Eine Einschätzung der Kanzlei Steinbock & Partner

 

Eine Corona-Infektion stellt noch immer ein beträchtliches gesundheitliches Risiko dar, das nicht selten mit bleibenden Schäden oder sogar Todesfolgen verbunden sein kann. Doch was sollten Betroffene tun, wenn sie den Verdacht haben, sich infolge der Fahrlässigkeit eines anderen infiziert zu haben? Oder wenn sie sich sicher sind, dass ein Dritter die Schuld an der womöglich folgenschweren Infektion eines Familienangehörigen trägt? Wann gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz? Dr. Alexander Lang ist Partner in der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner in Würzburg und hat als Fachanwalt für Medizinrecht bereits Hunderten von Betroffenen dabei geholfen, Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsverletzungen durchzusetzen. Auch Menschen, die infolge einer Corona-Infektion gesundheitliche Schäden erlitten haben, unterstützt er bei der Geltendmachung von Schadensersatz. Mittlerweile erreichen den Würzburger Anwalt auch immer mehr Anfragen von Betroffenen, deren Familienangehörige an COVID-19 verstorben sind. Diese suchen eine Rechtsberatung, weil sie davon ausgehen, dass die Corona-Infektion durch Dritte verschuldet wurde.

In mehreren aktuellen Fällen geht es zum Beispiel um Corona-Infektionen im Krankenhaus: Patienten werden etwa wegen einer Herzoperation oder einer Operation am Knie in die Klinik eingeliefert. Sie bekommen dann beispielsweise einen Zimmernachbarn, der offenbar mit COVID-19 infiziert war. Ein bei diesem durch die Klinik zunächst durchgeführter Antigen-Schnelltest war negativ, das PCR-Testergebnis am nächsten Tag aber positiv. Teilweise werden die Patienten aber auch von Klinikpersonal angesteckt. Häufig kommt es dann bei durch die Behandlung bereits geschwächten Patienten zum Tod durch COVID-19.

Zwar liegen bezüglich der Haftung bei durch Corona verursachten Personenschäden noch keine Grundsatzurteile vor. Doch Haftungsregelungen aus ähnlich gelagerten Fällen sind voraussichtlich durchaus auf Corona-Schäden anwendbar. Hier vier Beispiele:

Schmerzensgeld bei Tod nach Corona-Infektion

Hinterbliebenen steht ein Schmerzensgeld zu, wenn eine ihnen nahestehende Person durch einen Dritten getötet wird. Dieser Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 3 BGB greift auch bei Todesfällen nach einer fremdverschuldeten Corona-Infizierung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Enge des persönlichen Näheverhältnisses, liegt für nähere Angehörige wie Ehegatten, Lebenspartner, Elternteile oder Kinder des Verstorbenen jedoch in der Regel im Bereich von 10.000 Euro. Der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner liegen bereits mehrere Todesfälle nach Corona-Infizierungen in Krankenhaus, Altenheim oder Reha-Einrichtung vor, für die aufgrund von Fahrlässigkeit Schmerzensgeldansprüche angemeldet werden.

Schadensersatz nach einer Corona-Infektion im Krankenhaus

Infektionen im Krankenhaus beschäftigen auch jenseits der aktuellen Pandemie die Gerichte. Besonders eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes lässt sich auch für Ansteckungen mit COVID-19 heranziehen: In ihrem Beschluss vom 16. August 2016 (VI ZR 634/15) urteilten die obersten Richter, dass im Fall einer nachweisbaren Ansteckung im Krankenhaus der Krankenhausträger in der Pflicht steht, die Einhaltung der relevanten Hygienevorschriften zu belegen.

Für Betroffene, die überzeugt sind, sich im Krankenhaus mit Corona angesteckt zu haben, kann es daher aus Sicht von Dr. Alexander Lang durchaus sinnvoll sein, Schadensersatz gegen den Träger geltend zu machen.

Schadensersatz nach einer Corona-Infektion in einem Geschäft

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber eines Geschäftes verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, mwN). Im Umfeld einer Corona-Ansteckung könnte also eine Verletzung der Versicherungspflicht etwa dann vorliegen, wenn ein Geschäftsinhaber Maßnahmen unterlassen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch ergriffen hätte. Wenn ein Betreiber beispielsweise vorgeschriebene infektionsschützende Maßnahmen im Handel nicht umgesetzt hat, kann somit eine Haftung auf Schadensersatz infrage kommen.

Schadensersatz nach einer Corona-Infektion durch einen Dritten

Im Hinblick auf Ansteckungen durch eine andere Person lassen sich zudem bisherige Urteile des BGH zur Haftung von HIV-Infizierten auf das Thema Schadensersatz bei Corona-Infektionen übertragen. In seinem Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 – entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Infizierter für die Ansteckung eines anderen haftet, wenn er trotz seines Wissens um seine Erkrankung ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten hatte, ohne seinen Sexualpartner über die Infektionsgefahr zu informieren.

Angewendet auf das Corona-Virus bedeutet dies eine mögliche Haftbarkeit von Personen, denen die eigene Infektion oder Gefährdung bekannt war und die ungeschützte Sozialkontakte hatten, ohne das Umfeld darüber in Kenntnis zu setzen.

Kostenlose Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten

Betroffene, die vermuten, sie selbst oder ein Familienangehöriger habe sich durch das Verschulden anderer mit Corona infiziert, können online eine kostenlose Beratung anfordern und ggf. Schadensersatzansprüche klären: https://www.steinbock-partner.de/schadensersatz/haftung-bei-corona/

Über die Kanzlei Steinbock & Partner

Mit sechs Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt Steinbock & Partner zu den großen Kanzleien im Raum Unterfranken. Die Anwälte von Steinbock & Partner vertreten ihre Mandanten in Fragen des Kredit-, Versicherungs- und Verkehrsrechts, aber auch in den Bereichen Schmerzensgeld (nach einem Verkehrsunfall etc.), ärztliche Kunstfehler (Arzthaftung), Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Sitz der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner ist Würzburg. Die Kanzlei vertritt ihre Mandanten deutschlandweit.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Steinbock & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft, Dr. Alexander Lang, Domstraße 3, 97070 Würzburg, Tel: 0931-22222, www.steinbock-partner.de

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich in das Transparenzregister eintragen. Seit 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister. Wer sich nicht einträgt, dem drohen Bußgelder.

 

Und: Spätestens mit der Schlussabrechnung müssen die meisten Betriebe, die Corona-Hilfen beantragt oder erhalten haben, die Eintragung nachweisen. Warum Unternehmen ohne Eintragung nicht handlungsfähig sind, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister speichert zentral die Daten aller wirtschaftlich Berechtigten von fast allen Unternehmen, Vereinen oder Gesellschaften. Es zeigt, wer diese Unternehmen besitzt und kontrolliert. Das Transparenzregister gibt es seit 2017. Damit wollen die EU-Staaten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.

Wer muss sich im Transparenzregister eintragen?

In das Transparenzregister eintragen müssen sich Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Trusts oder OHGs und KGs. Nur Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) müssen sich nicht eintragen.

Welche Informationen gehören in das Transparenzregister?

Diese Daten aller wirtschaftlich Berechtigten müssen Unternehmen melden:

Name

Geburtsdatum

Staatsangehörigkeit

Wohnort

Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Welche Übergangsfristen gelten?

Wer bisher in anderen Registern wie dem Handelsregister gemeldet war, der konnte bis 2021 von der „Meldefiktion“ profitieren. Das bedeutet, er musste bereits registrierte Daten nicht zusätzlich im Transparenzregister hinterlegen. Diese Meldefiktion gibt es nicht mehr. Wer aber bislang davon profitierte, kann Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung im Transparenzregister nutzen:

Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien: bis 31. März 2022

GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften: bis 30. Juni 2022

Andere Personengesellschaften und Stiftungen oder Trusts: bis 31. Dezember 2022

Aber Vorsicht: Für wen die Meldefiktion nicht galt, für den gelten auch jetzt keine Übergangsfristen: „Die wirtschaftlich Berechtigten von kleinen Aktiengesellschaften oder von GmbH & Co. KGs müssen längst im Transparenzregister stehen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer, „für alle anderen ist es jetzt ebenfalls höchste Zeit.“

Welche Regeln gelten für Betriebe, die Corona-Hilfen bekommen?

Für alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus erhalten haben, ist jetzt Eile geboten. Denn mit der Schlussabrechnung müssen sie nachweisen, dass sie sich in das Transparenzregister eingetragen haben. Aber Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Einzelunternehmen und GbRs. Sie müssen sich grundsätzlich nicht im Transparenzregister eintragen. Und für die übrigen Gesellschaften gelten natürlich weiterhin die Übergangsfristen.

Was passiert, wenn Unternehmer versäumen, sich im Transparenzregister zu registrieren?

Wer es versäumt, alle erforderlichen Informationen zu registrieren, dem drohen die mögliche Rückzahlung der Corona-Hilfen und empfindliche Strafen, warnt Hintermayer: „Wir sehen Bußgeldbescheide zwischen 50 und 12.000 Euro.“ Und nicht nur das: Banken und Notare nutzen immer öfter ihren automatischen Zugang zum Transparenzregister. Sie verweigern es, nicht gemeldeten Unternehmen etwa ein Konto zu eröffnen oder einen Grundstücksverkauf zu beurkunden. „Wer also unternehmerisch handlungsfähig bleiben möchte, sollte sich dringend registrieren“, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Hintermayer.

Was kostet der Eintrag in das Transparenzregister?

Der Eintrag ist kostenlos. Die Führung des Registers kostet 20,80 Euro im Jahr.

Tipp: Was sollten Unternehmer jetzt tun?

Prüfen Sie, ob Sie alle wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister gemeldet haben.

Achten Sie darauf, künftig alle Änderungen zeitnah zu melden. Das betrifft etwa Namensänderungen nach einer Hochzeit oder geänderte Adressen nach einem Umzug.

Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, falls Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Die BaFin hat gemäß § 234f Absatz 4 Satz 2 VAG die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG mit Bescheid vom 6. Februar 2020 widerrufen.

 

Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend war.

Der Bescheid ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 bestandskräftig geworden.

Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Gemäß § 304 Absatz 5 VAG darf die Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21

 

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.

Sachverhalt:

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die “Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)” zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die ZBSV 08 lauten auszugsweise:

Ҥ 2 Versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Krankheiten: …

Krankheitserreger: …

…”

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz “(siehe Nr. 2)” hinter den Worten “meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger” entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift “2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger” und der anschließenden Formulierung “Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …” erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern wird er als abschließend erachten.

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die “im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten” Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff “namentlich”.

Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.

Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. § 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt – wie dargestellt – dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Offenbleiben konnte, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.

