I R 61/17  02. September 2021 – Nummer 029/21 – Urteil vom 15.03.2021

 

Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 25 % an einer Luxemburger Investment-Gesellschaft in der Rechtsform der Société d’investissement à capital variable (SICAV) beteiligt sind, müssen die von dieser im Jahr 2010 erhaltenen Ausschüttungen (Dividenden) in Deutschland nicht versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn der Luxemburger Fiskus von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Ausschüttungen unversteuert gelassen hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.03.2021 (I R 61/17) entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine deutsche GmbH, nahezu alle Anteile einer Luxemburger SICAV gehalten. Bei der SICAV handelt es sich um eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die mit der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vergleichbar ist. In dem im Streitjahr 2010 zwischen Deutschland und Luxemburg geltenden Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (DBA) aus dem Jahr 1958 war geregelt, dass Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft über die Grenze an eine andere Kapitalgesellschaft leistet, im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, stand das Recht zur Besteuerung der Dividende “an der Quelle” zu. Von diesem Quellenbesteuerungsrecht hat Luxemburg im Fall der SICAV allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Während die Klägerin die von der SICAV im Jahr 2010 bezogenen Ausschüttungen als steuerfrei ansah, hielt das Finanzamt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nicht für einschlägig. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat. Dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der SICAV zustehenden Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe,  ändere  nichts an dem im DBA vereinbarten Verzicht Deutschlands auf sein Besteuerungsrecht.

Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage des Jahres 2010 ergangen. Inzwischen haben Deutschland und Luxemburg ein neues DBA abgeschlossen, das seit dem Jahr 2014 in Kraft ist. Dieses neue Abkommen enthält eine sog. Rückfallklausel, nach der nur diejenigen aus Luxemburg stammenden Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, die in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de

Beitrag von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

  1. GRUNDFRAGEN

Viele VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, fragen, ob der Versicherer seine Leistung wegen staatlicher Unterstützungsleistungen mindern darf. Die Antwort auf diese Frage dürfte nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung überwiegend Nein lauten, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen und Gewichtungen. Im Kern werden drei Szenarien diskutiert: Die Betriebsschließungsversicherung als Summenversicherung, die Betriebsschließungsversicherung als Schadensversicherung und (in beiden Fällen) leistungseinschränkende Klauseln in den AVB. In einem Exkurs (IV) wird ergänzend die Frage nach einer etwaigen Rückzahlung staatlicher Leistungen wegen des Anspruches aus einer BSV diskutiert.

  1. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SUMMENVERSICHERUNG
  2. DAS ALTE VVG

Der Begriff Summenversicherung kommt im geltenden VVG nicht vor. Auch die – nicht einheitlichen – AVB für Betriebsschließungsversicherungen kennen diesen Begriff nicht.[1] Der Begriff Summenversicherung stammt aus der Wissenschaft, worauf schon die Motive zum VVG[2] hinweisen. Dort wird er definiert als eine Vereinbarung, die bezweckt den VN eine von dem Eintritt eines Schadens unabhängige oder über den Betrag des Schadens hinausgehende Leistung zu verschaffen. In der Summenversicherung geht es, nach allgemeiner Meinung, um eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Bedarf wird in Höhe der fest vereinbarten Versicherungsleistung unwiderlegbar vermutet.[3] Dabei gingen die Motive zum VVG davon aus, dass Vereinbarungen, die bezwecken, dem VN ein von dem Eintritt des Schadens unabhängige Leistung zu verschaffen, nur bei solchen Versicherungen getroffen werden können, die sich auf eine Person beziehen.[4] Deshalb wurde unter der Geltung des früheren VVG (bis 31.12.2007) angenommen, dass zwar die Personenversicherung als Summen- oder Schadensversicherung vereinbart werden kann. Dagegen sei die Nicht-Personenversicherung nur als Schadensversicherung möglich.[5]

  1. DAS NEUE VVG

Mit dem Inkrafttreten des neuen, heute geltenden, § 1 VVG (01.01.2008) wurde die Zweiteilung in Schadens- und Personenversicherung aufgegeben. Die Gegenüberstellung dieser Begriffe sei, so heißt es in der Gesetzesbegründung, sachlich nicht zutreffend, da eine Personenversicherung auch eine Schadensversicherung beinhalten kann (z. B. in der Krankenversicherung).[6] Stattdessen umschreibt § 1 VVG heute für alle Arten von Versicherungen die vertragstypischen Pflichten. Es heißt dort wörtlich: Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des VN oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Entscheidend ist somit nicht, ob es sich um eine Summen-, eine Schadens- oder eine Personenversicherung handelt. Es kommt allein darauf an, zu welcher Leistung sich der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet hat.

Daraus folgt, dass es auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall ankommt. Daraus folgt ferner, dass eine pauschale Bedarfsdeckung, die die Auszahlung einer ganz bestimmten Summe, etwa pro Tag, vorsieht, auf der Grundlage des heute geltenden VVG jederzeit zulässig und möglich ist. Eine Beschränkung einer solchen pauschalen Bedarfsdeckung auf die Personenversicherung enthält das VVG nicht mehr.

Dies bedeutet, immer dann, wenn in den zugrundeliegenden AVB dem VN bei Eintritt eines definierten Ereignisses eine pauschale Entschädigungszahlung versprochen wird, ist diese zu zahlen. Anders als früher ist es heute also möglich auch außerhalb der Personenversicherung abstrakte Bedarfsdeckungen in Form von Versicherungssummen zu vereinbaren. Vereinbarungen dieser Art verstoßen auch nicht gegen ein allgemeines Bereicherungsverbot. Ein solches ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot gab es, so der BGH, auch unter der Geltung des früheren VVG nicht.[7] Aus diesem Grunde ist der frühere § 55 VVG, aus dem ein Bereicherungsverbot teilweise hergeleitet worden war, durch die VVG-Reform ersatzlos weggefallen. Heute gilt, dass der Versicherer die Leistung schuldet, die er vertraglich versprochen hat (§ 1 VVG). Ist vertraglich eine Summe, im Sinne eines abstrakten Bedarfs, vereinbart, so ist diese zu zahlen. Stellt der Vertrag auf einen konkreten Schaden ab, so ist dieser Schaden zu ersetzen. Dabei kommt es nicht auf das Schadensersatzrecht des BGB sondern auf die vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Schadensberechnung an.[8]

  1. DIE VEREINBARUNGEN IN DER BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG
  2. a) Die Formulierungen wie in den Musterbedingungen des GDV

Aus alledem folgt, dass es für die Betriebsschließungsversicherung darauf ankommt, welche Vereinbarungen die VR mit den VN im Rahmen der jeweils zugrunde gelegten AVB getroffen haben.

So heißt es beispielsweise in den Musterbedingungen des GDV (Stand: 2004) zur Betriebsschließungsversicherung in Ziff. 3 a: Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung…den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Vereinbarungen dieser Art hat beispielsweise die Allianz ihren Bedingungen (BS 311/05, § 2 I 1) zugrunde gelegt. Die gleiche Formulierung findet sich in den AVB des HDI Gerling (Betriebsschließung 2012, Ziff. 3 a), oder den AVB der AXA (AVB BS 2002, Ziff. 3 a). Diese Formulierung findet sich auch in den AVB der R+V (IND-BHIBS 0108, § 2 Ziff. 3 a).

Im Kern verspricht der Versicherer in diesen Fällen den Ersatz des Schadens in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zu vereinbarten Dauer. Aus dieser Formulierung schlussfolgert das LG München I[9], dass es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Schadensversicherung und nicht um eine betragsmäßig von der Ursache unabhängige Summenversicherung handele. Zweck einer Betriebsschließungsversicherung sei es, sich für den Schaden durch Umsatzausfall zu versichern. Die vereinbarte Summe für die Tagesentschädigung sei, nach dem Willen der Parteien, pauschal vereinbart worden. Mithin solle der Schaden durch einen pauschalierten Betrag abgesichert werden, um Streit über die Höhe der Versicherungsleistung zu vermeiden. Dafür spreche auch die Klausel zur Anrechnung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsleistungen, die in diesem Zusammenhang zulässig sei.

  1. B) BGH V. 04.04.2001 – IRRELEVANT

Das LG München I beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des BGH vom 04.04.2001[10]. Tatsächlich ging es im Urteil des BGH nicht um die Abgrenzung zwischen einer auf abstrakte Bedarfsdeckung gerichteten Summenversicherung gegenüber einer den konkreten Schaden umfassenden Schadensversicherung. Vielmehr ging der BGH davon aus, dass ein (pauschaler) Höchstentschädigungsbetrag für die Tötung von durch eine Tierseuche befallenen Schweinen, begrenzt auf eine bestimmte Anzahl, vereinbart war. Es war mit anderen Worten unstreitig, dass es sich im Falle des BGH um eine Schadensversicherung handelte. Dem Gericht ging es um eine völlig andere Frage nämlich die, ob der damals geltende § 55 VVG ein allgemeines Bereicherungsverbot erteilte, was der BGH verneinte, und welche Konsequenzen es hat, wenn man den Versicherungswert durch Vereinbarung eines bestimmten Betrages (Taxe) festgesetzt hatte. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des BGH vom 04.04.2001 für die hier relevante Frage, ob die Parteien eine abstrakte Tagesentschädigung oder einen konkreten Schadensersatz vereinbart haben, keine Aussage trifft, da der BGH ersichtlich von einer Schadensversicherung ausging.

  1. c) BGH v. 04.07.2001 – relevant

Die letztlich entscheidende Frage lautet deshalb, ob es sich bei der Leistungsvereinbarung, in den hier relevanten Bedingungswerken, wirklich um die Vereinbarung eines konkreten Umsatz- oder Verdienstausfalls handelt. Mit dieser Frage hat sich der BGH am 04.07.2001[11] im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung auseinandergesetzt. Der Gerichtshof wies auf die Gestaltungsfreiheit der Versicherer hin. Es sei ihnen unbenommen die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.[12] Die für die Summenversicherung charakteristische abstrakte Bedarfsdeckung sei dann gegeben, wenn der Versicherte im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalte, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich habe. Es solle pauschal ein Bedarf abgedeckt werden, von dem angenommen werde, dass er bei durch Arbeitsunfähigkeit eingetretenem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten ziele und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch anpasse.[13] Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfall sähen aber der Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen nicht vor. Diesen Gedanken führte der BGH sodann aus.

  1. d) Schlussfolgerungen

Wendet man diese Überlegungen auf die Formulierung der hier relevanten AVB an, so spricht zunächst für die Einordnung als Schadensversicherung die Formulierung, wonach der Versicherer im Falle der Schließung den Schaden ersetzt. Gegen die Einordnung als Schadensversicherung spricht allerdings, dass der Schaden nicht konkret an Umsatz oder Gewinneinbußen berechnet, sondern in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag bis zur vereinbarten Dauer fingiert wird. Es kommt mit anderen Worten gar nicht darauf an, welchen Schaden das Unternehmen des VN tatsächlich hatte. Es kommt ausschließlich auf die vereinbarte Tagesentschädigung und darauf an, für welche Dauer der VN eine solche Entschädigung vereinbart hat. Es geht mit anderen Worten darum, dass der VN vom VR für einen bestimmten Zeitraum eine Tagesentschädigung bei definierten Betriebsschließungen verlangen kann. Ob die Betriebsschließung – wie in der Coronapandemie – möglicherweise sehr viel länger dauert, spielt für die Leistungsverpflichtung keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, welchen tatsächlichen Umsatzausfall und/oder Verdienstausfall der VN durch die Betriebsschließung erlitt. Er soll, so das Leistungsversprechen, für jeden Tag der Betriebsschließung eine der Höhe nach vereinbarte Tagesentschädigung erhalten. Ob diese ausreicht, den tatsächlichen eingetretenen Schaden zu decken oder nicht, spielt keine Rolle. Deshalb kann die Kalkulation des Versicherers auch nicht auf tatsächlichen konkreten Umsatz- oder Gewinneinbußen des VN beruhen, sondern ausschließlich auf der Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund von Infektionen nach dem IfSG Betriebsschließungen für eine bestimmte Zahl von Tagen eintreten könnten oder nicht. Nicht ein konkret eintretender Umsatz- oder Gewinnausfall bildet somit die Grundlage für die Prämienkalkulation des Versicherers, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass für eine bestimmte Zeit von Tagen Betriebsschließungen mit der Folge der Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung drohen könnten.

Genau das umfasst das Leistungsversprechen, so wie es in den hier zu beurteilenden AVB gegeben wurde. Dieses Leistungsversprechen hat nichts mit einem konkret eintretenden Schaden zu tun, sondern ist ausschließlich an einer vereinbarten Tagesentschädigung orientiert.

Wie im Urteil des BGH vom 04.07.2001[14] sehen die hier zugrunde liegenden AVB eine Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfalls nicht vor.

Richtig ist, dass die Versicherer die AVB anders hätten gestalten können. Dazu wären sie, worauf der BGH am 04.07.2001[15] ausdrücklich hinweist, ohne Weiteres berechtigt gewesen. Die Versicherer haben insoweit Gestaltungsfreiheit und der Blick auf andere Bedingungswerke zeigt, dass sie von dieser Gestaltungsfreiheit auch Gebrauch gemacht haben. So heißt es etwa in den AVB der Versicherungskammer Bayern (AVB BS 2002 – Stand: 01.01.2008), dass die „Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt ist. Tagesumsatz, so heißt es weiter, ist der Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs; Wochenumsatz 1/52 des Jahresumsatzes“.

