Beitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Der BGH hat endlich mit Urteil vom 28.06.2018 – Az. I ZR 77/17 entschieden, dass sich der Versicherungsmakler bei der Beratung in der privaten Krankenversicherung um die Tarifoptimierung nach § 204 VVG gegen ein gesondertes Erfolgshonorar vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf. Es muss also zu einer Vertragsumstellung beim Versicherungsnehmer kommen.

Der BGH hatte sich mit dem Vergütungsanspruch aus dem Maklervertrag bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung beschäftigt. Der BGH stellt fest, dass der Einordnung eine im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrages als Versicherungsmaklervertrag nicht entgegensteht, dass bei einem solchen Tarifwechsel zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag nur unter Wechsel des Tarifes fortgesetzt wird. Der BGH stellte ebenfalls fest, dass ein Versicherungsmaklervertrag nicht zwangsläufig voraussetzt, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.

Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach der Versicherungsmakler Tarifwechseloptionen für den Versicherungsnehmer recherchieren soll und diesen in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte aus § 204 VVG berät. Der Versicherungsmakler ließ sich eine neunmonatige Prämienersparnis des VN zuzüglich Mehrwertsteuer bei erfolgreicher Vertragsumstellung versprechen.

Der BGH griff ausdrücklich nicht die Regelung an, dass sich der Versicherungsmakler bei der Vermittlung des neuen Tarifes von dem Versicherungsnehmer vergüten lassen hat. Insbesondere stellte dieser fest, dass der Vertrag nicht intransparent sei und das ist auch gut so!

Die vom BGH nun aufgestellte Rechtsprechung lässt eine klare Linie erkennen. Bereits unstreitig ist es, dass der Versicherungsmakler sich bei Vermittlung einer sogenannten Netto-Police, aus einem Versicherungsvertrag ohne Courtagezahlung, vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf (st. Rspr, vgl nur BGH, Urteil vom 20. 1. 2005 – III ZR 251/04). Interessant wird die Frage sein, inwieweit die bisherige Rechtsprechung auch auf Bruttopolicen zu übertragen ist. Ist es dem Versicherungsmakler erlaubt sich neben der Courtage auch noch durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines transparent offengelegten Vermittlungshonorars zusätzlich vergüten zu lassen? Z.B. wenn der „LV Deckel“ kommt? Nach derzeitiger Auffassung ist nicht ersichtlich, weshalb eine klare und transparente Regelung eine solche „Doppelvergütung“ von VR und VN verbieten sollte. Sofern der Versicherungsmakler den Kunden über diesen Umstand aufklärt, wird man davon auszugehen haben, dass eine solche Doppelvergütung wirksam sein sollte. Eine Rechtssicherheit besteht im Hinblick auf die Doppelvergütung jedoch leider noch nicht. Wir sind aber mit unserem Prof. Dr. Schwintowski der Auffassung, dass auch hier ein zusätzliches Erfolgshonorar beim Verbraucher vereinbart werden darf. Denn wir haben ja freien Wettbewerb!

 

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Vincent H., frühere rechte Hand des umstrittenen Versicherungsvermittlers Mehmet Göker, hat auf Rechtsmittel verzichtet. Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zur Bewährung ausgesetzt 

 

Im Skandal um den Versicherungsvermittler Mehmet Göker ist ein juristisches Kapitel abgeschlossen. Es geht dabei um Vincent H., die ehemalige rechte Hand Gökers. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist mittlerweile rechtskräftig, sagte ein Sprecher der Landgerichts Kassel gegenüber der Wirtschaftszeitung „Euro am Sonntag“ (Ausgabe vom 24. November). H. habe keine Rechtsmittel gegen das Urteil von Ende Mai eingelegt..

Die Strafe wegen gewerbsmäßigen Verrats von Geschäfts- und Firmengeheimnissen ist zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem muss H. 5000 Euro in die Insolvenzmasse der bankrotten Kasseler Vermittlerfirma MEG einzahlen (Az. 7610 Js 6823/10).

Der Verurteilte war Vize-Chef und Generalbevollmächtigter von MEG. Firmengründer ist der türkischstämmige und in Kassel geborene Göker. Er machte aus MEG einen der wichtigsten Vertriebe für private Krankenversicherungen, das Unternehmen musste im Oktober 2009 Insolvenz anmelden. H. hatte ab September 2009 Datensätze der MEG für eigene Geschäfte genutzt und weiter verkauft. Laut Anklage sollen Göker und er damit annähernd drei Millionen Euro eingenommen haben.

Das parallele Verfahren gegen den ehemaligen Firmenchef ist weiterhin beim Landgericht anhängig und wurde abgetrennt. Gegen Göker sind noch drei weitere Anklagen erhoben, die allesamt auf Eis liegen. Grund: Göker floh 2010 in die Türkei und wird von dort nicht ausgeliefert, da er türkischer Staatsbürger ist. Der Gerichtssprecher erklärte gegenüber „Euro am Sonntag”, dass es ab 2020 zu Verjährungen und damit zur Einstellung von Verfahren gegen Göker kommen könnte.

 

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‘Capital’-Umfrage bei den Finanzministerien: Weitere Milliarde Euro an zu Unrecht erstatteten Steuern steht noch aus

 

Banken, Fonds und Privatanleger haben nach Informationen des Wirtschaftsmagazins ‘Capital’ mehr als 1,1 Milliarden Euro an zu Unrecht erstatteten Steuern aus sogenannten Cum-Ex- und Cum-Cum-Aktien-Deals an die Finanzbehörden der Länder zurückgezahlt. Das ist das Ergebnis einer ‘Capital’-Umfrage für die Dezember-Ausgabe (EVT 22. November) unter den 16 Finanzministerien der Länder. Danach beziffern die Ressorts den Steuerschaden aus diesen Geschäften bisher auf etwa 2,2 Mrd. Euro. Die höchsten Rückforderungen hat wegen des Bankenstandorts Frankfurt das Land Hessen mit 1,3 Mrd. Euro, gefolgt von Bayern mit 639 Mio. Euro. Nordrhein-Westfalen verweigerte die Auskunft.