Vorinstanzen:

Landgericht Lübeck – Urteil vom 8. Januar 2021 – 4 O 164/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen

wird, nicht zu vereinbaren ist oder

  1. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,

so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Die BaFin hat der bc connect GmbH mit Bescheid vom 25. November 2021 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

 

Die bc connect GmbH hat auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen und betreibt damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.

Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung verpflichten die bc connect GmbH, ihre unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Ab dem 1. Januar 2022 besteht für Arbeitgeber mit versicherungsförmiger bAV eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen von 15 Prozent, soweit sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

 

Diese Verpflichtung gilt für alle vor 2019 eingerichteten Versorgungen. Doch welche Folgen treten auf, wenn diese Verpflichtung ignoriert wird? Was passieren kann, wenn Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, zeigt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH.

Hintergrund der Verpflichtung

Das Betriebsrentengesetz (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) schreibt vor, dass Arbeitgeber Zusagen für die Entgeltumwandlung, die in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds realisiert werden, bezuschussen müssen. „Diese Regelung gilt nach § 26a BetrAVG ab dem 1. Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart“, so Michael Hoppstädter.

Folgen bei Missachtung

Arbeitgeber, die dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften Folgen rechnen:

  • Schadenersatz: Da der Arbeitgeber bei Missachtung gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. „Das heißt, er muss den Versorgungsberechtigten wirtschaftlich so stellen, dass dieser die vereinbarten Leistungen wie bei korrekter Umsetzung erhält“, erläutert der Longial Geschäftsführer.
  • Strafrechtlicher Tatbestand: Betragen Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammen mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitgeberzuschuss ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig. Bei Missachtung greift § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch: „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Wichtig: Für diesen Tatbestand ist es nicht relevant, dass Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich gezahlten Bezüge entrichtet werden, tatsächlich richten sich die Beitragsansprüche nach dem geschuldeten Entgelt.

Auswirkungen in der Handelsbilanz

Außerdem müssen Unternehmen mit handelsbilanziellen Effekten rechnen: Fehlt dem Versorgungsträger der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers für die bestehenden Entgeltumwandlungen, erhalten die Begünstigten im Versorgungsfall eine geringere Leistung und der Arbeitgeber gerät für die Leistungslücke in eine Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Hoppstädter ergänzt: „Für diese mittelbare Verpflichtung muss das Unternehmen für Versorgungsanwärter, also insbesondere noch aktive Arbeitnehmer, die betreffende Verpflichtung mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen.“ Für Betriebsrentner, die durch die Nichtzahlung eine zu geringe Rentenleistung beispielsweise aus der Direktversicherung ausgezahlt bekommen, stellt diese Minderleistung eine unmittelbare Verpflichtung dar und muss als Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ausgewiesen werden (§ 249 Handelsgesetzbuch (HGB) mit § 253 Abs. 2 HGB).

Folgekosten durch handelsbilanzielle Auswirkungen

Mit den Effekten in der Handelsbilanz sind auch zusätzliche Kosten verbunden: Betroffene Unternehmen müsse die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellung durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln. Zusätzlich können für die zu bilanzierenden Verpflichtungen gegenüber den Betriebsrentnern Zahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) anfallen.

Umgehend aktiv werden!

Den Arbeitgebern empfiehlt die Longial dringend, der gesetzlichen Verpflichtung ab dem 1. Januar 2022 nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in die entsprechenden Verträge der Arbeitnehmer eingezahlt wird. Ist dies nicht möglich, weil die Verträge von Versicherern oder Pensionskassen zu alt sind, sollten Arbeitgeber frühzeitig Ausweichlösungen in Angriff nehmen. Entweder wird die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer um exakt den Zuschuss reduziert, womit die Einzahlung zum Beispiel in die Direktversicherung gleichbleibt, oder man richtet einen neuen, zusätzlichen Vertrag ein, in den nur dieser Zuschuss und gegebenenfalls zusätzliche Entgeltumwandlungsbeiträge eingezahlt werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Longial GmbH, Prinzenallee 13, 40549 Düsseldorf, Tel: +49 (0) 211 4937-7600, Fax: +49 (0) 211 4937-7631, www.longial.de

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg – Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen – führt gemeinsam mit der Zentralen Kriminalinspektion Oldenburg ein Ermittlungsverfahren gegen vier Verantwortliche einer Unternehmensgruppe, die den Erwerb, den Handel und die Vermietung von technischen Einrichtungen betreibt.

 

Das zur Finanzierung des Geschäftsmodells benötigte Kapital wurde in erheblichem Umfang von Investoren erlangt. Hierzu bediente sich die Gruppe zweier Finanzierungsmodelle. Dies war anfänglich das Modell der Direktinvestition. Dabei erwarben die Anleger Technikprodukte von den ausgebenden Konzerngesellschaften, die sie anschließend von den Anlegern mieteten und an gewerbliche Kunden weitervermieteten. Nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit erwarben die Gesellschaften ihre Produkte von den Anlegern zu einem vorab fest vereinbarten Kaufpreis zurück, wobei den Anlegern eine jährliche Rendite von über 5% zugesagt wurde.

Es besteht der Anfangsverdacht, die Beschuldigten hätten zu einem bislang nicht bekannten Zeitpunkt, möglicherweise während des Laufs der Direktinvestitionsprogramme, erkannt, dass das von ihnen betriebene Investorenmodell nicht tragfähig und ungeeignet war, um die Bezahlung der fälligen und künftig fälligen Forderungen der Anleger aus den Einnahmen der vermieteten technischen Einrichtungen zu generieren. Gleichwohl sollen sie von 2018 bis 2021 weiteres Kapital von Investoren durch die Platzierung von Inhaber-Schuldverschreibungen (Unternehmensanleihen) in einer Gesamthöhe von über 100 Millionen Euro eingeworben haben.

Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht Oldenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg Durchsuchungsbeschlüsse für Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten und betroffenen Gesellschaften. Diese wurden gestern durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei vollstreckt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, https://staatsanwaltschaft-oldenburg.niedersachsen.de

Beschluss vom 19. November 2021  1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21

 

Mit dem am 30.November 2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Sachverhalt:

Das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthielt ein Bündel von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) eingefügt wurden. Die hier angegriffenen Maßnahmen waren an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gekoppelt (§ 28b Abs. 1 IfSG). Überschritt also in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so galten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b IfSG („Bundesnotbremse“) normierten Maßnahmen. Sank in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so trat die „Notbremse“ dort ab dem übernächsten Tag außer Kraft (§ 28b Abs. 2 IfSG). Die angegriffenen Vorschriften galten nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

 

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG regelte Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum waren danach nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnahmen. Die Regelung nahm davon Zusammenkünfte aus, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfanden. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG regelte Ausgangsbeschränkungen. Danach war der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Regelung enthielt verschiedene Ausnahmetatbestände. Ausgenommen waren beispielsweise Aufenthalte zwischen 22 und 24 Uhr, die der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung dienten, sowie Aufenthalte, die der Abwendung eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls, der Berufsausübung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder ähnlich gewichtigen Zwecken dienten. Außerdem hat die Bundesregierung am 8. Mai 2021 auf der Grundlage der hierfür erteilten Ermächtigung des § 28c IfSG mit der Zustimmung des Deutschen Bundestags und des Bundesrats die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen. Diese nahm geimpfte und genesene Personen insbesondere von der Beschränkung privater Treffen, des Aufenthalts im Freien und beim Sport aus.

 

Der Senat hat auf der Grundlage von § 27a BVerfGG zahlreichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus verschiedenen Bereichen als sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, zu mehreren Fragenkomplexen Stellung zu nehmen.

 

Wesentliche Erwägungen des Senats:

 

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig erhoben worden sind, haben sie in der Sache keinen Erfolg. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen und deren Bußgeldbewehrung und die Ausgangsbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und der damit korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand verletzten die Beschwerdeführenden nicht in ihren Grundrechten.

 

  1. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen sowohl in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Eingriffe waren jedoch formell sowie materiell verfassungsgemäß und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

 

  1. Das Ehe- und das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisten ein Recht, sich mit seinen Angehörigen beziehungsweise seinem Ehepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen. Vom Familiengrundrecht erfasst sind die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind, wie auch weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten auch über mehrere Generationen hinweg bestehen können. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt es außerdem davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt das Grundrecht schließlich auch die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen in diese Grundrechte ein.

 

  1. Diese Grundrechtseingriffe waren formell verfassungsgemäß. Dem Bund stand dafür die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu.

 

  1. Die Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen als selbstvollziehende gesetzliche Regelung, die keiner Umsetzung durch die Verwaltung im Einzelfall bedurfte, verletzte nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung individuellen Rechtsschutzes der Betroffenen, missachtete nicht die aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung beziehungsweise aus einzelnen Grundrechten resultierenden Grenzen für die Handlungsformenwahl des Gesetzgebers und verstieß nicht gegen das Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Kontaktbeschränkungen und der korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand waren zudem hinreichend bestimmt.

 

  1. Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig. Sie dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte, waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen, und standen hierzu nicht außer Verhältnis.

 

  1. a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte. Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Die Einschätzung und die Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich – ­wie hier – auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.

 

Daran gemessen verfolgte der Gesetzgeber mit den in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen jeweils für sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen. Diese Ziele sollten durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden. Oberstes Ziel war es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst.

 

Die Beurteilung des Gesetzgebers, es habe bei Verabschiedung des Gesetzes eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden, beruhte auf tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Gesetzgeber hatte mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert wurden. Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten. Auf dieser Grundlage schätzte das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen insgesamt als sehr hoch ein. Der Gesetzgeber hat sich zudem in Sachverständigenanhörungen im zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen befasst. Mehrere wissenschaftliche Fachgesellschaften schätzten die Situation im Zeitraum des Inkrafttretens der angegriffenen Vorschriften und davor ähnlich wie das Robert Koch-Institut ein.Während des Gesetzgebungsverfahrens waren darüber hinaus fachliche Stellungnahmen zu allen relevanten Fragen öffentlich verfügbar und wurden breit diskutiert. Im Einzelnen unterschieden sich dabei die Einschätzungen zur Gefährdungslage, zur künftigen Entwicklung der Pandemie und zu den Maßnahmen, um diese einzudämmen. Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, waren jedoch nicht vorhanden.

 

  1. b) Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die Gesetzeszwecke zu erreichen. Dafür genügt bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit, sondern hängt einzelfallbezogen etwa von den Möglichkeiten ab, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden. Wiederum gilt zwar, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt wie hier der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist.

