Erste globale Markenkampagne startet jetzt im deutschen Fernsehen und unterstreicht das Ziel, Lifetime Partner für alle Kunden zu sein – Die Verbindung aus Marke und der exklusiven Vertriebspartnerschaft mit der Deutschen Vermögensberatung wird ausdrücklich herausgestellt

 

Die Generali startet zurzeit die erste weltweite Markenkampagne in ihrer 189-jährigen Geschichte im deutschen Fernsehen: Die TV-Kampagne unter dem Begriff „Reditude“ betont die Stärken der Generali und das Bestreben, nicht nur ein Versicherer, sondern ein lebenslanger Partner für alle Kunden sein zu wollen. Ein Partner, der seine Kunden dazu befähigt, gemeinsam eine sichere Zukunft zu gestalten. Gleichzeitig setzt die Generali neue Standards in Prävention, sozialem Engagement und Nachhaltigkeit, die den gesellschaftlichen Zeitgeist aufgreifen. „Reditude“ – der Begriff leitet sich von „Red Attitude“ ab und verbindet die Markenfarbe der Generali mit ihrer Haltung: Sie ist mit Leidenschaft, Empathie, Emotionen sowie Herz und Seele für ihre Kunden da. Damit hebt sich die Generali weltweit von der oftmals kühlen, technokratischen und distanzierten Versicherungswelt ab, um ein echter Partner ihrer Kunden auf Lebenszeit zu werden und um langfristig eine starke Position im Wettbewerb einzunehmen.

Giovanni Liverani, Vorstandsvorsitzender der Generali Deutschland AG, erklärt: „Mit der ersten weltweiten Markenkampagne in der fast 190-jährigen Geschichte der Generali wollen wir unserem Geschäft einen wichtigen Impuls geben und den geflügelten Löwen als verbindendes Element nachhaltig in der öffentlichen Wahrnehmung stärken. Die Kampagne wird uns auf unserer Reise unterstützen, auch in Deutschland die Nummer 1 in profitablem Wachstum, Kapitalstärke und Innovation zu werden. Zusammen mit unserem langjährigen, exklusiven Vertriebspartner, der Deutschen Vermögensberatung, kommen wir diesem Ziel Schritt für Schritt näher.“

Im Mittelpunkt der Kampagne stehen die weltweit rund 150.000 Kundenbetreuer und Vermittler, die das Bindeglied einer Lifetime Partnerschaft zwischen dem Versicherer und ihren weltweit 61 Millionen Kunden verkörpern.

Deutsche Vermögensberatung als starker Partner

Auch in Deutschland rückt die Kampagne jene Menschen in den Mittelpunkt, die die Kunden mit maßgeschneiderten Produkten und Dienstleistungen unterstützen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit der Deutschen Vermögensberatung wurde die globale „Reditude“-Kampagne adaptiert und trägt hierzulande den Claim „Gemeinsam für Dich“. Er unterstreicht damit neben der starken Generali-Marke auch die Partnerschaft mit der Deutschen Vermögensberatung, deren Vermögensberaterinnen und -berater die Werte und die Leidenschaft der Generali für ihre Kunden teilen. Weitere Informationen unter: www.generali.de/rot

 

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Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München, Tel: (089) 5121-0, Fax: (089) 5121-1000, www.generali.de

Ein Hund zählt für die meisten Tierhalter als Familienmitglied – deshalb soll er auch die beste Krankenversorgung erhalten, wenn es ihm einmal schlecht geht.

 

Mitte 2018 brachte die Gothaer ihre Tierkrankenversicherung auf den Markt. Seitdem sind nicht nur zwei Jahre vergangen, sondern auch Tarifverbesserungen hinzugekommen, ein neuer Produktmanager mit besonderer Expertise und immer mehr Kunden. Zwei Jahre Gothaer Tierkranken – Produktmanager Dr. Christian Prachar berichtet über die Top-Drei der anfallenden Leistungen, über die teuerste bisher übernommene Rechnung und er verrät, welche Hunde am häufigsten versichert werden.

Krank? Verletzt? Kein Problem, ab zum Arzt, Kärtchen raus und sorgenfrei behandeln lassen. Zugespitzt ist das ein Szenario, wie es für den Menschen ganz normal ist – jeder hat schließlich eine Krankenversicherung. Beim Haustier setzt sich diese Normalität erst langsam durch und seitdem immer mehr Tierkrankenversicherungen auf den Markt kommen. Die Tierkrankenprodukte der Gothaer etwa übernehmen je nach Tarif Heilbehandlungen, Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen, das Chippen und sogar Operationskosten für den Hund – erst im April 2020 erweiterte ein Tarifupdate die Leistungen um ein Vielfaches. Im Juli 2020 übernahm mit Dr. Christian Prachar ein Tierarzt die Leitung des Tierkranken-Produktmanagements. „Meine Erfahrungen aus der tierärztlichen Praxis helfen mir natürlich.Vor allem, wenn es um die Risikobeurteilung geht oder bei Fragen zur Schadenregulierung“, erklärt er.

Teuerste Operation nach Verkehrsunfall

Dass sich eine Tierkrankenversicherung lohnt, zeigt die Top-Drei der am häufigsten anfallenden „Schäden“ – sie alle sind keine Exoten, sondern regelmäßig auftretende Gesundheitsprobleme bei Hunden, wie Dr. Prachar betont: „Die weitaus meisten Fälle betreffen den Verdauungsapparat der Tiere. Also Erbrechen, Durchfall oder Magen-Darm-Infekte, die behandelt werden müssen. Innerhalb der Operationen sind es am häufigsten die Entfernung von Tumoren sowie die chirurgische Versorgung von Kreuzbandrissen.“

Wollen Tierhalter ihren Liebling bei anstehenden Operationen versichert haben, ohne einen Eigenanteil zahlen zu müssen, greifen sie am besten auf einen OP-Tarif zurück. Hundehalter, die wissen „Kleinvieh macht auch Mist“, sind mit einem zusätzlichen Kostenschutz auf Heilbehandlungen richtig bedient. Hier werden die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen und die Tierkrankenversicherung zahlt Zuschüsse für Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Wurmkuren, für eine Kastration und für die elektronische Markierung (Chip). „Die teuerste Rechnung, die wir bisher übernommen haben, war für eine Hündin, die einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte“, berichtet Dr. Prachar. „Die Besitzer hätten für die Intensivbehandlungen rund 4.700 Euro zahlen müssen – doch ihre OP-Versicherung ist eingesprungen.“ Schwere Verkehrsunfälle kommen glücklicherweise selten vor – doch gerade große oder sehr aktive Hunde erleiden häufiger Probleme mit ihren Hüften oder reißen sich das Kreuzband. „Die Versorgung eines Kreuzbandrisses kostet je nach OP-Methode durchaus 2.200 Euro“, weiß Dr. Prachar. „Eine plötzlich anfallende und hohe Rechnung, die niemand gern bezahlt.“

Wer übrigens glaubt, dass hauptsächlich sensible Rassehunde versichert würden, der irrt. Christian Prachar klärt auf: „Tatsächlich besteht rund 30 Prozent unseres Versichertenkollektivs aus Mischlingen. Danach folgen mit Abstand die Labradore, Französischen Bulldoggen und Chihuahuas.“

Mehr Haustiere durch Corona-Zeit?

Durch die Corona-Pandemie ist eine Vielzahl der deutschen Arbeitnehmer ins Home-Office gegangen. Endlich mehr Zeit zu Hause und vielleicht der richtige Zeitpunkt, sich wohlüberlegt einen Welpen anzuschaffen? „In unseren Abschlusszahlen können wir diesen Zusammenhang noch nicht sicher erkennen, da wir ohnehin erfreuliche Wachstumsraten haben“, sagt Produktmanager Dr. Prachar. „Das liegt vor allem daran, dass die Tarifleistungen immer besser werden – die Kunden bekommen also mehr Schutz für ihren Beitrag – und an den äußeren Faktoren: Seit einigen Jahren hat sich etwa die Notdienst-Erreichbarkeit von Praxen und Kliniken verschlechtert und die Gebührenordnung für Tierärzte wurde teilweise angehoben – was deutliche Auswirkungen auf die finanzielle Belastung im Krankheitsfall hat.

 

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Gothaer Konzern, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, Tel: 0221/ 308-34543, Fax: 0221 308-34530, www.gothaer.de

ING Kunden mit Girokonto erhalten direkten und einfachen Zugang zu Haftpflicht-, Hausrat- und Gebäudeversicherungen von AXA Deutschland

 

Die ING Deutschland bietet in Kooperation mit AXA ein exklusives Versicherungspaket aus Haftpflicht-, Hausrat- und Gebäudeversicherung an. Das Angebot ist zunächst für Inhaber eines ING Girokontos verfügbar, soll aber perspektivisch weiteren Kundengruppen angeboten werden. ING Kunden können ihr Versicherungspaket flexibel zusammenstellen und den Basisschutz durch weitere Zusatzleistungen erweitern. Das Angebot ist nahtlos in das Bankgeschäft integriert: Die Versicherungen lassen sich in wenigen Schritten über das Online Banking abschließen und verwalten. Weiteres Plus: Der erste Monat ist bis zu einer Höhe von 15 Euro kostenlos und die Versicherungen sind jederzeit kündbar.

„Gemeinsam mit AXA setzen wir einen neuen Maßstab in der Zusammenarbeit zwischen Banken und Versicherungen. Wir bieten unseren Kunden die für sie passenden Absicherungen so an, wie sie es schon von uns gewohnt sind: einfach, digital und zu einem attraktiven Preis. Damit schaffen wir für unsere Kunden einen echten Mehrwert”, sagt Nick Jue, Vorstandsvorsitzender der ING Deutschland.

In wenigen Schritten zum Vertragsabschluss

Dank integrierter Prozesse müssen ING Kunden nur wenige zusätzliche Daten eingeben und können ihr individuelles Versicherungspaket schnell zusammenstellen. Auch nach dem Abschluss können ING Kunden ihre Versicherungen flexibel online verwalten. Innerhalb der einzelnen Versicherungssparten „Haftpflicht“, „Hausrat“ und „Gebäude“ können zusätzliche Leistungen wie eine Fahrrad- oder Photovoltaikversicherung dazu gebucht werden.

„Als erster Versicherer in Deutschland haben wir gemeinsam mit der ING eine vollständige, digitale Integration von Versicherungslösungen im Banking umgesetzt. Beide Unternehmen unterstreichen damit ihre digitale Vorreiterrolle und setzen Maßstäbe in Bezug auf Einfachheit und Kundenorientierung“, sagt Alexander Vollert, Vorstandsvorsitzender von AXA Deutschland.

