Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Haben Sie Minijobber beschäftigt, dann besteht Handlungsbedarf.

 

Neu ist der Mindestlohn für Azubis ab 2020. Was das für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet, und wie viel ein Azubi im neuen Jahr mindestens verdienen muss, erklärt Ihnen Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.

Der Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde. Dabei bleibt es aber voraussichtlich nur bis Ende 2020, da die nächste Erhöhung bereits zum 1. Januar 2021 kommen wird. Wie hoch der Mindestlohn ab 2021 sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern beachten?

Bei Minijobs ist besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl zu achten. Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Minijobber noch 48,9 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,19 Euro x 48,9 Stunden = 449,39 Euro). Ab dem 1. Januar 2020 können aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 48,1 Stunden pro Monat vereinbart werden. „Wir empfehlen Arbeitgebern immer, dass sie volle Stunden mit ihren Minijobbern vereinbaren. Also derzeit maximal 48 Stunden pro Monat. Das ist deutlich einfacher für die Lohnbuchhaltung“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.

Was hat es mit dem Azubi-„Mindestlohn“ auf sich?

Für Azubis gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und ab 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung geschaffen.

Im ersten Ausbildungsjahr sind es 515 Euro pro Monat,

im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung um 18 Prozent auf 608 Euro

im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent auf 695 Euro und schließlich

im vierten Ausbildungsjahr sogar um 40 Prozent auf 721 Euro.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erst für Ausbildungen, die 2020 beginnen. Sie wird künftig jährlich angepasst. „Prüfen Sie die Regelungen in Ihren Ausbildungsverträgen, bevor Sie im kommenden Jahr einen Azubi einstellen“, empfiehlt die Ecovis-Expertin, „bei tarifgebundenen Betrieben haben Tarifverträge Vorrang.“

 

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Entscheidung OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – 1 U 167/14 – von RA Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis Hamburg

 

Festgeprägte Formeln hatten bereits bei dem Vortrag der Rhapsoden-Dichtung eine enorme Bedeutung.[1] Nach der oral-poetry-Theorie sind die homerischen Epen gar nicht von einem Autor im modernen Sinne geschaffen worden, sondern Zeugnisse einer langen mündlichen Tradition, die auf einer mnemotechnischen Formelsprache und festem Repertoire von Götter- und Heldengeschichten beruhte.[2] Formelsprache prägt nun allerdings auch die moderne Rechtsprechung, wenn sie Ergebnisse ihrer Gesetzesauslegung vorlegt und diese verfestigen möchte.[3] Dieser Artikel setzt sich mit einer Entscheidung des OLG Zweibrücken auseinander, die die Kriterien der Versicherungsmaklerhaftung bei Fehlern während der Risikoanalyse näher bestimmt.[4] Nach einer kurzen Darstellung der tragenden Gründe[5] soll aufgezeigt werden, dass – unabhängig vom sachlichen Ergebnis – der Entscheidungsweg empfindliche dogmatische Schwächen enthält.[6] Mit dem knappen Versuch einer grundsätzlichen Verortung der Ursachen hierfür endet der Aufsatz.[7]

  1. Entscheidung

Der Kläger erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte und bat die Beklagte, ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) zu vermitteln. Es kam durch die Beklagte zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages, der in den besonderen Bedingungen jedoch den Ausschluss von sog. Bearbeitungsschäden[8] enthielt. Bezüglich des Vorgangs der Bedarfsanalyse hatte der Geschäftsführer der Beklagten sich im Prozessverlauf widersprüchlich eingelassen. Äußerte dieser zunächst in seiner Anhörung vor dem Landgericht, dass über das Problem der Bearbeitungsschäden „nie gesprochen worden sei“, erklärte er im Termin vor dem OLG-Senat, dass man sich hierüber wohl doch ausgetauscht habe, er sich aber an keine Einzelheiten mehr erinnern könne.

Nachdem es aufgrund eines Bedienungsfehlers eines Angestellten des Klägers zu einer „ungewollten Ausbringung von Herbiziden auf Spargelpflanzen“[9] kam, wurde das Problem der Bearbeitungsschäden virulent und es kam zu der unweigerlichen Regresskettenbewegung an deren Ende schließlich die Haftung des Versicherungsmaklers stand. Der Landarbeitsbetrieb wurde zunächst von dem Landwirt verklagt, der den Spargelernteausfall erlitt und wurde daraufhin zur Zahlung von „satten“ € 132.440,23 verurteilt. Nachdem der Kläger sich in dieser Not an seinen (durch die Beklagte vermittelten) Haftpflichtversicherer wandte, berief dieser sich auf die in den besonderen Bedingungen enthaltene Ausschlussklausel für solche Tätigkeitsschäden. Erst hierauf wurde der Versicherungsmakler wegen seines Fehlers bei der Risikoermittlung verklagt.

Nachdem das LG die Klage des Landarbeits-Betriebes zunächst noch mit der Begründung abwies, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass es im Jahr des Versicherungs-Abschlusses bereits die Möglichkeit der Versicherbarkeit eines Bearbeitungsschadens wie den eingetretenen gegeben hätte[10], gab das OLG der Berufung dann „ganz überwiegend“ statt.

Schwerpunkt seiner Begründung ist die Darlegung, dass es zu einer Pflichtverletzung des Maklers bereits im Stadium der Bedarfsermittlung gekommen ist.[11] Unter der Randnummer 22 des Urteils erfolgt die mnemotechnische Formel, dass „die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen“.[12] Er hat als „Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers“[13] individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er – anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler – dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.[14] Daraus folge wiederum, dass der Versicherungsmakler das Risiko selbständig zu untersuchen und ein Objekt zu prüfen hat.[15]

Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, da die genaue Ermittlung des Versicherungsbedarfs bedeutet hätte, von sich aus nachzufragen, welche Schäden in einem „Lohnbetrieb“ wie dem der Klägerin auftreten können. Dann folgt der entscheidende Satz: „dem erkennbaren Interesse des Klägers, einen (…) umfassenden, mithin lückenlosen Versicherungsschutz zu erhalten, hat der (…) vermittelte Versicherungsschutz nicht entsprochen, (…).“ Denn dieser, so das OLG weiter, habe das „naheliegende Risiko“ von verschuldeten Bearbeitungsschäden nicht abgedeckt.[16]

Dem Beweisproblem des LG widmet sich das Berufungsgericht dagegen nur mit einer Randnummer. Entsprechender Versicherungsschutz, der auch Bearbeitungsschäden abgedeckt hätte, sei bereits zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses erhältlich gewesen.

  1. dogmatische Probleme

Insgesamt zwei Probleme sollen hier genauer analysiert werden: der Umgang des Gerichts mit der konkreten Leistungsbestimmung des Versicherungsmaklers und die Rechtsqualität in diesem konkreten Fall.

1.) normative Auslegung

Das OLG stellt in der o.g. entscheidenden Sequenz zum einen darauf ab, dass der Versicherungsmakler das Risiko nicht selbst anhand objektiver Wertung des „erkennbaren Interesses“ beurteilte und zum anderen postuliert es eine Nachfragepflicht beim Kunden. Sichtlich meint es damit, dass dieser – als zu Rate gezogener Fachmann – eigene Verantwortung dafür trägt, sich eine Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Es wird aber auch deutlich, dass das OLG in seinem Bemühen, den BGH-Formeln zu folgen, der Überblendung von unterschiedlichen Regelungsbereichen zu wenig Beachtung schenkt, die sich hinter diesen gängigen Sätzen versteckt.

Indem die „gefestigte“ BGH-Rechtsprechung immer wieder auf die „Weite“ der Maklerpflichten abhebt, wird aus dogmatischer Sicht doch lediglich festgestellt, dass der zu behandelnde Fall nicht nach den Lösungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht, sondern nach denen der vertraglichen Haftung zu behandeln ist.[17] Das ist eine wichtige Unterscheidung, entlässt das Gericht dann aber nicht, diese Vorgaben auch einzuhalten.

Das vorvertragliche Schuldverhältnis zielt u.a. auf den Schutz der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung. Wie können etwa Erwartungen einer Partei geschützt werden, die auf die Fachkenntnisse eines anderen vertraut?[18] Da solche „Erwartungen“ nicht erfüllt werden können, besteht auch der Vorwurf eines Fehlverhaltens nicht in deren Ausbleiben, sondern im Vorwurf, diese Vorstellung beim anderen überhaupt genährt bzw. ihre Entstehung nicht gehindert zu haben.[19] Das dogmatische Hauptproblem der vorvertraglichen Haftung besteht darin, festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen die eine Seite für diese fehlerhaften Vorstellungen herangezogen werden kann.[20] Es ist ein Problem der Risikoverteilung in einer Verständigung, die sich an dem Leitbild des § 122 Abs. 2 BGB orientiert und anhand materialer Wertungen der Vertrauensgabe, das durch Rechtsfortbildung der Rechtsprechung geschaffen wurde.[21]

Das Problem ist ein anderes, wenn ein Maklervertrag vorausgegangen ist. Hier hat der Makler die Verantwortung für die Selbstbestimmung der Kundenseite vertragsgemäß übernommen. Ob er diese Pflicht einhielt, entscheidet sich dann anhand der üblichen Regeln, d.h. Auslegung der Parteierklärungen nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes.[22] Dogmatischer Schwerpunkt ist damit die Handhabe dieser Auslegung. Die Bestimmung des Leistungsversprechens erfolgt durch die normative Auslegung. Neben dem ausdrücklich Erklärten kommt es also auch auf die konkreten Umstände bei Vertragsschluss an. Beide Anhalte sind dann aus Sicht eines objektiv „vernünftigen“ Beobachters zu interpretieren.[23]

Gerade bei einem Maklervertrag lässt sich oftmals nur eine sehr vage Bestimmung des Leistungsinhalts entnehmen.[24] Es ergibt sich daher die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Ist keine klare Vorstellung zum Inhalt getroffen, gilt danach, dass der Auftraggeber sein Vertragsversprechen davon abhängig macht, dass die Leistung zumindest bestimmten Anforderung genügt.[25] Es ist dann auf die (berechtigten) Interessen des Partners abzustellen, die sich aus der Vornahme des Geschäfts ergeben.[26]

Damit sind, ohne dass man auf die üblichen Auseinandersetzungen rekurrieren müsste, die sich im VVG entwickelt haben,[27] zweierlei dogmatische Grundprobleme herausgearbeitet worden:

der Rechtsanwender muss bei einer Subsumtion unter sog. „wertungsoffener Obersätze“,[28] eine Gesamtwürdigung anstellen, will dieser sich nicht den Vorwurf eines Rechtsfehlers einhandeln und

die Beurteilung des objektiven, vernünftigen Betrachters der Kundeninteressen muss eine Prognose

Ausgehend von den Vorgaben der anlassbezogenen Beratung des § 61 Abs. 1 VVG, die sich in Bedarfsermittlung und Produktberatung trennt, wurde für die inhaltliche Bestimmung der Ermittlung im Rahmen des Maklervertrages erkannt, dass dies zusätzlich eine ergänzende Auslegung erfordert. Das OLG hatte also – statt sich auf den Formel-Gebrauch zu verlassen – alle Aspekte zu würdigen, die für oder gegen die Zuordnung des konkreten Sachverhaltes zu dem wertungsoffenen Tatbestandsmerkmal sprachen, diese abzuwägen und zu gewichten. Sind solche Spritzschäden Wissens-Grundausstattung von Beratern landwirtschaftlicher Betriebe? Wann inwieweit musste der Makler offensichtliches Bedienungs-Fehlverhalten von Mitarbeitern solcher Betriebe kennen und mitberücksichtigen? Was stand in dem konkreten Maklervertrag zu dessen Leistungsumfang im Rahmen der Bedarfsermittlung?

