Die FWU AG hat am 19. Juli 2024 einen Insolvenzantrag gestellt.

Das Amtsgericht München ordnete noch am gleichen Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft an und bestellte Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Bei der FWU AG und ihren wesentlichen Tochtergesellschaften handelt es sich um regulierte Gesellschaften aus den Bereichen Lebensversicherung, Vermögensverwaltung, Factoring und Zahlungsdienstabwicklung. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der internationalen Unternehmensgruppe liegt auf fondsgebundenen Lebensversicherungen. Die FWU AG selbst wurde im November 2023 von der luxemburgischen Versicherungsaufsichtsbehörde CAA als Versicherungsholding eingestuft.

Überschuldung der Gesellschaft

Grund für die Antragstellung ist die Überschuldung der FWU AG. Die FWU Life Lux (FLL) hatte zum 3. Juli 2024 das Neugeschäft eingestellt. Gemeinsam mit Rechts- und Beratungsunternehmen, u.a. Deloitte, arbeitete die FWU AG an einem umfassenden Sanierungskonzept, welches insbesondere liquiditätswirksame Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit der FWU AG und die Fortführung des Unternehmens beinhaltete. Allerdings ließen sich nicht alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang umsetzen, sodass der Insolvenzantrag geboten war.

Darüber hinaus hat die FWU Life Austria (FLA) entschieden, das Neugeschäft vorerst bis September auszusetzen. Beide Unternehmen (FLL und FLA) der FWU Gruppe führen das operative Geschäft für ihre Kunden fort.

CEO Dr. Manfred Dirrheimer sagt: „Die aktuelle Situation ist eine große Herausforderung. Angesichts der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unserer wesentlichen Beteiligungen und den daraus entstandenen Folgen für die FWU AG, war ein Insolvenzantrag nicht abzuwenden. Es geht jetzt darum, das vorläufige Insolvenzverfahren zu nutzen, um im Interesse der Kunden und Mitarbeiter der FWU AG, FWU Life Lux, FWU Invest und FWU Life Austria den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren und alle Optionen zu prüfen.“

Kunden der FWU Gruppe

Die Kunden (Versicherungsnehmer) sind von der Insolvenz der FWU AG nicht unmittelbar betroffen, da sie Verträge mit den Tochtergesellschaften abgeschlossen haben.

„FWU – Forward You“ ist eine internationale Unternehmensgruppe, die 1983 von Dr. Manfred Dirrheimer gegründet wurde. Die Gruppe mit Hauptsitz in Grünwald bietet eine breite Auswahl von Services: Anlageberatung, Fonds, fondsgebundene Lebensversicherungen sowie Front- und Backoffice-Programme für Banken und Versicherungsmakler.

FWU bietet seine Investmentprodukte in Italien, Spanien, Frankreich, Belgien, Luxemburg und Österreich an. Außerhalb der EU ist die FWU auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Kuwait, Pakistan, Malaysia und Indonesien vertreten.

Die FWU beschäftigt rund 420 Mitarbeiter und unterhält weltweit 10 Standorte. In Europa bedient die Gruppe rund 285.000 Kunden mit insgesamt 1,9 Milliarden Euro AUM (Assets under Management) und einer Beitragssumme in Höhe von insgesamt 9 Milliarden Euro.

PLUTA-Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt sagt: „Der Geschäftsbetrieb der FWU AG läuft weiter. Wir werden sämtliche Sanierungsoptionen prüfen. Das Verfahren ist komplex, aber wir sind bestrebt, eine langfristige Lösung für das Unternehmen zu finden.“

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Juli 2024 eine bahnbrechende Entscheidung in Bezug auf die Anpassung von Zinsen in Prämiensparverträgen verkündet.

Die Entscheidung macht auf seit Jahren schwelende Rechtsfragen endlich einen Deckel drauf. Klar war bisher, dass Banken aufgrund mangelhafter Klauseln Zinsen an ihre Kunden nachzahlen mussten. Der BGH hat jetzt einen Referenzzinssatz festgelegt. Die Rechte der Verbraucher werden aus Sicht der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer durch die BGH-Entscheidung zu Prämiensparverträgen erheblich gestärkt. Betroffene Verbraucher sollten jetzt die Möglichkeit nutzen, Zinsnachzahlungen bei ihren Banken und Sparkassen einzufordern. Dr. Stoll & Sauer empfiehlt die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht im Online-Check.

Kreditinstitute rechnen für Prämiensparer zu niedrige Zinsen ab

Prämiensparverträge waren in den 1990er- und 2000er-Jahren eine beliebte Möglichkeit, Vermögen anzusparen. In der Vergangenheit hatten Banken jedoch die Zinssätze für die Prämienzahlungen oft einseitig zu ihren Gunsten angepasst. Bereits 2004 stufte der BGH diese Praxis als rechtswidrig ein, ließ jedoch die genaue Methode zur Zinsberechnung offen. Verbraucherschützer waren deshalb mit Musterklagen gegen zwei Sparkassen vorgegangen, die Prämiensparverträge mit Kunden abgeschlossen hatten. Jetzt können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zahlreiche Kunden von Sparkassen und Volksbanken auf erhebliche Nachzahlungen hoffen. Der Streitpunkt im aktuellen Verfahren war die Berechnung der Zinsen dieser Verträge. Der BGH entschied, dass die Zinsen anhand der Durchschnittsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere berechnet werden dürfen. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Streitpunkte des Verfahrens kurz zusammen:

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage der korrekten Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Prämiensparverträgen, die von vielen Kreditinstituten in der Vergangenheit zu niedrig angesetzt wurden. Der XI. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Zinsanpassungen auf Basis der Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren erfolgen müssen (Az.: XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23).

Das Problem war, dass in vielen Prämiensparverträgen unklare Klauseln enthalten waren, die den Banken zu viel Spielraum ließen, die Zinssätze einseitig und zu ihrem Vorteil anzupassen. Der BGH betonte, dass solche Klauseln unzulässig sind und die Zinsanpassungen nachvollziehbar und fair gestaltet sein müssen.

Verbraucherschutzorganisationen argumentierten, dass die Zinsen in vielen Fällen zu niedrig angepasst wurden, was zu erheblichen Verlusten für die Sparer führte. Das Urteil des BGH unterstützt diese Ansicht und fordert Nachzahlungen für die zu niedrig berechneten Zinsen.

Ein zentraler Streitpunkt war, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung der variablen Zinssätze verwendet werden sollte. Der BGH entschied, dass die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit langer Fristigkeit als Basis für die Zinsanpassungen dienen müssen, um eine faire und stabile Verzinsung zu gewährleisten.

Die Frage der Verjährung war ebenfalls umstritten. Viele Sparer haben erst spät erkannt, dass sie möglicherweise zu wenig Zinsen erhalten haben. Der BGH stellte klar, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Sparer von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel Kenntnis erlangt.

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Das Urteil ist ein großer Erfolg für die Verbraucher und wird voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Prämiensparverträge haben. Betroffene Sparer sollten nun ihre bestehenden Verträge überprüfen lassen und gegebenenfalls Nachzahlungen einfordern. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt eine kostenlose Erstberatung im Online-Check.

Fragen und Antworten zum Prämiensparen und BGH-Verfahren

Was ist ein Prämiensparvertrag? Ein Prämiensparvertrag ist ein langfristiger Sparvertrag, den viele Sparkassen und Volksbanken ihren Kunden angeboten haben. Neben einer Basisverzinsung bietet dieser Vertrag Prämien, die mit der Laufzeit des Sparvertrags ansteigen. Diese Prämien können nach mehreren Jahren bis zu 50 Prozent der jährlichen Spareinlage erreichen. Im Jahr 2021 gab es etwa 1,1 Millionen Prämiensparverträge in Deutschland, aktuellere Zahlen liegen der Finanzaufsicht Bafin nicht vor. Seither dürfte die Zahl deutlich gesunken sein, weil Institute – soweit rechtlich möglich – teilweise ganze Vertragsjahrgänge kündigten.

Worum ging es im BGH-Urteil vom 9. Juli 2024? Im BGH-Urteil vom 9. Juli 2024 ging es um die korrekte Anpassung der Zinsen in Prämiensparverträgen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Zinsen sich an den Durchschnittsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere orientieren sollen, um eine faire und transparente Berechnungsgrundlage zu schaffen.

Warum mussten Sparkassen und Volksbanken die Zinsen anpassen? Die Sparkassen und Volksbanken hatten die Zinssätze in Prämiensparverträgen häufig einseitig und zu ihren Gunsten angepasst. Diese Praxis wurde bereits vor 20 Jahren als rechtswidrig eingestuft. Das aktuelle Urteil des BGH klärt nun, dass die Zinsen nach den Durchschnittsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere berechnet werden müssen, um die Zinsanpassungen gerecht und nachvollziehbar zu gestalten.

Welche Auswirkungen hat das BGH-Urteil für die Sparer? Durch das BGH-Urteil können viele Sparer nun auf erhebliche Nachzahlungen hoffen, da die Zinsen in der Vergangenheit oft zu niedrig angesetzt wurden. Die betroffenen Kunden sollten ihre Prämiensparverträge überprüfen lassen und gegebenenfalls Nachzahlungen einfordern. Verbraucherschutzorganisationen bieten hierfür spezielle Rechenservices an.

Wie können betroffene Sparer ihre Ansprüche geltend machen? Betroffene Sparer sollten ihre Verträge von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Sie können ihre Bank oder Sparkasse schriftlich auffordern, die Zinsen seit Vertragsbeginn gemäß den BGH-Vorgaben nachzuberechnen. Sollte die Bank dies ablehnen, können die Sparer rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was müssen Sparer im Hinblick auf Verjährungsfristen beachten? Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Sparer von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel Kenntnis erlangt. Betroffene sollten schnell handeln, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Es kann sinnvoll sein, mit der Bank einen Verjährungsverzicht zu vereinbaren, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt eine kostenlose Erstberatung im Online-Check.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Spektakuläre erste Urteile in Musterverfahren in Baden-Württemberg

Gute Nachrichten für Unternehmen und Selbstständige in Baden-Württemberg, die Corona-Soforthilfen bezogen haben und diese jetzt wieder zurückzahlen sollten: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg mit Urteilen in sechs ähnlich gelagerten Musterverfahren am 11. Juli 2024 aufgehoben. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der Corona-Soforthilfe-Verfahren führt, wertet die Urteile als großartigen Erfolg für die durch die Coronazeit angeschlagenen Unternehmen und Selbstständigen. Das Gericht hat die Rückforderung der L-Bank als rechtswidrig eingestuft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, könnte jedoch bereits ein Fingerzeig für eine mögliche zweite Instanz sein (Az.: 14 K 1308/24). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden bedrohte Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei.

