Große Mehrheit der Deutschen ist laut aktueller Umfrage dafür

 

Was der Sozialverband Deutschland (SoVD) schon lange fordert, befürworten auch 69 Prozent aller Deutschen: Die Einführung einer Bürgerversicherung. Das hat eine aktuelle Umfrage von Infratest dimap im Auftrag des ARD-Magazins “Monitor” ergeben. Die übergroße Mehrheit der Bürger*innen ist für ein Ende der Trennung von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zugunsten einer Versicherung für alle. Auch SPD-Kanzlerkandidat und Vizekanzler Olaf Scholz spricht sich im SoVD-Interview ausdrücklich dafür aus. Im Gespräch mit SoVD-Präsident Adolf Bauer hat Scholz angekündigt, sich als Bundeskanzler für die Einführung der Bürgerversicherung einzusetzen: “In den USA können sich selbst Menschen aus dem Mittelstand keine Krankenversicherung leisten.” Das zeige doch schon mal das gute Prinzip der gesetzlichen Versicherung bei uns, aber das ginge noch besser. Mit seinen Koalitionspartnern möchte er das bereits bestehende und bewährte System identischer Leistungen von gesetzlicher und privater Pflegeversicherung auch auf die Krankenversicherung übertragen. Adolf Bauer begrüßt das: “Wir vom SoVD haben uns schon seit Jahren für eine Bürgerversicherung ausgesprochen. Mit der Groko ist das wohl nicht möglich gewesen. Wir setzen hier nach der Bundestagswahl die Hoffnung auf eine neue Regierung.”

Nach Christian Lindner (FDP) und Robert Habeck (Grüne) hat Adolf Bauer auch den Spitzenkandidaten der SPD zum Bundestagswahl-Videointerview im SoVD-TV geladen. Diese drei Gespräche werden durch Veröffentlichung der Interviews mit Alexander Dobrindt (CSU) für die Union und Linken-Spitzenkandidatin Janine Wissler in den nächsten Tagen komplettiert. Der SoVD-Präsident zeigt sich begeistert vom Engagement aller fünf Spitzenleute: “Auch wenn wir mit den einzelnen Parteien in ganz unterschiedlichen Fragen nicht übereinliegen, hat sich dadurch doch immer eine spannende Diskussion ergeben. Alle SoVD-Mitglieder – aber auch alle anderen Interessierten – bekommen so einen vollumfänglichen Einblick über alle relevanten sozialpolitischen Fragestellungen und die jeweiligen Antworten. Besser kann man sich nicht auf die Bundestagswahl vorbereiten.”

 

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SoVD-Bundesverband, Stralauer Str. 63, 10179 Berlin, Tel: 030 -72 62 22 334, www.sovd.de 

Aon-Studie: Dringender Handlungsbedarf für gerechtere Altersversorgung

 

Der Generationenvertrag bei der Rente wird zum Konfliktherd: Arbeitnehmer über alle Altersstufen hinweg und Arbeitgeber nehmen Ungerechtigkeiten sowohl bei der gesetzlichen als auch der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wahr. In den Unternehmen gibt es dringenden Handlungsbedarf, zumal bisher bei der bAV neue Versorgungsregelungen oft zu Lasten der jüngeren Generation gehen. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens Aon.

Im Frühjahr 2021 startete Aon die repräsentative Umfrage zum Thema “Generationengerechtigkeit und Altersversorgung”. Befragt wurden rund 1.000 Arbeitnehmer zwischen 18 und 65 Jahren aus Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Ergänzend dazu fand eine Befragung von 119 Verantwortlichen in Unternehmen zum Thema statt. Aon beleuchtet in der Studie die Frage, wie der Generationenkonflikt in den unterschiedlichen Altersgruppen wahrgenommen, und in welchem Umfang in den Unternehmen bereits gegengesteuert wird.

Das Ergebnis ist als dringende Handlungsaufforderung zu verstehen: 72 % der Arbeitnehmer zwischen 18 und 29 Jahren sind der Ansicht, dass Veränderungen an den betrieblichen Versorgungswerken vor allem zu Lasten der jungen Generation gehen. Die Älteren (60-65 Jahre) unter den Befragten sehen es mit knapp 70 % genauso. Deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitgeber (62 %) gesteht ein, dass sie Änderungen vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern vornimmt, um vorhandene Hürden, meist rechtlicher Natur, im System zu umgehen.

“Unsere Studie offenbart den Handlungsbedarf deutlich, in der Politik ebenso wie in den Unternehmen,” kommentiert Fred Marchlewski, CEO von Aon. “Sie legt Führungskräften in Betrieben nahe, konkret und zeitnah etwas gegen den Generationenkonflikt in der bAV zu unternehmen. Die betriebliche Altersversorgung genießt bei Arbeitnehmern (noch) großes Vertrauen. Zudem bietet sie Arbeitgebern viel kreativen Spielraum, gerade auch für die jüngere Generation. Unser Appell deshalb: Aktiv werden – besser heute als morgen.”

 

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Aon Solutions Germany GmbH, Luxemburger Allee 4, 45481 Mülheim a.d. Ruhr, Tel: +49 208 7006-2620, www.aon.com

Immer mehr Verbraucher setzen bei der Altersvorsorge auf nachhaltige Anlagestrategien.

 

Das Wirtschaftsmagazin Euro hat in der Ausgabe 8/2021 in einer Sonderwertung die Nachhaltigkeit von Fondspolicen getestet. Dabei wurde untersucht, wie umweltorientiert und klimaschonend das Fondsportfolio der Anbieter ist. Grundlage war ein Eco-Rating, das zusammen mit Mountain-View Data, einem der führenden Fonds- und Finanzdatenanbieter sowie der Nachhaltigkeitsratingagentur Inrate konzipiert wurde. Punkte gab es beispielsweise, wenn die Aktienfonds auf Anbieter von erneuerbaren Energien setzen, in Unternehmen investieren, die Abfall recyceln, Wasser aufbereiten oder einen niedrigen CO2-Ausstoß aufweisen. Produkte, die in fossile Energiekonzerne investieren, schnitten dagegen schlechter ab. Neben dem Eco Rating, welches mit einem Anteil von 70 Prozent in die Wertung einging, wurden auch die angebotenen Fonds mit 30 Prozent bewertet. Zu den besten Anbietern nachhaltiger Fondspolicen 2021 zählt die uniVersa. Mit 78,4 von 100 möglichen Punkten wurde sie in der Gesamtwertung mit der Note „Sehr gut“ ausgezeichnet.

 

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uniVersa Lebensversicherung a.G., Sulzbacher Str. 1-7, 90489 Nürnberg, Telefon 0911/5307-1698, www.universa.de

Der map-report 920 analysiert und bewertet ausgesuchte Bilanzkennzahlen privater Krankenversicherer für die Jahre 2016 bis 2020.

 

Zur Einordnung der Ergebnisse wird das Rating durch eine vollständige Bilanzanalyse ergänzt. Die Neuauflage der Untersuchung zeigt, wie stark das Geschäft der privaten Krankenversicherer (PKV) von äußeren Einflüssen betroffen ist. Es wird deutlich, wie die Gesellschaften weiter auseinander driften und sich zunehmend in schrumpfende, stagnierende und wachsende Unternehmen unterteilen. Der übersichtliche Vergleich einzelner Anbieter fördert die Markttransparenz, unterstützt eine unabhängige und objektive Beratung und erhöht die Haftungssicherheit für Vermittler.

Der map-report 920 zeigt: Die Alte Oldenburger hat unter den privaten Krankenversicherern im Zeitraum 2016 bis 2020 die erfolgreichsten Bilanzkennzahlen. Das Unternehmen aus Vechta verteidigte einmal mehr die Position als bilanzstärkster privater Krankenversicherer im Rating mit 261 (87,0%) von insgesamt 300 Punkten. Wie im Vorjahresrating zählen auch LVM, R+V und Signal Iduna zur Spitzengruppe. Sie alle wurden mit der neu eingeführten Bewertungskategorie „mmm+“ für exzellente Leistungen ausgezeichnet. Die hervorragenden Ergebnisse des Vorjahres mit der Bewertung „mmm“ wiederholten auch die VGH Provinzial, Universa sowie die Hallesche. Der Münchener Verein führt das Feld der mit „mm“ für sehr gute Leistungen bewerteten Unternehmen an, bestätigte das hohe Niveau des Vorjahres und verpasste mit 74,7 % die hervorragende Bewertung nur sehr knapp. Neben dem Münchener Verein gingen noch neun weitere Versicherer mit einem sehr guten Ergebnis aus dem Rennen; darunter auch Branchengigant Debeka (71,7%), Allianz (68,7%) und Generali (65,0%).

„Während die Wirtschaft ihre Entscheidungen auf Grund immer kurzfristigerer Entwicklungen trifft, muss die eigene Lebensplanung einen immer längeren Zeitraum überstehen. Das sollte inzwischen jedem bewusst sein. Versicherer, denen sich die Kunden auf diesem langen Weg anvertrauen wollen, sollten bei Vergleichen mit nachgewiesener Vernunft und verantwortungsvollem Handeln überzeugen“ kommentiert Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg und Herausgeber des map-report, die Ergebnisse. Unternehmenskennzahlen seien dabei neben Leistung und Preis ein wichtiges Qualitätsmerkmal, denn sie zeigen, ob der Versicherer in den letzten Jahren verantwortungsbewusst und zukunftsorientiert gewirtschaftet hat.

Krankenvollversicherung verliert Versicherte

Sorgenkind der Branche ist und bleibt die Krankenvollversicherung. Die meisten Gesellschaften halten konkrete Zahlen zur Entwicklung ihres Neugeschäfts in der Vollversicherung noch immer unter Verschluss. Aber es gibt positive Ausnahmen. So z.B. die Debeka, die für 2020 einen Neuzugang in der Vollversicherung von 84.055 Versicherten aufführt, oder die Allianz mit einem Plus von 10.398 Vollversicherten. Marktumfassend bleibt nur der Umweg über die Bestandsentwicklung, um Rückschlüsse auf das Neugeschäft ziehen zu können.

Zwölf der 31 Anbieter mit Vollversicherten in den Büchern konnten die Bestände ausbauen. In absoluten Werten dominierte die Debeka das Feld mit einem Plus von 34.120 Kunden, gefolgt von HanseMerkur (11.058) und Arag (5.790). Ebenfalls noch vierstellig war der Bestandszuwachs auch bei der HUK-Coburg (2.077), Concordia (1.608), R+V (1.461) und LVM (1.194). Den größten Bestandsabrieb mussten wie in den Vorjahren die DKV (-16.469), Allianz (-9.258) und Bayerische Beamtenkrankenkasse (-6.327) verkraften.

Beitragseinnahmen wieder stärker gestiegen

Die privaten Krankenversicherer haben im Jahr 2020 ihre verdienten Bruttobeiträge um 4,5 % (Vorjahr: 3,0 %) auf 42,7 Mrd. € gesteigert. Auch in der Gesundheitsvorsorge haben die einzelnen Marktteilnehmer an dem Zuwachs einen sehr unterschiedlichen Anteil. Auf die Beitragsentwicklung der PKV-Anbieter wirken mehrere Einflussfaktoren. Neben Kündigungen, Neuabschlüssen und Tarifwechseln innerhalb der privaten Krankenversicherung, wirken sich auch Übertritte zur und von der gesetzlichen Krankenversicherung, Geburten, Todesfälle und natürlich die oft im Kreuzfeuer der Kritik stehenden Prämienanpassungen auf die Entwicklung der Beitragseinnahmen aus. Welche Anteile diese Variablen an den Prämien der einzelnen Versicherer haben, lässt sich den Jahresabschlüssen nicht entnehmen. Überdurchschnittliche Zuwächse der Beitragseinnahmen verbuchten Concordia (11,9 %), Nürnberger (10,8 %), Arag (9,6 %) und VGH (9,3 %). Von den Schwergewichten mit mehr als einer Milliarde Euro Beitragseinnahmen befanden sich vor allem die Bayerische Beamtenkrankenkasse (7,1 %), HanseMerkur (5,78 %), Huk-Coburg (5,7 %), AXA (5,3 %) und Debeka mit 5,1 % auf Wachstumskurs.

Kosten im Griff

Insgesamt gab die PKV 925,4 Mio. Euro für Verwaltungskosten aus und bewegt sich damit um 1,8 % über Vorjahresniveau. Da die Verwaltungskostenquote in Relation zu den gestiegenen Beitragseinnahmen berechnet wird, ging die Quote von 2,22 auf 2,17 % leicht zurück. Die niedrigste Verwaltungskostenquote hatte erneut die Huk-Coburg mit 0,90 %, gefolgt von der Debeka (1,36 %), R+V (1,56 %) und Alte Oldenburger (1,66 %). Werte von unter zwei Prozent wiesen auch Landeskrankenhilfe, AXA, VRK, HanseMerkur und UKV aus.

Die Abschlusskostenquote ist im Durchschnitt ebenfalls gefallen, von 6,41 auf 6,29 %. Generell müsste in einer wachstumsschwachen Phase der Abschlusskostensatz sinken. Das war bei der Mehrzahl der Unternehmen, wie beispielsweise Signal Iduna, Allianz, DKV oder SDK, auch so. Es gibt aber nach wie vor Anbieter, die den Bestandsabrieb trotz steigender Abschlussaufwendungen nicht stoppen konnten. Trotz Deckelung der Abschlusskosten und offenbar schwachem Neugeschäft sind die Aufwendungen für Vertragsabschlüsse in den vergangenen Jahren kaum gesunken.

Die Corona-Pandemie hatte im Jahr 2020 Einfluss auf alle Lebensbereiche, somit natürlich auch auf die Versicherungswirtschaft. Dennoch waren die Auswirkungen auf die Branche (bisher) weitaus geringer als auf andere Wirtschaftszweige. Welche langfristigen Folgen die Krise auch für die Assekuranz bringt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen.

