Die BaFin hat mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 gegenüber der Questra World Global S.L., Madrid, Spanien, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte der Atlantic Global Asset Management einbezogen ist.

 

Die Questra World Global S.L. erbringt für die nicht lizenzierte Atlantic Global Asset Management Dienstleistungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Vertrieb und die Vermarktung der Finanzprodukte der Atlantic Global Asset Management.

Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit gegenüber der Atlantic Global Asset Management die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet. Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Der BaFin ist bekannt geworden, dass die Olive Tree Farmers GmbH ihren Anlegern mit Verweis auf ein Verwaltungsverfahren der BaFin anbietet, ihre Investition abzüglich bereits geleisteter Pachtzahlungen zurückzuzahlen, oder aber diese gegen Aktien der OLIVEDA International Inc., Santa Monica, USA, zu tauschen. Voraussetzung sei, dass Anleger jegliche Verfahren – auch Strafverfahren – gegen die Gesellschaften und Herrn Lommel beendeten.

Die BaFin hatte mit Bescheid vom 16. Januar 2018 der Olive Tree Farmers GmbH, Berlin, der Olive Tree Invest S.L., Spanien, und Herrn Thomas Lommel, Schweiz, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft umgehend abzuwickeln.

Die BaFin stellt hierzu klar:

  • Die Verwaltungsverfahren gegen die Olive Tree Farmers GmbH, Berlin, die Olive Tree Invest S.L., Marbella, Spanien, und Herrn Thomas Lommel, Basel, Schweiz, sind nicht abgeschlossen.
  • Die Abwicklung unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte erfolgt ausschließlich durch die Rückzahlung der Einlagen. Diese Rückzahlung ist weder von einer Gegenleistung des Anlegers abhängig, noch mit sonstigen Vertragsansprüchen zu verrechnen. Gegenteilige zivilrechtliche Vereinbarungen sind im Rahmen der Verwaltungsverfahren unbeachtlich.

Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“ über den Kauf, die Pflege sowie die Verwertung von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador in Deutschland untersagt. Anbieter ist die Life Forestry Switzerland AG.

Die Gesellschaft darf diese Vermögensanlage nicht mehr zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat der Life Forestry Switzerland AG am 25. September 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt, diese Vermögensanlage öffentlich anzubieten.

Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Erhebung: Bis heute mehr als 108.000 Meldungseingänge in den 16 Länderbehörden

 

Der Meldepflicht für einen Datenschutzbeauftragten sind seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai erst rund 30 Prozent der Unternehmen nachgekommen. Das geht aus einer Umfrage unter den 16 Länderbehörden im Auftrag des Münchner Unternehmens ER Secure GmbH hervor. Demnach wurden den Behörden die meisten Datenschutzbeauftragten bisher in Baden Württemberg angezeigt (22.000), gefolgt von Nordrhein-Westfalen mit mehr als 17.000 Meldungen und Hessen mit 16.000 Meldungen. Die wenigsten Meldungen verzeichneten bisher die Behörden im Saarland und in Sachsen-Anhalt mit je 2.500 sowie in Bremen mit 1.500.

“Wir beobachten bei vielen Unternehmen eine anhaltende Unsicherheit. Viele wissen nicht, ob sie in Bezug auf die Unternehmensgröße und ihren Unternehmenszweck einen Datenschutzbeauftragten benötigen”, erklärt Datenschutzexperte René Rautenberg, Geschäftsführer und Gründer der ER Secure GmbH. “Viele wissen nicht, dass auch nach vorheriger Rechtslage eigentlich die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f BDSG) bestanden hatte.”

Die Faustformel lautet, dass Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, wenn mindestens zehn Mitarbeiter, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, regelmäßig mit personenrelevanten Daten zu tun haben. Unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl brauchen laut Artikel 37 der DSGVO alle Firmen einen Datenschutzbeauftragten, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden – wie etwa E-Mail-Adressen von Kunden. Auch Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich, in denen besonders sensible Informationen anfallen, benötigen in jedem Fall einen Beauftragten, der über den Umgang mit personenbezogenen Daten wacht.

“Eine Pauschalantwort gibt es jedoch nicht, ob ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten braucht. Wir empfehlen eine individuelle Prüfung”, sagt Rautenberg. Dabei sei ebenso zu untersuchen, ob ein interner Mitarbeiter diese Aufgabe übernehmen sollte oder ob dadurch Interessenskonflikte entstünden. In vielen Unternehmen macht es Sinn, einen externen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. ER Secure erinnert daran, dass Datenschutzbeauftragte nicht nur bei der Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen, sondern dass die Kontaktdaten ebenso auf der Webseite zu veröffentlichen sind – etwa bei der Datenschutzerklärung.

“Bei der DSGVO-Umsetzung zeigen sich im Alltag noch immer Lücken. Gleichzeitig haben die Behörden ihr Personal aufgestockt. Die Behörden werden nun sukzessiv und nach Priorität allen Beschwerden nachgehen, die sie erreicht haben”, erklärt Rautenberg. Wie die Umfrage gezeigt hat, sehen 60 Prozent der befragten Datenschutzbehörden in den Bundesländern eine gleichbleibend hohe Tendenz bei Anfragen und Beschwerden im vierten Quartal 2018. 20 Prozent prognostizieren sogar eine deutliche Zunahme. Die ER Secure GmbH bietet nicht nur eine Online-Lösung, mit der Unternehmen, Verbände und Vereine die DSGVO Schritt für Schritt auf ihre Bedürfnisse angepasst umsetzen können. Ebenso wurde bei ER Secure eine Simulation entwickelt, mit der sich Unternehmen präventiv auf eine Überprüfung durch eine Datenschutzbehörde vorbereiten und Fehler abstellen können.

Die Auswertung beruht auf einer Umfrage, die im Auftrag der ER Secure GmbH im Zeitraum September und Oktober 2018 per Telefon und E-Mail durchgeführt wurde. Rund 108.000 Unternehmen und Vereine haben seit 25. Mai 2018 einen Datenschutzbeauftragten gemeldet.

Meldezahlen nach Bundesländern

 

  1. Baden-Württemberg: 22.000 2. Nordrhein-Westfalen: 17.000 3. Hessen: 16.000 4. Bayern: 14.000 5. Sachsen: 8.600 6. Berlin: 8.000 7. Niedersachsen: 8.000 8. Schleswig Holstein. 8.000 9. Rheinland-Pfalz: 5.600 10. Hamburg: 5.000 11. Brandenburg: 3.870 12. Thüringen: 3.200 13. Saarland: 2.500 14. Sachsen Anhalt: 2.500 15. Bremen: 1.500 16. Mecklenburg Vorpommern: keine Angaben

 

Die Deutschen werden laut offiziellen Statistiken immer reicher.

