Der Bundesgerichtshof (BGH) es mit einer Entscheidung ermöglicht, dass Verbraucher ihre Baukredite unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig und ohne hohe Zusatzkosten ablösen können.

“Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Banken nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher klar und verständlich formuliert sind”, erklärte Christian Grotz, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Dr. Stoll & Sauer, gegenüber dem Handelsblatt am 8. März 2025.

Banken verlangen bei vorzeitiger Rückzahlung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinseinnahmen. Doch die BGH-Richter haben nun entschieden: Viele der verwendeten Vertragsklauseln sind unzulässig. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt daher Betroffenen, die ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen wollen oder es schon getan haben, ihre Verträge überprüfen zu lassen. Mit dem kostenlosen Baukredit-Online-Check der Kanzlei können Kreditnehmer unkompliziert feststellen, ob sie Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Entschädigungen haben.

BGH: Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen möglich

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 75/23) vom 4. Dezember 2024 bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Geklagt hatte ein Kunde einer Volksbank, der bei der vorzeitigen Ablösung seines Immobilienkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.855 Euro zahlen musste. Er focht die Zahlung gerichtlich an – mit Erfolg. Bereits das OLG Zweibrücken hatte entschieden, dass die Vertragsklauseln der Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit genügen. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil. Das Handelsblatt sprach mit unserem Geschäftsführer Christian Grotz über die höchstrichterliche Entscheidung.

Unklare Vertragsklauseln: Banken fordern zu hohe Entschädigungen

“Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass Banken nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher klar und verständlich formuliert sind”, erläutert Christian Grotz, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bei Dr. Stoll & Sauer. Die Richter bemängelten insbesondere die Formulierung der “Restlaufzeit”, die in vielen Verträgen missverständlich verwendet wurde. “Damit wird der Eindruck erweckt, die Bank könne für die gesamte Restlaufzeit des Kredits eine Entschädigung für verlorene Zinseinnahmen verlangen”, erklärt Grotz. Tatsächlich darf die Entschädigung nur für die Dauer der Zinsbindung berechnet werden.

Welche Darlehensverträge sind betroffen?

Laut Grotz enthalten viele Kreditverträge zwischen 2016 und 2021 diese problematischen Klauseln. Betroffen sind insbesondere Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen. Verbraucher sollten in ihren Darlehensverträgen nach Formulierungen suchen, die auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der “Restlaufzeit” Bezug nehmen. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken erklärte auf Anfrage des Handelsblatt, dass das BGH-Urteil einen “früher verwendeten Vordruck” betreffe, der nur für kurze Zeit im Einsatz gewesen sei. Seit Jahren würden bereits überarbeitete Klauseln genutzt. Dennoch könnten tausende Verbraucher von der Entscheidung profitieren.

Verjährung: Jetzt handeln und Ansprüche sichern!

Betroffene sollten schnell handeln: Die Rückforderung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen ist nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist möglich. Diese beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte. Wer also 2022 eine Entschädigung gezahlt hat, kann noch bis Ende 2025 Ansprüche geltend machen. “In vielen Fällen lohnt es sich aber, die Verjährungsfrist genau zu prüfen”, rät Grotz. Möglicherweise bestehen auch bei älteren Verträgen noch Chancen auf Rückforderung.

So sollten sich Betroffene verhalten

Wer eine vorzeitige Ablösung seines Baukredits plant oder bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, sollte seinen Vertrag prüfen lassen. Fachanwalt Grotz rät:

Vertrag prüfen: Achten Sie auf missverständliche Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Bank kontaktieren: Lassen Sie sich die Höhe der geforderten Entschädigung schriftlich bestätigen.

Nicht unüberlegt zahlen: Zahlen Sie die Entschädigung nur unter Vorbehalt und holen Sie sich rechtlichen Rat.

Rechtsschutzversicherung prüfen: Manche Versicherungen decken bankrechtliche Streitigkeiten nicht ab.

Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, bietet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer eine kostenlose Ersteinschätzung per Baukredit-Online-Check an. Betroffene Kreditnehmer können unkompliziert ihre Verträge hochladen und durch erfahrene Fachanwälte prüfen lassen.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Unternehmen sehen sich einer Vielzahl an Herausforderungen gegenüber – rund 19 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Betriebsrente

Verantwortliche müssen bei einer notwendigen Unternehmenssanierung die betriebliche Altersvorsorge ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) spielt als gesetzlich bestimmter Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle

Nürnberg/Berlin. Der anhaltende große Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen spricht eine eindeutige Sprache: Unternehmen sehen sich bereits seit mehreren Jahren einer Vielzahl an wirtschaftlichen Herausforderungen gegenüber – und auch die Aussichten sind alles andere als rosig. Fakt ist: Kein Unternehmen ist davor gefeit, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Damit eine notwendige Unternehmenssanierung möglichst reibungslos gelingen kann, sollten die Verantwortlichen dabei allerdings die betriebliche Altersvorsorge ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben. Fast 55 Prozent der rund 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge oder Betriebsrente. Seraphim Ung Kim und Siegfried Flogaus, Fachanwälte für Arbeitsrecht von Schultze & Braun, erläutern auf Basis ihrer Praxiserfahrung, worauf bei der betrieblichen Altersvorsorge in der Insolvenz zu achten ist.

Die insolvenzbedingte Versorgungslücke schließen

Das Insolvenzrecht legt fest, dass ein Unternehmen ab dem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr leisten darf, an dem die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Dieses Zahlungsverbot umfasst auch die Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner, die also eingestellt werden müssen. „Betriebsrentner sind allerdings in der Regel auf die Zahlungen des Unternehmens angewiesen. Sie benötigen sie, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Umstand führt dazu, dass die Betriebsrentner ein großes Interesse daran haben, dass die Rentenzahlung schnellstmöglich wieder aufgenommen und insolvenzbedingte Versorgungslücken geschlossen werden“, sagen Kim und Flogaus, die am Nürnberger Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei tätig sind und die schon zahlreiche Unternehmen im Zusammenhang mit den Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge in der Insolvenz beraten und operativ unterstützt haben. „Die gute Nachricht für Versorgungsberechtigte und Unternehmen ist, dass eine weiträumige Vorbereitung für den Ernstfall möglich ist.“

Eine wichtige Rolle spielt dabei der PSV, der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der PSV sichert die Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), das im Dezember 2024 das 50. Jubiläum seines Inkrafttretens feierte. Mit dem sogenannten Sicherungsfall wird die Leistungspflicht des PSV ausgelöst.

„Wichtig zu wissen ist, dass der PSV sich nicht als großzügiger Sanierungshelfer instrumentalisieren lässt. Dem stehen sein gesetzlicher Auftrag, aber auch die bei ihm zusammenlaufenden Interessen seiner beitragspflichtigen Mitglieder entgegen“, sagen Kim und Flogaus. „Der Dialog mit dem PSV ist aber – gerade in einem Eigenverwaltungsverfahren, also eine Sanierung in eigener Regie – ein nicht zu unterschätzender Erfolgsfaktor, damit die betriebliche Altersvorsorge nicht zum Stolperstein oder gar zur unüberwindbaren Hürde für eine Sanierung wird.“

Praxiserfahrung: Das Unternehmen sollte die Betriebsrentner zeitnah darüber informieren, dass die Rentenzahlungen (temporär) eingestellt werden müssen und eine Sicherung durch den PSV erfolgen wird. Diese Information kann dem PSV abgestimmt werden.

„Eine frühzeitige und sachkundige Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in die Sanierungsüberlegungen sowie eine umfassende Vorbereitung ist unverzichtbar“, sagen Kim und Flogaus. Dazu gehören insbesondere:

Die umfassende Sichtung der Datenlage – zum Beispiel Durchführungswege, versicherungsmathematische Gutachten, Rentner- und Anwärterbestand sowie Zahlungslisten, Tarifverträge, Betriebsvereinbarung, Einzelzusagen, Versicherungsunterlagen, Registerauszüge.

Die Prüfung vorhandener Sicherungsinstrumente (z.B. Rückdeckungsversicherungen, Contractual Trust Arrangement)

Die interne und externe Kommunikation sowie die Anfertigung eines Maßnahmenkatalogs.

Gegebenenfalls müssen die Vorbereitungen – da das Thema durchaus sensibel ist – diskret erfolgen.

Praxiserfahrung: Auf dem Internetauftritt des PSV ( www.psvag.de) finden sich zahlreiche Merkblätter – unter anderem zu den Unterlagen, die für die insolvenzgeschützten Durchführungswege vorzulegen sind. Vorhanden sind auch vorbereitete Excel-Listen für die Übermittlung der Daten der Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter. Diese benötigt der PSV, um seine Eintrittspflicht zu prüfen. Unternehmen sind im Fall einer Insolvenz gesetzlich dazu verpflichtet, den PSV zu informieren.

Hinweis: Seit 2023 sind dem PSV die Meldedateien und relevanten Unterlagen zur Prüfung der Eintrittspflicht über dessen Online-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierzu erhalten die Unternehmen mit dem Insolvenzantrag vom PSV ein Aufforderungsschreiben zur Meldung der Versorgungsberechtigten sowie die erforderlichen Login-Daten.

Bestenfalls schon vor dem Insolvenzantrag sind dann die zur Verfügung stehenden Ressourcen der Personalabteilung in das Aufgabengebiet einzuweisen und die erforderlichen Maßnahmen zur

Information der Betriebsrentner und Versorgungsanwärter

Durchführung der Meldedialoge mit dem PSV

zeitnahen Wiederaufnahme der Rentenzahlung durch den PSV

etwaigen Gestaltung eines Insolvenzplans oder Vorbereitung einer Veräußerung

umzusetzen, um die Sanierung des Unternehmens und auch den sozialen Frieden zu sichern.

Hoher Aufwand und Zeitdruck

Das Management der betrieblichen Altersversorgung in einer Sanierung ist auf Grund der Komplexität auch in kleineren Unternehmen mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Zudem besteht aufgrund der Insolvenzsituation ein enormer Zeitdruck, der dadurch verschärft wird, dass die Zahlungen an die Betriebsrentner eingestellt werden müssen.

„Bei mehreren hundert oder gar tausend Betriebsrentnern reicht das Zeitfenster zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung nicht aus, um die Zahlungslücke bei den Betriebsrenten zeitnah zu schließen“, sagen Kim und Flogaus. „Zu berücksichtigen sind ferner die besondere Be- und mitunter auch Überlastung der Personalabteilung in einer Insolvenz. Diese hat, neben zahlreichen anderen Aufgaben, nun zusätzlich den komplexen Meldedialog, den emotionalen Druck, aber auch die zahlreichen Anfragen der Betriebsrentner zu bewältigen.“

Praxiserfahrung: Ab rund 1.000 Betriebsrentnern sollte schon mit dem Insolvenzantrag die Vereinbarung eines „vorläufigen Zahlungsweges“ mit dem PSV in Betracht gezogen werden. Dieser bietet die Möglichkeit, Rentenzahlungen nach einer „summarischen Vorprüfung“ und in Abstimmung mit dem PSV vorläufig aufrechtzuerhalten, bis er seine Eintrittspflicht abschließend geprüft hat. Denn die Leistungen der Insolvenzsicherung greifen in größeren Verfahren mitunter bis zu ein Jahr nach dem Insolvenzantrag.

Im Vorfeld der Auskunftserteilung an den PSV spart eine sorgfältige Aufbereitung der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen während der Sanierung kostbare Zeit, da dann die Informationen bereits vorliegen, die dem PSV im Rahmen des sogenannten Meldedialogs zu übermitteln sind und die er zur Prüfung seiner Eintrittspflicht benötigt.

