Aktuell führt die Aussage eines Marktteilnehmers im Zusammenhang mit dem geplanten Aufsichtswechsel für unabhängige Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung hin zur BaFin für Irritationen und eine Vielzahl von Nachfragen.

 

Nahezu alle Fachmedien der Branche haben die Aussage aufgegriffen, dass der Gesetzgeber in Erwägung ziehen könnte, Fondspolicen – also Versicherungsanlageprodukte –  als von der BaFin zu kontrollierende Finanzanlageprodukte zu definieren. Fondspolicen seien zwar Versicherungen, doch diese Definition könnte im Zuge des Aufsichtswechsels in Zweifel gezogen werden.

Daran gekoppelt wurde dann die Empfehlung ausgesprochen, dass auch Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34 d Gewerbeordnung, die Fondspolicen vermitteln, eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in Betracht ziehen sollten, um die Zulassung noch vor Übertragung der Aufsicht auf die BaFin zu erhalten.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sieht sich gehalten klarzustellen:

Weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik ist es derzeit im Gespräch oder geplant etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Mit der Umsetzung der umfassenden Regulierungspakete MiFID 2 und IDD in das jeweilige nationale Recht erfolgte eine europaweite Harmonisierung in vielen Punkten, was die Finanz- und Versicherungsprodukte, deren Vertrieb und Gestaltung betraf. Für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten wurden im Versicherungsvertragsgesetz in den Paragrafen 7b und 7c neue detaillierte Regelungen eingeführt. In größter Ausführlichkeit wurden zudem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben. Diese Regularien gewährleisten u.a., dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen Interessenskonflikte zu verhindern helfen. Der Wille des Gesetzgebers ist insofern eindeutig: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung vermittelbar.

Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssen.

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW ergänzend: „Unabhängig davon sollte es selbstverständlich sein, dass komplexe Produkte, wie es Versicherungsanlageprodukte häufig sind, nur mit der erforderlichen Sachkunde und der entsprechenden Produktkenntnis vermittelt werden. Alles andere dient weder den Kunden noch der Zukunft des jeweiligen Vermittlers in der Branche.“

 

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Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten, kann er für nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Steuern der GmbH in Haftung genommen werden.

 

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Anfang März wurde der Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen einer GmbH gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt.

Bereits im Februar hatte die GmbH Einfuhren angemeldet. Die hierauf zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer war aufgrund eines Zahlungsaufschubs erst Mitte März fällig. Der Geschäftsführer zahlte die Steuern nicht. Er meinte, nicht er, sondern der Insolvenzverwalter hätte zum Fälligkeitszeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse in der GmbH innegehabt. Daraufhin nahm das Hauptzollamt den Geschäftsführer mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Das Gericht hielt den Bescheid aus zwei Gründen für rechtmäßig. Wird ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird der Geschäftsführer von seinen Verpflichtungen zur Steuerzahlung nicht entbunden. Unabhängig davon hätte er die Steuern zahlen müssen, weil die Zahlungspflicht bereits im Februar entstanden war. Lediglich die Fälligkeit war später. Er hätte die im Februar noch vorhandenen Geldmittel für die Steuerzahlungen zurücklegen müssen.

Hinweis: Hat der Geschäftsführer für seine Tätigkeit bei der GmbH Arbeitslohn bezogen, kann er die gezahlten Haftungsbeträge als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Für die Anerkennung der Veräußerungskosten kommt es auf ihren Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung an. Der Zeitpunkt der Verausgabung spielt keine Rolle.

Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes gehört eine anlässlich des Veräußerungsvorgangs anfallende Gewerbesteuer zu den Veräußerungskosten, wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft veräußert und sich verpflichtet, die dadurch ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen.

Die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit einer laufenden Gewinnermittlung gehört zu den außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnenden Aufwandspositionen. Demgegenüber ergeben sich die Gewinnermittlungsvorschriften für einen Veräußerungsgewinn aus einer eigenen gesetzlichen Regelung. Da dort keine Vorschrift vorhanden sei, die die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsvorgang von der Berücksichtigung als Teil der Veräußerungskosten ausschließe, komme ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

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Schulze Wenning Steuerberatungsgesellschaft mbH, Weseler Straße 111-113, 48151 Münster, Tel: 0251 / 97 22 70, www.schulze-wenning.de

iubel.de legt Investment-Vehikel für Finanzierung von Entschädigungsklagen auf – Gerichtsverfahren als Anlageklasse: Diesel-Klagen bieten konjunkturunabhängige Erträge

 

Das Rechtssystem für jeden Einzelnen spürbar zu verbessern – Die Vision des Hamburger FinSurTech iubel.de überzeugt Investoren und Förderer gleichermaßen. Das junge Unternehmen sammelte insgesamt mehr als zwei Millionen Euro ein. Innovativ für ein Startup: Neben den üblichen Equity-Modellen boten die Gründer von iubel ihren Investoren auch eine Teilhabe über ein eigenes Investment-Vehikel an. So können vermögende Privatpersonen und Family Offices direkt an erfolgreichen Klagen im Diesel-Skandal partizipieren. In den USA haben sich Gerichtsverfahren bereits als gefragte Anlageklasse etabliert. iubel bringt diese Investmentform nun auch in einem professionellen Rahmen nach Deutschland.

„Das Niedrigzinsumfeld belastet semi-professionelle Anleger nach wie vor erheblich und in unseren Gesprächen mit potenziellen Investoren haben wir ein großes Interesse an Anlagealternativen wahrgenommen“, sagt Rechtsanwalt und iubel-Mitgründer Dr. Jan Stemplewski. „Wir wiederum benötigen neben dem Kapital für die Unternehmensentwicklung auch Geld, um unsere Fälle abzusichern. Um diesen Bedarf von beiden Seiten zusammenzuführen, gehen wir einen für Startups eher ungewöhnlichen Weg und bieten bereits jetzt attraktiv verzinste, zeitlich befristete Investitionsmöglichkeiten an.“ Eine klassische Win-Win-Situation: Anleger können ihre Portfolios mit der konjunkturunabhängigen Anlageform Prozessfinanzierung diversifizieren, während iubel das bereitgestellte Kapital zur Deckung der Prozesskostenrisiken nutzt. Dieses Modell hat bei Investoren einen solchen Anklang gefunden, dass bereits eine Neuauflage geplant ist. Im Laufe des Jahres ist der Start eines weiteren Vehikels zur Finanzierung von Diesel-Klagen geplant. „Mittelfristig wollen wir Investoren jedoch auch andere Verfahrensklassen, wie beispielsweise Kündigungsschutzklagen, zugänglich machen“, so Stemplewski.

