LG Frankfurt sieht unzureichende Begründung der PKV

 

Die Private Krankenversicherung Barmenia hat vor Gericht eine Niederlage im Streit um unrechtmäßige Beitragserhöhungen erlitten. Das Landgericht Frankfurt hat die Unzulässigkeit von Prämienanpassungen mit Urteil vom 16. April 2020 festgestellt (Az.: 2-23 O 198/19). Die Beitragsanpassungen waren aus Sicht des Gerichts unzureichend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge in Höhe von 10.000 Euro. Der Bundesgerichtshof hat Tarifanpassungen mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 enge Grenzen gesetzt, die viele Versicherungen nicht einhalten (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Privatversicherten einen kostenlosen Online-Check an. Wir holen für die Verbraucher die zu viel bezahlten Beiträge zurück.

Beitragserhöhung des Barmenia nicht ausreichend begründet

Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Im Mittelpunkt der Begründung muss die Rechnungsgrundlage stehen, aus der hervorgeht, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Also: Haben sich die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Wenn es sich nur um eine vorübergehende Änderung handelt, reicht die nicht dazu aus, die Beiträge zu erhöhen. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu. Wie sah das jetzt in dem vorliegenden Fall der Barmenia aus?

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil kritisiert, dass die Barmenia den Versicherungsnehmer nicht ausreichend über die Gründe der Beitragserhöhung informiert hatte. Daher war die Anhebung der Versicherungsprämie unzulässig. Das Gericht erklärt die Beitragserhöhungen für die Jahren 2010, 2011, 2012, 2015, 2016 und 2018 für unwirksam, weil die hier maßgeblichen Gründe nicht mitgeteilt worden sind. Diese unbegründete Prämienanpassung lösen aus Sicht des Gerichts keine Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers aus.

Für das Gericht ist wichtig, dass in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen ist, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder gegebenenfalls auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind.

Nicht ausreichend bei der Begründung ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Weitere Anforderungen an die Mitteilung sind dagegen nicht zu stellen. Das alles hat die Barmenia nicht erfüllt.

Dem Versicherten stand eine Erstattung von 10.000 Euro zu.

Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil eine Bestätigung dafür, dass sich Versicherte gegen Prämienerhöhungen zur Wehr setzen sollten. Pauschale Angaben zu den gesetzlichen Vorgaben für eine Erhöhung sind unzureichend. Private Krankenversicherungen sind dafür bekannt, regelmäßig ihre Beiträge enorm zu erhöhen. Verbraucher sind diesen Erhöhungen jedoch nicht wehrlos ausgeliefert.

Wann stehen die Chancen für eine Rückzahlung besonders gut?

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst nochmals die wichtigen Punkte zusammen, wonach ein Rückzahlung möglich wird.

Fehlende bzw. nicht ausreichende Begründung der Beitragsanpassung (§203 Abs. 5 VVG).

Zu niedrige Kalkulation der Tarife bei Versicherungsbeginn und Erhöhung dann zu dem Zweck, auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§155 Abs. 3 Satz 2 VAG).

Schwellenwert werden nicht erreicht. Nur wenn Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen höhere Beiträge verlangt werden. Steigt die Lebenserwartung sind es 5 Prozent (§§203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg, Ihr Geld zurückzufordern.

 

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Verkehrs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Chancen auf Rückerstattung stehen gut

 

Ende 2021 erhöhten die meisten Privaten Krankenversicherungen ihre Beiträge – und zwar in enormer Höhe. Und schon jetzt zittern die Beitragszahler vor dem Jahreswechsel. Werden die Beiträge erneut erhöht? Kann ich mir die Versicherung noch leisten? Angst ist ein schlechter Ratgeber. Denn zahlreiche Beitragserhöhungen unterschiedlichster Krankenversicherungen der vergangenen Jahre sind von Gerichten für unwirksam erklärt worden. Die PKV-Kunden haben ihre zu viel bezahlten Beiträge zurückerhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die Messlatte für Beitragserhöhungen sehr hoch gelegt. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Privatversicherten einen kostenlosen Online-Check an. Wir holen für die Verbraucher die zu viel bezahlten Beiträge zurück.

Beitragserhöhung müssen durch PKV detailliert begründet werden

Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Die Rechnungsgrundlage muss detailliert erklärt werden, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Bietet die Krankenkasse aufgrund des technischen Fortschritts mehr Leistungen an? Hat sich die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Vorübergehende Änderungen rechtfertigen keine höheren Beiträge. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer geht auf wichtige Fragen zur Rückerstattung der PKV-Beiträge ein:

Was steckt hinter der Rechnungsgrundlage?

Zur Berechnung der Prämien der Krankenversicherung werden Wahrscheinlichkeitstafeln und statistische Daten herangezogen. Da geht es um Sterbewahrscheinlichkeiten, Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, Krankheitsdauer, Anzahl an Krankenhaus- und Pflegetage, Sicherheitszuschlag bei bestimmten risikobehafteten Tätigkeiten, Zinsen und das Erreichen festgelegter Schwellenwerte, an denen Beitragserhöhungen fällig werden.

Wann könnten Ansprüche verjähren?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Das mit der Kenntnis ist kompliziert. Gesichert kann man davon ausgehen, dass die aktuellen Beitragserhöhungen und die der vergangenen drei Kalenderjahre noch nicht verjährt sind. Daher rät unsere Kanzlei zum schnellen Klagen, damit die Verjährung nicht die Rückerstattung stoppt. Ganz wichtig aber: Ob die weiter in der Vergangenheit liegenden Prämienanpassungen als verjährt einzustufen sind, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Hier könnten noch bis zu zehn Jahren berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden.

Warum müssen PKV ihre Beitragserhöhung begründen?

Generell können Private Krankenversicherung nachträglich Prämien und Tarife anpassen. Das liegt daran, dass die Krankenversicherung langfristig und zukunftsorientiert arbeiten muss. Die Prämienanpassung ist rechtlich geregelt und unterliegt daher der rechtlichen Überprüfung durch Gerichte. Da eine Prämienerhöhung einseitig vorgenommen wird, müssen die maßgeblichen Gründe dafür dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Diese Begründungspflicht hat auch der Bundesgerichtshof in Urteilen unterstrichen.

Welche Krankenversicherungen sind betroffen?

Jede Krankenversicherung in Deutschland kann seine Prämienanpassung unzureichend begründet haben. An deutschen Gerichten haben mittlerweile die meisten namhaften Versicherungen verloren. Daher macht es Sinn, die Versicherungsunterlagen anwaltlich überprüfen zu lassen.

Wie sieht der Bundesgerichtshof PKV-Beitragserhöhungen?

