Urteil vom 21.6.2018 V R 25/15 und Urteil vom 21.6.2018 V R 28/16

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die ­­neben anderen Erfordernissen­­ die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der “im Onlinehandel” tätig war, ohne dabei ein “Autohaus” zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz­ und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der “vollständigen Anschrift” des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit “postalischer Erreichbarkeit” aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

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BGH ­ Urteil vom 12. Juli 2018 ­ III ZR 183/17

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben
dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.

2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U­Bahnunglücks.

Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U­Bahn­Fahrers abzuwehren.

Der Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht “anderer” im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz­Grundverordnung (DS­GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS­GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS­GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS­ GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS­GVO).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

§ 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser­ oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

Art. 6 Abs. 1 DS­GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Vorinstanzen:
Landgericht Berlin – Entscheidung vom 17. Dezember 2015 ­ 20 O 172/15 Kammergericht – Entscheidung vom 31. Mai 2017 ­ 21 U 9/16

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Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds grundsätzlich abziehbar

Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. April 2018 IV R 33/15 allerdings zugleich entschieden hat, stehen dabei anfallende Verluste im Fall des § 15b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als durch die Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 überholt angesehen.

Geschlossene Personengesellschaftsfonds (z.B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds) waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei konnte es sich z.B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten handeln. Der BFH sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) und behandelte die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten der vom Fonds beschafften Anlagegüter, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.

Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber allerdings Ende 2005 grundsätzlich angeordnet, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, sondern nur mit Einkünften, die der Anleger in den Folgejahren aus dem Steuerstundungsmodell erzielt.

Nach dem Urteil des BFH erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen. Nach dem Urteil des BFH kommt es dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen. Etablierungskosten eines gewerblichen Fonds sind danach sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Allerdings besteht eine Verlustverrechnungsbeschränkung, wenn Verluste bei Anwendung von § 15b Abs. 3 EStG die dort aufgeführten Grenzen überschreiten.

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Bund der Steuerzahler zur Finanzplanung bis 2022

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) stellt der aktuellen Finanzplanung bis 2022 des Bundesfinanzministeriums ein vernichtendes Urteil aus. „Die expansive Ausgabenpolitik von Union und SPD steht für Maßlosigkeit! Die fatalen Folgen sind immer größere Defizite im Bundesetat, die zum Ende der Wahlperiode in einem Haushaltsloch von mehr als zehn Milliarden Euro münden werden“, kritisiert BdSt­Präsident Reiner Holznagel und verweist auf ein Täuschungsmanöver: „Die Bundesregierung stopft die Haushaltslöcher nur dank der hohen Asyl­Rücklage – ansonsten wäre die Politik in den kommenden Jahren auf neue Schulden angewiesen.“ Die Schwarze Null existiert nur noch auf dem Papier. „Tatsächlich ist die Schwarze Null tot.“ Die katastrophale Haushaltspolitik zeigt ein Zwei­Monats­Vergleich: Erst Anfang Mai hatte die Bundesregierung die Eckwerte der Finanzplanung bis zum Jahr 2022 beschlossen – mit der konkreten Finanzplanung Anfang Juli wurden die Ausgaben jetzt nochmals um 17 Milliarden Euro angehoben! BdSt­Präsident Holznagel warnt: „Die große Koalition ruiniert den Haushalt in guten Zeiten – ihre ausufernde Sozial­ und Subventionspolitik sprengt den Rahmen einer vorausschauenden Finanzpolitik. Wenn Union und SPD diesen Kurs fortfahren, droht ein Rückfall in die alte Verschuldungspolitik.“

Der BdSt listet die größten finanzpolitischen Sünden auf:

