auf den Vermittler als Fehlberatung abgewälzt. Bei fast 80 Millionen Versicherten und Anlegern kennt auch jeder Politiker einen solchen Fall. Zudem herrscht in der Politik die Ansicht, dass die Vermittlung von Versicherungen oder Kapitalanlagen nichts kosten darf. Hier werden die Vorarbeiten bei der Produktauswahl, der Aufwand für die Kundenbetreuung, die zahlreichen Beratungsgespräch ohne Abschluss etc. nicht gesehen bzw. wertgeschätzt.

Was müsste geändert werden? Gibt es in anderen Ländern bessere Umsetzungen?

Uwe Kremer: Die meisten anderen Länder funktionieren noch stärker über die Großbanken, beneiden uns aber um unseren Mittelstand. Erstens müsste der Mittelstand gestärkt und nicht noch mit weiterer Bürokratie überzogen werden. Zweitens müsste die Anerkennung des Berufsbildes verbessert werden. Der einzelne Vermittler wird von seinem Kunden wertgeschätzt, aber die Gesamtheit der Vermittler nicht. Drittens müsste die gesamte Arbeitsleistung eines Vermittlers gesehen werden und dafür im Gegenzug eine vernünftige Entlohnung akzeptiert werden. Aber das sind leider wohl fromme Wünsche, die Vermittler selbst wären hier auch gefragt, sich stärker zu engagieren oder ihre Vertreter zu unterstützen.

Wer unterstützt Sie eigentlich in dieser Tätigkeit als Fürsprecher der Branche?

Uwe Kremer: Da sind natürlich in erster Linie die Abonnenten von ‘kapital-markt intern‘. Diese zahlen mit Ihren Abobeiträgen letztlich unser Engagement. Das können gerne mehr werden. Wir bieten Information und Interessenvertretung für die Vermittler – soweit der Werbeblock. Zudem koordinieren wir seit 2013 die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner/BMI. Diese wird von neun Produktgebern unterstützt, alle langjährig am Markt aktive mittelständische Anbieter. Sowohl aus der Vermittlerschaft als auch von den Produktgebern erhalten wir häufig Zuspruch für unsere Erfolge, aber selbst Geld dafür in Form eines Abos oder eines Mitgliedsbeitrages leisten dann doch nur wenige Aktive. Ohne den quasi ehrenamtlichen Einsatz der ‘k-mi‘-Kollegen wäre das Engagement für die Branche nicht zu stemmen.

Auf was sind Sie besonders stolz was Sie für die Vermittler erreicht haben?

Uwe Kremer: Dass wir unseren Teil dazu beitragen konnten, dass es in Deutschland nach wie vor einen nennenswerten Berufsstand von bank- und konzernunabhängigen Vermittlern gibt. Stolz sind wir darauf, dass sich Anlegerschutz und Mittelstandspolitik auf diese Weise ergänzen.

Was kommt als nächstes auf die Branche zu?

Uwe Kremer: Das kommt sehr auf die Bundesregierung an, die je nach Zusammensetzung zur echten Existenzfrage für die Vermittler werden kann. Zwei Tendenzen werden auf alle Fälle bleiben: Der Kapitalmarkt wird immer stärker für den Klimaschutz eingespannt und die Regulierung wird weiter fortschreiten. Uns wird die Arbeit für die Vermittler und die gesamte Branche also leider nicht ausgehen.

 

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Preisträger in der Kategorie: Sachwertinvestments

 

Mit dem FinanzBusinessPreis zeichnet FinanzBusinessMagazin.de, das Onlinemagazin für Entscheider der Finanzbranche, u.a. Unternehmen aus, die für eine außergewöhnliche, innovative Unternehmensentwicklung und erfolgreiche Investmentangebote stehen.

In der Kategorie ”Sachwertinvestments“ wurde Solvium Capital GmbH aus Hamburg ausgezeichnet.

