vdp begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

 

Die am 15.April 2021 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bekanntgegebene Entscheidung, dass das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietbegrenzung (MietenWoG), besser bekannt als “Berliner Mietendeckel”, verfassungswidrig ist, wird vom Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) ausdrücklich begrüßt. Die Richter des Verfassungsgerichts beurteilen das Anfang 2020 in Berlin in Kraft getretene MietenWoG für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Das Land Berlin habe damit seine Gesetzgebungsbefugnis übertreten, da der Bund das Mietpreisrecht über die im Jahr 2015 beschlossene Mietpreisbremse geregelt hat.

“Das Mietendeckel-Urteil schafft die dringend benötigte Rechtsklarheit und ist eine gute Nachricht für die gesamte Immobilienwirtschaft – für Investoren, Projektentwickler und Finanzierer, für Vermieter – und auch für die Mieter. Es lässt vor allem den Berliner Immobilienmarkt aufatmen, hat zugleich aber auch Signalwirkung für den gesamtdeutschen Immobilienmarkt”, erklärt vdp-Hauptgeschäftsführer Jens Tolckmitt. Er äußert sein Bedauern darüber, dass nicht zuletzt die Mieter die Leidtragenden dieses Gesetzes gewesen sind und dessen negative Folgen auf sie auch noch nachwirken werden. Tolckmitt befürchtet zugleich, dass die Politik in Berlin trotz der heutigen Gerichtsentscheidung auch weiterhin versuchen wird, so stark wie möglich in den Wohnungsmarkt einzugreifen und funktionierende Marktmechanismen außer Kraft zu setzen – zum Nachteil aller Marktakteure. “Der Mietendeckel war schon vor zwei Jahren keine gute Idee, er ist es heute nicht und wird es auch dann nicht sein, wenn sich der Bundesgesetzgeber, wie nun schon vom Berliner Senat gefordert, des Themas annehmen sollte.”

Seit Inkrafttreten des MietenWoG weist der vdp darauf hin, dass der Mietendeckel bestimmte Mietergruppen benachteiligt und erforderlichen Modernisierungen entgegensteht. “Will man eine Entspannung an Wohnungsmärkten und eine Drosselung von Neuvertragsmieten erreichen, führt kein Weg an einem Abbau der weiterhin ausgeprägten Bauüberhänge und Anreizen, neuen bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, vorbei. Ein Mietendeckel wirkt hingegen kontraproduktiv, verschärft er doch bestehende Marktengpässe”, so Tolckmitt.

 

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In tiefer Trauer teilt die Kanzlei TILP mit, dass ihr Gründer Andreas Tilp am 01. April 2021 überraschend verstorben ist.

 

In tiefer Trauer teilt die Kanzlei TILP mit, dass ihr Gründer Andreas Tilp am 01. April 2021 nach einem Fahrradunfall überraschend verstorben ist. Er wurde 58 Jahre alt.

Zutiefst erschüttert gedenkt die Kanzlei ihrem großartigen Chef, herausragendem Kollegen und Freund Andreas Tilp. Die Mitarbeiter und Geschäftsführer der TILP Gruppe bedauern den Tod ihres Gründers sehr und werden im Interesse von Andreas Tilp und seiner Familie die Geschäfte der Kanzleien weiterführen, um seinem Vermächtnis gerecht zu werden.

 

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Laut Capital-Umfrage bisher 1,4 Mrd. Euro zurückgeflossen – Mindestens eine Milliarde noch offen – Keine Fälle verjährt

 

Banken, Fonds und Privatanleger haben bisher mehr als 1,4 Mrd. Euro an zu Unrecht erstatteten Steuern aus sogenannten Cum-Ex- und Cum-Cum-Aktiendeals an die Finanzbehörden der Länder zurückgezahlt. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Wirtschaftsmagazins Capital (Ausgabe 5 / EVT 15. April) unter allen 16 Finanzministerien der Länder von Anfang April. Danach beziffern die Ressorts den bekannten Steuerschaden aus den Geschäften bisher auf knapp 2,4 Mrd. Euro – 989 Mio. Euro davon seien noch offen. Die höchsten Rückforderungen hat – wenig überraschend dank des Bankenstandorts Frankfurt – das Bundesland Hessen mit 1,2 Mrd. Euro, gefolgt von Bayern mit 770 Mio. Euro. Zu den betroffenen Bundesländern zählen außerdem Hamburg und Baden-Württemberg. Das Land NRW, das mit fast 1000 Beschuldigten derzeit die meisten Verfahren betreibt, kann als einziges Bundesland mögliche Rückforderungen noch nicht beziffern. Elf Bundesländer geben an, bei ihnen seien keine Cum-Ex-Deals aufgedeckt worden.

Gemessen an den eigenen Schätzungen hat sich der Fiskus damit rund 60 Prozent der Steuerausfälle zurückgeholt. Allein in Hessen sind rund 656 Mio. Euro erstattet worden, Bayern nahm 446 Mio. Euro ein, Hamburg 108 Mio. Euro. In Baden-Württemberg waren es 163,5 Mio. Euro. Verjährt seien bisher noch keine Ansprüche. Zusammen kommen allein diese fünf betroffenen Bundesländer auf 149 Steuerverfahren, allein in NRW wird in 81 Ermittlungsverfahren gegen 995 Beschuldigte ermittelt.

Bei Cum-Ex-Geschäften ließen sich Anleger die gezahlte Kapitalertragsteuer auf Aktiendividenden mithilfe ihrer Bank mehrfach erstatten. Dazu verschoben sie um den Dividendenstichtag herum untereinander Aktien mit (lateinisch: “cum”) und ohne (“ex”) Dividendenanspruch. Etliche Prominente und Unternehmer steckten viel Geld in solche Fonds. Die Geschäfte liefen Jahrzehnte weitgehend unbehelligt, erst eine Gesetzesänderung 2012 machte ihnen ein Ende. Die Schätzungen über den gesamten Steuerschaden für Bund und Länder gehen weit auseinander: Das Bundesfinanzministerium spricht von bis zu 5 Mrd. Euro, Steuerexperten kommen auf bis zu 12 Mrd. Euro.

 

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Staatsanwaltschaft Berlin beziffert Schaden durch jüngste Betrugsfälle bei Corona-Hilfsprogrammen auf zweistelligen Millionenbetrag // Ermittlungen in zwei “Komplexen”

 

Bei den jüngsten Betrugsfällen mit Corona-Hilfen ist ein größerer Schaden entstanden als bisher bekannt. Nach aktuellem Stand geht die Berliner Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine zweistellige Millionensumme an Betrüger abgeflossen ist, wie ein Sprecher der Behörde dem Wirtschaftsmagazin CAPITAL (Heft 5/2021, EVT 15. April) sagte. Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft nach Informationen aus Ermittlerkreisen sogar befürchtet, dass der Schaden mehr als 100 Mio. Euro betragen könnte.

Mitte März hatte das Bundeswirtschaftsministerium nach Hinweisen auf Betrug die Abschlagzahlungen bei mehreren Hilfsprogrammen abrupt gestoppt – zum Unmut von Unternehmern und Selbstständigen. Es begründete die Sperre als “Vorsichtsmaßnahme”. Nach wenigen Tagen flossen die Zahlungen wieder. Zur Höhe des Schadens gab es bisher keine Angaben. Inoffiziell war von weniger als 15 Mio. Euro die Rede.

Bei der Betrugsmasche nutzten die Täter die Vorgabe, dass die Unternehmen, die von den Corona-Maßnahmen betroffen sind, die Hilfen nicht selbst beantragen können. Die Anträge in ihrem Namen stellen können nur sogenannte prüfende Dritte – etwa Steuerberater oder Rechtsanwälte. Diese Regelung sollte eigentlich Missbrauch verhindern. In einem Fall in Berlin verwendeten Gauner jedoch die Daten einer Anwaltskanzlei, die verzogen war, um für angebliche Mandanten Hilfen zu beantragen. Wie es in Ermittlerkreisen heißt, sollen auf diese Weise im Namen realer Firmen mehrere größere Zahlungen abgerufen worden und auf neu eingerichtete Konten geflossen sein. Nach der Entdeckung des Betrugs habe die Staatsanwaltschaft noch versucht, einen Teil des Geldes zu sichern.

Ein Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft erklärte auf Anfrage von CAPITAL, man ermittele derzeit in zwei verschiedenen “Komplexen”. In einem Komplex seien die Beschuldigten bekannt. In einem anderen liefen die Ermittlungen gegen unbekannt.

Das Bundeswirtschaftsministerium wollte sich auf Anfrage des Magazins unter Verweis auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht zu der Höhe des Schadens äußern. Das Ministerium hatte eine IT-Firma damit beauftragt, ein Onlineportal zu entwickeln und zu betreiben, über das die Hilfen beantragt und abgewickelt werden. Das Auftragsvolumen dafür beläuft sich inzwischen auf rund 90 Mio. Euro. Jedoch verzichtete es in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium darauf, bei den Anträgen der Steuerberater oder Anwälte die Konto- und Steuerdaten der begünstigten Unternehmen mit denen der Finanzämter abzugleichen. Von dieser Lücke profitierten offenbar die Betrüger.

