Wie muss sich ein Neubau in eine bereits bestehende Wohngegend einfügen?

 

Kann man ohne weiteres zwei getrennte Eigentumswohnungen zu einer vereinigen? Und ab der Haltung wie vieler Tauben wird es für die Nachbarn unzumutbar? All das sind Fragen, die Experten des Baurechts klären müssen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst.

Ein in der Nähe stehender Container, in den Altglas eingeworfen werden kann, wertet eine gehobene Eigentumswohnung nicht automatisch ab. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-21 U 46/19). Im konkreten Fall hatten sich Erwerber gegen einen Bauträger gewandt, der ihnen die geplante Aufstellung eines Containers verschwiegen hatte. Die Richter(innen) waren der Meinung, es handle sich hier um keinen Sachmangel. Die Existenz einer Wertstoffsammelstelle sei als sozialadäquat hinzunehmen.

Um bauen zu können, müssen gelegentlich zuvor Bäume gefällt werden. Dabei haben der Bauherr und die von ihm beauftragten Firmen etliche Regeln zu beachten. Selbst bei einem grundsätzlich genehmigten Vorhaben, hier war es um drei Lindenbäume gegangen, gibt es noch gewisse Schranken. So verurteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 11 S 26.13) einen öffentlichen Bauherrn dazu, Rücksicht auf die Vegetationsperiode zu nehmen bzw. den Naturschutzverband in die Überlegungen einzubeziehen.

Es dürfte sich um einen der schönsten Ausblicke Deutschlands handeln, wenn man von einer Immobilie aus das Schloss Neuschwanstein sehen kann. Doch baurechtlich ist dieser Ausblick nicht unbedingt geschützt, wie das Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen 4 S 09.1084) entschied. Nachbarn hatten einen Baustopp für ein Gebäude beantragt, das ihnen diese Sicht teilweise zu rauben drohte. Das Gericht stoppte die Arbeiten nicht und wies darauf hin, dass die Nachbarn durchaus noch über einen reizvollen Ausblick verfügten, zum Beispiel auf See und Alpen.

Bei der Bewertung, ob ein Neubau in eine Gegend passt oder nicht, kommt es auf den Gesamteindruck an. Vor allem sollte sich die Baulichkeit in ihren Dimensionen an die Umgebung anpassen, befand das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 1142/18). Im konkreten Fall hatte die Aufsichtsbehörde ein Projekt abgelehnt, weil es in Firsthöhe und Fläche nicht zur restlichen Bebauung passe. Das Gericht sah es ebenso und wollte auch keine Ausnahme genehmigen.

Die Wärmedämmung von Fassaden ist vom Gesetzgeber aus umwelt- und energiepolitischen Gründen ausdrücklich erwünscht. Trotzdem rechtfertigt es das Anbringen solcher Dämmplatten nicht, sich über baurechtliche Vorschriften hinwegzusetzen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 196/16) urteilte, dass die Nachbarn keine Duldungspflicht hätten, wenn bei einem Neubau die angebrachte Wärmedämmung die Grundstücksgrenzen überschreite. Es sei nämlich in der Hand der Planer gelegen, dies zu verhindern.

Der Milieuschutz kann es gebieten, die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen zu einer zu untersagen. In der deutschen Hauptstadt wollte eine Eigentümerin zwei Wohnungen mit Wohnflächen von 53 und 35 Quadratmetern miteinander verbinden. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 19 K 125.15) sah hierdurch die Gefahr gegeben, dass sozial schwache Mieter verdrängt würden und ließ die Zusammenlegung nicht zu. Für das Gebiet hatte eine Erhaltungsverordnung bestanden und deswegen ein besonderer Milieuschutz.

Wer in einem reinen Wohngebiet 100 Brieftauben halten will, der hat es nach Meinung der Rechtsprechung deutlich übertrieben. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3 K 322/15) untersagte einem Taubenfreund aus bauplanungsrechtlichen Gründen, einen Taubenschlag zu errichten und darin derart viele Tiere bei sich aufzunehmen. Mit der für eine Wohngegend typischen Freizeitbetätigung habe das nichts mehr zu tun.

Eine Gaststätte kann in einem allgemeinen Wohngebiet ein wichtiger Bestandteil der Versorgung sein. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 4 C 5.18) stellte dies angesichts von Beschwerden mancher Anwohner fest. Der Umbau einer bestehenden Schank- und Speisewirtschaft wurde mit dieser Begründung genehmigt. In einem dicht besiedelten Gebiet könne es nötig sein, solch einen Betrieb zuzulassen.

Auch eine Tanzschule zählt nicht zu den Einrichtungen, die von vorneherein nicht in ein Wohngebiet passen. Im Kerngebiet einer Stadt sei sie nicht als “störender Gewerbebetrieb” zu bezeichnen, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 1 LA 162/18). Eine Tanzschule sei schließlich dadurch gekennzeichnet, dass einer überschaubaren Personengruppe Unterricht erteilt werde. Der Geräuschpegel einer Diskothek werde dabei nicht über lange Zeit erreicht.

Manchmal ist die Umwandlung einer Gewerbeimmobilie durchaus überraschend. So sollte aus einer Papeterie ein Bestattungsunternehmen werden, was einige Nachbarn irritierte. Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 9244/17) sah hierin keine unzulässige baurechtliche Veränderung. Es liege die Mischung einer Vielzahl von Gewerbe- und Handwerksbetrieben sowie Geschäften vor, in die sich ein Bestattungsunternehmen durchaus einfüge.

 

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von Rechtsanwälten Timmermann/Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Im folgenden Beitrag geben wir  eine klare Handlungsorientierung bzgl. der derzeit bekannten Einzelheiten zu der Off-VO[1]. Unter

1.) wird auf den regulativen Gesamtzusammenhang der supranationalen Vorschriften eingegangen, unter

2.) die Vorgaben der Normen genannt und unter

3.) derzeit mögliche Handlungsempfehlungen gegeben.

 

Zu 1.) Regelungskontext – Sinnzusammenhang

Im Laufe der vergangenen zwei Jahrhunderte hat sich uns in Europa ein Bild von Privatrecht eingeprägt, das gekennzeichnet ist durch die Staatlichkeit der Normen, durch die Existenz grundsätzlich nur einer Regelungsebene, der Vorstellung, dass sich das Privatrecht vom öffentlichen Recht als eigenständiger Bereich abtrennen lässt und dass es sich um dabei ein nach innerer Widerspruchsfreiheit strebendes System handelt, das bestimmten methodischen Prinzipien folgt.

Durch die europäische Integration sieht sich dieses Bild von Privatrecht in zunehmendem Maße infrage gestellt. Dabei standen die Entwicklungen zunächst im Schlaglicht sog. „edukatorischer Gesetzgebung“.[2] Von edukatorischem Charakter i.w.S. kann gesprochen werden, sobald eine Regelung ihrer Intention nach zur Einübung bestimmter, vom Gesetzgeber als erwünscht betrachteter Verhaltensweisen führt.[3] Einer explizit – etwa in der Gesetzesbegründung – vom Gesetzgeber formulierten Regelungsintention wird man es gleichstellen müssen, wenn der verhaltenssteuernde Effekt faktisch bewirkt wird und sich bruchlos in den objektiv verstandenen Regelungszweck einer Norm einfügt.

Von edukatorischem Charakter i.e.S. kann gesprochen werden, wenn Rechtsnormen auf die Herbeiführung eines Bewusstseinswandels hinwirken. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn sie bewirken sollen, dass der Normadressat ein bestimmtes Verhalten nicht nur zur Herbeiführung vorteilhafter und zur Vermeidung nachteilhafter Rechtsfolgen übt, sondern deswegen, weil er dieses Verhalten als „richtiges“ Verhalten verinnerlicht hat.[4]

Hierher gehört nun m.E. durch aus die sog. paternalistische Privatrechtsgesetzgebung. Diese basiert ebenfalls auf der verhaltenstheoretischen Grundlage.

Die ökonomische Theorie kannte in ihrer neoklassischen Ausprägung traditionell drei Gründe, die ein staatliches Eingreifen in den Marktprozess rechtfertigen:

eine Verbesserung der Allokation von Ressourcen,

eine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt durch Umverteilung von Einkommen und Vermögen, sowie

makroökonomische Stabilisierung.[5]

Jüngst ist ein weiterer Grund hinzugekommen, nämlich die unvollständige individuelle Rationalität. Die ersten drei genannten Gründe beziehen sich auf die gesellschaftliche Interaktion von Individuen. Ausgrenzungen führen beispielsweise zu einer ineffizienten Allokation von Ressourcen, aber fast immer auch zu einem Konflikt zwischen Verursacher und Betroffenen. In einer Welt mit positiven Transaktionskosten, in der beide Parteien diesen Konflikt nicht ohne weiteres unter sich lösen können, kann der staatliche Eingriff effizient sein.

Ähnliches gilt für die Umverteilung von Einkommen, die Individuen aufgrund ihrer divergierenden Interessen naturgemäß kaum dezentral und freiwillig regeln können, sowie für die konjunkturelle Stabilisierung, welche die Funktionsbedingungen der Marktwirtschaft insgesamt verbessern soll und insoweit ein öffentliches Gut darstellt.

Anders sieht es beim vierten Grund aus. Hier geht es, zumindest vordergründig, darum, individuelle Entscheidungsdefizite auf der Ebene des einzelnen Entscheidungsträgers so zu korrigieren, dass das Ergebnis für ihn selbst besser ist.

Die Rechtfertigung für eine Intervention liegt also gerade nicht in Konflikten zwischen Individuen oder in über-individuellen, gesellschaftlichen Wohlfahrtskriterien und unterscheidet sich damit wesentlich von den bisher regelmäßig herangezogenen Argumenten für korrigierende Eingriffe in die dezentralen Entscheidungen von Marktteilnehmern. Es geht hier tatsächlich um paternalistische Eingriffe, also um solche, bei denen der Eingreifende mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, angeblich besser als Betroffene zu wissen, welches Verhalten in dessen eigenem Interesse wäre.

Warum erlauben der Staat und die supra-nationale Einrichtung EU sich nun diese Anmaßung? Moderne demokratische Verfassungsstaaten sind vom Leitbild des normativen Individualismus bestimmt: Der Einzelne ist frei, seinen Neigungen und Interessen zu folgen.[6] Staatliche Behinderungen dieser Freiheit müssen gerechtfertigt werden. Eine solche Rechtfertigung gelingt relativ unproblematisch nach dem „no harm“-Prinzip: Die eigene Freiheitsausübung darf Rechte Dritter nicht verletzten.

