Sie planen einen Tag der offenen Tür oder ein Sommerfest für Ihr Unternehmen?

 

Damit Sie die Kosten absetzen können, müssen Sie einiges beachten. Denn die Finanzämter sind hier inzwischen sehr streng. Worüber genau Sie Buch führen sollten, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt.

Sie wollen Ihren 40. Geburtstag mit einem Sommerfest verbinden, dazu auch Ihre Kunden einladen und dann die Kosten als Betriebsausgabe absetzen? „Da wird Ihnen das Finanzamt mit Sicherheit einen Strich durch die Rechnung machen“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt. Sie hat Verständnis dafür, dass Unternehmer möglicherweise mit Ihren Kunden feiern wollen. Doch dann muss klar sein, was privat und was betrieblich ist.

Unternehmer sollten daher im Vorfeld einer Feier die folgenden drei Fragen beantworten. Und dann dem Finanzamt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen, damit klar ist, welche Kosten betrieblich und welche privat sind:

Was ist der Anlass?

Als betrieblich gilt beispielsweise, wenn Unternehmer neue Produkte und Dienstleistungen vorstellen und überwiegend Geschäftspartner einladen. Privat ist der Anlass, wenn das Sommerfest im Privathaus stattfindet und hauptsächlich Freunde eingeladen sind.

Wie hoch sind die Kosten?

Als verhältnismäßig sollte es das Finanzamt betrachten, wenn das sich das Sommerfest pro Person auf 40 oder 50 Euro beläuft. Als unverhältnismäßig hoch hingegen sind 250 Euro pro Person, weil ein Star- oder Sternekoch das Catering übernimmt.

Müssen Sie die Kosten aufteilen?

Die Aufteilung der Kosten ist erforderlich, wenn neben Kunden auch private Gäste eingeladen sind. Keine Aufteilung ist notwendig, wenn zum Sommerfest nur Geschäftspartner und Kunden kommen.

„Wer seine betrieblich veranlassten Kosten genau nach diesem Schema nachweist, geht auf Nummer Sicher“, sagt Steuerberaterin Ines Mummert. Gibt es Zweifel oder zu wenig Unterlagen, dann schätzt das Finanzamt den betrieblich veranlassten Teil. „Mit einer guten Vorbereitung ersparen sich Unternehmer Enttäuschungen.“

 

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BGH-Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18

 

Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 29. März 2017, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist.

Bisheriger Prozessverlauf:

Auf die unter Wahrung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhobene Beschlussmängelklage der Klägerin hat das Amtsgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Nachdem die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer erfolglos geblieben ist, wollten sie mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision war erfolglos. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte; deshalb ist der Beschlussmängelklage zu Recht stattgegeben worden.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung war die kurzzeitige Vermietung zulässig. Dienen Einheiten – wie hier – zu Wohnzwecken, ist dies nämlich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste; diese Vermietungsformen waren hier bislang sogar ausdrücklich erlaubt.

Im Ausgangspunkt erlaubt es die allgemeine Öffnungsklausel den Wohnungseigentümern zwar, solche Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Zum Schutz der Minderheit sind dabei aber bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten. Das gilt unter anderem für Beschlussgegenstände, die zwar verzichtbare, aber “mehrheitsfeste” Rechte der Sondereigentümer betreffen. Zu diesen “mehrheitsfesten” Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums. Diese gibt vor, wie die Einheit zulässigerweise genutzt werden darf; deshalb hat sie aus Sicht des Sondereigentümers entscheidenden Einfluss auf den Wert seiner Einheit. Wird sie geändert oder eingeschränkt, betrifft dies die Nutzung des Sondereigentums in substanzieller Weise. Derartige Eingriffe bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Eigentümers der Einheit, deren Zweckbestimmung geändert werden soll. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der allgemeinen Öffnungsklausel, die dem Umstand Rechnung trägt, dass das Sondereigentum als echtes Eigentum im Sinne von § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet ist. Beispielsweise berechtigt eine solche Klausel nicht dazu, eine als Gaststätte dienende Teileigentumseinheit ohne Zustimmung des Teileigentümers mit der Zweckbestimmung Büro zu versehen, weil die Mehrheit den Gaststättenbetrieb als störend empfindet.

Auch Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Ein generelles (also sowohl auf kurz- als auch auf langfristige Vermietungen bezogenes) Vermietungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn nicht nur die aktuell vermietenden, sondern alle Wohnungseigentümer zustimmen; denn auch die Zweckbestimmung solcher Einheiten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von den Eigentümern selbst genutzt werden, würde eingeschränkt, wenn eine Vermietung fortan unterbleiben müsste. Hier haben die Wohnungseigentümer zwar kein generelles, sondern ein spezielles Vermietungsverbot beschlossen, mit dem nur bestimmte, nämlich kurzzeitige Vermietungen untersagt werden. Aber auch ein solches Verbot kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden. Denn es verengt die zuvor weite Zweckbestimmung der Einheiten und schränkt das in § 13 Abs. 1 WEG gewährleistete Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, dauerhaft in erheblicher Weise ein. Über die Nutzung des Sondereigentums darf aber soweit nichts anderes vereinbart ist – der Sondereigentümer frei entscheiden, und er darf sich darauf verlassen, dass seine auf das Sondereigentum bezogenen Nutzungsbefugnisse nicht ohne sein Zutun eingeschränkt werden. Infolgedessen dürfen auch Vermietungen von besonders kurzer Dauer oder bestimmter Art – wie etwa die Vermietung als Ferien- oder Werkswohnung – nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer verboten werden; andernfalls entstünden im Übrigen erhebliche Abgrenzungs- und Wertungsprobleme.

Die Eigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer werden hierdurch nicht außer Acht gelassen. Allerdings erfordern Regelungen, die – wie das Verbot der kurzzeitigen Vermietung in einer reinen Wohnungseigentumsanlage – die Zweckbestimmung aller Einheiten betreffen, eine allstimmige Beschlussfassung; diese zu erreichen, kann sich gerade in größeren Anlagen als schwierig erweisen. Den übrigen Wohnungseigentümern stehen aber ggf. andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Was die Kurzzeitvermietung angeht, müssen damit einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden; sie können einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG begründen. Solche Störungen machen die Beklagten allerdings – soweit ersichtlich – nicht geltend. Der von ihnen vornehmlich angeführte Umstand, dass die kurzzeitigen Mieter den anderen Bewohnern unbekannt sind, stellt für sich genommen keine Störung dar.

Vorinstanzen:

AG Papenburg – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 20 C 216/17

LG Aurich – Urteil vom 6. April 2018 – 4 S 201/17

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 13 WEG:

Abs. 1: “Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.”

 

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Neu: Jetzt auch Haftung für unehrlich, unredlich und unprofessionell!