Praxiserfahrung: Die Erfahrung zeigt, dass der Meldedialog und die damit verbundenen Fragen Mitarbeiter des insolventen Unternehmens oft überlasten und daher die Beauftragung eines Spezialisten ratsam ist. Oftmals sind weitere rechtliche Fragestellungen zu klären, wie zum Beispiel die Prüfung der Wirksamkeit der Verpfändungen von Rückdeckungsversicherungen, oder auch die Eintrittspflicht des PSV selbst und damit verbundene rechtliche Fragen.

Hinweis: Die Prüfung der Wirksamkeit der Verpfändungen von Rückdeckungsversicherungen an Versorgungsberechtigte gehört zum Pflichtenkatalog der Insolvenzverwalter oder auch Eigenverwaltungen. Stellt sich heraus, dass die Verpfändung, z.B. mangels Anzeige an den Versicherer, unwirksam ist, geht der gesetzlich angeordnete Forderungsübergang auf den PSV ins Leere. Die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung steht in diesem Fall der Insolvenzmasse zu.

Wichtig: Nur wenn die Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden, ist der PSV in die Lage, seiner Eintrittspflicht zeitnah nachzukommen. Und das wiederum ist unabdingbar für die Sanierung des insolventen Unternehmens.

Geplante Besonderheit: Der Insolvenzplan

„Um ein insolventes Unternehmen zu erhalten, kann ein sogenannter Insolvenzplan erstellt werden. Dabei besteht der PSV als Großgläubiger regelmäßig auf eine Besserungsklausel im Sinne des Betriebsrentengesetzes“, sagen Kim und Flogaus. „Gemäß der gesetzlichen Regelung soll im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die Leistungen, die vom PSV erbracht werden, ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber wieder übernommen werden.“ Zudem verfolgt der PSV im Rahmen eines Insolvenzplans stets das Ziel, zumindest die Versorgungsansprüche der aktiven Versorgungsanwärter auf das sanierte Unternehmen zurück zu übertragen. Das BetrAVG ordnet an, dass der PSV eine besondere Gruppe innerhalb des Insolvenzplans bildet. So wird sichergestellt, dass der PSV seine Rechte umfassend wahrnehmen kann.

Praxiserfahrung: Unternehmen sollten den PSV zeitnah und mit überzeugenden Argumenten in die Plangestaltung einbinden und die dafür benötigte Zeit bei der Sanierung und Verhandlung der Konditionen der Besserungsklausel einplanen. Bei der Rückübertragung von Versorgungsverpflichtungen sollten die Plangestalter auch Fragen der Praktikabilität und Liquidität für die Zeit nach der Sanierung durchleuchten.

Zudem ist es im Einzelfall geboten, externe Versorgungsträger (z.B. überbetriebliche Unterstützungskassen) in die Sanierungsüberlegungen einzubeziehen, wenn der Durchführungsweg in einem Plan- oder Veräußerungsszenario auch für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren erhalten bleiben soll.

Zusätzliche Informationen

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV): Die Bedeutung des PSV ist enorm. Das zeigen die Schadenssummen, die der PSV in der jüngeren Vergangenheit zu sichern hatte. Mitglieder des PSV sind die rund 95.000 beitragspflichtigen Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen. Sie tragen das Schadensrisiko gemeinschaftlich und haben die finanziellen Mittel für die Insolvenzsicherung des PSV bereit zu stellen. Die Beiträge werden nach einem gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsverfahren in Abhängigkeit vom Schadensvolumen erhoben. Großschäden führen daher zu erheblichen Schwankungen.

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Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, Tel: 07841/708-0, www.schultze-braun.de

OLG Nürnberg: Auch ein vorformulierter Beratungsverzicht kann wirksam sein!

Ein Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3 VVG kann vorformuliert sein und muss nicht zwingend auf einem gesonderten Dokument erklärt werden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 09. Januar 2025 (Az.: 8 U 1684/24) entschieden, dass ein Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3 VVG auch auf vorformulierten Formularen erfolgen darf, sofern er optisch deutlich hervorgehoben und eigenhändig unterschrieben ist. Ein gesondertes Dokument ist nicht erforderlich, um wirksam auf eine Beratung und ggf. auch auf die Dokumentation dieser Beratung zu verzichten.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nach einem etwa 45-minütigen telefonischen Beratungsgespräch mit dem Versicherer ein Antragsformular für eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung (Rürup-Rente) erhalten. Darin war die Option „Ich verzichte auf die Beratung“ bereits vorgedruckt und angekreuzt. Der Kläger unterschrieb diesen Beratungsverzicht eigenhändig. Später machte er Schadensersatz geltend, da er der Auffassung war, nicht ausreichend beraten worden zu sein und die Folgen seines Beratungsverzichts nicht richtig verstanden zu haben. Im Streit standen etwa 30.000 €. Die Versicherung verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass der Kläger wirksam auf die Beratung verzichtet habe und daher denklogisch keinen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung geltend machen könne.

Dieser Argumentation folgte das OLG Nürnberg. Das Gericht stellte klar, dass eine wirksame Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht unbedingt auf einem separaten Dokument erfolgen muss. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Erklärung deutlich sichtbar gestaltet und vom Verbraucher bewusst und eigenhändig unterschrieben werde. Auch eine vorformulierte Erklärung sei zulässig, sofern der Verbraucher deutlich auf mögliche nachteilige Folgen hingewiesen werde. Laut dem OLG Nürnberg ist die Verzichtserklärung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, sodass eine sogenannte AGB-Kontrolle auch mit Blick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wären solche Formularklauseln unwirksam, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der verbraucherschützenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes VVG unvereinbar wären. Jedenfalls bei einem standardmäßigen Beratungs- und/oder Dokumentationsverzicht läge dieser Gedanke sehr nahe.

Allerdings wies das Gericht zugleich darauf hin, dass ein Beratungsverzicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein kann, wenn im Einzelfall ein klares Verhandlungsungleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besteht oder der Versicherer einen offensichtlichen, besonderen Beratungsbedarf hätte erkennen müssen. Allerdings ist dafür der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet, wozu der Kläger, in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Sachverhalt allerdings nichts Substanzielles vortrug.

„Ich schaue sehr kritisch auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, weil der Fall im Wege eines Beschlusses nach § 522 ZPO entschieden und damit die Revision zum Bundesgerichtshof zumindest erschwert wurde. Die Tragweite dieser Entscheidung ist meines Erachtens so weitgehend, dass eine höchstrichterliche Überprüfung durch den BGH mehr als wünschenswert gewesen wäre. Denn diese Entscheidung lässt sich so auch auf den Beratungsverzicht für Vermittler gemäß § 61 Abs. 2 VVG übertragen und hat damit Auswirkungen auf die gesamte Branche“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte in Berlin. „Gerade bei komplexen und erklärungsbedürftigen Produkten wie der fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung besteht doch ein hoher Verbraucherschutz und mit Sicherheit sehr häufig auch ein hoher Beratungsbedarf. Die fehlende Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung erschwert nun aber weiter eine einheitliche Rechtsprechung und lässt Verbraucher, Vermittler und Versicherer mit Rechtsunsicherheiten zurück.“

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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Für die Anleger gab es im Juni letzten Jahres ein böses Erwachen: Der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI brach plötzlich um fast 17 Prozent ein. Dies war der bisher größte Verlust eines Immobilienfonds seit der Finanzkrise im Jahr 2008.

Und das, obwohl den Privatanlegern, die teils sechsstellige Summen investierten, suggeriert wurde, dass es sich um eine sichere Anlage mit geringem Risiko handelt. Dies stellte sich als ein sehr teurer Irrtum heraus.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte daher gegen den Fondsmanager ZBI wegen eines irreführenden Risikoprofils.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat hierzu nun heute ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Das Gericht entschied, dass die Fondsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH den Risikoindikator falsch klassifiziert hat und die Anleger damit in die Irre geführt hat. Dies öffnet die Türen für betroffene Anleger, ihre verlustreichen Investitionen rückgängig zu machen und den gesamten ursprünglich investierten Betrag zurückzuerlangen.

“Dieses Urteil ist ein Paukenschlag und hat eine absolute Signalwirkung für alle zukünftigen Entscheidungen. Es setzt einen Meilenstein für alle Betroffenen, die rechtliche Schritte gegen die Fondsgesellschaft oder die beratenden Banken einleiten möchten. Auch die Banken hätten erkennen müssen, dass die Risikoeinschätzung der Fondsgesellschaft nicht richtig sein kann, und hätten dies ihren Kunden im Rahmen der Beratung entsprechend kommunizieren müssen”, sagt Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen gleichnamige Verbraucher- und Anlegerkanzlei bereits im letzten Jahr die ersten Anlegerklagen wegen des UniImmo Wohnen ZBI Fonds eingereicht hat und derzeit 370 Mandanten in dieser Sache vertritt. Die ersten Urteile werden hier Ende März erwartet.

Goldenstein Rechtsanwälte berät betroffene Anleger bezüglich ihrer möglichen Rechte in der Sache und hat bereits erste Klagen eingereicht. Investoren können der Kanzlei über ein sicheres Online-Formular Informationen zu ihrem Investment übermitteln und bestehende Rechtsansprüche anschließend von den Experten der Kanzlei prüfen lassen. Teilweise übernehmen Rechtsschutzversicherungen die vollständigen Verfahrenskosten ihrer Kunden.

Über Goldenstein Rechtsanwälte

Goldenstein Rechtsanwälte unterstützt Verbraucher bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Diesbezüglich nimmt die Kanzlei unter anderem eine deutschlandweit führende Rolle im Zusammenhang mit dem Abgasskandal ein. Die Anwälte der Kanzlei vertreten aktuell über 65.000 Mandanten in der Sache und sind zudem für das erste verbraucherfreundliche Dieselskandal-Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) verantwortlich. Auf www.ra-goldenstein.de können sich Verbraucher über zivilrechtliche Themen informieren und bestehende Rechtsansprüche prüfen. Die Kanzlei Goldenstein hat ihren Hauptsitz in Berlin-Schönefeld und beschäftigt derzeit über 100 Mitarbeiter an mehreren Standorten in Europa. Die Kanzlei wird von dem Rechtsanwalt Claus Goldenstein geleitet.

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Goldenstein & Partner Rechtsanwälte, Hauptsitz Villa Quistorp, Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Tel: +49 331 – 2 98 20 0, www.goldenstein-partner.de

Chancen auf Schadensersatz für Anleger steigen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dem Fondsmanager von ZBI eine deutliche Niederlage zugefügt. Das Management des Immobilienfonds “Uni Immo Wohnen ZBI” darf in seinen Angebotsunterlagen nicht länger mit den Risikoklassen 2 oder 3 werben. Das Urteil vom 21. Februar 2025 bestätigt ein früheres Versäumnisurteil und unterstreicht die Fehlbewertung des Fondsrisikos, die viele Anleger getäuscht haben dürfte (Az.: 4 HK O 5879/24). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen diese Bewertung geklagt. ZBI plant nach Medienberichten vom 21. Februar 2025, in Berufung zu gehen. Für betroffene Investoren bedeutet das Urteil eine klare rechtliche Handhabe, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, eine der führenden Verbraucherkanzleien Deutschlands und auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet eine kostenlose Ersteinschätzung im ZBI-Online-Check, um individuelle Ansprüche zu prüfen.