Staatlicher Paternalismus, der Schutz eines Dritten vor sich selbst, lässt sich hingegen aus Sicht des normativen Individualismus nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen begründen. Für John Stuart Mill, dem Ahnherrn des Utilitarismus, war klar, dass Kinder und Geisteskranke vor sich selbst geschützt werden müssen. Gegenüber dem vernunftbegabten Normalbürger hingegen sollten allenfalls retardierende Interventionen gestattet werden, um Informationsmängel auszugleichen. Genau an dieser Stelle setzen Befürworter des modernen Paternalismus ein: Auch das Handeln der sog. „Normal-Bürger“ folgt oft nicht der pareto-Rationalität, sondern muss unter den Bedingungen begrenzter Rationalität entscheiden.[7] Wir handelten eben oft nicht vernünftig, sondern im Grunde wie Kleinkinder; dies auch im Wirtschaftsleben. Mag diese Beobachtung der Verhaltensökonomik wohl richtig sein, doch genügt sie auch, um die Grundannahmen des normativen Individualismus auszuhebeln?[8]

Ist es aus Sicht einer normativen politischen Theorie sinnvoll, unter Rückgriff auf die Einsichten der „Behavioural Economics“ die Interventionsgründe für den Staat unbegrenzt auszuweiten? Staatliches Nudging will menschliches Verhalten bevormundend steuern. Das gilt es zunächst einmal festzuhalten. Es muss sich als paternalistische Intervention deshalb m.E. besonders hohen Rechtfertigungsanforderungen stellen.[9]

Moral wird immer dann aktiviert, wenn die aktuellen Probleme sich nicht mehr im Rahmen herkömmlicher rechtlicher und sozialer Muster lösen lassen. Im Hintergrund dieses nun anrollenden Regulierungs-Instrumentariums der EU im Zuge des „Green Deals“[10] steht die Erkenntnis, dass die (inzwischen) überschuldeten Wohlfahrts-Staaten mit einem bloß weiteren Aufblähen der Gesetzes-Produktion keine Antwort mehr auf die modernen, globalen Probleme mehr geben können.[11] Der erreichte Grad sozialer und wirtschaftlicher Komplexität schafft eine Netzwerk-Gesellschaft und verlangt zur Problemlösung nicht nur nach einem quantitativen-, sondern nach einem qualitativen Anstieg der Modellbildung und rechtlicher Problemlösung.

 

Zu 2.) Nachhaltigkeit

Die beiden Regelwerke stehen künftig bei der Regulierung der „Nachhaltigkeit“ im Vordergrund:

die VO (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Disclosure-VO“), die auf den Finanzsektor gerichtet ist und neue Transparenzpflichten begründet;

die VO (EU) 2020/852 über die Errichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“), die an die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen anknüpft und fragt, ob diese ökologisch nachhaltig ist.

Hintergrund der neuen Regeln sind aus Sicht des EU-Gesetzgebers bestehende Informationsasymmetrien, die derzeit nach wie vor verhindern, dass Investoren sich über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen hinreichend informieren können.

Es fehle an einer harmonisierten Offenlegung. Neben der bereits praktizierten Offenlegung zu finanziellen Risiken sind daher künftig auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu berichten. Damit sollen Kapitalflüsse verstärkt zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden.[12]

Schon seit einiger Zeit gelten zahlreiche qualitative Vorgaben zur Nachhaltigkeit. Im Vordergrund steht dabei die (vollständige) Erfassung von Nachhaltigkeitsrisiken, d.h. von Risiken für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Reputation infolge von Umwelt- und ggfs. sozialen Risiken. Weniger Beachtung finden hingegen die tatsächlichen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (d.h. Umwelt-, Sozialbelangen, inkl. Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). So stellt die Klimaerwärmung z.B. ein Nachhaltigkeitsrisiko für Investoren in Agrarbetriebe dar. Die BaFin veröffentlichte bereits 2019 ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.[13] Es verpflichtet von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen, Nachhaltigkeitsrisiken umfassend zu ermitteln und zu bewerten. Im November 2020 erschienen parallel auch die Leitlinien der EZB zu Klima- und Umweltrisiken, die auf von der EZB beaufsichtigte, bedeutende Institute Anwendung finden. Im Wesentlichen bilden diese Regeln jedoch weitgehend lediglich die Inhalte des o.g. sektorübergreifenden BaFin-Merkblatts bzw. der EZB-Leitlinien ab und werden als eigenständige Anforderungen keine größeren Auswirkungen auf die Marktpraxis der deutschen Finanzindustrie mehr haben.[14]

  1. a) Nachhaltigkeitsbegriff

Die Disclosure-VO folgt einem weiten Verständnis des Nachhaltigkeitsbegriffs. Nachhaltig sind demnach Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit,

die zur Erreichung eines Umweltziels (ökologisches Ziel) oder

die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt (vgl. Art. 2 Nr. 17 Disclosure-VO).

Zu unterscheiden ist damit die ökologische und die soziale Nachhaltigkeit. Der Begriff der ökologischen (nicht jedoch der sozialen) Nachhaltigkeit wird in der Taxonomie-VO weiter konkretisiert. Damit soll „Greenwashing“, also die Vermarktung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich, obwohl es grundlegenden Umweltstandards nicht entspricht, verhindert werden. Die Taxonomie-VO legt künftig EU-weit verbindlich fest, ob und inwieweit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Diese Nachhaltigkeitseinstufung wird dann von anderen Regelwerken übernommen, z.B. von der Disclosure-VO. Darüber hinaus enthalten die Disclosure- und Taxonomie-VO Mindestanforderungen u. a. an die Unternehmensführung (Governance) und an soziale Standards.

  1. b) Adressaten

Die Disclosure- und Taxonomie-VO richten sich an unterschiedliche Adressaten.

(1) Adressaten der Disclosure-VO

Verpflichtete der Disclosure-VO sind „Finanzmarktteilnehmer“ (vgl. Art. 2 Nr. 1 Disclosure-VO) und „Finanzberater“ (vgl. Art. 2 Nr. 11 Disclosure-VO) in Bezug auf sog. „Finanzprodukte“ i.S. des Art. 1 Nr. 1, 11 und insb. 12 Disclosure-VO.[15]

Finanzberater nach Maßgabe der Disclosure-VO sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsvermittler und -unternehmen „der Versicherungsberatung für IBIP erbringt“, vgl. Art. 2 Nr. 11 lit. a) und b) Disclosure-VO[16];

Finanzmarktteilnehmer sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute als Finanzportfolioverwalter, Manager von kollektiven Vermögensanlagen (Fonds), Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und Hersteller von Altersvorsorgeprodukten sowie Versicherungsunternehmen in Bezug auf das Angebot von Versicherungsanlageprodukten (sog. IBIP).

Damit erhebt die Disclosure-VO nicht den Anspruch, umfassende Transparenzvorschriften für alle Finanzprodukte über alle Vertriebskanäle zu begründen. Erfasst werden primär Beratungsfälle. Ferner erfasst die Disclosure-VO für den Versicherungsvermittler nur die dort genannten Finanzprodukte der IBIP.

(2) Finanzprodukte

Die Disclosure-VO unterscheidet zwischen Finanzprodukten, die ein nachhaltiges Investment anstreben und solchen, auf die dies nicht zutrifft.

Art. 2 Nr. 12 Disclosure-VO nennt als Finanzprodukte explizit:

ein Portfolio, das verwaltet wird;

einen alternativen Investmentfonds (AIF);

ein IBIP;

ein Altersvorsorgeprodukt;

ein Altersversorgungssystem;

einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder

ein PEPP.

In Art. 4 Nr. 2 PRIIP-VO – auf die die Disclosure-VO Bezug nimmt – werden „Versicherungsanlageprodukte“ als Versicherungsprodukte definiert, die „einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt“ ist. In den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen somit auch LV-Verträge und innerhalb dieser Sparte vornehmlich die kapitalbildende LV in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen. Angesichts der weit gefassten Definition und des bezweckten Kleinanlegerschutzes soll es grundsätzlich keinen Unterschied machen, in welcher Art und Weise der Versicherer das ihm zur Verfügung gestellte Kapital anlegt, insbes. ob es sich bei dem Vertrag um eine fondsgebundene oder eine konventionelle Kapital-LV handelt.[17] Wurden gem. Art. 2 Abs.  2 PRIIP-VO wiederum bestimmte Versicherungsprodukte vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, darunter Altersvorsorgeverträge, sind diese durch Art. 2 Nr. 12 Disclosure-VO wieder aufgenommen.

  1. c) Anzugebende Informationen

Im Detail begründet die Disclosure-VO folgende Transparenzpflichten:

Veröffentlichung der Unternehmensstrategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken – unterschieden werden muss hier aber nach den Anforderungen, die an Finanzmarktteilnehmer und an Finanzberater zu stellen sind. Der Finanzmarktteilnehmer haben sich zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungsprozesse zu äußern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Disclosure-VO) und Finanzberater hierzu im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Disclosure-VO).

Veröffentlichung von Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Regelung unterscheidet inhaltlich wieder zwischen Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern.

Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet eine Erklärung „über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen“ im Internet zu veröffentlichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Disclosure-VO). Gegenstand ist damit die Darlegung interner Organisations- und Verhaltensvorgaben, die sicherstellen sollen, dass wichtige, nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsprozessen zutreffend erkannt und bewertet werden. Finanzmarktteilnehmer müssen dann ihre Entscheidung jedoch im Internet begründen und ggf. mitteilen, ob und wann erstmals die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen geplant ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b) Disclosure-VO).

Der Umfang der Offenlegung für Finanzberater ist dagegen erheblich begrenzter (vgl. Art. 4 Abs. 5 Disclosure-VO): Insoweit ist lediglich zu veröffentlichen, „ob“ die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und, falls dies nicht der Fall ist, muss eine Begründung hierzu abgegeben werden.

Vergütungspolitik – Finanzmarktteilnehmer und -berater werden durch die Disclosure-VO verpflichtet zu veröffentlichen, inwiefern ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht (vgl. Art. 5 Disclosure-VO).

Transparenz auf Produktebene – schließlich begründet die Disclosure-VO produktbezogene Transparenzpflichten, die primär über vorvertragliche Informationen gegenüber Kunden zu erfüllen sind. Das konkret einschlägige vorvertragliche Informationsdokument wird in der Disclosure-VO nach Art des Finanzprodukts bzw. der einschlägigen Finanzdienstleistung konkretisiert (Art. 6 Abs. 3 Disclosure-VO). In vorvertraglichen Informationen sind gem. Art 6 Disclosure-VO Erläuterungen zur Art und Weise zu geben, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen (für Finanzmarktteilnehmer) bzw. wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Anlage- oder Versicherungsberatung (für Finanzberater) einbezogen werden. Des Weiteren sind die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen (für Finanzmarktteilnehmer) bzw. die Gegenstand ihrer Beratung sind (für Finanzberater) anzugeben. Erachten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant, so haben die Erläuterungen eine klare und knappe Begründung dafür zu enthalten.

