Erstmals hat ein Gericht darüber geurteilt, ob Werbung mit einem sogenannten digitalen Arztbesuch zulässig ist.

 

Das Landgericht München I entschied an diesem Dienstag, dass der private Krankenversicherer Ottonova nicht mit Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibung per App werben darf (Az. 33 O 4026/18). Das Urteil liegt boerse-online.de, dem Portal des Finanzen Verlags, vor. Demnach muss Ottonova unterlassen, „für ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben“. Eine Urteilsbegründung gibt es noch nicht. Gegen das Vorgehen von Ottonova hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt.

Nach Angaben von Christiane Köber, Geschäftsführerin der Wettbewerbszentrale, handelt es sich um die bundesweit erste Gerichtsentscheidung in dieser Sache. Nach ihrer Ansicht sind Krankschreibungen per App per se ungesetzlich, dies sei aber nicht Thema des Urteils gewesen. Der Deutsche Ärztetag hatte im vergangenen Jahr die Regeln für die sogenannte Telemedizin gelockert. Eine Ottonova-Sprecherin sagte, man warte die Urteilsbegründung des Landgerichts ab und werde dann eventuelle Rechtsmittel prüfen. Das Unternehmen behalte seine Werbung bis auf weiteres bei.

 

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Die Gläubiger in den Insolvenzverfahren der deutschen P&R Gesellschaften haben sehr positiv auf den Vergleichsvorschlag der Insolvenzverwalter reagiert.

 

Bislang haben schon über 95 Prozent der Gläubiger bzw. deren anwaltliche Vertreter ihre Zustimmung zum Vergleich über die Forderungsfeststellung erklärt. Insgesamt wurden in den vier Insolvenzverfahren über 80.000 Schreiben an rund 54.000 Gläubiger verschickt.

„Es gehen täglich noch unterzeichnete Vergleichsvorschläge ein, so dass die Zustimmungsquote in den nächsten Wochen noch weiter ansteigen wird. Vorbehaltlich der detaillierten Erfassung der einzelnen Rückmeldungen, stimmen nahezu alle Gläubiger, die sich zurückgemeldet haben, dem Vergleichsvorschlag zu. Dies gilt auch für Gläubiger, die von P&R ein vermeintliches Eigentumszertifikat für Container erhalten haben. Nahezu alle Gläubiger stimmen dabei auch der von der Annahme des Vergleichsvorschlags unabhängigen Hemmungsvereinbarung zu“, erklärt Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé in einer ersten Zwischenbilanz.

Seit Ende April wurden in den vier Insolvenzverfahren insgesamt über 80.000 Schreiben an rund 54.000 Gläubiger verschickt. In Fällen, die besonderer Klärung bedürfen (wie etwa bei Minderjährigen, Erbfällen, Vertretungsfällen, Betreuungsfällen bzw. bei fehlenden Unterschriften oder einer verspäteten Einreichung der ursprünglichen Forderungsanmeldung, Mehrfachanmeldungen oder erst noch zu ermittelnden neuen Adressen etc.), ist der Versand noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen werden die Gläubiger um Geduld gebeten und gelten gesonderte Rücksendefristen.

„Gläubiger, die bislang noch nichts zurückgesandt haben und den Vergleichsvorschlag annehmen wollen, werden gebeten, dies rasch zu tun, da eine Annahme durch alle Gläubiger angestrebt wird“, betont Dr. Michael Jaffé.

Die Annahme der Vergleichsvereinbarung bietet für alle Gläubiger gleichermaßen Vorteile. Sie ermöglicht insbesondere die Feststellung einer Forderung in den Insolvenzverfahren und damit die Teilnahme an Abschlagsverteilungen.

Die Feststellung der Forderungen muss in den vier P&R-Insolvenzverfahren getrennt erfolgen. Bis alle eingegangenen Unterlagen abschließend durchgesehen und individuell in den Systemen erfasst sind, wird noch einige Zeit vergehen. Die Insolvenzverwalter gehen wie bisher davon aus, dass die abschließende Entscheidung über die Annahme im Herbst 2019 verkündet werden kann. Damit wäre dann auch eine wichtige Voraussetzung dafür geschaffen, eine erste Abschlagsverteilung für die Gläubiger, die der Vereinbarung zugestimmt haben, im Jahr 2020 auf den Weg zu bringen.

Über die Annahme der Vergleichsvereinbarung und alle weiteren aktuellen Entwicklungen werden die Gläubiger über Pressemitteilungen sowie die dafür eingerichtete Webseite www.frachtcontainer-inso.de informiert. Dort finden sich auch Erläuterungen zu einzelnen Themen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

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Der Bundestag hat am 28.Juni 2019 das zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz beschlossen, wonach u.a. Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern künftig nicht mehr verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten stellen zu müssen.

 

Dazu erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung für Sicherheit und Recht:

„Für kleine Unternehmen ist die angepasste Pflicht eines Datenschutzbeauftragten zunächst eine Erleichterung. Aber auch Kleinstbetriebe werden weiterhin mit den immer noch bestehenden Rechtsunsicherheiten der  Datenschutz-Grundverordnung kämpfen müssen. Das grundsätzliche Problem bleibt: Auch ohne einen bestellten Datenschutzbeauftragten müssen doch alle Vorgaben bewältigt und eingehalten werden. In der anstehenden Evaluierung der DS-GVO muss die Politik deshalb nachbessern. Was wir brauchen, ist eine Abkehr vom One-Size-fits-All Ansatz der DS-GVO. Startups oder Vereine müssen anders reguliert werden als große Konzerne. Die Art und der Umfang der Datenverarbeitungen sollten dabei dann ausschlaggebend sein.“

 

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GOLDEN HORN INVESTMENT BV (goldenhorninvestment.com / goldenhorninvest.eu): BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sowie Depotgeschäft und ordnet die Abwicklung an

 

Die GOLDEN HORN INVESTMENT BV ist Betreiberin der Webseiten goldenhorninvestment.com sowie goldenhorninvest.eu und bietet in diesem Zusammenhang Anlegern die Investition in Anleihezertifikate mit verschiedenen Laufzeiten an. Zudem bietet die Gesellschaft Kunden die Depotführung für sogenannte „toxische Werte“ an.

