In einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin zum Bitcoinhandel  werden der BaFin klar Grenzen aufgezeigt

 

Der BaFin wird in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Auch auf anderen Gebieten ist es insofern nicht Aufgabe der BaFin, sondern des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren. Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

In dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25.09.2018  – Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18) – ging es hauptsächlich darum, ob Bitcoins als Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG), anzusehen sind. Das Gericht verneinte das und wandte sich damit gegen die Rechtsauffassung der Finanzaufsicht BaFin.

AfW-Vorstand und Rechtsanwalt Norman Wirth meint dazu: „Eine Wertung zu der Bitcoinproblematik sei hier dahingestellt. Aus unserer Sicht sind die Feststellungen des Gerichts in dem Urteil in Bezug auf die BaFin viel entscheidender.“

Die Ausführungen des Gerichts können auf die derzeitige Debatte über eine staatliche Begrenzung der Höhe der Vergütung im Versicherungsvermittlungsbereich – auch Provisionsdeckel genannt – übertragen werden. Hier hatte die BaFin geäußert, aus den ihr übertragenen Aufgaben heraus die Pflicht zu sehen, einen Begrenzung, eventuell etwas flexibel, einführen zu müssen. Auch wenn die derzeitige Diskussion sich mehr zu einem Gesetzgebungsverfahren zu diesem Thema verlagert hat, fehlt bisher die klare Aussage der BaFin, derartige Pläne begraben zu haben.

Wirth: „Eingriffe in geschützte Grundrecht sind – wenn überhaupt – Sache des Gesetzgebers und nicht einer ausführenden Behörde. Das nennt man Gewaltenteilung. Gut, dass die dritte Gewalt – unsere Rechtsprechung – hier auch mitreden kann und Schranken aufweist, wie gerade mit dem aktuellen Urteil. Kompetenzdeckel statt Provisionsdeckel. Hoffen wir, dass bei diesem Thema nicht auch die Gerichte dafür gefragt sind, Selbstverständlichkeiten klarzustellen.“

 

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Insolvenzverwalter einstimmig bestätigt

 

Mehr als 2.500 Gläubiger kamen heute zum ersten von insgesamt vier Berichtsterminen (Gläubigerversammlungen) für die insolventen deutschen P&R Container-Verwaltungsgesellschaften in die Münchner Olympiahalle. Weitere 7.723 waren anwaltlich vertreten.  Zu diesem nicht-öffentlichen Gerichtstermin im Insolvenzverfahren für die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, Grünwald, hatten sich ursprünglich über 4.000 Gläubiger (Anleger) angemeldet.

Die stimmberechtigten Gläubiger, die insgesamt eine Forderungssumme von über 1 Mrd. Euro vertraten, bestätigten dabei einstimmig Insolvenzverwalter

Dr. Michael Jaffé. Auch der vom Amtsgericht München eingesetzte Gläubigerausschuss, der aus sieben Vertretern der maßgeblichen Gläubigergruppen besteht, wurde von der Versammlung bestätigt.

Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl war diese erste Gläubigerversammlung in Sachen P&R eine der größten Veranstaltungen dieser Art in Deutschland überhaupt. Dementsprechend umfangreich war die Vorbereitung der Justizbehörden für diesen Termin. Insgesamt sorgten 24 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, vier Richterinnen und Richter, sowie 39 Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister vor Ort für einen reibungslosen Ablauf.

Der sogenannte Berichtstermin ist die erste Gläubigerversammlung in einem Insolvenzverfahren, zu der alle Gläubiger eingeladen sind. Dementsprechend stand der ausführliche Bericht des Insolvenzverwalters Dr. Michael Jaffé über die Krisenursachen, die Hintergründe der Insolvenz und die Möglichkeiten zur Verwertung des vorhandenen Vermögens im Mittelpunkt. Im Anschluss bestand die Gelegenheit für Gläubiger insgesamt mehr als eine Stunde lang Fragen dazu zu stellen.

Demnach gab es bereits seit 2007 eine Differenz zwischen der Zahl der von den vier deutschen Gesellschaften an die Anleger verkauften Container und der Zahl der vorhandenen und von der Schweizer P&R Gesellschaft verwalteten Container. Diese Fehlmenge stieg kontinuierlich an auf schließlich über 1 Million Container.

Die zwangsläufige Folge war, dass die laufenden Erlöse aus der Containerflotte nicht mehr ausreichten, um die Mietansprüche der Anleger zu bedienen. Statt jedoch Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen, was nach den Erkenntnissen Jaffé bereits im Jahr 2010 hätte erfolgen müssen, wurden die fälligen Auszahlungen an die Anleger durch Neuanlagegelder „refinanziert“. Dieses „System P&R“ ließ sich jedoch nur aufrechterhalten, solange genug Neuanlagegelder generiert werden konnten. In den Jahren 2016 und 2017 brachen die Neuanlagen in Folge der Magellan-Insolvenz und der ab 01.01.2017 geltenden Prospektpflicht ein. Als schließlich die Liquidität der P&R Gruppe vollständig aufgebracht war, mussten die deutschen P&R Gesellschaften im März 2018 Insolvenzantrag stellen.