Die Disclosure-VO unterscheidet insoweit zwischen Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Nachhaltigkeitsrisken bedeuten ein „Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (…) dessen bzw. deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“ (vgl. ErwG 12, 14 Disclosure-VO).

Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen stellen hingegen negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren selbst dar (d.h. Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung).

 

Zu 3.) Konkrete Handlungsanweisungen

Zur Konkretisierung der Disclosure-VO lag ein gemeinsames Konsultationspapier der ESAs mit dem Entwurf einer delegierten VO („Disclosure-DelVO“) vor.[18] Es enthielt sehr weitreichende Vorgaben an den Aufbau, Inhalt und die Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen. Die Vorgaben richteten sich hier jedoch primär an Finanzmarktteilnehmer und nur sehr eingeschränkt auch an Finanzberater.

Der Entwurf liegt im Moment auf Eis[19] und scheint zumindest in der ursprünglichen Fassung nicht weiter verfolgt zu werden. So teilte die Kommission ausgewählten Verbänden schon im Oktober 2020 mit: „Um den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sowie den Aufsichtsbehörden Zeit für die Umsetzung zu geben, werden die technischen Regulierungsstandards zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar“[20], d.h. nicht schon mit Geltung der Disclosure-VO. Betroffene Unternehmen sollen die Disclosure-VO nunmehr (zunächst nur) prinzipienbasiert umsetzen.

Aufgrund dieser „ungefähr“ Anordnung der EU Kommission selbst können derzeit nur folgende Handlungsangaben getroffen werden:

  1. a) Ausnahme-Regel

Wenn weniger als 3 Beschäftigte in einem Vermittlerbetrieb vorhanden sind, greift die Ausnahme des Art. 17 Abs. 1 Disclosure-VO, d.h. diese wäre nicht anzuwenden. Es wäre dann zu beobachten, ob Deutschland von der Mitgliedsstaatenoption (vgl. Art. 17 Abs. 2 Disclosure-VO) Gebrauch macht und trotzdem auch kleinere Vermittlerbetriebe zur Anwendung der VO verpflichtet.

Abzuwarten sein wird auch, wie der Begriff „Beschäftigte“ in Art. 17 Abs. 1 Disclosure-VO auszulegen ist. Orientiert man sich am englischen Begriff des „employers“ aus dem Original der Verordnung dürften nur festangestellte Angestellte gemeint sein. Dies dann allerdings unabhängig davon, ob diese einen Bezug zur Produktberatung aufweisen, d.h. auch Reinigungspersonal etc. wären dann mitzuberücksichtigen.

  1. b) Anwendungsbereich

Wie erörtert, greift die Disclosure-VO nur bei Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (z.B. ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen) ein.

  1. c) Einzelheiten

(1) Nachhaltigkeitsstrategie – Homepage (vgl. Art 3 Disclosure-VO)

Besteht derzeit keine eigene Nachhaltigkeitsstrategie (Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Ihrer beratenden Tätigkeit, z.B. zur Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Versicherer- und zur Produktauswahl, zur Bewertung der Angebote etc.) hat der Vermittler hierauf auf der Internetseite[21]

Als Grund dafür kann zur Zeit noch problemlos auf das Fehlen der technischen Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden (sog. RTS) sowie Informationen der Versicherungsgesellschaften hingewiesen werden. Der Vermittler allein kann ohne diese Vorgaben gar nicht detailliert prüfen, welche Nachhaltigkeitsrisiken bzw. nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden könnten.

Ein Versicherungsmakler bzw. Mehrfachvertreter kann also derzeit offen angeben, keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie zu verfolgen. Er kann insofern auf § 23 Abs. 1c VAG[22] rekurrieren und zusätzlich erwähnen, dass jedoch selbstverständlich bei der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten die von diesen Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen Beachtung finden. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen hat der jeweilige Versicherer – wie dargelegt – mit seinen vorvertraglichen Informationen den VN selbst zu informieren.

Auch ein Makler ohne Nachhaltigkeitsstrategie wird diese aber für die Zukunft entwickeln müssen und die Aspekte dieser Strategie bei der künftigen Beratung beachten.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, sollte der Makler dennoch per se ausschließen.

Es sollte dies vielmehr offen kommuniziert und der Kundenwunsch abgewartet bzw. hierzu eingeholt werden. Alles andere würde zu einem Problem bzgl. der angemessenen Beratungsgrundlage (vgl. § 60 VVG) und damit ggfs. zu weitreichenden Haftungsproblemen führen können.[23]

(2) Vergütungspolitik (vgl. Art. 5 Disclosure-VO)

Der Kunde soll erfahren, ob die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang steht. Es ist deshalb durch einen entsprechenden Hinweis auf der Homepage ferner anzugeben, ob unterschiedlich hohe Vergütungen (Provisionen, Courtagen, Bonifikationen etc.) für Versicherungsanlageprodukte erwirtschaftet werden, je nachdem ob sie nachhaltig sind oder nicht.

Es ist anzugeben, ob eine Vermittlungsvergütung von Versicherern unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob das empfohlene Versicherungsanlageprodukt Nachhaltigkeitsrisiken bzw. Nachhaltigkeitsauswirkungen berücksichtigt oder nicht.

Wenn Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung für die Vermittlung fördern, ist vom Vermittler anzugeben, wenn sich dies auch in einer höheren Vergütung auswirkt.

Es ist auch anzugeben, ob der Vermittler selbst bei der Vergütung seiner Mitarbeiter oder Untervermittler die „Nachhaltigkeit“ mitberücksichtigt oder nicht.

(3) Vorvertragliche Informationen (vgl. § 6 Abs. 2 Disclosure-VO)

Schließlich sind durch entsprechenden Hinweis in der Beratung (und Dokumentation in der Beratungsdokumentation) Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung einzubeziehen sowie zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite in die Bewertung einzubeziehen.

Es muss klar angegeben werden, wenn bei einer Beratung zu Versicherungsanlageprodukten Nachhaltigkeitsrisiken für nicht relevant erachtet werden. Als Grund könnte angegeben werden, dass diese bereits durch den Versicherer selbst berücksichtigt wurden und in dessen vorvertraglichen Informationen dargelegt werden.

Solle die Nachhaltigkeit für den Vermittler selbst eine Rolle spielen, hat auch dies zum Ausdruck zu kommen. Für die Berücksichtigung dieser Nachhaltigkeitsrisiken sollte hinsichtlich der Informationsgrundlage dann auf die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwiesen werden. Bezüglich der auszusprechenden Empfehlung (Rat) sollte dann der Hinweis erfolgen, dass bei einer pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite das Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, vorrangig empfohlen wird.

4.) Ergebnis

Will man dem Menschen Würde zuerkennen, kann man diesem schwerlich seine Autonomie absprechen. Mark D. White hat diesen Aspekt in die Paternalismus-Diskussion eingeführt, indem dieser an die auf Kant zurückgehende interne Autonomie erinnerte.[24] Von dieser ist dann die Rede, wenn sich Menschen die Fähigkeit haben, ihre eigenen Entscheidungen selbst kritisch zu reflektieren und sich die innere Freiheit bewahren, nicht immer den ersten Impulsen scheinbar nutzenmaximierenden Handelns zu folgen. Dies impliziert also die Fähigkeit zur Selbstkontrolle in alltäglichen Entscheidungssituationen, aber vor allem auch die Fähigkeit zur kritischen Reflexion der eigenen Ziele, Wertvorstellungen und Lebenspläne. Es geht hier um die Fähigkeit, Autor des eigenen Lebens zu sein. Wiederum würden Befürworter des neuen Paternalismus argumentieren, dass sie gerade dies ermöglichen wollen und verweisen auf den Unterschied zwischen kurz- und langfristigen Präferenzen.[25] Jedoch impliziert die Autorenschaft am eigenen Leben die Möglichkeit, die Gewichtung zwischen möglichen Zielen, Werten und auch Präferenzen für Konsumgütern selbst vorzunehmen und auch immer wieder neu zu justieren. Dies entspricht der klassischen liberalen Vorstellung von individueller Freiheit. Genau dem wirkt eine Politik des neuen Paternalismus allerdings systematisch entgegen, indem sie den manipulativen Entscheidungsdesigner zumindest zum einflussreichen Mitautor von für ihn fremden Leben macht. Das die Verfasser diesem verhaltenssteuernden „new deal“, der auch den EU Regularismus antreibt, sehr kritisch gegenübersteht dürfte deutlich geworden sein.

Die Disclose-VO ist jedoch auch vor dem Hintergrund eines prinzipiengesteuerten EU Sekundärrecht zu sehen[26], dass die netzförmigen Strukturen der komplexen Wirtschaftsbeziehungen anders abbildet als noch die linear-systemkonformen nationalen Gesetzes es konnten.

Für den Versicherungsvermittler gibt es bis zum Erlass der RTS bislang nur übersichtlichen Handlungsbedarf. Gedanken über die neuen Vorgaben sind aber besser „zu früh“ als zu spät anzustellen. Jeder wird sich hier positionieren müssen. Das setzt auch den geübten Umgang mit anderen neuen Rechtsinstituten voraus: Als Makler muss man gegenüber seinem Produktgeber den Anspruch aus § 23 Abs. 1c VAG (bzw. Art. 8 Abs. 2 EU 2017/2358 einzufordern verstehen.

Ob bzw. welche Haftungen im Zuge der Nachhaltigkeits-Offensive der EU auf die Vermittler von Versicherungsanlageprodukten noch anrollen, bleibt von den weiteren, geplanten Änderungen vorbehalten.[27] Thematisieren Sie aber den Nachhaltigkeitsaspekt auf der Internetseite, in der Beratung und vor allem in der Dokumentation.

[1] Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R2088

[2] Vgl. Lüdemann, „Edukatorisches Staatshandeln. Steuerungstheorie und Verfassungsrecht am Beispiel der staatlichen Förderung von Abfallmoral“, 2002, S. 98 f.

[3] Vgl. Zippelius, „Verhaltenssteuerung durch Recht und kulturelle Leitideen“, 2004; Raiser, „Grundlagen der Rechtssoziologie“, 2009, S. 185 f. Ganz radikal ist in dieser Hinsicht die Strömung der „ökonomischen Theorie des Rechts“, die die Rechtsnormen als die zur Steuerung des menschlichen Verhaltens dienenden Anreize betrachtet. Dazu Schäfer/ Ott, „Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts“, 2005, S. 3, 58 ff.

[4] Vgl. Raiser (Fn. 3), S. 254; ders., „Rechtsgefühl, Rechtsbewusstsein, Rechtskenntnis und Rechtsakzeptanz“, in: Pichler (Hrsg.), „Rechtsakzeptanz und Handlungsorientierung“, 1998, S. 109 ff.

[5] Vgl. Musgrave,“The Theory of Public Finance: A Study in Public Economy“, New York 1959.

