BFH ­- Urteil vom 29.11.2017 X R 3/16

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Mit dem Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16 führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt fort.

Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten
Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Der BFH sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst­ bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht ­ wie beim Selbstbehalt ­ bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

Siehe auch: Urteil des X. Senats vom 1.6.2016 ­ X R 43/14 ­, Urteil des X. Senats vom 29.11.2017 ­ X R 3/16

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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 ­ 3 AZR 586/16 ­

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat hat ­ wie die Vorinstanzen ­ die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Juli 2016 ­ 9 Sa 14/16 ­

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Finanzgericht Köln legt Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor

Das Finanzgericht Köln hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen für das Jahr 2015 ein Rechnungszinsfuß von 6 % noch verfassungsgemäß ist.

Die derzeitige gesetzliche Regelung geht davon aus, dass ein Rechnungszinsfuß von 6 % im Rahmen der Renditeerwartungen liegt, die ein Unternehmen aus dem durch die Pensionsrückstellung gebundenen Kapital erwirtschaften kann. Diese Annahme ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr realitätsgerecht. Sie geht von unrealistisch hohen zukünftig zu erzielenden Zinserträgen aus. Auch die Starrheit des typisierten Rechnungszinsfußes sei nicht mehr gerechtfertigt. Ein Festhalten an dem Zinssatz von 6 % wird als willkürlich und damit verfassungswidrig angesehen. Hinweis: Entsprechende Steuerbescheide sollten offen gehalten werden.

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BdSt-­Trendumfrage bestätigt OECD­-Studie

“Das ist kein Spitzenplatz, auf den wir stolz sein können!”, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt) die Ergebnisse der neuen OECD­Studie zur Steuer­ und Aufgabenbelastung von Arbeitnehmern. Gestern gab die Organisation bekannt, dass im Durchschnitt bei einem Single fast 50 Prozent des Einkommens für Steuern und Sozialabgaben an den Staat gehen.

Das ist deutlich zu viel, dies empfinden auch die Bürger so. In einer Umfrage im Auftrag des BdSt gaben in diesem April 86 Prozent der Befragten an, dass sie ihre persönliche Steuer­ und Abgabenbelastung als zu hoch empfinden. Vor drei Jahren sagten dies nur 63 Prozent der Teilnehmer und zu Beginn dieses Jahres 81 Prozent. Damit ist der aktuelle Wert der höchste seit Beginn der Trendumfrage im März 2015. Allein seit Antritt der großen Koalition hat die gefühlte Belastung um fünf Prozentpunkte zugelegt! An den repräsentativen Umfragen nahmen jeweils über 1.000 Personen teil. “Die Umfragewerte und die Ergebnisse der OECD sind ein klares Zeichen, dass die Politik jetzt etwas tun muss. Der Soli muss für alle abgeschafft werden, und zwar deutlich vor dem von der großen Koalition genannten Datum 2021,” fordert Holznagel. Auch eine Senkung der Arbeitslosenbeiträge von aktuell 3 Prozent auf 2,5 Prozent würde die Arbeitnehmer schnell entlasten.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat ermittelt, dass deutsche Arbeitnehmer im internationalen Vergleich stark durch Steuern und Abgaben belastet werden. Bei Ledigen nimmt Deutschland hinter Belgien den zweiten Platz ein. Bei Alleinerziehenden mit zwei Kindern nimmt Deutschland international Platz 5 ein. Auch bei Familien liegt die Belastung über dem Durchschnitt der Industriestaaten.

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Abwicklung angeordnet

Die Interactive Services Worldwide Ltd. ist Betreiber der Handelsplattform www.tradexoptions.com für binäre Optionen und nimmt in diesem Zusammenhang fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an.

Damit betreibt die Interactive Services Worldwide Ltd. das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Am 6. April 2018 hat die BaFin der Interactive Services Worldwide Ltd. diese Art von Dienstleitung in Deutschland untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Dieser Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

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LG Hamburg Urteil Az.: 322 O 322/17

Für etliche Schiffsfonds­Anleger ist es ein Dilemma: Sie haben mit ihrer Beteiligung nicht nur eine finanzielle Bruchlandung erlebt, sondern sollen auch noch erhaltene Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. „Allerdings sind die Forderungen des Insolvenzverwalters oftmals gar nicht berechtigt und Anleger können sich gegen die Rückforderung wehren“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar­Preller in Wiesbaden.