Das Urteil: ZBI hat Anleger über das Risiko getäuscht

Im vergangenen Jahr hat der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI massiv an Wert verloren. Viele Anleger hatte das überrascht. Ihnen wurde die Anlage doch als sichere Geldanlage von Volksbanken und Raiffeisenbanken empfohlen. Der Risikoindikator im Basisinformationsblatt lag lange bei 2 von 7 und suggerierte eine sichere Anlage. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah das auf Klage der Verbraucherzentral Baden-Württemberg jedoch anders und stellte klar, dass ZBI die Risikoeinstufung des Uni Immo Wohnen ZBI künstlich niedrig gehalten hat, obwohl die tatsächliche Volatilität des Fonds viel höher war.

Kernpunkte des Urteils (Az.: 4 HK O 5879/24):

Verbot der bisherigen Risikoeinstufung: Das Fondsmanagement darf den Risikoindikator 2 oder 3 nicht mehr in seinen Verkaufsunterlagen verwenden.

Irreführende Risikoeinschätzung: Der Fonds wurde in der Vergangenheit als “niedrig oder mittelniedrig riskant” eingestuft. Eine plötzliche Sonderbewertung im Sommer 2024 führte jedoch zu einer Abwertung um fast 17 % – ein klares Zeichen für ein viel höheres Risiko.

Fehlende tägliche Neubewertung: Das Gericht stellte fest, dass der Fonds für seine tägliche Anteilswertberechnung keinen tatsächlichen Nettoinventarwert zugrunde legt, sondern eine Prognose verwendet. Eine echte Neubewertung erfolgt nur quartalsweise, was gegen die Voraussetzungen für eine niedrige Risikoklassifizierung verstößt.

Folgen für andere Fonds: Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für andere offene Immobilienfonds haben, die eine geringe Risikoeinstufung nicht durch eine geeignete Benchmark oder Vergleichswerte untermauern können.

ZBI plant Berufung

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht in diesem Urteil einen Meilenstein für den Schutz von Fondsanlegern:

Gericht bestätigt, dass Anleger durch falsche Risikobewertung getäuscht wurden.

Stärkung des Anlegerschutzes bei offenen Immobilienfonds.

Höhere Chancen auf Schadensersatz oder Rückabwicklung der Investition.

Laut Rechtsexperten könnten betroffene Anleger nun rechtliche Schritte einleiten, um ihre Verluste zurückzufordern.

Drastische Abwertung von rund 1000 Immobilien im Fonds

Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 26. Juni 2024 erstmals über den in Schwierigkeiten geratenen offenen Immobilienfonds “Uni Immo Wohnen ZBI”, der von Volks- und Raiffeisenbanken vermarktet wurde. Der Fonds erlitt einen plötzlichen Wertverlust von fast 17 Prozent, was einem Verlust von etwa 800 Millionen Euro entspricht. Gründe dafür seien die drastische Abwertung der etwa 1000 Immobilien im Fonds. Viele der über 40.000 Mieter sind aufgrund mangelhafter Wohnbedingungen wie Schimmel, kaputte Heizungen und hohe Nachzahlungsforderungen frustriert.

Der Fonds wurde laut Süddeutscher Zeitung ursprünglich als risikoarme Anlage vermarktet, besonders geeignet für konservative Anleger. Dank der Vertriebsmacht der Banken wuchs der Fonds anfangs rasant: Mehr als zwei Milliarden Euro sammelte er allein 2019 bei Anlegern ein. Seit seiner Auflegung 2017 sei der Fonds schnell gewachsen und habe ein Gesamtvermögen von knapp 4,9 Milliarden Euro erreicht. Doch durch externe Faktoren wie Corona, Ukraine-Krieg, Inflation und gestiegene Zinsen soll der Immobilienmarkt in eine Schockstarre geraten sein. Die Immobilienwerte fielen drastisch, was zu dem aktuellen Verlust führte.

Kostenlose Ersteinschätzung für betroffene Anleger

Unsere Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung im ZBI-Online-Check, um zu klären, welche rechtlichen Möglichkeiten Anleger haben. Wer in den Uni Immo Wohnen ZBI investiert hat und Verluste erlitten hat, sollte seine Ansprüche jetzt prüfen lassen.

Dr. Stoll & Sauer – eine der führenden Verbraucherkanzleien

Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zählt zu den führenden Verbraucherkanzleien Deutschlands. Mit einer starken Spezialisierung auf Kapitalmarktrecht, Sammelklagen und Verbraucherschutz setzt sich die Kanzlei für die Rechte geschädigter Anleger ein. Bekannt wurde Dr. Stoll & Sauer durch die Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen, bei der ein Vergleich über 830 Millionen Euro für 260.000 Verbraucher ausgehandelt wurde. Aktuell führt die Kanzlei die Musterfeststellungsklage gegen Mercedes-Benz und zahlreiche Verfahren gegen Finanzdienstleister und Fondsanbieter. Anwälte der Kanzlei führen derzeit die Sammelklage gegen den Tech-Konzern Meta aufgrund des Facebook-Datenlecks.

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Tobias Strübing: Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit seinem Beschluss vom 3. Juli 2024 (Az. 8 U 848/24) die Anforderungen an die Begründung der Leistungseinstellung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung weiter konkretisiert.

Das Gericht stellte klar, dass eine Leistungseinstellung nur dann wirksam ist, wenn sie nachvollziehbar und detailliert begründet wird. Das gilt auch für den Fall, dass die BU-Rente nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden soll und die Berufsunfähigkeitsversicherung aus diesem Grund mit dem Anerkenntnis auch gleichzeitig die Leistungseinstellung erklärt; so genannte „uno actu“ – Entscheidung.

In dem verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Berufssportler gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung geklagt, nachdem die ihm Folgendes mitgeteilt hatte:

„Sie erhalten vom 01.08.2019 bis zum 31.03.2020 befristet Leistungen gemäß § 9 (1) der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tarifgruppe SBU … aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Für die Dauer der Berufsunfähigkeit brauchen Sie zu diesem Vertrag keine Beiträge mehr zu zahlen. Außerdem erhalten Sie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von … Euro.

Telefonisch teilten Sie mit, dass Sie gesundheitlich wieder dazu in der Lage sind, Ihrer Tätigkeit als Berufssportler nachzugehen. Nachdem Sie seit Anfang März nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sind, konnten Sie wieder mit dem Training beginnen und sollten auch wieder regulär an Auswärtsspielen teilnehmen. Unsere Leistungen erbringen wir daher bis zum 31.03.2020. Über diesen Zeitpunkt hinaus liegt keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vor.“

Die Berufsunfähigkeitsversicherung hatte damit argumentiert, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorlägen und er unter Hinweis auf die telefonischen Auskünfte, die Leistung bis zum 31.03.2020 befristen konnte. Er verweigerte daher eine weitere Leistung.

Das OLG Nürnberg entschied jedoch, dass eine pauschale Behauptung des verbesserten Gesundheitszustands nicht ausreicht, um Leistungen auch wieder wirksam einstellen zu können. Vielmehr müsse der Versicherer auch bei solchen „uno actu – Entscheidungen“ (Verbindung von Anerkenntnis und Einstellung in einem Schreiben) auch eine fundierte Vergleichsbetrachtung anstellen und darlegen, inwiefern sich die Situation des Versicherten konkret verändert habe. Das OLG Nürnberg betonte, dass auch in solchen Fällen eine nachvollziehbare Begründung zwingend erforderlich ist und ein Versicherer sich nicht darauf beschränken kann, allein die aktuelle gesundheitliche Situation des Versicherten zu beschreiben und daraus zu folgern, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Damit war die Leistungseinstellung in dem Schreiben unwirksam und der Kläger bekam auch über den 31.03.2020 die Rente zugesprochen.

„Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Nürnberg die Rechte der Versicherungsnehmer und stellt hohe Anforderungen an Versicherer, wenn sie sich auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes berufen.“ so Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, „Versicherungsnehmer aber auch Versicherungsvermittler, die von einer plötzlichen Leistungseinstellung betroffen sind, sollten prüfen, ob die Begründung der Versicherung den vom OLG Nürnberg aufgestellten Anforderungen entspricht.“

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Dr. Stoll & Sauer sieht Prozesslawine auf private Rentenversicherer zukommen

Die Allianz Lebensversicherung durfte bei der sogenannten Riester-Rente keine einseitige Kürzung zulasten der Verbraucher vornehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az.: 2 U 143/23) eine zentrale Vertragsklausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. Die Klausel erlaubte es Versicherern, den Rentenfaktor einseitig zu senken, wenn sich wirtschaftliche Bedingungen verschlechtern – ohne eine verpflichtende Rückanpassung bei besseren Rahmenbedingungen vorzusehen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die in erster Instanz unterlag, nun jedoch vor dem OLG Stuttgart Recht bekam.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, eine der führenden Verbraucherkanzleien in Deutschland, sieht in der Entscheidung einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz und bietet betroffenen Kunden eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Versicherungsverträge im Rentenfaktor-Online-Check an. Weitere Infos gibt es auf der Website Rentenkürzung.

Urteil des OLG Stuttgart – Rentenkürzungsklausel gekippt

Die Höhe der Rente aus einer privaten Rentenversicherung wird maßgeblich durch den sogenannten Rentenfaktor bestimmt. Im vorliegenden Fall hatte die Allianz diesen Faktor reduziert, wodurch Versicherungsnehmer niedrigere Rentenzahlungen erhielten. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass diese Praxis eine unzumutbare Benachteiligung darstellt und erklärte die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die sich intensiv mit der Thematik der Rentenkürzungen in Privaten Rentenversicherungen beschäftigt, fasst die Kernaussagen des Urteils gegen die Allianz zusammen:

Einseitige Rentenkürzung unzulässig: Versicherer dürfen den Rentenfaktor nicht einseitig senken, ohne gleichzeitig eine Erhöhung bei besseren Bedingungen vorzusehen.

Keine faire Anpassungsmöglichkeit für Verbraucher: Die Klausel bot den Versicherungsnehmern keine Option, die Kürzungen durch höhere Einzahlungen auszugleichen.

Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und AGB-Recht: Die Regelung verstößt gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung in AGBs) sowie gegen §§ 163, 171 VVG, die ein faires Gleichgewicht zwischen Versicherern und Kunden vorschreiben.

Schadensersatz und Ordnungsgeldandrohung: Die Allianz wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes von 243,51 Euro plus Zinsen verurteilt. Zudem droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten bei Verstoß gegen das Urteil.

Urteil vorläufig vollstreckbar: Die Allianz kann es nur durch eine hohe Sicherheitsleistung abwenden.

Revision zugelassen: Der Fall könnte noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangen.

Rechtliche Durchsetzung möglich: Betroffene Verbraucher können sich auf das Urteil berufen und gegen unfaire Rentenkürzungen vorgehen.

Intransparente Rentenkürzung verstößt gegen Verbraucherrechte

Das Urteil des OLG Stuttgart ist ein Meilenstein im Kampf gegen die unzulässige Kürzung des Rentenfaktors in Privaten Rentenversicherungen. Hunderttausende Versicherungsnehmer könnten betroffen sein – doch nur wenige wissen von ihren Rechten. Das Urteil stärkt Verbraucher gegen intransparente Rentenkürzungen und stellt klar, dass einseitige Anpassungen der Rentenzahlungen durch Versicherer nur dann zulässig sind, wenn sie auch eine gleichwertige Rückanpassung bei positiven wirtschaftlichen Entwicklungen vorsehen. Die bisherige Praxis, Rentenzahlungen bei sinkenden Kapitalrenditen oder steigender Lebenserwartung zu kürzen, ohne Verbrauchern eine Kompensationsmöglichkeit zu bieten, verstößt gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Dr. Stoll & Sauer: “Dieses Urteil ist ein starkes Signal für Verbraucherrechte. Viele Versicherungsnehmer haben jahrelang in gutem Glauben ihre Beiträge gezahlt, nur um dann mit einer Rentenkürzung konfrontiert zu werden. Das OLG Stuttgart hat nun klargestellt, dass diese Praxis nicht zulässig ist.”

Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet kostenlose Prüfung von Verträgen an

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertritt seit Jahren erfolgreich Verbraucher gegen unfaire Vertragsklauseln in der Versicherungs- und Finanzbranche. Bereits in der Vergangenheit konnten durch gerichtliche Verfahren positive Urteile zugunsten der Versicherungsnehmer erzielt werden. So hatte das Amtsgericht Reinbek im Juni 2024 in einem Verfahren der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer eine ähnliche Klausel zur Rentenkürzung in einer Privaten Rentenversicherung für unwirksam erklärt (Az.: 14 C 473/23) – auch hier war die Allianz betroffen.

Dr. Stoll & Sauer: “Wir empfehlen allen betroffenen Kunden von Riester-Rentenversicherungen mit fondsgebundenen Policen, ihre Verträge rechtlich prüfen zu lassen. In vielen Fällen gibt es gute Chancen, sich gegen einseitige Rentenkürzungen zu wehren oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund der großen Anzahl an betroffenen Verträgen könnte auf die Branche eine wahre Prozesslawine zurollen.”

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Bei rund 2 Drittel aller Verträge für Lebensversicherungen berechnen Versicherungsgesellschaften die Überschüsse falsch, die sie den Verträgen zuweisen müssten. Das sagte der renommierte Aktuar Professor Schade in einem Interview für das Informationsportal Vertragshilfe24.

Prof. Schade erklärte, ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2024 habe klargestellt, wie Versicherungsgesellschaften die Überschüsse nach den gesetzlichen Vorschriften berechnen müssten. Nach seiner Erfahrung würden aber die meisten Versicherungsgesellschaften zu Lasten der Versicherten andere Berechnungen vorlegen. Er rechne in seinen Gutachten schon immer so, wie es der der aktuellen Klarstellung durch den BGH entspreche, habe aber die Erfahrung gemacht, dass Versicherungsgesellschaften diese Berechnungen nicht akzeptierten, wenn Versicherte das Gutachten auf eigene Faust bei den Gesellschaften vorlegen. Es sei dringend notwendig, dass Versicherte ihr Recht mit Hilfe von spezialisierten Anwälten vor Gericht einforderten.

Ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2020 habe die gängige Praxis der Versicherer, die Erträge aus Versicherungsverträgen nach ihrer Eigenkapitalrendite zu berechnen, für unzulässig erklärt. Denn wenn Lebensversicherungsverträge angefochten werden, weil sie von Anfang an unrechtmäßig zustande gekommen sind, dann muss der Versicherer dem Versicherten den kompletten Geldbetrag erstatten, den die sogenannte “Nutzung” des Geldes erwirtschaftet hat. Um den Versicherern diese Nutzung nachzuweisen sei es nötig, mit Hilfe der Bilanzen der Gesellschaften diese versicherungsmathematisch und betriebswirtschaftlich korrekt zu berechnen.

Wenn Versicherte mit Gutachten auf Basis der Rechtslage und der Klarstellungen durch die beiden Urteile des BGH vor Gericht gegen Versicherungsgesellschaften klagte, dann hätten in bisherigen Verfahren die Vertreter der Versicherer keine wesentlichen Gegenargumente. Versicherte sollten das verlangen, was ihnen nach Recht und Gesetz zusteht und sich nicht mit der üblichen Berechnung von Versicherern abfinden. Auf der Website von Vertragshilfe24 können Versicherte in wenigen Minuten überprüfen, ob auch ihr Vertrag lukrativ abgewickelt werden kann. https://www.youtube.com/watch?v=0zkn4IV8D9c

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Konzeptional GmbH, Ruessenstrasse 12, CH-6340 Baar; Tel.: 0049-180-5512031; www.vertragshilfe24.de

Die Kanzlei Steinbock & Partner (Würzburg/München/Gotha) vertritt eine dreistellige Anzahl von Unternehmen und Solo-Selbständigen, die sich gegen die Rückforderung der Corona-Wirtschaftshilfen zur Wehr setzen.

Erfolg bei Soforthilfe-Fällen in Oberbayern

Der Rechtsanwalt Nils Bergert von der Kanzlei Steinbock & Partner konnte nun in 6 Fällen einen rechtlichen Erfolg für die Mandanten erzielen. In diesen hat die Regierung von Oberbayern nach entsprechender Argumentation durch die Kanzlei ausdrücklich erklärt, dass von weiteren Forderungen abgesehen wird. Grund hierfür ist in diesen Fällen eine Jahresfrist aus dem bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz.

Da es sich um eine verfahrensindividuelle Frage handelt, lässt sich das nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen. Nach vorläufiger Prüfung trifft dies aber auf weitere 15 Fälle gleichermaßen zu, sodass dank der Tätigkeit der Kanzlei Steinbock & Partner hier die Rückzahlungen abgewendet werden konnten. Weitere analoge Fälle könnten hier noch hinzukommen.

Auf die laufenden Klageverfahren hat dies zunächst keinen Einfluss.

Offene Verfahren zur Soforthilfe vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Eine erstinstanzliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach führte am 29.01.2024 zur Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht. Gegen dieses Urteil sowie mehrere Parallelfälle wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Dieser entscheidet in zweiter Instanz richtungsweisend über die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen. Eine Entscheidung oder Positionierung des Verwaltungsgerichtshofs steht noch aus, der endgültige Ausgang der Verfahren ist daher noch offen.

Es sind an den bayerischen Verwaltungsgerichten auch noch zahlreiche weitere Klageverfahren anhängig, von denen einige bereits ausgesetzt sind, bis der Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Da sich die Bezirksregierungen immer noch in der Bearbeitung der Verwaltungsverfahren befinden, ergehen hier weiterhin Rückforderungsbescheide, hier kommt es weiterhin zu neuen Klageverfahren.

Erlass in zahlreichen Soforthilfe-Fällen möglich

Durch die Beratung konnte für viele Mandanten auch über einen Erlass die Rückzahlung abgewendet werden. Diese Möglichkeit hatte der Freistaat Bayern im laufenden Rückmeldeverfahren nach aufkommenden Protesten geschaffen.

Unter Mithilfe und Prüfung der Steuerberater der Mandanten konnte hier anhand der vom Freistaat aufgestellten Bedingungen für zahlreiche Mandanten ein Erlassantrag gestellt werden, der in vielen Fällen auch erfolgreich war.

Neue Verfahrenswelle bei weiteren Corona-Wirtschaftshilfen

Bei den weiteren Corona-Überbrückungshilfen gehen rechtliche Fragen und eine sehr strenge Verwaltungspraxis nahtlos weiter. Bei den verschiedenen Überbrückungshilfe-Programmen, der Neustarthilfe sowie der November- und Dezemberhilfe betreut die Kanzlei Steinbock & Partner bundesweit bereits zahlreiche Klage- und Widerspruchsverfahren.

Für diese Programme war eine verpflichtende Schlussabrechnung vorgesehen. Die Prüfung im Rahmen dieser Schlussabrechnung erfolgt nunmehr in besonders strengem Maße und führt zu zahlreichen Rückforderungsbescheiden. Die hier auftretenden rechtlichen Fragestellungen sind vielfältig und die jeweiligen Erfolgsaussichten im Einzelfall zu prüfen.

Die Rechtsprechung hierzu steht gerade am Anfang, sodass es in den kommenden Jahren noch zahlreiche Gerichtsverfahrungen und Entscheidungen geben wird. Allein in Bayern gibt es nach der Statistik der IHK zum 01.01.2025 1.939 offene Klageverfahren an den Verwaltungsgerichten.

Weiterführende Informationen

Gerne können ergänzende Informationen von Rechtsanwalt Bergert von der Kanzlei Steinbock und Partner unter Bergert@steinbock-partner.de oder 0931 308 119 55 eingeholt werden.

Über die Kanzlei Steinbock & Partner

Mit sechs Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt Steinbock & Partner zu den großen Kanzleien im Raum Unterfranken. Die Anwälte von Steinbock & Partner vertreten ihre Mandanten in Fragen des Kredit-, Versicherungs- und Verkehrsrechts, aber auch in den Bereichen Schmerzensgeld (nach einem Verkehrsunfall etc.), ärztliche Kunstfehler (Arzthaftung), Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Sitz der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner ist Würzburg. Die Kanzlei vertritt ihre Mandanten deutschlandweit.

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Steinbock & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft, Dr. Alexander Lang, Domstraße 3, 97070 Würzburg, Tel: 0931-22222, www.steinbock-partner.de

Die luxemburgische Versicherungsgesellschaft FWU Life Insurance Lux SA steht vor dem Aus.

(faw) Nach monatelangen Turbulenzen hat die luxemburgische Aufsichtsbehörde CAA (Commissariat aux Assurances) am 22.01.2025 bekanntgegeben, dass der Sanierungsplan des Unternehmens gescheitert ist. Als Konsequenz wurde beim Bezirksgericht Luxemburg ein Antrag auf Liquidierung der Versicherung gestellt. (https://www.caa.lu/uploads/documents/files/FWU_Echec_plan_retablissement_20250122.pdf)

Die Probleme begannen bereits im Juli 2024 mit der Insolvenz der deutschen Mutterholding FWU AG. Kurz darauf musste die Tochtergesellschaft FWU Life Insurance Lux einräumen, dass sie die Mindestkapitalanforderungen (MCR) und die Solvenzkapitalanforderung (SCR) nicht mehr erfüllen konnte. Dies führte zu einem Einfrieren der Gelder durch die Aufsichtsbehörde, wodurch Verbraucher ihre Verträge weder teilweise noch vollständig auszahlen lassen konnten.

Trotz der Vorlage eines Finanzierungsplans am 19.10.2024 gelang es dem Unternehmen nicht, die finanzielle Schieflage zu beheben. Die negative Beurteilung dieses Plans durch die CAA besiegelte das Schicksal der FWU Life Insurance Lux SA. Die Bemühungen zur Rettung der Versicherungsgesellschaft sind damit endgültig gescheitert.

Für die betroffenen Versicherungsnehmer bedeutet dies eine unsichere Zukunft. Es bleibt abzuwarten, wie die Zwangsliquidation ablaufen wird und welche Auswirkungen dies auf die bestehenden Verträge haben wird. Kunden der FWU Life Insurance Lux SA sollten sich auf mögliche finanzielle Einbußen einstellen und sich über ihre Rechte und Optionen im Liquidationsprozess informieren.

Verantwortlich für den Inhalt:

FinanzBusinessMagazin.de, RedaktionMedien Verlag Astrid Klee, Schwaighofstr. 19 A, D-83684 Tegernsee Tel.: +49 (0)8022 50 70 436, www.FinanzBusinessMagazin.de

Die Finanzaufsicht BaFin weist darauf hin, dass die DJE Kapital AG gegenwärtig einem Identitätsmissbrauch ihres Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Jens Ehrhardt, ausgesetzt ist.

Die unbekannten Täterinnen und Täter sprechen in Whatsapp-Chats und durch Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen des Meta-Konzerns durch Vorspiegelung der Identität des Herrn Dr. Jens Ehrhardt Aktienempfehlungen an Dritte aus.

Weder die DJE Kapital AG noch Dr. Jens Ehrhardt persönlich sind Urheber derartiger Empfehlungen. Die DJE Kapital AG führt keine kollektiven Anlageberatungen/-empfehlungen über Social Media oder Chat aus.