[6] Vgl. zu den Einzelheiten der Kant´schen Freiheits-Deontik: Eller, „Das Recht der Verantwortungsgesellschaft“, RW 2019, S. 5 ff.

[7] Vgl. Schimank, „Die Entscheidungsgesellschaft: Komplexität und Rationalität“, 2012, S. 121 ff., 173 ff.; zur „bounded rationality“ auch: Göbel, „Entscheidungstheorie“, 2. Aufl. 2018, S. 179 ff.

[8] Vgl. dass die „Nachhaltigkeit“ sogar als Prinzip mit Verfassungsrang ausgestattet werden soll, siehe https://www.insm-oekonomenblog.de/21546-nachhaltigkeit-als-verfassungsprinzip-warum-wir-eine-grundgesetzaenderung-brauchen/.

[9] Vgl. Volkmann, „Darf der Staat seine Bürger erziehen?“ in: Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie, 2012, S. 37 ff.

[10] Vgl. https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de.

[11] Vgl. Bock, „Die Eigendynamik der Verrechtlichung in der modernen Gesellschaft“, in: Lampe (Hg.), „Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein“, 1997, 403 ff.; Galanter, „Law Abounding: Legalisation Around the North Atlantic“, 55 MOD. L. REV. 1 (1992); Schmidt, „Verrechtlichung von Intimbeziehungen“, in: Lampe (Hg.), „Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein“, 1997, 429 ff.

[12] Vgl. ErwG 17 Disclosure-VO.

[13] Vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Nachhaltigkeits- risiken.html.

[14] Allerdings sind ferner Anpassungen der Delegierten-VO EU 2017/593 (zum Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen) und der RL 2014/65/EU (MiFID II) nebst Erweiterungen der Geeignetheitsprüfung) geplant.

[15] Hierauf wird ausführlich unter (2) eingegangen werden.

[16] Wobei IBIP, sog. insurance-based investment products wiederum unter Art. 2 Nr. 3 Disclosure-VO definiert wird.

[17] Vgl. Baroch Castellvi, „Zum Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung auf Produkte von Lebensversicherern – was ist ein Versicherungsanlageprodukt?“ VersR 2017, 129 ff.

[18] Vgl. Europäische Aufsichtsbehörden, Joint Consultation Paper, ESG disclosure, JC 2020/16 vom 23.04.2020.

[19] Das von der Europäischen Kommission beauftragte Joint Committee of European Supervisory Authorities (ESAs) bestehend aus den drei europäischen Aufsichtsorganen EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichte am 04.02.2021 seinen Abschlussbericht mit den finalen „Regulatory Technical Standards“ („Draft-RTS“). Der finale RTS-Entwurf der ESAs kann nun entweder von der Kommission innerhalb von drei Monaten gebilligt und dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden oder aber zurückgewiesen und den europäischen Aufsichtsbehörden zur erneuten Überarbeitung delegiert werden. Es ist derzeit also davon auszugehen, dass der finale RTS-Draft bis Ende März bzw. Anfang April 2021 verabschiedet werden wird.

[20] Vgl. Europäische Kommission, Brief vom 20.10.2020 an die ESAs, Application of Regulation (EU) 2020/2088.

[21] Empfohlen wird, dies an der Stelle der sonstigen Statusangaben zu ergänzen.

[22] Darin heißt es: „Unternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen.“ Außerdem wird auf Art. 8 Abs. 2 Delegierten-VO EU 2017/2358 hingewiesen.

[23] Vgl. Timmermann, Urteilskritik: Entscheidung OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – 1 U 167/14 – „Zur Schadensersatzpflicht des Versicherungsmaklers für unterlassene Beratung über ein „naheliegendes Risiko“, ZfV 2019, 701 ff.

[24] Vgl. White, „The Manipulation of Choice. Ethics and Libertarian Paternalism“, 2013, S. 123 ff.; Frey/ Stutzer, „Beyond Outcomes: Measuring Procedural Utility“, Oxford Economic Papers 57, 2005, S. 90 ff.

[25] Vgl. Thaler/ Sunstein, „Nudge. Improving Decisions about Health, Wealth and Happiness“, 2008.

[26] Vgl. Wandt, „Prinzipienbasiertes Recht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“, 2012, S. 14 ff.

[27] Vgl. Fn. 14.

 

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Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, dem droht je nach Gefährdung und Unfallfolge ein Bußgeld von 100 bis 200 Euro, ein bis zwei Punkte in Flensburg sowie bis zu einem Monat Fahrverbot.

 

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Rb 36 Ss 832/19) bestätigte das Höchststrafmaß jetzt auch beim Bedienen eines Touchscreens. Ein Autofahrer kam mit seinem Fahrzeug von der Straße ab, als er auf dem Touchscreen die Intervallfrequenz des Scheibenwischers in einem Untermenü verändern wollte. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Nach der ist während der Fahrt nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät zulässig. Neben den Strafen aus dem Bußgeldkatalog kann auch Ärger mit der Kfz-Kaskoversicherung drohen. Denn das Bedienen des Handys oder Touchscreens während der Fahrt kann dort als grob fahrlässig gewertet werden. „Je nach Schwere und Verschulden ist der Versicherer dann berechtigt, den Schaden anteilig zu kürzen oder in besonders schwerwiegenden Fällen abzulehnen“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Allerdings gibt es mittlerweile Angebote am Markt, bei denen grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. „Das ist eine sinnvolle Leistungserweiterung, die nach einem Schaden nicht nur Zeit, sondern auch Ärger spart“, so Bösl.

 

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Der deutschen Finanzaufsicht BaFin ist ein gefälschter Account in ihrem Namen beim Nachrichtendienst Twitter bekannt geworden.

 

Um den Eindruck der Echtheit des Fake-Accounts zu verstärken, ist hierfür das offizielle, urheberrechtlich geschützte BaFin-Logo rechtswidrig verwendet worden.

Die BaFin weist darauf hin, dass die Bundesbehörde keinen eigenen Account beim Nachrichtendienst Twitter unterhält und dort auch keine offiziellen Informationen verbreitet. Im Bereich Social Media ist die BaFin derzeit lediglich auf dem Karrierenetzwerk LinkedIn mit einem eigenen Profil vertreten.

Für den Hintergrund: Die Kernaufgabe der BaFin ist die Aufsicht über die von ihr zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen. Darüber hinaus befasst sie sich auch mit Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes und bearbeitet konkrete Anfragen und Beschwerden zu Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen. Die BaFin ist ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Zweifeln auch an die BaFin selbst wenden. Das Verbrauchertelefon erreichen Sie kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 (für Anrufe aus dem Ausland: +49 (0) 228 299 70 299).

 

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Insolvenzsicherung soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen

 

Das Bundeskabinett hatden von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

„Nach geltendem Recht können Kundengeldabsicherer, die bei Pauschalreisen Insolvenzschutz bereitstellen, ihre Haftung für die von ihnen in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Die Insolvenz der deutschen Töchter des Thomas-Cook-Konzerns hat gezeigt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung zu Unsicherheit führt und die Gefahr begründet, dass Reisende nicht so entschädigt werden, wie es das EU-Recht vorsieht. Dem wollen wir mit einer Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht effektiv begegnen. Wir berücksichtigen dabei, dass sich die Liquiditätslage der Reiseveranstalter durch die COVID-19-Pandemie erheblich verschlechtert hat und die Gefahr von Insolvenzen deutlich gestiegen ist. Künftig soll die Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, in den die Reiseveranstalter einzahlen. Für Kleinstunternehmen soll es Ausnahmen geben. Zugleich wird die derzeitige Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung pro Geschäftsjahr auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, gestrichen. Es wird stattdessen eine Haftungsbegrenzung auf 22 Prozent des Jahresumsatzes des jeweils abzusichernden Reiseveranstalters ermöglicht. Diese Kennziffer bildet den zu erwartenden Maximalverlust ab und stellt damit sicher, dass die Reisenden umfänglich entschädigt werden.“

Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf soll das Insolvenzsicherungssystem für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen grundsätzlich neu geregelt werden. Die Neuregelung sieht u. a. folgende Eckpunkte vor:

Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds

Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Für Kleinstunternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 3 Millionen Euro und für Vermittler verbundener Reiseleistungen bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise mittels einer Versicherung oder Bürgschaft, zulässig. Für alle anderen Reiseanbieter – also für Reiseveranstalter mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz ab 3 Millionen Euro – gilt, dass diese einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfonds abschließen müssen. Voraussetzung ist wie nach geltendem Recht, dass der jeweilige Reiseveranstalter gesetzlich zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn er Vorauszahlungen fordert oder annimmt und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Der Reisesicherungsfonds gewährleistet dann im Verhältnis zum Reisenden die Erfüllung der Pflichten des Reiseveranstalters zur Erstattung der Vorauszahlungen und zum Rücktransport der Reisenden.

Fondsvermögen

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass das Fondsvermögen die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken muss. Es müssen jedoch immer mindestens 15 Prozent des Gesamtmarktes abgedeckt sein. Liegt die Summe der Marktanteile des größten und des mittleren Reiseanbieters darunter, ist die Mindestabdeckung von 15 Prozent maßgeblich. Der mögliche Maximalverlust im Insolvenzfall wird mit 22 Prozent des Umsatzes angenommen, den ein abgesicherter Reiseanbieter mit Pauschalreisen oder der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erzielt. Das Fondsvermögen wird aus den Entgelten der Reiseanbieter gebildet. Während der Aufbauphase gilt dies uneingeschränkt, ab 2027 kann ein Viertel des erforderlichen Kapitals auch durch eine unwiderrufliche Kreditzusage gebildet werden. Insgesamt – einschließlich der Sicherheitsleistungen – soll der Fonds bis Ende 2026 über ein Zielkapital-Volumen von 750 Millionen Euro verfügen. Die Höhe der Entgelte ist vom Fonds entsprechend festzusetzen, sie muss in der Aufbauphase aber mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter betragen. Der Staat sichert den Reisesicherungsfonds während der Aufbauphase durch eine Bürgschaft oder Garantie für einen Kredit ab, den der Reisesicherungsfonds im Schadensfall aufnehmen muss. Die staatliche Absicherung gilt bis 31. Dezember 2026 und deckt die Differenz zwischen dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheiten und dem Zielkapital ab.

Sicherheitsleistung

Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrages verlangen, dass der Reiseanbieter eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie (jeweils zugunsten des Fonds) beigebracht werden. Sie beträgt in der Aufbauphase des Fonds (bis Ende 2026) pauschal mindestens 7 Prozent des Jahresumsatzes. Nach Ende der Aufbauphase entscheidet grundsätzlich der Fonds über die Höhe der Sicherheiten. Vorgaben für Mindest- und Höchstsätze der Sicherheitsleistung können jedoch bei Bedarf per Verordnung geregelt werden. Die gestellte Sicherheit wird im Insolvenzfall vorrangig verwertet, erst anschließend wird – falls nötig – auf das Fondsvermögen zugegriffen, um die Reisenden zu entschädigen.