 

Beitrag von Dr. Boels/Michaelis LL.M., Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Der Versicherungsmakler ist ab dem 23.2.2018 auch nach § 1a VVG verpflichtet, bei der Beratung, der Vorbereitung, dem Abschluss sowie der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln. Den Versicherungsmakler treffen nach §§ 59 Absatz 3, 60 und 61 VVG entsprechend ausgestaltete Beratungs- und Dokumentationspflichten. Verstößt der Versicherungsmakler gegen die Beratungs- und Dokumentationspflichten, ist er dem Versicherten auch aus § 280 BGB, § 63 VVG und neuerdings nach § 1a VVG zum Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Die endgültige Verjährung für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, oder 3 Jahre nach Kenntnis.

Für den Versicherungsmakler, der seinen Kunden-Bestand verkaufen und übertragen will, stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob und in welchem Umfang er nach einer Veräußerung der Firma einschließlich des Gesamtbestandes nach § 23 HGB oder der Veräußerung eines (Teil-) Bestandes („asset deal“) einer Nach-Haftung ausgesetzt ist und ob eine nicht versicherte Haftung durch (Beratungs-) Fehler des Veräußerers bei Käufer entsteht?

Grundsätzlich sind Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsmakler aus dem laufenden Betrieb durch die seit Mai 2007 vom Versicherungsmakler verpflichtend zu unterhaltenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) gedeckt. Wird die VSH beendet, weil der Bestand verkauft und das Gewerbe insoweit nicht mehr ausgeübt wird, beginnt die als „Nachhaftung“ bezeichnete Nachmeldefrist. Die Nachhaftung stellt sicher, dass auch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers gedeckt sind, die erst nach den Versicherungsablauf bekannt geworden sind und daraufhin geltend gemacht werden.

Je nachdem, wie der Bestand von dem verkaufenden Versicherungsmakler auf den Käufer übergehen soll, können Risiken insbesondere für den Käufer bestehen, die von der Nachhaftung nicht erfasst sind.

1) Share deal

Ist der Versicherungsmakler als juristische Person organisiert, können einfach die Anteile der Gesellschaft auf den Käufer übertragen werden. Mit den Anteilen gehen dann die Inhalte und Werte der Firma, also auch der Bestand auf den Käufer über. Zeitgleich übernimmt der Käufer die volle Haftung für alle Verbindlichkeiten aus der Vortätigkeit des Verkäufers. Die VSH der Gesellschaft tritt zwar nach wie vor für Pflichtverletzungen aus der Vortätigkeit ein. Allerdings richtet sich der jeweilige Versicherungsschutz nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Daher besteht für den Käufer das Risiko, dass die Versicherungssumme zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend hoch war oder die Versicherung im Fall einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht eintritt. Soweit der Käufer eine neue VSH für die übernommene Gesellschaft abschließt, ist diese für Schäden aus Pflichtverletzungen vor der Übertragung der Anteile grundsätzlich nicht eintrittspflichtig. In Einzelfällen könnten VSH-Versicherer bereit sein, ihre Deckung, zumindest hinsichtlich des Risikos einer unzureichenden Versicherungssumme, bei entsprechender Erhöhung der Versicherungsprämie, zu erweitern.

Wenn also Kunden nunmehr Schadenersatzansprüche geltend machen, weil der Vormakler nicht ehrlich, redlich oder professionell beraten hatte, so wäre ab dem 23.2.2018 dieser Schadenersatzanspruch auch noch zusätzlich vom Käufer zu tragen. Dies gilt es neuerdings bei der Vertragsgestaltung eines Unternehmenskaufs zu berücksichtigen!

2) Asset deal

Überträgt der Versicherungsmakler den gesamten Bestand oder einen Teil des Bestandes durch einen asset deal, wird eine vollständige Haftungsübernahme des Käufers für Fehler des Vormaklers vermieden. Dazu müssen jedoch sämtliche den übertragenen Bestand betreffenden Versicherungsverträge, einschließlich der den Bestand selbst bildenden Einzelverträge mit den Kunden, nach §§ 398, 413 BGB auf den Käufer übertragen werden. Dieses Vorgehen ist zum einen sehr aufwendig und bedarf zum anderen einer sehr engen rechtlichen Begleitung. Voraussetzung für das Gelingen des asset deals ist eine sehr gute Vertragsdokumentation des Versicherungsmaklers auch hinsichtlich bereits älterer Kunden-Verträge. Ferner ist zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des anzupassenden Art. 20 Absatz 2 Datenschutzkodex des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft „Code of Conduct“ erforderlich, die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Kunden zur Datenweitergabe an den Käufer rechtzeitig vor einer beabsichtigten Bestandskundenübertragung einzuholen.

Auch wenn die Haftung für Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers vor der Übertragung des Bestandes beim Versicherungsmakler bzw. dessen VSH verbleibt, wird in der Praxis oft irrtümlich der Käufer in Anspruch genommen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht (manchmal vielleicht) rechtsfehlerhaft einen Schuldbeitritt, eine Vertragsübernahme oder eine Rechtscheinhaftung annimmt und dem Kunden gegen den Erwerber einen Zahlungsanspruch zuspricht. Diesen Schaden kann der Käufer auch nicht von seiner VSH ersetzt bekommen, da diese frühere Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers nicht umfasst. Daher bleiben dem Käufer in diesen Fällen nur die Streitverkündung im Prozess sowie der anschließende Regress bei dem hoffentlich solventen (Vor-) Versicherungsmakler und bei dessen VSH.

Zur Abwendung der Folgen des vorbezeichneten Risikos einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme könnte der Käufer mit dem Versicherungsmakler vereinbaren, dass ein Teil des Kaufpreises auf einem Treuhandkonto als Sicherheit zur Begleichung etwaiger titulierter Ansprüche der Kunden zurückgehalten wird. Alternativ könnte es für den Käufer sinnvoll sein, sein VSH-Vertrag um eine Subsidiär-Deckung hinsichtlich des erworbenen Bestandes zu erweitern. Der Vorteil einer Versicherungslösung wären die feststehenden Kosten, die bereits bei Vertragsschluss bei der Berechnung des Kaufpreises in Abzug gebracht werden könnten.

Fazit

Ungeachtet, ob der gesamte Bestand des Versicherungsmaklers im Wege des share deals oder ein (Teil-) Bestand im Wege des asset deals auf den Käufer übertragen werden soll, stellt sich regelmäßig die Frage der Werthaltigkeit der Verträge. Meist lässt sich die Höhe der abzutretenden Courtageansprüche gegen die Versicherungen gut berechnen oder bei umfangreichen Bestandsübertragungen schätzen.

Problematisch gestaltet sich die Berechnung von Abschlägen wegen vom Käufer übernommener oder aufgebürdeter Haftungsrisiken. Ist der veräußernde Versicherungsmakler bzw. der veräußernde Gesellschafter nicht bereit oder in der Lage, den Käufer bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme unter dem Versicherungsvertrag wegen in der Vergangenheit begangener nicht hinreichend versicherter Pflichtverletzungen freizuhalten oder Sicherheiten zu stellen, wird sich der Käufer das zu übernehmende Risiko durch einen Preisabschlag zur Abdeckung des maximalen Risikos, „abkaufen“ lassen. Zur Einschätzung des Risikos wird sich der Käufer regelmäßig Abschriften des aktuellen VSH-Vertrages, aller Vorverträge sowie den Versicherungsverlauf jedenfalls für die letzten 5-10 Jahre vorlegen lassen.

