Damit die Weihnachtsfeier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, sind bestimmte Kriterien einzuhalten.

 

Dazu gehört auch, dass die Betriebsfeier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht. Gilt die steuerliche Begünstigung auch, wenn Corona-Regeln Beschäftigte ausschließen? Ecovis-Steuerberater Markus Milde in Elsenfeld kennt die Details.

Unter welchen Voraussetzungen Betriebsfeiern absetzbar sind

Arbeitgeber können grundsätzlich zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr absetzen. Dabei gilt:

Pro Veranstaltung ist der Betrag von 110 Euro brutto je Veranstaltung und pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Die Betriebsfeier muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Unternehmens offenstehen. Nur dann gewährt der Fiskus den steuerlichen Freibetrag. Handelt es sich um ein größeres Unternehmen, dann muss die Feier den Beschäftigten zumindest eines bestimmten Betriebsteils oder einer Abteilung offenstehen.

Was, wenn die Corona-Regeln Mitarbeiter ausschließen?

Gilt die 2G-Regel und sind Mitarbeiter nicht geimpft, können sie an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen. „Aus unserer Sicht ist das kein Ausschluss von Mitarbeitern, der die Steuerfreiheit beeinträchtigt“, sagt Steuerberater Markus Milde in Elsenfeld, „denn 2G dient nicht der Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen, sondern dem Infektionsschutz.“

 

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BGH-Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20

 

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über einen Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer erhöhte Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach unwirksamer Prämienanpassungen gezahlt hatte. Der Senat hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31.  Dezember 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge als verjährt angesehen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien; er forderte mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage zuletzt u.a. die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämienanteile.

Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben und den beklagten Versicherer u.a. antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies teilweise abgeändert und die Beklagte u.a. nur zur Rückzahlung der vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleisteten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien weitere Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, nicht zurückzuerstatten, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Auch die Beklagte hat Revision eingelegt.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls dann nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof unzumutbar war, wenn der Versicherungsnehmer gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge war daher nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinausgeschoben. Der IV. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Pressemitteilung Nr. 161/2020) über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.

Der Kläger erlangte die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilungen. Dagegen ist es für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob er mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Rückzahlungsansprüche für die bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten Erhöhungsbeträge für verjährt gehalten. Während die Revision des Klägers deswegen insgesamt zurückgewiesen wurde, hatte die Revision der Beklagten zu nicht die Verjährung betreffenden Fragen teilweise Erfolg und führte insoweit zur Abänderung des Berufungsurteils. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge prüfen kann.

Vorinstanzen:

OLG Köln – Urteil vom 21. April 2020 – 9 U 174/18

LG Köln – Urteil vom 14. November 2018 – 23 O 216/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

  • 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  1. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

  • 203 VVG

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. …

(3) …

(4) …

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

 

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Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber kennt die wichtigsten Details, auf die sich Unternehmen einstellen müssen.

 

Die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. Notwendig ist dieser Schritt, weil am 25. November 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite endet. Die möglichen Ampelkoalitionäre wollen zum einen die Infektionsschutzmaßnahmen rechtssicher machen und zum anderen die andauernde Pandemie zielgerichtet bekämpfen. Der Bundestag hat heute zugestimmt. Die Details:

Kontaktbeschränkungen auf Landesebene möglich

Die Länder sollen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und in Privatwohnungen anordnen können. Sie können die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen begrenzen. Viele Maßnahmen, die bisher zulässig waren, lassen sich auch nach dem neuen Gesetz anwenden.

3G am Arbeitsplatz

Die folgenden Regelungen sollen bis 19. März 2022 gelten:

In Betrieben soll die 3G-Regel gelten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt. „Dies wird in der Praxis nahezu jedes Unternehmen betreffen, es kaum möglich sein wird, physische Kontakte vollständig auszuschließen“, fasst Rechtsanwältin Weber zusammen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einen Impf-, Genesenen- oder einen Testnachweis vorlegen und mit sich führen.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf die Betriebsräume nicht betreten. „Diese Beschäftigten haben somit in vielen Fällen kein Recht auf Bezahlung“, sagt Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber.

Arbeitgeber müssen die Nachweise dokumentieren und täglich prüfen.

Schnelltests sind alle 24 Stunden und PCR-Tests alle 48 Stunden durchzuführen und dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Die 3G-Regel soll auch im Nah- und Fernverkehr gelten. Nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete dürfen dann Busse und Bahnen nutzen.

Besonderheiten für Arbeitgeber im Gesundheitswesen

Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Besucher von Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen sowie bestimmten weiteren Einrichtungen (Pflege-, Obdachlosen-, Asyleinrichtungen oder Pflegedienste) dürfen diese nur mit einem Testnachweis betreten.

Strenge Nachweispflicht

Den Unternehmer drohen Geldstrafen, wenn Tests, Impf- oder Genesenennachweise nicht richtig dokumentiert sind oder Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis den Betrieb betreten. Wer einen Impfausweis fälscht, dem drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Auch bei gefälschten Test drohen Strafen.

Homeoffice-Pflicht kommt zurück

Die Homeoffice-Pflicht für Bürobeschäftigte soll wieder zurückkehren und bis 19. März 2022 gelten. Arbeitgeber werden wieder verpflichtet Homeoffice anzubieten und Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen. „Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen oder guten Gründen des Arbeitnehmers lässt sich davon abweichen“, konkretisiert Weber die Regelung.

Kinderkrankengeld und Entschädigung

Eltern sollen noch bis zum 19. März 2022 weiter Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld haben, wenn Kitas oder Schulen pandemiebedingt schließen müssen. Gleichzeitig werden die Regelungen zur Entschädigung bei Kinderbetreuung nach dem IfSG bis 19. März 2022 verlängert.

Keine Schließung für Handel und Gastronomie

Es soll künftig keine Ausgangsbeschränkungen, Reise- und Beherbergungsverbote oder Lockdowns in der Gastronomie oder im Einzelhandel mehr geben.

Wie es weitergeht

Am 19. November soll der Bundesrat zustimmen, in dem die unionsgeführten Länder das Sagen haben. Ob sie bei ihrem angekündigten Widerstand bleiben, bleibt abzuwarten. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Dies wird im Laufe der kommenden Woche (also ab Kalenderwoche 47 2021) der Fall sein.

 

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Die China Evergrande Group ließ heute erneut Zinszahlungen an internationale Investoren ausfallen.

 

Die DMSA ist selbst in diesen Anleihen investiert und hat bis zum heutigen Ablauf der Schonfrist keine Zinszahlungen erhalten. Nun bereitet die DMSA einen Insolvenzantrag gegen Evergrande vor und ruft alle betroffenen Anleger auf, sich diesem anzuschließen.

Die China Evergrande Group, der zweitgrößte Immobilienentwickler Chinas, ist bereits im September mit Zinszahlungen für zwei Anleihen in Verzug geraten, bei denen die 30-tägige Schonfrist noch im Oktober endete. Die Öffentlichkeit wurde jedoch kurz vor Ende der Schonfrist durch Gerüchte über angebliche Zinszahlungen in die Irre geführt. Auch internationale Medien nahmen die gestreuten Gerüchte für bare Münze. Lediglich die DMSA – Deutsche Marktscreening Agentur erkannte bereits damals den Zahlungsausfall und wies in einer Studie nach, dass die Pleite von Evergrande, der weltweit am höchsten verschuldete Konzern, in letzter Konsequenz zu einem „Great Reset“, also zur finalen Kernschmelze des globalen Finanzsystems, führen kann.

„Doch während der internationale Finanzmarkt bisher den finanziellen Turbulenzen um den taumelnden Riesen Evergrande mit einem bemerkenswerten Grundvertrauen – man kann auch sagen: mit bemerkenswerter Naivität – begegnet ist, hat die amerikanische Zentralbank Fed gestern unsere Sicht bestätigt“, sagt DMSA-Senior-Analyst Dr. Marco Metzler. „Sie wies in ihrem aktuellen Stabilitätsbericht ausdrücklich auf die Gefahren hin, die ein Zusammenbruch von Evergrande für das globale Finanzsystem haben könnte.“

Um als Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen das Unternehmen stellen zu können, hat die DMSA selbst in Evergrande-Anleihen investiert, deren Schonfrist heute (10.11.2021) abgelaufen ist.

Insgesamt hätte Evergrande spätestens bis heute für drei Anleihen 148,13 Millionen US-Dollar an Zinsen zahlen müssen. „Doch bisher haben wir noch keine Zinsen auf unsere Anleihen erhalten“, erklärt Metzler. Und weiter: „Mit dem heutigen Geschäftsschluss der Banken in Hongkong ist sicher, dass diese Anleihen ausgefallen sind.“

Besonders problematisch für Evergrande: Alle 23 ausstehenden Anleihen haben eine Cross-Default-Klausel. „Das bedeutet: Beim Ausfall einer einzigen dieser Anleihen haben automatisch alle ausstehenden 23 Anleihen den Status ,Default‘ – also Ausfall“, weiß DMSA-Senior-Analyst Metzler. Das bedeutet jedoch nicht automatisch die Insolvenz des betreffenden Unternehmens. Zur Feststellung der Pleite muss bei Gericht ein Konkursantrag gestellt werden. Das kann entweder das Unternehmen selbst oder ein oder mehrere Gläubiger des Unternehmens tun. Und genau dies ist nun geplant. Metzler: „Die DMSA bereitet ein Konkursverfahren gegen Evergrande vor. Wir führen diesbezüglich bereits Gespräche mit anderen Investoren. Wir freuen uns, sollten sich noch weitere Anleger unserer Aktionsgruppe anschließen.“ Für den DMSA-Experten ist klar: „Sobald ein Gericht das Konkursverfahren eröffnet, wird Evergrande auch ganz offiziell bankrott sein – und das ist nur noch eine Frage von Tagen.“

Mehr unter: http://www.dmsa-agentur.de/download/20211110_DMSA_EVG_PM_dt.pdf

Über Deutsche Markt Screening Agentur GmbH:

Die DMSA Deutsche Markt Screening Agentur GmbH, ist ein unabhängiger Datendienst, der marktrelevante Informationen zu Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen sammelt und bewertet. Die DMSA versteht sich als Anwalt der Verbraucher, Privatkunden und mündigen Investoren. Der Anspruch: Unternehmen und Anbieter, Produkte und Dienstleistungen immer mit den Augen der Kunden zu betrachten. Die Kunden stehen dabei im Mittelpunkt der Arbeit der DMSA. Für sie werden wichtige und entscheidungsrelevante Informationen gebündelt und als Marktscreenings dargestellt. Das Ziel: Für Verbraucher mehr Transparenz bei der Auswahl von Produkten, Investments und Dienstleistungen zu schaffen.

 

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DMSA Deutsche Markt Screening Agentur GmbH, Wichertstraße 13, D-10439 Berlin, Michael Ewy,Geschäftsführer, http://www.dmsa-agentur.de

Will eine Kapitalgesellschaft investieren, kann sie ein Bankdarlehen aufnehmen oder sich das Geld von einem Gesellschafter geben lassen.

 

Die Finanzverwaltung fordert dabei, dass Gesellschafterdarlehen mit Bankdarlehen vergleichbar sind – also „fremdüblich“. Welche Kriterien als fremdüblich gelten, das erklärt Ecovis-Steuerberaterin Sonja Müller in Rosenheim.

Was genau bedeutet fremdüblich bei einem Darlehen?

Es bedeutet, dass die Darlehenskonditionen in etwa denen entsprechen müssen, die ein fremder Dritter, der nicht wie der Gesellschafter oder Anteilseigner mit der Gesellschaft verbunden ist, bekommen würde. Ähnliche Voraussetzungen gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, wenn beispielsweise das Finanzamt Mietverträge steuerlich anerkennen soll.

Warum ist das Kriterium fremdüblich für die Finanzverwaltung so wichtig?

Grund dafür ist, dass sich mithilfe eines Gesellschafterdarlehens die Wirtschaftslage der Gesellschaft verbessern oder verschlechtern lässt. Daraus können sich steuerliche Verzerrungen ergeben, die die Finanzverwaltung vermeiden will. Wenn beispielsweise ein zu hoher Zinssatz zu überhöhten Aufwendungen bei der Gesellschaft führt, spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Denn die Gesellschaft schüttet dann ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung Mittel an den Gesellschafter aus.

Anders ist der Fall bei einem zu niedrigen Zinssatz, durch den die Gesellschaft höhere Gewinne erzielt: Dann könnte es sich um eine verdeckte Einlage handeln. „Sowohl ein zu hoher als auch ein zu niedriger Zinssatz kann zu Steuernachzahlungen führen, die oft erst ein Betriebsprüfer aufdeckt“, warnt Steuerberaterin Sonja Müller.

Der Fall: Darlehen mit unterschiedlichen Zinssätzen

Im konkreten Fall ging es um ein Gesellschafterdarlehen, das zu einem Zinssatz von acht Prozent pro Jahr geschlossen wurde. Die Vertragsparteien vereinbarten die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens gegenüber anderen Forderungen. Eine Sicherungsleistung vereinbarten sie nicht. Zeitgleich nahm die Gesellschaft jedoch auch ein Darlehen bei der Hausbank auf mit einem Zinssatz von nur 4,78 Prozent pro Jahr, ohne Nachrangigkeitsklausel aber mit einer Sicherungsleistung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach mit seinem Urteil dem Finanzgericht. Er betonte, dass ein Risikoaufschlag in Höhe von etwa drei Prozent in diesem Fall aufgrund der unterschiedlichen Darlehensbedingungen durchaus angemessen und fremdüblich sein kann. Das mögliche Ausfallrisiko lege es nahe, dass auch ein fremder Dritter aufgrund der Nachrangigkeit und fehlenden Sicherheit des Darlehens einen entsprechenden Ausgleich fordern würde. Der BFH verwies den Fall zurück an das Finanzgericht mit dem Auftrag: Es soll weitere Darlehensangebote zu ähnlichen Konditionen prüfen.

Was der BFH als fremdüblich anerkennt

Die Kriterien für ein als fremdüblich anzusehendes Darlehen hat der BFH in diesem Urteil vom 18.05.2021, Az. I R 62/17, dann noch einmal konkretisiert: Der Zinssatz eines Gesellschafterdarlehens kann als fremdüblich gelten, wenn er einen Risikoaufschlag als Ausgleich für eine fehlende Besicherung und die Nachrangigkeit des Darlehens enthält. Die nach der Insolvenzordnung gesetzliche angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen stehe dem nicht entgegen. Die Annahme, dass ein fremder Dritter für ein nachrangig zu bedienendes Darlehen ohne Sicherungsleistung denselben Zins verlangen würde wie für ein vorrangiges und besichertes Darlehen, widerspreche den allgemeinen Erfahrungssätzen.

„Für die Praxis bedeutet dies, dass nicht nur der Zinssatz ausschlaggebend dafür ist, dass die Finanzverwaltung ein Gesellschafterdarlehen als fremdüblich anerkennt“, sagt Steuerberaterin Sonja Müller, „bei den Vergleichen sollten die Vertragsparteien auch Nachrangigkeit und Besicherung mit einbeziehen. Das eröffnet ihnen unter Umständen durchaus Spielräume beim Zinssatz.“

 

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Vor dem Hintergrund von Kurzarbeit stellt sich in vielen Unternehmen die Frage: Wie viel Resturlaub ist noch übrig?