 

Der Durchschnittsdeutsche besitzt 214.500 Euro, sagt die Bundesbank, und bis Ende 2017 stieg das Geldvermögen der privaten Haushalte im Vergleich zum Vorjahr um knapp fünf Prozent auf den Rekordwert von 5857 Milliarden Euro. Berücksichtigt werden dabei Bargeld, Bankeinlagen, Wertpapiere und Ansprüche an Versicherungen – nicht jedoch Immobilien. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich ein noch größeres Bild: Einer aktuellen Studie zufolge beläuft sich das Immobilienvermögen in Deutschland auf 11,2 Billionen Euro, inklusive des Bodenwerts der bebauten Flächen.

“Für die Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte setzen viele Eigentümer unabhängige Vermögensverwalter, Honorarberater, Financial Planner oder andere Experten ein. Doch je größer das Vermögen wird, desto uninteressanter wird letztlich die Jahresrendite: Ein Ertrag von 50 Basispunkten mehr oder weniger ist für Eigentümer komplexer Vermögen relativ irrelevant. Sie wollen vielmehr umfassende Konzepte für den Vermögensschutz. Die Absicherung der aufgebauten Assets und die zielgerichtete Übertragung in die kommenden Generationen steht für sie im Mittelpunkt. Das hören wir in der Praxis regelmäßig”, sagt Thorsten Klinkner, Stiftungsexperte aus Meerbusch bei Düsseldorf. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft UnternehmerKompositionen und berät und begleitet gemeinsam mit seinem Team Familienunternehmer und Investoren vorrangig bei der Gründung von Familienstiftungen.

Daher ist die Asset Protection, also der strukturierte und strategische Vermögensschutz, die Hauptaufgabe eines jeden Beraters, der mit gehobenen Vermögenswerten, vielleicht auch mit unternehmerischem Bezug, umgeht. “Diese Anforderungen müssen Vermögensverwalter und Honorarberater mit den Entwicklungsmöglichkeiten im umfassenden Vermögensmanagement in Einklang bringen”, betont Thorsten Klinkner, der in dem Zusammenhang auf die Familienstiftung als Gestaltungsinstrument hinweist. Diese habe sich mehr und mehr als optionales Steuerungsinstrument in strategischer, rechtlicher, und Hinsicht herauskristallisiert.

Die Familienstiftung lässt sich als professionelles Vehikel für die Vermögensverwaltung nutzen. Und zwar bei weitem nicht nur aufgrund der einkommenssteuerlichen Vorteile bei der Behandlung der Erträge. Sondern gerade deshalb, weil die Familienstiftung einen sicheren Hafen für ein Vermögen bildet und somit die Basis für ein langfristig angelegtes Asset Management schafft. “Immobilien und unternehmerische Beteiligungen lassen sich über die Familienstiftung finanzieren und bewirtschaften, Ausschüttungsmodalitäten können optimiert werden, und eine Zersplitterung des Vermögens und eine damit einhergehende Schädigung der Substanz wird durch die juristische Verfasstheit der Familienstiftung verhindert”, erläutert Thorsten Klinkner. Schließlich gehöre die Stiftung nur sich selbst, sodass die Vermögenswerte nie, zum Beispiel in der Folge von Erbstreitigkeiten, zersplittert werden könnten: Ob Unternehmen oder Investment-Portfolio, die Werte bleiben im Schoße der Stiftung immer beieinander und können langfristig gemanagt und weiterentwickelt werden.

Der Spezialdienstleister UnternehmerKompositionen berät Vermögensverwalter, Honorarberater, Financial Planner und andere Berater bei der strategischen Errichtung einer Familienstiftung für deren Mandanten. Auf diese Weise können die Experten ihren Kunden weitere Mehrwerte bieten und das Vermögen (und damit das eigene Mandat) dauerhaft absichern. “Die Familienstiftung als Basis für eine zukunftsorientierte Eigentümerstruktur ist ein passendes Instrument für Finanzberater und Portfolio-Manager, denen der dauerhafte Erhalt der Vermögenswerte im Sinne des Mandanten wichtig ist. Sie schützen aufgebautes Vermögen – und versetzen sich selbst in die Lage, innerhalb eines stabilen Rahmens als Berater und Verwalter tätig zu werden.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

UnternehmerKompositionen Rechtsberatungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Niederlöricker Strasse 58, 40667 Meerbusch,

Tel: +49 (0) 2132 915 74 90, www.unternehmerkompositionen.com 

Bundesregierung warnte Partner erst 2015 vor Cum-Ex

 

Der organisierte Griff in die Steuerkasse durch “steuergetriebene Aktiengeschäfte”, die unter anderem als Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte bekannt geworden sind, ist weitaus größer als bisher angenommen. Betroffen sind neben Deutschland mindestens zehn weitere europäische Länder. Der Schaden beläuft sich auf mindestens 55,2 Milliarden Euro. Die Bundesregierung unterließ es über Jahre, ihre europäischen Partner zu warnen. Das haben gemeinsame Recherchen von 19 Medienpartnern aus zwölf Ländern unter Leitung des Recherchezentrums CORRECTIV ergeben. Aus Deutschland waren das ARD-Magazin “Panorama” (NDR), ZEIT und ZEIT ONLINE an den Recherchen beteiligt.

Für die “CumEx Files” wurden mehr als 180.000 Seiten vertraulicher Akten sowie Unterlagen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, interne Gutachten von Banken und Kanzleien, Kundenkarteien, Handelsbücher und E-Mails ausgewertet. Interviews mit Insidern und Kronzeugen sowie verdeckte Recherchen in der Finanzindustrie belegen zudem, dass die Geschäfte bis heute weitergehen. Die Ergebnisse der rund einjährigen Zusammenarbeit werden am Donnerstag, 18. Oktober, unter dem Titel “CumEx Files” weltweit veröffentlicht.