Achten Sie daher auf mögliche Haftungsansprüche, die der Verkäufer gesetzt haben könnte, deren Realisierung aber noch aussteht. Sie wollen sich doch nicht nur Haftung einkaufen?!

 

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Fachbeitrag von Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Vor Kurzem, also genau am 26.07.2018, hat der Bundesgerichtshof eine folgenreiche Entscheidung über einen Versicherungsmakler getroffen (siehe BGH Az. I ZR 274/16). Es ist dann unsere Aufgabe, Ihnen Tipps zu geben, wie eine Haftungssituation vermieden werden kann bzw. wie nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ihre richtige Beratung auszusehen hat. Im konkreten Fall hat der Makler seinen Kunden zunächst allgemein darauf angesprochen, ob Interesse an einer Steueroptimierung besteht.

Der Kunde hatte zwei fondsgebundene Lebensversicherungen, für die er DM 1.000,00 (€ 511,29) bezahlte. Er veranlasste eine Reduzierung des monatlichen Beitrages auf € 90,58 und schloss bei dem Makler eine neue Rürup-Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von € 1.600,00 zu seiner Altersversorgung ab. Einige Jahre später war er der Auffassung, dass die Reduzierung seiner Beiträge zur alten Lebensversicherung nicht so schlau war und dass der Abschuss der Rentenversicherung für ihn wirtschaftlich nachteilig sei.

Der VN wollte nicht nur Schadenersatz (€ 88.755,03), sondern auch die Feststellung, dass darüberhinausgehende Vermögensschäden, die noch in Zukunft eintreten können, ebenfalls vom Makler ersetzt werden müssen. [Anm: Es handelt sich also nicht um einen ungewöhnlichen Vorgang, denn häufig wird einem Kunden empfohlen, die Altersvorsorge zu optimieren, um einen größeren wirtschaftlichen Ertrag anzustreben.] Überlegen Sie aber gut, ob hierin nicht eine Gefahr liegen könnte und es deshalb einer sehr genauen und umfassenden Dokumentation bedarf!

Schauen wir also einmal, wie sich der Bundesgerichtshof eine richtige und umfassende Dokumentation vorstellt:

Nach dem BGH bestand der Beratungsfehler in einem Unterlassen, nämlich im Unterlassen der erforderlichen Vergleichsberechnung oder jedenfalls des erforderlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Vergleichsberechnung. Da der Versicherungsnehmer nicht einmal pflichtgemäß auf die Möglichkeit einer Vergleichsberechnung hingewiesen worden ist, ist nach dem Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens zu vermuten, dass er sich im Falle des erfolgten Hinweises ohne eine solche Berechnung nicht zu einer Umschichtung in ein anderes Altersvorsorgeprodukt entschlossen hätte. Daher ist es von großer Wichtigkeit, dass der Versicherungsmakler einen Vergleich des angeratenen neuen Altersvorsorge-Modelles mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit anstellt oder zumindest seinen Kunden auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung ausdrücklich hinweist.

Obwohl der Versicherungsmakler zunächst in erster und zweiter Instanz gewonnen hatte, war es einhellige Auffassung aller Instanzen, dass die Unterlassung eines solchen Vergleiches und der entsprechenden Hinweise einen Beratungsfehler darstellt. Steht aber erst einmal ein Beratungsfehler fest, dann ist es nur noch die Frage, ob der Höhe nach auch ein daraus kausal entstehender Schaden bezifferbar ist oder nicht.

Im konkreten Rechtsstreit war es dem Kunden nicht gelungen, einen konkreten Schaden substantiiert darzulegen. Mit dieser Forderung konnte er also beim Bundesgerichtshof nicht durchdringen. Darüber hinaus begehrte der Kunde aber auch die Feststellung, dass weitere mögliche Vermögensnachteile, die erst in der späteren Rentenbezugsphase festgestellt werden können, auszugleichen sind.

Diesem weitreichenden und in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren schloss sich der Bundesgerichtshof an. Denn für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage (möglicher Schaden in der Zukunft) ist lediglich die Darlegung von Tatsachen vorzunehmen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung (unterlassende Rentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnung) zurückzuführenden Schadens (wirtschaftlicher Nachteil nach der Saldo-Theorie) ergibt. Dazu muss nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine solche Vermögensdifferenz besteht. Alleine die Behauptungen, dass die Kostenstruktur der Produkte für den Kunden nachteilig gewesen sei, wäre möglicherweise schon ausreichend gewesen. Des Weiteren behauptete der Kläger aber auch gravierende Steuernachteile. Auch diese wären entsprechend zu berücksichtigen. Sogar weitere Nachteile, wie z. B. die Personengebundenheit der neuen Vermögensanlage in Form der abgeschlossenen Rürup-Rente. Durch die Darlegung dieser Nachteile war die Wahrscheinlichkeit eines Schadens vom Kunden ausreichend dargelegt, entschied der BGH (aaO, BGH). Es sei einem Kunden nicht zuzumuten, einen Versicherungsmathematiker hinzuzuziehen, der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens näher darlegt. Es spreche vielmehr für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit des Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat.

In dieser BGH-Entscheidung sehe ich eine erhebliches Potential für eine Klagewelle, die auf die Versicherungsmakler zurollen könnte. Denn die „Umschichtung“ in andere Altersvorsorgeprodukte erfolgt häufig. Weniger häufig wird ein Vergleich dieser beiden Altersvorsorgemodelle angestellt und eine konkrete Vergleichsbetrachtung vorgenommen. Vermutlich wird auch kaum der Hinweis erteilt, dass eine solche Vergleichsbetrachtung sinnvoll wäre.

Nach dieser Entscheidung kann der Versicherungsnehmer sich relativ leicht Ansprüche offen halten, ob er im Alter mit seiner Rente „glücklich“ ist. Über den Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherungsmakler könnte er zu seiner ursprünglichen Altersversorgung optieren, sollte diese dann wirtschaftlich, zumindest hypothetisch, besser gelaufen sein.

Da häufig auch Verträge mit garantierter Verzinsung in fondsgebundene Anlage umgeschichtet wurden, kann man nur hoffen, dass der Fonds-Verlauf positiv ist und sich wirtschaftliche Nachteile im Vergleich für den Kunden nicht ergeben.

Sobald aber eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass – weil eine wirtschaftliche Vergleichsbetrachtung fehlte – sein neues Produkt nicht erwartungsgemäß performt, ist der „Sündenbock“ leicht zu finden. Würden Verbraucherschutzorganisationen erst einmal dem Kunden anraten, über die allgemeine künfige Feststellung die Ansprüche zu „sichern“, dann müssen wir wohl bei den rechtschutzversicherten Kunden von einer Klagewelle ausgehen.