Der BGH hat in zwei Fällen am 16. Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 unwirksam waren. Der Versicherer muss dem Kunden die zu viel gezahlten Beiträge zurückerstatten. Die Begründung für die Erhöhung sah das Gericht als nicht ausreichend an (Az.; IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer sollte die Begründung zur Prämienerhöhung nachvollziehen können.

Wann stehen die Chancen für Rückzahlung besonders gut?

Fehlende bzw. nicht ausreichende Begründung der Beitragsanpassung (§203 Abs. 5 VVG).

Zu niedrige Kalkulation der Tarife bei Versicherungsbeginn und Erhöhung dann zu dem Zweck, auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§155 Abs. 3 Satz 2 VAG).

Schwellenwert werden nicht erreicht. Nur wenn Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen höhere Beiträge verlangt werden. Steigt die Lebenserwartung sind es 5 Prozent (§§203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg, Ihr Geld zurückzufordern.

 

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Verkehrs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

 

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Ab 2023 fällt voraussichtlich die Hinzuverdienstgrenze.

 

Dann dürfen Altersrentner unbegrenzt dazuverdienen. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzesentwurf am 31.08.2022 beschlossen. „Für Arbeitgeber, die dringend Arbeitskräfte suchen, ist das eine echte Erleichterung“, sagt der Leiter der Rentenberatung bei Ecovis Andreas Islinger. Lesen Sie hier, was genau geplant ist.

„Die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner waren für die Behörden ein riesiges Bürokratiemonster“, sagt Rentenberater Islinger. Diese Hinzuverdienstgrenzen fallen nun voraussichtlich komplett weg. Das Kabinett hat hierzu den Entwurf zum 8. Sozialgesetzbuch IV-Änderungsgesetz beschlossen. Das Ergebnis: Altersrentner sollen künftig so viel dazuverdienen können, wie sie wollen.

Was gilt künftig für Altersrentner und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten?

Altersrentner: Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen voraussichtlich komplett abgeschafft.

Erwerbsminderungsrentner:

Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll ab 1. Januar 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.272,50 Euro brutto jährlich gelten. Bisher lag die Hinzuverdienstgrenze hier bei 6.300 Euro brutto jährlich.

Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die geplante Mindesthinzuverdienstgrenze 34.545 Euro brutto jährlich. Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung das Einkommen sehr hoch war, kann auch eine höhere Hinzuverdienstgrenze gelten.

Was gilt für Landwirte?

Bei vorzeitigen Altersrenten wird die Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze entfristet. Das bedeutet, dass auch dieser Personenkreis unbegrenzt dazuverdienen kann, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Auch Landwirte, die Erwerbsminderungsrenten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen, profitieren – der Entwurf sieht auch hier eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen vor.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Die BaFin warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Website kryptoaufsicht.com.

 

Auf dieser wird ihnen angeboten, sie dabei zu unterstützen, ihr Geld zurückzuerlangen, wenn sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Dazu sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre persönlichen Daten hinterlassen. Es handelt sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die BaFin empfiehlt, sich keinesfalls auf dieses Hilfsangebot einzulassen und keine Login-Daten, Passwörter, Kreditkartennummern, Kontoverbindungen oder ähnliche Daten herauszugeben.

Die unbekannten Personen verwenden auch die Domäne boersenaufsicht.net. Die betrügerischen Internetseiten sind nicht zu verwechseln mit der Internetseite der bundesdeutschen Börsenaufsichtsbehörde, die unter www.boersenaufsicht.de abrufbar ist.

Die BaFin hatte im April 2022 bereits vor einen ähnlichen Betrugsfall gewarnt.

Die Aufsicht bittet alle Verbraucher, derartige Kontaktaufforderungen abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wer Zweifel hat, kann sich auch an die BaFin wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Beitragserhöhungen der Privaten Krankenversicherung (PKV) stellen für Versicherte ein kostspieliges Ärgernis dar.

 

Die Tarifanpassungen müssen aber nicht akzeptiert werden, weil sie teilweise unzulässig sind. Das Landgericht Verden hat die Unzulässigkeit von Anpassungen mit Urteil vom 25. Juli 2022 unterstrichen (Az.: 8 O 315/21). Verschiedene Tariferhöhungen der Süddeutschen Krankenversicherung SDK erklärte das Gericht für unwirksam. Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge. Der Bundesgerichtshof hat Tarifanpassungen mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 enge Grenzen gesetzt, die viele Versicherungen nicht einhalten (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Zahlreiche Landgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Privatversicherten einen kostenlosen Online-Check an. Wir holen für die Verbraucher die zu viel bezahlten Beiträge zurück.

Beitragserhöhung des SDK nicht ausreichend begründet

Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Im Mittelpunkt der Begründung muss die Rechnungsgrundlage stehen, aus der hervorgeht, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Also: Haben sich die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Wenn es sich nur um eine vorübergehende Änderung handelt, reicht die nicht dazu aus, die Beiträge zu erhöhen. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu.

Das Landgericht Verden hat die Begründung der Beitragsanpassung im vorliegenden Verfahren kritisiert. In dem Schreiben an den Kläger führte die SDK nur allgemein rechtliche Regelungen zur Beitragserhöhung an. Konkrete Umstände für die Anpassung der Prämie fehlten jedoch. Die Beitragsanpassung war für das Gericht nicht ausreichend begründet. Daher gab das Gericht dem Kläger recht. Er hat Anspruch auf die zu viel bezahlten Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil eine Bestätigung dafür, dass sich Versicherte gegen Prämienerhöhungen zur Wehr setzen sollten. Pauschale Angaben zu den gesetzlichen Vorgaben für eine Erhöhung sind unzureichend. Private Krankenversicherungen sind dafür bekannt, regelmäßig ihre Beiträge enorm zu erhöhen. Verbraucher sind diesen Erhöhungen jedoch nicht wehrlos ausgeliefert. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg, Ihr Geld zurückzufordern.

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Abgabefrist für die Feststellungserklärung startete am 1. Juli 2022 und endet am 31. Oktober 2022

 

Alle Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer müssen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben

Wer die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht einhält, riskiert nicht nur eine Ermahnung, sondern bei weiteren Verzögerungen auch einen Verspätungszuschlag oder sogar Bußgeld

Immobilieneigentümer müssen ab jetzt aktiv werden: Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Berechnung der neuen Grundsteuer startete am 1. Juli 2022. Noch bis spätestens zum 31. Oktober 2022 haben alle Eigentümer Zeit, eine Erklärung des Grundsteuerwerts für die Neuberechnung an das zuständige Finanzamt – beispielsweise über das Internetportal ELSTER oder für einfach gelagerte Fälle in Bundesländern, die das Bundesmodell umsetzen, auch www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de – zu übermitteln. Was Immobilieneigentümer jetzt zur Feststellungserklärung wissen müssen, fassen die VON POLL IMMOBILIEN Experten ( www.von-poll.com) nachfolgend zusammen.

