Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 14.07.2021 zum Geschäftszeichen IV ZR 153/20 entschieden, dass der Versicherungsfall in einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Ablauf des sogenannten Sechsmonatszeitraums eintritt.

 

Das gilt gemäß dem BGH dann, wenn die Versicherungsbedingungen nicht bestimmen, dass auch bei einer rückschauenden Betrachtung der Versicherungsfall ab dem ersten Tag des Sechsmonatszeitraums vorliegt. In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte der Kläger mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Nachversicherungsgarantie vereinbart, nach welcher der Versicherungsumfang ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöht werden konnte. Er erlitt am 29.07.2016 einen Arbeitsunfall und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig. Am 11.10.2016 verlangte er die Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 %. Diese Erhöhung bestätigte ihm die Versicherung mit einem Nachtrag vom 18.10.2016 mit Wirkung zum 01.11.2016.

Zum Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ hatten die Parteien unter anderem Folgendes vereinbart:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Der Kläger meldete im Dezember 2016 Leistungsansprüche an, die von der Berufsunfähigkeitsversicherung im September 2017 anerkannt wurden. Allerdings zahlte die Versicherung nur die am 29.7.2016 vereinbarte Rente von nur 500 EUR monatlich und nicht die im Nachtrag vom 18.10.2016 vereinbarte höhere Rente von 1.000 EUR monatlich. Dagegen wendete sich der Kläger mithilfe der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte und bekam schließlich vor dem BGH Recht.

Der BGH führte zunächst aus, dass in der oben zitierten Klausel zwei Alternativen eines Versicherungsfalls geregelt sind. Die erste Alternative („sechs Monate ununterbrochen außerstande war“) erfordert eine rückschauende Betrachtung, die erst nach Ablauf dieses dort genannten Sechsmonatszeitraums möglich ist. Die zweite Alternative („voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist“) ist hingegen in die Zukunft gerichtet. Laut dem BGH ergibt eine Auslegung der ersten Alternative, dass der Versicherungsfall erst mit Ablauf der sechs Monate eingetreten ist. Dies ergibt sich unter anderem aus der Formulierung: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person …“ und auch daraus, dass in den Bedingungen keine Rückwirkung des Versicherungsfalls auf den Anfang des Sechsmonatszeitraum vereinbart war.

Für den Kläger bedeutet diese Klarstellung des BGH, dass ihm aller Voraussicht nicht nur 500 EUR monatlich, sondern 1.000 EUR monatlich als Berufsunfähigkeitsrente zustehen. Die in der ersten Alternative vereinbarten sechs Monate waren gerechnet vom 29.07.2016 erst im Januar 2017 vollendet und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die höhere Rente vereinbart war.

„Wir freuen uns zunächst, dass wir den Fall für unseren Mandanten nun doch vor dem BGH zu seinen Gunsten drehen konnten, nachdem das Landgericht Berlin und das Kammergericht die Klage abgewiesen hatten. Ebenso zeigt dieser Fall, wie wichtig es sein kann, durch versierte Fachanwälte vertreten zu werden, die auch den Weg zum BGH nicht scheuen“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Über Wirth-Rechtsanwälte: Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

 

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Die G20- und G7-Staaten sowie die OECD haben sich auf die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes für internationale Unternehmen von mindestens 15 Prozent geeinigt.

 

Das ist ein bahnbrechendes Ergebnis. Welche Auswirkungen hat dieses Abkommen auf börsennotierte Unternehmen weltweit, insbesondere auf den S&P 500, der die 500 größten US-Unternehmen umfasst? Thilo Wolf, Deutschland-Chef von BNY Mellon Investment Management (Foto anbei), stellt die Analyse* der Investmentgesellschaft Newton IM, die zu BNY Mellon IM gehört, vor und erklärt, welche Hürden es noch zu nehmen gilt:

„Nur eines von sieben Unternehmen im S&P 500 hat voraussichtlich einen Steuersatz von unter 15 Prozent. Wenn wir Immobilienunternehmen ausschließen, für die besondere Steuerregeln gelten, hat nur eines von elf Unternehmen einen Steuersatz von unter 15 Prozent. Davon sind die meisten in den Branchen IT und Gesundheitswesen zu finden.

Laut einer Analyse unserer Gesellschaft Newton Investment Management liegt der durchschnittliche Steuersatz für diese Unternehmen bei 11 Prozent. Wird dieser Satz also auf 15 Prozent steigen, würde der Gewinn nach Steuern von 89 Prozent auf 85 Prozent fallen – eine Verringerung um 4 Prozent. Für den S&P 500 insgesamt würde der Gewinn um weniger als 1 Prozent fallen.

Diese Analyse ist stark vereinfacht, da die Mindeststeuer von 15 Prozent auf einer Länderbetrachtung beruht, nicht auf einer internationalen Betrachtung. Im Ergebnis divergieren die Auswirkungen jedoch nicht stark:

Ein Unternehmen, das beispielsweise die Hälfte seiner Gewinne in einer entwickelten Volkswirtschaft mit einem Steuersatz von 30 Prozent und die Hälfte seiner Gewinne in einer Steueroase mit einem Steuersatz von 0 Prozent erzielt, hat einen Gesamtsteuersatz von 15 Prozent. Nach den neuen Regeln würde sich dieser auf 22,5 Prozent erhöhen: Die eine Hälfte wird weiterhin mit 30 Prozent und die andere Hälfte mit dem neuen Mindestsatz von 15 Prozent besteuert.

Der durchschnittliche Steuersatz für den S&P 500 wird voraussichtlich 21 Prozent betragen – ein Niveau, das sehr nahe an den aktuellen Unternehmenssteuersätzen in den großen Volkswirtschaften liegt: Die aktuellen Steuersätze in Großbritannien betragen 19 Prozent, in den USA 21 Prozent und in Japan 23 Prozent. Dies lässt darauf schließen, dass die Unternehmen im Durchschnitt ihren fairen Anteil an Steuern zahlen.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) schätzt, dass ein globaler Mindeststeuersatz die Unternehmenssteuereinnahmen weltweit um 1-3 Prozent erhöhen könnte. Dies ist für die Gesamtbewertung des Aktienmarktes aus unserer Sicht unwesentlich; allerdings dürften Unternehmen aus der IT und dem Gesundheitswesen – wie oben erwähnt – deutlich stärker betroffen sein.

Eine Gleichung mit vielen Unbekannten

Steuern sind immer komplex – selbst auf rein nationaler Ebene – und Veränderungen im internationalen Kontext sind eine noch größere Herausforderung. Wie definiert und verteilt man steuerpflichtige Gewinne zwischen verschiedenen Nationalstaaten für ein Unternehmen, das in verschiedenen Ländern Waren oder Dienstleistungen entwickelt, herstellt, verkauft, und finanziert? Es gibt immer noch viele schwierige Detailfragen zu klären. Wie wird ein „großes“ Unternehmen definiert? Wird die Mindeststeuer auf der Ebene des Konzerns oder des Einzelunternehmens angewendet? Inwiefern stimmen die neuen Regeln mit den alten Regeln überein?

In der Vergangenheit hat sich oft gezeigt, dass mutigere Vorschläge verwässert werden, da Unternehmen aus Schlüsselbranchen in jedem Land Lobby-Arbeit für Ausnahmen machen. Steueroasen und Unternehmen, die negativ von der neuen Regelung betroffen sind, werden nicht einfach klein beigeben und Unternehmen werden sich weiterhin beraten lassen, um eine Steueroptimierung zu erreichen.

Insgesamt gehen wir davon aus, dass die globale Mindeststeuer sich nur unwesentlich auf die Gesamtheit börsennotierter Unternehmen auswirken wird. Es wird jedoch Einzelfälle geben, die die neue Regelung stark treffen wird. Fest steht, dass unser Investmentteam die globale Mindeststeuer zusammen mit anderen vorgeschlagenen Erhöhungen der Steuersätze, insbesondere in Großbritannien und den USA, in ihre Analysen einbeziehen müssen, um das Risiko und den Ertrag jeder unserer Anlagen besser bewerten zu können.“

*Datenquellen: Newton Investment Management, Capital IQ, OECD

 

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Der in versicherungsrechtlichen Fragen hochangesehene 12. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit am 30.6.2021 verkündetem Urteil (Geschäftszeichen 12 U 4/21) entschieden,

 

dass Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung auch dann besteht, wenn die Schließung durch einen „Lock-down“ aufgrund der Corona Pandemie erfolgt ist. Dies geht aus einer heute veröffentlichten Pressemitteilung OLG hervor.

Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Diverse Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren und sprachen die Kündigung der Versicherungspolice aus. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet eine Vielzahl dieser Fälle. Ein äußerst relevantes Urteil erging nun zugunsten der Betroffenen.

Das Oberlandesgericht hatte über die Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte zu entscheiden. Die dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegenen Versicherungsbedingungen enthielten Regelungen, die nahezu identischen in vielen Betriebsschließungsversicherungen vereinbart wurden. Dabei wurde in den Versicherungsbedingungen mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird. Die „Nr. 2“ enthielt dann einen Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“, wobei Sars-COV-2 bzw. Covid-19 dort nicht aufgeführt waren.

Hierzu führte das Oberlandesgericht nun aus, dass die Begrenzung auf diesen Katalog nicht hinreichend klar und verständlich erfolgte und daher unwirksam sei. Es stellte insbesondere darauf ab, dass durch die mehrfache Nennung des Infektionsschutzgesetzes dem Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt wird, dass jede Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dass demgegenüber in der oben erwähnten Nr. 2 eine Beschränkung des Versicherungsschutzes enthalten ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich vor Augen geführt. Darüber hinaus stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe klar, dass auch die vielfach verwendeten Allgemeinverfügungen den Versicherungsfall auslösen und es unschädlich sei, dass SARS-Cov-2 und Covid-19 erst im Mai 2020 im Infektionsschutzgesetz als meldepflichtige Krankheit geregelt wurden. Zuvor wurden sie lediglich im Rahmen einer Verordnung als meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtigen Krankheitserreger geregelt.

„Nachdem jüngst mehrere Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen zu erkennen gegeben haben, dass kein Versicherungsschutz bestehen soll, ist dieses Urteil umso mehr zu begrüßen. Es zeigt, dass die rechtliche Entwicklung weiterhin sehr dynamisch ist. Letztlich wird abschließend darüber der Bundesgerichtshof entscheiden. Wir sind optimistisch, dass auch der BGH die so auch von Beginn an durch uns vertretene Rechtsauffassung bestätigen wird.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

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Seit rund 15 Monaten hat die Corona-Pandemie alle gesellschaftlichen Bereiche fest im Griff.

 

Viele Dinge müssen plötzlich neu bewertet werden, das Verhalten der Menschen musste sich teilweise dramatisch ändern. Auch das Immobilienrecht macht da keine Ausnahme, wie diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS am Beispiel von aktuellen Urteilen zeigt. Selbst so alltägliche Ereignisse wie der Besuch des Kaminkehrers können da plötzlich zum Problem werden.

Bei all diesen Urteilen ist zu bedenken, dass sich die Corona-Rechtsprechung immer noch laufend fortentwickelt. In zahlreichen Fallkonstellationen fehlen noch höchstrichterliche Entscheidungen.

Besonders stark betroffen von der Pandemie sind die Eigentümerversammlungen, denn dabei kommt häufig zwangsläufig eine größere Zahl von Menschen zusammen. Aber trotz aller Vorsichtsmaßnahmen darf eines nicht geschehen, wie das Amtsgericht Kassel (Aktenzeichen 800 C 2563/20) entschied: dass die Teilnehmerzahl im Vorfeld auf weniger Personen als die Mitglieder und den Verwalter beschränkt wird. Alle Eigentümer müssen ohne Beschränkungen eingeladen werden. Geht eine Verwaltung nicht so vor, dann sind alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.

Eine der Grundregeln der Pandemiebekämpfung lautet bekanntermaßen, dass sich nicht zu viele Menschen in einem geschlossenen Raum aufhalten sollen. Das steht in einem gewissen Widerspruch zum Prinzip der Eigentümerversammlungen, an denen alle Mitglieder teilnehmen können. Deren Zahl darf nie eingeschränkt werden, wie im vorigen Urteil erwähnt wurde. Allerdings ist es dem Verwalter nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-13 S 108/20) gestattet, unter den Eigentümern Vertretungslösungen zu bewerben, um im gegenseitigen Einvernehmen die Personenzahl zu beschränken.

Der gewählte Versammlungsraum muss mindestens für die Teilnehmerzahl geeignet sein, die erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Ein Verwalter hatte einen 100 Quadratmeter großen Saal ausgewählt, für den nach der geltenden Covid-19-Verordnung nur maximal sieben Personen zugelassen worden waren. In den zurückliegenden drei Jahren waren aber immer mindestens 19 Personen zugegen gewesen. Das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 514 C 88/20) betrachtete diese Ortswahl als einen Ermessensfehler. Selbst dann, wenn tatsächlich nur sieben Teilnehmer erschienen wären, hätten die Beschlüsse auf Anfechtung wegen des schon zum Zeitpunkt der Einladung ungeeigneten Raums für ungültig erklärt werden können.

Wenn das gesamte öffentliche Leben zum Erliegen gekommen ist, weil es ein pandemiebedingtes behördliches Versammlungsverbot gibt, dann sollten keine Eigentümerversammlungen mehr stattfinden und solche nicht einmal für diesen Zeitraum anberaumt werden. Denn durch eine solche Fehlentscheidung können auch Kosten (Saalmiete, Porto) entstehen. So urteilte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 1291 C 2946/21) und stellte fest, dass es einen Anspruch auf Absage der Eigentümerversammlung gebe, wenn diese trotz pandemiebedingten Versammlungsverbots durchgeführt werden soll. Zudem sei die Formulierung der Einladung (“sollten nicht mehr als 2-5 Teilnehmer dabei sein” – was weniger als die Hälfte der Eigentümer darstellte) geeignet gewesen, “einen psychischen Zwang bei den einzelnen Wohnungseigentümern auszulösen, der sie von der Wahrnehmung ihrer Kernrechte abhält”.

Manche Menschen wollen in diesen Zeiten am liebsten niemanden in ihre Wohnung bzw. in ihr Haus einlassen, um sich keinem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen. Doch diese Vorsichtsmaßnahmen haben ihre Grenzen. So wies das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 13 A 4340/20) darauf hin, dass Schornsteinfegerarbeiten aus Gründen des Brandschutzes unverzichtbar sind und die Vertreter dieses Handwerks Zugang erhalten müssen.

Nahezu alle Fitnessstudios sind seit Monaten für ihre Mitglieder nicht mehr zugänglich. Die Behörden betrachten das Infektionsrisiko als zu hoch. Eine Lösung kann allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover (Aktenzeichen 15 B 343/21) möglich sein und das ist die stundenweise Untervermietung der Räumlichkeiten an Einzelpersonen oder einen Haushalt. Hier handle es sich gar nicht mehr um ein Fitnessstudio im klassischen Sinne, stellten die Richter fest.

 

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Wer Familienangehörige anstellt, bei dem ist das Finanzamt besonders kritisch.

 

Passt das Gehalt zur vertraglich vereinbarten Leistung? Wie viel arbeiten die Familienangehörigen? Ist deren Leistung mit der von fremden Dritten vergleichbar? Was erfüllt sein muss, damit der Gehaltsaufwand steuerlich absetzbar ist, erklärt Birgit Häglsperger, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing.

Wann dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen Personalkosten für Familienangehörige geltend machen?

„Unternehmer können selbstverständlich auch Familienangehörige beschäftigen“, stellt Ecovis-Steuerberaterin Birgit Häglsperger in Dingolfing klar. „Und können daher auch die entsprechenden Lohnzahlungen für geringfügig Beschäftigte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.“ Die Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Arbeitsvertrag. Und die getroffenen Vereinbarungen müssen inhaltlich dem „Fremdüblichen“ entsprechen. Das bedeutet: Der Stundenlohn des beschäftigten Familienangehörigen muss etwa so hoch sein wie er auch einem familienfremden Mitarbeiter gezahlt würde. Das gleiche gilt auch für Art und Umfang der Tätigkeit.

Worauf müssen Unternehmer besonders achten?