 

Eine Reihe von Gerichtsurteilen hat die Rechtslage rund um die Themen Resturlaub und Urlaubsanspruch geändert. Die Details kennt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Relevant für den Urlaubsanspruch ist aktuell die Kurzarbeit in den vergangenen Monaten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (6 Sa 824/20) hatte entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diejenigen Monate keine Urlaubsansprüche erwerben, in denen sie sich in Kurzarbeit Null befinden. „Arbeitgeber dürfen also den Jahresurlaub für die Monate kürzen, in denen Mitarbeiter aufgrund von Kurzarbeit nicht gearbeitet haben“, sagt Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff. „Urlaub ist dazu da, um sich von der Arbeit zu erholen.“ Dieser Erholungszweck setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. „Während Kurzarbeit Null ist diese Leistungspflicht vollständig aufgehoben.“ Bei einer nur anteiligen Kurzarbeit von zum Beispiel 50 Prozent ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wohl nicht möglich. Jedenfalls hat dies das Arbeitsgericht Osnabrück (3 Ca 108/21) im Juni dieses Jahres entschieden.

Beispielrechnungen:

Bei 28 Tagen Jahresurlaub und insgesamt drei Monaten Kurzarbeit Null, verringert sich der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters um sieben Tage.

Bei 28 Tagen Jahresurlaub und insgesamt drei Monaten 60-prozentige Kurzarbeit, bleibt der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters bestehen und verringert sich nicht.

Europäischer Gerichtshof: Mitarbeiter unbedingt auf Resturlaub hinweisen!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zahlreichen Urteilen das Urlaubsrecht in Deutschland insgesamt arbeitnehmerfreundlich verändert. Er hat beispielsweise entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Urlaubsansprüche können zum Jahresende nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben hat, auch Urlaub zu nehmen. „Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer deshalb noch im alten Jahr schriftlich an die Resturlaubsansprüche erinnern und sich den Erhalt des Dokuments bestätigen lassen“, rät Roloff. Wenn Arbeitnehmer dann ihren Urlaub nicht verplanen, verfällt er, sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht.

Mitarbeiter haben Urlaubsanspruch während Krankheit

Beim Thema Resturlaubsanspruch müssen Arbeitgeber genau rechnen. Urlaub gewähren sie grundsätzlich, damit sich ihre Mitarbeiter von der geleisteten Arbeit erholen. „Deshalb überraschte das Urteil des EuGH aus dem 2009, dass Arbeitgeber Urlaub auch für Zeiten gewähren müssen, in denen ihre Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht arbeiten können“, erinnert Roloff.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz – nicht aber während Elternzeit

Für die Zeiten des Mutterschutzes müssen Arbeitgeber Urlaub gewähren. „Dies ist im Mutterschutzgesetz geregelt“ so Roloff. „Anders ist es bei der Elternzeit.“ Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum kürzen.

 

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450 Euro-Kräfte sind nicht erst seit der Corona-Krise ein unverzichtbarer Bestandteil bei kleinen und mittelständischen Unternehmen und werden nach dem Lockdown und Neustart der Wirtschaft mehr denn je gebraucht.

 

Aufgrund der speziellen rechtlichen Umstände dieses Arbeitsverhältnisses litten geringfügig Beschäftigte in hohem Maße unter den Folgen der Corona-Pandemie. Die ETL-Gruppe stellt das “450 EUR Vergütungspaket” vor. Darin gibt es rechtliche Hinweise zu Bedingungen, Möglichkeiten und Fallstricken bei Minijobs. Darüber hinaus präsentieren Arbeitsrechtler Dr. Uwe Schlegel und der zertifizierte Fachberater für das Hotel- und Gaststättengewerbe und Steuerberater Christian Schindler aus der Lutherstadt Wittenberg wertvolle Tipps für Arbeitgeber, wie sie das Arbeitsverhältnisverhältnis eines sog. “Minijobbers” attraktiv und nachhaltig gestalten können.

Dr. Uwe Schlegel und Christian Schindler beleuchten im Webinar zum “450 Euro Vergütungspaket” die rechtlichen Rahmenbedingungen des in vielen Branchen weit verbreiteten Beschäftigungsverhältnisses und formulieren wichtige Ratschläge für Arbeitgeber auf der Suche nach dringend benötigter Unterstützung. Entstanden ist so eine “Checkliste”, die in sechs Punkten die wichtigsten (steuer-)rechtlichen Regelungen für die Beschäftigung von 450 Euro-Kräften skizziert. Durch die Allgemeingültigkeit der Informationen dient die Checkliste als wertvoller Ratgeber für diverse Branchen. Zunächst bieten Schindler und Schlegel einen Überblick über die finanziellen Rahmenbedingungen eines 450 Euro-Jobs. Danach widmen sie sich zahlreichen Fragen rund um den Lohn mit besonderem Augenmerk auf dem Zusammenhang zwischen Mindestlohn und maximaler Stundenanzahl des Minijobbers. Im Themenschwerpunkt “Benefits” greifen die ETL-Experten Möglichkeiten und Vorgaben steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschläge auf und diskutieren weitere Anreize, mit denen Arbeitgeber über den Monatslohn hinaus Minijobs attraktiv gestalten können. Darüber hinaus geht es vor allem um rechtliche Fallstricke und häufige Unklarheiten, etwa bei der Urlaubsregelung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Zur Aufzeichnung des ETL-Webinars zum “450 Euro Vergütungspakets”. https://www.youtube.com/watch?v=lPzSmChNSeA

Die ETL-Checkliste ist unter diesem Link verfügbar. https://www.etl.de/zeigepdf/pdf/Checkliste_450_Euro-Paket

Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber hinaus in 50 Ländern weltweit mit 250 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Die Unternehmensgruppe erwirtschaftet mit ihren Geschäftsbereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung und IT bundesweit einen Gruppenumsatz von über 979 Mio. Euro. Insgesamt betreuen über 10.000 Mitarbeiter – darunter mehr als 1.500 Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater – überall in Deutschland mehr als 210.000 Mandanten.

 

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ETL AG, Mauerstraße 86-88, 10117 Berlin, Tel: (030) 22640200, www.etl.de

Wenn Mitarbeiter einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge investieren, müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen.

 

Für Neuzusagen seit 2019 beträgt der Zuschuss 15 Prozent der Gehaltsumwandlung. Ab 2022 gilt das auch für Alt-Verträge von 2018 und älter. Was zu beachten ist und wie sich der Zuschuss berechnen lässt, das erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung per Gehaltsumwandlung. Dazu zahlen Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts in die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter. Anspruch haben Mitarbeiter auf maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf das niedrigere Gehalt zahlen Arbeitgeber weniger Sozialversicherungsbeiträge. Für Neuzusagen seit 2019 müssen Arbeitgeber ihre Sozialversicherungs-Ersparnis als Zuschuss weitergeben.

Was ändert sich jetzt?

„Für Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Jahr 2018 und älter hat der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz Übergangsfristen bis Ende 2021 vorgesehen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger, „2022 tritt die nächste Stufe des Gesetzes in Kraft: Dann müssen Arbeitgeber auch für Altvereinbarungen Zuschüsse zahlen. Allerdings nur für Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen“. Sparen sich Arbeitgeber keine Sozialversicherung, dann müssen sie auch keinen Zuschuss zahlen. „Das ist bei hohen Gehältern der Fall, die über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegen“, sagt Islinger.

Wie genau lassen sich die Zuschussbeträge berechnen?

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags. Er ist maximal so hoch wie die Sozialversicherungs-Ersparnis des Arbeitgebers. Bei der Berechnung der Ersparnisse sind folgende Grenzen zu beachten:

die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2021: 7.100 Euro).

die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2021: 837,50 Euro)

Keine Ersparnis, keine Zuschusspflicht

Wie lassen sich alte Vereinbarungen jetzt anpassen?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten:

Der bisherige Umwandlungsbetrag bleibt und der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss zusätzlich zur bisherigen Gehaltsumwandlung. Beispiel: Gehalt bisher unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; Beitrag zur Altersvorsorge 200 Euro; Zuschuss ab 01.01.2022 zusätzlich in Höhe von 30 Euro (15 Prozent von 200 Euro).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, dass sie künftig weniger Gehalt für die betriebliche Altersvorsorge umwandeln – und zwar nur noch so viel, dass der neue Umwandlungsbetrag plus der entsprechende Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der bisherigen Gehaltsumwandlung entspricht.

Beispiel: Gehalt bisher unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; Beitrag zur Altersvorsorge 200 Euro; Reduzierte Gehaltsumwandlung 173,91 Euro plus Zuschuss von 26,09 Euro (15 Prozent von 173,91 Euro) ergeben bisherigen Beitrag zur Altersvorsorge von 200 Euro.

Tipp: Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?

Prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeiter Altverträge von 2018 und älter haben und Sie die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen jetzt anpassen müssen.

Haben Sie noch keinen Arbeitgeberzuschuss vereinbart, setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer in Verbindung.

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern, wie der Zuschuss bei Alt-Vereinbarungen erfolgen soll.

 

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In NRW gerade einmal 37 Anträge – Firmen scheuen Verwaltungsaufwand

 

30 Mrd. Euro stehen für den Wiederaufbau in den Hochwasserregionen bereit, allein in Nordrhein-Westfalen 12,3 Mrd. Euro. Doch aus der Wirtschaft werden nach Informationen des Wirtschaftmagazins CAPITAL bislang kaum Hilfsanträge gestellt. Die Hilfstöpfe für von der Flut betroffene Unternehmen sind mit Milliarden gefüllt – doch zumindest im Bundesland Nordrhein-Westfalen werden sie bislang kaum abgerufen. Seit Beginn der Antragsfrist Anfang Oktober sind nach Aussage der Industrie- und Handelskammer Aachen nur 37 Anträge von Betrieben gestellt worden. “Das beunruhigt mich sehr”, sagte Geschäftsführer Michael F. Bayer im Interview mit CAPITAL+.

Dem gegenüber stehen laut “Rheinischer Post” mehr als 5.000 Anträge von Privatpersonen. Insgesamt soll das Land NRW für den Wiederaufbau 12,3 Mrd. Euro an Hilfsgeldern auszahlen können, bundesweit sind es 30 Mrd.

Bei den Wirtschaftskammern besteht die Befürchtung, dass viele Unternehmen den Verwaltungsaufwand des Hilfsprozess scheuen und daher keine Unterstützung beantragen werden. Das könne “an der schlechten Erfahrung mit den Corona-Hilfen liegen”, so Bayer. Bei den Fluthilfen gebe es ähnlich strenge Voraussetzungen: “Wer das Geld nimmt, unterschreibt, dass er seinen Betrieb weiterführt. Gibt er auf, müsste er das Geld zurückzahlen. So eine Verpflichtung in einer Situation großer Unsicherheit ist ein Riesenhemmnis. Mancher macht da lieber zu oder versucht es selbst.”

Als “Nadelöhr” bezeichnete Bayer die öffentlich bestellten Gutachter, auf die Unternehmer bei der Fluthilfe angewiesen sind. “Der Flut-Fonds ist gut gemeint, aber an dieser Stelle nicht pragmatisch”, so Bayer. “Wir drängen auf eine flexiblere Lösung.”

Insgesamt sehe er “Zuversicht, Hoffnung, Wiederaufbauwille bei der Mehrzahl der Unternehmen und Menschen”, so der Aachener IHK-Chef. Allerdings gebe es “auch die Mutlosen, die sich fragen, ob sie ihr Geschäft noch mal aufbauen sollen.”

 

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Capital Redaktion, G+J Business Channel GmbH, Eupener Straße 70, ­50933 Köln, Tel.: 0221/4908 00, Fax: 0221/5342 563, www.capital.de

BGH – Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19

 

Mit dem Urteil vom 29.Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof die Revisionen sechs ehemaliger Verantwortlicher der Infinus-Unternehmensgruppe weitgehend verworfen.

Nach mehr als zweieinhalb Jahren und 167 Verhandlungstagen hatte das Landgericht Dresden am 9. Juli 2018 fünf der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt mehr als 51 Millionen Euro angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen spiegelten die Angeklagten über ein Netz von Vermittlern mehreren tausend gutgläubigen Anlegern eine lukrative Geldanlage auf der Grundlage einer prosperierenden Unternehmung vor. Nach außen erzeugten sie den Anschein eines erfolgreichen Dresdener Wirtschaftsunternehmens, das sich mit dem Ankauf von Lebensversicherungen befasste. Die vorgeblichen Gewinne waren jedoch lediglich das Ergebnis bilanzieller Effekte, die durch Innengeschäfte der verbundenen Unternehmen erzeugt wurden und letztlich nur auf dem Papier standen; tatsächlich machte die Unternehmung Verluste. Um gleichwohl den Eindruck eines gewinnträchtigen Anlagemodells zu erwecken und aufrechtzuerhalten, waren die Angeklagten auf einen stetig wachsenden Anlegerkreis angewiesen. Sie betrieben daher ein “Schneeballsystem”, bei dem die Gelder neu angeworbener Anleger verwendet wurden, um die Zins- und Rückzahlungsansprüche anderer Anleger zu befriedigen. Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im Tatzeitraum ab dem Jahr 2011 rund 540 Millionen Euro. Abzüglich der bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im November 2013 geleisteten Rückzahlungen verloren die Anleger gut 290 Millionen Euro.

Mit ihren gegen das Urteil des Landgerichts Dresden gerichteten Revisionen haben die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und umfangreiche Verfahrensbeanstandungen erhoben. Über die Rechtsmittel hat der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Oktober 2021 verhandelt und mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Danach sind die Revisionen der Angeklagten weitgehend erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat lediglich die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Kapitalanlagebetruges und Beihilfe hierzu sowie in geringem Umfang die Einziehungsentscheidungen aufgehoben. Zudem hat er betreffend einen Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach der sogenannten Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) nicht erörtert hatte.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Beihilfe hierzu ist damit rechtskräftig. Das Gleiche gilt für die gegen fünf der Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. In Höhe von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro ist auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen rechtskräftig. Im geringen Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden – Urteil vom 9. Juli 2018 – 5 KLs 100 Js 7387/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 263 StGB (Betrug):

 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(…)

 

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

 

  • 264a StGB (Kapitalanlagebetrug):

 

(1) Wer im Zusammenhang mit

 

  1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

 

  1. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

 

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(…)

 

  • 27 StGB (Beihilfe):

 

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

 

(…)

 

  • 73 StGB (Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern):

 

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

 

(…)

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

von RA Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

  1. Wie haben Sie für Ihre Hinterbliebenen vorgesorgt?

Das könnte eine Ihrer Fragen sein, die Sie einem Ihrer Kunden im Beratungsgespräch stellen. Wie würden Sie Ihren Maklerkollegen beraten, wenn dieser Ihre Dienste in Anspruch nimmt? Und nun stellen Sie sich einmal vor, wie Ihr Maklerkollege Sie als Kunde beraten würde! Haben Sie Familie, die finanziell auf Sie angewiesen ist oder künftig sein könnte? Bestehen eventuell laufende Verpflichtungen, die Ihre Hinterbliebenen nicht aus eigener Kraft stemmen könnten? Wenn dem so ist, sollten Sie Ihre Hinterbliebenen für den Fall Ihres Todes schnellstmöglich hinreichend absichern, wenn Sie dies nicht schon getan haben.