Die Zeichen stehen auf Wachstum: Über 10.000 finanzierte Fälle bis 2021

Aktuell unterstützt iubel mit dem von ihm entwickelten Sofort-Rechtsschutz bereits mehr als 300 Klagen gegen den Volkswagen-Konzern. Insgesamt finanziert das Hamburger Startup zurzeit Ansprüche von mehr als 5 Millionen Euro für seine Kunden – mit Streitwerten von 1.000 bis 50.000 Euro. Die Erfolgsquote der bereits beendeten Verfahren liegt bei deutlich über 90 Prozent.

In den kommenden drei bis fünf Jahren ist die Strategie von iubel klar auf Wachstum ausgerichtet. Geplant ist, im Jahr 2021 mehr als 10.000 Rechtsuchenden zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu verhelfen. „Mit unserem Sofort-Rechtsschutz schließen wir eine Marktlücke für Finanzierungen von Rechtsstreitigkeiten, da unser Service schon ab einem Streitwert von 1.000 Euro greift – klassische Prozessfinanzierer bieten ihre Dienstleistungen oft erst ab wesentlich höheren Streitwerten an. Dabei ist das Marktpotenzial für Fälle im niedrigeren Streitwertbereich enorm“, sagt Stemplewski. „Wir sehen Prozessfinanzierung als wichtiges Produkt, das in der Form, in der wir es anbieten, vielen Menschen den Zugang zum Recht überhaupt erst ermöglicht. Mit unserer Kombination aus verschiedenen Finanzierungsarten wie dem klassischen Funding und innovativen Investment-Vehikeln sind wir sehr gut aufgestellt, dieses Marktpotenzial zu heben und unser Geschäft in den kommenden Jahren stark auszubauen.“

 

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Claim Solutions GmbH, iubel.de, Gefionstraße 14, 22769 Hamburg, Tel.: +49 40 69632901, www.iubel.de

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben – dieses Sprichwort gilt nach derzeitigem Stand auch für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU.

 

Besonders hart wird der Brexit Unternehmen treffen, die in der Rechtsform einer britischen Limited gegründet wurden, aber von Deutschland aus geführt werden. Betroffene Unternehmen und ihre Gesellschafter sollten die Zeit bis zum Brexit nutzen und rechtzeitig vorsorgen.

Schätzungen zufolge gibt es derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Limited Companies (Ltd.), die nach britischem Recht gegründet worden sind, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben. “Bis zur Einführung der Unternehmergesellschaft war die Limited eine beliebte Alternative, um mit wenig Kapital eine Gesellschaft zu gründen, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist”, erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Auf Grund der europäischen Niederlassungsfreiheit werden solche britischen Gesellschaften auch dann in Deutschland anerkannt, wenn ihre Geschäfte von Deutschland aus geführt werden. Diese rechtliche Gestaltung ist so verbreitet, dass sich dafür die Bezeichnung “deutsche Limited” eingebürgert hat.

Keine Anerkennung der “deutschen Limited” mehr nach dem Brexit

Nach dem Brexit gilt die europäische Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr. “Unternehmen, die als britische Limited gegründet worden sind, aber von Deutschland aus geführt werden, werden nach dem Brexit nach deutschen Recht behandelt”, erklärt Notar Uerlings. Besonders brisant: Die Gesellschafter einer “deutschen Limited” können durch den Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren. “Während bislang nur die Limited mit ihrem geringen Vermögen den Gläubigern der Gesellschaft haftet, könnten nach dem Brexit die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden”, betont Notar Uerlings.

Rechtzeitig handeln

Der deutsche Gesetzgeber hat auf den anstehenden Brexit reagiert und den Wechsel einer “deutschen Limited” in eine Gesellschaft nach deutschem Recht erleichtert. “Eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung bedeutet allerdings noch immer einen erheblichen finanziellen Aufwand und erfordert viel Zeit”, berichtet Notar Uerlings. Die Notarinnen und Notare beraten betroffene Unternehmen und ihre Gesellschafter über diesen und andere Wege, um die Gesellschaft auf den Brexit vorzubereiten und die Gesellschafter zu schützen. Notar Uerlings rät: “Der Termin für den Brexit naht, und daher gilt: Nicht abwarten und Tee trinken, sondern rechtzeitig handeln!”

 

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Rheinische Notarkammer, Notar Michael Uerlings, Burgmauer 53, 50667 Köln, Tel: +49 221 2575291, www.rhnotk.de

Eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung verlangt strengere Vorgaben für Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten umgehen.

 

35 Prozent halten die Datenschutzbestimmungen in Deutschland für angemessen, 38 Prozent sogar für übertrieben.

Jeder zweite Bürger fühlt sich persönlich (sehr) gut geschützt.