Bei einer solchen Formulierung ist es klar, dass es sich um die Anknüpfung an eine ganz bestimmte Art der Schadensberechnung handelt. Es wird ein konkreter Bedarf versichert. Wenn aber, wie in den Musterbedingungen des GDV und den hier zitierten Bedingungswerken der Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung fingiert wird, wenn in Wirklichkeit also gar keine Schadensberechnung stattfindet, so geht es den Parteien ersichtlich um die Absicherung eines abstrakten Bedarfs, ähnlich wie in der Unfallversicherung. Letztlich schafft sich der VN durch eine solche Summenversicherung einen gewissen finanziellen Puffer, ohne sicher sein zu können, dass dieser Puffer den tatsächlich eintretenden Schaden auch nur annähernd ausgleicht. Für den VN ist eine solche Vereinbarung sinnvoll, weil die Prämie sich nicht an etwaigen konkret eintretenden Schäden orientiert und deshalb eher niedrig bemessen ist. Auch die Kalkulationsgrundlagen für den Versicherer sind klarer als bei der Anknüpfung an konkret eintretende Schäden, die in ihrer Höhe häufig schwer im Voraus zu kalkulieren sind. Umgekehrt gehen beide Seiten Risiken ein. Der VN, weil ein Teil des ihn möglicherweise treffenden Schadens unversichert bleibt und der VR, weil er möglicherweise nicht damit rechnet, dass Ereignisse wie COVID-19 mit pandemischen Ausmaßen eintreten, sodass er Tagesentschädigungen über längere Zeiträume für präventive Betriebsschließungen zahlen muss.

Letztlich aber, und das ist entscheidend, kommt es darauf an, welche Vereinbarungen die Parteien im Versicherungsvertrag getroffen haben. Wenn sie, wie in den hier zu beurteilenden AVB, den Begriff Schaden benutzen und ihn durch eine fingierte vereinbarte Tagesentschädigung ausfüllen, dann ist nicht am gewählten Begriff (Schaden) festzuhalten, sondern der wirkliche Wille der Parteien ist maßgeblich (falsa demonstratio non nocet).[16]

Es bleibt festzuhalten: In den Fällen, in denen die AVB der Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigungsberechnung mit dem Wortlaut wie in den Musterbedingungen des GDV enthalten, haben die Parteien für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer eine Tagesentschädigung vereinbart. Diese Tagesentschädigung ist zu zahlen, ganz unabhängig davon, wie hoch als Folge der Betriebsschließung tatsächlich Umsatz- oder Gewinneinbußen waren.

  1. e) Keine Änderung durch § 21 Musterbedingungen GDV

An diesem Ergebnis ändert auch § 21 der Musterbedingungen des GDV nichts. Dort heißt es: „Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).“ Ganz praktisch ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es diese Klausel nicht in allen AVB, die am Markt verwendet wurden, gibt. Außerdem haben, jedenfalls in der Coronapandemie, die Unternehmen bisher nicht nur keinen Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen, sondern nur Hilfeleistungen des Staates zugewiesen bekommen.[17] Selbst wenn es sich aber bei der einen oder anderen Hilfeleistung des Staates um eine Entschädigung im Sinne von § 21 der Musterbedingungen des GDV handeln sollte, decken diese, nach den bisherigen öffentlichen Informationen, den Schaden in den Unternehmen bei weitem nicht ab. Wenn und soweit Ansprüche aus der BSV zur Lückenfüllung bestünden, würden diese somit nicht in Konkurrenz zu den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen stehen.

Hier von unabhängig ist – für die BSV als Summenversicherung – darauf hinzuweisen, dass § 21 BSV (Musterbedingungen – GDV) wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Infolgedessen ist eine unangemessene Benachteiligung durch diese Klausel anzunehmen mit der Folge, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt auf die Natur des Vertrages ab. Die Norm sorgt dafür, dass eine formularmäßige Ausfüllung von Kardinalpflichten für unzulässig erklärt wird.[18] Die Norm hat drei Tatbestandsmerkmale. Im Zentrum steht die Natur des Vertrages, hier der Betriebsschließungsversicherung. Wie oben entwickelt handelt es sich bei der Entschädigungsberechnung nach den Muster-AVB um eine am abstrakten Bedarf orientierte, der Höhe nach als Tagesentschädigung fingierte, Summenversicherung. Den Anspruch auf diese Leistung erwirbt sich der VN durch Prämienzahlung. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer privaten Unfallversicherung. Entschädigungsleistungen aus einer solchen Versicherung sind auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch deshalb nicht anzurechnen, weil der Schädiger zu dieser Entschädigungsleistung weder etwas beiträgt, noch darf er durch eine freiwillige Versicherungslösung des VN entlasten werden.

Bei der Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung, die am abstrakten Bedarf orientiert ist, handelt es sich somit um eine Kardinalpflicht, die gefährdet wäre, wenn die Leistung an den VN davon abhängig gemacht werden würde, ob und in welchem Umfang staatliche Entschädigungsleistungen öffentlich-rechtlicher Art erbracht werden. Diese Leistungen haben mit dem Versicherungsschutz, den sich der VN freiwillig und auf eigene Kosten verschafft hat, nichts zu tun. Infolgedessen erweist sich § 21 BSV aus der Perspektive von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unwirksam.

  1. F) VORLÄUFIGES FAZIT

Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass AVB, die im Sinne der Musterbedingungen des GDV gestaltet sind, eine am abstrakten Bedarf orientierte, summenmäßig gestaltete Entschädigung dem VN zuweisen. Etwaige staatliche Entschädigungsleistungen, gleich welcher Art und Höhe, sind auf das Leistungsversprechen aus der BSV weder anzurechnen, noch sind staatliche Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die BSV leistet.

III. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SCHADENSVERSICHERUNG

Es wurde bereits mehrfach betont, dass die Versicherer Gestaltungsfreiheit bei der Frage haben, ob sie die Betriebsschließungsversicherung als Summen- oder als Schadensversicherung ausformen.[19] Entscheidend ist, so der BGH, was der Versicherer vertraglich versprochen hat. Dies muss er halten.[20] Wenn ein Versicherer, wie etwa die Versicherungskammer Bayern, die Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt, so wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt. Es handelt sich folglich auch nach den Motiven zum VVG um eine Schadensversicherung.[21] Tatsächlich wird in den AVB der Versicherungskammer Bayern der Tagesumsatz als der Wochenumsatz, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs, definiert. Der Wochenumsatz wird ferner durch 1/52 des Jahresumsatzes (§ 2 Ziff. 1 a AVB BS 2002) konkretisiert.

In anderen AVB, die in der Praxis verwendet wurden, gibt es Entschädigungen in Höhe von 75 % des Tagesumsatzes. Einige Bedingungen beziffern die Höhe der Tagesentschädigung auf 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme. Einige Klauselwerke stellen für die Berechnung der Entschädigung auf den Vertragsausfallschaden ab.[22] In diesen Fällen handelt es sich in der Tat bei der BSV um eine Schadensversicherung.[23] Die Entschädigung wird zunächst einmal nach den zugrunde liegenden Berechnungsmodi der jeweiligen AVB errechnet. Eine Kürzung nach Maßgabe des § 76 VVG käme dann in Betracht, wenn die versicherte Entschädigung den wirklichen Wert des Interesses erheblich übersteigen würde.[24] Die Frage wäre, ob die vereinbarte Entschädigung (Taxe) zu einer erheblichen Bereicherung des VN führen würde.[25] Für eine solche Annahme dürfte bei Leistungen aus der BSV im Zeichen der Coronapandemie schon deshalb wenig sprechen, weil die Schäden, die die Unternehmen durch Betriebsschließungen erlitten haben und weiterhin erleiden werden, in aller Regel sehr viel höher sind als die Entschädigungsleistungen aus der BSV. Darüber-hinaus muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welches Leistungsversprechen sich die Parteien der Höhe nach gegeben haben.[26]Etwaige unklare Formulierungen wären im Sinne der kundenfreundlichsten Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB zu korrigieren.

Wenn und soweit die AVB in diesen Fällen einen Wegfall der Entschädigungspflicht bei staatlichen Leistungen enthalten, so wie § 21 Muster-AVB des GDV, so wäre auch hier zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den staatlichen Leistungen bisher regelmäßig nur um Hilfs- und Unterstützungszahlungen handelte, nicht hingegen um Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts. Außerdem gilt auch hier, dass die Höhe der staatlichen Leistungen die tatsächlichen Umsatz- und Ertragseinbußen der Unternehmen bei weitem nicht wettmachen, sodass eine Konkurrenz mit Zahlungen aus der BSV rein rechnerisch kaum denkbar ist.

Sollte ein VN in Zukunft den Staat tatsächlich nach dem IfSG oder wegen Aufopferung auf Entschädigungsleistung in Anspruch nehmen, so müsste das dem Versicherer der BSV angezeigt werden. Die VN könnten nun vom VU ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung beantragen. Das VU dürfte die Abtretung der Staatshaftungsansprüche verlangen. Bei alledem ist das Quotenvorrecht des § 86 VVG zu berücksichtigen. Der Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer darf danach nicht zum Nachteil des VN geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 VVG). Hiervon kann nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden (§ 87 VVG).

  1. EXKURS RÜCKZAHLUNG STAATLICHER LEISTUNGEN

Gelegentlich wird gefragt, ob VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, möglicherweise verpflichtet sind staatliche Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen, wenn und soweit Leistungen aus der BSV erbracht worden sind.

1) Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer, nicht hingegen Arbeitgeber, haben nach § 95 Abs.3 Nr. 1 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld schützt somit den Arbeitnehmer. Voraussetzung des Anspruchs nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist ein „Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“. Wenn das Entgelt nicht ausfällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.[27] Hat der Staat in diesen Fällen Kurzarbeitergeld gezahlt, so ist es, wegen der fehlenden Voraussetzung des § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zurückzugewähren.

Diese Grundsätze können auch bei einer BSV eine Rolle spielen, jedenfalls dann wenn es, wie oben entwickelt, um eine Schadensversicherung geht. In diesen Fällen dient die BSV dem Ausgleich des tatsächlich entstehenden Schadens durch coronabedingten Arbeitsausfall. Infolgedessen müsste in diesen Fällen das Kurzarbeitergeld, soweit es durch die Leistung der BSV ausgeglichen wird, an den Staat zurückgewährt werden.[28] Handelt es sich demgegenüber bei der BSV um eine echte Summenversicherung, so geht es nicht um die Abdeckung eines konkreten Schadens, sondern um den Ausgleich einer versprochenen Summe für ein bestimmtes Ereignis. Infolgedessen liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Zahlung des Kurzarbeitergelds nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor – das Kurzarbeitergeld ist folglich nicht zurückzuzahlen.

2) “Novemberhilfen“ – Beschluss vom 28.10.2020

In einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länder wurde am 28.10.2020 ein Beschluss mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pademie gefasst. In der Ziff. 11 heißt es, dass den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen vom Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt wird , um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter*innen. Die Prozente für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilfe-rechtlichen Vorgaben ermittelt. Darüberhinaus werden (Ziff. 12) bisher bereits beschlossene Maßnahmen des Bundes verlängert. Dieser Beschluss des Bundes wurde von den Ländern umgesetzt. So gibt es etwa eine Richtlinie in Bayern für die Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe) vom 24.11.2020[29]. Vergleichbare Richtlinien gibt es von allen Bundesländern im Netz. Kurzarbeitgeld wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfen angerechnet[30]. In Ziff. 4.3 heißt es:

„Aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltende Zahlungen werden auf Leistungen der Novemberhilfe angerechnet; soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus … Versicherungen, erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe, ansonsten erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe in Rahmen der Schlussabrechnung. In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum (Ziff. 6.4). Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich erhaltenden Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 … umfassen. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen (Ziff. 6.4).“

Die Leitlinien des anderen Bundesländer sind gleich. Im Ergebnis heißt dies, dass Zahlungen von der BSV bei Antragstellung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für Leistungen die der Versicherer der BSV im Antragszeitraum bewillig hat. Ansonsten sind in die Schlussabrechnung, die spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen ist, tatsächlich erhaltende Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 abzuziehen.

Der Wortlaut ist eindeutig. Etwaige Leistungen aus der BSV, die nach der spätestmöglichten Beantragung (31.12.2021) fällig werden, sind nicht abzuziehen. Im Ergebnis bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, ein sehr einfaches und klares Verfahren. Leistungen aus der BSV werden dann und nur dann angerechnet, wenn sie im Zeitraum bis 31.12.2021 entweder tatsächlich ausgezahlt oder bewilligt worden sind.

Leistungen des Versicherers, die beispielsweise wegen der Durchführung eines Rechtsstreites erst nach dem 31.12.2021 fällig werden, sind nicht zurückzuzahlen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein VN seinen Anspruch aus der BSV nicht geltend macht, um die Anrechnung im Rahmen der Novemberhilfen quasi zu umgehen. Damit würde der Begünstigte rechtsmissbräuchlich handeln. So heißt es in § 226 BGB, das die Ausübung eines Recht, hier die das Recht auf den Anspruch aus einer BSV nicht gelten zu machen, unzulässig ist, wenn dies nur den Zweck haben kann, einem Anderen (hier: dem Staat) Schaden zuzufügen. Daraus folgt umgekehrt, das die Unternehmen, die über eine BSV verfügen verpflichtet sind, den Anspruch aus der BSV geltend zu machen. Im Rahmen des durch die Novemberhilfe entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Staat sind sie verpflichtet ihren Versicherer aufzufordern, die Prüfung des Anspruchs bis zum 31.12,2021 abzuschließen, damit über die Frage der Anrechenbarkeit entschieden werden kann. Grundsätzlich gilt § 14 Abs. 2 VVG, wonach die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang der Leistung normalerweise innerhalb eines Monates seit Anzeige des Versicherungsfalles beendet sein sollen. Andernfalls, kann der VN Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der VR voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

Hiervon ausgehend obliegt es den BSV versicherten Unternehmen Ihren Anspruch neben der Novemberhilfe, unverzüglich gegenüber dem VR gelten zu machen und dafür zu sorgen, dass der VR seine Leistungspflicht bis zum 31.12.2021 prüfen kann.

In den Fällen, in denen der VR möglichweise die Leistung verweigert, etwa weil nach seiner Einschätzung für die Corona-Pandemie keine Deckung besteht, hat der VN zwei Möglichkeiten. Er kann entweder die Ablehnung akzeptieren oder aber im, Klagewege dagegen vorgehen. In beiden Fällen ist im Rahmen der Novemberhilfen nichts anzurechnen, da es bis zum 31.12.2021 weder eine Zahlung noch eine Leistungsbewilligung durch den VR gab.