­ Union und SPD schaffen 15.700 neue Stellen in der Bundesverwaltung
­ die Folgekosten belaufen sich auf 2,8 Milliarden Euro, ohne dass strukturelle Verbesserungen bei der Organisation von Behörden angepackt werden.
­ Das Finanzministerium kalkuliert mit Luftbuchungen bei den Investitionen in Höhe von 7 Milliarden Euro, ohne dass es dafür konkrete Investitionsprojekte gibt. Trotz dieses Tricks sinkt die Investitionsquote in den kommenden Jahren stetig. ­ Das Baukindergeld wird bis 2022 knapp 3,8 Milliarden Euro verschlingen – ohne nachhaltigen Entlastungseffekt für Immobilien­Erwerber.
­ Die Sozial­Ausgabenquote steigt weiter: 2022 werden rund 52 Prozent aller Bundesausgaben für Sozialtransfers reserviert sein. Ausgabentreiber ist vor allem der Steuerzuschuss an die Rentenkasse, der bereits 2020 erstmals die 100­Milliarden­Euro­Marke überschreiten wird.
­ Während der Bundesetat zwischen 2018 und 2022 um 9,3 Prozent zulegen wird, steigt der Rentenzuschuss überproportional um 17 Prozent, die Verkehrsinvestitionen verlieren dagegen an Gewicht – sie wachsen lediglich um 7,8 Prozent.
­ 1.433 Milliarden Euro sollen in dieser Wahlperiode ausgegeben werden ­ davon fließt kein einziger Euro in den aktiven Abbau von Altschulden. Auch die geplanten steuerlichen Entlastungen bewegen sich – gemessen daran – im Promille­ Bereich.

Mehr Konsum, weniger Investitionen ­ dieses Motto der schwarz­roten Ausgabenpolitik ist folgenschwer: Der Bundeshaushalt wird nicht mehr flexibel sein, um auf neue Herausforderungen zu reagieren. Auf der Strecke bleiben auch die Steuerzahler: Sie müssen nicht nur alle Ausgabenwünsche von Union und SPD finanzieren, sondern warten auch immer noch auf spürbare Entlastungen. Ein symptomatisches Beispiel: Das Finanzministerium stellt Bürgern und Betrieben lediglich eine Soli­Entlastung von rund neun Milliarden Euro im Jahr 2021 in Aussicht ­ und damit noch weniger als die im Koalitionsvertrag versprochenen zehn Milliarden. „Der erste Wortbruch bei den versprochenen Steuerentlastungen betrifft den Solidaritätszuschlag, dessen Abschaffung das beste Investitionsprogramm wäre! Dabei ist Geld für umfangreiche Entlastungen da, doch nutzen Union und SPD das Geld der Bürger für Wohlfühlprogramme und geben es mit vollen Händen aus“, betont Holznagel. „Finanzminister Scholz hat seinen Finanzplan mit Solide, gerecht und zukunftsorientiert ́ betitelt. Davon trifft nichts zu! Leider müsste die Überschrift lauten: `Abschied von der Schwarzen Null.“

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BFH -­ Urteil vom 27. Juni 2018 – IV ZR 201/17

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrt von dem beklagten
Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht
des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung.
Dieser unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 € an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 € entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 € mit und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 € entfalle.

Der Versicherungsnehmer trat in der Folge seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger Zahlung von 2.672,40 €, nämlich den Differenzbetrag zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Versicherungsnehmer entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG allerdings nicht verfassungswidrig. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel­ bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT­ Drucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzliche Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG enthält zunächst eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und ­klarheit präzisere Regelung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben. Sie stellt auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen. Unter anderem hat er Änderungen der Mindestzuführungsverordnung vorgenommen, die zu einer höheren Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen führen. Ferner hat er den Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken. Schließlich darf ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgeschüttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs­ und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.

Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nämlich keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die einfach­ rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden.

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Juli 2017 – 9 S 46/16
AG Düsseldorf – Urteil vom 11. August 2016 – 50 C 35/16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(in der Fassung vom 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2015) § 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2)…

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

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Landgericht Koblenz: Marktführer DKV hat Beiträge unzulässig angehoben / Serie juristischer Niederlagen setzt sich für die Branche fort

Im Streit um die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen hat die Deutsche Krankenversicherung (DKV) erneut eine Schlappe erlitten. Das Landgericht Koblenz entschied, dass der Marktführer die Beiträge eines Kunden unzulässig angehoben hat
(Az. 16 O O 247/16). Das bestätigte eine Gerichtssprecherin gegenüber der Wirtschaftszeitung „Euro am Sonntag“ (Ausgabe vom 23. Juni).

