Liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler, liebe Mandantinnen und Mandanten,

 

ich möchte Sie heute auf eine für den Praktiker bedeutsame Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinweisen. Der 4. Senat hat mit Urteil vom 13.07.2018 (Az. I – 4 U 47/14) deutlich geäußert, welche weiteren „neuen“ Maklerpflichten wohl zu berücksichtigen sind! Für Profis macht es auch Sinn, das vollständige Urteil einmal durchzulesen. Wir haben es hier auf unserer Internetseite für Sie hinterlegt.

Bevor Sie sich aber mit dem komplizierten „Juristendeutsch“ auseinandersetzen, möchten wir Ihnen wirklich grob vereinfacht den Sachverhalt skizzieren und die daraus folgenden Prüfungspflichten des Maklers aufgeben:

Im Wesentlichen ging es um einen Architekten, der wohl unstreitig einen „eigentlich versicherten“ Beratungsfehler begangen hatte. Ab dem 01.01.2005 wurde das Risiko auf einen anderen Versicherer umgedeckt.

Später, im Jahre 2009 erhielt der Architekt ein Schreiben und wurde erstmals wegen eines Fehlers in 2004 in Anspruch genommen. Der „eigentlich zuständige Handwerker“ meldete Insolvenz an, sodass in einem weiteren Verlauf der Architekt gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Parteien einigten sich schlussendlich in 2012 auf eine Zahlung des Architekten in Höhe von € 6.000,00.

Dann am 03.02.2012 meldete der Architekt seine Inanspruchnahme erstmals telefonisch dem Versicherungsmakler. Dieser übersandte sofort ein Schadenanzeigeformular und meldete den Schaden der Versicherung, die er vermittelt hatte (!).

Nachdem der Versicherer in die Prüfung eingetreten war, empfahl er am 12.03.2012 den Schaden doch beim Vorversicherer zu melden. Erneut unverzüglich schickte der Makler die Schadenanzeige dann auch an den Vorversicherer und bat auch dort um Regulierung.

Der Vorversicherer berief sich zum einen auf Fristablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, wie es in den Bedingungen stand. Dies war ja der 01.01.2005. Außerdem habe der Versicherungsnehmer die Obliegenheit der rechtzeitigen Schadenmeldung versäumt, weshalb sich der Vorversicherer ebenfalls auf Leistungsfreiheit berief.

Der Architekt hatte sich wegen der Diskussion um die erhobenen Einwände auch mit dem Vorversicherer vor dem OLG Hamm „etwa hälftig“ verglichen und bekam € 3.200,00, wobei er 55 % der Kosten des Rechtsstreites tragen müsste. Der klagende Architekt vertrat nun die Auffassung, dass der Makler in 2012 die Schadenanzeige nicht unverzüglich an den Vorversicherer übermittelt hätte, weshalb er nur wegen der behaupteten Pflichtverletzung der Anzeigepflichtverletzung einen derart nachteiligen Vergleich hätte abschließen müssen.

Wie würden Sie jetzt entscheiden?

Wir alle wissen natürlich, dass ein Versicherer nur dann leistungspflichtig ist, wenn das versicherte Schadenereignis auch in die dazugehörige richtige (versicherte) Versicherungsperiode fällt. Dementsprechend ist natürlich erst einmal zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt denn überhaupt eine Pflichtverletzung eines Architekten behauptet wurde? Der Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung ist also dafür ausschlaggebend, welcher Versicherer grundsätzlich durch einen Versicherungsmakler zu informieren ist.

Der Versicherungsmakler hat im Wesentlichen zwei Verteidigungsstrategien vorgebracht. Er hatte vorgebracht, dass er den Vorvertrag überhaupt nicht vermittelt hatte und daher eigentlich mit dem Vorversicherer nichts zu tun habe. Schließlich habe er dem Versicherer, den er selbst vermittelt hatte, unverzüglich die Schadenanzeige zur Verfügung gestellt. Damit habe er doch aus seinem Pflichtenkreis alles Erforderliche getan?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Vorinstanz aufgehoben und den Versicherungsmakler verurteilt. Dies mit folgendem Leitsatz:

1.

Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadensmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist.

2.

Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch Versicherungsmakler vermittelt worden war.

3.

Ggf. hat der Versicherungsmakler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine unverzügliche Schadenanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.

Meines Erachtens kann durchaus diskutiert werden, ob diese Rechtspflichten nicht überstrapaziert und zu weitreichend sind. Denn grundsätzlich darf ein Versicherungsmakler eine Rechtsberatung und Prüfung nur leisten, wenn er selbst der betreuende Versicherungsmakler dieses Vertrages ist. Dabei wäre es unerheblich, wenn er den Vertrag in die Betreuung übernommen hat oder ob er ihn auch selbst vermittelte. Aber den Vorvertrag hatte der in Anspruch genommene Versicherungsmakler nie selber vermittelt, nie betreut und auch nie in seine eigene Betreuung übernommen. Möglicherweise wusste er gar nicht, welche Verpflichtungen sich aus dem Vorvertrag ergeben würden.

Würden wir die rechtliche Prüfung und Beratung von Ansprüchen aus einem Vorversicherungsvertrag, den der Versicherungsmakler nicht vermittelt hatte, nicht mehr als berechtigte Nebenleistung im Sinne des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz ansehen, dann würde sich der Makler auch einer unerlaubten Rechtsberatung ausgesetzt sehen müssen. Da der Versicherungsmakler natürlich nicht gegen die Grundsätze der Rechtsordnung verstoßen darf, hätte eine rechtliche Beratung, ob Ansprüche gegen den Vorversicherer bestehen, möglicherweise nach dem von mir entwickelten Rechtsgedanken nicht erfolgen müssen.

Das hiesige Gericht argumentierte aber recht „clever“. Es verlangt keine Rechtsberatung des Versicherungsmaklers zu dem Vorvertrag, nur eine („gegenwärtige“) Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, dass möglicherweise auch der Vorversicherer unverzüglich zu informieren sei. Aber die Verletzung einer solchen Hinweispflicht führt dann wiederum zu einem Haftungsanspruch gegen den Versicherungsmakler.

Es ist durchaus und gut vertretbar, dass ein solcher, fast naheliegender Hinweis, natürlich gegenüber einem bestehenden Versicherungsnehmer als Beratungspflicht in Form eines Hinweises auszusprechen ist. Diesen Hinweis könnte man fast immer erteilen…

In der Praxis sieht es bestimmt häufig so aus, dass die Sekretärin die Koordination der Schadenanzeige vornimmt. Diese steigt natürlich nicht in eine inhaltliche Prüfung ein, sondern „leitet einfach nur weiter“. Daher kann ein solcher Fehler – der wegen des Maklers verspäteten Schadenanzeige – schnell passieren…. Die Folge ist dann, dass natürlich nur automatisch der selbst vermittelte aktuelle Versicherer informiert wird und nicht der lange Zeit zurückliegende Vorversicherer.

Daher sollte der Versicherungsnehmer immer sehr deutlich nach dem Schadenzeitpunkt oder nach dem behaupteten Schadenzeitpunkt gefragt werden!

Dann müsste es in einer Schadenanzeige auch schnell auffallen, welcher Versicherer, je nach Versicherungsperiode, für eine Schadenmeldung wirklich zuständig ist.

Sollten Unklarheiten bestehen, dann gilt es am besten immer zweierlei zu tun. Informieren Sie zum einen alle in Betracht kommenden Versicherer und weisen Sie zum anderen auch Ihren Kunden darauf hin, dass vorsichtshalber alle in Betracht kommenden Versicherer zu informieren sind. Vielleicht gibt es ja sogar noch ein Versicherer, von dem sie noch gar nichts wissen!

Im Ergebnis ist es unglücklich, dass hier eine Haftung gegenüber dem Versicherungsmakler festgestellt wird, obwohl er mit dem Vorvertrag überhaupt nichts zu tun hatte. Es war aber rückwirkend betrachtet leicht erkennbar, dass nur der Vorversicherer einstandspflichtig sein könnte und dass auch bei einer intensiven rechtlichen Prüfung – entgegen des Wortlautes der AVB  – berechtigte Leistungsansprüche bestehen. Im Nachhinein kann ein Jurist so etwas ja immer leicht feststellen…

Neben diesen einfach gehaltenen Feststellungen wirft dieser Fall natürlich auch weitere spannende rechtliche Fragestellungen auf, die jedoch den derzeitigen Rahmen unseres kurzen Beitrages sprengen würden.