  1. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Wenn und soweit das Leistungsversprechen in der BSV so ausgestaltet wurde, wie in den GDV-Musterbedingungen, ist der Versicherer zur Leistung der vereinbarten Tagesentschädigung (Summenversicherung) verpflichtet. Auf diese Tagesentschädigung sind etwaige staatliche Leistungen, gleich welcher Art und Höhe, nicht

Wenn und soweit die BSV als Schadensversicherung ausgestaltet wurde, ist die Höhe der Entschädigung nach den Vereinbarungen in den AVB zu errechnen. Eine Minderung der Entschädigung nach § 76 VVG (Taxe) dürfte in aller Regel nicht in Betracht kommen, da der Schaden, den die Unternehmen durch die Betriebsschließungen in der Coronakrise erlitten haben, in aller Regel weitaus höher ist als die Leistungen aus der BSV.

Nimmt ein VN den Staat aus öffentlich-rechtlichen Entschädigungsregeln in Anspruch, so dürften dies in aller Regel nicht mit Leistungen aus der BSV kollidieren, weil die Leistungen des Staates weitaus geringer sind als der tatsächlich eingetretene Schaden.

Sollte dies ausnahmsweise einmal anders sein, so geht der Anspruch des VN gegen den Staat insoweit auf den Versicherer über, als der VN dadurch keinen Nachteil erleidet (§ 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 87 VVG).

Hiervon abgesehen müssen staatliche Leistungen in bestimmten Fällen zurückgezahlt werden. Das kann das Kurarbeitsgeld und die “Novemberhilfen“ betreffen.

Dabei sind die Unternehmen verpflichtet, Leistungen der BSV zeitnah geltend zu machen, sie verstoßen andernfalls im Verhältnis zum Staat gegen §226 BGB.

[1] Überblick bei Orlikowski-Wolf/Gubenko: Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 675ff.

[2] Nachdruck 1963, S. 71.

[3] BGH v. 20.12.1972 – IV ZR 171/71, VersR 1973, 224 m.w.N.; BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184 unter II m.w.N.; BGH v. 04.07.2001 – IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 unter 4 a m.w.N.; LG Dortmund v. 07.12.1995 – 17 S 218/95, VersR 1996, 963 m.w.N.

[4] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 72.

[5] BK/Schauer, Vorbem. §§ 49-68 a VVG, Rn. 1; unter Hinweis auf Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. vor §§ 49-80 Anm. 3; Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl. V/2, Rn. B 73; Sieg, ZVersWiss 1973, 321; BGH v: 24. 09:1969 – IV ZR 776/68 –, BGHZ 52, 352, 353f.; zuvor bereits Möller, JW 1938, 916.

[6] Vertiefend Niederleithinger, Das neue VVG, Nomos-Verlag 2007, S. 96.

[7] BGH v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, VersR 1998, 305, ab Rn. 27; BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, VersR 2001, 749, Ls. 1.

[8] Vertiefend Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., vor § 74, Rn. 25.

[9] 12 O 5868/20 unter II 4 b.

[10] IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[11] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[12] So bereits Leitsatz 1.

[13] So zuvor bereits BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184; Neeße, Übergang der Schadensersatzforderung, die der Versicherungsnehmer gegen seinen Schädiger hat, auf den Versicherer in der privaten Krankenversicherung, VersR 1976, 704, 707.

[14] IV ZR 307/00.

[15] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[16] Vergleiche BGH v. 09.10.2000 – II ZR 345/98, NJW 2001, 144.

[17] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., Anh. (BSV) FBUB 180, Rn. 17 (COVID-19-Soforthilfen) und Rn. 18 (Kurzarbeitergeld); ähnlich: Orlikowski-Wolf/Gubenko, Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 676, 681.

[18] BGH v. 29.05.1968 – VIII ZR 77/66, BGHZ 50, 206; BGH v. 12.10.1978 – VII ZR 2020/77, BGHZ 72, 208, BGH v. 25.06.1973 – II ZR 72/71, NJW 1973, 1878.

[19] So der BGH zur Krankentagegeldversicherung v. 04.07.2001 – IV ZR 207/00, VersR 2001, 1100.

[20] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[21] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 70.

[22] Zu diesen Beispielen Orlikowski-Wolf/Gubenko, a.a.O., r+s 2020, 676, 677f.

[23] So auch für einen Fall dieser Art das LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20.

[24] Darauf weist das LG München I am 22.10.2020 – 12 O 5868/20 zurecht hin.

[25] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 76, Rn. 12 m.w.N.

[26] Mustergültig insoweit LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20.

[27] LAG Schleswig-Holstein v. 15.06.1989 – 4 Sa 628 / 88.

[28] So im Ergebnis LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895 / 20; LG Magdeburg v. 06.10.2020 – 31 O 45 / 20; LG Darmstadt v. 09.12.2020 – 4 IO 220 / 20; LG Hamburg v. 04.11.2020 -412 HKU 91 / 20; LG Flensburg v. 10.12.2020 – 4 O 153 / 20; LG Hannover v. 01.02.2021 – 19 O 163 / 20.

[29] Az. PGÜ – 3560 – 3 / 2 / 185.

[30] Leitlinien Bayern Ziff. 4.4

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 20.01.2021 sollen in Zukunft – erstmals im deutschen Recht- Verbraucher*innen unlauter handelnde Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (§9 Abs. 2 UWG – E). Dies könnte für Versicherer und Vermittler zu völlig neuen Fragen führen, jedenfalls dann, wenn man den Verstoß gegen die Wohlverhaltensregeln des am 23.02.2018 inkraft getreten §1 a VVG zugleich als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. neuen UWG einordnet. Dann nämlich hätten die VN bei Verstoß gegen §1 a VVG einen Schadensersatzanspruch, der zum Beispiel zur Rückgängigmachung des Vertrages führen könnte oder auch zum Ausgleich des durch Fehlberatung oder fehlerhafte Schadensbearbeitung entstandenen finanziellen Nachteils. Da das novellierte UWG in Kürze in Kraft treten wird, soll hier die Frage untersucht werden, welche Auswirkungen der neue Schadensersatzanspruch auf die Haftung von Versicherern und Vermittlern im Rahmen des §1 a VVG haben könnte.

 

  1. DIE VERTRIEBSTÄTIGKEIT DER VERSICHERER NACH § 1 A VVG

1 a VVG wurde mit Wirkung 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz eingeführt.[1] Die Norm setzt Art. 17 Abs. 1 IDD um. Dort sind Versicherungsvertreiber verpflichtet, stets ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Die gleichen Grundsätze gelten für Versicherungsvermittler (§ 59 Abs. 1 VVG). Der Richtlinie folgend werden, so heißt es in der deutschen Gesetzesbegründung, die unbestimmten Rechtsbegriffe „ehrlich“, „redlich“ und „professionell“ verwendet.[2] Mit dieser Regelung, so heißt es weiter, ist allenfalls eine geringfügige Änderung des deutschen Rechts verbunden. Bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die das deutsche Zivilrecht beherrschen, muss in vertraglichen Beziehungen weitgehend entsprechend gehandelt werden, auch wenn möglicherweise keine völlige Deckungsgleichheit zwischen den Grundsätzen, die auf der Basis des § 242 BGB entwickelt worden sind, und der Regelung des Art. 17 Abs. 1 IDD besteht.[3]

Berücksichtige man ferner, dass nach §§ 6 Abs.1, 61 Abs.1 VVG die Verpflichtung bestehe, dass die Wünsche und Bedürfnisse des VN zu erfragen sind und ein darauf abgestimmter Rat zu erteilen sei, lasse sich sagen, dass auch jetzt schon ehrlich, redlich und professionell beraten werden müsse. Eine nicht ehrliche, unprofessionelle und unredliche Beratung wäre mit den Vorgaben des geltenden VVG kaum vereinbar, sie könnte zu Schadensersatzansprüchen nach § 6 Abs. 5 VVG (und nach § 63 VVG für die Vermittler) führen. [4] Darüber hinaus muss nach § 1 a Abs. 1 VVG die Vertriebstätigkeit gegenüber den VN in deren bestmöglichem Interesse erfolgen. Damit greift der deutsche Gesetzgeber einen Gedanken aus dem Erwägungsgrund 46 der Richtlinie (EU) 2016/97 auf.[5]

Ferner müssen alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der VR an den VN richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Damit wird Art. 17 Abs. 2 IDD umgesetzt, der für den Versicherungsvertrieb Sonderregelungen über unlautere Geschäftspraktiken vorsieht.[6] Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Pflichten aus § 1 a VVG ergeben sich bei fehlerhaften Beratungsverhältnissen aus § 6 Abs. 5 VVG oder bei fehlerhafter Schadensbearbeitung aus § 280 Abs. 1 BGB[7]. Daneben können sich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs.2 BGB ergeben, da § 1 a VVG ausdrücklich zum Schutz der Verbraucher in der EU eingeführt wurde, um Versicherte vor Schäden zu bewahren. Damit hat das Gesetz das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der geschützten Personen hinreichend bestimmt.[8]

Darüber hinaus wird in der Literatur angenommen, dass es sich bei § 1 a VVG um eine Marktverhaltensregel, im Sinne von § 3 a UWG handelt.[9] Für die Einordnung von § 1 a VVG, als Marktverhaltensregel spreche die inhaltliche Nähe zu den §§ 6, 61 VVG, die ihrerseits unter § 3 a UWG fallen.[10] Verstöße gegen Marktverhaltensregeln lösen Beseitigungs-, Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche der Mitbewerber nach §§ 8, 9 UWG aus.

 

  1. DAS ZUKÜNFTIGE SCHUTZKONZEPT DES UWG

Daneben schützt das UWG ausdrücklich Verbraucher vor unlauteren Handlungen, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 2 UWG). Die unternehmerische Sorgfalt ist in § 2 Nr. 7 UWG definiert. Gemeint ist der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Haben Unternehmen die ihnen auferlegte unternehmerische Sorgfalt in der Vergangenheit verletzt, so blieb ihr Verhalten im Verhältnis zu den Verbrauchern sanktionslos. Das UWG wies nämlich den Verbrauchern keine eigenständigen Beseitigungs-, Unterlassungs-, oder Schadensersatzansprüche zu. Dies soll sich in Zukunft, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019 grundlegend ändern. Verbraucherinnen und Verbrauchern soll der Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen eröffnet werden.[11]

Dies bedeutet, dass man in Zukunft wird fragen müssen, ob Verstöße gegen § 1 a VVG zugleich Verstöße gegen § 3 UWG sind mit der Folge, dass die Verbraucher nach § 9 Abs. 2 UWG n.F. Schadensersatz verlangen können.

 

III. DAS NEUE SCHADENSERSATZKONZEPT DES UWG FÜR VERBRAUCHER*INNEN

Der neue § 9 Abs. 2 UWG – E setzt Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2161 um. Dort heißt es in Art. 11 a:

„Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, haben Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens, sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrages. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Anwendung und die Folgen der Rechtsbehelfe festlegen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Schwere und Art der unlauteren Geschäftspraktiken, den dem Verbraucher entstandenen Schaden, sowie weitere relevante Umstände berücksichtigen“.

Die Vorgaben der Richtlinie setzt der deutsche Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 UWG-E wie folgt um:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Verbrauchern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3 a , 4 und 6“.

Dies bedeutet, dass Verbrauchern in Zukunft zwar bei unlauteren geschäftlichen Handlungen ein Schadensersatzanspruch eingeräumt wird. Sie sollen aber keinen Schadenersatzanspruch haben, wenn etwa ein Versicherer gegen eine Marktverhaltensregelung, zum Beispiel § 61 VVG oder § 1 a VVG verstößt. Ob dies mit Art. 11 a UGP-RL vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn Verbraucher*innen sind Marktteilnehmer. Zu ihrem Schutz wurden Marktverhaltensregelungen, wie etwa §§ 61, 1 a VVG geschaffen.[12] Wenn Verbraucher*innen bei einem Verstoß gegen sie schützende Marktverhaltensregelungen keinen angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf haben, dürfte die Vorgabe der Richtlinien nicht hinreichend umgesetzt sein. Dem wird man kaum entgegenhalten können, dass Verbraucher*innen bei geschäftlichen Handlungen, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen, in Zukunft einen Schadensersatzanspruch haben werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zuwiderhandlungen gegen eine Marktverhaltensregel (§ 3 a UWG) nicht in jedem Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unlauterkeit nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 2 Nr. 7 UWG erfüllen. Nur dann, wenn dies der Fall ist, haben Verbraucher*innen in Zukunft einen eigenständigen Schadensersatzanspruch.

Der deutsche Gesetzgeber gewährt den Verbraucher*innen – wie erwähnt – zwar einen Schadensersatzanspruch. Den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG erstreckt er hingegen nicht auf die Verbraucher*innen. Ob dies zu Schutzlücken führen kann, wird die Zukunft zeigen. Jedenfalls ist die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht von dem Bestreben gekennzeichnet, die in der Literatur seit Jahrzehnten immer wieder geforderte Anspruchsberechtigung für Verbraucher*innen im geringstmöglichen Maße im deutschen Recht umzusetzen. immerhin geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass: „für jeden Verstoß gegen die Richtlinie ein individueller Anspruch der Verbraucher*innen auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens vorgesehen sein muss“. Im Übrigen können, so heißt es in der Gesetzesbegründung, die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen, Anwendungen und die Rechtsfolgen der Ansprüche frei bestimmen, solange die eingeräumten Ansprüche und Rechte die Verbraucher*innen wirksam schützen.

Außerdem, so betont die Begründung, besteht für Verbraucher*innen aus dem bürgerlichen Recht bereits ein weitgehender, aber aus Sicht der Richtlinie nicht lückenloser Schutz. Insbesondere sei bisher nicht hinreichend sichergestellt, dass Verbraucher*innen gegen unlauter handelnde Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis entstanden ist. Der Gesetzgeber verweist auf Anlockfälle, also Irreführungen über die Verfügbarkeit einer als besonders günstig beworbenen Ware.

