Beitrag von Michaelis/Kosch, Kanzlei Michaelis

 

Immer mehr Versicherungsmakler widmen sich der Digitalisierung und versuchen weitestgehend, papierlos zu arbeiten, somit also ressourcenschonend, effektiv und nachhaltig zu sein. Dieser Artikel möchte einen kurzen Überblick über die wichtigsten Normen und Dokumente für Versicherungsmakler geben. Denn soweit ist es klar: gibt es keine Formvorschrift, welche eine Schriftform regelt, dann könnten theoretisch alle Dokumente, die der Versicherungsmakler verwendet, digital gespeichert werden. Daher stellt sich zunächst die Frage, welche gesetzlichen Formerfordernisse hierbei relevant sind:

  1. Unterschied Schriftform und Textform

Das BGB unterscheidet die Schriftform (§ 126 BGB) und die Textform (§ 126 b BGB). Schriftform nach § 126 BGB liegt vor, wenn ein Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet worden ist. Textform liegt nach § 126 b BGB vor, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Die Schriftform ist also nur dann gewahrt, und dies vor allem im Unterschied zur Textform, wenn ein Dokument händisch unterschrieben worden ist. Dieses im Original unterschriebene Dokument erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform. Wird dieses Dokument hingegen nun eingescannt oder per Fax übersandt, liegt lediglich beim Empfänger die Textform vor. Dies gilt es, in jedem Fall zu unterscheiden. Die Schriftform ist nur bei Vorliegen der original abgegebenen Unterschrift erfüllt.

  1. Einzelne Dokumente und deren Formvorschrift

Maklervertrag

Der Maklervertrag kann formfrei geschlossen werden. Der Maklervertrag muss daher nicht im Original unterschrieben werden. Es reicht also auch die Zustimmung per E-Mail oder die Unterschrift auf einem Tablet. Ein Versicherungsmaklervertrag kann sogar konkludent, also durch schlüssiges Handeln, entstehen. Sobald der Versicherungsmakler durch seinen Versicherungsnehmer mit der Besorgung eines passenden Versicherungsschutzes beauftragt wird, entsteht gemäß der Rechtsprechung ein Versicherungsmaklervertrag.

Datenschutzerklärung und -einwilligung

Eine Schriftform oder Textform sieht Art. 7 DSVO für die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht vor. Sie kann daher auch digital, etwa durch Unterschrift auf einem Tablet, eingeholt werden. Wichtig hierbei ist, dass diese präzise, transparent und leicht verständlich formuliert ist. Wird diese Einwilligungserklärung noch mit anderen Erklärungen zusammen eingeholt, so ist diese zumindest hervorzuheben.

Vollmacht

Vollmachten, und somit auch die Maklervollmacht, sind in der Regel formfrei möglich. Das heißt, dass ein Versicherungsnehmer den Versicherungsmaklern auch ohne schriftliche Vollmachtsurkunde eine rechtskräftige Vollmacht erteilen darf. Der Versicherungsmakler kann sich also auch hier die Vollmacht in digitaler Form bestätigen lassen. Dennoch empfiehlt die Kanzlei Michaelis, sich die Vollmacht in original unterschriebener Urkunde aushändigen zu lassen. Gemäß § 174 S. 1 BGB kann nämlich der Vertragspartner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten, etwa Kündigung oder Anfechtung von Versicherungsverträgen, dieses zurückweisen, wenn dem Vertragspartner die Vollmachtsurkunde im Original nicht vorgelegt wird. Zugegebenermaßen handelt es sich um ein in der Praxis recht selten praktiziertes Phänomen. Gleichwohl besteht immer das Risiko, dass die Kündigung eines Versicherungsmaklers für dessen Versicherungsnehmer durch die Versicherungsgesellschaft nach § 174 S. 1 BGB aufgrund der fehlenden Originalurkunde zurückgewiesen wird. Trotz dieser Besonderheit verbleibt es dabei, dass auch die Maklervollmacht digitalisiert werden kann.

Erstinformation

Nach § 16 Abs. 1 VersVermV hat die Erstinformation in der Regel auf Papier zu erfolgen. § 16 Abs. 2 VersVermV sieht jedoch eine Ausnahme vor, sofern die Übersendung via E-Mail oder einem anderen dauerhaften Datenträger im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und sich der Versicherungsnehmer hierfür entschieden hat. Nach § 16 Abs. 3 VersVermV gilt dies insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail zur Abwicklung der Beratung und weiteren Vermittlung zur Verfügung stellt. Der Versicherungsmakler kann also dann die Erstinformation auch als angehängtes PDF via E-Mail übermitteln.

Beratungsdokumentation

Die Beratungsdokumentation ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Eine Unterschrift auf der Beratungsdokumentation durch den Versicherungsnehmer ist somit nicht zwingend notwendig. Es empfiehlt sich dennoch, die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der Beratungsdokumentation im Original einzuholen. Das Einholen der Originalunterschrift steigert nämlich nach § 416 ZPO die Beweiskraft für einen möglichen Maklerhaftungsprozess. Eine zwingende rechtliche Pflicht zur Einholung der Originalunterschrift auf einer Beratungsdokumentation besteht dennoch nicht.

Beratungsverzichtserklärung

Ein Versicherungsnehmer kann ausnahmsweise auf eine Beratung und/oder Dokumentation gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Es wird hierbei ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB benötigt. Der Versicherungsnehmer muss also unterschreiben, dass er auf die Beratung verzichtet und vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich ein solcher Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirkt, gegen den Versicherungsmakler Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG geltend machen zu können.

Eine Ausnahme hiervon wird für die Vermittlung von Verträge im Fernabsatz gem. 312 c BGB gemacht. Sofern die Vermittlung rein digital erfolgt, kann der Versicherungsnehmer hierbei ausnahmsweise auch in Textform verzichten.

III. Aufbewahrung und Archivierung

Digitalisierung bedeutet nicht nur, Dokumente digital zu erstellen, sondern auch bestehende Dokumente digital zu verwalten und zu archivieren. Unabhängig davon, dass einzelne Vorschriften für besondere Dokumente besondere Aufbewahrungspflichten vorsehen, empfiehlt es sich aufgrund von § 416 ZPO Originalurkunden aufgrund einer gesteigerten Beweiskraft aufzubewahren.

Grundsatz

Grundsätzlich können sämtliche Urkunden, bei denen keine Schriftform vorgegeben ist, eingescannt und auf dem Computer abgespeichert und archiviert werden. Wird jedoch eine Urkunde, bei der Schriftform vorgeschrieben ist, eingescannt und das Original vernichtet, verliert diese eingescannte Urkunde die Schriftformeigenschaft.

schriftlich aufzubewahrende Unterlagen

Schriftlich und im Original aufzubewahren sind Eröffnungs- und Abschlussbilanzen sowie die Beratungs- und Dokumentationsverzichtserklärung nach § 61 Abs. 2 S. 1 VVG.

digitale Archivierung

Digital und damit eingescannt aufbewahrt werden dürfen zudem auch empfangene Handels- und/oder Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege und Inventarlisten.

Dauer

Zehn Jahre aufbewahrt werden müssen nach § 147 Abs. 1 AO sowie § 257 Abs. 4 HGB Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Handelsbücher sowie Buchungsbelege. Sechs Jahre aufbewahrt werden müssen die empfangenen und abgesandten Handels- und/oder Geschäftsbriefe.

  1. Fazit

Bei der Digitalisierung gilt es, die erfolgten Feststellungen zu beachten. Der Versicherungsmakler kann vielerlei Dokumente bereits jetzt in digitaler Form verarbeiten und archivieren. Ausnahmen bilden nur die Verzichtserklärungen und die Bilanzen. Gleichwohl gilt es, die besonderen Aufbewahrungs- und Formvorschriften stets zu beachten. Hilfreich bei der Digitalisierung sind die Vertragsmuster für Versicherungsmakler unter www.app-RIORI.de.

 

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Bund und Länder bieten Soforthilfen. Doch bekommt man wirklich die maximale Summe?

 

Wofür darf man das Geld ausgeben? Oder muss man später auch die Verwendung und die Bedürftigkeit nachweisen? Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer aus Falkenstein beantwortet die wichtigsten Fragen von Soloselbstständigen und Freiberuflern.

Bekommt man tatsächlich 9.000 Euro beim Bundeszuschuss vom Staat geschenkt?

Der Zuschuss ist kein Geschenk. Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man sich tatsächlich in einer Existenzkrise befindet. War jemand schon vor dem 31.12.2019 in einer Krise, bekommt er den Zuschuss nicht. Und ja, es stimmt: ist jemand tatsächlich berechtigt, dann muss man den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Für welchen Zweck ist das Geld?

Das Geld soll den betrieblichen Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate überbrücken, die sich aus den laufenden Fixkosten ergeben. Also Gewerbemiete, Leasing, Strom oder Telefon. Unter Liquiditätsengpass versteht man grob gesagt, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken.

Muss ich den Zuschuss als Einnahmen versteuern?

Ja, die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbesteuern sowie die dazugehörigen Zuschlagsteuern wie Soli und Kirchensteuer. Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an.