Die Recherchen belegen konkret, dass durch rein steuergetriebene Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, also Cum-Ex, Cum-Cum und vergleichbare Handelsstrategien, neben Deutschland auch Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande, Dänemark, Belgien, Österreich, Finnland, Norwegen und die Schweiz geschädigt wurden. Der Schaden durch “steuergetriebene Geschäfte” von mindestens 55,2 Milliarden Euro ergibt sich aus Auskünften von Steuerbehörden sowie Analysen von Marktdaten. Der renommierte Steuerprofessor Christoph Spengel von der Universität Mannheim hatte bereits im vergangenen Jahr berechnet, dass dem deutschen Fiskus zwischen 2001 und 2016 mindestens 31,8 Milliarden Euro entgangen sind. Im Zuge der “CumEx Files” kommen nun in Frankreich mindestens 17 Milliarden, in Italien 4,5 Milliarden, in Dänemark 1,7 Milliarden und in Belgien 201 Millionen Euro dazu. Einige Staaten konnten Teilbeträge zurückfordern. Für die anderen betroffenen Länder liegen keine offiziellen Zahlen oder belastbare Marktdaten vor.

“Es handelt sich um den größten Steuerraub in der Geschichte Europas”, sagt Prof. Spengel. Möglich wurde der Steuerraub auch dadurch, dass ein Informationsaustausch über die steuerschädlichen Umtriebe innerhalb Europas kaum stattgefunden hat. So warnte Deutschland seine europäischen Nachbarn erst 2015 über eine OECD-Datenbank vor Cum-Ex-Geschäften, obwohl das Finanzministerium spätestens seit 2002 Bescheid wusste. Das BMF dementiert auf Anfrage nicht, die Nachbarn erst ab 2015 gewarnt zu haben, teilt aber generell mit, dass man “in der Vergangenheit diverse Staaten, unter anderem auf deren Nachfrage hin, über die Verfahrensweise bei Cum-Ex-Geschäften informiert” habe.

Verdeckte Recherchen zeigen außerdem, dass die Geschäfte zulasten der europäischen Steuerzahler bis heute weitergehen. Reporter von “Panorama” und CORRECTIV gaben sich dafür als Milliardäre auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten aus und erhielten aktuelle Angebote für “steuergetriebene Aktiengeschäfte” in sieben europäischen Ländern, darunter Frankreich, Italien und Spanien. Gerhard Schick, Finanzexperte der Grünen und Initiator des Cum-Ex-Untersuchungsausschuss des Bundestags, sagt zu dem Angebot: “Ich verstehe das als direkte Fortsetzung von Cum-Ex und Cum-Cum. Die Rendite wird wieder allein aus Steuergeld erzielt.”

Bei den in der Finanzbranche auch als “Tax Deals” bekannten Geschäften werden kurzfristig riesige, oft milliardenschwere Aktienpakete hin- und hergeschoben, um sich Steuern zu Unrecht erstatten zu lassen. Bei Cum-Ex-Geschäften und seinen Varianten wird eine einmal abgeführte Steuer sogar mehrfach erstattet. Neben Deutschland waren davon auch Belgien, Dänemark, Österreich, Norwegen und die Schweiz betroffen. So bestätigen es die jeweiligen Behörden, offiziell oder in Hintergrundgesprächen. In Spanien und Finnland zeigen Dokumente und Insider-Aussagen, dass Cum-Ex-Geschäfte geplant wurden. Die jeweiligen Behörden wollen weder bestätigen noch dementieren, dass es tatsächlich zu mehrfachen Steuererstattungen gekommen ist. Cum-Ex wird von der Bundesregierung als illegal eingestuft und ist Gegenstand zahlreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Cum-Cum ist nicht per se illegal, die Bundesregierung geht aber von einem Gestaltungsmissbrauch aus, wenn die Geschäfte rein steuerlich motiviert sind. Dies ist nach Ansicht des Mannheimer Steuerprofessors Spengel bei so gut wie allen am Markt angebotenen Modellen der Fall. In der Praxis haben sich zudem unzählige Varianten und Mischformen aus Cum-Ex, Cum-Cum und vergleichbaren Handelsstrategien herausgebildet.

Erstmals äußert sich im Zuge der “CumEx Files” einer der Hauptbeschuldigten ausführlich im Interview zu Abläufen und Strukturen der organisierten Cum-Ex-Maschinerie. Der Insider, der als erster aus dem innersten Kreis der Beschuldigten vollumfänglich mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, ist ein Topjurist, der etwa 50 Millionen Euro mit Cum-Ex-Geschäften verdient hat, die er nun zurückzahlen muss. Bei der Staatsanwaltschaft gilt er als glaubwürdig. Er ist Kronzeuge im wohl größten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das in Deutschland bisher geführt wurde. Im Interview bezeichnet er die “steuergetriebenen Aktiengeschäfte” als “organisierte Kriminalität in Nadelstreifen” und zeichnet das Bild einer Industrie, in der Moral keinen Platz hatte. “Jeder, der Kredite geliefert hat, der als Aktienhändler mitgewirkt hat, der als Depotbank nur Aktien verwahrt hat, jeder Anleger, der Geld zur Verfügung gestellt hat, wusste im Kern, was da passiert. Alle wussten, worum es geht: dass man hier Rendite aus dem Steuersäckel holt.”

Unter dem Namen “CumEx Files” haben sich unter Leitung des Recherchezentrums CORRECTIV 19 Medien aus zwölf Ländern zusammengetan, um das ganze Ausmaß des Steuerraubs zu recherchieren. Dazu gehören neben dem ARD-Magazin “Panorama” (NDR), der ZEIT, ZEIT ONLINE und NDR Info auch die Nachrichtenagentur Reuters, Le Monde aus Frankreich, La Repubblica aus Italien, El Confidencial aus Spanien, News und Addendum aus Österreich, Republik aus der Schweiz, Politiken aus Dänemark, De TIJD aus Belgien, das Recherchebüro Follow the Money aus den Niederlanden, TT News Agency aus Schweden sowie die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender DR aus Dänemark, SVT aus Schweden und YLE aus Finnland.

Die Ergebnisse der Recherchen werden auf der Website www.cumex-files.com zusammengeführt. Neben Links zu Veröffentlichungen aller Medienpartner sind dort weitere Hintergrundinformationen verfügbar. Außerdem wird sich die “Panorama”-Sendung am 18. Oktober um 21.45 Uhr im Ersten monothematisch mit den “CumEx-Files” befassen. “Das Forum” auf NDR Info sendet zudem an dem Tag um 20.30 Uhr ein Radio-Feature zu den Recherchen. In den Sozialen Medien laufen sie unter dem Hashtag #CumExFiles.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, Tel: 00 49 (40) 4156-0,

Fax: 00 49 (40) 44 76 02, www.ndr.de

Gericht lobt Bemühungen von CHECK24, möglichst vollständige Marktabdeckung zu bieten

 

Versicherer dürfen sich dem Kfz-Versicherungsvergleich von CHECK24 nicht entziehen. Das urteilte jetzt das Landgericht Köln (Aktenzeichen 31 O 376/17) und wies dahingehend die Klage der HUK-Coburg gegen das Münchner Vergleichsportal zurück.