Finanzämter schauen bei Familienangehörigen ganz genau hin, um Steuermissbrauch zu ahnden. „Das Taschengeld für den Sohn dürfen Sie natürlich nicht als Lohn bezeichnen, um Steuern zu sparen“, so Steuerberaterin Häglsperger, „auch überproportional hohe Stundenlöhne für Ehefrau, Tochter oder Bruder sind nicht ok.“ Wer keinen Ärger mit dem Finanzamt will, sollte daher auf Sonderbehandlungen von Familienangehörigen verzichten. Wer nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Sohn oder Tochter bei Verträgen, festen Arbeitszeiten, Lohn, Arbeitszeitnachweise, so behandelt wie andere Beschäftigte, der ist auf der sicheren Seite.

Was bedeutet das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die geltenden Regeln in seinem aktuellen Urteil bestätigt. Aber er hat darüber hinaus auch übereifrige Finanzämter in die Schranken gewiesen. Im Fall eines Unternehmers, der keine Stundenaufzeichnungen für seine angestellte Ehefrau vorweisen konnte, gaben die Richter dem Kläger recht: Bei der vorliegenden Hilfstätigkeit sei eine Stundenaufzeichnung nicht üblich – und das Arbeitsverhältnis damit vom Finanzamt anzuerkennen. „Sie haben also klargestellt, dass die Prämisse ,keine Sonderregelungen für Familienangehörige‘ für beide Seiten gilt“, fasst Ecovis-Steuerberaterin Häglsperger zusammen.

Tipp: Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?

Überprüfen Sie, ob die Verträge mit Familienangehörigen den üblichen Verträgen entsprechen.

Vermeiden Sie im Betrieb Sonderregelungen für nahe Familienangehörige.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über Dokumentationspflichten zu Arbeitszeiten.

 

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Der Qualitätspool setzt sich damit erneut massiv für Versicherungsmakler ein.

 

Die MAXPOOL Maklerkooperation GmbH mahnt die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Der Grund: Die DVAG setzt seit einiger Zeit sogenannte „Mandantenschutzbriefe“ ein, die nach rechtlicher Prüfung durch MAXPOOL als irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlungen gemäß Paragraf 1 Absatz 1 UWG einzustufen sind. Laut MAXPOOL werden durch die „Mandantenschutzbriefe“ insbesondere Makler unzulässigerweise herabgesetzt, verunglimpft und gezielt behindert (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch eine unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 UWG). „MAXPOOL sieht sich unter den Pools als DER Interessenvertreter von unabhängigen Maklern. Deshalb können und wollen wir derartige wettbewerbsrechtliche Verstöße nicht hinnehmen“, erklärt Kevin Jürgens, Vertriebsvorstand der PHÖNIX MAXPOOL Gruppe und Mitglied der Geschäftsleitung bei der MAXPOOL GmbH.

In den Mandantenschutzbriefen wird darauf hingewiesen, dass Berater/Versicherungsmakler mitunter primär ihre eigenen monetären Interessen im Blick hätten und deshalb pauschal behaupten würden, eine vorzeitige Kündigung von Berufsunfähigkeits-, Lebens-, Renten- und fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen seit mit erheblichen Vermögensverlusten verbunden. Berater, die ihren Kunden eine vorzeitige Kündigung oder Änderung der von der DVAG vermittelten Verträge empfehlen, müssen deshalb ein undifferenziertes „Bestätigungsschreiben“ ausfüllen, den jeweiligen Vertrag und den möglicherweise entstehenden Verlust angeben und anschließend bestätigen, den betreffenden Kunden über alle Nachteile aufgeklärt zu haben, die mit der Kündigung in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus muss der Berater in dem Bestätigungsschreiben anerkennen, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn gestellt werden können, wenn er den Kunden nicht vollständig über die Nachteile aufklärt.

Nach Ansicht von MAXPOOL sind die von der DVAG erstellten Bestätigungsschreiben für die Bewertung von Verträgen nicht ausreichend und in der Form somit nicht ausfüllbar. „Es ist nicht ersichtlich, worauf sich der anzugebende mögliche Verlust bezieht. Etwa auf die zu zahlenden Prämien? Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, ein möglicher Verlust könne fest errechnet werden. Wie soll ein Berater die negative Entwicklung eines Fonds errechnen können? Für einen Vertragswechsel sind viel mehr Kriterien als nur ein möglicher Verlust maßgebend. Das Bestätigungsschreiben ist somit undifferenziert“, erklärt Sevilay Srouji, Syndikusanwältin von MAXPOOL. Darüber hinaus sei ein Berater schon rechtlich dazu gezwungen, eine Gesamtbewertung des Vertrages vorzunehmen und die Kundeninteressen zu wahren. Mit dem Mandantenschutzbrief wird dem Berater ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, das unkonkret und in der Form nicht ausfüllbar ist, aber das Ausfüllen und Unterzeichnen durch den Berater soll suggerieren, dass der Berater nur an seinen eigenen Verdienst denken würde. „Dies stellt eine bewusste Irreführung des Kunden dar, die rechtlich relevant ist, da die Vorgehensweise der DVAG die Entscheidung des Kunden massiv beeinflusst“, fasst Srouji zusammen.

„Wir können und werden es nicht hinnehmen, dass unsere Makler schuldlos an den Pranger gestellt und mit falschen Behauptungen verunglimpft werden. Deshalb werden wir alle juristischen Mittel ausschöpfen um dem unzulässigen Treiben der DVAG ein Ende zu setzen.“, ergänzt Kevin Jürgens.

 

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MAXPOOL Maklerkooperation GmbH, Friedrich-Ebert-Damm 143, 22047 Hamburg, Tel: +49 (40) 29 99 40 – 437,Fax: +49 (40) 29 99 40 – 9430, www.maxpool.de 

Die EU-Kommission prüft, ob die Steuerbefreiungen für Finanzdienstleistungen und Versicherungen verändert werden sollen. Der AfW wendet sich gegen Verschärfungen und setzt sich für Vereinfachungen und Verbesserungen ein.

 

Das Umsatzsteuergesetz ist die deutsche Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Es bestehen hierbei nur wenige Wahlmöglichkeiten für den deutschen Gesetzgeber, das meiste ist 1:1 zu übernehmen. Wie für viele andere Rechtsgebiete spielt daher auch für die Umsatzsteuer die wesentliche Musik in Brüssel. Vor bald fünfzig Jahren wurden die wesentlichen Steuerbefreiungen für unsere Branche formuliert. Seitdem ist viel passiert und die EU-Kommission prüft daher, ob die Regeln angepasst werden müssten.

Im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahren hat nun der AfW mit Unterstützung seines steuerpolitischen Beraters, Steuerberater Daniel Ziska von GPC Tax Berlin, im Wesentlichen folgende Positionen vertreten:

  1. Die bisherigen Steuerbefreiungen müssen mindestens im bisherigen Umfang erhalten bleiben.
  1. Um das ganze System zu vereinfachen, wäre eine Steuerbefreiung mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug, so wie man sie bei bestimmten exportorientierten Umsätzen kennt, das Beste.
  1. Auch die Beratung zu den Produkten der Finanzdienstleistung sowie die Verwaltung von Finanz- und Versicherungsprodukten müssen von der Steuer befreit werden, um aufwendige Abgrenzungsprobleme zu lösen.
  1. Wenn sich Unternehmen Kosten teilen, darf dies nicht zu einer Umsatzsteuerbelastung führen.
  1. Die umsatzsteuerliche Organschaft (Umsatzsteuergruppe), welche die Umsatzsteuer zwischen den einzelnen Gesellschaften eliminiert muss auch länderübergreifend möglich sein.

Im vierten Quartal 2021, so der Plan, will die EU-Kommission das weitere Vorgehen verlautbaren und gegebenenfalls auch bereits einen ersten Änderungsentwurf vorlegen. Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW: „Es gibt Chancen für Verbesserungen, aber genauso besteht die Gefahr, dass die Vorschriften verschärft werden und was heute steuerfrei ist, morgen steuerpflichtig werden könnte. Wir werden das Thema weiter aktiv begleiten.“

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Daniel Ziska,

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Dipl. Steuerexperte (Schweiz)

ziska@afw-verband.de, www.gpc-tax.de

 

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister und Versicherungsmakler. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmaklern sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlern aus über 2.000 Mitgliedsunternehmen.