Fragen dieser Art können sich aber auch nach § 1 a VVG, stellen, etwa wenn es um die Beratung oder die Vorbereitung von Versicherungsverträgen oder um Werbemitteilungen geht. In diesen Fällen wäre es für die Verbraucher*innen hilfreich, wenn der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten des § 1 a VVG als solcher bereits einen Schadensersatzanspruch auslösen würde, sodass im Einzelfall nicht mehr zu überprüfen wäre, ob die Verletzung des § 1 a VVG zugleich gegen die unternehmerische Sorgfalt im Sinne der §§ 3 Abs. 2; 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verstieß.

Immerhin weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich daraufhin, dass die Verbraucher*innen in Zukunft auch bei aggressiven geschäftlichen Handlungen nach § 4 a UWG einen eigenständigen Schadensersatzanspruch nach den UWG haben, weil der Schutz durch das BGB nicht lückenlos sei.[13] Der neue Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur unlautere geschäftliche Handlungen, die vom Vertragspartner, sondern auch von Dritten ausgehen. So haben Verbraucher*innen bei schuldhafter, irreführender Werbung nunmehr einen Anspruch auf Ersatz des durch die schuldhaft irreführende Werbeäußerung entstandenen Schadens[14].Dieser Schadensersatzanspruch steht in freier Anspruchskonkurrenz zu den bereits bestehenden Ansprüchen des bürgerlichen Rechts. Dies bedeutet, die Verbraucher*innen können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen frei entscheiden, ob sie gegen den Schädiger den Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 2 UWG-E oder einen ebenfalls bestehenden Gewährleistungs-, oder außervertraglichen Haftungsanspruch geltend machen.[15] Diese Ergänzung des UWG soll, so heißt es weiter, nichts daran ändern, dass die Vorschriften des UWG mit Ausnahme der Strafnorm des § 16 UWG grundsätzlich keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, wie es auch bisherigem Verständnis entspricht.[16] Der Anspruch, so heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, richtet sich regelmäßig nur auf das negative Interesse. Dies bedeutet, dass Verbraucher*innen vom Schädiger so zu stellen sind, als wäre die unlautere geschäftliche Handlung nicht vorgenommen worden.[17] Ob diese Einschränkung einen angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 11 a UGP-RL darstellt, insbesondere bei Verstößen gegen § 1 a VVG, wird die Diskussion in der Zukunft erst noch zeigen. Jedenfalls wären Verträge, bei Wegfall der unlauteren geschäftlichen Handlungen in aller Regel nicht geschlossen worden, d. h. das negative Interesse umfasst auch den Anspruch auf Naturalersatz (Aufhebung des Vertrages).

Nicht ganz unwichtig ist, dass im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG bestimmte geschäftliche Handlungen als stets unzulässig eingeordnet werden.

Dazu gehört auch die Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis (Nr. 31). Danach handelt ein Versicherer unzulässig, wenn er zum Nachweis des Anspruchs des VN die Vorlage von Unterlagen verlangt, die nicht erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn er systematisch Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht beantwortet. In diesen Fällen, die bisher im bürgerlichen Recht unter dem Stichwort strategisch-systematische Verzögerung der Schadensregulierung diskutiert wurden[18], sorgt der Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E nunmehr für eine klare Rechtslage, die allerdings die Frage aufwirft, warum die Verbraucher*innen sich mit dem negativen Interesse begnügen müssen. Es gibt keinen erkennbaren Sachgrund dafür, den Schädiger in diesen Fällen vom Ersatz des positiven Interesses, zum Beispiel des entgangenen Gewinns, weil das Schmerzensgeld am Kapitalmarkt nicht angelegt werden konnte, zu entlasten.

Die Begrenzung des Schadenersatzanspruchs auf das negative Interesse ist in Art. 11 a UGP-RL nicht enthalten. Der neue § 9 Abs. 2 UWG sollte richtlinienkonform dahin interpretiert werden, dass auch das positive Interesse umfasst ist. Nur auf diese Weise wird für den von der Richtlinie geforderten angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf gesorgt.

 

  1. DAS VERHÄLTNIS VON § 1 A VVG ZUR UNTERNEHMERISCHEN SORGFALT DES § 2 ABS. 1 NR. UWG

Im Folgenden soll es um die Frage gehen, ob ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensregelungen in § 1 a VVG immer zugleich auch die unternehmerische Sorgfalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzt mit der Folge, dass in diesen Fällen die Verbraucher*innen in Zukunft einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben.

Die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 7 UWG meint ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern in seinem Tätigkeitsbereich „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten“. Das entspricht nahezu dem Wortlaut von Art. 2 h UGP-RL. Dort ist von beruflicher Sorgfalt die Rede unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten und /oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich. Auf diese Weise sind einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb der EU für das Verhalten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern seit 2008 entstanden.[19] Dies bedeutet § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist richtlinienkonform am Maßstab des Art. 2 h UGP-RL auszulegen.[20] Die Formulierung im deutschen UWG entspricht im Großen und Ganzen den Vorgaben des Art. 2 h UGP-RL, die auf das Handeln „gemäß dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben/oder den anständigen Marktgepflogenheiten“ abstellt. Auf diese Weise wird klargestellt, dass es nicht auf Marktgepflogenheiten im Sinne einer Branchenüblichkeit, sondern auf rechtlich anerkennenswerte oder missbräuchliche Gepflogenheiten ankommt.[21] Letztlich kommt es auf die tatsächlichen Marktgepflogenheiten und darauf an, dass diese dem kaufmännischen Anstand endsprechen.[22] Lassen sich anständige Marktgepflogenheiten nicht ermitteln, wie etwa bei neuen Absatzstrategien, so kommt es allein auf den Grundsatz von Treu und Glauben an.[23]

Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Wohlverhaltensregeln der Versicherer und Vermittler bei der Vertriebstätigkeit nach §1 a VVG. Diese Norm ist am 23.02.2018 in Kraft getreten und diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97[24]. Der Norm geht es darum, das Vertrauen der Kunden zu stärken und die Verbraucher in der Europäischen Union einheitlich besser zu schützen als zuvor.[25] Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit, ebenso wie der Vermittler, gegenüber VN stets ehrlich, redlich und professionell in derer bestmöglichem Interesse handeln. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechen, so heißt es in der Gesetzesbegründung, weitgehend den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)[26]. Damit sei „allenfalls eine geringfügige Änderung des deutschen Rechts“ verbunden. Bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das deutsche Zivilrecht beherrschen, muss in vertraglichen Beziehungen weitgehend entsprechend gehandelt werden.[27]

Dies bedeutet, der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 1 a VVG davon aus, dass die anständigen Marktgepflogenheiten bei Anbahnung und Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Grundsätze von Treu und Glauben, auch schon vor dem 23.02.2018, geprägt waren. Das heißt auch, vor diesem Zeitpunkt mussten die Unternehmen ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse der VN handeln. Dies bedeutet, der Gesetzgeber ging und geht davon aus, dass § 1 a VVG die anständigen Marktgepflogenheiten für nationale Versicherer und Vermittler abbildete und auch heute abbildet. Diese Annahme entspricht zugleich den Vorgaben der europäischen Vermittlerrichtlinie (IDD). Daraus wiederrum folgt, dass § 1 a VVG letztlich den Begriff der unternehmerischen Sorgfalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG konkretisiert. Ein VU/Vermittler handelt in diesem Sinne sorgfältig, wenn die Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse der VN ausgeübt wird. Dabei gehören zur Vertriebstätigkeit die Beratung, die Vorbereitung und der Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Außerdem gebietet es die unternehmerische Sorgfalt, Werbemitteilungen, die der Versicherer an VN oder potentielle VN richtet, redlich und eindeutig so zu gestalten, dass sie nicht irreführend sind (§ 1 a Abs. 3 VVG).

Nach alledem kann festgehalten werden, dass § 1 a VVG die Anforderungen an die unternehmerische Sorgfalt der Versicherer/Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG konkretisiert. Wird mit anderen Worten die unternehmerische Sorgfalt durch Verstoß gegen § 1 a VVG verletzt, so ist dies nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter und nach §3 Abs. 1 UWG zugleich unzulässig. Infolgedessen haben Verbraucher in Zukunft immer dann einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E, wenn ein Versicherer/Vermittler seine Wohlverhaltenspflichten nach § 1 a VVG verletzt, da diese Verletzung zugleich die nach dem UWG geschuldete unternehmerische Sorgfalt gegenüber den VN verletzt. Anders formuliert, der Begriff der unternehmerischen Sorgfalt in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist mit den Anforderungen an die Wohlverhaltensregeln des § 1 a VVG deckungsgleich.

Ausgehend von diesem Befund, werden Verbraucher*innen nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 UWG-E immer dann einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz gegen Versicherer/Vermittler haben, wenn ihnen gegenüber nicht ehrlich, nicht redlich, nicht professionell und/oder nicht im bestmöglichen Interesse gehandelt wurde. In diesen Fällen ist nicht nur eine Marktverhaltensregel (§ 3 a UWG) verletzt, sondern das Verhalten ist, weil es die unternehmerische Sorgfalt verletzt, zugleich unlauter und damit unzulässig. Praktische Bedeutung kann diese Erkenntnis dann gewinnen, wenn es sich um Verhaltensweisen von Versicherern/Vermittlern handelt, die möglichweise im Vorfeld der Anbahnung von Verträgen oder auch im Rahmen der Schadensregulierung geschuldet wurden. Dies würde in diesen Fällen zu einer Anspruchskonkurenz zwischen §§ 311 , 280 BGB und § 9 Abs. 2 UWG-E führen.

 

  1. ANWENDUNGSBEISPIEL BAYRISCHE LÖSUNG

Mit Blick auf die Fragen, die unter dem Stichwort Bayrische Lösung diskutiert werden, würde dies dazu führen, dass das Verhalten der beteiligten Versicherer zugleich im Sinne des UWG unlauter war und zu einem Schadenersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E führen würde. Bei der Bayrischen Lösung geht es um einen Vergleich, den Versicherer ihren VN, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügten, im ersten Lockdown (April/Mai 2020) anboten. Die Versicherer hatten die Bayrische Lösung im Vorfeld mit der Bayrischen Staatsregierung, dem DEHOGA-Verband Bayern, der Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft e. V., dem GDV sowie der Versicherungskammer Bayern, der Allianz und der Haftpflichtkasse VVaG verhandelt und in einer Presseerklärung vom 03.04.2020 veröffentlicht. Den Kunden, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügten, wurde mittgeteilt, dass gemäß den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz bestehe. Man habe unter Einbeziehung staatlicher Stellen und deren Interessenverbänden sowie dem GDV zahlreiche Gespräche geführt und eine gemeinsame Lösung gefunden. Als Lösung boten die Versicherer 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit (maximal für 30 Tage) an. Alle betroffenen VN sollten gleich behandelt werden, d. h. Nachverhandlungen im Einzelfall wurden ausgeschlossen. Die Annahme dieses Angebotes wurde auf spätestens drei Wochen nach Zugang des Angebotes befristet. Die Abfindungserklärungen lauteten, dass alle Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus abschließend erledigt sind. Dies galt auch für etwaige zukünftige Entwicklungen im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Mit diesem Angebot erweckten die Versicherer den Eindruck, dass Einbußen für die VN über die Betriebsschließungsversicherung nicht versichert waren. Es entstand der Eindruck als stünde diese Erkenntnis quasi objektiv fest. Um diesen Eindruck zu unterstreichen wiesen die Versicherer darauf hin, dass zahlreiche Gespräche unter Einbeziehung staatlicher Stellen und ihrer Interessensverbände geführt worden waren.

Aus der Perspektive eines durchschnittlichen, verständigen VN konnte dies nur bedeuten: Die Bayrische Staatsregierung und wichtige Wirtschaftsverbände waren und sind sich mit der Versicherungswirtschaft einig: Für vorsorgliche Betriebsschließungen durch Corona gab und gibt es in der Betriebsschließungsversicherung keine Deckung.

Dies war eine objektive Aussage, die nur so verstanden werden konnte, als stünde sie quasi unanfechtbar fest.

Diese Art der scheinbar auf objektiven Fakten beruhenden Information war im Sinne des § 1 a VVG unredlich, nämlich zumindest missverständlich. Die Versicherer hätten darauf hinweisen müssen, dass die Frage, ob Corona in der Betriebsschließungsversicherung mitversichert ist, damals zumindest umstritten war und auch heute noch ist. Sie haben genau das Gegenteil getan und damit ihre überlegenen Sach- und Fachkenntnisse zum Nachteil der VN ausgenutzt. Dies war auch schon vor Inkrafttreten des § 1 a VVG, nach der Rechtsprechung des BGH, unzulässig.[28] Die Versicherer haben, letztlich den Eindruck erweckt, dass quasi objektiv kein Versicherungsschutz besteht, so dass es sich nicht lohnen würde, Rechtsstreite über diese Frage zu führen.

Tatsächlich lag eine unklare Rechtlage vor, so dass die VN ausreichend auf die strittigen Punkte hinsichtlich des Deckungsschutzes hätten hingewiesen werden müssen.[29] Damit haben die Versicherer zugleich nicht im bestmöglichen Interesse der VN gehandelt. Im bestmöglichen Interesse der VN hätte es gelegen, ihnen zu raten, einen Vergleich im Sinne der Bayrischen Lösung nicht zu akzeptieren. Es hätte im bestmöglichen Interesse der Kunden gelegen, ihnen einen solchen Vergleich gar nicht erst anzubieten, denn die Kunden haben durch diesen Vergleich 85 % des möglicherweise zu 100 % bestehenden Anspruchs gegen die Versicherer verloren. Bei Kunden die mehr als 30 Tagessätze, in ihrer Police vereinbart hatten, dürfte der Verlust durch Annahme des Vergleiches eher bei 95 % gelegen haben. Ein Vergleich, bei dem ein Kunde 80-95 % eines möglicherweise zu 100 % bestehenden Anspruch verliert, kann und darf nur dann geschlossen werden, wenn geradezu sicher ist, dass der Kunde bei Nichtannahme quasi leer ausgehen würde. Genau das haben die Versicherer auch suggeriert und deshalb sind diese Vergleiche angenommen worden.