„Solvium Capital GmbH hat in den letzten Jahren im Segment der Sachwertinvestments eine außergewöhnliche Unternehmensentwicklung genommen, vom Container-Direktinvestments-Nischenanbieter hin zum internationalen Logistikunternehmen. Mit transparenter Informationspolitik, einem renditestarken Trackrecord für bisher getätigte Investmentangebote, konnte das Unternehmen in den letzten Jahren Anleger und Vermittler überzeugen. Nun haben die Hamburger mit neuen Investmentprodukten auch den internationalen Markt im Visier. Besonders hervorzuheben ist trotz des Unternehmenswachstums die stets intensive Zusammenarbeit mit freien Vertriebspartnern. Herzlichen Glückwunsch!”, so Friedrich Andreas Wanschka, Chefredakteur von FinanzBusinessMagazin.de, bei der Übergabe des FinanzBusinessPreis 2021 an Andre Wreth, Geschäftsführer der Solvium Capital GmbH.

Die Preisverleihung fand im Rahmen des Vertriebsgipfel Tegernsee am 6.September 2021 in Rottach-Egern statt.

 

Interview mit Andre Wreth, Geschäftsführer Solvium Capital zum FinanzBusinessPreis 2021

 

Solvium Capital hat sich in den letzten Jahren zu einem erfolgreichen Asset-Manager entwickelt. Was sind die Unterschiede zu anderen Sachwertanbietern?

Andre Wreth: Die Solvium-Gruppe ist ein weltweit agierender, vollintegrierter Manager von Logistik-Assets. Das bedeutet, wir beherrschen sämtliche Teile der Wertschöpfungskette und können sie entscheidend steuern. Beispielsweise kaufen und vermieten Unternehmen der Solvium-Gruppe Container im asiatischen Raum. Als Dienstleister kümmern sich diese Unternehmen unter anderem um Reparaturen und die Instandhaltung von Containern. Zudem dirigieren sie die Container an die für eine Vermietung attraktivsten Standorte. Die Finanzierung der Container erfolgt größtenteils über Finanzprodukte im deutschen Kapitalanlagemarkt.

Bei Solvium stehen also nicht nur die Konzeption einer Produktverpackung oder der Vertrieb eines Produktes im Mittelpunkt. Vielmehr geht es um die Entscheidung eines Anlegers für einen Partner, der vollumfänglich im Markt agiert und damit nicht nur umfangreiches Fachwissen, sondern auch wichtige Problemlösungskompetenz mitbringt.

Wie steht Solvium Capital aktuell im Beteiligungsmarkt da?

Andre Wreth: Solvium befindet sich im 11. Jahr der Unternehmensgeschichte. Gestartet sind wir 2011 mit den damals noch unregulierten Container-Direktinvestments. Heute bieten wir privaten, semiprofessionellen und institutionellen Anlegern Möglichkeiten, sich am Megatrend der Logistik in Form von Vermögensanlagen, Alternativen Investmentfonds und SICAV-Fondslösungen zu beteiligen. Mittlerweile haben wir uns im Markt der Sachwertanlagen nachhaltig etabliert und glauben sagen zu können, dass wir uns durch unsere einwandfreie Leistungsbilanz, Servicequalität und Transparenz einen besonders positiven Ruf bei Anlegern und Vermittlern erarbeitet haben.

Warum sollten Vermittler ihren Kunden eine Investition in Angebote der Solvium Capital empfehlen?

Andre Wreth: Logistik bewegt die Welt, und das nicht nur in Coronazeiten. Ich bin mir sicher, dass es für viele Anleger interessant ist, nicht nur für Onlinebestellungen zu bezahlen, sondern vielleicht auch daran mitzuverdienen. Und lukrativ ist es obendrein. Diese Story kombiniert mit Produkten, die sich unter anderem durch eine Laufzeit von 3 bis 6 Jahren und monatliche bzw. halbjährliche Auszahlungen auszeichnen, macht die Zusammenarbeit mit Solvium für Vermittler attraktiv.

Was waren die wichtigsten Entwicklungsschritte des Unternehmens?