 

Danach waren die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen ein geeignetes Mittel, um unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung zu schützen und außerdem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die im Fall ihres Eintritts mit ihrerseits erheblichen Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit an COVID-19 Erkrankter sowie aus anderen Gründen stationär oder gar intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Patienten einherginge. Die Annahmen des Gesetzgebers über die Eignung der Kontaktbeschränkungen beruhten auf tragfähigen Grundlagen. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten war und ist insoweit gesicherte Erkenntnislage, dass SARS-CoV-2 über respiratorische Sekrete übertragen wird. Auf Grundlage ihrer näheren Erkenntnisse führten die sachkundigen Dritten weitgehend übereinstimmend aus, dass jede Einschränkung von Kontakten zwischen Menschen einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung von Virusübertragungen leistet.

 

Auf tragfähiger Grundlage beruht auch die Regelungstechnik, die Geltung der Kontaktbeschränkungen an das Überschreiten des Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zu knüpfen. Der Gesetzgeber hielt sich damit sowohl für die Anknüpfung an die Inzidenz an sich als auch für den Schwellenwert innerhalb seines Einschätzungsspielraums.

 

  1. c) Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Verfassungswidrig wären die Kontaktbeschränkungen gewesen, wenn andere, in der Wirksamkeit den Kontaktbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Hier ist aber, ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, seiner Verbreitung zu begegnen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber denkbare mildere Mittel nicht als sicher gleich wirksam wie die angeordneten Kontaktbeschränkungen ansah, den Zweck der Regelung zu erreichen. Das gilt sowohl für seinerzeit möglichen Schutz durch Impfungen als auch für andere Maßnahmen zur Ausgestaltung von persönlichen Kontakten als Kontaktbeschränkungen.

 

  1. d) Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das setzt voraus, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dem ist der Gesetzgeber gerecht geworden.

 

Mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte er Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte so Leben und Gesundheit schützen, wozu er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Er konnte wegen der tatsächlichen Lage bei Verabschiedung des Gesetzes annehmen, dass zu deren Schutz mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden musste. In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Der Gesetzgeber hat dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht einseitig Vorrang eingeräumt und hat auf der anderen Seite nicht die Grundrechte der Beschwerdeführenden außer Acht gelassen. Vielmehr sah er bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe in die betroffenen Grundrechte, insbesondere in Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden. Dabei sind insbesondere die im Gesetz selbst angelegten Vorkehrungen zur Begrenzung grundrechtlich bedeutsamer Belastungen zu berücksichtigen. In diesem Sinne begrenzend wirkten sowohl die zeitliche Befristung des Gesetzes als auch der dynamisch am Pandemiegeschehen ausgerichtete und regional differenzierende Regelungsansatz in § 28b IfSG. Die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordneten Maßnahmen traten am 23. April 2021 in Kraft und liefen nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus. Die danach denkbare Höchstdauer der Maßnahmen – die in keinem Gebiet der Bundesrepublik erreicht wurde – betrug circa zwei Monate. Ihre Wirkung entfaltete sich lediglich in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überstieg und nur bis der dortige Schwellenwert wieder für eine gewisse Zeit unterschritten wurde. Freiheitsbeeinträchtigungen wiegen aber grundsätzlich umso weniger schwer, je kürzer sie gelten.

 

  1. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen griffen in verschiedene Grundrechte ein. Die Eingriffe waren im Ergebnis ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

 

  1. Die Ausgangsbeschränkungen griffen in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ein. Dieses schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Das Grundrecht gewährleistet allerdings von vornherein nicht die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können. Die Fortbewegungsfreiheit setzt damit in objektiver Hinsicht die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und rechtlich Gebrauch machen zu können. Subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille. Dabei schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht nur gegen Eingriffe durch unmittelbar wirkenden körperlichen Zwang. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen mit lediglich psychisch vermittelt wirkendem Zwang in das Grundrecht eingreifen, wenn deren Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren physischen Zwang vergleichbar ist. So verhielt es sich bei den hier angegriffenen Ausgangsbeschränkungen.

 

  1. Die Ausgangsbeschränkungen griffen auch in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Ausgangsbeschränkungen untersagten den Beschwerdeführenden über die Kontaktbeschränkungen hinaus, ihre familiären und partnerschaftlichen Zusammenkünfte frei zu gestalten.

 

  1. Die Regelung war jedoch formell und materiell verfassungsgemäß. Auch für die Ausgangsbeschränkungen bestand eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen erfüllten die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen. Die Wahl eines selbstvollziehenden Gesetzes war auch hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ein Gesetz, das unmittelbar ohne weiteren Vollzugsakt in die Fortbewegungsfreiheit eingreift, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen.

 

  1. Die angegriffenen Ausgangsbeschränkungen waren in der konkreten Situation auch verhältnismäßig. Sie dienten als Teil eines Gesamtschutzkonzepts dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit, waren zur Verfolgung dieses Zwecks im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich und standen dazu nicht außer Verhältnis.

 

Die Annahme des Gesetzgebers, mittels der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der Infektionen reduzieren zu können, hält sich innerhalb des ihm bei der Einschätzung der Eignung und der Erforderlichkeit einer Maßnahme zustehenden Spielraums. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sollten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und die sonstigen Schutzmaßnahmen unterstützen und insbesondere die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen sichern. Dies beruhte auf der hinreichend tragfähigen Annahme, dass der Virusübertragung und Ansteckung in Innenräumen zwar durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann, dass dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten Rückzugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist. Dass der Gesetzgeber sich dafür entschied, solche Zusammenkünfte von vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschränkungen zu reduzieren, war angesichts der bestehenden Erkenntnislage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügte auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Ausgangsbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Im Rahmen seines Schutzkonzepts räumte er nicht einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang ein. Er hat mit den speziell die Ausgangsbeschränkungen betreffenden Ausnahmeregelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g IfSG grundrechtlich geschützte, entgegenstehende Belange besonders berücksichtigt. Das galt für die Mandats- und Berufsausausübung, einschließlich derjenigen von Medienvertretern, die auch während der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen tätig sein konnten. Damit trug der Gesetzgeber insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Ausnahmen für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie für die Durchführung unaufschiebbarer Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger milderten die Intensität des Eingriffs vor allem in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ab. Das Zusammenwirken der genannten Ausnahmen kam unter anderem Alleinerziehenden in ihrer besonderen Belastungssituation entgegen. Sämtliche Ausnahmetatbestände milderten also das Gewicht der Eingriffe in einzelne Grundrechte ab. Zudem begrenzte die generalklauselartige Ausnahme aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG die Eingriffsintensität.

 

  1. Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesem Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe, Tel: +49 (721) 9101-0, www.bundesverfassungsgericht.de

Beschluss vom 19. November 2021     1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21

 

Mit dem am 30.November 2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich zeigen. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte.

Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülerinnen und Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen kam es – anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte – nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen. Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Schließlich hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schülerinnen und Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählen unter anderem eine vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen („StopptCOVID-Studie“) sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.

Sachverhalt:

Die Anordnung von Schulschließungen nach § 28b Abs. 3 IfSG war Bestandteil eines Gesamtschutzkonzepts mit einem Maßnahmenbündel, das mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 bundesweit zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eingeführt wurde („Bundesnotbremse“). Der Präsenzunterricht an allgemein- und berufsbildenden Schulen war vollständig untersagt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Schwellenwert von 165 je 100 000 Einwohner überschritt; ab einem Schwellenwert von 100 durfte Präsenzunterricht nur zeitlich begrenzt in Form von Wechselunterricht stattfinden (§ 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 IfSG). Die Länder konnten Abschlussklassen und Förderschulen von dem Verbot von Präsenzunterricht ausnehmen und eine Notbetreuung nach von ihnen festgelegten Kriterien einrichten. Die Durchführung von Präsenzunterricht war nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte durften nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden.  Bei Unterschreiten der relevanten Schwellen traten die Beschränkungen außer Kraft. Die Geltung der Vorschrift war auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite begrenzt, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

Die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler rügen insbesondere die Verletzung eines Rechtes auf Bildung. Die Eltern der beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler machen unter anderem geltend, dass ihr nach Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Gestaltung des Familienlebens durch das Verbot von Präsenzunterricht unverhältnismäßig beeinträchtigt worden sei.

Der Senat hat zahlreichen sachkundigen Dritten aus Medizin, Infektionsforschung, der Schülerschaft, Pädagogik und Schulforschung Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

 

Die Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

 

  1. Das Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 IfSG verletzte nicht das Recht auf schulische Bildung.

 

  1. Das Verbot stellte einen Eingriff in das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG geschützte Recht auf schulische Bildung dar.

 

Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG enthält ein Recht gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung). Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst, soweit es nicht um die berufsbezogene Ausbildung geht, die Schulbildung als Ganze, also sowohl die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten wie auch Allgemeinbildung und schulische Erziehung. Es vermittelt den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten, enthält jedoch keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung von Schule. Dem Anspruch auf einen Mindeststandard schulischer Bildungsleistungen können zwar ausnahmsweise überwiegende Gründe des Schutzes von Verfassungsrechtsgütern entgegenstehen, nicht jedoch die staatliche Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung knapper öffentlicher Mittel. Das Recht auf schulische Bildung umfasst auch ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems. Es enthält darüber hinaus ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen, welche das aktuell eröffnete und auch wahrgenommene Bildungsangebot einer Schule einschränken, ohne das vorhandene Schulsystem selbst zu verändern.

 

Die zuletzt genannte abwehrrechtliche Gewährleistungsdimension des Rechts auf schulische Bildung ist hier berührt. Das Verbot von Präsenzunterricht stellte einen am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu messenden Eingriff in dieses Recht dar, weil es allein der Bekämpfung der Pandemie diente und dabei das Schulsystem an sich mit dem Präsenzunterricht als Regelunterrichtsform unberührt ließ.

 

  1. Das Verbot von Präsenzunterricht war formell und materiell verfassungsgemäß. Dem Bundesgesetzgeber stand die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zu und das Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Materiell genügte die angegriffene Regelung insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

 

  1. Durch das Verbot sollten, ebenso wie durch die weiteren in der „Bundesnotbremse“ enthaltenen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte, Infektionen eingedämmt und so Leben und Gesundheit geschützt und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahrt werden. Damit diente die Maßnahme verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erreichen wollte.

 

  1. Die Einschätzung des Gesetzgebers, ein Verbot von Präsenzunterricht bei hohen Inzidenzwerten könne zusammen mit den anderen Maßnahmen der „Bundesnotbremse“ zur Beschränkung zwischenmenschlicher Kontakte den Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems jedenfalls fördern, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die sachkundigen Dritten sind in ihren Stellungnahmen davon ausgegangen, dass sich bei allen bisher aufgetretenen Virusvarianten auch Kinder und Jugendliche mit dem Coronavirus anstecken und dann zu Überträgern dieses Virus werden können, auch wenn sie selbst nur in seltenen Fällen schwer erkranken. Nach sachkundiger Einschätzung können sich die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vielfältigen Kontakte mit anderen Schülern und den Lehrkräften im Klassenzimmer, im Schulgebäude oder dessen Außengelände, aber auch auf dem Weg zur Schule anstecken und das Virus dann auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte übertragen. Auf diese Weise nähmen auch geöffnete Schulen am Infektionsgeschehen teil.