Nach heutiger Betrachtung ist es aber völlig abwegig anzunehmen, dass die Kunden mit Blick auf die typischerweise geschlossenen Betriebsschließungsversicherungen mit aller Sicherheit leer ausgehen. Im Gegenteil, inzwischen liegen eine Vielzahl von Urteilen vor, in denen den Kunden 100% ihrer Ansprüche zugewiesen wurden.[30] Dies alles gilt auch dann, wenn man den Begriff des bestmöglichen Interesses im Sinne des  das deutsche Schuldrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben interpretiert. Zwar ist keine Partei vertraglich verpflichtet eigene Interessen gegenüber dem anderen Teil grundsätzlich zurückzustellen[31]. Es geht aber in der Bayrischen Lösung nicht darum, dass die Versicherer ihre eigenen Interessen hätten zurückstellen müssen, sondern es geht nur darum, dass sie ehrlich und redlich ihre Kunden, so wie es Treu und Glauben verlangt, auf die bestehenden Zweifel und Unsicherheiten beim Deckungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung hingewiesen hätten. Sie hätten nicht den Eindruck erwecken dürfen, als stünde es quasi objektiv fest, dass keine Leistung aus diesen Verträgen zu erwarten war. Das konnten die Versicherer den VN in redlicher Weise nicht übermitteln, weil es weder damals noch heute feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis gibt.

Die Kunden, die die Bayrische Lösung akzeptiert haben, können heute somit geltend machen, dass ihnen gegenüber § 1 a VVG verletzt wurde. Sie haben Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 249 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 a VVG.

In Zukunft, wenn das neue UWG in Kraft getreten sein wird, könnten sie ihren Schadensersatzanspruch aber auch auf § 9 Abs. 2 UWG stützen, weil das Verhalten der Versicherer ihnen gegenüber die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzte. Die Versicherer hätten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten nicht den Eindruck erwecken dürfen, als stünde es quasi objektiv fest, dass die VN aus der Betriebsschließungsversicherung im ersten Lockdown keine Leistung zu erwarten hatten. Das Gegenteil war und ist richtig.,

 

  1. BERATUNG OHNE EINBEZIEHUNG DER DIN-NORM 77230

Die DIN-Norm 77230 wurde vom Arbeitsausschuss NA 159-07-01 AA „Finanzanalyse für den Privathaushalt“ im DIN-Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) erarbeitet. Ausgangspunkt waren Berichte, die sich Anfang der 2000er Jahre über Vermögensschäden häuften, die Privathaushalten u. a.  durch fehlerhafte Finanz- und Versicherungsberatung entstanden. Die Ursachen waren vielfältig. Sie reichten von mangelnder Ausbildung der Berater (sowohl auf der Versicherungs- wie auch auf der Bankenseite) über die Vermittlung von für den Kundenbedarf ungeeigneten Produkten bis hin zu intransparenten Beratungsprozessen. Aus diesem Grunde hat sich eine repräsentative Gruppe von Markteilnehmer*innen, Wissenschaftler*innen und Verbraucherschützern sowie weiterer interessierter Kreise mit dem Ziel zusammengefunden, sich auf freiwilliger Basis in einem Normungsverfahren diesem komplexen Themenbereich anzunehmen. Ziel war es, im Konsens, einen objektivierbaren, reproduzierbaren und transparenten Analyseprozess zu entwickeln, der im Rahmen einer Basisfinanzanalyse eine ganzheitliche Betrachtung der finanziellen Situation von Privathaushalten ermöglicht.

Mit anderen Worten: Die DIN-Norm liefert Grundlagen für die mögliche sich anschließende Finanzberatung für den Privathaushalt. Differenziert  werden bis zu 42 Risiken und Notwendigkeiten aus den Themenbereichen Absicherung, Vorsorge und Vermögensplanung. Es geht es u.a. um die Altersvorsorge oder um den Verlust der Arbeitskraft (Berufsunfähigkeit). Ziel ist es den finanziellen Grundbedarf abzusichern und den Lebensstandard zu erhalten oder zu verbessern. Da Privathaushalte nicht über unbegrenzte Mittel verfügen, ist es notwendig eine Reihenfolge für zum Beispiel Haftungsrisiken, Krankheit oder Berufsunfähigkeit festzulegen. Differenziert wird zwischen subjektiven Bedürfnissen und objektiven Bedarfen. Die Norm geht davon aus, dass die objektiven Bedarfe vorrangig vor den subjektiven Bedürfnissen betrachtet werden sollten. Die Festlegung der Reihenfolge ist von vier Prinzipien geleitet.

(1) Gegenwärtige Risiken vor zukünftigen Risiken

(2) Risiken mit hohen wirtschaftlichen Auswirkungen (in der Regel existenzbedrohend) vor Risiken mit niedrigen wirtschaftlichen Auswirkungen (in der Regel nicht existenzbedrohend)

(3) Unvermeidbare Risiken vor vermeidbaren Risiken

(4) Versicherungspflichtige Risiken vor nicht versicherungspflichtigen Risiken

Das Krankheitskostenrisiko steht in der Rangfolge an Platz (1), gefolgt vom allgemeinem Haftungsrisiko und dem Grundschutz für den Verlust der Arbeitskraft. Am Ende der Rangfolge stehen Risiken aus der Beschädigung von Fahrzeugen (Nr. 40) und die  Schaffung von Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum (Nr. 41) sowie weitere individuelle Ziele (Nr. 42).

Das Besondere an der DIN 77230 ist, dass sie sich weder an einen Produktanbieter noch an bestimmte Versicherungsprodukte bindet, sondern völlig unabhängig davon, den Analyse- und Beratungsprozess angemessen und sachlich zutreffend strukturiert.

Alles in allem kann man festhalten, dass diese nach wissenschaftlichen und praktischen Bedürfnissen entwickelte DIN-Norm ein professionelles Handwerkzeug für beratende Versicherer und Vermittler darstellt. Eine bessere Strukturierungs- und Orientierungshilfe für den Gesamtberatungs- und Risikoanalyseprozess gibt es derzeit im Markt nicht. Das bedeutet, die Norm ist „state of the art“. Sie entspricht dem aus dem englischen Recht bekannten Beratungsansatz best advice. Sie verkörpert zugleich Grundsätze, die ein professioneller Berater deshalb zu beachten hat, weil § 1 a VVG seit dem 23.02.2018 dazu rechtlich verpflichtet.

Anders formuliert: Ein Beratender, der seinem Beratungsprozess für einen Privathaushalt die DIN-Norm nicht zugrunde legt, handelt unprofessionell und verletzt folglich § 1 a VVG.

Jedenfalls für Makler*innen wird es kaum möglich sein, ohne Zugrundelegung der DIN-Norm zu beraten einfach deshalb, weil Makler*innen Sachwalter*innen der Kunden sind und deshalb in ihrem bestmöglichen Interesse nach § 1 a VVG zu handeln verpflichtet sind.

Genau besehen, gilt dies allerdings auch für Versicherer und gebundene Vermittler. Denn im Regelfall liegt die Beratung unter Zugrundelegung der DIN 77230 dem wohlverstandenen, also bestmöglichem Interesse des VN im Sinne des § 1 a VVG. Wie schon betont, kann es nur in seltenen Ausnahmefällen Gründe geben, in denen es nicht sinnvoll wäre, die Norm zugrunde zu legen. Ganz sicher ist dies der Fall, wenn der VN keine Beratung wünscht, also eine Versicherung execution only vermittelt bekommen möchte. Auch dann, wenn ein VN zwar nicht sicher ist, welches Produkt das für ihn geeignete und beste ist, aber doch weiß, dass es ihm ausschließlich um einen bestimmten Produkttypus, etwa eine private Haftpflicht, eine Hausrat- oder eine Gebäudeversicherung geht, wird der Vermittler auf die Zugrundelegung der Norm verzichten können, solange hinreichend dokumentiert ist, dass die Wünsche und Bedürfnisse des VN ohne Zugrundelegung der DIN 77230 angemessen und sachgerecht erfüllt werden konnten. Die Dokumentation sollte diesen Hinweis enthalten, damit für alle Seiten, auch im Falle eines späteren Streites klar ist, warum auf die Zugrundelegung einer professionellen Beratungsstruktur verzichtet wurde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird man in Zukunft von Versicherern und Vermittlern erwarten können und dürfen, dass sie zumindest den Zugang zur DIN 77230 für sich eröffnet haben, sodass sie im Einzelfall, nach den Wünschen und Bedürfnissen der VN auf diese, die Beratung und die Risikoanalyse strukturierende Norm zugreifen können. Versicherer und Vermittler, die den Zugang zur DIN 77230 verweigern, handeln unprofessionell und verletzen deshalb § 1 a VVG. Sie handeln zugleich nicht im bestmöglichen Interesse der VN und verstoßen auch aus diesem Grunde gegen § 1 a VVG. Die daraus resultierende weitere Konsequenz ist, dass Versicherer und Vermittler, die sich Vorwürfe dieser Art machen lassen müssen, zugleich die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzen und damit nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter handeln. In Konsequenz dessen wird der Verbraucher, der ohne DIN 77230 beraten wurde, in Zukunft einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben. Dieser Anspruch wird entweder darauf gerichtet sein, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die schädigende Handlung bestand. Das könnte der vertragslose Zustand sein. Möglicherweise kommt aber auch Geldersatz für überflüssige oder zu teure Beratungen oder fehlerhafte Produkte in Betracht.

 

VII. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Das Schutzkonzept des zukünftigen UWG wird erstmals Schadensersatzansprüche für Verbraucher in § 9 Abs. 2 UWG-E enthalten.

Bei Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist das Verhalten der Unternehmen nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter und unzulässig. Die Verbraucher werden deshalb gegen die Unternehmen einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben.

Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensregeln für den Versicherungsvertrieb nach § 1 a VVG beinhaltet immer zugleich einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG und führt deshalb automatisch zu einem Schadensersatzanspruch (Beispiel: Bayrische Lösung nach § 9 Abs. 2 UWG-E.

Das bedeutet beispielsweise, dass Versicherer und Vermittler für unredliches, irreführendes Verhalten bei der Schadensregulierung in Zukunft nicht nur nach den Grundsätzen des BGB sondern auch nach § 9 Abs. 2 UWG-E auf Schadensersatz haften.

Das Gleiche gilt für Versicherer und Vermittler, die den Beratungsprozessen für Privathaushalte die DIN-Norm 77230 nicht zugrunde legen, zum Beispiel deshalb, weil sie sich den Zugang zu dieser Norm nicht eröffnet haben. Ein solches Verhalten wäre unprofessionell und verstieße gegen das bestmögliche Interesse der VN.

[1] BGB l 2018 I S. 2789.

[2] BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[3] So BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[4] BT-Drucks. 18/11627 S. 42.

[5] BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[6] BT-Drucks. 18/11627, S. 43

[7] BT-Drucks. 18/11627, S. 42; Pölss/Martin Armbrüster, VVG 31. Aufl. § 1 a Rn. 9; Langheits/Rixecker/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 1 a, Rn.1; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl, § 1 a, Rn.18.

[8] BGH vom 17.11.1963 – V ZR 201 / 21; OLG Hamm, Beschluss v. 07.02.2014 – I-9 U 224 / 13; Palandt/Sprau, 80. Aufl., § 823, Rn. 58.

[9] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 1 a. Rn.9. ,

[10] So OLG München v. 06.04.2017 – 29 U 3139/16, NJOZ 2017,1603; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 1 a Rn. 9.

[11] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 1.

[12] OLG-München v. 06.04.2017 – 29 U 3139/16, NJOZ 2017, 1603.

[13] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 18/19, 42ff.

[14] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42.

[15] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42, 43.

[16] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42, 43 unter Hinweis auf BT Drucks 15/1487, S .22.

[17] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 43.

[18] Dazu vertiefend Schwintowski. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens durch (verzögerte) Schadensregulierung, FS Lothar Jäger zum 75. Geb. S. 421 – 435.

[19] Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 2, Rn. 127 m.w.N.

[20] Köhler, a.a.O, Rn. 130 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH  zur Auslegung der UGP-RL vgl. EuGH v. 19.12.2013 – C-281/12, GRUR 2014, 196, Rn. 26 Trento Sviluppo.

[21] So in der älteren Rechtsprechung BGH v. 18.03.1959 – IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 29 Caterina Valente; BGH v. 30.03.1971 – I ZR 130/69, GRUR 1971, 320, 321 Schlankheitskur.

[22] Köhler, a.a.O., Rn. 136.

[23] Vertiefend Köhler, a.a.O., Rn. 139.

[24] v. 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 20.07.2017. BGBl I 3798, 2803.

[25] Erwägungsgrund 10 der RL (EU 2016/97).

[26] So BT-Drucks 18/11627, S. 42.

[27] BT-Drucks 18/11627, S. 42.

[28] BGH v. 15.02.2017 – IV ZR 280/15, r+s 2017, 368 ff; zuvor schon BGH v. 07.02.2007 – IV ZR 244/ 03, NJW-RR 2017, 753.

[29] Wie hier Fortmann, Betriebsschließungsversicherung- ein Update, r+s 2020, 665, 673.

[30] Beispiele bei Fortmann, Betriebsschließungsversicherung- Ein Update, r+s 2020, 656 in Fn. 1.

[31] BGH LM § 455 Nr. 21 B 12, § 252 (Be) Nr. 36.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind bei Selbständigen und leitenden Angestellten gang und gäbe.

 

Das Gute daran: Auch der Staat kann an den Kosten beteiligt werden. Allerdings sind diese immer auch ein beliebter Prüfungsschwerpunkt der Finanzbeamten, sodass auf jeden Fall stets eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung vonnöten ist. “Wichtig dabei: Bewirtungsbelege müssen zwingend elektronisch erstellt sein und spätestens ab dem 1. Januar 2023 auch die entsprechenden Angaben zur verwendeten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten”, warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll, Leiter der ETL SteuerRecht Berlin.

