Die BaFin hat der A.C.M. Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, Wiesloch, mit Bescheid vom 7. November 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln. Die A. C. M. Beteiligungs-Verwaltungs GmbH bietet Geldsuchenden den Abschluss von Darlehensverträgen an. Hierdurch betreibt sie das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen ist verpflichtet, das vorgenannte Angebot sofort einzustellen und die Darlehensvereinbarungen unverzüglich durch vertragsgemäße Kündigung der zugrundeliegenden Verträge abzuwickeln. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat der CAPEX Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH, Mannheim, mit Bescheid vom 8. November 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln. Die CAPEX Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH bietet Geldsuchenden den Abschluss von Darlehensverträgen an. Hierdurch betreibt sie das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen ist verpflichtet, das vorgenannte Angebot sofort einzustellen und die Darlehensvereinbarungen unverzüglich durch vertragsgemäße Kündigung der zugrundeliegenden Verträge abzuwickeln. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

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Die BaFin hat mit Bescheid vom 26. November 2018 gegenüber der Finatex Ltd., Großbritannien, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Die Finatex Ltd. bietet auf der von ihr betriebenen Handelsplattform www.ub4trade.com Optionen auf Aktien, Indizes, Währungen und Rohstoffe an. Indem sie ihren Kunden den Zugang zu den angebotenen Optionen verschafft, betreibt sie den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

 

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Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. November 2018 gegenüber der GammaTech Services OÜ, Estland, und der AlphaTec LTD, Großbritannien, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels sowie der grenzüberschreitenden Finanzportfolioverwaltung angeordnet.

GammaTech Services OÜ und AlphaTec LTD bieten auf der gemeinschaftlich betriebenen Handelsplattform www.kayafx.com Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen, Kryptowährungen und Rohstoffe an. Indem sie ihren Kunden Zugang zu den angebotenen Kontrakten verschaffen, erbringen GammaTech Services OÜ und AlphaTec LTD den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem bieten sie eine „Treuhandverwaltung“ von Kundengeldern an.

Damit erbringen GammaTech Services OÜ und AlphaTec LTD die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderlichen Erlaubnisse verfügen sie jedoch nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

 

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Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Platin Genesis DMCC keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Hinweisen zufolge wird in den sozialen Medien ein neuer „Platincoin Kryptofond“ beworben. Dieser sei von der BaFin „genehmigt und frei gegeben“. Dies trifft nicht zu.

 

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Die „BGZ BNP Finance Paribas“ mit angeblichem Sitz in Warschau, Polen, sendet unaufgefordert E-Mails an potentielle Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

 

In den E-Mails bietet sie Kredite und Dienstleistungen als Wertpapierhandelsbank an und wirbt mit angeblichen Kooperationen mit zugelassenen Kreditinstituten. Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „BGZ BNP Finance Paribas“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht. Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie beaufsichtigte Institute wählen, um bei potentiellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die „BGZ BNP Finance Paribas“ nutzt einen ähnlichen Namen wie die Bank BGZ BNP Paribas S.A., Warschau, Polen, ein grenzüberschreitend tätiges, zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut.

Nach Auskunft der Bank BGZ BNP Paribas S.A. ist das unter der Bezeichnung „BGZ BNP Finance Paribas“ agierende Unternehmen nie ein Kooperationspartner der Bank BGZ BNP Paribas S.A. gewesen und steht auch sonst in keinem Verhältnis zur BGZ BNP Paribas Gruppe oder einem ihrer Unternehmen.

 

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Die BaFin hat mit Bescheid vom 28. November 2018 gegenüber CRLINK Limited und BT Systems LTD die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageberatung angeordnet.

 

Diese Unternehmen werben über die Plattform www.fxcmarkets.com und mit unaufgeforderten Anrufen mit einer Berliner Rufnummer für Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs), die auf Forex, Indizes, Rohstoffe Aktien laufen. Den Kunden werden konkrete Verträge empfohlen, die sie dann auf der Internetseite von FXC Markets (www.fxcmarkets.com) abschließen können.