„Die aktuellen Grundsteuerbeträge bleiben noch bis Ende Dezember 2024 unverändert. Erst zum 1. Januar 2025 treten die neuen Sätze in Kraft“, weiß Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN. Und weiter: „Dennoch müssen Immobilieneigentümer schon jetzt aktiv werden. Die Abgabefrist vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 ist für alle Eigentümer verpflichtend. Die Feststellungserklärung kann einmalig online abgegeben werden und ermöglicht den Finanzämtern die Neuberechnung der Grundsteuer.“

Wer ist zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet?

Alle Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer müssen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. In Erbbaurechtsfällen muss nur der Erbbauberechtigte eine Erklärung abgeben.

Wie ist die Feststellungserklärung einzureichen?

Die Feststellungserklärung kann über das Online-Portal ELSTER übermittelt werden. Dazu sind allerdings Zugangsdaten notwendig. Wer bereits ein Benutzerkonto hat, beispielsweise für die Einkommensteuererklärung, kann dieses auch für die Abgabe der Feststellungserklärung im Rahmen der Grundsteuerreform verwenden. Alternativ steht privaten Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken aus den elf teilnehmenden Bundesländern des Bundesmodells die Internetseite „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ zur Verfügung. Nutzbar ist dieser Service demnach in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Nur in Einzelfällen (sogenannten Härtefällen), wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, ist die Abgabe der Informationen in Papierform möglich.

Welche Angaben werden für die Feststellungserklärung benötigt?

Alle Eigentümer haben ein Informationsschreiben ihres Bundeslandes mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen, sowie Informationen zur Unterstützung bei der Erstellung der Feststellungserklärung. Die benötigten Unterlagen und wo diese zu finden sind, können je nach Bundesland variieren. Generell sollten Eigentümer die folgenden Angaben parat haben: Aktenzeichen des Grundstücks, Lage des Grundstücks, Gemarkung(en) und Flurstück(e), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Art des Grundstücks, genaues Baujahr (ab einem Baujahr von 1949), Anzahl der Wohnungen und Wohnfläche, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (falls vorhanden) und die Kontaktdaten der Eigentümer sowie deren Anteile am Eigentum.

„Die benötigten Informationen lassen sich beispielsweise im Kauf- oder Schenkungsvertrag sowie in den Bauunterlagen finden. Hilfreich sind zudem ein Grundbuchauszug oder bei Wohnungseigentum die Teilungserklärung“, lässt Immobilienrechtsexperte Wistokat wissen. Und er führt weiter aus: „Zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben können Eigentümer das Grundsteuerportal der Finanzverwaltung nutzen.“

Was passiert, wenn die Feststellungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird?

Wer die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht einhält, riskiert nicht nur eine Ermahnung, sondern bei weiteren Verzögerungen auch einen Verspätungszuschlag oder sogar ein Bußgeld. Zudem wird der Wert für die Berechnung bei Nicht-Abgabe der Feststellungserklärung vom zuständigen Finanzamt geschätzt. Das ist im seltensten Fall finanziell vorteilhaft für den Immobilieneigentümer.

Fazit

„Immobilieneigentümer sollten die Abgabe der Feststellungserklärung lieber nicht auf die lange Bank schieben, sondern frühzeitig aktiv werden, da das Besorgen der benötigten Informationen gegebenenfalls auch etwas Zeit in Anspruch nimmt. Außerdem lassen sich durch eine rechtzeitige Abgabe mögliche Strafzahlungen vermeiden. Eigentümer, die ihr Informationsschreiben vom Finanzamt und die benötigten Angaben beisammenhaben, können die Eingaben binnen weniger Minuten erledigen“, resümiert Tim Wistokat von VON POLL IMMOBILIEN.

Die VON POLL IMMOBILIEN Experten haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Grundsteuerreform in einer Broschüre zusammengefasst: https://cdn.von-poll.com/Viewer/grundsteuer/index.html

 

Verantwortlich für den Inhalt:

von Poll Immobilien GmbH, Feldbergstraße 35, 60323 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 26 91 57-0, www.von-poll.com

 

Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer in ganz Deutschland sind verpflichtet, bis Ende Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben. Das gilt auch für Erbbaurechtsnehmer. Darauf weist der Deutsche Erbbaurechtsverband hin.

 

Die Grundsteuererklärung ist in diesem Jahr notwendig, weil bundesweit die Grundsteuern neu berechnet werden sollen. Welche Daten für die Erklärung gebraucht werden, hängt vom Bundesland ab, in dem sich die Immobilie befindet. In jedem Fall gehören die Grundstücks- und Gebäudefläche dazu, unter Umständen aber auch die Lage und der Bodenrichtwert.

Wer ein Erbbaurecht hat, ist zwar nicht Eigentümer des Grundstücks, auf dem sein Haus steht. Dennoch müssen auch Erbbaurechtsnehmer eine Grundsteuererklärung abgeben. Informationen zur Grundstücksfläche und zur Lage sind im Grundbuch verzeichnet – ebenso wie die Gemarkung, die Flurstücksnummer, die Flurstücksfläche und die Grundbuchblattnummer. Liegt der Grundbuchauszug nicht vor, können Eigentümerinnen und Eigentümer ihn beim zuständigen Grundbuchamt anfordern. In einigen Bundesländern gibt es außerdem Datenbanken, die diese Informationen online anbieten.

„Der Erbbaurechtsgeber ist für diese Informationen nicht die richtige Anlaufstelle“, sagt Dr. Matthias Nagel, der Geschäftsführer des Deutschen Erbbaurechtsverbands. „Er kann aus Rechtsgründen auch nicht im Namen des Erbbaurechtsnehmers die Daten übermitteln.“

Das Bundesministerium für Finanzen hat die wichtigsten Informationen private Eigentümerinnen und Eigentümer auf einer Website veröffentlicht: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de. Darüber hinaus stellen die Bundesländer spezifische Informationen online zur Verfügung.

Über den Deutschen Erbbaurechtsverband:

Der Deutsche Erbbaurechtsverband e. V. wurde 2013 gegründet. Er ist ein Zusammenschluss aus namhaften Erbbaurechtsausgebern, die bundesweit einen erheblichen Anteil der im Erbbaurecht ausgegebenen Flächen repräsentieren, sowie Dienstleistern der Branche. Der Deutsche Erbbaurechtsverband vertritt die Interessen der Erbbaurechtsgeber in Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Medien, Politik und Verwaltung und versteht sich als universeller Ansprechpartner zum Thema Erbbaurecht. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Präsident des Verbandes ist Ingo Strugalla. Geschäftsführer ist Dr. Matthias Nagel.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Erbbaurechtsverband e. V., Littenstraße 10, 10179 Berlin, Tel: 030 54711254, www.erbbaurechtsverband.de

Nach Abmahnung durch den Bund der Versicherten e. V. (BdV) haben die drei Versicherer ADAC Versicherung AG, Europ Assistance SA Niederlassung für Deutschland und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG eingelenkt und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet, die der BdV angenommen hat.