CHECK24 strebt eine möglichst vollständige Marktabdeckung an. Aber nicht alle Anbieter kooperieren und stellen die technischen Mittel zur Verfügung, um ihre Tarife in Echtzeit abzurufen. Auch wenn ein Preisvergleich und ein Abschluss über das Portal nicht möglich sind, werden solche Tarife im Vergleichsergebnis mit den jeweiligen Leistungsbestandteilen angezeigt.

CHECK24 agiert damit ganz im Sinne der Verbraucher, die sich auf einen Blick umfassend informieren wollen. Die HUK-Coburg hatte dagegen Klage eingereicht: Sie will sich dem Vergleich nicht stellen und mit ihrer Marke nicht mehr im Kfz-Versicherungsvergleich auftauchen.

CHECK24 bietet umfassende Tarifinformationen und ist kein reiner Preisvergleich

Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln können Versicherungen nicht untersagen, dass ihre Tarife auch ohne Preise und nur mit Leistungsbestandteilen im Vergleichsergebnis angezeigt werden.

Die zuständige Richterin vom Landgericht Köln bekräftigt, dass es sich bei CHECK24 gerade nicht um einen reinen Preisvergleich handelt, sondern “vielmehr um einen weitergehenden Vergleich der verschiedenen Tarife der einzelnen Anbieter”1). Denn neben dem Preis erhalten Verbraucher umfassende Informationen über viele weitere Merkmale der Tarife, die sie in ihre Produktentscheidungen einbeziehen.

CHECK24 sehr transparent hinsichtlich Anbieterabdeckung bei Vergleichen

Seit Jahren ist CHECK24 nicht nur um eine möglichst vollständige Marktabdeckung bemüht, sondern zeigt auch sehr transparent die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Anbieter. So wird beispielsweise beim KFZ-Versicherungsvergleich prominent dargestellt, welche Versicherungstarife im Vergleich mit Preis- und Leistungsvergleich teilnehmen, welche nur mit einem Leistungsvergleich teilnehmen und welche nicht vertreten sind.

Urteilsbegründung im Rechtsstreit HUK-Coburg gegen CHECK24, Aktenzeichen 31 O 376/17, S. 20

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

HUK-COBURG obsiegt in dieser Frage vor dem Landgericht Köln

 

In einem Urteil vom 18. September 2018 (31 O 376/17) hat das Landgericht Köln einer Klage der HUK-COBURG gegen die Check24-Gruppe stattgegeben. Die HUK-COBURG hatte geklagt, weil sie den Hinweis in der Werbung des Portals für Autoversicherungen auf eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ als irreführend und wettbewerbswidrig ansieht. Verbraucher bekämen den Eindruck, dass sie ihre Autoversicherung nirgendwo anders günstiger bekämen. Sehr häufig sind die HUK-COBURG-Tarife aber deutlich günstiger.

In einem anderen Klagepunkt hat die HUK-COBURG dagegen verloren. Check24 darf weiterhin Kraftfahrtversicherungen in Preisvergleiche aufnehmen ohne hierfür einen Preis zu nennen. Dagegen hat die HUK mittlerweile Berufung eingelegt. Auch die Logos darf das Vergleichsportal weiter verwenden.

„Auf alle Fälle den HUK-Preis vergleichen“

In einer Medieninformation erweckt das Vergleichsportal den Eindruck, die HUK-COBURG scheue einen Preisvergleich. Dr. Jörg Rheinländer, im Vorstand der HUK-COBURG zuständig für die Autoversicherung, weist das entschieden zurück: „Wir fürchten keinen Preisvergleich. Im Gegenteil: Wenn Verbraucher wirklich günstig an ihre Autoversicherung kommen wollen, lohnt auf alle Fälle ein Blick auf die Websites der HUK oder der HUK24. Denn HUK-Preise gibt es auf keinem Vergleichsportal.“ Rheinländer betont: „Auf alle Fälle den HUK-Preis vergleichen.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HUK-COBURG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,Tel: 09561 96-22609, Fax: 09561 96-22699, www.huk-coburg.de

Urteil des Kammergerichts Berlin entzieht den Bitcoinhandel der BaFin-Aufsicht

 

Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.09.2018  – Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18) – entschied das Kammergericht Berlin, dass Bitcoins nicht als Finanzinstrument oder Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG), anzusehen sind. Damit wird gleichzeitig der Finanzaufsicht BaFin generell die Zuständigkeit über Krypto-Assets abgesprochen.

Nach Auffassung der BaFin handelt es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist ( so im Merkblatt der BaFin „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG [Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten]“ vom 20. Dezember 2011 in der Fassung vom 19. Juli 2013 unter 2.b)hh) nachzulesen). Genau diese Interpretation lässt das Gericht nicht gelten. Mit ihrer Behauptung in dem Merkblatt „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“. Der Handel mit Bitcoins unterfalle im konkreten Fall des Handels über eine Handelsplattform nicht der Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 KWG strafbar

Die Aussagen des Gerichts in dem Urteil insbesondere in Richtung der BaFin sind drastisch:

Der BaFin wird in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Wohlgemerkt „insbesondere“. Auch auf anderen Gebieten ist es insofern nicht Aufgabe der BaFin, sondern des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren. Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

Rechtsanwalt Norman Wirth: „Selbstverständlich ist eine allgemeine Missstandsaufsicht und Anordnungskompetenz von Verwaltungsakten im Aufgabenbereich der BaFin. Das kann jedoch nicht so weit gehen, dass sich die BaFin Gesetzgebungskompetenzen anmaßt. Eine klare Ansage des Kammergerichts. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Verantwortlichen bei der BaFin diese Aussagen auch z.B. bei ihrem extensiven Verständnis der Zuständigkeit für einen allgemeinen Provisionsdeckel im Versicherungsbereich zu Herzen nehmen. Schließlich geht es auch dort um einen sehr massiven Eingriff in ein Grundrecht.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

In einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin zum Bitcoinhandel  werden der BaFin klar Grenzen aufgezeigt

 

Der BaFin wird in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Auch auf anderen Gebieten ist es insofern nicht Aufgabe der BaFin, sondern des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren. Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

In dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25.09.2018  – Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18) – ging es hauptsächlich darum, ob Bitcoins als Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG), anzusehen sind. Das Gericht verneinte das und wandte sich damit gegen die Rechtsauffassung der Finanzaufsicht BaFin.