2023 kam es plötzlich zu Rückforderungen der Corona-Hilfen

Die Corona-Hilfen in der Pandemiezeit wurden als unbürokratische Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler angekündigt. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz versprach, dass keine Rückzahlung erforderlich sei. In Baden-Württemberg nutzten daraufhin vor allem kleine und mittlere Unternehmen in über 250.000 Fällen diese Hilfen. Doch jetzt ist es zu einem bösen Erwachen gekommen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Entwicklungen kurz zusammen:

Manche Unternehmen müssen mittlerweile wieder um ihre Existenz fürchten. Einige Corona-Hilfen sollen plötzlich zurückgezahlt werden.

Im vergangenen Jahr hatte das Land mehr als 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen angeschrieben, sich wegen einer möglichen Rückzahlung der Soforthilfen zu melden, berichtete der SWR. Sie sollten nachweisen, ob die Einnahmeausfälle auch wirklich so hoch waren, wie damals während der Lockdowns geschätzt.

Gegen diese Bescheide ging eine dreistellige Zahl von Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg ein – Tendenz steigend.

In Baden-Württemberg gab es bisher noch keine Rechtsprechung zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen.

Das Verwaltungsgericht Freiburg zog sich nun aus der Vielzahl von Verfahren sechs Musterverfahren heraus und sprach Urteile. Der Tenor ist klar: Die Rückzahlungsbescheide werden aufgehoben. Mit der Urteilsbegründung wird in einigen Wochen gerechnet. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die L-Bank die Einlegung einer Berufung gegen die Urteile prüfen und diese womöglich einlegen wird.

Die 14. Kammer des VG Freiburg hatte sich in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 vor allem sehr genau mit der Bestimmung des Zwecks der Soforthilfe befasst, wie er aus den Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und FAQ hervorgeht. Die Terminologie, wofür die Soforthilfe eigentlich bezahlt wird, variiert sehr stark. Es war zum einen von Liquiditätsengpässen, Umsatzeinbrüchen und von Überbrückung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage die Rede. Das sind unterschiedliche Begrifflichkeiten, die für das Gericht womöglich nur unzureichend definiert wurden.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der sechs Freiburger Verfahren betreute, stellt fest: Die Bewilligungsbescheide durften nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden. Wenn aber dieser Zweck nicht genau bestimmt ist, dann geht der Widerruf ins Leere und es verbleibt bei dem Bewilligungsbescheid. Offensichtlich hat das Gericht die Sachlage ähnlich beurteilt und daher die Bescheide aufgehoben.

Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass die Urteile aus Freiburg Vorbildcharakter für andere Verfahren im Land haben werden.

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Für viele Unternehmen, Selbstständige, Soloselbständige und Freiberufler war die Corona-Pandemie eine nervenaufreibende und existenzbedrohende Zeit. Die Corona-Soforthilfe kam daher zur richtigen Zeit und war ein Segen. Die jetzt erhobenen Rückforderungen stellen eine kaum zu bewältigende finanzielle Belastung dar. Die Betroffenen sind erneut in ihrer Existenz bedroht. Die Rückforderungen bedeuten einen eklatanten Widerspruch zu der versprochenen unbürokratischen Unterstützung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden bedrohten Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei. Sich zu wehren, lohnt sich, wie die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg zeigen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat eines davon erstritten.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte hat für einen Versicherungsmakler in einem wegweisenden Fall gegen einen Strukturvertrieb einen bedeutenden Erfolg erzielt.

Der Fall betraf unerlaubte Werbeanrufe der T-AG bei einer ehemaligen Kundin, die ihre Werbeeinwilligung bereits widerrufen hatte und nun von dem Versicherungsmakler betreut wurde. Eine Mitarbeiterin der T-AG setzte sich trotzdem mit der Kundin in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren, was zu einer Abmahnung und schließlich zu weiteren rechtlichen Schritten führte.

Ursprünglich hatte der Makler vor dem Landgericht Regensburg bereits eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Anrufe durchgesetzt, welche aber nach Klage des Vertriebes in erster Instanz wieder aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dann mit Urteil vom 24.10.2023 (Az. 3 U 965/23) die Berufung des Maklers bestätigt und die zuvor vom Landgericht Regensburg erlassene einstweilige Verfügung wieder in Kraft gesetzt. Diese Entscheidung ist ein deutlicher Sieg im Kampf gegen wettbewerbswidrige Telefonwerbung nach dem Wechsel eines Kunden in die Betreuung durch Versicherungsmakler.

Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass solche Werbeanrufe, sogenannte Cold-Calls, ohne vorherige Einwilligung des Kunden nicht zulässig sind und als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Derartige Anrufe verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG. Ein Werbeanruf liegt unter anderem vor, wenn ein Verbraucher angerufen wird, um ein Vertragsverhältnis fortzusetzen oder angestrebt wird, einen abgesprungenen Kunden zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zu bewegen oder Kunden von der Ausübung eines Vertragsauflösungsrechts, wie Widerruf, Rücktritt, Kündigung, abgehalten oder abgebracht werden sollen. Unzulässig ist ein solcher Anruf dann, wenn dazu keine nachweisbare, ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt. Das war hier der Fall.

Rechtsanwalt Daniel Berger, prozessführender Anwalt für den Versicherungsmakler wertet: „Dieses Urteil ist ein starkes Signal gegen die Praxis unzulässiger Werbeanrufe und stärkt den fairen Wettbewerb und den Verbraucherschutz erheblich. Wir werden weiterhin entschlossen gegen derartige Verstöße vorgehen und haben nun eine starke Grundlage, um Ordnungsgelder gegen die T-AG zu beantragen, sollte es zu weiteren Verstößen kommen.“

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

Verantwortlich für den Inhalt:

Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Der lange erwartete Referentenentwurf des BMAS und BMF zur Änderung des BetrAVG und anderer Gesetze ist in der Anhörung angekommen.

Viele der enthaltenen Vorschläge waren schon länger diskutiert worden. Kurz zusammengefasst: wenige Änderungen zugunsten der klassischen bAV, einige deutliche Anpassungen für das Sozialpartnermodell, verbesserte Geringverdienerförderung, Zulassung eines betrieblichen Opting-Out bei mind. 20 % Arbeitgeberzuschuss sowie eine Reihe von Änderungen für EbAV‘s, v. a. für Pensionskassen, aber auch für Pensionsfonds.

Die Anhörung der Verbände läuft und die Änderungen des BetrAVG und anderer Gesetze gehen in die nächste Phase einer möglichen Umsetzung. Inhaltlich werden damit vom Gesetzgeber folgende Themen aufgegriffen. Die Maßnahmen zielen auf verschiedene mögliche Effekte:

Stärkung des Sozialpartnermodells:

Das tarifvertragliche „Einschlägigkeitserfordernis“ wurde zwar nicht komplett gestrichen, jedoch stark modifiziert. So sollen Tarifverträge möglich werden, die es (branchen-)fremden Unternehmen erlauben, per Tarifvertrag bei einem bestehenden Sozialpartnermodell mitzumachen, wenn die dort zuständigen Tarifvertragsparteien dem zustimmen. Dies soll es vor allem ermöglichen, ein Sozialpartnermodell jeweils im Rahmen der gesamten Zuständigkeit des Organisationsbereichs einer Gewerkschaft nutzen zu können, die oft mehrere Branchen umfassen, wenn es bislang nur in einer Branche ein Sozialpartnermodell gibt. Besonders bemerkenswert ist dabei das „Angebot“ an die Branchenfremden, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht einmal eine Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung erfolgen muss.

Tariföffnung der Abfindungsregelung für das Sozialpartnermodell, die sinnvolle Kapitalisierungsregelungen für kleinere Anwartschaften ermöglicht.

Die Haftung der Tarifvertragsparteien für eine mangelhafte Durchführung und Steuerung soll durch gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden.

Zulassung des Opting-out (= automatische Teilnahme an einer Entgeltumwandlung mit Widerspruchsmöglichkeit) auf Betriebspartnerebene (und nicht mehr nur durch die Tarifvertragsparteien) in allen Durchführungswegen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 % auf die Entgeltumwandlungsbeträge beisteuert.

Verbesserung bei der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG durch Erhöhung des Förderbetrages und des korrespondierenden Lohnsteuerfreibetrags sowie Dynamisierung der Gehaltsgrenzen, bis zu denen diese geförderte bAV durchgeführt werden kann. Damit wird ein wichtiger Impuls für die weitere Verbreitung der bAV gerade in diesem Bereich, in dem die Verbreitung der bAV tendenziell am geringsten ist, gesetzt.

Fachkräftemangel und Anreize für längeres Arbeiten

Bezug vorzeitiger betrieblicher Altersrenten bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente soll möglich sein, es soll jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zu Teilbetriebsrenten geben.

Dementsprechend bleiben Ausscheideklauseln für den Bezug vorzeitiger betrieblicher Altersrenten arbeitsrechtlich möglich.

Zulassung von Pensionskassenleistungen auch bei nur teilweisem Wegfall von Erwerbseinkommen.

Klarstellung für Wertguthaben bei Zeitwertkonten, dass auch bei vorzeitigem Bezug einer gesetzlichen Altersrente eine Entsparung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht wird.

Änderungen bei der Insolvenzsicherung

Es werden Regelungen zur Digitalisierung des PSVaG eingeführt.

Bei der Finanzierung einer bAV über einen Pensionsfonds mit nicht-versicherungsförmigem Pensionsplan erfolgt Im Kern eine Rückkehr zur ursprünglichen Rechtslage, nämlich dass bei Insolvenz des Arbeitgebers eine Übertragung von Versorgung und Sicherungsvermögen auf den PSV erfolgt. Die frühere Möglichkeit, dass der Pensionsfonds die Durchführung mit Genehmigung der BaFin anstelle des PSV vornehmen darf, findet sich im aktuellen Entwurf nicht, wäre jedoch noch wünschenswert, um alle praktisch relevanten Fragestellungen abzudecken.

Praktische Erleichterungen für die Beendigung von bAV-Systemen

Erleichterungen für die Abfindung von bAV-Anwartschaften sind vorgesehen durch Erhöhung der Abfindungsgrenze von 1% auf 2% der BBG, falls der Arbeitnehmer zustimmt und diese Abfindung dann in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

Ein erheblicher Beitrag zur rechtssicheren Liquidation von Pensionskassen ist die arbeitsrechtliche Fiktion der Abfindung der bAV für die Trägerunternehmen, wenn die Liquidation einer Pensionskasse erfolgt ist.