 

Damit verzichten die Reiseversicherer in ihren Vertragswerken künftig auf unzulässige Ausschlussklauseln, mittels derer sie sich bisher vorbehielten, Leistungen infolge von Alkohol- oder Drogen-„Missbrauch“ während Urlaubsreisen zu verweigern.

„Wir freuen uns, dass die drei Reiseversicherer unserer Forderung nachkommen und auf die beliebig interpretierbare Ausschlussklausel verzichten. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können sich ab jetzt auf die Leistungen während ihres Urlaubs verlassen – auch, wenn sie mal einen Drink zu viel hatten“, sagt Stephen Rehmke, Vorstand beim BdV.

Alle Versicherer zeigten sich kooperativ und reagierten unverzüglich auf die Abmahnung des BdV.

Von der erfolgreichen Abmahnrunde profitieren sowohl Neu- als auch Bestandskund*innen. „Die Versicherer berufen sich bei Altverträgen ab sofort nicht mehr auf die Ausschlussklausel. Für Neuverträge gewähren wir den Versicherern wunschgemäß Aufbrauchfristen, also verlängerte Umsetzungsfristen. Denn während elektronische Dokumente relativ schnell angepasst werden können, ist bei Verträgen in Papierform, die bereits bei Vertrieben und Reisebüros im Umlauf sind, mehr Vorlauf erforderlich“, sagt Rehmke.

 

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Bund der Versicherten e.V.,Gasstr. 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, Tel: +49 40-357 37 30 98, Fax: +49 40-357 37 30 99, www.bundderversicherten.de

Gebäude-AfA wird erleichtert – Urteil bestätigt Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster in gleicher Sache – Online-Gutachten können anstelle von Bausubstanzgutachten vorgelegt werden

 

Das Finanzgericht Köln hat am 9. Juli 2022 sein Urteil zum Aktenzeichen 6 K 923/20 veröffentlicht. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass eine modellhaft ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. „Konkret geht es um das in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verankerte Schema zur Bestimmung der Restnutzungsdauer bei modernisierten Gebäuden,“ sagt David Glasenapp, Geschäftsführer von Nutzungsdauer.com. „Ein Modellansatz, den wir auch bei Nutzungsdauer.com in vielen Fällen nutzen.“

Grundsätzlich räumt die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, also 50 Jahre bei Gebäuden ab Baujahr 1925, zufriedengibt oder über ein Nutzungsdauer-Gutachten eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht. In vielen Fällen können Immobilieneigentümer ihre Immobilie in einem deutlich kürzeren Zeitraum abschreiben und dadurch jährlich höhere Beträge steuerlich geltend machen.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Köln schließt sich in seinem Urteil vom 22. März 2022 dem Bundesfinanzhof an, der als oberstes Gericht für Steuersachen schon mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Ähnlich hatte auch am 27. Januar 2022 das Finanzgericht Münster geurteilt (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E). Laut deren Urteilen es für die Verkürzung der Nutzungsdauer nun nicht mehr notwendig ist, die kostenintensiven, detaillierten Bausubstanzgutachten vorzulegen.

“Die allermeisten Vermieter in Deutschland zahlen mehr Steuern als Sie müssten”, sagt David Glasenapp und deutet damit auf die nach wie vor wenig bekannte Möglichkeit der erhöhten Abschreibung hin. “Jeder Vermieter, der eine mehr als 30 Jahre alte Bestandsimmobilie zur Einkünfteerzielung besitzt, sollte dessen tatsächliche Nutzungsdauer zumindest überprüfen. Oftmals kann der Abschreibungszeitraum signifikant verkürzt und nicht unerhebliche steuerliche Vorteile geltend gemacht werden.“

Über Nutzungsdauer.com

Die Online-Plattform Nutzungsdauer.com wurde 2017 gegründet und ist der erste Online-Anbieter spezialisiert auf Gutachten über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien. Nutzungsdauer.com vereint erfahrene, unabhängige Immobiliengutachter aus der freien Wirtschaft sowie dem akademischen Bereich und ermittelt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen die Restnutzungsdauer von Immobilien. Seit Gründung wurden bereits über 1.000 Vermieter bei der Ermittlung begleitet und eine geschätzte Steuerersparnis von über 5 Mio. EUR erzielt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

W Verwaltung GmbH, Fuhrmannsplatz 11, 33442 Herzebrock-Clarholz, info@nutzungsdauer.com, www.nutzungsdauer.com

Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind nur noch 1,8 Prozent statt bislang sechs Prozent jährlicher Zins fällig. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.2019.

 

Der Bundesrat hat am 08.07.2022 dazu der Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg in Halle/Saale kennt die Details.

Hintergrund für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Gericht stufte die bisherige Verzinsung mit 0,5 Prozent je Kalendermonat, was einem Jahreszins von sechs Prozent entspricht, als verfassungswidrig ein und forderte eine gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2019.

Welche Regeln für Steuerzinsen jetzt gelten

Der alte Zinssatz von sechs Prozent gilt nur noch für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018.

Der Zinssatz für Zinsen beträgt laut geänderter Abgabenordnung (AO), Paragraph 233a, für Zeiträume ab dem 01.01.2019, also rückwirkend, 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.

Die Angemessenheit der Zinssätze ist alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

Für welche Steuerzinsen die Änderungen gelten

Die Neuregelungen beziehen sich nur und ausschließlich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ausdrücklich nicht neu gefasst sind andere Steuerzinsen, etwa

Stundungszinsen nach Paragraph 234 AO,

Hinterziehungszinsen nach Paragraph 235 AO sowie

Aussetzungszinsen nach Paragraph 237 AO.

Auch die bekannten Säumniszuschläge für verspätete Steuerzahlung bleiben unberührt.

Was erwartet Unternehmen?

Die Finanzämter haben nach der Entscheidung des BVerfG vorerst keine Zinsen für Zeiträume ab 2019 mehr festgesetzt. „Betroffene Unternehmen müssen jetzt mit Zinsbescheiden rechnen, da die Finanzämter nun die entsprechende Rechtsgrundlage haben“, sagt Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg in Halle/Saale. „Die Bescheide sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob alles korrekt ist, oder ob sich Ihr Finanzamt vielleicht verrechnet hat.“

 

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Tipps für den Alltag

 

Welche Rechte haben Passagiere?

Welche Fakten zählen?

Endlich wieder ohne Beschränkungen reisen: Viele nutzen die Chance, im Urlaub wieder fremde Länder oder Kontinente kennenzulernen. Die vermeintlich schönste Zeit im Jahr birgt trotzdem immer noch Tücken. Gerade in diesem Jahr heben viele Flugzeuge verspätet ab. Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken?

Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene Passagiere rechnen können, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung verantwortlich ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt allein von der Länge der Flugstrecke ab. Der Ticketpreis spielt keine Rolle.

Die Fluggastrechteverordnung ist, wie die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung mitteilt, bei Flügen anwendbar, die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin- und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.

Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start unmöglich gemacht haben. Doch selbst, wenn die Ausgleichszahlungen entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose Hotelunterbringung mit ein.

Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, Mängel detailliert zu dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte ( http://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm) zurückgreifen.

Auch Pauschalreisenden stehen die Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen. Bei der Durchsetzung beider Ansprüche hilft die Rechtsschutzversicherung. Gerade Letzteres lässt sich oft nur mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.huk.de/presse/nachrichten/verbrauchertipps/fluggastverordnung.html.

 

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Wenn jemand zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie ein Fremdwährungsdarlehen aufnimmt, das er wegen der ungünstigen Kursentwicklung später in einen Euro-Kredit umschuldet, dann kann er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Wechselkursverluste nicht als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen.

 

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 36/17)

Der Fall: Grundsätzlich kann ein Umschuldungsdarlehen steuerlich berücksichtigt werden, da der Veranlassungszusammenhang zur Vermietung fortbesteht. Allerdings sollten die Valuta des neuen Darlehens nicht über den abzulösenden Darlehensrestbetrag hinausgehen und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegen.

Das Urteil: Sei schon der Fremdwährungskursverlust nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, so gelte dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlusts, entschieden die höchsten Finanzrichter. Mit der Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens habe der Kläger den Kursverlust realisiert und bezahlt. Zur Finanzierung des erhöhten Rückzahlungsaufwands habe er Darlehensmittel in Anspruch genommen. Weder die erhöhten Rückzahlungsbeträge noch die auf deren Finanzierung entfallenden Schuldzinsen könnten jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.

 

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Europäische Kommission veröffentlicht Erklärung zur Verschiebung des Technischen Regulierungsstandards zu PRIIPs auf den 1. Januar 2023

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass die Europäische Kommission im EU-Amtsblatt 2022/975 die Anwendung der Technischen Regulierungsstandards für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-RTS, Delegated Regulation (EU) 2021/ 2268) verschoben hat. Die PRIIPs-RTS sollen nicht – wie geplant – ab dem 1. Juli 2022 angewendet werden, sondern erst ab dem 1. Januar 2023. Die Kommission hat dazu am 24. Juni 2022 eine Erklärung veröffentlicht.

Der am 24. Juni publizierte Rechtsakt der Verschiebung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft – also erst am 14. Juli 2022. Hierdurch entsteht eine nicht intendierte zeitliche Lücke: Theoretisch müssten die neuen PRIIPs-RTS in der Zeit vom 1. bis zum 14 Juli 2022 angewendet werden, da die Verschiebung vom 1. Juli 2022 auf den 1. Januar 2023 erst zum 14. Juli 2022 greift.

Die BaFin wird die Anwendung der neuen PRIIPs-RTS erst ab dem 1. Januar 2023 in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen.

In ihrer Erklärung bestätigt die Kommission, dass die in der Delegierten Verordnung 2021/2268 enthaltenen neuen PRIIPs-RTS ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Die in der Delegierten Verordnung 2017/653 enthaltenen bisherigen Vorschriften für das PRIIPs-Basisinformationsblatt sollen bis zum 31. Dezember 2022 weiter gelten. Bis dahin kann auch das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger (wAI/KIID) verwendet werden, um spezifische Informationen über die als zugrundeliegenden Anlageoptionen angebotenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) bereitzustellen.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Der Gesetzgeber hat das Nachweisgesetz (NachwG) verschärft. Laut Gesetz müssen Arbeitgeber ihre Vertragsbedingungen zukünftig umfangreicher als bisher schriftlich fassen.

 

Wer sich nicht daran hält, dem drohen Geldbußen bis zu 2.000 Euro. Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, kennt die Details, die auf Unternehmen zukommen.

Bei den Arbeitgeberverbänden regt sich Unmut wegen des verschärften NachwG: Sie befürchten, dass auf Unternehmen viel Verwaltungsaufwand und hohe Kosten zukommen. Denn mit dem am 23.06.2022 beschlossenen NachwG müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge anpassen.

Warum hat der Gesetzgeber das Nachweisgesetz verschärft?

Die Neufassung des Nachweisgesetzes war notwendig, weil Deutschland die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie umsetzen musste. Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz transparente, besser vorhersehbare Beschäftigung und damit bessere Arbeitsbedingungen schaffen.

Was genau ändert sich mit dem angepassten NachwG für Arbeitsverträge?

Im Raum stand, dass künftig alle Arbeitsverträge schriftlich zu fassen sind. „Streng genommen ist der Abschluss von Arbeitsverträgen nach wie vor formfrei möglich“, erläutert Roloff. „Ein Schriftformerfordernis existiert nach wie vor nicht. Allerdings sind nach dem Gesetz diverse Regelungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, niederzuschreiben und den Vertragspartnern auszuhändigen. Deshalb raten wir Arbeitgebern, dass sie die ohnehin niederzuschreibenden Bedingungen in einem Arbeitsvertrag festhalten.“

„Trotz heftiger Kritik schreibt das Gesetz die Schriftform vor. „Demnach sind Original-Unterschriften erforderlich“, sagt Roloff, „ein Austausch per E-Mail oder SMS genügt diesem Formerfordernis nicht.“

Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt tun? Was müssen sie künftig in Arbeitsverträgen beachten, was bislang nicht gefordert war?

Mit der Gesetzesänderung wird der Umfang der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen deutlich erhöht. So bedarf es künftig zwingend der Fixierung der

Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts,

vereinbarten Arbeitszeit,

Möglichkeit der Anordnung von Überstunden,

Dauer der Probezeit,

exakten Regelungen einer Teilzeitbeschäftigung,

Bedingungen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

Vereinbarungen zu einem möglichen Anspruch auf Fortbildungen,

Vereinbarungen zu Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland,

des Angebots einer betrieblichen Altersvorsorge

Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Die Arbeitgeber sollten also prüfen, ob die bislang verwendeten Verträge die vom Gesetz geforderten Regelungen enthalten. Ab August 2022 sollten sie nur noch Verträge abschließen, die den neuen Anforderungen entsprechen.

Gibt es Übergangsfristen? Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Übergangsfristen gibt es keine. Für Neuverträge gelten die neuen Vorgaben ab 01.08.2022.

Wie können Arbeitgeber mit Altverträgen umgehen?