Ist das in jedem Bundesland gleich?

Das sollte so sein, da es ein Bundeszuschuss ist, aber die Anwendung ist in den Bundesländern in manchen Punkten unterschiedlich. Wir raten immer, das Kleingedruckte, auch wenn es wirklich langweilig ist, zu lesen, um seine Pflichten zu kennen.

Was gilt für die Länder- und was für die Bundeshilfen?

Die Bundeshilfen werden mit den Länderhilfen gekoppelt. Doppelte Förderungen gibt es nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft welche Stelle für Sie zuständig ist.

Wie hoch ist mein Liquiditätsbedarf?

Bei der Liquiditätsplanung hilft zum Beispiel der Steuerberater oder der Unternehmensberater. Für die Beratung gibt es seit kurzem einen neuen Zuschuss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Was, wenn ich einen Fehler gemacht habe?

Bewahren Sie Ruhe und warten Sie bei Zweifeln  bis zum Ende der Antragsfrist dem 31.05.2020 ab. Bis dahin steht auch endgültig fest, welche Kriterien für Sie gelten. Falls Sie bei unerwartet längerer Krise später in Existenznöte geraten, können Sie das Geld dafür nutzen. Bis dahin, sollte das Geld definitiv nur im Ausnahmefall und nur für betriebliche Zwecke genutzt werden!

Bei eindeutigen Fällen ohne Existenznöte raten wir zu einer Rückzahlung. Die Alternative zur freiwilligen Rückzahlung ist keine schöne. Der Staat fordert das Geld, wahrscheinlich plus Zinsen zurück. Bei erkennbar höherer Kriminalität schließen wir selbst eine Strafverfolgung nicht aus.

 

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Im Prozess zwischen ROLAND Rechtsschutz und einem Berliner Rechtsanwalt hat nun der Bundesgerichtshof endgültig entschieden

 

Im Prozess zwischen dem Kölner Rechtsschutz-Versicherer ROLAND und einem Rechtsanwalt aus Berlin hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden: Verauslagt der Rechtsschutz-Versicherer Kosten im Rechtsstreit eines Versicherten, steht es ihm zu, vom beauftragten Rechtsanwalt Auskunft zum Ausgang des Verfahrens zu verlangen.

Im konkreten Fall hatte ROLAND Rechtsschutz vom Rechtsanwalt einer Versicherten eine Zahlung erhalten, allerdings ohne Angabe, worauf sich die Zahlung beziehe, oder ob die gegnerische Seite im Gerichtsprozess zu einer Kostenübernahme verurteilt worden sei. Die Bitte um Auskunft seitens ROLAND verweigerte der Anwalt unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht.

Diesem Vorgehen erteilte der Bundesgerichtshof nun endgültig eine Absage und bestätigte damit die Vorinstanz. In der Urteilsbegründung heißt es, dass von „einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen“ sei und zwar „soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft“. Sprich: Überlässt die Versicherte wie hier nach der Deckungszusage durch die Rechtsschutz-Versicherung die weitere Abwicklung dem beauftragten Anwalt, liegt darin regelmäßig das stillschweigende Einverständnis, Informationen zur Abrechnung an den Versicherer weitergeben zu dürfen. Der Anwalt kann sich dann gegenüber dem Rechtsschutz-Versicherer nicht auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen.

„Das höchstrichterliche Urteil bestätigt vollumfänglich unsere Rechtsauffassung zugunsten einer kundenorientierten und pragmatischen Praxis“, erklärt Dr. Ulrich Eberhardt, Vorstandsmitglied von ROLAND Rechtsschutz.

 

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In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt.

 

Wirth-Rechtsanwälte empfiehlt daher insbesondere bei Vergleichsangeboten  – auch denen basierend auf dem Bayern Kompromiss – genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten.

Die Betriebsschließungsversicherung wird derzeit viel diskutiert. Viele Versicherer vertreten die – äußerst umstrittene – Rechtsauffassung, dass sie für die coronabedingten Schließungen von Unternehmen trotz Vorhandenseins einer Betriebsschließungsversicherung nicht leisten müssen. Gleichwohl werden auf Basis des zwischen einigen Versicherern, der Bayerischen Staatsregierung und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern ausgehandelten Kompromisses Kunden bereits bundesweit Vergleichsangebote unterbreitet, die eine Zahlung von 10 bis 15 % der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. Dabei gingen die Beteiligten des Kompromisses von der Annahme aus, dass ca. 70 % der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden. Von den verbleibenden 30 % würde ohne weitere Prüfung die Hälfte übernommen werden. Ein Großteil der angenommenen circa 70 %, die vom Staat übernommen werden sollen, sollten nach den gemeinsamen Annahmen dabei auf das Kurzarbeiterentgelt entfallen. Es handelt sich um einen Kompromiss, der für viele Unternehmen grundsätzlich als positive Lösung angesehen werden konnte.

Aktuell versendet die Bundesagentur für Arbeit jedoch Bescheide an Unternehmen, in denen sie mitteilt, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Setzt sich diese Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durch, dürfte die von den Verhandlungspartner in Bayern zugrunde gelegt Annahme mit den 70 % Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen 10 bis 15 % schwerlich interessengerecht sein.

„Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 % wirklich interessengerecht sind.“ so Strübing weiter.

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste , finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte.

 

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Wirth-Rechtsanwälte liefert Ihnen nachfolgend eine rechtliche Einordnung des Kompromisses, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie der DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. im Streit um die Versicherungsleistungen für die von Corona betroffenen Hotels und Gaststätten am vergangenen Freitag gefunden wurde.

 

Angenommene Grundlage des Kompromisses ist, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Die betroffenen Gastronomen und Hoteliers sind an diese Regelung nicht gebunden. Es wird ihnen weiter freistehen, eine konkrete Regulierungsentscheidung herbeizuführen.

Von Versichererseite stehen zu dem Kompromiss bisher: Allianz, Zurich, Haftpflichtkasse Darmstadt, Gothaer, Nürnberger Versicherung und Versicherungskammer Bayern. Der Kompromiss soll möglichst bundesweit und von möglichst vielen Versicherungsunternehmen übernommen werden.

Grundsätzlich begrüßt auch Wirth-Rechtsanwälte, als der Versicherungsbranche – positiv aber positiv kritisch – verbundene Anwaltskanzlei, den nunmehr vorgeschlagenen Kompromiss, da es ein erster guter Schritt für Versicherungskunden, -gesellschaften und –vermittler ist.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M, rät aber: „Es kann häufig sinnvoll sein, den angebotenen Kompromiss zu akzeptieren. Aber nicht unbedingt immer. Wir raten daher weiterhin, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die nunmehr getroffene Vereinbarung auch der individuellen Situation entspricht und der dargestellte Kompromiss auch individuell einen fairen Interessensausgleich zwischen Versicherer und Kunden darstellt!“

Denn die Argumente, die von diversen Versicherungsgesellschaften in Bezug auf eine Ablehnung des Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden, dürften in vielen Fällen kaum durchgreifen. Dabei lassen sich grob drei Kategorien unterscheiden:

  1. Es gibt Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen sehr eindeutig den Versicherungsschutz beschrieben haben und auf Grundlage dieser Versicherungsbedingungen nun auch korrekt leisten.
  2. Daneben gibt es Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen den aktuellen Virus klar und transparent ausgeschlossen haben. Diese Versicherer müssen zu Recht nicht leisten.
  3. Darüber hinaus haben jedoch diverse Versicherer Bedingungen verwendet, die gerade nicht so eindeutig sind und die nun aber gerade aufgrund dieser zweifelhaften Regelungen – nach unserer Auffassung – eben auch Versicherungsschutz zur Verfügung stellen müssten. Dabei kommt den Versicherungskunden eine gesetzliche Regelung zugute, die ganz klar sagt, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers und gerade nicht zulasten des Versicherungskunden gehen. Selbst wenn also Zweifel darüber bestehen, ob der neuartige Virus Covid-19 mitversichert ist, weil beispielsweise in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wurde, dürfte nach unserer Auffassung somit Versicherungsschutz bestehen.

Ähnliches dürfte auch für das Argument gelten, dass Versicherungsschutz deswegen nicht bestehen soll, weil keine auf das individuelle Geschäft/Restaurant/Hotel bezogene konkrete Schließungsverfügungen, sondern nur Allgemeinverfügungen oder auch nur Verordnungen die Schließung anordnen. Das mag von vielen Versicherern so gewollt gewesen sein, ist aber in vielen Versicherungsbedingungen in der erforderlichen Deutlichkeit nicht geregelt. Dort ist nur recht allgemein eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Davon, dass diese Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsaktes erfolgen muss, ist in diesen Bedingungen in der Regel gerade nicht die Rede. Somit dürften auch Allgemeinverfügungen oder auch Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien in solchen Fällen oft den Versicherungsfall auslösen. „Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing.