Andre Wreth: Die Unternehmensentwicklung war und ist durch viel Engagement und Dynamik der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Unternehmensleitung geprägt. Insofern könnte ich an dieser Stelle eine ganze Reihe von Meilensteinen erwähnen. Besonders war sicherlich, das erste Unternehmen im deutschen Kapitalanlagemarktmarkt mit einem Prospekt für Direktinvestments nach dem Kleinanlegerschutzgesetz gewesen zu sein. Auch der in diesem Jahr in den Vertrieb gegebene Alternative Investmentfonds und die SICAV-Fondslösungen freuen uns sehr. Auf Seiten des Asset-Managements sind der Kauf und der Ausbau des Containermagers Noble Container Leasing-Gruppe mit Niederlassungen in Hongkong, Shanghai, Singapur und Seoul seit 2013 sowie der Kauf des größten europäischen Vermietmanagers für Wechselkoffer, der Axis Intermodal Deutschland GmbH, im Jahr 2020 für uns besonders wichtige Entwicklungsschritte.

Wie haben Solvium-Kunden bisher abgeschnitten? Gibt es einen Track Record?

Andre Wreth: Ja, wir haben eine 100-prozentige Erfüllungsquote bei sämtlichen Angeboten unseres Hauses. In unserer mittlerweile 10-jährigen Unternehmensgeschichte haben wir über 14.500 Verträge mit Anlegern geschlossen und über 400 Mio. EUR für Anleger investieren dürfen. Alle Miet-, Zins- und Rückzahlungen wurden planmäßig und pünktlich geleistet. Vermutlich auch aus diesem Grund haben wir eine Nachzeichnungs- bzw. Wiederanlagequote von weit über 50 %, in den vergangenen Monaten sogar über 70 %. Unsere Vermittler und Kunden sind mit unserer Leistung sehr zufrieden.

Wie wollen Sie das Unternehmen weiterentwickeln?

Andre Wreth: Wir möchten die Produktvielfalt gerne aufrechterhalten, solange es die rechtlichen Rahmenbedingungen zulassen, und es so den verschiedenen Anlegergruppen weiterhin ermöglichen, sich an diesem Markt zu beteiligen und regelmäßige attraktive Auszahlungen zu erhalten.

Auf welche Leistung sind Sie besonders stolz?

Andre Wreth: Solvium hat es geschafft, zu einem vollintegrierten, international aufgestellten Asset- Manager mit sehr gutem Ruf zu wachsen und sich in den jeweiligen Teilmärkten zu etablieren.

Wie sehen Sie die Zukunft für Ihr Geschäftsmodell?

Andre Wreth: Ambivalent: Wir werden auch in Zukunft bemüht sein, transparente, einfach nachvollziehbare und rentable Investments zu konzipieren und zu vertreiben. Jedoch werden wir auch regelmäßig vor neue Herausforderungen in Form von zusätzlichen Regulierungen gestellt. Manche erachten wir als durchaus sinnvoll, bei manch anderen haben wir das Gefühl, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Trotzdem nehmen wir die Herausforderungen an und versuchen weiterhin, für unsere Vermittler und Anleger Produkte nach dem Win-win-win-Prinzip zu konzipieren.

Welchen Stellenwert hat der Finanzvertrieb für Solvium Capital?

Andre Wreth: Insbesondere der freie Finanzvertrieb liegt uns besonders am Herzen. Wir haben viele Vertriebsunternehmen und Vertriebspartner, mit denen wir quasi seit der ersten Stunde bzw. seit vielen Jahren intensiv, vertrauensvoll und zukunftsorientiert zusammenarbeiten. Diesen Weg wollen wir auch in Zukunft gehen. Wir empfinden Demut und große Dankbarkeit gegenüber der Leistung und dem Vertrauen, die uns regelmäßig entgegengebracht werden.

Wichtige Hinweise

Dies ist eine Marketingmitteilung der Solvium Capital Vertriebs GmbH, Englische Planke 2, 20459 Hamburg, die ausschließlich Informationszwecken dient. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt weder eine Anlageberatung noch eine Anlageempfehlung/ Finanzanalyse noch ein Angebot zum Erwerb eines Anlageprodukts dar. Eine Anlageentscheidung muss immer auf der Prüfung des Verkaufsprospekts des jeweiligen Produkts beruhen. Die vollständigen Angaben zum jeweiligen Produkt, einschließlich der Darstellung der jeweiligen wesentlichen Risiken, sind einzig dem jeweiligen Verkaufsprospekt zu entnehmen. In der Vergangenheit erzielte Erträge bzw. Renditen und Prognosen sind keine Garantie und kein Indikator für zukünftige Gewinne bzw. Auszahlungen.