Der Kläger­Anwalt Knut Pilz aus Berlin hatte in dem Verfahren argumentiert, der Treuhänder, der die Beitragserhöhungen der DKV auf Zulässigkeit geprüft hat, sei befangen gewesen. Nach Pilz’ Angaben handelt es sich um das bundesweit dritte Urteil gegen die DKV. Gegen die AXA Krankenversicherung seien bereits 15 bis 20 Urteile mit derselben Begründung gefallen. Keines dieser Urteile sei bislang rechtskräftig, weil die Unternehmen stets in Berufung gegangen seien. Ein DKV­Sprecher sagte der Tageszeitung „Die Welt“ bereits vor dem Koblenzer Urteil: „Wir werden alle verfügbaren Rechtsmittel – soweit nötig – ausschöpfen.“

Ein Verfahren gegen die AXA ist bereits vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Sollten auch die Karlsruher Richter die Sicht der Kunden stützen, könnten Millionen Krankenversicherte einen Teil ihrer Beiträge zurückfordern. Seit 1994 prüfen Treuhänder, die von den Versicherungsunternehmen selbst bestellt sind, die PKV­Tarife. Die Finanzaufsicht Bafin prüft nur noch deren Eignung. An dieser Eignung entzünden sich die – jetzt erneut gerichtlich bestätigten ­ Zweifel.

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BGH Urteil vom 15. Mai 2018 ­ VI ZR 233/17
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam­

Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Zum Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen­ und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs­ oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 4 Abs. 1 BDSG:

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 6b Abs. 1 BDSG:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch­elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….

§ 28 Abs. 1 BDSG:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …

Vorinstanzen:
AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15 LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17

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BGH ­ Urteil vom 15. Mai 2018 ­ 1 StR 159/17

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier weitere Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten L. das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der übrigen Angeklagten und die diese betreffenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beanstandet, dass diese Angeklagten nicht wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden sind; im Übrigen rügte sie die Strafzumessung.

Bei dem Angeklagten L. führte ein Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat eine vorsätzliche aktive Förderung der Steuerstraftaten durch diesen Angeklagten nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die übrigen Revisionen blieben ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts koordinierte der Angeklagte H. in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS­Region Mitte den Handel der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2­ Zertifikaten) und wurde hierbei durch die Mitangeklagten unterstützt. Ab Sommer 2009 war in steuerbetrügerische Leistungsketten an der Position des letzten inländischen Erwerbers (sog. Distributor) auch die Deutsche Bank AG eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier Händlern von CO2­Zertifikaten 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild aufgenommen, dass der Deutschen Bank AG aus ihren Geschäften mit den vier Händlern von CO2­Zertifikaten wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Ihnen kam es auch im eigenen Interesse darauf an, die lukrativen CO2­Geschäfte mit für die Deutsche Bank AG leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen. Abgesehen von der Revision des Angeklagten L. blieben die Rechtsmittel ­ auch im Hinblick auf die Strafzumessung ­ ohne Erfolg. Der 1. Strafsenat hat deshalb sowohl die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft als auch der übrigen vier Angeklagten verworfen.

Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Juni 2016 – 5/2 KLs 6/15

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BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Investmentgeschäfts an

Die BaFin hat der BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG, Augsburg, mit Bescheid vom 30. April 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis oder Registrierung betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und durch die vollständige Auszahlung des den Anlegern zustehenden Buchwerts des angenommenen Kommanditkapitals unverzüglich abzuwickeln.

Die BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG sammelte Kommanditkapital von Anlegern ein. Sie versprach, das Kapital gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Mit der kollektiven Vermögensverwaltung betreibt die BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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BFH ­- Urteil vom 29.11.2017 X R 3/16

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Mit dem Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16 führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt fort.

Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten
Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Der BFH sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst­ bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht ­ wie beim Selbstbehalt ­ bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

Siehe auch: Urteil des X. Senats vom 1.6.2016 ­ X R 43/14 ­, Urteil des X. Senats vom 29.11.2017 ­ X R 3/16

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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 ­ 3 AZR 586/16 ­

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat hat ­ wie die Vorinstanzen ­ die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Juli 2016 ­ 9 Sa 14/16 ­

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Finanzgericht Köln legt Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor

Das Finanzgericht Köln hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen für das Jahr 2015 ein Rechnungszinsfuß von 6 % noch verfassungsgemäß ist.