Damit betreiben CRLINK Limited und BT Systems LTD gewerbsmäßig die Anlageberatung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1a Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht. Sie handeln daher unerlaubt. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

 

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Privatkunden auf nationaler Ebene zu untersagen.

 

Dazu hat sie heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die deutsche Aufsicht bereitet sich damit auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor.

„Binäre Optionen stellen gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase ein besonders verlockendes Angebot für Kleinanleger dar,“ macht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele deutlich. „Sie können auf leicht zugänglichen Online-Plattformen gehandelt werden und versprechen hohe Renditen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Produkte für Kleinanleger extrem verlustreich und sehr riskant sind.“, mahnt sie.

Risiken und damit erhebliche Angelegerschutzbedenken sieht die BaFin vor allem darin, dass binäre Optionen komplex und wenig transparent sind. Dies gilt vor allem für die Berechnung ihrer Wertentwicklung und des zugrundeliegenden Basiswerts. Anders als andere Finanzinstrumente werden binäre Optionen auch nicht an einem Markt gehandelt, bei dem sich die Preise aus Angebot und Nachfrage ergeben. Der Anbieter setzt den Preis vielmehr selbst fest, ohne dass die Kunden diesen nachvollziehen und prüfen können. Wegen der regelmäßig extrem kurzen Laufzeiten ist es für Kleinanleger äußerst schwierig, das Risiko-/Rendite-Profil zutreffend abzuschätzen. Daneben agieren Anbieter von binären Optionen regelmäßig als direkte Gegenpartei ihrer Kunden. Die Interessen der Anbieter stehen also in direktem Konflikt zu den Interessen der Kunden. Anbieter könnten beispielsweise den Preis des Basiswerts bei Ablauf der binären Option manipulieren oder die Laufzeit der binären Option um Sekunden oder Millisekunden so verändern, dass der Optionskontrakt nicht auszuzahlen wäre.

Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger ist bereits jetzt in der Europäischen Union aufgrund einer vorübergehenden Maßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA untersagt. Nach dem Ende der Geltungsdauer der Maßnahme der ESMA soll mit der beabsichtigten Allgemeinverfügung der BaFin die Untersagung aufrechterhalten werden.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 20. Dezember 2018 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

 

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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und das Bundeskriminalamt durchsuchen seit den Morgenstunden des 29. November 2018 die Geschäftsräume der Deutschen Bank AG. An den Maßnahmen, die sich auf sechs Objekte in Frankfurt, Eschborn und Groß-Umstadt beziehen, sind insgesamt etwa 170 Beamte der Staatsanwaltschaft, des Bundeskriminalamtes, der Steuerfahndung und der Bundespolizei beteiligt.

Die Ermittlungen richten sich gegen zwei 50- bzw. 46-jährige Mitarbeiter sowie andere bislang nicht identifizierte Verantwortliche des Unternehmens und haben den Vorwurf der Geldwäsche zum Gegenstand. Nach einer Auswertung des beim Bundeskriminalamtes

vorliegenden Datenbestandes der sogenannten „Offshore-Leaks“ und „Panama Papers“ ergab sich der Verdacht, dass die Deutsche Bank AG Kunden bei der Gründung von sogenannten „Offshore-Gesellschaften“ in Steuerparadiesen behilflich war und dabei Gelder aus Straftaten auf Konten der Deutsche Bank AG transferiert wurden, ohne dass die Bank Geldwäscheverdachtsanzeigen erstattete. Über eine zum Konzern gehörende Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln sollen allein im Jahr 2016 über 900 Kunden mit einem Geschäftsvolumen von 311 Millionen Euro betreut worden sein.

Den Beschuldigten wird in dem Zusammenhang vorgeworfen, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, vor der im April 2016 erfolgten Veröffentlichung der „Panama Papers“ Geldwäscheverdachtsanzeigen gegen die in die Steuerhinterziehung eingebundenen Offshore-Gesellschaften sowie deren wirtschaftlich Berechtigte zu erstatten, obwohl bereits seit Beginn der jeweiligen Geschäftsbeziehungen ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen.

Im Zuge der Durchsuchungen wurden zahlreiche Geschäftsunterlagen in schriftlicher und elektronischer Form sichergestellt. Die Auswertung sowie weitere Ermittlungen dauern an.