 

  1. Das Verbot von Präsenzunterricht war zum Schutz der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren von Leib und Leben und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch erforderlich.

 

Das wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn eindeutig festgestellt werden könnte, dass Infektionen durch die weniger belastende Alternative geöffneter Schulen mit regelmäßigen Tests und Hygienemaßnahmen mindestens gleich wirksam hätten bekämpft werden können wie durch ein Verbot von Präsenzunterricht. Die wissenschaftliche Erkenntnislage hierzu ist jedoch durch Unsicherheit geprägt. Zwar hat einer der sachkundigen Dritten in diesem Verfahren eine entsprechende Einschätzung abgegeben. Sie wird so von den übrigen Sachkundigen indes nicht geteilt. Mehrere sachkundige Dritte haben angemerkt, dass eine fundierte fachwissenschaftliche Bewertung nicht möglich sei, weil noch keine Daten zur Wirksamkeit der verschiedenen, bisher an Schulen ergriffenen Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung erhoben und ausgewertet worden seien. Dementsprechend sind deren Aussagen zur Wirksamkeit der beiden Alternativen auch eher vage. Ein Sachkundiger vertritt die Auffassung, das Infektionsgeschehen könne jedenfalls mit Antigen-Schnelltests in Schulen nicht gleich wirksam eingedämmt werden und flächendeckende PCR-Tests seien aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

 

  1. Das Verbot von Präsenzunterricht stand gemessen an der Sach- und Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes nicht außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zwecken.

 

  1. a) Das Verbot von Präsenzunterricht beeinträchtigte das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung allerdings schwerwiegend. Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung geht davon aus, dass sich die vollständigen und partiellen Schulschließungen von März 2020 bis Anfang Juni 2021 auf 173 Tage summierten. Nach Angaben des Vorsitzenden des Deutschen Lehrerverbandes fiel der Präsenzunterricht im Durchschnitt insgesamt um ein halbes Schuljahr aus. Die sachkundigen Dritten weisen darauf hin, dass der Präsenzunterricht nicht vorwiegend durch gemeinsamen digitalen Unterricht, sondern durch die Bereitstellung von Aufgaben ersetzt wurde. Nach sachkundiger Einschätzung führte der Wegfall von Präsenzunterricht zu Lernrückständen und Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung. Mit dem Präsenzschulbetrieb sei ein für die psychosoziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen wichtiger Sozialisationsraum entfallen. Die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen waren nach einhelliger Einschätzung der sachkundigen Dritten besonders schwerwiegend betroffen, weil der Bildungserfolg bei ihnen von der Möglichkeit direkter Interaktion mit den Lehrern abhängt und Lernrückstände in dieser frühen Bildungsphase den gesamten schulischen Werdegang beeinträchtigen können. Die sachkundigen Dritten schätzen außerdem die Lernrückstände infolge des Wegfalls von Präsenzunterricht bei Kindern aus sozial benachteiligten Familien als besonders groß ein. Darüber hinaus haben die Schulschließungen zusammen mit den weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nach den eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten in vielen Fällen das körperliche und psychische Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen und deren familiäre Verhältnisse verschlechtert und dadurch mittelbar den Erwerb schulischer Bildung beeinträchtigt.

 

  1. b) Diesen schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Rechts auf schulische Bildung standen bei Verabschiedung des Gesetzes im April 2021 Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung in Gestalt des Schutzes vor infektionsbedingten Gefahren von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber. Das Infektionsgeschehen war sehr dynamisch. Infektionen breiteten sich exponentiell aus. Die Zahl der an COVID-19 erkrankten Intensivpatienten stieg deutlich an; es stand unmittelbar zu befürchten, dass eine Vielzahl von Krankenhäusern auf Notbetrieb umstellen und die Zahl planbarer Eingriffe weiter zurückfahren müsste. Gleichzeitig verbreiteten sich neue, infektiösere und tödlicher wirkende Virusvarianten rapide. Es musste damit gerechnet werden, dass die Nachverfolgung von Kontaktpersonen weithin nicht mehr möglich sein würde. Die Impfkampagne hatte erst begonnen.

 

In dieser Situation durfte der Gesetzgeber annehmen, dass zwischenmenschliche Kontakte an den maßgeblichen Kontaktorten umfassend „heruntergefahren“ werden müssen, um Gefahren für Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems durch ein außer Kontrolle geratenes Infektionsgeschehen abwenden zu können. Insoweit ist das Verbot von Präsenzunterricht Teil eines Gesamtschutzkonzepts mit sich gegenseitig ergänzenden Maßnahmen.

 

  1. c) Die schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung durch den wegfallenden Präsenzunterricht standen nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten überragend bedeutsamen Gemeinwohlbelang des Schutzes von Leben und Gesundheit; der Ausgleich der gegenläufigen Interessen war insgesamt angemessen.

 

  1. aa) Das Gesetz gab nicht einseitig nur dem Gemeinwohlbelang Vorrang. Dem besonderen Gewicht des Präsenzunterrichts für die Vermittlung schulischer Bildung als einer Grundbedingung für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Schulen – anders als andere Kontaktorte – nicht bereits bei Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100, sondern erst ab einem Wert von 165 geschlossen waren. Die Eingriffsintensität des Verbots von Präsenzunterricht wurde weiter dadurch gemindert, dass es den Ländern freistand, die Abschlussklassen und die Förderschulen hiervon auszunehmen. Darüber hinaus konnten die Länder eine Notbetreuung auch zu dem Zweck einrichten, denjenigen Schülern die Teilnahme am Distanzunterricht zu ermöglichen, die zuhause über keine geeignete Lernumgebung verfügten.

 

  1. bb) Für die Zumutbarkeit der Schulschließungen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die ersatzweise Durchführung von Distanzunterricht im Grundsatz gewährleistet war.

 

Nach sachkundiger Einschätzung können jedenfalls ab der Sekundarstufe und bei guter digitaler Ausstattung des Schulbetriebs sowie angepassten pädagogischen Konzepten zumindest Fertigkeiten und Wissen auch durch Digitalunterricht erfolgreich vermittelt werden. Zwar konnte der Bundesgesetzgeber mangels schulrechtlicher Kompetenz nicht selbst dafür sorgen, dass die Eingriffsintensität seiner Anordnung des Wegfalls von Präsenzunterricht durch die Einrichtung von Distanzunterricht abgemildert wird. Es bedurfte insoweit jedoch keines eigenständigen gesetzlichen Interessenausgleichs, weil die Länder bereits nach Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet sind, den für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung zu wahren. Wird dieser Mindeststandard wie hier aus überwiegenden Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit durch einen länger andauernden Wegfall des Präsenzschulbetriebs unterschritten, müssen die verbleibenden Möglichkeiten zur Wahrung dieses Standards genutzt werden. Daher mussten die Länder auch für die Dauer des bundesgesetzlich verfügten Verbots von Präsenzunterricht dafür sorgen, dass nach Möglichkeit Distanzunterricht stattfinden konnte.

 

Soweit an einzelnen Schulen Distanzunterricht nicht in nennenswertem Umfang vorgesehen war, obwohl dem keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstanden, konnte jede Schülerin und jeder Schüler dieser Schulen auf der Grundlage des Rechts auf schulische Bildung entsprechende Vorkehrungen verlangen.

 

  1. cc) Bei einer lange andauernden Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anhaltender belastender Gefahrenabwehrmaßnahmen allerdings zu berücksichtigen, ob diese möglicherweise freiheitsschonender hätten ausgestaltet werden können, wenn der Staat an einer Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnislage mitgewirkt hätte. Je länger belastende Regelungen in Kraft sind oder die Gefahrenlage andauert, umso fundierter müssen die Einschätzungen des Gesetzgebers sein, sofern genauere Kenntnisse hätten erlangt werden können. Indessen dürfte der Staat auch dann große Gefahren für Leib und Leben am Ende nicht deshalb in Kauf nehmen, weil er nicht genug zur Erforschung freiheitsschonender Alternativen beigetragen hat. Hingegen könnte etwa der Einwand, dass solche milderen Alternativen die Allgemeinheit finanziell stärker belasten, in der Abwägung an Gewicht verlieren.

 

Ein bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbots von Präsenzunterricht durchschlagendes Versäumnis des Staates bei der Erkenntnisgewinnung kann hier nicht festgestellt werden. Zwar dauerte die Gefahrenlage bei Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ im April 2021 bereits über ein Jahr an und es hätten erste Möglichkeiten bestanden, Daten an den Schulen zu erheben, aus denen möglicherweise Erkenntnisse für eine freiheitsschonendere Bekämpfung von Infektionen in diesem Bereich hätten gewonnen werden können. Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens mit der Verbreitung neuer Virusvarianten kann jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei einer früheren Datenerhebung bereits im April 2021 fundiert hätte beurteilt werden können, ob Infektionen durch Tests in geöffneten Schulen mindestens gleich wirksam hätten eingedämmt werden können wie durch Schulschließungen. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 9 IfSG Vorsorge für eine auch staatlich verantwortete Evaluation der Wirksamkeit der verschiedenen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Eine entsprechende Studie, die auch die Wirksamkeit der schulbezogenen Maßnahmen umfasst, wurde vom Robert-Koch-Institut bereits vor Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ in Auftrag gegeben („StopptCOVID-Studie“).

 

  1. dd) In einer lange andauernden Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anhaltender belastender Gefahrenabwehrmaßnahmen ferner zu berücksichtigen, ob der Staat in einem von ihm verantworteten Bereich wie etwa den Schulen rechtzeitig zumutbare und sich in der Sache aufdrängende Vorkehrungen getroffen hat, um diese Maßnahmen freiheitsschonender gestalten zu können. Werden solche Vorkehrungen unterlassen, kann das Interesse der Betroffenen, von derart vermeidbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen verschont zu werden, bei der Abwägung mit gegenläufigen Gemeinwohlbelangen zusätzliches Gewicht erlangen.