Damit betreibt die GOLDEN HORN INVESTMENT BV das Einlagengeschäft und das Depotgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Am 31. Mai 2019 hat die BaFin der GOLDEN HORN INVESTMENT BV die-se Art von Geschäften in Deutschland untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Dieser Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die MMG Finance Group agiert unter den Namen „MMG Finance Group (Generali Group)“ sowie „Morgan & Morgan (MMG Bank Corporation)“. Zudem bezeichnet sie sich als Unternehmen der JP Morgan Chase & Co sowie der Generali Group. Damit entsteht der Eindruck, dass MMG Finance Group in einem Zusammenhang mit lizensierten Instituten steht bzw. selbst ein zugelassenes Institut ist. Das trifft aber nicht zu.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der MMG Finance Group mit dem angeblichen Sitz in Großbritannien keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt, in Deutschland als Bank zu firmieren.

 

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Wie wirkt sich die Bereitstellung eines Firmenwagens steuerlich aus?

 

Gerade in Zeiten des Arbeitskräftemangels ist die Bereitstellung eines Firmenwagens ein zusätzlicher Vorteil bei der Gewinnung von qualifizierten Arbeitskräften. „Aber Achtung: Steuerlich gibt es bei der Bereitstellung eines Firmenwagen einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung, kann das Unternehmen sämtliche mit dem Kfz in Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Ob der Arbeitnehmer jedoch einen geldwerten Vorteil versteuern muss, hängt vom Verwendungszweck ab: Wird das Kfz nachweislich nur betrieblich genutzt, muss der Arbeitnehmer dies nicht steuerlich berücksichtigen. Im Regelfall darf ein Firmenwagen aber auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie private Fahrten, also etwa Urlaubsfahrten, genutzt werden, außer die Privatnutzung des Kfz wird z. B. im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer das Kfz auch privat, muss er einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ist nach der sog. 1-Prozent-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu berechnen und monatlich mit der Lohnabrechnung zu versteuern. Um die Elektromobilität zu fördern, wird für neu angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Bruttolistenpreis nur noch zur Hälfte angesetzt. Bei dem Ansatz der 1-Prozent-Regelung kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil monatlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises.

Entfernungspauschale und Einzelbewertung

Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens darf der Steuerpflichtige auch gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuern. Dies gilt, soweit der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) beanspruchen kann.

Alternativ kann der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Heimwegvorteils auch die tatsächliche Nutzung des Kfz ansetzen. Dabei werden die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt und mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt (jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten) angesetzt.

Einzelnachweis bzw. Fahrtenbuch

Bei der Nutzung eines Kfz kann der Arbeitnehmer anstelle der 1-Prozent-Regelung auch ein Fahrtenbuch führen. Dieses bietet sich insbesondere dann an, wenn ein niedrigerer Wert für die Privatfahrten nachgewiesen werden kann. Allerdings ist die Methode sehr viel aufwendiger als die 1-Prozent-Regelung.

Beispielrechnungen

1-Prozent-Regelung

Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 40.000 Euro) regelmäßig auch für Privatfahrten und für den Weg zwischen Wohnung und Betrieb. Die einfache Entfernung beträgt 10 km. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sein Kfz auch für Privatfahrten, also etwa für Urlaubsfahrten, zu nutzen.

Bei Ansatz der 1-Prozent- Regelung ergibt sich folgende Berechnung für die Privatnutzung: 1 Prozent von 40.000 Euro = 400 Euro je Monat zzgl. des Ansatzes des Heimwegvorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 Prozent von 40.000 Euro x 10 km = 120 Euro. Insgesamt ergeben sich also 520 Euro im Monat als geldwerter Vorteil.

Fahrtenbuchmethode

Der Arbeitnehmer kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachweisen, dass er das obige Kfz, Bruttolistenpreis unverändert 40.000 Euro, wie folgt nutzt: 10.000 km (25 Prozent der Gesamtfahrleistung) entfallen auf die Privatnutzung, 4.000 km (10 Prozent der Gesamtfahrleistung) auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 26.000 km entfallen auf beruflich bedingte Fahrten. Die Gesamtfahrleistung beträgt also 40.000 km im Jahr. Dem Arbeitgeber entstehen lediglich 8.000 Euro für die Gesamtkosten im Jahr, etwa weil das Kfz bereits vollständig abgeschrieben ist.

Auf der Grundlage des Fahrtenbuchs ergibt sich folgende Berechnung:

Für Privatfahrten:   2.000 Euro (25 Prozent von 8.000 Euro)

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:   800 Euro (10 Prozent von 8.000 Euro)

Lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Jahr:   2.800 Euro

Lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Monat:   233 Euro.

 

Umsatzsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Firmenwagens

 

Der Arbeitgeber erbringt mit der Überlassung des Kfz eine sonstige Leistung an seinen Arbeitnehmer, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die lohnsteuerlichen Werte herangezogen werden, aus denen die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss. Allerdings ist dabei keine Kürzung des inländischen Listenpreises bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen vorzunehmen.

Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens gehört zum beitragspflichtigen Entgelt und wird nach der gleichen Methode wie im Steuerrecht ermittelt. Das Sozialversicherungsrecht folgt auch hinsichtlich des Wahlrechts zwischen 0,03 Prozent pro Monat oder 0,002 Prozent Tageszuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem Steuerrecht. Im Sozialversicherungsrecht sind insbesondere noch folgende Besonderheiten zu beachten: Wird das Kfz während des Bezugs von Sozialleistungen, wie z. B. Krankengeld, weiter genutzt, darf die Kfz-Nutzung als arbeitgeberseitige Leistung zusammen mit dem Krankengeld (oder einer sonstigen Sozialleistung) das vorher erzielte Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze wird die Kfz-Nutzung sozialversicherungspflichtig.

Fazit

Da es bei der Bereitstellung eines Firmenwagens zahlreiche Fallstricke gibt, sollte sich der Steuerpflichtige Rat bei einem Steuerexperten suchen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkennt­nisse in ganz Deutschland zu suchen.

 

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Steuerberaterkammer Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart, Tel: (0711) 6 19 48 – 0, Fax (0711) 6 19 48 – 702, www.stbk-stuttgart.de

Die Marktwächter haben die Vivat Verwaltungs GmbH wegen irreführender Werbung für eine Geldanlage erfolgreich abgemahnt.

 

Für ein risikoreiches und langfristiges Anlageprodukt des Grauen Kapitalmarktes warb das Unternehmen mit „maximaler Sicherheit“. Nach Einschätzung der Marktwächter-Experten der Verbraucherzentrale Hessen stellt dies eine bewusste Irreführung von Verbrauchern dar. Sie mahnten das Unternehmen ab. Die Vivat GmbH unterzeichnete eine Unterlassungserklärung und änderte ihre Werbung.

Die Vivat Verwaltungs GmbH wirbt für Sparanlagen der Emittentin Unique Capital GmbH, die das Geld der Anleger in Immobilienbeteiligungen und Edelmetalle investiert. Diese Sachwerte hebt sie als Argument für die vermeintliche Sicherheit der Anlage hervor. Tatsächlich birgt das Investment aufgrund seiner finanziellen und juristischen Konstruktion ein Risiko bis hin zum Totalverlust.

Risiko nicht schönreden

Unwahre Angaben über die Vorteile und Risiken eines Produkts sind nicht erlaubt – das regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Marktwächter-Experten der Verbraucherzentrale Hessen haben die Vivat Verwaltungs GmbH als Verantwortliche für den Internetauftritt des Angebots der Unique Capital GmbH deshalb abgemahnt.

„Aus der Konzeption und der Beschreibung der Anlageobjekte und der Anlagestrategie ergibt sich, dass es sich um eine sehr riskante Anlage handelt. Die Behauptung „mit maximaler Sicherheit“ ist deshalb aus unserer Sicht eine bewusste Falschangabe“, meint Wolf Brandes, Teamleiter Grauer Kapitalmarkt beim Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hessen.

Geldanlagen des Grauen Kapitalmarkts sind nicht oder nur wenig reguliert und in der Regel risikobehaftet. Dennoch werben Anbieter an diesem Markt häufig mit Sicherheit. Nicht selten verkaufen sie Verbrauchern riskante Produkte sogar als Geldanlage zur Altersvorsorge.

Komplexes und riskantes Produkt

Die angebotene Vermögensanlage ist eine nachrangige Namensschuldverschreibung. „Faktisch handelt es sich um ein risikoreiches Produkt des Grauen Kapitalmarkts. Wer hier Geld anlegt, geht im ungünstigsten Fall einer Pleite leer aus“, erläutert Brandes. Vivat unterzeichnete die geforderte Unterlassungserklärung und modifizierte die Werbung.

 

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Verbraucherzentrale Bundesverband, Marktwächter, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel: (030) 25 800-0, Fax: (030) 25 800-518, www.marktwaechter.de

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner, Experte für Familienstiftungen von UnternehmerKompositionen:

 

Familienstiftungen und Family Offices können eine sinnvolle Einheit bilden. Dadurch lässt sich der Ansatz des dauerhaften Vermögensschutzes in eine stabile Form bringen.

Die Entwicklung von Family Offices als eigenständige Einheit zur ganzheitlichen Vermögensorganisation in Deutschland schreitet in hoher Geschwindigkeit voran. Immer mehr vermögende Familie vertrauen ihre Vermögensangelegenheiten, die weit über das Management der liquiden Vermögenswerte hinausgehen, einem Family Office an, sei es das eigene Single Family Office, das einzig die Interessen der Gründerfamilie vertritt, oder das Multi Family Office, das seine Dienstleistungen je nach Struktur bisweilen auch schon für Vermögende im niedrigen einstelligen Millionenbereich erbringen kann.

“Wir sehen am Markt, dass Fragestellungen rund um Vermögenscontrolling, Vermögensreporting, Beteiligungsmanagement, Auswahl passender Vermögensverwalter und die dauerhafte strategische Asset Allocation in disruptiven und stark volatilen Zeiten mehr und mehr an Bedeutung gewinnen. Das alles zielt letztlich immer auf die Stärkung des umfassendes Vermögensschutzes ab”, sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner, Geschäftsführer der UnternehmerKompositionen GmbH (www.unternehmerkompositionen.com) aus Meerbusch bei Düsseldorf. Der Stiftungsexperte berät und begleitet mit seinem Team Familienunternehmer und Investoren vorrangig bei der Gründung von Familienstiftungen. Bislang haben die UnternehmerKompositionen mehr als 70 Stiftungsprojekte im deutschsprachigen Raum umgesetzt.