Die derzeitige gesetzliche Regelung geht davon aus, dass ein Rechnungszinsfuß von 6 % im Rahmen der Renditeerwartungen liegt, die ein Unternehmen aus dem durch die Pensionsrückstellung gebundenen Kapital erwirtschaften kann. Diese Annahme ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr realitätsgerecht. Sie geht von unrealistisch hohen zukünftig zu erzielenden Zinserträgen aus. Auch die Starrheit des typisierten Rechnungszinsfußes sei nicht mehr gerechtfertigt. Ein Festhalten an dem Zinssatz von 6 % wird als willkürlich und damit verfassungswidrig angesehen. Hinweis: Entsprechende Steuerbescheide sollten offen gehalten werden.

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BdSt-­Trendumfrage bestätigt OECD­-Studie

“Das ist kein Spitzenplatz, auf den wir stolz sein können!”, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt) die Ergebnisse der neuen OECD­Studie zur Steuer­ und Aufgabenbelastung von Arbeitnehmern. Gestern gab die Organisation bekannt, dass im Durchschnitt bei einem Single fast 50 Prozent des Einkommens für Steuern und Sozialabgaben an den Staat gehen.

Das ist deutlich zu viel, dies empfinden auch die Bürger so. In einer Umfrage im Auftrag des BdSt gaben in diesem April 86 Prozent der Befragten an, dass sie ihre persönliche Steuer­ und Abgabenbelastung als zu hoch empfinden. Vor drei Jahren sagten dies nur 63 Prozent der Teilnehmer und zu Beginn dieses Jahres 81 Prozent. Damit ist der aktuelle Wert der höchste seit Beginn der Trendumfrage im März 2015. Allein seit Antritt der großen Koalition hat die gefühlte Belastung um fünf Prozentpunkte zugelegt! An den repräsentativen Umfragen nahmen jeweils über 1.000 Personen teil. “Die Umfragewerte und die Ergebnisse der OECD sind ein klares Zeichen, dass die Politik jetzt etwas tun muss. Der Soli muss für alle abgeschafft werden, und zwar deutlich vor dem von der großen Koalition genannten Datum 2021,” fordert Holznagel. Auch eine Senkung der Arbeitslosenbeiträge von aktuell 3 Prozent auf 2,5 Prozent würde die Arbeitnehmer schnell entlasten.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat ermittelt, dass deutsche Arbeitnehmer im internationalen Vergleich stark durch Steuern und Abgaben belastet werden. Bei Ledigen nimmt Deutschland hinter Belgien den zweiten Platz ein. Bei Alleinerziehenden mit zwei Kindern nimmt Deutschland international Platz 5 ein. Auch bei Familien liegt die Belastung über dem Durchschnitt der Industriestaaten.

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Bund der Steuerzahler e.V., Interessenvertretung der Steuerzahler, Adolfsallee 22, D­65185 Wiesbaden Tel.: 0611/991330, Fax: 0611/9913314
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Abwicklung angeordnet

Die Interactive Services Worldwide Ltd. ist Betreiber der Handelsplattform www.tradexoptions.com für binäre Optionen und nimmt in diesem Zusammenhang fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an.

Damit betreibt die Interactive Services Worldwide Ltd. das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Am 6. April 2018 hat die BaFin der Interactive Services Worldwide Ltd. diese Art von Dienstleitung in Deutschland untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Dieser Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

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LG Hamburg Urteil Az.: 322 O 322/17

Für etliche Schiffsfonds­Anleger ist es ein Dilemma: Sie haben mit ihrer Beteiligung nicht nur eine finanzielle Bruchlandung erlebt, sondern sollen auch noch erhaltene Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. „Allerdings sind die Forderungen des Insolvenzverwalters oftmals gar nicht berechtigt und Anleger können sich gegen die Rückforderung wehren“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar­Preller in Wiesbaden.