Die DJE Kapital AG ist gegenwärtig damit befasst, die genannten missbräuchlichen und falschen Inhalte zu entfernen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

von Oliver Timmermann , RA, Kanzlei Michaelis

Zugleich Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 – L 8 R 1779/22

Die Bestimmung des Personenkreises, der aus der Vertriebsbranche als typisierend schutzbedürftig i. S. des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI angesehen werden muss, birgt für das Sozialrecht nach wie vor Unsicherheiten. Mit Urt. v. 17.11.2023 stellte nun das LSG Baden-Württemberg fest (vgl. LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 – L 8 R 1779/22, BeckRS 2023, 41290; anders die Vorinstanz SG Mannheim, 24.5.2022 – S 13 R 759/20), dass ein Versicherungsvermittler, der für eine Servicegesellschaft (die E1 AG) als Handelsvertreter tätig ist, wegen seines gleichzeitigen Status als “selbständiger Makler” für diese nicht als seine alleinige Auftraggeberin tätig sei. Auftraggeber seien vielmehr die Vielzahl der von ihm beratenen Kunden. Die Servicegesellschaft träte lediglich als Abrechnungsstelle in Erscheinung. Das Urteil muss streng verwundern. Es setzt sich in direkten Widerspruch zu Vorentscheidungen, ohne dass Abweichungen überhaupt thematisiert werden. Als Problem ist die typologische Betrachtung der Merkmale “selbständig” und “einen Auftraggeber” auszumachen, verbunden mit der Frage, ob bzw. inwieweit zivilrechtliche Abgrenzungen übertragen werden können (vgl. unter I.). Eine Bemerkung zur richterrechtlichen Fallgruppenentscheidung steht am Schluss des Artikels (vgl. unter III.).

  1. Sozialversicherungsrechtliche Typologie
  1. Grundlagen

Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte erfolgt einerseits aufgrund einer sog. typisierenden Betrachtung.1 Die nähere Prüfung, ob der konkrete Kläger “schutzbedürftig” ist, bedarf es gerade nicht. Wenn der Selbständige sich keinen eigenen Angestellten leisten kann und nur von einem Auftraggeber abhängig ist, sind dies Anhaltspunkte genug, von einem Regelsachverhalt auszugehen, der eine Schutzbedürftigkeit indiziert. Diese am Sachverhalt ansetzende Betrachtung ist jedoch wiederum von der normativen Typologie zu unterscheiden, die anstelle des klassifikatorischen Begriffs eine wertende Zuordnung im Obersatz der Rechtsprüfung erlauben soll.2 Die unbestimmten Rechtsbegriffe “selbständig” und “Auftraggeber” bedürfen, um als Sachverhaltsmerkmale fungieren zu können, zuvor einer Bestimmung. Für das Merkmal “selbständig” führte das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung aus 2011 noch aus:

“Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, darf im Sozialversicherungsrecht an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB jedenfalls dann angeknüpft werden, wenn er wie beim Handelsvertreter den gleichen Inhalt hat.”3

Der Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist selbständig. Ein Befund, der aber nichts daran ändert, dass dieser zugleich in schutzbedürftiger Weise auch in das Unternehmen des Prinzipalen integriert sein kann.4 Das Merkmal “Auftraggeber” dagegen konnte, nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg aus dem Jahre 2011, weder beim Versicherungsvertreter noch beim Versicherungsmakler der Kunde oder der Versicherer erfüllen. Da der Vermittler selbst nicht Partei des zustande kommenden Versicherungsvertrages wird, besteht zu diesen Dritten insoweit kein vertragliches Band.5 Nach der jetzt vorliegenden Entscheidung soll jedoch allein die gewerbeordnungs- bzw. versicherungsvertragsrechtliche6 Wertung des Klägers als selbständiger Makler maßgeblich sein. Die handelsrechtliche Beziehung zum Prinzipalen wird dagegen ausgeblendet. Es besteht mithin Konfusion. Die Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters ist nicht nur vorrangiges Ziel der Handelsvertreter-Richtlinie7, dieser ist als “selbstständige Hilfsperson des Kaufmanns” kaum mehr als dessen qualifizierte Zweigniederlassung.8 Sozialversicherungsrechtliche Normen sind autonom auszulegen, folgen also nicht zwingend dem Zivilrecht. Ob der Handelsvertreter von einem Auftraggeber abhängig ist, kann mithin nicht allein von einer zivilrechtlichen Rekonstruktion abhängen. Doch woran wollen sich die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien sonst orientieren, wenn die zentrale Wertung des handelsrechtlichen Status unerwogen bleibt? Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, ob eine Auftraggeberstellung vorliegt, bilden die handelsrechtlichen Grundsätze einen schwerwiegenden Anhaltspunkt.

  1. “Typologische Betrachtung” muss Vertragsverhältnis beachten

An dieser Stelle kommt man zur typologischen Betrachtung. Nach der Entscheidung des BSG vom 4.11.2009 (Backshop-Urteil)9 ist Auftraggeber i. S. des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, wer “im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie dieser vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen ihr gegenüber begründet”.

Eine solche Einbindung erfordert nach Auffassung des BSG zunächst eine vertragliche Bindung,10 die es dem Selbständigen nicht nur ermöglicht, sich des Organisations- und Marketingkonzepts zu bedienen, sondern die ihm zugleich “nicht nur unwesentliche Verpflichtungen” auferlegt, für einen anderen, den Auftraggeber, auch tätig zu werden. Diese “Wesentlichkeit” ist dann Gegenstand empirischer Zuordnung auf wertender Grundlage. Tatsächlich geschieht es im Versicherungsvertrieb nicht selten, dass ein Vermittler, der gewerbeordnungsrechtlich den Status eines “Versicherungsmaklers” nach § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO inne hat, handelsrechtlich zugleich auch als Handelsvertreter für einen Unternehmer tätig ist. Hingegen hilft der Hinweis im LSG-Urteil von 2011, wonach ein Versicherungsvermittler, der als Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers tätig wird, nach § 59 Abs. 3 VVG auch “selbst als Versicherungsmakler i. S. des § 59 Abs. 3 VVG” angesehen werden kann, so nicht weiter.

Der dortige Verweis auf BT-Drs. 16/1935 11 führt lediglich den bekannten Grundsatz aus, dass sich der Status des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 3 VVG anhand der objektiven Kundenwahrnehmung beurteilt, wie dies nun auch in § 34d Abs. 1 S. 2 GewO festgeschrieben ist und für diesen Pseudomakler eine Haftung als Makler zur Folge hat.12 Auswirkung auf die interne Beziehung des Handelsvertreters zum Prinzipalen hat diese gesetzliche Fiktion aber gerade nicht.13 Viel bedeutsamer, aber bereits damals ausgeblendet, ist der Umstand, dass der Handelsvertreter im Staus des Versicherungsvertreters nach § 92 HGB den Antrag für seinen Unternehmer “vermittelt”, d. h. er schließt keinen Vertrag im fremden Namen, sondern bringt den Kunden unternehmensbezogen mit dem Prinzipalen zusammen. 14 Die LSG-Entscheidung aus 2011 stellte aber richtigerweise den Handelsvertretervertrag in den Fokus ihrer weiteren Überlegungen. Auch der Kläger im Sachverhalt des LSG-Urteils aus dem Jahre 2023 war lediglich “Vermittler” i. S. des § 84 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. HGB und kein Abschlussvertreter.

  1. Die Entscheidung des LSG

Das LSG Baden-Württemberg folgt in seiner jetzigen Entscheidung dagegen vollkommen den Angaben des Klägers, wonach dieser angeblich keinen Weisungen unterstünde, keine Quoten zu erfüllen noch sonst Leistungsvorgaben zu beachten hätte und keiner “Gebietsbeschränkung” unterläge; er sei vorgeblich auch nicht in irgendeine “Arbeitsorganisation eingegliedert” und die Provision würde von den Kunden gezahlt, die Servicegesellschaft übernähme lediglich Abrechnungsdienste. Das Gericht hat jedoch im Tatbestand Auszüge des “Handelsvertretervertrages” zwischen dem Kläger und der E1 AG wiedergegeben. Danach (vgl. Ziff. 2.1 HV-Vertrag) war dieser verpflichtet, “neue Kunden zu werben, bestandsfähige Verträge für die E1 AG zu vermitteln”15 und in Ziff. 2.3 HV-Vertrag wird festgestellt, dass der Kläger “nur zur Vermittlung, nicht zum Abschluss von Geschäften berechtigt” sei; in Ziff. 4.1. HV-Vertrag wird des Weiteren bestimmt, dass dieser “für seine Vermittlungstätigkeiten eine Provision (erhält), die durch das jeweils gültige E1 Vergütungssystem bestimmt und festgelegt wird” und schließlich hält Ziff. 6.1 HV-Vertrag fest, dass der Kläger für die E1 AG “ausschließlich tätig” wird.

Warum die baren Behauptungen des Klägers16, dessen Dafürhaltungen aus einer jur. Laiensphäre, die eindeutigen vertraglichen Regelungen aushebeln konnten, letztere sogar gänzlich unberücksichtigt blieben, ist unverständlich. Eine methodische Auseinandersetzung findet nicht statt. Das LSG Baden-Württemberg selbst hatte noch in seiner Entscheidung (hier war es allerdings der 7. Senat) aus dem Jahr 2020 entschieden, dass jedenfalls bei einem Ausschließlichkeitsvertreter regelmäßig Grund zu der Annahme eines “Auftraggebers” besteht.17 Auch die Ausführung des Ausgangsgerichts zu der fünf-sechstel-Regel ließ der Senat aktuell unbeachtet.18

Wenn der 8. Senat dagegen darauf abstellen möchte, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers nicht dadurch entstünde, dass die Servicegesellschaft für ihn die Abrechnung bzw. Abwicklung der Verträge übernimmt, er von dieser “nur” eine entsprechende Provision erhält und dabei auf das Urteil des SG Lüneburg vom 2.11.2022 rekurriert, ist dies kein solides Argument.19 In der zitierten Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Makler-Pool einem assoziierten Handelsmakler “Auftraggeber” i. S. des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sein könne. Dabei handelt es sich um eine vollkommen andere Kooperationsform unter Handelsmaklern.20 Hier lag jedoch ein Handelsvertretervertrag vor. Doch selbst bei einem Pool-Makler kann aber – werden die dort anzutreffenden faktischen Abhängigkeiten innerhalb dieser ambidextren Hybridorganisationen berücksichtigt – sozialversicherungsrechtlich durchaus eine Abhängigkeit vorliegen; die Äußerungen des SG Lüneburg sind denn auch nicht unwidersprochen geblieben.21

III. Methodische Vorgaben

Will das Sozialversicherungsrecht seine Normen autonom bestimmen, ohne bloß auf das Zivilrecht zu verweisen, sind auch dabei gewisse methodische Vorgaben unerlässlich. Selbst wenn der “Auftraggebers” i. S. des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI als unbestimmten Begriff für flexible typologische Zuordnungen geöffnet wird22, muss in der Obersatzbildung eine argumentative Auseinandersetzung mit Vorgänger-Entscheidungen stattfinden, die einen vergleichbaren Fall komplett anders entschieden haben.23 Mag das Richterrecht unser Schicksal bleiben,24 so darf die Rechtsgemeinde immerhin doch nach wie vor eine gewisse Erwartungssicherheit verlangen. Das setzt voraus, dass bei der Entscheidung über eine Fallgruppenzugehörigkeit ein Minimum an Nachvollziehbarkeit erkennbar wird. Soll mithin von einer zuvor festgelegten Ähnlichkeits-Regel abgewichen werden, verlangt dies zumindest nach einer Begründung.