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist an einige Voraussetzungen geknüpft. So können die Kosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn auch ein Geschäftspartner bewirtet wird, d. h. sie der Geschäftsbeziehung dient bzw. eine solche gerade aufgebaut werden soll. Dafür anfallende Aufwendungen für Speisen, Getränke sowie Nebenkosten wie Trinkgelder oder Garderobengebühren sind steuerlich abziehbar, allerdings nur soweit sie angemessen sind und dann auch nur zu 70 %. Der Vorsteuerabzug ist allerdings in voller Höhe zulässig.

Bewirtungsaufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf einem gesonderten Konto aufgezeichnet werden. Die geschäftliche Veranlassung der Bewirtung ist zeitnah nachzuweisen, indem der Bewirtungsbeleg um die Teilnehmer (einschließlich Gastgeber) und den Anlass der Bewirtung ergänzt und unterschrieben wird. Bei einer Bewirtung in den eigenen Betriebsräumen ist ein entsprechender Eigenbeleg nötig, der auch Ort und Tag der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen enthält.

“Der Anlass muss möglichst aussagekräftig sein. Allgemeine Angaben wie Kundenpflege, Arbeitsessen oder Informationsgespräch reichen nicht aus”, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

An Bewirtungsbelege von Gaststätten stellt die Finanzverwaltung besonders hohe Anforderungen. Entspricht die Rechnung nicht den Vorgaben, erkennt das Finanzamt die Rechnung insgesamt nicht an und der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug wird versagt. Wichtigste Vorgabe: Bewirtungsbelege müssen zwingend elektronisch erstellt sein und spätestens ab dem 1. Januar 2023 auch die nötigen Angaben zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten.

Diese Schonfrist gilt jedoch ausschließlich für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen – nicht aber für das Ausstellen von Barbelegen unter Einsatz einer elektronischen Registrierkasse. Gastwirte, die bereits eine TSE verwenden, müssen also auch schon jetzt Belege mit TSE-Angaben ausstellen. Dies betrifft

den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes (Bestellbeginn bis Ende des Kassiervorgangs),

die Transaktionsnummer sowie

die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls

Fehlen diese Angaben, kann es bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie erheblichen Ärger mit dem Prüfer geben, der bei weiteren Versäumnissen mitunter sogar zur Hinzuschätzung von Umsätzen berechtigt ist. Neu ist, dass die Zusatzangaben aus der TSE nunmehr auch als QR-Code aufgedruckt sein können. Damit lässt sich die Länge der Belege immerhin um ein paar Zentimeter verkürzen.

“Der Bewirtende sollte bei größeren Rechnungen darauf bestehen, dass der Gastwirt – zumindest händisch – den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf dem Bewirtungsbeleg notiert. Anderenfalls riskiert er, dass weder der Betriebsausgabenabzug noch der Vorsteuerabzug anerkannt wird”, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

ETL AG, Mauerstraße 86-88, 10117 Berlin, Tel: (030) 22640200, www.etl.de

egev Geschäftsführer Knut Ropte teilt seine Erfahrungen bei der Erstellung von Prospekten

 

Um Anlageentscheidungen sachgerecht treffen zu können, müssen Anleger umfangreich und verlässlich über die betreffende Vermögensanlage und den Emittenten informiert werden. Bis auf wenige Ausnahmen dürfen Vermögensanlagen in Deutschland nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht gilt auch für Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. WpPG (Wertpapierprospektgesetzbuch) und keine Investmentanteile i.S.d. KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) sind. Die entsprechende Prospekterstellung sollte aufgrund der hohen Komplexität inhaltlich und rechtlich begleitet werden. Die egev, eine Beratungsgesellschaft aus Oststeinbek bei Hamburg, verfügt über die nötige Expertise und Erfahrung, um Projektierer bzw. Emittenten bei der Erstellung des Verkaufsprojekts zu unterstützen.

Verkaufsprospekte nach dem Vermögensanlagegesetz

Ob eine Hotelanlage auf den Balearen, ein Windpark in der Nordsee oder ein anderes Anlage-Projekt: Wer für ein unternehmerisches Vorhaben eine Großinvestition vor der Brust hat, steht auch vor der Frage der Finanzierung. Der klassische Weg über die Kreditaufnahme bei einer Bank ist – u.a. aufgrund hoher Hürden und genereller Zurückhaltung der Geldinstitute – häufig nicht die beste Lösung. Die Alternative liegt in der die Emission von Kapitalmarktprodukten. So zum Beispiel kommen – je nach Ausgestaltung – Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen in Betracht. Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile und GbR-Anteile. Auch stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften, an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften oder auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen gehören zu den gängigen Kapitalmarkprodukten. Grundsätzlich gilt: Wer sich über ein Angebot solcher Anlageformen an Anleger in Deutschland finanzieren will, muss nach § 8 des Vermögensanlagengesetzes zunächst einen entsprechenden Verkaufsprospekt von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) billigen lassen.

Die Herausforderung: Es bestehen hohe formelle Anforderungen an den Inhalt von Vermögensanlagenprospekten. Diese haben ab Herausgabe eine Gültigkeit zwölf Monaten und werden von der BaFin auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Jedoch überprüft die BaFin weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt. Wichtig zu wissen: Der Prospektverantwortliche und der Anbieter haften unter den Voraussetzungen des § 20 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) gegenüber dem Erwerber der Vermögensanlage, sofern wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind.

Einen Schwerpunkt im Prospekt bildet die Darstellung der aktuellen und voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten. Die BaFin fordert hierbei i.d.R. Planungszeiträume, die der Laufzeit der Vermögensanlage entsprechen. Auch ausführliche Angaben zu mit der Anlage verbundenen Risiken, zu tragenden Personen des Unternehmens und deren möglichen Interessenkonflikten sowie zu den wichtigsten mit der Anlage zusammenhängenden Verträgen sind elementar und erfordern höchste Sorgfalt.

Professioneller Anlageprospekt: Konzeption und Umsetzung nach Maß

Die egev unterstützt Emittenten sowohl bei der Konzeption als auch bei der Erstellung eines Vermögensanlagenprospekts. Knut Ropte, Geschäftsführer der egev: „Je nach Bedarf reicht unser Angebot von der professionellen Objekt-/Projekt-Beschreibung über die Strukturierung sämtlicher Pflichtinhalte bis hin zur rechtlichen Beratung durch erfahrene Partner. Auch die visuelle Gestaltung und den Druck der fertigen Broschüre koordinieren wir gern, damit alles reibungslos über die Bühne geht. Generell empfehlt sich auch die Inanspruchnahme unseres umfassenden Know-hows, wenn es um die Beantragung des Billigungsverfahren bei der BaFin geht. Das gilt auch für das erforderliche Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)“, einer übersichtlich zusammengestellten Zusammenfassung des Vermögensanlagenprospekts. Dieses enthält die wesentlichen Charakteristika der Anlage auf maximal drei DIN A4 Seiten.

Sobald die BaFin den Prospekt und das VIB gebilligt hat, müssen diese spätestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden (§ 9 VermAnlG). Dieses muss in jedem Fall auf der Internetseite des Anbieters geschehen, darüber hinaus im Bundesanzeiger oder zur kostenlosen Ausgabe bei der Zahlstelle, die im Verkaufsprospekt zu benennen ist.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

egev.hamburg, Knut Ropte, Gewerbering 8, 22113 Oststeinbek, Tel: 040 / 22 61 49 02-0, www.egev.hamburg

… die Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden

 

Auf dieses “aber” kommt es an! Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2021 (Az. 6 W 60/21) hat die Verpflichtung der Nachlassgerichte zur Erbenermittlung präzisiert. Ein wegweisendes Urteil für alle potenziellen Erben, Erbenermittler, Nachlasspfleger usw., betont es doch ausdrücklich die Pflicht zur Erbenermittlung, bevor der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.

Dieses Urteil stellt zwar auch das grundsätzliche Recht der Nachlassgerichte heraus, über Reichweite und Umfang der Erbenermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Damit muss allerdings für jeden konkreten Einzelfall bestimmt werden, welche Ermittlungen geboten sind. Im vorliegenden Fall erfolgte nach Meinung des Gerichts diese Ermessensausübung nicht fehlerfrei. Auch ein (im vorliegenden Fall lediglich vermuteter) geringwertiger oder überschuldeter Nachlass entbindet nicht von der Erbenermittlungspflicht.

Ausdrücklich wird in diesem Urteil konstatiert, dass die Kenntnis von der Existenz eines nahen Angehörigen die zuständigen Gerichte verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen.

Zwar hält der Senat für alle mittel- und unmittelbar Betroffenen dieses letztinstanzlichen Urteils als Faustformel zur Erbenermittlung fest, dass regelmäßig zumindest Anfragen an Sterbe-, Ehe- und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssen. Dies wird aber ausdrücklich als Mindestanforderung verstanden und entbindet die Nachlassgerichte nicht von der Pflicht, Erben bei konkreten Nachlassmöglichkeiten intensiver zu ermitteln.

Dieses Urteil mit seiner Betonung des grundgesetzlich verankerten Vorrangs des Erbens und damit der Erbenermittlungspflicht ist natürlich Wasser auf die Mühlen des Verbandes Deutscher Erbenermittler (VDEE), gehört es doch seit langem zu unserer Forderung, die Suche nach den gesetzlichen Erben in den Vordergrund zu stellen und die Fiskuserbschaft als letzte Lösung zu betrachten. Ein Instrument und ein wichtiger Schritt hierfür wäre sicherlich ein Nachlasshinterlegungsregister! Das Fehlen eines zentralen Registers hat sich leider schon im Bereich der Nachrichtenlosen Konten als großes Hindernis auf dem Weg zur Erbgerechtigkeit herausgestellt.

Nachlassgerichte bzw. die Nachlasspfleger sind jedenfalls in vielen Fällen gut beraten, professionelle Erbenermittler einzubinden, sei es zur Vermeidung einer Amtshaftung oder generell, um die Chancen von Erbanwärtern zu verbessern.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V., Grünberger Str. 1, 10243 Berlin, Tel: 030 – 246 251 62, www.verbanddeutschererbenermittler.de

Von Insolvenzverwalter Rolf Pohlmann

 

Anleger der insolventen Selfmade Capital-, New Capital Invest- und Euro Grundinvest-Fonds, die über die Vermittlung „dima24“ angeworben wurden, haben in den bislang eröffneten Insolvenzverfahren Forderungen in Höhe von rd. 30 Millionen zur Tabelle angemeldet. Die Forderungen wurden weitestgehend bestritten. Am 18.August 2021 sprach die 6. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I den Initiator und Hintermann der Vermittlungs- und Fondsgesellschaften des gewerbsmäßigen Betrugs für schuldig. Wird das Urteil rechtskräftig, können Anleger, die sich bei ihrer Forderungsanmeldung auf Betrug gestützt haben, mit der nachträglichen Anerkennung ihrer Forderung rechnen. Ob und in welcher Höhe auf sie eine Insolvenzquote entfallen wird, hängt vom jeweiligen Fonds ab.

Rund 80 Gesellschaften gehörten zu dem undurchsichtigen Unternehmenskonstrukt um die insgesamt 25 Fonds der „Selfmade Capital“-, „New Capital Invest“- und „Euro Grundinvest“-Gruppen, mit denen fast eine Viertel Milliarde Euro Anlegergelder eingeworben wurden, überwiegend Einzelanlagen zwischen 15.000 und 50.000 Euro. Vermittelt wurden die Fondsanlagen im Telefonvertrieb von der ‚dima24 ‘-Gruppe. Ein Teil der Anlagesumme wurde den Anlegern anfänglich zurückbezahlt, wodurch – medial wirksam – Gewinne und Erfolge vorgespiegelt und Anleger zu weiteren und höheren Investitionen gelockt wurden. Tatsächlich waren Investitionsziele und Renditeerwartungen weitgehend frei erfunden. Wirtschaftlich tragfähige Konzepte existierten nicht. Dass hinter den verschiedenen Fonds und der Vermittlung ‚dima24‘ und sogar hinter positiven Analysten- und Medienberichten ein und dieselbe Person stand, die sich verschiedenster Pseudonyme bediente, wussten die Anleger nicht. Der Großteil der investierten Gelder ist verschwunden. Ein relevanter Teil wurde im kostspieligen Betrieb etwa für Vertriebs-, Personal-, Miet- und Rechtsberatungskosten sowie Provisionen verbraucht. Hinsichtlich der meisten Gelder verliert sich aber jede Spur angesichts mehrfacher Transaktionen über Ländergrenzen hinweg und durch den Einsatz verschiedener Mittelsfirmen. „Uns ist es in mühseliger Detailarbeit gelungen, bislang immerhin rund 11 Millionen Euro zu sichern, unter anderem auf Konten der Gesellschaften, auf mehreren Golddepots in Liechtenstein und auf Drittkonten in Curacao“, sagt Rechtsanwalt Rolf Pohlmann, den das Amtsgericht München seit 2014 als vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzverwalter in der Mehrzahl der Unternehmen eingesetzt hat, nicht ohne Stolz. „Und wir verfolgen seit Jahren intensiv eine sehr konkrete Spur in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wohin nach unseren akribischen Ermittlungen letztlich ein erheblicher Teil der Gelder geflossen sein muss“, so Pohlmann weiter. Ob aus den Emiraten noch Massezuflüsse zu generieren sind, hängt zunächst vor allem von dort eingeleiteten Strafermittlungsverfahren und dem weiteren Vorgehen der Behörden vor Ort ab. Einen weiteren Massezufluss in Millionenhöhe erwartet Pohlmann aus einem Rechtsstreit, den er seit 2018 gegen einen anderen Insolvenzverwalter führt und der das Geld an die Ehefrau des verurteilten Fonds-Initiators auszahlen will. „Man muss in diesem ungewöhnlichen Verfahrenskomplex viel Geduld haben und zwischendrin auch Rückschläge hinnehmen, aber Stück für Stück gelingt es dann doch, Gelder aufzuspüren und zu sichern.“, sagt Pohlmann.