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Umfangsreiches Maßnahmenpaket für den grauen Kapitalmarkt

 

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am Dienstag das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und der Berichterstatter, Dr. Carsten Brodesser:

Antje Tillmann: “Die Union hat den Anlegerschutz bei Graumarktprodukten gestärkt. Hier werden Anlagen in reine Blindpool-Konstruktionen künftig verboten, da Anleger ihr Geld quasi blind in einen Fonds investieren, dessen konkretes Anlageobjekt noch gar nicht feststeht. Klar definierte und benannte Semi-Blindpools sollen dagegen als Sachanlagen für Privatanleger weiterhin möglich sein. Schließlich werden viele Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien wie Bürgerwindparks, der Logistik und des Wohnungsbaus auf diese Weise finanziert. Zum Schutz der Verbraucher und Anleger konnten wir mit der Einführung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs eine zusätzliche Sicherung für solche Investments einbauen. Dieser wird mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet, um seine wichtige Kontrollaufgabe ausüben zu können.”

Dr. Carsten Brodesser: “Neben dem Mittelverwendungskontrolleur wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) stärker mit der Prüfung von Vermögensanlagen beauftragt. Wir ziehen hier ein doppeltes Netz ein, um für mehr Sicherheit der Anleger zu sorgen. In einem Merkblatt wird die BaFin die Anforderungen an die Projekte von Blindpools, einschließlich von Semi-Blindpools, konkretisieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anleger die Vermögensanlage und insb. ihre Chancen und Risiken bei Abschluss eines solchen Investments besser bewerten können. Den Emittenten soll damit zugleich Planungssicherheit gegeben werden.

Danach soll eine hinreichende Konkretisierung des Anlageobjektes entweder gattungsmäßig oder bereits individualisiert für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung festgeschrieben werden oder zumindest ein nachweisbarer Realisierungsgrad erkennbar sein. Durch Regelbeispiele für die am häufigsten genutzten Anlageformen erhält der Anleger zudem eine bessere Orientierung.

Sollte es dennoch Änderungen zum Anlageobjekt im Sinne des § 11 VermAnlG geben, erhält der Anleger ein Widerrufsrecht gemäß § 11 Abs. 2 VermAnlG. Je nach Konkretisierungsstand des Anlageobjektes soll der Prospekt per Nachtrag ergänzt werden. Damit haben wir mehrere Sicherheitsstufen im Sinne des Anlegerschutzes für solche Investments ergänzt und geben Anlegern dennoch die Chance an interessanten Projekten zu partizipieren.”

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

 

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BFH-Urteil vom 29.09.2020    VIII R 17/17

 

Mit Urteil vom 29.09.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt (FA) angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

 

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Der Bundesgerichtshof erklärt einen aktuellen Versuch der Änderung von Rechtschutzversicherungsbedingungen zum Nachteil der Kunden für gescheitert und gibt dem betroffenen Versicherer sogar noch äußerst schmerzhafte Hausaufgaben auf.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (v. 31.03.2021, Geschäftszeichen IV ZR 221/19) aktuelle Klauseln einer Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) für unwirksam erklärt, die für die zeitliche Einordnung eines Rechtsschutzfalles auch auf Tatsachen abstellten, die der Gegner des Versicherungsnehmers vorgetragen hat. Damit bestätigt er auch für neuere Rechtsschutzbedingungen seine bisherige Rechtsprechung. Zudem verpflichtete er den Versicherer dazu, seine Kunden über diese Unwirksamkeit zu informieren.

Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Klausel in den ARB 2016 einer großen deutschen Rechtsschutzversicherung. Diese regelte für die Feststellung des Versicherungsfalls, dass dafür auch solche Tatsachen berücksichtigt werden, die von dem Gegner des Versicherungsnehmers eingewandt werden.

Der BGH hatte hierzu schon in der jüngeren Rechtsprechung mit mehreren Urteilen geklärt, dass es für die Feststellung eines solchen Versicherungsfalles aber ausschließlich auf die Tatsachen ankommt, die der Versicherungsnehmer vorträgt und mit denen der Versicherungsnehmer seinen Anspruch begründet. Der Versicherungsnehmer wird den Rechtsschutzfall nämlich in dem Verstoß sehen, den er seinem Gegner vorwirft und auf den er seinen Anspruch stützt. (Beispiel: Erst die Ablehnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente ist aus Sicht des Kunden der Versicherungsfall, also der Beginn des Konfliktes, für den nun Rechtsschutz begehrt wird. Wenn aber die Berufsunfähigkeitsversicherung behauptet, dass der Kunde bei Abschluss des Versicherungsvertrages Vorerkrankungen verschwiegen hat und es nun auf diesen Zeitpunkt ankäme, wäre damit der Beginn des Konfliktes teilweise um Jahre zurückverlegt. Soweit zurück, dass zu dem Zeitpunkt eventuell auch noch kein Rechtschutz bestand.)

Auf diese für sie negative BGH-Rechtsprechung reagierte der betroffene Rechtsschutzversicherer mit einer Änderung seiner Versicherungsbedingungen. Er führte ein, dass auch Tatsachenbehauptungen des Gegners in dem Rechtsstreit, für den nun gerade Rechtsschutz benötigt wird, zu berücksichtigen sind. Genau diesen Zusatz hält der BGH konsequenter Weise nun ebenfalls für unwirksam. Der BGH hält es auch bei dieser Klausel für unangemessen benachteiligend, wenn Behauptungen des Gegners schon bei der Prüfung eines Rechtsschutzfalles Einfluss auf die Leistungspflicht nehmen können. Die Gefahr wäre groß, dass die Leistungsverpflichtung des Rechtsschutzversicherers an falschen Behauptungen des Gegners des Kunden scheitert. Dies sei mit dem Vertragszweck einer Rechtsschutzversicherung, den Versicherungsnehmer bei der Interessenwahrnehmung zu unterstützen, nicht vereinbar – so der BGH.

Hervorzuheben ist bei diesem Urteil, dass der BGH den Versicherer sogar dazu verpflichtet, seine Kunden über die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel zu informieren. Die Verwendung einer unwirksamen Klausel sei ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG. Daher bestünde eine Pflicht zur Beseitigung dieser unzulässigen Handlung, die dadurch erreicht werden kann, dass der Versicherer seine Kunden entsprechend informiert.

„Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da Sie zu aktuellen Bedingungen in der Rechtsschutzversicherung Klarheit schafft“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. „Bemerkenswert ist dabei aber insbesondere, dass die Pflicht besteht, die Kunden darüber zu informieren. Diese – eher unangenehme – Pflicht könnte zukünftig Unternehmen jeglicher Colour treffen, die Kenntnis davon erhalten, dass einzelne Klauseln ihrer Bedingungen zum Nachteil der Kunden unwirksam sind.“

 

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Die Blockchain hält Einzug bei Anleiheemissionen

 

Am 5.5.2021 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beschlossen. Dazu erklären Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sowie der zuständige Berichterstatter Johannes Steiniger:

Antje Tillmann: “Mit der Einführung digitaler Wertpapiere erfüllen wir eine zentrale Forderung aus der Blockchain-Strategie der Bundesregierung. Für den deutschen Kapitalmarkt bedeutet dies eine deutliche Stärkung seiner Wettbewerbsfähigkeit. Anleiheemissionen lösen wir aus dem starren Korsett des Wertpapierrechts, das bislang zwingend die Verbriefung in einer Papierurkunde verlangt. Künftig wird die Papierform durch eine Eintragung entweder in ein bei einem Zentralverwahrer geführtes Register oder in dezentrale, auf der Blockchain-Technologie basierende, sog. Kryptowertpapierregister ersetzt. Auch für andere Wertpapiergattungen, insbesondere Aktien, wollen wir eine rein elektronische Begebung ermöglichen, sobald die dafür erforderlichen Prüfungen innerhalb der Bundesregierung abgeschlossen sind und ein entsprechendes Gesetz vorgelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt das heutige Gesetz lediglich den Startschuss für eine durchgreifende Digitalisierung der Wertpapieremissionen in Deutschland dar.”

Johannes Steiniger: “Mit dem Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere gehen wir heute einen ersten wichtigen Schritt in die digitale Zukunft des Wertpapierrechts. Statt Urkunden in Tresoren reicht zukünftig die Eintragung in ein digitales Register. Mit der Möglichkeit zur Eintragung in dezentralen Registern auf einer Blockchain gehen wir dabei noch einen Schritt weiter und schaffen einen ersten Anwendungsfall für eine der zentralen Zukunftstechnologien unserer Zeit. Als Unionsfraktion haben wir uns über die Vorschläge des Regierungsentwurfs hinaus für einen klaren Fahrplan für die Erweiterung des Anwendungsbereichs eingesetzt. Der Einbezug auch von Kryptofondsanteilen ist durch eine Verordnungsermächtigung im Gesetz angelegt. Wir erwarten nun vom Bundesfinanzministerium, dass es diese Möglichkeiten zeitnah nutzt. Auch die Erweiterung auf andere Wertpapierarten wollen wir mit einer verkürzten Evaluationsfrist beschleunigen.”