Die Rettung des Maklers liegt hier nicht in der Argumentation, er habe keine Pflicht verletzt. Die Rettung besteht wohl vielmehr darin, dass kein ursächlicher kausaler Schaden entstanden ist. Dies wird aber für den Makler sehr schwierig in der Argumentation!

FAZIT:

Bei „Umschichtungen“ nehmen Sie einen Vergleich der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit vor! Dies sind die Mindestanforderungen der jüngsten BGH-Entscheidungen.

 

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Die BaFin hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 (öffentlich zugestellt am 29. März 2019) gegenüber der Capital FXG Ltd, Anschrift unbekannt, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte der Nordic Pearl Ltd. einbezogen ist.

Die Capital FXG Ltd. stellt für die nicht lizenzierte Nordic Pearl Ltd. die Internetseiten www.forexgrand.com, www.forexgrand24.com und www.fxgtrade.com zur Verfügung, die auch in deutscher Sprache aufrufbar sind.

Die BaFin hat auch gegenüber der Nordic Pearl Ltd. die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

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Die BaFin weist darauf hin, dass sie Dr. Fischer Consulting, Berlin, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen bietet auf seiner Webseite www.drfischerconsulting.de (Arbitrage-) Hochfrequenz-Handel an und behauptet wahrheitswidrig, von der BaFin geprüft worden zu sein und das Produkt am deutschen Markt anbieten zu dürfen.

 

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Die BaFin hat der GenoTrust eG, Berlin, mit Bescheid vom 21. November 2018 aufgegeben, den ohne Erlaubnis erbrachten Eigenhandel umgehend einzustellen und abzuwickeln.

Über die Internetseite www.aequator.io verkauft die GenoTrust eG Aequator-Bons, die später in Aequator-Coins umgewandelt werden. Emittentin der Aequator-Coins ist die DBC MetaChain eG & Co. KG, Berlin. Damit erbringt die GenoTrust eG den Eigenhandel ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet die Kaufpreise für die noch nicht umgewandelten Aequator-Bons vollständig zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

 

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Die BaFin hat der TPG Investment Inc., Geschäftsadresse in Hamburg, mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Über die Internetseite www.hpda.de und auf Grundlage von “Zertifikaten” wirbt das Unternehmen für Investitionen ohne Risiko im Bereich des Arbitrage-Handelssystems. Dabei verspricht es eine unbedingte Rückzahlung der Einlagen nach 24, 36 oder 60 Monaten. Hierdurch betreibt die TPG Investment Inc. gewerbsmäßig das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und mittlerweile bestandskräftig.

 

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Die BaFin hat der Investfinans AB mit Bescheid vom 3. April 2019 das Einlagengeschäft untersagt und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet. Die Investfinans AB ist Betreiberin der Webseite www.investfinansab.eu und nimmt in diesem Zusammenhang fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Damit betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Seit den Enthüllungen um die Panama Papers im April 2016 haben Behörden weltweit umgerechnet 1,07 Milliarden Euro an Strafen und Steuer-Nachzahlungen im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus den Unterlagen verhängt.

 

Das ist das Ergebnis einer Analyse des Internationalen Konsortiums Investigativer Journalisten (ICIJ). Allein in Deutschland sind rund 150 Millionen Euro zusammen gekommen, wie Reporter von NDR, WDR und ?Süddeutscher Zeitung? recherchiert haben. Der größte Teil entfällt auf Strafgelder für Banken.

In Großbritannien konnten die Ermittler umgerechnet rund 225 Millionen Euro einfordern, in Frankreich stieg die Summe auf zuletzt rund 120 Millionen Euro. In Panama selbst wurden im Zuge der Ermittlungen Immobilien und Bargeld im Wert von umgerechnet fast 10 Millionen Euro beschlagnahmt. Auch Kanada, Belgien und Australien vermeldeten signifikante Einnahmen. Die Gesamt-Summe dürfte sogar deutlich höher ausfallen, zahlreiche Länder verweigerten mit Hinweis auf laufende Ermittlungen eine Auskunft oder teilten nur allgemein mit, dass in der Folge der Veröffentlichungen die Zahl der Verfahren gestiegen sei.

Zahlreiche dieser Verfahren laufen aktuell noch. Erst in der vergangenen Woche entließ die Swedbank, eine der größten Banken Nordeuropas, die Vorstandschefin. Ermittler werfen der Bank vor, Unterlagen im Zusammenhang mit den Panama Papers zurückgehalten zu haben. Im November wurde die Deutsche Bank in Frankfurt durchsucht, weil das Bundeskriminalamt in den Panama Papers Hinweise auf die anrüchigen Geschäfte zweier Tochterfirmen der Bank gefunden hatte.

Die Panama Papers sind ein Datensatz aus der auf Offshore-Finanz spezialisierten Kanzlei Mossack Fonseca, der der Süddeutschen Zeitung zugespielt worden ist. Gemeinsam mit mehr als 100 Partnermedien weltweit werteten sie die Papiere aus. In Deutschland veröffentlichte die SZ die Panama Papers im April 2016 gemeinsam mit NDR und WDR.

 

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Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, Tel: 00 49 (40) 4156-0,Fax: 00 49 (40) 44 76 02, www.ndr.de

Das Oberlandesgericht Köln hat Verbrauchern erstmalig eine Widerrufsmöglichkeit wegen einer unrichtigen Angabe des effektiven Jahreszinses zugesprochen.

 

Hintergrund des Urteils vom 26. März 2019 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen I-4 U 102/18 war ein Streit mit der Sparkasse Leverkusen, ob ein Darlehenswiderruf wegen Fehlern in den Vertragsunterlagen noch nach vielen Jahren seit Vertragsschluss wirksam erklärt werden konnte.

Die Kläger aus Leverkusen hatten Mitte des Jahres 2011 einen Darlehensvertrag über 100.000,00 EUR zur anteiligen Finanzierung ihres Eigenheims mit der unterlegenen Sparkasse Leverkusen geschlossen. Verbrauchern steht bei dem Abschluss eines Darlehensvertrags das Recht zu, ihre Vertragserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist wird jedoch nur durch Vertragsunterlagen in Lauf gesetzt, die alle sogenannten Pflichtangaben fehlerfrei enthalten. Diese Rechtslage nutzen die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger nun zu ihren Gunsten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass die Vertragserklärungen aus dem Jahr 2011 noch mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wirksam widerrufen werden konnten.

Die Sparkasse Leverkusen gab den effektiven Jahreszins mit 3,70 % an. Der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte rechnete nach und legte den Berechnungsfehler offen. Das Oberlandesgericht folgte seinen Ausführungen und stellte im Urteil fest, dass der Effektivzins zu gering angegeben sei, weshalb der Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf wirksam war. “Das Urteil ist eine Sensations-Entscheidung”, kommentiert Anwalt Rugen. “Alle Darlehensnehmer, die ihre Immobilie ebenfalls nach dem 10.06.2010 finanziert haben, sollten die Angabe des effektiven Jahreszinses durch einen Fachanwalt überprüfen lassen.”