Es ging dabei mithin nicht um bloße Arabesken, sondern um die Darlegung richterlicher Überzeugungsbildung, die sich hier – anders als z.B. bei der Beweiswürdigung – nicht auf Tatsachen, sondern auf die rechtliche Würdigung bezog, d.h. die Einordnung der Voraussetzungen eines Tatbestandsmerkmals im Rahmen einer Auslegung.[29]

Der bloße Verweis darauf, dass der Makler ein (irgendwie bestimmtes) „naheliegendes Risiko“ übersah, kann diese Rechtsanwendungsarbeit dagegen nicht ersetzen. Es tritt hinzu, dass ein „objektiver Betrachter“ je nach (prozentualer) Wahrscheinlichkeit solcher Spritzschäden[30] dann als weiteres Merkmal auch die Frage des Aufpreises und damit der betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Korrelation für solchen zusätzlichen Schutz in die Waagschale geworfen hätte. Ein Gedanke, den das OLG hier scheinbar bewusst überging.

2.) Prognose

Mit dem Wort der „Wahrscheinlichkeit“ ist der Übergang zu dem weiteren Ordnungspunkt gefunden. Wie ausgeführt, hat die ergänzende Auslegung zur konkreten Bestimmung der Maklerleistung die Interessen des Lohnarbeits-Betriebes in den Blick zu nehmen, die sich im Laufe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ergeben, d.h. es ist prognostativ nach künftigen Risiken zu fragen.

Die Risikoanalyse auf deren Grundlage der Makler den Bedarf des Kunden ermittelt, hat die Vorgaben zu erfüllen, die an eine Prognose im Zivilrecht zu stellen sind.[31] Die Ausdrucksweise des OLG von dem „erkennbaren Interesse“ zumindest die „naheliegenden Risiken“ abgedeckt zu erhalten, übertüncht diese Besonderheit. Vorschnell scheint das Gericht den Indikativ zu benutzen, wo zunächst eine Prüfung stattfinden müsste.

Der methodische Weg der Prognose liegt bekanntlich im abduktiven Vorgehen, das vom Ergebnis her schlussfolgert. Anders als die Induktion, die vom Fall ausgehend die Regel oder Norm sucht, zielt die Abduktion darauf ab, von der Wirkung auf die Ursache zu schließen und auf dieser Grundlage eine Hypothese zu bilden.[32] Es ist dies ein Schlussverfahren, das praktisch auf ein Vorverständnis zurückgeht.

Die grundsätzliche Schwierigkeit liegt dabei darin, diesen Vorgang einer nachprüfbaren Formalisierung zu unterziehen, wie dies aber nach wie vor der Anspruch einer tragfähigen gerichtlichen Begründung sein muss.[33]

Eine aussagefähige Prognose unterscheidet sich von barer Spekulation durch die Auswahl einer validen Tatsachenbasis, auf der die Hypothese beruht.[34] Erst das Erfordernis der Auswahl dieser Tatsachenbasis verhindert, dass eine Entscheidung in das reine Dafürhalten und Meinen abdriftet. Eine andere, damit noch gar nicht angesprochene, Frage betrifft dann das Problem, wie hinreichend konkretisiert der Prognosemaßstab sein muss, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage abzugeben.[35] Es ist dies die offene Flanke, in der bis heute große Justiziabilitäts-Defizite bestehen. Das methodische Meta-Problem in diesem Zusammenhang ist die Frage nach der Determinierung von Generalklauseln,[36] da nahezu allen Normen, die eine Prognose abverlangen, eine Generalklausel sind.

Selbst wenn man sich nicht in diese dünne Luft begeben möchte, in der Rechtsdogmatik schließlich zur Rechtstheorie „umkippt“, gilt es festzuhalten: Wie belastbar eine Vorhersage ist, hängt davon ab, wie gesichert die Tatsachengrundlage ist, d.h. wie viele Indizien es für eine bestimmte Entwicklung gibt und wie aussagefähig diese zum Zeitpunkt der Entscheidung sind.

Aus diesem Zusammenhang erhellt, dass mit dem einfachen Verweis auf die Autonomie der Ermittlungsmaßnahmen, die der Makler einleiten muss, um einen Kundenbedarf formulieren zu können noch nicht viel gewonnen ist. Wie im anglo-amerikanischem case-law steht hier nicht die Entscheidung im Vordergrund, sondern die Auswahl der Kriterien, die zur Entscheidung führen.[37] Für den konkreten Fall hätte dies hier bedeutet: Selbst wenn die Ermittlung eine Hauptaufgabe des Maklers darstellt, kann dieser zu Tatsachen des konkreten Sachverhaltes nur kommen, wenn ihm Anknüpfungsmaterial gegeben wird. Das OLG hat aber selbst ausgeführt, dass der Makler mit dem Geschäftsführer der Klägerin gesprochen hat. Hier hätte es nahegelegen, weiter zu fragen, welche Details der Arbeitsbedingungen dieser von sich aus äußerte. Denn dass eine Prognose nur so valide sein kann, wie die Vorkenntnis der Anknüpfungstatsachen, hätte auch der Klägerin einleuchten müssen.

III. Schlussbetrachtung

„Die weiteren theoretischen Konsequenzen, bestätigen die Bereitschaft, dem Richter eine Kompetenz zuzusprechen, die zwischen heteronom geleiteter Kognition und autonomer Dezision nicht länger unterscheidet.“[38] Mit diesem Satz versuchte Picker 1988 auf die zunehmende Verselbständigung des „flexiblen“ Richterrechtes zu antworten. Er muss heute etwas hilflos wirken. Angesichts fortscheitender supranationaler Richtlinien-Gesetze, mit eigener Verweisungstechnik und Rekurs auf Prinzipien außerhalb des Privatrechts[39], der Tendenz zunehmender Materialisierung und Gefahrvorbeugung scheint die Flexibilität durch immer ausgefeiltere Generalklauseln wichtiger zu sein als überkommene Dogmatik.

Die Rechtstheorie des 20. Jahrhunderts hat die Rechtsdogmatik und damit auch wissenschaftliche Lehrsätze bei der Formulierung des Begriffs des Rechts weitgehend ausgeblendet.[40] Ein richterliches Urteil lässt sich ohne weiteres als der autoritative Ausspruch einer Norm verstehen und damit in einen ausschließlich normbezogenen Rechtsbegriff einfügen. Dogmatische Lehrsätze, die sich nicht in diesem Sinne auf Normbehauptungen reduzieren lassen, scheinen kein Thema des Rechtsbegriffs und der Methodenlehre mehr zu sein. Doch auch heute gilt der richtige Umgang mit dogmatischen Lehrsätzen aber als eine Voraussetzung korrekter juristischer Argumentation.[41]

Insbesondere in dem von Regulierungswellen gefluteten Bereich des Vertriebsrechtes bzw. der Versicherungsmakler-Haftung muss eine allzu dezisionistische Rechtsprechung die Rückkopplung zu den Denkvorgaben der Dogmatik wahren. Deren Beachtung entsetzt diese nicht von ihrer maßgeblichen Steuerungsfunktion.

 

[1] vgl. Snell, „Tyrtaios und die Sprache des Epos“, 1969, S. 37 ff.

[2] vgl. Patzek, „Homer und die frühen Griechen“, 2017, S. 22 ff.

[3] vgl. Kübbeler, „Notwendigkeit und Struktur jur. Argumentation“, 2018, S. 163 ff.

[4] vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – Az.: 1 U 167/14 in r+s 2019, 389 ff. = VersR 2019, 620 ff.

[5] vgl. zu I.

[6] vgl. zu II.

[7] vgl. zu III.

[8] Als vorläufige Definition mag an dieser Stelle genügen: Schaden an fremden Sachen, der durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden ist.

[9] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4.

[10] Dogmatisch haben wir es hierbei nicht – wie man denken könnte – mit dem Argument des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens zu tun, welches die Zurechnung des Verletzungserfolges hinderte und mithin vom Beklagten zu beweisen gewesen wäre, vgl. etwa: BGH, NJW 2017, 1104 ff. m.w.N.; Pantle/Kreissl, „Die Praxis des Zivilprozesses“, 4. Aufl. 2007, S. 148. Der Einwand, dass ein solches Risiko zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar nicht versicherbar gewesen sei, hätte die sog. Quasi-Deckung verhindert, vgl. BGH, VersR 2014, 625 f. Denn bei dem Vorwurf, der Makler hätte es unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, soll die geschädigte Partei – bei vermutetem aufklärungsgemäßen Verhalten – den Vertrag anpassen dürfen, vgl. Schwarze, „Das Recht der Leistungsstörung“, 2. Aufl. 2017, S. 529 f. Hierfür wäre dann aber der VN/ Kunde beweispflichtig.

[11] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4. Diese Pflichtverletzung hatte auch das LG noch festgestellt.

[12] Wortidentisch etwa: BGH, NJW 2016, 3366, Rn.: 22; BGH, NJW 2014, 2038, Rn.: 25; OLG Hamm, NJW 2016, 336, Rn.: 43.

[13] sog. Sachwalter-Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1985 – Az.: IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; BGH, VersR 2009, 1495 Rn. 8.

[14] Es handele sich um seine Hauptpflicht, vgl. BGH, r+s 2005, 310 ff.; ausführlich hierzu: Schwintowski, „Grenzen nachvertraglicher Beratungspflicht des Versicherungsmaklers“ in „Weitsicht in Versicherung und Wirtschaft“, GS für Hübner, 2012, S. 302 ff.

[15] vgl. so ausdrückl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn.: 4; BGH, NJW 2016, 3366, Rn. 22.

[16] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4, Rn. 23.

[17] vgl. Schwarze, „Das Recht der Leistungsstörung“, a.a.O., S. 489 ff.

[18] vgl. etwa: Flohr, „Die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Vertriebsverträgen“, ZVertriebsR 2013, 71 ff.

[19] vgl. Hölzle, „Verstrickung durch Desinformation“, 2012, S. 18 ff. m.w.N.