Teilweise wird gegen Versicherungsschutz argumentiert, dass viele Gastronomen nun Liefer- oder Abholservice anbieten und also nicht geschlossen haben. Hierzu sei betont, dass gerade viele Gastronomen einen Take-away Service nur deswegen anbieten, weil sie den Unterbrechungsschaden so weit wie möglich mindern wollen. Gerade die Gastronomen, die zuvor einen solchen Service überhaupt nicht angeboten haben, dürften ebenfalls Versicherungsschutz haben. Hier kann  schwerlich die Rede davon sein, dass nur eine Teilschließung vorliegt, da diese Betroffenen damit nur ihrer versicherungsvertraglich vereinbarten Schadensminderungspflicht nachkommen.

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste , finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte.

 

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BFH – Urteil vom 3.9.2018   IX R 10/19

 

Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 03.09.2019 entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Ein steuerbares Veräußerungsgeschäft liege nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die “Zwischenvermietung” von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich.

Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Al-ternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Die Steuerfreiheit tritt daher u.a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alternative – vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt; dabei muss sich die Nutzung zu eige-nen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Siehe auch:  Urteil des IX.  Senats vom 3.9.2019 – IX R 10/19 –

 

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Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de

Jurist Michael Falter: Hotels und Gaststätten haben Entschädigungsanspruch in der Corona-Krise

 

Private Unternehmen, die durch behördliche Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie geschlossen wurden, müssen von den Behörden entschädigt werden. Für den Rechtsanwalt Michael Falter, Managing Partner Deutschland der internationalen Wirtschaftskanzlei DWF, gibt es daran keinen Zweifel. Denn: “Die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes sehen dies eindeutig vor.” Als Beispiel führt der Jurist Fitnessstudios ebenso wie Hotels, Restaurants, Friseursalons oder Kosmetikstudios an, denen durch die angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der Corona Virus Pandemie immense Verluste entstanden seien.

Dass die Maßnahmen der Behörden durchaus rechtmäßig sind, stehe dabei gar nicht zur Debatte: “Ob sie jedoch einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen, hängt davon ab, ob sie der Verhütung übertragbarer Krankheiten dienen oder deren Bekämpfung.”

Der Jurist stellt klar: Zur Verhütung ermächtigt werden die Behörden durch §16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Abgedeckt werden dadurch alle Maßnahmen, die bei einem Gefahrenverdacht erforderlich sind, um Neuansteckungen zu verhindern. Ausdrücklich werde in der Literatur als Anwendungsbeispiel das Verbot von Versammlungen bei drohender Pandemie genannt. Entsprechende Anordnungen fallen demnach eindeutig unter Infektionsprophylaxe.

Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stützen sich dagegen auf §28 IfSG. Diese antiepidemischen Maßnahmen verfolgen das Ziel, Krankheitsfälle zu erfassen, zu behandeln und von ihnen ausgehende Infektionsgefahren zu beseitigen. “Die Bekämpfung setzt somit stets am individuellen Krankheitsfall an. Im polizeirechtlichen Sinne gelten deshalb Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige als seuchenhygienische Störer.”

Nichtstörer seien hingegen all diejenigen Betriebe, von denen kein unmittelbares Infektionsrisiko ausgeht. Die sie betreffenden Maßnahmen hätten folglich stets §16 IfSG zur Grundlage, da es dabei immer um Prävention gehe.

Für mögliche Entschädigungsansprüche sei diese Unterscheidung, so Falter, von zentraler Bedeutung. So regelt §56 IfSG die Ansprüche der sogenannten Störer. In der gegenwärtigen Situation fallen darunter vor allem diejenigen Personen, die wegen Krankheitsverdachts unter Quarantäne gestellt wurden, ohne tatsächlich krank zu sein. Ihnen steht demnach eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen zu, danach in Höhe des Krankengeldes. Entsprechend steht auch Selbstständigen ein Ersatz des Verdienstausfalls zu. Sämtliche Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.

Anders die Situation bei Maßnahmen zur Prävention. Sie fußen auf den Paragraphen 16 bzw. 17 IfSG und betreffen die seuchenhygienischen Nichtstörer. “Nur sie”, so Falter, “sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entschädigung erhalten.” Das heißt: Maßnahmen der Infektionsprophylaxe sind entschädigungspflichtig – und zwar nach § 65 IfSG. Maßnahmen der Infektionsbekämpfung hingegen nicht. Denn im ersten Fall seien Nichtstörer betroffen, im zweiten jedoch Störer.

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Anordnung stehen würde. Eine Dreimonatsfrist besteht in diesem Fall nicht. Zu richten sind die Ansprüche gegen das Land, in dem die Anordnung erlassen wurde.

Als Beispiel führt Falter die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16. März 2020 an, wonach alle Fitnessstudios geschlossen werden mussten. Dies geschah “zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen”. Wenn in dem einzelnen Fitnessstudio keine Krankheitsfälle nachgewiesen wurden, handele es sich dabei um eine Maßnahme der Infektionsprophylaxe. Für die Mitglieder des Fitnessstudios sei die Pflicht zur Beitragszahlung entfallen. Folglich habe der Betreiber einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen aus §65 IfSG.

Falters Fazit: “Viele der Maßnahmen, die von den Behörden zur Verhütung einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen angeordnet wurden, sind Maßnahmen der Infektionsprophylaxe, die nur auf § 16 IfSG gestützt werden können. Sie sind damit, auch wenn sie sich als rechtmäßig erweisen sollten, nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig.” Die Vorschrift des § 65 IfSG habe bislang ein Schattendasein geführt. Rechtsprechung dazu sei nicht verfügbar. “Sie dürfte aber in den kommenden Monaten erhebliche Bedeutung bei der Folgenbeseitigung der Corona-Krise bekommen.”

 

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DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenstr. 78, 81675 München, Tel: 089 206029960, www.dwf.law

von RA Stephan Michaelis LL.M.; Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Seine Kinder und Enkelkinder bereits jetzt für die Zukunft absichern zu wollen, ist ein Bestreben der meisten Eltern und Großeltern. Gerne möchten man seinen Lieben bereits jetzt etwas Gutes tun und zum Beispiel sicherstellen, dass diese später genügend Geld für eine Ausbildung oder ein Studium zur Verfügung haben.

Oft erscheint es jedoch wenig praktikabel dem jeweiligen Kind monatlich einen kleinen Geldbetrag zu schenken; insbesondere, da junge Kinder teilweise nicht die notwendige Weitsicht haben, den Betrag zu sparen, sondern das Geld ggf. auch für andere Dinge wie Spielzeug oder Süßigkeiten ausgeben.

Um sicherzustellen, dass das Geld tatsächlich für die Zukunft bereitgehalten und angespart wird, hat es sich etabliert Sparkonten für Kinder oder Enkelkinder zu eröffnen oder Lebensversicherungen zu deren Gunsten abzuschließen und monatlich gewisse Beträge hierin einzuzahlen. Das angesparte Guthaben wird dann später auf einmal oder als monatliche Zahlung zum Beispiel während des Studiums an die Begünstigten ausgezahlt und kommt ihnen so zu Gute.

Doch sind die eingezahlten Beträge wirklich sicher beziehungsweise ist garantiert, dass die Geldsumme später tatsächlich an die ausgewählte Person geleistet werden?

Oder gibt es Konstellationen, in denen Beträge von den Kindern und Enkelkindern zurückgefordert werden müssen oder es bereits zu keiner Auszahlung an die Begünstigten kommt?

Grundsätzliche Regeln zur Schenkung

Zuwendungen wie auf ein Sparkonto oder eine Lebensversicherung eingezahltes Geld sind rechtlich als Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es handelt sich um Zuwendungen der oder des Schenkenden, die eine andere Person, hier ein Kind, bereichern und für die das Kind als Empfängerin oder Empfänger keine entgeltliche Gegenleistung zu erbringen hat. Dass die Person, der das Geld zugewendet wird, meist minderjährig ist, ändert nichts daran, dass das Kind selbst materiell hinsichtlich des eingezahlten Geldes berechtigt ist[1]. Das Geld ist also das „Geld des Kindes“ und nicht mehr das Geld der einzahlenden Person, sofern das Sparkonto oder die Lebensversicherung auf den Namen des Kindes abgeschlossen wurden.

Grundsätzlich gilt – was im alltäglichen Leben selten bedacht oder teilweise gänzlich unbekannt ist -, dass gem. § 518 Abs. 1 BGB erst dann eine wirksame Schenkung vorliegt, wenn die der Schenkung zugrundliegende Einigung notariell beurkundet wird. Dieses Formerfordernis wird bei einer normalen Schenkung im Alltag erfahrungsgemäß nicht eingehalten. Dennoch sind ohne notarielle Beurkundung erfolgte Schenkungen nicht allesamt unwirksam. Wird die von der Schenkerin oder dem Schenker versprochene Schenkung erbracht, wird der Mangel des Schenkungsversprechens (das Fehlen der notariellen Beurkundung) hierdurch gem. § 518 BGB geheilt.

Dies bedeutet jedoch insbesondere für monatliche Einzahlungen in Lebensversicherungen oder aus Sparkonten ohne notarielle Beurkundung des zugrundeliegenden Schenkungsversprechen, dass jeden Monat eine neue Schenkung in Höhe des überwiesenen beziehungsweise eingezahlten Betrags bewirkt wird[2]. Es liegt also keine einmalige Schenkung über den Betrag X vor, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung oder des Sparkontos durch die erste Zahlung vorgenommen wird. Jede einzelne Zahlung ist gesondert zu betrachten.