In dem Zusammenhang hebt Thorsten Klinkner die Familienstiftung als interessantes Vehikel für Family Offices heraus. Das hat für den Berater und Stiftungsexperten gleich mehrere Gründe. “Im Fokus stehen die Möglichkeiten der Familienstiftung, den Vermögensschutz voranzubringen. Operatives Betriebsvermögen, Aktienpakete, Immobilien-Portfolios, Private Equity-Beteiligungen und mehr lassen sich unter dem Dach der Familienstiftung bündeln, um bestmögliche Absicherung vor Zersplitterung, Erbstreitigkeiten und eine hohe Steuerlast im plötzlichen Erbfall zu bieten, die einkommenssteuerliche Behandlung der Erträge zu optimieren und die Ausschüttungen noch stärker zu kanalisieren und zu kontrollieren. Die Risiken, durch familiäre, steuerliche oder Haftungsfaktoren Vermögen zu verlieren, wird durch das einmalige Rechtsinstitut der Familienstiftung unter Aufsicht der Stiftungsbehörden ganz erheblich begrenzt”, beschreibt Thorsten Klinkner. Die Familienstiftung ziehe eine Brandmauer um sämtliche liquiden und illiquiden Vermögenswerte und vereinfache die Weiterentwicklung des Vermögens, da die Vermögensverwaltung nicht von typischen Gefahren wie eben der Zersplitterung von Vermögenswerten im Rahmen der Nachfolge betroffen sein könne.

Es sei sogar möglich, die Familienstiftung als Family Office zu nutzen. Da das Family Office ohnehin in eine rechtliche Form gebracht werden müsse, könne dies auch über die Familienstiftung organisiert werden. So könne beispielsweise der Family Officer zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein und so alle bestehenden Strukturen im Unternehmen beziehungsweise im Netzwerk von Beratern und Banken nutzen, betont Klinkner. So könnten Controlling, Reporting, Strukturierung und Management aller Vermögenswerte über die Familienstiftung als Family Office organisiert werden. “Die Expertise des Family Officers wird natürlich auch in dieser Konstellation benötigt. Die Familienstiftung ersetzt keine Kompetenzen, sie schafft nur den Rahmen für die bestmögliche Entfaltung.”

Auch für bestehende Family Offices bietet die Familienstiftung umfassende Möglichkeiten. Sie könnten durch die Empfehlung für ihre Mandanten spürbare Mehrwerte in einer transgenerationalen Ausrichtung des Vermögenserhalts schaffen und damit ihr Kernaufgabe, den dauerhaft Vermögensschutz sicherzustellen, noch näher kommen. Dafür haben die UnternehmerKompositionen einen eigenständigen Beratungsansatz für Family Offices geschaffen (www.unternehmerkompositionen.com/beratungsangebote/angebote-für-family-offices/).

 

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UnternehmerKompositionen Rechtsberatungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Niederlöricker Strasse 58, 40667 Meerbusch,Tel: +49 (0) 2132 915 74 90, www.unternehmerkompositionen.com 

Am 26. April 2019 ist das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) in Kraft getreten. Das Gesetz verbessert und erweitert die bisher gültigen Schutznormen. Es zwingt aber auch die Unternehmen, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern und diese Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.

 

Bisher, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, beschränkte sich der gesetzliche Geheimnisschutz im Wesentlichen auf die Regelungen aus dem UWG und der unerlaubten Handlung. Unternehmen konnten und können sich zwar zusätzlich auch durch Vertraulichkeitsvereinbarungen schützen. In der Praxis bestanden aber Schwierigkeiten, entsprechende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

  • Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis

“jede Information,

  1. a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  1. b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  1. c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ, also zusammen, vorliegen. Für die Geltendmachung eines Anspruches genügt es also keinesfalls nur zu behaupten, dass eine Geheimnisverletzung vorliegt. Vielmehr muss der Inhaber des Geheimnisses auch angemessene Geheimhaltungssicherungsmaßnahmen ergriffen haben.

Jedes Unternehmen sollte deshalb umgehend prüfen, ob ein angemessener Schutz der Geschäftsgeheimnisse besteht.

Was als angemessen anzusehen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Auf jeden Fall müssen die Schutzmaßnahmen umso strenger sein, je bedeutender ein Geschäftsgeheimnis für ein Unternehmen ist. Größere Unternehmen unterliegen dabei höheren Anforderungen. Unabhängig davon sind die eingeführten und umgesetzten Schutzmaßnahmen in jedem Fall zu dokumentieren.

Sofern noch nicht geschehen, müssen Unternehmen deshalb so bald wie möglich aktiv werden und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse einleiten. Andernfalls können Sie im Falle einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung keine Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gegen Verletzer geltend machen.

Angemessene Schutzmaßnahmen sind die aus dem Datenschutzrecht bekannten organisatorischen und technischen Maßnahmen, wie etwa die Einordnung von Arbeitnehmern in bestimmte Geheimhaltungsstufen oder das Einführen von Zugriffsbeschränkungen, Passwörtern und Zugangscodes. So sollten etwa Kundendaten, Kalkulationsgrundlagen, Know-how-Grundlagen nicht für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen frei zugänglich sein, sondern nur für diejenigen, die diese Daten zwingend für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit benötigen.

  • Wer haftet bei Verletzungen?

Insbesondere die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG und des gemäß § 4 Abs. 3 GeschGehG werden in der Praxis besondere Bedeutung erlangen.

  • 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG verbietet die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn hierdurch gegen eine Verpflichtung verstoßen wird, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

Bei einem Verstoß z.B. gegen eine wirksame arbeitsvertragliche Vertraulichkeitsvereinbarung liegt nunmehr gleichzeitig ein gesetzlicher Verstoß vor.