[20] vgl. Fleischer, „Informationsasymmetrie im Vertragsrecht“, 2001, S. 209 ff., 497 ff. mit Bezug zum Versicherungsrecht.

[21] vgl. Benedict, „culpa in contrahendo, Bd. I: histor.-krit. Teil – zur Geschichte der Vertrauenshaftung“, 2018, S. 484 ff.

[22] vgl. Tillmanns, „Strukturfragen des Dienstvertrages“, 2007, S. 158 ff.

[23] vgl. Wieser, „Empirische und normative Auslegung“, JZ 1985, 407 ff.

[24] i.d.R. geben die Maklerverträge an dieser Stelle nur den Wortlaut der §§ 60, 61, 62 VVG wieder.

[25] vgl. Tillmanns, a.a.O., S. 159 f.

[26] vgl. Flume, „BGB AT, Bd. II: Das Rechtsgeschäft“, 1992, S. 316

[27] Etwa: „best advice“ oder „suitable advice“, vgl. dazu: Beenken, „Vertriebsmanagement“, 3. Aufl. 2016, S. 147 f. oder die Bindung an die „Anlassbezogenheit“ nach § 61 VVG, vgl. BT-Drs. 16/1935, S. 24.

[28] vgl. Riehm, „Abwägungsentscheidungen in der praktischen Rechtsanwendung“, 2006, S. 26, 43 ff. Gemeint ist hiermit, dass bei der Konkretisierungsarbeit normative Begriffe des Tatbestandes nicht substituiert werden konnten, sondern vielmehr neue gebraucht wurden.

[29] vgl. Becker/Schneider-Glockzin/Schoch, „ZPO in Fällen“, 2006, S. 149 f.

[30] Und nur diese Art der „Tätigkeitsschäden“, vgl. dazu ausführlich: Nickel/Nickel-Fiedler, „Der Tätigkeitsschaden in der Betriebshaftpflichtversicherung“, VersR 2010, 1133 ff., stand im konkreten Fall zur Prüfung.

[31] vgl. Regenfus, „Prognoseentscheidungen im Zivilrecht“, JR 2012, 137 ff.

[32] vgl. Lorenz, „Normiertes Misstrauen“, 2001, S. 388 ff.; ausführlich: Lege, „Pragmatismus und Jurisprudenz“, 1999, 282 ff., 403 ff.

[33] vgl. Stürner, „Das Zivilrecht der Moderne und die Bedeutung der Rechtsdogmatik“, JZ 2012, 10 ff.

[34] vgl. Bieder, „Das Prognoseprinzip in Zivil- und Wirtschaftsrecht“, in „Realitäten des Zivilrechts Grenzen des Zivilrechts“, Hrsg. Kreutz/Renftle/Faber/Arndt/ Schnellhase/Steuer, 2012, S. 23 ff.

[35] Nicht ohne Grund werden in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten (vgl. etwa: § 1666 BGB, § 18 InsO, § 286 ZPO) verschiedene Antworten hierauf gegeben.

[36] vgl. Auer, „Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit“, 2005, S. 102 ff.

[37] vgl. Fikentscher, „Methoden des Rechts“, Bd. II, anglo-amerikanischer Rechtskreis, S. 83 ff., 116 ff., entscheidend ist dort das sog. distinguishing, das den Analogieschluss des Fallvergleiches erst erlaubt.

[38] vgl. Picker, „Richterrecht oder Rechtsdogmatik“, JZ 1988, S. 1, 11.

[39] vgl. zu dem nachgerade „bescheidenen“ Protest gegen die Übernahme des Privatrechtes durch das Öffentliche-Recht: Hönn, „Zur Problematik der Privatautonomie“, Jura 1984, S. 57 ff.

[40] vgl. Schröder, „Das Verhältnis von Rechtsdogmatik und Gesetzgebung in der neuzeitlichen Rechtsgeschichte (am Beispiel des Privatrechts)“, in: Behrends/Henckel (Hrsg.), „Gesetzgebung und Dogmatik“, 1989, S. 37, 49 ff.

[41] vgl. Esser, „Möglichkeiten und Grenzen des dogmatischen Denkens im modernen Zivilrecht“, AcP Bd. 172 (1972), S. 97, 104 ff.

 

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat in der heutigen mündlichen Verhandlung am Landgericht München I anlässlich seiner Unterlassungsklage gegen das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes seine Rechtsauffassung dargelegt.

 

„Unsere Anwälte haben dem Gericht unsere Argumente vorgetragen, warum die sogenannten Jubiläumsdeals des Vergleichsportals das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen“, informiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht unserer Argumentation folgt und das Unternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr solche Verkaufsaktionen durchzuführen.“

Die Klage des BVK ist ein konsequenter Schritt zum Schutz der Verbraucher. Denn das Provisionsabgabeverbot soll Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen schützen. Ohne ein Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch‘ hoher Anteil der Provision an sie fließt. Vor allem kann der Gerichtsbeschluss weitere Marktteilnehmer dazu verleiten, es Check24 gleich zu tun. Dann wäre das Gesetz gänzlich ausgehöhlt.

Der BVK setzte sich jahrelang für den Erhalt des Provisionsabgabeverbotes ein und will auch im Interesse der Vermittlerschaft darauf achten, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Rahmenbedingungen existieren. Das Verfahren wird am 4. Februar 2020 fortgeführt.

Hintergrund

Anlass für den juristischen Schritt des BVK sind die „Versicherungsjubiläumsdeals“ des Vergleichsportals im Jahr 2018. Der Verband hat das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt. Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Rückgewährung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.

Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und die Gewerbeordnung in § 34d Absatz 1 Satz 6 bereits das Versprechen von Sondervergütungen, – unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt – um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.

 

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Forderungsprüfung noch nicht abgeschlossen – Weiterer Termin im Juni 2020

 

In den Insolvenzverfahren über das Vermögen der deutschen P&R Containervertriebsgesellschaften haben am Amtsgericht München Prüfungstermine für die angemeldeten Forderungen stattgefunden. Dabei konnten über alle Verfahren hinweg rund 80.000 Forderungen der Anleger geprüft und festgestellt werden.

„Diese Zahl ist jedoch nur eine Momentaufnahme. Es liegen uns weitere Vergleichsvereinbarungen vor, die noch erfasst und geprüft werden müssen. Darüber hinaus werden wir bis Ende des Jahres voraussichtlich nochmals insgesamt 1.500 Vereinbarungen an Anleger verschicken, die bislang – etwa in Erbfällen – noch nicht versandt werden konnten. Auch im kommenden Jahr werden weiter Vereinbarungen erstellt werden“, so Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

In den nun durchgeführten Prüfungsterminen wurden die Forderungen derjenigen Gläubiger geprüft, die rechtzeitig eine ordnungsgemäß unterzeichnete Vergleichsvereinbarung eingereicht hatten. Diese können das Prüfungsergebnis für ihre eigene Forderung voraussichtlich ab Mitte Dezember mit der ihnen mitgeteilten PIN-Nummer im Gläubiger-Informations-System (GIS) auf der Homepage der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter (www.jaffe-rae.de/GIS) abfragen. Nur falls eine Forderung ganz oder teilweise bestritten wird, würde der jeweilige Gläubiger entsprechend per Anschreiben vom Insolvenzgericht informiert.

Für die noch offenen Fälle und die bislang noch nicht eingereichten oder verarbeiteten Vergleichsvereinbarungen wurden die Prüfungstermine vom Amtsgericht München auf den 18. Juni 2020 vertagt.

„Unser Ziel ist es, bis zu diesem Stichtag nach Möglichkeit die Bearbeitung aller noch fehlenden Vergleichsvereinbarungen und deren Umsetzung abgeschlossen zu haben. Auf dieser Basis können dann die ersten Abschlagsverteilungen für die bis dahin zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen durchgeführt werden, so dass es im Interesse der Gläubiger liegt, die noch fehlenden Vergleichsvereinbarungen zeitnah zurückzusenden“, betonte Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

Die Feststellung der angemeldeten Forderung ist eine entscheidende Voraussetzung für eine Teilnahme an Abschlagsverteilungen. Die ersten Abschlagsverteilungen sind weiterhin für das kommende Jahr avisiert.

Das Ziel der Insolvenzverwalter ist es weiterhin, bei einer planmäßigen Verwertung der vorhandenen Container in den kommenden Jahren Verwertungserlöse von insgesamt über einer Milliarde Euro erwirtschaften und dann auch in mehreren Abschlagsverteilungen an die Gläubiger verteilen zu können. Zwar könne angesichts der ungewissen weltwirtschaftlichen Entwicklung niemand die genaue Höhe der Erlöse garantieren, allein bis Ende 2019 werde man jedoch bereits mehr als 250 Millionen Euro realisiert haben.

Über die weiteren Schritte in den Insolvenzverfahren und relevante aktuelle Entwicklungen werden die Gläubiger über Pressemitteilungen sowie die dafür eingerichtete Webseite www.frachtcontainer-inso.de informiert. Dort finden sich auch Erläuterungen zu einzelnen Themen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

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Der Bundestag hat das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität beschlossen. Reine E-Autos werden damit im Vergleich unschlagbar günstig. Wie Sie davon profitieren und wie viel Sie dabei sparen, rechnet Ihnen Anton Filser von Ecovis in Ingolstadt vor.

 

Wer einen Firmenwagen fährt, muss die Privatfahrten versteuern. Am häufigsten verwenden Dienstwagennutzer dazu die 1-Prozent-Methode. Weil die Bundesregierung mehr Elektroautos auf die Straße bringen will, gibt es für Stromer bisher schon eine Sonderregelung für die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Diese hat der Bundestag heute nochmal verbessert.

Bisherige und aktuelle Regelung

Aktuell gilt für alle Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der Berechnung der 1-Prozent-Regelung nur der halbe Bruttolistenpreis. Das macht sie bei der Versteuerung deutlich günstiger als Diesel oder Benziner.

Zusätzlich Förderung für reine Elektrofahrzeuge

Das neue Gesetzesvorhaben verbilligt die Versteuerung von Privatfahren reiner Elektrofahrzeuge noch weiter. Voraussetzung ist, dass der Wagen rein elektrisch betrieben wird und der Bruttolistenpreis 40.000 Euro nicht übersteigt. „Besitzen Sie bereits einen Elektro-Dienstwagen? Dann können Sie trotzdem profitieren. Denn die Regelung gilt rückwirkend auch Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 gekauft wurden“, sagt Anton Filser von Ecovis in Ingolstadt.