Möglichkeit der Schenkungsrückforderung einer LV?

Der Umstand, dass jede einzelne Zahlung eine eigene Schenkung darstellt, ist relevant für die Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung.

Gem. § 529 Abs. 1 BGB können Schenkungen bis zehn Jahre lang zurückgefordert werden! Dieser Zeitraum beginnt somit für jede einzelne monatliche Schenkung gesondert zu laufen.

Relevanz besitzt die Möglichkeit Geschenktes zurückzufordern. Insbesondere gem. § 528 Abs. 1 BGB. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht eine Rückforderung für den Fall, dass die schenkende Person nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhalt angemessen zu bestreiten oder Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann.

Grundsätzlich besteht daher die Gefahr, dass Großeltern oder Eltern, die zum Beispiel pflegebedürftig werden, von ihren Kindern die an diese gezahlten Beträge in Form von Lebensversicherungen oder Sparkonten zurückfordern müssen. Stellt zum Beispiel ein Elternteil einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, so kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der jeweilige Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis kommt, der Elternteil verfüge noch über Vermögen, da noch geschenkte Beträge zurückgefordert werden könnten.

Dies kann von der oder dem jeweils Beschenkten gem. § 528 Abs. 1 S. 2 BGB zwar abgewendet werden, indem die beschenkte Person selbst für den Unterhalt aufkommt. Allerdings werden Kinder oder Enkelkinder, die am Beginn ihrer Ausbildung oder eines Studiums stehen und auf das für sie durch ihre Eltern oder Großeltern angesparte Geld angewiesen sind, dies bei realistischer Betrachtung in der Regel nicht leisten können.

Ausschluss der Möglichkeit der Schenkungsrückforderung

Unter gewissen Voraussetzungen ist die Möglichkeit, Geschenktes zurückzufordern, ausgeschlossen, auch wenn noch keine zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. Dies wird durch § 534 BGB gesetzlich festgelegt. Gem. § 534 BGB können Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen, nicht zurückgefordert werden.

Eine Schenkung, die dem Anstand entspricht, wird auch als Anstandsschenkung bezeichnet. Als solche Anstandsschenkungen werden kleinere Zuwendungen aufgrund eines speziellen Anlasses gewertet, zum Beispiel Geschenke zu Weihnachten, Hochzeiten, Geburtstagen und das Geben von Trinkgeld[3]. Um jeweils im Einzelfall zu bestimmen, ob es sich um eine Anstandsschenkung handelt, ist auf die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte abzustellen, wobei von einer Vergleichsgruppe sozial Gleichgestellter ausgegangen wird. Die Nicht-Vornahme einer Schenkung muss darüber hinaus dazu führen, dass die oder der Unterlassende hierdurch zumindest einen Teil an Achtung der Gesellschaft verliert[4].

Schenkungen, welche auf eine sittliche Pflicht zurückzuführen sind – sogenannte Pflichtschenkungen – können im Gegensatz zu Anstandsschenkungen von erheblichem Wert sein[5]. Allerdings kommt es für das Vorliegen einer Pflichtschenkung nicht darauf an, dass die Schenkung lediglich sittlich gerechtfertigt werden kann. Ihr Unterlassen muss vielmehr in einer Steigerung dazu eine Verletzung einer bestehenden sittlichen Pflicht darstellen[6].

Um als Anstands- oder Pflichtschenkung qualifizierbar zu sein, muss die schenkende Person sich bei ihrer Schenkung bewusst sein, dass eine Pflicht zur Schenkung aus Anstand oder Sitte gegeben ist. Nur aufgrund des Gedankens der schenkenden Personen, einer bestimmten gesellschaftlichen Pflicht nachzukommen, ist ihre Handlung vor der Rückforderung geschützt[7].

Lebensversicherung oder Sparkonto als privilegierte Schenkung

Nun stellt sich die Frage, ob eine Lebensversicherung oder ein Sparkonto, das von Eltern oder Großeltern für ihre Kinder oder Enkelkinder abgeschlossen beziehungsweise eröffnet wurde, von der Ausnahme aus § 534 BGB erfasst ist. Die Rechtsprechung hat bisher entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings ist ebenso nicht abschließend geklärt, dass regelmäßige Zahlungen in keinem Fall § 534 BGB unterfallen können[8].

Begründet wird dies damit, dass keine besondere, im Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für solche Zuwendungen gegeben sei.

Lebensversicherung

Eine Qualifizierung der Einzahlung in die Lebensversicherung als Anstandsschenkung scheidet nach der Rechtsprechung bereits aus, da eine Anstandsschenkung einen geringen Wert der Schenkung voraussetzt[9].  Zumindest dürfe die Schenkung nicht über den sonst üblichen Wert von Schenkungen sozial Gleichgestellter hinausgehen. Eine Lebensversicherung erfülle dieses Kriterium nicht.

Auch eine Pflichtschenkung bei Einzahlungen in eine Lebensversicherung scheidet in der Regel aus.

Eine sittliche Pflicht ist nicht schon durch die Handlung aus Nächstenliebe gegeben[10], der der Wunsch zugrunde liegt, Kindern oder Enkelkindern eine Ausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Eine sittliche Pflicht könnte sich lediglich dann aus den jeweiligen konkreten Umständen ergeben, wenn zum Beispiel nahe Angehörige unterstützt werden, die bedürftig sind und keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben oder wenn die beschenkte Person zuvor umfassende Pflegeleistungen erbracht hat[11]. Hierbei kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an.

Sparkonten

Auch hinsichtlich von Sparkonten scheidet eine Qualifikation als Anstands- oder Pflichtschenkung in der Regel aus.

Um eine Pflichtschenkung handelt es sich bei monatlichen Zahlungen auf ein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern bereits deshalb nicht, weil die Eröffnung eines Sparkontos und das regelmäßige Einzahlen gewisser Beträge nicht „geradezu sittlich geboten ist“[12].

Auch handelt es sich bei solchen Einzahlungen nicht um Anstandsschenkungen.

Dies kann sich im Einzelfall bereits daraus ergeben, wenn der von der schenkenden Person jährlich aufgewendete Betrag in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse den Wert eines Gelegenheitsgeschenks überschreitet[13].

Darüber hinaus spricht jedoch unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen schon die Ausgestaltung als Zahlung auf ein Sparkonto gegen ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder ein anderes, gesellschaftlichen Bräuchen entsprechendes Geschenk zwischen nahen Angehörigen[14].

Insbesondere die dem Sparkonto anhaftende Eigenschaft, dem Ansparen von Geld zu dienen, spricht gegen eine Anstandsschenkung. Anstandsschenkungen sind von geringem monetärem Wert. Vermögensbildung zielt jedoch auf das Schaffen von Vermögenswerten ab, was dem Wesen der Anstandsschenkung widerspricht[15].

Des Weiteren führt es nicht zu einer Einbuße von Anerkennung in der Gesellschaft, wenn kein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern eröffnet wird[16]. Das Ausbleiben von Anstandsschenkungen geht jedoch mit einem Verlust von gesellschaftlicher Anerkennung einher.

Die Schenkungen durch monatliche Zahlungen lassen sich auch nicht einzeln betrachtet als Anstandsschenkungen definieren, weil es sich etwa um Taschengeld handelt. Taschengeld ist zum monatlichen Verbrauch vorgesehen[17]. Eine Einzahlung in ein Sparkonto, wird jedoch nicht monatlich verwendet, sondern angespart.

Auch scheidet eine Einordnung solcher Zahlungen als Taschengeld in den Fällen aus, in denen bereits im Kleinkindalter mit den Überweisungen begonnen wird[18]. Kleinkinder erhalten kein Taschengeld.

Fazit

Obschon seitens der Rechtsprechung betont wird, es sei noch nicht abschließend entschieden, dass regelmäßige Zahlungen der thematisierten Art keine Anstands- oder Pflichtschenkungen darstellen können, so erscheinen gegenwärtig wenig Situationen denkbar, in denen eine Rückforderung von Schenkungen durch Sozialversicherungsträger ausgeschlossen ist.

Lebensversicherungen und Sparkonten sind daher zwar weiterhin geeignet, eine Absicherung für Kinder und Enkelkinder darzustellen; im Einzelfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Geschenktes zurückgefordert werden muss.

Fallen also Versicherungsnehmer und Beitragszahler auseinander, dann weisen Sie den Kunden als Beitragszahler darauf hin, dass er nach dem Gesetz gegebenenfalls verpflichtet sein kann, die Schenkungen aus der Lebensversicherung rückabzuwickeln, wenn er selbst in eine finanzielle Notlage gerät. Ich empfehle Ihnen, dies im Rahmen einer solchen Beratung vorsorglich zu erläutern und zu dokumentieren.

[1] Vgl. Madaus in BKR 2006, 58, 58; Der Zugriff der Eltern auf die Sparkonten ihrer minderjährigen Kidner und § 1641 BGB.