  • 4 Abs. 3 GeschGehG regelt die indirekte Haftung von Unternehmen, wenn ein Mitarbeiter ein Geschäftsgeheimnis unredlich erlangt hat.

Erfasst werden in der Praxis hiervor vor allem die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer von einem Wettbewerber gewechselt ist und dieser neue Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse seines alten Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber verwendet. Im umgekehrten Fall eines kündigenden Arbeitnehmers sollte der alte Arbeitgeber das Geschäft des neuen Arbeitgebers beobachten, wenn eine Geheimnisverletzung des ausscheidenden Arbeitnehmers zu befürchten ist.

  • Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Das GeschGehG erweitert die Ansprüche der Inhaber von verletzten Geheimnissen erheblich.

So gibt es jetzt neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz auch einen Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt.

Zudem besteht ein Schadenersatzanspruch auch, wenn die Auskunft verweigert wird. Daneben sind Geheimnisverletzungen nach wie vor strafbar.

  • Was ist zu tun?

Die Unternehmen sind gehalten, zunächst systematisch alle Informationen zu erfassen, die als geheim anzusehen sind und diese entsprechend der Bedeutung für das Unternehmen zu kategorisieren.

In einem weiteren Schritt sind die angemessenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist es ratsam, die aus dem Datenschutzrecht bekannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu prüfen und ggf. umzusetzen. Insbesondere sollten Arbeitgeber prüfen, ob sie mit den Arbeitnehmern wirksame Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben.

Abschließend sind die getroffenen Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung zu Beweiszwecken fortlaufend und dauerhaft zu dokumentieren. Franzen empfahl, dies zu beachten und riet bei Fragen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Klaus-Dieter Franzen,Rechtsanwalt, FranzenLegal, Altenwall 6, D-28195 Bremen, Tel: +49 (0) 421 33 78 413, Fax: +49 (0) 421 33 78 416, www.franzen-legal.de

Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG

 

Was ist besonders an einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel? Die Antwort findet sich wie so oft im Detail. Die so genannte „AU-Klausel“ ist eine besondere und ergänzende Regelung in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag.

BERUFSUNFÄHIGKEIT UND ARBEITSUNFÄHIGKEIT

In der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers abgesichert. Die Arbeitsunfähigkeit ist hingegen üblicherweise in einem Krankentagegeld-Versicherungsvertrag abgesichert. Das Bedürfnis einer weiteren Absicherung ergibt sich in der Praxis aufgrund der behäbigen Abwicklung von Versicherungsfällen.

Einer der Beendigungsgründe in der Krankentagegeldversicherung ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit. Eine Lücke sollte es nicht geben, vielmehr sollte an dieser Stelle die Berufsunfähigkeitsversicherung eintreten. Die Grenzen zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind, sehr zum Leidwesen der betroffenen Versicherungsnehmer, jedoch fließend.

Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung wird in § 172 VVG legal definiert. Nach § 172 VVG liegt Berufsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Eine gesetzliche Definition für die Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht. Eine Definition von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit findet sich auch in den üblichen Versicherungsverträgen. Eine übliche Klausel zur Definition der Arbeitsunfähigkeit, z. B. in § 1 Abs. 3 MB/KT 94, lautet: „Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. …“

PROGNOSE

Das hervorstechende Merkmal zur Unterscheidung von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist insbesondere die ärztliche Prognose zur Dauer. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt bei der  Arbeitsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit ist voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

LÜCKENLOSE ABSICHERUNG?

Eine lückenlose Absicherung sollte damit gegeben sein – meint man. Lücken ergeben sich in der Praxis durch die langen „Wartezeiten“, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer mit der Prüfung und Ermittlung zum Versicherungsfall beschäftigt ist und nicht mit Sicherheit festgestellt ist, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt. Besondere Härtefälle sind aus der Praxis bekannt, in denen der Krankenversicherer durch ärztliches Gutachten festgestellt hat, dass Berufsunfähigkeit vorliegt und der Berufsunfähigkeitsversicherer sich im Rahmen seiner eigenen Ermittlungen an diese ärztliche Feststellung nicht gebunden fühlt. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer an dieser Stelle zunächst ohne Sicherung seiner Einkünfte und auch ohne Absicherung seines und des Unterhaltes seiner Familie bleibt. Der Versicherungsnehmer kann somit „zwischen den Stühlen“ stehen und muss – im besten Falle – warten.

VEREINBARUNG EINER „AU-KLAUSEL“

Als die Wartezeit verkürzende Entscheidungshilfe für den Versicherer soll nun die Vereinbarung einer „AU-Klausel“ dienen. „AU-Klauseln“ bzw. auch so genannte „Gelbe-Schein-Regelungen“ finden sich in Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen schon seit einigen Jahren auf dem Markt.

Eine typische Klausel mit einer Arbeitsunfähigkeits-Absicherung lautet: „Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig …, erbringen wir folgende Leistungen:

Wir zahlen eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, insgesamt maximal … Monatsrenten. …“

„Arbeitsunfähigkeit liegt von Beginn der ersten Krankschreibung vor, wenn die versicherte Person mindestens … Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben ist.“

Danach werden schon für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erbracht. In einigen Versicherungsbedingungen genügt schon ein Nachweis durch Krankschreibung, der so genannte „gelbe Schein“.

Eine Abgrenzung zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ist in einem solchen Vertrag zunächst nicht nötig. Damit gewinnt der Versicherungsnehmer Zeit. Ein Nachweis ist schnell erbracht – jedenfalls für einen Arbeitnehmer, der diesen Nachweis ohnehin für den Arbeitgeber bekommt. Bei Selbständigen kann sich schon mal die Frage stellen, ob der Nachweis auch anders geführt werden kann, wenn der Versicherungsvertrag ausdrücklich den „gelben Schein“ verlangt, den der Selbständige vom Arzt nicht bekommt.