 

Hier liegt nicht auf der Hand, dass bereits bis zum April 2021 an den Schulen flächendeckend Vorkehrungen hätten getroffen werden können, um Schulschließungen möglichst zu verhindern. In Betracht kommende Vorkehrungen wie eine Verbesserung der Lüftungsverhältnisse in den Klassenzimmern oder die Eröffnung von Optionen für die Nutzung größerer Räume zur Einhaltung von Abständen bedürfen mehr oder weniger aufwendiger Abstimmung, Planung und Umsetzung. Das gleiche gilt für die sich aufdrängende verstärkte Digitalisierung des Schulbetriebs und die Entwicklung darauf bezogener pädagogischer Konzepte, um Bildungsverluste infolge wegfallenden Präsenzunterrichts durch einen nach Umfang und Qualität verbesserten Digitalunterricht möglichst weitgehend vermeiden zu können. Bei den Lüftungsanlagen und mobilen Luftreinigern kommt hinzu, dass es nach sachkundiger Einschätzung noch Klärungsbedarf zur Wirksamkeit des Schutzes im Schulbetrieb gab. Der Bund hatte überdies bereits vor Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ dafür gesorgt, dass für entsprechende Vorkehrungen notwendige öffentliche Mittel zur Verfügung stehen. Er hat den Ländern im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 1,5 Milliarden Euro gewährt, um die informationstechnischen Rahmenbedingungen zur Durchführung von digitalem Distanzunterricht zu verbessern. Im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes stehen außerdem Mittel im Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro zur Förderung von Luftreinigungsanlagen unter anderem in Schulgebäuden zur Verfügung.

 

  1. ee) Schließlich trug die kurzzeitige Befristung wesentlich dazu bei, dass der schwerwiegende Eingriff in das Recht auf schulische Bildung durch die Schulschließungen noch zumutbar war.

 

Die bei Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ im April 2021 vertretbare gesetzgeberische Einschätzung einer besonderen Dringlichkeit und Gemeinwohlbedeutung der Maßnahmen zur Einschränkung zwischenmenschlicher Kontakte zum Schutz von Leben und Gesundheit stand von Anfang an unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung. Es war offen, ob und wann es gelingen würde, die Dynamik des Infektionsgeschehens durch die Maßnahmen der „Bundesnotbremse“ zu durchbrechen und welche Rolle die Verbreitung neuer Virusvarianten hierbei spielen würde. Die Vorläufigkeit der verfassungsrechtlichen Bewertung ergab sich insbesondere aus der damals beginnenden Impfkampagne. Der Gesetzgeber musste davon ausgehen, dass die Bedeutung der Schutzmaßnahmen bei einem Impfangebot an alle impffähigen Personen von erheblich geringerem Gewicht sein würde als bei Verabschiedung des Gesetzes. Das trifft im Besonderen für das Verbot von Präsenzunterricht zu. Nach bisheriger sachkundiger Einschätzung erkranken die ungeimpften schulpflichtigen Kinder – anders als noch nicht geimpfte Erwachsene – bei einer Infektion nur selten und im Regelfall nur dann schwer, wenn eine Vorerkrankung vorliegt. Daher musste der Gesetzgeber damit rechnen, dass das Verbot von Präsenzunterricht bei einem allgemeinen Impfangebot allmählich seine Rechtfertigung verlieren könnte. Das gilt in noch stärkerem Maße hinsichtlich der durch das Verbot von Präsenzunterricht besonders schwerwiegend betroffenen Schülerinnen und Schüler an Grundschulen.

 

Durch die kurzzeitige Befristung der Maßnahme war gewährleistet, dass das Verbot von Präsenzunterricht nicht über einen Zeitraum hinaus gelten würde, zu dem der schwerwiegende Eingriff in das Recht auf schulische Bildung nicht mehr gerechtfertigt sein könnte.

 

  1. Das Verbot von Präsenzunterricht verstieß auch nicht gegen das Familiengrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG.

 

  1. Den Eltern schulpflichtiger Kinder stand aus dem Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG kein Abwehrrecht gegen das Verbot von Präsenzunterricht wegen der damit verbundenen zusätzlichen Betreuungsleistungen oder sonstiger Belastungen des Familienlebens und der beruflichen Tätigkeit zu. Diese Belastungen sind nicht das Ergebnis eines mittelbar-faktischen Eingriffs in das Familiengrundrecht. Das allein der Eindämmung von Infektionen dienende Verbot von Präsenzunterricht war nicht darauf ausgerichtet, das Familienleben der Eltern schulpflichtiger Kinder oder deren Möglichkeiten zu beruflicher Tätigkeit zu ändern. Die Belastungen des Familienlebens waren daher nur eine ungewollte Nebenfolge der Schulschließungen ohne eingriffsrechtlichen Charakter.

 

  1. Die beschwerdeführenden Eltern können auch keine Verletzung des staatlichen Förder- und Schutzgebots aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG geltend machen.

 

Allerdings wiegen die Belastungen der Eltern schulpflichtiger Kinder durch das Verbot von Präsenzunterricht schwer. Die sachkundigen Dritten haben darauf hingewiesen, dass diese zahlreiche zusätzliche Aufgaben im Bereich von Bildung und Erziehung hätten übernehmen müssen, die üblicherweise von der Schule getragen werden. Der durchschnittliche zeitliche Mehraufwand betrug nach Angaben des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung zwischen 1,3 und 2,3 Stunden pro Tag. Besonders belastet waren die Eltern betreuungsbedürftiger Kinder, die wegen des Schulzwangs kein Betreuungssystem aufgebaut hatten, das die wegfallende Betreuung im Präsenzschulbetrieb hätte ersetzen können. Stark belastet waren nach sachkundigen Angaben zudem die Alleinerziehenden, bei denen die Schulschließungen besonders große Betreuungslücken auslösten.

 

Angesichts dieser Belastungen der Eltern schulpflichtiger Kinder und wegen deren fehlender Möglichkeit, Vorsorge für den Fall von Schulschließungen treffen zu können, ist der Staat aus dem Förder- und Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, die nachteiligen Folgen der Schulschließungen für die Familien und die Teilhabe der Eltern am Arbeitsleben durch Maßnahmen zur Familienförderung auszugleichen. Dieser Pflicht wurde hinreichend Genüge getan. Zu nennen ist hier die den Ländern ermöglichte Einrichtung einer Notbetreuung, die insbesondere der Entlastung berufstätiger Eltern betreuungsbedürftiger Kinder dienen sollte. Um Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten konnten, gegen Einkommenseinbußen abzusichern, konnten erwerbstätige Eltern zudem nach § 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 IfSG eine staatliche Entschädigung erhalten, wenn sie von Schulschließungen aufgrund der „Bundesnotbremse“ betroffen waren. Des Weiteren wurde der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Krankengeld (Verdienstausfall wegen der Betreuung erkrankter Kinder) auf die Fälle erweitert, in denen Schulen geschlossen werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird (§ 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V).

 

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Damit die Weihnachtsfeier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, sind bestimmte Kriterien einzuhalten.

 

Dazu gehört auch, dass die Betriebsfeier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht. Gilt die steuerliche Begünstigung auch, wenn Corona-Regeln Beschäftigte ausschließen? Ecovis-Steuerberater Markus Milde in Elsenfeld kennt die Details.

Unter welchen Voraussetzungen Betriebsfeiern absetzbar sind

Arbeitgeber können grundsätzlich zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr absetzen. Dabei gilt:

Pro Veranstaltung ist der Betrag von 110 Euro brutto je Veranstaltung und pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Die Betriebsfeier muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Unternehmens offenstehen. Nur dann gewährt der Fiskus den steuerlichen Freibetrag. Handelt es sich um ein größeres Unternehmen, dann muss die Feier den Beschäftigten zumindest eines bestimmten Betriebsteils oder einer Abteilung offenstehen.

Was, wenn die Corona-Regeln Mitarbeiter ausschließen?

Gilt die 2G-Regel und sind Mitarbeiter nicht geimpft, können sie an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen. „Aus unserer Sicht ist das kein Ausschluss von Mitarbeitern, der die Steuerfreiheit beeinträchtigt“, sagt Steuerberater Markus Milde in Elsenfeld, „denn 2G dient nicht der Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen, sondern dem Infektionsschutz.“

 

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BGH-Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20

 

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über einen Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer erhöhte Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach unwirksamer Prämienanpassungen gezahlt hatte. Der Senat hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31.  Dezember 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge als verjährt angesehen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien; er forderte mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage zuletzt u.a. die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämienanteile.

Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben und den beklagten Versicherer u.a. antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies teilweise abgeändert und die Beklagte u.a. nur zur Rückzahlung der vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleisteten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien weitere Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, nicht zurückzuerstatten, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Auch die Beklagte hat Revision eingelegt.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls dann nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof unzumutbar war, wenn der Versicherungsnehmer gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge war daher nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinausgeschoben. Der IV. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Pressemitteilung Nr. 161/2020) über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.

Der Kläger erlangte die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilungen. Dagegen ist es für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob er mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Rückzahlungsansprüche für die bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten Erhöhungsbeträge für verjährt gehalten. Während die Revision des Klägers deswegen insgesamt zurückgewiesen wurde, hatte die Revision der Beklagten zu nicht die Verjährung betreffenden Fragen teilweise Erfolg und führte insoweit zur Abänderung des Berufungsurteils. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge prüfen kann.

Vorinstanzen:

OLG Köln – Urteil vom 21. April 2020 – 9 U 174/18

LG Köln – Urteil vom 14. November 2018 – 23 O 216/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

  • 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  1. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

  • 203 VVG

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. …

(3) …

(4) …

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

 

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Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber kennt die wichtigsten Details, auf die sich Unternehmen einstellen müssen.

 

Die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. Notwendig ist dieser Schritt, weil am 25. November 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite endet. Die möglichen Ampelkoalitionäre wollen zum einen die Infektionsschutzmaßnahmen rechtssicher machen und zum anderen die andauernde Pandemie zielgerichtet bekämpfen. Der Bundestag hat heute zugestimmt. Die Details:

Kontaktbeschränkungen auf Landesebene möglich

Die Länder sollen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und in Privatwohnungen anordnen können. Sie können die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen begrenzen. Viele Maßnahmen, die bisher zulässig waren, lassen sich auch nach dem neuen Gesetz anwenden.

3G am Arbeitsplatz

Die folgenden Regelungen sollen bis 19. März 2022 gelten:

In Betrieben soll die 3G-Regel gelten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt. „Dies wird in der Praxis nahezu jedes Unternehmen betreffen, es kaum möglich sein wird, physische Kontakte vollständig auszuschließen“, fasst Rechtsanwältin Weber zusammen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einen Impf-, Genesenen- oder einen Testnachweis vorlegen und mit sich führen.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf die Betriebsräume nicht betreten. „Diese Beschäftigten haben somit in vielen Fällen kein Recht auf Bezahlung“, sagt Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber.

Arbeitgeber müssen die Nachweise dokumentieren und täglich prüfen.

Schnelltests sind alle 24 Stunden und PCR-Tests alle 48 Stunden durchzuführen und dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Die 3G-Regel soll auch im Nah- und Fernverkehr gelten. Nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete dürfen dann Busse und Bahnen nutzen.