Bewertungsreserven steigen weiter

Während die Versicherer seit Jahren branchenübergreifend unter dem Zinsniveau leiden, waren es gerade die Niedrigzinsen, die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen weiter ansteigen ließen.  Verzeichneten 2018 noch sämtliche Anbieter teils dramatische Rückgänge der Bewertungsreservequote, ging es ausgelöst durch den neuerlichen Zinsverfall für fast alle Anbieter das zweite Jahr infolge steil bergauf. Die höchsten Werte hatten die Hallesche und Inter mit jeweils 27,8 % gefolgt von der Allianz mit 26,1 %. Über 20 % kamen auch Alte Oldenburger (21,9 %), AXA (21,4 %), Signal Iduna und Debeka mit jeweils 21,0 % sowie LVM (20,4 %) und VGH Provinzial (20,3 %). Im Branchendurchschnitt stieg der Anteil der Bewertungsreserven an den gesamten Kapitalanlagen von 17,4 auf 18,9 %.

Einordnung der Kennzahlen

In Einzelübersichten zu rund 30 Gesellschaften präsentiert der map-report Charts zum Verlauf nachstehender Kriterien in Relation zum Marktdurchschnitt der letzten zwölf Jahre:

  • Marktanteil
  • Verwaltungskostenquote
  • Abschlusskostenquote
  • Nettorendite
  • RfB-Quote
  • RfB-Zuführungsquote
  • Überschussverwendungsquote
  • Vorsorgequote

Für einen vollständigen Unternehmensvergleich sind neben Bilanzkennkennzahlen weitere Faktoren von entscheidender Bedeutung, z. B. die Dienstleistungsqualität (Service, Beratung und Betreuung) und Beitragsentwicklung. Hierzu werden in den Geschäftsberichten keine Daten veröffentlicht und deshalb in den Bilanzanalysen auch nicht aufgeführt. Aus diesem Grund erstellt der map-report neben diesem Bilanzrating jedes Jahr ein umfassendes PKV-Rating. Die Neuauflage ist für Ende Oktober vorgesehen. Es berücksichtigt und bewertet sämtliche relevanten Aspekte für einen vollumfänglichen Unternehmensvergleich.

Ab sofort lieferbar

Der map-report Nr. 920 „Bilanzrating Private Krankenversicherung 2020“ ist ab sofort im PDF-Format lieferbar. Er bietet auf 129 Seiten eine umfangreiche Marktübersicht über die wichtigsten Finanz- und Bestandskennzahlen der Branche. Mit insgesamt 26 Kennzahlen und Einzelauswertungen für rund 30 Unternehmen wird die Entwicklung der Branche transparent und tabellarisch aufbereitet. Ob Vermittler, Versicherer oder Marktbeobachter – die Untersuchung bietet allen Lesern mit Vorkenntnissen in der PKV eine wertvolle Hilfe dabei, die einzelnen Anbieter einander gegenüberzustellen. Abonnenten des map-reports wurden bereits bevorzugt beliefert. Interessenten können sich an service@fb-research.de wenden oder den map-report direkt online bestellen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Franke und Bornberg GmbH, Prinzenstraße 16, 30159 Hannover, Telefon +49 (0) 511 357717 00, Telefax +49 (0) 511 357717 13, www.franke-bornberg.de

Schnell und komfortabel abschließen / drei fertige Pakete zur Wahl / mit nur zwei Gesundheitsfragen abschließbar

 

Die Dortmunder Lebensversicherung AG geht mit einer neuen Risikolebensversicherung an den Markt: Mit RÜCKHALT kann jeder ganz einfach für andere vorsorgen.

RÜCKHALT ist leicht verständlich und besonders günstig. Und mit drei fertigen Paketen ist für jeden Kunden die passende Lösung dabei.

Bei RÜCKHALT sind bis zu zehn Millionen Euro Todesfallsumme versicherbar. Fünf kurze Gesundheitsfragen sind die Regel. Wenn man sich mit maximal 400.000 Euro absichern will, ist das schon mit nur zwei kurzen Gesundheitsfragen möglich.

Das RÜCKHALT-Paket Starter eignet sich sehr gut, um die Verbindlichkeiten nach einem Hauskauf abzusichern, denn hier kann man sowohl eine konstante als auch eine fallende Todesfallsumme vereinbaren. Auch Firmengründer stellen mit dem Starter-Paket ihr Unternehmen sicher auf. Eine 25-jährige Architektin kann sich hier zum Beispiel schon für 2,25 Euro im

Monat mit 100.000 Euro versichern. Und wer möchte, kann festlegen, dass sich die Todesfallsumme über die Zeit automatisch erhöht. Bei Ereignissen wie Heirat, Geburt oder Hauskauf kann der Kunde seinen Vertrag selbständig erhöhen – um bis zu 50.000 Euro pro Ereignis und ohne neue Gesundheitsprüfung.

Paare und Familien sind mit dem RÜCKHALT-Paket Partner bestens beraten. Die Partner-Sicherheit schützt gleich zwei – den Versicherten und eine weitere Person. Der Partner kann auch später in den Vertrag aufgenommen werden. Er muss dann keine Gesundheitsfragen beantworten. Im Todesfall erhält der Überlebende die vereinbarte Summe und die Dortmunder übernimmt die Beiträge, damit der Vertrag weiterläuft. Die Laufzeit des Partner-Pakets lässt sich außerdem problemlos verlängern und der vereinbarte Schutz kann sogar nachträglich erhöht werden. Und sollte der Kunde an einer fortschreitenden und unheilbaren Krankheit erkranken, zahlt ihm die Dortmunder vorzeitig die volle Todesfallsumme. Die Leistungen von Starter sind im Paket Partner komplett enthalten.

Noch mehr Schutz gibt es beim RÜCKHALT-Paket Planer. Hier sichert der Kunde nicht nur den Todesfall ab, im Paket ist auch eine zusätzliche Leistung in Höhe von zehn Prozent der Todesfallsumme enthalten, die bei Pflegebedürftigkeit, einer schweren Krankheit wie Schlaganfall, Querschnittslähmung oder Herzinfarkt, aber auch bei Seh-, Hör- oder Sprachverlust gezahlt wird. Die Todesfallsumme verringert sich dadurch nicht. Diese Zusatzleistung ist marktweit bisher einzigartig. Im Paket Planer sind die Leistungen von Starter und Partner komplett enthalten.

Vermittler erwartet bei RÜCKHALT eine besonders einfache Antragsstrecke mit schnellen Wegen und kurzen Abfragen – selbstverständlich auch mit elektronischer Unterschrift.

RÜCKHALT ist nach ZUHAUSE und Plan D das dritte Produkt der Dortmunder. Alle Versicherungen der Dortmunder sind besonders einfach, verständlich und transparent – vom Antrag bis zu den Bedingungen.

Mehr Informationen gibt es auf www.die-dortmunder.de.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Dortmunder Lebensversicherung AG, Südwall 37 – 41, 44137 Dortmund, Tel: 0231/22950-451, Fax: 0231/22950-450, www.die-dortmunder.de

Bericht legt Schwerpunkte auf Nachhaltigkeit im Kerngeschäft, im Unternehmen selbst und beim gesellschaftlichen Engagement der Gothaer

 

Die Hochwasserkatastrophe als Folge des menschengemachten Klimawandels zeigt einmal mehr, wie zentral der Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken für Versicherungen ist. „Als Versicherung sehen wir die Folgen des Klimawandels aus verschiedenen Perspektiven“ so Oliver Schoeller, Vorstandsvorsitzender des Gothaer Konzerns. „Zum einen geht es nach einem solchen Ereignis darum, an der Seite unserer Mitglieder zu stehen und schnelle Hilfe zu leisten. Zum anderen sind wir als Unternehmen selbst gefragt: Durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien in unsere Kapitalanlage und unsere Versicherungsprodukte nehmen wir aktiv Einfluss und unterstützen die Transformation hin zu einer klimaschützenden Wirtschaftsweise. “Um das Thema im Unternehmen voranzutreiben, hat der Gothaer Konzern im Januar 2020 einen eigenen Bereich Nachhaltigkeitsmanagement gegründet. Unter der Leitung von Svetlana Thaller-Honold wird hier die Nachhaltigkeitsstrategie weiterentwickelt und gemeinsam mit einem das gesamte Unternehmen umspannenden Netzwerk umgesetzt.

Heute veröffentlicht die Gothaer ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2020. „Wir wollen mit dem Nachhaltigkeitsbericht zeigen, dass wir unserem Anspruch, “Glaubhaft nachhaltig” zu sein, sehr ernst nehmen. Unser Ziel ist es, Nachhaltigkeit im gesamten Gothaer Konzern zu implementieren. Dazu zählen die Kapitalanlage, unsere Produkte, CO2-neutrale Standorte und die Förderung von Nachhaltigkeit in der Gesellschaft“, so Svetlana Thaller-Honold. Im Jahr 2020 konnten in allen drei Feldern bereits erste Meilensteine erreicht werden. So hat die Gothaer mittlerweile 1,3 Milliarden Euro in Erneuerbare Energien investiert, die CO2- Emissionen seit 2018 um 26 Prozent auf 13.329 t reduziert und im Jahr 2020 die Gothaer Stiftung zur Förderung von Nachhaltigkeit gegründet.

Der Bericht wurde gemäß dem Berichtstandard des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) erstellt. Der DNK umfasst 20 Kriterien zu den Bereichen Strategie, Prozesse, Umwelt und Gesellschaft. Das berichtende Unternehmen muss ausführlich darlegen, welche Ziele, Managementkonzepte es in den jeweiligen Bereichen verfolgt und anhand vorgegebener Indikatoren die Fortschritte darlegen. Die Entsprechenserklärungen werden in der DNK-Datenbank der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Damit sind sie vergleichbar und es wird eine maximale Transparenz hergestellt.

„Nachhaltigkeitsmanagement ist ein zentraler Bestandteil unserer Strategie Ambition25 und gehört für uns zu einer zukunftsgerichteten Unternehmensführung Mit einem konsequenten Nachhaltigkeitsmanagement wollen wir uns zudem vom Wettbewerb abheben. Denn immer mehr Kundinnen und Kunden und insbesondere junge Talente achten auf Nachhaltigkeit. Sie wollen Teil eines Unternehmens sein, das ihre eigenen Werte vertritt. Deswegen haben wir 2020 viel unternommen, um unser Ziel, „Glaubhaft nachhaltig“ zu sein, im Unternehmen spürbar zu machen“, erklärt Harald Epple, Finanzvorstand und verantwortlicher Vorstand für das Thema Nachhaltigkeit im Gothaer Konzern. Ganz neu ist auch die Dienstwagenverordnung, die Anfang Juli in Kraft getreten ist: durch die signifikanten Vergünstigungen für Elektroautos setzen wir starke Anreize für die nachhaltige Mobilität der Mitarbeitenden und leisten damit einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen.

Auch in Bezug auf die Kapitalanlage rückt das Thema Nachhaltigkeit immer stärker in den Fokus: Seit 2018 berücksichtigt der Gothaer Konzern explizit ökologische und soziale Aspekte sowie Kriterien der Unternehmensführung – sogenannte Nachhaltigkeits-Kriterien. Nach dem Beitritt zu UN PRI im Mai 2020 ging die Gothaer im September 2020 mit der Mitgliedschaft bei dem Global Real Estate Sustainability Benchmark (kurz: GRESB) einen weiteren Schritt in Richtung nachhaltige Kapitalanlage: GRESB ist das führende Bewertungssystem zur Messung der Nachhaltigkeitsperformance von Immobilienunternehmen und Immobilienfonds.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Gothaer Konzern, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, Tel: 0221/ 308-34543, Fax: 0221 308-34530, www.gothaer.de

Mehrheit an InterEurope AG erworben

 

Nach Erwerb der Eucon in 2020 weiterer Baustein in Strategie der Erweiterung der erfolgreichen Geschäftsfelder durch digitalisierbare versicherungsnahe Aktivitäten

Hannover 10.08.2021. Die VHV Holding AG, Hannover, erwirbt die Mehrheit an der InterEurope AG mit Sitz in Düsseldorf. Damit setzt die VHV Gruppe ihre Strategie der Erweiterung der erfolgreichen Geschäftsfelder durch erprobte und versicherungsnahe Dienstleistungen weiter um. Nach dem Erwerb der Eucon GmbH in 2020 ist dies die zweite entsprechende Transaktion im Rahmen dieser Strategie.

Die InterEurope AG ist ein unabhängiges, eigentümergeführtes Dienstleistungsunternehmen, das insbesondere Schadenfälle im Rahmen des Grüne Karte Systems, also Kfz-Unfälle im Ausland sowie Kraftfahrzeugschäden von Ausländern im Inland, im Auftrag von Versicherungsunternehmen bearbeitet. Darüber hinaus reguliert sie europaweit Transport- und Kaskoschäden, Regresse sowie weltweit Rechtsschutzfälle. InterEurope wurde 2004 gegründet und beschäftigt derzeit rund 180 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für über 200 Kunden aus ganz Europa tätig sind.

Mit dem Erwerb der Mehrheit an der InterEurope AG erweitert die VHV Gruppe nach dem Erwerb der Eucon GmbH Ende vergangenen Jahres ihre Aktivitäten im Bereich versicherungsnaher Dienstleistungen als weiteres zukunftsstarkes Kompetenzfeld. Die VHV erwartet, dass die neu erworbene InterEurope darüber hinaus insbesondere mit der Eucon GmbH wechselseitig signifikante positive Effekte erreichen kann und beide Unternehmen sich gegenseitig in ihren jeweiligen Marktstrategien und Kompetenzen stärken.