Hinsichtlich der Vermögensanlage „Logistik Opportunitäten Nr. 3“ ist zusätzlich zu beachten: Der Erwerb der Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.Der veröffentlichte Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt zu dieser Vermögensanlage und evtl. Nachträge hierzu sowie das Vermögensanlagen-Informationsblatt sind auf der Internetseite www.solvium-capital.de/logo3 abrufbar oder können kostenlos bei der Solvium Logistik Opportunitäten Nr. 3 GmbH, Englische Planke 2, 20459 Hamburg angefordert werden.Verkaufsunterlagen zu etwaigen weiteren von der Solvium Capital Vertriebs GmbH vertriebenen Anlageprodukten sind in deutscher Sprache auf der Internetseite www.solvium-capital.de abrufbar.

 

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Aon-Studie: Dringender Handlungsbedarf für gerechtere Altersversorgung

 

Der Generationenvertrag bei der Rente wird zum Konfliktherd: Arbeitnehmer über alle Altersstufen hinweg und Arbeitgeber nehmen Ungerechtigkeiten sowohl bei der gesetzlichen als auch der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wahr. In den Unternehmen gibt es dringenden Handlungsbedarf, zumal bisher bei der bAV neue Versorgungsregelungen oft zu Lasten der jüngeren Generation gehen. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens Aon.

Im Frühjahr 2021 startete Aon die repräsentative Umfrage zum Thema “Generationengerechtigkeit und Altersversorgung”. Befragt wurden rund 1.000 Arbeitnehmer zwischen 18 und 65 Jahren aus Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Ergänzend dazu fand eine Befragung von 119 Verantwortlichen in Unternehmen zum Thema statt. Aon beleuchtet in der Studie die Frage, wie der Generationenkonflikt in den unterschiedlichen Altersgruppen wahrgenommen, und in welchem Umfang in den Unternehmen bereits gegengesteuert wird.

Das Ergebnis ist als dringende Handlungsaufforderung zu verstehen: 72 % der Arbeitnehmer zwischen 18 und 29 Jahren sind der Ansicht, dass Veränderungen an den betrieblichen Versorgungswerken vor allem zu Lasten der jungen Generation gehen. Die Älteren (60-65 Jahre) unter den Befragten sehen es mit knapp 70 % genauso. Deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitgeber (62 %) gesteht ein, dass sie Änderungen vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern vornimmt, um vorhandene Hürden, meist rechtlicher Natur, im System zu umgehen.

“Unsere Studie offenbart den Handlungsbedarf deutlich, in der Politik ebenso wie in den Unternehmen,” kommentiert Fred Marchlewski, CEO von Aon. “Sie legt Führungskräften in Betrieben nahe, konkret und zeitnah etwas gegen den Generationenkonflikt in der bAV zu unternehmen. Die betriebliche Altersversorgung genießt bei Arbeitnehmern (noch) großes Vertrauen. Zudem bietet sie Arbeitgebern viel kreativen Spielraum, gerade auch für die jüngere Generation. Unser Appell deshalb: Aktiv werden – besser heute als morgen.”

 

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Es war noch nie so schwierig ein Eigenheim zu erwerben, wie jetzt.

 

Das liegt an steigenden Immobilienpreisen, Inflation und einer unsicheren Rentenpolitik. Aber wie kann der Schritt zum Immobilienerwerb trotzdem gelingen? Der digitale Versicherungsmanager CLARK gibt Tipps dazu, was beim Hauskauf, -bau oder auch bei der Immobilienerbschaft zu beachten ist.