Jaffé machte auch deutlich, dass die tatsächlich vorhandenen Container (aktuell 629.832 Einheiten) einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Allerdings sei derzeit eine seriöse Bewertung der Containerflotte nicht möglich, weil diese von mehreren Faktoren abhänge, insbesondere der Möglichkeit der ungestörten Weitervermietung durch die Schweizer P&R, der Entwicklung der Weltwirtschaft, Wechselkursschwankungen und anderen. Als Anhaltspunkt nannte Jaffé die – unter der Voraussetzung eines weiterhin ungestörten Vermietungs- und Verwertungsprozesses – von der Schweizer P&R erzielbaren Einnahmen. Diese könnten bis Ende 2021 bereits bei rund 560 Mio. Euro liegen.

Allen anderen Vermögensgegenständen (Haftungsansprüche, Beteiligungsvermögen etc.) werde im Hinblick auf die Verwertung aller Voraussicht nach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. „Alle erfolgversprechenden und werthaltigen Schadenersatzansprüche werden vom Insolvenzverwalter durchgesetzt. In Relation zum entstandenen Schaden im Milliardenbereich ist aus der Anspruchsverfolgung, auch wenn diese mit Nachdruck verfolgt werden wird, kein nennenswerter Zufluss zu erwarten“, sagte Jaffé.

Der Insolvenzverwalter betonte auch nochmals die Unmöglichkeit der Eigenverwertung von Containern durch die Anleger. Er erläuterte dabei ausführlich, warum es keinen wirksamen Eigentumserwerb durch die Anleger und demzufolge auch keine wirksame Abtretung von Ansprüchen gegen die Schweizer P&R gegeben hat. Zudem sei die Eigenverwertung durch einzelne Anleger mit hohen Verwertungskosten verbunden und faktisch ausgeschlossen.

Beste und einzige Verwertungsoption ist die koordinierte Verwertung

Jaffé erläuterte ebenfalls ausführlich, warum eine Minimierung der Schäden der Anleger ausschließlich durch eine koordinierte Verwertung in mehreren Stufen erreicht werden könne. Zunächst müsse weiterhin eine Stabilisierung und Sicherung des Vermögens bei der Schweizer P&R erreicht werden, weil diese Vertragspartner der Leasinggesellschaften ist und dort die Mieteinnahmen bzw. etwaige Veräußerungserlöse auflaufen. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Schweizer P&R würde erhebliche Werte für die deutschen Gesellschaften als Hauptgläubiger und damit für die Anleger vernichten.

Eine bestmögliche Verwertung ist nach Überzeugung des Insolvenzverwalters deshalb nur durch eine Kombination aus Weitervermietung und Verkauf der Container in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss möglich. „Es kann keinen übereilten Verkauf der Container unter Wert geben. Wir wissen aber auch um die berechtigte Erwartung der Anleger auf Erfüllung ihrer Ansprüche innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens. Erste Abschlagszahlungen können jedoch erst erfolgen, wenn entsprechende Mittel generiert wurden und Rechtssicherheit auch über die festgestellten Forderungen hergestellt ist. Ziel ist es, möglichst zügig die Voraussetzungen für eine erste Abschlagsverteilung an die Gläubiger zu schaffen“, so Jaffé.

Im besten Fall könne eine erste Abschlagsverteilung unter Umständen bereits innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgen. „Wenn wir wie geplant bei unserem mehrstufigen koordinierten Verwertungskonzept vorankommen, erscheint eine erste Zahlung an die Gläubiger im Jahr 2020 möglich“ so Dr. Jaffé.

 

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P&R Container Vertriebs­ und Verwaltungs­ GmbH, Nördliche Münchner Str. 8, D­82027 Grünwald , www.frachtcontainer­inso.de

Datenschutz: Jede fünfte Behörde rechnet mit noch mehr Anfragen im vierten Quartal

 

Nach der Anfrage- und Beschwerdeflut seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai rechnen die Datenschutzbehörden in Deutschland auch im vierten Quartal mit hohen beziehungsweise weiter ansteigenden Anfragezahlen. Das geht aus einer Umfrage unter den 16 Länderbehörden im Auftrag des Münchner Unternehmens ER Secure GmbH hervor. Insgesamt gingen seit Mai in Deutschland mehr als 70.000 Anfragen und Beschwerden ein. Spitzenreiter mit knapp 5.000 Anfragen und Beschwerden ist Nordrhein-Westfalen. Fragen zum Online-Datenschutz dominieren dabei. “Unternehmen, über die Beschwerden eingehen, müssen damit rechnen, dass die Behörden diesen Fällen schrittweise nachgehen. Wer das Thema bisher nicht ernst genommen hat, sollte sich von der scheinbaren Ruhe und der bisher fehlenden Rechtsprechung nicht täuschen lassen”, sagt René Rautenberg, Geschäftsführer bei ER Secure.