Nach dem Gesetz müssen Arbeitgeber hinsichtlich der Verträge, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, zunächst nichts veranlassen. Allerdings haben Arbeitnehmer, die vor August 2022 eingestellt wurden, das Recht, vom Arbeitgeber eine Niederschrift der neuen Pflichtangaben zu verlangen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

innerhalb von sieben Tagen eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben und

innerhalb eines Monats eine Niederschrift mit den übrigen Angaben

aushändigen.

Was droht Chefinnen und Chefs, wenn sie die Verträge nicht anpassen?

Den Unternehmen drohen bis zu 2.000 Euro Bußgeld, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten. Dass das NachwG nicht eingehalten ist, kann bei Sozialversicherungs- oder Rentenprüfungen ans Licht kommen, oder wenn der Zoll den Mindestlohn in Betrieben kontrolliert.

Tipp für Unternehmerinnen und Unternehmer

„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollte nicht nur die künftig abzuschließenden Verträge gesetzeskonform gestalten. Wenn sie ohnehin die Vertragsvorlagen überarbeiten, sollten sie auch die bereits laufenden Verträge anpassen, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohnehin eine Fixierung der Regelungen entsprechend der neuen Vorgaben verlangen können.“

 

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Unabhängige Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung sind nicht dazu verpflichtet, ab dem 2. August 2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen und das Ergebnis dann in eine eventuelle Produktempfehlung einfließen zu lassen.

 

Das ergab eine gemeinsame Anfrage des Votum-Verbandes und des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Damit nimmt das Ministerium eine für viele Fachleute recht überraschende gesetzlichen Auslegung vor, bestätigt aber andererseits eine schon vor einigen Wochen von der BaFin diesbezüglich getätigte Äußerung gegenüber dem markt intern Verlag. Es wird im Ministerium davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis in Paragraf 16 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung der EU um einen starren Verweis handelt, der nicht auf die jeweils gültige Verordnung verweist, sondern auf die Verordnung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der FinVermV.

„Finanzanlagenvermittler sind weder aufgrund von direkt geltendem EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Dennoch wäre es sinnvoll, wenn sie diese Anforderung freiwillig erfüllen würden.“ – so wörtlich aus dem Ministerium.

Das führt nun zu dem absurden Zustand, dass Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung wahrscheinlich für einen Übergangszeitraum andere regulatorische Pflichten haben werden, als Banken, Vermögensverwalter und andere Wertpapierdienstleister. Aber auch andere, als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit.

„Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber aktiv und die FinVermV kurzfristig angepasst wird und damit bald auch die entsprechende gesetzliche Pflicht für alle 34f-Zulassungsinhaber kommt. Zum 2.August dürfte das aber – insbesondere wegen der anstehenden parlamentarischen Sommerpause und der Notwendigkeit der Zustimmung auch des Bundesrates – schwer umsetzbar sein. Wir bleiben bei unserer Empfehlung, sich auch mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen, zu qualifizieren und das Thema beim Kunden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Soweit möglich, auch schon ab dem 2. August.“, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Wichtiger Hinweis: Diese ganze Diskussion tangiert die 34d-Zulassungsinhaber (Versicherungsvermittler:innen) nicht. Für sie steht der 2. August als Startschuss für die neuen Pflichten nicht in Frage!

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Die BaFin hat am 1. Juni 2022 das Merkblatt „Hinweise zum Erlaubnisantrag für die Kryptowertpapierregisterführung“ veröffentlicht. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/BA/mb_Hinweise_Erlaubnisverfahren_Kryptowertpapierregisterfuehrung.html?nn=9021442

 

Es enthält erste Hinweise für Unternehmen, welche Aspekte in den Erlaubnisverfahren aus Sicht der BaFin von besonderer Bedeutung sind. Zielgruppe sind Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag für die Kryptowertpapierregisterführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) stellen wollen.

Hintergrund: Durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29, S. 1423, „Einführungsgesetz“) http://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/index.html  wurde die Kryptowertpapierregisterführung als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Juni 2021 eine Erlaubnis der BaFin. Bei Inanspruchnahme der Übergangsbestimmung nach § 65 KWG gilt die Erlaubnis als vorläufig erteilt, wenn Unternehmen ihre Tätigkeit bis spätestens 10. Dezember 2021 aufgenommen und zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hatten, dass sie dies beabsichtigen. Spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit müssen die Unternehmen einen vollständigen Erlaubnisantrag einreichen.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Versicherungsunternehmen verzichtet auf umstrittene Klauseln in der Hausrat- und Haftpflichtversicherung

 

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hatte das in den Niederlanden ansässige Insurtech Lemonade Insurance N. V. wegen unzureichender Klauseln abgemahnt. Lemonade bietet in Deutschland derzeit nur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherungen und eine Kombination aus beiden an. Der Onlineversicherer ist der Aufforderung des Verbraucherschutzvereins jetzt nachgekommen und hat zwei strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben. BdV-Vorstand Stephen Rehmke: „Lemonade erzählt den Leuten: ‘Vergiss alles, was du über Versicherungen weißt‘. ‘Besser nicht‘, sagten wir uns und entdeckten ein paar ärgerliche Überraschungen im Kleingedruckten. Die hat Lemonade nun aus der Welt geschafft.“

So sollten die Versicherungsnehmer*innen nach einem Umzug ihre Police kündigen und einen neuen Vertrag für die neue Adresse abschließen müssen. Wer eine Kombipolice aus Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, bei dem endete einen Monat nach Umzug ansonsten auch der Privathaftpflichtschutz. Eine weitere Klausel sah vor: Gegenstände fremder Personen, die sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befinden, sind nicht vom Schutz der Hausratversicherung umfasst. Der BdV bemängelte diese Klauseln als völlig unüblich und hielt dem Versicherer vor, damit seine Kund*innen unangemessen zu benachteiligen.

Nach anfänglicher Gegenwehr seitens des Versicherers herrscht nun Klarheit: Die Privathaftpflichtversicherung bleibt bei einem Wohnsitzwechsel unberührt und auch fremde Sachen sind in der Hausratversicherung mitversichert. Lemonade hat sich verpflichtet, sich nicht auf die alten Regeln zu berufen.

„Die Privathaftpflichtversicherung endet, weil man umzieht? Solche Klauseln sind nicht so spritzig! Wir freuen uns für die Kundinnen und Kunden, dass Lemonade das nun nachgebessert und die Bedingungen glatt gezogen hat“, resümiert Stephen Rehmke.

Offen bleibt, was passiert, wenn jemand versäumt hat, seinen Umzug anzuzeigen und dann ein Schaden eintritt. Läuft es wie beim traditionellen Versicherungsgeschäft: Lemonade wird für den Schaden nicht mehr leisten, aber die vereinnahmte Prämie behalten? Der BdV hat um Erläuterung gebeten, aber keine Antwort mehr bekommen.