Wirtschaftlich führt der wirksame Widerruf dazu, dass der Darlehensnehmer aus der laufenden Zinsbindung “aussteigen” kann. Die erfolgreichen Kläger können nunmehr einen neuen Darlehensvertrag zu den aktuellen Niedrigzinsen abschließen. “Darüber hinaus kann das Widerrufsrecht bei bereits abgelösten Darlehen dazu genutzt werden, eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern”, weiß Rugen.

Derzeit bietet die Kanzlei HAHN Rechtsanwälte den Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Überprüfung ihrer Immobiliendarlehen und Kfz-Finanzierungen hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit an.

 

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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, RA Peter Hahn, Alter Steinweg 1, 20459 Hamburg, Tel: +49-40-3615720, Fax: +49-40-361572361, www.hahn-rechtsanwaelte.de

Bei Verbindlichkeiten von über 1 Mrd. Euro allenfalls marginale Quote zu erwarten

Das Amtsgericht München (Insolvenzgericht) hat mit Beschluss vom 06. März 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gründers der P&R Gruppe, Herrn Heinz Roth, eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Miguel Grosser von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter bestellt. Nach einer ersten Bestandsaufnahme dürften sich die Verbindlichkeiten auf über 1 Mrd. Euro belaufen, der Großteil davon beruht auf Forderungen der Insolvenzverwalter der insolventen deutschen P&R Containervermittlungsgesellschaften gegen deren Gründer und langjährigen Geschäftsführer, die auch den Insolvenzantrag gestellt hatten.
Dem gegenüber stehen Vermögenswerte, die nach einer ersten Einschätzung des Insolvenzverwalters zwar zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen, jedoch allenfalls eine marginale Quote von deutlich unter einem Prozent für die Gläubiger der Insolvenzforderungen erwarten lassen. Die Dauer des Insolvenzverfahrens lässt sich derzeit nicht abschätzen. Mit einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren ist aber zu rechnen.

 

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Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, MIGUEL GROSSER Rechtsanwalt, Franz-Joseph-Straße 8, D-80801 München,Tel: +49(0)89 / 25 54 87-00, Fax: +49(0)89 / 25 54 87-10, www.frachtcontainer-inso.de

Inserate von Arbeitgebern ohne „divers”-Angabe drohen Klagen

 

Seit Beginn des Jahres ist das dritte Geschlecht „divers” offiziell gesetzlich verankert. In deutschen Stellenangeboten wird das Geschlecht jedoch nur in 55 Prozent der Fälle angesprochen – womit zahlreiche Arbeitgeber eine Klage riskieren. Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Arbeitsmarkt-Analyse der Jobsuchmaschine Adzuna www.adzuna.de, welche Stellenangebote in allen deutschen Bundesländern, den 100 größten Städten sowie verschiedenen Branchen auf die Kennzeichnung hin untersucht hat.

Inja Schneider, Country Managerin Deutschland bei Adzuna, zu den Folgen für Arbeitgeber:

„Unternehmen in Deutschland sind seit dem 01. Januar 2019 dazu verpflichtet, das dritte Geschlecht „divers” in ihren Stellenangeboten anzusprechen. So verlangt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches merkmals-neutrale Stellenausschreibungen vorsieht. Ein Verstoß kann demnach zu einer Klage führen, falls der abgelehnte Bewerber sich diskriminiert fühlt. Das trifft derzeit für knapp jedes zweite Inserat zu. Wir empfehlen daher Unternehmen dringend, ihre Stellenanzeigen zu überprüfen.”

In Sachsen wird „divers” am häufigsten berücksichtigt

Im Vergleich der Bundesländer wird „divers” in Sachsen mit einem Anteil von rund 61 Prozent am häufigsten berücksichtigt. Knapp dahinter folgen Thüringen (60,4 Prozent) und Bremen (59,2 Prozent). Den letzten Platz belegt Schleswig-Holstein mit einem Anteil von 48,8 Prozent, dicht gefolgt von Hamburg mit 51,5 Prozent.

Anteil unter den Städten unterscheidet sich um bis zu 35 Prozent

Den niedrigsten Wert unter den 100 verglichenen Städten verzeichnen Arbeitgeber in Recklinghausen. In Stellenangeboten der nordrhein-westfälischen Kreisstadt wird das dritte Geschlecht nur in einem Drittel der Stellenangebote (33,9 Prozent) angesprochen. Ähnlich niedrig ist der Anteil in Iserlohn (39 Prozent) und Esslingen am Neckar (39,8 Prozent), die Rang 99 und 98 belegen. Dahinter folgen Trier und Oldenburg mit einem Anteil von rund 40 Prozent.

Auf Platz eins der Analyse befindet sich hingegen das in Baden-Württemberg gelegene Villingen-Schwenningen mit einem Anteil von 68,4 Prozent. Den zweiten Platz belegt Erfurt mit eine Quote von 67,9 Prozent gefolgt von Salzgitter mit 67 Prozent.

In der Logistikbranche wird das dritte Geschlecht in 69,7 Prozent aller Stellenangebote angesprochen – bester Wert des Branchen-Vergleichs. Im Bereich Handel und Bau berücksichtigen mit einem Anteil von 68,5 Prozent jedoch ähnlich viele Arbeitgeber die neue Option. Am niedrigsten ist der Anteil bei Inseraten aus dem Gesundheitswesen: „divers” wird hier nur in 45,6 Prozent der Inserate angesprochen.

Alle Ergebnisse der Analyse finden Sie unter: www.adzuna.de/blog/2019/01/28/divers-in-stellenangeboten/

 

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Mögliche Auswirkungen für Directors eines Unternehmens mit der britischen Rechtsform „Limited“

 

Der Brexit rückt näher und noch immer ist fraglich, ob es ein Austrittsabkommen oder einen ungeordneten Brexit geben wird. Dabei betrifft der Brexit einige Bereiche mit auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlichen Folgen – beispielsweise die betriebliche Altersversorgung (bAV) der „Directors“ eines Unternehmens mit der Rechtsform „Limited“ („private company limited by shares“). Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, informiert über die möglichen Auswirkungen.

„Limited“ im Vergleich zur GmbH

In den Jahren 2003 bis 2008 erfreute sich die britische Rechtsform der „Limited“ in Deutschland als Gesellschaftsform großer Beliebtheit. Diese Rechtsform ist die für kleine und mittlere Unternehmen verwendete Unternehmensform und damit die verbreitetste Form der Kapitalgesellschaft im Vereinigten Königreich. Insofern gleicht sie hinsichtlich ihrer Verbreitung der deutschen GmbH. „Den Charme der Limited machte jedoch aus, dass man zu ihrer Gründung keine 25.000 Euro benötigte, sondern nur ein Pfund“, erläutert der Longial Geschäftsführer.