In anderen „AU-Klauseln“ findet sich hingegen keine Regelung dazu, wie der Nachweis erbracht werden soll. Dann wäre eine Bescheinigung des behandelnden Arztes gegebenenfalls als ausreichend anzusehen.

Letztlich dürfte eine so genannte „AU-Klausel“ Erleichterungen bei der Geltendmachung des Versicherungsanspruches bringen und zur Beschleunigung der Prüfung der Ansprüche und dem Erhalt der Leistungen führen.

FAZIT

Schon bei Abschluss des Vertrages werden wichtige Weichen für die spätere Abwicklung des Leistungsfalles gestellt. Ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit einer „AU-Klausel“ ist in den weit überwiegenden Fällen deutlich vorteilhaft für den Versicherungsnehmer. Versicherungsmakler sollten diese Möglichkeit kennen und schon bei ihren Produktempfehlungen berücksichtigen. Bei der Vermittlung von Verträgen und bei der Abwicklung von Leistungsfällen in der Berufsunfähigkeitsversicherung sind viele Haftungsfallen verborgen und zu beachten. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers ist weit, wie der BGH schon 1985 in seinem Sachwalterurteil festgestellt hat. Der Pflichtenkreis umfasst nun auch grundsätzlich die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, so der BGH in seinem Urteil vom 30.11.2017 (Az.: I ZR 143/16) entschieden hat. In dieser weiteren außergewöhnlichen Entscheidung stellt der BGH fest, dass der Versicherungsmakler seinem Versicherungsnehmer die Unterstützung im Schadensfall schuldet. Dies gilt auch bei der Abwicklung des Leistungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dafür kann auch qualifizierte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

 

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Die BaFin hat der RWC Real Win Club UG (haftungsbeschränkt), Düsseldorf, mit Bescheid vom 6. März 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die RWC Real Win Club UG (haftungsbeschränkt) hatte auf Grundlage von Verträgen über partiarische Darlehen gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die RWC Real Win Club UG (haftungsbeschränkt) das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die RWC Real Win Club UG (haftungsbeschränkt), die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin weist darauf hin, dass sie Cannabis Software, Cannabis Millionaire und Weed Millionaire keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Die Unternehmen unterstehen nicht der Aufsicht der BaFin.

Cannabis Software spricht potenzielle deutsche Kunden per E-Mail an. Das Unternehmen bietet auf der Webseite de.thecannabisoftware.com eine als „offizielle App für Cannabis-Aktien“ bezeichnete Software an, wobei es sich um eine „leistungsstarke, automatisierte Handelssoftware“ handele, die lukrative Handelsmöglichkeiten anzeige. Die App sei kostenlos und ermögliche den automatischen und manuellen Handel mit Aktien von Unternehmen, die bei der Herstellung ihrer Produkte Cannabis verwenden. Die Nutzer von Cannabis Software erzielten täglich mehr als 7.000 US-Dollar Gewinn.

Auch Cannabis Millionaire wendet sich per E-Mail an potenzielle deutsche Kunden. Das Unternehmen bewirbt unter der anonym registrierten Domain cannabismillionairetradeapp.com als Werbeportal für nicht genannte Broker in englischer Sprache den Handel mit Aktien von Unternehmen, die einen Bezug zu Cannabis haben. Das Unternehmen leitet interessierte Kunden über die auf seiner Webseite platzierten Links zu Brokern weiter, die den Handel von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Differences – CFD) auf Aktien anbieten. Dort könne man nach erfolgreicher Registrierung die CFD-Handelssoftware kostenlos anfordern und den Algorithmus des automatisierten Handelssystems nutzen.

Weed Millionaire richtet sich in englischsprachigen E-Mails an potenzielle deutsche Kunden. Unter der anonym registrierten Domain weedmillionairepro.com bewirbt das Unternehmen – ebenfalls auf Englisch – den Handel mit Aktien von Unternehmen, die einen Bezug zu Cannabis haben. Die Kunden erhalten angabegemäß automatisierte Vorschläge zum Handel von Penny Stocks (Notierungen im Cent-Bereich), die zu 99,7 Prozent erfolgreich seien. Die Empfehlungen beziehen sich nicht auf Aktien, sondern auf CFD. Nach erfolgreicher Registrierung und Einzahlung einer Investitionssumme von mindestens 250 US-Dollar erfolge eine telefonische Beratung. Interessierte Kunden werden darauf hingewiesen, dass eine Registrierung aufgrund des großen Zuspruchs nur noch kurze Zeit möglich sei.

Die Unternehmen geben weder ihre Rechtsform noch ihren Sitz an.

 

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Die BaFin hat Herrn Horst Königstein, Limburg, mit Bescheid vom 15. Mai 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Königstein hat Gelder des Publikums mit dem Versprechen der unbedingten Rückzahlbarkeit entgegengenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

Damit betreibt er das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Die BaFin hat mit Bescheid vom 24. April 2019 gegenüber der Crowd Capital Technology GmbH i.G., Berlin, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die Crowd Capital Technology GmbH i.G. nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

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Die BaFin hat mit Bescheid vom 26. Februar 2019 gegenüber der Queen World GmbH, Düsseldorf, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die Queen World GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen, unter anderem www.fxtrader.com, handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar und bestandskräftig.

 

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Die BaFin hat Herrn Ralf Wühler-Grauer, Mannheim, mit Bescheid vom 19. Juli 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Wühler-Grauer schloss im eigenen Namen und unter der Firma „RW Unternehmensberatung“ Darlehensverträge und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder.