Die DSGVO bleibt Dauerbrenner in 2018. 60 Prozent der befragten Datenschutzbehörden in den Bundesländern sehen eine gleichbleibend hohe Tendenz der Anfragen und Beschwerden im vierten Quartal. 20 Prozent sehen sogar eine deutliche Zunahme. Rheinland-Pfalz erwartet eine Verfünffachung der Kontaktaufnahmen. Gegensätzlich dazu vermuten nur die Behörden der Bundesländer Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Saarland eine Abnahme.

Mit rund 4.700 Anfragen und Beschwerden im Monat liegt Nordrhein-Westfalen auf Platz eins der Rangliste, gefolgt von Berlin mit mehr als 2.400 und Bayern mit 2.380 monatlichen Kontaktaufnahmen von besorgten Bürgern, Vereinen und Unternehmen. Nur in Bremen liegt der monatliche Durchschnitt mit je 25 Anfragen und Beschwerden im unteren zweistelligen Bereich.

Laut der Erhebung von ER Secure betreffen diese Anfragen und Beschwerden aktuell mehrheitlich Onlinethemen. Die meisten Anfragen und Beschwerden, die die Behörden erreichen, kommen demnach aus der Rubrik Internetnutzung. “Videoüberwachung, Telemedien, Werbung und datenschutzkonforme Ausgestaltung von Webseiten sind ebenso häufige Gründe für Anfragen sowie Beschwerden”, erklärt René Rautenberg, Geschäftsführer bei ER Secure. Außerdem interessieren sich Bürger und Institutionen nach Auskunft der Behörden für den Datenschutz im Gesundheitsbereich. Zudem ersuchen Betroffene die 16 Datenschutzbehörden wegen Fragen zu Informationspflichten, Auskunftsrechten, Betroffenenrechten sowie Beschäftigtendatenschutz.

Die stark beanspruchten Behörden haben seit dem 25. Mai die Zahl ihrer Mitarbeiter weiter aufgestockt. Mit 66 Angestellten stellt Nordrhein-Westfahlen aktuell die größte Behörde, dicht gefolgt von Baden-Württemberg (55), Berlin (51) und Niedersachsen (49). Die Behörden Hamburg, Nordrhein-Westfahlen und Schleswig-Holstein erklären zudem, im nächsten Jahr noch weitere Stellen schaffen zu wollen. “Die Behörden werden zunehmend handlungsfähig. Nachdem Unternehmen in den vergangenen Monaten eine Art Schonfrist hatten, nimmt die Wahrscheinlichkeit der Konsequenzen nun zu. Denn: Jetzt können die Behörden sukzessiv und nach Priorität allen Beschwerden nachgehen, die sie erreicht haben. Unternehmen, die die DSGVO bisher auf die leichte Schulter genommen haben, müssen die Zeit nutzen, sich gesetzeskonform aufzustellen”, erklärt René Rautenberg. Das Unternehmen ER Secure GmbH bietet eine Online-Lösung, mit der Unternehmen, Verbände und Vereine die DSGVO Schritt für Schritt auf ihre Bedürfnisse angepasst umsetzen können.

Die Auswertung beruht auf einer Umfrage im Auftrag der ER Secure GmbH im Zeitraum September und Oktober 2018 per Telefon und E-Mail.

 

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ER Secure GmbH, In der Knackenau 4, 82031 Grünwald, Tel:  089 / 552 94 870, Fax: 089 / 552 94 879, www.er-secure.de

CHECK24 hilft bei Rechtsstreit – kostenlos, risikofrei und ohne bürokratischen Aufwand – Bis zu 10.000 Euro Schadenersatz für manipulierte Motoren – Verbraucher können sich noch bis zum 21. Oktober registrieren

 

CHECK24 steht seinen Kunden als Versicherungsmakler auch nach Vertragsabschluss zur Seite. Im Dieselskandal unterstützt das Vergleichsportal Verbraucher dabei, ihren Schadenersatzanspruch auf bis zu 10.000 Euro durchzusetzen – und das absolut kostenlos, risikofrei und ohne bürokratischen Aufwand. Verschiedene Automobilhersteller manipulierten die Abgaseinrichtungen ihrer Motoren. In vielen deutschen Großstädten wurden bereits Fahrverbote erlassen, zuletzt in Berlin. Der Dieselgipfel der Bundesregierung im Oktober führte zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis. Gleichzeitig verjähren die Schadenersatzansprüche gegen VW für Fahrzeuge mit dem Motor EA189 am 31. Dezember 2018. Darum hilft CHECK24 jetzt seinen Kunden: Verbraucher können sich dazu bis zum 21. Oktober auf der Website registrieren unter https://www.check24.de/verbraucherportal/.

CHECK24-Experten beraten bei allen Themen rund um die Kfz-Versicherung

Kunden, die Fragen zu ihrer Versicherung haben, erhalten bei über 300 CHECK24-Versicherungsexperten eine persönliche Beratung per Telefon oder E-Mail. Die Berater unterstützen auch im Schadensfall beim Ausfüllen der Formulare und in der Kommunikation mit dem Versicherer. Die Servicemitarbeiter sind auf ihre jeweilige Versicherungssparte spezialisiert und an sieben Tagen die Woche erreichbar. Über das Vergleichsportal abgeschlossene oder hochgeladene Verträge sehen und verwalten Kunden jederzeit im digitalen Versicherungsordner. Mit dem 1-Klick-Kündigungsservice kümmert sich CHECK24 um die rechtssichere Kündigung des aktuellen Vertrags.