Aufsicht und Governance

Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds wird zunächst das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übernehmen. Im Regierungsentwurf ist eine Übertragungsmöglichkeit der Aufsicht auf das Bundesamt für Justiz vorgesehen. Daneben soll auch durch eine Einbindung der wesentlichen Interessengruppen (Bund und Länder, Verbraucher, Reiseanbieter) eine strikte Governance gewährleistet werden. Der Regierungsentwurf sieht dazu einen Beirat vor, der die Geschäftsleitung des Fonds unterstützt und berät.

Übergang zum neuen System

Der Fonds soll möglichst ab dem 1. November 2021 zum alleinigen Absicherer von Reiseveranstaltern (mit der dargelegten Ausnahme für Kleinstunternehmen) werden. Der konkrete Zeitpunkt wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Gestaltung des Übergangs im Einzelnen bedarf noch näherer Erörterung und Prüfung.

Streichung der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro

Die bisherige Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, wird durch eine Änderung des § 651r BGB gestrichen. Künftig kann die Insolvenzsicherung nur noch auf 22 Prozent des Umsatzes des jeweils abgesicherten Reiseanbieters begrenzt werden. Diese Möglichkeit der Begrenzung ist erforderlich, um den beteiligten Versicherern eine Kalkulation des maximalen Risikos zu ermöglichen. Gleichzeitig ist der Prozentsatz so ausreichend bemessen, dass die abgesicherte Summe im Insolvenzfall alle zu erwartenden Schäden abdeckt.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt.

 

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030/ 18 580 0, www.bmjv.de

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen.

 

Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2019 vorgelegt wurde.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Mir ist es wichtig, gerade Kleinanleger zu schützen und ihnen den Zugang zu fairen Kapitalmarkt-Produkten zu ermöglichen. Wer für sein Alter, eine schöne Reise oder ein neues Auto spart, soll vor bösen Überraschungen gefeit sein. Das Thema Verbraucherschutz im Finanzsektor ist mir dabei wichtig. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten und regulieren den Vertrieb von Vermögensanlagen künftig noch effektiver und stärken so den Anlegerschutz.“

Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf u.a. folgende Regelungen:

Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (sog. Blindpool-Anlagen), werden verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass für Anleger*innen eine hinreichende Bewertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Anlage besteht.

Der Vertrieb von Vermögensanlagen darf nur durch beaufsichtigte Anlageberater*innen und Finanzanlagevermittler*innen erfolgen. Damit wird sichergestellt werden, dass die Angemessenheit und im Rahmen der Beratung die Geeignetheit der Vermögensanlage für die Anleger*innen berücksichtigt und geprüft wird.

Die Möglichkeiten zur Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten werden verbessert und eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte eingeführt, um Missbräuche zu verhindern.

Bestehen Anlegerschutzbedenken seitens der BaFin, wird die Prüfung von Anlageprospekten ausgesetzt werden, um eine mögliche Produktinterventionsmaßnahme zu prüfen. Damit stärken wir das Produktinterventionsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Um die Transparenz für Anleger*innen weiter zu erhöhen, werden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Wertpapierinformationsblätter (WIB) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) künftig auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

 

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Wer seine Immobilie vermietet, will möglichst wenig Steuern zahlen.

 

Die Abschreibungen für das Gebäude senken die Steuerlast. Daher wollen Immobilienkäufer, dass ein größerer Teil des Kaufpreises auf das Gebäude entfällt. Das Finanzamt lehnt die von Immobilienkäufern gewählte Aufteilung zwischen Gebäude und Grundstück bisher meist ab. Welche Vorteile ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Immobilienkäufern bringt, erklärt Ecovis-Steuerberater Michael Dirnberger in Nürnberg.

Wer eine Wohnung oder ein Haus kauft und dann vermietet, darf die Abschreibung für den Gebäudeanteil von der Steuer absetzen. Die Abschreibung, also die Abschreibung für Abnutzung (Afa), beträgt zwei Prozent des Gebäudepreises und zwar 50 Jahre lang. Doch beim Erwerb einer Immobilie kauft man auch ein Grundstück mit. Anders als ein Gebäude, das im Laufe der Zeit an Wert verliert, nutzt sich ein Grundstück nicht ab. Deshalb gibt es dafür keinen Steuernachlass.

Käufer wollen deshalb, dass der Anteil des Kaufpreises für das Gebäude möglichst groß ist. Früher akzeptierte das Finanzamt meist die vom Steuerpflichtigen angegebenen Prozentsätze für Immobilie und Grundstück. Doch in den letzten Jahren gab es darüber öfter Streit. Das Finanzamt korrigierte die Angaben der Immobilienkäufer mithilfe einer selbst entwickelten Arbeitshilfe und wich nicht mehr davon ab. Das brachte die Kalkulation der Käufer durcheinander.

Was ändert das neue BFH-Urteil?

Am 21. Juli 2020 hat der BFH entschieden, dass es sich bei der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung nur um ein internes Arbeitsmittel handelt, das nicht bindend ist. Es vermittle keine realen Verkehrs- oder Marktwerte. „Die Arbeitshilfe sagt also nichts darüber aus, was eine Wohnung oder ein Haus in einer bestimmten Gegend tatsächlich wert ist“, erläutert Ecovis-Steuerberater Michael Dirnberger.

Was bedeutet das für Immobilienkäufer?

„Aus Sicht des Eigentümers oder Käufers ist das Urteil sehr erfreulich“, findet Steuerberater Dirnberger, „das Urteil stärkt den Käufer. Denn der BFH hat erneut bestätigt, dass die Finanzverwaltung eine vertragliche Aufteilung zwischen Grundstücks- und Gebäudeanteil grundsätzlich akzeptieren muss.“

Was müssen Käufer beachten?

„Käufer sollten schon beim Kauf eine Aufteilung vereinbaren“, empfiehlt Dirnberger. Er rät Käufern und Verkäufern, dass sie den Kaufpreis nachvollziehbar zwischen Gebäude und Grundstück aufteilen. „Einen Grundstücksanteil von fünf Prozent in Städten wie Nürnberg, München oder Berlin wird kaum ein Finanzamt akzeptieren“, sagt er.

Rechenbeispiel: So wirkt sich die Kaufpreisaufteilung auf die Steuerlast aus

Ein Immobilienkäufer kauft ein Haus mit Garten für 500.000 Euro. Das Haus vermietet er für 1.000 Euro im Monat. Die Afa für den Teil des Kaufpreises, der auf das Gebäude entfällt, kann er von seinen Mieteinnahmen über einen Zeitraum von 50 Jahren abziehen.

Fall 1: Bei einem Gebäudeanteil von 60 Prozent des Kaufpreises beträgt die jährliche Afa 6.000 Euro. Diese zieht er von den 12.000 Euro Mieteinnahmen ab. Somit muss er nur noch 6.000 Euro als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuern.

Fall 2: Liegt der Anteil des Kaufpreises für das Gebäude bei 20 Prozent, dann beträgt die jährliche Afa nur 2.000 Euro. Somit kann der Immobilienkäufer nur 2.000 Euro von seinen Mieteinnahmen abziehen und hat mit 10.000 Euro deutlich höhere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die er versteuern muss.

Ab wann können Immobilienkäufer das BFH-Urteil nutzen?

Streiten Sie momentan noch mit dem Finanzamt bezüglich der Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grund und Boden sowie Gebäude, können Sie jetzt auf das Urteil verweisen. „Das Urteil können Sie aber nur nutzen, wenn der Einkommensteuerbescheid noch offen, also noch nicht rechtskräftig ist“, sagt Dirnberger.

Tipp: Was sollten Käufer im Zweifelsfall tun?

Wer jetzt kaufen will, sollte auf jeden Fall eine vernünftige Aufteilung von Grund und Boden sowie Gebäude im Vertrag fixieren. „Wer schon gekauft hat, aber noch keinen Bescheid hat, sollte sich an seinen Steuerberater wenden, der ihm bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt hilft“, rät Ecovis-Steuerberater Dirnberger.

 

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Hälfte aller Erbschaften und größeren Schenkungen geht an die obersten zehn Prozent der Begünstigten

 

Zehn Prozent aller Erwachsenen in Deutschland haben in den vergangen 15 Jahren geerbt oder eine größere Schenkung erhalten. Die durchschnittliche Höhe dieser Erbschaften beläuft sich dabei real auf etwas mehr als 85.000 Euro pro Person, jene der Schenkungen auf 89.000 Euro. Die Hälfte dieser Transfers entfällt auf nur zehn Prozent der Begünstigten, die anderen 90 Prozent teilen sich die verbleibende Hälfte. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse einer Studie, die das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) gemeinsam mit der Universität Vechta und dem Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA) auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) berechnet hat.

Im Osten Deutschlands wird viel weniger vererbt

Erbschaften vergrößern der Studie zufolge die Vermögensdifferenzen und verschärfen damit die absolute Ungleichheit. „Zwar sinkt mit Erbschaften die relative Ungleichheit. Das ist wenig verwunderlich, denn wenn eine Person stirbt, überträgt sie ihr Vermögen oft auf mehrere Erben, wodurch es auf mehrere Personen umverteilt wird“, erklärt Studienautor Markus M. Grabka. „Doch gleichzeitig wird der Abstand beim Vermögen zwischen denen, die erben, und denen, die leer ausgehen, immer größer.“

Wird das individuelle Nettovermögen dieser beiden Gruppen verglichen, beträgt die Differenz im Jahr 2017 rund 142.000 Euro. Dieser Betrag ist weitaus höher als der durchschnittliche Zuwachs durch Erbschaft, der bei rund 85.000 Euro liegt. Dies erklärt sich vor allem daraus, dass insbesondere diejenigen von Erbschaften und Schenkungen profitieren, die schon über hohes Vermögen oder Einkommen verfügen. Bei den Reichsten hat sich die Vermögensdifferenz nämlich seit 2012 sogar verdreifacht.

Und es gibt auch einen interessanten regionalen Befund: Menschen in den ostdeutschen Bundesländern erhalten nicht nur seltener Erbschaften und Schenkungen als Westdeutsche. Auch sind die erhaltenen Summen deutlich kleiner. Die durchschnittliche Erbschaft beträgt im Osten Deutschlands rund 52.000 Euro, im Westen liegt sie dagegen bei 92.000 Euro.