 

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Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden.

 

Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2021 – 3 AZR 24/20 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 19. August 2019 – 8 Sa 56/18 –

 

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Finanzinvestor übernimmt Wirecard Türkei

 

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG konnte nun auch die (mittelbare) Tochtergesellschaft in der Türkei verkauft und ein entsprechender Vertrag unterzeichnet werden. Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und der Finanzinvestor Finch Capital erzielten eine Einigung zur Übernahme der Wirecard Ödeme Ve Elektronik Para Hizmetleri (Wirecard Türkei) durch das neugegründete, irische Unternehmen Nomu Pay. Der Gläubigerausschuss hat der Transaktion bereits zugestimmt, der Verkauf unterliegt jedoch noch der Genehmigung durch die örtlichen Aufsichtsbehörden.

Die Wirecard Türkei ist unter der E-Geld- und Zahlungslizenz der türkischen Zentralbank tätig und verfügt über eine umfassende Zahlungslizenz in ihrem Bereich. Die Gesellschaft bietet Online-Zahlungslösungen für unterschiedliche Kunden wie etwa die türkischen Mobilfunkunternehmen an. Dabei bedient sie den regionalen Markt autonom und weitgehend ohne Verflechtungen mit der Wirecard Gruppe oder deren anderen Tochterunternehmen.

“Wir freuen uns, nun auch für die Wirecard Türkei eine Fortführungslösung realisieren zu können. Dieser Erfolg war zu Beginn des Insolvenzverfahrens nicht absehbar, da zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der Türkei auch eine Anpassung des Geschäftsmodells erforderlich war”, so Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

Die Wirecard Türkei ist die letzte europäische Tochtergesellschaft, die nach dem Verkauf des Kerngeschäfts von Wirecard noch zur Verwertung in einem internationalen Investorenprozess anstand. Unabhängig davon laufen derzeit noch weitere Investorenprozesse für einige Tochtergesellschaften in Asien.

 

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von RA Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

Sie kennen das Problem, es kann jederzeit zuschlagen: Sie übersenden einem Geschäftspartner eine Mail oder – im Anhang der selben – ein Text-Dokument und der „Partner“ packt diese Gelegenheit beim Schopfe[1], um die elektronische Nachricht „auszulesen“, d.h. die über den offiziellen Sinnhorizont hinausreichende Informationsabschöpfung.

Das juristische Problem, ob dies hingenommen werden muss oder eine „Ungeheuerlichkeit“ darstellt, begegnet sofort der Gegenfrage, was man der Gegenseite überhaupt mit seiner Sendung zur Verfügung gestellt hat. Das ist denn auch das Grundproblem all des Daten-Umganges: Wir operieren online mit der Technik des 21 Jahrhunderts, tun dies aber mit einem Kommunikationsverständnis aus dem 19 Jahrhundert.[2] Mit dem Verlassen des Gutenberg-Universums hat sich aber nicht nur das Medium, sondern auch der epistemologische Überbau, d.h. die Anforderungen an das Verwendungs-Bewusstsein verändert.[3] So kommt es beispielsweise auch bei dem aktuell zu beobachtenden Umbau des Rechtsanwalts-Berufes weniger darauf an, welcher neue technische Gimmick nun wieder durch´s online-Dorf gejagt wird. Die Hauptfrage, die sich für diesen Beruf langsam stellt, lautet eher, was der schneller werdende Big-Data Wandel in ihrem (verbliebenen) Methodenverständnis, der Epistemologie, auslöst.[4]

Angesprochen ist bei der Datenverwendung zudem immer das sog. „Privacy Paradox“.[5] Demnach lässt sich beobachten, dass Nutzer zum einen sehr freigiebig ihre Daten preisgeben und Erhebungen zulassen, obwohl sie zugleich doch auch eine hohe Präferenz nach dem Erhalt ihrer Autonomie haben.

Bei Zugrundelegung dieses materiellen Verständnisses löst sich das scheinbar Paradoxe an diesem Befund auf: Den Betroffenen gelingt es derzeit von Vornherein nicht, überhaupt präferenzgerecht zu handeln. Sie wissen oftmals schlicht nicht, was sie tun, wenn sie ihre Mail abschicken.

So zählt nicht allein die formelle Möglichkeit des Handelns für die Annahme autonomen Handelns, sondern es müssen auch die realen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, unter denen eine Entscheidung getroffen wird. M.a.W.: Sollte der verborgene Text dem Gegenüber mitgeliefert werden? Die Datenerhebung findet aber überwiegend passiv, d.h. ohne direktes Zutun des Betroffenen statt und wird dadurch nahezu unsichtbar. Dies macht es schwer, nachzuvollziehen, welche und wie viele Daten einem Verarbeiter vorliegen.

1.) Kein strafrechtlich relevanter Vorgang

Das Auslesen der Daten, die einem Vertragspartner zusammen mit den willentlich ausgewählten Informationen gesandt werden, stellt kein Straftatbestand dar. § 202a StGB („Ausspähen von Daten“) lautet:

„(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“

Die Daten müssten „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ sein und es muss eine „Überwindung der Zugangssicherung“ stattgefunden haben, damit eine Datenausspähung vorläge. Für den üblichen Geschäftsvorfall muss aber nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der User keine kryptographischen Sicherheitsvorkehrungen treffen werden.

2.) Datenschutzrechtliche Dimension

a.) Grundlegende Unterscheidung

Dass die DS-GVO in Art. 4 Nr. 1 die Begriffe „Daten“ und „Informationen“ synonym benutzt, muss als bedauerlich bezeichnet werden. Die Unterscheidung gehört eigentlich längst zum absoluten Standard und die Differenzierung ist zudem notwendig, um die Gefahren der Datenabschöpfung für den Betroffenen überhaupt konkret erfassen zu können.

„Daten“ sind formalisiert darstellbare Zeichen und an sich weder von Wert noch von irgendeinem Belang. Sie sind bloße Bytes, Pixel, Zahlen- oder Buchstabenfolgen. Damit sie ihre Bedeutung, ihren wirtschaftlichen Wert, ihre Persönlichkeitsrechtsrelevanz entfalten, müssen sie verarbeitet werden. Ein Text ist bedeutungslos, wenn er nicht entziffert wird bzw. entziffert werden kann. Hier zeigt sich die erste Besonderheit des Datenschutzrechts. „Daten“ allein haftet gerade keine Personenbezogenheit als inhärente Eigenschaft an. Ob sie personenbeziehbar sind, muss durch den Blick des potenziellen Verarbeiters festgestellt werden. Schutz-Gegenstand des Datenschutzrechtes ist also tatsächlich erst die personenbezogene „Information“.[6] Was ein Datenverarbeiter aus ihm vorliegenden Daten aber an Informationen gewinnt, wie er sie interpretiert und sie kontextualisiert, entzieht sich allerdings der Regulierbarkeit.[7] Anders ist dies wiederum mit den Daten. Sie werden daher notgedrungen zum Regelungs-Gegenstand des Datenschutzrechts. Dieses bestimmt, unter welchen Rahmenbedingungen der Datenverarbeiter sie zu seiner Verarbeitungsgrundlage machen darf. Es ist die unkluge synonyme Verwendung der Begriffe „Daten“ und „Informationen“, die diese zentrale Stellung der Datenverarbeitung nahezu unsichtbar macht.

b.) Verzerrungsgefahr aufgrund der Präventionslogik

Im Auseinanderfallen von Regelungs- und Schutzgegenstand zeigt sich eine weitere Besonderheit des Datenschutzrechts, nämlich die ihm innewohnende Präventions-Logik. Soll eine spezifische Informationsgewinnung unterbunden werden, so muss der Datenverarbeiter präventiv daran gehindert werden, bestimmte Daten verarbeiten zu können. Dies stellt das Datenschutzrecht vor eine große Herausforderung. Es muss ex ante eine Prognose aufstellen, ob und welche persönlichen Informationen von dem Datenverarbeiter aus den Daten gewonnen werden können. Ein Datum ist personenbeziehbar, wenn eine solche Informationsgewinnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Jeder Prävention wohnt dabei eine Unschärfe inne, auch tatsächlich zu schützen, was sie schützen soll.[8]

Neben den Verarbeitungsmethoden spielt für die Informationsgewinnung sonach auch die Kontextualisierung eine Rolle. Je mehr Informationen der Verarbeiter bereits über eine Person hat, desto leichter fällt es, neue Informationen erkenntnisbringend einzuordnen. Dies lässt sich mit einem Puzzle vergleichen: sind nur wenige Puzzleteile bekannt, so fällt es schwer, sich das restliche Motiv zu erschließen und neue Puzzleteile zuzuordnen.