70 Prozent der Bundesbürger halten es für notwendig, dass die Politik strengere Vorschriften für Unternehmen durchsetzt, welche persönlichen Daten der Verbraucher gesammelt und gespeichert werden dürfen. Das geht aus dem ROLAND Rechtsreport 2019 hervor, den ROLAND Rechtsschutz in Kooperation mit dem Institut für Demoskopie Allensbach veröffentlicht hat. Angesichts diverser Datenskandale überrascht es jedoch, dass die Gruppe der Befürworter abgenommen hat: Vor fünf Jahren verlangten noch 78 Prozent, dass die Politik gegenüber Unternehmen wie Google, Apple oder Facebook härtere Regeln aufstellen müsste. Laut aktuellem Rechtsreport ist die Gruppe der Befragten, die die Datenschutzbestimmungen in Deutschland für übertrieben halten, sogar etwas größer als die Gruppe derjenigen, die sie angemessen finden (38 Prozent versus 35 Prozent). Besonders kritisch sind aus Sicht der Bürger bürokratische Regelungen wie die Datenschutzgrundverordnung. Entsprechend dürfte der aktuelle Gesetzentwurf des Bundestags, der Kleinbetriebe und Vereine entlasten soll, im Sinne der Bürger sein. Dieser sieht vor, dass künftig Unternehmen, bei denen mindestens 20 Mitarbeiter ständig und automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, einen eigenen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Zuvor lag diese Grenze bei zehn Mitarbeitern. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Jeder zweite Deutsche fühlt sich beim Datenschutz sehr gut oder gut geschützt

Ob angemessen oder überzogen – immerhin tragen die geltenden Bestimmungen laut ROLAND Rechtsreport dazu bei, dass sich jeder zweite Deutsche sehr gut oder gut durch die Datenschutzgesetze geschützt fühlt. Nur jeder Dritte fühlt sich weniger oder gar nicht gut abgesichert. Besonders sicher fühlt sich die Generation der unter 30-Jährigen: Von ihnen sagen 59 Prozent, dass sie sich (sehr) gut geschützt fühlen. Wer sagt, dass er sich gut geschützt fühlt, weiß nach eigenem Bekunden auch besser über seine Rechte beim Datenschutz Bescheid. Besonders eng korreliert der Wissensstand bei dieser Frage mit dem Bildungsabschluss: Von Personen mit einfachem Schulabschluss kennt nur knapp jeder Zweite seine persönlichen Rechte im Bereich Datenschutz, bei den Personen mit höherem Bildungsabschluss sind es hingegen fast drei Viertel.

 

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Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker Straße 46, D-50679 Köln, Tel: 0221/82 77-500, Fax: 0221/82 77-460, www.roland-rechtsschutz.de

BFH – Urteil vom 7.5.2019   VIII R 2/16

 

Rentenberater sind nicht freiberuflich i.S.d. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Mai 2019 – VIII R 2/16 und VIII R 26/16 entschieden hat. Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt bestätigt. Es fehle – so der BFH – an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied prägend ist.

Siehe auch:  Urteil des VIII.  Senats vom 7.5.2019 – VIII R 2/16 -, Urteil des VIII.  Senats vom 7.5.2019 – VIII R 26/16 –

 

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Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de

BFH-Urteil vom 9.5.2019   VI R 28/17

 

Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2019 – VI R 28/17 entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 2/08) aufgegeben.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.

Siehe auch:  Urteil des VI.  Senats vom 21.1.2010 – VI R 2/08 -, Urteil des VI.  Senats vom 9.5.2019 – VI R 28/17 –

 

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Nach aktuellen Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn von 2018 steht in Deutschland im Zeitraum von 2018 bis 2022 bei rund 150.000 Familienunternehmen die Übergabe an die nächste Generation oder der Verkauf an.

 

Dies entspricht 30.000 Übergaben pro Jahr. Für den einzelnen Unternehmer gibt es ihn aber meist nur einmal im Leben: den Moment, in dem man das eigene Unternehmen in andere Hände übergibt. Dieser Moment muss sorgfältig vorbereitet werden, denn von der erfolgreichen Unternehmensnachfolge hängt der Weiterbestand des Unternehmens ab. Damit alles möglichst reibungslos funktioniert, gibt es im Vorfeld viel zu beachten. Deshalb sollte man für die Vorbereitung der Unternehmensnachfolge genügend Zeit einplanen und auch die Beratungsangebote zu verschiedenen Aspekten dieses Themas wahrnehmen. Der Steuerberater sollte hier der erste Ansprechpartner sein.

Nachfolge innerhalb der Familie

Wenn der Nachfolger aus der Familie kommt, scheint das größte Problem zunächst gelöst. Man weiß, in welche Hände das Unternehmen übergehen soll. Dann stellt sich schnell die Frage nach der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Je nach Fall muss das Unternehmensvermögen entweder voll versteuert werden oder es kann zu 85 Prozent oder sogar ganz von der Steuer ausgenommen werden. Besonderheiten gibt es für große Unternehmensvermögen, aber auch bei Familienunternehmen. Die Regelungen sind hier sehr komplex und schon bei der Planung der Übertragung sollte ein Steuerberater herangezogen werden, um teure Fehler zu vermeiden. Es ist aber nicht nur das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu beachten, sondern vor allem auch das Erbrecht. Gibt es neben dem Nachfolger weitere Erben, die ausbezahlt werden müssen? Muss das Geld dafür aus dem Unternehmen heraus aufgebracht werden oder gibt es weiteres Vermögen, das dazu herangezogen werden kann? Nicht zu vernachlässigen ist bei Familienunternehmen auch die psychologische Komponente, wenn nur ein möglicher Erbe zum Nachfolger bestimmt wird.

Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, spielen auch gesellschaftsvertragliche Regelungen eine Rolle. Sie können zu dem geplanten Übertragungsweg passen oder ihn auch konterkarieren. Der Steuerpflichtige sollte sie daher frühzeitig in die Planung einbeziehen. Bei den Freien Berufen sind außerdem die berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten, nach denen ein (Wunsch-)Nachfolger z. B. die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen mitbringen muss.

Bei Familienunternehmen wird häufig eine gleitende Unternehmensübergabe geplant, bei der Übergeber und Nachfolger eine Zeitlang gemeinsam im Unternehmen tätig sind. Dafür sollten im Vorhinein klare Regeln geschaffen werden, insbesondere was die Kompetenzverteilung und den zeitlichen Ablauf betrifft. Wenn es bei der Gestaltung der Nachfolge zu Konflikten kommt, kann ein Mediator dabei helfen, Lösungen zu finden.

Unternehmensverkauf

Ist kein geeigneter Nachfolger in der Familie zu finden, muss das Unternehmen an einen externen Erwerber verkauft werden. Es ist nicht immer einfach, den richtigen Käufer zu finden. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützte Internetbörse nexxt-change.org kann dabei helfen, geeignete Interessenten zu finden. Das klappt aber nicht immer von heute auf morgen, sondern kann sich durchaus bis zu zwei Jahre hinziehen.