Die ING und AXA kooperieren bereits seit 2018. Im vergangenen Jahr starteten ING Deutschland und der Versicherungsanbieter eine Zusammenarbeit bei der Baufinanzierung. Daneben bieten beide Partner gemeinsam einen optionalen Kredit-Schutz für Konsumentenkredite an. Weitere innovative Versicherungslösungen befinden sich bereits in Planung.

 

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Axa Konzern AG, Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Colonia­-Allee 10­20, D­-51067 Köln, Tel: 01803 55 66 22, Fax: +49 ­221­148­21704, www.axa.de

Im 5. Kfz-Rating der Franke & Bornberg GmbH gehört der Tarif Basler All-in zur Spitzengruppe der 177 untersuchten Tarife und erhielt die neue Höchstnote FFF+ (hervorragend).

 

Erfolg wird fortgesetzt

Bereits seit mehreren Jahren zählt Basler All-in zu den am bestbewerteten Tarifen und überzeugte den renommierten Analysten dieses Jahr erneut. Auch die Süddeutsche Zeitung attestiert Basler All-in ein Spitzenergebnis im aktuellen Check: Top 3 der besten Service-Tarife. „Die positiven Resultate unabhängiger Untersuchungen zeigen unsere konsequente Ausrichtung an den Bedürfnissen unserer Kunden“, freut sich René Gehler, Spartenleiter Kraftfahrt der Basler Versicherungen Deutschland.

Konsequente Digitalisierung

Basler All-in und die weiteren Tarife der Kfz-Sparte sind die ersten Tarife, die Mitte September 2020 mit dem neuen Vertragsverwaltungssystem Guidewire implementiert wurden. Der gesamte Prozess von der Tarifierung bis hin zur Schadenbearbeitung wurde digitalisiert. Nach dem Pionier Kfz folgen alle weiteren Sparten des Basler Kompositbestandes.

 

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Basler Versicherungen, Basler Str. 4, D-61345 Bad Homburg, Tel: +49 6172 1252 ­ 20, Fax: +49 6172 1254 ­ 56, www.basler.de

Zum zehnten Mal in Folge bewertet die Ratingagentur Fitch die Finanzkraft der Alte Leipziger Lebensversicherung mit „A+“.

 

Der Ausblick erhält die Bewertung „stabil“. Die sehr starke Kapitalausstattung des Konzerns und seine gute Marktstellung bei Berufsunfähigkeitsversicherungen bilden die Grundlage der Einschätzung durch Fitch. Die überdurchschnittliche Finanzkraft der Gesellschaft wird durch die Solvency II-Ergebnisse zum Jahresende 2019 bestätigt.

Weiterhin geht die Ratingagentur davon aus, dass die Alte Leipziger ihre sehr starke Kapitalausstattung auch bis zum Jahresende 2020 beibehalten wird. Für das Kapitalmodell vergibt die Ratingagentur die bestmögliche Einstufung „extrem stark“.

„Erneut wurde uns von unabhängiger Seite bestätigt, wie finanzstark die Alte Leipziger Lebensversicherung aufgestellt ist. Auch für Kunden und Vermittler ist unsere finanzielle Solidität ein wichtiges Kriterium für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung“, betont Christoph Bohn, Vorsitzender des Vorstands der Alte Leipziger Lebensversicherung.

 

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Alte Leipziger, Alte Leipziger­ Platz 1, D-61440 Oberursel, Tel: 06171 / 66­00, Fax: 06171 / 24434,  www.alte-leipziger.de

Umfrage/bAV-Konferenz von Willis Towers Watson

 

Ein Viertel der Unternehmen stellt die bAV jetzt zukunftsfest auf. bAV-Kostenmanagement steht nur bei wenigen im Fokus (Umfrage). Ein Großteil der Unternehmen (38 Prozent) ist damit beschäftigt, die Stabilität nach der Corona-Krise wiederherzustellen. Ein Viertel (26 Prozent) nutzt die Krise als Impuls, die betriebliche Altersversorgung (bAV) jetzt zukunftsfest aufzustellen, knapp ein weiteres Viertel (23 Prozent) setzt darauf, die Mitarbeiter auch in der Krise kontinuierlich durch bAV zu unterstützen. Ein stärkeres Kosten- oder Cash-Management steht nur bei zehn Prozent im Fokus, wie eine Umfrage unter bAV-Verantwortlichen aus großen und mittleren Unternehmen im Rahmen der jährlichen bAV-Konferenz von Willis Towers Watson zeigt. Der Umfrage nach befinden sich nur noch 14 Prozent der Unternehmen im „Krisenmodus“.

“In den letzten Jahren haben zahlreiche Unternehmen ihre bAV überarbeitet und risiko-optimiert ausgestaltet. Das zahlt sich jetzt aus“, kommentiert Dr. Heinke Conrads, Leiterin Retirement Deutschland und Österreich bei Willis Towers Watson, die Umfrageergebnisse. Sie ergänzt: „Die Unternehmen, die ihre ‚bAV-Hausaufgaben‘ bereits erledigt haben, haben nun den Kopf frei für andere Themen.“ In der Umfrage gaben rund 34 Prozent der Unternehmen an, dass die bAV aktuell nicht im Fokus stehe, weil andere Themen dringender seien.

Mit motivierten Mitarbeitern die Krise meistern

Dass knapp ein Viertel (23 Prozent) der Unternehmen gezielt darauf setzt, ihre Mitarbeiter auch in der Krise durch bAV zu unterstützen, wertet die bAV-Expertin ebenfalls als positives Signal: „Studien belegen, dass Geldsorgen die Leistung und Motivation von Mitarbeitern beeinträchtigen. Doch gerade in Zeiten der Unsicherheit brauchen Unternehmen gute und motivierte Mitarbeiter, mit denen sie die Krise bewältigen können. Unternehmen, welche die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter kontinuierlich unterstützen, kommen daher nicht nur ihrer Fürsorgepflicht nach, sondern sorgen auch dafür, dass das Geschäft gut weiterlaufen kann. Den Unternehmen, die jetzt ihre bAV neugestalten, empfiehlt die bAV-Expertin, nicht nur auf Risiko-Optimierung und Kostensicherheit, sondern auch auf eine für die Mitarbeiter bedarfsgerechte und flexible Gestaltung und transparente Kommunikation zu setzen. „Die betriebliche Altersversorgung unterstützt grundsätzlich die Mitarbeiterbindung und -motivation. Wenn Mitarbeiter sie gut verstehen und als für sich passend empfinden, steigt die Bindungs- und Motivationswirkung noch einmal an.“

Regulatorische Erleichterungen für bAV reichen nicht aus

Mit Blick auf das erklärte Ziel der Bundesregierung, die weitere Verbreitung der bAV zu fördern, erklärt Conrads: „Das Entgegenkommen zu Beginn der Krise, z. B. gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Erleichterungen bei Beschlussfassungen oder Meldefristen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ist sinnvoll, reicht aber bei weitem nicht aus. Denn schon ohne Corona-Krise war der Regulierungsdruck auf die bAV erheblich.“ Die bAV-Expertin kritisiert, dass nach wie vor eine Anpassung der Bestimmung des handelsrechtlichen Rechnungszinses für Pensionsverpflichtungen, wie auch von BDA und IVS gefordert, ausstehe und der steuerliche Rechnungszins weiterhin unverändert bei 6 Prozent liegt. „Damit werden Gewinne versteuert, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gar nicht entstanden sind. Dies ist schon in guten Wirtschaftsjahren nicht nachzuvollziehen und Krisenjahren ein weiterer, unnötiger Stolperstein“, so Conrads.

Über die Konferenz

Zur jährlichen bAV-Konferenz von Willis Towers Watson – dieses Jahr unter dem Motto „Motiviert, inspiriert, zukunftsorientiert – mit der bAV am Puls der Zeit“ – hatten sich rund 270 Teilnehmer, überwiegend bAV-Verantwortliche aus großen und mittleren Unternehmen, angemeldet. Willis Towers Watson veranstaltete diese Konferenz 2020 zum 14. Mal, dieses Jahr aufgrund der Corona-Krise erstmals digital. An der Umfrage während der Konferenz hatten rund 220 Personen teilgenommen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

WillisTowersWatson, Eschersheimer Landstraße 50, D-­60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1505 5119 , www.willistowerswatson.com

27 Prozent der Deutschen setzen laut einer Umfrage der Lebensversicherung von 1871 a.G. München (LV 1871) in Kooperation mit YouGov bei der Altersvorsorge auf persönliche Rücklagen wie das Sparbuch.

 

Eine verlustreiche Wahl: Auf diese Weise verlieren die Deutschen pro Person 404 Euro pro Jahr, wie eine Berechnung der DeKa Bank (Makro-Research 2019) zeigt. Finanzielle Vorsorge ist wichtig, nicht nur zum Weltspartag am 30. Oktober. Doch: Spareinlagen lohnen sich in Zeiten von demographischem Wandel, Niedrigzinsen und Inflation nicht als Grundlage für später. “Das Sparbuch ist eine schlechte Wahl und durch falsches Sparen entstehen Lücken. Lücken, die im Alter nicht mehr zu schließen sind”, sagt Hermann Schrögenauer, Vorstand der LV 1871.

Das eigene Sparmodell überdenken – mit individueller Beratung

Hermann Schrögenauer: “Die Deutschen versparen sich in der andauernden Niedrigzinsphase. Renditen müssen zu Zinsäquivalenten werden und Renditen gibt es nur in Zusammenhang mit Investment. Dabei geht es nicht um hohe Risikobereitschaft, sondern um individuell schlüssige Konzepte. So lässt sich Altersvorsorge langfristig angelegt und mit breiter Streuung neu denken. Das Geld einfach weiter aufs Sparbuch oder Tagesgeldkonto zu legen, ist nicht mehr zeitgemäß. Wer nicht mit Verlust ins Alter starten möchte, muss rechtzeitig anfangen, sein Sparmodell zu überdenken – dabei unterstützen unabhängige Makler.”

Corona verschärft Situation für Sparer

Durch die Corona-Krise könnte sich die Situation für Sparer weiter verschärfen. Die LV 1871 rechnet mit einem Langzeiteffekt in Richtung Sparen. Denn: Nach der Krise werden sich die Menschen Gedanken darüber machen, wie sie sich in Zukunft für solche Situationen absichern können. Übrigens: Den Weltspartag gibt es bereits seit den 1920er Jahren. Ursprünglich sollte er auf pädagogische Weise das Sparen fördern.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

LV 1871, Lebensversicherung von 1871 a.G. München, Maximiliansplatz 5, D-80333 München, Tel: 089/55167-0, Fax: 089/55167-550, www.lv1871.de

Mit dem neuen Angebot ConCEPT steigt die Continentale in die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ein. Damit bietet sie sowohl einfache Prozesse für Vermittler, Unternehmen und Arbeitnehmer als auch mit dem ersten Tarif ConCEPT Choose ein attraktives Angebot, mit dem Arbeitgeber ihre Mitarbeiter beim Thema Gesundheit optimal unterstützen können.