Durch diese Präventionslogik wird auch der Kontrollverlust aus Sicht des Betroffenen greifbar. Nicht nur erfolgt die Datenerhebung oftmals derart unsichtbar, dass er kaum überblicken kann, welche und wie viel Daten über ihn erhoben werden. Selbst wenn er das wüsste, fiele es ihm schwer, abzuschätzen, welche vielleicht tiefgreifenden Erkenntnisse daraus über ihn gewonnen werden können. Dadurch wirkt nicht nur der tatsächliche Autonomieverlust persönlichkeitsrechtlich beeinträchtigend auf den Betroffenen, sondern bereits die Ungewissheit über Möglichkeit und Umfang des Verlustes. Die Ungewissheit gilt auch für den Datenverarbeiter. Er weiß nicht, welche Informationen er aus Daten gewinnt, bevor er sie nicht verarbeitet hat.

3.) Datenschutzrechtliche Bewältigung – Datenschuldrecht

Legt man dem Selbstbestimmungsrecht ein formelles Autonomieverständnis21 zugrunde, so gilt der Grundsatz „stat pro ratione voluntas“. Jede Fehlentscheidung, Informationsasymmetrie, kognitive Verzerrung und präferenzwidrige Verhaltensweise des Einzelnen liegt in seiner Verantwortung und berührt die Gültigkeit einer Datenpreisgabe nicht. Wäre ihm an einer Kompensation für seine Datenpreisgabe und des damit verbundenen Verlustes an Autonomie gelegen, so müsse er diese einfordern. Entsprächen die Privatheitskosten, die mit der Nutzung eines Internetdienstes einhergingen, nicht seiner Präferenz nach Privatheit, so könne er die Einwilligung verweigern und auf den Dienst verzichten.

Das widerspricht jedoch dem o.g. „Privacy Paradox“, wonach die Preisgabe zumeist unbewusst geschieht und die online-Nutzung gerade trotz eines diffusen Sicherheits-Interesses genutzt wird. Bereits der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. das Selbstbestimmungsrecht im informationellen Bereich, setzt voraus, dass der Betroffene freiwillig entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen er einer Datenpreisgabe als Gegenleistung zustimmt.

Mit Art. 4 Nr. 11 DS-GVO wird nochmals für die Einwilligungskonstellation der Datenpreisgabe verdeutlicht, dass der Grundsatz der Privatautonomie auch hier gilt. Beispielhaft für ein Freiwilligkeitsdefizit wird etwa in Erwägungsgrund 43 S. 1 DS-GVO eine Machtasymmetrie genannt.

Solche Asymmetrien können zu Zwangssituationen führen, wenn dem Betroffenen faktisch keine Möglichkeit bleibt, die Forderung der Datenpreisgabe auszuschlagen, etwa weil er auf die dafür angebotene Gegenleistung angewiesen ist. Gerade bei „Take it or leave it“-Situationen, wenn also eine Angebotsausschlagung automatisch den Dienstverzicht (etwa bei sozialen Netzwerken) oder Technologieverzicht (etwa bei Smartphones) zur Folge hätte, ist die Freiwilligkeit zweifelhaft. Ein Verständnis der Freiwilligkeit, welchem dem Betroffenen die freie Wahl ließe, ob er überhaupt für eine Dienstleistung eine Gegenleistung zu erbringen habe, kann damit jedoch schlechthin nicht verbunden sein.

Wird die Verpflichtung zur Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung als tauglicher Leistungsgegenstand betrachtet, so kann von einem Vertrag über Datenverwertungsrechte, mithin einem datenschutzrechtlichen „Lizenzmodell“, gesprochen werden.[9] Wird die Einwilligung zum Leistungsgegenstand, so bleibt die parallele Einstufung der Daten als Leistungsgegenstand zwar problemlos möglich. Doch wird vertraglich die Erteilung einer Einwilligung vereinbart, so dass der Verantwortliche bestimmte Daten zu bestimmten (kommerziellen) Zwecken erheben und verarbeiten darf, werden die dazu entsprechenden Daten rechtlich gesehen akzessorisch mitumfasst. Dies käme insbesondere der Praxis nahe, dass die meisten Daten passiv erhoben werden, d.h. ohne das Zutun des Betroffenen und diese zudem bei Vertragsschluss auch an sich noch unbestimmt sind.

a.) Einwilligung

Trotz zahlreicher Unkenrufe bleibt die datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO der „Königsweg“ zur Rechtfertigung der Datenerhebung und der Selbstbestimmung im informationellen Bereich. Neben der Vertragserforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO stellt sie den einzigen Zulässigkeitstatbestand dar, der die willentliche Mitwirkung des Betroffenen erfordert.

Maßgeblich für die Einstufung als Einwilligungskonstellation ist die Verwendung der Daten für die intendierten (wirtschaftlichen) Zwecke der Parteien, d.h. deren Geschäftsgrundlage.

b.) Vertragserforderlichkeit

In der Schlussfolgerung liegt nahe, dass es zur Beurteilung der Auslese-Legitimität auch zu einem Rückgriff auf die Vertragserforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO kommen muss. Dieser Zulässigkeitstatbestand ist sogar attraktiver als eine Einwilligung, da diese für die Datenerhebung keinen eigenständigen Rechtsakt (die Einwilligungserteilung) benötigt, sondern performativ bereits im Vertragsschluss selbst liegt. Im Gegensatz zur datenschutzrechtlichen Einwilligung ist dies auch konkludent möglich.

Es empfiehlt sich hier, einen objektivierenden Maßstab anzusetzen: vertragserforderlich können nur Daten sein, die in der Prognose keine zusätzliche Bezahlung erforderten und demgemäß auch nicht hypothetisch durch eine Geldzahlung ersetzt werden könnten.

4.) Ergebnis

Das Verwenden elektronischen Datenverkehrs bietet dem Gegenüber eine Fülle an Möglichkeiten, die gesandte willentliche Information durch „Auslesen“ der dechiffrierten Zusatz-Daten aufzuwerten.

Ein Schutz hiergegen bietet das Strafrecht nicht. Die Lösung muss im Datenschutzrecht gesucht werden. Bei der Bestimmung, was dem Gegenüber aufgrund einer hypothetischen Einwilligung bzw. aufgrund der Vertragserfordernis zukommt, ist ein objektivierender Standpunkt einzunehmen. I.S. des Lizenzmodells wäre zu fragen, welche Zusatzdaten ggfs. nur gegen Bezahlung weitergegeben wären. In diesem Fall kann dann nicht von (unwillentlicher) Preisgabe ausgegangen werden.

 

[1] Im antiken Griechenland wurde nicht ohne Grund zwischen dem dahinfließenden Chronos und Kairos, dem Gott des günstigen Augenblicks, der nur einen Zopf hat, unterschieden. Eine leistungsbewusste Ständegesellschaft wusste um die Bedeutung des „timinings“ schon sehr genau, vgl. http://www.kairos.at/kairos.php#:~:text=Und%3A%20Kairos%20(%CE%BA%CE%B1%CE%B9%CF%81%CF%8C%CF%82)%20ist,vorn%20an%20der%20Stirn%20dargestellt.

[2] Vgl. Schmieder, „Die Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen – Zur Kritik und Aktualität einer Denkfigur“, Zeitschrift für kritische Sozialtheorie und Philosophie 2017, S. 325 ff.

[3] Seit McLuhans Schlagwort vom „Untergang der Gutenberg-Galaxis” (vgl. McLuhan 1962) ist es in der Medientheorie en vogue geworden, der Erfindung des Buchdrucks einen besonderen Stellenwert in der Mediengeschichte zuzuschreiben.

[4] Vgl. Hähnchen/Bommel, „Digitalisierung und Rechtsanwendung“, JZ 2018, S. 334 ff.

[5] Vgl. Sandfuchs, „Privatheit wider Willen“, 2015, 216 f

[6] Vgl. Roßnagel, „Datenschutz in einem informatisierten Alltag“, 2007, S. 85 ff.

[7] Vgl. Grimm, „Der Datenschutz vor einer Neuorientierung“, JZ 2013, 585 ff.

[8] Sog. „Future Bias“, zu den einzelnen „cognitive bias“ vgl. Valdez/Ziefle/Sedlmair, „A Framework for Studying Biases in Visualization Research“, unter: http://eprints.cs.univie.ac.at/5258/1/calero-valdez2017framework.pdf

[9] Vgl. Bijok, „Kommerzialisierungsfester Datenschutz“, 2020, S. 185 ff.

 

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Hält der Fiskus bei Ruheständlern zweimal die Hand auf? Diese Streitfrage beschäftigt derzeit die Gerichte.