Die InterEurope AG bleibt als eigenständiges Unternehmen innerhalb der VHV Gruppe

– unabhängig vom Versicherungsgeschäft der VHV – am Unternehmenssitz in Düsseldorf bestehen. Über den Kaufpreis haben beide Seiten Stillschweigen vereinbart. Die Gründungsvorstände der InterEurope AG, Holger Backu und Holger Zündorf, bleiben weiterhin als Vorstände in der Unternehmensleitung, der Vorstandsvorsitzende der InterEurope AG, Holger Backu, wird nach dem Erwerb der Mehrheit durch die VHV Holding AG CEO und Gesellschafter bleiben.

Uwe Reuter, CEO der VHV Gruppe, zum Erwerb: „Die InterEurope AG passt hervorragend in unsere Strategie, neben unserem sehr erfolgreichen klassischen Versicherungsgeschäft ein Geschäftsfeld aufzubauen, in dem wir sehr fokussiert versicherungsnahes, im Markt erprobtes und insbesondere digital aufgestelltes bzw. entwickelbares Geschäft bündeln. Voraussetzung ist immer, dass wir uns mit dem Geschäft dieser Unternehmen auskennen und es zuverlässig einschätzen können. Gleichzeitig investieren wir neben den ohnehin Jahr für Jahr hohen Investitionen in unseren digitalen Aufbruch weiter in Bereiche, die zukunftsstarke und digitalisierbare Dienstleistungen bieten.“

Thomas Voigt, Vorstand Kompositversicherung der VHV Holding AG: „Mit ihrem Geschäft im Bereich der Kfz-Schadenregulierung passt die InterEurope AG hervorragend zu uns. Die InterEurope AG wird zugleich stark von der Daten- und Prozesskompetenz der Eucon GmbH profitieren können. Umgekehrt erwarten wir für die Eucon GmbH wichtige Impulse für die weitere Internationalisierung des Eucon-Geschäfts durch die InterEurope AG. Davon werden nicht zuletzt unsere Kundeninnen und Kunden und unsere gesamte Gruppe, insbesondere bei unserer weiteren Digitalisierung, profitieren.“

Holger Backu, Vorstandsvorsitzender der InterEurope AG: „Wir freuen uns über die neue Verbindung zur VHV-Gruppe, die uns helfen wird, die InterEurope AG als europäischen Champion im Bereich der Kfz-Schadenregulierung zu etablieren. Sie ist Ausdruck und Fortsetzung unserer Strategie, auf der Basis des starken deutschen Heimatmarktes unsere führende Position in der Regulierung internationaler Kfz-Schäden im Auftrag europäischer Versicherer durch konsequente Stärkung unserer fachlichen und digitalen Kompetenz auszubauen. Davon profitieren unsere über 200 in- und ausländischen Versicherungskunden.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VHV Holding AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover, Tel: +49.511.907-4807, Fax: +49.511.907-14807, www.vhv-gruppe.de

Das Thema Digitalisierung in Schulen rückt zum Start des neuen Schuljahrs erneut in den Fokus.

 

Mit dem „DigitalPakt Schule“ wollen Bund und Länder dies vorantreiben. Auch das Rostocker InsurTech hepster (business.hepster.com) unterstützt Schulen bei ihrer Digitalisierungsstrategie und hat hierfür ein exklusives Versicherungspaket entwickelt. Bildungsträger, die ihre Schulen und Klassenzimmer mit elektronischen Geräten ausstatten wollen, können von den starken hepster Elektronikversicherungen profitieren. Das Angebot richtet sich ebenfalls an Institutionen und Initiativen, die Schulen zum „DigitalPakt“ und elektronisches Equipment unterstützen.

„DigitalPakt Schule“: Milliardenschwere Unterstützung für deutsche Schulen

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) startete bereits 2019 den „DigitalPakt Schule“, um die Bundesländer und ihre Gemeinden beim Ausbau ihrer digitalen Infrastruktur zu unterstützen. Bis Ende 2024 sollen so 5 Milliarden Euro in die Digitalisierung der Schulen und Klassenräume fließen. Auch die Corona-Pandemie treibt diese Entwicklung voran, sodass im Jahr 2020 weitere 1,5 Milliarden Euro bewilligt wurden. Vor dem Hintergrund der notwendigen Schulschließungen sollten die zusätzlichen Gelder insbesondere die schnelle Bereitstellung von mobilen Endgeräten für Schüler und Lehrer ermöglichen.

Doch den rund 40.000 Schulen und mehr als 11 Millionen Schülern stehen die Fördermittel nicht vollkommen frei zur Verfügung. So dürfen mobile Endgeräte wie Smartphones, Tablets und Laptops nur einen gewissen Anteil ausmachen. Anträge auf eine Förderung sind bei den jeweiligen Schulträgern des Bundeslandes einzureichen. Hierfür ist auch ein ganzheitliches medienpädagogisches Lernkonzept vorzulegen. Vielen Schulen und Lehrkräften mangelt es jedoch an eigener Medienkompetenz und den Kapazitäten, solch ein nachhaltiges Konzept auf die Beine zu stellen.

Um Schulträger und Lehrkräfte bei diesen Anträgen und pädagogischen Konzepten zu unterstützen, haben sich in verschiedenen Bundesländern einzelne Initiativen und Einrichtungen gegründet, die Schulen und Gemeinden rund um den „DigitalPakt Schule“, das digitale Klassenzimmer und Förderanträge unterstützen. So auch Einrichtungen wie das Digitale Innovationszentrum Rostock, kurz DIZ, aus Mecklenburg-Vorpommern, welches über Fördermöglichkeiten zur digitalen Ausstattung, informiert.

Tablet, Beamer, Whiteboards, VR-Billen und Co. – direkt mit passender hepster Versicherung

Der Digitalversicherer hepster bietet Schulen und Bildungsträgern ein individuell anpassbares Versicherungspaket für ihre digitalen Klassenzimmer.  „Vor dem Hintergrund der wachsenden Nachfrage haben wir ein spezielles Versicherungsangebot entwickelt, das sich insbesondere an Schulträger und -institutionen richtet und fast alle modernen Elektronikgeräte flexibel absichert“, so Alexander Hornung, CPO und Co-Founder von hepster, zu dem neuen Angebot. „Bei der Produktentwicklung haben wir uns daher auf die Bedürfnisse von Schulen, Lehrkräften und Schülern fokussiert und so eine Versicherung entwickelt, die sich für gekaufte, geleaste, gemietete und geliehene Geräte problemlos anpassen lässt.“

Die Basis bildet eine Elektronikversicherung, die eine Vielzahl an verschiedenen Geräten bis zu einem Wert von 20.000 Euro problemlos absichert. Der Vorteil: Mit hepster lassen sich sowohl Tablets, Laptops, Drucker, Beamer als auch Whiteboards oder Mikrofone, VR-Brillen, inklusive Zubehör zu günstigen Konditionen absichern. Die hepster Elektronikversicherungen bieten einen umfassenden Schutz bei Beschädigung und Zerstörung sowie Diebstahl und verfügen über flexible Tarife und Laufzeiten. Schulen und Gemeinden können ihre digitale Ausstattung mit hepster auch in größerer Stückzahl versichern.

„Wir möchten jedoch nicht nur Schulen und Bildungsträgern zeigen, wie einfach und transparent unsere Versicherungslösungen sind“, ergänzt Alexander Hornung. „Unsere Elektronikversicherungen lassen sich beispielsweise auch problemlos in die bestehenden Angebote von Digitalisierungsinitiativen und Institutionen wie dem DIZ Rostock integrieren.“ Diesen Ansatz der “eingebetteten Versicherungen” oder “embedded insurance” hat hepster bereits erfolgreich in anderen Branchen umgesetzt, wie etwa der Integration in Fahrradverleih- oder Sharing-Services.

Warum die richtige Absicherung auch für digitale Klassenzimmer so wichtig ist

Gerade wer umfassend in die digitale Ausstattung seiner Klassenzimmer und Schulen investiert, sollte die richtige Absicherung nicht außer Acht lassen. Schnell können Schäden an der sensiblen Elektronik entstehen, die die Nutzung beeinträchtigen oder unmöglich machen. Ob durch Bedienfehler, Kurzschlüsse, verschüttete Getränke oder unachtsame Bewegungen – schon hat der Laptop der Lehrerin einen gerissenen Bildschirm, das Smartboard einen Kurzschluss durch Wasserschaden und die Dokumentenkamera einen defekten Speicher. Die Folge sind hohe Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung des Geräts sowie langwierige Bürokratie. Mit seinen Elektronikversicherungen will hepster Schulen, Lehrer, Eltern und Schüler vor den finanziellen Folgen eines solchen Schadens schützen.

Schüler und Lehrer können so die Vorteile von Tablets und Laptops für ihren Unterrichtsalltag mit dem starken Schutz von hepster genießen – ohne sich Gedanken um die finanziellen Folgen eines Schadenfalls oder Diebstahls machen zu müssen. Für die Schulen entsteht kein weiterer Mehraufwand. Die Versicherungsverträge der Geräte lassen sich im Partnerportal von hepster unkompliziert verwalten und Schäden in wenigen Schritten melden. Weitere Informationen zum Versicherungspaket für Schulen unter: business.hepster.com/diz-digitales-klassenzimmer

 

Verantwortlich für den Inhalt:

MOINsure GmbH, Blücherstraße 41a, 18055 Rostock, Tel: +49 (0) 381 203 888 05, www.hepster.com

Die Debeka Krankenversicherung zahlt Anfang September rund 270 Millionen Euro an ihre Versicherten zurück.

 

Insgesamt erhalten ca. 390.000 Mitglieder eine Rückerstattung ihrer Beiträge, da sie im Kalenderjahr 2020 keine Rechnung eingereicht und damit keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Der größte private Krankenversicherer in Deutschland zahlt durchschnittlich 2,5 Monatsbeiträge zurück. Versicherte in Ausbildung erhalten je nach Tarif sogar bis zu sechs Monatsbeiträge.

Bereits seit vielen Jahrzehnten können Debeka-Mitglieder mit einer überdurchschnittlichen Rückzahlung ihrer Beiträge rechnen, wenn sie keine Rechnungen zur Erstattung einreichen. „Als genossenschaftlich geprägter Versicherungsverein liegt unser Fokus immer auf unseren Mitgliedern. Unternehmensgewinne fließen somit ausschließlich an sie zurück. Außerdem ist die Beitragsrückerstattung ein Anreiz für ein verantwortungsvolles und kostenbewusstes Handeln im Gesundheitswesen, denn wenn viele Mitglieder kleinere Rechnungen selbst zahlen, senkt das die Leistungs- und Verwaltungsausgaben. Das kommt wiederum allen Debeka-Versicherten zugute“, so Annabritta Biederbick, Vorständin der Debeka und Verantwortliche für den Bereich der Krankenversicherung. „Wie die letzten Jahre zeigen, ist das Interesse unsere Mitglieder daran nach wie vor sehr groß.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Debeka Versicherungen, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, D-56058 Koblenz, Tel: 0261/4980, Fax: 0261/4983737, www.debeka.de

Bereits zum fünften Mal in Folge hat die Württembergische Krankenversicherung AG (WürttKranken) in einem Rating von Assekurata mit der Gesamtnote „sehr gut“ (A+) abgeschlossen. Der Versicherer überzeugte damit erneut in einem bedeutenden Unternehmensrating für private Krankenversicherungen.

 

Die Rating-Agentur Assekurata, welche sich auf die Qualitätsbeurteilung von Versicherungsunternehmen aus Kundensicht spezialisiert hat, prüfte auch 2021 im Rahmen von Ratings für private Krankenversicherer insgesamt fünf Teilbereiche, deren Benotung letztlich das Gesamtergebnis ergab. Betrachtet wurden Sicherheitslage, Beitragsstabilität, Kundenorientierung, Erfolg sowie Wachstum/Attraktivität der WürttKranken am Markt.

Insbesondere in den Kategorien Sicherheit und Kundenorientierung punktete die Württembergische Krankenversicherung: Zum zweiten Mal in Folge erzielte sie hier die Bewertung „exzellent“.

Bei der Sicherheitslage profitiert die WürttKranken laut Assekurata unter anderem von der Einbindung des Unternehmens in das starke Enterprise Risk Management der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W) sowie dessen Kontinuität und stetige Weiterentwicklung. Zudem trägt gemäß der Analyse die im Vergleich zu anderen Aktiengesellschaften weit überdurchschnittliche Eigenkapitalquote zu dem Ergebnis bei. Auch die Solvabilitätsquote, also die Ausstattung mit Sicherheitsmitteln bei der WürttKranken, liegt laut Aussage der Rating-Agentur einmal mehr auf einem sehr hohen Niveau. Die Steuerung der Kapitalanlagerisiken und der Umgang des Unternehmens mit der Corona-Krise schlagen ebenfalls positiv zu Buche.

Pluspunkte sammelte das Unternehmen auch im Bereich Kundenorientierung. In der Bewertung dieses Teilbereichs spiegelt sich das Selbstverständnis der WürttKranken als Serviceversicherer wider: Dazu zählt vor allem eine umfassende und schnelle Leistungsbearbeitung. Assekurata merkt dazu an, dass die  Württembergische Krankenversicherung im Untersuchungszeitraum im Durchschnitt lediglich 1,1 Arbeitstage (Vorjahr: 2,0) zur Bearbeitung von Leistungsanträgen benötigt habe. Damit nimmt sie einen Spitzenplatz im Rahmen der von Assekurata bewerteten Unternehmen ein. Bei der zur Untersuchung zählenden Kundenbefragung gaben 76,7 Prozent der befragten voll- und 86,3 Prozent der zusatzversicherten Kunden an, mit der Dauer der Rechnungserstattung durch die WürttKranken vollkommen oder sehr zufrieden zu sein.