 

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Bund der Versicherten e.V.,Gasstr. 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, Tel: +49 40-357 37 30 98, Fax: +49 40-357 37 30 99, www.bundderversicherten.de

PKV Beitragserhöhung unwirksam

 

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat das Landgericht Mosbach festgestellt, dass die Prämienerhöhung der UKV Union Krankenversicherung AG von 01.01.2021 bis 31.12.2021 unwirksam und der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet war (Urteil vom 25.05.2022, Az. 7 O 51/21, noch nicht rechtskräftig). Der Versicherer muss dem Kläger die von ihm in diesem Zeitraum gezahlten Erhöhungsbeiträge nebst Zinsen zurückbezahlen. “Im Ergebnis bedeutet das Urteil nicht nur die Erstattung bezahlter Erhöhungen, sondern auch die Fortsetzung des Vertrages mit der alten Prämie, die vor der unrechtmäßigen Erhöhung gezahlt wurde.”, sagt Ioannis Gavanidis, Rechtsanwalt in der Kanzlei AKH-H, die unter anderem auf das Thema PKV-Beitragserhöhungen spezialisiert ist.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger unterhält bei der UKV Union Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung, unter anderem im Tarif CompactPRIVAT – Start 900 B. Im Rahmen der Vertragslaufzeit erfolgten insbesondere in diesem Tarif Beitragserhöhungen, die er monatlich an die UKV Union Krankenversicherung AG bezahlte. Die Beitragserhöhungen kündigte die UKV jeweils durch Schreiben vom November vor dem Erhöhungszeitpunkt im folgenden Januar an. Der Versicherungsnehmer ließ die Schreiben durch die Kanzlei AKH-H zunächst überprüfen und wehrte sich dann gegen die unzulässigen Beitragserhöhungen der UKV Union Krankenversicherung AG.

PKV Urteil UKV Union Krankenversicherung AG: Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Mosbach hat festgestellt, dass das Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung vom November 2020, in dem die Erhöhung für 2021 im Tarif CompactPRIVAT – Start 900 B angekündigt wurde, in formeller Hinsicht unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts entspricht dieses Mitteilungsschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Grundsätzlich gilt, dass Versicherer Beitragserhöhungen plausibel und ausführlich begründen müssen. Im Fall vor dem LG Mosbach kann der Versicherungsnehmer der Mitteilung vom November 2020 nicht hinreichend klar entnehmen, ob eine Veränderung der Rechnungsgrundlage durch Versicherungsleistungen und / oder wegen der Sterbewahrscheinlichkeit die konkrete Beitragserhöhung für seinen Tarif ausgelöst hat. In ihrem Erhöhungsschreiben weist die Beklagte einerseits auf den Anstieg von Gesundheitsausgaben aufgrund von „Lebenserwartung und Fortschritt” und zusätzlich auf die Überprüfung der Entwicklung sowohl der Ausgaben für Versicherungsleistungen und der statistischen Lebenserwartung hin.

Die UKV Union Krankenversicherung AG versuchte im Verfahrensverlauf die Anforderungen an eine wirksame PKV-Beitragserhöhung nachzuholen, was ihr aber nicht gelang. In der sogenannten Klageerwiderung führt der Versicherer aus, die Anpassungen seien aufgrund geänderter Leistungsausgaben erforderlich gewesen, um die dauerhafte Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrages sicherzustellen. Allerdings ergibt sich aus den zugleich vorgelegten Anlagen betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 zugleich der Hinweis auf die Überprüfung der statistischen Lebenserwartung im Vorfeld der Anpassung des Versicherungsbeitrages. Dass eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit nicht der maßgebliche Grund für die Anpassung zum 01.01.2021 war, ergibt sich somit nicht mit der erforderlichen Klarheit.

Das Mitteilungsschreiben für die Beitragserhöhung ab 01.01.2021 ist nach Ansicht des LG Mosbach formell unwirksam, da durch die Nennung zwei verschiedener für die Beitragserhöhung möglicher Rechnungsgrundlagen für einen Versicherungsnehmer nicht klar wird, welche der beiden Rechnungsgrundlagen für die konkrete Erhöhung gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ausschlaggebend ist. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann Partnerschaftsgesellschaft mbB, Freihofstrasse 6, 73730 Esslingen, Tel: +49 711 9 30 81 10, www.akh-h.de

Abschreibungsdauer für Bestandsimmobilien nicht mehr pauschal 50 Jahre – Vermieter können im Schnitt ca. 2.500 bis 5.000 EUR pro Jahr einsparen

 

Die Immobilienpreise steigen seit Jahren rasant, während die Mieteinnahmen durch Mietpreisbremse oder Mietendeckel beschnitten werden sollen. In diesem Jahr tritt die neue Grundsteuer in Kraft und der bislang umlagefähige CO2-Preis soll zum Teil vom Vermieter gezahlt werden. Gerade private Vermieter stehen vor immer größeren finanziellen Hürden. „Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten für Vermieter Geld zu sparen. So müssen beispielsweise Bestandsimmobilien seit neustem nicht pauschal über die gesetzlich vorgeschlagenen 50 Jahre abgeschrieben werden, sondern können bei Vorlage eines entsprechenden Nutzungsdauer-Gutachtens auch schneller, also mit höheren Beträgen abgeschrieben werden“, erklärt David Glasenapp, Geschäftsführer der Gutachter-Plattform Nutzungsdauer.com.

Im Februar 2022 stellte das Finanzgericht Münster in einer Entscheidung (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E) klar, dass die durch Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von gewerblich genutzten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. Damit bestätigte das Finanzgericht die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19), welche letztinstanzlich feststellte, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EstG) jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

David Glasenapp sagt: „Die beiden Urteile des BFH und des FG Münster hieven das Thema Nutzungsdauer aus einem Schattendasein in den Bereich des Mainstreams. Wo früher teils aufwändige Bausubstanzgutachten gefordert wurden, reicht heute ein Online-Gutachten aus. Allerdings scheint diese Möglichkeit den meisten privaten Vermietern und auch deren Steuerberatern noch nicht bekannt zu sein. Dadurch verschenkt der durchschnittliche private Vermieter einer Bestandsimmobilie unseren Schätzungen zufolge zwischen 2.500 EUR und 5.000 EUR pro Jahr. Gerade Kapitalanleger, die eine Immobilie als Altersvorsorge kauften und diese nun vermieten, sollten diese Möglichkeit nicht ungenutzt lassen.“

Gemäß aktuellen Zahlen des Hamburger Welt-Wirtschafts-Instituts (HWWI) ist zumindest in der Hälfte der 401 deutschen Landkreise noch bis 2035 mit positiven Preisentwicklungen zu rechnen. Und auch wenn aktuell vieles darauf hindeutet, dass ein Ende der Niedrigzinsen bevorsteht, sind die Bauzinsen bisher noch gering.