 

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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Konrad-Adenauer-Straße 20, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 1367 – 8450, Fax: 069 1367 – 8932, www.sta-frankfurt.justiz.hessen.de

Beitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Der BGH hat endlich mit Urteil vom 28.06.2018 – Az. I ZR 77/17 entschieden, dass sich der Versicherungsmakler bei der Beratung in der privaten Krankenversicherung um die Tarifoptimierung nach § 204 VVG gegen ein gesondertes Erfolgshonorar vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf. Es muss also zu einer Vertragsumstellung beim Versicherungsnehmer kommen.

Der BGH hatte sich mit dem Vergütungsanspruch aus dem Maklervertrag bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung beschäftigt. Der BGH stellt fest, dass der Einordnung eine im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrages als Versicherungsmaklervertrag nicht entgegensteht, dass bei einem solchen Tarifwechsel zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag nur unter Wechsel des Tarifes fortgesetzt wird. Der BGH stellte ebenfalls fest, dass ein Versicherungsmaklervertrag nicht zwangsläufig voraussetzt, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.

Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach der Versicherungsmakler Tarifwechseloptionen für den Versicherungsnehmer recherchieren soll und diesen in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte aus § 204 VVG berät. Der Versicherungsmakler ließ sich eine neunmonatige Prämienersparnis des VN zuzüglich Mehrwertsteuer bei erfolgreicher Vertragsumstellung versprechen.

Der BGH griff ausdrücklich nicht die Regelung an, dass sich der Versicherungsmakler bei der Vermittlung des neuen Tarifes von dem Versicherungsnehmer vergüten lassen hat. Insbesondere stellte dieser fest, dass der Vertrag nicht intransparent sei und das ist auch gut so!

Die vom BGH nun aufgestellte Rechtsprechung lässt eine klare Linie erkennen. Bereits unstreitig ist es, dass der Versicherungsmakler sich bei Vermittlung einer sogenannten Netto-Police, aus einem Versicherungsvertrag ohne Courtagezahlung, vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf (st. Rspr, vgl nur BGH, Urteil vom 20. 1. 2005 – III ZR 251/04). Interessant wird die Frage sein, inwieweit die bisherige Rechtsprechung auch auf Bruttopolicen zu übertragen ist. Ist es dem Versicherungsmakler erlaubt sich neben der Courtage auch noch durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines transparent offengelegten Vermittlungshonorars zusätzlich vergüten zu lassen? Z.B. wenn der „LV Deckel“ kommt? Nach derzeitiger Auffassung ist nicht ersichtlich, weshalb eine klare und transparente Regelung eine solche „Doppelvergütung“ von VR und VN verbieten sollte. Sofern der Versicherungsmakler den Kunden über diesen Umstand aufklärt, wird man davon auszugehen haben, dass eine solche Doppelvergütung wirksam sein sollte. Eine Rechtssicherheit besteht im Hinblick auf die Doppelvergütung jedoch leider noch nicht. Wir sind aber mit unserem Prof. Dr. Schwintowski der Auffassung, dass auch hier ein zusätzliches Erfolgshonorar beim Verbraucher vereinbart werden darf. Denn wir haben ja freien Wettbewerb!

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Stephan Michaelis V.i.S.d.P., Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,

Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Vincent H., frühere rechte Hand des umstrittenen Versicherungsvermittlers Mehmet Göker, hat auf Rechtsmittel verzichtet. Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zur Bewährung ausgesetzt 

 

Im Skandal um den Versicherungsvermittler Mehmet Göker ist ein juristisches Kapitel abgeschlossen. Es geht dabei um Vincent H., die ehemalige rechte Hand Gökers. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist mittlerweile rechtskräftig, sagte ein Sprecher der Landgerichts Kassel gegenüber der Wirtschaftszeitung „Euro am Sonntag“ (Ausgabe vom 24. November). H. habe keine Rechtsmittel gegen das Urteil von Ende Mai eingelegt..