Die Rechenbeispiele zeigen, was die Neuregelung im Vergleich zum Benziner oder Diesel bedeutet, die häufig bis zu 10.000 Euro günstiger sind:

Beispielrechnung für 1-Prozent-Regelung:

Bruttolistenpreis eines vergleichbaren Diesel oder Benziner  26.000 Euro

Pauschale 1 % monatlich zu versteuern für private Fahrten  260 Euro

 

Bruttolistenpreis eines vergleichbaren Diesel oder Benziner 26.000 Euro

Beispielrechnung für die 0,5-Prozent-Regelung seit 2019:

Bruttolistenpreis des E-Autos   36.000 Euro

50 % des Bruttolistenpreises   18.000 Euro

Pauschale 1 % monatlich zu versteuern für private Fahrten    180 Euro

Beispielrechnung für die neue 0,25-Prozent-Regelung:

Bruttolistenpreis des E-Autos   36.000 Euro

25 % des Bruttolistenpreises   9.000 Euro

Pauschale 1 % monatlich zu versteuern für private Fahrten    90 Euro

Mit der Neuregelung müsste der Arbeitnehmer nur noch einen geldwerten Vorteil von monatlich 90 Euro versteuern. „Selbst die niedrigeren Anschaffungskosten eines Diesel oder Benziner können diesen steuerlichen Vorteil der Neuregelung nicht mehr ausgleichen“, fasst Ecovis-Experte Filser zusammen.

 

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Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

“Die Auswirkungen der jüngsten beiden Urteile des Bundesgerichtshofes vom 05. November 2019 werden in der Presse nach meiner Meinung falsch dargestellt.

 

Für Verbraucher ist ein Widerruf eines Autokredits in mehr als 80 % aller Fälle immer noch erfolgversprechend”, kommentiert der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Der XI. Zivilsenat setzte sich in XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 mit der Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge (Kfz-Kreditverträge der BMW- und Ford-Bank) auseinander. Dabei entschied er, die Widerrufsinformationen in den Vertragsunterlagen seien hinsichtlich der von den Revisionsklägern angegriffenen Formulierungen nicht zu beanstanden. Dabei ging es um die 0 EUR-Klausel, den nicht erfolgten Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers nach § 314 BGB und die Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Widerrufsrecht sei – so der BGH – vorliegend verfristet, weil die in den BGH-Verfahren angegriffenen Angaben in den Darlehensverträgen ordnungsgemäß seien. Die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags von 0 EUR sei verständlich und klar. Dies könne vom Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen erhoben würden. Über das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB habe nicht belehrt werden müssen, da die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Belehrungspflicht nicht vorsehe. Auch die Informationen betreffend den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß.

HAHN Rechtsanwälte hat im Rahmen ihrer langjährigen Prüfungstätigkeit zahlreiche Fehler in den Vertragsunterlagen von Autokreditbanken feststellen können. “Die tatsächlichen Fehler in den Vertragsunterlagen der BMW Bank und der Ford Bank sind leider gar nicht zum Gegenstand der beiden BGH-Verfahren gemacht worden. Der BGH prüft nur die Fehler, die von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich im Verfahren gerügt werden. Dies ist in den beiden Verfahren offensichtlich nicht hinreichend geschehen. Aus diesen Gründen sind Verbraucher gut beraten, wenn sie sich von einem erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen”, rät Fachanwalt Hahn.

Die Ausübung des Widerrufsrechts unter Berufung auf die Fehler im Vertrag führt rechtlich zur Rückabwicklung des Darlehens- und des Kaufvertrages. Es handelt sich um sogenannte verbundene Geschäfte. HAHN Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit ihres Autokredits an. Alternativ wird auch geprüft, ob im konkreten Fall die Geltendmachung von Schadensersatz wegen des Abgasskandals wirtschaftlich und rechtlich der bessere Weg sein könnte. Die Kanzlei ist schon seit mehreren Jahren auf den Darlehenswiderruf spezialisiert und vertritt mehr als tausendfünfhundert Verbraucher bei der Rückabwicklung von Autokrediten nach Widerruf. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile erstritten. “So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.”

 

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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, RA Peter Hahn, Alter Steinweg 1, 20459 Hamburg, Tel: +49-40-3615720, Fax: +49-40-361572361, www.hahn-rechtsanwaelte.de

Der BGH hat ein Grundsatzurteil (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17) veröffentlich. Demnach sind Dashcam-Aufzeichnungen nicht „grundsätzlich“ unverwertbar.

 

Aus diesem Grund hat der BGH einen Fall an das LG Magdeburg (Urt. v. 05.05.2017, Az. 1 S 15/17) zur neuen Verhandlung zurückgegeben. In einem anderen Fall hatte bereits das OLG Nürnberg (v. 10.08.2017, Az. 13 U 851/17) den Beweis einer Dashcam zugelassen und ein Urteil des LG Regensburg damit bestätigt.

Grundsätzlich verstößt der Betrieb, also die Video-Aufzeichnung mit einer Dashcam gegen die aktuellen Datenschutzbestimmungen. Diese Bestimmungen sorgen allerdings „nicht“ für ein generelles Verwertungsverbot. Der BGH machte deutlich, dass Kameras datenschutzkonform betrieben werden können. So sind Dashcams zulässig, welche die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision dauerhaft speichern. Gute Dahscams, welche auch mit GPS-Sendern (auch mit Aufzeichnung der Geschwindigkeit) ausgestattet sind, gibt es bereits für rund 220 €.

Es mag aus diesem Grund verwundern, dass es im Herbst 2019 erst einen Versicherer gibt, der einen Beitragsnachlass in der KFZ-Versicherung gewährt, wenn eine gesetzeskonforme Dashcam während der Fahrt betrieben wird. Mit der MiBB-Dashcam (UVP 219 € bei Handel-Partner.com) ist die Anschaffung i.d.R. nach rund 3 Jahren amortisiert. Wann der Anschaffungspreis sich auf 0,00 € amortisiert hat, hängt hauptsächlich von der Höhe des Jahresbeitrages der KFZ-Versicherung ab. Erreicht wird das durch den Beitragsnachlass des Versicherers, sowie einem Sonderpreis für MiBB-Mandanten.

Unser Versicherer ist sehr günstig, kann aber aufgrund des „besten“ Deutschen Deckungsmodells nicht billig sein. Wer weder auf Beratung, noch auf Qualität setzt, der geht ins Internet – und haftet selbst für Beratungsfehler.

 

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M i B B in Brandenburg  Maklerverbund , Bernhard Klabe, Jägerstraße 11b, 16540 Hohen Neuendorf, Tel: 03303-50 61 62,Mobil: 0178 – 87 98 828, www.MiBB.net/info (Hausrat+Haftpflicht) – www.MiBB.net/pkv (Krankenversicherung) – https://ajax.systems/ ( deutschsprachige Unterlagen über Herrn Klabe )

Falschberatung bei der Vermittlung von Rürup-Verträgen: BlumLang erstreiten Schadensersatz-Urteil vor dem OLG Celle

 

Sachverhalt

Dem Mandant wurde von einem Versicherungsvertreter eine Basisrentenversicherung bei einem großem deutschen Versicherer vermittelt. Dabei wurde er jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass eine vorzeitige Auszahlung der Versicherungsbeiträge im Kündigungsfall nicht erfolgen kann und die Versicherung auch nicht vererbbar ist. So zahlte der Mandant insgesamt Versicherungsprämien in Höhe von 8.200 EUR an den Versicherer.

Als der Versicherte erfuhr, dass er im Notfall nicht mehr an das angesparte Geld herankommen kann, beauftragte er die Kanzlei BlumLang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche.

Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 02.10.2019, Az. 8 U 26/19, dass die unterlassene Aufklärung eine Verletzung von Beratungspflichten gem. § 61 Abs. 1 VVG darstellt, so dass dem Mandanten die bislang gezahlten Versicherungsprämien vollständig zurückgezahlt werden müssen und die Versicherung aufgelöst wird.

Mit den erstrittenen Urteilen steht fest, dass die Vermittler die Versicherungsnehmer ausdrücklich über die Nachteile aufklären müssen.

Hintergrund

Im Jahr 2005 wurde in Deutschland die staatlich geförderte Basisrentenversicherungen (sog. Rürup-Rente) eingeführt. Sie hat den Vorteil, dass die Versicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind.

Besonders angesprochen sollen sich Selbstständige fühlen. Während sie mit den gezahlten Versicherungsbeiträgen regelmäßig Steuern sparen, sorgen sie gleichzeitig für ein sicheres Einkommen im Rentenalter vor. Viele Versicherungsnehmer wissen jedoch nicht, dass die staatliche Förderung auch viele Nachteile mit sich bringt.

Nachteile der Rürup-Rente

  1. Die Rürup-Rente kann im Kündigungsfall nicht ausgezahlt, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Zum Renteneintrittsalter kann dann nur eine Rente ausgezahlt werden, d. h. ein Rückkaufswert bzw. Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.
  2. Die Rürup-Rente kann nicht vererbt werden. Lediglich der Ehepartner und Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können im Sterbefall des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente erhalten. So sind viele Fallkonstellationen denkbar, in welchen das angesparte Kapital mit dem Tod des Versicherungsnehmers ersatzlos beim Versicherer verbleibt und die Erben leer ausgehen.
  3. Die Rürup-Rente kann nicht übertragen, veräußert oder beliehen werden. Unterm Strich bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod an die Versicherung gebunden ist. Ein Verkauf oder eine Abtretung ist nicht möglich.  So kann die Versicherung z. B. bei einer Finanzierung einer Immobilie nicht als Sicherungsmittel eingesetzt werden.
  1. Ein weiterer Nachteil sind die exorbitanten Abschluss- und Verwaltungskosten, die die Versicherungen mit sich bringen. Diese schmälern die Rendite der Versicherungsnehmer erheblich, sodass der Ertrag in den meisten Fällen rückläufig ist. Pro 10.000,00 EUR Vertragsguthaben wird oftmals eine monatliche Rente von lediglich 20,00-30,00 EUR gezahlt.

 

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Ein Berufsunfähigkeitsversicherer darf seine Leistung nur dann befristen, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt und er dem Versicherungsnehmer die Gründe für die Befristung nachvollziehbar darlegt.

 

Das hat der BGH am 09.10.2019, IV ZR 235/18, entschieden. Liegt kein sachlicher Grund vor und teilt der Berufsunfähigkeitsversicherer dem Versicherungsnehmer auch nicht nachvollziehbar die Gründe für die Befristung mit, ist diese unwirksam. In diesem Fall muss der Berufsunfähigkeitsversicherer solange weiterzahlen, solange er nicht das sogenannten Nachprüfungsverfahren erklärt und auch durchführt. In einem Gerichtsverfahren obliegt dann dem Versicherer die Beweislast dafür, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wieder entfallen ist.

Im entschiedenen Fall war in den Bedingungen vereinbart, dass ein zeitlich befristetes Leistungsanerkenntnis nur in „begründeten Einzelfällen“ bis maximal 18 Monate ausgesprochen würde.