Gemessen an den eigenen Schätzungen hat sich der Fiskus damit die Hälfte der Steuerausfälle zurückgeholt. Allein in Hessen sind rund 770 Mio. Euro erstattet worden, Bayern nahm 134 Mio. Euro ein, Hamburg 170 Mio. Euro. Baverns Finanzministerium erklärte, man verlange noch in diesem Jahr eine Rückzahlung von 352 Mio. Euro.

 

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Seit Anfang 2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht.

 

Dazu gehört die Vorabpauschale, die erstmals zum 2.1.2019 an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen – sie greift bei thesaurierenden, aber auch bei ausschüttenden Fonds, die ihre Erträge nicht vollständig auskehren. Die Vorabpauschale könnte zu einem Steuerabzug – und damit auch zu Renditeeinbußen – bei vielen Anlegern führen, die keinen ausreichenden Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank hinterlegt haben. Anleger sollten daher unbedingt vor Jahresende noch ihre Freistellungsaufträge überprüfen, rät die Sutor Bank.

Pauschaler Einbehalt

Die Vorabpauschale fällt an bei sogenannten unbaren Erträgen. Das sind Erträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet werden, sondern im Fonds verbleiben und reinvestiert werden. Sofern der Fonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen ist, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat, wird die Vorabpauschale als fiktiver Kapitalertrag angesetzt. Hierdurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag jährlich versteuert. Die Vorabpauschale wird von der Depotbank abgeführt. „Bei der Sutor Bank sind etwa zwei Drittel aller Fonds thesaurierend und damit von der neuen Steuerregelung betroffen“, sagt Michael Gott, Vertriebsleiter bei der Sutor Bank. Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Sie gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen – erstmals also zum 2.1.2019 für das Jahr 2018.

Freistellungsaufträge prüfen – sonst droht automatischer Abzug

Sparer, deren Erträge unter dem Jahresfreibetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Verheirateten bleiben, zahlen keine Steuern. „Das Entscheidende ist, dass die Vorabpauschale dem Depot des Anlegers automatisch entnommen wird – um das zu vermeiden, muss ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegen, und die Erträge des Anlegers faktisch unter dem Jahresfreibetrag bleiben“, sagt Michael Gott. Zwar könne der Abzug über die Steuererklärung wieder ausgeglichen werden, doch bis zum Rückfluss des Geldes vergehe Zeit. „Die Zeit vom automatischen Abzug bis zum Rückfluss im Rahmen der Steuererklärung kostet den Anleger Rendite. Es gilt daher, noch vor Jahresende seine Freistellungsaufträge zu überprüfen“, erklärt Michael Gott.

Auch eine bei der Bank eingereichte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ bewirkt, dass keine Steuer einbehalten wird. Ist eine Steuerbelastung nicht möglich, hat die depotführende Stelle den vollen Kapitalertrag beziehungsweise die Vorabpauschale dem Finanzamt anzuzeigen, das dann die Steuer direkt vom Anleger erhebt.

Ausnahmen: Fondsanteile in Riester- oder Rürup-Verträgen

Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. Hier bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase.

 

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Sutor Bank, Max Heinr. Sutor oHG, Hermannstr. 46, 20095 Hamburg, Tel. +49 (0)40 / 8090 6855 17, www.sutorbank.de 

Die BaFin hat Herrn Dennis Thomsen, Syke, mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen.

Thomsen warb auf der Internetseite www.thomseninvestment.com für einen angeblich von ihm gemanagten Fonds, der die Anlegergelder in Wertpapiere investiere.

Er wurde verpflichtet, seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit einzustellen und entsprechende Kapitalanlageangebote von der Internetseite zu entfernen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat der TPG Investment Inc., Geschäftsadresse in Hamburg, mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Über die Internetseite www.hpda.de und auf Grundlage von “Zertifikaten” wirbt das Unternehmen für Investitionen ohne Risiko im Bereich des Arbitrage-Handelssystems. Dabei verspricht es eine unbedingte Rückzahlung der Einlagen nach 24, 36 oder 60 Monaten.

Hierdurch betreibt die TPG Investment Inc. gewerbsmäßig das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat Herrn Hans Joachim Ullrich, Brannenburg, mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Ullrich nahm Gelder seiner Kunden unter anderem auf der Grundlage „Privater Darlehensverträge“ entgegen und versprach die unbedingte Rückzahlung dieser Gelder.

Hierdurch betreibt Ullrich gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

IT-Sicherheitsexperte kritisiert Panikmache und fordert mehr Gelassenheit

 

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) macht kuriose Auswüchse: Vor etwa zwei Wochen entschied die österreichische Hausverwaltung „Wiener Wohnen“, Namensschilder von Bewohnern gegen Wohnungsnummern auszutauschen. Die für Datenschutz zuständige Magistratsabteilung hatte die Koppelung von Nachnamen und Wohnungsnummern als Verstoß gegen die DSGVO empfunden. Nachdem in der Bild-Zeitung auch der Immobilien-Eigentümerverband “Haus & Grund” seinen Mitgliedern empfahl, die Namensschilder an den Türklingeln vorsorglich zu entfernen, denn nur so sei die Privatsphäre der Mieter gewährleistet, trat die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff auf den Plan und stellte klar: Man solle sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden über die Rechtslage informieren und nicht auf öffentliche Ratschläge hören. Der Anwendungsbereich der DSGVO schließe Klingelschilder mit Namen nicht ein.