Besonderheiten für Arbeitgeber im Gesundheitswesen

Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Besucher von Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen sowie bestimmten weiteren Einrichtungen (Pflege-, Obdachlosen-, Asyleinrichtungen oder Pflegedienste) dürfen diese nur mit einem Testnachweis betreten.

Strenge Nachweispflicht

Den Unternehmer drohen Geldstrafen, wenn Tests, Impf- oder Genesenennachweise nicht richtig dokumentiert sind oder Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis den Betrieb betreten. Wer einen Impfausweis fälscht, dem drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Auch bei gefälschten Test drohen Strafen.

Homeoffice-Pflicht kommt zurück

Die Homeoffice-Pflicht für Bürobeschäftigte soll wieder zurückkehren und bis 19. März 2022 gelten. Arbeitgeber werden wieder verpflichtet Homeoffice anzubieten und Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen. „Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen oder guten Gründen des Arbeitnehmers lässt sich davon abweichen“, konkretisiert Weber die Regelung.

Kinderkrankengeld und Entschädigung

Eltern sollen noch bis zum 19. März 2022 weiter Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld haben, wenn Kitas oder Schulen pandemiebedingt schließen müssen. Gleichzeitig werden die Regelungen zur Entschädigung bei Kinderbetreuung nach dem IfSG bis 19. März 2022 verlängert.

Keine Schließung für Handel und Gastronomie

Es soll künftig keine Ausgangsbeschränkungen, Reise- und Beherbergungsverbote oder Lockdowns in der Gastronomie oder im Einzelhandel mehr geben.

Wie es weitergeht

Am 19. November soll der Bundesrat zustimmen, in dem die unionsgeführten Länder das Sagen haben. Ob sie bei ihrem angekündigten Widerstand bleiben, bleibt abzuwarten. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Dies wird im Laufe der kommenden Woche (also ab Kalenderwoche 47 2021) der Fall sein.

 

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Die China Evergrande Group ließ heute erneut Zinszahlungen an internationale Investoren ausfallen.

 

Die DMSA ist selbst in diesen Anleihen investiert und hat bis zum heutigen Ablauf der Schonfrist keine Zinszahlungen erhalten. Nun bereitet die DMSA einen Insolvenzantrag gegen Evergrande vor und ruft alle betroffenen Anleger auf, sich diesem anzuschließen.

Die China Evergrande Group, der zweitgrößte Immobilienentwickler Chinas, ist bereits im September mit Zinszahlungen für zwei Anleihen in Verzug geraten, bei denen die 30-tägige Schonfrist noch im Oktober endete. Die Öffentlichkeit wurde jedoch kurz vor Ende der Schonfrist durch Gerüchte über angebliche Zinszahlungen in die Irre geführt. Auch internationale Medien nahmen die gestreuten Gerüchte für bare Münze. Lediglich die DMSA – Deutsche Marktscreening Agentur erkannte bereits damals den Zahlungsausfall und wies in einer Studie nach, dass die Pleite von Evergrande, der weltweit am höchsten verschuldete Konzern, in letzter Konsequenz zu einem „Great Reset“, also zur finalen Kernschmelze des globalen Finanzsystems, führen kann.

„Doch während der internationale Finanzmarkt bisher den finanziellen Turbulenzen um den taumelnden Riesen Evergrande mit einem bemerkenswerten Grundvertrauen – man kann auch sagen: mit bemerkenswerter Naivität – begegnet ist, hat die amerikanische Zentralbank Fed gestern unsere Sicht bestätigt“, sagt DMSA-Senior-Analyst Dr. Marco Metzler. „Sie wies in ihrem aktuellen Stabilitätsbericht ausdrücklich auf die Gefahren hin, die ein Zusammenbruch von Evergrande für das globale Finanzsystem haben könnte.“

Um als Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen das Unternehmen stellen zu können, hat die DMSA selbst in Evergrande-Anleihen investiert, deren Schonfrist heute (10.11.2021) abgelaufen ist.

Insgesamt hätte Evergrande spätestens bis heute für drei Anleihen 148,13 Millionen US-Dollar an Zinsen zahlen müssen. „Doch bisher haben wir noch keine Zinsen auf unsere Anleihen erhalten“, erklärt Metzler. Und weiter: „Mit dem heutigen Geschäftsschluss der Banken in Hongkong ist sicher, dass diese Anleihen ausgefallen sind.“

Besonders problematisch für Evergrande: Alle 23 ausstehenden Anleihen haben eine Cross-Default-Klausel. „Das bedeutet: Beim Ausfall einer einzigen dieser Anleihen haben automatisch alle ausstehenden 23 Anleihen den Status ,Default‘ – also Ausfall“, weiß DMSA-Senior-Analyst Metzler. Das bedeutet jedoch nicht automatisch die Insolvenz des betreffenden Unternehmens. Zur Feststellung der Pleite muss bei Gericht ein Konkursantrag gestellt werden. Das kann entweder das Unternehmen selbst oder ein oder mehrere Gläubiger des Unternehmens tun. Und genau dies ist nun geplant. Metzler: „Die DMSA bereitet ein Konkursverfahren gegen Evergrande vor. Wir führen diesbezüglich bereits Gespräche mit anderen Investoren. Wir freuen uns, sollten sich noch weitere Anleger unserer Aktionsgruppe anschließen.“ Für den DMSA-Experten ist klar: „Sobald ein Gericht das Konkursverfahren eröffnet, wird Evergrande auch ganz offiziell bankrott sein – und das ist nur noch eine Frage von Tagen.“

Mehr unter: http://www.dmsa-agentur.de/download/20211110_DMSA_EVG_PM_dt.pdf

Über Deutsche Markt Screening Agentur GmbH:

Die DMSA Deutsche Markt Screening Agentur GmbH, ist ein unabhängiger Datendienst, der marktrelevante Informationen zu Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen sammelt und bewertet. Die DMSA versteht sich als Anwalt der Verbraucher, Privatkunden und mündigen Investoren. Der Anspruch: Unternehmen und Anbieter, Produkte und Dienstleistungen immer mit den Augen der Kunden zu betrachten. Die Kunden stehen dabei im Mittelpunkt der Arbeit der DMSA. Für sie werden wichtige und entscheidungsrelevante Informationen gebündelt und als Marktscreenings dargestellt. Das Ziel: Für Verbraucher mehr Transparenz bei der Auswahl von Produkten, Investments und Dienstleistungen zu schaffen.

 

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DMSA Deutsche Markt Screening Agentur GmbH, Wichertstraße 13, D-10439 Berlin, Michael Ewy,Geschäftsführer, http://www.dmsa-agentur.de

Will eine Kapitalgesellschaft investieren, kann sie ein Bankdarlehen aufnehmen oder sich das Geld von einem Gesellschafter geben lassen.

 

Die Finanzverwaltung fordert dabei, dass Gesellschafterdarlehen mit Bankdarlehen vergleichbar sind – also „fremdüblich“. Welche Kriterien als fremdüblich gelten, das erklärt Ecovis-Steuerberaterin Sonja Müller in Rosenheim.

Was genau bedeutet fremdüblich bei einem Darlehen?

Es bedeutet, dass die Darlehenskonditionen in etwa denen entsprechen müssen, die ein fremder Dritter, der nicht wie der Gesellschafter oder Anteilseigner mit der Gesellschaft verbunden ist, bekommen würde. Ähnliche Voraussetzungen gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, wenn beispielsweise das Finanzamt Mietverträge steuerlich anerkennen soll.

Warum ist das Kriterium fremdüblich für die Finanzverwaltung so wichtig?

Grund dafür ist, dass sich mithilfe eines Gesellschafterdarlehens die Wirtschaftslage der Gesellschaft verbessern oder verschlechtern lässt. Daraus können sich steuerliche Verzerrungen ergeben, die die Finanzverwaltung vermeiden will. Wenn beispielsweise ein zu hoher Zinssatz zu überhöhten Aufwendungen bei der Gesellschaft führt, spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Denn die Gesellschaft schüttet dann ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung Mittel an den Gesellschafter aus.

Anders ist der Fall bei einem zu niedrigen Zinssatz, durch den die Gesellschaft höhere Gewinne erzielt: Dann könnte es sich um eine verdeckte Einlage handeln. „Sowohl ein zu hoher als auch ein zu niedriger Zinssatz kann zu Steuernachzahlungen führen, die oft erst ein Betriebsprüfer aufdeckt“, warnt Steuerberaterin Sonja Müller.

Der Fall: Darlehen mit unterschiedlichen Zinssätzen

Im konkreten Fall ging es um ein Gesellschafterdarlehen, das zu einem Zinssatz von acht Prozent pro Jahr geschlossen wurde. Die Vertragsparteien vereinbarten die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens gegenüber anderen Forderungen. Eine Sicherungsleistung vereinbarten sie nicht. Zeitgleich nahm die Gesellschaft jedoch auch ein Darlehen bei der Hausbank auf mit einem Zinssatz von nur 4,78 Prozent pro Jahr, ohne Nachrangigkeitsklausel aber mit einer Sicherungsleistung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach mit seinem Urteil dem Finanzgericht. Er betonte, dass ein Risikoaufschlag in Höhe von etwa drei Prozent in diesem Fall aufgrund der unterschiedlichen Darlehensbedingungen durchaus angemessen und fremdüblich sein kann. Das mögliche Ausfallrisiko lege es nahe, dass auch ein fremder Dritter aufgrund der Nachrangigkeit und fehlenden Sicherheit des Darlehens einen entsprechenden Ausgleich fordern würde. Der BFH verwies den Fall zurück an das Finanzgericht mit dem Auftrag: Es soll weitere Darlehensangebote zu ähnlichen Konditionen prüfen.

Was der BFH als fremdüblich anerkennt

Die Kriterien für ein als fremdüblich anzusehendes Darlehen hat der BFH in diesem Urteil vom 18.05.2021, Az. I R 62/17, dann noch einmal konkretisiert: Der Zinssatz eines Gesellschafterdarlehens kann als fremdüblich gelten, wenn er einen Risikoaufschlag als Ausgleich für eine fehlende Besicherung und die Nachrangigkeit des Darlehens enthält. Die nach der Insolvenzordnung gesetzliche angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen stehe dem nicht entgegen. Die Annahme, dass ein fremder Dritter für ein nachrangig zu bedienendes Darlehen ohne Sicherungsleistung denselben Zins verlangen würde wie für ein vorrangiges und besichertes Darlehen, widerspreche den allgemeinen Erfahrungssätzen.