AfW-Vorstand und Rechtsanwalt Norman Wirth meint dazu: „Eine Wertung zu der Bitcoinproblematik sei hier dahingestellt. Aus unserer Sicht sind die Feststellungen des Gerichts in dem Urteil in Bezug auf die BaFin viel entscheidender.“

Die Ausführungen des Gerichts können auf die derzeitige Debatte über eine staatliche Begrenzung der Höhe der Vergütung im Versicherungsvermittlungsbereich – auch Provisionsdeckel genannt – übertragen werden. Hier hatte die BaFin geäußert, aus den ihr übertragenen Aufgaben heraus die Pflicht zu sehen, einen Begrenzung, eventuell etwas flexibel, einführen zu müssen. Auch wenn die derzeitige Diskussion sich mehr zu einem Gesetzgebungsverfahren zu diesem Thema verlagert hat, fehlt bisher die klare Aussage der BaFin, derartige Pläne begraben zu haben.

Wirth: „Eingriffe in geschützte Grundrecht sind – wenn überhaupt – Sache des Gesetzgebers und nicht einer ausführenden Behörde. Das nennt man Gewaltenteilung. Gut, dass die dritte Gewalt – unsere Rechtsprechung – hier auch mitreden kann und Schranken aufweist, wie gerade mit dem aktuellen Urteil. Kompetenzdeckel statt Provisionsdeckel. Hoffen wir, dass bei diesem Thema nicht auch die Gerichte dafür gefragt sind, Selbstverständlichkeiten klarzustellen.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel.: 030 / 63 96 437 – 0, Fax: 030 / 63 96 437 – 29, 

www.afw-verband.de

 

 

Insolvenzverwalter einstimmig bestätigt

 

Mehr als 2.500 Gläubiger kamen heute zum ersten von insgesamt vier Berichtsterminen (Gläubigerversammlungen) für die insolventen deutschen P&R Container-Verwaltungsgesellschaften in die Münchner Olympiahalle. Weitere 7.723 waren anwaltlich vertreten.  Zu diesem nicht-öffentlichen Gerichtstermin im Insolvenzverfahren für die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, Grünwald, hatten sich ursprünglich über 4.000 Gläubiger (Anleger) angemeldet.

Die stimmberechtigten Gläubiger, die insgesamt eine Forderungssumme von über 1 Mrd. Euro vertraten, bestätigten dabei einstimmig Insolvenzverwalter

Dr. Michael Jaffé. Auch der vom Amtsgericht München eingesetzte Gläubigerausschuss, der aus sieben Vertretern der maßgeblichen Gläubigergruppen besteht, wurde von der Versammlung bestätigt.

Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl war diese erste Gläubigerversammlung in Sachen P&R eine der größten Veranstaltungen dieser Art in Deutschland überhaupt. Dementsprechend umfangreich war die Vorbereitung der Justizbehörden für diesen Termin. Insgesamt sorgten 24 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, vier Richterinnen und Richter, sowie 39 Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister vor Ort für einen reibungslosen Ablauf.

Der sogenannte Berichtstermin ist die erste Gläubigerversammlung in einem Insolvenzverfahren, zu der alle Gläubiger eingeladen sind. Dementsprechend stand der ausführliche Bericht des Insolvenzverwalters Dr. Michael Jaffé über die Krisenursachen, die Hintergründe der Insolvenz und die Möglichkeiten zur Verwertung des vorhandenen Vermögens im Mittelpunkt. Im Anschluss bestand die Gelegenheit für Gläubiger insgesamt mehr als eine Stunde lang Fragen dazu zu stellen.

Demnach gab es bereits seit 2007 eine Differenz zwischen der Zahl der von den vier deutschen Gesellschaften an die Anleger verkauften Container und der Zahl der vorhandenen und von der Schweizer P&R Gesellschaft verwalteten Container. Diese Fehlmenge stieg kontinuierlich an auf schließlich über 1 Million Container.

Die zwangsläufige Folge war, dass die laufenden Erlöse aus der Containerflotte nicht mehr ausreichten, um die Mietansprüche der Anleger zu bedienen. Statt jedoch Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen, was nach den Erkenntnissen Jaffé bereits im Jahr 2010 hätte erfolgen müssen, wurden die fälligen Auszahlungen an die Anleger durch Neuanlagegelder „refinanziert“. Dieses „System P&R“ ließ sich jedoch nur aufrechterhalten, solange genug Neuanlagegelder generiert werden konnten. In den Jahren 2016 und 2017 brachen die Neuanlagen in Folge der Magellan-Insolvenz und der ab 01.01.2017 geltenden Prospektpflicht ein. Als schließlich die Liquidität der P&R Gruppe vollständig aufgebracht war, mussten die deutschen P&R Gesellschaften im März 2018 Insolvenzantrag stellen.

Jaffé machte auch deutlich, dass die tatsächlich vorhandenen Container (aktuell 629.832 Einheiten) einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Allerdings sei derzeit eine seriöse Bewertung der Containerflotte nicht möglich, weil diese von mehreren Faktoren abhänge, insbesondere der Möglichkeit der ungestörten Weitervermietung durch die Schweizer P&R, der Entwicklung der Weltwirtschaft, Wechselkursschwankungen und anderen. Als Anhaltspunkt nannte Jaffé die – unter der Voraussetzung eines weiterhin ungestörten Vermietungs- und Verwertungsprozesses – von der Schweizer P&R erzielbaren Einnahmen. Diese könnten bis Ende 2021 bereits bei rund 560 Mio. Euro liegen.

Allen anderen Vermögensgegenständen (Haftungsansprüche, Beteiligungsvermögen etc.) werde im Hinblick auf die Verwertung aller Voraussicht nach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. „Alle erfolgversprechenden und werthaltigen Schadenersatzansprüche werden vom Insolvenzverwalter durchgesetzt. In Relation zum entstandenen Schaden im Milliardenbereich ist aus der Anspruchsverfolgung, auch wenn diese mit Nachdruck verfolgt werden wird, kein nennenswerter Zufluss zu erwarten“, sagte Jaffé.