Verbesserungen bei der Finanzierung der bAV über EbAV‘s

Bei Pensionskassen soll es Änderungen im Rahmen der Anlagevorschriften und – für regulierte Einrichtungen – auch der Kapitaldeckungsvorschriften inkl. der temporären Zulässigkeit von Unterdeckungen geben.

Sozialversicherungsrechtliche Flankierung von Sonderzahlungen an kapitalgedeckte Pensionskassen, wie es sie in der SvEV bereits für umlagefinanzierte Pensionskassen gibt.

Für Pensionsfonds wird generell die Möglichkeit von Ratenzahlungen ins Gesetz aufgenommen – vor allem auch im Bereich der bisherigen fondsförmigen Verrentung nach § 236 Abs. 3 VAG ist dies neu und geht über eine gesetzliche Klarstellung hinaus.

Nicht aufgegriffene Änderungswünsche

Bedauerlich ist, dass es nicht der große Wurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung in ihrer vollen Breite durch Umsetzung der immer wieder adressierten Änderungswünsche geworden und damit auch keine wirkliche Förderung der klassischen bAV erfolgt ist. Die Themen, die nicht aufgegriffen werden, sind bedauerlicherweise vielfältig und praktisch enorm wichtig:

Man hätte sich gewünscht, dass nach der Entscheidung des BVerfG die Politik das Thema Rechnungszins in § 6a EStG angeht.

Themen wie die Grenzbeträge des § 3 Nr. 63 EStG oder auch die sozialversicherungsrechtliche Doppelverbeitragungsthematik finden sich im Referentenentwurf ebenfalls nicht.

Die gesamte Diskussion rund um Garantien, insbesondere bei der Beitragszusage mit Mindestleistung, wurde nicht aufgegriffen.

Auch eine Regelung zu arbeitsrechtlichen Grundsätzen bei der Neuordnung von Versorgungszusagen fand keinen Eingang in den Referentenentwurf, sondern bleibt weiterhin der Rechtsprechung überlassen.

Auch bei diesem Punkten werden künftige gesetzgeberische Verbesserungen notwendig sein, um die Rahmenbedingungen der bAV in ihrer vollen Breite zu verbessern und damit auch die Vorteile der klassischen bAV bei der weiteren Verbreitung der bAV für die Praxis noch besser nutzbar zu machen.

Erste Bewertung der Änderungen

Es ist wie erwartet eine Änderungsgesetzgebung, die nur an einigen wichtigen Stellen ansetzt.

Positiv sind die Verbesserungen beim Sozialpartnermodell zu bewerten, die die breitere Nutzung dieses Instruments in der Praxis erleichtern.

Auch die Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung sind ein wichtiger Verbesserungsschritt und verdienen Anerkennung angesichts der aktuell schwierigen Haushaltslage. Bereits heute (Stand: 2022) nehmen über 94.000 Arbeitgeber mit Jahresbeiträgen von in Summe ca. 700 Mio EUR diese Möglichkeit einer geförderten arbeitgeberfinanzierten bAV für ihre Mitarbeitenden in Anspruch. Die Änderungen in diesem Bereich haben das Potential, nochmals deutlich einen Push auf dieses durch das BRSG erstmals eingeführte Element einer Förderung genau der Mitarbeitenden zu bringen, für die Entgeltumwandlung häufig finanziell nicht möglich ist.

Bemerkenswert ist zudem, dass die bAV in diesen gesetzgeberisch jetzt nochmals stark geförderten Elementen das Prinzip lebenslanger Leistungen als Voraussetzung für staatliche Förderungen weiterverfolgt. Zugleich werden sinnvolle Kapitalisierungserleichterungen beim Sozialpartnermodell, bei der Liquidation von Pensionskassen und bei Pensionsfonds zugelassen, dies stärkt die bAV in diesen Bereichen.

Ein gewisser Systembruch ist zu konstatieren bezüglich des Elements, dass höhere Abfindungen zwar möglich gemacht werden, jedoch nur, wenn die Abfindungsbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden – diese Durchmischung von Elementen der 2. Säule mit der 1. Säule der Alterssicherung sollte jedenfalls auf solche vergleichsweise geringfügigen Sachverhalten beschränkt bleiben.

Abschließend ist noch eine zentrale Grundentscheidung hervorzuheben: es wird für die bAV vom Gesetzgeber weiterhin das Prinzip der Freiwilligkeit verfolgt und kein Obligatorium – in Anbetracht der Diskussion rund um das BRSG in 2017 und trotz seitdem lediglich stagnierender bAV-Verbreitung ein bemerkenswertes Angebot an die Unternehmen, auf der jetzt neu geschaffenen Basis doch noch einmal die Verbreitung der bAV selbst in die Hand zu nehmen.

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Ziel ist die gemeinsame Entwicklung von innovativen KI-Lösungen mit Fokus auf den Rechtsberatungs- und Compliance-Markt

Die Kombination aus Innovation und multifunktionaler, globaler Marktexpertise soll die Verbreitung und Nutzung von KI-Lösungen vorantreiben

Die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC Deutschland und Aleph Alpha, eines der führenden Unternehmen im Bereich generativer KI in Europa, haben die Gründung eines Joint Venture bekannt gegeben. Ziel ist es, gemeinsam innovative Lösungen durch den Einsatz von generativer Künstlicher Intelligenz im Rechtsberatungs- und Compliance-Markt zu entwickeln. Das Joint Venture firmiert unter dem Namen creance.ai und soll mit seinen Produkten Unternehmen im Umgang mit komplexen rechtlichen Vorgaben unterstützen.

Die langjährige Beratungserfahrung im Bereich Compliance & Legal Services sowie das Verständnis um den Transformationsdruck gepaart mit den innovativen generativen KI-Technologien von Aleph Alpha sollen dazu führen, zunehmende gesetzliche Anforderungen nachhaltig und effizient umzusetzen. Die erste KI-Lösung von creance.ai ist auf die EU-Verordnung Digital Operational Resilience Act (DORA) ausgerichtet und wird Kunden dabei unterstützen, das Third-Party Risk Management als Teil der DORA-Anforderungen umzusetzen. Die Lösung hilft bei der Komplexitätsreduktion und effizienten Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben.

„Das Joint Venture ist wegweisend für die durchgreifende Transformation des Legal- und Compliance-Marktes: Durch die Verbindung von erstklassiger KI-Technologie und fundierter, globaler Beratungsexpertise können wir unsere Beratungskunden künftig noch besser dabei unterstützen, komplexe Herausforderungen in disruptiven Zeiten zu meistern. Ziel ist es, sukzessive weitere Anwendungsbereiche zu erschließen und die KI-Lösungen von creance.ai als Standardtools im Bereich Recht und Compliance zu etablieren”, so Björn Viebrock,Mitglied der Geschäftsführung von PwC Deutschland und Leiter des Bereichs Tax & Legal Solutions.

„Das Wissen und die Umsetzung von rechtlichen, ethischen und organisatorischen Anforderungen und Rahmenbedingungen gehört zu den Kernaufgaben einer jeden Führungskraft. Die Flut neuer Normen, die Komplexität der Organisationen und die scheinbar unendlichen Datenmengen in Verbindung mit einem gravierenden Mangel an verfügbaren Experten machen dies zu einer fast unmöglichen Herausforderung. Hier führt unsere Technologie zu einer Umgestaltung der Compliance-Wertschöpfungskette und verändert das Zusammenspiel, indem sie nicht nur Ressourcen bündelt, sondern auch für mehr Transparenz bei einigen der komplexesten Probleme sorgt und gleichzeitig die Menschen stärkt“, so Jonas Andrulis,Gründer und CEO von Aleph Alpha.

Mithilfe von individuell konzipierten Lösungen soll creance.ai künftig die Möglichkeit geben, Effizienzen zu steigern, Kosten zu senken und Chancen der Digitalisierung besser zu nutzen. Das Joint Venture möchte maximale Flexibilität in einer sich fortlaufend verändernden regulatorischen Landschaft ermöglichen.

Über Aleph Alpha

Aleph Alpha ist ein deutsches KI-Unternehmen und wurde 2019 mit der Mission gegründet, KI-Basistechnologie für eine neue Ära der starken KI zu erforschen und zu entwickeln. Das Team aus internationalen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Innovatoren erforscht, entwickelt und implementiert transformative KI wie große KI-Sprach- und multimodale Modelle und betreibt das schnellste europäische kommerzielle KI-Rechenzentrum. Aleph Alphas generative KI-Lösungen können Unternehmen und öffentliche Institutionen dabei unterstützen, technologische Unabhängigkeit zu wahren, Daten zu sichern und vertrauenswürdige Lösungen aufzubauen.

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BGH -Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23

Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten erfolgt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Schadensersatzansprüche umfasst. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2016) lauten auszugsweise:

“§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid

Die A. kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach

a)in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

…”.

Der Kläger erwarb im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 39.790 €. Er beabsichtigt mit einer Klage gegen die Herstellerin, Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Er wirft ihr vor, die Verantwortlichen hätten das von ihm erworbene Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, insbesondere einem Thermofenster, ausgestattet und ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage mit Schreiben vom 16. Februar 2021 abgelehnt, weil weder ein Rechtsverstoß vorliege noch Erfolgsaussichten in der Sache bestünden.

Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht – im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Mai 2023 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und unter anderem festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Herstellerin aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs und der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 € zu tragen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versicherers zurückgewiesen. Erfolgt nach dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife eine Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union) zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (hier Dezember 2021), abzustellen. Treten aber – wie hier – zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall daher zu Recht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung ergangene, dem klagenden Versicherungsnehmer günstige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C- 00/21, EU:C:2023:229, NJW 2023, 1111 ff.) berücksichtigt, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen können.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 15. Mai 2023 festgesetzten Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 sowie der Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage nach der Behauptung des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund des behaupteten Thermofensters ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Annahme eines fälligen Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unvertretbar erschien. Zu diesem Zeitpunkt bedurften die Einzelheiten der Voraussetzungen und der Modalitäten eines solchen Schadensersatzanspruchs noch einer weiteren Klärung, die erst durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 erfolgte. Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergeben könnte, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht oder nur im geringeren Umfang zusteht, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, weil das Berufungsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nicht absehen konnte.

Vorinstanzen:

Landgericht Dortmund – Urteil vom 4. Januar 2023 – 7 O 20/22

Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 12. Juni 2023 – 6 U 22/23

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Einbruchspuren müssen nicht stimmig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17.04.2024 zum Geschäftszeichen IV ZR 91/23 die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung aufgrund von Einbruchdiebstählen gestärkt.