  1. Keine Vererbung des Wertes eines Einzelunternehmens

Einzelmakler unterliegen oft der Fehlvorstellung, ihre Hinterbliebenen könnten das gutgehende Maklerunternehmen verkaufen und seien dadurch hinreichend versorgt. Doch was ist das Maklerunternehmen ohne den verstorbenen Einzelmakler wert? Der Wert des Unternehmens richtet sich im Wesentlichen nach dem courtagepflichtigen Vertragsbestand, den der Einzelmakler auf Grundlage seiner Maklerverträge mit dem Kunden betreut. Die Maklerverträge sind entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 BGB, auf die das Auftragsrecht der §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB Anwendung findet. Alle Auftragsverhältnisse und die in diesem Rahmen erteilten Vollmachten erlöschen nach § 673 Satz 1 BGB grundsätzlich mit dem Tod des Beauftragten. Deshalb hinterlässt der Einzelmakler den Hinterbliebenen zwar ein Gewerbe, aber ohne werthaltigem Kundenbestand.

Hat der Einzelmakler in seinen Maklerverträgen eine Rechtsnachfolgeklausel aufgenommen, könnten die Vertragsbeziehungen mit (sachkundigen) Hinterbliebenen fortgesetzt werden oder bei Vereinbarung einer erweiterten Nachfolgeklausel an einen dem Kunden konkret zu benennenden Nachfolgemakler veräußert werden. Allerdings bleibt dabei rechtlich unsicher, ob die Maklerverträge auf Grundlage der vorweggenommenen Einwilligung des Kunden rechtswirksam übertragen werden können und die jeweilige Courtagevereinbarung mit dem Versicherer ebenfalls fortbesteht. Daher sollte der Einzelmakler zu Lebzeiten vorsorglich die Akzeptanz der Versicherer hinsichtlich der konkreten Übertragbarkeit prüfen. Aber auch wenn eine Übertragung grundsätzlich akzeptiert würde, muten Sie Ihren Hinterbliebenen einiges zu, da die Hinterbliebenen zur Vermeidung einer unbeschränkten persönlichen Haftung nach §§ 25, 27 HGB die Veräußerung des Vertragsbestandes binnen drei Monaten ab Kenntnis des Erbschaftsanfalls organisieren müssen, um das Gewerbe anschließend einstellen. Die trauernden Hinterbliebenen haben regelmäßig anderes zu tun, als sich um die Verwertung des Bestandes zu kümmern.

III.  Vererbung von GmbH- oder Kommanditanteilen

Viele Makler haben sich vorsorglich als Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft organisiert. Nach dem Tod des Maklers besteht die juristische Person, also die Gesellschaft, fort. Im Erbfall erhalten die Hinterbliebenen des Maklers dessen Gesellschafts- bzw. Kommanditanteile entsprechend ihres Erbanteils oder seiner testamentarischen Verfügung. Sie können die Gesellschaftsanteile dann verkaufen oder einen sachkundigen Fremdgeschäftsführer einstellen, der die Betreuung der Bestände fortsetzt. Idealerweise überträgt der Makler einem interessierten Nachfolgemakler schon zu Lebzeiten die Geschäftsführung, beteiligt diesen bereits im geringen Umfang am seinem Unternehmen und berechtigt ihn für den Todesfall zur Übernahme der Gesellschaftsanteile gegen Abfindung der Hinterbliebenen.  Der Makler kann die Gesellschaftsanteile jedoch auch bereits zu Lebzeiten in enger Abstimmung mit dem Steuerberater ganz oder teilweise auf die Hinterbleibenden übertragen. Der so organisierte Makler sichert die Werte des seines Unternehmens für sich und seine Familie und schafft zugleich Möglichkeiten für die Planung der Unternehmensnachfolge.

Der Einzelmakler kann sein einzelkaufmännisches Unternehmen nach §§ 152 ff., 123 Absatz 3, 124 Absatz 1 UmwG ebenfalls in eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft umwandeln. Eine Umwandlung ist die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation unter Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass dabei alle Verträge des Einzelmaklers – insbesondere Maklerverträge, Maklervollmachten und Courtagevereinbarungen, aber auch Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge, etc. – bestehen bleiben. Der Einzelmakler braucht also weder seine Kunden noch die Versicherer um Zustimmung zur Umwandlung zu bitten. Mit der Umwandlung ändert sich lediglich der Name (Firmierung) des Unternehmens. Aus dem „Max Mustermakler“ wird beispielsweise die „Mustermakler Versicherungsmakler GmbH (& Co. KG)“. Nach der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister informiert der Einzelmakler seine Vertragspartner lediglich über die geänderte Firmierung und dass er das Unternehmen nunmehr als Geschäftsführer vertritt. Verstirbt der Makler nach der Beurkundung der Umwandlung, erhalten seine Hinterbliebenen die werthaltigen Gesellschaftsanteile.

Möchte ein Einzelkaufmann diesen Weg gehen, muss er sein einzelkaufmännisches Gewerbe zunächst vom Notar gegen geringes Entgelt mit einem Dreizeiler unter elektronischer Mitteilung in das Handelsregister eintragen lassen. Bei der anschließenden Umwandlung wird das Maklerunternehmen aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns ausgegliedert: Entweder als Sachgründung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder zur Aufnahme durch eine bestehende bzw. zu diesem Zweck gegründete Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) oder Genossenschaft. In eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) kann der Einzelkaufmann sein Unternehmen nicht umwandeln.

Der Einzelmakler sollte sich bei der Umsetzung der Umwandlung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren seines Vertrauens beraten lassen! Die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis steht Ihnen gerne für eine Beratung zum Thema des Hinterbliebenenschutzes oder der Begleitung der Umwandlung Ihres einzelkaufmännischen Unternehmens zur Verfügung.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Nach neuen Berechnungen beläuft sich der weltweite Schaden durch Cum-Ex, Cum-Cum und vergleichbare Betrugssysteme auf mindestens 150 Milliarden Euro.

 

Diese Summe ist dreifach größer als bisher bekannt. Das Geld ließen sich Banken und andere Finanzakteure “zurückerstatten”, obwohl sie entsprechende Steuern nie gezahlt hatten. Neben Deutschland und den USA wurden zwischen dem Jahr 2000 und 2020 mindestens zehn europäische Staaten Opfer dieses Steuerraubzugs. Das haben gemeinsame Recherchen von 15 internationalen Medienpartnern ergeben, an denen in Deutschland CORRECTIV und das ARD-Magazin “Panorama” (NDR) beteiligt waren.

Weiteres Ergebnis der Recherchen von “Panorama”: Die Bundesregierung scheint sogenannte “Cum-Cum-Geschäfte” bis heute nicht effektiv zu bekämpfen – obwohl ihr die immensen Verluste, die der Steuerkasse dadurch entstehen, bekannt sind: “Die Information hat auch das Bundesfinanzministerium, und zwar zumindest von mir”, sagt der Mannheimer Steuerprofessor Christoph Spengel in “Panorama”. Spengel ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesfinanzministeriums (BMF). Seine Korrespondenz mit der Leitungsebene des Finanzministeriums liegt “Panorama” vor.

Auf Anfrage von “Panorama” erwidert das BMF, die Finanzbehörden seien intensiv mit der Aufarbeitung von Cum-Cum-Gestaltungen befasst. Auch sei man “den Hinweisen von Professor Spengel bereits nachgegangen” und habe sie “an die zuständige Sondereinheit zur Bekämpfung kapitalmarktorientierter Steuergestaltungen beim Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet”.

Bei Cum-Cum verschieben ausländische Anleger ihre Aktien vor der Dividendenausschüttung ins Inland, um unrechtmäßig Steuern zu sparen. Ein wesentlicher Grund für die Fortführung dieses Steuerdiebstahls ist offenbar die irrige Annahme, dass Cum Cum – anders als Cum Ex – nicht illegal sei. Dem widerspricht in “Panorama” Helmut Lotzgeselle, Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht. Unter dem Vorsitz von Lotzgeselle wurde Anfang 2020 erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik eine Landesbank wegen ihrer Cum-Cum-Geschäfte verurteilt. Der Finanzrichter sieht die illegalen Aktiengeschäfte nicht bloß unter dem steuerrechtlichen Aspekt. “Für mich sind Cum-Cum-Geschäfte nicht nur ein Gestaltungs-Missbrauch und eine Steuerumgehung, für mich als Jurist sind Cum-Cum-Geschäfte auch eine Straftat”, sagt Lotzgeselle in “Panorama”. “Ich kann nur hoffen, dass man diese Fälle alsbald aufgreift, um die Gelder – und hier geht es um Milliarden – zurückzufordern und diejenigen bestraft, die aufgrund ihrer Gier dem Steuerzahler diese Milliarden entzogen haben.”

Eine Erhebung des Steuerprofessors Christoph Spengel für die weltweite Recherchekooperation hat ergeben, dass der organisierte Griff in die Steuerkasse in den vergangenen Jahren fast ungehindert weiterging. Insgesamt ist dem deutschen Fiskus in den Jahren 2000 bis 2020 allein durch Cum-Cum ein Mindestschaden von 28,5 Milliarden Euro entstanden. Spengel hat mit einem Team der Universität Mannheim auch den Schaden durch ähnlich gelagerte Aktienschäfte wie Cum-Ex und sogenannte ADRs (American Depository Receipts) errechnet. Allein für Deutschland kommt er für den Zeitraum 2000 bis 2020 auf einen Gesamtschaden durch diese drei Betrugsformen von mindestens 35,9 Milliarden Euro.

Zu der Recherchekooperation unter dem Namen “CumEx Files 2.0” haben sich unter Leitung des Recherchezentrums CORRECTIV 15 Medien aus 15 Ländern zusammengetan, um das Ausmaß des Steuerraubs zu recherchieren. Dazu gehören neben dem ARD-Magazin “Panorama” vom NDR auch die BBC aus Großbritannien, Le Monde aus Frankreich oder NBC aus den USA. Die Ergebnisse der Recherchen werden auf der Website http://www.cumex-files.com zusammengeführt. In den sozialen Medien laufen sie unter dem Hashtag #CumExFiles.

“Panorama” wird sich in der Sendung am Donnerstag, 21. Oktober, um 21.45 Uhr im Ersten ausführlich mit dem Thema befassen. In dem Beitrag kommt auch die Kölner Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker ausführlich zu Wort. Unter ihrer Leitung ermittelt die Kölner Staatsanwaltschaft gegen mehr als 1000 Beschuldigte. Erstmals äußert sich im deutschen Fernsehen zudem einer der vermutlich größten Steuerräuber der Welt: Sanjay Shah. Er hält sich seit Jahren in Dubai auf. Gegen ihn ermitteln Behörden in Deutschland, Belgien und Dänemark. Er allein wird für einen Steuerschaden von mehr als einer Milliarde Euro verantwortlich gemacht. “Er ist sicherlich einer, der am meisten Risiko eingegangen ist. Er hat das schon sehr auffällig gemacht und deswegen ist er auch relativ schnell aufgeflogen”, sagt Oberstaatsanwältin Brorhilker, die ebenfalls gegen den britischen Staatsbürger ermittelt.

Gegen Sanjay Shah liegt ein internationaler Haftbefehl vor. Sollte er die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen, drohen ihm die Festnahme und die Auslieferung. Aber das schreckt den Steuerräuber wenig. Shah in “Panorama”: “Mein Plan ist es, bald wieder in das Geschäft einzusteigen.”

Mehr zur Sendung unter www.panorama.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, Tel: 00 49 (40) 4156-0, Fax: 00 49 (40) 44 76 02, www.ndr.de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht in der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichshofs (BGH) zu Prämiensparverträgen einen wichtigen Schritt in Richtung eines stärkeren Verbraucherschutzes.

 

Der BGH hat am 6. Oktober 2021 entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Er bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zu langfristigen Sparverträgen.

Der BGH spricht sich deutlich für eine monatliche Zinsanpassung nach der Verhältnismethode aus. Bei dieser Methode wird der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten. Offengeblieben ist, welchen konkreten Referenzzins Kreditinstitute bei der Zinsanpassung zugrunde legen müssen. Hierzu hat der BGH entschieden, dass für die Höhe der variablen Verzinsung für langfristige Spareinlagen ein maßgebender Referenzzinssatz zu bestimmen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das nun wieder zuständig ist, muss festlegen, welcher Referenzzinssatz geeignet ist. In Betracht kommt hierfür laut BGH ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen, den die Deutsche Bundesbank erhebt und monatlich veröffentlicht.

Die BaFin hatte die Kreditinstitute am 21. Juni 2021 per Allgemeinverfügung dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. 1.156 Kreditinstitute legten dagegen Widerspruch ein.

Weiterer Ablauf Widerspruchsverfahren

Welche Auswirkungen das BGH-Urteil auf die Widerspruchsverfahren hat, wird die BaFin nun im Einzelnen prüfen. Die Aufsicht plant aus verfahrensökonomischen Gründen, über einzelne Widersprüche vorrangig zu entscheiden, um anschließend verwaltungsgerichtliche Musterverfahren zu führen. Sobald hierzu abschließende rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, wird die BaFin die übrigen Widerspruchsverfahren auf Basis der Rechtsprechung in den Musterverfahren abschließen. Bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren müssen die Kreditinstitute, die Widerspruch eingelegt haben, die Allgemeinverfügung noch nicht erfüllen. Die BaFin rät betroffenen Prämiensparerinnen und -sparern, sich darüber zu informieren, wie sie sich vor einer Verjährung ihrer Ansprüche schützen können. Rechtliche Beratung erhalten sie bei Verbraucherzentralen und Rechtsanwälten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20

 

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u.a.:

“Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.”

In den in die Sparverträge einbezogenen “Bedingungen für den Sparverkehr” heißt es weiter:

“Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.”

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Klausel enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, wonach diese den Vertragszinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.

Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.

Vorinstanz:

OLG Dresden – Musterfeststellungsurteil vom 22. April 2020 – 5 MK 1/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 308 Nr. 4 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

[…]

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

[…]

§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

[…]

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

BFH  IV R 20/18 30. September 2021 – Nummer 034/21 – Urteil vom 17.03.2021

 

Mit Urteil vom 17.03.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält danach der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

Der Kläger hatte vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege.

Der BFH entschied nun, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de

Die Aufsicht muss Anbieter nicht anhören, bevor sie den Verdacht auf einen Verstoß gegen die Prospektpflicht bekanntmacht. Dies ist nun gerichtlich entschieden.