Der Kläger beantragte im Oktober 2013 bei der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter des Krankentagegeldversicherers eine Stellungnahme, nach welcher der Kläger voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen; es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse. Diese Stellungnahme wurde der Beklagten übermittelt. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 01.06.2015 die vertragsgemäße Leistung erbringe. Eine nachvollziehbare Erläuterung, aus welchen Gründen sie die Leistung befristete, war in dem Schreiben nicht enthalten.

Eine solche nachvollziehbare Erläuterung wäre aber laut dem BGH für die Wirksamkeit der Befristung erforderlich gewesen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass in den mit dem Kläger vereinbarten Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt sei, dass ein befristetes Leistungsanerkenntnis nur in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen würde. Diese Klausel versteht der BGH so, dass eine Befristung der Leistung immer nur dann möglich ist, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer nicht seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen dürfe. Hieraus leitet er ab, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann. Letzteres kann er nur, wenn ihm nachvollziehbar die Gründe für die ausgesprochene Befristung dargelegt werden.

Eine solche Begründung erfolgte im konkreten Fall nicht. Sie wurde auch nicht im Gerichtsverfahren nachgeholt, sodass der Berufsunfähigkeitsversicherer auch über den 01.06.2015 hinaus solange zur Leistung verpflichtet ist, solange er nicht das sogenannten Nachprüfungsverfahren durchführt.

Dieses Urteil des BGH enthält mit der darin erstmals verlangten Begründungspflicht eine wesentliche Neuerung, die bei der Befristung von Rentenleistungen zu beachten ist. Es stärkt damit nachhaltig die Rechte der Versicherungsnehmer. „Damit dürfte vermutlich ein Großteil solcher Befristungen unwirksam sein und Versicherungsnehmer können auch über die genannten Zeiträume hinaus ihre Leistungen verlangen“, so Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Link: https://www.wirth-rae.de/bgh-entscheidet-bu-versicherung-muss-dem-versicherungsnehmer-nachvollziehbar-die-befristung-einer-leistung-begruenden.html

Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Tobias Strübing struebing@wirth-rae.de

 

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In vielen Betrieben sind gemeinsame Mahlzeiten üblich. Denn gleichzeitig lassen sich Projekte besprechen.

 

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein gemeinsames Frühstück nicht unbedingt Arbeitslohn ist, den die Mitarbeiter versteuern müssen. Doch wie immer, müssen Arbeitgeber auf die Details achten. Welche das sind, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Nadine Gerber in Falkenstein.

Eine gemeinsame Mahlzeit zusammen mit den Kollegen gehört heute in vielen Unternehmen dazu. „Auch in unserer Kanzlei tauschen wir uns bei gemeinsamen Mahlzeiten über die Arbeit aus“, erläutert Steuerberaterin Nadine Gerber von Ecovis in Falkenstein.

Doch führt ein gemeinsames Frühstück bei den Arbeitnehmern zu Arbeitslohn? Und müssen Mitarbeiter dann dafür Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Nicht unbedingt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) erst kürzlich entschieden hat (Urteil vom 3. Juli 2019, Az. VI R 36/17).

Worum es in dem Urteil ging?

Ein Unternehmer spendierte seinen Mitarbeitern täglich unbelegte Brötchen, Kaffee und Tee. Das Finanzamt betrachtete das als geldwerten Vorteil. Der Unternehmer sah das aber anders. Seine Argumentation: Es handelt sich um eine Aufmerksamkeit, die er seinen Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei zum Verzehr zur Verfügung stellt. Deshalb widersprach er seinem Finanzamt und zog vor Gericht.

So hat der Bundesfinanzhof entschieden

Der BFH gab dem Unternehmer recht. Denn unbelegte Brötchen, also ohne Wurst oder Marmelade, und Heißgetränke allein sind nach Ansicht des obersten Finanzgerichts kein Frühstück. „Damit es sich um ein Frühstück handelt, müsste der Unternehmer beispielsweise belegte Brötchen oder zusätzlich Käse und Aufstriche anbieten“, erläutert Steuerberaterin Gerber. Stellen Unternehmer ihren Arbeitnehmern nur Brötchen, Gebäck und Heißgetränke zur Verfügung, sind sie und ihre Arbeitnehmer auf der sicheren Seite und müssen nichts versteuern.

Tipp: Unternehmer können geldwerten Vorteil pauschal versteuern

Geht es um ein üppigeres Frühstück oder essen Unternehmer mit ihren Mitarbeitern sogar täglich gemeinsam zu Mittag, dann handelt es sich dabei um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. „Aber auch dafür gibt es eine Lösung“, sagt Steuerberaterin Gerber, „Unternehmer versteuern den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Dann sparen sie und ihre Arbeitnehmer sich die Sozialversicherungsbeiträge.“

 

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IMF Bentham Ltd hat in Sydney den Zusammenschluss mit der Omni Bridgeway Holdings BV bekannt gegeben. Mit der Fusion entsteht erstmals ein Prozessfinanzierer mit einem weltumspannenden Netzwerk.

 

Mit 18 Büros in Australien, Asien, USA, Kanada, dem Mittleren Osten und Europa und 145 Mitarbeitern bietet das fusionierte Unternehmen länderübergreifenden Service mit hohem lokalem Bezug. Teil dieses Netzwerks ist als Tochtergesellschaft von Omni Bridgeway auch die ROLAND ProzessFinanz AG mit Sitz in Köln.

“Wir freuen uns, Teil einer noch größeren Familie zu werden”, begrüßt Arndt Eversberg, Vorstand der ROLAND ProzessFinanz den Zusammenschluss. “IMF und Omni verfügen beide über viele Jahrzehnte Erfahrung in der Prozessfinanzierung und der Vollstreckung von Urteilen weltweit. Auch unsere Kunden werden davon in Zukunft verstärkt profitieren können.”

Neben erfahrenen Prozessanwälten aus verschiedenen Fachbereichen beschäftigen die drei Prozessfinanzierer Wirtschafts- und Finanzfachleute, Rechercheure und Spezialisten zum Auffinden versteckter Vermögenswerte.

IMF Bentham, gegründet Anfang der 1990er Jahre und heute in Sydney börsengelistet, gilt als der Pionier der Prozessfinanzierung in Australien. Omni Bridgeway entwickelte sich seit Ende der 1980er Jahre zum Spezialisten für weltweite Vollstreckungen sowohl gegen Privatpersonen als auch Unternehmen und Staaten. Seit 2018 ist Omni Bridgeway Partner des IFC und damit der Weltbank bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus notleidenden Krediten im Mittleren Osten.

“Obwohl wir formell Omni Bridgeway übernehmen, betrachten wir dies ganz klar als einen Zusammenschluss auf Augenhöhe”, kommentiert Andrew Saker, Managing Director und Chief Executive Officer von IMF Bentham die Transaktion.

Raymond van Hulst, Managing Director und Partner bei Omni Bridgeway, ergänzt: “Unsere Partnerschaft führt zu einer perfekten gegenseitigen Ergänzung von Wissen, Erfahrung und Marktpräsenz. Das neue Unternehmen vereint globale Stärke mit einer starken lokalen Verwurzelung.”

Die drei Unternehmen werden zukünftig unter einem gemeinsamen Namen firmieren und mit einer abgestimmten globalen Strategie ihre führenden Marktpositionen zur weltweiten Nr. 1 in Prozessfinanzierung und Forderungsdurchsetzung ausbauen.

Über IMF Bentham Ltd.

IMF Bentham ist ein führender, weltweit agierender Prozessfinanzierer mit Hauptsitz in Australien und Büros in den USA, Kanada, Singapur, Hong Kong und London, der an der ASX in Sydney gelistet ist. Die Firma finanziert die zumeist gerichtliche Durchsetzung von Einzel- und Massenverfahren gegen eine reine Erfolgsbeteiligung und war in den 1990er Jahren ein Pionier der Prozessfinanzierung in Australien. – www.imf.com.au

Über Omni Bridgeway Holding BV

Omni Bridgeway wurde 1986 in den Niederlanden gegründet. Der Tätigkeitschwerpunkt des Unternehmens liegt in der Durchsetzung von sehr hohen Einzelforderungen durch die Finanzierung von internationalen Schieds- und Zivilverfahren sowie die Vollstreckung von Urteilen gegen Staaten sowie natürliche und juristische Personen. – www.omnibridgeway.com

Über ROLAND ProzessFinanz AG

Roland ProzessFinanz ist einer der führenden Prozessfinanzierer in Deutschland und Europa. Das Unternehmen finanziert Prozesse ab 100.000 Euro Streitwert bis in vielfacher Millionenhöhe in verschiedenen Rechtsgebieten, so u.a. im Kartellrecht, Arzthaftungsrecht, Erbrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im allgemeinen Zivil- und Handelsrecht. Seit 2017 ist ROLAND ProzessFinanz Teil der Omni Bridgeway Gruppe.

 

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ROLAND ProzessFinanz AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln, Tel: +49 221 8277-3007, www.roland-prozessfinanz.de

Um ihren Internetauftritt sympathischer zu gestalten, veröffentlichen viele Unternehmen Bilder ihrer Beschäftigten auf der Homepage.

 

Das ist grundsätzlich erlaubt – allerdings meist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten Personen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Auch im Job geht das Persönlichkeitsrecht vor

Nicht erst seit der neuen Datenschutz-Grundverordnung gilt: Beschäftigte haben ein Recht darauf, dass ihre persönlichen Daten geschützt werden. Das betrifft auch Fotos, auf denen sie zu sehen sind. “Das Interesse eines Unternehmens, sich selbst mit Bildern von Mitarbeitern im Internet zu präsentieren, findet seine Grenze im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter”, erklärt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung.

Das bedeutet: Unternehmen benötigen eine Rechtsgrundlage, um solche Fotos nutzen zu können – also etwa die Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter. “Veröffentlicht ein Unternehmen die Bilder ohne Einwilligung, ist das in der Regel rechtswidrig”, sagt R+V-Experte Nuß. Zudem muss das Unternehmen die Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Einwilligung klar und deutlich informieren, wofür es die Fotos verwenden möchte und wo genau sie veröffentlicht werden. “Das kann beispielsweise die werbliche Darstellung des Unternehmens auf der Internetseite sein.”

Gehören Fotos zum Job oder nicht?

Es gibt allerdings auch Ausnahmen, etwa wenn die Veröffentlichung des Bildes ein notwendiger Bestandteil des Jobs ist. “Ein Automechaniker braucht sicher nicht mit Bild auf der Firmenwebseite vorgestellt werden, wenn er das nicht möchte. Bei einem Fotomodell sieht die Sache jedoch unter Umständen anders aus”, sagt Sascha Nuß. “Hierbei spielt zudem der Aspekt eine Rolle, ob die Mitarbeiter dafür entlohnt wurden. Falls ja, kann der Arbeitgeber normalerweise von einer Einwilligung ausgehen.”