 

Kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass dies aufgrund der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Altersbezüge der Fall ist, dann können Rentner unter Umständen Geld vom Staat zurückbekommen. Dies betrifft vor allem jene Ruheständler, die erst in den kommenden Jahren bis 2040 in Rente gehen werden. Allerdings kann es auch bei jenen Menschen, die in den vergangenen Jahren das Arbeitsleben hinter sich gelassen haben, schon zu einer Doppelbesteuerung kommen. „Und in manchen Fällen dürfte es durchaus um einige Tausend Euro gehen“, sagt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). „Der Haken ist allerdings zum einen, dass die Berechnung dazu äußerst komplex ist. Zum anderen müssen Rentner, die glauben, dass das bei ihnen der Fall ist, auch Vorkehrungen treffen.“ Deshalb kann es sich lohnen, sich bei den vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNERN® (CFP®) professionelle Unterstützung zu holen. Sie können dabei helfen, festzustellen, ob möglicherweise eine Doppelbesteuerung vorliegt und wertvolle Tipps geben, was Betroffene tun müssen, um den womöglich zu viel gezahlten Steuerbetrag zurückzuerhalten.

Am 1. Januar 2005 reformierte der Gesetzgeber die Besteuerung der gesetzlichen Altersvorsorge. Der Grund: Damals hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die steuerliche Behandlung der gesetzlichen Rente im Vergleich zu anderen Altersvorsorgeformen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Seitdem stellt der Staat sukzessive auf die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente um. Allerdings sind viele Experten überzeugt davon, dass es durch die neue Regelung zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das heißt, dass die aus dem bereits versteuertem Einkommen resultierenden Rentenbeiträge in der Auszahlphase erneut besteuert werden. Das jedoch wäre verfassungswidrig.

Künftige Ruheständler am stärksten betroffen

Da aufgrund der schrittweisen Umstellung bis zum Jahr 2040 ein immer größerer Anteil aus der gesetzlichen Rente nachgelagert besteuert wird, der steuerpflichtige Anteil an der Rente also steigt, nimmt die Wahrscheinlichkeit einer doppelten Besteuerung zu. „Zwar kann es auch Menschen treffen, die schon in den vergangenen Jahren ihr Erwerbsleben hinter sich gelassen haben.

Vor allem betroffen sind aber diejenigen, die in den kommenden Jahren ihren Ruhestand antreten werden“, erläutert Prof. Tilmes.

Allerdings ist es im Einzelfall nicht ganz trivial festzustellen, ob nach der Reform des Alterseinkünftegesetzes eine zweifache Besteuerung vorliegt oder nicht. Ein Finanzmathematiker und ein Steuerberater haben sich dennoch der Herausforderung gestellt, dies nachzuweisen. Im Frühjahr dieses Jahres gaben sie bekannt, dass sie eine Rechenformel gefunden haben, mit der sich beweisen lässt, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt.

Diese Formel könnte Medienberichten zufolge Einfluss auf die derzeit laufenden Musterklagen vor dem Bundesfinanzhof, die auch vom Bund der Steuerzahler unterstützt werden, haben. Dabei geht es darum festzustellen, wann eine solche zweifache Besteuerung vorliegt und in welchen Fällen diese möglicherweise geringfügig ist und damit als hinnehmbar erachtet wird.

Frühzeitig Einspruch einlegen

Entscheiden die Richter für die Kläger, dann sollten Rentner vorbereitet sein. „Hat ein Ruheständler die Vermutung, dass auch seine Rente betroffen ist, sollte er auf jeden Fall gegen Steuerbescheide, die er bekommt, Einspruch einlegen“, erklärt der FPSB-Vorstand, der auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Denn damit könnten die Steuerbescheide nachträglich zu Gunsten des steuerpflichtigen Rentners geändert werden. Zudem ist es wichtig, sämtliche Steuerbescheide, also auch die aus dem aktiven Berufsleben, aufzubewahren.

Einfach ist es aber nicht, die mögliche Doppelbesteuerung nachzuweisen, selbst wenn die laufenden Klagen Erfolg haben sollten. „Und auch um einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, braucht es ein gewisses Hintergrundwissen über die entsprechenden Fristen und in welcher Form dies geschehen muss“, erläutert Tilmes weiter.

Aus diesem Grund kann es hilfreich sein, einen Experten aufzusuchen, der sich mit solchen Themen auskennt. Beratend zur Seite stehen hier die vom FPSB zertifizierten CFP®-Professionals. Sie sind aufgrund ihrer anerkannt sehr guten Ausbildung nicht nur in der Lage, die Altersvorsorge im Sinne einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung individuell auszurichten, sondern können ihren Kunden auch in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auch in steuerlicher Hinsicht unterstützend zur Seite zu stehen.

 

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Auf die Versicherer rollen Vergleichsanfechtungen und Ansprüche wegen Umsatzausfällen aus dem zweiten Lockdown zu

 

Wegen des doppelten Shutdowns in der Coronakrise ist die Mehrzahl der 165.000 Hotels und Gastrobetriebe nach einem Sommerintermezzo bis zum heutigen Tag geschlossen. Gegen entsprechende Umsatzausfälle hatten sich rund 40.000 Betriebe versichert. Weil die meisten Versicherer eine Entschädigung ablehnen, klagen immer mehr Gewerbetreibende gegen die Assekuranzen. Allein beim Landgericht München waren bis Januar 2021 rund 140 Klagen eingegangen.

Hochgerechnet auf alle 115 Landgerichte in Deutschland wären das rund 16.100 Klagen. Dazu kommen weitere Klagen von Gastro- und Hotelbetrieben, die sich eigentlich bereits mit ihrer Assekuranz auf eine Entschädigung im Vergleichsweg geeinigt hatten. Der Hintergrund: Im April 2020 vereinbarten auf Initiative des bayerischen Wirtschaftsministers der Hotel- und Gaststättenverband Bayern und etliche Versicherer einen Kompromiss. Neben der Allianz waren auch die Versicherungskammer Bayern, die Zurich, die Haftpflichtkasse Darmstadt sowie weitere Unternehmen beteiligt. Die Versicherer nahmen an, dass der wirtschaftliche Schaden der Gastronomen durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen um rund 70 Prozent reduziert sein würde. Davon ausgehend sagten sie zu, von den 30 verbleibenden Prozent die Hälfte zu übernehmen.

Doch diese magere Ausbeute halten immer mehr Gewerbetreibende, die den Vergleich Zähne knirschend unterschrieben hatten, für eine Milchmädchenrechnung. Ihre Anwälte sind da noch direkter: Den 15 Prozent Kompromiss nennen sie sittenwidrig, weil die staatlichen Hilfen erstens vielfach gar nicht bei den Gastronomen ankamen und zweitens nichts an der laut Versicherungsvertrag geschuldeten Einstandspflicht ändert. Der Münchener Donisl-Wirt Reindl, der einen entsprechenden Vergleich mit der Allianz abgeschlossen hatte und daraufhin 94.815 Euro Entschädigung für die Betriebsschließung erhielt, kündigte an, den Vergleich anzufechten und die restlichen 85 Prozent einzufordern, also 537.285 Euro. Eine entsprechende Klage soll sich in Vorbereitung befinden. Wie die Gerichte die Rechtslage einschätzen, bleibt abzuwarten.

Dagegen liegen aus der Zeit des ersten Shutdowns im Frühjahr 2020 erste Urteile vor. Spektakulär ist sicher der Richterspruch des Landgerichts München, das Anfang Oktober 2020 die Versicherungskammer Bayern dazu verurteilte, dem Pächter des Münchener Augustinerkellers rund eine Million Euro zu zahlen (Az.: 12 O 5895/20). Doch andere Entscheidungen geben den Assekuranzen recht. Grund für die divergierende Rechtsprechung ist, dass sich die Sachverhalte der verhandelten Verfahren erheblich voneinander unterscheiden. Das beginnt bei den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsverträgen und deren Auslegung. Gestritten wird auch über die Frage, ob und welche staatlichen Leistungen sich der Versicherungsnehmer anrechnen lassen muss und ob die Versicherung dem Versicherungsnehmer vorhalten kann, dass er das Außerhausgeschäft, also To-Go-Produkte, nicht oder nicht ausreichend angekurbelt habe. Last but not least müssen die Gerichte klären, ob die staatlich reglementierte Wiedereröffnung einer Betriebsschließung gleichkommt. Denn die behördlichen Vorgaben an die Hygienestandards bedeuten für viele Gastronomen einen erheblichen Umsatzrückgang, den die Betriebsschließungsversicherer eigentlich auffangen müssten. Damit ist auch fraglich, ob der zweite Lock Down versichert ist.

Der Ausgang der Verfahren ist auch deshalb noch völlig offen, weil es sich um juristisches Neuland handelt. So mancher Gastronom scheut in dieser David gegen Goliath Situation den einsamen Gang vor Gericht. Doch das muss nicht sein. Denn Prozessfinanzierer sehen gute Erfolgschancen für Klagen gegen die Betriebsschließungsversicherungen. So führt die Omni Bridgeway, der weltweit führende Prozessfinanzierer, bereits mehrere Verfahren für Gastronomen und Hoteliers, die – teilweise sehr hohe – Einbußen im ersten und zweiten Lockdown erlitten haben und die Versicherer die Zahlungen verweigerten.