Europa und die Niederlassungsfreiheit

Die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gewann seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit 2003 an Bedeutung (EuGH-Urteil vom 30.9.2003 – RS C – 167/01). Darin vertrat der EuGH die Auffassung, dass es innerhalb einer in der EU gegründeten Gesellschaft darauf ankommt, dass die Gesellschaft in ihrem Gründungsland und somit nach ihrem Heimatrecht anerkannt ist. Wechselt die Gesellschaft anschließend ihren Sitz, muss auch der EU-Mitgliedsstaat des neuen Sitzes die Gesellschaft anerkennen. Somit war ab dem Jahr 2003 eine verstärkte Anzahl von britischen Limiteds auf dem deutschen Markt zu verzeichnen. Durch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, ebbte der Boom jedoch wieder ab. Dennoch sind auch heute noch ca. 10.000 Limiteds auf dem deutschen Markt aktiv.

Generelle Auswirkungen des Brexits

Wenn das Vereinigte Königreich ab dem 30.3.2019 nicht mehr Mitglied der EU ist, gelten auch die Europäischen Verträge und damit die Niederlassungsfreiheit nicht mehr. Anschließend greift nicht mehr die EuGH-Rechtsprechung, sondern die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung. Danach finden nur die im deutschen Gesellschaftsrecht geregelten Rechtsformen Anerkennung. Die Limited erfüllt dann nicht mehr die Anforderungen an eine Kapitalgesellschaft, sondern es kommt für die Limited nur die offene Handelsgesellschaft (OHG) in Betracht – soweit sie ein Handelsgewerbe betreibt – oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, so kann die Limited auch als einzelkaufmännisches Unternehmen fortgesetzt werden. „Sofern allerdings das mit der EU bislang verhandelte Austrittsabkommen noch unterzeichnet wird, tritt diese Rechtsfolge nicht unmittelbar ein. Dann gilt bis zum 31.12.2020 weiter Unionsrecht“, stellt Hoppstädter klar.

Wechsel von der Kapital- zur Personengesellschaft: Auswirkung auf die bAV

Natürlich kann auch eine OHG, eine GbR oder ein Einzelkaufmann den Mitarbeitern eine bAV erteilen. Kritisch wird dies jedoch in den Fällen, in denen es um die Versorgung des ehemaligen Directors beziehungsweise späteren Gesellschafters oder Einzelkaufmanns geht. In diesen Fällen können die eingerichteten bAV-Systeme nicht mit steuerlicher Wirkung fortgeführt werden. Neben den Limiteds und ihrem Management müssen sich aber auch körperschaftsteuerbefreite Versorgungseinrichtungen wie (Gruppen-)Unterstützungskassen dieses Themas annehmen. Denn ist die Limited zukünftig als Personengesellschaft zu qualifizieren, so zählen die zukünftigen Zuwendungen für die ehemalige „Directors-Versorgung“ zwar zum tatsächlichen, aber nicht zum zulässigen Kassenvermögen, da es hier auf Ebene der Gesellschaft am Betriebsausgabenabzug fehlt. Für körperschaftsteuerbefreite Kassen besteht dadurch die grundsätzliche Gefahr, teilweise körperschaftsteuerpflichtig zu werden.

Lösungsansätze

Ziel sollte also zumindest im Interesse der Fortsetzung der bAV des ehemaligen Directors sein, dass weiterhin eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Generell werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, mit denen erreicht werden soll, dass die Limited als Kapitalgesellschaft weiter erhalten bleibt:

  • Die Limited überträgt ihre einzelnen Wirtschaftsgüter auf eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG).
  • Für einen grenzüberschreitenden Formwechsel auf eine deutsche GmbH oder UG fehlen derzeit einheitliche europäische und nationale Regelungen, sodass dieser in der Praxis derzeit noch schwierig ist.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine deutsche GmbH oder UG bestehen zwar die rechtlichen Grundlagen, aber das Verfahren aus dem Vereinigten Königreich heraus erfordert erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Anwachsung gründen die Gesellschafter der Limited eine beteiligungsidentische GmbH oder UG, in die sie die Anteile der Limited als Sacheinlage einbringen. Die neue GmbH oder UG ist Alleingesellschafterin der Limited. Mit dem Wirksamwerden des Brexits gehen sämtliche Aktiva und Passiva auf die GmbH beziehungsweise UG als Alleingesellschafterin über. Nachteil ist hierbei, dass der Zeitpunkt letztlich nicht mehr selbst bestimmt wird, sondern von der Stichtagsregelung des Brexits abhängt – falls es eine solche geben wird.

Fazit: Gesamtbewertung aller Umstände

„Welcher Weg im Einzelfall zielführend ist, bedarf einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände“, empfiehlt der Longial Geschäftsführer. „Der weitere Umgang mit der bAV sollte dabei aber in jedem Fall einfließen.“ In Anbetracht des bevorstehenden Brexits und der ungeklärten Frage, ob dieser durch ein Austrittsabkommen oder ungeregelt erfolgt, besteht derzeit dringender Handlungsbedarf.

 

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Die BaFin weist darauf hin, dass sie Digitroniq keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat.

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Unter der anonym registrierten Domain digitroniq.online gibt Digitroniq in deutscher Sprache (digitroniq.online/de/) an, „für seine Nutzer die genaueste und erfolgreichste Forex-Handelsplattform, die es online gibt“, zu sein. Das Unternehmen gibt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz an.

 

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Unter der anonym registrierten Domain primebitprofit.co bietet Bitcoin Revolution in englischer Sprache eine App für den algorithmischen Handel mit Kryptowährungspaaren an. Das Unternehmen wirbt damit, es handle sich um ein exklusives Angebot für Trader in Deutschland. Investitionen seien ab 250 US-Dollar möglich. Das Unternehmen behauptet, der Handel erfolge mit einer Genauigkeit von 99,4%, die Programmierung der App sei die fortschrittlichste, die die Trading-Welt je gesehen habe. Die Software sei den Märkten um 0,01 Sekunden voraus. Das Unternehmen gibt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz an.

 

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Top Algo Trade spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und lockt sie auf die Website top-algo-trade.com. Unter dieser anonym registrierten Domain wirbt das Unternehmen für ein angeblich automatisiertes Programm zum Online-Forextrading. Das Unternehmen gibt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz an.

 

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Bitcoin Evolution bietet unter bitcoinevolution.com in deutscher Sprache die Teilnahme am angeblichen Optionshandel mit Kryptowährungen an. Investitionen sollen ab 250 US-Dollar möglich sein, um mit einem „preisgekrönten, genauen und automatischen Algorithmus Profite zu machen“. Das Unternehmen nennt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz.

 

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Anmerkung zu BGH, Urt. v. 03.08.2017 – Az.: VII ZR 32/17 von Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

Insbesondere bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags entsteht oft Streit über die ausstehenden Provisionen. Wichtigstes Hilfsmittel und besonderes Druckmittel des Handelsvertreters ist die Forderung nach einem Buchauszug. Dieser spielt auch bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs eine wichtige Rolle. Der BGH hat nun mit o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Verjährung dieses Anspruchs in ganz entscheidendem Maße von der Abrechnung der Provision abhängt. Sämtlichen anderen Auffassungen erteilte der BGH eine klare Absage.