 

“Mit Choose können Vermittler Unternehmen immer eine passende Absicherung für deren Mitarbeiter anbieten, die auch deren Familienangehörigen zur Verfügung steht. Dabei ist es egal, ob die Mitarbeiter gesetzlich oder privat krankenversichert sind”, so Dr. Helmut Hofmeier, Vorstand Continentale Krankenversicherung. Die Abläufe sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einfach, effizient und digital.

Gesundheitsbudget für Mitarbeiter

Das Prinzip von ConCEPT Choose: Der Arbeitgeber stellt in der bKV jedem seiner Mitarbeiter ein Gesundheitsbudget von bis zu 1.200 Euro zur Verfügung. Jeder Mitarbeiter bestimmt individuell, welche Leistungen er innerhalb dieses Budgets und der versicherten Leistungen – ambulant, stationär oder beim Zahnarzt – in Anspruch nehmen möchte. Dr. Helmut Hofmeier: “Damit bieten Arbeitgeber immer den richtigen Schutz und machen Vermittler immer das richtige Angebot.”

Das Unternehmen wählt bei ConCEPT Choose ein jährliches Gesundheitsbudget für die Beschäftigten aus: 400, 800 oder 1.200 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Das Produkt ist arbeitgeberfinanziert. Die Arbeitnehmer können die Zusatzversicherung auch bei Ausscheiden oder im Ruhestand privat fortsetzen. Der Arbeitgeber kann zudem den Familienangehörigen den Zugang zur arbeitnehmerfinanzierten bKV öffnen. Für beide Gruppen gelten die gleichen Leistungen wie für Mitarbeiter.

Einmalig im Markt: Mitarbeiter können Budget weiter ausbauen

Eine absolute Innovation im Markt: Werden in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen, können Arbeitnehmer jeweils 10 Prozent ihres Grundbudgets über fünf Jahre lang ansparen. In der Spitze können sie dann auf ein Budget von maximal 1.800 Euro kommen. “Gerade bei größeren Behandlungen wie bei Zahnersatz kann dies sinnvoll sein”, erläutert Dr. Hofmeier.

Breites und flexibles Leistungsspektrum

Arbeitnehmer sichern sich mit dem Budget eine große Bandbreite an Leistungen. Dazu gehören:

–  Ambulant: Sehhilfen und refraktive Chirurgie, Heilpraktikerleistungen im Rahmen der GebüH und zahlreiche Vorsorgeuntersuchungen, wie zum Beispiel Glaukom-Früherkennung oder Prostata-Vorsorge.

–  Stationär: 150 Euro ab dem 5. Tag bei Krankenhausaufenthalten.

–  Beim Zahnarzt: Professionelle Zahnreinigung, Zahnersatz, Implantate oder die Parodontose-Behandlung.

Wofür der Arbeitnehmer dieses Budget verwendet, entscheidet er selbst.

Einfache Abläufe für alle Beteiligten

Eine Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten gibt es bei ConCEPT Choose nicht; das Höchstalter liegt bei 70 Jahren. Einzige Voraussetzung für das Unternehmen: Es müssen mindestens 10 Mitarbeiter versichert werden. Diese können dabei einfach und unbürokratisch über ein Online-Portal angemeldet werden. Die Daten können ebenfalls einfach online verwaltet werden. Choose ist dabei nur der erste Tarif der Continentale in der betrieblichen Krankenversicherung. Die einfachen Abläufe wird es auch für noch folgende Angebote geben.

Attraktives Angebot für Unternehmen und Vermittler

In der Tarifstufe mit einem Jahresbudget von 400 Euro pro Jahr kostet die Absicherung der Arbeitnehmer einheitlich 13,80 Euro monatlich, bei 800 Euro sind es 22,10 Euro und bei 1.200 Euro im Jahr 27,60 Euro.

Unternehmen haben mit ConCEPT Choose einen attraktiven und preiswerten Mehrwert, zum Beispiel um Mitarbeiter zu binden oder zu akquirieren. Für Vermittler ist ConCEPT insgesamt ein attraktives Angebot, um in das Thema betriebliche Vorsorge einzusteigen und neue Kunden zu gewinnen.

Weitere Informationen zur betrieblichen Krankenversicherung finden freie Vermittler unter makler.continentale.de/betriebliche-krankenversicherung und zum Tarif Choose unter makler.continentale.de/concept-choose.

 

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Continentale Versicherungsverbund, Ruhrallee 92-­94, D­-44139 Dortmund, Tel: 0231/9190, Fax: 0231/9193255, www.continentale.de

Der weltweit führende Kreditversicherer Euler Hermes hat auf den jüngsten mutmaßlichen Betrugsfall bei einem Apotheken-Abrechnungszentrum reagiert

 

und seinen Versicherungsschutz bei der Vertrauensschadenversicherung (VSV) erweitert, damit sich Apotheken künftig gegen solche finanziellen Schäden aus Betrug und Veruntreuung in Apotheken-Abrechnungszentren schützen können.

Der mutmaßliche Abrechnungsbetrug des inzwischen insolventen Apotheken-Abrechnungszentrums AVP hat viele Apotheken unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten gebracht: Mehrere tausend Apotheken in Deutschland sind betroffen. Sie bleiben nach Angaben von Branchenverbänden auf durchschnittlich rund 120.000 Euro an Kosten sitzen. Insgesamt sollen über 400 Millionen Euro durch den Betrug beim Rezept-Abrechner fehlen.

Novum: Erstmals Absicherung gegen Betrug in Apotheken-Abrechnungszentren möglich

“Wir bieten mit diesem Baustein Apotheken erstmals die Möglichkeit, sich gegen die finanziellen Ausfälle durch Betrug, Veruntreuung oder Unterschlagung bei Abrechnungszentren zu schützen”, sagt Rüdiger Kirsch, Betrugsexperte bei Euler Hermes. “Am aktuellen Beispiel haben wir gesehen, dass ein solcher Betrug viele Apotheken sogar in ihrer Existenz bedroht. Um das künftig zu verhindern, haben wir unseren Versicherungsschutz erweitert.”

Eine Vertrauensschadenversicherung (VSV) schützt Unternehmen gegen die finanziellen Schäden durch Betrug von eigenen Mitarbeitern und externen Dritten.

“Externe Dritte sind neben Hackern auch die Putzfrau oder der IT-Dienstleister, der die digitale Infrastruktur bereitstellt oder wartet”, sagt Kirsch. “Nun haben wir diesen Schutz auf externe Abrechnungsdienstleister von Apotheken erweitert sowie deren Angestellte, die im Auftrag der Apotheken berufsübliche Dienstleistungen erbringen – auch dann, wenn die Tätigkeit für das versicherte Unternehmen nicht in den Räumen oder auf dem Betriebsgelände des versicherten Unternehmens ausgeübt wird.”

 

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Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Friedensallee 254, 22763 Hamburg, Tel: +49 (0) 40/88 34-0,Fax: +49 (0) 40/88 34-77 44, www.eulerhermes.de

“Das seit Ende der 90er eingetretene systematische Zinsrisiko, das von den Covid-19-bedingten Hilfsmaßnahmen vermutlich einzementiert wird, erlaubt kein “Weiter so”.

 

Hier muss rasch über einen grundsätzlichen, ausgewogenen Systemeingriff nachgedacht werden,” erklärte Dr. Georg Thurnes, Vorsitzender der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung im Rahmen der digitalen aba-Mitgliederversammlung in Unterhaching. Das gelte neben bestimmten Kapitalanlagevorschriften insbesondere auch für die Behandlung von Besitzständen.

Vor dem Hintergrund von Zinserwartung und demographischer Entwicklung könne ein faires Modell darin liegen, den Arbeitgeber zwar unverändert für das Erreichte, den Past-Service, in die Verantwortung zu nehmen. Auf arbeitsrechtlich sichere Weise müsse aber für den Future-Service möglicherweise der Arbeitnehmer mehr in die Verantwortung genommen werden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer hätten das eingetretene Zinsrisiko alleine zu verantworten. “Für jüngere Generationen generell und auch für die älteren bezogen auf den Future-Service braucht es zudem ein chancenorientiertes, den Kapitalmarktverhältnissen angepasstes Versorgungssystem. Die reine Beitragszusage ist hierfür ideal, zumal sie durch die obligatorische Rentenleistung sowie die Korridor- und Pufferungsmechanismen in sich bereits Potenzial für einen Ausgleich zwischen Generationen trägt” erläuterte Thurnes.

 

Thurnes führte weiterhin aus, dass bAV-Einrichtungen zudem die wahrhaft langfristigen Investoren seien. “Der Regulierungsrahmen muss dem deutlich besser angepasst werden. Die Verfolgung nachhaltiger Investitionsstrategien würden davon ebenso profitieren wie die herausfordernde Finanzierung in der Vergangenheit eingegangener, hoher Zinsgarantien.”

“Diese Erkenntnisse sind nicht neu, die daraus ableitbare To-Do-Liste lag schon lange vor Covid-19 auf den Tischen von Politik, Gesetzgeber, Aufsicht und Sozialpartnern. Jetzt wird es höchste Zeit, sie endlich abzuarbeiten,” forderte Thurnes.

Die betriebliche Altersversorgung sei weder überholt noch untauglich, um Arbeitnehmern zu einer guten Altersversorgung im Alter zu verhelfen. Die enormen Vorteile der Betriebsrenten dürften weder kleingehalten noch konterkariert werden. Mehr denn je gelte es den kollektiven, sozialpartnerschaftlichen Ansatz, sei es auf tarifvertraglicher oder betrieblicher Basis, sowie die Chancen der Kapitaldeckung zu nutzen. Hier müsse man ansetzen statt rudimentäre, schöngerechnete, rechtlich nicht geprüfte Staatsfondsmodelle zu propagieren.

Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist parteipolitisch neutral und setzt sich seit über 80 Jahren unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

 

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aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., Wilhelmstr. 138, 10963 Berlin, Tel: 030 3385811-0 , www.aba-online.de

Dr. Georg Thurnes wurde am 3. November in Berlin im Rahmen der 82. Jahrestagung der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., Berlin, als Vorsitzender des Vorstandes wiedergewählt.

 

Georg Thurnes, unabhängiger Berater für betriebliche Altersversorgung und Aktuar, ist seit 2019 Vorsitzender der aba, dem Vorstand gehört der promovierte Wirtschaftsmathematiker seit 2008 an, seit 2011 als stellvertretender Vorsitzender. Ebenfalls in ihren Ämtern bestätigt wurden seine beiden Stellvertreter Dirk Jargstorff (u.a. Senior Vice President Betriebliche Versorgungsleistungen Vorstandsvorsitzender Bosch Pensionsfonds AG) und Richard Nicka (Vice President Pensions Fund, Vorstandsvorsitzender BASF Pensionskasse VVaG und der BASF Sterbekasse VVaG, Vorstand BASF Pensionstreuhand e.V. ). Dirk Jargstorff gehört dem aba-Vorstand seit 2017 an, er bekleidet seit 2019 das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden, Richard Nicka wurde 2008 in den aba-Vorstand gewählt und ist seit 2011 stellvertretender Vorsitzender.