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

– Das Recht am eigenen Bild gilt auch außerhalb des Internets. Das Bild als “Mitarbeiter des Monats” in der firmeneigenen Kantine darf nicht aufgehängt werden, wenn der Betroffene damit nicht einverstanden ist.

– Die einmal erteilte Einwilligung erlischt im Regelfall nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist – der Mitarbeiter muss sie aktiv widerrufen.

– Die Widerrufsmöglichkeit ist jedoch in manchen Fällen eingeschränkt. Wer seine Einwilligung zu journalistischen oder wissenschaftlichen Zwecken gegeben hat, kann diese nur aus wichtigen Gründen zurücknehmen. Das sollten Mitarbeiter im

Vorfeld klären – und die Widerrufsmöglichkeit möglichst mit in die Einwilligungserklärung aufnehmen. Das vermeidet böse Überraschungen.

– Die Landesämter für Datenschutz bieten Betroffenen zahlreiche Informationsblätter zur aktuellen Rechtslage.

 

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R+V Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, D-65189 Wiesbaden, Tel: 0611/533­0, Fax: 0611/533­4500, www.ruv.de

Zwischen Weihnachtsbaum, besinnlicher Musik und Spekulatius mit den Kollegen auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen – Weihnachtsfeiern sind beliebt und stärken den Zusammenhalt in der Belegschaft.

 

Aber auch für andere Betriebsveranstaltungen, wie Jubiläumsfeiern, gibt es gute Gründe und die Anlässe sind vielfältig. „Damit das gelungene Mitarbeiter-Event für den Arbeitgeber nicht zu ungeplanten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt, sollte dieser insbesondere die Kosten im Auge behalten“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Wann liegen Betriebsveranstaltungen vor und was gilt es zu beachten?

Betriebsveranstaltungen sind Events auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Mit diesen Veranstaltungen will der Arbeitgeber den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander stärken und das Betriebsklima fördern.

Generell sind alle Zuwendungen des Arbeitsgebers, auch anlässlich von Betriebsveranstaltungen, als Arbeitslohn definiert und unterliegen damit dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung. Hierzu zählen etwa die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Beförderungskosten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, etwa die Saalmiete und Musik, die Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Geschenke.

Bis zu welcher Grenze ist die Betriebsveranstaltung steuerfrei?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Freibetrag für die Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Er liegt bei 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuwendungen, die den Freibetrag überschreiten, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Dürfen Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet. Der Freibetrag wird nur dann gewährt, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder eines Betriebsteils zugänglich ist. Offen ist aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Köln, ob entgegen der Verwaltungsauffassung bei der Ermittlung der Kosten auf die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist und die Kosten für die nicht teilnehmenden Personen aus der Gesamtbemessungsgrundlage herauszurechnen sind.

Beispiel 1

Ein Arbeitgeber veranstaltet für seine Arbeitnehmer im Jahr 2019 die folgenden drei Mitarbeiter-Events:

Weihnachtsfeier für alle Arbeitnehmer: 90 Euro je Teilnehmer

Betriebsausflug: 80 Euro je Teilnehmer

Pensionärstreffen: 40 Euro je Teilnehmer

Sinnvollerweise wählt der Arbeitgeber die beiden Betriebsveranstaltungen aus, die am teuersten sind, also die Weihnachtsfeier und den Betriebsausflug. Für das Pensionärstreffen ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 40 Euro.

Beispiel 2

Bei einer Kundenveranstaltung nehmen auch einige wenige Arbeitnehmer teil, um den Kunden die Verkaufsräume des Unternehmens zu präsentieren. Die Arbeitnehmer erhalten ebenfalls ein freies Essen und freie Getränke. Da die Veranstaltung nicht überwiegend von Arbeitnehmern besucht wird, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.

Was ist bei einem Jubiläum zu beachten?

Werden Feiern zur Ehrung nur eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers abgehalten, so liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Die Finanzverwaltung erkennt aber trotzdem bei runden Arbeitnehmerjubiläen Sachzuwendungen bis zu 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je teilnehmender Person als steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers an, weil dann kein Arbeitslohn vorliegt. Betragen aber z. B. die Gesamtaufwendungen für das 25-jährige Dienstjubiläum eines Mitarbeiters 3.000 Euro bei zehn Teilnehmern, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Fazit

Um steuerliche Vorteile nutzen zu können, sollten Unternehmer die Kosten je Teilnehmer bei Betriebsveranstaltungen im Auge behalten und die Risiken kennen. Bei Fragen kann hier ein Steuerberater unterstützend zur Seite stehen.

 

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Steuerberaterkammer Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart, Tel: (0711) 6 19 48 – 0, Fax (0711) 6 19 48 – 702, www.stbk-stuttgart.de

BFH – Urteil vom 23.07.2019 -­­­ IX R 28/18

 

Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.07.2019  IX R 28/18 zu § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.

Im Streitfall hatte der Kläger an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück belegen war, ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen dieses Grundstück betreffenden und an den Kläger gerichteten Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung i.H.v. 600.000 € für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung in Bezug auf den in der Zwangsversteigerung erworbenen Miteigentumsanteil ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen –nach mehreren Änderungen– in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Streitjahre 2009 und 2012 einen Veräußerungsgewinn von 175.244,97 € ( 2009) und von 43.500 € (2012) fest. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück führe nicht zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.

Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungs-geschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Begriffe “Anschaffung” und “Veräußerung” erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen; sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht, wie der BFH in seinem Urteil betonte, dem historischen Willen des Gesetzgebers; sie sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesfinanzhof, Postfach 860240, ­81629 München, Tel: 089/9231­233, Fax: 089/9231­201, www.bundesfinanzhof.de

Autor: Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Erinnerung an ein vom Verfasser dieses Artikels erwirktes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes Berichterstattung über ein vom Verfasser dieses Artikels erwirktes Urteil des Arbeitsgerichtes Köln

Im Vertrieb von Finanzleistungsprodukten spielt, wie im Vertrieb jeder Branche, das Thema variable Vergütung eine große Rolle. Vertriebsmitarbeiter sollen motiviert werden, möglichst erfolgreich die Produkte, z.B. die Finanzdienstleistungsprodukte des Arbeitgebers zu verkaufen oder diese für ihn zu vermitteln.

Eine übliche Vorgehensweise von Arbeitgebern ist dabei die Gewährung von variabler Vergütung. Neben einem arbeitsrechtlich notwendigen Grundgehalt (Untergrenze: Mindestlohngesetz) soll und darf ein Mitarbeiter darüber motiviert werden, von erfolgreichen Vertriebsleistungen finanziell zu profitieren. Arbeitsrechtliche Instrumente sind die Vereinbarungen von Provisionen bzw. Provisionsvorschüssen, generell oder für einen bestimmten Zeitraum.

In der Ausgestaltung gibt es Modelle, die z.B. bei Stornierungen Rückforderungsmöglichkeiten der Provisionen zulasten des Arbeitnehmers vorsehen.

Eine andere Variante der variablen Vergütung ist die arbeitsvertragliche Einigung auf eine Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Dieser Artikel ist sowohl für Arbeitgeber, die solche Regelungen in Arbeitsverträgen gestalten möchten, als auch für Arbeitnehmer, die prüfen möchten, ob ihre Regelungen im bestehenden Arbeitsvertrag tatsächlich wirksam sind, interessant. Es gab in den letzten Jahren und gibt auch aktuell Entwicklungen in der Arbeitsrechtsrechtsprechung:

  1. Provisionen

Der Unterzeichner hat im Jahre 2015 unter dem Aktenzeichen BAG 10 AZR 84/14 ein höchstrichterliches Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt erwirkt, welches im Kern in zwei wichtigen Punkten Vorgaben für die arbeitsvertragliche Gestaltung von Klauseln im Bereich von Provisionsvereinbarungen festlegt.

Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitgeber bei einer Rückforderung von Vergütung vom Arbeitnehmer auch darlegen und beweisen müsse, wie er konkret die Provisions- und Stornohaftungsbedingungen dem Arbeitnehmer nähergebracht habe. Die Vorlage und Kenntnisnahme (inklusive Einverständnis) der Provision- und Stornohaftungsbedingungen durch den Arbeitnehmer seien danach für das BAG Teil der geforderten Transparenz, wenn der Arbeitgeber Provisionsvergütung in Form von an den Arbeitnehmer ausgezahlten Provisionsvorschüssen vom Arbeitnehmer zurückerlangen möchte. Es sind die §§ 305 ff. BGB („AGB-Recht“) mit dem das BAG rechtlich argumentiert.

Das BAG hat außerdem sehr hohe Schlüssigkeitsanforderungen für Arbeitgeber, die Provisionen vom Arbeitnehmer zurückfordern, aufgestellt. Diese werden als deutliche Erhöhung der Bearbeitungs- und Dokumentationslast für Arbeitgeber bei Stornierungen von vom Arbeitnehmer vermittelten Produkten interpretiert.

Der Arbeitgeber darf sich zwar grundsätzlich über Stornoreservekonten absichern. Er darf aber nicht mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass er über die Provision erst dann verfügen dürfe, wenn sich kein Vertrag mit einem Kunden mehr in der Stornohaftungszeit befinde und auch sonst keine Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bestünden. Spätestens nach Ablauf der jeweils vereinbarten Stornohaftungszeit eines vom Arbeitnehmer vermittelten Vertrages ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Stornoreserve für diesen Vertrag an den Arbeitnehmer auszukehren. Anderslautende Klauseln in Arbeitsverträgen machten die Vereinbarung einer Stornoreserve unwirksam.

Möchte der Arbeitgeber nach Stornierungen von vom Arbeitnehmer vermittelten Verträgen oder (Finanz-)Produkten die an den Arbeitnehmer (vorschüssig) ausgezahlte Provision (Arbeitsvergütung) zurückerhalten, muss er dies im Arbeitsvertrag präzise regeln.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er spätestens im Streitfall kritisch schauen sollen, ob seine Regelungen im Arbeitsvertrag zu den Provisionen bzw. zu Rückforderungen von Provisionen überhaupt wirksam sind. Dabei geht es häufig um einen erheblichen Teil des Gehaltes.

In der Praxis wird in der Arbeitsvertragsgestaltung in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, Provisionen in Arbeitsverträgen nicht mehr generell, sondern nur mit kurzen Laufzeiten (z.B. Jahr für Jahr) zu vereinbaren. Dies ist jedenfalls für den Arbeitgeber flexibler.

In der Praxis beliebt sind in der Arbeitsvertragsgestaltung auch sogenannte Verfallklauseln, bei denen man allerdings eine Gesetzänderung aus dem Jahre 2016 in der Vertragsformulierung zu beachten hat. Verfallklauseln sollen Rechtsstreitigkeiten vermeiden, in dem sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schon frühestens nach 3 Monaten arbeitsvertraglich verfallen lassen.