Im vorliegenden Fall forderte der Kläger als Erbe seines verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Der Kläger machte geltend, dass unbekannte Täter in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2016 in das versicherte Wohngebäude eingebrochen seien. Die Hausratversicherung hatte eine Zahlung verweigert, da das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nach ihrer Auffassung nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Streitig war insbesondere, wie sich die potenziellen Täter Zugang zu dem Gebäude verschafft haben, da die Spurenlage nicht stimmig war. Zwar haben sich an einem Fenster Hebelspuren befunden, allerdings befand sich das Fenster bei Eintreffen der Polizei in einer Kippstellung und hätte daher nicht aufgehebelt werden müssen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) hatten der Versicherung Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Der BGH hob das Urteil des OLG München hingegen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte nochmal klar, dass für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht alle Spuren widerspruchsfrei und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen müssen. Es reicht aus, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt wird, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn typische Einbruchspuren vorhanden sind, auch wenn nicht alle Spuren stimmig sind.

Der BGH betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines solchen Einbruchdiebstahls nicht überspannt werden dürfen. Versicherungsnehmern müssen Beweiserleichterungen zugutekommen, da es oft nicht möglich ist, den genauen Tatverlauf im Nachhinein zu rekonstruieren. Die dem Versicherungsnehmer zustehenden Beweiserleichterungen sind darauf ausgelegt, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darstellt, selbst wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Das Einbruchspuren ggf. nicht stimmig sind und bspw. auf einen vorgetäuschten Einbruch hinweisen, muss die Versicherung beweisen. Die Versicherung und gerade nicht der Versicherungsnehmer trägt dann aber auch das Risiko, diesen Beweis nicht zur Überzeugung eines Gerichtes führen zu können.

„Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing der berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte PartGmbB „Es stellt nochmal klar, dass sie in Fällen von Einbruchdiebstählen nicht durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden dürfen.“

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, sehr geehrte Versicherungsmaklerinnen und Makler,

dieser Newsletter von unserem Kollegen Rechtsanwalt Fabian Kosch beschäftigt sich dieses Mal weniger mit außergewöhnlichen Sachverhalten und schwierigen juristischen Themen. Dennoch ist das Thema äußerst praxisrelevant und sollte Ihnen, die hoffentlich nur beruflich mit Autounfällen zu tun haben, einen kurzen Überblick geben, was unter dem Begriff „Werkstattrisiko“ zu verstehen ist. Außerdem muss das Thema wichtig sein, wenn der BGH sich diesem Themenkomplex an einem Tag mit fünf Entscheidungen widmet. Diese höchstrichterlichen Entscheidungen sollen nach der Einführung zum Werkstattrisiko im Folgenden für Sie kurz skizziert werden.

  1. Werkstattrisiko – was ist das eigentlich?

Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, welchen er selbst nicht zu verschulden hat, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur seines Kfz. Dies gilt auch dann, wenn die Werkstatt Positionen viel zu hoch abrechnet oder berechnet hat, die in Wirklichkeit gar nicht angefallen sind. Die Idee dahinter lautet, dass die Schadenbeseitigung in einem Umfeld passiert, in den sich der Geschädigte weder auskennt noch Einfluss auf diese Sphäre hat. Solange der Geschädigte also gutgläubig ist, soll dieses „Werkstattrisiko“ also den Schädiger – bzw. die Kfz- Haftpflicht treffen. Die überhöhten oder fehlerhaften Rechnungen sind also nicht das Risiko des Geschädigten.

Auch wenn Sie, als Versicherungsmakler, natürlich bei der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen Ihrer Kunden nicht unmittelbar tätig werden dürfen, sollte dieses Grundwissen nützlich werden können, wenn dieser Fall, welcher offenbar gar nicht so selten zu sein scheint, doch eintritt.

  1. Die Entscheidungen des BGH
  1. Geschädigter darf auf Seriosität der Werkstatt vertrauen (BGH, Urteil v. 16.1.2024, VI ZR 51/23)

Der Geschädigte darf bei Reparatur in einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er muss daher nicht zwangsläufig vor Reparaturauftrag ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen einholen, um die Schadenbeseitigung auf Grundlage des Gutachtens durchzuführen. Es ist demnach aber auch nicht pflichtwidrig, wenn der Geschädigte tatsächlich ein Sachverständigengutachten einholt und den Sachverständigen durch die Fachwerkstatt aussuchen lasse.

  1. Auch nicht durchgeführte Reparaturen sind ersatzpflichtig (BGH, Urteil v. 16.1.2024, VI ZR 253/22)

Der BGH billigt dem Geschädigten auch Ersatz von Reparaturkosten, die der Geschädigte bezahlt hat, obwohl die Fachwerkstatt diese Reparaturen entgegen dem Auftrag gar nicht durchgeführt hat. Denn auch dann finde die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Voraussetzung ist allerdings, dass die unterbliebene Reparatur für den Geschädigten nicht erkennbar war, da er andernfalls nicht schutzwürdig ist.

  1. Ersatzanspruch schon vor Rechnungszahlung (BGH, Urteil v. 16.1.2024, VI ZR 266/22)

Hat der Geschädigte die überhöhte Werkstattrechnung nicht oder nicht vollständig beglichen, so muss berücksichtigt werden, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Es wäre schlichtweg kein Anspruch vorhanden, welcher auf den Schädiger übergehen könnte. Der Geschädigte stünde demnach besser, da er sowohl den vollen Schadenersatz vom Schädiger erhalten habe als auch die überhöhte Rechnung nicht vollständig beglichen habe. Dies ist dem deutschen Schadenersatzrecht jedoch fremd. Der Geschädigte soll durch den Unfall nicht besser stehen als vorher. Der Schädiger stünde demnach sogar ausdrücklich schlechter, da er zum einen die überhöhte Rechnung durch den Schadenersatz an den Geschädigten vollständig ausgeglichen habe, er sich den zu viel gezahlten Anteil mangels übergegangenen Anspruchs jedoch nicht von der Werkstatt zurückholen kann.

Deshalb kann der Geschädigte auch nur die Zahlung des überschüssigen Honorars an die Werkstatt verlangen und eben gerade nicht an sich selbst. Der Geschädigte hat dann Zug-um-Zug die Schadenersatzansprüche gegen die Werkstatt abzutreten.

  1. Rechte aus Werkstattrisiko nicht an Dritte abtretbar (BGH, Urteile v. 16.1.2024, VI ZR, 38/22 und 239/22)

Das Recht des Geschädigten, sich vor Begleichung der Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, ist nach der Entscheidung des BGH nicht auf Dritte abtretbar. Dies würde den schützenswerten Interessen des Schädigers entgegenstehen, dass der Geschädigte selbst Gläubiger des Schädigers sei. Allein im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten sei für den Schädiger die Durchführung des Vorteilsausgleichs gesichert, da hierfür der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die abzutretenden Ansprüche gegen die Fachwerkstatt in einer Hand, entsprechend beim Geschädigten liegen müssten.

III. Zusammenfassung

Die Rechte aus dem sog. Werkstattrisiko gehen weit, aber nur soweit der Geschädigte tatsächlich auch gutgläubig ist. Ein Verkehrsunfall führt für den Geschädigten häufig zu Stress und nicht unerheblichen Kosten. Gerade die Ungewissheit, ob die Kosten denn nun tatsächlich erstattet werden, ist für viele Betroffene belastend. Der BGH stärkt hier den Unfallopfern zumindest etwas den Rücken, in dem das finanzielle Risiko der falschen, zu teuren oder gar nicht durchgeführten Reparatur dem Schädiger (und der Kfz-Haftpflichtversicherung) aufgebürdet wird. Dies ist auch Interessengerecht, da gerade die Kfz- Haftpflichtversicherungen Experten auf diesem Gebiet sind (oder zumindest sollten sie es sein).

Für Rückfragen steht Herr Rechtsanwalt Kosch gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr, Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Auch bei einer Parkinsonerkrankung besteht keine spontane Anzeigepflicht.

Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Versicherungsnehmer auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an M. Parkinson “spontan” anzugeben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Beschluss vom 21. März 2024 zum Geschäftszeichen: 4 U 1975/23 entschieden und damit nochmal klargestellt, dass Versicherungsnehmer grundsätzlich nur verpflichtet sind, die im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen zu beantworten.

Im entschiedenen Fall beantragte der Kläger 2022 Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei kam heraus, dass er bereits 2015 an Parkinson erkrankt war und diese Krankheit nicht im Versicherungsantrag angegeben hatte. Die Versicherung nahm das zum Anlass, die Anfechtung der Versicherung zu erklären und die Versicherungsleistung zu verweigern.

Im Versicherungsantrag hatte sie aber lediglich folgende abgekürzte Gesundheitsfragen gestellt:

„(…) Hiermit erkläre ich,

– dass ich zur Zeit voll arbeitsfähig bin und dass ich in den letzten 2 Jahren nicht länger als 2 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war und

– dass in diesem Zeitraum auch keine der folgenden Erkrankungen bei mir festgestellt oder behandelt wurde: Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Zucker und Lebererkrankungen, psychische Erkrankungen, HIV-Infektion/Aids, Erkrankungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates (z.B. Rücken, Knie, Hüfte). (…)“

Aus diesem Grund führte das OLG aus, dass ein Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen zwar grundsätzlich erschöpfend beantworten müsse. Er darf seine Antworten weder auf bestimmte Krankheiten oder Schäden beschränken noch sonst eine wertende Aussage treffen. Allerdings betrifft das nur solche Gesundheitsfragen, nach denen die Berufsunfähigkeitsversicherung in Textform gefragt hat. Ist, wie im vorliegenden Fall, nicht nach neurologischen Krankheiten gefragt, dann kann sich der Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass er auch nach Treu und Glauben nicht ungefragt (spontan) auf solche Krankheiten hinweisen muss. Eine solche spontane Anzeigepflicht bestehen nur bei ungewöhnlichen Krankheiten, wozu aber eine Parkinsonerkrankung nicht gehöre.

Damit konnte die Berufsunfähigkeitsversicherung jedenfalls wegen der verschwiegenen Parkinsonerkrankung nicht den Vertrag anfechten.