Im vergangenen Jahr sind aus dem Vorstand ausgeschieden: Evelyn Stoll (Volkswagen AG, Wolfsburg), Dr. Andreas Wimmer (Allianz-Versicherungs-AG, Stuttgart) und Heribert Karch (MetallRente, Berlin). Im Wege der Zuwahl durch den Vorstand folgten ihnen nach: Dr. Dietmar Droste (EON SE, Essen), Laura Gersch (Allianzversicherungs-AG, Stuttgart) und Gregor Asshoff (ZVK des Baugewerbes AG SOKA-BAU, Wiesbaden).

Aus dem 17-köpfigen aba-Vorstand ist Thomas Nitz (Leiter Company Pension Schemes, Germany, Human Resources bei der Siemens Aktiengesellschaft und Vorstand der Siemens Pensionsfonds AG) ausgeschieden. Er gehörte dem aba-Vorstand seit 2017 an. Als Mitglied der Leitung der Fachvereinigung Direktzusage, der er seit 2002 angehört, bleibt er der aba erhalten.

Die vier ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder wurden zu Ehrenmitgliedern des aba-Vorstandes ernannt, Karch zusätzlich zum Ehrenvorsitzenden berufen.

Neu im Vorstand ist Johannes Teslau (Leitung “Altersversorgung und Zeit-Wertpapier” bei der Volkswagen AG). Er ist seit 2012 Mitglied des aba-Fachausschusses Arbeitsrecht, den er seit 2018 leitet. In dieser Funktion gehörte er dem aba-Vorstand seit 2018 als ständiger Gast an.

Der aba-Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Dr. Helmut ADEN (BVV, Berlin)

Gregor ASSHOFF (ZVK des Baugewerbes AG SOKA-BAU, Wiesbaden)

Dr. Dietmar DROSTE (EON SE, Essen)

Laura GERSCH (Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart)

Dirk JARGSTORFF (Robert Bosch GmbH, Stuttgart)

Dr. Henriette MEISSNER (Stuttgarter Vorsorge Management GmbH, Stuttgart)

Hans H. MELCHIORS (Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, Köln)

Richard NICKA (BASF SE, Ludwigshafen)

Stefan OECKING (Mercer Deutschland GmbH, Düsseldorf)

Dr. Claudia PICKER (Bayer AG, Leverkusen)

Jürgen RINGS (Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, Frankfurt/M.)

Dr. Reiner SCHWINGER (Willis Towers Watson GmbH, Frankfurt)

Angelika STEIN-HOMBERG (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe)

Klaus STÜRMER (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V., München)

Johannes TESLAU (Volkswagen AG, Wolfsburg)

Dr. Georg THURNES (ThurnesbAV GmbH, Unterhaching)

Carsten VELTEN (Deutsche Telekom AG, Bonn)

Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist parteipolitisch neutral und setzt sich seit über 80 Jahren unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

 

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aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., Wilhelmstr. 138, 10963 Berlin, Tel: 030 3385811-0 , www.aba-online.de

Die uniVersa bietet mit „Wert 14“ von SkenData ein neues Online-Tool zur Gebäudewertermittlung an.

 

„Damit kann der aufwendige Bewertungsprozess für die Ermittlung des richtigen Gebäudewerts schnell, einfach und effizient durchgeführt werden“, erklärt Daniel Weidenhammer, Leiter der Sachvertragsabteilung. Die Software greift auf Liegenschafts- und Katasteramtsdaten von mehr als 51 Millionen Gebäuden in Deutschland zu. Gepaart mit Lagefaktoren, einem 3-D-Modell und Luftaufnahmen des Gebäudes erhält man in Sekundenschnelle einen zuverlässigen Wert mit detailliertem Gebäudereport. Dieser kann zusammen mit dem Antrag eingereicht werden und führt dazu, dass automatisch ein Unterversicherungsverzicht gewährt wird. Im Schadenfall erfolgt dann keine Prüfung mehr, ob das Gebäude richtig versichert war. Vermittler können bei der uniVersa auch einen VIP-Service in Anspruch nehmen. Damit erhalten sie einen Direktkontakt zu qualifizierten Risiko- und Bestandsmanagern in der Unternehmenszentrale. Mit den Experten können Fachfragen geklärt und Risikovoranfragen besprochen werden. „Die Bearbeitung des Antrages erfolgt über den VIP-Service innerhalb von 24 Stunden nach Eingang, oft auch schneller“, so Weidenhammer.

 

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uniVersa Lebensversicherung a.G., Sulzbacher Str. 1-7, 90489 Nürnberg, Telefon 0911/5307-1698, www.universa.de

Bereits der erste Lockdown ab März 2020 führte zu erheblichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Betriebsschließungsversicherungen, die noch lange nicht ausgestanden sind und deren juristische Aufarbeitung gerade erst begonnen hat.

 

Der zweite Lockdown seit dem 2. November dürfte diese Thematik noch verschärfen.

Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Diverse Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren und sprachen die Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.

Viele Firmen, vor allen Dingen aber Gastronomen und Hotelbetreiber stehen vor einer ähnlichen Situation wie bereits Ende März. Sie müssen ab erneut ihre Betriebe ganz oder teilweise schließen. Soweit diese Firmen mit Ihrem Betriebsschließungsversicherer keinen Vergleich geschlossen haben oder die Verträge nicht schon durch Kündigung wirksam beendet oder angepasst wurden, bestehen die Versicherungsverträge in vielen Fällen unverändert fort.

Dementsprechend gibt es derzeit viele Fragen dazu, ob nun nicht ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei und daher ggf. neue Leistungsansprüche entstehen können. Wie so oft lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Im Ergebnis dürfte aber in vielen Fälle ein neuer Versicherungsfall eingetreten sein, wenn nicht mit dem Versicherer vereinbart wurde, dass SARS Cov-2 und/ oder Pandemien ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Teilweise sind in den Versicherungsverträgen zwar Regelungen enthalten, wonach mehrfache Anordnung aufgrund gleicher Umstände ausgeschlossen sind. So heißt es in den Bedingungen mehrerer Versicherer gleichlautend:

„Mehrfache Anordnung

Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Nr. 3 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.“

Derartige Vereinbarungen dürften aber mindestens deswegen unwirksam sein, weil sie keine zeitliche Zäsur enthalten und daher entgegen dem Vertragszweck zu einer abschließenden – unzulässigen – Beschränkung des Versicherungsschutzes führen würden. Um es plakativer und ohne Pandemie auszudrücken: Wenn in einem Restaurant mehrmals Salmonellen auftreten, unter Umständen erst im Abstand von mehreren Jahren – sind dann Salmonellen nach der Klausel nach dem ersten Fall nie wieder mitversichert? Das dürfte schwerlich – insbesondere nach dem maßgeblichen Verständnis des versicherten Unternehmens – der Fall sein.

Darüber hinaus sollte aber auch solchen Versicherungsnehmern Anspruch wegen des zweiten Lockdowns zustehen, die mit ihrem Versicherer einen Vergleich geschlossen haben. In einer Vielzahl von Fällen dürften die mit dem jeweiligen Versicherer geschlossen Vergleiche treuwidrig und damit unwirksam sein. Es entsprach und entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Vergleiche mit Versicherungsnehmern dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund seines Fachwissen regelmäßig überlegen ist. Das wiederum hat zur Folge, dass Versicherer nur dann wirksam Vergleiche schließen dürften, wenn sie sich sehr redlich gegenüber ihrem Kunden verhalten und ihn unter anderem auf die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile hinweise.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Wirth-Rechtsanwälte, wertet das so: „Wir haben bisher fast keinen Vergleichsvorschlag gesehen, der dieser Rechtsprechung ausreichend Rechnung getragen hat. Es bleibt also ein Dauerthema. Ansprüche auf Versicherungsleistung sollten durch die betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden unbedingt angemeldet werden, auch wenn schon beim ersten Lockdown die Ablehnung kam oder ein Vergleich geschlossen wurde.“

Ansprechpartner zu dieser Meldung: Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M. struebing@wirth-rae.de

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

 

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Ein Großteil der Megatrends, die bereits die heutige sozioökonomische Landschaft prägen, werden die Versicherungsbranche dramatisch verändern.

 

So heißt es in der neuen Studie „Versicherungen 2030“ der Management- und Technologieberatung BearingPoint. Sie hat die wichtigsten Megatrends genauer unter die Lupe genommen, mögliche Auswirkungen auf die Versicherungsbranche analysiert und verschiedene Zukunftsszenarien für das Jahr 2030 entwickelt. Hierzu gehören auch die Auswirkungen von neuer Mobilität, Individualisierung und Urbanisierung.

Giso Hutschenreiter, Partner im Segment Insurance bei BearingPoint: „Bereits heute ist klar erkennbar, dass die klassischen Versicherungssparten immer mehr an Bedeutung verlieren und neue Formen von Versicherungsmodellen Einzug halten. Der Megatrend Mobilität ist dafür ein gutes Beispiel. Der Autobesitz verliert an Bedeutung. Die Menschen möchten sich ganz nach ihren Bedürfnissen und Vorlieben das jeweils geeignete Verkehrsmittel für sich heraussuchen. Das Verkehrssystem der Zukunft wird dieses Bedürfnis erfüllen und eine Vielfalt von Mobilitätslösungen anbieten. Zudem werden die Autos in Zukunft komplett vernetzt sein und größtenteils autonom fahren. Gleiches gilt für den Warenverkehr. Damit sind die Versicherungen herausgefordert, völlig neue Geschäftsmodelle im Mobilitätssektor zu entwickeln. Eine ergänzende Rolle werden hybride Peer to Peer-Versicherungen spielen.“

Komplette Vernetzung der Mobilität

Die vernetzten Verkehrssysteme optimieren den Verkehrsfluss. Menschen und Waren kommen schneller und mit einem minimierten Unfallrisiko an ihr Ziel. Denn die Fahrzeuge – mit intelligenten Geräten ausgestattet – sammeln und verwalten zukünftig die Informationen ihrer Insassen, der transportierten Güter, der anderen Fahrzeuge und ihrer Umgebung. Sie informieren nicht nur den Insassen, sondern auch die Versicherer über aktuelle Fahrbedingungen, Wetter, Fahrzeugnutzung und Verkehr. Darüber hinaus melden die Fahrzeuge von sich aus, wenn Komponenten ausgetauscht oder repariert werden müssen. Versicherer können damit zukünftig in Echtzeit die Funktionalität des Fahrzeugs bewerten und vorbeugende Reparatur- und Wartungsoptionen vorschlagen sowie einen Schaden am Fahrzeug im Falle eines Unfalls evaluieren, heißt es in der Studie.