 

Anbieter, die in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbieten, sind gemäß § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Anbieter dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die BaFin diesen Umstand gemäß § 26b Absatz 2 Nr. 1b) VermAnlG auf ihrer Internetseite bekanntmachen. So sollen Anlegerinnen und Anleger auf den möglichen Verstoß gegen das VermAnlG und den damit einhergehenden Mangel an Transparenz und die erschwerte Vergleichbarkeit des Angebots aufmerksam gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass die BaFin den Anbieter vor der Veröffentlichung der prospektrechtlichen Verdachtsbekanntmachung nicht gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anhören muss (Az. 7 L 2897/20.F). Damit stützt das Gericht die Verwaltungspraxis der BaFin. Ein Anbieter hatte mit einem Eilantrag die Löschung der prospektrechtlichen Verdachtsbekanntmachung gefordert. Zur Begründung hatte er insbesondere darauf abgestellt, dass ihm vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

„Mit dieser Gerichtsentscheidung werden wichtige Befugnisse der BaFin für öffentliche Bekanntmachungen gestärkt“, erklärt Beatrice Freiwald, BaFin-Exekutivdirektorin für Innere Verwaltung und Recht. „So können wir dem kollektiven Verbraucherschutz auch weiterhin ohne Verzögerungen Rechnung tragen.“

Bekanntmachung ist Realakt

Eine Anhörung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, weil die Bekanntmachung mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt, sondern ein sogenannter Realakt ist. Die BaFin stelle durch die Bekanntmachung nämlich keine Rechte oder Pflichten verbindlich fest. Die Bekanntmachung führe keine Rechtsfolge herbei, sondern diene vielmehr der Information der Öffentlichkeit. Daher finde § 28 VwVfG keine Anwendung, der grundsätzlich vorsieht, dass die Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsakts angehört werden müssen.

Das Gericht schloss auch eine analoge Anwendung von § 28 VwVfG im Hinblick auf die Bekanntmachungen der BaFin aus. Zum einen liege keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertige. Zum anderen sei die Interessenlage im Vorfeld von Bekanntmachungen nicht mit der des § 28 VwVfG vergleichbar. Diese Regelung bezwecke, den Betroffenen eine Möglichkeit zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte vor einer verbindlichen Entscheidung ihrer Rechte und Pflichten einzuräumen. Zugleich liege die objektive Funktion der Norm darin, den Sachverhalt aufzuklären. Die Bekanntmachung der BaFin bezwecke hingegen keine abschließende Sachverhaltsaufklärung, sondern sei dazu da, rasch mitzuteilen, dass Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekts vorliegen.

Verfasst von

Kristin Hofmeister

BaFin-Rechtsreferat für Wertpapieraufsicht und Kompetenzstelle für Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Wenn eine Versicherungsmaklerin* (oder Versicherungsmakler, *wegen der Gesellschaftsform sprechen wir im weiteren aber nur von der weiblichen Form) zu einer Schadenersatzzahlung von über EUR 5.000.000,00 verurteilt wird, erweckt allein schon die besondere Schadenhöhe große Aufmerksamkeit.

 

Geht diese Schadenhöhe über die vertraglich bestehende Versicherungssumme hinaus und wie kann das sein? Greift nicht eventuell auch eine Haftungsbegrenzungsklausel der Versicherungsmaklerin durch ihren Maklervertrag?

Das Besondere an der Entscheidung des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen 413 HKO 27/20 ist aber, dass der Maklerin eine Betreuungspflichtverletzung vorgeworfen wird, für die sie nach § 63 VVG haften soll.

Zuletzt war dann noch die Frage zu klären, ob die zuvor entstandenen vergeblichen Prozesskosten auf Deckungsschutz in Höhe von immerhin € 259.449,69, die die Kundin zur Geltendmachung des Deckungsanspruches gegenüber dem Versicherer aufgewendet hatte, als Schadenersatzposition gegenüber der Versicherungsmaklerin geltend gemacht werden können?

Schauen wir uns einmal die wesentlichen Stationen des Sachverhaltes an, die ich für Sie stark verkürzt wiedergebe:

  1. SACHVERHALT

Die Versicherungsnehmerin betreibt seit 1990 ein Bewachungsgewerbe im Rahmen dessen sie unter anderem mobile Kontrolldienste durchführt und Werk- und Objektschutz übernimmt. Seit dem 01.01.2008 war die Versicherungsnehmerin im Rahmen einer allgemeinen Haftpflichtversicherung versichert. Am 16.02.2015 schloss die Versicherungsnehmerin mit der Versicherungsmaklerin einen Maklervertrag.

In dem bestehenden Versicherungsvertrag wurden Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch […] Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer […] ausgeschlossen.

Auch die Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen wurde hinsichtlich der Ersatzleistung auf EUR 1.000.000,00 je Versicherungsfall, EUR 2.000.000,00 für alle Schäden eines Versicherungsjahres begrenzt, mit einer Selbstbeteiligung von 10%.

Die Versicherungsnehmerin schloss dann ab September 2016 drei „Alarmüberwachungsverträge“. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Klägerin zum Verschluss der Flutschutztore.

Jedenfalls hatte am 20.10.2016 eine Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin die „Hochwasserverträge“ mit den neuen Kunden an die Maklerin weitergeleitet. Hier habe es seitens der Versicherungsmaklerin keine Reaktion gegeben, die „Hochwasserverträge“ mit den neuen Kunden nicht zu unterzeichnen.

Am 27. Dezember 2016 kam es dann zu erheblichen Schäden, da im Rahmen eines Hochwassers wegen mangelhaften Verschlusses der Flutschutztore Wasser in die zu schützenden Objekte eingedrungen war.

Der Versicherer versagte die Haftpflichtdeckung mit der Argumentation, dass über die Klausel § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB Ansprüche ausgeschlossen sind, da es sich um einen Überschwemmungsschaden handelte, der nicht ausdrücklich mitversichert war.

Zu erwähnen ist wohl auch, dass die Versicherungsmaklerin den Versicherungsvertrag zum 01.01.2017 umdecken wollte und dass das Angebot des künftigen Versicherers auch den Versicherungsschutz für den Verschluss von Flutschutztoren enthielt.

Die Versicherungsnehmerin klagte also nunmehr vor dem Landgericht Hamburg gegen die Versicherungsmaklerin auf Feststellung der Freihaltung dieser über eine Haftpflichtversicherung versicherbaren Schadenersatzansprüche der Objekteigentümer durch das unzureichende Verschließen der Flutschutztore.

  1. UMFANG DER BETREUUNGSPFLICHT

Fraglich ist also, ob die Versicherungsmaklerin eine Beratungspflicht verletzt hat und vollumfänglich für diesen Millionen-Schaden selbst einstehen muss?

Der Versicherungsmaklerin wurde eine unzureichende Risikoanalyse schon mit Abschluss des Maklervertrages vorgeworfen. Außerdem habe sie eine Erkundigungs- und Informationspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin. So habe es die Maklerin unterlassen, zu Beginn des Mandates und fortlaufend eine Analyse der aktuellen Situation mit dem Ziel der vollständigen Abdeckung der mit dem Betrieb verbundenen Risiken vorzunehmen. Es komme hinzu, dass jedenfalls die Dokumentation einer solchen Analyse fehle, was dazu führe, dass die Versicherungsmaklerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der angeblichen Maßnahmen treffe.

Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungsmaklerin weitgehende Pflichten habe:

Die Versicherungsmaklerin habe für den Kunden einen individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz zu versorgen, von sich aus das Risiko zu untersuchen und ungefragt über ihre Bemühungen zu unterrichten. Im Rahmen der laufenden Betreuung muss eine Versicherungsmaklerin das versicherte Risiko überwachen und der Versicherungsnehmerin bei Veränderungen darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken (vgl. Sachwalterentscheidung BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83; BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 19.05.2017 – 10 U 53/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2011 – 3 U 192/10). Diese Pflichten hat die Versicherungsmaklerin verletzt, indem sie das Risiko des „Flutschutzes“ nicht versichert hat (LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2021 – AZ: 413 HKO 27/20).

Denn jedenfalls bei Abschluss der „Flutschutzverträge“ in 2016 hätte sie die mangelnde Deckung des Versicherungsschutzes erkennen und auf dieses hinweisen müssen.

Grundsätzlich hat die Versicherungsmaklerin das versicherte Risiko selbstständig zu überwachen. Allerdings muss sie nur dann tätig werden, wenn sie über Veränderungen, die aus der Sphäre der Versicherungsnehmerin herrühren, beispielsweise durch Aufnahme neuer Risiken, in Kenntnis gesetzt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 – 1 U 2/18). Ein solcher Hinweis hat durch die Übersendung des Vertragsentwurfes der „Flutschutzverträge“ mit der Email am 20.10.2016 stattgefunden.

Gleichwohl hat das Gericht eine Beweisaufnahme über eine strittige Aufklärungen durchgeführt, die ein Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin geleistet haben will. Das Gericht ist nach einer Beweiswürdigung der Aussagen jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die beklagte Versicherungsmaklerin nicht die verbleibenden Unklarheiten im Rahmen der persönlichen Anhörung bei Gericht aufklären konnte. Unverständlich ist aus meiner persönlichen Sicht aber, warum das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Versicherungsmaklerin für etwaige Unklarheiten einer Beratung beweispflichtig sei. Vermutlich erwartete das Gericht eine sekundäre Darlegungslast seitens der Versicherungsmaklerin. Wer hier aber wie im Rahmen einer Beweisaufnahme darlegungs- und beweispflichtig ist, würde ich persönlich anders als das Landgericht Hamburg beurteilen.

  1. BEGRENZUNG AUF DIE VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE DECKUNGSSUMME

Die Versicherungsmaklerin hatte noch weiter vorgetragen, dass kein Versicherungsschutz bestünde, weil diverse Haftungsausschlüsse (gem. § 23, 26, 81, § 103 VVG oder nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AHB) eingreifen würden und die Haftung für Sachschäden bewachter Sachen auf eine Ersatzleistung von € 1 Mio. begrenzt sei (mit 10% Selbstbeteiligung).

Das Landgericht Hamburg begründet die volle Haftungsverantwortlichkeit der Versicherungsmaklerin aber mit einer weitreichenden Quasi-Haftung. Durch die Quasi-Deckung ist die Versicherungsnehmerin so zu stellen, wie sie bei richtiger Beratung und entsprechender richtiger Versicherung gestanden hätte. Es ist also eine hypothetische Deckung anzuschlagen. Daher ist nicht die Höchsthaftungssumme aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung maßgeblich, sondern die einer hypothetisch passenden Versicherungssumme. Allerdings sagt das Gericht auch, dass es im vorliegenden Fall die Versicherungsmaklerin versäumt hätte vorzutragen, dass es auch bei einer Versicherung von Flutschäden nicht üblich sei, die Höchsthaftungssumme im Ergebnis auf mehr als € 900.000,00 (€ 1 Mio. minus 10% SB) festzusetzen.

  1. HAFTUNGSBEGRENZUNGSKLAUSEL

Die Versicherungsmaklerin wurde auch nicht damit gehört, dass sie eine Haftungsbegrenzungsklausel im Maklervertrag vereinbart hatte. Diese lautet:

Der Makler haftet für Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Gesamtleistung für Vermögensschäden ist begrenzt auf einen Betrag von € 2,5 Mio. Die Haftung der Maklerin auf Schadenersatz für die Verletzung von Betreuungspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffungsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Diese Haftungsbeschränkungsklausel hat das Landgericht Hamburg ebenfalls für unwirksam erklärt. Die AGB sehen eine Haftungsbeschränkung der Versicherungsmaklerin auch bei grober Fahrlässigkeit vor. Eine solche Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB.

Demzufolge wurde die Versicherungsmaklerin verurteilt, der Kundin sämtliche Schäden und Kosten aus dem Schadenereignis vom 27.12.2016 zu ersetzen, insbesondere sie von der Inanspruchnahme der Geschädigten freizuhalten.

  1. KOSTEN DES VORPROZESSES AUF DECKUNGSKLAGE

Die erfolglose Deckungsklage der Kundin über alle Instanzen gegenüber dem Versicherer, die Prozesskosten in Höhe von € 259.449,69 ausgelöst hatte, musste die Versicherungsmaklerin nicht noch zusätzlich übernehmen Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Kosten keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Schäden nur unfreiwillige Einbüßen am Vermögen. Freiwillige Vermögensopfer, die im Eigeninteresse des Gläubigers erfolgen, sind Aufwendungen. Der Deckungsprozess wurde im eigenen Interesse und aus freier Entscheidung geführt, so dass diese erheblichen Verfahrenskosten nicht vom Versicherungsmakler zu befriedigen sind. (a.A. war wohl OLG Dresden Urteil vom 19.5.2020

Aktenzeichen: 4 U 2660/19)

  1. FAZIT:

Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht im Wesentlichen auf eine Betreuungshaftung ab Kenntnis der Versicherungsmaklerin abstellt und diesen Anspruch mit § 63 VVG begründet. Ich persönlich meine, dass hier die Anspruchsgrundlage des § 280 BGB richtiger wäre, dies ändert aber am Ergebnis nichts. Gleichzeitig verlangt das LG Hamburg im Einklang mit der ursprünglichen Sachwalterentscheidung eine aktive Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers, wenn er Kenntnis von risikorelevanten Umständen erhält.

Überlasst ein Bewachungsunternehmen zu schließende Kundenverträge, dann scheint der Versicherungsmakler verpflichtet zu sein, die Inhalte der Verträge (z. B. Flutschutz) mit den Inhalten der bestehenden Versicherungsverträge abzugleichen und auf Deckungslücken hinzuweisen. Geht also der bestehende Maklerkunde mit neuen Vertragsabschlüssen Risiken ein, die grundsätzlich versicherbar wären, aber über den bestehenden Versicherungsvertrag nicht gedeckt sind, so stellt diese fehlende Analyse und Beratung auch im Rahmen der Betreuung eine haftungsbegründende Beratungspflichtverletzung eines Versicherungsmaklers dar.

Im konkreten Fall hätte die Versicherungsmaklerin also den Hinweis mitteilen müssen, dass diese neuen „Flutschutzverträge“ so nicht von der Versicherungsnehmerin abgeschlossen werden dürfen, bis nicht der Versicherungsschutz auch auf diese einzugehenden Risiken – Flutschutz – angepasst worden sei. Allerdings war das Gericht (nach der Beweisaufnahme) der Auffassung, dass in dem streitgegenständlichen Telefonat der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin nicht darauf hingewiesen habe, dass die überlassenen „Flutschutzverträge“ wegen der Deckungslücke nicht umgesetzt werden dürfen.

Bemerkenswert ist des Weiteren, dass nach Auffassung des Landgerichts Hamburg die Quasi-Haftung nicht auf den bestehenden Versicherungsvertrag begrenzt ist, sondern auf eine hypothetisch richtige Haftpflichtversicherungssumme. Auch hierüber lässt sich möglicherweise streiten, denn die Versicherungsnehmerin hat sich ja bewusst und bestimmt nach ausreichender Aufklärung für die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen entschieden? Aber passt nach Kenntnis dieses „Quasi-Haftung-Urteils“ auch Ihre Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung noch? Welche hypothetischen Schadenrisiken haben Sie im Bestand?

Insofern musste auch über die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzungsklausel entschieden werden. Bitte schauen Sie auch nochmal in Ihre eigenen Maklerverträge. Eine Haftungsbeschränkung darf nicht für grobe Fahrlässigkeit vereinbart sein. Deshalb darf ein Ausschluss der Haftungsbegrenzung nicht nur den Vorsatz ausschließen, sondern muss auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. In den regelmäßig verwendeten Maklerverträgen können Sie Ihre Haftungsbegrenzung für Betreuungspflichtverletzungen nur bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen vereinbaren. Eine Haftungsbegrenzung darf nicht für eine Haftung wegen grob fahrlässigen Verhaltens gelten. Folglich war die o.g. Haftungsbegrenzungsklausel unwirksam.