Die Strafe wegen gewerbsmäßigen Verrats von Geschäfts- und Firmengeheimnissen ist zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem muss H. 5000 Euro in die Insolvenzmasse der bankrotten Kasseler Vermittlerfirma MEG einzahlen (Az. 7610 Js 6823/10).

Der Verurteilte war Vize-Chef und Generalbevollmächtigter von MEG. Firmengründer ist der türkischstämmige und in Kassel geborene Göker. Er machte aus MEG einen der wichtigsten Vertriebe für private Krankenversicherungen, das Unternehmen musste im Oktober 2009 Insolvenz anmelden. H. hatte ab September 2009 Datensätze der MEG für eigene Geschäfte genutzt und weiter verkauft. Laut Anklage sollen Göker und er damit annähernd drei Millionen Euro eingenommen haben.

Das parallele Verfahren gegen den ehemaligen Firmenchef ist weiterhin beim Landgericht anhängig und wurde abgetrennt. Gegen Göker sind noch drei weitere Anklagen erhoben, die allesamt auf Eis liegen. Grund: Göker floh 2010 in die Türkei und wird von dort nicht ausgeliefert, da er türkischer Staatsbürger ist. Der Gerichtssprecher erklärte gegenüber „Euro am Sonntag”, dass es ab 2020 zu Verjährungen und damit zur Einstellung von Verfahren gegen Göker kommen könnte.

 

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‘Capital’-Umfrage bei den Finanzministerien: Weitere Milliarde Euro an zu Unrecht erstatteten Steuern steht noch aus

 

Banken, Fonds und Privatanleger haben nach Informationen des Wirtschaftsmagazins ‘Capital’ mehr als 1,1 Milliarden Euro an zu Unrecht erstatteten Steuern aus sogenannten Cum-Ex- und Cum-Cum-Aktien-Deals an die Finanzbehörden der Länder zurückgezahlt. Das ist das Ergebnis einer ‘Capital’-Umfrage für die Dezember-Ausgabe (EVT 22. November) unter den 16 Finanzministerien der Länder. Danach beziffern die Ressorts den Steuerschaden aus diesen Geschäften bisher auf etwa 2,2 Mrd. Euro. Die höchsten Rückforderungen hat wegen des Bankenstandorts Frankfurt das Land Hessen mit 1,3 Mrd. Euro, gefolgt von Bayern mit 639 Mio. Euro. Nordrhein-Westfalen verweigerte die Auskunft.

Gemessen an den eigenen Schätzungen hat sich der Fiskus damit die Hälfte der Steuerausfälle zurückgeholt. Allein in Hessen sind rund 770 Mio. Euro erstattet worden, Bayern nahm 134 Mio. Euro ein, Hamburg 170 Mio. Euro. Baverns Finanzministerium erklärte, man verlange noch in diesem Jahr eine Rückzahlung von 352 Mio. Euro.

 

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Seit Anfang 2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht.

 

Dazu gehört die Vorabpauschale, die erstmals zum 2.1.2019 an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen – sie greift bei thesaurierenden, aber auch bei ausschüttenden Fonds, die ihre Erträge nicht vollständig auskehren. Die Vorabpauschale könnte zu einem Steuerabzug – und damit auch zu Renditeeinbußen – bei vielen Anlegern führen, die keinen ausreichenden Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank hinterlegt haben. Anleger sollten daher unbedingt vor Jahresende noch ihre Freistellungsaufträge überprüfen, rät die Sutor Bank.

Pauschaler Einbehalt

Die Vorabpauschale fällt an bei sogenannten unbaren Erträgen. Das sind Erträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet werden, sondern im Fonds verbleiben und reinvestiert werden. Sofern der Fonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen ist, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat, wird die Vorabpauschale als fiktiver Kapitalertrag angesetzt. Hierdurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag jährlich versteuert. Die Vorabpauschale wird von der Depotbank abgeführt. „Bei der Sutor Bank sind etwa zwei Drittel aller Fonds thesaurierend und damit von der neuen Steuerregelung betroffen“, sagt Michael Gott, Vertriebsleiter bei der Sutor Bank. Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Sie gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen – erstmals also zum 2.1.2019 für das Jahr 2018.