In den vergangenen Jahren gingen zahlreiche Schiffsfonds in die Insolvenz. Anleger haben dabei nicht nur viel Geld verloren, sondern werden regelmäßig von den Insolvenzverwaltern der Fondsgesellschaften auch noch aufgefordert, bereits erhaltene
Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, da die Insolvenzmasse nicht ausreiche, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. „Tatsächlich haften Anleger in der Regel mit der Höhe ihrer Einlage. Sind Auszahlungen geflossen, die nicht durch Gewinne gedeckt waren und somit die Einlage geschmälert haben, ist die Rückforderung theoretisch berechtigt. Praktisch kann das aber ganz anders aussehen. Dass den Forderungen des Insolvenzverwalters Grenzen gesetzt sind, zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg“, so Rechtsanwalt Kanz. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 19. Januar 2018 entschieden, dass ein Anleger eines Schiffsfonds die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss (Az.: 322 O 322/17).

Konkret hatte sich der Anleger mit einer Einlage in Höhe von 50.000 Euro an dem Schiffsfonds MS Anna Sophie beteiligt. Wie bei so vielen Schiffsfonds flossen auch hier in den ersten Jahren der Beteiligung die Ausschüttungen. Bis zum Beginn der Schifffahrtkrise im Jahr 2008 wurden 25.000 Euro an den Anleger ausgezahlt. Die Krise zeigte dann aber ihre Wirkung und die Fondsgesellschaft musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte die erhaltenen Auszahlungen zurück. Dagegen wehrte sich der Anleger. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung blieb erfolglos.

Das LG Hamburg führte aus, dass der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nicht ausreichend dargelegt habe. Das Gericht rechnete vor, dass nach Abzug von Verfahrenskosten und Gewerbesteuer eine Insolvenzmasse von 2,1 Millionen Euro verblieben sei. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger betrugen aber nur rund 2 Millionen Euro. Dementsprechend reiche die Insolvenzmasse aus, um die Forderungen zu befriedigen und die Rückforderung der Ausschüttungen sei überhaupt nicht nötig, so das LG Hamburg.

„Es empfiehlt sich also, die Forderungen des Insolvenzverwalters auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Fondsgesellschaften Ausschüttungen zurückfordern. Auch das ist nur in gewissen Grenzen möglich“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

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Wettbewerbszentrale lässt erneut Werbung einer Bank als irreführend untersagen

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart der Sparda­Bank Baden­Württemberg die Werbung mit einem “gebührenfreien” Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 19.02.2018, Az. 35 O 57/17 KfH ­ nicht rechtskräftig). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, misst die Wettbewerbszentrale diesem Verfahren Bedeutung für die gesamte Bankenbranche bei.

Das in Stuttgart ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächen­deckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich kein Entgelt für die Kontoführung. Die Bank führte aber 2017 für die Ausstellung einer EC­Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Dieses Entgelt erhält der Kunde nur dann zurück, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein “gebührenfreies Girokonto” als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Ebenso beanstandete sie die Bezeichnung der Bankentgelte als “Gebühren” wegen Irreführung, weil es sich nicht um ein behördlich festgesetztes, feststehendes und nicht verhandelbares Entgelt handelt. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbung mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte “White Card” ausstellen zu lassen, mit der Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Stuttgart in seinem jetzt vollständig vorliegenden Urteil nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2017 hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem “gebührenfreien Girokonto” ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

“Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, eine Kostenlosigkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist, eine klare Absage erteilt.”, so Peter Breun­Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung der Entscheidung. “Aus Sicht des Kunden ist das Konto mit der Karte untrennbar verknüpft und nur dann ‚gebührenfrei’, wenn die Girokarte tatsächlich nichts kostet.”, so Breun­Goerke weiter. Dass Kreditinstitute im Zuge der anhaltenden Niedrigzinsphase Kontomodelle ändern oder Girokonten nicht mehr kostenlos anbieten, sei nicht per se wettbewerbswidrig. Allerdings müssten Kunden über entstehende Kosten transparent aufgeklärt werden.