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Knut Pilz vertritt diese Mandanten gegen große Versicherungskonzerne. Sein Zwischenfazit macht Hotel- und Gastrobetreibern Mut: „Zwischenzeitlich kristallisiert sich in der Rechtsprechung heraus, dass nahezu jeder Fall individuelle Besonderheiten hat und die Versicherungsbedingungen sehr viele Unterschiede im Detail aufweisen.“ Oft seien es ‘Kleinigkeiten’ mit großer Wirkung, die über den Erfolg/Misserfolg eines Prozesses entscheiden. „Umso wichtiger ist es für die Versicherungsnehmer, dass sie finanzielle Sicherheit haben, um – wenn notwendig – den Instanzenweg auszuschöpfen. Hier bietet Omni Bridgeway den Betroffenen den finanziellen Spielraum, um adäquate Ergebnisse, sei es durch gerichtliche Entscheidungen oder im Vergleichswege zu erreichen”, sagt der Namenspartner der Berliner Wirtschaftskanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB.

Die Chancen für einen Prozesserfolg der Gewerbetreibenden am Ende des Instanzenzuges sieht Omni Bridgeway trotz zahlreicher ablehnender erst- und zweitinstanzlicher Urteile als gut an, denn alle unklaren Versicherungsbedingungen sind im Zweifel von der Justiz zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen. Ob die Erfolgsaussichten auch für Fälle aus dem aktuellen Lockdown positiv einzuschätzen sind, bedarf noch eingehender Prüfung. Hier argumentieren die meisten Versicherer, dass es sich um einen zweiten Versicherungsfall zu einem gleichen Umstand handele, der nur einmal versichert sei. Viel spricht für die gegenteilige Ansicht: Die pandemische Lage war im März 2020 eine andere als im Sommer und Herbst und Winter des vergangenen Jahres. Das betrifft einmal die unterschiedlichen Infektionszahlen also auch die Verbreitungsgeschwindigkeit. Zudem blieben die Grenzen während des ersten Lockdowns ebenso geschlossen wie die Werkshallen der produzierenden Industrie.

 

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Kommissarin ermittelte auf Basis von Rechtshilfeersuchen der US-Regierung wegen möglicher Beihilfe zu unerlaubtem Glücksspiel / Staatsanwaltschaft München beendete Ermittlungen mangels Tatverdacht / Razzia in Wirecard-Zentrale wenige Monate später

 

Nach Hinweisen der US-Regierung hat die Münchner Kriminalpolizei bereits im Sommer 2015 gegen den damaligen Wirecard-Vorstand Jan Marsalek und andere Topmanager ermittelt. Das geht aus Ermittlungsakten hervor, die dem Wirtschaftsmagazin CAPITAL (Heft 4/2021, EVT 18. März) vorliegen. Dabei ging es um Beihilfe zu unerlaubtem Glücksspiel durch eine Konzerntochter von Wirecard. Die Ermittlungen in Deutschland wurden jedoch nach kurzer Zeit mangels Tatverdacht beendet.

Den Akten zufolge hatte das US-Justizministerium den deutschen Behörden zuvor in einem Rechtshilfeersuchen Erkenntnisse zu illegalen Aktivitäten der Wirecard-Tochter Click2Pay geliefert. Bei Click2Pay handelte es sich um einen Softwareanbieter für Geldtransfers im Internet, über den auch große Pokerwebsites in den USA die Zahlungen von Spielern abwickelten. Laut den US-Glücksspielgesetzen waren solche Transaktionen illegal. Click2Pay hatte daher eine Methode entwickelt, Zahlungen zu verschleiern.

Wie aus den Akten weiter hervorgeht, ermittelte nach den Hinweisen der Amerikaner eine Kriminalkommissarin bei der Münchner Polizei wegen Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gegen vier Wirecard-Manager – darunter Marsalek. Im August 2015 bat sie darum, beim Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume von Click2Pay in der Aschheimer Wirecard-Zentrale zu erwirken. Mitte September verfügte jedoch ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I, die Ermittlungen zu beenden. Es gebe keinen “begründeten Tatverdacht” gegen Marsalek und die weiteren beschuldigten Manager, hieß es in der Verfügung.

Allerdings führte die Staatsanwaltschaft München I dann im Dezember 2015 auf Ersuchen der US-Regierung eine Razzia in der Wirecard-Zentrale durch. Auf Anfrage von CAPITAL bestätigte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung Ende 2015 im Rahmen einer Rechtshilfe für das amerikanische Justizministerium. Zu der Frage, ob es sich dabei um den gleichen Vorgang handelte wie im Sommer, wollte sie sich nicht äußern. Die US-Regierung habe um “strikte Vertraulichkeit” gebeten, erklärte eine Sprecherin.

Wie das bayerische Justizministerium auf Anfrage von CAPITAL bestätigte, zogen die Amerikaner ihr Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden im Herbst 2018 zurück. Nach Angaben eines Ministeriumssprechers hatte es zuvor einen juristischen Streit gegeben. Wirecard-Vertreter hatten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München geklagt, ihnen wie von der US-Regierung gewünscht die Einsichtnahme in die übermittelten Akten der US-Behörden zu verwehren. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München am 10. September 2018 hätten die Amerikaner dann ihr Ersuchen zurückgenommen, “um die Vertraulichkeit der von dort übersandten Dokumente weiterhin zu gewährleisten”, erklärte ein Sprecher des Justizministeriums. Zu weiteren Details des Rechtshilfeverfahrens wollte er sich unter Verweis auf die “Pressehoheit” der USA nicht äußern.

 

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Capital Redaktion, G+J Business Channel GmbH, Eupener Straße 70, ­50933 Köln, Tel.: 0221/4908 00, Fax: 0221/5342 563, www.capital.de

Das Landgericht Ravensburg hat in einem Urteil vom 23.02.2021 – 2 O 286/20 – entschieden,

 

dass zwei von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kunden der Kreissparkasse Ravensburg ihren Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahr 2012 unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen wirksam gekündigt haben. Viele Eigenheimbesitzer ärgern sich derzeit darüber, ihre Immobilienfinanzierung nicht zu den aktuell niedrigen Marktzinsen umfinanzieren zu können. Grund hierfür ist die typischerweise über viele Jahre vereinbarte Zinsbindungsfrist.

“Die Rechtsgrundlage des Sonder-Kündigungsrechts ist die Regelung des § 494 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs”, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. “In jeder Hinsicht überzeugend hat sich das Landgericht Ravensburg unserer Argumentation angeschlossen, dass die Angaben zum Kündigungsrecht der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag nicht vollständig waren und deshalb einen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ermöglichen. Unserer Meinung nach ist die von der Kreissparkasse gegen das Urteil eingelegte Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.”

Die vom Landgericht Ravensburg ausgeurteilten Rechtsgrundsätze sind nicht nur auf die Immobiliendarlehen aller deutschen Sparkassen übertragbar, sondern auch auf die Vertragsunterlagen anderer Kreditinstitute. In wirtschaftlicher Hinsicht interessant ist die Sonder-Kündigungsmöglichkeit insbesondere deshalb, weil der Verbraucher das Darlehen ablösen kann, ohne zur Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein. Überdies kann bei wirksamer Ausübung des Sonder-Kündigungsrechts das bei einem Immobilienverkauf zu zahlende Vorfälligkeitsentgelt vermieden werden. HAHN Rechtsanwälte hat das erstrittene Urteil zum Anlass genommen, Verbrauchern eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich ihrer Sonder-Kündigungsmöglichkeiten anzubieten.

 

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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, RA Peter Hahn, Alter Steinweg 1, 20459 Hamburg, Tel: +49-40-3615720, Fax: +49-40-361572361, www.hahn-rechtsanwaelte.de

Einlagen umfangreich geschützt – Entschädigung innerhalb von sieben Arbeitstagen

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. März 2021 für die Greensill Bank AG den Entschädigungsfall gemäß § 10 Absatz 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) festgestellt, da das Institut wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, die bei ihm unterhaltenen Einlagen zurück zu zahlen.

Die Greensill Bank AG ist der Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) zugewiesen. Die Einlagen der Kundinnen und Kunden einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe sind im Rahmen des EinSiG von der EdB bis maximal 100.000 Euro pro Einlegerin und Einleger und darüber hinaus vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken bis zur Sicherungsgrenze von 74,964 Millionen Euro pro Einleger geschützt.

Der Einlagensicherungsfonds wird sich auch im Namen der EdB in Kürze mit den Einlegerinnen und Einlegern in Verbindung setzen, um die Entschädigung vorzunehmen. Im Rahmen der gesetzlichen Entschädigung nach dem EinSiG werden die Einlegerinnen und Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls entschädigt. Auch der Einlagensicherungsfonds entschädigt grundsätzlich freiwillig in dieser Frist.