[2] Vgl. LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 25.

[3] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.

[4] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.

[5] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.

[6] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.

[7] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 4.

[8] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 25.

[9] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 32.

[10] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.

[11] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.

[12] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 18.

[13] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[14] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[15] Vgl. OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[16] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[17] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.

[18] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.

Aktienrecht: Bundesregierung ermöglicht virtuelle Hauptversammlungen Aktionäre dürfen elektronisch abstimmen / Ladungsfrist auf 21 Tage verkürzt

 

Angesichts der Corona-Krise will es die Bundesregierung börsennotierten Unternehmen erleichtern, ihre Hauptversammlungen mitsamt Beschlüssen virtuell abzuhalten. Das berichtet das Wirtschaftsmagazin ‘Capital’ (capital.de) unter Berufung auf einen Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett heute zusammen mit anderen Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie beschließen will. So sollen etwa die Vorstände von Aktiengesellschaften auch ohne entsprechende Regelung in ihren Satzungen beschließen können, die Aktionärsversammlung rein virtuell abzuhalten. Darüber hinaus wird die Ladungsfrist für präsenzlose Hauptversammlungen von bislang 30 auf 21 Tage verkürzt. Der Entwurf für das Artikelgesetz liegt ‘Capital’ vor.

Die Corona-Krise und die bundesweiten Verbote, größere Versammlungen abzuhalten, fallen mitten in die Hauptversammlungssaison der Dax-Konzerne. Einige Konzerne wie Continental und Daimler und haben ihre Aktionärstreffen bereits auf unbestimmte Zeit verschoben. Dadurch wird die Handlungsfreiheit der Vorstände stark eingeschränkt. So können etwa weitreichende Entscheidungen wie die Abspaltung von Konzernteilen, die der Zustimmung der Anteilseigner bedürfen, nicht getroffen werden. Zudem erfordert auch die Festsetzung von Dividenden einen Beschluss der Hauptversammlung.

Mit den Änderungen beim Aktienrecht, das bisher eine strikte Präsenzpflicht auf Hauptversammlungen vorsieht, will die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass börsennotierte Gesellschaften trotz des aktuellen Lockdowns bei unternehmensstrategischen Fragen handlungsfähig bleiben. Insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, dass Abstimmungen ohne Präsenz der Aktionäre durchgeführt werden können. Laut Gesetzentwurf soll die Stimmrechtsausübung “über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung” möglich sein. Auch Fragen der Aktionäre an Vorstand und Aufsichtsrat sollen über digitale Kanäle möglich sein. Die geplanten Änderungen gelten für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften (SE). Auch für Genossenschaften und Vereine sind Erleichterungen geplant.

 

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Capital Redaktion, G+J Business Channel GmbH, Eupener Straße 70, ­50933 Köln, Tel.: 0221/4908 00, Fax: 0221/5342 563, www.capital.de

Was die Unternehmen retten soll, kommt zu spät, was funktionieren kann, wird verschwiegen

 

Prof. Dr. Volker Römermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht und seit über zwei Jahrzehnten Vorstandsvorsitzender des Instituts für Insolvenzrecht e.V., stellt der Politik ein schlechtes Zeugnis aus. Deren Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen in der Wirtschaft griffen entweder zu kurz oder kämen zu spät, um Unternehmen wirklich zu retten. Stattdessen bürdeten Sie den Unternehmen auf Jahre hinaus hohe Belastungen auf, an denen viele, die jetzt überlebten, später zugrunde gehen würden.

Derzeit veranlasst das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zahlreiche Unternehmen dazu, abzuwarten und sich auf Darlehen zu verlassen. Das führt zur Verschiebung und Vertiefung der Probleme. Tatsächlich wäre zumeist ein sofortiger Insolvenzantrag geboten, um während der drei Monate des Insolvenzgeldzeitraums notwendige Anpassungen unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens vorzunehmen und die Unternehmen zukunftssicher aufzustellen.

Ob Kredit und Bürgschaft oder Kurzarbeit: Für eine Bearbeitung fehlen die personellen Kapazitäten. Die Kredite laufen über die Hausbanken. Sie müssen die Voraussetzungen prüfen: Bilanzen, Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ertragsaussichten, Kapitaldienstfähigkeit. Die Prozesse bis zur Zahlung werden Monate dauern. Die Liquidität wird den Unternehmen daher schneller ausgehen, als diese Maßnahmen greifen könnten. Da kein Geld vorhanden ist, werden Mitarbeiter monatelang keinen Lohn bekommen. Wenn die dringend benötigten Gelder endlich fließen, ist dauerhafte Überschuldung die Folge.

Das bewährte, eingespielte und schnell arbeitende Verfahren des “Insolvenzantrags wegen drohender Zahlungsunfähigkeit” mit anschließendem vorläufigen Insolvenzverfahren wird hingegen systematisch verschwiegen. Die Unternehmen wären über drei Monate von allen Löhnen und Gehältern befreit, die Mitarbeiter erhielten die vollen Bezüge durch die Agentur für Arbeit und ständen dem Arbeitgeber in Vollzeit zur Rettung zur Verfügung.

Auch dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird bis zum 30.09.2020, könnte sich als Bumerang erweisen. Ob diese Bedingungen dafür (u.a. Sanierungsfähigkeit) im Einzelfall erfüllt werden, ist oft fraglich. Hinzu treten strafrechtliche Risiken, die von der Verschiebung der Fristen nicht betroffen sind, insbesondere: Eingehungsbetrug (ist bei Bestellung gewährleistet, dass gezahlt werden kann?) und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Risiken der Geschäftsleitung vergrößern sich jeden Tag.

Volker Römermann meint: “Ich habe den Video-Hilferuf des Bäckers Gerhard Bosselmann hier in Hannover im Internet gesehen und war sehr berührt. Was er gesagt hat und seine Tränen haben mich bewegt, den Schritt in die Öffentlichkeit zu tun und vor den Maßnahmen der Bundesregierung zu warnen. Sie werden manche retten, aber viele noch tiefer in den Strudel reißen.”

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann ist Fachanwalt für Insolvenzrecht, für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit über zwei Jahrzehnten Vorstandsvorsitzender des Instituts für Insolvenzrecht e.V., Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hamburg, Hannover, Berlin, Frankfurt, Erfurt und Mannheim (www.roemermann.com), Geschäftsführer der Römermann Insolvenzverwalter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und der Römermann Consulting GmbH. Er fungiert als Präsident der German Speakers Association (GSA) e.V., ist Honorarprofessor der Humboldt-Universität zu Berlin und Direktor des dortigen Forschungsinstituts für Anwaltsrecht. Herausgeber und Autor zahlreicher Publikationen insbesondere zum Insolvenz- und Sanierungsrecht. Als Insolvenzverwalter bundesweit auch in großen Verfahren mit über 100.000 Beteiligten bestellt.

 

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Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft , Ballindamm 38, 20095 Hamburg, Tel: (040) 30 06 19 34-0, www.roemermann.com/de/

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) informiert, dass das am 4. Februar ergangene Urteil des Landgerichts München I gegen das Vergleichsportal Check24 wegen Verletzung des Sondervergütungsverbotes rechtskräftig ist. Check24 verzichtete darauf, Berufung einzulegen.

 

„Damit haben wir zum zweiten Mal gegen Check24 für den Verbraucher obsiegt und der Rechtssicherheit Geltung verschafft“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Schon im ersten Verfahren im Jahr 2017, bei dem es um die Beratungs- und Informationspflichten dem Verbraucher gegenüber ging, war der BVK erfolgreich.“

Signal für die Branche

Nach Ansicht des BVK hat das Urteil Signalcharakter für die gesamte Branche: „Wenn wir nicht als Wächter geklagt hätten, wären weitere Trittbrettfahrer aufgetaucht und hätten ähnliche Aktionen durchgeführt und letztlich das Sondervergütungsverbot ausgehöhlt“, so BVK-Präsident Heinz. „Es ist zwar schön, dass wir gerichtlich bestätigt wurden, aber hinsichtlich der Durchsetzung des Rechts im Online-Handel wünschen wir uns mehr Beißkraft von öffentlicher Seite, wenn es um unlautere Praktiken von Vergleichsportalen geht. Deshalb machen wir uns stark dafür, dass im Rahmen der GWB-Novelle* behördliche Eingriffsrechte festgeschrieben werden, die diese Verhaltensweisen unterbinden.“

* Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz)

 

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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

 

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030/ 18 580 0, www.bmjv.de

Die Bundesregierung hat am 11. März 2020 den Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschlossen.

 

Mit diesem Gesetz plant das SPD-geführte Bundesfinanzministerium (BMF) den Bundesländern die diesen – und damit den Gewerbeämtern und IHKn – obliegende Aufsicht zu entziehen und zentralistisch bei der Bundesbehörde anzusiedeln.