Freistellungsaufträge prüfen – sonst droht automatischer Abzug

Sparer, deren Erträge unter dem Jahresfreibetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Verheirateten bleiben, zahlen keine Steuern. „Das Entscheidende ist, dass die Vorabpauschale dem Depot des Anlegers automatisch entnommen wird – um das zu vermeiden, muss ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegen, und die Erträge des Anlegers faktisch unter dem Jahresfreibetrag bleiben“, sagt Michael Gott. Zwar könne der Abzug über die Steuererklärung wieder ausgeglichen werden, doch bis zum Rückfluss des Geldes vergehe Zeit. „Die Zeit vom automatischen Abzug bis zum Rückfluss im Rahmen der Steuererklärung kostet den Anleger Rendite. Es gilt daher, noch vor Jahresende seine Freistellungsaufträge zu überprüfen“, erklärt Michael Gott.

Auch eine bei der Bank eingereichte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ bewirkt, dass keine Steuer einbehalten wird. Ist eine Steuerbelastung nicht möglich, hat die depotführende Stelle den vollen Kapitalertrag beziehungsweise die Vorabpauschale dem Finanzamt anzuzeigen, das dann die Steuer direkt vom Anleger erhebt.

Ausnahmen: Fondsanteile in Riester- oder Rürup-Verträgen

Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. Hier bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase.

 

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Sutor Bank, Max Heinr. Sutor oHG, Hermannstr. 46, 20095 Hamburg, Tel. +49 (0)40 / 8090 6855 17, www.sutorbank.de 

Die BaFin hat Herrn Dennis Thomsen, Syke, mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen.

Thomsen warb auf der Internetseite www.thomseninvestment.com für einen angeblich von ihm gemanagten Fonds, der die Anlegergelder in Wertpapiere investiere.

Er wurde verpflichtet, seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit einzustellen und entsprechende Kapitalanlageangebote von der Internetseite zu entfernen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat der TPG Investment Inc., Geschäftsadresse in Hamburg, mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Über die Internetseite www.hpda.de und auf Grundlage von “Zertifikaten” wirbt das Unternehmen für Investitionen ohne Risiko im Bereich des Arbitrage-Handelssystems. Dabei verspricht es eine unbedingte Rückzahlung der Einlagen nach 24, 36 oder 60 Monaten.

Hierdurch betreibt die TPG Investment Inc. gewerbsmäßig das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat Herrn Hans Joachim Ullrich, Brannenburg, mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Ullrich nahm Gelder seiner Kunden unter anderem auf der Grundlage „Privater Darlehensverträge“ entgegen und versprach die unbedingte Rückzahlung dieser Gelder.

Hierdurch betreibt Ullrich gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

IT-Sicherheitsexperte kritisiert Panikmache und fordert mehr Gelassenheit

 

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) macht kuriose Auswüchse: Vor etwa zwei Wochen entschied die österreichische Hausverwaltung „Wiener Wohnen“, Namensschilder von Bewohnern gegen Wohnungsnummern auszutauschen. Die für Datenschutz zuständige Magistratsabteilung hatte die Koppelung von Nachnamen und Wohnungsnummern als Verstoß gegen die DSGVO empfunden. Nachdem in der Bild-Zeitung auch der Immobilien-Eigentümerverband “Haus & Grund” seinen Mitgliedern empfahl, die Namensschilder an den Türklingeln vorsorglich zu entfernen, denn nur so sei die Privatsphäre der Mieter gewährleistet, trat die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff auf den Plan und stellte klar: Man solle sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden über die Rechtslage informieren und nicht auf öffentliche Ratschläge hören. Der Anwendungsbereich der DSGVO schließe Klingelschilder mit Namen nicht ein.