Gelingt ein Verkauf, ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Es gibt in diesem Fall aber zwei mögliche Begünstigungen. Wenn der Veräußerer zum Zeitpunkt des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist, gibt es je nach Höhe des Veräußerungsgewinns einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro. Für den Gewinn ist außerdem ein ermäßigter Steuersatz möglich, soweit er 5 Mio. Euro nicht übersteigt. Diese Begünstigungen werden einem Unternehmer aber nur einmal im Leben und nur für ein Unternehmen gewährt. Wer zwei oder mehrere unterschiedliche Betriebe besitzt, muss sich entscheiden, für welchen Veräußerungserlös die Steuervergünstigung beantragt wird. Wird ein Verkaufspreis vereinbart und in Raten über mehr als zehn Jahre gezahlt, hat der Verkäufer die Wahl, den Gewinn sofort zu versteuern oder die Ratenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu behandeln.

Unternehmensbewertung

Bei einem Wechsel an der Unternehmensspitze ist es immer notwendig, den Wert des Unternehmens zu ermitteln. In der Familie geht es um die Abfindung weichender Erben, bei einem Verkauf geht es darum, den Verkaufspreis festzulegen. In Deutschland üblich ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Unternehmenswert aus den zukünftig erwarteten Gewinnen abgeleitet wird. Für steuerliche Zwecke gibt es ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, das mit einigen Pauschalierungen arbeitet. Bei Freien Berufen wie Steuerberatern, Ärzten oder Rechtsanwälten haben sich Verfahren für die Praxisbewertung etabliert, die die Besonderheiten und Unterschiede gegenüber gewerblichen Betrieben erfassen sollen, also die besondere Bedeutung von Kunden- bzw. Mandanten- oder Patientenbeziehungen. Eine realistische Einschätzung des Unternehmenswerts ist eine wichtige Vorbedingung für einen erfolgreichen Verkauf.

Alterssicherung

Das Unternehmen stellt für den Inhaber in vielen Fällen auch eine wesentliche Quelle der eigenen Altersvorsorge dar. Bei der Übergabe an einen Nachfolger aus der Familie kann statt eines Verkaufs eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vorgenommen werden. Der Übernehmer muss sich verpflichten, dem Übergeber bis zu dessen Tod vertraglich festgelegte Versorgungsleistungen zu zahlen. Beim Zahlenden sind diese Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar, der Empfänger muss sie als wiederkehrende Bezüge versteuern. Eine andere Möglichkeit besteht darin, zwar das Unternehmen zu übertragen, aber sich einen anteiligen Nießbrauch an den Unternehmensgewinnen vorzubehalten.

Fazit

Bei vielen Fragen rund um die Unternehmensnachfolge kann der Steuerberater unterstützen, auch bei der Identifikation von zu behandelnden Themenfeldern und ggf. der Suche nach weiteren Beratern für Spezialfragen. Die steuerlichen Folgen einer Unternehmensübergabe sind je nach Durchführungsart sehr unterschiedlich. Hier sollte man die Konsequenzen unbedingt im Vorfeld genau überprüfen.

 

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Steuerberaterkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Adenauerallee 20, 30175 Hannover, Tel: +49 (0) 511 2 88 90 – 0, www.stbk-niedersachsen.de

Der Versicherer Allianz hat einen jahrelangen Rechtsstreit gegen die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg endgültig gewonnen.

 

Es ging um die Frage, ob die Onlinewerbung für die Rentenversicherung „Indexselect“ irreführend ist. Die gerichtliche Auseinandersetzung sei beendet, bestätigten Vertreter beider Seiten auf Anfrage von boerse-online.de, dem Online-Portal des Münchener Finanzen Verlages.

Das Oberlandesgericht München hatte in dieser Sache bereits im April zugunsten der Allianz entschieden und keine Revision zugelassen (29 U 1435/18). Allerdings hätte die VZ noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen können. „Wir haben nach reichlicher Überlegung die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde verworfen“, sagte nun Kerstin Becker-Eiselen, VZ-Abteilungsleiterin Geldanlage. Eine Sprecherin der Allianz bestätigte, dass die VZ keine weiteren Rechtsmittel eingelegt hatte.

„Indexselect“ kam 2007 auf den Markt und gehört zu einer neuen Generation von Rentenversicherungen, die klassische Policen mit gesetzlichem Garantiezins ersetzen sollen. Die Allianz hat nach eigenen Angaben bereits mehr als eine halbe Million dieser Policen verkauft. Das ist für einen neuartigen Rentenversicherungstarif eine enorm hohe Zahl.

Die VZ hatte argumentiert, die Allianz nutze das gute Ansehen von Indexfonds, ohne tatsächlich bei „Indexselect“ die vollen Vorteile dieser Produktgattung zu bieten. Dem Anleger werde zwar versprochen, er partizipiere an der Wertentwicklung des Euro Stoxx 50, der die 50 wichtigsten Aktien aus der Eurozone enthält. In welcher Höhe und Form er teilhabe, bleibe jedoch unklar. Das Landgericht München I war dieser Argumentation gefolgt.

Das Oberlandesgericht bestätigte hingegen die Auffassung der Allianz, wonach die Informationen verständlich und umfassend seien. Die Werbung sei weder irreführend noch würden relevante Informationen vorenthalten.

Die komplette Meldung finden Sie unter: https://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/versicherungen-streit-um-verkaufsrenner-allianz-gewinnt-endgueltig-gegen-verbraucherschuetzer-1028452807

 

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Der Kläger aus Oldenburg schloss im Jahr 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der MLP Lebensversicherung AG, der heutigen Heidelberger Lebensversicherung AG, ab.