„Zu einer Zeit, in der gerade der Mittelstand voraussichtlich extrem von den Auswirkungen der Corona-Epidemie getroffen wird, halten wir es für ein denkbar falsches Zeichen, dieses mittelstandsfeindliche Gesetz weiter voranzutreiben.“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Insbesondere nimmt der AfW mit erheblichem Befremden zur Kenntnis, dass sich mit dem heutigen Beschluss auch über die klare Kritik des Nationalen Normenkontrollrats hinweggesetzt wird. Dieser hatte erklärt, dass die Notwendigkeit der geplanten Aufsichtsübertragung nicht erkennbar sei und die mit dem Vorhaben verbundenen Kosten zum Teil nicht methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt seien. Kritik, die der AfW identisch so bereits seit längerem äußerst.

Aus Sicht des AfW gibt es keine nachvollziehbare Begründung für einen Wechsel der Aufsicht. „Nur weil etwas im Koalitionsvertrag steht, muss es nicht richtig sein. Wir begrüßen insofern ausdrücklich die heutige Erklärung der finanzpolitischen Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und des Berichterstatter der Fraktion, Dr. Carsten Brodesser.“, so Wirth weiter.

Den dort geäußerten praxistauglichen Vorschlag – ländereinheitliche IHK-Aufsicht bei einer Art Fachaufsicht seitens der BaFin durch Setzen und Überwachen von Qualitätsstandards – würde der AfW grundsätzlich unterstützen. Wirth: „Wir bleiben weiter optimistisch, dass sich der gesunde Menschenverstand im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag durchsetzt und wir mit unseren Argumenten auch bei den Genossen noch durchdringen werden.“

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW begrüßt eine qualitativ hochwertige und bundesweit einheitliche Aufsicht und fordert daher eine einheitliche Aufsicht aller freien und unabhängigen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler gemäß §§ 34d, 34f und 34i GewO unter dem Dach der Industrie- und Handelskammern. Der AfW hat mit umfangreicher Stellungnahme vom 15.1.2020 zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen, der nun das Bundeskabinett passiert hat. Diese ist H I E R zu finden. Die darin geäußerten, dezidierten Kritikpunkte gelten 1 zu 1 auch für den aktuellen Kabinettsbeschluss. Da keine Schäden durch die derzeitige Vermittleraufsicht bekannt sind, es zu einem starken Anstieg der Bürokratie sowie einer erheblichen, bisher noch nicht absehbaren Erhöhung der Aufsichtskosten für die einzeln Betroffenen käme und ein Mehrwert des Aufsichtswechsels an keiner Stelle – auch nicht im Sinne eines verbesserten Verbraucherschutzes – erkennbar ist, wird ein Wechsel der gewerberechtlichen  Vermittleraufsicht hin zur BaFin weiter klar abgelehnt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Das “Handbook FinTech Regulations 2020” unterstützt Unternehmen des gesamten FinTech-Ökosystems in regulatorischen Fragen

 

IDnow veröffentlicht seinen ersten Ratgeber für FinTechs: Das “Handbook FinTech Regulations 2020 – How to balance customer experience with increasing AML requirements” (DE: Handbuch FinTech Regulatorik 2020 – Die Balance zwischen Kundenerlebnis und den Anforderungen des Geldwäschegesetzes). Als Experte für Regulatorik und ein führender Anbieter von Identity-Verification-as-a-Service-Lösungen arbeitet IDnow für über 250 Kunden, darunter zahlreiche FinTechs wie N26, Solaris Bank, Fidor, Wefox oder Bitpanda.

Die regulatorischen Anforderungen für FinTechs im Bereich KYC (Know-Your-Customer) variieren stark. Neben geographischen Unterschieden gibt es zudem zahlreiche branchenspezifische Eigenheiten in den gesetzlichen Bestimmungen. Um Unternehmen aller Teilsektoren und Länder einen Überblick zu bieten, hat IDnow das “Handbook FinTech Regulations 2020” veröffentlicht.

“FinTechs befinden sich in Bezug auf Regulatorik in einer Sondersituation”, sagt Alexis Segovia Head of FinTech Relations bei IDnow. “Es gibt unterschiedlichste Geschäftsmodelle über verschiedene Sektoren, doch meist gelten dieselben Vorschriften wie für klassische Finanzinstitute. Eine dedizierte Gesetzgebung für FinTechs gibt es noch nicht. Das macht es mitunter kompliziert.”

IDnow arbeitet mit Kunden aus allen Bereichen des FinTech Sektors zusammen und ist sich der Komplexität für die Unternehmen bewusst: “Das Handbuch soll Unternehmen aus dem gesamten FinTech Ökosystems einen Überblick geben, welche Regelungen für ihren Fall gelten und welche Möglichkeiten einer digitalen KYC Lösung in ihrem Land und den Zielmärkten erlaubt sind. Wir von IDnow wollen die Firmen mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen, denn wir wissen wie komplex regulatorische Anforderungen in diesem speziellen Markt sind”, führt Alexis Segovia weiter aus.

Seit 2014 operiert IDnow im Europäischen Markt und ist Experte KYC-Lösungen. Mit seiner Identity-Verification-as-a-Service-Plattform bietet IDnow Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen sichere und einfache Lösungen zur Identitätsverifizierung.

Hier “Handbook FinTech Regulations 2020” herunterladen: https://www.idnow.io/use-cases/what-regulatory-challenges-the-fintech-industry-has-to-face/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

IDnow GmbH, Auenstr. 100, 80469 München, Tel: +49 (0)89 41324 600, www.idnow.io

CHECK24 ging gegen verbraucherfeindliche Vertragsklausel vor – Landgericht Berlin stuft Kündigungsklausel von HUK24 als unwirksam ein

 

CHECK24 gewinnt Rechtsstreit gegen HUK24.* Die abgemahnte Kündigungsklausel der HUK24 ist rechtswidrig – das bestätigte nun das Landgericht Berlin. CHECK24 ging gegen den Direktversicherer vor, weil er sich in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal vorbehält, eine Vertragskündigung per E-Mail zurückzuweisen.

Die Kündigungsregelung in den AKB verstößt gegen geltendes Recht und ist verbraucherfeindlich

HUK24-Kunden können ihre Versicherungsverträge vermeintlich nicht per E-Mail, sondern mittels eines von HUK24 hierfür zur Verfügung gestellten Formulars kündigen. Erfolgt eine Kündigung per E-Mail, behält sich HUK24 vor, diese zurückzuweisen. Damit verstößt der Versicherer gleich in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht.** Demnach darf für Kündigungen keine strengere als die Textform vereinbart werden. Das bedeutet, eine Kündigungserklärung ist auch dann gültig und muss somit akzeptiert werden, wenn sie z. B. via E-Mail oder Fax übermittelt wird. Striktere Bedingungen für eine Vertragskündigung – wie die Verwendung vorgefertigter Formulare – sind daher unwirksam.

Zudem ist die Regelung, mit der die HUK24 ihre Kunden unter der Überschrift “Einwilligung zur Kommunikation mit der HUK24” überrascht, intransparent und verbraucherfeindlich. Denn eine Kündigung per E-Mail ist übliche Praxis. Versicherungskunden erwarten also, ihren Vertrag über diesen Weg verbindlich kündigen zu können.

Auf eine entsprechende Abmahnung reagierte das Versicherungsunternehmen abschlägig. Darum hat CHECK24 beim Landgericht Berlin diese einstweilige Verfügung erwirkt. CHECK24 setzt sich weiter für Verbraucher ein und wird gegen rechtswidriges Verhalten der HUK24 auch zukünftig vorgehen.

*Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz ohne Anhörung per Beschluss. HUK24 kann hiergegen noch Rechtsmittel einlegen. Aktenzeichen: 16 O 80/20. **Quelle: AGB-rechtliche Bestimmungen in §§ 305 ff. BGB

 

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CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

Liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler, liebe Mandantinnen und Mandanten,

 

in letzter Zeit wird viel über die Bedeutung und Wichtigkeit der Cyberversicherung geschrieben aber keiner schließt sie ab. Wie soll aber auch ein Versicherungsmakler erfolgreiche eine Cyberdeckung verkaufen, wenn er selbst keine hat? Dann scheint er auch selbst nicht zu wissen, dass Haftpflichtansprüche in unbegrenzter Höhe einen Betrieb  ruinieren können!

Aus meiner Sicht ist daher Cyberschutz auch Existenzschutz!

Meine nachfolgenden Ausführungen sollen heute nur rudimentär die bestehende, umfassende Rechts- und Problemlage skizzieren:

  1. Rechtslage

Im Wesentlichen ist eine Schädigung oder Manipulation Ihrer EDV-Systeme zumeist einem verschuldeten Verhalten eines „anderen“ geschuldet. Aufgrund der vertraglichen Konstellationen und der gesetzlichen Rechtslage werden Sie häufig Ihre Schadenersatzansprüche gegen einen „Schädiger“ geltend machen können. Was ist aber, wenn Sie diesem Schädiger nicht habhaft werden können oder wenn dieser einfach kein Vermögen hat? Dann können Sie noch so gute rechtliche Ansprüche haben. Sie können Ihr Ansprüche aber nicht erfolgreich realisieren!

Daher komme ich im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass zur eigentlichen Existenzsicherung gegen Haftpflichtansprüche Dritter eine Versicherungslösung unentbehrlich ist.