Passen Sie also auf, dass in Ihrem Büro nicht derartige leichte Fehler zur richtigen Schadenmeldung an den richtigen Versicherer passieren!

Einen tollen Februar wünscht Ihnen,

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Beitrag von Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Wenn ich Versicherungsmakler wäre, würde ich meinen Versicherungsmaklervertrag schon wieder ändern. Bestimmt wird es auch nicht die letzte Änderung sein. Deshalb empfehlen wir ja die regelmäßige Nutzung des sich selbst aktualisierenden Versicherungsmaklervertrages über unsere Internetseite www.app-riori.de.

Wenn Sie aber nicht unseren „sich selbst aktualisierenden Maklervertrag“ verwenden, dann würde ich Ihnen folgende ergänzende Klausel in den Absatz „Haftung“ anraten:

Unseren Mitarbeitern ist es nur gestattet, über die von unserer Maklerfirma vermittelbaren Versicherungsprodukte zu beraten. Erfolgt eine Beratung nicht zu Versicherungsprodukten, so übernehmen wir weder für die Beratung, das Produkt und daraus resultierenden Vermögensnachteilen eine Haftungsverantwortung. Diese sogenannten Fremdprodukte sind von unsere Maklerfirma nicht geprüft und nicht für eine Beratung oder Vermittlung freigegeben.

Natürlich brauchen Sie eine solche Klausel nur, wenn Sie auch mit Mitarbeitern zusammenarbeiten. Dabei ist es egal, ob es Ihre Angestellten, Ihre Handelsvertreter oder Tippgeber sind. Denn juristisch entsteht das Problem, dass alle deren Beratungen Ihnen und Ihrem Unternehmen zugerechnet werden. Dies wiederrum bedeutet, dass Sie dann auch für etwaige unrichtige Erklärungen  und Beratungen in die Haftung geraten können.

Warum ich auf die Idee gekommen bin, Ihnen diese zusätzliche Klausel anzuempfehlen, ergibt sich aus einer relativ jungen Entscheidung des BGH vom 21.11.2019 (Az. III ZR 244/18).

Ein Mitarbeiter der beklagten Gesellschaft hatte seinen Kunden schon seit vielen Jahren betreut. Dieser wünschte sodann eine Altersversorgung, die bei kurzer Laufzeit eine hohe Rendite abwirft (Wer will das nicht?). Der Versicherungsvermittler hatte zunächst die klassischen Lebens- oder Rentenversicherungsprodukte angeboten und empfohlen. Diese kamen aber für den Kunden nicht in Frage. Der Kundenberater verwies sodann auf eine Anlagemöglichkeit bei einem Rechtsanwalt, der bei einer kurzen Laufzeit eine hohe Rendite versprach.

Monate später hatte sich dann der Kunde auch entschlossen, bei diesem Rechtsanwalt anzulegen. Er investierte zunächst eine Mindesteinlage in Höhe von € 10.000,00, die er auch gut verzinslich zurück erhielt. Im weiteren Verlauf – über viele weitere Jahre – investierte er insgesamt weitere € 200.000,00.

Als der Rechtsanwalt verstarb, musste ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Denn der Insolvenzmasse von € 400.000,00 standen Forderungen in Höhe von € 8.000.000,00 gegenüber. Damit stand fest, dass der Kunde seine Anlagebeträge nicht vollständig zurückerhalten werde. Also entschloss sich dieser gegen die Gesellschaft, für die der Versicherungsvermittler arbeitete, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen.

Man kann es sich kaum vorstellen, aber der Bundesgerichtshof unterstützte die Argumentation des geschädigten Klägers (Bestandskunden). Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Gesellschaft in einem sehr weitreichenden Umfang für die Erklärungen ihrer Mitarbeiter einzustehen hat. Obwohl die Gesellschaft nicht einmal Ansatzweise einen wirtschaftlichen Vorteil durch derartige Erklärungen haben könnte, wurden ihr dennoch die Erklärungen des Vermittlers als eine haftungsrelevante Beratung zugerechnet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine sehr weitreichende Zurechnung nahezu sämtliche Erklärungen der Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmer erfolgt.

Natürlich könne Argumentiert werden, dass es sich hier um einen sehr besonderen und ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und deshalb auch der Kläger besonders schutzbedürftig sei. Auf der anderen Seite hätte es dem geschädigten Kunden auch auffallen müssen, dass jedenfalls die Gesellschaft nicht für eine derartige Erklärung hätte haftungsrechtlich einstehen wollen.

Ob diese weitere Klausel im Maklervertrag Sie wirklich enthaftet, können wir leider auch nicht vorhersagen. Denn natürlich könne man argumentieren, dass in Durchführung einer weiteren Beratung eine Art haftungsausschließende vorrangige Individualvereinbarung konkludent vorgenommen wurde, welche die Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklers verdrängt. 100 % Sicherheit kann ich Ihnen daher leider auch nicht versprechen.

Auf der anderen Seite sensibilisiert diese neue Klausel sowohl den Vermittler als auch den Kunden. Dies ist ein möglicher weiterer Ansatz, weshalb nicht sämtlichen Erklärungen eines Vermittlers von dem Kunden vertraut werden dürfe. Denn Sie machen in Versicherungen und nicht in sonstigen Kapitalanlagen.

Dem Vermittler hingegen müssen Sie auch klar machen, dass ein Regressanspruch droht, wenn er zu Fremdprodukten Beratung leistet und damit eine Haftungsgrundlage schafft, ohne entgegenstehende Einnahmen zu generieren. Wirtschaftlich macht es jedenfalls keinen Sinn, irgendwelche „Fremdprodukte“ zu empfehlen, ohne eine hinreichende Beratung und Aufklärung vorzunehmen und damit nur eine Haftungsverantwortung auszulösen. Denn der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass es mit der „Empfehlung alleine“ jedenfalls an einer Plausibilitätsprüfung fehlte, sodass eine haftungsbegründende Pflichtverletzung auch für die Empfehlung des Fremdproduktes angenommen wurde.

Fazit:

Den Letzten beißen die Hunde. Und dies war dann im vorliegenden Fall die Gesellschaft des Vermittlers. Der Bundesgerichtshof hält deren Haftung sogar in diesem Fall für denkbar und hat sämtliche Einwendungen „wegargumentiert“. Damit hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung nochmals aufgezeigt, dass eine sehr weitreichende Haftungsverantwortlichkeit der Unternehmer für Ihre Mitarbeiter besteht! Darum sollten Sie den Maklervertrag ändern und ggf. Ihrer besonderen Situation anpassen. Generell sollte in Ihrem Versicherungsmaklervertrag natürlich auch beschrieben sein, welche Beratungsleistungen Sie grundsätzlich erbringen. Auch hier empfiehlt es sich noch einmal, relativ abzugrenzen, dass Sie eben keine sonstigen Finanz- und Anlageprodukte vermitteln.

 

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Haftet der Versicherungsmakler für Zusagen über Versicherungsschutz, die er selbst oder seine Angestellten tätigen? Haftet er auch, wenn Zusagen zu einem Versicherungsschutz gemacht werden, die überhaupt nicht versicherbar sind?

 

Bisher war die vorherrschende Vorstellung jene, dass der Makler nur wie ein Versicherer haftet (siehe BGH-Urteil zur Quasihaftung des BGH, Az. IV ZR 422/12), wenn es versicherbar gewesen wäre (siehe BGH-Urteil zum Az. III ZR 82/13).

Bislang wurde also die Auffassung vertreten, dass überhaupt Versicherungsschutz hätte theoretisch beschafft werden können, damit im Rahmen der Schadenermittlung eine hypothetische Vermögenslage besteht, die den Versicherungsnehmer schadlos halten würde. Denn der Schaden im Rahmen einer Maklerhaftung besteht in der Differenz der Vermögenslagen, wie sie tatsächlich besteht und hypothetisch (mit Versicherungsschutz) bestehen könnte.