 

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CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

 

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug im Bundesgebiet 2,52 Prozent, in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (“Ein-Euro-Jobs”) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2018: 3.045 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro/Monat (2018: 2.695 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) bzw. 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro).

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die – genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) – bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

 

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin,  www.bmas.de

Die BaFin hat der AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, Murnau a. Staffelsee, mit Bescheid vom 24. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

 

Die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH schloss Darlehensverträge und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder. Hierdurch betreibt die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Es ist nicht der erste BaFin regulierte Krypto-Fonds

 

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Polarstern Capital GmbH keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Polarstern Capital GmbH behauptet auf ihrer Internetseite https://polarstern.capital/de und über soziale Medien über eine Zulassung der BaFin zu verfügen. Zudem sei es der erste BaFin regulierten Krypto-Fonds. Dies trifft nicht zu.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Nach mehrstündiger Beratung hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden: In der Bundeshauptstadt wird es weitreichende Fahrverbote geben.

 

Es gebe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass Fahrverbote die einzig wirksame Maßnahme gegen die NOx-Belastung seien, begründet Richter Ulrich Marticke das Urteil. Auf elf Straßenabschnitten werden wohl die schmutzigen Diesel der Abgasnormen Euro 0 bis 5 ausgesperrt. Und das schon ab April 2019. Es standen sogar Fahrverbote für Euro 6 Diesel zur Diskussion. Für knapp 200.000 Dieselfahrer bedeutet das erhebliche Einschränkungen. Mit dem Berliner Urteil erreicht die Diskussion um Fahrverbote wohl ihren Höhepunkt – aber noch lange nicht ihr Ende.

Fahrverbot in Berlin wegweisend

Ilja Ruvinskij, Rechtsanwalt und Partner der Kraus Ghendler Ruvinskij Anwaltskanzlei in Köln befürchtet: “Das Berliner Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Bundesrepublik. Viele Gerichte werden dem Berliner VG folgen.” Aber auch so stünden alle Zeichen auf Rot. Die bisherigen Urteile aus Hamburg, Frankfurt und Stuttgart zeigten eine klare Linie, so der Verbraucheranwalt. In nahezu jeder deutschen Großstadt drohe über kurz oder lang ein Fahrverbot.

Weitere Fahrverbot Urteile erwartet

Gegen 24 weitere deutsche Städte laufen aktuell Fahrverbotsklagen. Dicke Luft gibt es unter anderem in Aachen, Bonn, Dortmund, Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mainz, München, Wiesbaden, Hannover, Halle und Kiel. Die Liste der Städte, denen ein Fahrverbot Urteil kurz bevorsteht, ist lang. Auf der roten Liste der Deutschen Umwelthilfe stehen aber noch viele andere Städte. Diese hatte bei eigenen Messungen ganze 1.111 NOx-Hotspots aufgedeckt. Das worst case scenario: Fahrverbote in bis zu 426 deutschen Städten.

Luftreinhaltepläne auf Kosten der Dieselhalter

Wer der Leidtragende der Fahrverbotsurteile ist, liegt auf der Hand: Der Verbraucher. “Die Fahrverbote bringen den Dieselhalter in eine missliche Lage. Er muss jederzeit damit rechnen, mit seinem Diesel in der Stadt nicht mehr fahren zu dürfen. Gleichzeitig wird er zu einem Software Update genötigt, das zu einem höheren Verbrauch und zu Folgeschäden führen kann. Wer das Update verweigert, muss sogar mit einer Stilllegung rechnen.”, analysiert Ruvinskij die Zwickmühle, in der nun hunderttausende Dieselhalter stecken.

Fahrverbot durch Rückabwicklung umgehen

Wie aber können sich betroffene Dieselfahrer gegen das Fahrverbot wehren? Ruvinskij sieht hier nur eine Möglichkeit. “Gegen ein Fahrverbot an sich erfolgreich vorzugehen, ist nahezu unmöglich. Der Kunde kann aber dafür sorgen, dass er persönlich nicht mehr von dem Fahrverbot betroffen ist.”, erklärt er. Dies sei durch eine Rückabwicklung im Abgasskandal zu erreichen. Dazu könne er einen bestehenden Finanzierungsvertrag widerrufen oder einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller geltend machen. Durch die Rückabwicklung könne er seinen Diesel verlustfrei loswerden. Die Erfolgsaussichten seien gut.

“Die Hersteller haben den Kunden über die hohen Stickoxidwerte getäuscht, um den eigenen Gewinn zu maximieren. Das kommt sie jetzt teuer zu stehen.” Mithilfe der Rückzahlung kann der Kunde eine Neuanschaffung finanzieren, die von Fahrverboten nicht betroffen ist.

 

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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Str. 1, 50674 Köln,Tel: 0221 / 986 584 92, www.anwalt-kg.de

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes abgemahnt.

 

Hintergrund für diesen juristischen Schritt sind die „Versicherung Jubiläums Deals“ des Vergleichsportals. Nach Auffassung des BVK verletzt damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien erstattet. Die Erstattung findet durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe.