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

 

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Provisionsdeckel bei Restschuldversicherungen und weitere Stärkung des Verbraucherschutzes

 

Am 5.5.2021 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften beschlossen. Dazu erklären Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sowie der zuständige Berichterstatter Dr. Carsten Brodesser:

Antje Tillmann: “Das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz haben wir genutzt, um den Anleger- und Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken. Bei der Restschuldversicherung schieben wir den teilweise deutlich überhöhten Kostengestaltungen einen Riegel vor und begrenzen die Provisionen auf 2,5 % der Darlehenssumme. Außerdem stützen wir die Pensionskassen. Künftig wird es Arbeitgebern leichter möglich sein, erforderliche Unterstützungszahlungen an die Pensionskassen zu leisten und damit Finanzierungsdefizite zu beheben. Auf diese Weise stellen wir die Finanzierbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge in diesem Bereich sicher. Schließlich haben wir die Insolvenz des Factoringinstituts AvP Deutschland GmbH zum Anlass genommen, um in diesem Bereich die Aufsicht zu stärken. Der BaFin geben wir dadurch die Möglichkeit, Schadensfälle künftig früher zu erkennen und Gefahren abzuwehren.”

Dr. Carsten Brodesser: “Mit diesem Gesetz haben wir das immer populärer werdende Finanzierungsinstrument der Schwarmfinanzierung auf europarechtlich solide Beine gestellt, sowie die Haftung für fehlerhafte Informationen für den Verbraucher klargestellt.

Dem Gesetz wurden aber auch eine Reihe anderer Gesetzesvorhaben wie der Deckelung von Abschlussprovisionen bei Restschuldversicherungen angehängt, die wir bereits im letzten Jahr wegen Verwerfungen am Markt eingefordert hatten. Auswüchse mit in der Spitze von über 50 % Provision (der Spitzenwert lag sogar bei 79 %) sind nun ab dem 1. Juli 2022 durch eine Deckelung auf 2,5 % des versicherten Darlehensbetrages begrenzt. Damit haben wir für die Verbraucher Rechtssicherheit geschaffen und klare Planken eingezogen, denen viele Menschen gerade in der Corona-Zeit durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit mit ihren Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sind. Auch die Vorgaben zur Stornohaftung, die bislang nur für den Bereich der substitutiven Krankenversicherung und der Lebensversicherung gelten und bei denen eine gesetzliche Stornohaftung von fünf Jahren vorgesehen ist, haben wir auf die Restschuldversicherung ausgedehnt. Ich gehe davon aus, dass zukünftig die Kosten für Restschuldversicherungen deutlich sinken.”

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

 

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Der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen BVSV e.V. kooperiert zukünftig in rechtlichen Fragen eng mit der auf das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Berliner Anwaltskanzlei Wirth–Rechtsanwälte.

 

Die Zusammenarbeit dient einerseits der Unterstützung bei grundsätzlich rechtlichen Fragen, aber auch dem unmittelbaren Verbraucherschutz.

Andreas Schwarz, 1. Vorsitzender des BVSV: „Der Ausbau der BVSV-Verbraucherzentren wird durch uns weiter vorangetrieben. Deutschlandweit wollen wir – trotz Corona – 2021 die Anzahl noch auf über 200 erhöhen. Dabei nun den Kundinnen und Kunden auch die Expertise der renommierten Berliner Fachanwälte zur Verfügung stellen zu können, freut uns besonders.“

Fachanwalt Tobias Strübing, LLM., Wirth-Rechtsanwälte: „Unser über die letzten 20 Jahre – insbesondere auch zum Berufsunfähigkeitsrecht – aufgebautes Know How können wir über die BVSV-Verbraucherzentren bestens einbringen. Wir werden den ratsuchenden Kunden unsere gewohnt engagierte und professionelle Hilfe bieten.“

 

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Immer mehr Anleger interessieren sich für Kryptowährungen – Gewinne werden jedoch anders besteuert als Wertpapiere – Finanzämter schauen genauer hin – Risiken eines Investments übersteigen Ertragschancen

 

Der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple nimmt stark zu und mit ihm das Interesse auch eher konservativer Anleger. Sie werden angelockt in der Hoffnung auf schnellen Reichtum. Immer mehr Anleger fragen sich: Kann man es sich leisten, die Kryptowährungen angesichts der enormen Kursgewinne in den vergangenen Monaten weiter zu ignorieren? So knackte etwa der Bitcoin im März die magische Marke von 60.000 US-Dollar – und nicht wenige Experten erwarten, dass es 2021 sogar noch über 100.000 US-Dollar geht.

Doch Vorsicht: “Ebenso wie die Ertragschancen sind auch die Risiken immens“, urteilt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). Schließlich sei der Handel sehr stark von Spekulation geprägt. „Anleger brauchen starke Nerven. Der Kurs der Kryptowährung fährt immer wieder Achterbahn“, so Tilmes. Hinzu kommt: Anders als etwa bei Aktien oder Gold existiert bei Kryptowährungen kein echter Bewertungsmaßstab.

Neben der Frage, wie man nun am besten und effektivsten in Bitcoin & Co. investieren könnte, rückt auch ein anderer Aspekt zunehmend in den Blickpunkt: die Frage der steuerlichen Behandlung. Das erste Problem dabei ist, dass die steuerliche Behandlung nicht definitiv geklärt ist. Weder gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Aus Sicht der Finanzverwaltung werden Kryptowährungen wie Fremdwährungen, also z. B. USD, behandelt.

„Wenn Anleger innerhalb eines Jahres kaufen und verkaufen, müssen sie Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben“, erläutert Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

Das bedeutet: Die Gewinne von Krypto-Währungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern werden vom Finanzamt als privates Veräußerungsgeschäft gewertet und müssen entsprechend mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. „Ein Verkauf von Bitcoin zählt somit als privates Veräußerungsgeschäft“, erklärt der FPSB-Vorstand. Dazu zählt auch der Tausch in andere Kryptowährungen.

Freigrenze von 600 Euro

Bei der Versteuerung von Kryptowährungen gilt außerdem wie bei allen privaten Veräußerungsgeschäften eine Freigrenze – kein Freibetrag – von 600 Euro pro Jahr. Ergibt sich ein höherer Gewinn, so ist dieser in voller Höhe mit dem persönlichen progressiven Steuersatz zu versteuern. Immerhin: Auch Verluste lassen sich steuerlich berücksichtigen. Etwaige Verluste können mit eventuellen Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden.

Anders verhält es sich mit indirekten Anlageprodukten wie ETFs, Zertifikaten oder Contracts for Difference, die lediglich die Wertentwicklung der Kryptowährungen abbilden. Mögliche Gewinne daraus müssen Anleger, wie bei anderen Anlageprodukten auch, mit der Abgeltungssteuer versteuern, also pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wie auch immer ein Investment genau aussieht: „Für Anleger, die Kryptowährungen kaufen und verkaufen, ist es sehr wichtig, den Handel genau und lückenlos zu dokumentieren und ihn in der Einkommensteuererklärung anzugeben“, rät Tilmes. Ansonsten ist es Steuerhinterziehung. Zumal angesichts der wachsenden Bedeutung des Themas die Finanzämter immer genauer hingucken.

Der FPSB-Vorstand macht keinen Hehl daraus, dass er Kryptowährungen als Investmentvehikel sehr kritisch gegenübersteht: „Bitcoin & Co. sind allein schon mit Blick auf ihre ausgeprägten Wertschwankungen keine seriöse Alternative für die Altersvorsorge“, sagt Tilmes und verweist auf entsprechende aktuelle Warnungen der europäischen Aufsichtsbehörde ESA (European Supervisory Authorities) sowie der deutschen Finanzaufsicht BaFin. Dort heißt es: „Ungeachtet jüngster Kursrekorde handelt es sich bei virtuellen Währungen wie dem Bitcoin und anderen Kryptowerten um hoch riskante und spekulative Investments.“

 

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Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Das in Luxemburg ansässige Regtech Scorechain S.A. und PwC Deutschland kooperieren mit dem Ziel, im Bereich der Anti-Geldwäsche-Anforderungen eine gemeinsame Lösung zur Transaktionsüberwachung von Krypto-Asset-Anbietern zu entwickeln.