Diese Grundsätze wurden in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht in dieser Form gewürdigt. Daher stellt sich die Frage, ob der Bundesgerichtshof bei Überprüfung der Rechnungsfrage zustimmen würde oder ob die Entscheidung unzutreffend ist?

In wenigen Worten versuche ich für Sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zusammenzufassen:

Ein Kunde wünschte eine Patentrechtschutzversicherung und stellte die ausdrückliche Nachfrage, ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert ist. Daraufhin erhielt er die unmissverständliche Antwort des Versicherungsmaklers, dass für die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen Versicherungsschutz besteht.

Tatsächlich bestand hierfür kein Versicherungsschutz. Ein Gutachter kam in dem gerichtlichen Verfahren überdies zu dem Ergebnis, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen generell auf dem deutschen Markt nicht versicherbar sei!

Zu einem späteren Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren eingeleitet. Es ist eine übliche Verteidigungsstrategie (so auch das erkennende Gericht), dass als Reaktion auf ein solches gerichtliches Verfahren gerne die Gegenklage als Schutzrechtsnichtigkeitsklage erhoben wird.

Bei Schadenmeldung lehnte der Versicherer den Versicherungsschutz ab. Das Gericht stellte ferner fest, dass das Betreuungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden schon lange zuvor (01.12.2009) beendet war, obgleich die Nichtigkeitsklage erst im November 2013 erhoben wurde.

Das Gericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die vom Versicherungsnehmer getragenen tatsächlichen Verfahrenskosten der Schutzrechtsnichtigkeitsklage in Höhe von circa € 40.000,00 von dem Versicherungsmakler zu tragen sind?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2018, Az. I 4 U 210/17) urteilte, dass der Versicherungsmakler den Kunden den entstandenen Schaden zu ersetzen habe, auch wenn ein Versicherungsschutz für die Abwehr der Patentrechtsnichtigkeitsklage überhaupt nicht versicherbar war.

Das Gericht sieht die Anspruchsgrundlage in § 280 BGB in Form einer Nebenpflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag. Die Pflichtverletzung bestand nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Versicherungsmakler klar und unmissverständlich einen Versicherungsschutz bestätigte, auch wenn dieser in Wirklichkeit überhaupt nicht versicherbar wäre. Dies ist also das Besondere an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Überträgt man diese Rechtsprechung auch auf andere Sachverhalte, so würde ein Versicherungsmakler stets für klar getätigte Zusagen haften, auch wenn das Risiko einer solchen Zusage überhaupt nicht versicherbar wäre.

Außerdem bekräftigt das Oberlandesgericht Düsseldorf auch, dass die Pflichtverletzung fortwirkt, auch wenn das Betreuungsverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer schon längst zuvor endete. Die Haftung besteht also über das Mandatsverhältnis hinaus, weil aufgrund der falschen Auskunft eine Ursache gesetzt wurde, die auch im späteren Verlauf nicht wieder entfallen sei.

Uns ist leider nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Die Revision wurde jedenfalls vom Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zugelassen.

Fazit: Es kann nur immer wieder die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem Satz zitiert werden „Die Haftung des Versicherungsmaklers geht weit”.

Tätigen Sie also keine Zusagen über einen möglichen Versicherungsschutz, wenn nicht mit dem Versicherer klar abgestimmt ist, dass im konkreten Einzelfall auch wirklich Versicherungsschutz seitens des Risikoträgers besteht.

Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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In den nächsten fünf Jahren stehen im Freistaat rund 30.000 Betriebe mit zusammen fast 500.000 Mitarbeitern vor einem Generationswechsel.

 

Das sind rund 15 Prozent mehr anstehende Unternehmensnachfolgen als noch im Vergleichszeitraum fünf Jahre zuvor. Dies besagt eine im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft erstellt Studie. Die Krux: Der steigenden Anzahl von Betriebsübergaben stehen immer weniger geeignete Nachfolger gegenüber.

Vor allem mittelständische Unternehmen sehen sich vor großen Herausforderungen, eine gute Nachfolgelösung zu finden. „Eine Alternative kann daher bei der Unternehmensnachfolge und der Sicherung des eigenen Lebenswerks die Schaffung einer Familienstiftung sein“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Die Familienstiftung verfolgt den Zweck, die Familie des Stifters langfristig zu versorgen.

Bei mittelständischen Familienunternehmen kommt eine Stiftungslösung laut Winkler nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Die häufigsten Gründe für die Wahl einer Stiftung sind die drohende Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse am Familienunternehmen oder das Fehlen eines fachlich geeigneten Nachfolgers. Weitere Gründe können die Abwehr von Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüchen oder die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung, wenn ein potenzieller Erbe außerhalb der Europäischen Union lebt, sein. Gerade bei sich abzeichnenden Erbstreitigkeiten oder nicht leistbaren Pflichtteilsansprüchen kann die Familienstiftung durch ihr straffes Organisationsstatut zu einer Befriedung führen. In diesem Fall erhalten die Erben nurmehr Erträge aus der Stiftung und es müssen keine Auseinandersetzungen über die Bewertung von Vermögenswerten geführt werden.

Durch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften sind insbesondere Firmenanteile geeignet, um diese in eine Familienstiftung einzubringen. „Der Stifter ist dabei frei in seiner Entscheidung, in welcher Höhe er Vermögen einbringen möchte“, erläutert Nachfolgeexperte Winkler. Auch eine Aufteilung des Nachlasses auf Stiftung und Erben ist möglich.

Entgegen der landläufigen Meinung bringt eine Familienstiftung aber keine wesentlichen steuerlichen Vorteile mit sich. Die Stiftung wird mit Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert. Ausschüttungen der Stiftung unterliegen bei den Begünstigten, den sogenannten Destinatären, der Kapitalertragsteuer. Zustiftungen in die Familienstiftung unterliegen der Erbschaftsteuer, wobei bei Unternehmensbeteiligungen die Begünstigungen für Betriebsvermögen genutzt werden können. Darüber hinaus wird alle 30 Jahre auf Ebene der Stiftung der Erbfall simuliert und die sogenannte Erbersatzsteuer erhoben.

„Der Weg in die Familienstiftung ist in der Regel ein Weg ohne Wiederkehr“, sagt Winkler. Nach Errichtung der Stiftung kann diese praktisch nicht mehr oder nur mit erheblichen Steuerzahlungen wieder aufgelöst werden. Dementsprechend sollten sich Unternehmerfamilien vor einer Entscheidung für eine Stiftungslösung umfassend von einem Steuerexperten beraten lassen und sich im Klaren sein, dass den Erben durch die Stiftung das Vermögen entzogen wird und diese nur noch an den Erträgen partizipieren können.

 

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WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Im Gewerbepark D75, 93059 Regensburg, Tel: 0941/5861-0, www.wwkn.de

Schadenersatzklagen institutioneller und privater Investoren von rund 900 Millionen Euro beim Landgericht Stuttgart eingereicht

Einleitung eines Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart steht bevor

 

Im Auftrag von 219 institutionellen Investoren hat die Tübinger Kanzlei TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (“TILP Litigation”) mit Datum vom 30.12.2019 Klage gegen die Daimler AG (“Daimler”) vor dem Landgericht (“LG”) Stuttgart auf Schadensersatz in Höhe von 896 Millionen Euro eingereicht. Bei den klagenden Investoren handelt es sich u.a. um Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, (Rück-)Versicherungsgesellschaften sowie Pensionsfonds aus Deutschland, weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Nordamerika, Asien und Australien.

Die Klage basiert auf Käufen von Daimler-Aktien (ISIN DE0007100000) im Zeitraum vom 10. Juli 2012 bis 20. Juni 2018 (sog. Desinformationsphase). Die klagenden Investoren werfen Daimler die Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal vor. Der Vorwurf lautet insbesondere, dass Daimler die Verwendung von illegalen Abschalteinrichtungen in seinen Diesel-Fahrzeugen und die hiermit verbundenen Risiken und Kosten dem Kapitalmarkt verschwiegen und diesen über die wahren Umstände getäuscht hat. Während der Desinformationsphase vom 10. Juli 2012 bis 20. Juni 2018 sank der Kurs der Daimler-Aktie von über 90 Euro auf unter 60 Euro. Die dadurch erlittenen Schäden sind Gegenstand der jetzigen Klagen.