Über Wertpapierdepots kann weiterhin verfügt werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.

Einleger und Einlegerinnen erhalten weitere Informationen online unter edb-banken.de, einlagensicherungsfonds.de oder telefonisch unter + 49 30 5900 1196 0

 

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Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB), Burgstraße 28, D­-10178 Berlin, Tel.: 030/1663­0, Fax: 030/1663­1399, www.bankenverband.de

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

 

Herr Prof. Dr. Christian Becker, Strafrechtsprofessor an der Universität in Frankfurt/Oder, hat für uns geprüft, inwiefern es sogar strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, dass einige Versicherer im Zusammenhang mit der „Bayrischen Lösung“ kategorisch behauptet haben, es bestünde kein Anspruch auf Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung bei Corona-bedingten Betriebsschließungen.

Professor Dr. Becker kommt zu dem Ergebnis, dass es die objektiven Voraussetzungen einer Täuschung im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) erfüllt, wenn Versicherer die ungeklärte Rechtslage im Zusammenhang mit der Betriebsschließungsversicherung als eindeutig zu ihren Gunsten darstellen. Unter den im Gutachten erläuterten weiteren Voraussetzungen kann daher eine Strafbarkeit wegen eines zumindest versuchten Betrugs in Betracht kommen.

Selbstverständlich ist der Betrug (§ 263 StGB) ein Schutzgesetz. Sofern die Voraussetzungen dieser strafrechtlichen Vorschrift erfüllt sind, bestehen daher zudem Schadensersatzansprüche der Geschädigten im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte schließt sich im Übrigen der sehr detaillierten Ausarbeitung und der sich daraus ergebenden Rechtsauffassung vollständig an!

RA Stephan Michaelis: „Wir sind sehr froh, dass wir dieses Rechtsgutachten für unsere Mandantschaft in Auftrag gegeben haben. Denn wir teilen die sehr qualifizierte dargelegte Rechtsauffassung von Herrn Professor Dr. Christian Becker zur Strafbarkeit vollumfänglich.“

Ein weiteres zusätzliches und nicht unwichtiges rechtliches Argument, jedenfalls auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Betroffenen von der „Bayrischen Lösung“ weiterzuverfolgen. Denn betroffene Versicherungsnehmer haben keinerlei Kostenrisiko bei einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Entweder hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten zu tragen oder der Prozesskostenfinanzierer, mit dem die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte zusammenarbeitet. Ein Kunde kann also wirtschaftlich nichts verlieren, sondern nur der Gewinner einer solchen rechtlichen Auseinandersetzung werden!

Das Gutachten wird im VIP-Chat unserer Dauerberatungsmandanten zur freien Verfügung gestellt.

 

Mit strafrechtlichen Grüßen!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und Versicherungsmakler,

 

jetzt mussten Sie zum 10. März 2021 schon wieder irgendwelche Dinge zum Thema „Nachhaltigkeit“ auf Ihrer Internetseite präsentieren und wissen nicht, ob Sie es richtig oder falsch gemacht haben? Daher haben Sie die berechtigte Sorge, dass Sie möglicherweise abgemahnt werden?

Abmahnungen sind nach wie vor beliebt. Es werden gerne formale Dinge kritisiert und hohe Gebühren verlangt. Sowohl zum Thema Erstinformationen, Telemediengesetz, DSGVO und den vielen weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Sie formal zu beachten haben. Die Liste der einschlägigen Gesetze könnte ich noch nach Belieben verlängern.

Abmahnanwälte wollen aber immer das schnelle Geld. Dies bekommen sie nicht, wenn sie Widerstand erwarten dürfen. Daher sollten Sie auf Ihrer Internetseite gleich auf Ihre Lieblingsanwälte verweisen! Diesen Service bieten wir Ihnen gern kostenfrei!

Wir haben Ihnen zur Unterstützung schon seit vielen Jahren ein Siegel angeboten.

Bei allen Versicherungsmaklern*  innen sind wir natürlich damit einverstanden, dass dieses Michaelis Siegel auf Ihrer Internetseite kostenfrei verwendet wird. Egal, ob Sie bei uns VIP Mandant sind oder nicht.

Aufgrund der technischen Weiterentwicklung können wir Ihnen jetzt ganz neu auch eine I-Frame-Lösung für Ihre Internetseite anbieten. Nachfolgend haben Sie den Link, um den I-Frame bei Ihrem Impressum mit unserer Einwilligung kostenfrei einzubauen.

https://kanzlei-michaelis.de/michaelis-makler-protekt-siegel-einbauanleitung-auf-ihrer-homepage/

Den Link finden Sie und Ihre befreundeten Kollegen übrigens auch auf unserer Internetseite unter der Rubrik Service/Download für Versicherungsmakler. Sollten Sie technische Fragen haben, dann steht Ihnen unser Experte Herr Arnulf Müller-Delius für Ihre Fragen kostenfrei zur Verfügung. Sie können Ihm entweder eine E-Mail schreiben an Arnulf.Mueller-Delius@kanzlei-michaelis.de oder wenn es ganz wichtig ist, dann rufen Sie ihn einfach an. Er steht Ihnen unter der Telefonnummer 0171 2616288 oder 040 88888777 gerne jederzeit für Ihre Fragen zur Verfügung.

Alle unsere Mandantinnen und Mandanten sollen daher ein Stück mehr Sicherheit bekommen! Jeder von Ihnen hat das kostenlose Nutzungsrecht an unserem Makler Protekt-Siegel und natürlich an der Einbindung über die vorbereitete I-Frame Lösung.

Im Übrigen haben wir auch noch weitere I-Frame Angebote  für Sie, um Ihre Internetseite mit rechtlichen Services zu optimieren. Wenn Sie aber auch noch weitere Vorschläge haben, wie wir Sie mit mehr Rechtssicherheit unterstützen können, dann danken wir Ihnen für eine Nachricht.

Besser wir sind auf Ihrer Seite!

Passt wohl heute besser denn je?

 

Mit abmahnsicheren Grüßen,

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Greensill Bank AG wegen drohender Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen.

 

Außerdem ordnete die BaFin an, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und untersagte es ihr, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Greensill Bank AG bestimmt sind (Moratorium). Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Das Moratorium musste angeordnet werden, um die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren zu sichern. Die Greensill Bank AG hat keine systemische Relevanz. Ihre Notlage stellt daher keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Die Bilanzsumme des in Bremen ansässigen Instituts belief sich zum Stichtag 31.12.2020 auf rund 4,5 Milliarden Euro.

Die Greensill Bank AG versteht sich als Refinanzierer für die Greensill-Gruppe sowie Investor in von der britischen Schwestergesellschaft Greensill Capital (UK) Ltd. entwickelten Working Capital Solutions-Produkte. Die Greensill-Gruppe ist schwerpunktmäßig ein global agierender Anbieter von kurzfristigen Finanzierungslösungen zur Lieferkettenfinanzierung von Industrieunternehmen. Muttergesellschaft der Greensill Bank AG ist die australische Greensill Capital Pty Ltd. Die Greensill Bank AG steht unter der direkten Aufsicht der BaFin.

Die BaFin hat in einer forensischen Sonderprüfung festgestellt, dass die Greensill Bank AG nicht in der Lage ist, den Nachweis über die Existenz von bilanzierten Forderungen zu erbringen, die sie von der GFG Alliance Group angekauft hat. Die BaFin hat daher bereits umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität und zur Risikobegrenzung der Greensill Bank AG erlassen und einen Sonderbeauftragten bei der Bank eingesetzt.

Die Einlagen der Kunden der Greensill Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro je Einleger liegen vor, wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist.

 

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Insgesamt werden rund 83.000 Einzelforderungen in den Insolvenzverfahren der vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften bedient

 

In den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften sind die Vorbereitungen für die ersten Abschlagsverteilungen an die insgesamt rund 54.000 Gläubiger weitgehend abgeschlossen. So konnten nun die Verteilungsverzeichnisse beim Insolvenzgericht niedergelegt werden. Insgesamt sollen so 206,7 Millionen Euro ausgezahlt werden. Die Auszahlungen an die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, werden erfolgen, sobald die insolvenzrechtlichen Fristen abgelaufen sind und die Gläubigerausschüsse final die auszuzahlenden Quoten festgesetzt haben, also voraussichtlich im zweiten Quartal 2021.

“Die Durchführung einer ersten Abschlagsverteilung nicht einmal drei Jahre nach Insolvenzantragstellung stellt einen enormen Erfolg für die P&R Gläubiger dar. Für ein Verfahren dieser Größenordnung und angesichts der hohen Gläubigerzahl sowie der Vielzahl der Probleme, die wir lösen mussten, um eine Ausschüttung zu ermöglichen, ist das ein sehr früher Zeitpunkt”, so Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé.