Eine Methodologie des Richterrechts ist bislang nicht gefunden. Sind die Thesen seiner Bändigung vielfältig bis ungeordnet, so ist der faktische Einfluss jedoch immer stärker geworden. Das dahinterstehende methodische Problem ist die fehlende Formalisierbarkeit von Ähnlichkeitsurteilen. Man bleibt angewiesen auf eine umsichtige Auswertung der zuvor gewonnenen empirischen Ergebnisse, d. h. kann der Merkmalsbestimmung (eigener) Vorgängerergebnisse nicht ausweichen.25

Zum Autor:

Oliver Timmermann ist seit 1999 Rechtsanwalt, zunächst in München für die Kanzlei Prof. Nauschütt im Bereich Versicherungsrecht und Franchiserecht, ab 2018 in der Kanzlei Michaelis in Hamburg, dort für das Dezernat Versicherungs-Vertriebsrecht.

Fußnoten

1) Vgl. BSG, 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275, unter II. 1.) lit. e).

2) Vgl. Roloff, in: Brose u. a. (Hrsg.), FS Preis, 2021, S. 1087, 1091 f.; Krause, Mitarbeit im Unternehmen, 2002, S. 141 ff. m. w. N.

3) Mit Hinweis auf BSG, 10.5.2006 – B 12 RA 2/05 R, NZS 2007, 97 f.

4) Vgl. i. E. Busche, in: Omlor (Hrsg.), FS Martinek, 2020, S. 107 ff.

5) Vgl. LSG Baden-Württemberg, 1.2.2011 – L 11 R 2461/10, NZS 2011, 946 f.; hier nahm das LSG seinerzeit Bezug auf BSG, 4.11.2009 – B 12 R 7/08 R. Vgl. unter BeckRS 2010, 66916.

6) Das LSG Baden-Württemberg verwies 2011 für den Makler, der für einen anderen Makler zugleich auch als Handelsvertreter tätig wird, auf BT-Drs. 16/1935, 22, wonach auch dieser als

Makler anzusehen sei und umging das Problem; so auch Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 59, Rn. 65.

7) Vgl. Emde/Valdini, ZVertriebsR 2016, 353, 355.

8) Vgl. Schmidt, JuS 2008, 665, 669.

9) Vgl. BSG, 4.11.2009 – B 12 R 3/08 R, NZS 2010, 145 ff.; auch BSG, 23.4.2015 – B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 286.

10) Ist dem Betreffenden die Tätigkeit für andere Auftraggeber erlaubt, ist er jedoch faktisch an den Auftraggeber gebunden, so reicht diese faktische Bindung aus, vgl. BT-Drs. 14/1855, 7.

11) Vgl. BT-Drs. 16/1935, 23 und Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 59, Rn. 65.

12) Vgl. Schulze-Werner, GewArch 2017, 418 ff.; OLG Dresden, 16.5.2019 – 4 U 441/19, VersR 2020, 98 f.

13) Vgl. Romahn, Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und effektiver Schutz des VN, 2020, S. 295 ff.

14) Vgl. Bergmann, in: Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 383, Rn. 15 m. w. N.

15) Hervorhebung durch den Verfasser.

16) Dessen Behauptung, dass im Finanzdienstleistungsvertrieb “Gebietsvorgaben” angeblich häufig anzutreffen wären, wird bereits durch § 92 Abs. 3 S. 2 HGB widerlegt.

17) Vgl. LSG Baden-Württemberg, 30.7.2020 – L 7 R 2030/19, BeckRS 2020, 21873, Rn. 26 ff.

18) Vgl. dagegen LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 – L 11 R 3681/20, NWB 2022, 80.

19) Vgl. SG Lüneburg, 1.11.2022 – S 4 BA 32/19, ZVertriebsR 2023, 236 ff. m. Anm. Timmermann.

20) Vgl. OLG Nürnberg, 10.8.2022 – 8 U 840/22, r+s 2023, 431 ff. und mit Anmerk. Grams unter: FD-VersR 2022, 451635, verweist darauf, dass ein solcher Pool nicht “vermittelt”, dennoch verfügen diese zum einen i. d. R. selbst über eine Maklererlaubnis nach dem Gewerbeordnungsrecht und sind diese zum anderen aber als Treuhänder des Vermittlungsmaklers auch selbst Handelsmakler.

21) Vgl. LSG Bayern, 3.6.2016 – L 1 R 679/14, ZVertriebsR 2016, 369 ff. m. Anm. Flohr.

22) Im Gegensatz zur strengeren begrifflichen Subsumtion, vgl. Leenen, Typus und Rechtsfindung, 1971, S. 22, 143 ff., wonach das flexiblere typologische Denken von den Unzulänglichkeiten starrer Begriffszuordnungen befreien sollte.

23) Vgl. zur Nähe der Typusbildung zur Analogie Wernsmann, DStR-Beih. zu Heft 31/2011, 72 ff.

24) Vgl. Gamillscheg, AcP 164 (1964), 385, 445.

25) Vgl. dazu auch Röhl, Analogie, Logik und Argumentationstheorie, unter www.rsozblog.de/analogie-logik-und-argumentationstheorie/ (Abruf: 11.10.2024).

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Am 25. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren IV ZR 350/22 entschieden,

dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer die „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ vorschreibt, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wirksam ist. Damit hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf, dass ähnlich wie das OLG Schleswig (Urt. v. 18.05.2017 – 16 U 14/17) diese Klausel für unwirksam hielt.

Der BGH stellte nun klar, dass diese Klauseln den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige und wirksam sei.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude geltend gemacht. Der Brand war durch einen Pizzaofen verursacht worden, der ohne behördliche Abnahme in Betrieb genommen worden war. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Zahlung und warf dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung der oben genannten Sicherheitsvorschriften vor. In den Vorinstanzen hatte der Kläger teilweise Recht bekommen, doch der BGH hob das Urteil des OLG Celle auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH stellte fest, dass die fragliche Klausel nicht zu unbestimmt und somit transparent sei. Sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und zwinge ihn, nur solche Sicherheitsvorschriften zu beachten, die das versicherte Risiko betreffen. Die Verpflichtung, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sei eine logische und notwendige Bedingung, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Versicherungsnehmer, da es eine bisher umstrittene Rechtsfrage abschließend klärt und die Gültigkeit von Sicherheitsklauseln in Versicherungsverträgen bestätigt. Versicherungsschutz kann danach auch dann gekürzt oder verweigert werden, wenn Versicherungsnehmer solche Sicherheitsvorschriften missachten, die nicht im Versicherungsvertrag, sondern in Gesetzen oder Verordnungen, wie bspw. Landesbauordnungen enthalten sind.

„Es ist gut, dass der BGH zu dieser Klausel nun Rechtssicherheit geschaffen hat,“ so Rechtsanwalt Strübing der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte „obwohl wir dessen Rechtsauffassung nicht teilen. Immerhin waren Versicherungen auch ohne diese Klausel unter anderem mit § 81 VVG ausreichend geschützt und, ob Versicherungsnehmer tatsächlich das vom BGH postulierte Verständnis haben, darf bezweifelt werden.“

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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Anlegerkanzlei Goldenstein Rechtsanwälte reicht erste Klage wegen Falschberatung ein

Rechtsanwalt Claus Goldenstein erwartet Einbrüche bei weiteren Immobilienfonds und rechnet mit einer Klagewelle

Die Abwertung des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI von Union Investment hat erste juristische Konsequenzen: Die Anleger- und Verbraucherkanzlei Goldenstein Rechtsanwälte hat in dieser Woche eine Klage wegen Falschberatung gegen die Volksbank Böblingen eingereicht. “Obwohl der Immobilienmarkt durchaus volatil sein kann, wurde der UniImmo Wohnen-Fonds selbst nach der Zinswende und dem Beginn des Ukraine-Krieges an risikoaverse Anleger vertrieben. Allein bei unserer Kanzlei haben sich deshalb bereits mehr als 400 betroffene Anleger gemeldet, die durchschnittlich rund 25.000 Euro in den Fonds investiert haben und sich betrogen fühlen. Wir gehen davon aus, dass in den kommenden Monaten tausende Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen werden. Auf Union Investment und dessen Vertriebspartner, die Volks- und Raiffeisenbanken, rollt nun eine Klagewelle zu”, prognostiziert Rechtsanwalt Claus Goldenstein, Gründer und Geschäftsführer von Goldenstein Rechtsanwälte. Seine Kanzlei hat sich auf Massenverfahren spezialisiert und unter anderem im Dieselskandal mehr als 65.000 Mandanten vertreten sowie das erste Grundsatzurteil am Bundesgerichtshof (BGH) erwirkt.

Das sind die Hintergründe des Verfahrens

In dem Verfahren geht es um die Klage einer Frau aus Baden-Württemberg, die im Februar 2023 5000 Euro über die Volksbank Böblingen in den UniImmo: Wohnen ZBI-Fonds investiert hat. Während des Beratungsgesprächs hat die Anlegerin klar kommuniziert, dass sie mit ihrem Investment kein Risiko eingehen möchte, woraufhin ihr der offene Immobilienfonds von Union Investment empfohlen wurde. Ein Beratungsprotokoll wurde ihr nicht ausgehändigt.

Mit ihrer Klage, die am Landgericht Tübingen eingereicht wurde, zielt die Frau nun auf eine Rückabwicklung ihres Vertrages ab. “Unsere Mandantin hätte niemals in den Fonds investiert, wenn sie zum Investitionszeitpunkt über das tatsächliche Risiko informiert worden wäre. Daher möchte sie ihr Investment rückgängig machen und verlangt auch die Rückzahlung von bereits bezahlten Verwaltungsgebühren sowie die Auszahlung einer Entschädigung in Höhe der Zinsen, die sie mit einem tatsächlich für sie geeigneten Finanzprodukt verdient hätte”, erläutert Rechtsanwalt Claus Goldenstein das Klageziel.

Anlegeranwalt erwartet weitere Einbrüche von Immobilienfonds

“Es ist unvorstellbar, dass ein offener Immobilienfonds überhaupt mit einem ähnlichen Risikoprofil wie eine deutsche Staatsanleihe vermarktet wird. Schließlich kennt der Immobilienmarkt sowohl Höhen als auch Tiefen. Dies hat sich ab dem Jahresende 2021 gezeigt, als die Transaktionen für Immobilien in Deutschland weitgehend zum Stillstand kamen und die Kaufpreise einbrachen”, ergänzt Goldenstein und führt fort:

“Trotz dieser Marktentwicklung wurde der Wert der im UniImmo: Wohnen-Fonds gehaltenen Immobilien noch über Monate sogar aufgewertet. Dies geschah zwar durch unabhängige Gutachter. Doch diese Gutachter wurden von Union Investment bestellt und bezahlt. Wie realitätsfremd deren Einschätzungen waren, zeigt die extreme Abwertung nach der Sonderbewertung im Juni dieses Jahres. Diese musste vorgenommen werden, weil Union Investment aufgrund zahlreicher Kündigungen von betroffenen Anlegern Liquidität schaffen musste, die eigenen Immobilien aber nur maximal 5 Prozent unterhalb der letzten Bewertung verkaufen darf. Der Verkauf zu einem solchen Preis wäre jedoch vollkommen unrealistisch gewesen. So kam es dazu, dass der Fonds einbrach und Anleger über Nacht fast eine Milliarde Euro verloren.