Auch den Ausbau des Angebots an Gesundheitsservices wie beispielsweise App-Lösungen oder das Telemedizin-Angebot hob Assekurata in seiner Bewertung hervor. In den Ratingkategorien Beitragsstabilität, Wachstum/Attraktivität am Markt und Erfolg bestätigt die Rating-Agentur das Ergebnis „sehr gut” des Versicherers aus den Vorjahren.

Dr. Gerd Sautter, Vorstand Württembergische Krankenversicherung: „Wir freuen uns besonders über das erneut exzellente Rating-Ergebnis zu Sicherheit und Kundenorientierung. Gerade die positive Rückmeldung unserer Kunden bestätigt unseren hohen Serviceanspruch und spornt uns weiter an.“

 

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Wüstenrot & Württembergische AG, Gutenbergstraße 30, D-70176 Stuttgart, Telefon: +49 711 662 – 0, www.ww-ag.com

Die WWK Lebensversicherung a. G. überzeugt in einer aktuellen Untersuchung von Focus-Money erneut bei der Substanzkraftquote.

 

Die Kennzahl ist eine verlässliche Orientierungshilfe für Kunden hinsichtlich der Wahl eines passenden Versicherungspartners. Die WWK präsentierte sich erneut äußerst stark bei der Eigenkapitalquote und wurde Sieger in der Kategorie Serviceversicherer.

Jürgen Schrameier, Vorstandsvorsitzender der WWK: „Unsere Eigenkapitalbasis ist dreimal so hoch wie im Marktdurchschnitt. Das gibt uns auch in einem schwierigen Marktumfeld den erforderlichen Spielraum, um flexibel in Anlageformen zu investieren, die höhere Renditen abwerfen als Staats- und Unternehmensanleihen.“

Substanzkraft – 1. Platz bei den Serviceversicherern

Mit Blick auf die niedrigen Kapitalmarktzinsen und die steigenden Anforderungen an die Eigenmittelausstattung der Versicherungsgesellschaften fragen sich viele Altersvorsorgesparer, welcher Lebensversicherer auch künftig die erforderlichen Gewinne erwirtschaftet, um seine Garantieversprechen nachhaltig erfüllen zu können.

Seit 2003 überprüft Focus Money daher die Stressresistenz der 30 größten Lebensversicherer in Deutschland anhand einer besonders aussagekräftigen Kennzahl: der Substanzkraftquote. Sie errechnet sich aus der Addition von Eigenkapital, freier Rückstellung für Beitragsrückerstattung (freie RfB) und Schlussüberschussanteilfonds (SÜAF). Die Summe wird durch die Deckungsrückstellung (eingezahlte und verzinste Kundengelder) geteilt.

Nettoverzinsung – erstklassige Ergebnisse

Die Substanzkraftquote zeigt auch, wie viel Risikokapital einer Gesellschaft bezogen auf ihre Größe zur Verfügung steht. Bei der Suche nach attraktiven Anlagesegmenten kommt es aber nicht nur auf eine starke Bilanz, sondern auch auf eine hohe Investmentkompetenz an. Die WWK erreichte im Jahr 2020 eine Nettoverzinsung der Kapitalanlagen von beachtlichen 4,39 Prozent und weist auch im 5-Jahresdurchschnitt eine der höchsten Nettoverzinsungen aller Lebensversicherer auf.

Die WWK Lebensversicherung a. G. zählt mit Beitragseinnahmen von über einer Milliarde Euro zu den 25 größten Lebensversicherungen in Deutschland. Geführt wird das Unternehmen als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Als solcher ist die WWK ausschließlich ihren Kunden, also den Mitgliedern, verpflichtet und agiert unabhängig von Aktionärsinteressen. Solidität und Finanzstärke zeichnen die WWK aus. Auf das Geschäftsvolumen bezogen ist die Gesellschaft seit langer Zeit einer der substanz- und eigenkapitalstärksten Lebensversicherer in Deutschland.

 

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WWK Lebensversicherung a. G., Marsstraße 37,  80292 München, Tel: (089) 5114-3531 Fax: (089) 5114-2698, www.wwk.de

Auf der international führenden Mobilitätsplattform IAA Mobility 2021 in München verkünden Pangaea Life und das Mitfahrzentralen-Start-up Autonaut eine Kooperation.

 

Pangaea Life ist die 100 Prozent nachhaltige Versicherungsmarke der Bayerischen. Mit einer besonderen Idee hat sich Autonaut zum Ziel gesetzt, den Markt für Mitfahrbörsen ab dem vierten Quartal 2021 zu revolutionieren: Anders als bei herkömmlichen Mitfahrzentralen steuert bei Autonaut der Mitfahrer das Fahrzeug des Besitzers. Der Fahrzeugbesitzer kommt dadurch in den Genuss eines kostenlosen Chauffeurs und kann sich im eigenen Auto anderen Dingen widmen. Der Fahrzeuglenker erreicht sein Ziel gegen eine geringe Vermittlungsgebühr um bis zu 90 Prozent günstiger als bei anderen Mitfahrbörsen. Pangaea Life stellt für alle Fahrten den Drittfahrerversicherungsschutz und plant den CO2-Ausstoß für jede über Autonaut getätigte Fahrt zu kompensieren

„Mitfahrzentralen sind eine wichtige Säule für die nachhaltige Mobilität der Zukunft“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Versicherungsgruppe die Bayerische. „Statt stundenlang hinter dem Steuer zu sitzen, wünsche ich mir als Berufspendler häufig, diese Zeit produktiver gestalten zu können. Autonaut bietet die ideale Lösung mit meinem Auto von A nach B zu kommen und die Fahrtzeit für wichtige Aufgaben oder etwas Erholung zu nutzen“. Daniel Regensburger, Geschäftsführer der Pangaea Life, fügt hinzu: „Wir sind stolz darauf, den Nutzern von Autonaut mit Pangaea Life einen Versicherungsschutz zu bieten, bei dem jeder Euro direkt in klimafreundliche Anlagen fließt. Gemeinsam machen wir jede Fahrt noch nachhaltiger.“

Das Start-up Autonaut sieht sich als App für Premium-Mitfahrgelegenheiten, die eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten bietet. Die neue Mitfahrzentrale richtet sich einerseits vor allem an PKW-Berufspendler, Geschäftsleute und ältere Menschen, die längere und anstrengende Fahrtzeiten lieber zum Arbeiten, Entspannen oder Lesen nutzen möchten, ihr Auto aber am Zielort benötigen. Zum anderen ist die App für jüngere Leute ohne eigenes Auto ideal, die schnell, bequem und möglichst günstig reisen möchten.

So funktioniert die Autonaut-App: Der Fahrzeuglenker, der über die entsprechende Fahrqualifikation verfügt, bezahlt eine geringe Vermittlungsgebühr im einstelligen Euro-Bereich an Autonaut. Damit der Autobesitzer seinem Mitfahrer den Fahrersitz ohne Bedenken überlassen kann, bucht er automatisch vor Fahrtantritt über die Autonaut-App eine Drittfahrerschutz-Kurzzeitversicherung für die geplante gemeinsame Strecke. Der Drittfahrerschutz von Pangaea Life übernimmt im Schadensfall die zu zahlenden Vertragsstrafen und Beitragsnachforderungen sowie die Selbstbeteiligung des Autobesitzers. Die Versicherung wird über eine digitale API Schnittstelle aktiviert und bezahlt. Schon kann die gemeinsame Fahrt ans Ziel beginnen.

Fahrzeuglenker und Autobesitzer bewerten sich nach jeder Fahrt gegenseitig, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Transparenz sicherzustellen. Da jede Fahrtstrecke samt Kilometeranzahl in der App vorliegt, kann Pangaea Life den anfallenden CO2-Ausstoß individuell berechnen und plant alle Emissionen im Anschluss durch die Förderung klimafreundlicher Projekte kompensieren zu lassen.

Durch den einfachen aber wirkungsvollen Rollentausch sowie die Einbeziehung neuer, bisher nicht angesprochener Zielgruppen, ermöglicht es Autonaut, den potentiellen Markt von Mitfahrgelegenheiten um ein Vielfaches zu vergrößern. Pangaea Life und Autonaut haben dabei das gemeinsame Ziel, den Besetzungsgrad aller PKWs zu erhöhen, Ressourcen optimal einzusetzen und somit den Pro-Kopf CO2-Verbrauch im Straßenverkehr nachhaltig und messbar zu senken. Damit möchten beide Partner einen relevanten Beitrag für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft leisten.

Für weitere Informationen und zur Vorab-Registrierung für den im vierten Quartal 2021 startenden Dienst, besuchen Sie die Webseite: https://autonaut.de/

 

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die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München, Tel: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Handelsblatt kürt Deutschlands beste Dienstleister im Versicherungswesen

Zum dritten Mal hat das Handelsblatt mit dem großen Ranking „Deutschlands beste Dienstleister im Versicherungswesen 2021“ den Finanz- und Bankenmarkt in Deutschland untersucht. Die GHV Versicherung konnte im Rahmen dieser Studie in der Kategorie Tierversicherer eine hervorragende Platzierung in der Spitzengruppe erzielen. Mit einem Wert von 2,89 gehört die GHV Versicherung zu den überdurchschnittlich oft als bester Dienstleister genannten Tierversicherern.

“Das Ranking zeigt, dass die Kunden unsere Dienstleistungen zu schätzen wissen und mit unserer Qualität zufrieden sind. Unsere Bemühungen, Produkte und Konditionen ständig zu verbessern, werden durch das Ranking erfreulicherweise belohnt”, erklärte Volker Lauenstein, der als Produktmanager der GHV für die Qualität der Tierversicherungsprodukte verantwortlich ist.

Über 120.000 Kunden haben Versicherungsdienstleister bewertet

Für das Ranking hat das Marktforschungsinstitut ServiceValue für das Handelsblatt über 121.000 Kundenurteile zu Dienstleistern und Versicherern aus 21 Kategorien eingeholt. Durch das Kölner Analyseinstitut wurden Tausende Kunden online befragt, welche Anbieter sie für die besten halten und hat für 21 Kategorien Mittelwerte aus den Bewertungen der Einzelunternehmen gebildet. Darunter waren 31 Tierversicherer.

 

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GHV Darmstadt, Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt, Bartningstr.59, 64289 Darmstadt, Tel: 06151 3603-0,Fax: 06151 3603-155, email: info@ghv-versicherung.de, www.ghv-versicherung.de

Beitrag von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

  1. GRUNDFRAGEN

Viele VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, fragen, ob der Versicherer seine Leistung wegen staatlicher Unterstützungsleistungen mindern darf. Die Antwort auf diese Frage dürfte nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung überwiegend Nein lauten, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen und Gewichtungen. Im Kern werden drei Szenarien diskutiert: Die Betriebsschließungsversicherung als Summenversicherung, die Betriebsschließungsversicherung als Schadensversicherung und (in beiden Fällen) leistungseinschränkende Klauseln in den AVB. In einem Exkurs (IV) wird ergänzend die Frage nach einer etwaigen Rückzahlung staatlicher Leistungen wegen des Anspruches aus einer BSV diskutiert.

  1. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SUMMENVERSICHERUNG
  2. DAS ALTE VVG

Der Begriff Summenversicherung kommt im geltenden VVG nicht vor. Auch die – nicht einheitlichen – AVB für Betriebsschließungsversicherungen kennen diesen Begriff nicht.[1] Der Begriff Summenversicherung stammt aus der Wissenschaft, worauf schon die Motive zum VVG[2] hinweisen. Dort wird er definiert als eine Vereinbarung, die bezweckt den VN eine von dem Eintritt eines Schadens unabhängige oder über den Betrag des Schadens hinausgehende Leistung zu verschaffen. In der Summenversicherung geht es, nach allgemeiner Meinung, um eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Bedarf wird in Höhe der fest vereinbarten Versicherungsleistung unwiderlegbar vermutet.[3] Dabei gingen die Motive zum VVG davon aus, dass Vereinbarungen, die bezwecken, dem VN ein von dem Eintritt des Schadens unabhängige Leistung zu verschaffen, nur bei solchen Versicherungen getroffen werden können, die sich auf eine Person beziehen.[4] Deshalb wurde unter der Geltung des früheren VVG (bis 31.12.2007) angenommen, dass zwar die Personenversicherung als Summen- oder Schadensversicherung vereinbart werden kann. Dagegen sei die Nicht-Personenversicherung nur als Schadensversicherung möglich.[5]

  1. DAS NEUE VVG

Mit dem Inkrafttreten des neuen, heute geltenden, § 1 VVG (01.01.2008) wurde die Zweiteilung in Schadens- und Personenversicherung aufgegeben. Die Gegenüberstellung dieser Begriffe sei, so heißt es in der Gesetzesbegründung, sachlich nicht zutreffend, da eine Personenversicherung auch eine Schadensversicherung beinhalten kann (z. B. in der Krankenversicherung).[6] Stattdessen umschreibt § 1 VVG heute für alle Arten von Versicherungen die vertragstypischen Pflichten. Es heißt dort wörtlich: Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des VN oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Entscheidend ist somit nicht, ob es sich um eine Summen-, eine Schadens- oder eine Personenversicherung handelt. Es kommt allein darauf an, zu welcher Leistung sich der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet hat.

Daraus folgt, dass es auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall ankommt. Daraus folgt ferner, dass eine pauschale Bedarfsdeckung, die die Auszahlung einer ganz bestimmten Summe, etwa pro Tag, vorsieht, auf der Grundlage des heute geltenden VVG jederzeit zulässig und möglich ist. Eine Beschränkung einer solchen pauschalen Bedarfsdeckung auf die Personenversicherung enthält das VVG nicht mehr.