In der Regel kann in einem Insolvenzverfahren eine Ausschüttung an die Gläubiger erst am Ende des Verfahrens erfolgen, wenn die gesamte Masse verwertet ist und alle Gläubigerforderungen bearbeitet und festgestellt sind. Ausnahmsweise erlaubt die Insolvenzordnung unter bestimmten engen Voraussetzungen jedoch auch eine vorzeitige Ausschüttung eines Teilbetrags an die Gläubiger, eine sogenannte “Abschlagsverteilung”.

Die Durchführung einer Abschlagsverteilung setzte im Fall P&R zunächst voraus, die Verwertung der vorhandenen Container zu stabilisieren und so Erlöse für die Gläubiger zu sichern und zu realisieren. Wenngleich die Verwertung der Container durch die Pandemie nahezu unbeeinflusst blieb, haben die coronabedingten Erschwernisse bei der Durchführung der Gläubigerversammlungen Ende letzten Jahres die Vorbereitungsarbeiten um einige Monate verzögert. So mussten die Gläubiger statt wie üblich in einem Präsenztermin in einem aufwändigen und langwierigen Verfahren schriftlich befragt werden. Dabei stimmten letztlich die Gläubiger mit einer Mehrheit von jeweils über 99,9 Prozent dem Vorschlag der Insolvenzverwalter zur Verteilung der Erlöse zwischen den vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften zu.

Bei der Festsetzung der Höhe der Abschlagsverteilung, die abschließend durch den jeweiligen Gläubigerausschuss erfolgt, muss berücksichtigt werden, dass die im Rahmen der Abschlagsverteilung ausgezahlten Beträge von den Gläubigern nicht zurückgefordert werden können. Es muss also absolut sicher sein, dass die Beträge, die ausgezahlt werden, zum einen endgültig von der Gesellschaft realisiert worden sind und zum anderen im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht benötigt werden. Daher müssen im Rahmen der Festsetzung der Höhe für alle Eventualitäten Vorsorge getroffen und Rückstellungen gebildet werden.

Durch die Regelung zur Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung profitieren die Gläubiger in allen vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen der Schweizer P&R-Gesellschaft. Auf dieser Grundlage (dem der jeweiligen Gesellschaft zugeordneten Erlös und den erforderlichen Rückstellungen) wird die auszahlbare Quote ermittelt und vom Gläubigerausschuss festgesetzt.

“Alle Gläubiger einer P&R Gesellschaft mit festgestellten Forderungen erhalten jetzt die gleiche Quote. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Quoten in allen vier Insolvenzverfahren der P&R Containergesellschaften identisch sind. Da die in den einzelnen Verfahren zu bildenden Rückstellungen unterschiedlich sind, sind auch die im Rahmen der ersten Abschlagsverteilung auszahlbaren Quoten noch unterschiedlich. Ich freue mich sehr, dass wir in den beiden großen Insolvenzverfahren auf rund 66.000 Einzelforderungen eine Quote von 7,5 Prozent an die Gläubiger auszahlen können”, erläutert Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé.

So wird bei der ersten Abschlagsverteilung der P&R Transport-Container GmbH (TC) mit rund 15.000 Auszahlungen und der P&R Container Leasing GmbH (CL) mit rund 2.300 Auszahlungen die Quote etwas geringer sein als in den Insolvenzverfahren der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (GC) mit rund 38.000 Auszahlungen und der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (LF) mit rund 28.000 Auszahlungen. Bei der GC und LF können nach aktuellem Stand – sofern die Gläubigerausschüsse dies auch so festsetzen – 7,5 Prozent auf die festgestellten Forderungen ausgezahlt werden, bei der CL und der TC sind dies wegen der höheren, notwendigen Rückstellungen 4 Prozent.

Die Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter schriftlich über die Auszahlung und die Höhe des für ihre festgestellte Forderung ermittelten Auszahlungsbetrags informiert, sobald die Auszahlungen erfolgen können.

“Wir gehen derzeit davon aus, dass es bereits im nächsten Jahr eine weitere Abschlagsverteilung geben wird. Grundsätzlich wollen wir diese so schnell wie möglich vornehmen, damit die Gläubiger von den Verwertungserfolgen profitieren können. Da Abschlagsverteilungen dieser Größenordnung sehr aufwändig sind, macht deren Durchführung jedoch nur Sinn, wenn ausreichende weitere Erträge erwirtschaftet worden sind oder sich Rückstellungen auflösen lassen. Aktuell entwickelt sich die Containerverwertung trotz der Corona-Pandemie weiterhin sehr erfreulich. Insgesamt konnten wir bereits Erlöse von 475 Millionen Euro für die Gläubiger generieren und sichern”, so der Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé.

Weitere Informationen zur Abschlagsverteilung, zu den weiteren Schritten in den Insolvenzverfahren sowie zu relevanten aktuellen Entwicklungen können die Gläubiger auf der eigens eingerichteten Info-Seite unter www.frachtcontainer-inso.de im Internet sowie im Gläubiger-Informations-System (GIS) der Kanzlei (www.jaffe-rae.de) finden. Ebenso aktualisierte Erläuterungen zu einzelnen Themen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

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Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, ranz-Joseph-Straße 8, D-80801 München,Tel: +49(0)89 / 25 54 87-00, Fax: +49(0)89 / 25 54 87-10, www.frachtcontainer-inso.de

Haftbefehl aufgehoben – Rückkehr nach Deutschland?

 

Der umstrittene Unternehmer Mehmet Göker, der sich seit Jahren in der Türkei einer strafrechtlichen Verfolgung durch die deutsche Justiz entzieht, kann wieder nach Deutschland einreisen. Nach Informationen des NDR/funk-Formats STRG_F wurde der Haftbefehl vom Landgericht Kassel aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel eingelegt.

Unterdessen gibt es neue Vorwürfe gegen den ehemaligen Chef des insolventen Kasseler Unternehmens MEG, einem Vertrieb für private Krankenversicherungen. Offenbar ist Göker über eine deutsche Firma – die “Finanz Check Rhein-Main GmbH” – wieder im Versicherungsgeschäft aktiv. Er soll ein Netzwerk freiberuflicher Vermittler um sich versammelt haben. Diese würden zum Teil mit unlauteren, rechtswidrigen Methoden privat Krankenversicherte zu einer sogenannten Tarifoptimierung drängen, die den Vermittlern eine Provision einbringt.

Im Fall einer Münchner Rentnerin soll Gökers Vermittler einen Anruf der Allianz Versicherung fingiert haben, in dem der Frau zu einem Abschluss geraten wurde. Die Allianz versichert, dass es eine solche Empfehlung nicht gegeben habe. Der Tarifwechsel wäre in der vorgeschlagenen Form auch gar nicht möglich gewesen. Ein Vermittler des Göker-Konzepts bestätigt die Praxis fingierter Anrufe gegenüber STRG_F. Wenn Kunden einer Vermittlung nicht zustimmen, würden sie nach zwei bis drei Tagen angerufen. “Da wird gesagt: ‘Hallo, wir sind von der Versicherung, bitte schicken Sie das Mandat zurück'”, so der Vermittler.

Offenbar sieht das neue Göker-Konzept zudem vor, Kunden mit falschen Angaben zu täuschen und mit falschen Titeln Seriosität vorzuspielen. So empfiehlt Göker seinen Teilnehmern, Kunden an frühere Gespräche zu erinnern, obwohl diese niemals stattgefunden haben. Göker selbst gibt sich nach eigenen Angaben zudem als Jurist aus. Ein ehemaliger Vermittler berichtet, Göker habe ihn dazu gedrängt, sich in Telefonaten als Doktor zu bezeichnen, der an einer bestimmten Universität studiert habe. Wir mussten “Omas und Opas über den Tisch ziehen”, so der Aussteiger. “Und damit kann man nachts nicht schlafen.” Nach seinen Angaben hätten die meisten Angerufenen kein Interesse an einer “Tarifoptimierung” und fühlten sich belästigt. Die Bundesnetzagentur bestätigt gegenüber STRG_F, dass gegen die “Finanz Check Rhein-Main GmbH” Beschwerden wegen unerlaubter Werbeanrufe vorliegen. Mehmet Göker selbst nimmt zu den Vorwürfen keine Stellung.

Doch wie wickelt Göker seine Geschäfte in Deutschland ab? Er selbst taucht nirgends mit Namen auf. Stattdessen weist er alle Teilnehmer seines Konzepts an, Optimierungen über das Unternehmen Finanz Check Rhein-Main GmbH abzuwickeln. “Wir, die Finanz Check Rhein-Main GmbH, sind Europas größter Optimierer”, so Göker gegenüber Teilnehmern. Man agiere aus der “Zentrale der Macht”. Vor Ort sieht es allerdings alles andere als nach Bankenviertel aus. Die Firma residiert in einem Containerhaus in einem Frankfurter Gewerbegebiet. Das Glas der Eingangstür ist gerissen, der Briefkasten rostig. Vor einigen Monaten hat die Polizei die Geschäftsräume durchsucht. Zudem führt die Frankfurter Staatsanwaltschaft nach Informationen von STRG_F ein Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs. Sie sollen über die Firma Geschädigten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Abschluss günstiger Versicherungen versprochen haben, um hierdurch die vereinbarte Provision zu erhalten. Die Finanz Check Rhein-Main GmbH will sich zu den Vorwürfen nicht äußern.