Autonome Fahrzeuge prägen die Welt von morgen

Zukünftig werden laut der Studie die meisten neu zugelassenen Autos autonom nach dem sogenannten Level 5 fahren, das heißt ohne Lenkrad. Dann werde laut BearingPoint der Hersteller im Rahmen der Produkthaftung die Unfallfreiheit zusichern (müssen). Oft stellt sich zudem die Frage des Eigentums anstelle der Nutzung nicht mehr. „Dadurch verschiebt sich der Kundenzugang bei der Kfz-Versicherung weg von Privat- bzw. Firmenkunden hin zu wenigen Fahrzeugherstellern bzw. Mobilitätsdienstleistern, was letztlich auch dazu führt, dass die Vielfalt heutiger Kfz-Versicherer am Markt nicht bestehen bleiben wird“, so Giso Hutschenreiter.

Vielzahl neuer Dienstleistungen

Mit den vernetzten Mobilitätssystemen werden sich zudem eine Vielzahl neuer Dienstleistungen entwickeln, wie beispielsweise Tür-zu-Tür-Mobilitätsdienste, Navigations-, Ortungs- und Infotainment-Dienste sowie die intelligente Fernüberwachung samt Ferneingriff. Damit werden laut der Studie zukünftig nicht nur angepasste, sondern auch ganz neue Versicherungsdienstleistungen benötigt, die den Kunden transparente und anpassungsfähige Prämien bieten.

Giso Hutschenreiter: „Wer als Versicherer auch in Zukunft erfolgreich sein will, muss nicht nur den Trend zur Digitalisierung erfolgreich begleiten, sondern zugleich auch Antworten auf die Mobilität der Zukunft und die damit einhergehenden Versicherungsbedürfnisse liefern. Sie bieten ein riesiges Potenzial für neue innovative Produkte.

 

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Seit 2013 müssen bei Neuverträgen der privaten Krankenversicherung die Tarife für Männer und Frauen einheitlich sein – Männer wechseln seitdem seltener in private Krankenversicherung, Frauen etwas häufiger – Starker Effekt vor allem bei Selbstständigen und geringfügig Beschäftigten

 

Die Einführung von Unisex-Regeln bei der privaten Krankenversicherung ab 2013 hat Wirkung gezeigt: Die Wechselrate von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung unterscheidet sich zwischen Männern und Frauen fast nicht mehr. Dies hat eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) ergeben. Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2011 geurteilt, dass die für Frauen höheren Prämien in der PKV unzulässig sind. Um Geschlechtergerechtigkeit herzustellen, müssen die privaten Krankenversicherer seit dem 21. Dezember 2012 bei Neuverträgen einheitliche Tarife anbieten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten Frauen für den gleichen Versicherungsschutz mehr bezahlen müssen, mit der Begründung, dass sie durch häufigere Arztbesuche und die längere Lebenserwartung mehr Gesundheitskosten verursachen würden.

„Dass die Reaktion der Männer deutlicher ausfällt als bei den Frauen, könnte darauf hindeuten, dass mit der Einführung der Unisex-Regelung die Tarife in der privaten Krankenversicherung für Männer meist unattraktiver wurden“ Shan Huang

Anhand von Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) haben die DIW-Ökonomin Shan Huang und Martin Salm von der Universität Tilburg in den Niederlanden untersucht, welchen Einfluss die Einführung von Unisex-Tarifen auf die Wechselrate der Versicherten hatte, die bei Männern schon seit Jahren weitaus höher lag als bei Frauen. Deutlich wird demnach, dass sich die Wechselraten von Frauen und Männern seit der Reform angeglichen haben. Vor allem Männer wechselten deutlich seltener in die private Krankenversicherung als zuvor, Frauen wechselten dagegen kaum bis etwas häufiger als noch in den Vorjahren. Dadurch fällt der geschlechtsspezifische Unterschied bei der Wechselrate inzwischen nur noch gering aus.

„Dass die Reaktion der Männer deutlicher ausfällt als bei den Frauen, könnte darauf hindeuten, dass mit der Einführung der Unisex-Regelung die Tarife in der privaten Krankenversicherung für Männer meist unattraktiver wurden“, vermutet Studienautorin Huang.

Unterschiedliche Effekte bei Angestellten und Selbstständigen

Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass sich der Effekt der Unisex-Regelung nach Erwerbstätigengruppen unterscheidet. Für Selbstständige und geringfügig Beschäftigte, für die ein Wechsel in die private Krankenversicherung leichter ist als für Angestellte, glich die Unisex-Regelung die geschlechtsspezifischen Unterschiede nicht nur vollständig aus. Inzwischen wechseln selbstständige oder geringfügig beschäftigte Frauen sogar häufiger als Männer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Der Effekt bei Angestellten war dagegen weitaus schwächer.

„Dieses Ergebnis ist über die Unisex-Regelung hinaus relevant, denn es zeigt, dass regulatorische Eingriffe bei Krankenversicherungen tatsächlich einen messbaren Effekt auf die Zusammensetzung der Versicherten haben, den man sich auch für künftige Änderungsvorhaben zunutze machen kann. Allerdings sollten dann auch die Nebenwirkungen mitbedacht werden“, gibt Studienautorin Huang zu bedenken. „Es besteht die Gefahr, dass dadurch die gesetzliche Krankenversicherung, gerade was das Risikoprofil ihrer Versicherten angeht, geschwächt wird.“

 

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Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin), Mohrenstraße 58, 10117 Berlin, Tel: +49-30-897 89-0, www.diw.de

Der digitale Versicherungsanbieter Getsafe erweitert seine Palette um ein Kfz-Produkt.

 

Mit der ersten konsequent für das Smartphone optimierten Autoversicherung richtet sich Getsafe an eine digital affine Zielgruppe. Der Anspruch: Versicherung, die Spaß macht und die jeder versteht.

“Die Autoversicherung ist in Deutschland mit knapp 30 Milliarden Euro Prämie eine der größten Versicherungssparten. Für uns aber ein Meilenstein, denn wir haben nun eine der wichtigsten Sachversicherungen im Portfolio. Mit der Getsafe-App haben Kunden ihren Kfz-Schutz immer dabei. Nie war Autoversicherung einfacher,” sagt Christian Wiens, CEO und Gründer von Getsafe.

Das Besondere: Getsafe entwickelte das Produkt gemeinsam mit seinen Kundinnen und Kunden. Neben persönlichen Gesprächen und Befragungen floss auch direktes Feedback aus der App in die Produktgestaltung ein. “So nah an seinen Kunden zu sein ist für Versicherungen außergewöhnlich und motiviert uns”, erklärt Christian Wiens.

Beim Thema Autoversicherung tauchten immer wieder drei Punkte auf: einfache Bedienung per App, Flexibilität und stabile Preise. “Wir sind stolz, mit unserem Kfz-Produkt diese Punkte perfekt umgesetzt zu haben,” sagt Wiens. So bietet die neue Autoversicherung einen täglich kündbaren Schutz und unter anderem dank des Verzichts auf Vermittler einen günstigen Preis. Mit wenigen Klicks können Kunden die Police auf dem Smartphone abschließen, einen Schaden melden und ihren Versicherungsschutz in Echtzeit verwalten. Der stark technologische Ansatz legt den Grundstein, um in Zukunft mit Millionen anonymisierter Smartphone-Daten Unfälle und gefährliches Fahrverhalten frühzeitig zu analysieren, zu erkennen und zu vermeiden. Hinzu kommt: Nach einem Unfall bleibt die Prämie günstig; unfallfreie Jahre werden belohnt; und Autobesitzer können bis zu fünf weitere Fahrer kostenlos mitversichern.

Für die Kfz-Versicherung kooperiert Getsafe mit iptiQ, dem B2B2C White-Label Versicherer der Swiss Re. Christian Wiens ist überzeugt: “Gemeinsam haben wir eine Autoversicherung auf dem weißen Blatt Papier für Smartphone-affine Kunden völlig neuartig gedacht und entwickelt.”

Künftig will Getsafe neue Produkte und Services für Kunden noch schneller vorantreiben. Dazu hat das Unternehmen im Februar 2020 eine Lizenz für die Schaden- und Unfallversicherung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt. Christian Wiens betont: “Wir wollen Menschen mit einem digitalen Kundenerlebnis begeistern und positiv überraschen. Was wir bisher an Innovationen im Versicherungsmarkt sehen, sind erst die Anfänge. Wir haben noch viel vor und wollen mobiles Versichern in ganz Europa zum Standard machen.”

Über Getsafe

Getsafe schützt Menschen und all das, was ihnen wichtig ist – mit digitalen Versicherungen, einfach per Smartphone. Dazu setzt das Unternehmen auf eine eigens entwickelte Plattform, die in der Lage ist, sämtliche Prozesse für alle Arten von Versicherungen in Echtzeit und über mehrere Länder, Währungen und Sprachen hinweg abzubilden. Mit wenigen Klicks können Kunden rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr eine Versicherung auf dem Smartphone abschließen, anpassen oder einen Schaden melden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Getsafe, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg, Tel: 0151 55569709, www.hellogetsafe.com

Demografische Entwicklung sorgt für mehr ältere Erwerbspersonen

 

Im Jahr 2030 wird es in Deutschland voraussichtlich mehr Erwerbspersonen im Alter von 65 bis 74 Jahren als im Alter unter 20 Jahren geben. Nach der Erwerbspersonenvorausberechnung 2020 werden zu Beginn des kommenden Jahrzehnts 1,5 bis 2,4 Millionen Erwerbspersonen 65 bis 74 Jahre und nur etwa 1,1 Millionen 15 bis 19 Jahre alt sein. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, werden im Jahr 2060 voraussichtlich 1,2 bis 2,2 Millionen Erwerbspersonen zur älteren und 1,0 bis 1,1 Millionen zur jüngeren Altersgruppe gehören. 2019 umfassten beide Gruppen jeweils 1,2 Millionen Erwerbspersonen.

Zur starken Zunahme der Zahl älterer Erwerbspersonen (Erwerbstätige und Erwerbslose) auf 2,4 Millionen im Jahr 2030 beziehungsweise 2,2 Millionen im Jahr 2060 kommt es, wenn zwei Annahmen eintreten: Erstens müsste sich die in den vergangenen 20 Jahren beobachtete allgemeine Zunahme der Erwerbsbeteiligung fortsetzen, zweitens müssten insbesondere die Erwerbsquoten der Älteren durch die bis zum Jahr 2031 vorgesehene stufenweise Verschiebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre weiter ansteigen.

Die Erwerbsquoten der jüngeren Altersgruppe werden sich nach allen Annahmen dagegen ähnlich der Entwicklung der vergangenen zehn Jahre kaum verändern.