„Die richtige Beantwortung von Gesundheitsfragen ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung. Daher ist es gut, dass das OLG Dresden einerseits zwar die Bedeutung einer richtigen Beantwortung betont, andererseits aber auch klare Grenzen aufzeigt.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte aus Berlin.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Haben Sie einen Anspruch, wenn von Ihrer E-Mailadresse eine gefälschte Rechnung verschickt wird?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, sehr geehrte Versicherungsmaklerinnen und Makler,

seit geraumer Zeit stellen sich Unternehmer zur Vermeidung von Haftungsansprüchen die Frage „Welchen ausreichenden Sicherheitsstandard hat mein Unternehmen beim Austausch von Datensätzen, z.B. E-Mails, im Geschäftsverkehr einzuhalten?“

Auch die Gerichte haben sich vermehrt mit den Sicherheitsanforderungen beim Versand von geschäftlichen E-Mails und sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen bei (vermeintlichen) Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen zu befassen. Exemplarisch möchten wir Ihnen daher ein sehr lesenswertes aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.07.2023 Az.: 19 U 83/22 vorstellen, in dem sich das Gericht mit den Anforderungen an die Sicherheitsanforderungen beim Versand von geschäftlichen E-Mails ausführlich zu befassen hatte. Dies ist auch nicht nur für Inkassomakler interessant.

Der dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.07.2023 Az.: 19 U 83/22 zugrunde liegende Sachverhalt:

Die Parteien schlossen am 8. Oktober 2021 – die Klägerin als Verkäuferin, die Beklagte als Käuferin – einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Daimler Typ E200T zum Preis von 13.500 EUR. Am selben Tag um 11:44 Uhr schickte der Geschäftsführer der Klägerin die Rechnung auf Wunsch der Beklagten als Anhang zu einer E-Mail an deren Geschäftsführer. Im Kopfbereich der Rechnung sowie in der Fußzeile war ein Konto bei der Sparkasse T. als Empfängerkonto angegeben. Um 11:46 Uhr erhielt der Geschäftsführer der Beklagten eine weitere E-Mail von der E-Mail-Adresse der Klägerin mit einer neuen Rechnung im Anhang. Hierin war – nur in der Fußzeile, der Kopfbereich wies unverändert das vorgenannte Konto der Klägerin bei der Sparkasse T. aus – ein anderes Empfängerkonto – nunmehr bei der S-Bank in Berlin – eines Kontoinhabers P. D. angegeben.

Die Beklagte überwies 13.500 EUR auf das letztgenannte (falsche) Konto. Später forderte die Klägerin die Beklagte dann zur Zahlung auf. Dabei stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail aufgrund eines „Hackerangriffs“ von einer unbefugten dritten Person versandt worden war; das in der Fußzeile der dieser E-Mail angehängten Rechnung angegebene Konto war keines der Klägerin. Deshalb wollte die Klägerin weiterhin die Zahlung, während die Beklagte meinte, sie habe doch schon die Zahlung für den PKW geleistet.

Die Klägerin hat ihr E-Mail-Konto beim kommerziellen Anbieter W. Es ist mit einem Passwort geschützt, das zwei Personen im gesamten Betrieb der Klägerin bekannt war und alle zwei bis vier Wochen durch eine der beiden Personen geändert und der anderen mündlich mitgeteilt wurde. Computer und Software der Klägerin sind über die Windows Firewall geschützt, die regelmäßig aktualisiert wird. Darüber hinaus sind Computer und Software über die Vollversion von „X.-Internet-Security“ geschützt.

  1. Urteil des OLG Karlsruhe

Das Urteil des OLG Karlsruhe sprach der Klägerin, also der Verkäuferin, die volle Kaufpreisforderung zu, wobei der Beklagten im direkten Gegenzug kein Schadensersatzanspruch zugestanden wurde, den sie (die Beklagte) der Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe dieser Forderung entgegenhalten könnte, obwohl sie (die Beklagte) bereits die Kaufpreiszahlung geleistet hatte.

Die unstreitig bestehende Kaufpreisforderung sei nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht durch Erfüllung, also Zahlung, gemäß § 362 BGB erloschen. Durch die Überweisung auf das Konto eines Dritten sei nicht der geschuldete Leistungserfolg eingetreten. Diese Ansicht überzeugt, wenn nicht ein Verschulden der Verkäuferin zu berücksichtigen ist.

Das Gericht hatte sich daher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Klägerin beim Versand der 2. Mail mit der ge- bzw. verfälschten Rechnung eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, die dem Anspruch der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises als Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden kann. Denn die E-Mail wurde mit der gefälschten Rechnung vom Account der Klägerin versandt. Hatte diese alles Erforderliche getan, um einen Schaden beim Empfänger zu vermeiden?

  1. Konkret einzuhaltende Sicherheitsanforderungen?

Das Hauptaugenmerk der folgenden Ausführungen soll daher daraufgelegt werden, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails zwischen Parteien im Geschäftsbereich eingehalten werden müssen, um eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versenders zu vermeiden.

Aufgrund der Tatsache, dass zwischen den Parteien keine konkreten Absprachen bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen beim Versand der E-Mails mit dem Anhang der Rechnungen getroffen wurden und gesetzliche Vorgaben für den Versand von geschäftlichen E-Mails nicht existieren, ist bezüglich der Sicherheitsvorkehrung laut juristischer Literatur und Rechtsprechung auf die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit abzustellen (vgl. Riem/Meier, MMR 2020, 571, 573). Hierbei muss bei den nachfolgend dargestellten Sicherheitsmechanismen zudem beachtet werden, ob der Absender bzw. der Empfänger der E-Mail einen eigenen Server betreibt oder sich eines kommerziellen Anbieters bei dem Versand der E-Mails bedient, also überhaupt Einfluss auf die von einem kommerziellen Anbieter eines E-Mail-Postfachs genutzten Sicherheitsmechanismen nehmen konnte bzw. der E-Mail-Postfach einer Person die selbigen Voraussetzungen eines der folgenden Sicherheitsmechanismen aufweist, wie die Person mit der auf elektronischem Wege kommuniziert wird. Wichtige Hinweise für die Einhalten der allgemein im Rechtsverkehr zu erwartenden Sicherheitserwartungen bietet dabei auch das Bundesamt für Sicherheit- und Informationstechnik (https://www.bsi.bund.de/dok/11486416).

Klarstellend wies das OLG Karlsruhe zutreffend darauf hin, dass die Datenschutz-Grundverordnung vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann, da diese nur für die Verarbeitung von Informationen gilt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (Art. 1 DSGVO).

  1. Sender Policy Framework (SPF)

Die Beklagte hielt die Klägerin für verpflichtet, das Verfahren Sender Policy Framework (SPF) anzuwenden.

Laut öffentlich zugänglichen Quellen – die Informationen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (im Folgenden: BSI), abrufbar unter

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_mail_server_studie_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 – handelt es sich beim Verfahren Sender Policy Framework um ein Verfahren, mit dem geprüft werden kann, ob der sendende E-Mail-Server berechtigt ist, für die Domäne E-Mails zu verschicken. Endnutzer wie die Klägerin, die selbst keinen E-Mail-Server betreiben, haben mithin auf die Verwendung des Verfahrens überhaupt keinen Einfluss. Eine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs an ein Unternehmen wie die Klägerin, das seinen E-Mail-Verkehr über einen Diensteanbieter abwickelt, auf Anwendung des SPF-Verfahrens kann daher nicht bestehen.

  1. Verschlüsselung der pdf-Datei

Dass eine Verschlüsselung von pdf-Dateien im geschäftlichen Verkehr außerhalb des Austauschs besonders sensibler Dateien, die beispielsweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, üblich wäre, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Eine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs bestehe daher ohne Weiteres laut Auffassung des OLG Karlsruhe nicht. Hinzu kam, dass im Fall der Verschlüsselung der Datei die Klägerin und die Beklagte ein Passwort hierzu hätten austauschen müssen, was vorliegend nicht geschehen war. Die Beklagte hatte also bei Erhalt der ge- oder verfälschten Rechnung Kenntnis davon, dass die Datei nicht durch Verschlüsselung gesichert war. Bereits dieser Umstand, dass erkennbar eine derartige Sicherheitsmaßnahme nicht getroffen war, stand der Annahme einer insoweit vorliegenden Pflichtverletzung der Klägerin entgegen.

III. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Auch zu diesem Verfahren konnte laut Vortrag der Beklagten erwartet werden, dass es in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein soll. Das BSI empfiehlt zwar für E-Mails die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, äußert aber gleichzeitig die Einschätzung, dass diese bisher nur sehr selten eingesetzt werde.

Dies steht einer entsprechenden allgemeinen Sicherheitserwartung des Verkehrs entgegen und bei den vorliegend versendeten Daten handelt es sich auch nicht um solche, bei deren Versand – wie etwa im Fall von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – ohne gesonderte Absprache erhöhte Anforderungen zu stellen wären. Hinzu kommt, dass die Verwendung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht vom Versender einer E-Mail allein durchgeführt werden kann. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass ihr eigenes System die Voraussetzungen für den Empfang von Ende-zu-Ende-verschlüsselten Nachrichten erfüllt hätte.

  1. Transportverschlüsselung

Die Beklagte hielt die Klägerin schließlich für verpflichtet, das Verfahren der Transportverschlüsselung anzuwenden. Angaben dazu, weshalb dieses Verfahren in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein sollte, wurden jedoch im Verfahren nicht gemacht.

Ausweislich der öffentlich zugänglichen Informationen des BSI handelt es sich bei der Transportverschlüsselung um einen Prozess, bei dem der Inhalt der Übermittlung zwischen Absender und E-Mail-Anbieter, zwischen zwei E-Mail-Anbietern und zwischen E-Mail-Anbieter und Empfänger verschlüsselt wird, wobei dieser automatisiert abläuft und in der Regel keine Aktion des Absenders oder Empfängers erfordert.

Bei der Übertragung der E-Mails kam vorliegend das sogenannte SSL/TLS-Protokoll zum Einsatz. Dabei handele es sich um einen Verschlüsselungsstandard, der die E-Mails auf dem Transportweg sichere. Eine Transportverschlüsselungen der vorstehend beschriebenen Art liegt daher laut Auffassung des OLG Karlsruhe vor. Den Angaben des E-Mail-Betreibers, von dem aus die ge- bzw. verfälschte Rechnung versendet wurde, war weiter zu entnehmen, dass die Transportverschlüsselung nur im Verbund der dort genannten Anbieter zur Anwendung kommt, also bei E-Mails, die zwischen E-Mail-Konten dieser Anbieter versendet werden. Der eigene Server der Beklagten erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Es war auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Transportverschlüsselung an Umständen gescheitert wäre, die in der Sphäre der Klägerin liegen.