Auch IT-Sicherheitsexperte Christian Heutger, Geschäftsführer der PSW GROUP Consulting (www.psw-group.de), rät: „Vermieter sollten sich von dieser Panikmache nicht anstecken lassen. Wir reden hier schließlich nicht von datenschutzrechtlich gerechtfertigten Pseudonymisierungen, weil Personen Opfer von Stalking sind oder sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden. Auch ich sehe die Anwendung der DSGVO hier nicht als gegeben, weil der Tatbestand der automatisierten Erfassung und Verarbeitung von Daten meines Erachtens nach nicht erfüllt ist. Vermeintliche Bußgelder halte ich deshalb als sehr unwahrscheinlich und Vermieter stehen nicht unter Handlungszwang. Im Zweifelsfalle kann und sollte jeder Vermieter selbst noch einmal bei der zuständigen Datenschutzbehörde nachfragen.“

Er wünscht sich von allen Seiten – Medien, Anwendern, aber auch Unternehmen und Vermietern  –    etwas mehr Gelassenheit bezüglich der DSGVO. „Im Vorfeld gab es Befürchtungen über Abmahnwellen, die nie eingetreten sind. Auch der Klingelschild-Irrsinn wird in der Versenkung verschwinden“, so Heutger.

Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat inzwischen klargestellt, dass Namen auf Klingelschildern zwar personenbezogene Daten sind. Jedoch sei die Anbringung der Klingelschilder keine automatisierte Verarbeitung nach DSGVO. Selbst wenn sie dies wäre, wäre die Verarbeitung durch die Wohnungsbaugesellschaft nach Artikel 6, Absatz 1f DSGVO datenschutzrechtlich zulässig. Thomas Kranig, Präsident des BayLDA, findet klare Worte: „Die sehr gute Datenschutz-Grundverordnung [wird] als Begründung für etwas herangezogen […], was sie gar nicht fordert und sie damit als „weltfremdes europäisches Recht“ diskreditiert […]. Äußerungen in der Art, dass ein Mieter sich nur bei der Aufsichtsbehörde beschweren müsse, wenn sein Klingelschild nicht entfernt werde und die Aufsichtsbehörde dann ein Bußgeld von 20 Millionen Euro verhängen werde, was rechtlich völlig ausgeschlossen ist, zeigt, dass es hier um Panikmache oder Streben nach Medienpräsenz geht, aber jedenfalls nicht um wirklichen Datenschutz.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PSW GROUP GmbH & Co. KG, Flemingstraße 20-22, 36041 Fulda, Tel: 030 / 530 47 73 – 0,  www.psw-group.de     

Rechtsstreit in Sachen Tarifwechselberatung beendet

 

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat sich entschieden, die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zum Thema der Tarifwechselberatung gegen die MLP Finanzdienstleistung AG zurückzunehmen. „Da der Bundesgerichtshof in der Frage in einem anderen Verfahren den strittigen Sachverhalt abschließend entschieden hat, halten wir es nicht für sinnvoll, das Verfahren fortzuführen“, erläuterte BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein die Entscheidung. Der BdV bedauert diese Entscheidung, die es Maklern in der Konsequenz erlaubt, sowohl gegen Honorar, als auch gegen Provision zu arbeiten.

Der eigentliche Grund der Klage des BdV war die Tarifwechselberatung, die MLP als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung anbietet. Nach Ansicht des BdV dürfen Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung anbieten. Darüber hinaus dürfen sie mit Verbraucher*innen kein gesondertes erfolgsabhängiges Honorar vereinbaren. Das Landgericht Heidelberg hatte die Klage des Verbraucherschutzvereins in erster Instanz abgewiesen (Az.: 11 O 18/17 KfH). Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe brachte keinen Erfolg.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch die Frage in einem anderen Verfahren endgültig entschieden und sieht es laut seinem Urteil in einer weiteren Fallgruppe, nämlich der isolierten Tarifwechselberatung, als möglich an, dass Makler ein Honorar kassieren dürfen. „Die Makler sind die uneingeschränkten Gewinner der neuen Regelungen“, bedauert Kleinlein. Eindeutige Verlierer sind die Verbraucher* innen – und die Versicherungsberater, denn das Urteil des Bundesgerichtshofs macht den Berufsstand des Versicherungsberaters so gut wie überflüssig. „Die allgemeine Honorarberatung beim Makler ist jedoch nie wirklich neutral, da der Makler grundsätzlich nur dann Honorar nehmen kann, wenn er tatsächlich einen Vertrag vermittelt“, erläutert Kleinlein. „Wer also nicht weiß, ob er wirklich einen Versicherungsvertrag benötigt, bekommt auch weiterhin nur beim Versicherungsberater eine neutrale Honorarberatung.“