 

Die Zusammenarbeit ermöglicht es Finanzinstituten, von der fundierten Branchen- und Prozessexpertise von PwC und der technischen Innovation von Scorechain zu profitieren. Scorechain bietet seit Gründung in 2015 “On-Chain”-Analysen für Kryptounternehmen und Finanzinstitute sowie eine Compliance- und AML-Software für die Überwachung von Krypto-Transaktionen an. Die Lösung basiert auf einer Risikobewertungsmethodik und umfasst unter anderem die Transaktionsüberwachung von Kryptowerten sowie eine große Anzahl von Risikoindikatoren, um illegale Aktivitäten zu verhindern und die Erkennung von Betrug zu verbessern.

Scorechain und PwC Deutschland arbeiten seit Anfang 2020 zusammen und bieten seit März 2021 einen gemeinsamen Service für Unternehmen an, die nach dem deutschen Geldwäschegesetz verpflichtet sind. “Für PwC ist es von großer Bedeutung, dass wir mit Scorechain einen Partner gewinnen konnten, der einerseits über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der technischen Transaktionsüberwachung von Kryptowährungen und andererseits international bereits eine hohe Regulatoren-Akzeptanz in die Kooperation einbringt”, sagt Oliver Eis, Wirtschaftsprüfer und Partner Assurance Financial Services bei PwC in Frankfurt.

Pierre Gerard, CEO von Scorechain S.A., ergänzt: “Heutzutage ist der Krypto-Markt auf Expertise und eine hochqualifizierte AML-Lösung angewiesen, um starke und zuverlässige Geschäftsmodelle aufzubauen. Durch die neue Partnerschaft mit PwC freuen wir uns, sowohl Expertise bezüglich der deutschen Krypto-Regulierung als auch eine effektive Krypto-Überwachungslösung anbieten zu können, der mehr als 100 Kunden in 33 verschiedenen Ländern vertrauen.”

Hintergrundinformationen zu Geldwäscherichtlinien für Crypto-Assets

Im Mai 2019 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt, der mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in deutsches Recht (Geldwäschegesetz) umgesetzt wird. Darin werden insbesondere die Anbieter von Verwahr-, Verwaltungs- und Sicherungsdienstleistungen von Krypto-Vermögenswerten (Krypto-Depotgeschäft) als Finanzdienstleistungsinstitute einbezogen. Ebenso wurde der Begriff “Kryptowert” als Finanzinstrument definiert.

Dies hat zur Folge, dass Unternehmen, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit im Bereich Kryptowährungen verpflichtet sind, den Anforderungskatalog des Geldwäschegesetzes (GwG) in vollem Umfang berücksichtigen und die für sie geltenden Sicherungsmaßnahmen integrieren müssen. Dazu gehört, im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ein umfassendes Transaktionsmonitoring zu implementieren und damit Transaktionen auf Auffälligkeiten zu filtern.

 

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PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 9585-0, Fax: +49 69 9585-1000, www.pwc.de

Steuer-App Taxando analysiert die lokalen Möglichkeiten des Kaufs und Verkaufs von Kryptowährungen in Deutschland und im Vergleich zu den EU-Mitgliedsstaaten

 

Immer mehr Anleger:innen steigen in den Kryptomarkt ein und erwerben Bitcoin, Ether oder Ripple – Kryptowährung scheint das Investment der Corona-Pandemie zu sein. Das zeigt nicht zuletzt der kürzliche Börsengang von Coinbase. Die Steuer-App Taxando hat dies zum Anlass genommen, die Entwicklung und zunehmende Wichtigkeit einer rein digitalen Währung im partiell analogen Alltag der Menschen nachzuvollziehen. Dazu hat das Fintech als Indikator die Anzahl und Verteilung der Bitcoin-Automaten in deutschen Städten und im EU-Vergleich sowie die Gebühren für Kauf und Verkauf in deutschen Städten analysiert.

48 Bitcoin-Automaten in Deutschland –  die meisten davon stehen in Berlin

Insgesamt gibt es in Deutschland 48 Bitcoin-Automaten in 30 verschiedenen Städten. Mit einem Anteil von sieben dieser Automaten landet Berlin auf Platz eins des Rankings, gefolgt von Frankfurt am Main und Düsseldorf mit jeweils vier sogenannten Bitcoin Teller Machines (BTMs). Hamburg nimmt mit drei Möglichkeiten, Bitcoin und Bargeld zu tauschen, den vierten Platz ein. Alle weiteren 25 Städte bieten jeweils  ein oder zwei Automaten. Während der Kauf von Kryptowährungen per Einzahlung von Bargeld an allen Automaten möglich ist, kann derzeit an nur knapp 30 Prozent der Automaten auch verkauft und damit Bargeld erhalten werden.

Neben den BTMs stehen auch sogenannte Teller zum persönlichen Kauf und Verkauf von Kryptowährungen zur Verfügung. Insgesamt 73 dieser Tauschbörsen gibt es in Europa, in Deutschland bisher nur eine.

Die höchsten Gebühren verlangen derzeit GlobalATM, BitBear und ATE Smartphones LTD

Die Gebühren für den Kauf und Verkauf am Automaten variieren stark je nach Anbieter und Zeitpunkt. Im Schnitt liegen sie bei 13,4 Prozent für den Kauf und bei 10 Prozent für den Verkauf. Insgesamt müssen Nutzer:innen an den BTMs immer mit Extrakosten von über sechs Prozent rechnen. Die Anbieter GlobalATM, BitBear und ATE Smartphones LTD verlangen derzeit die höchsten Gebühren für den Kauf von Bitcoin. 19,2 Prozent des Kaufpreises werden hier fällig.

Österreich weist die höchste Anzahl von Bitcoin-Automaten in der EU auf

Bereits 92 Prozent aller EU-Staaten sind auf den Krypto-Zug aufgesprungen und besitzen Bitcoin-Automaten. Nur zwei Mitgliedsländer (Lettland und Luxemburg) haben bisher keine aufgestellt. Der Spitzenreiter ist Österreich mit 154 BTMs. Spanien folgt mit 114 Automaten und Rumänien landet mit 80 Exemplaren auf Platz drei. Lediglich einen Automaten besitzen bisher Schweden und Zypern; in Litauen und Portugal stehen aktuell zwei. Deutschland bewegt sich mit Ungarn mit jeweils 48 BTMs im oberen Mittelfeld – Platz neun von 27.

Tipps zur Besteuerung von Kryptowährungen – der Name täuscht

Anders als der Name suggeriert, zählen die Kryptowährungen nicht zu den Währungen, sondern werden als private Wirtschaftsgüter betrachtet. Dadurch können Gewinne und Verluste für die Steuererklärung relevant sein. Das bedeutet, dass bspw. der Verkauf einer Kryptowährung sowie der Rücktausch in Euro steuerpflichtige Transaktionen sind. Jedoch nur unter der Bedingung, dass die Krypto-Coins weniger als ein Jahr gehalten wurden. Bei einer Spekulationsfrist von über einem Jahr ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei – solange die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr für Gewinne nicht überschritten wird. In diesem Fall müssten nur die Zinserträge versteuert werden.

Zur Berechnung der Gewinne aus Kryptogeschäften können Anleger:innen verschiedene Berechnungsmethoden nutzen, eine weit verbreitete ist “FiFo” (First in First out). In dem Fall wird davon ausgegangen, dass die Bitcoins oder andere Cybermünzen, die zuerst erworben wurden, auch als Erstes wieder verkauft werden. Um hier den Überblick zu behalten, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Transaktionen. Dazu sollte in einem Transaktions-Tagebuch die Kryptowährung, ihr Anschaffungszeitpunkt, die Anschaffungsmenge, der Anschaffungskurs und die Transaktionsgebühren festgehalten werden.