Dies bedeutet, immer dann, wenn in den zugrundeliegenden AVB dem VN bei Eintritt eines definierten Ereignisses eine pauschale Entschädigungszahlung versprochen wird, ist diese zu zahlen. Anders als früher ist es heute also möglich auch außerhalb der Personenversicherung abstrakte Bedarfsdeckungen in Form von Versicherungssummen zu vereinbaren. Vereinbarungen dieser Art verstoßen auch nicht gegen ein allgemeines Bereicherungsverbot. Ein solches ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot gab es, so der BGH, auch unter der Geltung des früheren VVG nicht.[7] Aus diesem Grunde ist der frühere § 55 VVG, aus dem ein Bereicherungsverbot teilweise hergeleitet worden war, durch die VVG-Reform ersatzlos weggefallen. Heute gilt, dass der Versicherer die Leistung schuldet, die er vertraglich versprochen hat (§ 1 VVG). Ist vertraglich eine Summe, im Sinne eines abstrakten Bedarfs, vereinbart, so ist diese zu zahlen. Stellt der Vertrag auf einen konkreten Schaden ab, so ist dieser Schaden zu ersetzen. Dabei kommt es nicht auf das Schadensersatzrecht des BGB sondern auf die vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Schadensberechnung an.[8]

  1. DIE VEREINBARUNGEN IN DER BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG
  2. a) Die Formulierungen wie in den Musterbedingungen des GDV

Aus alledem folgt, dass es für die Betriebsschließungsversicherung darauf ankommt, welche Vereinbarungen die VR mit den VN im Rahmen der jeweils zugrunde gelegten AVB getroffen haben.

So heißt es beispielsweise in den Musterbedingungen des GDV (Stand: 2004) zur Betriebsschließungsversicherung in Ziff. 3 a: Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung…den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Vereinbarungen dieser Art hat beispielsweise die Allianz ihren Bedingungen (BS 311/05, § 2 I 1) zugrunde gelegt. Die gleiche Formulierung findet sich in den AVB des HDI Gerling (Betriebsschließung 2012, Ziff. 3 a), oder den AVB der AXA (AVB BS 2002, Ziff. 3 a). Diese Formulierung findet sich auch in den AVB der R+V (IND-BHIBS 0108, § 2 Ziff. 3 a).

Im Kern verspricht der Versicherer in diesen Fällen den Ersatz des Schadens in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zu vereinbarten Dauer. Aus dieser Formulierung schlussfolgert das LG München I[9], dass es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Schadensversicherung und nicht um eine betragsmäßig von der Ursache unabhängige Summenversicherung handele. Zweck einer Betriebsschließungsversicherung sei es, sich für den Schaden durch Umsatzausfall zu versichern. Die vereinbarte Summe für die Tagesentschädigung sei, nach dem Willen der Parteien, pauschal vereinbart worden. Mithin solle der Schaden durch einen pauschalierten Betrag abgesichert werden, um Streit über die Höhe der Versicherungsleistung zu vermeiden. Dafür spreche auch die Klausel zur Anrechnung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsleistungen, die in diesem Zusammenhang zulässig sei.

  1. B) BGH V. 04.04.2001 – IRRELEVANT

Das LG München I beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des BGH vom 04.04.2001[10]. Tatsächlich ging es im Urteil des BGH nicht um die Abgrenzung zwischen einer auf abstrakte Bedarfsdeckung gerichteten Summenversicherung gegenüber einer den konkreten Schaden umfassenden Schadensversicherung. Vielmehr ging der BGH davon aus, dass ein (pauschaler) Höchstentschädigungsbetrag für die Tötung von durch eine Tierseuche befallenen Schweinen, begrenzt auf eine bestimmte Anzahl, vereinbart war. Es war mit anderen Worten unstreitig, dass es sich im Falle des BGH um eine Schadensversicherung handelte. Dem Gericht ging es um eine völlig andere Frage nämlich die, ob der damals geltende § 55 VVG ein allgemeines Bereicherungsverbot erteilte, was der BGH verneinte, und welche Konsequenzen es hat, wenn man den Versicherungswert durch Vereinbarung eines bestimmten Betrages (Taxe) festgesetzt hatte. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des BGH vom 04.04.2001 für die hier relevante Frage, ob die Parteien eine abstrakte Tagesentschädigung oder einen konkreten Schadensersatz vereinbart haben, keine Aussage trifft, da der BGH ersichtlich von einer Schadensversicherung ausging.

  1. c) BGH v. 04.07.2001 – relevant

Die letztlich entscheidende Frage lautet deshalb, ob es sich bei der Leistungsvereinbarung, in den hier relevanten Bedingungswerken, wirklich um die Vereinbarung eines konkreten Umsatz- oder Verdienstausfalls handelt. Mit dieser Frage hat sich der BGH am 04.07.2001[11] im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung auseinandergesetzt. Der Gerichtshof wies auf die Gestaltungsfreiheit der Versicherer hin. Es sei ihnen unbenommen die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.[12] Die für die Summenversicherung charakteristische abstrakte Bedarfsdeckung sei dann gegeben, wenn der Versicherte im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalte, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich habe. Es solle pauschal ein Bedarf abgedeckt werden, von dem angenommen werde, dass er bei durch Arbeitsunfähigkeit eingetretenem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten ziele und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch anpasse.[13] Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfall sähen aber der Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen nicht vor. Diesen Gedanken führte der BGH sodann aus.

  1. d) Schlussfolgerungen

Wendet man diese Überlegungen auf die Formulierung der hier relevanten AVB an, so spricht zunächst für die Einordnung als Schadensversicherung die Formulierung, wonach der Versicherer im Falle der Schließung den Schaden ersetzt. Gegen die Einordnung als Schadensversicherung spricht allerdings, dass der Schaden nicht konkret an Umsatz oder Gewinneinbußen berechnet, sondern in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag bis zur vereinbarten Dauer fingiert wird. Es kommt mit anderen Worten gar nicht darauf an, welchen Schaden das Unternehmen des VN tatsächlich hatte. Es kommt ausschließlich auf die vereinbarte Tagesentschädigung und darauf an, für welche Dauer der VN eine solche Entschädigung vereinbart hat. Es geht mit anderen Worten darum, dass der VN vom VR für einen bestimmten Zeitraum eine Tagesentschädigung bei definierten Betriebsschließungen verlangen kann. Ob die Betriebsschließung – wie in der Coronapandemie – möglicherweise sehr viel länger dauert, spielt für die Leistungsverpflichtung keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, welchen tatsächlichen Umsatzausfall und/oder Verdienstausfall der VN durch die Betriebsschließung erlitt. Er soll, so das Leistungsversprechen, für jeden Tag der Betriebsschließung eine der Höhe nach vereinbarte Tagesentschädigung erhalten. Ob diese ausreicht, den tatsächlichen eingetretenen Schaden zu decken oder nicht, spielt keine Rolle. Deshalb kann die Kalkulation des Versicherers auch nicht auf tatsächlichen konkreten Umsatz- oder Gewinneinbußen des VN beruhen, sondern ausschließlich auf der Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund von Infektionen nach dem IfSG Betriebsschließungen für eine bestimmte Zahl von Tagen eintreten könnten oder nicht. Nicht ein konkret eintretender Umsatz- oder Gewinnausfall bildet somit die Grundlage für die Prämienkalkulation des Versicherers, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass für eine bestimmte Zeit von Tagen Betriebsschließungen mit der Folge der Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung drohen könnten.

Genau das umfasst das Leistungsversprechen, so wie es in den hier zu beurteilenden AVB gegeben wurde. Dieses Leistungsversprechen hat nichts mit einem konkret eintretenden Schaden zu tun, sondern ist ausschließlich an einer vereinbarten Tagesentschädigung orientiert.

Wie im Urteil des BGH vom 04.07.2001[14] sehen die hier zugrunde liegenden AVB eine Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfalls nicht vor.

Richtig ist, dass die Versicherer die AVB anders hätten gestalten können. Dazu wären sie, worauf der BGH am 04.07.2001[15] ausdrücklich hinweist, ohne Weiteres berechtigt gewesen. Die Versicherer haben insoweit Gestaltungsfreiheit und der Blick auf andere Bedingungswerke zeigt, dass sie von dieser Gestaltungsfreiheit auch Gebrauch gemacht haben. So heißt es etwa in den AVB der Versicherungskammer Bayern (AVB BS 2002 – Stand: 01.01.2008), dass die „Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt ist. Tagesumsatz, so heißt es weiter, ist der Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs; Wochenumsatz 1/52 des Jahresumsatzes“.

Bei einer solchen Formulierung ist es klar, dass es sich um die Anknüpfung an eine ganz bestimmte Art der Schadensberechnung handelt. Es wird ein konkreter Bedarf versichert. Wenn aber, wie in den Musterbedingungen des GDV und den hier zitierten Bedingungswerken der Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung fingiert wird, wenn in Wirklichkeit also gar keine Schadensberechnung stattfindet, so geht es den Parteien ersichtlich um die Absicherung eines abstrakten Bedarfs, ähnlich wie in der Unfallversicherung. Letztlich schafft sich der VN durch eine solche Summenversicherung einen gewissen finanziellen Puffer, ohne sicher sein zu können, dass dieser Puffer den tatsächlich eintretenden Schaden auch nur annähernd ausgleicht. Für den VN ist eine solche Vereinbarung sinnvoll, weil die Prämie sich nicht an etwaigen konkret eintretenden Schäden orientiert und deshalb eher niedrig bemessen ist. Auch die Kalkulationsgrundlagen für den Versicherer sind klarer als bei der Anknüpfung an konkret eintretende Schäden, die in ihrer Höhe häufig schwer im Voraus zu kalkulieren sind. Umgekehrt gehen beide Seiten Risiken ein. Der VN, weil ein Teil des ihn möglicherweise treffenden Schadens unversichert bleibt und der VR, weil er möglicherweise nicht damit rechnet, dass Ereignisse wie COVID-19 mit pandemischen Ausmaßen eintreten, sodass er Tagesentschädigungen über längere Zeiträume für präventive Betriebsschließungen zahlen muss.

Letztlich aber, und das ist entscheidend, kommt es darauf an, welche Vereinbarungen die Parteien im Versicherungsvertrag getroffen haben. Wenn sie, wie in den hier zu beurteilenden AVB, den Begriff Schaden benutzen und ihn durch eine fingierte vereinbarte Tagesentschädigung ausfüllen, dann ist nicht am gewählten Begriff (Schaden) festzuhalten, sondern der wirkliche Wille der Parteien ist maßgeblich (falsa demonstratio non nocet).[16]

Es bleibt festzuhalten: In den Fällen, in denen die AVB der Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigungsberechnung mit dem Wortlaut wie in den Musterbedingungen des GDV enthalten, haben die Parteien für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer eine Tagesentschädigung vereinbart. Diese Tagesentschädigung ist zu zahlen, ganz unabhängig davon, wie hoch als Folge der Betriebsschließung tatsächlich Umsatz- oder Gewinneinbußen waren.

  1. e) Keine Änderung durch § 21 Musterbedingungen GDV

An diesem Ergebnis ändert auch § 21 der Musterbedingungen des GDV nichts. Dort heißt es: „Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).“ Ganz praktisch ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es diese Klausel nicht in allen AVB, die am Markt verwendet wurden, gibt. Außerdem haben, jedenfalls in der Coronapandemie, die Unternehmen bisher nicht nur keinen Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen, sondern nur Hilfeleistungen des Staates zugewiesen bekommen.[17] Selbst wenn es sich aber bei der einen oder anderen Hilfeleistung des Staates um eine Entschädigung im Sinne von § 21 der Musterbedingungen des GDV handeln sollte, decken diese, nach den bisherigen öffentlichen Informationen, den Schaden in den Unternehmen bei weitem nicht ab. Wenn und soweit Ansprüche aus der BSV zur Lückenfüllung bestünden, würden diese somit nicht in Konkurrenz zu den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen stehen.

Hier von unabhängig ist – für die BSV als Summenversicherung – darauf hinzuweisen, dass § 21 BSV (Musterbedingungen – GDV) wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Infolgedessen ist eine unangemessene Benachteiligung durch diese Klausel anzunehmen mit der Folge, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt auf die Natur des Vertrages ab. Die Norm sorgt dafür, dass eine formularmäßige Ausfüllung von Kardinalpflichten für unzulässig erklärt wird.[18] Die Norm hat drei Tatbestandsmerkmale. Im Zentrum steht die Natur des Vertrages, hier der Betriebsschließungsversicherung. Wie oben entwickelt handelt es sich bei der Entschädigungsberechnung nach den Muster-AVB um eine am abstrakten Bedarf orientierte, der Höhe nach als Tagesentschädigung fingierte, Summenversicherung. Den Anspruch auf diese Leistung erwirbt sich der VN durch Prämienzahlung. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer privaten Unfallversicherung. Entschädigungsleistungen aus einer solchen Versicherung sind auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch deshalb nicht anzurechnen, weil der Schädiger zu dieser Entschädigungsleistung weder etwas beiträgt, noch darf er durch eine freiwillige Versicherungslösung des VN entlasten werden.

Bei der Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung, die am abstrakten Bedarf orientiert ist, handelt es sich somit um eine Kardinalpflicht, die gefährdet wäre, wenn die Leistung an den VN davon abhängig gemacht werden würde, ob und in welchem Umfang staatliche Entschädigungsleistungen öffentlich-rechtlicher Art erbracht werden. Diese Leistungen haben mit dem Versicherungsschutz, den sich der VN freiwillig und auf eigene Kosten verschafft hat, nichts zu tun. Infolgedessen erweist sich § 21 BSV aus der Perspektive von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unwirksam.