  1. Zielvereinbarungen

Eine andere übliche Variante, Vertriebsmitarbeiter zu motivieren, ist, Zielvereinbarungen zu formulieren. Viele Arbeitsverträge sehen die jährliche Einigung auf Zielvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vor, nennen häufig sogar Vergütungshöhen, die mit den Zielvereinbarungen (mindestens) zu erreichen seien.

Hinter dem Begriff Zielvereinbarung steckt allerdings die Problematik, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in jedem Jahr einigen müssen, damit eine Regelung zustande kommt.

Es ist dabei erst einmal der Arbeitgeber, der im Rahmen seiner Vertriebsziele, Zielvereinbarungen vorschlagen darf. Wenn es arbeitsvertraglich vereinbart ist, muss er dies aber auch. In der Ausgestaltung ist der Arbeitgeber im Grundsatz frei. Es dürfen aber keine willkürlichen, den Arbeitnehmer etwa erheblich benachteiligenden Zielvereinbarungen vom Arbeitgeber vorgeschlagen werden. Es muss für den Arbeitnehmer möglich sein, die üblichen variablen Vergütungsbestandteile über die (arbeitsvertraglich vereinbarte) Zielvereinbarung zu erreichen.

Was ist aber, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen können ?

Was muss der Arbeitgeber, was muss der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich leisten, damit eine Zielvereinbarung zustande kommt ?

Kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist ?

Das Arbeitsgericht Köln hat sich in einem aktuellen, vom Unterzeichner erwirkten Urteil vom 03.05.2018 unter dem Altenzeichen 5 Ca 8594/17 mit dieser Frage beschäftigt. Das Arbeitsgericht hat in der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung einen hilfreichen Überblick über die BAG-Rechtsprechung in diesem Themenfeld vorgelegt.

Es hat dabei Schadensersatz bei nicht geschlossenen Zielvereinbarungen nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Absatz 1 und Absatz 3 BGB in Verbindung mit den §§ 283 Satz 1, 252 BGB für grundsätzlich möglich gehalten (z.B. BAG vom 12.12.2007 und vom 10.12.2008, 10 AZR 97/07, 10 AZR 889/07).

Der Arbeitgeber habe, wenn im Arbeitsvertrag Zielvereinbarungen vorgesehen sind, die Pflicht, ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung anzuberaumen und ein Angebot vorzulegen „Verhandlungspflicht des Arbeitsgebers“ (BAG vom 12.05.2010, 10 AZR 390/09).

Die Pflicht des Arbeitnehmers ist es wiederum, auf diese Angebote zu reagieren. Wenn der Arbeitnehmer nicht reagiert, also z.B. keine eigenen Angebote vorgelegt hat oder nicht offenbart, weshalb er die Angebote des Arbeitgebers nicht für annahmefähig hält, kann er den Arbeitgeber nicht in Verzug setzen. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der Arbeitgeber muss lediglich alles aus seiner Sicht Notwendige in die Wege geleitet haben, um eine Zielvereinbarung zu erreichen (BAG, ArbG Köln, aaO).

In diesem Spannungsfeld bewegen sich die wechselseitigen Verpflichtungen bei Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wenn Zielvereinbarungen in einem Arbeitsvertrag vorgesehen sind, muss mithin sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer sehr gründlich die rechtlichen Schritte abwägen.

Durch die Vermeidung einer arbeitsvertraglichen Pflicht zur Verhandlung einer Zielvereinbarung kann jedoch insbesondere der Arbeitgeber in diesem Punkt flexibler werden. Auch bei Zielvereinbarungen könnte der Arbeitgeber es arbeitsvertraglich so gestalten, dass er Jahr für Jahr „nur“ freiwillig dem Arbeitnehmer Angebote für Zielvereinbarungen vorlegt.

Und auch bei Zielvereinbarungen spielt das Thema Verfallklausel (siehe oben) eine große Rolle.

III. Fazit

Variable Vergütung ist ein sehr wichtiges arbeitsvertragliches Instrument im Vertrieb, auch und besonders im Finanz-Vertrieb. Es kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer um erhebliche Beträge gehen.

Eine gründliche, möglichst arbeitsrechtlich geprüfte arbeitsvertragliche Vereinbarung über variable Vergütung („Provisionen, Umgang mit Stornierungen, Zielvereinbarungen etc.“) sollte daher für jedes Unternehmen und für jeden Arbeitnehmer eine Selbstverständlichkeit sein.

 

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Autor: Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis

 

Die Niedrigzinsphase führt zu gewaltigen Umwälzungen in der Lebensversicherungsbranche. Es sind nicht nur Millionen Versicherungskunden betroffen, sondern auch Tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bisherigen Bestandsverwalter.

Bei ERGO hatte es in der Vergangenheit Überlegungen gegeben. Die Generali prüft den Verkauf ihrer Lebensversicherungsbestände. Die Frankfurter Leben Gruppe übernimmt die Prudentia Pensionskasse AG. Diese Aufzählung könnte problemlos fortgesetzt werden.

Da die Akteure, zum Teil große Konzerne, jedoch nicht etwa den Geschäftsbetrieb endgültig einstellen, gilt für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Jobs, zum Beispiel wegen jetzt fehlendem Außendienst oder wegen verkaufter Bestände, möglicherweise keinen Inhalt mehr haben, aber nicht, dass etwa das Arbeitsverhältnis „automatisch“ enden würde.

Im Gegenteil sieht das deutsche Arbeitsrecht auch für solche Fälle erhebliche Rechte für Arbeitnehmer vor:

Bei jedem Arbeitsverhältnis in einer Firma mit über zehn Mitarbeitern, welches länger als sechs Monate existiert, sieht schon das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erhebliche Arbeitnehmerrechte vor.

In der Regel auch vor diesen Hintergründen sind es Interessenausgleich/Sozialpläne, in deren Genuss diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen können. Diese gilt es allerdings zunächst arbeitnehmerseitig mit zu beeinflussen, in jedem Fall aber genau auf die individuellen eigenen Möglichkeiten hin zu überprüfen. In Einzelfällen kann man möglicherweise für Sie persönlich mehr herausholen, als es auf den ersten Blick scheint.

Insbesondere bestehen aber nicht nur Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, sondern ggf. nach einem Firmenverkauf und sogar nach einem reinen Bestandsverkauf auch gegenüber den Käufern.

Denn es ist der § 613a BGB, der selbst bei einem reinen Verkauf eines Versicherungsbestandes erhebliche Schutzrechte für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bietet, und zwar sowohl gegenüber dem alten Arbeitgeber, als auch gegenüber der Firma, die nun die Geschäfte des alten Arbeitgebers weiterführt, z.B. die Bestände jetzt verwaltet.

Es ist daher jedem der vielen betroffenen Arbeitnehmern dringend zu empfehlen, seinen individuellen Fall, gegebenenfalls auch unter Hinzunahme von anwaltlichem Rat, überprüfen zu lassen, um in dieser schwierigen Lage tatsächlich optimal die eigenen rechtlichen Möglichkeiten nutzen zu können.

 

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Der Bau günstiger Mietwohnungen wird mit einer befristeten Sonderabschreibung von bis zu 5% pro Jahr gefördert.

 

An der angespannten Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt hat sich in den letzten Jahren wenig geändert. Vor allem in Großstädten fehlen Wohnungen.

Schon in der letzten Legislaturperiode hatte die Große Koalition daher eine steuerliche Förderung für den Neubau von günstigen Mietwohnungen geplant, die jedoch am Widerstand der SPD scheiterte. Letztes Jahr wurde der Plan dann wieder aufgegriffen, nachdem das Konzept diesmal im Koalitionsvertrag verankert war, und der Bundestag hat im vergangenen November die Einführung einer befristeten steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen.

„Im Vergleich zum ersten Anlauf sind die Abschreibungssätze bei der Neuauflage niedriger ausgefallen“, so Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN.

Dafür ist keine Beschränkung auf ausgewiesene Fördergebiete mehr vorgesehen. Auf die Forderung nach einer Mietobergrenze für die geförderten Wohnungen ging die Regierung jedoch nicht ein. Dies war wohl der ausschlaggebende Grund dafür, dass der Bundesrat die Beschlussfassung über das Gesetz im November ohne Begründung von der Tagesordnung genommen hat. Ohne dessen Zustimmung konnte das Gesetz jedoch nicht in Kraft treten.

Im Juni wurde das Gesetzgebungsverfahren dann endlich abgeschlossen, nachdem der Bundesrat die Abstimmung auf Antrag von Bayern wieder auf die Tagesordnung gesetzt hat. Weil das Verfahren länger als geplant gedauert hat und an den im Gesetz enthaltenen Fristen nichts mehr geändert wurde, tritt die Förderung nun quasi rückwirkend in Kraft. Welche Randbedingungen für die Förderung im Einzelnen vorgesehen sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Neubau: Eine Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Immobilie neu hergestellt oder als Neubau angeschafft oder Wohnraum durch Aufstockung oder Anbau eines bestehenden Gebäudes hergestellt wird. Ein Gebäude gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Als Anreiz für eine zügige Investitionsentscheidung ist die Sonderabschreibung zudem auf Gebäude beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt wird. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes kommt es auf das Datum des Bauantrages an. Der Zeitpunkt der Fertigstellung spielt dagegen keine Rolle. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.

Randbedingungen: Die Abschreibung ist nicht auf Gebäude im Inland beschränkt. Geförderte Wohnungen können auch in einem anderen EU-Staat entstehen. Das ist zwar nicht der Zweck des Gesetzes, aber ein notwendiges Zugeständnis, damit die Förderung konform mit dem EU-Recht ist. Umgekehrt wurde im Gesetz klar gestellt, dass Wohnungen nicht gefördert werden, wenn sie nur zur vorübergehenden Beherbergung genutzt werden (Ferienwohnungen etc.). Außerdem sind Wohnungen laut der Gesetzesbegründung nur dann begünstigt, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 %. Zusammen mit der regulären Abschreibung können somit innerhalb des Förderzeitraums insgesamt bis zu 28 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 2.000 Euro je Quadratmeter steuerlich berücksichtigt werden. Für den Teil der Baukosten über dieser Grenze kommt dagegen nur die normale Abschreibung in Frage.

Baukostenlimit: Wohnungen mit hohem Standard bedürfen nach Ansicht der Regierung keiner staatlichen Förderung und werden vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung setzt daher die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche voraus, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Die Bundesregierung hat allerdings bereits vor dem Bundesratsbeschluss zugesagt, die Baukostenobergrenze in Regionen mit angespannter Wohnungslage zeitnah auf 3.500 Euro je Quadratmeter anzuheben. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, fällt die Förderung ohne jeden Ermessensspielraum komplett weg. Das gilt auch bei einer späteren Überschreitung der Obergrenze durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten in den drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung. Entsprechend sollte schon bei der Planung ein Puffer für nachträgliche Kosten vorgesehen werden. Die Obergrenzen gelten ausschließlich für das Gebäude selbst. Grundstück und Außenanlagen bleiben beim Baukostenlimit und bei der Sonderabschreibung unberücksichtigt.