„Wie umsatz- und profitgierig muss man sein, dass man das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zum Provisionsabgabeverbot über eine juristische Konstruktion zu umgehen versucht, um noch mehr Kunden anzulocken?“, fragt sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Nach unserer Auffassung stellt die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Provisionsabgabe, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolgt. Check24 meint offenbar, man könne verbraucherschützende Gesetze durch plumpe juristische Tricks wirkungslos machen. Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden.“

Der BVK hat sich erfolgreich für den Erhalt und die Stärkung des Provisionsabgabeverbotes eingesetzt, weil es Verbraucher davor bewahrt, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen für sie unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen, und vermeidet, die Vermittler in einen ruinösen Wettbewerb um die größtmögliche Provisionsabgabe zu treiben. Der Gesetzgeber stärkte konsequenterweise im Zuge der Umsetzung der EU Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) das Provisionsabgabeverbot, indem es seit Ende Februar gesetzlich im § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) fixiert wurde. Seitdem gilt es als eine anerkannte Marktverhaltensregel, die von der Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits restriktiv ausgelegt wird.

 

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Eine erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema mit Signalwirkung ist ergangen:

 

Laut Beschluss des Landgerichts Würzburg können Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2018 (Gz.: 11 O 174/18 UWG) wurde einer Rechtsanwältin der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt, die zudem keine ausreichenden Datenschutzhinweise enthielt.

Die Anwältin betrieb eine Webseite, die nicht SSL-verschlüsselt war. Ferner bestanden die Datenschutzhinweise nur aus 7 Zeilen und enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder die Verwendung von Cookies und auch keine Hinweise zu den Rechten des Betroffenen Webseitenbesucher.

Dies alles würdigte das Landgericht Würzburg als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und untersagte der Rechtsanwältin den Betrieb der Webseite.

Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte „TOM“) ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren.

Spannend war hier vor allem die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung abmahnfähig sind, wovon das Landgericht Würzburg ohne nähere Begründung ausging. Das ist bisher recht umstritten, was einer der Gründe dafür sein dürfte, dass die erwartete Abmahnwelle noch nicht richtig gestartet ist. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema.

Im Ergebnis zeigt diese Entscheidung, dass der Datenschutz und die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung unbedingt beachtet werden sollten. Es können nicht nur teure Abmahnungen drohen, wie der vorliegende Fall zeigt. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass Schadenersatz- und sogar Schmerzensgeldansprüche drohen. „Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing (Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert) von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

 

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Wie die auf Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin berichtet, konnte ein wegweisende Entscheidung für einen Versicherungsnehmer gegen eine Rechtsschutzversicherung erstritten werden.

 

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Versicherungsnehmer meldete bereits im Jahre 2008 eine Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde am 11.08.2010 zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wurde am 25.11.2014 beendet. Dem Kläger wurde auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges übermittelt.

Nachdem sie neue Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erlangt hat, beantragte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte im September 2016 für den Kläger bei dessen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Vollstreckungsmaßnahme aus dem Tabellenauszug.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Erteilung der Kostendeckungszusage unter anderem mit der Begründung ab, dass die 5-jährige Ausschlussfrist der geltenden ARB 2002 abgelaufen sei, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels unter den Versicherungsschutz fallen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrat gegenüber der Rechtsschutzversicherung jedoch die Auffassung, dass es für den Beginn der 5-jährigen Ausschlussfrist nicht auf die Eintragung der Forderung zur Insolvenztabelle ankomme, sondern erst auf den Zeitpunkt, zu dem tatsächlich die rechtliche Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung besteht, mithin auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Da die Versicherung bei ihrer Weigerung blieb, wurde der Sachverhalt vor Gericht gebracht.

Nachdem das Amtsgericht Coburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das Landgericht Coburg dieses Urteil aufgehoben und die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte dazu verurteilt, Rechtsschutz gemäß des Rechtsschutzversicherungsvertrages für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den ehemaligen Vorstand der Aktiengesellschaft zu gewähren.

Weiter hat das Landgericht Coburg festgestellt, dass die beklagte Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der zunächst verweigerten Deckungszusage entstanden sind oder noch entstehen werden.

„Es war unserem Mandanten nicht zu vermitteln, dass eine Frist, innerhalb derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von seiner Versicherung übernommen werden würden, bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem er aus Rechtsgründen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch gar nicht einleiten darf“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Umso mehr freuen wir uns“, so Rechtsanwalt Liebl weiter, „dass das Landgericht Coburg unserer Argumentation gefolgt ist und entschieden hat, dass die 5-Jahres-Frist der ARB erst ab Beendigung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt.“

Das Landgericht Coburg stellt fest, dass Vollstreckungstitel Entscheidungen oder Erklärungen sind, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch nach deutschem Recht nur zugelassen, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuführen. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist neben dem Vollstreckungstitel auch eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung. Vor Beendigung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzgläubiger jedoch gerade daran gehindert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzschuldner einzuleiten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges erhält der Insolvenzgläubiger erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soweit die festgestellte Forderung nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Entscheidung des Landgerichts Coburg macht deutlich, dass Versicherungsnehmer selbst gegenüber ihren Rechtsschutzversicherungen nicht rechtlos gestellt sind. So paradox es erscheinen mag, die eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen, hat der Versicherungsnehmer manchmal faktisch keine andere Wahl.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Tel: 089-552 999 50,

Fax: 089-552 999 90, www.cllb.de

Um Privatanleger besser vor ihrem hohen Verlustrisiko zu schützen, hat die ESMA den CFD-Handel innerhalb der Europäischen Union stark beschränkt und strengeren Regeln unterworfen.