Zehnjahresfrist abschaffen

„Die schon lange angekündigte Erbschaftswelle ist ins Rollen gekommen und verschärft die Vermögensdifferenzen zwischen Begünstigten und Nichtbegünstigten, wenn vor allem diejenigen erben, die schon viel haben. Die Politik sollte dem entgegensteuern, indem sie beispielsweise verhindert, dass das Vererben großer Vermögen mit der Zehnjahresfrist zeitlich gesplittet wird“, schlägt Studienautorin Claudia Vogel vom DZA vor. Die derzeit geltende Zehnjahresfrist erlaubt es, große Summen in zeitlichen Abständen steuerfrei zu verschenken. „Würde diese Frist abgeschafft und würden große Erbschaften damit effektiver besteuert, ergäbe sich Spielraum, Freibeträge für nicht oder entfernt verwandte Personen anzuheben“, ergänzt Grabka. Diese Freibeträge sind derzeit sehr viel niedriger als für EhepartnerInnen oder leibliche Kinder. „Dies würde nicht nur der neuen Vielfalt der Familienformen entsprechen, sondern auch zusätzlich die soziale Ungleichheit reduzieren.“

Die Studie wurde mit freundlicher Unterstützung des Forschungsnetzwerks Alterssicherung der Deutschen Rentensicherung Bund durchgeführt.

 

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Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin), Mohrenstraße 58, 10117 Berlin, Tel: +49-30-897 89-0, www.diw.de

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 13.01.2021 (noch nicht rechtskräftig) zwei Beratungsgesellschaften zum Schadensersatz in Höhe von fast € 900.000,00 verurteilt.

 

Die von der Kanzlei WMP Rechtsanwälte vertretene P&R Anlegerin wird zudem von etwaigen Rückzahlungsansprüchen der Insolvenzverwalter freigestellt. Die Richter nahmen an, dass die Containerinvestments nicht – zumindest nicht in dieser Größenordnung – für die private Altersvorsorge geeignet waren.

Der Geschäftsführer der Beklagten, der auch Namensgeber einer bekannten Versicherungsmaklergesellschaft in Prien a. Chiemsee ist, hat seit den 1990er Jahren an zahlreiche Kunden P&R Investments, oftmals als vermeintliche Altersvorsorge, vertrieben.

Anlageberatungsverträge mit dem Ziel der Altersvorsorge

Das Gericht stellte zunächst fest, dass zwischen den Parteien Anlageberatungsverträge zustande gekommen sind. Die Klägerin und deren Ehemann sagten übereinstimmend aus, dass der Berater von ihrem Anlageziel der Altersvorsorge wusste. Die Sicherheit der Investments war daher von besonderer Bedeutung. Gleichwohl empfahl der Berater die risikoreichen P&R Container.

Der Berater versicherte den Eheleute, nach deren Aussage, immer wieder die Sicherheit der Investments. Er sprach dabei von einer „Containerrente“ und einer „todsicheren“ Anlage. Das Gericht urteilte, dass dem Berater der Anlagewunsch einer Altersvorsorge bekannt war. Dennoch stellte er die P&R Investments als für die Altersvorsorge geeignet dar. Er bezeichnete sie sogar als bessere Alternative zur (gesetzlichen) Rentenversicherung. So verwendete der Berater in seinen E-Mails den Satz:  „Statt Rentenversicherung besser die „Containerrente“ !

P&R Investments nicht zur Altersvorsorge geeignet

P&R Investments waren nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, der privaten Altersvorsorge der Klägerin zu dienen. Das Anlageziel der Altersvorsorge muss zwar die Inkaufnahme von Verlustrisiken nicht generell ausschließen. Die Klägerin wünschte aber den Kapitalerhalt. Dieses Anlageziel ist mit den P&R Containern aber nicht zu erreichen. Die Empfehlung entsprach daher nicht dem Anlageziel der Klägerin. Der Berater hätte die P&R Container der Klägerin bereits nicht anbieten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08). Zumal die Investments nach Auffassung des Gerichts nicht nur eine ergänzende, sondern ein wesentlichen Standbein der Altersvorsorge sein sollten.

Vermögenschadenhaftpflichtversicherung tritt ein

Wie im aktuellen Fall der Unternehmen aus Prien a. Chiemsee stehen zumeist zahlungskräftige Vermögensschadenhaftpflichtversicherer hinter den Beratern, die auch hohe Schadenssumme ausgleichen können. Ein Vorgehen gegen Berater/Vermittler ist daher in den allermeisten Fällen einem Vorgehen gegen etwa den Wirtschaftsprüfer, der auch nur beschränkt auf eine Haftungssumme haftet, vorzuziehen.

Kostenlose Erstberatung

Die Kanzlei WMP Rechtsanwälte PartmbB (vormals: WinterWotsch Rechtsanwälte) und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Sarah Mahler stehen P&R-Anlegern für eine kostenfreie Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.

 

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WMP Wotsch Mahler Rechtsanwälte PartmbB Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Müllerstr. 54, 80469 München, Tel: 089 / 326 300 111, www.wmprecht.de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will Kreditinstitute verpflichten, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren.

 

Dazu hat sie heute eine Anhörung für eine geplante Allgemeinverfügung veröffentlicht. Betroffen sind langfristige Verträge, die Banken zwischen 1990 und 2010 eingesetzt hatten. Diese enthielten Klauseln, die ihnen das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung einseitig abzuändern. Derartige Vertragsgestaltungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2004 für unwirksam erklärt.

Betroffene Bankkunden sollen nicht nur erfahren, welche Zinsanpassungsklausel in ihrem Fall verwendet wurde. Die Institute müssen ihnen auch erklären, ob sie dadurch zu geringe Zinsen erhalten haben. Darüber hinaus müssen sie den Sparern auch anbieten, die entstandene Vertragslücke zu schließen. Dafür können sie ihnen entweder unwiderruflich eine Nachberechnung zusagen. Diese muss sich an der Vertragsauslegung orientieren, die von den Zivilgerichten noch zu erwarten ist. Alternativ können sie ihren Kunden einen individuellen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, die die Rechtsprechung des BGH aus 2010 berücksichtigt.

„Wir wollen erreichen, dass alle betroffenen Sparer informiert werden und ein Lösungsangebot erhalten“, verdeutlicht BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele. Bis zum 26. Februar 2021 bestehe nun Gelegenheit, sich bei der BaFin zur beabsichtigten Allgemeinverfügung zu äußern. Ein Runder Tisch, den die Aufsicht Ende November 2020 zum Thema Prämiensparen unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe leider keine kundengerechten Lösungen gebracht. Die BaFin hatte daraufhin Anfang Dezember 2020 einen Verbraucheraufruf gestartet und angekündigt, konkrete verwaltungsrechtliche Optionen zu prüfen. Bereits im Februar 2020 (BaFinJournal) hatte sie die Banken aufgefordert, auf ihre Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten.

Prämiensparverträge

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis erklärte der BGH 2004 für unwirksam und äußerte sich auch in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln. Dennoch besteht weiterhin Unsicherheit, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung umzugehen haben. Hinweise dazu liefert ein Urteil, welches das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen hat. Es stellt etwa klar, dass die Verzinsung sich an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Als angemessen sieht das OLG Dresden beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (damalige Bezeichnung) an. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Weitere Musterfeststellungsklagen sind anhängig.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. Januar 2021 einen Mitarbeiter der Wertpapieraufsicht wegen des Verdachts des Insiderhandels bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angezeigt.

 

Der Beschäftigte hatte am 17. Juni 2020 strukturierte Produkte mit dem Basiswert Wirecard AG verkauft. Die Wirecard AG machte am 18. Juni 2020 öffentlich, dass über die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren. Die Finanzaufsicht hatte den Verdacht im Rahmen ihrer Sonderauswertung entdeckt. Sie hat den Beschäftigten sofort freigestellt und ein Disziplinarverfahren eröffnet.

Die BaFin hat die Compliance-Regeln für die privaten Wertpapiergeschäfte ihrer Mitarbeiter Mitte Oktober 2020 verschärft. Spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige Handeln, beispielsweise mit derivativen Finanzinstrumenten oder Aktien, sind seitdem nicht mehr möglich.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Das Bundesministerium der Finanzen und die Exekutivdirektorin für Wertpapieraufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frau Elisabeth Roegele,

 

haben sich einvernehmlich darüber verständigt, dass die anstehende Neuaufstellung der BaFin und des Geschäftsbereichs Wertpapieraufsicht auch einen personellen Neustart erfordert.

Jörg Kukies: „Ich bedanke mich ausdrücklich bei Elisabeth Roegele für ihr großes Engagement als Exekutivdirektorin der BaFin in den vergangenen Jahren. Sie hat die Wertpapieraufsicht in Deutschland und Europa in dieser Zeit mit großem Engagement weiterentwickelt. Die geplante Neuaufstellung der BaFin verbinden wir nun auch mit einem personellen Neuanfang.“

Elisabeth Roegele: „Mit Blick auf die anstehende Neuaufstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe ich mich im Einvernehmen mit dem BMF dazu entschieden, mein Amt zur Verfügung zu stellen, um einen personellen Neuanfang zu ermöglichen.“

 

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Der Skandal um die Wirecard AG hat offenbart, dass die deutsche Finanzaufsicht eine Re-Organisation braucht, um ihre Aufsichtsfunktion effektiver erfüllen zu können.

 

Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen im Herbst eine Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse in der kommenden Woche präsentiert werden. Das Bundesministerium der Finanzen und der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben heute in einem gemeinsamen Gespräch die Lage erörtert und sind einvernehmlich zu dem Entschluss gekommen, dass es dafür neben organisatorischen Veränderungen auch einen personellen Neustart an der Spitze der BaFin geben sollte.

Olaf Scholz: „Ich bedanke mich ausdrücklich bei Felix Hufeld für sein großes Engagement an der Spitze der BaFin in den vergangenen acht Jahren. Er hat die Finanzdienstleistungsaufsicht in Deutschland und Europa in dieser Zeit maßgeblich geprägt und entscheidend vorangebracht. Die geplante organisatorische Reform der BaFin verbinden wir mit einem personellen Neuanfang.“

Felix Hufeld: „Ich habe acht Jahre, davon sechs Jahre als Präsident, an der Spitze der BaFin wirken dürfen. Für das mir dabei entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich sehr. Die BaFin hat sich dabei signifikant weiterentwickelt und in vielfacher Hinsicht an Relevanz gewonnen. Nun gilt es weitere Aufgaben anzupacken, für deren Bewältigung ich meinem Nachfolger oder Nachfolgerin nur das Beste wünsche.“

 

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Termin liegt fest: Bafin-Vizechefin Elisabeth Roegele geht zum 1. Mai

 

Elisabeth Roegele, Vizechefin der Finanzaufsicht Bafin, tritt mit Wirkung zum 1. Mai zurück. Das erklärte eine Bafin-Sprecherin gegenüber “boerse-online.de“, dem Portal des Finanzen Verlags. Bislang war der Termin ihres Rücktritts nicht bekannt.