Maciej Szewczyk, Co-Founder und CTO von Taxando, kommentiert:

“Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder auch Ripple nehmen, trotz regelmäßiger starker Schwankungen an der Börse, an Bedeutung für Anleger:innen zu. Noch befindet sich Deutschland allerdings eher im Mittelfeld, was den Zugang zu Möglichkeiten für einen lokalen An- und Verkauf von Kryptowährungen betrifft. Mithilfe der BTMs kann zwar die Präsenz von Kryptowährungen im Alltag und somit auch ihr Stellenwert in der Gesellschaft nachvollzogen werden, aber  wenn ich die teilweise sehr hohen Gebühren betrachte, frage ich mich, wie sinnvoll die tatsächliche Nutzung dieser Bitcoin-Automaten ist. Zu den analogen Schwierigkeiten der Automaten gesellt sich die genaue Dokumentation aller Transaktionen für die Steuererklärung. Eine Erleichterung bei der Steuererklärung würde nicht nur den Anleger:innen, sondern auch den Steuerberater:innen zugutekommen. ”

Alle Ergebnisse der Untersuchung finden Sie hier: https://taxando.de/deutschland-im-krypto-check-automaten-gebuehren-und-steuertipps/

Über die Untersuchung

Die Standorte der Bitcoin-Automaten in Deutschland und der EU sowie die Höhe der Gebühren an deutschen Automaten wurden anhand der Website https://coinatmradar.com/ ermittelt. Die Gebühren variieren je nach Kurs stark und beziehen sich auf den 26.04.2021 in der Zeit von 12:30 bis 13 Uhr.

Über Taxando

Das FinTech Taxando (www.taxando.de) wurde 2017 von Maciej Szewczyk und Maciej Wawrzyniak gegründet. Ziel der Steuer-App ist es, Nutzern eine schnelle, unkomplizierte und vollständig digitale Erstellung von Steuererklärungen zu ermöglichen. Durch die Kooperation mit lizenzierten Steuerberater:innen bietet Taxando im Rahmen des “STEUER++”-Pakets eine individualisierte Betreuung durch externe Steuerexpert:innen an. Die App ist auf Deutsch, Polnisch, Englisch und Russisch verfügbar. Die App steht kostenlos für iOS und Android zur Verfügung.

 

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Taxando GmbH, Kurfürstendamm 226, 10719 Berlin, Tel: +49 30 55169894, www.taxando.de

BGH – Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20

 

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Der Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz außerdem noch die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt hat, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren mit Ausnahme seines Zahlungsantrags weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt.

Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Das gilt auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassen. § 675g BGB sperrt die Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht. Das folgt aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, “DenizBank”, WM 2020, 2218), dessen Umsetzung § 675g BGB dient und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist.

Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.

Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betrifft alle Änderungen “dieser” Geschäftsbedingungen, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) “besonderer Bedingungen” für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen. Sie betrifft nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weicht sie von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine Änderungsklausel bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Dass “vereinbarte” Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, gleicht diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

 

Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln – Urteil vom 12. Juni 2018 – 21 O 351/17

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Dezember 2019 – 12 U 87/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 305 BGB

[…]

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

[…]

 

  • 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  1. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

  • 311 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

[…]

  • 675g BGB

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

[…]

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Anleger sollten Handlungsbedarf in ihren Portfolios professionell überprüfen lassen

 

In der privaten Vorsorge geht angesichts der anhaltend niedrigen, zum Teil negativen Zinsen heute ohne Aktien nichts mehr. Diese Botschaft scheint auch bei immer mehr Bundesbürgern anzukommen. Laut dem Deutschen Aktieninstitut besaßen im vergangenen Jahr 12,4 Millionen Menschen hierzulande direkt oder indirekt, also über Fonds oder ETFs, Aktien. Das waren 28 Prozent mehr als im Vorjahr. Für jenen Teil der Anleger, die direkt in Aktien investiert sind, kann es dabei eine hilfreiche und sinnvolle Strategie sein, die Aktienpositionen im Portfolio durch den Einsatz von Termingeschäften bzw. Derivaten vorübergehend abzusichern.

Dass das Anleger offenbar tatsächlich tun, bestätigt eine Untersuchung der WHU Otto Beisheim School of Management. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass fast 70 Prozent der Anleger, die Derivate kaufen, damit Portfoliopositionen gegen Marktrisiken absichern. Anders formuliert: Lediglich 30 Prozent spekulieren mit solchen Finanzprodukten. „Tatsächlich kann die Absicherung größerer Aktienbestände in einem Depot, das der langfristigen Vorsorge dient, Sinn machen, weil wir an den Kapitalmärkten immer wieder Phasen sehr hoher Volatilität erleben und solche Finanzinstrumente vor hohen kurzfristigen Verlusten schützen können“, erklärt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des FPSB Deutschland. „Das heißt, in solchen Fällen, wie zum Beispiel in der Corona-Krise 2020, setzen Anleger Derivate durchaus vernünftig ein.“

Stark eingeschränkte Verlustverrechnung seit Januar 2021

Doch genau diese Absicherungsmöglichkeit ist nun in Gefahr. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Möglichkeit zur Verlustverrechnung für Einkommen aus Kapitalvermögen deutlich eingeschränkt. So hat der Gesetzgeber bereits mit Wirkung für das Jahr 2020 Verrechnungsmöglichkeiten für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie aus der (Depot-)Ausbuchung, Übertragung oder dem sonstigen Ausfall wertloser Kapitalanlagen weitestgehend ausgeschlossen, ganz unabhängig und zusätzlich zum ohnehin bestehenden gesonderten Verlustverrechnungskreis für Aktienverluste. Seit Anfang dieses Jahres nun dürfen die innerhalb eines Jahres entstehenden Verluste aus Termingeschäften, wozu der Einsatz von Derivaten zählt, demnach nur noch mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften sowie Stillhalteprämien verrechnet werden. Zudem ist die Verlustverrechnung pro Jahr seit 01.01.2021 auf 20.000 Euro begrenzt.

„Fallen höhere Verluste an, dann sind diese ins Folgejahr vorzutragen, sie dürfen dort aber auch nur wieder mit entsprechenden Gewinnen aus Termingeschäften bis maximal 20.000 Euro verrechnet werden“, erklärt Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Somit ist diese zusätzliche steuerliche Verlustverrechnungsrestriktion zu beachten, welche zu einer erhöhten Besteuerung führen kann. Hintergrund ist eine asymmetrische Berücksichtigung von positiven Erträgen einerseits und einer weitgehenden Nichtberücksichtigung von Verlusten andererseits.

Am besten lässt sich die Auswirkung an einem Beispiel erläutern: Macht ein Anleger mit seiner Absicherung einen Verlust, dann konnte er diesen bislang mit anderen Gewinnen verrechnen, so dass sich die Absicherung in manchen Fällen lohnen konnte. Bei größeren Aktiendepots können Verluste aus solchen Absicherungsgeschäften aber auch höhere Beträge von beispielsweise 40.000 Euro mit sich bringen. Diese können nun nur noch mit Gewinnen aus anderen Derivategeschäften verrechnet werden. Nehmen wir an, diese Gewinne liegen bei 30.000 Euro, dann lassen sich jetzt maximal 20.000 Euro, also die Hälfte der Verluste, davon abziehen. Der übrige Verlust muss in das nachfolgende Jahr vorgetragen werden, während der restliche Gewinn von 10.000 Euro sogar noch versteuert werden muss. Eine betragsmäßig höhere Verlustverrechnung oder eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist steuerlich somit nicht mehr zulässig.

„Für Anleger, die ihr Depot auf diese Weise absichern, kann es deshalb richtig teuer werden“, folgert Finanzexperte Tilmes. Für Anleger bedeutet das, dass es steuerlich durch die Verlustverrechnungsbeschränkungen zu einer Steuerbelastung kommen kann. In der Fachliteratur wird aus verfassungsrechtlich Aspekten dieses Ergebnis, verbunden mit weiteren Fragen, kritisch diskutiert. „Insofern kann diese neue Regelung zur Verlustverrechnung erheblichen Einfluss auf den Aufbau eines Portfolios haben. Deshalb kann ich nur jedem Anleger dringend empfehlen, das aktuelle Portfolio in dieser Hinsicht zu überprüfen.“

Ausblick und Handlungsoptionen

Grundsätzlich ist mit einem deutlich steigenden Steuerveranlagungsbedarf zu rechnen, da die Verluste aus Termingeschäften von der depotführenden Bank nicht berücksichtigt werden und vom Anleger im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen sind.