Auch IT-Sicherheitsexperte Christian Heutger, Geschäftsführer der PSW GROUP Consulting (www.psw-group.de), rät: „Vermieter sollten sich von dieser Panikmache nicht anstecken lassen. Wir reden hier schließlich nicht von datenschutzrechtlich gerechtfertigten Pseudonymisierungen, weil Personen Opfer von Stalking sind oder sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden. Auch ich sehe die Anwendung der DSGVO hier nicht als gegeben, weil der Tatbestand der automatisierten Erfassung und Verarbeitung von Daten meines Erachtens nach nicht erfüllt ist. Vermeintliche Bußgelder halte ich deshalb als sehr unwahrscheinlich und Vermieter stehen nicht unter Handlungszwang. Im Zweifelsfalle kann und sollte jeder Vermieter selbst noch einmal bei der zuständigen Datenschutzbehörde nachfragen.“

Er wünscht sich von allen Seiten – Medien, Anwendern, aber auch Unternehmen und Vermietern  –    etwas mehr Gelassenheit bezüglich der DSGVO. „Im Vorfeld gab es Befürchtungen über Abmahnwellen, die nie eingetreten sind. Auch der Klingelschild-Irrsinn wird in der Versenkung verschwinden“, so Heutger.

Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat inzwischen klargestellt, dass Namen auf Klingelschildern zwar personenbezogene Daten sind. Jedoch sei die Anbringung der Klingelschilder keine automatisierte Verarbeitung nach DSGVO. Selbst wenn sie dies wäre, wäre die Verarbeitung durch die Wohnungsbaugesellschaft nach Artikel 6, Absatz 1f DSGVO datenschutzrechtlich zulässig. Thomas Kranig, Präsident des BayLDA, findet klare Worte: „Die sehr gute Datenschutz-Grundverordnung [wird] als Begründung für etwas herangezogen […], was sie gar nicht fordert und sie damit als „weltfremdes europäisches Recht“ diskreditiert […]. Äußerungen in der Art, dass ein Mieter sich nur bei der Aufsichtsbehörde beschweren müsse, wenn sein Klingelschild nicht entfernt werde und die Aufsichtsbehörde dann ein Bußgeld von 20 Millionen Euro verhängen werde, was rechtlich völlig ausgeschlossen ist, zeigt, dass es hier um Panikmache oder Streben nach Medienpräsenz geht, aber jedenfalls nicht um wirklichen Datenschutz.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PSW GROUP GmbH & Co. KG, Flemingstraße 20-22, 36041 Fulda, Tel: 030 / 530 47 73 – 0,  www.psw-group.de     

Rechtsstreit in Sachen Tarifwechselberatung beendet

 

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat sich entschieden, die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zum Thema der Tarifwechselberatung gegen die MLP Finanzdienstleistung AG zurückzunehmen. „Da der Bundesgerichtshof in der Frage in einem anderen Verfahren den strittigen Sachverhalt abschließend entschieden hat, halten wir es nicht für sinnvoll, das Verfahren fortzuführen“, erläuterte BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein die Entscheidung. Der BdV bedauert diese Entscheidung, die es Maklern in der Konsequenz erlaubt, sowohl gegen Honorar, als auch gegen Provision zu arbeiten.

Der eigentliche Grund der Klage des BdV war die Tarifwechselberatung, die MLP als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung anbietet. Nach Ansicht des BdV dürfen Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung anbieten. Darüber hinaus dürfen sie mit Verbraucher*innen kein gesondertes erfolgsabhängiges Honorar vereinbaren. Das Landgericht Heidelberg hatte die Klage des Verbraucherschutzvereins in erster Instanz abgewiesen (Az.: 11 O 18/17 KfH). Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe brachte keinen Erfolg.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch die Frage in einem anderen Verfahren endgültig entschieden und sieht es laut seinem Urteil in einer weiteren Fallgruppe, nämlich der isolierten Tarifwechselberatung, als möglich an, dass Makler ein Honorar kassieren dürfen. „Die Makler sind die uneingeschränkten Gewinner der neuen Regelungen“, bedauert Kleinlein. Eindeutige Verlierer sind die Verbraucher* innen – und die Versicherungsberater, denn das Urteil des Bundesgerichtshofs macht den Berufsstand des Versicherungsberaters so gut wie überflüssig. „Die allgemeine Honorarberatung beim Makler ist jedoch nie wirklich neutral, da der Makler grundsätzlich nur dann Honorar nehmen kann, wenn er tatsächlich einen Vertrag vermittelt“, erläutert Kleinlein. „Wer also nicht weiß, ob er wirklich einen Versicherungsvertrag benötigt, bekommt auch weiterhin nur beim Versicherungsberater eine neutrale Honorarberatung.“

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass die Gesetze und Regeln zur Versicherungsvermittlung unausgegoren und tendenziös sind“, so Kleinlein. „Um klare Leitplanken bei Honoraren zu setzen, brauchen wir eine Honorarordnung auch im Bereich der Versicherungsvermittlung. Sonst drohen nach den Provisionsexzessen bald Honorarexzesse bei Versicherungsmaklern.”

Zudem fordert der BdV Gesetzesänderungen, denn der Makler hat durch die neuen Regelungen eine markante Besserstellung gegen jede andere Form der Versicherungsvermittlung erfahren. Das muss politisch durch Gesetzesänderungen eingedämmt werden. „Wer die tatsächlich unabhängige Versicherungsberatung und -vermittlung fördern will, muss die Gesetze und Regeln so schärfen, dass die Stärken der verschiedenen Vertriebs- und Beratungswege klarer berücksichtigt werden“, fordert BdV-Vorstand Kleinlein.