Auf gute und intensive Betreuung Ihrer Kunden!

 

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

BaFin-Konsultation 13/2021 (Entwurf einer BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen) – Stellungnahme des VOTUM Verbands

 

Im Namen der in unserem Verband vertretenen Finanzanlagevermittlungsunternehmen möchten wir die BaFin auffordern von ihrem Plan, eine „Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen“ zu erlassen, Abstand zu nehmen.

Die BaFin sollte vielmehr ihren Einfluss im Rahmen der europäischen Kapitalmarktaufsicht nutzen, um eine Einheitlichkeit der Umsetzung der europäischen Richtlinien und Verordnungen zu erreichen. So bietet es sich etwa an, das bewährte Instrument der ESMA „Q&As on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics“ fortzuschreiben und dort auch die maßgeblichen Fragen zur ESG Implementierung zu beantworten.

Ein Vorgreifen auf zukünftige europäische Standards, wie etwa das europäische Umweltzeichen (EU-Ecolabel) im Wege eines nationalen Alleingangs, ist sowohl für das angestrebte Ziel der Vermeidung eines Risikos potenziell irreführender Werbung nicht sinnvoll und dient auch nicht dem Schutz der deutschen Verbraucher, sondern ist vielmehr geeignet, das derzeitig bestehende Verbraucherschutzniveau zu verringern.

Das Ziel, breite Bevölkerungsschichten von einer nachhaltigen Kapitalanlage zu überzeugen und sie hierfür zu interessieren, ist eine globale Aufgabe. Die EU hat sich dieser Aufgabe angenommen und sich mit den bereits verabschiedeten EU-Initiativen und den laufenden Beratungen auf einen überzeugenden Weg gemacht, um einen einheitlichen Regulierungsrahmen für den europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. Dies erfolgt in der Überzeugung, dass in einer Kapitalmarktunion, in der die in einem Land genehmigten Investmentvermögen auch in jedem anderen europäischen Land vertrieben werden dürfen, nationale Einzelgänge nicht sinnvoll sein können.

Wenn durch eine deutsche Richtlinie, die ausschließlich für deutsche Publikumsfonds gilt, engere Regeln vorgegeben werden, als solche die für Fondsvermögen von Anbietern aus europäischen Nachbarländern gelten, führt dies, auf Grund der heute gegeben Beweglichkeit der Kapitalmärkte, dazu, dass Ausweich- und Abwanderungsbewegungen gerade im Bereich der als nachhaltig beworbenen Fonds in das EU-Ausland zu beobachten sein werden.

Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass die Kapitaleinlagen deutscher Anleger, die bisher der deutschen Finanzmarktaufsicht unterlagen, nunmehr dieser Aufsicht entzogen sind, was den Verbraucherschutz in Deutschland nicht stärkt, sondern schwächt. Zugleich wird der Finanzstandort Deutschland geschädigt.

Durch die beabsichtigten Regelungen, die ausschließlich inländische Publikumsinvestmentvermögen treffen, entsteht damit eine Wettbewerbsverzerrung bis hin zu dem Eindruck, dass in den anderen europäischen Ländern eine deutlich größere Anzahl und Auswahl an nachhaltigen Investmentvermögen besteht, als es solche Fonds in Deutschland gibt. Die Kunden haben hierbei nicht die Möglichkeit zu erkennen, dass an Fondsgesellschaften aus dem europäischen Ausland geringere Anforderungen gestellt werden als an deutsche Fondsgesellschaften.

Auch für die Anlagevermittlung und -beratung kommt es hier zu einer Überforderung, da der Vermittler gegenüber seinen Kunden möglicherweise demnächst gezwungen ist, zu differenzieren, ob der von ihm gewählte Fonds lediglich nach europäischen Kriterien die Anforderungen an ein nachhaltiges Investmentvermögen erfüllt, oder aber auch nach den speziellen Anforderungen der BaFin Richtlinie. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Branche insgesamt noch auf die Umsetzung der Erfassung von Nachhaltigkeitspräferenzen im Anlageberatungsprozess vorbereitet. In dieser Phase verbietet es sich, die ohnehin komplexen Anforderungen der Delegierten EU-Verordnungen noch durch weitere BaFin Richtlinien zu verschärfen.

Die Bundesregierung hat sich zu Beginn der Legislaturperiode auf eine 1:1 Umsetzung von europäischen Vorgaben verständigt. Bei der nunmehr beabsichtigen BaFin Richtlinie handelt es sich um eine Abweichung von dieser Vorgabe, hin zu einem nicht wünschenswerten Gold- Plating.

Wenn die BaFin das Ziel verfolgen möchte, ein Greenwashing bei den Investmentvermögen zu verhindern, muss sie dieser Gefahr auf europäischer Ebene begegnen und nicht allein Sonderregeln für deutsche Anbieter festschreiben. Die derzeitige Entwicklung zeigt auch, dass die Gefahr des Greenwashing in Deutschland im Vergleich nicht so hoch ist, dass es hier einer gesonderten Vorgehensweise außerhalb eines verbundenen europäischen Handelns bedarf.

Die BaFin sollte daher von der Verabschiedung der Richtlinie Abstand nehmen und ihr diesbezügliches Wirken auf die Ebene der ESMA verlagern.

Für den VOTUM-Verband,
RA Martin Klein
Geschäftsführender Vorstand

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 28880718, www.votum-verband.de

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski und Stephan Michaelis

 

  1. GRUNDFRAGEN

Im Programmentwurf zur Bundestagswahl 2021 von Bündnis90/DIE GRÜNEN heißt es auf Seite 108 unter der Überschrift „Finanzberatung im Interesse der Kunden*innen“:

„Häufig werden Kund*innen Finanzprodukte angedreht, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind. Diese Produkte sind häufig gut für die Gewinne der Banken und Versicherungen, aber schlecht für die Kundinnen. Wir wollen die Finanzberatung vom Kopf auf die Füße stellen. Dafür schaffen wir ein einheitliches und transparentes Berufsbild für Finanzberater*innen….Wir wollen weg von der Provisionsberatung und schrittweise zu einer unabhängigen Honorarberatung übergehen…“

Es geht im Kern um die Einführung eines Provisionsverbots im Bereich der Anlageberatung, also für Versicherungsanlageprodukte nach §§ 7 b/c VVG (z. B. fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen) oder um Finanzinstrumente (z. B. Wertpapiere) nach §§ 2 Abs. 4, 63, 64 WpHG. Auf der Grundlage europarechtlicher Vorgaben (MiFID II/IDD)[1] werden die Kunden heute rechtzeitig vor der Beratung in verständlicher Form darüber informiert, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Versicherungsvermittler teilen dem VN beim ersten Geschäftskontakt mit, ob die Vergütung vom VN zu zahlen oder als Provision in der Versicherungsprämie enthalten ist und ob der Vermittler andere Zuwendungen als Vergütung erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 6/7 VersVermV). In diese europarechtlich abgesicherten Strukturen würde ein Provisionsverbot für die Anlageberatung grundlegend eingreifen. Berührt wäre die Freiheit der Produktanbieter (Versicherer/Banken) ihre Vertriebswege und die damit verbundenen Entgelte frei zu entwickeln und zu gestalten. Berührt wäre die Freiheit der Vermittler:innen bei der Gestaltung von Entgeltvereinbarungen, ebenso wie die Freiheit der Kund:innen. Sie können heute zwischen der Provisions- und der Honorarberatung sowie von Mischformen zwischen beiden Bereichen frei wählen. Diese Freiheit hätten sie in Zukunft nicht mehr.

Eingriffe dieser Art beschränken aus der Sicht der Kund:innen die Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und die Gewerbefreiheit für die Produktanbieter und Vermittler:innen (Art. 12 GG). Eingegriffen wird zugleich in die Komplementärfreiheiten der europäischen Charta der Grundrechte (Artt. 15/16). Darüber hinaus wird in den freien und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt der EU eingegriffen (Artt. 119, 120 AEUV). Berührt ist in diesen Fällen regelmäßig auch das Stand-still-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV), das europäische Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 EUV) und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – die Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56/57 AEUV).

Die letztlich entscheidende Frage ist, ob der Eingriff in die Freiheitsrechte, wie hier angedeutet, durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls möglicherweise gerechtfertigt. Die Grenzen, die bei der Beantwortung dieser Frage einerseits durch das europäische und andererseits durch das nationale Verfassungsrecht gezogen werden, sind durch ein Grundprinzip gekennzeichnet, das im Folgenden zu konkretisieren sein wird. Entscheidend ist die Frage, ob der Eingriff in die Freiheit der Entgeltgestaltung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, geeignet und angemessen ist. Sollte sich herausstellen, dass ein striktes Provisionsverbot mit den Grundwerten des Verfassungs- und Europarechts kollidiert, so stellt sich im zweiten Schritt die Frage, ob das Grundziel, einer guten, bedürfnisorientierten Beratung auf einem anreizkompatiblen Weg erreicht werden kann.

 

  1. VERMITTLERTYPEN

Die von einem Provisionsverbot möglicherweise betroffenen Vermittlertypen ergeben sich aus der Gewerbeordnung. Eine europarechtliche Vorgabe gibt es nicht. In der IDD wird ganz allgemein von Versicherungsvermittlern gesprochen, also natürlichen oder juristischen Personen, die kein Versicherungsunternehmen sind und die ihre Vertriebstätigkeit gegen Vergütung ausüben (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 IDD[2]). Die Gewerbeordnung differenziert zwischen Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern (§ 34 d GewO) und Finanzanlagenvermittlern (§ 34 f GewO).

Wer gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln will, ist Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 1 GewO). Versicherungsvermittler sind entweder Versicherungsvertreter, die von einem oder mehreren VU mit der Vermittlung betraut sind (Ein-Firmen/Mehrfach-Vermittler: § 34 d Abs. 1 Nr. 1 GewO). Versicherungsvermittler sind aber auch Versicherungsmakler, die für den Auftraggeber (Kunden) die Vermittlung übernehmen, ohne von einem VU damit betraut zu sein (§ 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO).

Auch der Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO) darf die Vermittlung von Versicherungsverträgen für den Kunden übernehmen. Der Berater darf vom VU jedoch keinen wirtschaftlichen Vorteil (also auch keine Provision) erhalten und er darf auch nicht in anderer Weise von ihm abhängig sein (§ 34 d Abs. 2 GewO).

Finanzanlagenvermittler bedürfen der Erlaubnis nach § 34 f GewO. Sie betreiben die Anlagevermittlung oder Beratung nach § 2 Abs. 8 Nr. 4/10 WpHG. Sie vermitteln zum Beispiel Aktien oder Anteile an Investmentfonds oder KG-Anteile nach § 1 Abs. 2 VermögensanlageG.

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR VERSICHERUNGSVERTRETER: ANSPRUCH AUF PROVISION

Versicherungsvertreter sind typischerweise als Handelsvertreter damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§§ 84, 92 HGB). Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmens für das er tätig ist, wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB). Handelsvertreter haben Anspruch auf Provision für alle während der Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 87 abs. 1 HGB). Wird das Vertragsverhältnis zum VU beendet, so kann der Handelsvertreter ein angemessenen Ausgleich verlangen, wenn das VU auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile von der Geschäftsverbindung hat (§ 39 b HGB).

Das Recht der Handelsvertreter beruht auf der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986[3]. Der europäische Begriff des Handelsvertreters (Art. 1 Abs. 2) ist identisch mit der Formulierung in § 84 Abs. 1 HGB. Es geht um Personen, die als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind für eine andere Person (Unternehmer) den Ankauf von Waren zu vermitteln oder ihre Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Nach Art. 7 Abs. 1 hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn der Geschäftsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Dieser Anspruch auf Provision ist konstitutiver Bestandteil der Rechtsform des Handelsvertreters (Artt. 2, 10, 11).

Würde der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der Versicherungsvermittlung für Anlageprodukte (z. B. Renten- und Lebensversicherungen) den Versicherern die Zahlung einer Provision verbieten, so würden sie damit in die europarechtlichen Vorgaben des Handelsvertreterrechtes grundlegend eingreifen. Ein solcher Eingriff wäre ohne Änderung des europäischen Rechtsrahmens nicht möglich.

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR VERSICHERUNGSMAKLER: COURTAGE NACH HGB

Versicherungsmakler sind, anders als Vertreter, nicht für ein oder mehrere VU sondern als Sachwalter für den Kunden tätig. Sie vermitteln und beraten ausschließlich im Kundeninteresse Versicherungsverträge, ohne von einem VU oder einem Vertreter damit betraut zu sein (§ 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO). Der Versicherungsmakler handelt in der Regel gewerbsmäßig und hat deshalb auch die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers (§ 93 Abs. 1 HGB). Ist unter den Parteien (gemeint sind die VN und die VU) nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten (§ 99 HGB). Im Bereich der Versicherungsvermittlung ist die Bruttopolice seit langem ortsüblich, das heißt, die Parteien gehen davon aus, dass die Versicherungsprämie, die Provision für den Makler (Courtage genannt) enthält und vom VU an den Makler ausgekehrt wird. Darüber informiert der Makler den Kunden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6/7 VersVermV).

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR DEN VERSICHERUNGSBERATER: ANSPRUCH AUF HONORAR

Der Versicherungsberater ist, wie der Makler, ausschließlich im Kundeninteresse tätig (§ 34 d Abs. 2 GewO). Er vermittelt an den Kunden Versicherungsverträge. Er kann diese Verträge prüfen oder den Kunden bei der Änderung rechtlich beraten. Er kann den Kunden ferner gegenüber dem VU außergerichtlich (z. B. im Schadensfall) vertreten.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines VU im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen (§ 34 d Abs. 2 GewO). Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem VN vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des VU erhältlich ist (§ 34 d Abs. 2 GewO). Wenn der Versicherungsberater dem VN eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zu Gunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, so hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen an den VN nach § 48 c Abs. 1 VAG zu veranlassen (§ 34 d Abs. 2 GewO).

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR DEN FINANZANLAGENVERMITTLER: PROVISION BEI BERATUNG

Der Finanzanlagenvermittler vermittelt und berät über Anlagen nach dem KWG. Auf ihn sind die Verhaltensregelungen der §§ 63, 64 WpHG anwendbar. Er informiert den Kunden vor der Beratung in verständlicher Form darüber, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird (unabhängige Honoraranlageberatung) oder nicht (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Nach § 70 Abs. 1 WpHG dürfen von Dritten (z. B. Emittenten von Wertpapieren) Zuwendungen (z. B. Provision) angenommen werden, die darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Das ist etwa bei einer Anlageberatung der Fall (§ 6 Abs. 2 WPDVerOV).