  1. Gefahrenausschluss

Sodann stellt sich die Frage, ob es theoretisch sein kann, dass Sie auch einmal von einem Cyber-Angriff bedroht werden?

Wenn Ihre „EDV-Abteilung“ meint, dass Ihnen das absolut nicht passieren kann, dann lassen Sie es sich über diese beiliegende Anlage bestätigen. Der Rechtsanspruch ist dann relativ klar und eindeutig. Auch hier stellt sich dann nur die Frage, ob gegenüber Ihren EDV-Beratern etwas zu holen ist?

Jeder vernünftige EDV-Berater wird Ihnen aber sagen, dass es keinen 100 %igen Schutz gegen Cyber-Gefahren geben kann. Täglich, wenn nicht sogar stündlich, werden neue Viren, Trojaner oder Angriffsstrategien entwickelt, die von den klassischen Firewalls (noch) nicht erkannt werden können. Es bleibt also ein ewiger Wettlauf mit der Zeit, ob Angreifer (durch eine Cyber-Attacke) oder Verteidiger (durch eine gute Firewall) gewinnen. Es wird aber immer wieder neue clevere Techniken und Strategien geben, die nicht nur Ihre technischen Systeme, sondern auch Ihre Mitarbeiter geschickt überlisten.

Denn ein Großteil der Cyber-Schäden dürfte dadurch entstehen, dass sogar gut geschulte Mitarbeiter geschickt manipuliert werden, Datei öffnen oder Überweisungen tätigen (Fake President).

  1. Verschuldensunabhängige Haftung

Daher ist mein zweites Fazit, dass grundsätzlich die Gefahr von Cyber-Schäden auch mit den besten Mitarbeitern oder der besten Technik nicht 100 %ig vermieden werden kann.

Die existenzbedrohende Gefahr besteht eher darin, dass Sie, gleich ob verschuldet oder unverschuldet ggf. gegenüber Dritten, z. B. gegenüber Ihren Kunden oder sonstigen Dritten in unbegrenzter Höhe haften, wenn die „gewissen unglücklichen Voraussetzungen gegeben sind. Deshalb ist es mir so wichtig, dass Sie über eine Versicherungslösung nachdenken. An dieser Stelle weise ich auch darauf hin, dass in dem Baustein „Cyber-Haftpflicht“ aufgrund gesetzlicher – auch verschuldensunabhängiger – Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz besteht. Also auch für den Fall, dass Sie Ihre Kundschaft unverschuldet schädigen, ist der Versicherer leistungspflichtig.

Natürlich mag teilweise auch Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sogar leisten müssen. Mit Sicherheit doch nicht in allen denkbaren Szenarien. Denn Ihre Berufshaftpflichtversicherung leistet natürlich auch nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit einem Dritten einen Vermögensschaden zufügen. Anhand dieses eingeschränkten Anwendungsbereiches ist es schon offensichtlich, dass viele Konstellationen denkbar sind, die Ihrerseits eine Haftungsverantwortung verursachen und nicht Gegenstand Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind.

  1. Eigenschaden und besondere Bedingungen

Aus meiner Sicht zu vernachlässigen, aber dennoch auch nicht uninteressant, ist natürlich auch der mögliche Eigenschaden, wenn Ihre teure EDV-Anlage „zerschossen“ wird.

Insgesamt war ich daher der Meinung, dass ich meinen Maklern helfen muss, indem ich speziell für Versicherungsmakler ein einzigartiges Wording erarbeite. Kennen Sie ein Bedingungswerk, in dem der Name einer Rechtsanwaltskanzlei genannt ist, die wiederum die Aufgabe hat, den Versicherungsnehmer kostenlos gegenüber dem Versicherer zu vertreten, wenn die Leistungsregulierung nicht funktioniert?

Ich kenne ein solches Bedingungswerk noch nicht. Deshalb bin ich sehr stolz darauf, dass das Bedingungswerk für unsere Versicherungsmakler die kostenfreie Regulierungsunterstützung durch die Kanzlei Michaelis gegenüber dem Versicherer in den Versicherungsbedingungen beinhaltet! Dies ist auch der Grund, weshalb ich zweifelsohne dieses Bedingungswerk als einzigartig bezeichnen darf!

Sollten Sie an dieser Unterstützung interessiert sein, dann sollten Sie sich nicht nur die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Markel einmal ansehen, Sie sollten sich darüber hinaus auch die besonderen Versicherungsbedingungen ansehen, die wir ergänzend für Sie nachverhandeln konnten.

  1. Vorvertragliche Anzeigepflicht/Vertragsunterlagen

Als nächstes sollten Sie dann schauen, ob Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht problemlos erfüllen können. Ich denke ja! Aber Sie sollten selbstverständlich über einen (1.) aktuellen Antivirus-Schutz verfügen, über (2.) aktuelle Firewalls und (3.) regelmäßige Datensicherungen vornehmen.

Aus meiner Sicht sollten Sie diese Voraussetzungen leicht erfüllen können. Insofern wartet dann sogar noch ein 25 %iger Sondernachlass für das erste Versicherungsjahr auf Sie. Gleichwohl meine ich, dass insgesamt das Preis-Leistungsverhältnis gemäß des Prämientableaus (in den Antragsunterlagen) angemessen ist.

  1. Beratungs- und Dokumentationsverzicht

Da Sie selbst über die notwendige Sachkunde verfügen, den Umfang des Versicherungsschutzes zu verstehen, bitte ich höflichst, eine Beratungs- und Dokumentationsverzichtserklärung. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so hilft Ihnen u. a. gern Herr Alexander Hellmich weiter. Schicken Sie einfach eine Email an service@alltrad.com. Herr Hellmich und das Team werden Ihnen gern Ihre Spezialfragen beantworten.

Fazit:

Keiner, der EDV-Systeme und Computer nutzt, kann sich sicher sein, nicht durch technische Manipulationen vor Schaden geschützt zu sein. Automatisierte Attacken versuchen permanent Schlupflöcher in den EDV-Systemen zu finden. Mit virenverseuchten Mails wird der Anwender an Ihren EDV-System versucht zu manipulieren, um Schwachstellen in Ihrem datentechnischen EDV-System zu finden. Trotz der besten Technik und der teuersten Systeme verbleibt bedauerlicherweise immer ein Rest-Risiko. Dieses Restrisiko kann hinsichtlich denkbarer Haftpflichtschäden existenzbedrohend sein.

Deshalb halte ich es für erforderlich, dass eine Versicherungslösung zur Schadenminimierung beiträgt. Ich empfehle daher das einzigartige Michaelis-Konzept für Versicherungsmakler, welches mit dem Versicherer Markel sowohl bedingungsgemäß als auch prämientechnisch ausverhandelt wurde. Selbstverständlich wird die Kanzlei Michaelis auch künftig die Konditionen des Versicherungsschutzes begleiten und nachverhandeln.

Aus meiner Sicht ist es das derzeit beste Cyber-Versicherungskonzept für Versicherungsmakler, welches Sie für sich als Versicherungsmakler abschließen können. Dank der kostenfreien Kanzlei Michaelis-Schadenunterstützung ist es jedenfalls einzigartig.

 

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.

Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz klargestellt, dass Anbieter von Gesundheitsprodukten nicht wegen Kunderezensionen abgemahnt werden können, auch wenn sie irreführende Äußerungen enthalten.

 

Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Tim Müller kennt den engen Spielraum für Werbung, den Händler oder Leistungsanbieter im Gesundheitswesen haben. Der Beklagte verkauft Kinesiologie-Tapes über die Händlerplattform von Amazon. Ursprünglich hatte er damit geworben, dass die Tapes Schmerzen lindern können. Da sich das jedoch medizinisch nicht nachweisen lässt, hatte er sich vor Jahren gegenüber einem Wettbewerbsverein dazu verpflichtet, mit dieser Behauptung nicht mehr zu werben.

Bei Amazon fanden sich aber nach wie vor zahlreiche Kundenbewertungen, die genau das bestätigten, wie zum Beispiel: „Schmerzlinderndes Tape!“, „Schnell lässt der Schmerz nach“ oder „Linderung der Schmerzen ist spürbar“. Deshalb forderte der Wettbewerbsverein eine Vertragsstrafe aus der ursprünglichen Unterlassungserklärung. Der Beklagte bat Amazon darum, die Kundenrezensionen zu löschen. Doch Amazon lehnte die Löschung ab.

Wettbewerbsverein verliert in allen Instanzen

Der Wettbewerbsverein erhob daraufhin Klage auf Unterlassung und Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Er war der Meinung, dass der Anbieter sich die Kundenbewertungen „zu eigen gemacht“ habe und er deswegen für sie verantwortlich sei. Der Wettbewerbsverein ließ nicht locker, verlor aber in in allen Instanzen.

Der Bundesgerichtshof hat heute klargestellt, dass ein Anbieter für Kundenbewertungen nicht verantwortlich ist (I ZR 193/18). Es sei bei Amazon klar erkennbar, dass die Bewertungen von Kunden stammen. Sie würden getrennt vom Angebot dargestellt und würden von den Nutzerinnen und Nutzern auch nicht dem Verkäufer zugerechnet.