  1. F) VORLÄUFIGES FAZIT

Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass AVB, die im Sinne der Musterbedingungen des GDV gestaltet sind, eine am abstrakten Bedarf orientierte, summenmäßig gestaltete Entschädigung dem VN zuweisen. Etwaige staatliche Entschädigungsleistungen, gleich welcher Art und Höhe, sind auf das Leistungsversprechen aus der BSV weder anzurechnen, noch sind staatliche Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die BSV leistet.

III. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SCHADENSVERSICHERUNG

Es wurde bereits mehrfach betont, dass die Versicherer Gestaltungsfreiheit bei der Frage haben, ob sie die Betriebsschließungsversicherung als Summen- oder als Schadensversicherung ausformen.[19] Entscheidend ist, so der BGH, was der Versicherer vertraglich versprochen hat. Dies muss er halten.[20] Wenn ein Versicherer, wie etwa die Versicherungskammer Bayern, die Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt, so wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt. Es handelt sich folglich auch nach den Motiven zum VVG um eine Schadensversicherung.[21] Tatsächlich wird in den AVB der Versicherungskammer Bayern der Tagesumsatz als der Wochenumsatz, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs, definiert. Der Wochenumsatz wird ferner durch 1/52 des Jahresumsatzes (§ 2 Ziff. 1 a AVB BS 2002) konkretisiert.

In anderen AVB, die in der Praxis verwendet wurden, gibt es Entschädigungen in Höhe von 75 % des Tagesumsatzes. Einige Bedingungen beziffern die Höhe der Tagesentschädigung auf 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme. Einige Klauselwerke stellen für die Berechnung der Entschädigung auf den Vertragsausfallschaden ab.[22] In diesen Fällen handelt es sich in der Tat bei der BSV um eine Schadensversicherung.[23] Die Entschädigung wird zunächst einmal nach den zugrunde liegenden Berechnungsmodi der jeweiligen AVB errechnet. Eine Kürzung nach Maßgabe des § 76 VVG käme dann in Betracht, wenn die versicherte Entschädigung den wirklichen Wert des Interesses erheblich übersteigen würde.[24] Die Frage wäre, ob die vereinbarte Entschädigung (Taxe) zu einer erheblichen Bereicherung des VN führen würde.[25] Für eine solche Annahme dürfte bei Leistungen aus der BSV im Zeichen der Coronapandemie schon deshalb wenig sprechen, weil die Schäden, die die Unternehmen durch Betriebsschließungen erlitten haben und weiterhin erleiden werden, in aller Regel sehr viel höher sind als die Entschädigungsleistungen aus der BSV. Darüber-hinaus muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welches Leistungsversprechen sich die Parteien der Höhe nach gegeben haben.[26]Etwaige unklare Formulierungen wären im Sinne der kundenfreundlichsten Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB zu korrigieren.

Wenn und soweit die AVB in diesen Fällen einen Wegfall der Entschädigungspflicht bei staatlichen Leistungen enthalten, so wie § 21 Muster-AVB des GDV, so wäre auch hier zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den staatlichen Leistungen bisher regelmäßig nur um Hilfs- und Unterstützungszahlungen handelte, nicht hingegen um Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts. Außerdem gilt auch hier, dass die Höhe der staatlichen Leistungen die tatsächlichen Umsatz- und Ertragseinbußen der Unternehmen bei weitem nicht wettmachen, sodass eine Konkurrenz mit Zahlungen aus der BSV rein rechnerisch kaum denkbar ist.

Sollte ein VN in Zukunft den Staat tatsächlich nach dem IfSG oder wegen Aufopferung auf Entschädigungsleistung in Anspruch nehmen, so müsste das dem Versicherer der BSV angezeigt werden. Die VN könnten nun vom VU ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung beantragen. Das VU dürfte die Abtretung der Staatshaftungsansprüche verlangen. Bei alledem ist das Quotenvorrecht des § 86 VVG zu berücksichtigen. Der Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer darf danach nicht zum Nachteil des VN geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 VVG). Hiervon kann nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden (§ 87 VVG).

  1. EXKURS RÜCKZAHLUNG STAATLICHER LEISTUNGEN

Gelegentlich wird gefragt, ob VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, möglicherweise verpflichtet sind staatliche Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen, wenn und soweit Leistungen aus der BSV erbracht worden sind.

1) Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer, nicht hingegen Arbeitgeber, haben nach § 95 Abs.3 Nr. 1 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld schützt somit den Arbeitnehmer. Voraussetzung des Anspruchs nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist ein „Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“. Wenn das Entgelt nicht ausfällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.[27] Hat der Staat in diesen Fällen Kurzarbeitergeld gezahlt, so ist es, wegen der fehlenden Voraussetzung des § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zurückzugewähren.

Diese Grundsätze können auch bei einer BSV eine Rolle spielen, jedenfalls dann wenn es, wie oben entwickelt, um eine Schadensversicherung geht. In diesen Fällen dient die BSV dem Ausgleich des tatsächlich entstehenden Schadens durch coronabedingten Arbeitsausfall. Infolgedessen müsste in diesen Fällen das Kurzarbeitergeld, soweit es durch die Leistung der BSV ausgeglichen wird, an den Staat zurückgewährt werden.[28] Handelt es sich demgegenüber bei der BSV um eine echte Summenversicherung, so geht es nicht um die Abdeckung eines konkreten Schadens, sondern um den Ausgleich einer versprochenen Summe für ein bestimmtes Ereignis. Infolgedessen liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Zahlung des Kurzarbeitergelds nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor – das Kurzarbeitergeld ist folglich nicht zurückzuzahlen.

2) “Novemberhilfen“ – Beschluss vom 28.10.2020

In einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länder wurde am 28.10.2020 ein Beschluss mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pademie gefasst. In der Ziff. 11 heißt es, dass den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen vom Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt wird , um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter*innen. Die Prozente für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilfe-rechtlichen Vorgaben ermittelt. Darüberhinaus werden (Ziff. 12) bisher bereits beschlossene Maßnahmen des Bundes verlängert. Dieser Beschluss des Bundes wurde von den Ländern umgesetzt. So gibt es etwa eine Richtlinie in Bayern für die Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe) vom 24.11.2020[29]. Vergleichbare Richtlinien gibt es von allen Bundesländern im Netz. Kurzarbeitgeld wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfen angerechnet[30]. In Ziff. 4.3 heißt es:

„Aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltende Zahlungen werden auf Leistungen der Novemberhilfe angerechnet; soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus … Versicherungen, erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe, ansonsten erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe in Rahmen der Schlussabrechnung. In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum (Ziff. 6.4). Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich erhaltenden Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 … umfassen. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen (Ziff. 6.4).“

Die Leitlinien des anderen Bundesländer sind gleich. Im Ergebnis heißt dies, dass Zahlungen von der BSV bei Antragstellung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für Leistungen die der Versicherer der BSV im Antragszeitraum bewillig hat. Ansonsten sind in die Schlussabrechnung, die spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen ist, tatsächlich erhaltende Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 abzuziehen.

Der Wortlaut ist eindeutig. Etwaige Leistungen aus der BSV, die nach der spätestmöglichten Beantragung (31.12.2021) fällig werden, sind nicht abzuziehen. Im Ergebnis bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, ein sehr einfaches und klares Verfahren. Leistungen aus der BSV werden dann und nur dann angerechnet, wenn sie im Zeitraum bis 31.12.2021 entweder tatsächlich ausgezahlt oder bewilligt worden sind.

Leistungen des Versicherers, die beispielsweise wegen der Durchführung eines Rechtsstreites erst nach dem 31.12.2021 fällig werden, sind nicht zurückzuzahlen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein VN seinen Anspruch aus der BSV nicht geltend macht, um die Anrechnung im Rahmen der Novemberhilfen quasi zu umgehen. Damit würde der Begünstigte rechtsmissbräuchlich handeln. So heißt es in § 226 BGB, das die Ausübung eines Recht, hier die das Recht auf den Anspruch aus einer BSV nicht gelten zu machen, unzulässig ist, wenn dies nur den Zweck haben kann, einem Anderen (hier: dem Staat) Schaden zuzufügen. Daraus folgt umgekehrt, das die Unternehmen, die über eine BSV verfügen verpflichtet sind, den Anspruch aus der BSV geltend zu machen. Im Rahmen des durch die Novemberhilfe entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Staat sind sie verpflichtet ihren Versicherer aufzufordern, die Prüfung des Anspruchs bis zum 31.12,2021 abzuschließen, damit über die Frage der Anrechenbarkeit entschieden werden kann. Grundsätzlich gilt § 14 Abs. 2 VVG, wonach die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang der Leistung normalerweise innerhalb eines Monates seit Anzeige des Versicherungsfalles beendet sein sollen. Andernfalls, kann der VN Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der VR voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

Hiervon ausgehend obliegt es den BSV versicherten Unternehmen Ihren Anspruch neben der Novemberhilfe, unverzüglich gegenüber dem VR gelten zu machen und dafür zu sorgen, dass der VR seine Leistungspflicht bis zum 31.12.2021 prüfen kann.

In den Fällen, in denen der VR möglichweise die Leistung verweigert, etwa weil nach seiner Einschätzung für die Corona-Pandemie keine Deckung besteht, hat der VN zwei Möglichkeiten. Er kann entweder die Ablehnung akzeptieren oder aber im, Klagewege dagegen vorgehen. In beiden Fällen ist im Rahmen der Novemberhilfen nichts anzurechnen, da es bis zum 31.12.2021 weder eine Zahlung noch eine Leistungsbewilligung durch den VR gab.

  1. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Wenn und soweit das Leistungsversprechen in der BSV so ausgestaltet wurde, wie in den GDV-Musterbedingungen, ist der Versicherer zur Leistung der vereinbarten Tagesentschädigung (Summenversicherung) verpflichtet. Auf diese Tagesentschädigung sind etwaige staatliche Leistungen, gleich welcher Art und Höhe, nicht

Wenn und soweit die BSV als Schadensversicherung ausgestaltet wurde, ist die Höhe der Entschädigung nach den Vereinbarungen in den AVB zu errechnen. Eine Minderung der Entschädigung nach § 76 VVG (Taxe) dürfte in aller Regel nicht in Betracht kommen, da der Schaden, den die Unternehmen durch die Betriebsschließungen in der Coronakrise erlitten haben, in aller Regel weitaus höher ist als die Leistungen aus der BSV.

Nimmt ein VN den Staat aus öffentlich-rechtlichen Entschädigungsregeln in Anspruch, so dürften dies in aller Regel nicht mit Leistungen aus der BSV kollidieren, weil die Leistungen des Staates weitaus geringer sind als der tatsächlich eingetretene Schaden.

Sollte dies ausnahmsweise einmal anders sein, so geht der Anspruch des VN gegen den Staat insoweit auf den Versicherer über, als der VN dadurch keinen Nachteil erleidet (§ 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 87 VVG).

Hiervon abgesehen müssen staatliche Leistungen in bestimmten Fällen zurückgezahlt werden. Das kann das Kurarbeitsgeld und die “Novemberhilfen“ betreffen.

Dabei sind die Unternehmen verpflichtet, Leistungen der BSV zeitnah geltend zu machen, sie verstoßen andernfalls im Verhältnis zum Staat gegen §226 BGB.

[1] Überblick bei Orlikowski-Wolf/Gubenko: Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 675ff.

[2] Nachdruck 1963, S. 71.

[3] BGH v. 20.12.1972 – IV ZR 171/71, VersR 1973, 224 m.w.N.; BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184 unter II m.w.N.; BGH v. 04.07.2001 – IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 unter 4 a m.w.N.; LG Dortmund v. 07.12.1995 – 17 S 218/95, VersR 1996, 963 m.w.N.

[4] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 72.

[5] BK/Schauer, Vorbem. §§ 49-68 a VVG, Rn. 1; unter Hinweis auf Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. vor §§ 49-80 Anm. 3; Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl. V/2, Rn. B 73; Sieg, ZVersWiss 1973, 321; BGH v: 24. 09:1969 – IV ZR 776/68 –, BGHZ 52, 352, 353f.; zuvor bereits Möller, JW 1938, 916.

[6] Vertiefend Niederleithinger, Das neue VVG, Nomos-Verlag 2007, S. 96.

[7] BGH v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, VersR 1998, 305, ab Rn. 27; BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, VersR 2001, 749, Ls. 1.

[8] Vertiefend Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., vor § 74, Rn. 25.

[9] 12 O 5868/20 unter II 4 b.

[10] IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[11] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[12] So bereits Leitsatz 1.

[13] So zuvor bereits BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184; Neeße, Übergang der Schadensersatzforderung, die der Versicherungsnehmer gegen seinen Schädiger hat, auf den Versicherer in der privaten Krankenversicherung, VersR 1976, 704, 707.

[14] IV ZR 307/00.

[15] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[16] Vergleiche BGH v. 09.10.2000 – II ZR 345/98, NJW 2001, 144.

[17] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., Anh. (BSV) FBUB 180, Rn. 17 (COVID-19-Soforthilfen) und Rn. 18 (Kurzarbeitergeld); ähnlich: Orlikowski-Wolf/Gubenko, Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 676, 681.

[18] BGH v. 29.05.1968 – VIII ZR 77/66, BGHZ 50, 206; BGH v. 12.10.1978 – VII ZR 2020/77, BGHZ 72, 208, BGH v. 25.06.1973 – II ZR 72/71, NJW 1973, 1878.

[19] So der BGH zur Krankentagegeldversicherung v. 04.07.2001 – IV ZR 207/00, VersR 2001, 1100.

[20] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[21] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 70.

[22] Zu diesen Beispielen Orlikowski-Wolf/Gubenko, a.a.O., r+s 2020, 676, 677f.

[23] So auch für einen Fall dieser Art das LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20.

[24] Darauf weist das LG München I am 22.10.2020 – 12 O 5868/20 zurecht hin.

[25] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 76, Rn. 12 m.w.N.

[26] Mustergültig insoweit LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20.