Sicherheitsorientierten Anlegern hätte der Fonds unserer Meinung nach nie verkauft werden dürfen. Deshalb werden wir von Goldenstein Rechtsanwälte uns dafür einsetzen, dass betroffene Investoren ihr Geld zurückbekommen. Insbesondere für Anleger, die ab 2022 investiert haben, sehen wir gute Erfolgsaussichten. Aber auch frühere Investoren hätten wahrheitsgetreu über das tatsächliche Risikoprofil des Fonds aufgeklärt werden müssen und können deshalb klagen. Zudem erwarten wir, dass in den kommenden Wochen weitere Immobilienfonds Liquiditätsprobleme aufgrund von Kündigungen erleiden und ihre Immobilien verkaufen müssen. Dann wird sich bei weiteren Fonds eine Kluft zwischen der offiziellen Bewertung ihrer Immobilien und dem tatsächlichen Wert auftun. Die Leidtragenden werden die Anleger sein, die bestehende Schadensersatzansprüche unbedingt prüfen sollten.”

Weitere Informationen zum Thema stehen unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung: https://www.ra-goldenstein.de/neuigkeiten/uniimmo-wohnen-zbi-klagen/

Über Goldenstein Rechtsanwälte

Goldenstein Rechtsanwälte unterstützt Verbraucher bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Diesbezüglich nimmt die Kanzlei unter anderem eine deutschlandweit führende Rolle im Zusammenhang mit dem Abgasskandal ein. Die Anwälte der Kanzlei vertreten aktuell über 65.000 Mandanten in der Sache und sind zudem für das erste verbraucherfreundliche Dieselskandal-Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) verantwortlich. Auf www.ra-goldenstein.de können sich Verbraucher über zivilrechtliche Themen informieren und bestehende Rechtsansprüche prüfen. Die Kanzlei Goldenstein hat ihren Hauptsitz in Berlin-Schönefeld und beschäftigt derzeit über 100 Mitarbeiter an mehreren Standorten in Europa. Die Kanzlei wird von dem Rechtsanwalt Claus Goldenstein geleitet.

Verantwortlich für den Inhalt:

Goldenstein & Partner Rechtsanwälte, Hauptsitz Villa Quistorp, Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Tel: +49 331 – 2 98 20 0, www.goldenstein-partner.de

Urteil vom 18. September 2024 – IV ZR 436/22

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in dem von ihm angebotenen Tarif einer Rentenversicherung praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zulässig ist und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (sog. Zillmerung) sowie zum Stornoabzug wirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte Überschussbeteiligung. In dieser sieht er einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sowie eine Verletzung des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 138 Abs. 2 VAG) und der in § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vorgesehenen Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Hintergrund ist die Praxis der Beklagten, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Die Parteien streiten daneben über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen, unter anderem über eine Regelung, nach der die Abschluss- und Verwaltungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, sowie über die Bestimmungen zum sog. Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug verurteilt. Die von der Beklagten praktizierte Beteiligung der Versicherungsverträge unterschiedlicher Tarifgenerationen an den Überschüssen hat es hingegen als wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil geändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung weiterer Teilklauseln in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen verurteilt; die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie – soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist – ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen der Beklagten dagegen teilweise stattgegeben.

Der Senat hat entschieden, dass die vom Kläger angegriffene Praxis der Überschussverteilung nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV verstößt. Dieser ist nicht die Vorgabe zu entnehmen, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Die von der Beklagten geübte Praxis, Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit diese nicht hinter dem Garantiezins zurückbleibt, ist dabei sowohl mit § 138 Abs. 2 VAG als auch mit § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vereinbar. Weder der aufsichtsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren verbieten zudem im Grundsatz eine sog. “risikoadjustierte Gesamtverzinsung”, bei der den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Der Senat hat zudem entschieden, dass die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält und insbesondere nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG abweicht. Die letztgenannte Bestimmung enthält, wie ihre Auslegung ergibt, keine Regelung für Verträge, bei denen die Prämie in einem Einmalbeitrag entrichtet wird oder bei denen die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

Auch die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung sind wirksam und halten einer Inhaltskontrolle – auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – stand. Transparenzbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klauseln mit ihrer jeweiligen Regelung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs die Folgen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend verständlich machten.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 26. März 2020 – 11 O 214/18

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2022 – 2 U 117/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

  • 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2) 1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. …

  • 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(3) 1Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelugen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. …

(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. 2Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

  • 138 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

  • 6 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung

(1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen …

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, ­76133 Karlsruhe, Tel: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Zum Abschluss einer Risikolebensversicherung muss laut dem OLG Dresden nur bei besonderen Umständen geraten werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil vom 26. April 2024 (Az. 3 U 79/23) die Rechte von Versicherungsmakler(innen) gestärkt und entschieden, dass diese ohne besondere Umstände nicht verpflichtet sind, ihren Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten. Der Fall betraf eine Klägerin, die ihren Versicherungsmakler verklagt hatte, weil ihr verstorbener Ehemann keine ausreichende Absicherung im Todesfall hatte. Sie forderte von diesem nun Schadensersatz in Höhe von 500.000 Euro.

Ausgangspunkt des Rechtsstreites war ein gemeinsames Beratungsgespräch zwischen dem Beklagten, der Klägerin und deren verstorbenen Ehemann. Gegenstand dieses Beratungsgespräches waren neben einer Unfall- und Rentenabsicherung auch eine Risikolebensversicherung für den verstorbenen Ehemann. Was zu der Risikolebensversicherung besprochen wurde, blieben zwischen den Streitenden streitig. Während der Beklagte meinte, diese empfohlen zu haben, was aber sofort „abgeblockt“ worden sein soll, meinte die Klägerin, dass es ein hohes Interesse an dem Abschluss einer solchen Versicherung gegeben habe. In jedem Fall wurde das Beratungsgespräch durch den verklagten Versicherungsmakler nicht dokumentiert.

Während das Landgericht der Klage noch überwiegend stattgab, stellte das OLG Dresden klar, dass die Absicherung von Todesfallrisiken im Privatkundengeschäft in erster Linie auf subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers beruht und keine Pflicht des Maklers besteht, standardmäßig auf eine Risikolebensversicherung hinzuweisen. Eine Pflicht zum Anraten einer solchen Versicherung kann nur in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn eine besondere Gefährdung vorliegt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Zwar war der verstorbene Ehemann der Hauptverdiener, allerdings bestand kein mit einem Darlehen belastetes Eigenheim, er war auch nicht besonders gefährdet und die Klägerin war selbst Akademikerin. Sie hätte im ohnehin auch unwahrscheinlichen Todesfall ihres Mannes zumindest mittelfristig wieder arbeiten und für den Lebensunterhalt sorgen können. Das darüber hinaus der verstorbene Ehemann oder die Klägerin einen klaren Absicherungswunsch geäußert hätten, konnte das OLG Dresden auch nicht feststellen. Da es nach der Auffassung des OLG Dresden bei einer Risikolebensversicherung um keine besonders schwierige Versicherung handelt, wäre dann auch ein Abschluss zu erwarten gewesen.

Weiterhin betonte das Gericht, dass das Fehlen einer Beratungsdokumentation zwar Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer nach sich ziehen kann, dies jedoch nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr führt. Laut dem OLG Dresden kann sich die Beweislastumkehr nur auf solche Umstände beziehen, die streitig sind und die hätten dokumentiert werden müssen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Das OLG Dresden äußerte ebenfalls Bedenken, dass eine „generelle“ Beweislastumkehr zu einer „uferlosen“ Haftung des Versicherungsmaklers führen würde, der dann praktisch schutzlos dastünde.

Damit musste die Klägerin nachweisen, dass der Makler eine falsche oder unzureichende Beratung durchgeführt hatte, was ihr jedoch nicht gelang. Aus diesem Grund hat das OLG Dresden sodann die Klage abgewiesen.

„Mit diesem Urteil stellt das OLG Dresden zwar Grenzen der Beratungspflicht von Versicherungsmaklern klar und betont die Verantwortung der Kunden, auch selbst über ihre Absicherungsbedürfnisse zu entscheiden. Es zeigt aber auch, wie schnell Haftung entstehen kann und, welche Bedeutung die gesetzlich verpflichtende Beratungsdokumentation hat. Versicherungsmaklern und Versicherungsmaklerinnen können wir trotz des positiven Urteils weiterhin nur raten, auch die Motive zu dokumentieren, weswegen ein bestimmter vom Vermittler empfohlener Versicherungsschutz abgelehnt wurde.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Mit Urteil vom 13.10.2023 zum Aktenzeichen 26 0 247/23 entschied das Landgericht Hannover, dass

  1. Anrufe und Mails an ehemalige Kunden, mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
  2. Wettbewerbswidriges Verhalten des den Kunden neu betreuenden Maklers hieran nichts ändert.

Ein Versicherungsmakler, stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Strukturvertrieb, für den er zuvor selbst als Handelsvertreter tätig war, die Deutsche ProVentus AG (Antragsgegnerin). Diese hatte trotz ausdrücklichen Widerrufs der Kontakterlaubnis durch einen Kunden weiterhin unerlaubt Kontakt aufgenommen. Der Kunde wurde früher von dem Makler im Rahmen seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Antragsgegnerin betreut. Nachdem sich der Antragssteller entschlossen hatte, selbständiger Versicherungsmakler zu werden und die Zusammenarbeit mit der Antragsstellerin zu beenden, wollte der Kunde weiterhin von ihm betreut werden und übertrug ihm ein Maklermandat. Gleichzeitig entzog er der Antragsgegnerin die bis dato bestehende Kontakterlaubnis.

Der Widerruf war wie folgt schriftlich formuliert:

“Hiermit kündige ich meinen Vertrag zu Ihnen und entziehe Ihnen gleichzeitig die Kontakterlaubnis [. .. ]. ”

Einige Woche darauf erfolgte ein versuchter Anruf und eine nachfolgende E-Mail durch eine Mitarbeiterin der Beklagten, die den Kunden wiederholt kontaktieren wollte.

Darin hieß es:

Betreff: telefonische Kontaktaufnahme

Sehr geehrter Herr (Name),

wie Ihnen in der letzten Mail von ProVentus mitgeteilt wurde, hat sich Ihr zuständiger Betreuer geändert. Ich habe Sie versucht telefonisch zu erreichen, leider hat dies nicht geklappt.

Ich würde mich gerne einmal bei Ihnen persönlich vorstellen, denn ich bin Ihre neue Ansprechpartnerin. Über eine Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich freuen, anbei meine Kontaktdaten.

Herzliche Grüße,

Gefordert wurde von dem durch Wirth-Rechtsanwälte vertretenen Makler hiergegen eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung dieser wettbewerbswidrigen Handlungen sowie die Androhung von Ordnungsgeld oder -haft bei Zuwiderhandlung.

Der Vertrieb argumentierte, dass der Makler selbst auch gegen Wettbewerbsregeln verstoßen habe, so durch Hinweise bzw. Aufforderungen an Vertriebspartner der Antragsgegnerin per WhatsApp und YouTube, deren Kunden umzudecken. Insoweit sei das Verhalten der Antragsgegnerin eine berechtigte Verteidigung gegen die Verstöße des Antragstellers gewesen und zudem sei die Kontaktaufnahmen gerechtfertigt gewesen, um den Kunden über die Folgen seiner Kündigungen zu informieren.