 

Diesem Vertrag widersprach er Ende 2017 und machte die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages geltend. Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen worden war, hat das Oberlandesgericht dem Kläger nunmehr Recht gegeben und die Heidelberger Lebensversicherung AG zur Rückzahlung der Versicherungsprämien abzüglich eines Anteils für den Risikoschutz, mithin zur Zahlung von rund 68.000,00 Euro, verurteilt (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.07.2019 – 5 U 80/19 -). Zugesprochen wurden darüber hinaus die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 Euro. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte, dass die in dem Versicherungsschein abgedruckte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. In der Belehrung wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen muss. Es heißt dort lediglich, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen der Versicherung widersprechen könne. Das Oberlandesgericht bewegt sich insofern auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Widerspruchsbelehrung insbesondere die Form des Widerspruchs mit anzugeben hat.

Anders als die Vorinstanz hat das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen der Verwirkung als nicht gegeben angesehen. Der Kläger hatte zweimal Änderungen der Anlagestrategie vorgenommen und in den Jahren 2013 und 2014 der vertraglich vorgesehenen Beitragserhöhung widersprochen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass allein aufgrund dieser Umstände keine Verwirkung angenommen werden könne. Es handele sich hierbei lediglich um vertragstypisches und vertragstreues Verhalten.

“Aus unserer Sicht nehmen viele Landgerichte viel zu schnell den Tatbestand der Verwirkung an”, meint Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. “Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in erfreulicher Weise klargestellt, dass allein Dynamikwidersprüche und Vertragsänderungen keine Verwirkung begründen, da sie nur Ausdruck eines vertragstreuen Verhaltens sind”, so Brockmann weiter.

Wer sich von seinem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag trennen möchte, sollte insbesondere auch die Möglichkeit des Widerspruchs prüfen lassen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Widerspruch zumeist wesentlich vorteilhafter als die Kündigung des Vertrages.

 

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Mit Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2019 ist der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Rechtsauffassung von HAHN Rechtsanwälte gefolgt, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag des Klägers bei der Standard Life rückabzuwickeln ist.

 

Anders als das Landgericht Darmstadt, das die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Versicherungsprämien und der hieraus gezogenen Nutzungen angenommen.

Der Darmstädter Kläger hatte Ende 2004 eine AIRBAG-Kapitallebensversicherung bei der Standard Life nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 2004 wurden diesem neben dem Versicherungsschein unter anderem auch die Allgemeinen Verbraucherinformationen übersandt. In den Verbraucherinformationen heißt es auszugsweise:

“Durch unsere Annahme Ihres Antrags kommt der Versicherungsvertrag zum Abschluss. Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen dem Abschluss des Versicherungsvertrages widersprechen. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Widerspruchserklärung innerhalb der genannten Zeit absenden, auch wenn sie uns erst nach Ablauf der Frist zugehen sollte.

Voraussetzung für die Bindung an die Frist ist, dass wir Ihnen den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt sowie Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt und Sie dies mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben. …”

Das Oberlandesgericht Frankfurt legte in dem Hinweisbeschluss dar, dass der von dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2017 erklärte Widerspruch rechtzeitig erfolgt ist, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der fehlerhaften Belehrung in den Verbraucherinformationen möglicherweise von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten werden könnte. In diesen Verbraucherinformationen wird – wie bereits zitiert – ausgeführt, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt, den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt und er dies durch Unterschrift bestätigt hat. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Unterschrift jedoch nicht erforderlich.

Das Oberlandesgericht hob weiter hervor, dass die zuvor ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages aus dem Jahr 2012 einem späteren Widerspruch nicht entgegenstehe. Das Verfahren wurde mittlerweile durch Vergleich beendet.

 

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Wer seine Bewirtungskosten absetzen will, sollte ein paar Formalien beachten. Welche das sind, erläutert Ecovis-Steuerberater André Strunz in Hannover.

 

Wie genau setzen Sie Bewirtungskosten an?

Als Unternehmer können Sie Ihre Geschäftspartner zum Essen einladen. Als Einladender kommen Sie für Ihr Essen und Ihre Getränke selbst auf. Das Finanzamt sieht dafür einen Eigenanteil von 30 Prozent der Bewirtungskosten vor. „Auch wenn Sie mehrere Personen einladen, bleibt der Eigenanteil bei 30 Prozent“, sagt Ecovis-Steuerberater André Strunz in Hannover. Den Anteil Ihrer Gäste, den die Steuerverwaltung mit 70 Prozent ansetzt, können Unternehmerinnen und Unternehmer in ihrer Einkommensteuer absetzen. „Die Umsatzsteuer ist allerdings zu 100 Prozent ansetzbar“, so der Ecovis-Experte.

Welche Formalien müssen Sie für die Anerkennung der Bewirtungskosten einhalten?

Sie brauchen einen Bewirtungsbeleg. Darauf schreiben Sie die Namen der Teilnehmer, Ort, Zeit und den genauen Anlass der Bewirtung.

So pauschale Angaben wie „Geschäftsessen“ oder „Akquise“ erkennt das Finanzamt nicht an. „Besser sind konkrete Angaben, wie zum Beispiel Besprechung der Anforderungen für die neue Fräsmaschine für den Erweiterungsbau der xy GmbH in z“, rät Steuerberater Strunz.

Ecovis-Tipp:

Am besten, Sie schreiben die Angaben sofort auf den Bewirtungsbeleg. Entweder gleich nach dem Essen oder spätestens, bevor der Beleg in die Buchhaltung wandert. „Wer denkt, dass er das später nachholen kann, zum Beispiel nachdem ein Betriebsprüfer Lücken in den Aufzeichnungen gefunden hat, der irrt“, warnt der Steuerexperte. Aber für die Umsatzsteuer hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg das Nachtragen der Angaben erlaubt (Urteil vom 9. April 2019; 5 K 5119/18). Der Vorsteuerabzug war noch im Nachhinein möglich.

 

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Der Europäische Gerichtshof hat am 29.Juli 2019 entschieden, dass Webseitenbetreiber mitverantwortlich für die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen sind, wenn sie das Like-Button-Plugin von Facebook auf ihrer Webseite eingebunden haben und dadurch unmittelbar personenbezogene Daten von Webseitenbesuchern an Facebook weitergeleitet werden.