Der BGH-Entscheidung vom 03.08.2017 liegen folgende Gedanken zugrunde:

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Provision des Handelsvertreters laufend abzurechnen, vgl. § 87c Abs. 1 S. 1 HGB. Der Handelsvertreter muss mindestens alle drei Monate eine Provisionsabrechnung erhalten. Üblicherweise wird monatlich oder sogar noch kürzer abgerechnet.

Dem Handelsvertreter ist es oft während des Vertragsverhältnisses und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht bewusst, ob die erhaltene Abrechnung dann alle relevanten Geschäfte umfasst. Teilweise vergisst der Unternehmer auch die Abrechnung oder „vergisst“ einige Passagen.

Vielen Handelsvertretern ist nicht bewusst, dass der Zeitpunkt der Abrechnung dann trotzdem besondere Bedeutung für den Verlust ihrer Ansprüche und spätere Konflikte hat. Die Abrechnung ist im laufenden Vertrag und nach dessen Beendigung die Grundlage des Provisionsanspruchs. Dieser Anspruch bildet auch einen zentralen Teil der sachlichen Grundlage für den Handelsvertreterausgleich am Vertragsende.

Weil der Handelsvertreter nur begrenzt Zugriff auf Informationen hat, was tatsächlich aus den von ihm vermittelten Aufträgen wird, gewährt ihm das Gesetz einen Informationsanspruch. Er kann vom Unternehmer immer und ohne besonderen Anlass einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen, vgl. § 87c Abs. 2 HGB. Dieser muss dann sämtliche relevanten Informationen zu den für eine Provision in Frage kommenden Geschäften enthalten. Der Buchauszug ist damit im Zweifel für die korrekte Bestimmung der Provisionsansprüche von elementarer Bedeutung. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sind zudem für den Unternehmer nur mit großen Mühen und erheblichem Aufwand zu erfüllen. Jedenfalls kann der Handelsvertreter mit der Forderung nach einem Buchauszug dem Unternehmer erhebliche Kosten und die Bindung wichtiger personeller Ressourcen verursachen. Über die Forderung nach einem Buchauszug gelingt es dem Handelsvertreter daher häufig, den Unternehmer in eine größere „Kompromissbereitschaft“ zu drängen. Der Unternehmer ist daher stark daran interessiert, den Buchauszugsanspruch abzuwehren, der Handelsvertreter wird sich den Anspruch in jedem Fall behalten wollen. Auf der anderen Seite wird er ihn auch nicht ohne Not geltend machen, um das Verhältnis der Zusammenarbeit nicht zu belasten.

In dieser bekannten Melange aus Interessen und Streitstrategien sorgt die o.g. Entscheidung des BGH nunfür Klarheit und eine potentielle Verbesserung der Situation des Unternehmers. Zuletzt schien die Rechtsprechung fast rückhaltlos den Interessen des Handelsvertreters beizustehen. So verfestigte sich die Rechtsansicht, dass selbst die jahrelang widerspruchslose Hinnahme von Provisions-Abrechnungen nicht als Anerkenntnis eines Kontokorrent-Saldos des Provisionskontos anzusehen sei, vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2013 – Az.: 6 O 440/10. Die aktuelle Entscheidung des BGH senkt nun die Waage der Justitia wieder etwas mehr in Richtung der Unternehmer.

Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrags forderte der Handelsvertreter im Wege der Stufenklage:

auf erster Stufe die Erteilung des Buchauszugs für den Zeitraum vom Vertragsbeginn 27.10.2008 bis Vertragsende 31.12.2014

auf zweiter Stufe die Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden offenen Provisionen.

Der beklagte Unternehmer berief sich auf Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug, soweit sich dieser auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2012 bezog. Der Unternehmer hatte immer monatlich abgerechnet. Der BGH hat die Verjährung bestätigt. In seinem Urteil stellt er Folgendes klar:

1.) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist ein selbständiger Anspruch

Der Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist ein selbstständiger Anspruch des Handelsvertreters. Als solcher kann er auch selbstständig entstehen, untergehen und verjähren, vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2016 – Az.: VIII ZR 28/15; OLG München, Urt. v. 14.07.2016 – Az.: 23 U 3764/15.

2.) Der Anspruch des Buchauszuges geht aber mit dem Provisionsanspruch unter

Bei dem Anspruch auf Buchauszug handelt es sich allerdings um einen Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf die Provisionen. Entfällt daher der Provisionsanspruch, wird der Anspruch auf Buchauszug ebenfalls gegenstandslos. Das gilt auch, wenn der Provisionsanspruch verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann, vgl. BGH, Beschl v. 23.02.2016, a.a.O.; OLG München, Urt. v. 14.07.2016, a.a.O.

3.) Der Buchauszugsanspruch verjährt daher selbst regelmäßig in drei Jahren

Der Anspruch auf Buchauszug verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Der BGH konkretisiert diesen Umstand in seiner Entscheidung nunmehr und macht dies handhabbar:

Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht mit der abschließenden Provisions-Abrechnung.

Der Anspruch entsteht, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Anspruch fällig ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Buchauszug setzt die Fälligkeit des Provisionsanspruchs voraus, vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1980 – Az.: I ZR 192/78. Der Anspruch auf Buchauszug entsteht nicht (erst) bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern wird bei der Abrechnung fällig, vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 – Az.: VIII ZR 205/05. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist eine vollständige und abschließende Abrechnung über die provisionspflichtigen Geschäfte in einem bestimmten Zeitraum, vgl. OLG München, Urt. v. 14.07.2016, a.a.O.

Um abschließend zu sein, muss der Unternehmer eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilen. Mit einer solchen Abrechnung ist stillschweigend auch die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass es keine weiteren Provisionsforderungen gibt, vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233.

Der Buchauszug entsteht nicht aber bereits mit Verweigerung der Abrechnung

Der BGH stellt in der o.g. Entscheidung ausdrücklich klar, dass es nicht ausreicht, wenn nur die Voraussetzungen der Abrechnung vorliegen. Insbesondere entsteht der Anspruch auf den Buchauszug nicht mit der Weigerung des Unternehmers, eine Abrechnung zu erteilen. Der Handelsvertreter könne in diesem Fall zwar die Forderung nach der Abrechnung mit der Forderung eines Buchauszugs verbinden, er müsse dies jedoch nicht. Stattdessen könne der Handelsvertreter gestuft vorgehen und erst nur die Abrechnung verlangen. Der Anspruch auf Buchauszug sei dann noch nicht fällig.

Keine Zweifel an der Abrechnung erforderlich

Es ist zudem nicht erforderlich, dass Zweifel an der Abrechnung bestehen. Der Hilfsanspruch auf Überprüfung der Abrechnung durch den Buchauszug kann immer verlangt werden.