Welche Handlungsoptionen stehen nun dem Anleger im Hinblick auf die drohende Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften – soweit sie 20.000 Euro jährlich überschreiten – zur Verfügung? Zunächst kann man im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zweifel Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen, die Verluste aus Termingeschäften nur bis 20.000 Euro berücksichtigen, und das Verfahren so lange offenhalten, bis diese Frage geklärt wird. Zu überlegen ist auch, in indirekte Anlageformen wie Investmentfonds auszuweichen, für die diese Beschränkungen nicht gelten. Sehr vermögende Anleger können auch die Gründung einer eigenen GmbH für diese Geschäfte in Erwägung ziehen.

Professionelle Portfoliostrukturierung durch CFP®-Professionals

Hilfreich kann es deshalb sein, die Unterstützung durch einen CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®-Professional) in Anspruch zu nehmen. Die Experten sind aufgrund ihrer Ausbildung und permanenten Weiterbildung in der Lage, ihre Kunden bezüglich ihrer langfristigen Finanzplanung auf höchstem Niveau optimal zu beraten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen steuerlichen und rechtlichen Regelungen. Zudem sind die vom FPSB zertifizierten Professionals nicht nur dazu verpflichtet, sich laufend fortzubilden, sondern sie müssen aufgrund der Standesregeln des FPSB Deutschland auch stets das Kundeninteresse in den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stellen.

Damit sind sie in der Lage, dabei zu helfen, Anlageportfolios entsprechend den individuellen Anforderungen und bezogen auf steuerliche Änderungen hin optimal auszurichten. „Ich kann nur jedem raten, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen“, sagt Tilmes. „Schließlich dürfte es bei vielen Anlegern um die Altersvorsorge gehen, und da sollte niemand etwas riskieren.“

 

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Soeben hat das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel für nichtig erklärt. Seit gut einem Jahr galt das Gesetz in Berlin.

 

Eine der Folgen: Die Wohnungsmärkte zwischen unregulierten Neubauten und vom Gesetz betroffenen Bestandswohnungen sind in der Zeit auseinandergedriftet. Eine gemeinsame Analyse des ifo Institutes und immowelt zeigt die Unterschiede: Vom 1. Quartal 2019, also vor Ankündigung des Gesetzes, bis Mitte Februar dieses Jahres sind die Angebotsmieten für vom Mietendeckel betroffene Wohnungen durchschnittlich um 4 Prozent gesunken. Die nicht regulierten Mieten (Neubauten ab 2014) sind dagegen im gleichen Zeitraum um 17 Prozent angestiegen.

Die gegensätzliche Entwicklung spiegelt sich auch in einer zusätzlichen immowelt Auswertung zu den Quadratmeterpreisen wider: Im Jahr 2020 betrug die Angebotsmiete für eine beispielhafte Wohnung (80 m2, 3 Zimmer, 2. Stock) im Bestand 9,40 Euro pro Quadratmeter. In einer gleich großen Neubauwohnung wurden hingegen 12,30 Euro je Quadratmeter verlangt.

Ein weiterer Effekt des Mietdeckels ist, dass bereits seit der Ankündigung des Gesetzes die Anzahl der Mietangebote von Bestandswohnungen, die vom Mietendeckel betroffen sind, zurückgeht. Gleichzeitig erhöht sich die Zahl der unregulierten Neubauwohnungen. Mieter finden somit schwieriger eine günstige Wohnung als vor dem Mietendeckel.

Mögliche Folgen der Gerichtsentscheidung

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird es in den kommenden Monaten wahrscheinlich zu Nachholeffekten bei den Mieten von Bestandswohnungen kommen. Die Mieten dürften wieder deutlich anziehen, sodass sich die entstandene Lücke bei der Entwicklung von Neubau- und Bestandsmieten wieder etwas schließt. Hinzu kommt, dass nun möglicherweise Schattenmieten greifen, die Vermieter vorsorglich in den Mietvertrag geschrieben haben für den Fall, dass der Mietendeckel gekippt wird. Viele Mieter stehen in diesem Fall vor erheblichen Mietanstiegen, was wahrscheinlich einige weitere Gerichtsverfahren nach sich ziehen wird.

 

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Wirecard-Tochtergesellschaften in Australien, Hong Kong, Malaysia, Philippinen, Indonesien und Thailand verkauft

 

In den Insolvenzverfahren über die Vermögen der Wirecard AG und der Wirecard Sales International Holding GmbH konnten weitere Verwertungserfolge erzielt werden. Nach einem umfangreichen internationalen Bieterverfahren ist der Verkauf von mehreren Tochtergesellschaften im Asien-Pazifikraum vereinbart worden.

Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé konnte die Anteile an der Wirecard e-Money Philippines, Inc., der Wirecard Payment Solutions Malaysia Sdn. Bhd., der Wirecard (Thailand) Co., Ltd. und der Wirecard Payment Solutions Hong Kong Limited an eine Beteiligungsgesellschaft der britischen und niederländischen Technologie-Investmentgesellschaft Finch Capital nach einem weltweiten Investorenprozess verkaufen. Der diese Woche abgeschlossene Kaufvertrag sieht zudem die Veräußerung von Vermögensgegenständen und Lizenzen im Zusammenhang mit dem Datawarehouse der Wirecard Asia Holding Pte. Ltd. sowie der Wirecard Singapore Pte. Ltd vor. Dadurch bleiben auch mindestens rund 110 Arbeitsplätze an den verschiedenen Standorten in Asien erhalten. Die Transaktion unterliegt teilweise noch der Genehmigung durch die örtlichen Bankaufsichtsbehörden. Der Gläubigerausschuss der Wirecard AG hat der Transaktion bereits zugestimmt.

Die veräußerten Gesellschaften bieten Finanzinstituten und regionalen Händlern eine Vielzahl von Zahlungsabwicklungslösungen. Dazu gehören auch das Merchant & Acquiring Geschäft sowie Lizenzen für den Zugang zu den großen Kartennetzwerken. Die Wirecard Payment Solutions Hong Kong Limited etwa stellt Händlern Acquiring-Dienstleistungen in den Branchen Digital und Mobilität, Einzelhandel mit Konsumgütern und Tourismus zur Verfügung. Die Wirecard e-Money Philippines, lnc. eröffnet Händlern sowohl Onlinekanäle (E-Commerce) als auch Offlinekanäle (POS-Terminals) zur Zahlungsabwicklung. Sie besitzt zudem eine Lizenz zur Ausgabe von elektronischem Geld (EMI).

Die Wirecard Payment Solutions Malaysia Sdn Bhd bietet ebenfalls sowohl online E-Commerce- als auch offline Händlern Dienstleistungen an sowie Loyalty- und E-Wallet-Lösungen für einen der größten Betreiber von Kundenbindungsprogrammen in Malaysia.

Darüber hinaus konnte die PT Wirecard Technologies Indonesia mit ihren rund 360 Mitarbeitern und Standorten in Indonesien und Malaysia an die Technologieholding einer indonesischen Unternehmensgruppe verkauft werden. Die PT Wirecard Technologies Indonesia ist ein führender Anbieter von digitalen Softwareprodukten für Banken in Indonesien, Malaysia und weiteren südostasiatischen Ländern. Die mehrfach ausgezeichnete PrimeCash-Software für Transaction Banking ermöglicht Banken, Geschäfts- und Privatkunden Lösungen für das Management von Zahlungsströmen anzubieten.

Zuvor konnte bereits die Wirecard Australia A&I Pty Ltd. an einen australischen Zahlungsdienstleister veräußert werden. Diese Transaktionen stehen noch unter üblichen Vollzugsbedingungen.

“Der Verkauf dieser Beteiligungen stellt einen weiteren Erfolg für die Gläubiger dar. Trotz schwieriger Ausgangslage ist es nach einem anspruchsvollen Bieterverfahren gelungen, die Gesellschaften bestmöglich zu veräußern und substantielle Zuflüsse für die deutschen Insolvenzmassen zu sichern. Es konnte hier eine Lösung gefunden werden, die eine Fortführung der erhaltenswerten Geschäftsbereiche ermöglicht und gleichzeitig zu einem sehr guten Ergebnis für die Gläubiger führt. Dies ist umso erfreulicher, als damit zu Beginn des Verfahrens nicht zu rechnen war”, so Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

 

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