 

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Bund der Versicherten e.V., Postfach 11 53, D­-24547 Henstedt­-Ulzburg, Tel.: 04193/94222, Fax: 04193/94221,www.bundderversicherten.de

Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr, in Sachen IV ZR 255/17 (Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung)

 

In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zu befassen haben.

In dem Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hat. Zur Begründung hat der Kläger u.a. eine fehlende Unabhängigkeit des vom beklagten Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) bestellten Treuhänders, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, und eine nicht ausreichende Mitteilung der Gründe über die Beitragsanpassung durch den Versicherer geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der tätig gewordene Treuhänder nicht von der Beklagten unabhängig. Das ergebe sich aus dem Umfang seiner von ihr bezogenen Vergütung, dem Umstand, dass er für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren tätig gewesen sei und hierbei alle Prämienanpassungen der Beklagten geprüft sowie von einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezogen habe. Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handele es sich um eine im Zivilprozess über die Beitragsanpassung in vollem Umfang überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung.

Zur Problematik der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prämienanpassung nach § 203 VVG ist derzeit eine Vielzahl von Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig. Dabei haben insbesondere zahlreiche Amts- und Landgerichte ähnlich wie die Vorinstanzen im Streitfall eine Unabhängigkeit der jeweils tätig gewordenen Treuhänder verneint oder aber die Mitteilung der Gründe für die Beitragsanpassung für unzureichend erachtet. Dagegen hat das Oberlandesgericht Celle in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18) angenommen, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im Zivilprozess nicht zu überprüfen sei. Diese sei lediglich Bestellungsvoraussetzung im Verfahren nach dem VAG.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Potsdam – Urteil vom 18. Oktober 2016 – 29 C 122/16

Landgericht Potsdam – Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16

  • 203 VVG

 

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhält-nisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungs-grundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) …

(4) …

 

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

 

  • 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:

 

Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

 

  • 155 VAG

 

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) …

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

(4) …

 

  • 157 VAG

 

(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entspre-chenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) …

 

  • 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:

 

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(1a) …

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

(2a) …

(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor Bestellung der Aufsichts-behörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) …

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­-76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 139/17 (A) –

 

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG* sowie zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG** ersucht.

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. ca. 145,00 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung – eine Altersrente iHv. ca. 817,00 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV – wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen – das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.

Nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Der Senat möchte wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a Abs. 1 BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf diesen berufen kann.***

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 139/17 (A) –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2017 – 6 Sa 582/16 –

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 878/17 (A) –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2016 – 1 Sa 120/16 –

Hinweis: Der Senat hat am selben Tag mehrere gleichgelagerte Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

*Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG haben folgenden Wortlaut:

Art. 3 Abs. 4 Buchst. a: “Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.

Art. 5 Abs. 2: “Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass

  1. a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, …”

**Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:

“Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.”

***Der genaue Wortlaut der Fragen kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt “Sitzungsergebnisse” eingesehen werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesarbeitsgericht, Hugo-­Preuß-­Platz 1, D­-99084 Erfurt, Tel: 0361/ 2636 ­ 0, Fax: 0361/ 2636 ­ 2000, www.bundesarbeitsgericht.de

Die BaFin hat mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 gegenüber der Questra World Global S.L., Madrid, Spanien, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte der Atlantic Global Asset Management einbezogen ist.

 

Die Questra World Global S.L. erbringt für die nicht lizenzierte Atlantic Global Asset Management Dienstleistungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Vertrieb und die Vermarktung der Finanzprodukte der Atlantic Global Asset Management.

Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit gegenüber der Atlantic Global Asset Management die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet. Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Der BaFin ist bekannt geworden, dass die Olive Tree Farmers GmbH ihren Anlegern mit Verweis auf ein Verwaltungsverfahren der BaFin anbietet, ihre Investition abzüglich bereits geleisteter Pachtzahlungen zurückzuzahlen, oder aber diese gegen Aktien der OLIVEDA International Inc., Santa Monica, USA, zu tauschen. Voraussetzung sei, dass Anleger jegliche Verfahren – auch Strafverfahren – gegen die Gesellschaften und Herrn Lommel beendeten.

Die BaFin hatte mit Bescheid vom 16. Januar 2018 der Olive Tree Farmers GmbH, Berlin, der Olive Tree Invest S.L., Spanien, und Herrn Thomas Lommel, Schweiz, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft umgehend abzuwickeln.

Die BaFin stellt hierzu klar:

  • Die Verwaltungsverfahren gegen die Olive Tree Farmers GmbH, Berlin, die Olive Tree Invest S.L., Marbella, Spanien, und Herrn Thomas Lommel, Basel, Schweiz, sind nicht abgeschlossen.
  • Die Abwicklung unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte erfolgt ausschließlich durch die Rückzahlung der Einlagen. Diese Rückzahlung ist weder von einer Gegenleistung des Anlegers abhängig, noch mit sonstigen Vertragsansprüchen zu verrechnen. Gegenteilige zivilrechtliche Vereinbarungen sind im Rahmen der Verwaltungsverfahren unbeachtlich.

Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“ über den Kauf, die Pflege sowie die Verwertung von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador in Deutschland untersagt. Anbieter ist die Life Forestry Switzerland AG.

Die Gesellschaft darf diese Vermögensanlage nicht mehr zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat der Life Forestry Switzerland AG am 25. September 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt, diese Vermögensanlage öffentlich anzubieten.

Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Erhebung: Bis heute mehr als 108.000 Meldungseingänge in den 16 Länderbehörden

 

Der Meldepflicht für einen Datenschutzbeauftragten sind seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai erst rund 30 Prozent der Unternehmen nachgekommen. Das geht aus einer Umfrage unter den 16 Länderbehörden im Auftrag des Münchner Unternehmens ER Secure GmbH hervor. Demnach wurden den Behörden die meisten Datenschutzbeauftragten bisher in Baden Württemberg angezeigt (22.000), gefolgt von Nordrhein-Westfalen mit mehr als 17.000 Meldungen und Hessen mit 16.000 Meldungen. Die wenigsten Meldungen verzeichneten bisher die Behörden im Saarland und in Sachsen-Anhalt mit je 2.500 sowie in Bremen mit 1.500.