“Ein Emittent börsennotierter Wertpapiere muss den Kapitalmarkt über Insiderinformationen unverzüglich und vollumfänglich in Kenntnis setzen. Dies hat Daimler nach unserer Überzeugung nicht getan, weder in seinen Finanzberichten noch in Ad-hoc-Mitteilungen”, erklärt Rechtsanwalt Andreas Tilp. “Die Kläger haben deshalb die Daimler-Aktien zu teuer erworben, dafür haftet Daimler nach unserer Überzeugung auf Schadensersatz”, fährt Tilp fort. “Die Ansprüche gegen Daimler halten wir für sehr gut gelagert. Weitere geschädigte institutionelle Investoren mit erheblichen Aktienverlusten haben mitgeteilt, mit uns in 2020 ebenfalls klagen zu wollen”, ergänzt Tilp’s Kollege Maximilian Weiss.

Hintergrund

Im September 2015 wurden bekanntlich die Dieselmanipulationen des Volkswagen-Konzerns öffentlich bekannt. Hierauf behauptete Daimler vehement, derartiges komme bei Daimler-Fahrzeugen nicht vor und wies den Vorwurf der Manipulation in einer Pressemitteilung vom 25. September 2015 “auf das Schärfste zurück”. Auch der damalige Daimler-Chef Dieter Zetsche persönlich verwahrte sich in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung gegen entsprechende Verdächtigungen und behauptete: “Ein Defeat Device, sprich eine Funktion, die die Wirksamkeit der Abgasnachbehandlung unzulässig einschränkt, kommt bei Mercedes-Benz nicht zum Einsatz”. Knapp drei Jahre später kam das Kraftfahrt-Bundesamt (“KBA”) jedoch zu einer anderen Einschätzung und ordnete im Mai 2018 den Rückruf erster Daimler-Fahrzeuge wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen an. Im Juni 2018 kündigte schließlich Bundesverkehrsminister Scheuer an: “Der Bund wird für deutschlandweit 238.00 Daimler-Fahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen unverzüglich einen amtlichen Rückruf anordnen. Insgesamt sind in Europa 774.000 Fahrzeuge betroffen.”

Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (“TILP”) hat hierauf im Juni 2018 für einen privaten Anleger Klage gegen Daimler erhoben und gleichzeitig die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (“KapMuG”) beantragt. Das LG Stuttgart hat diesen Antrag als zulässig erachtet und öffentlich bekannt gemacht. “Da TILP in der Folgezeit auch alle weiteren formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG geschaffen hat, erwarten wir den Erlass eines Vorlagebeschlusses alsbald, so dass das Musterverfahren noch vor der Sommerpause beginnen kann”, betont Rechtsanwalt Andreas Tilp. TILP hat zum Jahresende für über 100 private Anleger weitere Klagen gegen Daimler eingereicht.

Die TILP-Kanzleien kooperieren im Schadensfall Daimler-Dieselgate erneut mit dem Finanzierungskonsortium Therium/DRRT, welches auch für die Finanzierung der Daimler-Anlegerklagen in 2020 zur Verfügung steht. Eine gemeinsame Zusammenarbeit besteht aktuell auch bei der Vertretung von Investoren im Steinhoff-Bilanzskandal. Im dortigen Musterverfahren nach dem KapMuG vertritt TILP den Musterkläger vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Dieses Musterverfahren ruht derzeit wegen Vergleichsverhandlungen.

TILP hat eine Plattform unter www.daimler-klage.de eingerichtet, auf der sich geschädigte Anleger und Investoren kostenfrei registrieren können und dann kostenfrei weitere Informationen zum Musterverfahren gegen Daimler erhalten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstr. 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Tel: +49 7121 90909-0, www.tilp.de

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil die Praxis von Online-Bewertungsportalen gestärkt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

 

„Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil gleichermaßen den Verbraucherschutz wie die Rechtssicherheit von Plattformbetreibern gestärkt. Er hat einmal mehr gezeigt, wie wichtig transparente und unabhängige Bewertungen für die Verbraucher sind. Die Nutzer müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeit und Echtheit von Online-Bewertungen verlassen können. Das bedeutet, dass Plattformen gefälschte, gekaufte und nicht vertrauenswürdige Bewertungen herausfiltern dürfen. Und zu diesem Zweck wiederum dürfen sie einen speziellen, selbst entwickelten Algorithmus einsetzen. Das hat der Bundesgerichtshof heute klargestellt. Wichtig ist dabei stets, dass die Verbraucher nachvollziehen können, nach welchen Kriterien gefiltert wird. Im Sommer dieses Jahres werden die Verbraucher in diesem Zusammenhang weiter gestärkt. Dann tritt EU-weit die sogenannte P2B-Verordnung in Kraft. P2B steht für Platform-to-Business. Durch sie wird Fairness und Transparenz auf Plattformen nochmals weiterentwickelt.“

Wie eine aktuelle Studie des Bitkom ergeben hat, sind Online-Bewertungen für mehr als jeden zweiten (56 Prozent) Online-Shopper eine wichtige Entscheidungshilfe: https://bitkom.de/Presse/Presseinformation/Zweite-liest-Online-Bewertungen-Kauf

Weitere Zahlen und Informationen zum Thema Plattformen finden Sie hier: https://www.bitkom.org/Themen/Politik-Recht/Plattformen

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e.V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin-Mitte,Tel: 030 27576-0, www.bitkom.org

Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18 (u.a.)

 

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte betreibt im Internet unter www.yelp.de ein Bewertungsportal, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten können. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als “empfohlen” oder als “(momentan) nicht empfohlen” ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den “empfohlenen” Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht “[Anzahl] Beiträge”. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen – überschrieben mit “Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]” – jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht “[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden”. Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:

“Was sind empfohlene Beiträge?

Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren.”

Darunter befindet sich die Überschrift “[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen” mit dem nachfolgenden “Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt.” Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als “momentan nicht empfohlen” wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht – wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt – unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der “empfohlene” Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als “empfohlen” oder “nicht empfohlen” sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1282/16

Landgericht München I – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24646/14

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

  • 824 BGB Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Cyber-Briefing von Instinctif Partners und Heuking Kühn Lüer Wojtek – Aktive Maßnahmen zum Reputationsschutz

 

Eine gute Abstimmung von Krisenkommunikation und rechtlichen Maßnahmen optimiert die Chancen, Unternehmenskrisen durch Hacker-Attacken ohne Reputationsverlust zu überstehen. Im Cyber-Briefing „Krisenmanagement zum Schutz Ihrer Reputation“ erläuterten Experten der Kommunikationsberatung Instinctif Partners und der Rechtsanwaltsgesellschaft Heuking Kühn Lüer Wojtek, wie Unternehmen durch geeignete Vorbereitung sowie eine schnelle und gezielte Reaktion im Krisenfall die Kontrolle behalten können.

Zur praktischen Bedrohungslage sprach auch Kriminalhauptkommissar Peter Vahrenhorst, zuständig für Präventionsthemen im Bereich Cybercrime des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen: „Durch die zunehmende Digitalisierung wachsen auch die Risiken, Opfer krimineller Angriffe zu werden. Nach wie vor sind interne Schwachstellen und fehlende Sensibilisierung der Mitarbeitenden gefährliche Einfallstore für Attacken und Schadsoftware.“

Die Relevanz von Cyber-Vorfällen wächst rasant an. Laut einer aktuellen Studie bewerten Unternehmen die Risiken von Hacker-Attacken und Datenschutzverletzungen erstmals als das insgesamt größte Unternehmensrisiko.