Hierdurch betreibt Wühler-Grauer das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (29.05.2019): Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

 

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Die BaFin hat der Unique Global Consulting (PTY) Ltd. mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, die auch unter Unique Global Investment s.r.o. und Unique Global Investment GmbH firmiert, mit Bescheid vom 12. Juli 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln und dies auch bekannt gemacht. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Momentan tritt das Unternehmen trotz der Anordnung der BaFin an deutsche Kunden heran und gibt an, mit einer vermeintlichen Maya Bank PLC zusammenzuarbeiten. Diese Maya Bank PLC solle die Rückabwicklung übernehmen. Dafür müssten sich die Kunden bei der Maya Bank PLC verifizieren und ein Konto eröffnen lassen. Gegebenenfalls wäre auch die Maya Bank PLC unerlaubt tätig.

Auch die vermeintliche Maya Bank PLC ist nicht berechtigt, Einlagen deutscher Kunden entgegenzunehmen. Die BaFin warnt deswegen potenzielle Kunden davor, sich auf dieses Angebot einzulassen.

 

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Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Coinbene LTD Deutschland, Trier, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Coinbene LTD Deutschland ist nicht im Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen wirbt freie Mitarbeiter an, deren Aufgabe der Handel mit Kryptowährungen für Kunden des Unternehmens gegen Provisionszahlungen sein soll. Der freie Mitarbeiter soll ein eigenes Bankkonto zur Verfügung stellen und von dem Unternehmen vorgegebene „Trades“ über Handelsplattformen für Kryptowährungen durchführen. Bei Kryptowährungen handelt es sich in aller Regel um Finanzinstrumente. Der Handel mit Finanzinstrumenten im Kundenauftrag ist nach dem KWG erlaubnispflichtig.

Darüber hinaus tragen Personen, die sich anwerben lassen, das Risiko, dass die auf ihr Konto überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen, Handlungen stammen. Sie laufen damit Gefahr, lediglich zu dem Zweck beauftragt worden zu sein, die illegal erlangten Gelder über einen Umtausch in Kryptowährungen schnell an Kriminelle im Ausland zu übertragen, um deren Transferwege zu verwischen.

Nach Auskunft der CoinBene Limited, Port Vila, Vanuatu, mit Hauptniederlassung in Peking, China, sowie Zweigniederlassungen in Südkorea, Japan und Brasilien, ist das unter der Bezeichnung „Coinbene LTD Deutschland“ agierende Trierer Unternehmen nie ein Kooperationspartner der CoinBene Limited gewesen und steht auch sonst in keinem Verhältnis zur CoinBene Limited oder der von dieser betriebenen Handelsplattform unter coinbene.com.

 

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Im Anlegerskandal rund um die Picam-Gruppe wurde ein Urteil gefällt, das breite Wirkung zeigen wird:

 

Das Landgericht Kleve hat mit einem Schlussurteil einen Anlagenvermittler zu Schadensersatz verurteilt. Grundlage waren die vom Gericht festgestellten Mängel in den Werbeunterlagen. “Diese Unterlagen wurden nach unserer Kenntnis nahezu immer verwendet, um die Anleger zu überzeugen”, sagt Dr. Jochen Strohmeyer, der das wegweisende Schlussurteil für seine Mandantin erstritten hat.

Der Hintergrund:

Die Piccor AG steht seit 2018 im Kreuzfeuer der Staatsanwaltschaft. In einem gigantischen Anlage-Skandal sollen 2000 bis 3000 Anleger um schätzungsweise 340 Millionen Euro betrogen worden sein. Ermittelt wird gegen die Picam-Gruppe und ihr Geflecht aus Picam, Piccor und Piccox wegen bandenmäßigem Anlagebetrug per Schneeballsystem.

Der aktuelle Fall:

Die Klägerin ließ sich von Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte, gerichtlich vertreten, um ihre Ansprüche gegen einen Anlagevermittler durchzusetzen.

Nach Bekanntwerden des Skandals um die von ihm vermittelten Anlageprodukte ließ sie die Anlageprospekte auf Mängel prüfen. Das Team um Dr. Strohmeyer wurde fündig und auch das Gericht bestätigte Mängel, die zu Schadensersatz in Höhe von mehr als 270.000 EUR führten.

Die Familie der Klägerin hatte 2014 Gelder über den Piccam Unternehmensverbund zum Zweck einer angeblichen Vermögensverwaltung in der Schweiz investiert. Im guten Glauben und Vertrauen auf die Informationen aus der Produktpräsentation überwiesen die Kläger 270.000 EUR auf das Treuhandkonto eines Wirtschaftsprüfers, der das Geld an den Schweizer Vermögensverwalter transferieren sollte. Inwieweit die Gelder tatsächlich in die Schweiz transferiert wurden, ist bis heute nicht geklärt. Die Geldflüsse stehen weiter im Zentrum der staatsanwaltlichen Ermittlungen.

Nachdem die Schweizer Börsenaufsicht die Machenschaften aufzudecken drohte, wurde ein Großteil der Gelder in ein neues Produkt mit der Wertpapierkennung WKN A19CXZ in Luxemburg transferiert.

Im Dezember 2017 platze die Blase: Den Anlegern wurde mitgeteilt, dass die investierten Gelder nicht mehr ausgezahlt werden können. Bis heute ist die Staatsanwaltschaft den überwiegend verschwundenen Geldern auf der Spur. Diverse Firmen aus dem Kreis des Piccam Unternehmensverbunds meldeten zwischenzeitlich Insolvenz an.