“Wir beobachten bei vielen Unternehmen eine anhaltende Unsicherheit. Viele wissen nicht, ob sie in Bezug auf die Unternehmensgröße und ihren Unternehmenszweck einen Datenschutzbeauftragten benötigen”, erklärt Datenschutzexperte René Rautenberg, Geschäftsführer und Gründer der ER Secure GmbH. “Viele wissen nicht, dass auch nach vorheriger Rechtslage eigentlich die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f BDSG) bestanden hatte.”

Die Faustformel lautet, dass Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, wenn mindestens zehn Mitarbeiter, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, regelmäßig mit personenrelevanten Daten zu tun haben. Unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl brauchen laut Artikel 37 der DSGVO alle Firmen einen Datenschutzbeauftragten, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden – wie etwa E-Mail-Adressen von Kunden. Auch Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich, in denen besonders sensible Informationen anfallen, benötigen in jedem Fall einen Beauftragten, der über den Umgang mit personenbezogenen Daten wacht.

“Eine Pauschalantwort gibt es jedoch nicht, ob ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten braucht. Wir empfehlen eine individuelle Prüfung”, sagt Rautenberg. Dabei sei ebenso zu untersuchen, ob ein interner Mitarbeiter diese Aufgabe übernehmen sollte oder ob dadurch Interessenskonflikte entstünden. In vielen Unternehmen macht es Sinn, einen externen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. ER Secure erinnert daran, dass Datenschutzbeauftragte nicht nur bei der Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen, sondern dass die Kontaktdaten ebenso auf der Webseite zu veröffentlichen sind – etwa bei der Datenschutzerklärung.

“Bei der DSGVO-Umsetzung zeigen sich im Alltag noch immer Lücken. Gleichzeitig haben die Behörden ihr Personal aufgestockt. Die Behörden werden nun sukzessiv und nach Priorität allen Beschwerden nachgehen, die sie erreicht haben”, erklärt Rautenberg. Wie die Umfrage gezeigt hat, sehen 60 Prozent der befragten Datenschutzbehörden in den Bundesländern eine gleichbleibend hohe Tendenz bei Anfragen und Beschwerden im vierten Quartal 2018. 20 Prozent prognostizieren sogar eine deutliche Zunahme. Die ER Secure GmbH bietet nicht nur eine Online-Lösung, mit der Unternehmen, Verbände und Vereine die DSGVO Schritt für Schritt auf ihre Bedürfnisse angepasst umsetzen können. Ebenso wurde bei ER Secure eine Simulation entwickelt, mit der sich Unternehmen präventiv auf eine Überprüfung durch eine Datenschutzbehörde vorbereiten und Fehler abstellen können.

Die Auswertung beruht auf einer Umfrage, die im Auftrag der ER Secure GmbH im Zeitraum September und Oktober 2018 per Telefon und E-Mail durchgeführt wurde. Rund 108.000 Unternehmen und Vereine haben seit 25. Mai 2018 einen Datenschutzbeauftragten gemeldet.

Meldezahlen nach Bundesländern

 

  1. Baden-Württemberg: 22.000 2. Nordrhein-Westfalen: 17.000 3. Hessen: 16.000 4. Bayern: 14.000 5. Sachsen: 8.600 6. Berlin: 8.000 7. Niedersachsen: 8.000 8. Schleswig Holstein. 8.000 9. Rheinland-Pfalz: 5.600 10. Hamburg: 5.000 11. Brandenburg: 3.870 12. Thüringen: 3.200 13. Saarland: 2.500 14. Sachsen Anhalt: 2.500 15. Bremen: 1.500 16. Mecklenburg Vorpommern: keine Angaben

 

Die Deutschen werden laut offiziellen Statistiken immer reicher.

 

Der Durchschnittsdeutsche besitzt 214.500 Euro, sagt die Bundesbank, und bis Ende 2017 stieg das Geldvermögen der privaten Haushalte im Vergleich zum Vorjahr um knapp fünf Prozent auf den Rekordwert von 5857 Milliarden Euro. Berücksichtigt werden dabei Bargeld, Bankeinlagen, Wertpapiere und Ansprüche an Versicherungen – nicht jedoch Immobilien. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich ein noch größeres Bild: Einer aktuellen Studie zufolge beläuft sich das Immobilienvermögen in Deutschland auf 11,2 Billionen Euro, inklusive des Bodenwerts der bebauten Flächen.

“Für die Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte setzen viele Eigentümer unabhängige Vermögensverwalter, Honorarberater, Financial Planner oder andere Experten ein. Doch je größer das Vermögen wird, desto uninteressanter wird letztlich die Jahresrendite: Ein Ertrag von 50 Basispunkten mehr oder weniger ist für Eigentümer komplexer Vermögen relativ irrelevant. Sie wollen vielmehr umfassende Konzepte für den Vermögensschutz. Die Absicherung der aufgebauten Assets und die zielgerichtete Übertragung in die kommenden Generationen steht für sie im Mittelpunkt. Das hören wir in der Praxis regelmäßig”, sagt Thorsten Klinkner, Stiftungsexperte aus Meerbusch bei Düsseldorf. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft UnternehmerKompositionen und berät und begleitet gemeinsam mit seinem Team Familienunternehmer und Investoren vorrangig bei der Gründung von Familienstiftungen.