„Eine gute Vorbereitung ist entscheidend dafür, eine Krise unbeschadet und ohne massive Wertverluste zu überstehen“, sagt Dr. Hubert Becker, Managing Partner bei Instinctif Partners und verantwortlich für das Geschäftsfeld Cyber-Risk. „Rund die Hälfte der Manager in Deutschland verfolgt nicht systematisch, was in sozialen Netzen über ihr Unternehmen geäußert wird. Wer aber nichts weiß, kann auch nicht professionell reagieren. Chaos bei der Reaktion führt dann zu unnötig langen Ausfallzeiten und zum Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern.“

Die Professionalität der Reaktion auf Cyber-Krisen beeinflusst die Reputation. Deshalb müssen eine robuste Verteidigung und eine klare und transparente Kommunikation Hand in Hand gehen. Hierfür bedarf es einer gemeinsamen Strategie aus rechtlicher und kommunikativer Sicht. Eine wichtige Schnittstelle ist zum Beispiel die Behandlung von Rechtsverletzungen auf Social-Media-Plattformen. „Auch wenn die Täter oft anonym bleiben, besteht im Kontakt mit dem Plattformbetreiber die Möglichkeit, schnell und nachhaltig Abhilfe zu schaffen“, erklärt Dr. Ruben Hofmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Die Abwägung zwischen kommunikativen und juristischen Maßnahmen bleibt immer eine Frage des Einzelfalls, sind sich die Experten sicher. „Eine gute Abstimmung und Erfahrungen aus der Praxis liefern dann auch überzeugende Ergebnisse“, betonen Becker und Hofmann.

Über Instinctif Partners

Instinctif Partners zählt zu den führenden internationalen und inhabergeführten Kommunikationsberatungen für Wirtschaft, Finanzen und Politik. Unseren Kunden bieten wir Reputationsmanagement als integriertes Angebot für Finanzmarkt und Investor Relations, Unternehmenskommunikation und gesellschaftspolitischer Kommunikation. Weltweit beschäftigt Instinctif Partners rund 300 Mitarbeiter in 10 Büros. In Deutschland sind wir mit rund 45 Mitarbeitern in Köln, Frankfurt, München und Berlin vertreten. Darüber hinaus arbeitet Instinctif Partners mit eigenen Büros an den wichtigsten internationalen Wirtschaftszentren, unter anderem in London, Johannesburg, Dubai, und Brüssel. http://www.instinctif.de // http://www.instinctif.com

Über Heuking Kühn Lüer Wojtek

Heuking Kühn Lüer Wojtek ist mit über 400 fachlich spezialisierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an insgesamt neun Standorten vertreten. Die Kanzlei ist gemäß Juve Umsatzranking 10/2019 eine der zehn umsatzstärksten Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Zu den nationalen und internationalen Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistung ebenso wie Verbände, öffentliche Körperschaften und anspruchsvolle Privatklienten. Informationen zum Datenschutz unter: http://www.heuking.de

 

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Überweisung Ende Dezember 2019 – Insolvenzverwalter hat bisher insgesamt 140 Millionen Euro ausgezahlt

 

Der Insolvenzverwalter der Kapitalanlagegesellschaft Magellan Maritime Services GmbH, Peter-Alexander Borchardt von der Hamburger Kanzlei Reimer Rechtsanwälte, hat am vergangenen Montag (30. Dezember 2019) eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 Millionen Euro an alle Insolvenzgläubiger mit festgestellten Forderungen vorgenommen. Dies entspricht einer Quote auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen in Höhe von etwa 25,6 Prozent. Die Auszahlung erfolgte nach abschließender Prüfung der rund 8.900 bei Borchardt eingegangenen Forderungsanmeldungen und in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss.

Das Geschäft von Magellan Maritime Services bestand im Vertrieb und der Vermietung von Seecontainern. Nach der Insolvenzeröffnung am 1. September 2016 war es dem vom Amtsgericht Hamburg bestellten Insolvenzverwalter gelungen, die rund 110.000 Magellan-Seecontainer für 160 Millionen Euro plus einer möglichen Erfolgsbeteiligung von bis zu 15 Millionen US-$ an die Buss Global-Gruppe aus Singapur zu veräußern. Aus diesem Erlös wurden vor zwei Jahren zunächst vorrangige Sonderrechte der Kapitalanleger mit einem Betrag von rund 100 Millionen Euro abgelöst.

Aktuell werden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen von Magellan ab dem Jahr 2014 erstellt. “Wegen zehntausender Zahlungsvorgänge und der Komplexität der sich daraus ergebenden Bewertungsfragen und auch wegen der Aufbereitung der Sachverhalte und daraus gewonnener Erkenntnisse nehmen diese Arbeiten ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch”, so Borchardt. Die Abschlüsse bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und die korrespondierenden Steuererklärungen würden jedoch voraussichtlich noch im Jahr 2020 fertiggestellt sein.

Nach Überprüfung der steuerrechtlichen Fragen wird Borchardt in enger Abstimmung mit dem gerichtlich bestellten Gläubigerausschuss klären, wann weitere Abschläge zur Auszahlung kommen können. Offen ist beispielsweise derzeit auch die Entwicklung der vereinbarten Erfolgsbeteiligung. “Ob und inwiefern sich das Geschäft so positiv entwickelt hat, dass der zusätzliche Kaufpreis aus der Erfolgsbeteiligung fällig wird, entscheidet sich voraussichtlich erst im Jahr 2023,” erklärt Borchardt.

 

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Ab 1. Januar 2020 schränkt der Gesetzgeber die Anwendung der steuerfreien Sachbezugsgrenze von 44 Euro ein.

 

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bisher monatlich steuerfrei Waren- oder Tankgutscheine bis 44 Euro, dann sollten sie unbedingt prüfen, ob diese auch weiterhin lohnsteuerfrei sind. Was künftig gilt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Jeanette Rodegro-Dohrn.

Gutscheine und Geldkarten bis 44 Euro 

Arbeitgeber hatten bisher zahlreiche Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern über die 44 Euro-Freigrenze für lohn- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge etwas Gutes zu tun. Gutscheine, Gutscheinkarten und sogar zweckgebundene Geldleistungen blieben steuerfrei, wenn sie 44 Euro im Monat inklusive Mehrwertsteuer nicht überschritten. Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitgeber gegen Vorlage eines Belegs wie zum Beispiel einer Einkaufs- oder Tankquittung dem Arbeitnehmer maximal 44 Euro monatlich erstattete.

Neuer Sachlohnbegriff

Aufgrund aktueller Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber nun den Auftrag, zwischen Sachbezug und Geldleistung klar zu unterscheiden. Deshalb der Gesetzgeber den Sachlohnbegriff jetzt neu geregelt. Der Bundesrat dem am 29. November 2019 zugestimmt. Die Folge: Alles, was bisher in Sachen Gutscheine und Geldkarten möglich war, geht ab 1. Januar 2020 nicht mehr ohne Weiteres.

Was ab 2020 weiterhin erlaubt ist

Die gute Nachricht ist: Die 44 Euro-Freigrenze bleibt erhalten. Arbeitgeber können also ihren Mitarbeitern in dieser Höhe weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge gewähren. Gutscheine und Geldkarten bleiben aber nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin begünstigt:

Gutschein- und Geldkarten dürfen ab 2020 nur noch zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie weiterhin begünstigt bleiben.

Auch Centergutscheine und City-Cards stellen wie bisher einen Sachbezug dar. „Der Gesetzgeber versucht hiermit offenbar den lokalen Handel zu stützen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Jeanette Rodegro-Dohrn aus Düsseldorf.

„Und was darüber hinaus ab 1. Januar 2020 gilt: Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgeben“, sagt die Ecovis-Expertin, „eine Gehaltsumwandlung ist nach Ansicht des Gesetzgebers nicht möglich.“

Was ab 2020 nicht mehr geht

Die folgenden Leistungen sind künftig nicht mehr begünstigt. Sie betrachtet der Gesetzgeber als reine Geldleistung, die daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen:

Zweckgebundene Geldleistungen: Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer Geld, damit dieser sich etwas zuvor Festgelegtes kaufen kann.

Nachträgliche Kostenerstattung: Gemeint ist damit, der Arbeitnehmer bekommt das Geld für einen Einkauf oder fürs Tanken erstattet, wenn er eine Quittung vorlegt.

Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann, die also nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, betrachtet der Gesetzgeber letztlich als reine Bargeldleistung.

Prepaidkarten mit IBAN, also mit einem eigenen Konto, oder Paypal-Funktion.

Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung klare Abgrenzungskriterien schaffen. In der Praxis herrscht aber derzeit Unsicherheit, wie beispielsweise der Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auszulegen ist. „Im Zweifel sollte der Unternehmer eine sogenannte Lohnsteueranrufungsauskunft beim Finanzamt stellen, um sich vor Nachzahlungen zu schützen“, rät die Ecovis-Expertin.

Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Sachbezüge sind nicht betroffen. „Bisher gewähren viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern gegen Vorlage von Belegen oder Quittungen die 44 Euro“, sagt die Ecovis-Expertin Rodegro-Dohrn, „wer weiterhin lohn- und sozialversicherungsfreie Vorteile bieten will, sollte seinen Mitarbeitern diese in anderer Form gewähren.“

 

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Potenzielle Erben können sich freuen. In den kommenden Jahren werden im Durchschnitt jedes Jahr rund 400 Milliarden Euro von der älteren Generation an die Nachkommen weitergegeben.

 

Das geht aus einer Berechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung hervor. Da bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können, kann es Sinn machen, Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten zu übertragen. „Ein Weg der Übertragung“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland), „ist dabei das Konzept des Nießbrauchs. Es dürfte zwar weithin bekannt sein, dass das bei Immobilien funktioniert, vermutlich wissen jedoch die wenigsten, dass der Nießbrauch auch bei Wertpapieren eingesetzt werden kann.“ Dabei hat diese Alternative neben den steuerlichen Vorteilen noch einen interessanten Nebeneffekt: Die abgebende Generation behält damit die Kontrolle über das Vermögen. Entnahmen durch die Erben sind dabei ohne Zustimmung der Erblasser nämlich nicht möglich. „Ein anderer Weg ist die teilweise Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Versicherung, das sogenannte 99/1 Modell.“ Ganz einfach ist eine Umsetzung aber nicht. Um dabei keine Fehler zu machen und alle Möglichkeiten optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser an Experten wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten Estate-Planner, die CFEP®-Professionals, wenden. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, ihre Kunden auch bei dieser Fragestellung tiefgreifend und umfassend zu beraten.

Für Großeltern sind Enkelkinder oft der ganze Stolz. Schließlich ist die übernächste Generation der Garant dafür, dass die eigene Familie weiterhin Bestand haben wird. Enkel sind die Zukunft. Deshalb dürften viele Omas und Opas auch großzügig sein, wenn es um das finanzielle Wohl ihrer Nachkommen geht. Hierzulande, das ist die gute Nachricht, hat die Generation der Großeltern auch tatsächlich die finanziellen Mittel, um ihrem jüngsten Nachwuchs einen gewissen Wohlstand zu sichern. Die Frage ist nur, wie die Erblasser dabei am besten vorgehen. „Egal ob Großeltern oder Eltern, viele dürften sich dafür entscheiden, zumindest einen Teil des Erbes schon zu Lebzeiten zu übertragen“, sagt FPSB-Vorstand Tilmes. „Das macht gerade bei größeren Vermögen auch Sinn, da die damit verbundenen Freibeträge nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist erneut ausgeschöpft werden können.“

Durch Nießbrauch die Kontrolle über das vererbte Vermögen behalten

Das Risiko dabei: Anstatt dieses Geld für einen gezielten, strukturierten und langfristigen Vermögensaufbau zu nutzen, könnten es die Nachkommen für den Konsum verwenden. Vielleicht für Reisen, für ein Auto oder ähnliches. Für die ältere Generation dürfte sich die Frage stellen, wie sie das Geld weitergeben kann, ohne die Kontrolle darüber zu verlieren. „Eine Antwort auf diese Frage könnte Nießbrauch lauten“, sagt Prof. Tilmes. Bekannt dürfte sein, dass das bei Immobilien funktioniert.

Grundsätzlich geht das so: Zwar wird das Eigentum an der Immobilie an den oder die Erben übertragen, der Vererbende oder die Vererbenden behalten jedoch ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Haus oder der Wohnung. Das heißt, sie haben dort das Wohnrecht oder in der Regel den Anspruch auf die Miete.

„Weniger bekannt ist vermutlich aber, dass das auch mit einem Wertpapierdepot möglich ist“, so der Finanzexperte weiter, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Konkret heißt das: Ein Wertpapierdepot wird an den oder die Erben übertragen, die Vererbenden aber behalten sich das Recht an den Zinsen oder Dividenden selbst vor, wobei diese auch dort versteuert werden. Zugleich verhindern die Erblasser damit, dass die Begünstigten ohne Absprache das dort investierte Geld entnehmen.

Bei einem unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenen Wertpapierdepot sind die laufenden Erträge steuerlich dem Schenker zuzurechnen. Kursgewinne werden dem Beschenkten zugerechnet. Beim Steuerabzug werden laufende Erträge, die dem Schenker zustehen und Veräußerungsgewinne, die dem Beschenkten zuzurechnen sind, nicht getrennt. Somit führt der Beschenkte zu viele Steuern an das Finanzamt ab. Diese müssen im Rahmen der individuellen Veranlagung angerechnet bzw. werden erstattet.

Fallstricke beim Nießbrauch berücksichtigen

„Neben der Kontrolle, die bei den Vererbenden verbleibt, ergeben sich daraus aber auch erhebliche steuerliche Vorteile“, macht Prof. Tilmes klar. „Denn die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert sich um den eingetragenen Nießbrauch.“ So beträgt der Freibetrag für Schenkungen an Enkelkinder zwar 200.000 Euro. Durch den Nießbrauch aber können deutlich höhere Beträge an die übernächste Generation übertragen werden, ohne dass Steuerzahlungen anfallen.

Übertragung der teilweisen Versicherungsnehmereigenschaft bringt Vorteile

Unabhängig von der erbschaftsteuerlich optimierten Übertragung aufgrund niedriger erbschaftsteuerlicher Werte bringt die Übertragung von Teilen der Versicherungsnehmereigenschaft ebenfalls klar erkennbare Vorteile und stellt die in der Praxis einfachste und praktikabelste Lösung dar. Die Verfügung der Erben und beispielsweise der Enkel ist auch hierbei über das 18. Lebensjahr nicht frei gegeben. Die Vererbenden selbst sind dann die Versicherungsnehmer und zugleich die versicherten

Personen, während die Police im Rahmen einer Schenkung an die Erben, also Kinder oder Enkelkinder, nach dem so genannten 99/1-Modell weitergegeben wird. Das heißt, der Vertrag wird zu 99 Prozent an den oder die Begünstigten verschenkt, während die Erblasser zu einem Prozent Versicherungsnehmer bleiben. Dann ist eine alleinige Verfügung bei Enkeln oder Kindern bei Volljährigkeit ausgeschlossen und aktuell kann in Höhe der Übertragung der Versicherung der erbschaftsteuerliche Freibetrag genutzt werden. Hinzu kommen die Vorteile der endfälligen Versicherung im Todesfall und der Abgeltungsteuer freien Auszahlung – ein klarer weiterer Mehrwert.

Da die konkrete Umsetzung und die steuerlichen Rahmenbedingungen komplex sind, kann es sich lohnen, dafür einen Experten aufzusuchen. Zum Beispiel sollten Erblasser darauf achten, dass das in einer Versicherung angelegte Vermögen als Sondervermögen geführt wird, damit es nicht in die Insolvenzmasse einfließt.

„Zudem darf eine solche Entscheidung nicht nur auf steuerlicher Basis betrachtet werden, sondern stets im Rahmen einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung“, rät Tilmes. „Dazu gehört auch, eventuelle Risiken und Unwägbarkeiten auf Seiten des Erblassers zu berücksichtigen oder unter Umständen ein Rückforderungsrecht vertraglich zu vereinbaren.“ Besonders gut eignen sich aufgrund der Komplexität des Nießbrauchs die vom FPSB Deutschland zertifizierten CFEP®-Professionals. Sie zählen zu den am besten ausgebildeten Nachfolgeplanern hierzulande und sind aufgrund der ethischen Standesregeln des FPSB Deutschland zu einer objektiven und auf den Kunden ausgerichteten Beratung verpflichtet.

 

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Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) kritisiert den Gesetzentwurf von Bundesfinanzminister Olaf Scholz zu einer möglichen Finanztransaktionssteuer.