Zweckbindung: Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Die Einhaltung der zehnjährigen Zweckbindung muss der Immobilienbesitzer nachweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert wird. Ein Verstoß führt zur rückwirkenden Streichung der Sonderabschreibung. Außerdem sind nur die Kosten begünstigt, die anteilig auf die Wohnfläche entfallen. Betrieblich oder anderweitig genutzte Gebäudeteile sind von der Förderung ausgeschlossen. Gemischt genutzte Räumlichkeiten sind entweder in vollem Umfang den Wohnzwecken oder betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken zuzuordnen, abhängig davon, welche Nutzung überwiegt. Aus Vereinfachungsgründen gilt auch das häusliche Arbeitszimmer eines Mieters als Wohnraum.

Festsetzungsverjährung: Um die Rückforderung der Steuererleichterung und die dazu notwendige Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide im Fall des Verstoßes gegen die Zweckbindung oder einer nachträglichen Überschreitung des Baukostenlimits zu ermöglichen, sieht das Gesetz eine Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung für die Jahre vor, in denen die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird. Die

Festsetzungsverjährung für diese Jahre wird jedoch nicht – wie ursprünglich geplant – generell um 10 Jahre aufgeschoben, sondern orientiert sich am Eintritt des schädlichen Ereignisses. Tritt dieses bereits vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ein, beginnt somit auch die Festsetzungsverjährung entspre-chend früher.

Befristung: Neben der Beschränkung auf Bauanträge zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 kann die Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden. Um die volle Sonderabschreibung zu nutzen, muss der Wohnraum also spätestens 2023 fertiggestellt sein.

Fördergelder: Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude unmittelbar mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Außerdem wird die Sonderabschreibung nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen zu De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Insbesondere darf dazu der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Im Gewerbepark D75, D-93059 Regensburg, Tel. +49 (0) 941 / 5 86 13 – 0, www.wwkn.de

Autor: Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis

 

Sie haben in Ihrem Versicherungsmaklerunternehmen oft ein Interesse daran, die Arbeitszeit und den Arbeitsort Ihrer Mitarbeiter flexibel zu gestalten, um so z. B. auf aktuelle Entwicklungen in Ihrem Unternehmen oder im Markt reagieren zu können. WVM zeigt Ihnen, wie Sie die Arbeitszeit einseitig ändern und Spielräume bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen nutzen.

Weisungsrecht des Arbeitgebers und Vertragsvereinbarung

Als Arbeitgeber dürfen Sie – nach billigem Ermessen – die organisatorischen Maßnahmen (z. B. Essen am Arbeitsplatz, Pflege von Arbeitsmitteln), den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung in Ihrem Maklerunternehmen festlegen (Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht, § 106 GewO).

Wichtig: Dies gilt allerdings nur, wenn Sie nicht (ausdrücklich) etwas anderes mit Ihrem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Beispiel Makler A hat mit seiner Mitarbeiterin B vertraglich geregelt, dass sie täglich bis 12:30 Uhr arbeitet. B soll nun 2 mal pro Woche länger arbeiten. A kann dies nicht verlangen, da die Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt. Das Weisungsrecht von A ist insoweit beschränkt (BAG, Urteil vom 17.07.2007, Az. 9 AZR 819/06, Abruf-Nr. 160992).

Arbeitgeber kann Arbeitszeit festlegen

Ohne eine derartige (ausdrückliche) Regelung können Sie einseitig aufgrund Ihres Weisungsrechts

die wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilen,

den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit festlegen und

die Lage der Pausen bestimmen.

Praxistipp: Sie können im Arbeitsvertrag die wöchentliche Arbeitszeit nur rahmenmäßig vereinbaren und einen Neuverteilungs-Vorbehalt vereinbaren. So können Sie die Arbeitszeit gemäß Ihres Weisungsrechts nach billigem Ermessen später neu verteilen. Das dürfen Sie auch dann noch, wenn Sie von Ihrem Weisungsrecht längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (BAG, Urteil vom 07.12.2000, Az. 6 AZR 444/99, Abruf-Nr. 198854).

MUSTERFORMULIERUNG / Arbeitszeitenregelung im Arbeitsvertrag

Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist an 6 Werktagen abzuleisten. Der Arbeitgeber behält sich eine Verteilung der Arbeitszeit vor.

Beispiel: Versicherungsmakler A hat mit seiner Mitarbeiterin B im Arbeitsvertrag nur den Rahmen für die wöchentliche Arbeitszeit (40 Stunden/6 Tage) festgelegt und einen Vorbehalt vereinbart. Bisher arbeitet B an 5 Tagen von 09:00 bis 18:00 Uhr. A will die Öffnungszeiten bis 19:00 Uhr verlängern und auch am Samstag das Maklerbüro 2 Stunden öffnen. Dafür passt er die Arbeitszeit von B entsprechend an. A darf dies ohne Zustimmung von B einseitig festlegen.

Arbeitgeber kann Arbeitsort festlegen

Sie können durch Ihr Weisungsrecht den Arbeitsort festlegen, an dem Ihr Mitarbeiter die Arbeit leisten muss. Haben Sie im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich einen Arbeitsort bestimmt und gibt es keine sonstige Regelung, ergibt sich der Arbeitsort aus der tatsächlichen Arbeit Ihres Mitarbeiters.

Wichtig: Haben Sie jedoch mit Ihrem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag vereinbart, dass er im Maklerunternehmen tätig ist oder sich die Arbeit auf mehrere Orte verteilt, gilt das Maklerunternehmen bzw. gelten die verschiedenen Orte als Arbeitsort. Diese können Sie nicht einseitig ändern.

Praxistipp: Das Problem lösen Sie, indem Sie in den Arbeitsvertrag neben dem Arbeitsort zusätzlich eine Versetzungsklausel aufnehmen. Danach dürfen Sie den Mitarbeiter entsprechend seiner Leistungen und Fähigkeiten an anderer Stelle beschäftigen. So behalten Sie es sich vor, Ihren Mitarbeiter einer neuen Arbeitsstätte zuzuordnen (BAG, Urteil vom 26.09.2012 Az. 10 AZR 414/11, Abruf-Nr. 198853; BAG, Urteil vom 13.06.2012 Az. 10 AZR 296/11, Abruf-Nr. 122730).

Ihr Mitarbeiter wird sich eventuell gegen eine Versetzung wehren. Dafür braucht er triftige Gründe. Eine Beeinträchtigung des persönlichen Lebens oder eine höhere Belastung bei der Anfahrt sind dafür nicht ausreichend (BAG Urteil vom 28.08.2013, Az. 10 AZR 537/12, Abruf-Nr. 200239; BAG, Urteil vom 10.07.2013, Az. 10 AZR 915/12, Abruf-Nr. 132468).

Umfang der Arbeitszeit

Ihr Weisungsrecht gilt nicht für den Umfang der Arbeitszeit. Sprich: Sie müssen den Umfang der Arbeitszeit immer eindeutig mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren. Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter also eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, können Sie diese nicht eigenmächtig ändern.

Reduzierung der Arbeitszeit

Sie müssen die vertragliche Mindestarbeitszeit im Interesse Ihrer Mitarbeiter einhalten. Diese haben nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, die vereinbarten Arbeitsstunden zu leisten und entsprechendes Gehalt zu bekommen.

Praxistipp: Sie können die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren. Das geht selbst dann nicht, wenn Sie einen entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag aufnehmen würden. Möchten Sie die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters reduzieren, muss dieser immer zustimmen.

Erhöhung der Arbeitszeit

Sie können die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters nicht einfach erhöhen. Und Sie können auch nicht anweisen, dass Ihr Mitarbeiter Mehrarbeit leisten muss, weil der Umfang der Arbeitszeit zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern klar vereinbart wurde.

Beispiel. Die Mitarbeiterinnen B und C arbeiten beide halbtags für den Makler A. Mitarbeiterin B fällt krankheitsbedingt einige Wochen aus. A kann nicht von C verlangen, dass sie die Stunden von B auffängt.

Eine Ausnahme besteht in „notfallartigen Sondersituationen“, z. B. in Fällen, in denen die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters bereits beendet, aber noch eine sehr wichtige Frist einzuhalten ist. Ihrem Maklerunternehmen würde erheblicher Schaden drohen, wenn der Mitarbeiter die Aufgabe nicht erledigt.

Praxistipp: Anders als bei der Reduzierung ist es jedoch arbeitsrechtlich möglich und in der Praxis auch üblich, dass Sie das Recht, Überstunden anzuweisen, in den Arbeitsvertrag aufnehmen.

MUSTERFORMULIERUNG / Überstundenregelung im Arbeitsvertrag

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich – sofern betriebliche Belange dieses erfordern – bis zu … Überstunden (z. B. 10 Stunden bei einer Vollzeitkraft) im Monat zu leisten. … Überstunden (z. B. 4 Stunden) sind mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Jede weitere Überstunde im Monat wird mit … Euro brutto pro Stunde vergütet.

Um keine Überstunden vergüten zu müssen, können Sie auch Freizeitausgleich für die Überstunden gewähren.

Höchstarbeitszeit für ihre Mitarbeiter

Gesetzlich gilt eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag/6 Tage die Woche und damit pro Woche maximal 48 Stunden. Ausnahmsweise dürfen Ihre Mitarbeiter 10 Stunden pro Tag ohne Pausen arbeiten.

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz ist ein „Schutzgesetz“. Es ist durchaus opportun (und nicht verboten), wenn Ihr Mitarbeiter eigenverantwortlich möglicherweise einmal mehr arbeitet. Ihr Mitarbeiter kann aber immer darauf bestehen, dass die Regelungen des Schutzgesetzes eingehalten werden.

Fazit: Bei der Formulierung von Arbeitsverträgen ist große Sorgfalt erforderlich. Achten Sie darauf, dass Ihre Arbeitsvertragsvorlagen stets aktuell sind.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

BGH – Beschluss vom 20. August 2019 – 2 StR 101/18

 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten K. wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M.-C. Sch. wegen Untreue in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte K. aufgrund der abgeurteilten Taten 1.200.000 € erlangt hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 durch Beschluss vom 20. August 2019 verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 29. März 2017 – 5-28 KLs 1/17

 

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Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­-76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

BFH – Urteil vom 9.7.2019   X R 35/17

 

Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2019 – X R 35/17 kommt es auf ein Verschulden des Zulageempfängers nicht an.

Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück. Den Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der Ansicht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden, da speziellere Regelungen – jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage – nicht eingriffen. Insbesondere komme eine Rückforderung über den Anbieter (vgl. § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existiert habe und damit auch nicht mehr belastet werden konnte. Ob die Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetze. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspreche in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig.

Siehe auch:  Urteil des X.  Senats vom 9.7.2019 – X R 35/17 –

 

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