 

Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Mit seiner Entscheidung bürdet der EuGH tausenden Webseitenbetreibern eine enorme Verantwortung auf – vom kleinen Reiseblog bis zum Online-Megastore und den Portalen großer Verlage. Nicht nur wer den Like-Button eingebunden hat, muss jetzt handeln. Das Urteil wird sich auf alle gängigen Social-Media-Plugins auswirken. Webseitenbetreiber müssen nun mit Facebook und den anderen Social-Media-Anbietern Vereinbarungen schließen, ansonsten können sie in Haftungsfallen laufen. Und ob die geforderten ausführlichen Informationen über Like-Buttons auf künftig jeder entsprechenden Webseite wirklich etwas bewirken, darf zumindest bezweifelt werden. Schon jetzt nehmen Informationen zu Cookies, die Datenschutzerklärung und die Geschäftsbedingungen großen Raum auf Webseiten ein und werden von den allermeisten nur noch formal zur Kenntnis genommen.

Und so steigt nach diesem EuGH-Urteil der bürokratische Aufwand bei Webseitenbetreibern stark. Gleichzeitig wird sich das Datenschutzniveau de facto kaum ändern, da bereits heute praktikable Zwei-Klick-Lösungen für solche Plugins im Einsatz sind. Mit diesen Lösungen findet ein Datentransfer nur dann statt, wenn ein Nutzer diese Funktion vor dem Liken gesondert aktiviert. Für viele Betreiber von Webseiten sind Like-Buttons wichtig, um Internetnutzer erreichen zu können.“

 

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Gerichtsentscheid bestätigt Insolvenzverwaltung

 

Die Annahme der Vergleichsvorschläge in den Insolvenzverfahren der deutschen P&R Gesellschaften ist weiter auf gutem Weg. Die Zustimmungsquote seitens der Gläubiger ist zwischenzeitlich bereits auf über 98 Prozent gestiegen. Dabei ist der Versand im Einzelnen wie etwa bei Erbfällen noch nicht abgeschlossen. Die Insolvenzverwalter gehen unverändert davon aus, dass die Auswertung der Rücksendungen erst im Herbst beendet sein wird und dann auch die abschließende Entscheidung über die Annahme des Vergleichs erfolgen kann. Insgesamt wurden in den vier Insolvenzverfahren über 80.000 Schreiben an rund 54.000 Gläubiger verschickt.

„Wir kommen in den Insolvenzverfahren gut voran. Neben der außerordentlich hohen Zustimmung zu den Vergleichsvorschlägen ist bemerkenswert, dass nahezu alle Gläubiger auch die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet haben. Damit können auch die heute noch offenen Rechtsthemen in Ruhe geklärt werden“, so Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

Doppelmeldungen, Erbfälle, nachgereichte und nicht eindeutige Forderungsanmeldungen bedingen, dass die Klärung und Bearbeitung letzter Vergleichsvorschläge voraussichtlich noch Monate dauern wird. „Eine gründliche und absolut zuverlässige Abarbeitung ist im Interesse aller Gläubiger notwendig“, betont Dr. Jaffé. Er bittet deshalb die Gläubiger auch weiterhin um Geduld, bis alle Daten entsprechend im Gläubiger-Informations-System hinterlegt sind.

Im Zusammenhang mit dem Versand der Vergleichsvorschläge haben auch Anlegeranwälte erneut Serienbriefe an Gläubiger versendet.

„Dieses Vorgehen ist weder mit den Insolvenzverwaltern abgestimmt, noch haben diese ein solches Schreiben autorisiert, wie teilweise der Eindruck erweckt wird. Es wurden dazu auch keine Adressdaten durch die Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht herausgegeben. Wir haben deshalb den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten über den Vorgang informiert. Betroffene können sich diesbezüglich auch selbst an den Datenschutzbeauftragten wenden“, machen die Insolvenzverwalter deutlich.

Gericht verbietet einem Anleger in „Zertifikatsfall“ unmittelbare Inanspruchnahme der Schweizer P&R

Eine weitere Bestätigung fanden die Auffassung und das Vorgehen der Insolvenzverwalter beim Vergleichsvorschlag jüngst durch eine Entscheidung des Landgerichts Bonn. Hier wies das Gericht den Versuch eines Anlegers bzw. einer Anwaltskanzlei zurück, sich durch eine Klage gegen die Schweizer P&R durch einen Alleingang Sondervorteile zu verschaffen. Der Anleger bzw. seine Anwälte wollten dabei die nicht insolvente Schweizer P&R Gruppen-Gesellschaft, bei der die Einnahmen aus der weltweiten Container-Vermietung zusammenlaufen, unmittelbar auf Zahlung von Miete in Anspruch nehmen. Dabei beriefen sie sich unter anderem auf das Vorliegen eines Zertifikats, welches das Eigentum des Anlegers an bestimmten Containern bestätigen sollte.  Das Landgericht Bonn erteilte dieser Absicht eine klare Absage und entschied, dass die Mietzahlungen der Schweizer P&R Gruppen-Gesellschaft selbst dann nur an die Insolvenzverwalter erfolgen dürfen, wenn man den Anleger als Eigentümer ansehen würde. Die Mietzahlungen sind in jedem Fall von den Insolvenzverwaltern nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorgaben zu verteilen.

„Die Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt einmal mehr unsere Auffassung, dass Gläubiger keine Ansprüche gegen die Schweizer P&R durchsetzen können. Wie nahezu alle Gläubiger erkannt haben, geben die Gläubiger auch in dieser Hinsicht durch die Annahme des Vergleichsvorschlags nichts auf. Zugleich macht die Entscheidung des Landgerichts Bonn deutlich, dass Versuche Einzelner, sich auf diesem Weg Sonderrechte zu verschaffen, zum Scheitern verurteilt sind. Dies ist für die Gläubigergesamtheit positiv, weil damit Störungen der laufenden geordneten Verwertung der vorhandenen Container-Flotte verhindert werden. Das dient unserem Ziel, möglichst hohe Erlöse daraus zu erzielen und dann auch zeitnah an die Gläubiger auszuschütten“, macht Dr. Michael Jaffé deutlich.