 

„Mit Blick auf die Bevölkerungspyramide und der somit zunehmenden Überalterung in Deutschland gilt es dringend, die private Altersvorsorge mit Aktien zu fördern. Entsprechend sind zusätzliche Hürden, wie die geplante Finanztransaktionssteuer, zu vermeiden. Stattdessen sollte die ökonomische (Schul-)Bildung stärker gefördert werden, um die Vorurteile und Berührungsängste rund um die Wertpapieranlage abzubauen. Und letztendlich ist ökonomische Bildung zugleich auch der beste Anlegerschutz”, sagt Andreas Grünewald, Vorstandsvorsitzender des VuV.

Der bisherige Entwurf von Bundesfinanzminister Scholz trifft vor allem Privatanleger. Diese werden durch die mögliche Finanztransaktionssteuer bestraft. Dabei ist es zwingend notwendig, dass die Politik Anreize für Privatanleger bezüglich Investments in Aktien schafft. Die ursprünglich vorgesehene Eindämmung hochspekulativer Produkte wurde im Entwurf umgekehrt und auf die privaten Anleger übertragen.

Kontraproduktiv für Privatanleger

Laut dem Deutschen Aktieninstitut (DAI) besaßen im Jahr 2018 nur rund 16,2 Prozent der Deutschen Aktien- oder Aktienfonds (über alle Altersgruppen hinweg ab einem Alter von 14 Jahren). Das ist zwar der höchste Wert seit 2007, im internationalen Vergleich allerdings immer noch verschwindend gering.

Aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes bieten Aktien-Investments eine sehr gute Chance, um einen nachhaltigen und langfristigen Kapitalaufbau und eine private Altersvorsorge darzustellen. Durch die mögliche neue Finanztransaktionssteuer würden zwar konkret keine großen steuerlichen Belastungen anfallen, allerdings würden neue psychologische Barrieren geschaffen. Dieses Vorhaben ist kontraproduktiv; allen voran für die Privatanleger.

Andreas Grünewald sorgt sich aufgrund der geplanten Steuer auch um die Branche, die er repräsentiert: „Die Kunden der Vermögensverwalter stehen bislang den Aktien-Investments sehr aufgeschlossen gegenüber. Wir hoffen, dass sie ihr Interesse an dieser Assetklasse und der Vermögensverwaltung weiterhin behalten.“

Der VuV-Vorsitzende kritisiert: „Lebensversicherungen, die zu über 90 Prozent in Anleihen, zumeist Staatsanleihen hoch verschuldeter Länder, investieren, werden steuerlich gefördert – während einer privaten Altersvorsorge mit Aktien zukünftig die Finanztransaktionssteuer droht und bereits 2009 Investmentfonds und Aktien die Steuerfreiheit nach der Spekulationsfrist genommen wurde.“

 

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VuV- Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V., Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 660550110, Fax: +49 69 660550119, www.vuv.de

Beschluss vom 5.9.2019   V R 58/17

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als zweifelhaft an, ob ein Versicherungsvermittler, der neben seiner Vermittlungstätigkeit der Versicherungsgesellschaft dieser auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Er hat daher mit Beschluss vom 05.09.2019 – V R 58/17 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung dieser Frage gerichtet.

Die Klägerin hatte ein Versicherungsprodukt entwickelt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von Aden versichert werden konnten. Sie gewährte einer Versicherungsgesellschaft eine Lizenz für die Nutzung dieses Versicherungsprodukts. Zusätzlich übernahm sie die Vermittlung dieser Versicherungen sowie weitere Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge wie etwa im Bereich der Schadensabwicklung.

Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass keine einheitliche Leistung, sondern drei getrennte Leistungen vorliegen. Dabei sei –unter Berücksichtigung einer verbindlichen Auskunft– nur die unmittelbare Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Die Lizenzüberlassung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, während auf weitere Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Daher unterwarf das FA 25% der Gesamtvergütung für die Lizenzüberlassung dem ermäßigten Steuersatz und 8% der Gesamtvergütung für die verwaltungsbezogenen Leistungen dem Regelsteuersatz. Demgegenüber begehrte die Klägerin die volle Umsatzsteuerfreiheit. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da umsatzsteuerrechtlich nur eine Leistung vorliege, die insgesamt steuerpflichtig sei.

Auch der BFH geht von einer einheitlichen Leistung aus. Der BFH hat aber Zweifel an der zutreffenden Auslegung des unionsrechtlichen Steuerbefreiungstatbestandes für die Versicherungsvermittlung. Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, steuerfrei. Der EuGH soll hierzu klären, ob eine einheitlichen Leistung bestehend aus Versicherungsvermittlung, Lizenzgewährung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts sowie weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung insgesamt steuerfrei ist, obwohl nur eine Nebenleistung (Versicherungsvermittlung) bei eigenständiger Betrachtung steuerfrei wäre.

Bundesfinanzhof  Beschluss (EuGH-Vorlage) des V.  Senats vom 5.9.2019 – V R 58/17 –

 

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Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de

BFH Urteil vom 5.9.2019   VR 57/17

 

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte die Klägerin im Streitjahr (2007) als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt (FA) ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Nach seinem Urteil handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes.

Die Klägerin erbrachte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung. Dabei ist die Übertragung der (künftigen) Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von “gebrauchten” Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom FA und vom FG vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.

Bundesfinanzhof

Siehe auch:  Urteil des V.  Senats vom 5.9.2019 – V R 57/17 –

 

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Das hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 19.09.2019 zum Geschäftszeichen: 15 U 37/19 entschieden.

 

Es untersagte einem Versicherungsmakler, seinen Kunden ohne vorherige Einwilligung anzurufen, wenn dieser Anruf über die gesetzliche Betreuungspflicht bereits vermittelter Versicherungsverträge hinausgeht. Das OLG Düsseldorf verwies den Versicherungsmakler darauf, vorher eine Einwilligung einzuholen oder den Kunden auf anderen Wegen zu kontaktieren.

Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler seinen Kunden mehrfach angerufen, um sich nach dessen Zufriedenheit zu erkundigen. Diese sogenannten „Service Calls“ hat er zum Anlass genommen, seine weitergehenden Maklerdienste anzubieten und zu erfragen, ob der Kunde weitere Angebote für Versicherungen wünsche oder ob es Sinn macht, bestehende Versicherungen umzudecken. Eine ausdrückliche Werbeeinwilligung hatte der Kunde dem Versicherungsmakler nicht erteilt.

Und das war laut den Entscheidungsgründen des OLG Düsseldorf auch das Problem.

Das OLG Düsseldorf führt zunächst und unter Hinweis auf die sehr weitgehende Rechtsprechung des BGH aus, dass unter Werbung alles fällt, was dem Absatz einer Ware oder Dienstleistung dient. Das können bspw. auch Zufriedenheitsumfragen bei Kunden sein. Da diese „Service Calls“ im konkreten Fall auch der möglichen Vermittlung von Versicherungen dienten, ging das OLG Düsseldorf von Werbung aus und diese ist telefonisch nur zulässig, wenn der Kunde vorher eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung konnte der beklagte Versicherungsmakler jedoch nicht beweisen. Dass er auch zu einer Nachbetreuung verpflichtet sein kann und dass damit auch regelmäßige Anrufe zur Zufriedenheit des Kunden verbunden sein können, hat das OLG Düsseldorf zwar gesehen. Es meinte jedoch, dass auch solche Anrufe im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen müssen. Es sei auch nicht unbillig, dass der Versicherungsmakler dafür entweder eine Einwilligung einholt oder den Kunden auf andere Weise kontaktiert.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Versicherungsmakler darauf achten sollten, sich entsprechende Einwilligungen beim Kunden einzuholen. Denn insbesondere bei „Telefonwerbung“ ist der BGH (und so auch das OLG Düsseldorf) sehr verbraucherorientiert.

„Nichtsdestotrotz ist dieses Urteil sehr kritisch zu sehen und eher fragwürdig. Das OLG Düsseldorf hat nicht ausreichend gewürdigt, dass den Versicherungsmakler sehr weitgehende Pflichten treffen und sich auch aus einem Telefongespräch ein Anlass zu einer weitergehenden Beratung ergeben kann. Es bleibt daher zu hoffen, dass dieses Urteil ein Einzelfall bleibt“, so Fachanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin.