In den vergangenen Jahren gingen zahlreiche Schiffsfonds in die Insolvenz. Anleger haben dabei nicht nur viel Geld verloren, sondern werden regelmäßig von den Insolvenzverwaltern der Fondsgesellschaften auch noch aufgefordert, bereits erhaltene
Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, da die Insolvenzmasse nicht ausreiche, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. „Tatsächlich haften Anleger in der Regel mit der Höhe ihrer Einlage. Sind Auszahlungen geflossen, die nicht durch Gewinne gedeckt waren und somit die Einlage geschmälert haben, ist die Rückforderung theoretisch berechtigt. Praktisch kann das aber ganz anders aussehen. Dass den Forderungen des Insolvenzverwalters Grenzen gesetzt sind, zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg“, so Rechtsanwalt Kanz. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 19. Januar 2018 entschieden, dass ein Anleger eines Schiffsfonds die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss (Az.: 322 O 322/17).

Konkret hatte sich der Anleger mit einer Einlage in Höhe von 50.000 Euro an dem Schiffsfonds MS Anna Sophie beteiligt. Wie bei so vielen Schiffsfonds flossen auch hier in den ersten Jahren der Beteiligung die Ausschüttungen. Bis zum Beginn der Schifffahrtkrise im Jahr 2008 wurden 25.000 Euro an den Anleger ausgezahlt. Die Krise zeigte dann aber ihre Wirkung und die Fondsgesellschaft musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte die erhaltenen Auszahlungen zurück. Dagegen wehrte sich der Anleger. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung blieb erfolglos.

Das LG Hamburg führte aus, dass der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nicht ausreichend dargelegt habe. Das Gericht rechnete vor, dass nach Abzug von Verfahrenskosten und Gewerbesteuer eine Insolvenzmasse von 2,1 Millionen Euro verblieben sei. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger betrugen aber nur rund 2 Millionen Euro. Dementsprechend reiche die Insolvenzmasse aus, um die Forderungen zu befriedigen und die Rückforderung der Ausschüttungen sei überhaupt nicht nötig, so das LG Hamburg.

„Es empfiehlt sich also, die Forderungen des Insolvenzverwalters auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Fondsgesellschaften Ausschüttungen zurückfordern. Auch das ist nur in gewissen Grenzen möglich“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar­Preller, Uhlandstraße 4, D­65189 Wiesbaden Tel.: (06 11) 4 50 23­0, Fax: (06 11) 4 50 23­17
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Wettbewerbszentrale lässt erneut Werbung einer Bank als irreführend untersagen

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart der Sparda­Bank Baden­Württemberg die Werbung mit einem “gebührenfreien” Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 19.02.2018, Az. 35 O 57/17 KfH ­ nicht rechtskräftig). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, misst die Wettbewerbszentrale diesem Verfahren Bedeutung für die gesamte Bankenbranche bei.

Das in Stuttgart ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächen­deckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich kein Entgelt für die Kontoführung. Die Bank führte aber 2017 für die Ausstellung einer EC­Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Dieses Entgelt erhält der Kunde nur dann zurück, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein “gebührenfreies Girokonto” als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Ebenso beanstandete sie die Bezeichnung der Bankentgelte als “Gebühren” wegen Irreführung, weil es sich nicht um ein behördlich festgesetztes, feststehendes und nicht verhandelbares Entgelt handelt. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbung mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte “White Card” ausstellen zu lassen, mit der Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Stuttgart in seinem jetzt vollständig vorliegenden Urteil nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2017 hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem “gebührenfreien Girokonto” ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

“Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, eine Kostenlosigkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist, eine klare Absage erteilt.”, so Peter Breun­Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung der Entscheidung. “Aus Sicht des Kunden ist das Konto mit der Karte untrennbar verknüpft und nur dann ‚gebührenfrei’, wenn die Girokarte tatsächlich nichts kostet.”, so Breun­Goerke weiter. Dass Kreditinstitute im Zuge der anhaltenden Niedrigzinsphase Kontomodelle ändern oder Girokonten nicht mehr kostenlos anbieten, sei nicht per se wettbewerbswidrig. Allerdings müssten Kunden über entstehende Kosten transparent aufgeklärt werden.

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Begriff “Gebühren” für Bankentgelte irreführend ist, jedoch nicht an. In der mündlichen Verhandlung deutete das Gericht zwar an, ebenso wie die Wettbewerbszentrale den Begriff als falsch anzusehen, ein Verbot sei aber zu weitgehend. Der Begriff der Kontoführungsgebühr als Bezeichnung des Entgelts der Banken für die Kontoführung habe sich eingebürgert.