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass die Gesetze und Regeln zur Versicherungsvermittlung unausgegoren und tendenziös sind“, so Kleinlein. „Um klare Leitplanken bei Honoraren zu setzen, brauchen wir eine Honorarordnung auch im Bereich der Versicherungsvermittlung. Sonst drohen nach den Provisionsexzessen bald Honorarexzesse bei Versicherungsmaklern.”

Zudem fordert der BdV Gesetzesänderungen, denn der Makler hat durch die neuen Regelungen eine markante Besserstellung gegen jede andere Form der Versicherungsvermittlung erfahren. Das muss politisch durch Gesetzesänderungen eingedämmt werden. „Wer die tatsächlich unabhängige Versicherungsberatung und -vermittlung fördern will, muss die Gesetze und Regeln so schärfen, dass die Stärken der verschiedenen Vertriebs- und Beratungswege klarer berücksichtigt werden“, fordert BdV-Vorstand Kleinlein.

 

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Bund der Versicherten e.V., Postfach 11 53, D­-24547 Henstedt­-Ulzburg, Tel.: 04193/94222, Fax: 04193/94221,www.bundderversicherten.de

Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr, in Sachen IV ZR 255/17 (Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung)

 

In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zu befassen haben.

In dem Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hat. Zur Begründung hat der Kläger u.a. eine fehlende Unabhängigkeit des vom beklagten Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) bestellten Treuhänders, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, und eine nicht ausreichende Mitteilung der Gründe über die Beitragsanpassung durch den Versicherer geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der tätig gewordene Treuhänder nicht von der Beklagten unabhängig. Das ergebe sich aus dem Umfang seiner von ihr bezogenen Vergütung, dem Umstand, dass er für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren tätig gewesen sei und hierbei alle Prämienanpassungen der Beklagten geprüft sowie von einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezogen habe. Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handele es sich um eine im Zivilprozess über die Beitragsanpassung in vollem Umfang überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung.

Zur Problematik der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prämienanpassung nach § 203 VVG ist derzeit eine Vielzahl von Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig. Dabei haben insbesondere zahlreiche Amts- und Landgerichte ähnlich wie die Vorinstanzen im Streitfall eine Unabhängigkeit der jeweils tätig gewordenen Treuhänder verneint oder aber die Mitteilung der Gründe für die Beitragsanpassung für unzureichend erachtet. Dagegen hat das Oberlandesgericht Celle in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18) angenommen, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im Zivilprozess nicht zu überprüfen sei. Diese sei lediglich Bestellungsvoraussetzung im Verfahren nach dem VAG.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Potsdam – Urteil vom 18. Oktober 2016 – 29 C 122/16

Landgericht Potsdam – Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16

  • 203 VVG

 

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhält-nisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungs-grundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) …

(4) …

 

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

 

  • 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:

 

Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

 

  • 155 VAG

 

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) …

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

(4) …

 

  • 157 VAG

 

(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entspre-chenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) …

 

  • 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:

 

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(1a) …

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

(2a) …

(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor Bestellung der Aufsichts-behörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) …

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­-76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 139/17 (A) –

 

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG* sowie zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG** ersucht.

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. ca. 145,00 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung – eine Altersrente iHv. ca. 817,00 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV – wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen – das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.

Nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Der Senat möchte wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a Abs. 1 BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf diesen berufen kann.***

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 139/17 (A) –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2017 – 6 Sa 582/16 –

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 878/17 (A) –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2016 – 1 Sa 120/16 –

Hinweis: Der Senat hat am selben Tag mehrere gleichgelagerte Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

*Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG haben folgenden Wortlaut:

Art. 3 Abs. 4 Buchst. a: “Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.

Art. 5 Abs. 2: “Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass

  1. a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, …”

**Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:

“Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.”

***Der genaue Wortlaut der Fragen kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt “Sitzungsergebnisse” eingesehen werden.

 

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