Link: https://www.wirth-rae.de/olg-duesseldorf-service-calls-eines-versicherungsmaklers.html

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Rechtsanwalt Tobias Strübing struebing@wirth-rae.de

 

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

BFH – Urteil vom 11.7.2019   II R 38/16

 

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16 entschieden hat.

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich “zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken” bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer “Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken” gehindert.

Das Finanzgericht und der BFH bestätigten das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung “Selbstnutzung zu Wohnzwecken” oder “Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff “Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken” spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten.

Bundesfinanzhof   Siehe auch:  Urteil des II.  Senats vom 11.7.2019 – II R 38/16 –

 

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Die BaFin hat der Karatbit Foundation, Belize, mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 aufgegeben, das durch die Ausgabe des „KaratGoldCoins“ ohne Erlaubnis in Deutschland betriebene E-Geld-Geschäft einzustellen und abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Ehemalige Geschäftsführer der P&R-Gruppe müssen Anlegern Schadensersatz zahlen 

 

Nachdem die Kanzlei Schiller & Gloistein im Februar 2019 das bundesweit erste Urteil gegen einen Finanzvermittler über 120.000 Euro erstreiten konnte, gibt es nun Hoffnung für alle Anleger die bei P&R direkt Containerinvestments abgeschlossen haben.

Geschäftsführer haben Schneeballsystem unterstützt

Das Landgericht München II hat Martin Ebben, der bis zur Insolvenz die Geschäfte der P&R-Gruppe geführt hat, zur Zahlung von rund 35.000 Euro verurteilt.

Auch das Landgericht München I hat in vier von uns geführten Verfahren die Rechtsnachfolger des langjährigen Geschäftsführers Wolfgang Stömmer zum Schadensersatz von insgesamt knapp 100.000 Euro zzgl. Zinsen verurteilt.

Weiter entschieden die Gerichte übereinstimmend, dass die Beklagten dazu verpflichtet seien, die Kläger von möglichen Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter freizustellen. Sollte der Insolvenzverwalter -wie aktuell angekündigt- bereits erhaltene Mieten zurückfordern, so haben die Beklagten auch diese Beträge auszugleichen.

Alle vier Verfahren wurden von Stefan Gloistein – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Schiller & Gloistein Rechtsanwälte PartG mbB aus Bremen – geführt. “Beide Münchener Landgerichte sind unserer Argumentation gefolgt, dass die ehemaligen Geschäftsführer Stömmer und Ebben in den Anlagebetrug bei P&R involviert waren. Ohne Mitwirkung der Geschäftsführer konnte Heinz Roth das Betrugs-Konstrukt nicht über Jahre aufrechterhalten”, so Rechtsanwalt Gloistein.

Da Wolfgang Stömmer kurz nach der Insolvenz von P&R verstorben ist, habe man die Erbin verklagt – und gewonnen. Die Erbin von Wolfgang Stömmer hat hohe Vergleichszahlungen in Aussicht gestellt. Es müssen also erhebliche Vermögenswerte im Nachlass von Wolfgang Stömmer vorhanden sein”, so Rechtsanwalt Gloistein. Die bisher erstrittenen Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Urteile ebnen Weg für Schadensersatzansprüche gegen weitere Verantwortliche

Die erstrittenen Urteile haben eine starke Signalwirkung für Verfahren gegen die weiteren Drahtzieher im P&R-Anlageskandal. Nun rücken insbesondere auch die Wirtschaftsprüfer und Hintermänner der Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. in den Fokus.

“Der Versuch der Gegenseite, die gesamte Verantwortung für den P&R-Anlageskandal auf Heinz Roth zu schieben und sich selbst als Opfer dessen Machenschaften darzustellen, ist gescheitert”, so Rechtsanwalt Stefan Gloistein. “Wir werden uns weiter beharrlich darum bemühen, die verlorenen Gelder der Anleger zurückzuholen.”

 

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Schiller & Gloistein Rechtsanwälte PartG mbB, Altenwall 17/18, 28195 Bremen, Tel: (0421) 33 111 644, www.sgp-recht.de

Enorme Strafgebühren aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zeugen im Jahr 2019 von einer harten Hand der Regulatoren gegenüber Unternehmen und Organisationen, die Kundendaten nicht ausreichend schützen.

 

Laut einer Studie von PreciseSecurity.com hatten die zehn größten Fälle von DSGVO-Verstößen 2019 Strafzahlungen in Höhe von €402,6 Millionen zur Folge. Dabei sind die drei größten Strafen für rund 90 Prozent dieser Summe verantwortlich.

Top drei der Datenschutz-Verstöße erreichen fast €365 Millionen an Strafgebühren

Im Juli 2019 wurde British Airways mit einer Rekordstrafe von €204.6 Millionen belegt. Dies ist gleichsam die höchste Summe, die bis dato weltweit für unzureichenden Datenschutz eingefordert wurde. Die britische Behörde für Datenschutz, ICO, bestrafte British Airline, nachdem Kriminelle die Kreditkarten Informationen von bis zu einer halben Million Kunden der Fluglinie auslesen konnte.

Die zweithöchste Gebühr in Höhe von €110,39 Millionen wurde ebenfalls von der ICO gegenüber dem amerikanischen Unternehmen Marriott International ausgesprochen. Grund war eine Sicherheitslücke im November 2018, die rund 339 Millionen Gast-Daten freilegte, 30 Millionen hiervon Einwohner aus 31 europäischen Staaten und weitere sieben Millionen britische Bürger betreffend.

Mit einer €50 Millionen Strafe befindet sich Google auf dem dritten Platz der schlimmsten Datensünder 2019. Die Gebühren wurden dem US-Konzern von der französischen Datenschutz-Behörde CNIL aufgebrummt, da Google es versäumte, seinen Nutzern genügend Informationen über die Zustimmung zu den Data Richtlinien zu vermitteln. Zudem erlaubte der Tech-Riese seinen Kunden keine ausreichende Kontrolle über die Nutzung persönlicher Informationen. Diese Top drei der größten Daten-Verstöße hatten Zahlungen von fast €365 Millionen zur Folge.

Über 90.000 DSGVO-Verstoß Meldungen

Wenn persönliche Daten, für die ein Unternehmen die Verantwortung übernimmt, unumgänglich an die Öffentlichkeit geraten, sind Firmen dazu verpflichtet, der nationalen Datenschutz-Behörde innerhalb von 72 Stunden Bericht zu erstatten.

Seit Mai 2018 haben alle europäischen Datenschutz Institutionen über 90.000 solcher Meldungen erhalten. Abhängig von der Schwere des Verstoßes erlaubt die DSGVO Strafen von bis zu 4 % des jährlichen Konzern-Umsatzes.

 

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Legal-Tech-Angebote können die Lücke zwischen “Recht haben” und “Recht bekommen” schließen

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Internet-Dienstleister wie Wenigermiete.de Mieterrechte durchsetzen dürfen. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen durch so genannte Legal-Tech-Angebote in besonderen Fällen zulässig sind. Bei seiner Entscheidung beurteilte der BGH eine Online-Rechtsdienstleistung durch ein Inkasso-Unternehmen im Mietrecht. Allerdings ist das Urteil kein allgemeiner Freifahrtschein für alle neuartigen Legal-Tech-Angebote. Denn der BGH stützt sein Urteil auf eine Ausnahmeregelung im Rechtsdienstleistungsgesetz. Aus Bitkom-Sicht ist der Gesetzgeber gefordert, Legal-Tech-Angeboten grundsätzlich einen Bereich zulässiger Rechtsdienstleistungen zuzuweisen. Die Unternehmen bieten vor allem für jene Fälle Lösungen an, die aufgrund des geringen Streitwerts für Rechtsanwälte ohnehin nicht attraktiv sind. Das Anwaltsmonopol wäre auch bei einer Zulassung von Legal-Tech-Angeboten also nicht gefährdet. Aus Sicht der Verbraucher schließen Legal-Tech-Angebote die Lücke zwischen ‚Recht haben‘ und ‚Recht bekommen‘, etwa bei ungerechtfertigt hoher Miete, bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Fall von Flugverspätungen, beim Widerspruch gegen Strafzettel oder bei der Erstellung einfacher juristischer Schreiben oder Dokumente.“

 

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