  1. Interner Schutz der E-Mail-Konten, des Computers und der genutzten Software

Auch weitere, von der Beklagten nicht ausdrücklich geltend gemachte Pflichtverletzungen der Klägerin, waren nicht ersichtlich. Das OLG Karlsruhe sah in der Art des von der Klägerin verwendeten Passwortes fürs E-Mail-Konto, dem Personenkreis, der davon Kenntnis hatte und deren regelmäßiger Änderung sowie der Nutzung einer aktuellen Virensoftware und Firewall getroffen, keine Pflichtverletzung im Bereich des Passwortschutzes sowie des allgemeinen Schutzes der von der Klägerin verwendeten Computer.

  1. Ergebnis

I.

Festzuhalten bleibt zunächst, dass das OLG Karlsruhe einer in der Rechtsprechung anzutreffenden Auffassung (LG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 – 7 O 71/16; Urteil wurde nicht veröffentlicht) dahingehend entgegengetreten ist, dass der Verwender einer E-Mail-Adresse jeden Missbrauch durch Dritte vollständig ausschließen müsse. Dies sei nach der Auffassung des OLG Karlsruhe schon wegen der zahlreichen und sich ständig weiter entwickelnden Angriffsmöglichkeiten zu weitgehend. Diese Ansicht ist sachgerecht, da die Haftung des Verwenders einer E-Mail-Adresse für Pflichtverletzungen nur so weit gehen kann, wenn der zugrunde liegende Hacket-Angriff aus der von dem Verwender beherrschbaren Sphäre stammt. Die Gründe für die einschränkende Haftung hat das OLG Karlsruhe vorstehend prägnant und präzise herausgearbeitet und verdient insgesamt Zustimmung. Es wird abzuwarten sein, wie die obergerichtliche Rechtsprechung solche und ähnliche Fälle in Zukunft lösen wird. Erste Urteile des BGH werden jedenfalls nicht mehr lange auf sich warten lassen. Wie auch in diesem Fall setze sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob dem Geschädigten – unterstellt, es ließe sich theoretisch ein Schadenersatzanspruch bejahen – ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung nach § 254 BGB anzulasten sei. Die Beantwortung dieser Frage hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und dürfte immer dann zu diskutieren sein, wenn die ge- bzw. verfälschte Rechnung auffallende Unregelmäßigkeiten (z.B. Rechtschreibfehler, unbekanntes/-er Konto-(inhaber)) enthält.

II.

Ein weiteres Beweisproblem wird sicherlich auf die Geschädigten und Anspruchsstellenden von Schadensersatzansprüchen zukommen. Die Darlegungs- und ggf. Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie für die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden liegt bei dem Geschädigten als demjenigen, der den Anspruch geltend macht. Den Ausführungen des OLG Karlsruhe kann zudem entnommen werden, dass es am Nachweis der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden fehlte. Es konnte nicht geklärt werden, wie es tatsächlich dazu kam, dass die zweite E-Mail mit der ge- oder verfälschten Rechnung die Beklagte erreichte. Ein erfolgreicher Angriff auf die Sphäre der Klägerin könne zwar angenommen werden, wodurch dieser Angriff hervorgerufen worden sein könnte – und dies dürfte, wenn eine Pflichtverletzung seitens des Verwenders des betroffenen E-Mail-Postfachs anders als in dem vorliegenden Fall anzunehmen ist, oftmals der streitentscheidende Punkt in einem Verfahren sein. Vorliegend bleib dieser Umstand im Hinblick auf die unbekannte Vorgehensweise des oder der unbekannten Dritten gänzlich unklar. Es zeichnet sich nach unserem Dafürhalten bereits jetzt ab, dass den Geschädigten die Beweisführung bzgl. der genauen Hintergründe eines Hackerangriffs und des Beruhens des Schadens auf diese Pflichtverletzung – auch unter Berücksichtigung der oft undurchsichtigen und im Verborgen ablaufenden Prozesse – oftmals nicht gelingen wird.

III.

Ein weiteres Problem dürfte die Frage nach einer ausreichenden Cyberversicherung für betroffenen Unternehmen sein. Leider lässt sich in der Versicherungswirtschaft die Tendenz feststellen, dass viele Versicherer diese Art von Cyberangriffen aus dem Versicherungsschutz ausschließen bzw. nur gegen Entrichtung einer hohen Sonderprämie mitversichern. Dies sollten Versicherungsmakler genau prüfen und klären, da diese Schadenfälle durch Hackerangriffe keine Seltenheit sind.

IV.

Im Ergebnis können wir daher nur empfehlen, dass firmeninterne IT-System auf ausreichenden Virensoftware- und Firewallschutz von einer Fachperson überprüfen zu lassen und die in Ihrem Unternehmen zum Einsatz kommenden E-Mail-Postfächer im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen und vom BSI empfohlenen Sicherheitsmechanismen eindringlich überprüfen zu lassen. Dies gilt sowohl bei der Verwendung von eigenen, als auch für die Verwendung von kommerziellen Anbietern eines E-Mail-Servers. Nur wenn Sie auf dem „Stand der Technik“ sind, kann Ihnen nicht der Vorwurf gemacht werden, dass Ihnen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei und Ihre berechtigte Forderung deshalb nicht (erneut) vom Schuldner zu erfüllen ist.

V.

Natürlich ist der Vorgang auch für den hiesigen Käufer sehr ärgerlich. Er muss den Rechnungsbetrag folglich zweimal bezahlen, obwohl er die Rechnung per E-Mail vom Verkäufer erhielt. Wenn Sie Rechnungen anweisen, seien Sie also in solchen Fällen stets sehr umsichtig. Nie an fremde Kontoinhaber oder ausländische Konten Zahlungen leisten, ohne dass der Zahlungsempfänger dies ausdrücklich vorher bestätigt. Sonst kann es schnell dazu kommen, dass Sie den Rechnungsbetrag zweimal zahlen müssen!

Mit frühlingshaften Grüßen

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen, mit denen Krankenversicherer den Umfang einer Beitragserhöhung limitieren, entschieden. Danach bleibt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nachkalkulation, die zu einer Beitragserhöhung führt, unabhängig davon wirksam, ob die – nachgelagerte – Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Limitierungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger wendet sich gegen Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hält, und klagt daher unter anderem auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert, aber ebenfalls unter anderem die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung festgestellt und die Beklagte zur Rückzahlung der darauf gezahlten Prämienanteile verurteilt. Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten, während sich der Kläger mit der Anschlussrevision gegen die zeitliche Beschränkung der Feststellung wendet, dass er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts, das die Prämienanpassung für materiell unwirksam gehalten hat, nicht bestätigt.

Eine Prämienanpassung vollzieht sich in zwei Schritten. Die Prämie wird zunächst anhand der geänderten Rechnungsgrundlagen neu kalkuliert; in einem Gerichtsverfahren hat der Versicherer zu beweisen, dass diese Nachkalkulation den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entspricht. In einem zweiten Schritt kann die Beitragserhöhung gemäß § 155 Abs. 2 VAG durch die Verwendung von Mitteln aus den Rückstellungen für Beitragserstattungen limitiert werden.

Bei einer gerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen sind lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten geeignet, einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab für die Limitierungsmaßnahmen zu begründen. Eine Motiv- oder Begründungskontrolle der vom Versicherer getroffenen Limitierungsentscheidung findet nicht statt. Die Fehlerhaftigkeit einer Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt. Diese führt lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann.

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, führt allerdings zu einer sekundären Darlegungslast des Versicherers. Er hat zu den Parametern, die der Limitierungsentscheidung zugrunde liegen, näher vorzutragen. Diese Darlegungslast beinhaltet jedoch nicht die Vorlage eines umfassenden, sich auf alle parallel mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckenden Limitierungskonzepts.

Die Revision hatte auf dieser Grundlage Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Klage darin stattgegeben worden war. Soweit es die Wirksamkeit der Prämienanpassung betrifft, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die Prüfung der Nachkalkulation der Prämie nachholen und, falls diese Prüfung keine Fehler ergibt, die Limitierungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs neu beurteilen kann. Die Anschlussrevision des Klägers führte aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen:

KG Berlin – Urteil vom 8. Februar 2022 – 6 U 88/18

LG Berlin – Urteil vom 24. Mai 2018 – 23 O 144/17

Maßgebliche Vorschriften:

  • 155 Versicherungsaufsichtsgesetz

(1) 1Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. 2Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. 3Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. 4In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. 5Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) 1Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen

  1. der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und
  1. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

2Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. 3Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

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Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Versicherungsmaklerinnen, liebe Versicherungsmakler,

heute möchten wir Sie auf ein interessantes Thema aufmerksam machen, welches auch für Ihre tägliche Praxis von Bedeutung sein kann.

  1. Dokumentationswirkung des Versicherungsscheines

Sie kennen das: Bestehen Unklarheiten über den Umstand, wer Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrages ist, so verschafft ein Blick in den Versicherungsschein schnell Klarheit. Der Versicherungsschein dokumentiert den Inhalt des Versicherungsvertrages und enthält daher auch die Angaben zum Versicherungsnehmer, also der Person, die durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet wird. Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine wichtige Ausnahme, wenn der Versicherungsnehmer in einer gültigen Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt. Denn dann kann die sogenannte „Schlüsselgewalt“ greifen.

  1. Die Schlüsselgewalt

Die Schlüsselgewalt ist ein familienrechtlicher Begriff und bezeichnet das Recht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie beitragen, auch mit Wirkung für den anderen Ehe- oder Lebenspartner durchzuführen. Geregelt ist dies in § 1357 BGB. Nach dieser Regelung werden durch Rechtsgeschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelt. Das Geschäft muss demnach auf die Bedarfsdeckung der Familie abzielen.

  1. Die Rechtsprechung des BGH

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 18.02.2018 (nachzulesen unter BGH, Urt. v. 28.02.2018 – XII ZR 94/17, r+s 2018,239) entschieden, dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein kann und somit unter die Schlüsselgewalt fällt. Der Abschluss des Versicherungsvertrages führt demnach zu einer Mitverpflichtung und zu einer Mitberechtigung des jeweils anderen Ehegatten. Es können daher beide Ehepartner die Leistungen aus dem Vertrag beanspruchen, sind aber auch beide verpflichtet, die Versicherungsprämie zu zahlen. Rechtlich haben beide Ehegatten gemeinsam die Stellung als Versicherungsnehmer inne, auch wenn nur einer von beiden der formale Vertragspartner (VN) nach dem Versicherungsschein ist.

  1. Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BGH

Aus der Rechtsprechung des BGH folgt, dass beide Ehepartner den Vertrag mit Wirkung für den anderen Ehegatten wirksam beenden können, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf. Aus der Rechtsprechung folgt aber auch, dass beide Ehepartner gemeinsam zur Zahlung der Prämien verpflichtet sind. Da diese Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, kommt es auch auf eine Kenntnis des Versicherers nicht an.