Künftige Entwicklung von Zuwanderung und Erwerbsverhalten beeinflusst

Die Gesamtzahl der Erwerbspersonen zwischen 15 und 74 Jahren in Deutschland wird – je nach zugrundeliegenden Annahmen – von 43,6 Millionen im Jahr 2019 mindestens auf 41,5 Millionen und höchstens auf 33,3 Millionen im Jahr 2060 abnehmen. Ein geringer Rückgang um etwa 2 Millionen auf 41,5 Millionen Erwerbspersonen setzt neben einer dauerhaft hohen Nettozuwanderung aus dem Ausland von über 300 000 Personen pro Jahr auch eine weitere Zunahme der Erwerbsbeteiligung – bei Frauen stärker als bei Männern – voraus. Bei einer niedrigen Nettozuwanderung von 150 000 Personen pro Jahr und einem stagnierenden Erwerbsverhalten ist dagegen mit einem Rückgang der Erwerbspersonenzahl um etwa 10 Millionen auf 33,3 Millionen zu rechnen.

Babyboom-Generation scheidet in den kommenden Jahren aus dem Erwerbsleben aus

Die Hauptursache für das Sinken der Erwerbspersonenzahl ist das Ausscheiden der geburtenstarken Jahrgänge von 1955 bis 1970 aus dem erwerbsfähigen Alter in den kommenden 25 Jahren. Ohne Nettozuwanderung würde die Erwerbspersonenzahl bis 2060 je nach Erwerbsverhalten auf knapp 28,2 bis 30,6 Millionen fallen.

Erwerbspersonenzahl sinkt in Ostdeutschland stärker als in Westdeutschland

Im Jahr 2019 betrug die Zahl der Erwerbspersonen in den westdeutschen Bundesländern 35,3 Millionen und in den ostdeutschen Bundesländern 8,3 Millionen. Anders als im Westen Deutschlands ist im Osten bereits heute die Erwerbspersonenzahl rückläufig. Diese Unterschiede werden sich auch künftig zeigen. Die Zahl der Erwerbspersonen wird im Osten bis 2060 voraussichtlich um 12 % bis 28 % sinken, wohingegen der Rückgang im Westen zwischen 3 % und 22 % betragen dürfte.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, Tel: +49 611-75 34 44, www.destatis.de

Mit der Eröffnung der neuen Niederlassung in der Bundeshauptstadt baut Hiscox seine regionale Präsenz konsequent weiter aus.

 

Als Head of Branch Berlin zeichnet ab sofort Roman Potyka verantwortlich, der bisher Underwriter Commercial Lines bei Hiscox war. Bevor er vor knapp elf Jahren bei Hiscox startete, war der Versicherungskaufmann und Wirtschaftswissenschaftler unter anderem als Teamleiter Firmenkunden beim Versicherungsmakler FidesSecur und danach als Direktionsbevollmächtigter bei der Württembergischen Versicherung tätig.

„Unser Ziel ist es, die Geschäfte in dieser aufstrebenden Region aktiv voranzutreiben. Wir im Berliner Team sind voller Tatendrang und haben vor bestehende Partnerschaften noch weiter auszubauen, aber auch die Zusammenarbeit mit neuen Partnern am Standort zu suchen. Außerdem freue ich mich persönlich, dass nach einigen Jahren als alleiniger Repräsentant in Berlin hier nun so ein schöner und starker Standort entstanden ist“, erklärt Roman Potyka.

„Es ist toll, dass mit Roman Potyka nicht nur ein erfahrener und bewährter Team-Player die Leitung der neuen Niederlassung übernimmt, sondern auch ein waschechter Berliner. Außerdem ist die Eröffnung des neuen Standorts ein starkes Signal: Neben der fortschreitenden Digitalisierung sind auch der persönliche Austausch und die Nähe zu unseren Maklerpartnern und Kunden zentrale Elemente der Hiscox Unternehmensstrategie. Vor 25 Jahren hatte man uns gesagt, dass uns in Deutschland keiner braucht, und vor 10 Jahren, dass uns in Berlin keiner braucht – und allen diesen Zweiflern haben wir eindrucksvoll das Gegenteil bewiesen“, ergänzt Robert Dietrich, Hauptgeschäftsführer von Hiscox Deutschland.

Mit Berlin eröffnet der Spezialversicherer nun bereits seinen sechsten regionalen Standort in Deutschland. Die Berliner Niederlassung befindet sich in der Kulturbrauerei am Prenzlauer Berg. Damit hat Hiscox sich für einen Ort entschieden, der für Vielfalt und Austausch steht. Die ersten vier Mitarbeiter um Niederlassungsleiter Roman Potyka haben die Büroräume bereits bezogen. Weitere Kollegen werden in der derzeit auf acht Personen ausgelegte Niederlassung bald folgen. Einen Überblick über das aktuelle Management-Team von Hiscox gibt es unter: https://www.hiscox.de/ueber-hiscox/management/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HISCOX, Deutschland, Arnulfstraße 31, D-­80363 München, Tel: 089/5458010, Fax: 089/54580111, www.hiscox.de

Nachdem es sich in den letzten Wochen leider bereits angebahnt hat und in den letzten Tagen erwartbar gewesen ist, ist es nun leider soweit und wir bekommen einen erneuten Lockdown ab Montag.

 

Wir sind in den letzten Tagen sowohl von Maklerseite als auch von Seiten der betroffenen Mandanten in vielfachen Telefonaten und zahlreichen Mails gefragt worden, was dies jetzt im Hinblick auf die Betriebsschließungsversicherung bedeutet, ob diese im jetzt bevorstehenden Lockdown noch einmal leisten muss, wie man sich verhalten soll etc.

Aufgrund dieser zahlreichen Anfragen der letzten Tage haben wir uns entschlossen, zu den wichtigsten an uns gestellten Fragen die sich momentan offensichtlich sowohl viele Makler als auch viele Betroffene stellen, nachfolgend kurz stichpunktartig Stellung zu nehmen, um Ihnen ein Gefühl für die Situation und die möglicherweise zu beachtenden Dinge zu vermitteln. Natürlich können wir dabei nicht alle Fragen und Einzelfälle berücksichtigen. Diese sind dann telefonisch oder per Mail im Einzelnen zu klären, wofür wir Ihnen sowie Ihren Kunden selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung stehe.

  1. Bisherige Entwicklung – Stand der Rechtsprechung

In den letzten Monaten hat sich immer stärker herauskristallisiert, dass bis auf ganz wenige Ausnahmen die meisten Betriebsschließungsversicherungen aufgrund der allgemeinen behördlichen Anordnungen wegen Covid-19 im März 2020 die bereits erfolgten Betriebsschließungen umfassen dürften und dass die Versicherer wohl verpflichtet sind, die aufgrund der eingetretenen Versicherungsfälle zu regulierenden Schäden zu ersetzen.

Nachdem die Versicherer sich auf breiter Front zusammengeschlossen haben um die Schadenregulierung kollektiv zu verweigern, gibt es nunmehr erste Rechtsprechung zur Thematik die bestätigt, dass die Versicherer in der Regel zur Schadenregulierung verpflichtet sein dürften.

Momentan gibt es erst relativ wenige Urteile in Sachen Betriebsschließungsversicherung aus denen sich allgemeingültige Aussagen für die zu erwartende weitere Rechtsprechung in Sachen Betriebsschließungsversicherung ergeben.

Es gibt einige Urteile/Beschlüsse in einstweiligen Verfügungsverfahren in denen die Kläger versucht haben eine Entscheidung gegen die Versicherung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen. Diese Verfahren sind nach meiner Kenntnis alle von den Gerichten negativ beschieden worden, da es bereits am Interesse des jeweiligen Antragstellers für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz gefehlt hat. Die Kläger sind auf ein ganz normales Klageverfahren verwiesen worden. Mit Ausnahme des bekannten Urteils des LG Darmstadt vom 29.04.2020 haben sich die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz mit den wirklich relevanten Fragen inhaltlich entweder gar nicht oder kaum auseinandergesetzt, so dass hier inhaltlich – vom Urteil des Landgerichts Darmstadt abgesehen – kein großer juristischer Erkenntnisgewinn möglich gewesen ist.

So ging es bei dem in der Presse zum Zwecke der Meinungsbeeinflussung immer wieder angeführten Beschluss des OLG Hamm 20 W 21/20, Beschluss vom 15.07.2020, ebenfalls um ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei dem der Antrag bereits mangels fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen war. Auf die Frage, ob Covid 19 im dort zu behandelnden Fall versichert ist oder nicht, ist das OLG nur am Rande mit einem einzelnen Absatz im Rahmen einer flüchtigen summarischen Prüfung eingegangen, und zwar erkennbar ohne sich inhaltlich damit weiter auseinanderzusetzen. Dieser insgesamt nur zwei Seiten umfassende Beschluss bringt keinen inhaltlichen Erkenntnisgewinn.

In den ersten Hauptsacheverfahren liegen mittlerweile einige wenige Urteile vor. Nach meiner Kenntnis sind in den mir inhaltlich bekannten vier Verfahren zwei Klagen abgewiesen worden und zwei Klagen hatten Erfolg. In einigen anderen Verfahren hat die jeweils betroffene Versicherungsgesellschaft kurz vor Urteilsverkündung leider mit den jeweiligen Klägern einen Vergleich mit Stillschweigensklausel geschlossen, um negative Urteile zu verhindern.

Urteile in Hauptsacheverfahren:

  • LG Ellwangen 3 O 187/20, Urteil vom 17.09.2020 – die Klage gegen die Helvetia ist abgewiesen worden. Der Kläger hat es im dortigen Verfahren möglicherweise versäumt, darzulegen, dass die Klausel mit der Aufzählung der Krankheiten unwirksam ist, da sie einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhält. Da der Kläger dies offensichtlich nicht vorgetragen hat, durfte das Gericht dies auch nicht prüfen. Das Gericht hat im Zivilprozess allein den Vortrag der Parteien rechtlich zu bewerten und darf nicht eigenständig darüber hinausgehen, um einer der Parteien zu helfen. Das Urteil ist in der Sache deshalb nicht zu beanstanden.
  • LG München I 12 O 7208/20, Urteil vom 17.09.2020 – die Klage gegen die Versicherung ist abgewiesen worden, da die Klägerin – eine Kindertagesstätte in München – nicht geschlossen gewesen ist und es damit bereits an einer behördlichen Betriebsschließung gefehlt hat. Auch dieses Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • LG München I 12 O 5895/20, Urteil vom 01.10.2020 – das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Versicherung (Versicherungskammer Bayern) zur Regulierung des Betriebsschließungsschadens verurteilt. Das Gericht hat in dem 30-seitigen Urteil umfänglich dargelegt und rechtlich sauber begründet, weshalb der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen durch Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung geschlossen gewesen ist und dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel mit der Auflistung der Krankheiten einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhält und unwirksam ist, weil die Auflistung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen trotz Bezugnahme auf den Inhalt des Gesetzes inhaltlich von diesem abweicht. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass Kurzarbeitergeld sowie Überbrückungshilfen und Soforthilfen nicht schadenmindernd anzurechnen sind.
  • LG München I 12 O 5868/20, Urteil vom 22.10.2020 – das Gericht hat auch hier der Klägerin Recht gegeben und die Versicherung (Die Haftpflichtkasse VVaG) zur Regulierung des Betriebsschließungsschaden verurteilt. Das Gericht hat in dem 28-seitigen Urteil erneut umfänglich mit sauberer rechtlicher Begründung dargelegt, weshalb auch dieser Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen durch Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung geschlossen gewesen ist und dass auch die in den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtkasse VVaG enthaltene Klausel der Auflistung der Krankheiten einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhält und unwirksam ist, weil die Auflistung in den Versicherungsbedingungen trotz Bezugnahme auf das Gesetz inhaltlich vom Gesetz abweicht. Auch hier hat das Gericht festgestellt, dass Kurzarbeitergeld sowie Überbrückungshilfen und Soforthilfen nicht schadenmindernd anzurechnen sind.