Der Insolvenzverwalter betonte auch nochmals die Unmöglichkeit der Eigenverwertung von Containern durch die Anleger. Er erläuterte dabei ausführlich, warum es keinen wirksamen Eigentumserwerb durch die Anleger und demzufolge auch keine wirksame Abtretung von Ansprüchen gegen die Schweizer P&R gegeben hat. Zudem sei die Eigenverwertung durch einzelne Anleger mit hohen Verwertungskosten verbunden und faktisch ausgeschlossen.

Beste und einzige Verwertungsoption ist die koordinierte Verwertung

Jaffé erläuterte ebenfalls ausführlich, warum eine Minimierung der Schäden der Anleger ausschließlich durch eine koordinierte Verwertung in mehreren Stufen erreicht werden könne. Zunächst müsse weiterhin eine Stabilisierung und Sicherung des Vermögens bei der Schweizer P&R erreicht werden, weil diese Vertragspartner der Leasinggesellschaften ist und dort die Mieteinnahmen bzw. etwaige Veräußerungserlöse auflaufen. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Schweizer P&R würde erhebliche Werte für die deutschen Gesellschaften als Hauptgläubiger und damit für die Anleger vernichten.

Eine bestmögliche Verwertung ist nach Überzeugung des Insolvenzverwalters deshalb nur durch eine Kombination aus Weitervermietung und Verkauf der Container in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss möglich. „Es kann keinen übereilten Verkauf der Container unter Wert geben. Wir wissen aber auch um die berechtigte Erwartung der Anleger auf Erfüllung ihrer Ansprüche innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens. Erste Abschlagszahlungen können jedoch erst erfolgen, wenn entsprechende Mittel generiert wurden und Rechtssicherheit auch über die festgestellten Forderungen hergestellt ist. Ziel ist es, möglichst zügig die Voraussetzungen für eine erste Abschlagsverteilung an die Gläubiger zu schaffen“, so Jaffé.

Im besten Fall könne eine erste Abschlagsverteilung unter Umständen bereits innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgen. „Wenn wir wie geplant bei unserem mehrstufigen koordinierten Verwertungskonzept vorankommen, erscheint eine erste Zahlung an die Gläubiger im Jahr 2020 möglich“ so Dr. Jaffé.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

P&R Container Vertriebs­ und Verwaltungs­ GmbH, Nördliche Münchner Str. 8, D­82027 Grünwald , www.frachtcontainer­inso.de

Datenschutz: Jede fünfte Behörde rechnet mit noch mehr Anfragen im vierten Quartal

 

Nach der Anfrage- und Beschwerdeflut seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai rechnen die Datenschutzbehörden in Deutschland auch im vierten Quartal mit hohen beziehungsweise weiter ansteigenden Anfragezahlen. Das geht aus einer Umfrage unter den 16 Länderbehörden im Auftrag des Münchner Unternehmens ER Secure GmbH hervor. Insgesamt gingen seit Mai in Deutschland mehr als 70.000 Anfragen und Beschwerden ein. Spitzenreiter mit knapp 5.000 Anfragen und Beschwerden ist Nordrhein-Westfalen. Fragen zum Online-Datenschutz dominieren dabei. “Unternehmen, über die Beschwerden eingehen, müssen damit rechnen, dass die Behörden diesen Fällen schrittweise nachgehen. Wer das Thema bisher nicht ernst genommen hat, sollte sich von der scheinbaren Ruhe und der bisher fehlenden Rechtsprechung nicht täuschen lassen”, sagt René Rautenberg, Geschäftsführer bei ER Secure.

Die DSGVO bleibt Dauerbrenner in 2018. 60 Prozent der befragten Datenschutzbehörden in den Bundesländern sehen eine gleichbleibend hohe Tendenz der Anfragen und Beschwerden im vierten Quartal. 20 Prozent sehen sogar eine deutliche Zunahme. Rheinland-Pfalz erwartet eine Verfünffachung der Kontaktaufnahmen. Gegensätzlich dazu vermuten nur die Behörden der Bundesländer Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Saarland eine Abnahme.

Mit rund 4.700 Anfragen und Beschwerden im Monat liegt Nordrhein-Westfalen auf Platz eins der Rangliste, gefolgt von Berlin mit mehr als 2.400 und Bayern mit 2.380 monatlichen Kontaktaufnahmen von besorgten Bürgern, Vereinen und Unternehmen. Nur in Bremen liegt der monatliche Durchschnitt mit je 25 Anfragen und Beschwerden im unteren zweistelligen Bereich.

Laut der Erhebung von ER Secure betreffen diese Anfragen und Beschwerden aktuell mehrheitlich Onlinethemen. Die meisten Anfragen und Beschwerden, die die Behörden erreichen, kommen demnach aus der Rubrik Internetnutzung. “Videoüberwachung, Telemedien, Werbung und datenschutzkonforme Ausgestaltung von Webseiten sind ebenso häufige Gründe für Anfragen sowie Beschwerden”, erklärt René Rautenberg, Geschäftsführer bei ER Secure. Außerdem interessieren sich Bürger und Institutionen nach Auskunft der Behörden für den Datenschutz im Gesundheitsbereich. Zudem ersuchen Betroffene die 16 Datenschutzbehörden wegen Fragen zu Informationspflichten, Auskunftsrechten, Betroffenenrechten sowie Beschäftigtendatenschutz.

Die stark beanspruchten Behörden haben seit dem 25. Mai die Zahl ihrer Mitarbeiter weiter aufgestockt. Mit 66 Angestellten stellt Nordrhein-Westfahlen aktuell die größte Behörde, dicht gefolgt von Baden-Württemberg (55), Berlin (51) und Niedersachsen (49). Die Behörden Hamburg, Nordrhein-Westfahlen und Schleswig-Holstein erklären zudem, im nächsten Jahr noch weitere Stellen schaffen zu wollen. “Die Behörden werden zunehmend handlungsfähig. Nachdem Unternehmen in den vergangenen Monaten eine Art Schonfrist hatten, nimmt die Wahrscheinlichkeit der Konsequenzen nun zu. Denn: Jetzt können die Behörden sukzessiv und nach Priorität allen Beschwerden nachgehen, die sie erreicht haben. Unternehmen, die die DSGVO bisher auf die leichte Schulter genommen haben, müssen die Zeit nutzen, sich gesetzeskonform aufzustellen”, erklärt René Rautenberg. Das Unternehmen ER Secure GmbH bietet eine Online-Lösung, mit der Unternehmen, Verbände und Vereine die DSGVO Schritt für Schritt auf ihre Bedürfnisse angepasst umsetzen können.