Kein Erfordernis einer vollständigen Abrechnung

Spannend ist die weitere Klarstellung des BGH, dass es auch nicht darauf ankomme, dass die Abrechnung vollständig ist. Der Buchauszug diene gerade der Prüfung der Abrechnung. Es könne daher nicht Voraussetzung sein, dass die zu prüfende Abrechnung vollständig ist. Dies war aber immer wieder ein beliebtes Argument der den Handelsvertreter vertretenden Rechtsanwälte in einem solchen Rechtsstreit.

Buchauszugsanspruch nicht erst geltend zu machen

Das Entstehen des Anspruchs auf Buchauszug hänge auch nicht davon ab, dass der Handelsvertreter den Anspruch geltend mache. Entgegen weitverbreiteter Auffassung handle es sich nicht um einen solchen sogenannten verhaltenen Anspruch, weil der Unternehmer den Buchauszug auch schon vorher erteilen kann.

Buchauszugsanspruch unabhängig vom Vertragsende

Schließlich sei nicht erforderlich, dass das Vertragsverhältnis bereits beendet ist. Der Buchauszug kann nach dem Gesetz immer gefordert werden. Die Einforderung des Buchauszugs stelle insbesondere keinen Grund dar, ob dessen der Unternehmer den Handelsvertretervertrag außerordentlich kündigen könnte. Die Forderung könne zwar das Verhältnis erheblich belasten, das sei aber keine spezifische Besonderheit des Buchauszugs.

Keine weiteren Kenntnisse des Handelsvertreters nötig

Der Handelsvertreter besitzt mit der abschließenden Abrechnung die für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnisse. Erneut komme es nicht darauf an, dass der Handelsvertreter Zweifel an der Abrechnung hat.

4.) Vertragliche Ausschlussfristen beachten

Eine besondere Verschärfung der Situation kann eintreten, wenn im Handelsvertretervertrag – wie üblich – Ausschlussfristen vereinbart sind. Diese sind an §§ 305c, 307 BGB zu prüfen. Sind diese wirksam (dies werden wir in einem gesonderten Beitrag behandeln), gelten sie nach h.M. auch für den Anspruch auf Buchauszug, vgl. Küstner/Thume, Hdb. d. VertriebsR, Kap. VI, Rn. 119.

5.) Ansprüche bei unzureichendem Buchauszug

Wird ein Buchauszug erteilt und ist dieser unvollständig, hat der Handelsvertreter grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung, bei völliger Unbrauchbarkeit auch auf Neuerteilung, vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422. Daneben besteht das Recht auf Bucheinsicht (§ 87 Abs. 4 HGB). Die Ansprüche schließen selbstständig an den ursprünglichen Anspruch auf Bucheinsicht an und verjähren auch selbständig.

Fazit

Hatte der Handelsvertreter bisher nach vielen der vertretenen Ansätze die Möglichkeit, am Ende des Vertrags einen Buchauszug auch über länger zurückliegende Geschäfte zu verlangen, fällt dieser Schachzug nun praktisch weg. Der Unternehmer muss bei der Erteilung des Buchauszugs nie länger als drei Jahre zurückgehen, wenn er die Provisionen immer abgerechnet hat. Bei entsprechender Vereinbarung sogar noch kürzer. Will der Handelsvertreter keine möglichen Ansprüche verschenken, muss er regelmäßig, z. B. alle drei Jahre, einen Buchauszug verlangen. Dass diese Forderung beim Unternehmer auf wenig Gegenliebe stoßen wird und in den meisten Vertragsverhältnissen wohl Utopie bleiben muss, ist absehbar. Der BGH sorgt damit insgesamt für einen schnelleren Rechtsfrieden, allerdings zu dem Preis, dass die Handelsvertreter ihr gesetzliches Kontrollrecht oftmals nicht mehr werden ausüben können.

 

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dvvf Klarstellung: Widerspruch von Lebensversicherungen – Versicherer muss aufklären, ob ein Widerspruch schriftlich zu erklären ist, oder Textform ausreicht

 

Das Versicherungsjournal veröffentlichte am 04.12.2018 einen Artikel, in welchem sich der Autor mit dem Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 16.10.2018 AZ. 4 U 943/18 auseinandersetzt (zum Artikel). Der Verfasser führt aus, dass das Schriftlichkeits-Erfordernis, nach dem OLG Beschluss, ausreichen erfüllt sei, wenn die Belehrung des Versicherers das Wort „Absendung“ enthalten würde.

Dies ist eine zu allgemeine Darstellung des Formerfordernisses im Rahmen der Belehrungspflicht der Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen. Im Hinblick auf die Belehrung muss unbedingt zwischen dem Policenmodell und dem Antragsmodell unterschieden werden.

Im Beschluss des OLG Dresen war das Antragsmodell der streitige Gegenstand. Nach § 8 V S. 2 VVG a.F. war bezüglich der Form der Rücktrittserklärung lediglich ausgeführt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügt. Zwar hat der BGH in einigen Entscheidungen (BGH IV vom 29.06.2016 AZ. 24/14; BGH IV 17.05.2017 AZ 501/15) dargelegt, dass es von den Versicherern nicht verlangt werden kann, eine ungenaue gesetzliche Formulierung auszulegen. Daher war es nicht notwendig, dass die Versicherungen in ihren Rücktrittsbelehrungen eine Form für die Erklärung angegeben haben.

Dies bedeutet nun aber nicht, dass dem Schriftlichkeitserfordernis durch den Passus „die rechtzeitige Absendung genügt“ stets ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gegenteil zeigt die Rechtsprechung zum Policenmodell. Hier war der Gesetzgeber, was die notwendige Form der Widerspruchserklärung angeht, etwas genauer und strenger. Zwischen 1994 und 2001 musste der Versicherungsnehmer die Widerspruchserklärung schriftlich, also eigenhändig durch Namensunterschrift verfassen, damit diese wirksam wurde. Ab Mitte 2001 war dann die Textform, die Übermittlung einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (gem. § 126b BGB), für die Widerspruchserklärung des Versicherungsnehmers ausreichend.

In seinen aktuellen Urteilen (z.B. unter anderem BGH vom 29.07.2018-IV ZR 448/14; BGH vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14) hat der BGH klargestellt, dass eine Widerspruchsbelehrung dann inhaltlich fehlerhaft ist, wenn diese nicht den notwendigen Hinweis enthalte, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. Ein solcher Hinweis des Versicherungsunternehmens sei nicht deswegen entbehrlich, weil evtl. von der „Absendung“ der Widerspruchserklärung die Rede sei. Diese Ausführungen zeigen, dass es nach der Rechtsprechung keineswegs der Fall ist, dass das Schriftlichkeitserfordernis bereits dann ausreichend gegeben ist, wenn die Belehrung das Wort „Absenden“ enthält. Diese Aussage trifft nur auf die Belehrung zum Rücktrittsrecht im Antragsmodell, nicht aber zum Widerspruchsrecht im Policenmodell zu. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. Wir unterstützen Sie als Vermittler/Berater und Ihre Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Versicherer.

 

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dvvf Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen AG, Randersackerer Straße 51, 97072 Würzburg,Tel: +49 (0) 931 260828-0, Fax +49 (0) 931 260828-79, www.dvvf.de