Daher ist die Asset Protection, also der strukturierte und strategische Vermögensschutz, die Hauptaufgabe eines jeden Beraters, der mit gehobenen Vermögenswerten, vielleicht auch mit unternehmerischem Bezug, umgeht. “Diese Anforderungen müssen Vermögensverwalter und Honorarberater mit den Entwicklungsmöglichkeiten im umfassenden Vermögensmanagement in Einklang bringen”, betont Thorsten Klinkner, der in dem Zusammenhang auf die Familienstiftung als Gestaltungsinstrument hinweist. Diese habe sich mehr und mehr als optionales Steuerungsinstrument in strategischer, rechtlicher, und Hinsicht herauskristallisiert.

Die Familienstiftung lässt sich als professionelles Vehikel für die Vermögensverwaltung nutzen. Und zwar bei weitem nicht nur aufgrund der einkommenssteuerlichen Vorteile bei der Behandlung der Erträge. Sondern gerade deshalb, weil die Familienstiftung einen sicheren Hafen für ein Vermögen bildet und somit die Basis für ein langfristig angelegtes Asset Management schafft. “Immobilien und unternehmerische Beteiligungen lassen sich über die Familienstiftung finanzieren und bewirtschaften, Ausschüttungsmodalitäten können optimiert werden, und eine Zersplitterung des Vermögens und eine damit einhergehende Schädigung der Substanz wird durch die juristische Verfasstheit der Familienstiftung verhindert”, erläutert Thorsten Klinkner. Schließlich gehöre die Stiftung nur sich selbst, sodass die Vermögenswerte nie, zum Beispiel in der Folge von Erbstreitigkeiten, zersplittert werden könnten: Ob Unternehmen oder Investment-Portfolio, die Werte bleiben im Schoße der Stiftung immer beieinander und können langfristig gemanagt und weiterentwickelt werden.

Der Spezialdienstleister UnternehmerKompositionen berät Vermögensverwalter, Honorarberater, Financial Planner und andere Berater bei der strategischen Errichtung einer Familienstiftung für deren Mandanten. Auf diese Weise können die Experten ihren Kunden weitere Mehrwerte bieten und das Vermögen (und damit das eigene Mandat) dauerhaft absichern. “Die Familienstiftung als Basis für eine zukunftsorientierte Eigentümerstruktur ist ein passendes Instrument für Finanzberater und Portfolio-Manager, denen der dauerhafte Erhalt der Vermögenswerte im Sinne des Mandanten wichtig ist. Sie schützen aufgebautes Vermögen – und versetzen sich selbst in die Lage, innerhalb eines stabilen Rahmens als Berater und Verwalter tätig zu werden.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

UnternehmerKompositionen Rechtsberatungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Niederlöricker Strasse 58, 40667 Meerbusch,

Tel: +49 (0) 2132 915 74 90, www.unternehmerkompositionen.com 

Bundesregierung warnte Partner erst 2015 vor Cum-Ex

 

Der organisierte Griff in die Steuerkasse durch “steuergetriebene Aktiengeschäfte”, die unter anderem als Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte bekannt geworden sind, ist weitaus größer als bisher angenommen. Betroffen sind neben Deutschland mindestens zehn weitere europäische Länder. Der Schaden beläuft sich auf mindestens 55,2 Milliarden Euro. Die Bundesregierung unterließ es über Jahre, ihre europäischen Partner zu warnen. Das haben gemeinsame Recherchen von 19 Medienpartnern aus zwölf Ländern unter Leitung des Recherchezentrums CORRECTIV ergeben. Aus Deutschland waren das ARD-Magazin “Panorama” (NDR), ZEIT und ZEIT ONLINE an den Recherchen beteiligt.

Für die “CumEx Files” wurden mehr als 180.000 Seiten vertraulicher Akten sowie Unterlagen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, interne Gutachten von Banken und Kanzleien, Kundenkarteien, Handelsbücher und E-Mails ausgewertet. Interviews mit Insidern und Kronzeugen sowie verdeckte Recherchen in der Finanzindustrie belegen zudem, dass die Geschäfte bis heute weitergehen. Die Ergebnisse der rund einjährigen Zusammenarbeit werden am Donnerstag, 18. Oktober, unter dem Titel “CumEx Files” weltweit veröffentlicht.

Die Recherchen belegen konkret, dass durch rein steuergetriebene Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, also Cum-Ex, Cum-Cum und vergleichbare Handelsstrategien, neben Deutschland auch Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande, Dänemark, Belgien, Österreich, Finnland, Norwegen und die Schweiz geschädigt wurden. Der Schaden durch “steuergetriebene Geschäfte” von mindestens 55,2 Milliarden Euro ergibt sich aus Auskünften von Steuerbehörden sowie Analysen von Marktdaten. Der renommierte Steuerprofessor Christoph Spengel von der Universität Mannheim hatte bereits im vergangenen Jahr berechnet, dass dem deutschen Fiskus zwischen 2001 und 2016 mindestens 31,8 Milliarden Euro entgangen sind. Im Zuge der “CumEx Files” kommen nun in Frankreich mindestens 17 Milliarden, in Italien 4,5 Milliarden, in Dänemark 1,7 Milliarden und in Belgien 201 Millionen Euro dazu. Einige Staaten konnten Teilbeträge zurückfordern. Für die anderen betroffenen Länder liegen keine offiziellen Zahlen oder belastbare Marktdaten vor.

“Es handelt sich um den größten Steuerraub in der Geschichte Europas”, sagt Prof. Spengel. Möglich wurde der Steuerraub auch dadurch, dass ein Informationsaustausch über die steuerschädlichen Umtriebe innerhalb Europas kaum stattgefunden hat. So warnte Deutschland seine europäischen Nachbarn erst 2015 über eine OECD-Datenbank vor Cum-Ex-Geschäften, obwohl das Finanzministerium spätestens seit 2002 Bescheid wusste. Das BMF dementiert auf Anfrage nicht, die Nachbarn erst ab 2015 gewarnt zu haben, teilt aber generell mit, dass man “in der Vergangenheit diverse Staaten, unter anderem auf deren Nachfrage hin, über die Verfahrensweise bei Cum-Ex-Geschäften informiert” habe.