Am Freitag hatte die Bafin den Rücktritt Roegeles mitgeteilt, allerdings ohne ein Datum zu nennen. Nun sagte die Sprecherin: „Frau Roegele geht zum 1. Mai.“ Ebenfalls am Freitag war bekannt geworden, dass auch Bafin-Chef Felix Hufeld seinen Posten aufgibt, in diesem Fall zum 1. April. Für beide stehen noch keine Nachfolger fest.

Hufeld und Roegele standen seit dem Zusammenbruch des Zahlungsdienstleisters Wirecard im Juni 2020 in der Kritik. Die Bafin habe den mutmaßlich milliardenschweren Betrug bei dem damaligen Dax-Konzern zu spät erkannt, lautet der Vorwurf. Speziell Roegele, die zugleich Leiterin der Bafin-Wertpapieraufsicht ist, war vorgeworfen worden, dass sie Anfang 2019 für zwei Monate Leerverkäufe von Wirecard-Aktien verboten und damit Wetten gegen den Dax-Konzern untersagt hatte. Roegele hatte am 1. Mai 2015 die Wertpapieraufsicht übernommen und wurde im August 2018 zusätzlich Vizechefin der Behörde.

Wirecard aus Aschheim bei München galt jahrelang als aufstrebendes Fintech-Unternehmen und war zwischenzeitlich sogar in den Dax aufgerückt. Allerdings wies Wirecard nach Ermittlungen der Münchener Staatsanwaltschaft seit 2015 Scheingewinne in Milliardenhöhe aus, ohne dass Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfer etwas bemerkten. In dem Zusammenhang gab es auch Geldwäsche-Vorwürfe. Wirecard hat inzwischen Insolvenz angemeldet.

 

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von der Kanzlei Michaelis in Kooperation mit der Anwaltskanzlei Glameyer

 

Durch ein von unserem Kollegen Rechtsanwalt Glameyer erstrittenes aktuelles Urteil des Landgerichts Kleve vom 22.12.2020 ist erneut eine Bank zum vollumfänglichen Ersatz des ihrem Kunden durch die Vermittlung von Containern der P&R Gruppe entstandenen Schadens verurteilt worden. Folgt man der Begründung des Gerichtes, so haftet nicht nur diese Bank ihren Kunden für die durch die Vermittlung der P&R Container entstandenen Schäden, sondern auch andere Banken!

  1. Die P&R Pleite – der Schaden der Anleger

Durch die P&R-Pleite im Sommer 2018 haben bis zu 54.000 Anleger einen Großteil ihres investierten Geldes verloren. Im Rahmen der Insolvenzverfahren hat sich herauskristallisiert, dass es sich bei dem Anlagekonstrukt der P&R-Gruppe seit Jahren um ein „Schneeballsystem“ gehandelt hat. Die Verantwortlichen haben die Anleger offensichtlich über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht. Von den angeblich rund 1,6 Millionen Containern die den einzelnen Anlegern als Eigentümern gehören sollten, existieren tatsächlich wohl nur 618.000 Container und diese befinden sich zudem in einem wesentlich schlechteren Zustand als prospektiert. Verborgen bleiben konnte dies über lange Jahre vor allem deshalb, da die einzelnen Anleger entgegen der falschen Prospektdarstellungen und Aussagen der vermittelnden Banken gerade kein Eigentum an Containern erworben haben, da keine konkrete Containerzuweisung erfolgte. Das fehlende Eigentum hat neben dem Insolvenzverwalter zwischenzeitlich auch das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 10.07.2020 bestätigt.

Bei Betrachtung der Gesamtsituation dürfte den meisten Anlegern mittlerweile bewusst geworden sein, dass sie auf keine großen Quoten im Rahmen der Insolvenzverfahren hoffen können. Hinzu kommt, dass seitens des Insolvenzverwalters angekündigt worden ist, die in den letzten vier Jahren von den Emittenten geleisteten Mietzahlungen von den Anlegern im Wege der Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO zurückzufordern. Diesbezüglich führt der Insolvenzverwalter bereits erste Klagen gegen die geschädigten Anleger vor Gericht. Sollte er diese Klagen gewinnen, droht den bereits geschädigten Anlegern weiterer Schaden.

Darüber hinaus war bereits deutlich der Presse zu entnehmen, dass bei den hinter der P&R-Gruppe stehenden Personen angesichts des gigantischen Schadens wohl nichts zu holen sein dürfte.

  1. Die Vermittlerhaftung der Banken

Deshalb stellt sich vielen Geschädigten die immer drängendere Frage, inwieweit ihre Bank, die ihnen diese Kapitalanlage vermittelt hat, möglicherweise für den Ihnen entstandenen Schaden aufkommen muss und ob ihre Bank sie bei der Vermittlung der P&R Container fehlerhaft aufgeklärt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schulden sowohl der Anlagevermittler als auch der Anlageberater dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Das Landgericht Kleve hat dabei im aktuellen Urteil vom 22.12.2020 betont, dass zur Bestimmung dieser Informationen das Pflichtprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. der Finanzanlagenvermittlungsverordnung heranzuziehen ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zu einer fehlerhaften Anlageberatung und damit zur Haftung der beratenden Bank.

Im vorliegenden Fall hatte die Bank es laut Gericht unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass auch nach der – vom Gericht unterstellten – Eigentumsverschaffung an den von der P&R erworbenen Containern ein erhebliches Risiko durch die Haftung für die Container und nicht bezahlte Standgebühren besteht, welches über den Totalverlust hinausgehen konnte. Damit hatte die beklagte Bank es unterlassen, den Kläger über dieses, über das Totalverlustrisiko hinausgehende bis hin zu seiner Privatinsolvenz führende, Verlustrisiko hinzuweisen.

Auf die Frage möglicher weiterer Beratungsfehler kam es im vorliegenden vom Landgericht Kleve entschiedenen Fall folglich nicht mehr an.

  1. Fehlende Plausibilität des Anlagekonzepts

Unabhängig davon, sind die Containeranlageprodukte der P&R Gruppe nach Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Glameyer bereits nicht plausibel gewesen und die beklagte Bank hätte dies im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung unschwer erkennen können und müssen. Denn der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater sind verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Wird dies unterlassen, muss darauf hingewiesen werden. Die beklagte Bank hatte offensichtlich weder das eine noch das andere getan.

Sowohl im Emissionsprospekt, als auch in allen anderen Werbematerialien der P&R-Gruppe hatte diese gegenüber den Anlegern stets damit geworben, dass der Kunde Eigentümer der von ihm gekauften Container werde und dass diese Investition in echte Sachwerte für den Anleger aufgrund des Eigentums an den Containern sehr viel Sicherheit gewährleiste. Dies ist jedoch erkennbar falsch und hätte nach Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Glameyer von den vermittelnden Banken im Rahmen der ihnen obliegenden Plausibilitätsprüfung der Containerprodukte der P&R-Gruppe bemerkt werden müssen.

Den vermittelnden Banken hätte im Rahmen der ihnen obliegenden Plausibilitätsprüfung problemlos bereits beim Durchlesen eines der „Kauf- und Verwaltungsverträge“ auffallen müssen, dass – entgegen der vielfachen Prospektaussagen – die Anleger durch diese Verträge gerade kein Eigentum an irgendwelchen Containern erwerben sollten und konnten.

In diesen „Kauf- und Verwaltungsverträgen“ ist folgendes geregelt: Mit dem Kaufvertrag „erwirbt“ der Anleger eine bestimmte Anzahl an Containern eines bestimmten Typs, ohne dass feststeht, welche konkreten Container dies sein sollen. Im Hinblick auf die Eigentumsübertragung dieser unbestimmten Container wird im Kaufvertrag selbst auf den nachfolgenden, auf gleichem Blatt abgedruckten Verwaltungsvertrag verwiesen, der die Eigentumsübertragung der erworbenen Container ersetzen soll. Dieser verweist im Hinblick auf die Frage, um welche konkreten Container es sich handeln soll, wiederum auf den vorstehenden Kaufvertrag aus welchem sich gerade kein konkreter Container ergibt. Allein durch Abschluss des „Kauf- und Verwaltungsvertrages“ sollte der Eigentumsübertragungsvorgang abgeschlossen sein, ohne dass weitere Handlungen der Anleger im Anlagekonzept vorgesehenen gewesen sind.

Damit ist nach dem Anlagekonzept der Containerprodukte der P&R ein Eigentumserwerb der Anleger an einem oder mehreren konkreten Containern bereits konzeptionell ausgeschlossen gewesen. Für einen Eigentumserwerb an einem oder mehreren Containern ist nach dem deutschen Sachenrecht eine Zuordnung konkreter Container zu einem konkreten Käufer erforderlich. Daran mangelt es bei den „Kauf- und Verwaltungsverträgen“ mit denen die Anleger Container von der P&R-Gruppe „kaufen“ konnten erkennbar.

Für die vermittelnde Bank ist im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung problemlos durch einfaches aufmerksames Lesen der „Kauf- und Verwaltungsverträge“ mit denen die Container der P&R-Gruppe den Anlegern „verkauft“ worden sind, erkennbar gewesen, dass durch den Abschluss eines solchen Vertrages kein Eigentum an einem oder mehreren Containern von den Anlegern erworben werden konnte. Dadurch ist klar gewesen, dass die von der P&R-Gruppe angebotenen Containerprodukte nicht plausibel gewesen sind.

Diese Problematik der fehlenden Plausibilität betrifft alle von den verschiedenen Banken vermittelten Containerprodukte der P&R-Gruppe, wodurch eine Haftung der vermittelnden Banken gegenüber Ihren Kunden wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflicht zur Plausibilitätsprüfung gegeben sein könnte und entsprechende Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die vermittelnde Bank im Raum stehen.

  1. Weitere Urteile zur Vermittlerhaftung in Sachen P&R

Dass es sich bei der Haftung der vermittelnden Banken um keinen Einzelfall handelt, zeigt ein weiteres Urteil des Landgerichts Kleve vom 05.05.2020, durch welches die dort verklagte Bank mit fast identischer Begründung ebenfalls zum Ersatz des ihren Kunden durch die fehlerhafte Anlageberatung entstandenen Schadens verurteilt worden ist. Aber auch ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.02.2020, durch welches eine weitere Bank mit nahezu identischer Begründung des Gerichtes wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung der Container der P&R-Gruppe vollumfänglich zum Ersatz des ihrem Kunden entstandenen Schadens verurteilt worden ist, verdeutlicht dies. Diese Urteile fügen sich in eine Reihe weiterer Urteile zugunsten der geschädigten Anleger in Sachen P&R, wie zum Beispiel das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2019 oder das Urteil des Landgerichts Krefeld.