Die Auswertung beruht auf einer Umfrage im Auftrag der ER Secure GmbH im Zeitraum September und Oktober 2018 per Telefon und E-Mail.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

ER Secure GmbH, In der Knackenau 4, 82031 Grünwald, Tel:  089 / 552 94 870, Fax: 089 / 552 94 879, www.er-secure.de

CHECK24 hilft bei Rechtsstreit – kostenlos, risikofrei und ohne bürokratischen Aufwand – Bis zu 10.000 Euro Schadenersatz für manipulierte Motoren – Verbraucher können sich noch bis zum 21. Oktober registrieren

 

CHECK24 steht seinen Kunden als Versicherungsmakler auch nach Vertragsabschluss zur Seite. Im Dieselskandal unterstützt das Vergleichsportal Verbraucher dabei, ihren Schadenersatzanspruch auf bis zu 10.000 Euro durchzusetzen – und das absolut kostenlos, risikofrei und ohne bürokratischen Aufwand. Verschiedene Automobilhersteller manipulierten die Abgaseinrichtungen ihrer Motoren. In vielen deutschen Großstädten wurden bereits Fahrverbote erlassen, zuletzt in Berlin. Der Dieselgipfel der Bundesregierung im Oktober führte zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis. Gleichzeitig verjähren die Schadenersatzansprüche gegen VW für Fahrzeuge mit dem Motor EA189 am 31. Dezember 2018. Darum hilft CHECK24 jetzt seinen Kunden: Verbraucher können sich dazu bis zum 21. Oktober auf der Website registrieren unter https://www.check24.de/verbraucherportal/.

CHECK24-Experten beraten bei allen Themen rund um die Kfz-Versicherung

Kunden, die Fragen zu ihrer Versicherung haben, erhalten bei über 300 CHECK24-Versicherungsexperten eine persönliche Beratung per Telefon oder E-Mail. Die Berater unterstützen auch im Schadensfall beim Ausfüllen der Formulare und in der Kommunikation mit dem Versicherer. Die Servicemitarbeiter sind auf ihre jeweilige Versicherungssparte spezialisiert und an sieben Tagen die Woche erreichbar. Über das Vergleichsportal abgeschlossene oder hochgeladene Verträge sehen und verwalten Kunden jederzeit im digitalen Versicherungsordner. Mit dem 1-Klick-Kündigungsservice kümmert sich CHECK24 um die rechtssichere Kündigung des aktuellen Vertrags.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

 

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug im Bundesgebiet 2,52 Prozent, in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (“Ein-Euro-Jobs”) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2018: 3.045 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro/Monat (2018: 2.695 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) bzw. 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro).

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die – genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) – bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin,  www.bmas.de

Die BaFin hat der AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, Murnau a. Staffelsee, mit Bescheid vom 24. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

 

Die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH schloss Darlehensverträge und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder. Hierdurch betreibt die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Es ist nicht der erste BaFin regulierte Krypto-Fonds

 

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Polarstern Capital GmbH keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Polarstern Capital GmbH behauptet auf ihrer Internetseite https://polarstern.capital/de und über soziale Medien über eine Zulassung der BaFin zu verfügen. Zudem sei es der erste BaFin regulierten Krypto-Fonds. Dies trifft nicht zu.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Nach mehrstündiger Beratung hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden: In der Bundeshauptstadt wird es weitreichende Fahrverbote geben.

 

Es gebe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass Fahrverbote die einzig wirksame Maßnahme gegen die NOx-Belastung seien, begründet Richter Ulrich Marticke das Urteil. Auf elf Straßenabschnitten werden wohl die schmutzigen Diesel der Abgasnormen Euro 0 bis 5 ausgesperrt. Und das schon ab April 2019. Es standen sogar Fahrverbote für Euro 6 Diesel zur Diskussion. Für knapp 200.000 Dieselfahrer bedeutet das erhebliche Einschränkungen. Mit dem Berliner Urteil erreicht die Diskussion um Fahrverbote wohl ihren Höhepunkt – aber noch lange nicht ihr Ende.

Fahrverbot in Berlin wegweisend

Ilja Ruvinskij, Rechtsanwalt und Partner der Kraus Ghendler Ruvinskij Anwaltskanzlei in Köln befürchtet: “Das Berliner Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Bundesrepublik. Viele Gerichte werden dem Berliner VG folgen.” Aber auch so stünden alle Zeichen auf Rot. Die bisherigen Urteile aus Hamburg, Frankfurt und Stuttgart zeigten eine klare Linie, so der Verbraucheranwalt. In nahezu jeder deutschen Großstadt drohe über kurz oder lang ein Fahrverbot.

Weitere Fahrverbot Urteile erwartet

Gegen 24 weitere deutsche Städte laufen aktuell Fahrverbotsklagen. Dicke Luft gibt es unter anderem in Aachen, Bonn, Dortmund, Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mainz, München, Wiesbaden, Hannover, Halle und Kiel. Die Liste der Städte, denen ein Fahrverbot Urteil kurz bevorsteht, ist lang. Auf der roten Liste der Deutschen Umwelthilfe stehen aber noch viele andere Städte. Diese hatte bei eigenen Messungen ganze 1.111 NOx-Hotspots aufgedeckt. Das worst case scenario: Fahrverbote in bis zu 426 deutschen Städten.

Luftreinhaltepläne auf Kosten der Dieselhalter

Wer der Leidtragende der Fahrverbotsurteile ist, liegt auf der Hand: Der Verbraucher. “Die Fahrverbote bringen den Dieselhalter in eine missliche Lage. Er muss jederzeit damit rechnen, mit seinem Diesel in der Stadt nicht mehr fahren zu dürfen. Gleichzeitig wird er zu einem Software Update genötigt, das zu einem höheren Verbrauch und zu Folgeschäden führen kann. Wer das Update verweigert, muss sogar mit einer Stilllegung rechnen.”, analysiert Ruvinskij die Zwickmühle, in der nun hunderttausende Dieselhalter stecken.

Fahrverbot durch Rückabwicklung umgehen

Wie aber können sich betroffene Dieselfahrer gegen das Fahrverbot wehren? Ruvinskij sieht hier nur eine Möglichkeit. “Gegen ein Fahrverbot an sich erfolgreich vorzugehen, ist nahezu unmöglich. Der Kunde kann aber dafür sorgen, dass er persönlich nicht mehr von dem Fahrverbot betroffen ist.”, erklärt er. Dies sei durch eine Rückabwicklung im Abgasskandal zu erreichen. Dazu könne er einen bestehenden Finanzierungsvertrag widerrufen oder einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller geltend machen. Durch die Rückabwicklung könne er seinen Diesel verlustfrei loswerden. Die Erfolgsaussichten seien gut.