Bislang ist nur ein Teil der Insolvenzverfahren eröffnet. Bei zahlreichen Insolvenzverfahren ist noch unklar, ob mit einer die Verfahrenseröffnung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit mit Massezuflüssen gerechnet werden kann. Soweit Insolvenzverfahren eröffnet wurden, haben dort zahlreiche Anleger, oft gemeinschaftlich von Anlegeranwälten vertreten, ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet. Diese Forderungen hat der Insolvenzverwalter weitestgehend bestritten, so dass sie nicht als festgestellt gelten und keine Quote auf sie entfallen kann. „Grund hierfür ist, dass eine Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung angelegten Kapitals grundsätzlich keine Insolvenzforderung ist“, sagt Pohlmann. „Wenn ich zum Beispiel in eine Aktie investiere und die Aktie verliert an Wert, dann hat sich mein Verlustrisiko realisiert und ich kann den Verlust nicht als Schaden gegenüber der Gesellschaft geltend machen“, so Pohlmann weiter. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Anleger im Zeitpunkt der Vermögensanlage bewusst getäuscht wurden. „Wenn sich herausstellt, dass das Konzept gerade darin bestand, die Anleger zu täuschen, damit sie ihr Geld zum eigenen Nachteil investieren, dann lässt sich ein Rückzahlungsanspruch auf Schadensersatz stützen“, sagt der Insolvenzverwalter. „Dass hier strafbare Handlungen vorliegen, hat sich schon von Anfang an abgezeichnet, aber damit eine berechtigte Insolvenzforderung besteht, muss Betrug beim Einwerben der Gelder vorliegen und nicht zum Beispiel erst später eine Untreue“. Das Landgericht München I hat den Initiator und Hintermann der Fonds und Vermittlungsgesellschaften am gestrigen Mittwoch des gewerbsmäßigen Betrugs für schuldig befunden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, beabsichtigt Pohlmann seinen Widerspruch hinsichtlich solcher Forderungen, die sich auf Betrug stützen, nachträglich zurückzunehmen, so dass die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wären, ohne dass es einer gerichtlichen Klärung bedürfte. Im Falle der Rücknahme des Widerspruchs erhalten die Anleger in den nächsten Monaten entsprechende Nachricht vom Insolvenzverwalter. Ob die Inhaber festgestellter Forderungen dann mit relevanten Insolvenzquoten rechnen können, hängt aber vom jeweiligen Verfahren ab. Denn die Quote richtet sich immer nach der im jeweiligen einzelnen Insolvenzverfahren realisierten Masse und der Höhe der jeweiligen Gläubigerforderungen. Beides ist bei der Vielzahl der Verfahren stark unterschiedlich. In manchen Verfahren konnte noch gar keine Masse realisiert werden, in anderen Verfahren sind Massen mit mehreren Mio. Euro vorhanden.

Geschädigte Anleger können sich auf der vom Insolvenzverwalter eingerichteten Sonder-Internetseite ‚https://pohlmannhofmann.de/selfmade‘ über den jeweils aktuellen Stand informieren.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Rechtsanwalt Rolf Pohlmann als (vorl.) Insolvezverwalter, Unterer Anger 3, 80331 München, Tel: 089 548033-222, www.pohlmannhofmann.de

von Rechtsanwalt Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Schon während der Corona-Krise war offenbar bei vielen Arbeitgebern der Eindruck entstanden, es bestünde nun ein neues Arbeitsrecht. In der Beratung in unserer Kanzlei kamen Fragen nach (nicht vorhandenen) anderen Kündigungsfristen, nach (ebenfalls nicht vorhandenen) Möglichkeiten, einseitig Kurzarbeit anzuordnen und viele andere Themen.

Das deutsche Rechtsystem, auch das deutsche Arbeitsrecht, ist naturgemäß nicht in Gänze auf eine Pandemie vorbereitet gewesen. Die Rechtsystematik selbst bleibt jedoch verlässlich und letztlich unangetastet.

Mögliche Insolvenzsituation nach der Corona-Krise

Es ist leider abzusehen, dass nach der Corona-Krise auch wirtschaftlich vieles nicht mehr so sein wird, wie vorher. Viele Firmen wählen richtigerweise den Weg, jedenfalls eine Insolvenzberatung wahrzunehmen. Denn die Insolvenzaussetzung während der Pandemie kennte leider viele Fallstricke für Unternehmen. Hier können wir als Kanzlei gern Kontakte zu Kooperationspartnern (Insolvenzverwalter-Kanzleien) herstellen, die in diesen Zeiten die Begrifflichkeit von entstehenden „Zombie-Unternehmen“ verwenden. Viele Unternehmen sollten bzw. müssten eigentlich schon lange den Weg eines Insolvenzverfahren gehen, hoffentlich mit dem Ziel einer Fortführung der Geschäfte.

Für den Arbeitgeber ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen. Denn es drohen nicht unerhebliche Haftungsfälle, bis hin zu strafrechtlichen Vorwürfen, wenn man zum Beispiel Insolvenzsituationen „verschleppt“.

Als Arbeitgeber muss man aber auch wissen, dass man spätestens ab dem Moment der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedenfalls phasenweise „das Heft aus der Hand gibt“. In die bisherige Position zum Beispiel des Geschäftsführers eines Versicherungsmaklers tritt dann der Insolvenzverwalter, der zu agieren, aber letztlich auch zu haften hat. Er führt die Firma.

Über den Titel „Arbeitsrecht in der Insolvenz“ ist nun einiges an Besonderheiten in dieser Phase zu beachten:

Beendigungsmaßnahmen werden von dem Insolvenzverwalter durchgeführt. Zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern ist dieser Insolvenzverwalter, nicht das Unternehmen zu verklagen. Dabei muss man wissen, dass die Insolvenzverwaltung häufig ein „Massengeschäft“ ist. So hat auch der Insolvenzverwalter eine Fülle von Formalien zu beachten. Wenn ein Insolvenzverwalter zum Beispiel fälschlicherweise noch auf dem Briefpapier der Firma kündigt und nicht kenntlich macht, dass er passiv legitimiert wäre, dürfte diese zu Grunde liegende Kündigung sogar deswegen unwirksam sein.

Sowieso wäre der Eindruck falsch, dass es eine insolvente Firma leichter habe, sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu trennen. Zwar gibt es insofern eine Erleichterung, als dass über den § 113 InsO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses schon mit einer Höchstfrist von 3 Monaten möglich ist, dass man also zum Beispiel Arbeitnehmer, die längere Kündigungsfristen haben, weil sie sehr lange in dem Betrieb beschäftigt sind oder längere arbeitsvertragliche Kündigungsfristen haben, mit kürzerer Frist kündigen kann.

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung gilt aber, trotz der Insolvenzsituation (!), weiterhin das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Mithin bedarf es auch für die insolvente Firma wirksamer Kündigungsgründe, z.B. im betriebsbedingten Bereich. Betriebsbedingte Kündigungsgründe müssen aber nicht nur vorliegen, es muss auch die Sozialauswahl berücksichtigt werden, also auch die insolvente Firma muss den „richtigen“ Arbeitnehmer kündigen.

Zwar ist das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes in einer solchen Situation in der Regel nahliegender, als in sonstigen Fällen. Besondere Schwierigkeiten gibt es hier jedoch zum Beispiel, wenn es während der Insolvenzphase zu einem Verkauf der Firma (bei Maklerfirmen reicht schon ein Bestandsverkauf) kommen sollte. Denn für den Fall, dass der Verkauf der Firma vor dem Ende der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers liegt, muss der betriebsbedingte Kündigungsgrund auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, was in diesem Fall bei Betriebserwerbern zu prüfen ist und dort vermutlich nicht vorliegt, weil die ankaufende Firma naturgemäß nicht insolvent sein dürfte.

Aber auch die Sozialauswahl bleibt ein wichtiger Prüfungspunkt. Zwar kann man über § 113 InsO Kündigungsfristen verkürzen. Aber langjährige Mitarbeiter oder Mitarbeiter, die besondere Versorgungslasten haben, haben weiterhin in der im Kündigungsschutzgesetz notwendigen Sozialauswahl einen erheblichen Vorteil.

Die insolvente Firma hat aber durchaus Möglichkeiten, selbst wenn die insolvente Firma keinen Betriebsrat hat, über Instrumente, die es sonst nur in Firmen mit Betriebsrat gibt, hinsichtlich der zu kündigenden Mitarbeitern zu steuern, zum Beispiel über das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO.

Zusammengefasst gibt es in der Tat eine Reihe von Besonderheiten im „Arbeitsrecht in der Insolvenz“. Es gibt aber kein besonderes Arbeitsrecht in der Insolvenz, sondern viele bekannte arbeitsrechtliche Diskurse gibt es auch in der Insolvenzsituation.

Wir hoffen sehr, dass Sie, Ihre Firma und Ihre Kunden die Corona-Krise gut überstehen und dass Sie sich solche Fragen für Sie nicht stellen.

Wenn sich diese Fragen stellen, liegt es aber an den (Pandemie-)Umständen und wir unterstützen Sie sehr gern auch arbeitsrechtlich in dieser schwierigen Phase.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sechs Prozent Steuerzinsen pro Jahr verfassungswidrig sind.

 

Die Finanzämter dürfen ab 2019 nicht mehr so hohe Steuerzinsen berechnen. Jetzt muss der Gesetzgeber einen niedrigeren Steuerzinssatz festlegen. Was ab wann gilt und wie sich Steuerzahler zu viel gezahlte Zinsen zurückholen können, erklärt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten.

Frage: Trotz Niedrigzinsphase: Die Finanzbehörden haben bisher den vor Jahrzehnten festgelegten Steuerzins von sechs Prozent im Jahr verlangt. Für was genau haben die Finanzämter sechs Prozent Zinsen im Jahr berechnet?

Kimmerle: Die Finanzämter verlangen die Zinsen für Steuernachzahlungen und -erstattungen. Normalerweise dann, wenn der Steuerbescheid mehr als 15 Monate nach dem Steuerjahr verschickt wird. Der Zinssatz stammt aus dem Jahr 1961 und beträgt 0,5 Prozent pro Monat, was sechs Prozent im Jahr sind. Der Gesetzgeber hat den Zinssatz seither nicht geändert.

Ab wann und für welche Steuerjahre dürfen die Finanzämter diesen Zinssatz laut dem Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht mehr berechnen?

Ab 2014 sind die Zinsen grundsätzlich verfassungswidrig, da sie realitätsfern sind. Das Verfassungsgericht gestattet dem Gesetzgeber jedoch, dass er erst ab 2019 die Verzinsung neu regeln muss. In dieser Übergangszeit von 2014 bis einschließlich 2018 kann der Gesetzgeber den Zinssatz ändern, muss es aber nicht und wird es auch nicht tun. Ab 2019 ist er jedoch zum Handeln verpflichtet. Für alle Zinsmonate bis Dezember 2018 wird es also bei 0,5 Prozent pro Monat bleiben, nur danach wird sich der Monatszinssatz reduzieren.

Mit welchem Zinssatz ist zu rechnen?

Das Verfassungsgericht schreibt in seinem Urteil keinen Zinssatz vor, sondern legt nur allgemeine Regelungen zu dessen Ermittlung dar. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 einen neuen Zinssatz festlegen. Es sieht Vieles nach drei Prozent pro Jahr beziehungsweise 0,25 Prozent pro Zinsmonat aus.

Was können Unternehmen beziehungsweise Steuerzahler tun, wenn ihre Steuerbescheide schon rechtskräftig ist?

Im Großen und Ganzen nichts. Die günstigeren Zinsen gelten nur für die Zinsmonate ab 2019 – und das wird automatisch geändert. Wegen Corona und der verlängerten Abgabefristen sind ja für die Steuererklärung 2019 noch gar keine Zinsen angefallen. Für die Abgabe der Steuererklärung 2019 hatte das Bundesfinanzministerium die Frist bis zum 31. August 2021 verlängert. Steuerpflichtige können jetzt aktiv nichts tun. Sie müssen abwarten.

Gelten die künftigen niedrigeren Zinsen auch für Steuerhinterziehungszinsen, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen?

Leider nein – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist hier nichts zu ändern – sie bleiben also bei sechs Prozent pro Jahr.

Wann und wie können Unternehmen oder Steuerzahler zu viel gezahlte Steuerzinsen zurückbekommen?

Bevor der Gesetzgeber keine Neuregelung getroffen hat, wird sich nichts ändern. Wegen der bevorstehenden Wahlen und der zu erwartenden langen Regierungsbildung wird in diesem Jahr wohl nichts mehr beschlossen. Somit bleibt nur Abwarten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Die BaFin veröffentlicht ein Merkblatt zum Blindpoolverbot gemäß § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). 

 

Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen, in denen §§ 2a, b VermAnlG greift, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Da Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht ein Merkblatt zum Blindpoolverbot

des § 5b Absatz 2 VermAnlG. Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen der §§ 2a, b VermAnlG zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Das Merkblatt gibt hierzu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG ab dem 17.08.2021.s Merkblatt gibt hierzu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG ab dem 17.08.2021. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.html?nn=9021442

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Knapp zwei Drittel aller Rentenleistungen im Jahr 2020 waren einkommensteuerpflichtig

 

Im Jahr 2020 haben in Deutschland 21,8 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 341 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das rund 0,7 % oder 146 000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,1 % oder 13,5 Milliarden Euro. Knapp 64 % der Rentenleistungen im Jahr 2020 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (217 Milliarden Euro). Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um mehr als 8 Prozentpunkte gestiegen.

Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.

Diese Übergangsregelung ist Grundlage (steuer-)rechtlicher Diskussionen um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Renteneinkünften. Am 31. Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu Berechnungsgrundlagen festgelegt. Daraus ergibt sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Das Bundesministerium der Finanzen kündigte daraufhin an, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die BFH-Vorgaben erfüllt und auch in Zukunft eine Doppelbesteuerung von Renten vermeidet.

2017 zahlte knapp ein Drittel der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer

Wie viele Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung für 2020 noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2017 vor. Demnach mussten 32 % oder 6,8 Millionen der insgesamt 21,4 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2016 stieg der Anteil um knapp 3 Prozentpunkte beziehungsweise 516 000 Personen.