 

Beim Handel mit CFDs (Contracts for Difference) konnten die Anleger mit vergleichsweise geringem Kapitaleinsatz große Gewinne erzielen. Auf der anderen Seite haben sie aber auch ein hohes Verlustrisiko getragen, wenn eine Nachschusspflicht bestand. Die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hielt diese Konstruktion und das Risiko für unerfahrenen Privatanleger für zu hoch und hat den Verkauf von CFDs mit Nachschusspflicht an Privatkunden schon 2017 verboten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat nun nachgezogen und den Handel mit CFDs zum Schutz der Privatanleger ebenfalls stark beschränkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die Änderungen beim CFD-Handel sind am 1. August in Kraft getreten und werden nach drei Monaten auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Ein Kernpunkt der Neuregelungen ist, dass die Nachschusspflicht abgeschafft wurde. Dadurch besteht für die Anleger nicht mehr das Risiko, mehr Geld zu verlieren als sie eingesetzt haben.

Eine ebenso wichtige Änderung betrifft die Regulierung des maximalen Hebels. Die ESMA hat Hebelbeschränkungen von 1:30 bis 1:2 beschlossen. Für die Hauptwährungspaare liegt der maximale Hebel bei 1:30, für andere Währungspaare, Gold und den wichtigsten Indizes bei 1:20. Bei Rohstoffen und kleinere Indizes wurde der maximale Hebel auf 1:10 herabgesetzt und bei Aktien auf 1:5. Bei Kryptowährungen gilt ein maximaler Hebel von 1:2. Außerdem hat die Behörde die Margin Close-Out-Regeln geändert. Beträgt der Verlust 50 Prozent, muss der Broker das Konto sofort schließen.

Die Neureglungen sollen dem Verbraucherschutz dienen und vor allem das Risiko des eher unerfahrenen Privatkunden erheblich reduzieren. Dadurch werden einerseits seriöse Broker gestärkt, auf der anderen Seite könnten aber auch schwarze Schafe angelockt werden, die versuchen, die Beschränkungen zu umgehen, mit hohen Gewinnen zu locken oder den Handel über Plattformen außerhalb der EU abzuwickeln. Dadurch kann das Verlustrisiko der Anleger wiederum steigen. Bei Problemen im Handel mit CFDs sind im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetente Ansprechpartner.

 

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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte, Gürzenich-Quartier  Augustinerstraße 10, 50667 Köln, Tel: +49 221 2722750, www.grprainer.com

Hohe Gewinnchancen, hohes Risiko – das trifft auf den Forex-Markt zu. Die ESMA hat das Risiko für private Anleger durch verschiedene Maßnahmen begrenzt.

 

Der Handel mit Devisen bietet Anlegern die Aussicht auf hohe Gewinne, ist allerdings auch mit erheblichen Risiken verbunden. Um private Anleger besser zu schützen, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verschiedene Maßnahmen getroffen, die sich auf den Forex-Markt auswirken, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Foreign Exchange Market kurz Forex gilt als der größte Finanzmarkt der Welt und ist weder an einen festen Ort noch an eine feste Zeit gebunden. Devisen können rund um die Uhr gehandelt werden und gerade in Zeiten niedriger Zinsen erschien der Devisenhandel auch zunehmend privaten Anlegern attraktiv. Um das Risiko der Anleger zu reduzieren hat, die ESMA verschiedene Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union beschlossen.

So hat die Behörde die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf binärer Optionen an Kleinanleger in der EU verboten. Der Vertrieb und Verkauf von CFDs an Kleinanleger wurde zwar nicht komplett untersagt, aber stark eingeschränkt. So wurden beispielsweise Hebel-Obergrenzen bei der Eröffnung einer Position durch Kleinanleger eingeführt. Der Hebel wurde beim Handel mit Major-Forex-Paaren auf 30:1 begrenzt, beim Handel anderer Währungspaare liegt die maximale Hebelgrenze bei 20:1. Bei Staatsanleihen liegt die Hebelgrenze bei 5:1 und bei Kryptowährungen bei 2:1. Weitere Maßnahmen sind, dass ein CFD-Tradingkonto ab einem Verlust von 50 Prozent geschlossen werden muss und die Nachschusspflicht für Anleger abgeschafft wurde. Durch das Gesamtpaket an Maßnahmen wurde das Verlustrisiko privater Anleger erheblich entschärft. Durch den Wegfall der Nachschusspflicht können sie nicht mehr verlieren als sie eingesetzt haben.