Das führt in der Praxis mitunter zu massiven Abwicklungsproblemen. Denn der Versicherer wird sich auf die im Versicherungsschein ausgewiesene Person verlassen und etwa im Falle des Prämienverzuges auch nur diese anmahnen. Wenn sich aber nun aus der Schlüsselgewalt die Stellung des Ehepartners als (Mit-) Versicherungsnehmer ergibt, müsste auch dieser angemahnt und auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hingewiesen werden. Denn bei mehreren Versicherungsnehmern ist die Mahnung an jeden von ihnen zu richten, und zwar auch dann, wenn diese unter der gleichen Anschrift wohnen. Dies hat die für den Versicherungsnehmer positive Folge, dass der Versicherer seiner Hinweispflicht nicht vollständig nachkommt und somit bei Eintritt des Versicherungsfalles trotz Zahlungsverzuges nicht leistungsfrei wird. Haben Sie das gewusst?

Wie ein Beschluss des OLG Hamm v. 23.01.2023 zeigt, kann sich die Schlüsselgewalt aber auch zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirken. In der Entscheidung (nachzulesen unter OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2023 – 6 U 107/21, r+s 2023,662) machte der Versicherungsnehmer nach der Entwendung seines Wohnmobiles Leistungen aus der Kaskoversicherung geltend. Der Versicherer kürzte die Leistungen und berief sich darauf, dass die Ehefrau des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Denn diese hatte das Wohnmobil bewusst unverschlossen zurückgelassen.

Eine Zurechnung des Verschuldens des Ehepartners scheidet nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zwar grundsätzlich aus. Das OLG Hamm stellt in seiner Entscheidung jedoch klar, dass sich der Versicherungsnehmer das Fehlverhalten seiner Ehefrau dann entgegenhalten lassen muss, wenn diese aufgrund der Schlüsselgewalt als (Mit-) Versicherungsnehmer anzusehen ist.

  1. Fazit

Die Anwendung der Schlüsselgewalt auf Versicherungsverträge bietet Chancen und Risiken zugleich. Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit Familienbezug sollten Sie daher an diese Rechtsprechung zur Schlüsselgewalt denken. Neben Kaskoversicherungen für das gemeinsame Familienfahrzeug ist hier vor allem auch an die Hausrat-, Gebäude- aber auch private Haftpflichtversicherung zu denken. Klarheit können Sie zwar dadurch schaffen, dass bereits bei Antragstellung beide Ehegatten als Versicherungsnehmer aufgeführt werden. Dann entsteht aber der Nachteil, dass beide VN sind und deren jeweiliges Fehlverhalten „wechselseitig“ den Leistungsanspruch im Versicherungsfall schmälern kann.

Ebenso kann aber auch explizit dargestellt und dokumentiert werden, dass ein Ehepartner nur sich verpflichten möchte und der Vertrag nicht der Bedarfsdeckung der Familie dient. Das kann beispielsweise die ungewollte, aber wirksame Kündigung des Partners verhindern, wenn der Versicherer hiervon auch Kenntnis bekommt. Andererseits kann dann bei Zahlungsverzug des VN nicht mehr eingewandt werden, der Partner hätte die Versicherungsprämie für den gemeinsamen Lebensbedarf gezahlt, wenn er denn eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung bekommen hätte. Dies würde die Leistungsfreiheit des Versicherers verhindern.

Die gesetzliche Regelung des Paragrafen 1357 BGB hat also eine starke Ausstrahlungswirkung auf die Einbeziehung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern in ein Versicherungsvertragsverhältnis. Wie in der Ehe: „Wie in guten, als auch in schlechten Zeiten …“.

Eigentlich kann von einem Versicherungsmakler nicht erwartet werden, dass er derartige gesetzliche Regelungen in der Beratung erläutert. Andererseits hat es noch nie geschadet mehr zu wissen als andere! Gerade, wenn der Kunde genau hierzu Fragen hätte.

Das dürfen Sie aber in der Beratung durchaus ansprechen und auch dokumentieren! Wichtig ist nur, dass auch der Versicherer gegebenenfalls von den Kundenwünschen informiert wird und die tatsächliche Sach- und Rechtslage nicht in einem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 1357 BGB steht. Denn grundsätzlich ist es durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, ob ein Versicherungsvertrag zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes der Familie dient. Wenn dies ausdrücklich nicht der Fall ist, müsste es gegebenenfalls dem Versicherer kommuniziert werden. Denn dann würde auch nicht der Ehepartner mit einmal (ungewollt) Vertragspartner werden oder könnte „eigene vertragliche“ Obliegenheiten verletzen. Denn dann wäre ein Fehlverhalten des Ehepartners grundsätzlich nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Judith Pötter, die diesen Artikel für Sie geschrieben hat, gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Mit familienrechtlichen Grüßen

Ihr, Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Von Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wirth Rechtsanwälte  

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 05.12.2023 zum Geschäftszeichen I-9 U 46/23 entschieden, dass auch die Anmietung eines Wohnmobils eine einem Hotel ähnliche Unterbringung sein kann. Es verurteilte unter anderem aus diesem Grund eine Wohngebäudeversicherung zur Zahlung von 86.400 €. Diesen Betrag hatten die Kläger bezahlt, um für etwa 1 Jahr ein Wohnmobil zu mieten, nachdem sie in ihrem Haus nicht mehr wohnen konnten.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Jahrhundertflut im Ahrtal am 15.07.2021, in deren Folge das Wohngebäude der Kläger stark beschädigt wurde. Für den Schaden bestand für die Kläger grundsätzlich Versicherungsschutz. Da zunächst unklar war, wie das Gebäude saniert werden kann, dauerten die erforderlichen Prüfungen und schlussendlich auch die Sanierungsarbeiten länger als gedacht. Die Kläger mieteten aus diesem Grund ab Dezember 2021 ein Wohnmobil, in dem sie während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund lebten.

In den Versicherungsbedingungen war zu der Erstattung von Unterbringungskosten Folgendes geregelt:

für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

Aus diesem Grund verlangten die Kläger von ihrer Wohngebäudeversicherung die Erstattung der Mietkosten in Höhe von 86.400 € (240 €/ Tag). Diese lehnte jedoch eine Erstattung mit dem Argument ab, dass bei der Anmietung eines Wohnmobils die Verschaffung einer Reisemöglichkeit im Vordergrund stehe und auch nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht genutzt werden konnte.

Dem erteilte das Oberlandesgericht aber eine Absage.

Es führte aus, dass auch bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehe, „dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken“. Dass man mit einem Wohnmobil auch reisen kann, ist für die Auslegung der Versicherungsbedingungen unerheblich. Damit sei auch ein Wohnmobil mit einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar. Außerdem sei klar gewesen, dass das Wohngebäude in dieser Zeit nicht, auch nicht teilweise hätte genutzt werden können. Jedenfalls war es nach Ansicht des OLG nicht zumutbar, in dem zwischenzeitlich von Schimmel befallen Haus mit einem etwa einjährigen Kind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren.

„Auch wenn der Fall einige Besonderheit aufweist, zeigt er deutlich, dass immer die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau geprüft werden müssen“, so Rechtsanwalt Strübing von Wirth Rechtsanwälte „Im Zweifel müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden, was per Gesetz jedenfalls im Ergebnis dann zugunsten von Versicherungsnehmern erfolgen muss.“

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Falschberatung bei Wechsel einer Krankenversicherung

Empfiehlt ein Vermittler den Wechsel einer privaten Krankenversicherung, muss er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und prämienrelevanten Unterschiede der bestehenden zu der angebotenen Versicherung verschaffen.

Macht er das nicht und weist er im Zuge der Umdeckung nicht darauf hin, dass die angebotene Krankenversicherung unter anderem kein Krankentagegeld enthält, haftet er nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.03.2023 zum Geschäftszeichen 12 U 268/22 seinem Kunden auf Schadenersatz.

Im entschiedenen Sachverhalt hatte ein Versicherungsmakler den Wechsel einer Krankenversicherung empfohlen. Seine Kundin folgte dieser Empfehlung und kündigte daraufhin die bestehende Krankenversicherung, inklusive des dort vereinbarten Krankentage- und Krankenhaustagegeldes. Später stellte sich heraus, dass die neue Krankenversicherung von Anfang an kein Krankentagegeld und auch kein Krankenhaustagegeld enthielt. Die Kundin behauptete nun, darüber von dem Versicherungsmakler nicht aufgeklärt worden zu sein und verlangte so gestellt zu werden, als wäre die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung nicht gekündigt worden. Damit bekam sie vor dem OLG Karlsruhe recht.

Dieses führte aus, dass bei der Umdeckung von Personenversicherungen besonders hohe Beratungspflichten bestehen und der oben beschriebene geordnete Überblick verschafft werden muss. Darüber hinaus hatte der Versicherungsmakler keine Beratungsdokumentation erstellt. Aus diesem Grund hätte nun er beweisen müssen, dass die Klägerin von ihm über den fehlenden Versicherungsschutz in der neuen Krankenversicherung aufgeklärt wurde. Diesen Beweis konnte er nicht führen und muss nun der Klägerin u.a. Krankentagegeld zahlen, wenn diese arbeitsunfähig wird.

„Leider ist eine fehlende Beratungsdokumentation erfahrungsgemäß eher die Regel als die Ausnahme.“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, „Dieses Urteil zeigt aber sehr deutlich, welche Konsequenzen eine fehlende Beratungsdokumentation haben kann und wir können genau aus diesem Grund nur immer wieder dringend empfehlen, die Beratung ordnungsgemäß zu dokumentieren.“

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Was es bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen zu beachten gilt

Zum 31.12. steht bei den meisten deutschen Unternehmen der Jahresabschluss an. Dabei müssen auch die Pensionsverpflichtungen für die Steuer- und Handelsbilanz ermittelt werden. Für international agierende Unternehmen (beziehungsweise deren Töchter) ist gegebenenfalls eine Bewertung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) erforderlich. Damit es beim diesjährigen Jahresabschluss keine bösen Überraschungen gibt, fasst Richard Breese, Aktuar (DAV), Sachverständiger IVS und Leiter Aktuarielle Services 1 bei der Longial, im Folgenden die Besonderheiten, die es zu beachten gilt, zusammen.