„Altersvorsorge und Inflationsschutz sind Themen, die uns alle etwas angehen. Zu vermietende Immobilien als wertstabile Investments können durch Wertsteigerung und Mieteinnahmen gleich doppelt Schutz bieten“, sagt David Glasenapp. „Dass nun auch der Prozess der Gebäude-AfA erleichtert wurde, entlastet Vermieter und öffnet den Markt für weitere potenzielle Immobilienkäufer. Mit unseren Online-Gutachten geben wir Immobilieneigentümern ein Werkzeug an die Hand, um ihre Immobilieninvestition zu optimieren.“

Über Nutzungsdauer.com

Die Online-Plattform Nutzungsdauer.com wurde 2017 gegründet und ist der erste Online-Anbieter spezialisiert auf Gutachten über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien. Nutzungsdauer.com vereint erfahrene, unabhängige Immobiliengutachter aus der freien Wirtschaft sowie dem akademischen Bereich und ermittelt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen die Restnutzungsdauer von Immobilien. Seit Gründung wurden bereits über 1.000 Vermieter bei der Ermittlung begleitet und eine geschätzte Steuerersparnis von über 5 Mio. EUR erzielt.

 

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W Verwaltung GmbH, Fuhrmannsplatz 11, 33442 Herzebrock-Clarholz, info@nutzungsdauer.com, www.nutzungsdauer.com

 

MARKTKOMMENTAR zur EU-Kleinanlegerstrategie Von Prof. Dr. Michael Heuser, Wissenschaftlicher Direktor des DIVA Marburg, 17. Mai 2022

 

Nach Auffassung der EU-Kommission fehlt den Bürgern Europas, den unbedarften „Kleinanlegern“, der freie Zugang zu Anlageprodukten mit mehr Rendite – sprich zu Aktien- bzw. Investmentprodukten. Doch ist ein EU-weiter Regulierungsansatz hier wirklich ein geeignetes Mittel, um mehr Investmentfreude zu erzeugen? Drei Thesen hinterfragen die Prämissen der „EU-Kleinanlegerstrategie“:

1.)      Die Annahme der Kommission, der Marktzugang von Kleinanlegern sei beschränkt, ist fragwürdig.

Zumindest in Deutschland, immerhin dem größten europäischen Teilmarkt, wuchs die Zahl der Fondssparpläne, der Wertpapierdepots und der Aktionäre in den vergangenen Jahren mit hoher Dynamik. Dem liegt ein sich stetig verbesserndes Verhältnis der Bürger zu aktienbasierten Geldanlagen zu Grunde, wie unter anderem die Entwicklung des vom DIVA halbjährlich erhobenen Deutsche Geldanlage-Index (DIVAX-GA) zeigt. Zugleich besteht auch das Neugeschäft der deutschen Lebensversicherer inzwischen zu mehr als 95 Prozent aus fondsgebundenen Produkten oder Hybridprodukten. Reine Garantieprodukte kommen fast gar nicht mehr vor. Wegen niedriger Zinsen und steigender Inflation ist das auch nicht überraschend. Die EU-Regulierungsinitiative scheint also auf andere Märkte als Deutschland zu zielen. Dann ist aber zu fordern, dass eine differenziertere Betrachtung der EU-Märkte und ihrer Marktbeschränkungen zugrunde gelegt wird. „Für alle gleich“ ist nämlich nicht „für alle besser“.

2.)      IBIP oder IBIP? Absicherung steht im Vordergrund!

Der Begriff IBIP „Insurance Based Investment Product“ ist eigentlich falsch – tatsächlich handelt es sich meist um Investment Based Insurance Products. Denn im Regelfall ist das primäre Motiv des Verbrauchers die Alters- bzw. Risikoabsicherung, die ihn das Versicherungsprodukt gegenüber einem reinen Anlageprodukt den Vorzug geben lässt. Im Übrigen sind Produkte im Versicherungsmantel deshalb auch im Regime der Insurance Distribution Directive (IDD) richtig verortet. Ein Übergang auf MFID II-Regeln würde einen Zugang zu solchen Produkten nur erschweren. Abgesehen davon tragen zum Verbraucherschutz in Deutschland noch viele weitere rechtliche Bestimmungen bei (zum Beispiel VVG, VAG, Vermittlerverordnung, VVG-Info V, AltvPIBV). Das bürokratische Ergebnis: Schon heute müssen für den Abschluss einer Riester-Rente (ein Versicherungsanlageprodukt) mehr als 50 Seiten Papier ausgedruckt und sechs Unterschriften eingeholt werden.

3.)      Um den Marktzugang zu verbessern, braucht es Beratung statt Regulierung.

Es gibt eine große Diskrepanz zwischen juristischen Anforderungen zum Verbraucherschutz auf der einen und der Verständlichkeit von Produkten und Bedingungen auf der anderen Seite. Wenn die EU-Kommission den Marktzugang zu Investmentprodukten bzw. zu investmentbasierten Versicherungsprodukten verbessern will und dabei den deutschen Markt im Blick hat, gibt es eine entscheidende Stellschraube: die Förderung kompetenter Beratung. Denn Aufgabe der Berater ist es, das regulierungsjuristische Fach-Kauderwelsch für den Verbraucher zu übersetzen und seine individuelle Situation zu bewerten. Eine Ausweitung der Regulierung, insbesondere eine Ausweitung der MIFID II-Anwendung, würde genau das Gegenteil dessen bewirken, was die Kleinanlegerstrategie eigentlich soll: Den Verbreitungsgrad höher rentierlicher Anlageprodukte fördern.

Bei aller Sympathie für gemeinsame Regeln in der EU sind die Voraussetzungen in den Mitgliedsländern schlicht unterschiedlich. In Deutschland liegt das gesetzliche Rentenniveau bei 48 Prozent, die betriebliche Altersversorgung ist bei weitem nicht flächendeckend vorhanden. Deshalb bleibt private Vorsorge unerlässlich. Ohne Bedarfsklärung, Beratung und Vermittlung wird auskömmliche Alterssicherung für alle nicht zu erreichen sein. Eine EU-Regulierung darf dieses Ziel nicht behindern.

DIVA – Deutsches Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung Das DIVA versteht sich als Meinungsforschungsinstitut für finanzielle Verbraucherfragen und ist ein An-Institut der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW). Geschäftsführender Direktor ist Dr. Helge Lach, zugleich Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater (BDV); die Wissenschaftliche Leitung liegt bei FHDW-Professor Dr. Michael Heuser. Veröffentlichungen des DIVA und weitere Informationen unter www.diva.de.

 

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Deutsches Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung GmbH, Bahnhofstraße 23, 35037 Marburg, Tel: +49 (0) 6421 59078-0, www.diva.de