 

  1. CONCLUSIO

Mit Blick auf die in Deutschland üblichen und durchgesetzten Formen der Vermittlung von Finanzanlagen kann man zunächst einmal festhalten, dass der Kunde über eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten verfügt. Der Kunde kann sich an gebundene Vermittler wenden und wird darüber informiert, dass dieser Vermittler im Interesse eines bestimmten Unternehmens tätig wird. Der Kunde kann stattdessen einen Sachwalter seiner Wahl um die Vermittlung und Beratung bitten. Bei Versicherungsverträgen besteht die Wahl zwischen den Maklern auf der einen und den Beratern auf der anderen Seite. Beide Seiten müssen die Höhe des Entgelts, das sie für ihre Beratung fordern, transparent offenlegen. Für den Versicherungsmakler ergibt sich dies aus § 2 Abs. 2 VVG-InfoV, wonach die Vermittlungskosten in Euro und Cent anzugeben sind. Der Kunde kann sich, insbesondere bei Versicherungsverträgen, zwischen den Vermittlertypen frei wählen und von demjenigen beraten lassen, der das beste Preis-Leistungsverhältnis bietet. Würde der Gesetzgeber den Versicherern in Zukunft verbieten, Provisionen zu zahlen, so würde dies das gesamte Handelsvertreterrecht in Europa grundlegend verändern. Darüber hinaus würde in das Recht der Makler eingegriffen werden, bei denen es traditionell üblich ist, die Vermittlungskosten als Teil der Bruttoprämie beim Versicherer zu erheben. Auch Finanzanlagenvermittler dürfen Provisionen, die offengelegt sind, von den Produktanbietern nehmen, wenn sie Anlageberatung anbieten. Auch dies wäre in Zukunft bei einem generellen Provisionsverbot nicht mehr möglich. Die daraus resultierenden Fragen lauten, ob es Sachgründe dafür gibt, die Wahlfreiheiten, die der Gesetzgeber derzeit den Kunden in der Finanzberatung eröffnet, grundlegend zu beschränken. Diese Frage stellt sich zunächst aus der Sicht des nationalen Verfassungsrechtes und sodann aus der Sicht des europäischen Rechtes.

 

III.            DER EINGRIFF IN DIE BERUFS- UND GEWERBEFREIHEIT (ART. 12 GG)

Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht den Beruf frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Ein Provisionsverbot würde in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und auch der Vermittler (indirekt auch der Kund:innen) eingreifen, weil dadurch der freie Wettbewerb über Vergütungssysteme (Honorare/Courtagen/Provisionen) erheblich eingeschränkt werden würde. Letztlich wäre die Privatautonomie sowohl der Versicherer als auch der Vermittler beeinträchtigt. Diese Einschränkung der Privatautonomie ist zugleich Ausdruck der Berufsfreiheit, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird und nimmt deshalb an der Garantiefunktion dieses Grundrechts teil.[4] Die Einführung eines Provisionsverbotes würde also in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Die darin zugleich liegende Beschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) tritt hinter Art. 12 GG zurück, weil Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist.[5]

Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich sowohl auf Versicherer als auch auf Vermittler und zwar auch dann, wenn sie die Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gewählt haben sollten.[6] Die Berufsfreiheit des Art. 12 GG bündelt die Berufswahl- und die Berufsausübungsfreiheit zu einem einheitlichen Tatbestand und ist insoweit als Abwehrrecht der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet.[7]

Art. 12 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich privatautonom auszuhandeln. Dies hat das BVerfG bei Einführung des Besteller-Prinzips auf den Mietwohnungsmarkt ausdrücklich betont. Genau diese Grundsätze würden auch bei einem Provisionsverbot gelten.[8] Die Einführung des Provisionsverbotes bedürfte nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage.[9] Zu prüfen ist in jedem Falle, ob ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates bedarf.[10] Der Eingriff, in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich frei zu vereinbaren, kann durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein.[11] Wenn und soweit die zwingenden Gründe des Gemeinwohls eine unumgängliche Einschränkung der freien Berufsausübung verlangen, so muss der Eingriff darüberhinaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.[12] Dies bedeutet, das Provisionsverbot müsste zur Erreichung des Eingriffsziels erforderlich und geeignet sein, es dürfte nicht über das hinausgehen, was die Gemeinwohlbelange erfordern.[13] Schließlich darf der Eingriff in seiner Wirkung nicht über das hinausgehen, was zur Zielerreichung noch angemessen ist, das heißt, die Grenzen der Zumutbarkeit und der Proportionalität müssen gewahrt sein.[14]

Die Einführung eines Provisionsverbotes bei der Vermittlung von Finanzanlagen würde in die Freiheit der Vertragsbeteiligten, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, eingreifen. Beim gebundenen Vertreter würde § 87 Abs. 1 HGB, der auf einer europäischen Richtlinie[15] beruht, außer Kraft gesetzt werden. Beim Versicherungsmakler würde in das Leitbild des § 99 HGB eingegriffen werden. Daneben ist das Leitbild des § 652 Abs. 1 BGB berührt, wonach frei vereinbart werden kann, wer den Maklerlohn in welcher Höhe zu zahlen verpflichtet ist.

Es ist richtig, dass der Gesetzgeber beim Ausgleich widerstreitender Interessen über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt.[16] Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberischen Maßnahmen (hier: Provisionsverbot) abgeben können.[17]

Ausgehend von diesen Grundsätzen lautet die Grundfrage, ob die Einführung eines Provisionsverbotes für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten im zwingenden Gemeinwohlinteresse liegt. Denkbar wäre insoweit das Interesse der betroffenen Kund:inen, die von den Vermittlern umworben und beraten werden. Sollte ein solches zwingendes Interesse an einem Provisionsverbot aus der Perspektive der betroffenen Kund:innen begründbar sein, so wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob dieses Verbot im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, geeignet und in seiner Ausgestaltung angemessen wäre. Daneben ist die Frage zu stellen ist, ob ein solches auf Finanzanlageprodukte begrenztes Verbot mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) in Einklang steht. Diese später zu vertiefende Frage würde sich dann stellen, wenn man aus der Perspektive des Art. 12 Abs. 1 GG ein Provisionsverbot legitimieren könnte. Dann nämlich wäre die Frage, warum ein solches Provisionsverbot nicht auch für andere Finanz- und Versicherungsprodukte gelten müsste.

 

  1. ZWINGENDE GEMEINWOHLINTERESSEN

Die eben formulierte Grundfrage lautet, ob ein Provisionsverbot für Finanzanlageprodukte im zwingenden Gemeinwohlinteresse liegt. Die Frage impliziert einen Interessenwiderstreit zwischen den Versicherern und Vermittlern auf der einen Seite und den umworbenen Kund:innen auf der anderen Seite. Die umworbenen Kund:innen müssten durch die Zahlung einer Provision strukturelle Nachteile erleiden, die sie bei einem Provisionsverbot nicht erleiden würden. Im Programmentwurf zur Bundestagswahl 2021 von BÜNDNIS90/Die Grünen heißt es[18], „dass Kund*innen häufig Finanzprodukte angedreht werden, die für sie zu teurer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind“. Deshalb, so heißt es weiter, „wollen wir weg von der Provisionsberatung und schrittweise zu einer unabhängigen Honorarberatung übergehen“. Ähnlich hat sich der vzbv mehrfach geäußert. Ohne Provision, so der Chef des vzbv, Klaus Müller, in einem Interview mit der Wirtschaftswoche, gäbe es sicher weniger Berater, aber die Qualität wäre höher. Dies hätten die Erfahrungen aus Großbritannien und den Niederlanden gezeigt.[19]

Der entscheidende Vorwurf lautet: „Den Kund*innen werden häufig Finanzprodukte angedreht, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind. Dies, so die Schlussfolgerung, wird durch Übergang von der Provisionsberatung zur unabhängigen Honorarberatung überwunden.

Genau besehen, sind es zwei Vorwürfe, um die es geht:

Häufig werden Kund:innen zu teure, zu riskante oder schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt.

Die Ursache dafür liegt im Provisionssystem.

Deshalb muss an die Stelle des Provisionssystems das Honorarsystem treten.

 

  1. a) Finanzprodukte zu teuer

Der erste Vorwurf lautet, dass Finanzprodukte häufig zu teuer vermittelt werden. Ein solcher Vorwurf ist grundlegend und würde, sollte er sich als zutreffend herausstellen, einerseits die BaFin zwingen im Wege der Missstandsaufsicht gegen Versicherer vorzugehen (§§ 294ff. VAG). Andererseits würden Versicherer und Vermittler ihre Wohlverhaltenspflichten nach § 1 a VVG, ebenso wie ihre Beratungspflichten nach § 7 c VVG verletzten und somit den Kund:innen auf Schadensersatz (z. B. Rückgängigmachung des Vertrages) haften (§§ 6, 63 VVG).

Sucht man in der Literatur nach empirischen Untersuchungen, wonach Finanzanlageprodukte zu teuer sind, so wird man nicht fündig. Schon die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzanlageprodukt zu teuer ist, wird nicht beantwortet. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn auf den Märkten für Finanzanlageprodukte herrscht freier Wettbewerb. Die Preise für die Produkte und die Preise für die Vermittlung der Produkte folgen den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage. Die Kund:innen haben die Wahl zwischen einer Vielzahl von Produkten und Anbietern. Die Produkte werden zunehmend über Vergleichsportale täglich auf ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis geratet. Die Kund:innen können zwischen gebundenen Vertretern, Maklern, Honorarberatern und Finanzberatern frei wählen. Sollte ein Produkt aus der Perspektive eines Kunden „zu teuer“ sein, so wird dieser Kunde über die Berater und/oder Vergleichsportale herausfinden, ob es vergleichbare günstigere Produkte gibt und dann diese wählen.

Anders formuliert: Es gibt im Augenblick keinerlei empirische Nachweise dafür, dass bei der Finanzanlageberatung prinzipiell „zu teure“ Produkte angeboten und vertrieben werden. Dies wäre dann und nur dann möglich, wenn der Markt für Finanzanlageprodukte monopolisiert wäre. Davon kann keine Rede sein – der Markt für Finanzanlageprodukte ist frei, unverfälscht und effektiv, das heißt, der Wettbewerb funktioniert im Sinne von Artt. 119, 120 AEUV. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Finanzanlageprodukte strukturell überteuert sind. Wenn und soweit dies im Einzelfall der Fall sein sollte, so hat die BaFin das Recht nach §§ 294ff. VAG gegen Unternehmen vorzugehen, deren Produkte überteuert sind.

Das Gleiche gilt mit Blick auf die Höhe der Provisionen. Ob Provisionen aus der Sicht der Kundennutzens zu teuer sind, entscheidet derzeit der Markt. Die Kunden können zwischen Brutto- und Nettoprodukten und insoweit zugleich zwischen der Provisions- und der Honorarberatung wählen. Bei Privatbanken, Vermögensverwaltern und Robo-Advisern werden keine produktspezifischen Abschlusskosten, sondern flat-fees pro Jahr berechnet.[20] Als Folge von Pauschalvergütungen scheint der Kundenkontakt zu den Beratern gestiegen zu sein; auch die Portfolio-Effizienz scheint sich in diesem System zu verbessern.[21] Ergebnisse dieser Art könnten zu der Frage führen, ob es sich anbietet im Markt flat-fee Vergütungssysteme verstärkt anzubieten. Jedenfalls öffnet der Markt schon heute den Kund:innen den Zugang zu unterschiedlichen Provisions- und Honorierungssystemen, so dass jeder selbst entscheiden kann, welches System für sie oder ihn den höchsten Kundennutzen verwirklicht.

 

  1. b) Finanzprodukte zu riskant

Der zweite Vorwurf lautet, häufig würden Finanzprodukte angedreht, die zu riskant seien. Was mit diesem Vorwurf genau gemeint ist, bleibt offen. Möglicherweise sind Finanzprodukte gemeint, mit denen eine hohe Verlust- oder Ausfallwahrscheinlichkeit verbunden ist. Um Ausfallrisiken zu minimieren, sind die Produktanbieter verpflichtet, sämtliche Vermögenswerte so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Dabei sind die Anlagen in angemessener Weise, so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten vermieden wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 VAG). Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken beiträgt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VAG). Die Einhaltung dieser Grundsätze, die für Versicherer wie Banken in gleicher Weise bindend sind, unterliegen der Aufsicht der BaFin.[22] Über § 294 Abs. 4 VAG werden durch die Geeignetheitsprüfung der Kapitalanlagen im Versicherungsrecht seit langem umfangreiche materielle Finanzproduktprüfungen durchgeführt. Aufgrund der großen Schnittmengen der Portfolios von Banken und Versicherern findet auf diese Weise, quasi durch die Hintertür, so Anika Patz, eine umfangreiche materielle staatliche Aufsicht über Finanzinstrumente statt.[23] Richtig ist, dass die Finanzkrise Fehler im Aufsichtssystem und bei der Erfassung von Risiken in Asset-Backed-Securities (ABS) sowie Credit-Default-Swaps (CDS) offengelegt hat.[24] Diese Fehleinschätzungen betrafen aber nicht den Markt für Kapitalanlageprodukte sondern den Inter-Banken-Markt. Inzwischen sind die Fehlsteuerungen durch eine Vielzahl von Maßnahmen der G20-Staaten weitgehend korrigiert. Da die Aufsicht der BaFin über Finanzprodukte, von einzelnen Missständen abgesehen, funktionsfähig ist, gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass Kund:innen prinzipiell zu riskante Finanzanlagen vermittelt werden. Da dieser Vorwurf nicht trifft, vermag er keinen Übergang von der Provisions- zur Honorarberatung zu legitimieren.

 

  1. c) Finanzprodukte schlicht ungeeignet

Schließlich, so der dritte Vorwurf, werden Kund:innen häufig Finanzprodukte „angedreht“, die für sie schlicht ungeeignet sind. Auch dieser Vorwurf wird nicht konkretisiert. Er stammt vielleicht aus der Zeit, bevor die Anbieter von Finanzanlagen verpflichtet waren im bestmöglichen Interesse der Kund:innen zu beraten. Dieser Standard ist heute in § 1 a VVG für Versicherer und Vermittler rechtlich verbindlich verankert. Das Gleiche gilt für Finanzberater nach § 63 Abs. 1 WpHG. Hinzukommt eine detaillierte Geeignetheitsprüfung für Versicherungsanlageprodukte (§ 7 c VVG) und für Finanzinstrumente (§ 64 Abs. 3 WpHG). Ermittelt werden die Anlageziele und die Risikotoleranz, sodass den Kund:innen nur solche Produkte empfohlen werden, die für sie geeignet sind und ihrer Fähigkeit Verluste zu tragen, entsprechen.

Sollte sich ein Produkt im Einzelfall als schlicht ungeeignet herausstellen, so läge darin ein Beratungsfehler, der die Kund:innen berechtigen würde den ungeeigneten Vertrag rückgängig zu machen. Zugleich könnte ein verbleibender Schaden geltend gemacht werden. Fälle dieser Art kommen vor. Sie beschäftigen die Ombudsleute und die Gerichte. Aber Hinweise darauf, dass flächendeckend schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt werden, gibt es nicht. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass schlicht ungeeignete Finanzprodukte zwar im Wege der Provisionsberatung aber nicht in den Fällen der Honorarberatung vermittelt werden.

 

  1. FAZIT

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Wettbewerb um Finanzanlagen funktioniert – die Kund:innen können die für sie günstigsten Produkte wählen. Sie werden dabei von den Vergleichsportalen unterstützt. Irgendein Hinweis auf eine marktbeherrschende Position oder ein Marktversagen anderer Art ist nicht erkennbar. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Finanzanlageprodukte die Risikotragfähigkeit der Kund:innen prinzipiell überschreiten, also zu riskant sind. Auch statistisch überprüfbare Zahlen, Daten oder Fakten, wonach Anlageprodukte für die Kund:innen prinzipiell schlicht ungeeignet sind, finden sich in der öffentlich zugänglichen Literatur nicht. Dies bedeutet, es fehlen zwingende Gemeinwohlgründe für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Finanzprodukten. Es gibt keinen Sachgrund für die Überwindung der Provisionsberatung.