Das Gericht entschied zugunsten unseres Mandanten und untersagte der Antragsgegnerin die unerlaubten Kontaktaufnahmen. Das Urteil stellte klar, dass Verstöße unabhängig von etwaigem Fehlverhalten unseres Mandanten zu bewerten seien und der Schutz der Verbraucher Vorrang habe. Das Gericht betonte, dass selbst eventuelle unlautere Methoden unseres Mandanten die wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten nicht rechtfertigen. Derartiges lasse die Schutzbedürftigkeit der Kunden gegenüber unzumutbarer Belästigung nicht entfallen und macht ihren Kontaktverbotswunsch nicht unwirksam.  Die Interessen seien getrennt zu beurteilen.  Der Schutz der Kunden vor unzumutbaren Belästigungen stehe im Vordergrund.

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte keine Berechtigung hatte, den Kunden erneut zu kontaktieren, nachdem dieser die Kontakterlaubnis widerrufen hatte. Der Versuch, durch unaufgeforderte E-Mails und Anrufe Kunden zurückzugewinnen, wurde als unzumutbare Belästigung und als wettbewerbswidrig eingestuft.

Ein Verstoß gegen diese einstweilige Verfügung führt zu Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin.

Der prozessführende Anwalt des Maklers, Rechtsanwalt Daniel Berger, Partner bei Wirth Rechtsanwälte, wertet die Entscheidung wie folgt: „Leider sind solche Verfahren immer wieder erforderlich, obwohl die Spielregeln eigentlich allen klar sein müssten. Bemerkenswert hier ist besonders, dass das Gericht sich auch mit der angebliche Wettbewerbsverstößen des Antragsstellers, des Maklers, beschäftigen musste. Aber die Ansage des Gerichts ist klar: Hier gibt es keine Aufrechnung der – angeblichen – jeweiligen Verstöße. Das Kundeninteresse und der Kundenwille sind entscheidend.“

Ansprechpartner zu dieser Meldung: Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht Daniel Berger   info@wirth-rae.de

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Amnestie nach Führerschein-Entzug möglich

Autofahrer, die Cannabis konsumiert haben, müssen ab dem 22. August einen strikten THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut einhalten. Wird dieser Wert überschritten, drohen in der Regel eine Geldstrafe von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei einer gleichzeitigen Alkoholisierung erhöht sich die Strafe auf 1.000 Euro. Der Bundestag hatte im Juni 2024 neue Regelungen beschlossen, die insbesondere die Einführung eines Grenzwerts für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) beinhalten. Die treten nun in Kraft. Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland eine Teillegalisierung von Cannabis. Das hat auch Folgen für Autofahrer, die aufgrund von THC-Konsum ihren Führerschein verloren haben. Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gibt es eine Chance auf Amnestie. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer mit ihren Fachanwälten für Verkehrsrecht steht betroffenen Verbrauchern mit weitreichendem Know-how bereits in der Erstberatung im Online-Check zur Verfügung. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Strenge Regelung für Fahranfänger bei Cannabis-Konsum

Seit April 2024 gilt in Deutschland eine Teillegalisierung von Cannabis. Für den Straßenverkehr mussten daher neue Regelungen auf den Weg gebracht werden. Am 22. August 2024 sind die nun in Kraft getreten. Die Verkehrsrechtskanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Eckpunkte zum Cannabis-Konsum und Verkehrsrecht zusammen:

  • Künftig gilt für Autofahrer ein strikter THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut. Bei Überschreitung drohen in der Regel eine Geldstrafe von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Wird zusätzlich Alkohol konsumiert, erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro.
  • Bisher galt die Regelung, dass bereits der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) am Steuer zu Konsequenzen führte. Der neue Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut entspricht nach Expertenmeinung etwa einem Alkoholwert von 0,2 Promille und liegt deutlich unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der das Unfallrisiko steigt. Dabei wurde ein Sicherheitszuschlag für mögliche Messfehler berücksichtigt. Ziel des neuen Grenzwerts ist es, nur diejenigen zu sanktionieren, deren Cannabis-Konsum in zeitlicher Nähe zum Führen eines Fahrzeugs stattfand.
  • Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für junge Fahrer unter 21 Jahren gilt weiterhin ein vollständiges Cannabisverbot am Steuer. Verstöße werden hier in der Regel mit 250 Euro geahndet. Die Regelung verhält sich analog zum Alkoholkonsum am Steuer.
  • Diese neuen Regelungen betreffen den Konsum von Cannabis in jeglicher Form, sei es durch Rauchen, den Verzehr THC-haltiger Lebensmittel, oder die Verwendung von Ölen und Extrakten. Bislang drohten rechtliche Konsequenzen bereits bei einem THC-Nachweis von 1 Nanogramm pro Milliliter Blut.

Cannabis-Gesetz ermöglicht Amnestie nach Führerscheinentzug

Die kürzlich verabschiedeten Änderungen im Zuge der Legalisierung von Cannabis in Deutschland haben auch Folgen für viele Autofahrer, die aufgrund von THC-Konsum ihren Führerschein verloren haben. Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gibt es eine Chance auf Amnestie für jene, die durch THC-Konsum beim Führen eines Fahrzeugs mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Die Änderungen erlauben vielen Betroffenen, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens zu annullieren. Für diejenigen, deren Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, schafft die neue Regelung oft die Möglichkeit, den Führerschein ohne weitere Gutachten zurückzuerhalten. Die Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Amnestie beim Führerschein-Entzug nach Cannabis-Konsum:

  1. Cannabis: Welche Voraussetzungen gelten für Führerschein-Amnestie

Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) haben Cannabis-Konsumenten die Möglichkeit, wieder ihren Führerschein zurückzuerhalten oder der MPU zu entgehen. Um von dieser neuen Regelung profitieren zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Betroffene wurde nur einmalig beim Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis erwischt.
  • Der THC-COOH-Wert lag unter 150 ng/ml.
  • Es gibt keine Hinweise auf Missbrauch oder Abhängigkeit von Cannabis.
  1. Welche Szenarien und welche Lösungen sind bei der Führerschein-Amnestie möglich?
  • Laufendes Eignungsverfahren: Wenn eine MPU oder ein ärztliches Gutachten angeordnet wurde, der Führerschein jedoch noch vorhanden ist, kann die Anordnung häufig aufgehoben werden. Das Eignungsverfahren wird eingestellt und der Führerschein bleibt erhalten.
  • Entzogene Fahrerlaubnis, laufender Widerspruch: Bei bereits entzogener Fahrerlaubnis und laufendem Widerspruch muss die Behörde die neue Rechtslage berücksichtigen und die Entziehung im Widerspruchsverfahren rückgängig machen. Der Führerschein wird zurückgegeben, ohne dass eine neue Erteilung beantragt werden muss.
  • Entzogene Fahrerlaubnis, keine laufenden Verfahren: Bei bereits entzogenem Führerschein und abgeschlossenen Verfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren keine neue Begutachtung anordnen. Die Führerschein-Rückgabe erfolgt ohne erneute MPU.

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zur Führerschein-Amnestie nach Cannabis-Konsum

Viele Menschen sind durch die neue Rechtslage verunsichert, wie betroffene Verbraucher ihren Fall am besten angehen sollen. Es ist wichtig zu betonen, dass die neue Amnestie-Regelung nur für einmalige Verstöße mit niedrigen THC-Werten gilt. Betroffene, die unter diese Regelung fallen, haben eine realistische Chance, ihren Führerschein zurückzuerlangen, ohne sich einer MPU, Abstinenznachweisen oder Therapien unterziehen zu müssen. Die Chance, mit einem blauen Auge davonzukommen, sollten sich Verbraucher nicht entgehen lassen. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht prüfen die Fälle im kostenlosen Online-Check.

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17.04.2024 zum Geschäftszeichen IV ZR 91/23 die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung aufgrund von Einbruchdiebstählen gestärkt.

Im vorliegenden Fall forderte der Kläger als Erbe seines verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Der Kläger machte geltend, dass unbekannte Täter in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2016 in das versicherte Wohngebäude eingebrochen seien. Die Versicherung hatte die Deckung verweigert, da das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nach ihrer Auffassung nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Streitig war insbesondere, wie sich die potenziellen Täter Zugang zu dem Gebäude verschafft haben, da die Spurenlage nicht ganz stimmig war. Zwar haben sich an einem Fenster Hebelspuren befunden, allerdings befand sich das Fenster bei Eintreffen der Polizei in einer Kippstellung und hätte daher nicht aufgehebelt werden müssen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten der Versicherung Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts München hingegen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte nochmal klar, dass für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht alle Spuren widerspruchsfrei und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen müssen. Es reicht aus, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt wird, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn typische Einbruchspuren vorhanden sind, auch wenn nicht alle Spuren stimmig sind.

Der BGH betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines solchen Einbruchdiebstahls nicht überspannt werden dürfen. Versicherungsnehmern müssen Beweiserleichterungen zugutekommen, da es oft nicht möglich ist, den genauen Tatverlauf im Nachhinein zu rekonstruieren. Die dem Versicherungsnehmer zustehenden Beweiserleichterungen sind darauf ausgelegt, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darstellt, selbst wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Das Einbruchspuren ggf. nicht stimmig sind und bspw. auf einen vorgetäuschten Einbruch hinweisen, muss die Versicherung beweisen. Die Versicherung und gerade nicht der Versicherungsnehmer trägt dann aber auch das Risiko, diesen Beweis nicht zur Überzeugung eines Gerichtes führen zu können.

„Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing der berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte PartGmbB „Es stellt nochmal klar, dass sie in Fällen von Einbruchdiebstählen nicht durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden dürfen.“

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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Hintergrund zur Insolvenz der FWU AG

Am 19. Juli 2024 hat die FWU AG aufgrund von Überschuldung Insolvenz angemeldet. Ein Auszahlungsverbot wurde verhängt, wodurch Versicherungsnehmer aktuell keinen Zugriff auf ihre Gelder haben. Betroffen sind ebenfalls die luxemburgische Tochtergesellschaft FWU Life Lux und die österreichische FWU Life Austria, die ihr Neugeschäft eingestellt haben.

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  • Erfahrenes Team: Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung und tiefgehendes Fachwissen in der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Lebensversicherungen.
  • Minimierung von Haftungsrisiken: Durch die professionelle Überprüfung der Verträge können potenzielle Haftungsrisiken für Sie als Vermittler reduziert werden.
  • Transparente Kommunikation: Wir halten Sie und Ihre Kunden regelmäßig über den Fortschritt der Prüfung und eventuelle Maßnahmen informiert.

So gehen Sie vor

  1. Informieren Sie Ihre Kunden: Teilen Sie Ihren Kunden die aktuellen Entwicklungen mit und erklären Sie die Notwendigkeit der Überprüfung ihrer Verträge.
  2. Kontaktieren Sie uns: Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an, um die Prüfung der Ansprüche zu veranlassen.
  3. Übermittlung der Unterlagen: Lassen Sie uns die relevanten Versicherungsunterlagen zukommen, damit wir eine detaillierte Analyse durchführen können.
  4. Ergebnisbesprechung: Nach der Prüfung besprechen wir gemeinsam die Ergebnisse und die nächsten Schritte.

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  • Spezialisiert auf die Rückabwicklung von Versicherungsgesellschaften, inkl. britische
  • Fast 10 Jahre Erfahrung, Erfolg und zufriedene Kunden im Bereich Widerruf
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Die Lawtechgroup hat ein innovatives, kalkulierbares und automatisiertes Investment-System in Prozesskosten auf wissenschaftlicher Basis entwickelt, das jedem Kunden – und dessen Vermittler – den Zugang zu seinem Recht kostengünstig, effizient und transparent ermöglicht. Mit mehr als 2000 gewonnenen oder durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren zeigt Lawtechgroup, dass es möglich ist, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

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