  1. Handlungsbedarf für die geschädigten Anleger

Vor dem Hintergrund, dass mit keiner vernünftigen Insolvenzquote zu rechnen ist, eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der bereits erhaltenen Mietzahlungen droht und die Ansprüche der geschädigten Anleger der Containerprodukte der P&R-Gruppe gegen die vermittelnden Banken Ende 2021 zu verjähren drohen, dürfte es jetzt für die geschädigten Anleger an der Zeit sein, sich an einen in den Sachverhalt eingearbeiteten auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dort sollte geprüft werden, ob die das Produkt vermittelnde Bank möglicherweise wegen fehlerhafter Anlagevermittlung dem Anleger für den entstandenen Schaden haftet. Dies scheint naheliegend, wenn sich nicht etwas anderes aus einer Beratungsdokumentation ergibt.

www.Anwaltskanzlei-Glameyer.de und www.Kanzlei-Michaelis.de

 

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Aktionäre erhalten Fragerecht zurück – Anträge auch in virtueller Hauptversammlung möglich

 

Der Gesetzgeber bessert die COVID-19-Notgesetzgebung für die Hauptversammlungssaison 2021 nach. Vorstände müssen damit Aktionärsfragen auf Hauptversammlungen wieder beantworten, d. h. die bisherige Fragemöglichkeit wird zu einem Fragerecht erhoben. Fragen sollen außerdem bis zu einem Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden können, statt mit einer Frist von bisher zwei Tagen. Darüber hinaus erhalten Aktionäre ihr Antragsrecht zurück, wenn sie ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind.

„Das ist zunächst ein gutes Signal für die Aktionärsdemokratie in Deutschland“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Was wir jedoch künftig wieder auf Hauptversammlungen brauchen, ist ein echter Dialog zwischen Aktionären und Unternehmensleitung.“

Die COVID-19-Notgesetzgebung hatte Aktionärsrechte während der Hauptversammlungssaison 2020 massiv beschnitten. Der BVI hat sich deshalb dagegen ausgesprochen, diese unverändert fortzuführen. Die kommende Hauptversammlungssaison wird aus Sicht der Aktionäre enorm wichtig, denn sie werden nach Maßgabe des ARUG II erstmals die Möglichkeit haben, über Vergütungssysteme für Vorstände und Aufsichtsräte abzustimmen.

 

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Nummer 001/21 – BFH Urteil vom 01.07.2020  XI R 20/18

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 01.07.2020 – XI R 20/18 entschieden, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

Im Streitfall setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd. Weder Einspruch noch Klage hatten Erfolg.

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei nicht verfassungswidrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zwar schränke das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip – die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen – ein. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sei von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen. Die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können. Nach dem Urteil des BFH ist der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.

Siehe auch: XI R 20/18

 

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von Dipl. Jurist Fabian Kosch, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2020 –IV ZR 217/19- ausdrücklich klargestellt, dass die Haftung des Geschäftsführers gem. § 64 S. 1 GmbHG für Zahlung nach Insolvenzreife ein gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O Versicherungsbedingungen darstellen. Das Urteil des BGH schafft endlich Klarheit. Der BGH hatte sich mit einem Fall des OLG Frankfurt, Az.: 3 U 6/16, zu befassen. Das OLG Frankfurt schloss sich hierbei einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 –IV U 93/16- an. Nach den Auffassungen der Oberlandesgerichte sei § 64 S. 1 GmbHG kein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern vielmehr ein „Ersatzanspruch eigener Art“.

Insbesondere die Entscheidung des OLG Düsseldorf erhielt in der Literatur nicht wenig Beachtung. Auch die Kanzlei Michaelis hatte das Urteil besprochen und insofern auf die Auswirkung des D&O Versicherungsschutzes hingewiesen und die Versicherungsvermittler dazu aufgerufen auch Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG beizubringen, da viele Versicherungsgesellschaften Ansprüche dieser Art für gar keine bis kaum Mehrprämie eingeschlossen haben. Insofern gibt es nunmehr auch Entwarnung für Versicherungsvermittler, die diesbezüglich nicht tätig geworden sind.

Der BGH bekräftigt erneut, dass allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher und verständnisbemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung für den durchschnittlichen, hier mithin geschäftserfahrenen und mit allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung, dass der in § 64 S. 1 GmbHG geregelte Anspruch ein bedingungsgemäßer gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz ist. Zwar kann der Versicherungsnehmer der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entnehmen, dass gem. dem Wortlaut nicht sämtliche mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers einhergehende Risiken abgedeckt sind, sondern vielmehr Versicherungsschutz nur für eine Inanspruchnahme des versicherten Person wegen Vermögensschäden gewährt, also solcher Schäden, die weder Personen noch Sachschäden sind. Ferner kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass lediglich auf Schadensersatz geregelte Ansprüche und somit keine Ansprüche wegen Eigenschäden der versicherten Person oder Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Leistungsverpflichtungen erfasst sind. Gleichwohl soll der Versicherungsnehmer den in § 64 S. 1 GmbHG geregelten Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleiteten Zahlung als bedingungsgemäßen Schadensersatzanspruch ansehen dürfen. Der Ausdruck „Schadenersatz“ verweist den Versicherungsnehmer nicht auf den Bereich der Rechtsprache, weil es dort keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt. Der BGH argumentiert somit, anders als das OLG Düsseldorf, vor allem auch mit der Umgangssprache, wonach ein Schadensersatz mit der Umgangssprache einen Ausdruck umschreibt der allgemein einen Ausgleich eines erlittenen Nachteils beschreibt.

Der BGH stellt nicht auf die rechtsdogmatische Einordnung des Anspruchs aus § 64 S. 1 GmbHG ab, denn der BGH hatte nämlich tatsächlich in ständiger Rechtsprechung den Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG nicht als Schadenersatzanspruch, sondern als eigene ständige Anspruchsgrundlage bzw. als „Ersatzanspruch eigener Art“ eingeordnet. Eine derartige komplexe rechtsdogmatische Einordnung kann jedoch selbst nach Auffassung des BGH nicht von einem durchschnittlichem, wenngleich geschäftserfahrenen, Versicherungsnehmer gefordert werden.

Diese Entscheidung zeigt wunderbar die Anwendung der Auslegungsregeln im Versicherungsrecht auf. Der BGH stellt den Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG Schadensersatzansprüchen gleich, wenngleich der BGH in ständiger Rechtsprechung kontinuierlich betont, dass § 64 S. 1 GmbHG dogmatisch ausdrücklich kein Schadensersatzanspruch ist. Diese Feinheiten des Rechts können gleichwohl selbstverständlich nicht vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer verlangt werden. Insofern ist nunmehr Rechtssicherheit in den praxisrelevantesten Feldern in D&O-Versicherung.

 

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Die Änderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen rechtfertigt nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

 

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten in leitender Position beschäftigt. Ihm war im Jahr 1976 eine Ruhegehaltszusage erteilt worden, die auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasste. Diese enthielt eine Anpassungsregel, nach der die Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der maßgeblichen Tarifgehälter anzupassen sind. Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen bis 2016 an die Klägerin als Bezieherin einer Witwenrente vereinbarungsgemäß weiter. Im Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie berufe sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB und werde die Anpassungsverpflichtung aus der Ruhegehaltszusage künftig nicht mehr wie bisher erfüllen. Erhöhungen der Witwenrente würden nur noch nach § 16 BetrAVG vorgenommen werden. Grund für die Störung der Geschäftsgrundlage seien erheblich erhöhte Rückstellungen, die sie nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) in ihrer Handelsbilanz aufgrund erheblich gestiegener Barwerte der Versorgungszusagen – auch der streitgegenständlichen Zusage – einzustellen habe. Die Klägerin meint, die Beklagte sei weiterhin uneingeschränkt an die Anpassungsregelung in der Ruhegeldzusage gebunden und verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum Juli 2016 bis März 2017. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Anpassung von Versorgungsregelungen auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu stützen. Vorliegend waren die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht erfüllt. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Dem steht die Vorstellung einer der Parteien gleich, sofern sie für die andere Partei erkennbar war und nicht von ihr beanstandet wurde. Die Beklagte hat sich nicht auf solche Vorstellungen berufen, sondern die vermeintliche Verteuerung der Witwenrente auf Umstände gestützt, die – unverändert – Inhalt der Versorgungszusage sind. Soweit die Beklagte den Anstieg ihrer bilanziellen Rückstellungen aufgrund angeblich wegen der Änderung des Bilanzrechts gestiegener Barwerte angeführt hat, konnte sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach der handelsrechtlichen Konzeption handelt es sich bei Rückstellungen im Wesentlichen um ein Instrument der Innenfinanzierung. Dies hat zwar Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens. Allerdings berechtigt ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Geschäftsjahrs nicht zum Widerruf von laufenden Betriebsrenten und somit auch nicht zur Änderung einer Anpassungsregelung. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen Widerruf von Versorgungszusagen begründen. In so einem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 3 AZR 64/19 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2018 – 3 Sa 102/17 –

Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren Fall der Parteien, der einen nachfolgenden Zeitraum betraf, der Revision der Klägerin aus den gleichen Gründen ebenfalls stattgegeben.

 

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Bundesregierung treibt Digitalisierung des Finanzplatzes voran

 

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beschlossen.

Mit dem elektronischen Wertpapier treiben wir die Digitalisierung des Finanzplatzes Deutschland voran. Die Papierurkunde mag einigen aus nostalgischen Gründen lieb und teuer sein, aber ihrer elektronischen Variante gehört die Zukunft. Elektronische Wertpapiere reduzieren Kosten- und Verwaltungsaufwand. Der Gesetzentwurf bringt eine wichtige digitale Innovation für den deutschen Kapitalmarkt.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: “Die Digitalisierung des Finanzmarkts ist bereits weit fortgeschritten und wird durch die Nutzung von Technologien wie der Blockchain noch weiter beschleunigt. Der heutige Kabinettbeschluss erweitert das innovative Potenzial dieser Technologien für den Finanzplatz Deutschland ganz deutlich. Gleichzeitig schaffen wir Rechtssicherheit in einem Bereich, der von ständiger Veränderung durch technologische Neuerungen geprägt ist.”

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: “Mit dem Gesetzentwurf wird das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere geöffnet. Die derzeit zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren in Papierform soll nicht mehr uneingeschränkt gelten.”

Wertpapiere sollen künftig auch rein elektronisch begeben werden können. Die Papierform wird ersetzt durch eine Eintragung entweder in ein bei einem Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführtes Register (Zentralregisterwertpapier) oder in dezentrale, auf der Blockchain-Technologie basierende, sog. Kryptowertpapierregister (Kryptowertpapier).

Mit der Einführung digitaler Wertpapiere wird eine der zentralen Forderungen der Blockchainstrategie der Bundesregierung erfüllt. Die Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens für Wertpapiere an innovative Technologien, insbesondere die Blockchain-Technologie, dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und der Erhöhung der Transparenz, der Marktintegrität und des Anlegerschutzes. Die Vorschriften sind dabei bewusst technikneutral formuliert, um auch weiteren technologischen Entwicklungen gerecht werden zu können.

 

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