Verdeckte Recherchen zeigen außerdem, dass die Geschäfte zulasten der europäischen Steuerzahler bis heute weitergehen. Reporter von “Panorama” und CORRECTIV gaben sich dafür als Milliardäre auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten aus und erhielten aktuelle Angebote für “steuergetriebene Aktiengeschäfte” in sieben europäischen Ländern, darunter Frankreich, Italien und Spanien. Gerhard Schick, Finanzexperte der Grünen und Initiator des Cum-Ex-Untersuchungsausschuss des Bundestags, sagt zu dem Angebot: “Ich verstehe das als direkte Fortsetzung von Cum-Ex und Cum-Cum. Die Rendite wird wieder allein aus Steuergeld erzielt.”

Bei den in der Finanzbranche auch als “Tax Deals” bekannten Geschäften werden kurzfristig riesige, oft milliardenschwere Aktienpakete hin- und hergeschoben, um sich Steuern zu Unrecht erstatten zu lassen. Bei Cum-Ex-Geschäften und seinen Varianten wird eine einmal abgeführte Steuer sogar mehrfach erstattet. Neben Deutschland waren davon auch Belgien, Dänemark, Österreich, Norwegen und die Schweiz betroffen. So bestätigen es die jeweiligen Behörden, offiziell oder in Hintergrundgesprächen. In Spanien und Finnland zeigen Dokumente und Insider-Aussagen, dass Cum-Ex-Geschäfte geplant wurden. Die jeweiligen Behörden wollen weder bestätigen noch dementieren, dass es tatsächlich zu mehrfachen Steuererstattungen gekommen ist. Cum-Ex wird von der Bundesregierung als illegal eingestuft und ist Gegenstand zahlreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Cum-Cum ist nicht per se illegal, die Bundesregierung geht aber von einem Gestaltungsmissbrauch aus, wenn die Geschäfte rein steuerlich motiviert sind. Dies ist nach Ansicht des Mannheimer Steuerprofessors Spengel bei so gut wie allen am Markt angebotenen Modellen der Fall. In der Praxis haben sich zudem unzählige Varianten und Mischformen aus Cum-Ex, Cum-Cum und vergleichbaren Handelsstrategien herausgebildet.

Erstmals äußert sich im Zuge der “CumEx Files” einer der Hauptbeschuldigten ausführlich im Interview zu Abläufen und Strukturen der organisierten Cum-Ex-Maschinerie. Der Insider, der als erster aus dem innersten Kreis der Beschuldigten vollumfänglich mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, ist ein Topjurist, der etwa 50 Millionen Euro mit Cum-Ex-Geschäften verdient hat, die er nun zurückzahlen muss. Bei der Staatsanwaltschaft gilt er als glaubwürdig. Er ist Kronzeuge im wohl größten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das in Deutschland bisher geführt wurde. Im Interview bezeichnet er die “steuergetriebenen Aktiengeschäfte” als “organisierte Kriminalität in Nadelstreifen” und zeichnet das Bild einer Industrie, in der Moral keinen Platz hatte. “Jeder, der Kredite geliefert hat, der als Aktienhändler mitgewirkt hat, der als Depotbank nur Aktien verwahrt hat, jeder Anleger, der Geld zur Verfügung gestellt hat, wusste im Kern, was da passiert. Alle wussten, worum es geht: dass man hier Rendite aus dem Steuersäckel holt.”

Unter dem Namen “CumEx Files” haben sich unter Leitung des Recherchezentrums CORRECTIV 19 Medien aus zwölf Ländern zusammengetan, um das ganze Ausmaß des Steuerraubs zu recherchieren. Dazu gehören neben dem ARD-Magazin “Panorama” (NDR), der ZEIT, ZEIT ONLINE und NDR Info auch die Nachrichtenagentur Reuters, Le Monde aus Frankreich, La Repubblica aus Italien, El Confidencial aus Spanien, News und Addendum aus Österreich, Republik aus der Schweiz, Politiken aus Dänemark, De TIJD aus Belgien, das Recherchebüro Follow the Money aus den Niederlanden, TT News Agency aus Schweden sowie die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender DR aus Dänemark, SVT aus Schweden und YLE aus Finnland.

Die Ergebnisse der Recherchen werden auf der Website www.cumex-files.com zusammengeführt. Neben Links zu Veröffentlichungen aller Medienpartner sind dort weitere Hintergrundinformationen verfügbar. Außerdem wird sich die “Panorama”-Sendung am 18. Oktober um 21.45 Uhr im Ersten monothematisch mit den “CumEx-Files” befassen. “Das Forum” auf NDR Info sendet zudem an dem Tag um 20.30 Uhr ein Radio-Feature zu den Recherchen. In den Sozialen Medien laufen sie unter dem Hashtag #CumExFiles.

 

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Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, Tel: 00 49 (40) 4156-0,

Fax: 00 49 (40) 44 76 02, www.ndr.de

Gericht lobt Bemühungen von CHECK24, möglichst vollständige Marktabdeckung zu bieten

 

Versicherer dürfen sich dem Kfz-Versicherungsvergleich von CHECK24 nicht entziehen. Das urteilte jetzt das Landgericht Köln (Aktenzeichen 31 O 376/17) und wies dahingehend die Klage der HUK-Coburg gegen das Münchner Vergleichsportal zurück.