„Für die Praxis bedeutet dies, dass nicht nur der Zinssatz ausschlaggebend dafür ist, dass die Finanzverwaltung ein Gesellschafterdarlehen als fremdüblich anerkennt“, sagt Steuerberaterin Sonja Müller, „bei den Vergleichen sollten die Vertragsparteien auch Nachrangigkeit und Besicherung mit einbeziehen. Das eröffnet ihnen unter Umständen durchaus Spielräume beim Zinssatz.“

 

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Vor dem Hintergrund von Kurzarbeit stellt sich in vielen Unternehmen die Frage: Wie viel Resturlaub ist noch übrig?

 

Eine Reihe von Gerichtsurteilen hat die Rechtslage rund um die Themen Resturlaub und Urlaubsanspruch geändert. Die Details kennt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Relevant für den Urlaubsanspruch ist aktuell die Kurzarbeit in den vergangenen Monaten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (6 Sa 824/20) hatte entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diejenigen Monate keine Urlaubsansprüche erwerben, in denen sie sich in Kurzarbeit Null befinden. „Arbeitgeber dürfen also den Jahresurlaub für die Monate kürzen, in denen Mitarbeiter aufgrund von Kurzarbeit nicht gearbeitet haben“, sagt Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff. „Urlaub ist dazu da, um sich von der Arbeit zu erholen.“ Dieser Erholungszweck setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. „Während Kurzarbeit Null ist diese Leistungspflicht vollständig aufgehoben.“ Bei einer nur anteiligen Kurzarbeit von zum Beispiel 50 Prozent ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wohl nicht möglich. Jedenfalls hat dies das Arbeitsgericht Osnabrück (3 Ca 108/21) im Juni dieses Jahres entschieden.

Beispielrechnungen:

Bei 28 Tagen Jahresurlaub und insgesamt drei Monaten Kurzarbeit Null, verringert sich der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters um sieben Tage.

Bei 28 Tagen Jahresurlaub und insgesamt drei Monaten 60-prozentige Kurzarbeit, bleibt der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters bestehen und verringert sich nicht.

Europäischer Gerichtshof: Mitarbeiter unbedingt auf Resturlaub hinweisen!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zahlreichen Urteilen das Urlaubsrecht in Deutschland insgesamt arbeitnehmerfreundlich verändert. Er hat beispielsweise entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Urlaubsansprüche können zum Jahresende nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben hat, auch Urlaub zu nehmen. „Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer deshalb noch im alten Jahr schriftlich an die Resturlaubsansprüche erinnern und sich den Erhalt des Dokuments bestätigen lassen“, rät Roloff. Wenn Arbeitnehmer dann ihren Urlaub nicht verplanen, verfällt er, sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht.

Mitarbeiter haben Urlaubsanspruch während Krankheit

Beim Thema Resturlaubsanspruch müssen Arbeitgeber genau rechnen. Urlaub gewähren sie grundsätzlich, damit sich ihre Mitarbeiter von der geleisteten Arbeit erholen. „Deshalb überraschte das Urteil des EuGH aus dem 2009, dass Arbeitgeber Urlaub auch für Zeiten gewähren müssen, in denen ihre Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht arbeiten können“, erinnert Roloff.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz – nicht aber während Elternzeit

Für die Zeiten des Mutterschutzes müssen Arbeitgeber Urlaub gewähren. „Dies ist im Mutterschutzgesetz geregelt“ so Roloff. „Anders ist es bei der Elternzeit.“ Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum kürzen.

 

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450 Euro-Kräfte sind nicht erst seit der Corona-Krise ein unverzichtbarer Bestandteil bei kleinen und mittelständischen Unternehmen und werden nach dem Lockdown und Neustart der Wirtschaft mehr denn je gebraucht.

 

Aufgrund der speziellen rechtlichen Umstände dieses Arbeitsverhältnisses litten geringfügig Beschäftigte in hohem Maße unter den Folgen der Corona-Pandemie. Die ETL-Gruppe stellt das “450 EUR Vergütungspaket” vor. Darin gibt es rechtliche Hinweise zu Bedingungen, Möglichkeiten und Fallstricken bei Minijobs. Darüber hinaus präsentieren Arbeitsrechtler Dr. Uwe Schlegel und der zertifizierte Fachberater für das Hotel- und Gaststättengewerbe und Steuerberater Christian Schindler aus der Lutherstadt Wittenberg wertvolle Tipps für Arbeitgeber, wie sie das Arbeitsverhältnisverhältnis eines sog. “Minijobbers” attraktiv und nachhaltig gestalten können.

Dr. Uwe Schlegel und Christian Schindler beleuchten im Webinar zum “450 Euro Vergütungspaket” die rechtlichen Rahmenbedingungen des in vielen Branchen weit verbreiteten Beschäftigungsverhältnisses und formulieren wichtige Ratschläge für Arbeitgeber auf der Suche nach dringend benötigter Unterstützung. Entstanden ist so eine “Checkliste”, die in sechs Punkten die wichtigsten (steuer-)rechtlichen Regelungen für die Beschäftigung von 450 Euro-Kräften skizziert. Durch die Allgemeingültigkeit der Informationen dient die Checkliste als wertvoller Ratgeber für diverse Branchen. Zunächst bieten Schindler und Schlegel einen Überblick über die finanziellen Rahmenbedingungen eines 450 Euro-Jobs. Danach widmen sie sich zahlreichen Fragen rund um den Lohn mit besonderem Augenmerk auf dem Zusammenhang zwischen Mindestlohn und maximaler Stundenanzahl des Minijobbers. Im Themenschwerpunkt “Benefits” greifen die ETL-Experten Möglichkeiten und Vorgaben steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschläge auf und diskutieren weitere Anreize, mit denen Arbeitgeber über den Monatslohn hinaus Minijobs attraktiv gestalten können. Darüber hinaus geht es vor allem um rechtliche Fallstricke und häufige Unklarheiten, etwa bei der Urlaubsregelung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Zur Aufzeichnung des ETL-Webinars zum “450 Euro Vergütungspakets”. https://www.youtube.com/watch?v=lPzSmChNSeA

Die ETL-Checkliste ist unter diesem Link verfügbar. https://www.etl.de/zeigepdf/pdf/Checkliste_450_Euro-Paket

Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber hinaus in 50 Ländern weltweit mit 250 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Die Unternehmensgruppe erwirtschaftet mit ihren Geschäftsbereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung und IT bundesweit einen Gruppenumsatz von über 979 Mio. Euro. Insgesamt betreuen über 10.000 Mitarbeiter – darunter mehr als 1.500 Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater – überall in Deutschland mehr als 210.000 Mandanten.

 

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Wenn Mitarbeiter einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge investieren, müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen.

 

Für Neuzusagen seit 2019 beträgt der Zuschuss 15 Prozent der Gehaltsumwandlung. Ab 2022 gilt das auch für Alt-Verträge von 2018 und älter. Was zu beachten ist und wie sich der Zuschuss berechnen lässt, das erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung per Gehaltsumwandlung. Dazu zahlen Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts in die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter. Anspruch haben Mitarbeiter auf maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf das niedrigere Gehalt zahlen Arbeitgeber weniger Sozialversicherungsbeiträge. Für Neuzusagen seit 2019 müssen Arbeitgeber ihre Sozialversicherungs-Ersparnis als Zuschuss weitergeben.

Was ändert sich jetzt?

„Für Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Jahr 2018 und älter hat der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz Übergangsfristen bis Ende 2021 vorgesehen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger, „2022 tritt die nächste Stufe des Gesetzes in Kraft: Dann müssen Arbeitgeber auch für Altvereinbarungen Zuschüsse zahlen. Allerdings nur für Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen“. Sparen sich Arbeitgeber keine Sozialversicherung, dann müssen sie auch keinen Zuschuss zahlen. „Das ist bei hohen Gehältern der Fall, die über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegen“, sagt Islinger.

Wie genau lassen sich die Zuschussbeträge berechnen?

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags. Er ist maximal so hoch wie die Sozialversicherungs-Ersparnis des Arbeitgebers. Bei der Berechnung der Ersparnisse sind folgende Grenzen zu beachten:

die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2021: 7.100 Euro).

die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2021: 837,50 Euro)

Keine Ersparnis, keine Zuschusspflicht

Wie lassen sich alte Vereinbarungen jetzt anpassen?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten:

Der bisherige Umwandlungsbetrag bleibt und der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss zusätzlich zur bisherigen Gehaltsumwandlung. Beispiel: Gehalt bisher unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; Beitrag zur Altersvorsorge 200 Euro; Zuschuss ab 01.01.2022 zusätzlich in Höhe von 30 Euro (15 Prozent von 200 Euro).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, dass sie künftig weniger Gehalt für die betriebliche Altersvorsorge umwandeln – und zwar nur noch so viel, dass der neue Umwandlungsbetrag plus der entsprechende Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der bisherigen Gehaltsumwandlung entspricht.

Beispiel: Gehalt bisher unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; Beitrag zur Altersvorsorge 200 Euro; Reduzierte Gehaltsumwandlung 173,91 Euro plus Zuschuss von 26,09 Euro (15 Prozent von 173,91 Euro) ergeben bisherigen Beitrag zur Altersvorsorge von 200 Euro.

Tipp: Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?

Prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeiter Altverträge von 2018 und älter haben und Sie die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen jetzt anpassen müssen.

Haben Sie noch keinen Arbeitgeberzuschuss vereinbart, setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer in Verbindung.

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern, wie der Zuschuss bei Alt-Vereinbarungen erfolgen soll.

 

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In NRW gerade einmal 37 Anträge – Firmen scheuen Verwaltungsaufwand

 

30 Mrd. Euro stehen für den Wiederaufbau in den Hochwasserregionen bereit, allein in Nordrhein-Westfalen 12,3 Mrd. Euro. Doch aus der Wirtschaft werden nach Informationen des Wirtschaftmagazins CAPITAL bislang kaum Hilfsanträge gestellt. Die Hilfstöpfe für von der Flut betroffene Unternehmen sind mit Milliarden gefüllt – doch zumindest im Bundesland Nordrhein-Westfalen werden sie bislang kaum abgerufen. Seit Beginn der Antragsfrist Anfang Oktober sind nach Aussage der Industrie- und Handelskammer Aachen nur 37 Anträge von Betrieben gestellt worden. “Das beunruhigt mich sehr”, sagte Geschäftsführer Michael F. Bayer im Interview mit CAPITAL+.

Dem gegenüber stehen laut “Rheinischer Post” mehr als 5.000 Anträge von Privatpersonen. Insgesamt soll das Land NRW für den Wiederaufbau 12,3 Mrd. Euro an Hilfsgeldern auszahlen können, bundesweit sind es 30 Mrd.