[27] LAG Schleswig-Holstein v. 15.06.1989 – 4 Sa 628 / 88.

[28] So im Ergebnis LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895 / 20; LG Magdeburg v. 06.10.2020 – 31 O 45 / 20; LG Darmstadt v. 09.12.2020 – 4 IO 220 / 20; LG Hamburg v. 04.11.2020 -412 HKU 91 / 20; LG Flensburg v. 10.12.2020 – 4 O 153 / 20; LG Hannover v. 01.02.2021 – 19 O 163 / 20.

[29] Az. PGÜ – 3560 – 3 / 2 / 185.

[30] Leitlinien Bayern Ziff. 4.4

 

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Exzellenter PKV-Schutz und attraktive Mehrwerte, die bislang nicht zum üblichen Leistungskatalog der PKV zählten:

 

Mit PREMIUM-MED setzt die Continentale Krankenversicherung a.G. Maßstäbe für die Zielgruppe der angestellten Human- und Zahnmediziner, aber auch für selbstständig praktizierende Ärzte. Der neue Krankenvollversicherungstarif knüpft an die Erfolgsgeschichte des COMFORT-MED an und bietet ab sofort PREMIUM-Schutz für Ärzte. Aber auch Familienangehörige und Studenten der Human- und Zahnmedizin können ihre Gesundheit mit dem neuen PREMIUM-MED absichern.

Mit Eigenverantwortung und auf 500 Euro limitiertem Selbstbehalt Geld sparen

Eigenverantwortliches Handeln nimmt bei der Continentale einen hohen Stellenwert ein und zahlt sich für die Kunden aus: Ob Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, dynamischer Selbstbehalt mit Limitierung oder Geld zurück bei Elterngeldbezug – PREMIUM-Versicherte bestimmen ihre Beitragshöhe zum Großteil selbst.

So trumpft der neue Tarif mit einem sehr guten Preis-Leistungs-Verhältnis auf, das vor allem für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sehr attraktiv ist. Der PREMIUM-MED-Beitrag für einen 35-Jährigen inklusive stationärer Wahlleistungen liegt abzüglich des Arbeitgeberanteils bei nur 244,11 Euro pro Monat. Berücksichtigt man die maximale Rückerstattung von sechs Monatsbeiträgen, verbleiben gerade einmal 45,52 Euro im Monat. Zum Vergleich: Der freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer zahlt abzüglich des Arbeitgeberanteils 384,58 Euro. Nehmen Versicherte in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch, erhalten sie eine garantierte Beitragsrückerstattung in Höhe von zwei Monatsbeiträgen. Darüber hinaus ist eine erfolgsabhängige Erstattung von bis zu vier weiteren Monatsbeiträgen möglich – also insgesamt volle sechs Monatsbeiträge.

Doch manchmal lassen sich hohe Arzt-Rechnungen nicht vermeiden. Für diesen Fall ist der Selbstbehalt auf 500 Euro jährlich limitiert. Bei Kindern sind es nur 250 Euro. Durch diese Begrenzung sichert der Tarif finanzielle Planungssicherheit. Zumal die Selbstbeteiligung je tariflicher Leistung auf nur 20 Euro gedeckelt ist. Für Generika, Sehhilfen und stationäre Leistungen entfällt sie komplett. „Dieses Modell ist für unsere Kunden transparent und nachvollziehbar. Sie können ihren Eigenanteil durch wirtschaftliches Verhalten selbst beeinflussen“, betont Dr. Helmut Hofmeier, Vorstand Kranken im Continentale Versicherungsverbund.

PREMIUM-MED greift aktuelle Entwicklungen auf

Aktuelle Gesetzesänderungen sind im Tarifwerk ebenso berücksichtigt wie medizinische Innovationen. Denn Therapien und Behandlungen entwickeln sich mit dem digitalen Fortschritt stetig weiter. So können etwa Apps bei bestimmten Behandlungen von Krankheiten unterstützen. Daher leistet PREMIUM-MED für ärztlich verordnete digitale Gesundheitsanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die sich zum Beispiel im Verzeichnis für digitale Anwendungen wiederfinden.

Attraktive Mehrleistungen inklusive

Ebenfalls in PREMIUM-MED inbegriffen sind Leistungen, die bislang nicht zum üblichen Leistungskatalog der PKV zählten. Dazu gehört auch die medizinisch notwendige häusliche Krankenpflege. Sie beinhaltet die Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Aber auch die Kosten für eine Haushaltshilfe werden erstattet, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Haushalt nicht alleine weitergeführt werden kann. Darüber hinaus zahlt PREMIUM-MED bis zu 500 Euro je Kalenderjahr auch für Vorsorgeuntersuchungen, die über die gesetzlichen Programme hinausgehen. Von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfungen, ganz gleich ob reise- oder berufsbedingt, werden zu 100 Prozent übernommen.

Bis zu 12 Monatsbeiträge für Eltern

Über eine finanzielle Unterstützung dürfen sich frisch gebackene Eltern freuen. Sind sie PREMIUM-MED versichert und erhalten Elterngeld, erlässt die Continentale ihnen je Elternteil bis zu sechs Monatsbeiträge.

Flexibel kombinieren

PREMIUM-MED bietet gerade in Kombination mit dem Stationärtarif SP1 und der Absicherung des Krankentagegeldes alles das, was angestellte und selbständige Ärzte und Zahnärzte von ihrer Absicherung verlangen. Das Krankentagegeld VA speziell für Ärzte und Zahnärzte zur Absicherung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit besticht durch sehr niedrige Beiträge. Der Stationärtarif SP1 bietet die Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Ein-Bett-Zimmer. Mit einem preisgünstigen Optionstarif können Versicherte ihren Gesundheitszustand für zukünftige Wechsel sichern.

Ambulante Leistungen

  • 100 Prozent für ärztliche Leistungen bei freier Arztwahl, auch über Höchstsätze der GOÄ
  • 100 Prozent für Heilpraktikerleistungen bis zu den Höchstsätzen der GebüH
  • 100 Prozent bis 400 Euro alle 2 Jahre für Sehhilfen
  • Bis zu 500 Euro je Kalenderjahr für Vorsorgeuntersuchungen, die über gesetzlich eingeführte Programme hinausgehen
  • 100 Prozent für Impfungen einschließlich reise- oder berufsbedingter Impfungen

 Stationäre Leistungen inkl. Tarif SP1

  • 100 Prozent auch über Höchstsätze der GOÄ
  • freie Arzt- und Krankenhauswahl
  • Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer

 Zahn-Leistungen

  • 100 Prozent für Zahnbehandlung, auch über Höchstsätze GOZ
  • 85 Prozent für Zahnersatz, unbegrenzte Anzahl Implantate, Kieferorthopädie
  • Allgemeine Leistungen
  • Weltweiter Versicherungsschutz für bis zu 12 Monate
  • Bis zu 6 Monate Beitragsbefreiung bei Elterngeldbezug je Elternteil
  • Beitragsrückerstattung von bis zu 6 Monatsbeiträgen (davon 2 garantiert)

 

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Mit einer neu konzipierten Tierkrankenversicherung betritt die DA Direkt in Kooperation mit dem Insurtech dentolo ein neues Marktsegment.

 

Unter der Marke petolo haben die Tochterunternehmen der Zurich Gruppe Deutschland ein Leistungspaket geschnürt, das den klassischen Versicherungsschutz mit Servicekomponenten aus der Telemedizin verbindet.

Ab sofort können Hundehalter die Tierkrankenversicherung für ihren Vierbeiner über die Marke petolo bequem und unkompliziert online abschließen und dabei zwischen den Tarifen Komfort, Premium und Premium Plus auswählen. Weitere Produkte wie eine reine OP-Schutzversicherung für Hunde sowie die Absicherung für Katzen werden folgen. Sukzessive wird die Tierkrankenversicherung auch über weitere Vertriebskanäle der DA Direkt und Partner angeboten.

Schneller und leistungsstärker mit Telemedizin

Eine Besonderheit im Markt ist das Angebot der Telemedizin. „Petolo Kunden können über unseren Partner FirstVet bei Bedarf jederzeit schnell und einfach einen Online-Tierarzt kontaktieren und einen Termin zur Video-Sprechstunde vereinbaren“, so Peter Stockhorst, Vorstandsvorsitzender der DA Direkt. „Dabei gehen wir wieder neue Wege im Markt mit unserem digitalen Angebot. Denn je nach Tarif profitiert der Kunde nach der kostenlosen Video-Sprechstunde sogar von einer höheren Erstattungsleistung.“

Neben der Kostenerstattung von Tierarztbesuchen, Behandlungen in Tierkliniken oder zahnschmerzstillenden Maßnahmen bietet das leistungsstarke Produkt noch weiteren wichtigen Schutz. So sind über die in den Leistungspaketen enthaltenen Budgets (Gesundheits-Budget und SOS-Budget) beispielweise Vorsorgebehandlungen und die Betreuung des Haustieres bei Krankheit des Halters abgesichert.

Offensive im Markt der Tierkrankenversicherung durch Kooperation mit dentolo

Der Markt der Tierkrankenversicherung bietet ein wachsendes Potenzial. Denn die Nachfrage steigt: In Deutschland leben über 10 Mio. Hunde und 17 Mio. Katzen. Insbesondere während der Corona Pandemie hat die Anschaffung von Haustieren einen Boom erlebt. DA Direkt verfolgt mit dem Markteintritt damit den angestrebten Wachstumskurs. Bereits 2019 hat der Direktversicherer durch die Neupositionierung der Marke DA Direkt den Kurs für die strategische Weiterentwicklung vorgegeben.

Durch das einzigartige Ökosystem mit dentolo im Bereich der Zahnzusatzversicherung ist der Direktversicherer bereits in die Offensive gegangen und verfolgt konsequent das Ziel, weiterhin mit innovativen Angeboten im Markt voranzugehen. Die Einführung der Tierkrankenversicherung ist dabei ein wichtiger Schritt.

Systematischer Ausbau des Leistungsspektrums

„Mit unserer innovativen Tierkrankenversicherung gehen wir den nächsten Schritt bei der Neuausrichtung der DA Direkt. Wir erweitern unser Angebot und bieten auch hier unseren Kunden mehr als nur eine Versicherung. Auf Basis unserer sehr erfolgreichen Kooperation mit dentolo in der Zahnzusatzversicherung starten wir nun mit petolo im attraktiven Markt für Tierkrankenversicherungen,“ erläutert Stockhorst. „Gerade in den vergangenen Monaten der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen haben Haustiere für die Menschen nochmals an Bedeutung gewonnen. Ob Hund oder Katze – wir wollen unsere Kunden bei der Gesundheit ihrer Haustiere bestmöglich unterstützen. Und bieten daher deutlich mehr als die etablierten Versicherer in diesem Segment.“

 

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DA Direkt Versicherung, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115 Bonn, Tel: +49 (0)228 268 2725, Fax: +49 (0)228 268 2809, www.da-direkt.de

Datenabhängige Versicherungen avancieren zum Wachstumstreiber. Fast jeder zweite Versicherer in Deutschland (48 Prozent) erwartet in den kommenden ein bis zwei Jahren, dass verhaltensabhängige Tarife massiv an Relevanz zulegen werden.

 

Zum Vergleich: 2019 glaubten 31 Prozent der Manager an einen Schub. Cyber-Security-Versicherungen und Bündeltarife sind ebenfalls im Kommen. Das ergibt die Studie Branchenkompass Insurance 2021 von Sopra Steria in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut. Jeder dritte Entscheider in der Versicherungsbranche erwartet bis 2023 eine spürbare Bewegung in der Produktlandschaft, so die Studie. Neue Anbieter – teils aus anderen Branchen wie etwa Tesla Insurance – befeuern den Wettbewerb. Zudem kooperieren diese Unternehmen mit klassischen Versicherern und bringen so Impulse für neue Angebote in den Markt.

“Die Versicherer bekommen derzeit ein Gespür dafür, wie sie mit den vorhandenen und frei verfügbaren Daten neue Produkte entwickeln können, die ihren Kunden weiterhelfen”, sagt Nils Stölken, Leiter des Geschäftsbereichs Insurance bei Sopra Steria. Treiber sind unter anderem getätigte Investitionen in digitale Prozesse und IT-Infrastruktur – auch beflügelt durch die Corona-Pandemie. “Was viele Häuser in den vergangenen 15 Monaten an Know-how in digitaler Beratung und Cloud-Computing aufgebaut haben, wird in zwei Jahren auch bei den Produkten zu sehen sein”, so Stölken.

Im Privatkundengeschäft bieten Versicherer bereits datenbasierte Versicherungen an. Dazu zählen unter anderem Telematiktarife in der Kfz-Versicherung. Versicherungsnehmer können bei diesen Policen ihren Beitrag durch das Fahrverhalten beeinflussen. Wer frühzeitig bremst, viel Abstand lässt oder durch frühes Schalten die Umwelt schont, bekommt Preisnachlässe. Versicherer schöpfen das Potenzial auf diesem Gebiet allerdings längst nicht aus. Denkbar sind beispielsweise automatisierte Angebote für Mietwagennutzer. Mithilfe von Geodaten könnten Anbieter feststellen, wenn ein Fahrzeug eine Landesgrenze überfährt, den erforderlichen Versicherungsschutz automatisch hinzubuchen und das Auslandsrisiko kilometergenau abrechnen. Unangenehme Vertriebsgespräche der Mietwagenfirmen könnten entfallen und Kunden spontan über Routenänderungen entscheiden.