“Die Hersteller haben den Kunden über die hohen Stickoxidwerte getäuscht, um den eigenen Gewinn zu maximieren. Das kommt sie jetzt teuer zu stehen.” Mithilfe der Rückzahlung kann der Kunde eine Neuanschaffung finanzieren, die von Fahrverboten nicht betroffen ist.

 

Verantwortlich für den Inhalt: 

KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Str. 1, 50674 Köln,Tel: 0221 / 986 584 92, www.anwalt-kg.de

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes abgemahnt.

 

Hintergrund für diesen juristischen Schritt sind die „Versicherung Jubiläums Deals“ des Vergleichsportals. Nach Auffassung des BVK verletzt damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien erstattet. Die Erstattung findet durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe.

„Wie umsatz- und profitgierig muss man sein, dass man das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zum Provisionsabgabeverbot über eine juristische Konstruktion zu umgehen versucht, um noch mehr Kunden anzulocken?“, fragt sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Nach unserer Auffassung stellt die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Provisionsabgabe, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolgt. Check24 meint offenbar, man könne verbraucherschützende Gesetze durch plumpe juristische Tricks wirkungslos machen. Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden.“

Der BVK hat sich erfolgreich für den Erhalt und die Stärkung des Provisionsabgabeverbotes eingesetzt, weil es Verbraucher davor bewahrt, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen für sie unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen, und vermeidet, die Vermittler in einen ruinösen Wettbewerb um die größtmögliche Provisionsabgabe zu treiben. Der Gesetzgeber stärkte konsequenterweise im Zuge der Umsetzung der EU Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) das Provisionsabgabeverbot, indem es seit Ende Februar gesetzlich im § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) fixiert wurde. Seitdem gilt es als eine anerkannte Marktverhaltensregel, die von der Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits restriktiv ausgelegt wird.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­53115 Bonn Tel.: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Eine erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema mit Signalwirkung ist ergangen:

 

Laut Beschluss des Landgerichts Würzburg können Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2018 (Gz.: 11 O 174/18 UWG) wurde einer Rechtsanwältin der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt, die zudem keine ausreichenden Datenschutzhinweise enthielt.

Die Anwältin betrieb eine Webseite, die nicht SSL-verschlüsselt war. Ferner bestanden die Datenschutzhinweise nur aus 7 Zeilen und enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder die Verwendung von Cookies und auch keine Hinweise zu den Rechten des Betroffenen Webseitenbesucher.

Dies alles würdigte das Landgericht Würzburg als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und untersagte der Rechtsanwältin den Betrieb der Webseite.

Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte „TOM“) ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren.

Spannend war hier vor allem die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung abmahnfähig sind, wovon das Landgericht Würzburg ohne nähere Begründung ausging. Das ist bisher recht umstritten, was einer der Gründe dafür sein dürfte, dass die erwartete Abmahnwelle noch nicht richtig gestartet ist. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema.

Im Ergebnis zeigt diese Entscheidung, dass der Datenschutz und die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung unbedingt beachtet werden sollten. Es können nicht nur teure Abmahnungen drohen, wie der vorliegende Fall zeigt. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass Schadenersatz- und sogar Schmerzensgeldansprüche drohen. „Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing (Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert) von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Wie die auf Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin berichtet, konnte ein wegweisende Entscheidung für einen Versicherungsnehmer gegen eine Rechtsschutzversicherung erstritten werden.

 

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Versicherungsnehmer meldete bereits im Jahre 2008 eine Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde am 11.08.2010 zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wurde am 25.11.2014 beendet. Dem Kläger wurde auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges übermittelt.

Nachdem sie neue Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erlangt hat, beantragte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte im September 2016 für den Kläger bei dessen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Vollstreckungsmaßnahme aus dem Tabellenauszug.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Erteilung der Kostendeckungszusage unter anderem mit der Begründung ab, dass die 5-jährige Ausschlussfrist der geltenden ARB 2002 abgelaufen sei, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels unter den Versicherungsschutz fallen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrat gegenüber der Rechtsschutzversicherung jedoch die Auffassung, dass es für den Beginn der 5-jährigen Ausschlussfrist nicht auf die Eintragung der Forderung zur Insolvenztabelle ankomme, sondern erst auf den Zeitpunkt, zu dem tatsächlich die rechtliche Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung besteht, mithin auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Da die Versicherung bei ihrer Weigerung blieb, wurde der Sachverhalt vor Gericht gebracht.

Nachdem das Amtsgericht Coburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das Landgericht Coburg dieses Urteil aufgehoben und die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte dazu verurteilt, Rechtsschutz gemäß des Rechtsschutzversicherungsvertrages für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den ehemaligen Vorstand der Aktiengesellschaft zu gewähren.

Weiter hat das Landgericht Coburg festgestellt, dass die beklagte Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der zunächst verweigerten Deckungszusage entstanden sind oder noch entstehen werden.

„Es war unserem Mandanten nicht zu vermitteln, dass eine Frist, innerhalb derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von seiner Versicherung übernommen werden würden, bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem er aus Rechtsgründen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch gar nicht einleiten darf“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Umso mehr freuen wir uns“, so Rechtsanwalt Liebl weiter, „dass das Landgericht Coburg unserer Argumentation gefolgt ist und entschieden hat, dass die 5-Jahres-Frist der ARB erst ab Beendigung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt.“

Das Landgericht Coburg stellt fest, dass Vollstreckungstitel Entscheidungen oder Erklärungen sind, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch nach deutschem Recht nur zugelassen, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuführen. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist neben dem Vollstreckungstitel auch eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung. Vor Beendigung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzgläubiger jedoch gerade daran gehindert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzschuldner einzuleiten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges erhält der Insolvenzgläubiger erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soweit die festgestellte Forderung nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Entscheidung des Landgerichts Coburg macht deutlich, dass Versicherungsnehmer selbst gegenüber ihren Rechtsschutzversicherungen nicht rechtlos gestellt sind. So paradox es erscheinen mag, die eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen, hat der Versicherungsnehmer manchmal faktisch keine andere Wahl.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Tel: 089-552 999 50,

Fax: 089-552 999 90, www.cllb.de