Das aktuelle Urteil:

Im Mai 2018 forderten die mzs Rechtsanwälte den Anlagevermittler zu Schadensersatz auf, denn er habe Sicherheiten des Produkts nicht überprüft und Unstimmigkeiten, die ihm als Fachmann auffallen hätten müssen, nicht verfolgt.

Das Landgericht Kleve bestätigte diesen Vorwurf nun im Schlussurteil vom 30. April 2019.

Der Anlagenvermittler hatte es versäumt, die Unterlagen darin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Informationen schlüssig, sachlich und vollständig richtig sind.

Er hätte an mehreren Stellen stutzig werden müssen. “Es gab in der Präsentation zum Beispiel Grafiken, die sich auf Performance-Ergebnisse bezogen, die zeitlich vor der Gründung der Piccor AG lagen – und die somit erkennbar keine tatsächlichen Werte sein können”, gibt Strohmeyer ein Beispiel.

Das Urteil kann nur durch eine Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf angefochten werden.

Die Tragweite:

“Dieses Urteil gegen den Anlagenvermittler hat Breitenwirkung, denn nach unserer Kenntnis wurden von den rund 70 Anlagenvermittlern der Picam-Gruppe nahezu immer die gleichen Präsentationsunterlagen verwendet, von denen wir nun wissen, dass sie falsche Sicherheiten vorspielen”, fasst Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zusammen.

Die Anleger, die mit dem Totalverlust ihrer bei der Picam-Gruppe angelegten Gelder kämpfen, könnten auf dieser Grundlage Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler durchsetzen.

 

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mzs Rechtsanwälte, Dr. Jochen Strohmeyer, Goethestraße 8-10, 40237 Düsseldorf, Tel: +49 (0) 211 69002 0, Fax: +49 (0) 211 69002 97, www.mzs-recht.de

Postera Capital – Market Insights:  Verlustverrechnung kann Steuerlast reduzieren

 

Von Dr. Maren Gräfe, Dr. Robert Holzmann, Michael Fitz, PricewaterhouseCoopers

In unserer Reihe Postera Capital – Market Insights erörtern wir gemeinsam mit unseren Partnern regelmäßig aktuelle Fragen rund um Kryptoassets. Dr. Maren Gräfe, Dr. Robert Holzmann und Michael Fitz von PricewaterhouseCoopers greifen im Folgenden wesentliche Aspekte der steuerlichen Perspektive für Anleger im Umgang mit Kryptoassets auf.

Zusammenfassung:

Nach wie vor ist der Handel mit Kryptoassets wie Bitcoin, Ether, diversen Token und Co. für Anleger eine beliebte eigene Assetklasse. Sicher ist, dass jede direkte Transaktion in Deutschland steuerlich relevant ist. Nach unseren Erfahrungen sind Investoren hierfür nicht ausreichend sensibilisiert.

Grundsätzlich ist Handel von Kryptowährungen- und Token für Privatanleger in Deutschland den „privaten Veräußerungsgeschäften“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist für jedes einzelne Geschäft die Spekulationsfrist von einem Jahr maßgeblich. Ist der Zeitraum größer als ein Jahr, ist dieses Geschäft einkommensteuerfrei. Steuerpflichtige Gewinne werden mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz in Höhe von bis zu 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) versteuert. Zu beachten ist, dass Verluste aus Kryptogeschäften nur innerhalb der Spekulationsfrist und nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar sind. Dies ermöglicht dem Privatanleger, seine Steuerlast insgesamt zu vermindern, soweit den Verlusten steuerpflichtige Gewinne gegenüberstehen. Insbesondere aufgrund des Höhenflugs mit anschließendem Kursverfall bei Kryptowährungen im Jahr 2018 ist dringend zu prüfen, ob Buchverluste realisiert werden sollten.

Wichtig ist, dass die gesetzlichen Deklarationspflichten gegenüber dem Finanzamt eingehalten werden. Dies kommt in der Praxis häufig zu kurz und kann zu weitreichenden Konsequenzen führen. Im Zusammenhang mit dem Handel von Kryptoassets besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern in dem betreffenden Jahr der steuerpflichtige Gewinn über der Freigrenze von € 600 liegt. Die steuerliche Betrachtung von Krypto-Assets stellt Anleger aber auch vor Herausforderungen hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation und Einkünfteermittlung gegenüber dem Finanzamt. Grundsätzlich ist für die Erstellung der Steuerdokumentation ein einheitliches Datenmodell, die Anreicherung der Transaktionshistorie mit Drittdaten (z.B. EUR-Wechselkurse), die Berechnung des Verbrauchsfolgeverfahrens sowie die Erstellung der finalen Auswertung notwendig.

Neben den oben genannten Problematiken ergibt sich jedoch die größte Herausforderung für den Steuerpflichtigen aus der Erfordernis, seine steuerlichen Einkünfte gemäß dem Verbrauchsfolgeverfahren „First-In-First-Out“ zu berechnen. Die daraus resultierende Notwendigkeit, den „Fluss“ eines Assets von Anfang bis Ende – insbesondere, wenn dieser über mehrere Plattformen hinweg transferiert wurde – vollständig abbilden zu können, bereitet hierbei die größten Schwierigkeiten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung dem Thema der steuerlichen Erfassung von Kryptotransaktionen eine erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lässt. So wurde im Jahr 2017 die Bund Länder Arbeitsgruppe für Nationale Risikoanalyse gegründet, welche durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geführt wird. Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe wird insbesondere ein Schreiben des BMF zur steuerlichen Einordnung sowie Einkünfteermittlung von Kryptoassettransaktionen erwartet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Postera Capital GmbH, Wilhelm-Tell-Str. 26, 40219 Düsseldorf, Tel: +49 211 976 333 50, https://postera.io/