Gestiegener HGB-Rechnungszins

Laut aktuellen Prognosen der Longial beträgt der nach § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Diskontierung von Pensionsrückstellungen zu verwendende Zins zum 31.12.2023 1,83 Prozent (Zehn-Jahres-Durchschnitt) beziehungsweise 1,76 Prozent (Sieben-Jahres-Durchschnitt). Der letztgenannte Zins wird allerdings nur zur Ermittlung der Ausschüttungssperre bei Pensionsverpflichtungen genutzt. „Wir haben dieses Jahr erstmalig den Fall, dass der Rechnungszins im Vergleich zum letzten Bilanzstichtag gestiegen ist“, erläutert Richard Breese. „Zu diesem Stichtag entstehen damit erstmals Zinsänderungserträge, während in den letzten Jahren stets ergebniswirksame Aufwände aus der Änderung des Rechnungszinses in der Handelsbilanz auszuweisen waren.“

Zinsentwicklung nach IFRS/US-GAAP

Aufgrund der langjährigen Durchschnittsbildung steigt der handelsbilanzielle Zins in der Regel nur langsam an. Das aktuelle hohe Niveau der Marktzinsen wirkt sich hingegen direkt auf die Zinsen bei der Bewertung nach IFRS/US-GAAP aus. „Die Dynamiken an den Kapitalmärkten führen aktuell zu größeren Bewegungen der Marktzinsen. Der Rechnungszins zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen gemäß der International Accounting Standards (IAS 19) zum 31.12.2023 bewegt sich dabei in einer Größenordnung von 3,75 Prozent“, so Richard Breese. Im Vergleich zum Bilanzstichtag im Vorjahr (31.12.2022) ergibt sich daher ein Anstieg im Bereich von circa 0,5 Prozentpunkten.

Inflation und die Folgen für Rentenanpassungen

Die Europäische Zentralbank (EZB) rechnet für das Jahr 2023 mit einer relativ hohen Inflationsrate von über 5 Prozent. In den nächsten Jahren soll die Inflation nach Schätzungen der EZB jedoch kontinuierlich auf das langfristig angestrebte Niveau von 2 Prozent absinken. Für Rentenanpassungen der deutschen Betriebsrenten ist hingegen zumeist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) ausschlaggebend. Dieser sinkt aktuell ebenfalls und liegt derzeit bei einem Niveau von circa 4 Prozent, Tendenz weiter sinkend.

Aufgrund der hohen Duration von Pensionsverpflichtungen sollte der Rententrend auch entsprechend langfristig angesetzt werden. „Deshalb raten wir trotz der momentan hohen Inflation zu einer Festlegung des Rententrends zwischen 2 und 2,5 Prozent“, so Richard Breese. Sofern im Bestand noch eine Rentenanpassung auf Basis der Entwicklungen der letzten Jahre mit höheren Inflationswerten erfolgen muss, kann das in technischer Hinsicht bedeuten, dass in der mathematischen Bewertung der laufenden Renten ein entsprechender Anpassungsfaktor zusätzlich zum langfristig gewählten Rententrend berücksichtigt werden sollte.

Der PSV-Beitragssatz 2023

Nach Verlautbarungen des Aufsichtsrats des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) beläuft sich der Beitragssatz für das Jahr 2023 auf 1,9 Promille.

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Longial GmbH, Prinzenallee 13, 40549 Düsseldorf, Tel: +49 (0) 211 4937-7600, Fax: +49 (0) 211 4937-7631, www.longial.de

Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 05.10.2023 zum Geschäftszeichen 12 U 66/23 eine Gebäudeversicherung zum Schadenersatz verurteilt.

Diese muss nun 118.000 € und gegebenenfalls weitere Schäden zahlen, obwohl im Zeitpunkt des Leitungswasserschadens kein Versicherungsschutz mehr bestand.

Ausgangspunkt des Rechtsstreites war die Scheidung zweier Eheleute. Diese hatten vereinbart, dass im Zuge der Scheidung das Eigentum an dem Wohnhaus von der Ehefrau auf den Ehemann übergehen soll. Die Ehefrau war auch Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung. Lange vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch wandte sich der Ehemann daher an die Gebäudeversicherung und bat um Übertragung des Versicherungsvertrages auf ihn. Gegenüber dem Versicherungsvertreter äußerte er zudem die Befürchtung, dass seine Exfrau bis zur Eintragung im Grundbuch fällig werdende Versicherungsbeiträge nicht zahlen und dadurch der Versicherungsschutz gefährdet sein könnte. Trotz der so geäußerten Befürchtungen kümmerte sich der Vertreter nur um die Vertragsübernahme und die dafür erforderliche Zustimmung der Exfrau. Diese erfolgt ebenso wenig, wie die Zahlung der Versicherungsbeiträge. Die Gebäudeversicherung war im Zeitpunkt des Leitungswasserschadens aufgrund des Prämienverzuges daher leistungsfrei.

Allerdings haftet sie dem Kläger gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG auf Schadenersatz. Das OLG führte hierzu aus, dass sich aus den geäußerten Bedenken ein hinreichender Anlass im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG ergab, den Kläger auf die Möglichkeit zum Abschluss einer eigenen Gebäudeversicherung hinzuweisen. Laut dem OLG hatte der Kläger nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Versicherungsschutz aufrecht und dem Einfluss seiner Exfrau entziehen wollte. Gerade weil eine Vertragsübernahme von der Zustimmung der Exfrau abhing, hätte der Abschluss einer eigenen Gebäudeversicherung empfohlen werden müssen. Da Letzteres auch möglich war und beratungsgerechtes Verhalten vermutet wird, muss die Gebäudeversicherung nun doch für den Schaden aufkommen.

„Dieses Urteil zeigt, dass auch Versicherungsgesellschaften hohe Beratungspflichten haben können.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, „In Ausnahmefällen können solche Beratungspflichten sogar dann bestehen, wenn die Versicherung durch einen Makler vermittelt wurde. Daher sollten mit der Betreuung solcher Fälle immer Spezialisten beauftragt werden.“

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Die zeitlich befristete Übertragung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an minderjährige Kinder auf dem Wege des Nießbrauchs stellt keinen Missbrauch dar, wenn daraus keine weiteren steuerlichen Vorteile außer der Verlagerung der Einkunftsquelle entstehen. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 8/22)

Der Fall: Ein Elternpaar erwarb ein bebautes Gewerbegrundstück, das zum Teil an eine GmbH vermietet war. Später vermieteten sie das gesamte Grundstück an die GmbH. In der Folgezeit räumten die Eltern ihren minderjährigen Kindern den unentgeltlichen Nießbrauch an den Einnahmen aus dem Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses ein. Doch das Finanzamt rechnete die Einnahmen weiterhin den Eltern zu. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu Gunsten der neu gegründeten Nießbrauchsgemeinschaft wurde abgelehnt.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Nießbrauchs gegeben seien. Von einem Missbrauch könne bei dieser Lösung keine Rede sein, da hier kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entstanden sei. Die steuerliche Einkunftsquelle sei lediglich ohne weitere fiskalische Konsequenzen übertragen worden.

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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., Friedrichstraße 83, 10117 Berlin, Tel: 030 20225-5381, Fax: 030 20225-5385, www.lbs.de

Durchsuchungen der BaFin zusammen mit Landeskriminalamt Sachsen

Vereinigung „Königreich Deutschland“ betreibt unerlaubt Bank- und Versicherungsgeschäfte

Seit den frühen Morgenstunden des Mittwochs, 29. November 2023, durchsucht die BaFin zehn Objekte der Vereinigung „Königreich Deutschland“ in mehreren Bundesländern. Die BaFin wird bei den Durchsuchungen von Kräften anderer Behörden unterstützt – von der Deutschen Bundesbank, dem Landeskriminalamt Sachsen sowie von den Bereitschaftspolizeien des Landes Sachsen und des Bundes und der örtlichen Polizei. Die Finanzaufsicht verfolgt mit den Durchsuchungen die mutmaßlichen unerlaubt betriebenen Finanzgeschäfte des „Königreich Deutschland“, um das Ausmaß dieser Geschäfte sowie die Verbindungen und Netzwerke dieser Vereinigung aufzuklären. Darüber hinaus unterstützt die BaFin die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.

Es besteht der Verdacht, dass durch das „Königreich Deutschland“ ohne die dafür notwendige Erlaubnis Bank und Versicherungsgeschäfte betrieben werden. Bereits seit vielen Jahren geht die BaFin gegen den hinter dem “Königreich Deutschland” stehenden Hauptbeschuldigten mit Nachdruck und den ihr zur Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen Mitteln vor. Sie hat dessen unerlaubt betriebene Geschäfte mehrfach untersagt und angeordnet, dass diese abgewickelt werden. Dessen ungeachtet setzte der selbsternannte „König von Deutschland“ seine unerlaubten Geschäfte in immer wieder neuen Anläufen fort – trotz verwaltungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen, einer Verurteilung wegen unerlaubter Versicherungsgeschäfte und trotz der zwangsweisen Schließung von „Repräsentanzen“ seiner „GemeinwohlKasse“ durch die BaFin im Februar 2023.

Neben eigenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hat die BaFin die ihr bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Verstöße gegen das Aufsichtsrecht in den vergangenen Jahren konsequent, wiederholt und unmittelbar bei den zuständigen Staatsanwaltschaften angezeigt. Die illegalen Bank- und Versicherungsgeschäfte des „Königreichs Deutschland“ sind Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren geahndet werden können.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA sechs Bußgelder von insgesamt 80.000 Euro festgesetzt.

Der Grund: Das Unternehmen hatte mehrfach gegen das Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Es hatte nicht angezeigt, welchen Jahresabschlussprüfer es für das Geschäftsjahr 2021 bestellt hatte. Für 2022 hatte es die Anzeige verspätet eingereicht. Zudem hatte es nicht angezeigt, dass die enge Verbindung zu einem anderen Unternehmen beendet ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund: Wenn Institute einen Prüfer oder eine Prüferin für den Jahresabschluss bestellen, dann müssen sie dies der BaFin und der Deutschen Bundesbank unmittelbar anzeigen (§ 28 KWG). Wenn die BaFin befürchtet, dass der Zweck der Prüfung nicht erreicht werden kann und dies mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammenhängt, kann sie deren oder dessen Bestellung verhindern.

Institute müssen der Aufsicht zudem unverzüglich anzeigen, wenn zu einem Unternehmen eine enge Verbindung entsteht, sich diese geändert hat oder sie beendet wurde (§ 24 KWG). Die Anzeigepflicht ist Teil der laufenden Aufsicht über die Institute. Der Finanzaufsicht soll jederzeit die engen Verbindungen eines Instituts kennen. Bestehen zu Unternehmen enge Verbindungen, die eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen, kann die BaFin einem Institut die Geschäftserlaubnis entziehen (§§ 33, 35 KWG).

Die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA hatte gegen beide Normen durch verspätete und unterlassene Anzeigen verstoßen.

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