Bei der Finanzierung eine Vielzahl von Faktoren einbeziehen

Die Immobilienpreise steigen – und das in allen Kategorien um mehr als 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr [1]. Das Eigenheim oder die Anlageimmobilie scheint im Augenblick für viele ein weit entfernter Traum zu sein. Für diesen Schritt sollte man besonders heute korrekt abgesichert und umfassend zu Finanzierungsmöglichkeiten beraten sein. Aufgrund der Größe der Investition, sollte genauestens abgewogen werden, welche Immobilienanschaffung zum eigenen Leben, insbesondere der finanziellen Situation, passt.

“Auf keinen Fall sollte man sich für den Traum vom Eigenheim finanziell übernehmen und auf zukünftige Gehaltserhöhungen etc. bauen. Solche Verhaltensweisen können oftmals dazu führen, dass die Finanzierung der Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt zu einer unerträglichen Last wird”, so die CLARK-Expert:innen. Zu beachten ist die Faustregel, dass die monatlichen Zahlungen für eine Immobilie nicht mehr als 35-40 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens betragen sollten. Wer die Immobilie zur Eigennutzung kauft und aktuell zur Miete lebt, kann sich auch an bestehenden monatlichen Mietzahlungen orientieren. Hierbei muss unbedingt berücksichtigt werden, dass auf Eigentümer:innen oftmals deutlich mehr Nebenkosten zukommen, als auf Mieter:innen. Kosten, die in jedem Fall auf eine:n neuen Eigentümer:in zukommen und oftmals übersehen werden, sind unter anderem Notar, Grunderwerbssteuer und Grundbucheinträge. Damit es beim Hauskauf keine Überraschungen gibt, hat CLARK eine umfassende Checkliste mit wichtigen Kostenpunkten und anderen Tipps zusammengestellt.

Hausbau: Was muss beachtet werden?

Wer die passende Immobilienfinanzierung gefunden hat und keine fertige Immobilie bezieht, beginnt mit dem Hausbau. Auch wer selbst einen Hausbau in Auftrag geben oder in Eigenregie bauen möchte, hat einiges zu beachten. Jede:r Bauherr:in haftet für Schäden, die durch den Bau oder die Baustelle entstehen können. Hier kann beispielsweise ein umstürzender Bauzaun ein parkendes Auto beschädigen oder eine Baumaßnahme zum Schaden eines angrenzenden Hauses führen. Auch die sich im Bau befindliche Immobilie selbst sollte abgesichert werden. Hier kann es Sinn machen, direkt die Wohngebäudeversicherung abzuschließen oder auf eine Feuer-Rohbau-Versicherung zurückzugreifen.

Worauf ist bei einer Erbschaft zu achten?

Auch durch eine Erbschaft gelangen viele Menschen an das Eigentum einer Immobilie. Doch wer eine Immobilie erbt, steht zunächst vor vielen Fragen: Etwa danach, ob der Verstorbene verschuldet war, ob Erbschaftssteuer anfällt oder auch in welchem Zustand sich die zu erbende Immobilie befindet. Insbesondere ältere Immobilien können hohe Renovierungskosten, die häufig sogar den eigentlichen Wert der Immobilie übersteigen, mit sich bringen. All diese Faktoren sollten bei der Entscheidung, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird, berücksichtigt werden.

Immobilien korrekt absichern

Ganz egal, ob Haus, Eigentumswohnung oder geerbte Immobilie. Sie alle sollten korrekt abgesichert sein. Hierzu gehören neben der Wohngebäudeversicherung auch die Hausratversicherung und eventuelle Erweiterungen dieser beiden Grundabsicherungen gegen Elementarschäden, um sich beispielsweise auch gegen Regenfälle abzusichern. Zudem “gilt es zu erwähnen, dass die Wohngebäudeversicherung die Hausratversicherung keinesfalls ersetzt. Beide Versicherungen funktionieren am besten in Kombination”, erklären die CLARK-Expert:innen. Abschließend ist zu sagen, dass man sich in vielen Bereichen rund um die Versicherung und Finanzierung von Immobilien genauestens und unabhängig beraten lassen sollte, um gerade bei diesen großen hochpreisigen Dingen auf der sicheren Seite zu sein.

[1]https://ots.de/Rnrbyq

 

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