Die ESMA hat die Maßnahmen wegen der hohen Komplexität der Produkte und ihrer mangelnden Transparenz für unerfahrene Privatanleger beschlossen. Die Risiken werden so zwar reduziert, dennoch wird beim Handel mit Devisen für die Anleger immer ein Risiko bleiben. Umso wichtiger ist für sie eine umfassende Aufklärung über Funktionsweise und Risiken beim Devisenhandel. Bei Problemen im Forex-Handel sind im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetente Ansprechpartner.

 

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BFH – Urteil vom 17.4.2018   IX R 9/17

 

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17 entschieden hat.

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 € monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 € geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 € für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.

Siehe auch:  Urteil des IX.  Senats vom 17.4.2018 – IX R 9/17 –

 

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BFH – Urteil vom 6.6.2018   X R 41/17

 

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 entschieden.

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 € erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der BFH begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989). Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 € erbringen zu müssen.

Siehe auch:  Urteil des X.  Senats vom 1.6.2016 – X R 17/15 -, Urteil des X.  Senats vom 6.6.2018 – X R 41/17 -,

 

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BFH – Urteil vom 7.6.2018   VI R 13/16

 

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Juni 2018 VI R 13/16 und vom 4. Juli 2018 VI R 16/17 entschieden.

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern –anders als im Fall VI R 13/16– keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern –wie im ersten Fall– unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern –wie im zweiten Fall– lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

 

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BFH – Urteil vom 12.6.2018   VIII R 32/16

 

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16 gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85).

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.

Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn – wie vorliegend – keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

Siehe auch:  Urteil des VIII.  Senats vom 12.6.2018 – VIII R 32/16 –

 

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Der Stiftungsrechtsexperte Thorsten Klinkner betont, dass Immobilien-Investoren die Substanz ihres Portfolios durch eine übergeordnete Familienstiftung stärken können.

 

Die Immobilie ist des Deutschen liebstes Kind. Nicht nur lebt etwa jeder zweite Bundesbürger im Eigenheim, auch als Vermögensbaustein sind Privat- und Gewerbeobjekte hochrelevant: Einer aktuellen Studie zufolge beläuft sich das Immobilienvermögen in Deutschland auf 11,2 Billionen Euro. “Die Bedeutung der Asset-Klasse Immobilie ist daher nicht geringzuschätzen, und natürlich werden diese Objekte natürlich in der Regel genauso professionell bewirtschaftet wie liquide Vermögenswerte und unternehmerische Beteiligungen. Das bedeutet auch, dass Immobilien-Investoren eine stabile Basis für die Entwicklung ihrer Portfolien benötigen”, sagt Thorsten Klinkner, Stiftungsexperte aus Meerbusch bei Düsseldorf. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft UnternehmerKompositionen und berät und begleitet gemeinsam mit seinem Team Familienunternehmer und Investoren vorrangig bei der Gründung von Familienstiftungen.

Der erfahrene Stiftungsrechtsexperte weiß: “Die Familienstiftung kann einen sicheren Hafen für den strukturierten Ausbau eines Investment-Portfolios bieten und die Vermögenswerte sinnvoll aus dem Privatbesitz herausführen. Die Nutzung der Immobilien im Privatvermögen ist immer mit gewissen Risiken verbunden. Diese gilt es für eine zukunftsorientierte Struktur des Immobilien-Portfolios aufzulösen.” Unter anderem zählt Thorsten Klinkner dazu, dass die steuerliche Behandlung der Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen eher ungünstig ist und im Spitzensteuersatz mit 45 Prozent zu Buche schlägt. Ebenso seien Renditeimmobilien aufgrund hoher Verkehrswerte bei vergleichsweise geringer Liquidität einer potenziell sehr hohen Erbschaftsteuerbelastung im plötzlichen Erbfall ausgesetzt. “Aber auch die Übertragung an möglicherweise größer werdende Erbengenerationen ist strategisch riskant. Denn je mehr Erben existieren, desto größer ist die Gefahr einer Zersplitterung des Besitzes. Dieser Gefahr können Investoren durch die Einrichtung einer Familienstiftung begegnen”, sagt Thorsten Klinkner.

Stiftungen versteuern ihre Mieterträge mit dem Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) anstelle des individuellen Steuersatzes, der in der Spitze 45 Prozent beträgt. Auch zahlt die Stiftung keine Gewerbesteuer auf die Verwaltung von Immobilien- und/oder Kapitalvermögen, selbst dann, wenn sie weitergehend gewerblich tätig wird. Schließlich können Immobilien aus dem Stiftungsvermögen nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen.

Zu diesen fiskalischen Vorteilen kommen dann weitere strategische Punkte, betont Thorsten Klinkner, der Immobilien-Investoren seit vielen Jahren bei der Stiftungserrichtung berät. Beispielsweise, dass der Immobilienbestand vor sämtlichen unternehmerischen und familiären Risiken geschützt ist. Unter dem Dach der Familienstiftung wird das Portfolio verselbständigt, und da an einer Stiftung keinerlei Eigentumsrechte bestehen, kann auch kein Durchgriff auf Vermögenswerte bestehen – weder bei Haftungsfragen noch bei Streitigkeiten in der Erbengeneration. Zugleich können die Ausschüttungen detailliert gesteuert werden, um alle Begünstigten nach den individuellen Vorstellungen des Stifter-Investors zu versorgen. Auch für Banken ist die Stiftung ein starker und nachhaltiger Kreditnehmer, da diese nicht versterben kann. Durch die Errichtung einer Familienstiftung ist die Vermögens- und Unternehmensnachfolge automatisch und für alle Zeiten geregelt.