Eine erste Abschlagsverteilung für die Gläubiger, die der Vereinbarung zugestimmt haben, soll noch im Jahr 2020 auf den Weg gebracht werden.

Über die Annahme der Vergleichsvereinbarung und alle weiteren aktuellen Entwicklungen werden die Gläubiger über Pressemitteilungen sowie die dafür eingerichtete Webseite www.frachtcontainer-inso.de informiert. Dort finden sich auch Erläuterungen zu einzelnen Themen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, MIGUEL GROSSER Rechtsanwalt, Franz-Joseph-Straße 8, D-80801 München,Tel: +49(0)89 / 25 54 87-00, Fax: +49(0)89 / 25 54 87-10, www.frachtcontainer-inso.de

Die BaFin hat der Sanpuro Vertrieb GmbH, Neuss, mit Bescheid vom 7. Mai 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Sanpuro Vertrieb GmbH hatte auf Grundlage von Verträgen über Zeichnungen der „Sanpuro-Anleihe 2018“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betrieb die Sanpuro Vertrieb GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtete die Sanpuro Vertrieb GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Die Sanpuro Vertrieb GmbH hat der BaFin hierzu Nachweise vorgelegt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (22.07.2019):

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. Juli 2019 gegenüber der Next Capital Market Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und assistiert sie bei Bitcoinkäufen und bei Geschäften, die auf der unternehmenseigenen Plattform www.coinstrader.com betrieben werden. Es berät seine Kunden zu unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie Kryptowährung und finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD).

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlageberatung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Coinstrader hat die BaFin bereits im Mai 2019 gewarnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat der Eichmann & Lorenz Konsulting B.V., Amsterdam, Niederlande, mit Bescheid vom 11. Juli 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Auf der Internetseite www.eichundlor.com gibt das Unternehmen an, der größte bankenunabhängige Vermögensverwalter in Großbritannien zu sein. Es wirbt mit der Entgegennahme von Kundengeldern, um sie in Finanzinstrumenten nach „Multi-Asset-Ansatz“ anzulegen und zu verwalten.

Das Unternehmen erbringt die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Es bedient sich dabei der Inhalte einer Internetseite eines lizensierten Instituts und erweckt hierdurch den Eindruck eines ernsthaften und seriösen Anbieters.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat dem Fair Solutions e. K., Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdiensten, Leonberg und Bretten, mit Bescheid vom 12. Juni 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Der Fair Solutions e. K. nahm Gelder von Vermögensverwaltungskunden entgegen, um sie für diese auf der Grundlagen von Handlungs- und Vertretungsvollmachten in Finanzinstrumenten anzulegen und zu verwalten.

Hierdurch erbringt der Fair Solutions e. K. die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die bestehenden Vollmachten zu kündigen und seinen Kunden die angeschafften Finanzinstrumente zu übertragen oder die Finanzinstrumente zu veräußern und seinen Kunden die Erlöse auszukehren.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Als der Bitcoin und andere Kryptowährungen boomten, sind viele Anleger auf den Zug aufgesprungen, um von dem Höhenflug zu profitieren.

 

Die Gewinne unterliegen allerdings nicht wie beim Aktienhandel der Abgeltungssteuer von derzeit pauschal 25%, sondern der persönlichen Einkommensteuer von bis zu 48% nebst Solidaritätszuschlag. Allerdings ist es keinesfalls sicher, dass der Handel mit Kryptowährungen auch innerhalb eines Jahres ohne Umtausch in reales Geld (FIAT) steuerpflichtig ist.

Das Bundesfinanzministerium hat den Handel mit Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft. Steuerrechtlich wurden virtuelle Währungen dadurch mit „anderen Wirtschaftsgütern“ gleichgestellt. Private Veräußerungen unterliegen somit der Einkommensteuer. Allerdings ist es fraglich, ob Bitcoin & Co. tatsächlich als Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts einzustufen sind.

Im Steuerrecht gibt es keine eindeutige Definition für ein Wirtschaftsgut.

Es gibt aber verschiedene Kriterien, die für eine Einstufung als Wirtschaftsgut wichtig sind. So muss ein Wirtschaftsgut einen eigenen Wert besitzen und es muss sich um Gegenstände, immaterielle Rechte oder Tiere handeln. Darüber hinaus muss es einen werthalthaltigen Vorteil für den Betrieb haben. Wirtschaftsgüter sollten eine Nutzung über mehrere Jahre erbringen und eine objektiv ins Gewicht fallende werthaltige Position darstellen. Dadurch erlangen sie einen Wert für andere und müssen auch übertragbar sein.

„Diese Kriterien lassen sich auf Kryptowährungen nicht so ohne weiteres anwenden“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Denn der Bundesfinanzhof legt in seiner Rechtsprechung eine vorwiegend wirtschaftliche Betrachtungsweise an den Tag. Dadurch erlangt der Aspekt, ob für einen möglichen Käufer ein Wirtschaftsgut vorliegt, eine große Bedeutung. Der gewissenhafte Kaufmann würde in der Regel realen gesetzlichen Zahlungsmitteln den Vorrang geben, da Kryptowährungen großen Risiken, z.B. in Form massiver Kursverluste ausgesetzt sind. Kryptwährungen haben nur durch den Handel als solchen einen Wert, d.h. es muss jemand bereit sein, real existierende Waren oder Dienstleistungen gegen virtuelle Währungen einzutauschen. Einen eigenen Wert besitzt eine Kryptowährung hingegen nicht. Gesetzliche Zahlungsmittel haben für eine Betrieb daher einen weitaus größeren Wert. „Durch den Erwerb von Kryptowährungen erhält der Betrieb also keinen Vorteil, wie er für die Einstufung als Wirtschaftsgut wichtig wäre, sondern eher einen Nachteil“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.

Aufgrund der ganz erheblichen Kursschwankungen kann bei Kryptowährungen auch nicht von einer objektiv werthaltigen Position gesprochen werden, da die Kurse innerhalb eines Tages, einer Stunde oder sogar zur selben Uhrzeit im offiziellen Handel ganz erheblich schwanken. Es besteht ein Totalverlustrisiko, das der gewissenhafte Kaufmann in der Regel nicht eingehen würde.