Bei knapp 90 % der steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – liegen neben den Renten noch andere Einkünfte vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, Tel: +49 611-75 34 44, www.destatis.de

Staatliches Fördervolumen steigt auf 175,5 Millionen Euro

 

Im Jahr 2020 hat der deutsche Staat die betriebliche Altersvorsorge (BAV) mit 175,5 Millionen Euro bezuschusst. Das Fördervolumen war damit fast doppelt so hoch wie im Vorjahr (2019: 89,1 Millionen Euro). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wurde der staatliche Zuschuss im dritten Jahr nach seiner Einführung von fast 82 100 Arbeitgebern in Deutschland für über 1,0 Millionen Beschäftigte mit niedrigen Bruttolöhnen genutzt. Damit nahmen 4,2 % aller Arbeitgeber diese Fördermöglichkeit in Anspruch (2019: 3,4 %; 2018: 2,5 %). Im Durchschnitt wurden 171 Euro pro Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer gewährt (2019: 120 Euro).

Seit 2020 gelten höhere Grenzen für Förderbetrag und Einkommen. Demnach sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn bis zu einer Einkommensgrenze von 2 575 Euro zuschussberechtigt. Im Jahr 2019 hatte die Einkommensgrenze noch bei 2 200 Euro gelegen. Außerdem wurde der jährliche Förderhöchstbetrag von 144 Euro auf 288 Euro verdoppelt.

Die verstärkte Inanspruchnahme der Förderung war für alle Betriebsgrößen zu beobachten. Wie bereits im Vorjahr verzeichneten im Jahr 2020 große Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten den größten Zuwachs des Fördervolumens: Die angerechnete Summe stieg um 60,2 Millionen Euro auf 120,6 Millionen Euro. Die Großbetriebe machten mit 190 Euro im Durchschnitt auch die höchsten Beträge pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer geltend.

In absoluten Zahlen legten die Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten am meisten zu: Wie im Vorjahr führten rund 9 400 Betriebe diese Betriebsrente zusätzlich ein. Damit beteiligten sich 3,1 % der 1,4 Millionen Kleinstbetriebe (bis 10 Beschäftigte) in Deutschland an der Betriebsrentenförderung. Bei den kleinen (11 bis 50 Beschäftigte) und mittleren Betrieben (51 bis 250 Beschäftigte) waren es 6,0 % beziehungsweise 8,7 %, bei den großen Betrieben (ab 251 Beschäftigte) 14,5 %. Die Höhe der staatlichen Zuwendung war mit durchschnittlich 97 Euro pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in den Kleinstbetrieben am geringsten.

Methodischer Hinweis:

Der 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn bis zur jeweils geltenden Einkommensobergrenze gewährt wird. Der Zuschuss beträgt 30 % des Beitrags, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn als Betriebsrentenbeitrag an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen zahlt.

Die Ergebnisse stammen aus der Statistik der Lohnsteueranmeldungen, die im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes eingeführt wurde. Sie umfasst die Lohnsteueranmeldungen aller Arbeitgeber in Deutschland.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, Tel: +49 611-75 34 44, www.destatis.de

Nach Monaten des Lockdowns wieder zusammenkommen und ein bisschen feiern. Danach haben sich viele Menschen gesehnt und so finden auch immer mehr Betriebsveranstaltungen statt.

 

Doch die Feier kann leicht zur steuerlichen Falle werden. Denn: Jeder Arbeitnehmer darf maximal zweimal im Jahr Zuwendungen bis zu 110 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. “Dabei ist seit jüngstem zusätzlich zu beachten, dass die Gesamtkosten der Feier nur auf die Anzahl jener Mitarbeiter verteilt werden dürfen, die wirklich an der Veranstaltung teilgenommen haben”, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll, Leiter der ETL SteuerRecht Berlin. Sagen Mitarbeiter ihre Teilnahme ab, kann die 110 Euro-Grenze also schnell überschritten werden. Die Folge sind lohnsteuerpflichtige Vorteile.

Nicht nur organisatorisch, auch steuerlich ist bei Betriebsveranstaltungen einiges zu beachten. So sind pro Mitarbeiter je Betriebsveranstaltung nur Aufwendungen bis zu 110 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und das jährlich maximal für zwei Veranstaltungen. In den 110-Euro-Freibetrag sind die tatsächlich konsumierbaren Vorteile, die Kosten für die Organisation, die Raummiete, die Fahrtkosten sowie Geschenke und Kostenanteile für eingeladene Angehörige einzurechnen. Für den Unternehmer bedeutet das mitunter eine Rechnung mit spitzem Bleistift, damit sich nicht mehr als 110 Euro ergeben, wenn die Gesamtkosten durch die teilnehmenden Mitarbeiter geteilt werden.

Aber was, wenn Mitarbeiter kurzfristig absagen? Müssen deren Kosten auf die anderen umgelegt werden? Ja, entschieden jetzt die obersten Finanzrichter! Wird dadurch der 110-Euro-Freibetrag überschritten, muss der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil von den an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmern versteuert werden. Dies kann der Arbeitgeber allerdings mit einer Pauschalversteuerung seinerseits verhindern. “Leider haben die Bundesfinanzrichter nicht zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Deshalb müssen Unternehmer nun mehr denn je Betriebsveranstaltungen detailliert planen und dabei die tatsächliche Teilnehmerzahl im Vorfeld möglichst genau bestimmen”, resümiert Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll. Doch gerade in Corona-Zeiten ist das schwierig, denn schnell kann eine Quarantäne oder ein positiver Test zu einer kurzfristigen Absage führen. Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll hat deshalb einen Tipp: “Unternehmer sollten versuchen, das Risiko von nichtteilnehmenden Personen auf den Vertragspartner zu verlagern. So könnte beispielsweise vertraglich vereinbart werden, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl möglichst erst kurzfristig benannt werden muss. Auch eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit sollte immer beim Veranstalter angefragt werden.”

Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber hinaus in 50 Ländern weltweit mit 250 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

ETL AG, Mauerstraße 86-88, 10117 Berlin, Tel: (030) 22640200, www.etl.de

Statement von Klaus Müller, Vorstand des vzbv, zur Regulierung von als nachhaltig beworbenen Investmentfonds

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will gegen die steigende Gefahr von Greenwashing bei Geldanlagen vorgehen. Laut dem Richtlinien-Entwurf müssen Fonds, die als nachhaltig beworben werden, künftig mindestens 75 Prozent ihrer Anlagen nachhaltig investieren. Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), kommentiert:

Auch bei Geldanlagen besteht die Gefahr von Greenwashing. Es ist deshalb gut, dass die BaFin die Anbieter von Nachhaltigkeitsfonds dazu verpflichten will, dass sie im Kern auch nachhaltig anlegen. Aber auch der Gesetzgeber ist gefordert. Die Mehrheit der Verbraucher erwartet, dass als nachhaltig beworbene Anlagen auch zu konkreten Veränderungen führen, also zum Beispiel Treibhausgasemissionen reduzieren oder Sozialstandards verbessern. Bei vielen Geldanlagen ist eine solche Wirkung allerdings unklar. Der vzbv erwartet, dass die Bundesregierung sich hier für klare Standards und Definitionen einsetzt: Anlagen sollten nur als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie einen messbaren Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen leisten und mehr sind als reine Werbeversprechen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Markgrafenstraße 66, D­-10969 Berlin, Tel.: 030/258000, Fax: 030/2580018, www.vzbv.de

Deutschlands Finanzaufsicht hat ab heute einen neuen Chef: Mark Branson (52) übernimmt das Amt des Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, und wählt Bonn als Dienstsitz. Damit tritt er nun auch offiziell die Nachfolge von Felix Hufeld (60) an.

 

Finanzmarktaufseher aus Berufung

Mit dem gebürtigen Briten Branson, der auch die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, wechselt ein international erfahrener und anerkannter Finanzmarktexperte an die Spitze der deutschen Aufsichtsbehörde. „Aufseher sein ist nicht nur Beruf, sondern auch Berufung“, sagt der neue Präsident der BaFin bei seinem Amtsantritt in Bonn. Zuvor leitete Branson als Direktor sieben Jahre lang die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA in Bern, wohin er im Jahr 2010 wechselte. Seine Karriere in der Finanzbranche begann er bei der Großbank Credit Suisse und wechselte 1997 zur UBS, wo er verschiedene Führungspositionen innehatte. Branson hat an der Universität Cambridge Mathematik und Management studiert.

BaFin-Reformkurs: „Aufsichtsbehörde von Weltklasse“

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Frühjahr mit einem Sieben-Punkte-Plan und dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) eine umfassende Modernisierung für eine schlagkräftigere Finanzaufsicht auf den Weg gebracht.

Diesen Reformkurs für die BaFin will auch ihr neuer Präsident vorantreiben. „Die BaFin soll eine Aufsichtsbehörde von Weltklasse werden“, gibt Branson als Ziel vor. „Mir ist bewusst, dass die Erwartungen an die BaFin zu Recht sehr hoch sind.“ Dieser öffentliche Druck eröffne Chancen, Veränderungen in der BaFin durchzubringen, die sonst länger gedauert hätten. „Ich freue mich darauf, mich nun persönlich bei der Modernisierung der BaFin einzubringen und die Herausforderungen zusammen mit den Beschäftigten der BaFin anzupacken“, sagt Branson.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

BGH- Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20

 

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im September 2014 einen gebrauchten VW Passat. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erwarb der Kläger ein Fahrzeug eines anderen Herstellers, gab das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug in Zahlung und erhielt zusätzlich eine “Wechselprämie”.

Zwischen den Parteien war streitig, ob dem Kläger trotz des Weiterverkaufs des VW Passat ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht und, wenn ja, ob von diesem Anspruch die “Wechselprämie” ebenfalls abzuziehen ist.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat dem Kläger zwar trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, von dem zu ersetzenden Kaufpreis für das Diesel-Fahrzeug aber neben der Nutzungsentschädigung und dem Verkaufserlös zusätzlich die Wechselprämie abgezogen. Die Berufung des Klägers hatte insofern Erfolg, als nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Wechselprämie nicht in Abzug zu bringen war. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des Senats:

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihm insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

Die “Wechselprämie” war im Streitfall jedoch nicht zugunsten des beklagten Fahrzeugherstellers vom Schadensersatzanspruch in Abzug zu bringen. Denn die Wechselprämie erhielt der Kläger aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln. Sie hatte nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und stand daher dem Kläger und nicht der Beklagten zu.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  • 249 Abs. 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Vorinstanzen:

Landgericht Aurich – Urteil vom 9. September 2019 – 5 O 1411/18

Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 18. März 2020 – 3 U 167/19

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

BGH-Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20

 

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb stieß das Fahrzeug weniger Stickoxid aus als im Betrieb auf der Straße. Während des laufenden Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klägerin trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des Senats:

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  • 249 Abs. 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn – Urteil vom 3. Juni 2019 – 9 O 389/18

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 26. März 2020 – 7 U 167/19

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Neuregelung ab dem 1. August verschont nur Einzelunternehmer

 

Für Unternehmen in Deutschland steht ein wichtiger Stichtag an: Die meisten sind ab dem 1. August verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen. In bestimmten Fällen gibt es Übergangsfristen. Grundsätzlich sollten aber alle deutschen Gesellschaften ihre Unterlagen über die “wirtschaftlich Berechtigten” und eine Eintragungspflicht prüfen.

Hintergrund ist das im Juni 2021 beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw). Mit ihm wird das Mitte 2017 eingeführte Transparenzregister, das Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle Gesellschaften ab dem 1. August 2021 eintragungspflichtig. Erleichterungen gibt es lediglich für Vereine.

Übergangsfristen für Betriebe, die von der Mitteilungsfiktion profitiert haben

Gleichzeitig entfällt die bisherige “Mitteilungsfiktion” des § 20 Abs. 2 GwG aF: Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, mussten keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung läuft nun aus.

Je nach Rechtsform gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Eintragung im Transparenzregister nun erfolgen muss:

für Aktiengesellschaft, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2022,

für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am  30. Juni 2022,

und in allen anderen Fällen (beispielsweise für eingetragene Personengesellschaften – dazu zählen nach dem jüngst beschlossenen Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, MoPeG, ab dem 1. Januar 2024 auch die registrierten Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Alle Gesellschaften, bei denen schon bisher die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat, zum Beispiel, weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind, müssen unverzüglich ihre Eintragung im Transparenzregister vornehmen – für sie gelten die Übergangsfristen nicht.

Mittelfristig womöglich Verbesserungen

Der DIHK hatte sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf sehr kritisch gegenüber der Umwandlung in ein Vollregister ausgesprochen, da er in der künftigen Pflicht zu Doppelmeldungen etwa an das Handelsregister und zusätzlich an das Transparenzregister eine unangemessene Belastung der Unternehmen sieht. Nachdem der Bundestags-Finanzausschuss der nächsten Bundesregierung den Prüfauftrag erteilt hat, auch eine weitere Digitalisierung und Vernetzung der bestehenden öffentlichen Register zu erwägen, könnten sich zumindest mittelfristig doch noch Besserungen für die Unternehmen erreichen lassen.

Was muss gemeldet werden?

Bis dahin besteht jedoch für alle Unternehmen die Pflicht, aktiv Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 Prozent der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, beispielsweise durch einen Beherrschungsvertrag. Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu einen ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt.

Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Für die Führung des Transparenzregisters wird jedoch eine Jahresgebühr von derzeit 4,80 Euro erhoben.

Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., Breite Straße 29, D-10178 Berlin, Tel: +49 30 20308 0, www.dihk.de

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht:  Nummer 021/21 – Beschluss vom 17.11.2020   VIII R 11/18

 

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25% besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de

Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II  – Urteil vom 19.05.2021    X R 20/19

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.

Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere „Rürup“-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen Übergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die „Rürup“-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten – wie vom Gesetz vorgesehen – mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Kläger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gründen für unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der „Rürup“-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.

Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.

Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der Öffnungsklausel verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der Öffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung fiel nämlich höher aus als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der  gesetzlichen Öffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, musste daher offen bleiben.

Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.

Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder „Rürup“-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht – wie von den Kläger begehrt – mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des X. Senats bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de