“Entscheidend ist, dass Vermögensinhaber individuell ein passendes Konzept auswählen. Schon die bisherige Vermögensstruktur ist ein wichtiger Aspekt. Wie werden die Immobilien gehalten und bewirtschaftet? Was ist das Ziel der Stiftungserrichtung? Erst wenn diese und mehr Fragen beantwortet sind, geht es an die konkrete Errichtung”, betont Thorsten Klinkner.

 

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UnternehmerKompositionen Rechtsberatungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Niederlöricker Strasse 58, 40667 Meerbusch, Tel: +49 (0) 2132 915 74 90, www.unternehmerkompositionen.com 

Verunsicherung durch EU-Richtlinie schreckt Anleger ab

 

Die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II hat die Anlageberatung nicht wie vom Gesetzgeber angestrebt besser gemacht. Stattdessen sorgt sie bei Kunden, Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften gleichermaßen für Unzufriedenheit. Das zeigt eine Expertenbefragung der Unternehmensberatung Cofinpro. Besonders problematisch: Nach Angaben von mehr als jedem Zweiten hat sich das Angebot für die Kunden verringert, 28 Prozent sprechen sogar von einer starken Einschränkung.

“Der Kapitalaufbau wird vom Staat propagiert und immer wichtiger, auch um die Vorsorgelücke für das Alter zu schließen. Gleichzeitig führt die gesetzliche Regulierung aber zu starken Einschränkungen im Angebot für die Bundesbürger”, sagt Daniel Spitschan, Manager bei der auf Finanzdienstleister spezialisierten Unternehmensberatung Cofinpro. “Selbst erfahrene Kunden haben nicht mehr uneingeschränkt die Möglichkeit, aus einem diversifizierten Angebot an risikoreichen und -armen Angeboten im Sinne einer breiten Portfoliostreuung zu wählen. Das kann nicht Sinn des Gesetzgebers gewesen sein.”

Das Urteil der befragten 57 Experten aus Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften ist eindeutig: Die Beratung hat sich nicht verbessert, auch sind die angebotenen Produkte weder passgenauer noch günstiger geworden, zeigen sich 70 Prozent überzeugt. Lediglich in puncto Kosten profitieren die Kunden – 53 Prozent der Befragten sehen hier mehr Transparenz. Die Reaktion der Anleger ist eindeutig: Viele schreckt der klare Blick auf Produkt- und Dienstleistungsgebühren ab. Sie verlangen stärker als früher eine Rechtfertigung des Beraters für hohe Kosten.

Doch nicht nur bei den Anlegern, auch bei den Beratern spüren die Studienteilnehmer Verunsicherung. Dies zeigt sich beispielsweise in einer größeren Zurückhaltung gegenüber dem Kunden: 48 Prozent sprechen von einem Rückzug der Kundenbetreuer aus der Wertpapierberatung. Das mag zum Teil daran liegen, dass diese die ausgeweiteten Beratungs- und Dokumentationsprozesse noch nicht beherrschen, wie mehr als vier von zehn Experten beobachtet haben.

Insgesamt verzeichnen 56 Prozent der Befragten in ihren Instituten seit Jahresbeginn sinkende Absätze im Wertpapiergeschäft. Gut jeder Fünfte weiß sogar von stark gesunkenen Verkäufen. “Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften können das Gesetz mit seinen komplexen Anforderungen nicht ignorieren. Aber sie werden versuchen, ihre internen Prozesse noch weiter anzupassen, um Workarounds abzulösen und Abläufe zu verschlanken”, sagt Cofinpro-Wertpapierexperte Spitschan. “Die Hausaufgaben aus der Umsetzung von MifID II sind also noch nicht abgeschlossen”. Dies zeigen auch die Studienergebnisse: Acht von zehn Befragten sehen Handlungsbedarf im eigenen Unternehmen, um die Erträge im Wertpapiergeschäft wieder zu stabilisieren.

Die Studie können Sie unter folgendem Link downloaden: https://www.cofinpro.de/expertenstudie-mifid-ii-2018

 

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Cofinpro AG, Untermainkai 27-28, 60329 Frankfurt am Main, Tel +49 (0) 69 – 299 20 87 60, Fax +49 (0) 69 – 299 20 87 61, www.cofinpro.de

 

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BTC Corner Ltd. keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

 

Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Die BTC Corner Ltd. bietet Interessenten auf ihrer Internetseite www.bitcoincorner.eu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen an. Dort gibt sie zudem an, noch ein sogenanntes Initial Coin Offering (ICO) durchzuführen.

ICOs können für Anleger erhebliche Risiken bergen. Darauf hat die BaFin bereits vor mehreren Monaten hingewiesen.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de