Damit teilt das Landgericht München I die von uns zuvor bereits vertretene und publizierte Rechtsauffassung hinsichtlich der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Klauseln mit der Auflistung der Krankheiten sowie auch die anderen von mir vertretenen Rechtsauffassungen in den beiden letztgenannten Entscheidungen. Die beiden zuvor genannten Entscheidungen stehen dem nicht entgegen, da sich das Gericht dort – wie kurz aufgezeigt – mit anderen Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte bzw. die Klagen aus ganz anderen Gründen gescheitert sind.

Bei genauerer Betrachtung der bisher uns bekannten Rechtsprechung lässt sich bisher also ein in sich schlüssiges Bild erkennen. Auch wenn die Urteile aus verschiedenen Gründen unterschiedlich ausfallen, ist doch festzustellen, dass die Argumentationslinien der Gerichte sich gleichen. Es ist deshalb durchaus gut möglich, dass die Rechtsprechung auf breiter Linie den beiden Urteilen des LG München I folgen wird. Allerdings gehe ich davon aus, dass Versicherungen jetzt aus prozesstaktischen Gründen vermehrt versuchen könnten weitere Urteile, die für sie negativ auszugehen drohen, kurz vor Urteilsverkündung durch entsprechende Vergleiche mit den Klägern samt entsprechender Stillschweigensklauseln zu verhindern, während sie Prozesse, in denen die Klagen möglicherweise aus ganz anderen Gründen abgewiesen werden oder einzelne Richter eine andere Rechtsauffassung vertreten, forcieren werden, um danach darauf hinzuweisen, in welchen Verfahren die Klagen überall abgewiesen worden sind. Dass die Klagen in diesen Verfahren möglicherweise aus ganz anderen Gründen abgewiesen worden sind, könnte dabei versehentlich in Vergessenheit geraten. Bei dieser sowohl aus dem Diesel-Skandal als auch den Kapitalanlage- und Bankenskandalen der Vergangenheit bekannten Prozesstaktik in Massenverfahren geht es vor allem darum, die öffentliche Meinung in der Presse sowie auch bei Gericht zu beeinflussen und möglichst viele Geschädigte bzw. Betroffene zu verunsichern und davon abzuhalten ebenfalls ihre Rechte geltend zu machen und notfalls zu klagen. Jedenfalls so lange, bis Verjährung eingetreten ist.

Natürlich können wir die Entwicklung der Rechtsprechung letztlich nicht vorhersehen und weise deshalb an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsprechung sich anders entwickelt als von mir erwartet und bisher geschehen. Ich kann deshalb für meine Einschätzung der Rechtslage und der zukünftigen Entwicklung der Rechtsprechung keine Haftung übernehmen. Es handelt sich hier lediglich um meine persönliche Einschätzung auf Grundlage der mir bisher bekannten der bisherigen Entwicklung.

  1. Was folgt daraus für den erneuten Lockdown und was ist zu beachten?
  1. Muss die Versicherung bei einer erneuten behördlichen Anordnung der Betriebsschließung durch Allgemeinverfügung oder Verordnung erneut leisten?

Nach vorherstehenden Ausführungen gehe ich davon aus, dass eine Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19 vom Versicherungsschutz fast aller Betriebsschließungsversicherungen umfasst ist. Der erste im März eingetretene Versicherungsfall ist bei den meisten Betrieben abgeschlossen, nachdem diese zwischenzeitlich wieder öffnen durften und geöffnet hatten.

Bei der erneuten behördlichen Anordnung der Betriebsschließung durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung handelt es sich demnach um einen neuen Versicherungsfall.

Hier ist zu beachten, dass der Versicherungsnehmer den Eintritt dieses neuen Schadenfalles der Versicherung dann ebenso zu melden hat, wie den ersten Schadenfall im März. Es besteht eine erneute Anzeigeobliegenheit!

  1. Voraussetzung – Bestehen des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des Schadens

Voraussetzung für den Eintritt eines weiteren Versicherungsfalles ist, dass der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalles – also am 02.11.2020 – noch besteht.

  1. a) Problematik der Sonderkündigung gem. § 92 VVG

Dies setzt voraus, dass die Versicherung nach Eintritt des ersten Versicherungsfalls im März nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht gem. § 92 VVG Gebrauch gemacht hat. Das ist – zumindest soweit mir dies bekannt ist – auf breiter Front nicht der Fall, da die Versicherungen dann ja den Eintritt des Versicherungsfalles damals hätten eingestehen müssen. Denn nur der Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt zur Kündigung nach § 92 VVG.

Soweit vereinzelt Versicherungen eine Kündigung nach § 92 VVG ausgesprochen haben, im Rahmen derer sie aber ausdrücklich noch einmal festgestellt haben, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, sondern lediglich ein Schaden gemeldet worden sei und man allein aufgrund der Schadenmeldung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliege, vom Sonderkündigungsrecht nach § 92 VVG Gebrauch mache, so spricht vieles dafür, dass diese Kündigungen unwirksam sind. In einigen Fällen hat die kündigende Versicherung zudem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von einem Monat nicht eingehalten, sondern mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu kündigen versucht. Ob der Versicherungsvertrag hier noch besteht oder wirksam gekündigt worden ist, ist im Einzelfall zu klären.

  1. b) Vorzeitige Vertragsaufhebung und Abschluss eines neuen Vertrages

Einzelne Versicherer haben offensichtlich in den letzten Wochen das Problem einer möglichen erneuten Leistungsverpflichtung erkannt und versuchen mit den Kunden unter einvernehmlicher Aufhebung des alten Vertrages neue Betriebsschließungsversicherungsverträge abzuschließen. Dieser Versuch ist wohl dem Umstand geschuldet, dass der Versicherer damit zu vermeiden versucht, im Falle des Eintritts eines weiteren Schadenfalles im Zuge eines erneuten Lockdowns erneut leisten zu müssen. Hier ist Vorsicht geboten. Entscheidend ist der Zeitpunkt zu welchem der bestehende Vertrag aufgehoben werden soll. Wird der Vertrag hier vorzeitig einvernehmlich verändert, besteht das Risiko, dass durch eine solche Vertragsveränderung für den zweiten jetzt bevorstehenden Lockdown dann kein Versicherungsschutz mehr besteht, wenn die Vertragsänderung für einen Zeitpunkt vor dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles – in diesem Fall am 02.11.2020 – vertraglich vereinbart wird.

Soweit der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch besteht ist der neue Schaden zu melden und dann, soweit er vom Versicherungsschutz umfasst ist, grundsätzlich ebenfalls von der Versicherung zu regulieren.

  1. Leistungsbeschränkungsklauseln im Versicherungsvertrag

Eine ganze Reihe von Betriebsschließungsversicherungen enthalten Klauseln in denen sinngemäß geregelt ist, dass die Versicherung im Rahmen eines zweiten Schadenfalles durch die behördliche Anordnung der Betriebsschließung wegen der gleichen Umstände möglicherweise nicht erneut leisten muss.

Die Versicherungsbedingungen sind hier oft völlig unklar. Es wird zum Beispiel ausgeführt:

„Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Teil E, Ziffer 2.1. zu leistende einschlägige Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.“ (Versicherungsbedingungen der Alte Leipziger Versicherung AG)

Es stellt sich die Frage, was dies bedeutet? Die Versicherung wird sich bei erneuten Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen auf Grundlage des IfSG im Rahmen des bevorstehenden zweiten Lockdowns wahrscheinlich auf diese Klausel berufen und argumentieren, dass aufgrund dieser Versicherungsklausel eine erneute Schadenregulierung nicht geschuldet ist.

Ich halte diese Klausel für möglicherweise unwirksam, da auch sie einer AGB-rechtlichen Prüfung m.E. eher nicht standhält. Die Klausel ist meines Erachtens völlig unklar und damit intransparent. Es ist schon unklar auf welchen Zeitraum sich ein Ausschluss der Versicherungsleistung bei mehrmaliger Anordnung der von der Versicherung gedeckten Maßnahmen beziehen soll. Soll dies auch gelten, wenn zum Beispiel ein Betrieb im Abstand von 10 Jahren aufgrund der gleichen Umstände von der Behörde zweimal geschlossen wird?

Nach dem Wortlaut der Klausel ist dies möglicherweise der Fall. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dies hingegen nicht so verstehen. Allein dieses kleine Beispiel zeigt, dass die Klausel völlig unscharf und damit intransparent ist. Auch inhaltlich ist nicht erkennbar, was überhaupt die Anordnung aufgrund „gleicher Umstände“ bedeuten soll. Was genau sind gleiche Umstände? Auch hier kann jeder verstehen was er möchte. Man kann die Klausel aufgrund ihres unscharfen Wortlautes zu Gunsten der Versicherung fast beliebig weit auslegen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führen könnte. Wie die Rechtsprechung dies später beurteilen wird, kann ich naturgemäß nicht vorhersehen.

Soweit der konkrete Betriebsschließungsversicherungsvertrag eine solche Klausel nicht enthält, stellt sich an dieser Stelle natürlich auch kein Problem. Enthält er eine solche Klausel, so sollte der neu eintretende Schadenfall der Versicherung gegenüber trotzdem ordnungsgemäß gemeldet und geltend gemacht werden. Es wird dann später zu klären sein, ob die entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag überhaupt Anwendung findet und falls ja, ob sie wirksam ist oder ob die Klausel unwirksam ist und die Versicherung deshalb auch für diesen weiteren Schadenfall leisten muss.