UWG nicht anwendbar bei Kundenbewertungen

Es besteht auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG zu verhindern. Die Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen sind gesellschaftlich erwünscht und genießen verfassungsrechtlich den Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Expertenmeinung: die Herauforderungen für Gesundheitsprodukte oder Heilberufler nehmen zu

„Mit seinem Urteil beseitigt der Bundesgerichtshof eine seit langem bestehende Unsicherheit für Händler auch von Gesundheits- oder Wellnessprodukten, für die ja ganz andere Werbeaussagen zulässig sind“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller in München. „Der Gesundheitssektor steht schnell unter Generalverdacht und hat wenig Spielraum, seriös für seine Produkte zu werben“, weiß der Fachanwalt für Medizinrecht aus der Praxis. Der Händler in dem verhandelten Fall habe sich vorbildlich verhalten, „doch die Gesetze des Internets gerade mit Kundenbewertungen stellen viele Händler, aber auch Freiberufler im Gesundheitswesen vor immer neue Herausforderungen.“

 

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Klage des vzbv gegen Vermittler Exporo teilweise erfolgreich

 

In Werbevideos war der vorgeschriebene Hinweis auf einen möglichen Totalverlust der beworbenen Geldanlage nicht hervorgehoben.

Landgericht Hamburg: Warnhinweis muss über die gesamte Länge des Werbespots in ausreichender Schriftgröße eingeblendet werden.

„Kostenlos“-Werbung ist nach Auffassung des Gerichts trotz Provision zulässig.

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Exporo AG entschieden.

„Wer hohe Renditen verspricht, muss deutlich auf ein damit verbundenes Verlustrisiko hinweisen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „In den Werbespots von Exporo war der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis dagegen kaum wahrnehmbar.“

Anbieter muss auf möglichen Totalverlust hinweisen

Exporo hatte in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes. Auf diesen Anlagevermittler wurde die Marktbeobachtung des vzbv aufmerksam.

Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen.

Verstoß gegen Vermögensanlagengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß. Der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem sei der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.

Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.

„kostenlos“-Werbung bleibt zulässig

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage „Bei Exporo gibt’s keine Kosten!“ zu untersagen. Der vzbv hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht.

Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist die Werbeaussage dagegen zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken.

vzbv: BaFin-Aufsicht dringend erforderlich

Dieser Fall ist für den vzbv ein weiterer Beleg dafür, dass eine zentrale Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lange überfällig ist. „Die organisierte Nicht-Zuständigkeit bei der Aufsicht über den Finanzvertrieb muss ein Ende haben. Sie muss lückenlos und aus einer Hand erfolgen, und zwar durch die BaFin. Der Gesetzentwurf dafür liegt auf dem Tisch und muss zügig umgesetzt werden“, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Zwar ist die BaFin dafür zuständig, die Einhaltung des Vermögensanlagengesetzes und damit die Abbildung des Warnhinweises zu überwachen. Die Exporo AG wird als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung bislang aber von der Industrie- und Handelskammer Hamburg beaufsichtigt. Im Dezember hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Anlagevermittler auf die BaFin vorgelegt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des LG Hamburg vom 28.11.2019, Az. 312 O 279/18

 

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CLLB Rechtsanwälte haben bereits über das erfreuliche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 berichtet, in dem der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH die von CLLB Rechtsanwälte schon länger vertretene Ansicht bestätigt hat, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer darstellt.

 

 

Aktuell haben die CLLB Rechtsanwälte ein günstiges Urteil vor dem Amtsgericht Velbert erstritten, welches die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugunsten der Versicherungsnehmer und Patienten weiter präzisiert.

Die Besonderheit in diesem Verfahren lag darin, dass unser Mandant nur an einer sehr gering ausgeprägten Fehlsichtigkeit von -1,0 und -0,75 Dioptrien litt. Trotzdem war ihm das Autofahren – insbesondere in der Dunkelheit oder bei starken Regen – kaum möglich. Denn das Tragen der Brille wurde seinem besonderen Krankheitsbild nicht ausreichend gerecht. Es führte zur Wahrnehmung von Verzerrbildern und infolgedessen litt unser Mandant zunehmend an Kopfschmerzen, was ihn sowohl physisch wie psychisch zunehmend beeinträchtigte.

Dennoch verweigerte ihm seine private Krankenversicherung die Kostenerstattung. Dies begründete sie damit, dass aufgrund der nur geringgradig ausgeprägten Fehlsichtigkeit ein refraktiver Linsenaustausch keine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellen würde. Trotz der Beschwerden unseres Mandanten verwies sie ihn weiter auf das Tragen einer Brille.

Die CLLB Rechtsanwälte argumentierten dagegen und überzeugten das Gericht, dass es für das Vorliegen einer Krankheit gerade nicht auf den konkreten Grad der Fehlsichtigkeit ankommt.

Maßgeblich ist und bleibt, im Einklang mit der eingangs erwähnten obergerichtlichen Rechtsprechung, ob dem Patienten ein beschwerdefreies Lesen oder eine gefahrenlose Teilnahme am Straßenverkehr überhaupt möglich erscheint. Daran anknüpfend, folgt auch das Amtsgericht Velbert der Rechtsansicht der CLLB Rechtsanwälte, wonach auch eine geringgradige Fehlsichtigkeit eine Krankheit darstellt, da eine gefahrenlose Teilnahme am Straßenverkehr gerade nicht mehr möglich ist.

Damit schließt sich das Amtsgericht Velbert der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.10.2009 (12 U 4/08), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.04.2019 (Az. 7 U 146/18) oder auch des Amtsgerichts Schwabachs vom 27.01.2016 (2 C 1428/13) an.

Das beliebte Vorgehen privater Krankenversicherer, den Versicherungsnehmer aufgrund einer geringgradigen Fehlsichtigkeit auf eine Brille zu verweisen, steht im klaren Widerspruch zu der sich mittlerweile abzeichnenden Rechtsprechung, wonach es beim Krankheitsbegriff gerade keine Rolle spielt, wie stark die Fehlsichtigkeit ist!

Diese Rechtsprechung scheint bedauerlicherweise noch nicht bei allen Krankenversicherungen angekommen zu sein. Leider lehnen immer noch sehr viele private Krankenversicherungen die Kostenübernahme genau aus diesem Argument ab.

Für Rechtsanwalt Matthias Ruigrok van de Werve von den CLLB Rechtsanwälten, der sich intensiv mit der Rechtsprechung zu Kostenfragen bei Augenoperationen auseinandersetzt und bundesweit zahlreiche Mandanten auf diesem Gebiet vertritt, ist das Verhalten der privaten Krankenversicherungen nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Amtsgerichts Velbert, wie auch der oberlandesgerichtlichen Urteile, die auch bei geringgradiger Fehlsichtigkeit einen Anspruch auf Kostenübernahme bejahen, werden daher seitens der CLLB Rechtsanwälte weiterhin zahlreiche Klagen eingereicht.

Die Erfolgschancen des Privatpatienten, den Prozess auch in solchen Sachverhaltskonstellationen zu gewinnen, sind daher als sehr hoch zu beurteilen.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung auf Seiten des Patienten existiert, bestehen zudem gute Chancen, dass diese wie im vorliegenden Fall das gesamte Prozesskostenrisiko übernimmt.

Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, mögliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und wird berichten.

 

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Nach einem Verkehrsverstoß wird geklärt, wer am Steuer saß. Kann dies nicht festgestellt werden, darf die zuständige Behörde den Fahrzeughalter verpflichten, für einen gewissen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen.

 

Dieses soll ermöglichen, ein künftiges Verkehrsdelikt ohne Schwierigkeiten zu ahnden. Dabei hat die Behörde einen Ermessensspielraum. Die Württembergische Versicherung AG verweist auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (3 L 1039/19.MZ), das einen Zeitraum von 15 Monaten als rechtmäßig ansah.

Weißes Blatt mit Paragraph-Zeichen auf dunkelgrauem Teppichboden

Nach einem Verkehrsverstoß wird geklärt, wer am Steuer saß. Kann dies nicht festgestellt werden, darf die zuständige Behörde den Fahrzeughalter verpflichten, für einen gewissen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen.

Ein Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten. Mit dem vom Blitzer erstellten Foto konnte die Identität des Fahrers nicht zuverlässig ermittelt werden. Da der Fahrzeughalter nicht bereit war, die weiteren Ermittlungen zu unterstützen, ordnete die zuständige Behörde an, dass er über einen Zeitraum von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Das vom Halter angerufene Verwaltungsgericht Mainz sah dies als rechtmäßig an.

Laut der Entscheidung darf die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches anordnen, wenn der Halter den Anhörungsbogen nicht zurückschickt oder die weiteren Ermittlungen erfolglos bleiben. Der angeordnete Zeitraum von 15 Monaten liege innerhalb des Ermessensspielraums der Behörde. Dabei betonte das Gericht, dass es sich um einen nicht unerheblichen Verkehrsverstoß handelte, der neben dem Bußgeld mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden war

 

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