Urteil vom 21. Februar 2018 ­ VIII ZR 255/16

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum­ und Streupflicht (Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München, der Streithelferin der Beklagten, liegt.

Am 17. Januar 2010 stürzte der Kläger gegen 9.10 Uhr beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Streithelferin nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Hierbei zog er sich Frakturverletzungen am rechten Knöchel zu. Die Streithelferin hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die Beklagte wiederum hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war.

Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.291,20 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum­ und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.

Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kläger als Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB). Dazu gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten.

Vorliegend ist der Kläger allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum­ und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen ist. Im Streitfall lag die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten.

Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht als dem Kläger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem (durch die Streithelferin) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Der Senat hat die Revision des Klägers deshalb zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages

(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

[…]
Vorinstanzen:
LG München ­ Urteil vom 14. Januar 2016 – 2 O 28823/13 OLG München ­ Urteil vom 6. Oktober 2016 – 1 U 790/16

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Die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie

Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht. Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt steuerlich absetzen will.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu bringen.

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Besserverdienende Unverheiratete profitieren 2018 am meisten

Mit dem Start des neuen Jahres wird er wieder einmal spannend: der Blick auf den Gehaltszettel. Zum 1.1.2018 greifen gesetzliche Änderungen bei der Einkommensteuer und der Sozialversicherung: Der steuerliche Grund­ und Kinderfreibetrag wird angehoben, der Beitrag zur Rentenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte. Unter dem Strich bleibt dabei für alle Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto als im Vorjahr.

Eine Übersicht, wie sich die Neuregelungen auf dem Konto bemerkbar machen, hat die DATEV eG für verschiedene Gehaltsstufen in den Konstellationen Single (Steuerklasse I), verheiratet (Steuerklasse III), verheiratet mit zwei Kindern (Steuerklasse III) und alleinerziehend mit einem Kind (Steuerklasse II) berechnet. Am meisten profitieren über alle Steuerklassen hinweg Beschäftigte mit einem monatlichen Brutto­Gehalt von 6.000 Euro. Das größte Plus verbuchen Alleinerziehende und Alleinstehende in dieser Gehaltsstufe. Sie können sich über eine Entlastung von 249 bzw. 247 Euro im Jahr freuen. Den geringsten Zuwachs im Geldbeutel verzeichnen Verheiratete mit einem Einkommen von 1.500 Euro. Bei Ihnen beläuft sich die Steuerersparnis 2018 auf lediglich 9 Euro im Jahr.

In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Gesetzgeber ein häufig postuliertes Ziel wahrgemacht hat und die neuen Regelungen insbesondere bei den mittleren Gehaltsklassen für Entlastung sorgen. Ab der Gehaltsstufe von 6.500 EUR wird ein Teil der Steuerersparnis wieder kompensiert, da dann die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten­ und Arbeitslosenversicherung zu Buche schlagen. Für Abweichungen von den berechneten Werten werden bei einigen Arbeitnehmern zudem die Krankenkassen­Zusatzbeiträge sorgen. Während diese für die große Mehrheit der Versicherten gegenüber dem Vorjahr stabil bleiben dürften, gibt es bei einzelnen Krankenkassen 2018 auch Veränderungen.

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EuGH forderte Änderung bei Erbschafts­-Freibeträgen

Die Bundesrepublik darf bei den Freibeträgen für Erbschaften oder Schenkungen Bürger aus anderen EU­Staaten nicht alleine deswegen schlechter stellen, weil sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Das wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich festgestellt. (Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen C­211/13)

Der Fall: Der deutsche Gesetzgeber gewährte sogenannten “Gebietsfremden” ­ also EU­Bürgern ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik ­ lediglich einen verminderten Freibetrag bei Schenkungen und Erbschaften von Immobilien. Das hielt die Europäische Kommission für einen Verstoß gegen die Pflicht, den Kapital­ und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht zu beschränken. Es sei objektiv kein Grund erkennbar, warum Bürger der Union nur deswegen nicht in den Genuss des vollen Freibetrages kommen, weil keiner von beiden im Lande wohnt.

Das Urteil: Der EuGH bestätigte, dass eine solche Vertragsverletzung vorliege. Unter gewissen Umständen sei es zwar möglich, nationale gesetzliche Ausnahmeregelungen zu schaffen, doch das müsse ganz eng ausgelegt werden und dürfe nicht zu einer generellen Diskriminierung führen. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes könnten sich auch Deutsche berufen, wenn sie in anderen Mitgliedsstaaten auf ähnliche Weise schlechter gestellt würden.

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