 

  1. ERFAHRUNGEN IN EUROPÄISCHEN NACHBARLÄNDERN

Die Behauptung des vzbv, wonach in der Provisionsberatung die am höchsten provisionierten Produkte vertrieben werden, egal ob das im Interesse der Verbraucher ist oder nicht, lässt sich jedenfalls nicht empirisch mit Leben erfüllen.[25] Der vzbv weist auf die Berichte der britischen Aufsichtsbehörde hin.[26] Die Berichte der britischen Financial Conduct Authority (FCA) zeigen, dass es eine verfassungs- oder europarechtliche Aufarbeitung der Frage, ob ein Provisionsverbot im zwingenden Interesse der Allgemeinheit notwendig war und ist, nicht gab. Vor allem zeigen die Berichte, dass es um die Frage strukturell fehlerhafter Finanzanlageberatung durch ein Provisionssystem überhaupt nicht ging. Im Kern wurde die Frage gestellt, ob die Kund:innen Zugang zu einer angemessenen Beratung hatten.[27] Es wurde festgestellt, dass Menschen mit einem Vermögen von über 150.000 Pfund typischerweise Beratungsleistungen in Anspruch nahmen.[28] Die Studien der FCA kommen zu dem Ergebnis, dass auch Verbraucher:innen mit geringerem Vermögen Zugang zum Beratungsmarkt bekommen sollten. Die FCA schlägt deshalb einen Markt vor, der ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen anbietet, einschließlich einmaliger Beratungsmodelle, die verfügbar und leicht zugänglich sind und wo Dienstleister miteinander konkurrieren.[29] Im Ergebnis schlägt die FCA damit ein System vor, das dem derzeitigen System in Deutschland mit einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten sehr ähnlich ist, sodass auch weniger vermögende Kunden jederzeit Zugang zu einer Beratungsdienstleistung erhalten.

Sowohl in Großbritannien als auch in den Niederlanden gibt es keinerlei statistisch überprüfbare Angaben darüber, unter welchen Voraussetzungen flächendeckende Beratungsfehler vorlagen, die ursächlich im Provisionssystem wurzelten. Ob es überhaupt Zahlen, Daten und Fakten dieser Art für beide Länder gibt, wird von Brancheninsidern bezweifelt. Wie auch immer: Die Frage, ob die Provisionsverbote in beiden Ländern mit den in Deutschland geltenden Grundsätzen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu rechtfertigen wären und ob ein solches Verbot mit den Grundprinzipien des europäischen Recht in Einklang stünde, wurde vor den Gerichten bisher nicht überprüft. Nach den vom deutschen Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen geht es nicht darum, ob ein Provisionsverbot möglicherweise die Unabhängigkeit des Berater stärken könnte oder nicht. Die entscheidende Frage lautet, ob ein Verbot im zwingenden Allgemeininteresse erforderlich ist, ob mit anderen Worten die Verbraucher schutzbedürftig sind, weil sie sich im freien Wettbewerb um Finanzanlageprodukte nicht selbst orientieren und hinreichend schützen können. Anhaltspunkte gibt es, wie dargestellt, nicht.

Zu beachten ist, dass sich das Provisionsverbot in UK nur auf die Kapitalanlage und Altersvorsorge bezieht. Provisionsberatung ist dagegen im Bereich der RisikoLV genauso zulässig wie etwa im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Frage, ob eine solche Differenzierung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung in Einklang zu bringen sind, wurde weder in UK noch in den Niederlanden gestellt.

Wie immer in einer freien und offenen Marktwirtschaft gibt es eine Vielzahl von Wegen, die beschritten werden können, um ein bestimmtes Ziel, z. B. eine angemessene Finanzanlageberatung, zu erreichen. Die Wege, die beschritten werden können und dürfen, sind unterschiedlich und aus der Perspektive rationaler Betrachter teilweise unteroptimal. Dies hängt häufig mit Wünschen, Bedürfnissen, Zielen und Präferenzen zusammen, die unterschiedlich sein können. Das Interesse an Sicherheit und Garantien überwiegt bei manchen Menschen, das Interesse an einer möglichst hohen Verzinsung und umgekehrt.

Eine Marktwirtschaft geht davon aus, dass die Rechtsordnung den Menschen einen Rahmen gibt, der Fairness und Transparenz gewährleistet, der sie aber nicht bevormundet. Aus diesem Grunde sind Verbote, etwa in die Berufsausübungsfreiheit, nicht zulässig, es sei denn zwingende Schutzinteressen der Allgemeinheit legitimieren einen derart massiven Eingriff. Anhaltspunkte dafür sind, wie dargestellt, auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzprodukten in Deutschland nicht erkennbar. Gelegentliche Missbräuche von Produktanbietern und/oder Vermittlern können und werden durch die BaFin geahndet. Davon abgesehen, haben die Kund:innen die Wahlfreiheit zwischen einer Vielzahl von Finanzprodukten und einer Vielzahl von unterschiedlich ausgerichteten Vermittlertypen. Sie werden über die Abhängigkeit und Unabhängigkeit der jeweiligen Vermittler informiert. Darüberhinaus gibt es eine größer werdende Anzahl von Angeboten des Internetvertriebs, das heißt, das deutsche System verwirklicht die Marktfreiheiten für alle Beteiligten geradezu mustergültig. Es spricht vieles dafür, dass aus der Perspektive des nationalen Verfassungsrechtes die in UK und den Niederlanden praktizierten Provisionsverbote nicht zu legitimieren wären. Zu einem ähnlichen Ergebnis wird die Analyse des europäischen Rechts führen, sodass sich zumindest für die Niederlande die Frage stellen wird, ob sie ihre, die Marktteilnehmer beschränkenden, Regelungen möglicherweise aufgeben müssen.

 

  1. GEWICHTUNG DER GEMEINWOHLBELANGE „INS BLAUE HINEIN“

Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass der Gesetzgeber beim Ausgleich widerstreitender Interessen über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt zunächst in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung.[30] Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt, die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, eine Schutzbedürftigkeit der Kapitalanleger nicht erkennbar ist, wenn es mit anderen Worten keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, die einen Eingriff des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, gibt, so bleibt im Ergebnis offen, ob überhaupt zwingende Gemeinwohlinteressen berührt sind oder nicht. Es geht mit anderen Worten nicht um die Frage, ob man den Interessen der einen oder der anderen Seite den Vorrang geben sollte, sondern es geht um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt nennenswerte Interessenverletzungen zu erkennen sind.

Aus dieser Perspektive hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Eingriff in die Gewerbefreiheit dann und nur dann legitimierbar sein kann, wenn er sich auf hinreichende tatsächliche Grundlagen stützt.[31] Fehlen hinreichende tatsächliche Grundlagen, wie im vorliegenden Fall, so darf der Gesetzgeber, um es plakativ zu formulieren, seine Nachteils- und Gefährdungsabschätzung nicht einfach ins Blaue hinein treffen. Genauso wäre es aber mit Blick auf ein Provisionsverbot für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten. Es fehlen zunächst einmal nachvollziehbare Zahlen, Daten und Fakten darüber, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Fehlberatung vorliegt. In welchen Fällen trifft die Behauptung zu, Finanzanlageprodukte seien zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet für die jeweils Betroffenen. Diese Frage ist derzeit völlig offen. Erst dann, wenn geklärt wäre, ob es tatsächlich flächendeckende Fehlberatungen bei Anlageprodukten in Deutschland geben sollte, müsste es nun im zweiten Schritt um die Ermittlung der Ursachen einer solchen flächendeckenden, strukturellen Fehlberatung gehen. Bei dieser Ursachenforschung würde zunächst einmal geklärt werden, wieso Vermittler in der Lage waren und sind, den Kund:innen Anlageprodukte zu vermitteln, die für die Nachfragenden offensichtlich zu teuer, zu riskant oder aus anderen Gründen schlicht ungeeignet sind. Es wäre zu klären, wie es zu einer solchen flächendeckenden Fehlberatung trotz funktionsfähigen Vermittlerwettbewerbs kommen kann.

Im nächsten Schritt wäre zu klären, mit welchen Mitteln man ein solches flächendeckendes Marktversagen seitens des Gesetzgebers beseitigen kann. Muss es um klarere, tarnsparentere oder standardisierte Beratungsprozesse gehen? Sollte man für Rahmenbedingungen sorgen, die den Auswahl- und Entscheidungsprozess strukturieren und mit einem Gütesiegel versehen? Könnte es sein, dass Beratungsfehler durch das Beseitigen von Marktintransparenzen beseitigt werden können? Darüber wird gleich noch zu sprechen sein. Erst dann, wenn sich herausstellt, dass alle Maßnahmen zur Verbesserung des Beratungsprozesses und seiner Transparenz nicht zielführend sind, wäre zu fragen, ob die Fehlsteuerungen möglicherweise am Honorierungsystem liegen.

Trifft es tatsächlich zu, dass den Kund:innen flächendeckend, fehlerhafte, ungeeignete Finanzprodukte „angedreht“ werden, weil die Vermittlung provisionsgetrieben erfolgt? Ändert die Honorarberatung hieran irgendetwas? Zweifel sind erlaubt, denn aus der Sicht der Kund:innen ist es gleichgültig, ob er/sie das Vermittlungsentgelt an den Vermittler direkt oder über den Produktanbieter (als Teil der Prämie) zahlt. Auch in Großbritannien ist es üblich, dass der Berater mit den Kund:innen die Höhe des Entgelts vereinbart und der Produktanbieter als Inkassostelle tätig wird. Anders formuliert: Das Honorar entspricht der Provision – im Zweifel sind die Kund:innen, diejenigen die das Entgelt für die Vermittlung zu zahlen haben. Deshalb wäre es überraschend, wenn flächendeckende Fehlberatungen tatsächlich mit dem System der Entgelterhebung und -einziehung zu tun haben sollten.

Wie auch immer: Derzeit fehlt es an hinreichenden, tatsächlichen Grundlagen, aus denen sich ableiten ließe, dass flächendeckend zu teure, zu riskante und schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt werden würden. Da es Anhaltspunkte für eine solche flächendeckende Fehlberatung nicht gibt, fehlt es zugleich an der Legitimation für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und Vermittler bei der Entgeltgestaltung für die Vermittlungsleistung. Eine darüberhinaus weisende vertiefte Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erübrigt sich. Wenn zwingende Gemeinwohlbelange nicht berührt sind, so darf der Gesetzgeber in die Freiheit der Gewerbetreibenden nicht eingreifen. Es geht somit nicht mehr um die Differenzierung in Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit.

 

  1. VEREINBARKEIT MIT DEM GLEICHHEITSSATZ (ART. 3 ABS. 1 GG)

Die Einführung eines Provisionsverbotes für die Vermittlung von Finanzprodukten würde zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aufwerfen. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 GG sind „alle Menschen vor dem Gesetz gleich“. Der Gleichheitssatz ist auch auf juristische Personen anwendbar.[32] Verboten ist eine unsachgemäße und ungerechtfertigte Differenzierung von Personen oder Personengruppen, ebenso wie die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.[33] Bei einem Provisionsverbot für Finanzanlageprodukte läge eine Ungleichbehandlung zu allen anderen Produkten und Vertriebswegen, die provisionsgesteuert sind, vor. Es würde sich also die Frage stellen, wieso eine Feuer-, Kfz-, Haftpflicht-, Rechtschutz-, Kranken-, BU- oder Unfallversicherung gegen Provision vermittelt werden dürfen, während dies bei Finanzanlageprodukten nicht der Fall sein darf. Man würde darüberhinaus fragen, wieso es in anderen Lebensbereichen, etwa bei der Vermittlung von Immobilien oder Zeitungsabos oder Kraftfahrzeugen zulässig ist, eine Provision zu zahlen, während dies bei der Vermittlung der Finanzanlageprodukten ausgeschlossen wäre. Letztlich ginge es auch hier um die Frage, ob die Einführung eines Provisionsverbotes aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls notwendig und im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, geeignet und in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Regelungsziels stünde. Anhaltspunkte dafür, Rechtfertigungsgründe für eine solche Ungleichbehandlung von Vertriebsgruppen und Vertriebssystemen zu finden, liegen, wie eben beschrieben, nicht vor.

 

VII.            EUROPARECHTLICHE ANALYSE

  1. IDD

Die Vermittlerrichtlinie II (IDD) vom 20.1.2016[34] zielt auf eine Mindestharmonisierung ab. Sie soll die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Richtlinie in Einklang stehen (Erwägungsgrund 3). Hiervon ausgehend, so heißt es in Art. 22 Abs. 3, können die Mitgliedstaaten Versicherungsvertreibern die Annahme von Provisionen, die ihnen ein Dritter zahlt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beschränken oder untersagen. Der gleiche Gedanke findet sich noch einmal in Art. 29 Abs. 3 mit Blick auf Versicherungsanlageprodukte (z.B. Lebensversicherungen). Dies bedeutet, dass die Richtlinie ein Provisionsverbot dann aber auch nur dann zulassen würde, wenn dies zum Zweck des Verbraucherschutzes erforderlich, geeignet und angemessen und mit den Bestimmungen des Unionsrechts in Einklang zu bringen wäre.

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass das deutsche System mit einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten zwischen Vermittlertypen und Produkten den Wettbewerb auf den Vermittlungsmärkten funktionsfähig macht, Diskriminierungen und Ausbeutung auf Seiten der Verbraucher:innen vermeidet und damit im bestmöglichen Interesse der Kunden aller Alters- und Vermögensklassen liegt. Aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechtes fehlt es an zwingenden Gemeinwohlgründen für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter und Vertreiber von Finanzprodukten und somit auch keinen Sachgrund für die Überwindung der Provisionsberatung. Dies bedeutet, die Zwecke des Verbraucherschutzes würden ein Provisionsverbot im Sinne der IDD nicht legitimieren können.

 

  1. BERATUNG IM BESTMÖGLICHEN INTERESSE

Deshalb hat sich der europäische Gesetzgeber in der zweiten Vermittlerrichtlinie vom 21.01.2016 (2016/97:IDD) gegen ein Provisionsverbot und stattdessen für Rahmenbedingungen entschieden, die eine qualitativ hochwertige Beratung auch bei Finanzanlagen gewährleisten (Art. 17 Abs. 1). Diese Grundsätze hat der deutsche Gesetzgeber aufgegriffen. Produktanbieter und –vermittler sind verpflichtet gegenüber den Kund:innen stets ehrlich, redlich und professionell, in deren bestmöglichem Interesse zu handeln (§§ 1 a, 59 VVG, 63 Abs. 1 WpHG). In § 48 a Abs. 1 VAG wurde festgeschrieben, dass Versicherer keine Vorkehrungen treffen dürfen, durch die Anreize geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Produkt angeboten könnte. Diese Regelungen gehen davon aus, dass die Produktanbieter den Vermittlern eine Provision zahlen dürfen. Ein Provisionsverbot wäre somit richtlinienwidrig.