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Begriff “Gebühren” für Bankentgelte irreführend ist, jedoch nicht an. In der mündlichen Verhandlung deutete das Gericht zwar an, ebenso wie die Wettbewerbszentrale den Begriff als falsch anzusehen, ein Verbot sei aber zu weitgehend. Der Begriff der Kontoführungsgebühr als Bezeichnung des Entgelts der Banken für die Kontoführung habe sich eingebürgert.

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Bei Heimunterbringung wird doppelte Haushaltsersparnis angerechnet

Wer für seinen Platz in einem Alten­ oder Pflegeheim selbst (zu­)zahlen muss, der kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings zieht der Fiskus von diesem Betrag die sogenannte Haushaltsersparnis ab. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gilt diese Anrechnung bei Ehepaaren sogar in doppelter Höhe. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 22/16)

Der Fall: Auf ein Ehepaar kamen nach dem gesundheitlich bedingten Umzug in ein Heim erhebliche Kosten zu. Alleine in einem Steuerjahr waren für beide Partner 27.500 Euro fällig. Den Betrag machten sie in der Steuererklärung geltend ­ abzüglich einer abzurechnenden Haushaltsersparnis von knapp 3.400 Euro. Das zuständige Finanzamt bestand jedoch auf der Verdoppelung dieser Summe, denn schließlich handle es sich um zwei Personen, bei denen die Haushaltsersparnis anfalle.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich der Rechtsmeinung des Fiskus an. Beide betroffenen Personen kämen nach dem Umzug ins Heim in den Genuss der Haushaltsersparnis (für Miete, Strom und Verpflegungskosten), weswegen er auch für beide in Anschlag gebracht werden müsse. Alles andere stelle eine Doppelbegünstigung für (Ehe­)Paare gegenüber Singles dar.

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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 ­ 3 AZR 277/16 ­

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions­Sicherungs­Verein (PSV) unterliegt.

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Be­triebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse
nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ­ ebenso wie das Landesarbeitsgericht ­ der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss ­ auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird ­ Versorgungscharakter.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 ­ 3 AZR 277/16 ­

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 26. November 2015 ­ 7 Sa 534/15 ­

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BaFin wird ESMA­Leitlinien zu Anforderungen der MiFID II anwenden

Anfang Februar hat die Europäische Wertpapier­ und Marktaufsichtsbehörde ESMA die deutsche Fassung ihrer Leitlinien herausgegeben, die die Anforderungen der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) an die Produktüberwachung (Product Governance) konkretisieren, also an die Entwicklung und Vertriebssteuerung von Finanzinstrumenten.

Im Mittelpunkt stehen Vorgaben zum Zielmarkt, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig zu bestimmen haben. Die BaFin erklärt hiermit, dass sie die Leitlinien anwenden wird.

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2 der MiFID II müssen Konzepteure (Manufacturers) und Vertreiber (Distributors) von Finanzinstrumenten ein Produktfreigabeverfahren vorhalten, um zu verhindern, dass ihre Interessen mit denen ihrer Kunden kollidieren. In diesem Verfahren ist unter anderem für jedes Finanzinstrument ein Endkundenzielmarkt festzulegen. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle einschlägigen Risiken für den jeweiligen Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie für diesen geeignet ist.

Die Leitlinien konkretisieren, wie diese Vorgaben praktisch umzusetzen sind. Sie geben etwa Kategorien vor, die bei der Zielmarktidentifizierung herangezogen werden sollten, und beschreiben Besonderheiten für verschiedene Produkt­ und Dienstleistungsarten.

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BFH ­ Urteil vom 20. März 2018 ­ XI ZR 309/16

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

“Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.”

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozeßverlauf:

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB ­und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB ­ soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb­)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Vorinstanzen:
LG Nürnberg­Fürth ­ Urteil vom 17. November 2015 ­ 7 O 902/15 OLG Nürnberg ­ Urteil vom 28. Juni 2016 ­ 3 U 2560/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast (1) …

(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) …
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. …

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Urteil vom 21. Februar 2018 ­ VIII ZR 255/16

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum­ und Streupflicht (Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München, der Streithelferin der Beklagten, liegt.

Am 17. Januar 2010 stürzte der Kläger gegen 9.10 Uhr beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Streithelferin nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Hierbei zog er sich Frakturverletzungen am rechten Knöchel zu. Die Streithelferin hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die Beklagte wiederum hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war.

Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.291,20 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum­ und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.

Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kläger als Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB). Dazu gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten.

Vorliegend ist der Kläger allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum­ und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen ist. Im Streitfall lag die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten.

Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht als dem Kläger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem (durch die Streithelferin) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Der Senat hat die Revision des Klägers deshalb zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages

(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

[…]
Vorinstanzen:
LG München ­ Urteil vom 14. Januar 2016 – 2 O 28823/13 OLG München ­ Urteil vom 6. Oktober 2016 – 1 U 790/16

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Die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie

Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht. Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt steuerlich absetzen will.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu bringen.

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Besserverdienende Unverheiratete profitieren 2018 am meisten

Mit dem Start des neuen Jahres wird er wieder einmal spannend: der Blick auf den Gehaltszettel. Zum 1.1.2018 greifen gesetzliche Änderungen bei der Einkommensteuer und der Sozialversicherung: Der steuerliche Grund­ und Kinderfreibetrag wird angehoben, der Beitrag zur Rentenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte. Unter dem Strich bleibt dabei für alle Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto als im Vorjahr.

Eine Übersicht, wie sich die Neuregelungen auf dem Konto bemerkbar machen, hat die DATEV eG für verschiedene Gehaltsstufen in den Konstellationen Single (Steuerklasse I), verheiratet (Steuerklasse III), verheiratet mit zwei Kindern (Steuerklasse III) und alleinerziehend mit einem Kind (Steuerklasse II) berechnet. Am meisten profitieren über alle Steuerklassen hinweg Beschäftigte mit einem monatlichen Brutto­Gehalt von 6.000 Euro. Das größte Plus verbuchen Alleinerziehende und Alleinstehende in dieser Gehaltsstufe. Sie können sich über eine Entlastung von 249 bzw. 247 Euro im Jahr freuen. Den geringsten Zuwachs im Geldbeutel verzeichnen Verheiratete mit einem Einkommen von 1.500 Euro. Bei Ihnen beläuft sich die Steuerersparnis 2018 auf lediglich 9 Euro im Jahr.

In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Gesetzgeber ein häufig postuliertes Ziel wahrgemacht hat und die neuen Regelungen insbesondere bei den mittleren Gehaltsklassen für Entlastung sorgen. Ab der Gehaltsstufe von 6.500 EUR wird ein Teil der Steuerersparnis wieder kompensiert, da dann die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten­ und Arbeitslosenversicherung zu Buche schlagen. Für Abweichungen von den berechneten Werten werden bei einigen Arbeitnehmern zudem die Krankenkassen­Zusatzbeiträge sorgen. Während diese für die große Mehrheit der Versicherten gegenüber dem Vorjahr stabil bleiben dürften, gibt es bei einzelnen Krankenkassen 2018 auch Veränderungen.

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EuGH forderte Änderung bei Erbschafts­-Freibeträgen

Die Bundesrepublik darf bei den Freibeträgen für Erbschaften oder Schenkungen Bürger aus anderen EU­Staaten nicht alleine deswegen schlechter stellen, weil sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Das wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich festgestellt. (Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen C­211/13)

Der Fall: Der deutsche Gesetzgeber gewährte sogenannten “Gebietsfremden” ­ also EU­Bürgern ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik ­ lediglich einen verminderten Freibetrag bei Schenkungen und Erbschaften von Immobilien. Das hielt die Europäische Kommission für einen Verstoß gegen die Pflicht, den Kapital­ und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht zu beschränken. Es sei objektiv kein Grund erkennbar, warum Bürger der Union nur deswegen nicht in den Genuss des vollen Freibetrages kommen, weil keiner von beiden im Lande wohnt.

Das Urteil: Der EuGH bestätigte, dass eine solche Vertragsverletzung vorliege. Unter gewissen Umständen sei es zwar möglich, nationale gesetzliche Ausnahmeregelungen zu schaffen, doch das müsse ganz eng ausgelegt werden und dürfe nicht zu einer generellen Diskriminierung führen. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes könnten sich auch Deutsche berufen, wenn sie in anderen Mitgliedsstaaten auf ähnliche Weise schlechter gestellt würden.

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