Im Firmenkundengeschäft weckt das industrielle Internet der Dinge die Wachstumsfantasie bei den Industrieversicherern. Datenbasierte Geschäftsmodelle der Industrie bieten Potenzial für Versicherer, diese Daten auch für neue Tarife zu nutzen. Maschinendaten ermöglichen unter anderem Beiträge, die sich nach der tatsächlichen Nutzung richten. Unternehmen würden in diesem Fall für ihr individuelles Risiko bezahlen. Die Art der Tarife würde sich weg vom pauschalen Jahresbeitrag hin zu einer dynamischen Abrechnung bewegen. Beiträge ließen sich beispielsweise an Produktionsmengen anpassen oder an Daten, die das Schadenrisiko beeinflussen. Der Beitrag würde sich in dem Fall automatisch erhöhen, sobald Temperatur oder Geschwindigkeit bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Cyber-Security- und Baukasten-Versicherungen wichtige Produktsäulen

Mit der Vernetzung von Maschinen und Anlagen mit dem Internet sowie dem Einsatz von Sensoren steigt das Risiko von Hackerangriffen, die versichert und präventiv geschützt werden wollen. Die Absicherung der Schäden durch Cyberattacken etabliert sich seit rund zwei Jahren als Standbein im Produktportfolio der deutschen Versicherer. 49 Prozent der befragten Entscheiderinnen und Entscheider erwarten einen erheblichen Nachfrageschub, acht Prozentpunkte mehr als 2019.

Ebenfalls 49 Prozent der befragten Versicherer setzen auf Themen- und Bündelversicherungen – entweder als Einkäufer bestimmter Spezialbausteine oder als Lieferant. Rechtsschutzanbieter wie die NRV (Neue Rechtsschutzversicherungsgesellschaft) beteiligen sich beispielsweise mit maßgeschneiderten Konzepten an kombinierten Produkten, in denen unterschiedliche Policen zu einer Lösung gebündelt werden. Die Unternehmen liefern unter anderem den Rechtsschutzbaustein an Kfz- und Privathaftpflichtversicherer.

Datenbasierte Tarife und Bündelprodukte erfordern von den Versicherern, dass sie sich technologisch und bei ihren Geschäftsprozessen an diese Geschäftsmodelle anpassen. Zwei von drei Befragten gehen davon aus, dass die IT im eigenen Haus 2023 nicht mehr viel mit der von heute gemein haben wird, so die Studie. “Technologisch erfordern die neuen Produkte eine umfassende Öffnung der Datengrenzen (API-Orientierung), und organisatorisch müssen Versicherer ihr Spartendenken ebenfalls aufgeben”, sagt Sopra-Steria-Berater Nils Stölken.

Über die Studie

Für den Branchenkompass Insurance 2021 wurden im April 2021 insgesamt 108 Führungskräfte aus der Versicherungsbranche befragt. Die Online-Befragung führte das Marktforschungsinstitut mo’web research im Auftrag von Sopra Steria und dem F.A.Z.-Institut durch. Zusätzlich wurden Telefoninterviews mit drei Entscheidern aus der Versicherungsbranche geführt: mit Michael Diener, Vorstandsmitglied der Neuen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV), mit Dr. Matthias Uebing, Gründer und Vorstand der mailo Versicherung, und mit Guido Leber, Bereichsleiter für die Konzern- und Unternehmensstrategie der ALH Gruppe. Die drei Entscheider berichten in der Studie über ihre Erfahrungen, Pläne und Standpunkte.

 

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Die Flutkatastrophe Mitte Juli und der verheerende Hagel im Frühsommer machen 2021 für die deutschen Versicherer voraussichtlich zum Jahr mit den höchsten Naturgefahren-Schäden seit mindestens 50 Jahren.

 

„Die versicherten Unwetterschäden an Häusern, Hausrat, Betrieben und Kraftfahrzeugen dürften rund 11,5 Milliarden Euro ausmachen“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Durch Starkregen, Sturzfluten und Hochwasser hat das Tiefdruckgebiet „Bernd“ vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen schwere Schäden angerichtet.

„2021 könnte damit das teuerste Naturgefahrenjahr seit Beginn unserer Statistik Anfang der 70er Jahre werden“, so Asmussen weiter. Ähnlich hoch waren die Schäden nur in den Jahren 2002 (11,3 Milliarden Euro) mit dem August-Hochwasser unter anderem an der Elbe und mit verheerenden Stürmen sowie 1990 (11,5 Milliarden Euro) mit der Orkanserie “Daria”, “Vivian” und “Wiebke”.

Juli-Flut kostet Versicherer mindestens sieben Milliarden Euro

Die Versicherungsschäden für die Juli-Flut kalkulieren die Unternehmen bislang mit rund sieben Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 6,5 Milliarden Euro auf Wohngebäude, Hausrat und Betriebe sowie rund 450 Millionen Euro auf Kraftfahrzeuge. Die Unwetterfront „Bernd“ war vom 13. bis 18. Juli über weite Teile Deutschlands hinweggezogen. Durch Starkregen, Sturzfluten und Hochwasser hatte das Tiefdruckgebiet vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, aber auch in Bayern und Sachsen schwere Schäden angerichtet.

Schon im Juni hatte eine Unwetterserie in Deutschland für rund 1,7 Milliarden Euro versicherte Schäden gesorgt. „Allein die Hagelschäden an rund 275.000 Autos haben die Versicherer etwa 700 Millionen Euro gekostet“, sagt Asmussen. Für die Kfz-Versicherer ist das der viertgrößte Hagelschaden seit Beginn der Statistik. Das teuerste Ereignis bleibt mit über zwei Milliarden Euro der „Münchner Hagel“ von 1984. „Auch für die Kraftfahrtversicherer zeichnet sich ein Jahr mit überdurchschnittlich vielen Schäden ab“, so Asmussen.

Jörg Asmus­sen,  GDV-Haupt­ge­schäfts­füh­rer: „Wir erwarten für den Schaden/Unfall-Sektor als Ganzes in diesem Jahr rote Zahlen. Zuletzt war dies in den Flutjahren 2002 und 2013 der Fall, als Elbe, Donau und angrenzende Flüsse über die Ufer traten und Hochwasserkatastrophen auslösten.“

Vor diesem Hintergrund muss sich die Versicherungswirtschaft auf ein negatives Geschäftsergebnis bei den Schaden- und Unfallsparten einstellen. „Wir erwarten für den Schaden/Unfall-Sektor als Ganzes in diesem Jahr rote Zahlen“, sagt Asmussen. „Zuletzt war dies in den Flutjahren 2002 und 2013 der Fall, als Elbe, Donau und angrenzende Flüsse über die Ufer traten und Hochwasserkatastrophen auslösten.“

Versicherer können Leistungen dieser Dimension für ihre Kunden schultern. Sie sind selbst rückversichert und verfügen über mehr als ausreichende Kapitalpuffer. Ende 2020 wiesen die Schaden- und Unfallversicherer Eigenmittel von rund 120 Milliarden Euro aus.

Die volkswirtschaftlichen Unwetterschäden gehen derweil noch weit über die Versicherungsschäden hinaus. Denn viele Gebäude sind nur lückenhaft versichert – und zwar fast alle gegen Sturm und Hagel, aber weniger als die Hälfte gegen Starkregen und Hochwasser.

 

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Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43G, D­-10117 Berlin, Tel: 030­ 2020 5000, www.gdv.de

Weite Teile der deutschen Wirtschaft sind noch immer nicht ausreichend gegen die Risiken des mobilen Arbeitens gewappnet. Das zeigen mehrere Umfragen im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

 

Jedes zweite Unternehmen lässt zu, dass die mobile Arbeit auf privaten Geräten erledigt wird, ein Viertel kommuniziert über Messenger-Dienste wie WhatsApp, in fünf Prozent nutzen Beschäftigte sogar ihre privaten Mail-Adressen für geschäftliche E-Mails. „Nur acht Prozent der Unternehmen, in denen mobil gearbeitet wird, haben ihre IT-Sicherheits- und Datenschutzregeln überarbeitet. Nur sieben Prozent haben in zusätzliche IT-Sicherheit investiert“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen unter Berufung auf eine Forsa-Umfrage unter mittelständischen Unternehmen.

Gleichzeitig lässt jedes zweite Unternehmen zu, dass die mobile Arbeit auf privaten Geräten erledigt wird, ein Viertel kommuniziert über Messenger-Dienste wie WhatsApp, in fünf Prozent nutzen Beschäftigte sogar ihre privaten Mail-Adressen für geschäftliche E-Mails. „Dass zu Beginn der Pandemie viele Sicherheitsroutinen gestört waren, ist noch verständlich. Aber wer seine Prozesse jetzt noch nicht an die neue Situation angepasst hat, handelt fahrlässig und lädt Cyberkriminelle und Betrüger geradezu ein“, so Asmussen.

Neben der IT-Sicherheit leiden auch Datenschutz und Compliance

Bei den Versicherern schlagen sich die neuen Sicherheitslücken in der Cyber- und in der Vertrauensschadenversicherung nieder. „Cyberkriminelle nutzen die neuen Schwachstellen ganz gezielt für ihre Angriffe aus. So sind etwa private Geräte und E-Mail-Accounts in aller Regel viel schlechter geschützt als die firmeneigene IT. So verlieren Unternehmen die Kontrolle über ihre IT-Sicherheit und damit über die Sicherheit ihrer Daten“, sagt Ole Sieverding, Underwriting Manager Cyber bei Hiscox und Mitglied der GDV-Projektgruppe Cyberversicherung.

Neben der IT- und Datensicherheit leidet in der Corona-Pandemie auch der Schutz gegen Betrüger von innen und außen. In einer YouGov-Umfrage unter Angestellten deutscher Unternehmen berichtete nur jeder fünfte mobil Arbeitende von angepassten Sicherheitsmaßnahmen. In manchen Unternehmen scheint die Sicherheit sogar bewusst vernachlässigt zu werden: Immerhin 12 Prozent sagen, dass sie Compliance- und Sicherheitsregeln beim mobilen Arbeiten nicht vollständig befolgen und sie stattdessen „flexibel“ handhaben könnten. „Ein solches Umfeld ist für Betrüger ein Eldorado“ sagt Rüdiger Kirsch, Global Fidelity Expert bei Euler Hermes und Vorsitzender der GDV-Arbeitsgemeinschaft Vertrauensschadenversicherung. „Wenn viele Ansprechpartner schwerer zu erreichen sind, der persönliche Kontakt zu Vertragspartnern und der informelle Austausch mit den Kollegen fehlt, müssen die Compliance-Regeln uneingeschränkt gelten, besser noch verschärft werden“, so Kirsch.

Risiko mobi­les Arbei­ten: So kön­nen sich Unter­neh­men schüt­zen

Sicheren Zugriff auf Unternehmensanwendungen und -daten gewährleisten, zum Beispiel über ein VPN-Netzwerk mit entsprechender Authentifizierung der Nutzer.

Berufliches und Privates strikt trennen: Mitarbeiter sollten berufliche Geräte, E-Mail-Adressen und Passwörter nicht für private Zwecke nutzen dürfen. Umgekehrt sollten sie keine privaten Geräte, E-Mail-Adressen und Passwörter für geschäftliche Zwecke verwenden müssen.

Auch mobil arbeitende Beschäftigte regelmäßig schulen und für die drohenden Gefahren sensibilisieren; klare Regeln für den Schutz der mobil genutzten Daten aufstellen.

Wichtige Vorgänge wie größere Zahlungsanweisungen oder die Änderung der Kontodaten von Kunden und Lieferanten im 4-Augen-Prinzip und auf zwei Kommunikationswegen prüfen lassen, zum Beispiel durch die telefonische Bestätigung einer E-Mail-Anweisung. Für die Kontaktaufnahme zur Gegenprüfung nur bereits bekannte Telefonnummern und Mail-Adressen nutzen: Bei einem Betrugsversuch werden über den „Antworten“-Button oder per Rückruf-Knopf doch wieder nur die Kriminellen erreicht.

Offenheit und Ansprechbarkeit sicherstellen: Viele Kriminelle setzen ihre Opfer unter Zeitdruck, die wichtigsten Telefonnummern sollten daher immer griffbereit sein. Zudem sollten alle Mitarbeiter die zuständigen IT-, Datenschutz- und Compliance-Verantwortlichen kennen und problemlos ansprechen können.

Um gegen die wachsende Gefahr durch Stimmensimulatoren gewappnet zu sein, sollten Zahlungsanweisungen niemals am Telefon und schon gar nicht per WhatsApp-Sprachnachricht entgegengenommen werden.

 

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Volumen von 1 Mrd. € – Stärkung der Kapitalbasis zur Finanzierung des profitablen Wachstums

 

Nach der erfolgreich platzierten grünen Anleihe des Vorjahres, hat Munich Re zum zweiten Mal in der Unternehmensgeschichte eine grüne Nachranganleihe begeben. Das Emissionsvolumen beträgt 1 Mrd. €. Die Anleihe hat einen Coupon von 1,00 % und eine Laufzeit bis 2042. Munich Re stärkt mit der Anleihe ihre Kapitalbasis mit Blick auf aktuelle Wachstumschancen, wie sie sich derzeit auf vielen Rückversicherungsmärkten bieten.

Munich Re hat im Rahmen ihrer “Ambition 2025” ein umfassendes Klimaschutzprogramm mit ehrgeizigen Klimaschutzzielen für die Kapitalanlagen, das Versicherungsgeschäft und den Geschäftsbetrieb verabschiedet. Mit der Anleihe unterstreicht Munich Re den Willen, die Kapitalmärkte für eine klimafreundliche Transformation der Wirtschaft zu nutzen.

Mit dem eingesammelten Kapital werden geeignete Projekte, wie sie in dem „Green Bond Framework“ von Munich Re definiert sind, finanziert oder refinanziert. Hierzu zählen Eigen- und Fremdkapitalinvestitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nachhaltiges Transportwesen, grüne Gebäude, nachhaltiges Wasser(management), ökoeffiziente Wirtschaft und/oder Kreislaufwirtschaft, sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen und Land.

 

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