CHECK24 strebt eine möglichst vollständige Marktabdeckung an. Aber nicht alle Anbieter kooperieren und stellen die technischen Mittel zur Verfügung, um ihre Tarife in Echtzeit abzurufen. Auch wenn ein Preisvergleich und ein Abschluss über das Portal nicht möglich sind, werden solche Tarife im Vergleichsergebnis mit den jeweiligen Leistungsbestandteilen angezeigt.

CHECK24 agiert damit ganz im Sinne der Verbraucher, die sich auf einen Blick umfassend informieren wollen. Die HUK-Coburg hatte dagegen Klage eingereicht: Sie will sich dem Vergleich nicht stellen und mit ihrer Marke nicht mehr im Kfz-Versicherungsvergleich auftauchen.

CHECK24 bietet umfassende Tarifinformationen und ist kein reiner Preisvergleich

Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln können Versicherungen nicht untersagen, dass ihre Tarife auch ohne Preise und nur mit Leistungsbestandteilen im Vergleichsergebnis angezeigt werden.

Die zuständige Richterin vom Landgericht Köln bekräftigt, dass es sich bei CHECK24 gerade nicht um einen reinen Preisvergleich handelt, sondern “vielmehr um einen weitergehenden Vergleich der verschiedenen Tarife der einzelnen Anbieter”1). Denn neben dem Preis erhalten Verbraucher umfassende Informationen über viele weitere Merkmale der Tarife, die sie in ihre Produktentscheidungen einbeziehen.

CHECK24 sehr transparent hinsichtlich Anbieterabdeckung bei Vergleichen

Seit Jahren ist CHECK24 nicht nur um eine möglichst vollständige Marktabdeckung bemüht, sondern zeigt auch sehr transparent die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Anbieter. So wird beispielsweise beim KFZ-Versicherungsvergleich prominent dargestellt, welche Versicherungstarife im Vergleich mit Preis- und Leistungsvergleich teilnehmen, welche nur mit einem Leistungsvergleich teilnehmen und welche nicht vertreten sind.

Urteilsbegründung im Rechtsstreit HUK-Coburg gegen CHECK24, Aktenzeichen 31 O 376/17, S. 20

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

HUK-COBURG obsiegt in dieser Frage vor dem Landgericht Köln

 

In einem Urteil vom 18. September 2018 (31 O 376/17) hat das Landgericht Köln einer Klage der HUK-COBURG gegen die Check24-Gruppe stattgegeben. Die HUK-COBURG hatte geklagt, weil sie den Hinweis in der Werbung des Portals für Autoversicherungen auf eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ als irreführend und wettbewerbswidrig ansieht. Verbraucher bekämen den Eindruck, dass sie ihre Autoversicherung nirgendwo anders günstiger bekämen. Sehr häufig sind die HUK-COBURG-Tarife aber deutlich günstiger.

In einem anderen Klagepunkt hat die HUK-COBURG dagegen verloren. Check24 darf weiterhin Kraftfahrtversicherungen in Preisvergleiche aufnehmen ohne hierfür einen Preis zu nennen. Dagegen hat die HUK mittlerweile Berufung eingelegt. Auch die Logos darf das Vergleichsportal weiter verwenden.

„Auf alle Fälle den HUK-Preis vergleichen“

In einer Medieninformation erweckt das Vergleichsportal den Eindruck, die HUK-COBURG scheue einen Preisvergleich. Dr. Jörg Rheinländer, im Vorstand der HUK-COBURG zuständig für die Autoversicherung, weist das entschieden zurück: „Wir fürchten keinen Preisvergleich. Im Gegenteil: Wenn Verbraucher wirklich günstig an ihre Autoversicherung kommen wollen, lohnt auf alle Fälle ein Blick auf die Websites der HUK oder der HUK24. Denn HUK-Preise gibt es auf keinem Vergleichsportal.“ Rheinländer betont: „Auf alle Fälle den HUK-Preis vergleichen.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HUK-COBURG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,Tel: 09561 96-22609, Fax: 09561 96-22699, www.huk-coburg.de

Urteil des Kammergerichts Berlin entzieht den Bitcoinhandel der BaFin-Aufsicht

 

Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.09.2018  – Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18) – entschied das Kammergericht Berlin, dass Bitcoins nicht als Finanzinstrument oder Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG), anzusehen sind. Damit wird gleichzeitig der Finanzaufsicht BaFin generell die Zuständigkeit über Krypto-Assets abgesprochen.

Nach Auffassung der BaFin handelt es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist ( so im Merkblatt der BaFin „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG [Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten]“ vom 20. Dezember 2011 in der Fassung vom 19. Juli 2013 unter 2.b)hh) nachzulesen). Genau diese Interpretation lässt das Gericht nicht gelten. Mit ihrer Behauptung in dem Merkblatt „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“. Der Handel mit Bitcoins unterfalle im konkreten Fall des Handels über eine Handelsplattform nicht der Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 KWG strafbar

Die Aussagen des Gerichts in dem Urteil insbesondere in Richtung der BaFin sind drastisch:

Der BaFin wird in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Wohlgemerkt „insbesondere“. Auch auf anderen Gebieten ist es insofern nicht Aufgabe der BaFin, sondern des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren. Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

Rechtsanwalt Norman Wirth: „Selbstverständlich ist eine allgemeine Missstandsaufsicht und Anordnungskompetenz von Verwaltungsakten im Aufgabenbereich der BaFin. Das kann jedoch nicht so weit gehen, dass sich die BaFin Gesetzgebungskompetenzen anmaßt. Eine klare Ansage des Kammergerichts. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Verantwortlichen bei der BaFin diese Aussagen auch z.B. bei ihrem extensiven Verständnis der Zuständigkeit für einen allgemeinen Provisionsdeckel im Versicherungsbereich zu Herzen nehmen. Schließlich geht es auch dort um einen sehr massiven Eingriff in ein Grundrecht.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com