 

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BGH – Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20

 

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht zusteht.

Sachverhalt:

Der klagende Leasingnehmer hat als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (so genannter Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Aufgrund eines vom ihm im März 2018 erklärten Widerrufs verlangt er Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Widerrufsrecht des Klägers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint.

Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (in der bei Vertragsschluss und auch heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers ergibt sich bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Ein Rückgriff auf diese Bestimmung als Auffangtatbestand kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regelt im Wege einer abschließenden Aufzählung, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB (in der genannten Fassung) ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Analogie scheidet auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus. Dem gesetzgeberischen Konzept haftet weder eine planwidrige Regelungslücke an noch trifft die vom Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Bestimmung vorgenommene Interessenbewertung auf Kilometerleasingverträge zu.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 506 BGB nicht an der bisherigen Rechtslage orientiert, bei der die höchstrichterliche Rechtsprechung Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als Finanzierungsleasingverträge eingestuft und sie als Finanzierungshilfen im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes angesehen hat. Vielmehr hat er nunmehr die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen, die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellte. Die nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Beschränkung des Verbraucherkreditschutzes auf bestimmte Fälle entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge hat der Gesetzgeber nicht nur den – der Umsetzung der Richtlinie dienenden – Bestimmungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB zugrunde gelegt, sondern auch bei dem zusätzlich geschaffenen Tatbestand des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nachgezeichnet. Mit dieser Regelung hat er lediglich das Widerrufsrecht punktuell erweitern, nicht aber sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollen.

Der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags stellt auch nicht ein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (heute § 512 BGB) dar, das zur Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 495, 355 BGB führte. Denn der Umstand, dass ein bestimmter – und zudem seit langem etablierter – Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von der Verbraucherschutznorm des § 506 BGB erfasst ist, begründet keine Umgehung dieser Regelung.

Schließlich hat die Beklagte durch den Umstand, dass sie dem Kläger eine “Widerrufsinformation” erteilt hat, diesem nicht ein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (Absatz 1 in der Fassung vom 20. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 29. Juli 2009)

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

  1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
  1. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
  1. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden.

[…]

  • 495 Widerrufsrecht (in der Fassung vom 20. September 2013)

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

[…]

  • 511 Abweichende Vereinbarungen (in der Fassung vom 29. Juli 2009)

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

  • 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der Fassung vom 20. September 2013)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 20. November 2018 – 8 O 275/18

 

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BGH -Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19

 

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist. Diese Rechtsfrage wurde dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert sah.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Hamm – Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 – III-4 RBs 191/19

Amtsgericht Lippstadt – Urteil vom 11. Februar 2019 – 7 OWi 35 Js 1585/18 – 181/18

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 23a Abs. 1a StVO (Auszug)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  1. entweder
  1. a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  1. b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […]

 

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Wie muss sich ein Neubau in eine bereits bestehende Wohngegend einfügen?

 

Kann man ohne weiteres zwei getrennte Eigentumswohnungen zu einer vereinigen? Und ab der Haltung wie vieler Tauben wird es für die Nachbarn unzumutbar? All das sind Fragen, die Experten des Baurechts klären müssen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst.

Ein in der Nähe stehender Container, in den Altglas eingeworfen werden kann, wertet eine gehobene Eigentumswohnung nicht automatisch ab. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-21 U 46/19). Im konkreten Fall hatten sich Erwerber gegen einen Bauträger gewandt, der ihnen die geplante Aufstellung eines Containers verschwiegen hatte. Die Richter(innen) waren der Meinung, es handle sich hier um keinen Sachmangel. Die Existenz einer Wertstoffsammelstelle sei als sozialadäquat hinzunehmen.

Um bauen zu können, müssen gelegentlich zuvor Bäume gefällt werden. Dabei haben der Bauherr und die von ihm beauftragten Firmen etliche Regeln zu beachten. Selbst bei einem grundsätzlich genehmigten Vorhaben, hier war es um drei Lindenbäume gegangen, gibt es noch gewisse Schranken. So verurteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 11 S 26.13) einen öffentlichen Bauherrn dazu, Rücksicht auf die Vegetationsperiode zu nehmen bzw. den Naturschutzverband in die Überlegungen einzubeziehen.

Es dürfte sich um einen der schönsten Ausblicke Deutschlands handeln, wenn man von einer Immobilie aus das Schloss Neuschwanstein sehen kann. Doch baurechtlich ist dieser Ausblick nicht unbedingt geschützt, wie das Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen 4 S 09.1084) entschied. Nachbarn hatten einen Baustopp für ein Gebäude beantragt, das ihnen diese Sicht teilweise zu rauben drohte. Das Gericht stoppte die Arbeiten nicht und wies darauf hin, dass die Nachbarn durchaus noch über einen reizvollen Ausblick verfügten, zum Beispiel auf See und Alpen.

Bei der Bewertung, ob ein Neubau in eine Gegend passt oder nicht, kommt es auf den Gesamteindruck an. Vor allem sollte sich die Baulichkeit in ihren Dimensionen an die Umgebung anpassen, befand das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 1142/18). Im konkreten Fall hatte die Aufsichtsbehörde ein Projekt abgelehnt, weil es in Firsthöhe und Fläche nicht zur restlichen Bebauung passe. Das Gericht sah es ebenso und wollte auch keine Ausnahme genehmigen.

Die Wärmedämmung von Fassaden ist vom Gesetzgeber aus umwelt- und energiepolitischen Gründen ausdrücklich erwünscht. Trotzdem rechtfertigt es das Anbringen solcher Dämmplatten nicht, sich über baurechtliche Vorschriften hinwegzusetzen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 196/16) urteilte, dass die Nachbarn keine Duldungspflicht hätten, wenn bei einem Neubau die angebrachte Wärmedämmung die Grundstücksgrenzen überschreite. Es sei nämlich in der Hand der Planer gelegen, dies zu verhindern.

Der Milieuschutz kann es gebieten, die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen zu einer zu untersagen. In der deutschen Hauptstadt wollte eine Eigentümerin zwei Wohnungen mit Wohnflächen von 53 und 35 Quadratmetern miteinander verbinden. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 19 K 125.15) sah hierdurch die Gefahr gegeben, dass sozial schwache Mieter verdrängt würden und ließ die Zusammenlegung nicht zu. Für das Gebiet hatte eine Erhaltungsverordnung bestanden und deswegen ein besonderer Milieuschutz.

Wer in einem reinen Wohngebiet 100 Brieftauben halten will, der hat es nach Meinung der Rechtsprechung deutlich übertrieben. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3 K 322/15) untersagte einem Taubenfreund aus bauplanungsrechtlichen Gründen, einen Taubenschlag zu errichten und darin derart viele Tiere bei sich aufzunehmen. Mit der für eine Wohngegend typischen Freizeitbetätigung habe das nichts mehr zu tun.

Eine Gaststätte kann in einem allgemeinen Wohngebiet ein wichtiger Bestandteil der Versorgung sein. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 4 C 5.18) stellte dies angesichts von Beschwerden mancher Anwohner fest. Der Umbau einer bestehenden Schank- und Speisewirtschaft wurde mit dieser Begründung genehmigt. In einem dicht besiedelten Gebiet könne es nötig sein, solch einen Betrieb zuzulassen.

Auch eine Tanzschule zählt nicht zu den Einrichtungen, die von vorneherein nicht in ein Wohngebiet passen. Im Kerngebiet einer Stadt sei sie nicht als “störender Gewerbebetrieb” zu bezeichnen, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 1 LA 162/18). Eine Tanzschule sei schließlich dadurch gekennzeichnet, dass einer überschaubaren Personengruppe Unterricht erteilt werde. Der Geräuschpegel einer Diskothek werde dabei nicht über lange Zeit erreicht.

Manchmal ist die Umwandlung einer Gewerbeimmobilie durchaus überraschend. So sollte aus einer Papeterie ein Bestattungsunternehmen werden, was einige Nachbarn irritierte. Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 9244/17) sah hierin keine unzulässige baurechtliche Veränderung. Es liege die Mischung einer Vielzahl von Gewerbe- und Handwerksbetrieben sowie Geschäften vor, in die sich ein Bestattungsunternehmen durchaus einfüge.

 

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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., Friedrichstraße 83, 10117 Berlin, Tel: 030 20225-5381, Fax: 030 20225-5385, www.lbs.de