  1. Bereits geschlossene Vergleiche aufgrund des ersten Schadenfalles

Zahlreiche Betroffene haben die ihnen auf Grundlage der sogenannten „Bayerischen Lösung“ angebotenen Abfindungsvereinbarungen angenommen, nachdem Ihnen die Versicherung zuvor in der mit dem Abfindungsangebot zusammen übersandten Regulierungsablehnung erklärt hat, dass kein Versicherungsfall vorliegt und die Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet ist. Man sei jedoch unabhängig von einer nicht bestehenden Leistungspflicht bereit, im Rahmen der „bayerischen Lösung“ bei Abschluss einer entsprechenden Abfindungsvereinbarung eine Kulanzzahlung zu leisten. Oft ist dabei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Kulanzleistung nicht um ein Teil des zu regulierenden Schadens handelt. In vielen der Abfindungsvereinbarungen ist weiter geregelt, dass mit Abschluss der Abfindungsvereinbarung auch alle zukünftigen Ansprüche des Betroffenen auf weitere Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit Covid-19 erledigt bzw. ausgeschlossen sein sollen.

Dies würde für den zweiten nun bevorstehenden Lockdown bedeuten, dass bei Eintritt eines erneuten Schadenfalles kein Anspruch mehr auf erneute Versicherungsleistung bestehen würde.

Allerdings ist es gut möglich, dass die geschlossenen Abfindungsvereinbarungen nach § 779 Abs. I BGB unwirksam sind, wenn der nach dem Inhalt des Vergleiches als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt (der eingetretene Betriebsschließungsschaden sei nicht versichert und es bestehe keine Leistungspflicht des Versicherers) der Realität nicht entspricht und der Betroffene den Vergleich in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht abgeschlossen hätte.

Weiterhin steht bei einigen Fallkonstellationen die Anfechtbarkeit des Vergleiches im Raum und es könnte ein Verstoß der Versicherung gegen § 1a Abs. I Nr. 4 VVG vorliegen, nach dem die Versicherung gehalten ist, gegenüber dem Versicherungsnehmer stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln.

Sollte also die bereits geschlossen Abfindungsvereinbarung unwirksam sein oder anfechtbar, so besteht auch in diesen Konstellationen die Möglichkeit, dass die Versicherung auch den jetzt durch den zweiten Lockdown eintretenden Schadenfall als neuen Versicherungsfall wird regulieren müssen. Selbstverständlich hat der betroffene Versicherungsnehmer in diesen Fällen auch nach wie vor zusätzlich Anspruch auf vollständige Regulierung des ersten Betriebsschließungsschadens aus der Betriebsschließung aufgrund des ersten Lockdowns im März. Hinsichtlich der Einzelheiten bedarf es einer differenzierten Betrachtung der genauen Umstände des Einzelfalles.

  1. Meldung des neuen Schadenfalles

Die Meldung des neuen Schadenfalles hat ebenso wie bei der Meldung des ersten Schadenfalles infolge des Lockdowns im März entweder durch den Betroffenen selbst gegenüber der Versicherung zu geschehen oder durch den Makler des Betroffenen.

Dabei ist zu beachten, dass der Versicherung bei mehreren betroffenen versicherten Betriebsstätten jede aufgrund der behördlichen Anordnung geschlossene Betriebsstätte als Schadenfall zu melden ist!

Die Meldung des neuen Schadenfalles gegenüber der Versicherung erfolgt nicht durch uns! Ich komme erst dann möglicherweise wieder ins Spiel, wenn die Versicherung die Schadenregulierung des gemeldeten Schadenfalles dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat und sich damit möglicherweise selbst bereits in Verzug gesetzt hat.

  1. Fazit

Die aufgrund des am 02.11.2020 bevorstehenden erneuten Lockdowns neu eintretenden Schadenfälle bzw. Versicherungsfälle sollten jedenfalls ordnungsgemäß der Versicherung gemeldet werden soweit der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch besteht. Soweit die Versicherung dann die Schadenregulierung verweigert, wird im Einzelfall durch einen mit der Materie befassen Rechtsanwalt zu prüfen sein, ob eine (erneute) Regulierungspflicht der Versicherung besteht. Für viele Betroffene geht es dabei um sehr viel Geld, zu viel Geld, um darauf einfach verzichten zu können. Ich hoffe, damit zu einigen Fragestellungen in der gebotenen Kürze Stellung bezogen zu haben mit denen sich offensichtlich gerade einer Vielzahl der befassten Makler sowie deren Kunden beschäftigen.

Für Fragen zu Einzelheiten stehe ich Ihnen sowie Ihren Kunden selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Generali Deutschland Lebensversicherung und Generali Deutschland Versicherung mit A+ („sehr gut“) ausgezeichnet -Generali Deutschland Krankenversicherung erhält Ratingnote A („gut“) – Erfolgreiche Neupositionierung der Generali in Deutschland führt zu Top-Bewertungen

 

Die Neupositionierung der Generali in Deutschland führt zu Top-Ratings bei der Ratingagentur Assekurata. Das ist das Ergebnis der im Oktober 2020 durchgeführten Unternehmensbewertungen, die die renommierte Kölner Ratingagentur bei den drei Generali Deutschland Versicherern in den Sparten Lebens-, Sach- und Krankenversicherung vorgenommen hat. Assekurata zeichnet die Generali Deutschland Lebensversicherung sowie die Generali Deutschland Versicherung jeweils mit einem A+ („sehr gut“) aus. Hinzu kommt die Bewertung A („gut“) für die Generali Deutschland Krankenversicherung.

Nach den zuletzt erfolgten Umfirmierungen von AachenMünchener und Central Krankenversicherung zu den Generali Deutschland Versicherungen haben sich die drei neu positionierten Unternehmen erstmalig von Assekurata bewerten lassen. Das erfreuliche Ergebnis wird getragen durch eine sehr hohe Kundenzufriedenheit sowie durch die profitable Aufstellung aller drei Gesellschaften. Assekurata hebt in den Ratings zudem die klare Vertriebsorientierung der Generali Deutschland mit ihrem starken Exklusivpartner Deutsche Vermögensberatung hervor. Hinzu kommen Top-Produkte mit intelligentem Bündelansatz im Vertrieb.

Giovanni Liverani, Vorstandsvorsitzender der Generali Deutschland AG, erklärt: „Die erfolgreichen Ratings sind ein klares Zeichen der Stärke, der Solidität und gleichzeitig ein Spiegel der erstklassigen Kundenorientierung der Generali in Deutschland. Und vor allem sind sie eine Bestätigung des von uns eingeschlagenen mutigen Weges, auf dem wir zum Lifetime Partner unserer Kunden werden wollen. Dass wir gerade bei der Kundenzufriedenheit mit Bestnoten bewertet werden, zeigt die Stärke unseres Geschäftsmodells, das getragen wird von der perfekten Partnerschaft zwischen unseren engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kundenservice-Direktionen und den hochqualifizierten Vermögensberaterinnen und Vermögensberatern unseres langjährigen, erfolgreichen Partners, der Deutschen Vermögensberatung Unternehmensgruppe.“

Die Unternehmensratings der Kölner ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur bewerten Versicherungsunternehmen aus Kundensicht. Dabei fließen mehrere Teilqualitäten in die Gesamtbewertung ein: Sicherheit, Erfolg, Wachstum/Attraktivität im Markt sowie Kundenorientierung. Bei den Krankenversicherern bewertet Assekurata zusätzlich die Beitragsstabilität. Zur Analyse der einzelnen Gesellschaften zieht Assekurata neben Jahresabschlüssen und Geschäftskennzahlen auch eine umfassende Zufriedenheitsbefragung von Kunden heran.

Lebens- und Sachversicherung: Kunden sind hoch zufrieden

In der Lebens- sowie Sachversicherung bewertet Assekurata die Kundenorientierung der Generali Deutschland jeweils mit der Bestnote „exzellent“. Im Ratingbericht heißt es: „Grundlage hierfür ist unter anderem das exzellente Ergebnis der aktuellen Kundenbefragung. Dort zeigen sich die Kunden vor allem mit der persönlichen Beratung und Betreuung sehr zufrieden.“ Dies gelte auch für das Schadenmanagement in der Sachversicherung. In der Krankenversicherung kommt die Generali Deutschland insgesamt auf die Note „gut“. Dabei ist die Kundenzufriedenheit in der Zusatzversicherung noch etwas besser als in der Vollversicherung: Die Zusatzversicherten-Kunden bewerten die Generali Deutschland Krankenversicherung mit „sehr gut“.

Für die Sicherheit erhalten alle drei Gesellschaften das Prädikat „sehr gut“. Maßgeblichen Einfluss auf das Ratingurteil hat die jeweilige Solvenzkapitalausstattung der Versicherer, bei denen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zum Teil deutlich übererfüllt werden. Für die Lebensversicherung heißt es im Ratingbericht zum Teilbereich „Erfolg“ zudem: „Hier ist die Kennzahlenlage des Unternehmens von einer vergleichsweise hohen Profitabilität des Bestandes geprägt, von der auch die Kunden in überdurchschnittlichem Maße profitieren.“ Für diesen Teilbereich werden die Generali Deutschland Lebensversicherung und die Generali Deutschland Krankenversicherung ebenfalls mit „sehr gut“ bewertet. Die Generali Deutschland Versicherung erhält hier sogar die Spitzenbewertung „exzellent“.

Starke Serviceorientierung und bedarfsgerechte Produkte

Für die Teilqualität Wachstum/Attraktivität im Markt erhalten die Generali Deutschland Versicherung ein „exzellent“ und die Generali Deutschland Lebensversicherung die Note „sehr gut“. Wachstumstreiber in der Sachversicherung sind nach Einschätzung von Assekurata „die starke Serviceorientierung und das umfassend an den Kundenbedürfnissen ausgerichtete und dementsprechend kontinuierlich weiterentwickelte Produktangebot“. In der Lebensversicherung komme der Generali „insbesondere das innovative und am Bedarf der Kunden ausgerichtete Produktangebot zugute“. Und weiter heißt es: „Besondere Attraktivitätsmerkmale liegen bei der Generali Deutschland Lebensversicherung in der hohen Flexibilität der Produkte, wodurch die Kunden die Möglichkeit erhalten, ihre Vorsorge- und Absicherungslösungen sehr individuell den sich verändernden Lebensumständen anzupassen.“

Die Beitragsstabilität der Generali Deutschland Krankenversicherung bewertet Assekurata mit weitgehend gut. „Die hohen Erträge erlauben der Gesellschaft kontinuierlich hohe Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung“, heißt es im Ratingbericht. Somit liege die RfB-Quote permanent über dem Marktdurchschnitt, was die Flexibilität erhöht, erforderliche Beitragsanpassungen auch aus Mitteln der RfB abzufedern.

Die kompletten Ratingberichte können auf der Webseite der ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH unter www.assekurata.de abgerufen werden.

 

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