 

  1. DER GRUNDSATZ DES FREIEN, UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS

Darüberhinaus sind die Mitgliedstaaten der EU dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet, sodass ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird (Artt. 119, 120 AEUV). Der Binnenmarkt (Art. 3 EUV) umfasst ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (Protokoll Nr. 27).

Nach diesen Grundsätzen ist der Wettbewerb um Vertriebsentgelte auf Versicherungs- und Kapitalanlagemärkten frei. Provisionsverbote wären nur dann erlaubt, wenn der Wettbewerb auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzanlagen nicht funktionsfähig wäre. Beispiele sind etwa die Märkte für Strom-, Gas- oder Wassernetze, weil es dort teurer wäre durch Bau einer Vielzahl von Parallelleitungen Wettbewerb zu eröffnen. Aus diesem Grunde werden die Netzentgelte auf diesen Märkten durch die BNetzA reguliert.

Ein vergleichbares Marktversagen ist aber, wie oben vielfach gezeigt, auf den Märkten für Vermittlerentgelte bei Finanzprodukten nicht erkennbar. Aus diesem Grund würde die Einführung eines Provisionsverbotes gegen das Prinzip des freien und unverfälschten Wettbewerbs (Artt. 119, 120 AEUV) verstoßen und europarechtswidrig sein.

 

  1. VERLETZUNG DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Das Gleiche gilt für die Verletzung der Europäischen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Immer dann, wenn ein Versicherer grenzüberschreitend in Deutschland tätig wäre, dürfte er dem von ihm beauftragten Vermittler keine Provision mehr bezahlen. Dies wäre nach Art. 56 AEUV dann und nur dann zulässig, wenn hierfür ein zwingender Sachgrund bestünde. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind im europäischen Recht als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe anerkannt.[35] Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, wie oben entwickelt, nicht erkennbar. Es fehlt an einem flächendeckenden Marktversagen bei der Vermittlung von Anlageprodukten. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ungeeignete Produkte nur deshalb vermittelt werden, weil Provisionen aber keine Honorare seitens der Beratenden gezahlt werden. Die Schaffung eines Provisionsverbotes würde somit gegen Artt. 56, 57 AEUV verstoßen.

 

  1. VERSTOSS GEGEN DAS STANDSTILL-GEBOT

Darüberhinaus würde ein solches Provisionsverbot auch gegen das Standstill-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die den Zielen des Binnenmarktes wiedersprechen. Zu diesen Zielen gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb.

 

VIII.            ERGEBNIS

Ein Provisionsverbot für die Vermittlung von Finanzprodukten würde gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Es fehlt an zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die ein solches Verbot rechtfertigen würden.

Es gibt bisher keinerlei tatsächliche Grundlagen dafür, dass den Kund:innen Finanzprodukte „angedreht“ werden, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind.

Da es für die flächendeckende Fehlberatung auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzprodukten keinerlei, statistisch nachprüfbare tatsächliche Grundlagen gibt, gibt es erst recht keinen Sachgrund für das Einführen eines Provisionsverbotes.

Aus den gleichen Gründen wäre ein Provisionsverbot auch mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Das Gleiche Ergebnis folgt aus dem europäischen Recht. Die IDD sieht Provisionszahlungen vor, ebenso wie die Handelsvertreterrichtlinie.

Ein Provisionsverbot würde gegen den freien, unverfälschten Wettbewerb (Artt. 119, 120 AEUV) ebenso verstoßen wie gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56/57 AEUV) und das Standstill-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV).

  1. WORÜBER MAN NACHDENKEN SOLLTE
  2. LEVEL-PLAYING-FIELD FÜR GLEICHE ANLAGEPRODUKTE.

Wenig nachvollziehbar ist es, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gleiche Anlageprodukte unterschiedlich sind. So gelten für fondsgebundene Lebensversicherungen andere Rahmenbedingungen als für Investmentsparpläne, obwohl es sich in beiden Fällen um sehr ähnliche Produkte handelt. Warum die Beratungs- und Dokumentationsgrundsätze des Versicherungsrechtes anders gestaltet sind als diejenigen des WpHG ist aus der Perspektive der Anlageprodukte nicht nachvollziehbar. Diese Unterschiede aber führen aber zu Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten für gleiche Produkte. Der Gesetzgeber sollte diese Ungleichheiten beseitigen.[36]

 

  1. BETRIEBLICHE ALTERSSICHERUNG: OPT-OUT-PRINZIP

Die Alterssicherung vieler Menschen wird über die betriebliche Altersversorgung gewährleistet. Trotz vorhandener staatlicher Unterstützung machen viele Arbeitnehmer:innen von der Möglichkeit der betrieblichen Alterssicherung, insbesondere der Entgeltumwandlung, nicht Gebrauch. Dies führt mittelfristig zur Altersarmut. Der Gesetzgeber sollte an die Stelle des in Deutschland gebräuchlichen Opt-in-Prinzips das in den angelsächsischen Ländern durchgesetzte Opt-out-Prinzip verankern. Das bedeutet, die Arbeitnehmer:innen sind innerhalb des vom Arbeitgeber installierten betrieblichen Sicherungssystems erfasst, haben aber das Recht aus dem System auszutreten. Dieses Opt-out-Prinzip begünstigt die Betroffenen in erheblicher Weise, insbesondere werden sie dadurch vor Altersarmut geschützt.[37]

 

  1. STANDARDS FÜR GUTE BERATUNG

Angelehnt an die Wohlverhaltenspflichten (§ 1 a VVG/§ 63 Abs. 1 WpHG) sollten Standards geschaffen werden, um eine Beratung im bestmöglichen Interesse der Kund:innen zu gewährleisten.

Rahmenbedingungen sollten für marktorientierte Normierungen sorgen. Beispielgebend ist die ganzheitliche Beratung unter Einsatz der DIN 77230. Diese Norm, die unter Beteiligung einer Vielzahl von Marktteilnehmern freiwillig und wissenschaftlich begleitet entstanden ist, sorgt für eine bedarfs- und bedürfnisgerechte Beratungsstruktur. Sie ist nicht am Verkauf bestimmter Produkte interessiert sondern ausschließlich daran, dass die Kunden eine ganzheitliche Beratung erhalten, die vor allem dafür sorgt, dass zunächst einmal solche Risiken abgesichert werden, die Vorrang haben und die für den einzelnen Kunden bezahlbar sind.

Anknüpfend an dieses Beispiel sollten Rahmenbedingungen entstehen, die weitere Standardisierungen und Normierungen anregen. Zu denken wäre beispielsweise an Normierungen für Nachhaltigkeitsfaktoren in Finanzprodukten im Sinne der VO (EU) 2019/2088[38] und der TaxonomieVO (EU) 2020/852[39]. Daneben müssten Normen entstehen, die für eine klare und verständliche Produktbeschreibung und für eine klare Gliederung der AVB sorgen. Ergänzt werden sollten diese Regelungen durch Normen, die dafür sorgen, dass bestimmte Mindeststandards bei der Produktgestaltung um- und durchgesetzt werden.[40] Schließlich sollte es um Kostentransparenz nicht nur für Finanzanlageprodukte, sondern für alle Vermittlungsleistungen, in allen Branchen gehen.

Ganz generell sollte die Frage, was letztlich eine gute Beratung für individuell Betroffene ausmacht, zum Gegenstand vertiefter, wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht werden. Hier fehlen empirische, statistisch belastbare Untersuchungen. Der Gesetzgeber sollte Forschungsanreize setzen, um herauszufinden, wovon es abhängt, ob das Principal-Agent-Problem im Sinne der Kund:innen überwunden werden kann. Zugleich sollte auf diese Weise die Flut der völlig überflüssigen Informationspflichten, die nur Bürokratiekosten verursachen, zurückgedrängt werden. Es geht nicht darum, dass Produktanbieter und -vermittler die Kunden mit immer mehr Papier und nutzlosen Informationen überhäufen, sondern umgekehrt darum herauszufinden, welche Anreize, wie zu setzen sind, um im Einzelfall eine angemessene, zielführende, bedarfs- und bedürfnisgerechte Beratung zu verwirklichen. Eines jedenfalls steht fest: Ein Provisionsverbot gehört ganz sicher nicht dazu.

[1] weiterführend: Heukamp/Stepanek, Das Provisionsabgabeverbot soll Gesetz werden – Was bringt die geplante Verankerung der umstrittenen Regelung im VAG? VersR 2017, 193, 197.

[2] Richtline (EU) 2016/97 v. 20.1.2016 Abl L 26/19 v. 2.2.2016.

[3] Abl EG v. 31.12.1986, Nr. L 382/17.

[4] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 49 m.w.N.

[5] BVerfG v. 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, BVerfGE 61, 193, 223f.; std. Rspr. des BVerfG aus neuerer Zeit BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BVerfGE 142, 268, Rn. 49.

[6] Std. Rspr. so etwa BVerfG v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290, 363.

[7] Allg. M. Ruffert in: BeckOK, GG, Stand 15.08.2020, Art. 12 vor Rn. 1.

[8] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701; weitere Nachweise auf frühere Entscheidungen des BVerfG in Rn. 49.

[9] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701 m.w.N. in Rn. 52.

[10] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 43701, ab Rn. 57.

[11] Grundlegend BVerfG v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 405f.; seitdem std. Rspr. so auch BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317ff.; BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, ab Rn. 63.

[12] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 65.

[13] BVerfG v. 16.01.2002 – 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, 364; BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, 346.

[14] BVerfG v. 14.012.1965 – 1 BvL 14/60, BVerfGE 19, 330, 337; BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, 346.

[15] Richtlinie v. 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter 86/653/EWG Abl EU v. 31.12.1986, Nr. L 382/17 Art. 7.

[16] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64 m.w.N.

[17] BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 103 m.w.N.; BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64 m.w.N.

[18] S. 108.

[19] So Mirko Wenig unter Hinweis auf das Interview in einer Vertriebsmitteilung v. 12.07.2018; vertiefend Veröffentlichung des vzbv zu Europäischen Provisionsverboten und deutschen Fehldarstellungen unter Hinweis auf die Reports der britischen Finanzaufsichtsbehörde.

[20] Forschungspapier von Steffen Meyer und Charlien Uhr, Same bank, and same clients but different pricing: How do flat-fees for mutual funds affect retail investor? September 2020, https://safe-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/editor_common/Research/TFI_technical_report_Charline_Uhr_20200903.pdf.

[21] Forschungspapier Meyer/Uhr, a.a.O., Ergebnisse 4.1.

[22] Übergreifend Anika Patz, Staatliche Aufsicht über Finanzinstrumente, 2016, ab S. 153.

[23] Patz, a.a.O., S. 470 These 13.

[24] Vertiefend Köhler, Die Zulässigkeit derivativer Finanzinstrumente in Unternehmen, Banken und Kommunen. Eine ökonomische und rechtliche Analyse, 2012, passim.

[25] So die Aufarbeitung der Diskussion über Provisionsverbote im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden, Stellungnahmen des vzbv zu Europäischen Provisionsverboten und deutschen Fehldarstellungen.

[26] Financial advice market review (final report), März 2016; Baseline report, Juni 2017 und Evaluation of the impact of retail distribution review and financial advice market review, Dezember 2020; vertiefend Rechtsvergleich bei Christian Schafstädt, Das Spannungsverhältnis zwischen Provisionsberatung und Honorarberatung im Versicherungsmarkt – eine rechtsvergleichende und –ökonomische Analyse, VVW H Berliner Reihe, Bd. 46, 2015, ab S. 299. Verglichen werden die Entgeltsysteme in Großbritannien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, der Schweiz und Österreich.

[27] FCA Evaluation, Dezember 2020, Kurzfassung 1.3.

[28] FCA Evaluation, Dezember 2020, Kurzfassung 1.3.

[29] FCA Evaluation, Dezember 2020, S. 24, Ziff. 4.4.

[30] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64.

[31] BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 109.

[32] BVerfG v. 03.06.1954 – 1 BvR 183/54, BVerfGE 3, 383, 390.

[33] BVerfG v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141, 167.

(34] Richtlinie (EU) 2016/97 Abl L 26/19 v. 2.2.2016.

[35] EuGH v. 04.12.1986 – 205/84, Slg. 1986, 37, 55, Rn. 53 Kommission/Deutschland; EuGH v. 30.11.1995 – Rs. I-41/65, NJW 1996, 579 Gebhard, seither vielfach bestätigt etwa EuGH v. 08.06.2017 – C-580/15 ECLI:EU:C:2017:429, Rn. 39 Van der Weegen u.h.

[36] Zu diesem Fragenkreis grundlegend Schwintowski, MiFID, VVR – Zeit für (die) Neuorientierung bei den deutschen Finanzdienstleistern, NOMOS-Verlag 2007, ab S. 9ff.

[37] Vertiefend Rüffert, Die Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer Durchführungsmöglichkeit für die Entgeltumwandlung, NOMOS-Verlag, 2008, zum Opt-out-System der USA ab S. 55.

[38] Seit 31.03.2021 in Kraft.

[39] Die sechs Umweltziele finden sich in Art. 9 – die VO tritt mit Blick auf die Umweltziele am 01.01.2022 in Kraft (Art. 27).

[40] Dazu vertiefend Viktoria Jank, Produktstandardisierung für Versicherungen – Eine verbraucher- und binnenmarktfreundliche Alternative?, VVW, Berliner Reihe, Bd. 52, 2017, passim; Schwintowski, Standardisierung auf den Versicherungsmärkten – Zurück in die Zukunft?, VuR 2014, 251.

 

Autor

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

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Die Hausratversicherung leistet normalerweise bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl.

 

Im Einbruchsfall müssen hierzu allerdings eindeutige Einbruchspuren nachgewiesen werden. Gelingt das nicht, besteht kein Leistungsanspruch. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4U 161/21). In dem konkreten Fall ging es um einen Diebstahl aus einer Garage, bei dem die Geschädigte keine Einbruchsspuren vorweisen und auch nicht beweisen konnte, dass das Garagentor abgeschlossen war. „Neuere Hausratversicherungstarife leisten jedoch teilweise auch bei einfachem Diebstahl, das heißt ohne gewaltsames Eindringen“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Dann sind je nach Anbieter beispielsweise auch Waschmaschinen und Trockner aus Gemeinschaftsräumen sowie Kinderwägen, Krankenfahrstühle und Gehhilfen bereits bei Diebstahl versichert. Ebenso Wäsche, Gartenmöbel, Gartengeräte, Grills, Pools sowie Kinderspiel- und Sportgeräte auf dem Versicherungsgrundstück. Vereinzelt leisten manche Anbieter auch dann, wenn der Dieb unberechtigt in einen Raum eines Gebäudes eingedrungen ist. Auch hier ist das gewaltsame Eindringen dann nicht erforderlich, so Bösl. Fahrräder und E-Bikes sind außerhalb der Wohnung normalerweise nicht versichert. Gegen einen geringen Aufpreis können sie jedoch in den Vertrag eingeschlossen werden. Der Versicherungsschutz greift dann, wenn das Fahrrad abgesperrt war. Verbraucherfreundliche Bedingungen leisten ohne Ausschlusszeiten rund um die Uhr und machen keine Vorgaben bei Verwendung eines bestimmten Schlosses und wie das Fahrrad abgeschlossen sein muss.

 

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