Verantwortlich für den Inhalt:

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt/Main, Landgrafenstr. 24b, D­61348 Bad Homburg vor der Höhe
Tel.: 06172/1215­0, Fax: 06172/84422
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Bei Heimunterbringung wird doppelte Haushaltsersparnis angerechnet

Wer für seinen Platz in einem Alten­ oder Pflegeheim selbst (zu­)zahlen muss, der kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings zieht der Fiskus von diesem Betrag die sogenannte Haushaltsersparnis ab. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gilt diese Anrechnung bei Ehepaaren sogar in doppelter Höhe. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 22/16)

Der Fall: Auf ein Ehepaar kamen nach dem gesundheitlich bedingten Umzug in ein Heim erhebliche Kosten zu. Alleine in einem Steuerjahr waren für beide Partner 27.500 Euro fällig. Den Betrag machten sie in der Steuererklärung geltend ­ abzüglich einer abzurechnenden Haushaltsersparnis von knapp 3.400 Euro. Das zuständige Finanzamt bestand jedoch auf der Verdoppelung dieser Summe, denn schließlich handle es sich um zwei Personen, bei denen die Haushaltsersparnis anfalle.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich der Rechtsmeinung des Fiskus an. Beide betroffenen Personen kämen nach dem Umzug ins Heim in den Genuss der Haushaltsersparnis (für Miete, Strom und Verpflegungskosten), weswegen er auch für beide in Anschlag gebracht werden müsse. Alles andere stelle eine Doppelbegünstigung für (Ehe­)Paare gegenüber Singles dar.

Verantwortlich für den Inhalt:

LBS Bundesgeschäftsstelle, im Deutschen Sparkassen­ und Giroverband e.V., Friedrichstraße 83, D­10117 Berlin Tel.: 030/2 02 25­53 81, Fax: 030/2 02 25­53 85
www.lbs.de

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 ­ 3 AZR 277/16 ­

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions­Sicherungs­Verein (PSV) unterliegt.

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Be­triebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse
nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ­ ebenso wie das Landesarbeitsgericht ­ der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss ­ auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird ­ Versorgungscharakter.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 ­ 3 AZR 277/16 ­

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 26. November 2015 ­ 7 Sa 534/15 ­

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BaFin wird ESMA­Leitlinien zu Anforderungen der MiFID II anwenden

Anfang Februar hat die Europäische Wertpapier­ und Marktaufsichtsbehörde ESMA die deutsche Fassung ihrer Leitlinien herausgegeben, die die Anforderungen der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) an die Produktüberwachung (Product Governance) konkretisieren, also an die Entwicklung und Vertriebssteuerung von Finanzinstrumenten.

Im Mittelpunkt stehen Vorgaben zum Zielmarkt, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig zu bestimmen haben. Die BaFin erklärt hiermit, dass sie die Leitlinien anwenden wird.

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2 der MiFID II müssen Konzepteure (Manufacturers) und Vertreiber (Distributors) von Finanzinstrumenten ein Produktfreigabeverfahren vorhalten, um zu verhindern, dass ihre Interessen mit denen ihrer Kunden kollidieren. In diesem Verfahren ist unter anderem für jedes Finanzinstrument ein Endkundenzielmarkt festzulegen. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle einschlägigen Risiken für den jeweiligen Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie für diesen geeignet ist.

Die Leitlinien konkretisieren, wie diese Vorgaben praktisch umzusetzen sind. Sie geben etwa Kategorien vor, die bei der Zielmarktidentifizierung herangezogen werden sollten, und beschreiben Besonderheiten für verschiedene Produkt­ und Dienstleistungsarten.

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BFH ­ Urteil vom 20. März 2018 ­ XI ZR 309/16

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

“Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.”

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozeßverlauf:

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB ­und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB ­ soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb­)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Vorinstanzen:
LG Nürnberg­Fürth ­ Urteil vom 17. November 2015 ­ 7 O 902/15 OLG Nürnberg ­ Urteil vom 28. Juni 2016 ­ 3 U 2560/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast (1) …

(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) …
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. …

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