Unterm Strich spricht einiges dafür, dass Kryptowährungen keine Wirtschaftsgüter im Sinne der Rechtsprechung des BFH sind. Ihnen fehlt die zweifelsfreie Existenz eines Vermögensgegenstands. Das hätte wiederum zur Folge, dass auch keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist möglich wäre. „Dadurch entstünde steuerlicher Spielraum. Steuerbescheide sollten in dieser Hinsicht geprüft werden“, so Rechtsanwalt Cocron. Mehr Informationen: https://www.cllb.de/branchenberatung/kryptowaehrungen-blockchain/

 

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CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Tel: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90, www.cllb.de

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2018 – 5 U 4/18 in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15

Beitrag von Rechtsanwalt Lars Krohn LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis)

 

Die Parteien des Rechtstreits haben um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens gestritten. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des vorangegangenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.12.2017 – 14 O 170/14 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen den Parteien bestand eine Wohngebäudeversicherung für das von dem Versicherungsnehmer am 04.09.1974 erworbene Anwesen, Versicherungsbeginn war der 01.01.1975. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere „Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“. Die vorliegend interessierenden Klauseln der allgemeinen Bedingungen lauten wie folgt:

„§ 1 versicherte Gefahren

(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch (…),

  1. b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung – § 4),
  • 4 Umfang der Leitungswasserversicherung

(1) Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser– oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser gleichgestellt.“

Sowohl innerhalb als auch außerhalb der versicherten Gebäude sehen die Versicherungsbedingungen Deckung für Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens), an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung vor; außerhalb der versicherten Gebäude auch an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung.

Zum Versicherungsfall regelt § 6 des Bedingungswerkes:

„Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.“

Am 03.01.2013 kam es zu einem Wassereintritt im Keller des versicherten Gebäudes. Da ein Eindringen in die Rohre mit einer Kamera nicht möglich war, wurde der Boden des im Keller befindlichen Waschraums aufgestemmt und das daran verlegte Rohr aufgeschnitten. Der beklagten Versicherung wurde unter Beifügung eines Angebots der Firma, die mit der Untersuchung der Schadenursache beauftragt worden war, ein angeblicher Rohrbruch an einem Abflussrohr des versicherten Gebäudes angezeigt. Ausweislich einer Rechnung dieses Unternehmens vom 24.01.2013 über EUR 5.831,00 brutto, die der Kläger bezahlt hatte, wurden die Sanierungsarbeiten an der Rohrleitung bzw. ihre Reparatur in der Zeit vom 07. – 10.01.2013 durchgeführt.

Erstinstanzlich hatte der Versicherer die Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, dass ein versicherter Rohrbruch nicht nachgewiesen sei.

Nachdem das Landgericht Saarbrücken in erster Instanz von einem erwiesenen Rohrbruch ausgegangen war und der Klage weitestgehend stattgegeben hatte, verfolgte die beklagte Versicherung mittels Berufung zum OLG Saarbrücken ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Die Berufung des Versicherers hatte Erfolg, denn unzutreffender Weise war das Landgericht vorliegend von einem „Leitungswasserschaden“ ausgegangen und hatte auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15, abgestellt, wohingegen es vorliegend aber um die Reparaturkosten des beschädigten Leitungsrohrs ging, nicht aber um Schäden, die durch Austreten des Leitungswasser im Fall eines sogenannten Leitungswasserschadens entstehen.

Anders als im Fall eines – vom Landgericht irrtümlich zugrunde gelegten – Leitungswasserschadens, der eine Gefahr beschreibt, die sich – anders als ein Rohrbruch – regelmäßig über einen – oft längeren – Zeitraum erstreckt und bei dem sich der Schaden mit zunehmender Dauer infolge ständig nachlaufenden Wassers vergrößert, BGH VersR 2017, 1076, ist der Versicherungsfall hier nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wassereintritt geführt hat, eingetreten, d.h. mit dem Rohrbruch als solchem (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2012 – 5 U 31/09 – 11; OLG Hamm VersR 1993, 97; OLG Köln, R+S 2007, 511 und 512). Die hier gegenständliche Rohrbruchversicherung gewährt nach Maßgabe der Bedingungen Versicherungsschutz unter anderem für den Fall des Rohrbruchs und damit „für ein meist punktuelles Ereignis“, BGH Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15.

Dass dieses versicherte Ereignis – der Rohrbruch – in den versicherten Zeitraum des Vertrages fällt, hätte nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger, also der Versicherungsnehmer, beweisen müssen, und zwar gem. § 286 ZPO mit einem solchen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urteil vom 22.06.1967 – II ZR 117/64).

Das ist ihm vorliegend nach auch in zweiter Instanz durchgeführter Beweisaufnahme nicht gelungen, denn aufgrund Sachverständigengutachtens stand fest, dass der Rohrbruch bereits zu einem Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebäudes eingetreten sein musste, der Versicherungsbeginn lag jedoch erst nach Fertigstellung des Gebäudes. Damit war ein Eintritt des Versicherungsfalls in versicherter Zeit nicht nachgewiesen und die Klage wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch das OLG Saarbrücken insgesamt abgewiesen.

Fazit:

Vorliegend ist von entscheidender Bedeutung, wie wichtig die genaue Einordnung des zutreffenden „Versicherungsfalls“ ist, denn hier hatte das Landgericht erstinstanzlich einen Fehler begangen und war von einem Leitungswasserschaden ausgegangen, welcher mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15) bereits außerhalb versicherter Zeit angelegt sein kann, wegen des Erstreckens über einen Zeitraum aber zum Eintritt des Versicherungsfalls auf dessen Entdeckung abgestellt wird, wohingegen der Rohrbruch ein punktuelles Ereignis darstellt und der so bezeichnete Versicherungsfall deshalb bereits ohne Entdeckung unmittelbar mit dem sprichwörtlichen Bruch des Rohres eintritt.

Autor: Lars Krohn LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht Master of Laws Versicherungsrecht (Insurance Law)

 

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