Bei den Wirtschaftskammern besteht die Befürchtung, dass viele Unternehmen den Verwaltungsaufwand des Hilfsprozess scheuen und daher keine Unterstützung beantragen werden. Das könne “an der schlechten Erfahrung mit den Corona-Hilfen liegen”, so Bayer. Bei den Fluthilfen gebe es ähnlich strenge Voraussetzungen: “Wer das Geld nimmt, unterschreibt, dass er seinen Betrieb weiterführt. Gibt er auf, müsste er das Geld zurückzahlen. So eine Verpflichtung in einer Situation großer Unsicherheit ist ein Riesenhemmnis. Mancher macht da lieber zu oder versucht es selbst.”

Als “Nadelöhr” bezeichnete Bayer die öffentlich bestellten Gutachter, auf die Unternehmer bei der Fluthilfe angewiesen sind. “Der Flut-Fonds ist gut gemeint, aber an dieser Stelle nicht pragmatisch”, so Bayer. “Wir drängen auf eine flexiblere Lösung.”

Insgesamt sehe er “Zuversicht, Hoffnung, Wiederaufbauwille bei der Mehrzahl der Unternehmen und Menschen”, so der Aachener IHK-Chef. Allerdings gebe es “auch die Mutlosen, die sich fragen, ob sie ihr Geschäft noch mal aufbauen sollen.”

 

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Capital Redaktion, G+J Business Channel GmbH, Eupener Straße 70, ­50933 Köln, Tel.: 0221/4908 00, Fax: 0221/5342 563, www.capital.de

BGH – Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19

 

Mit dem Urteil vom 29.Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof die Revisionen sechs ehemaliger Verantwortlicher der Infinus-Unternehmensgruppe weitgehend verworfen.

Nach mehr als zweieinhalb Jahren und 167 Verhandlungstagen hatte das Landgericht Dresden am 9. Juli 2018 fünf der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt mehr als 51 Millionen Euro angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen spiegelten die Angeklagten über ein Netz von Vermittlern mehreren tausend gutgläubigen Anlegern eine lukrative Geldanlage auf der Grundlage einer prosperierenden Unternehmung vor. Nach außen erzeugten sie den Anschein eines erfolgreichen Dresdener Wirtschaftsunternehmens, das sich mit dem Ankauf von Lebensversicherungen befasste. Die vorgeblichen Gewinne waren jedoch lediglich das Ergebnis bilanzieller Effekte, die durch Innengeschäfte der verbundenen Unternehmen erzeugt wurden und letztlich nur auf dem Papier standen; tatsächlich machte die Unternehmung Verluste. Um gleichwohl den Eindruck eines gewinnträchtigen Anlagemodells zu erwecken und aufrechtzuerhalten, waren die Angeklagten auf einen stetig wachsenden Anlegerkreis angewiesen. Sie betrieben daher ein “Schneeballsystem”, bei dem die Gelder neu angeworbener Anleger verwendet wurden, um die Zins- und Rückzahlungsansprüche anderer Anleger zu befriedigen. Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im Tatzeitraum ab dem Jahr 2011 rund 540 Millionen Euro. Abzüglich der bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im November 2013 geleisteten Rückzahlungen verloren die Anleger gut 290 Millionen Euro.

Mit ihren gegen das Urteil des Landgerichts Dresden gerichteten Revisionen haben die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und umfangreiche Verfahrensbeanstandungen erhoben. Über die Rechtsmittel hat der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Oktober 2021 verhandelt und mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Danach sind die Revisionen der Angeklagten weitgehend erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat lediglich die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Kapitalanlagebetruges und Beihilfe hierzu sowie in geringem Umfang die Einziehungsentscheidungen aufgehoben. Zudem hat er betreffend einen Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach der sogenannten Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) nicht erörtert hatte.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Beihilfe hierzu ist damit rechtskräftig. Das Gleiche gilt für die gegen fünf der Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. In Höhe von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro ist auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen rechtskräftig. Im geringen Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden – Urteil vom 9. Juli 2018 – 5 KLs 100 Js 7387/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 263 StGB (Betrug):

 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(…)

 

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

 

  • 264a StGB (Kapitalanlagebetrug):

 

(1) Wer im Zusammenhang mit

 

  1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

 

  1. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

 

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(…)

 

  • 27 StGB (Beihilfe):

 

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

 

(…)

 

  • 73 StGB (Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern):

 

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

 

(…)

 

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Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

von RA Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

  1. Wie haben Sie für Ihre Hinterbliebenen vorgesorgt?

Das könnte eine Ihrer Fragen sein, die Sie einem Ihrer Kunden im Beratungsgespräch stellen. Wie würden Sie Ihren Maklerkollegen beraten, wenn dieser Ihre Dienste in Anspruch nimmt? Und nun stellen Sie sich einmal vor, wie Ihr Maklerkollege Sie als Kunde beraten würde! Haben Sie Familie, die finanziell auf Sie angewiesen ist oder künftig sein könnte? Bestehen eventuell laufende Verpflichtungen, die Ihre Hinterbliebenen nicht aus eigener Kraft stemmen könnten? Wenn dem so ist, sollten Sie Ihre Hinterbliebenen für den Fall Ihres Todes schnellstmöglich hinreichend absichern, wenn Sie dies nicht schon getan haben.

  1. Keine Vererbung des Wertes eines Einzelunternehmens

Einzelmakler unterliegen oft der Fehlvorstellung, ihre Hinterbliebenen könnten das gutgehende Maklerunternehmen verkaufen und seien dadurch hinreichend versorgt. Doch was ist das Maklerunternehmen ohne den verstorbenen Einzelmakler wert? Der Wert des Unternehmens richtet sich im Wesentlichen nach dem courtagepflichtigen Vertragsbestand, den der Einzelmakler auf Grundlage seiner Maklerverträge mit dem Kunden betreut. Die Maklerverträge sind entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 BGB, auf die das Auftragsrecht der §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB Anwendung findet. Alle Auftragsverhältnisse und die in diesem Rahmen erteilten Vollmachten erlöschen nach § 673 Satz 1 BGB grundsätzlich mit dem Tod des Beauftragten. Deshalb hinterlässt der Einzelmakler den Hinterbliebenen zwar ein Gewerbe, aber ohne werthaltigem Kundenbestand.

Hat der Einzelmakler in seinen Maklerverträgen eine Rechtsnachfolgeklausel aufgenommen, könnten die Vertragsbeziehungen mit (sachkundigen) Hinterbliebenen fortgesetzt werden oder bei Vereinbarung einer erweiterten Nachfolgeklausel an einen dem Kunden konkret zu benennenden Nachfolgemakler veräußert werden. Allerdings bleibt dabei rechtlich unsicher, ob die Maklerverträge auf Grundlage der vorweggenommenen Einwilligung des Kunden rechtswirksam übertragen werden können und die jeweilige Courtagevereinbarung mit dem Versicherer ebenfalls fortbesteht. Daher sollte der Einzelmakler zu Lebzeiten vorsorglich die Akzeptanz der Versicherer hinsichtlich der konkreten Übertragbarkeit prüfen. Aber auch wenn eine Übertragung grundsätzlich akzeptiert würde, muten Sie Ihren Hinterbliebenen einiges zu, da die Hinterbliebenen zur Vermeidung einer unbeschränkten persönlichen Haftung nach §§ 25, 27 HGB die Veräußerung des Vertragsbestandes binnen drei Monaten ab Kenntnis des Erbschaftsanfalls organisieren müssen, um das Gewerbe anschließend einstellen. Die trauernden Hinterbliebenen haben regelmäßig anderes zu tun, als sich um die Verwertung des Bestandes zu kümmern.

III.  Vererbung von GmbH- oder Kommanditanteilen

Viele Makler haben sich vorsorglich als Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft organisiert. Nach dem Tod des Maklers besteht die juristische Person, also die Gesellschaft, fort. Im Erbfall erhalten die Hinterbliebenen des Maklers dessen Gesellschafts- bzw. Kommanditanteile entsprechend ihres Erbanteils oder seiner testamentarischen Verfügung. Sie können die Gesellschaftsanteile dann verkaufen oder einen sachkundigen Fremdgeschäftsführer einstellen, der die Betreuung der Bestände fortsetzt. Idealerweise überträgt der Makler einem interessierten Nachfolgemakler schon zu Lebzeiten die Geschäftsführung, beteiligt diesen bereits im geringen Umfang am seinem Unternehmen und berechtigt ihn für den Todesfall zur Übernahme der Gesellschaftsanteile gegen Abfindung der Hinterbliebenen.  Der Makler kann die Gesellschaftsanteile jedoch auch bereits zu Lebzeiten in enger Abstimmung mit dem Steuerberater ganz oder teilweise auf die Hinterbleibenden übertragen. Der so organisierte Makler sichert die Werte des seines Unternehmens für sich und seine Familie und schafft zugleich Möglichkeiten für die Planung der Unternehmensnachfolge.

Der Einzelmakler kann sein einzelkaufmännisches Unternehmen nach §§ 152 ff., 123 Absatz 3, 124 Absatz 1 UmwG ebenfalls in eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft umwandeln. Eine Umwandlung ist die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation unter Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass dabei alle Verträge des Einzelmaklers – insbesondere Maklerverträge, Maklervollmachten und Courtagevereinbarungen, aber auch Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge, etc. – bestehen bleiben. Der Einzelmakler braucht also weder seine Kunden noch die Versicherer um Zustimmung zur Umwandlung zu bitten. Mit der Umwandlung ändert sich lediglich der Name (Firmierung) des Unternehmens. Aus dem „Max Mustermakler“ wird beispielsweise die „Mustermakler Versicherungsmakler GmbH (& Co. KG)“. Nach der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister informiert der Einzelmakler seine Vertragspartner lediglich über die geänderte Firmierung und dass er das Unternehmen nunmehr als Geschäftsführer vertritt. Verstirbt der Makler nach der Beurkundung der Umwandlung, erhalten seine Hinterbliebenen die werthaltigen Gesellschaftsanteile.

Möchte ein Einzelkaufmann diesen Weg gehen, muss er sein einzelkaufmännisches Gewerbe zunächst vom Notar gegen geringes Entgelt mit einem Dreizeiler unter elektronischer Mitteilung in das Handelsregister eintragen lassen. Bei der anschließenden Umwandlung wird das Maklerunternehmen aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns ausgegliedert: Entweder als Sachgründung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder zur Aufnahme durch eine bestehende bzw. zu diesem Zweck gegründete Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) oder Genossenschaft. In eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) kann der Einzelkaufmann sein Unternehmen nicht umwandeln.

Der Einzelmakler sollte sich bei der Umsetzung der Umwandlung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren seines Vertrauens beraten lassen! Die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis steht Ihnen gerne für eine Beratung zum Thema des Hinterbliebenenschutzes oder der Begleitung der Umwandlung Ihres einzelkaufmännischen Unternehmens zur Verfügung.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de