Weltweite Vermietung wird fortgesetzt
Die vorläufigen Gläubigerausschüsse der insolventen P&R Container Vertriebs und VerwaltungsGmbH, P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs und VerwaltungsGmbH sowie P&R Container Leasing GmbH sind bestellt worden. In ihrer ersten Sitzung bestätigten sie einstimmig die bereits am 19. März 2018 vom Amtsgericht München eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé für die P&R Container Vertriebs und VerwaltungsGmbH sowie die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs und VerwaltungsGmbH und Rechtsanwalt Dr. jur. Philip Heinke, ebenfalls von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, für die P&R Container Leasing GmbH.
Die vorläufigen Gläubigerausschüsse begleiten die drei Insolvenzverfahren und werden entsprechend in die Entscheidungsfindung einbezogen. Den vorläufigen Gläubigerausschüssen gehören Vertreter der verschiedenen Gläubigergruppen an. Damit wird gewährleistet, dass die Interessen aller beteiligten Gläubiger adäquat vertreten sind. Zu den wichtigsten Aufgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses gehört es, den vorläufigen Insolvenzverwalter zu unterstützen. Gleichzeitig obliegen ihm auch Kontrollrechte und pflichten. Die vorläufigen Insolvenzverwaltungen vertreten die Interessen der Anleger und Gläubiger insgesamt. Vordringlichste Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalter ist es, das vorhandene Vermögen im Interesse aller Anleger und Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
Deshalb wurde bereits unmittelbar nach den Insolvenzanträgen mit der Bestandsaufnahme und Analyse der vorhandenen Aktiva und Passiva begonnen. Derzeit ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers zusammen mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung dabei, die vorhandenen Informationen und Zahlen aufzubereiten und zu analysieren. Dazu erfolgt ein intensiver Datenaustausch und abgleich mit der in der Schweiz ansässigen P&R Gruppen–Gesellschaft, die die weltweite Vermarktung der Container für die insolventen Gesellschaften organisiert hat. „Alle Beteiligten kooperieren, aber es hat sich gezeigt, dass viele aus Sicht der vorläufigen Insolvenzverwaltung für die deutschen Gesellschaften wichtigen Daten in den Systemen in der benötigten Form nicht vorhanden sind. Sie müssen teilweise in aufwändiger Kleinarbeit ermittelt werden, weil die Datensysteme in Deutschland und der Schweiz vollständig voneinander getrennt sind. Es handelt sich um ein enormes Datenvolumen, das nur mit Hochleistungsrechnern verarbeitet werden kann“, so die Feststellung der vorläufigen Insolvenzverwalter.
Daher werde die Bestandaufnahme und Analyse der Zahlen angesichts der großen Zahl an Containern und der rechtlichen Komplexität der bestehenden Lieferungs und Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaften noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Erste Priorität für die vorläufige Insolvenzverwaltung neben der Bestandsaufnahme ist es, die Mittelzuflüsse aus der fortlaufenden Vermietung der Containerflotte für die Anleger und Gläubiger der insolventen deutschen Gesellschaften zu sichern. Um Einnahmen zu erzielen, muss der Betrieb der Schweizer Gesellschaft weltweit und störungsfrei fortgeführt werden. Jede Störung des dortigen Geschäftsbetriebs kann schwerwiegende Folgen für die Gläubiger haben, denn nur wenn die Container weiterhin vermietet bleiben, können die entsprechenden Erträge gesichert und realisiert werden.
Risiko der persönlichen Haftung für Anleger bei ungestörter Fortführung der Vermietung nur theoretisch
„Wir tun dies im Interesse aller Gläubiger und Anleger, auch um etwaige Schäden für sie zu minimieren und eine theoretisch mögliche persönliche Haftung der Anleger zu vermeiden. Wenn die Container störungsfrei weitervermietet und damit auch versichert bleiben, ist das Risiko der Anleger für Standgebühren oder durch die Container verursachte Schäden herangezogen zu werden, gering“, macht Dr. Philip Heinke deutlich. „Nachschusspflichten gibt es für die von der Insolvenz der drei P&R ContainerVerwaltungsgesellschaften betroffenen Anleger in diesem Fall aller Voraussicht nach nicht. “
Nach ersten Erkenntnissen hat der Großteil der Anleger über mehrere Jahre – teilweise über Jahrzehnte – immer wieder bei den P&R Gesellschaften investiert, mitunter bereits in der dritten Generation. Mehr als 54,5 Prozent der insgesamt 51.000 Anleger sind heute über 60 Jahre alt, mehr als ein Drittel über 70 Jahre. Die meisten Kunden haben Verträge mit mehreren P&RGesellschaften abgeschlossen. Die vorläufigen Insolvenzverwalter bitten betroffene Anleger darum, weiter Ruhe zu bewahren und sich von anderweitigen Verlautbarungen außenstehender Dritter, die oft nur ihr eigenes geschäftliches Interesse im Auge haben, nicht verunsichern zu lassen.
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger im Insolvenzverfahren auch ohne Eigentumszertifikat möglich
Eine der häufigsten, von Anlegern der drei insolventen P&R ContainerVerwaltungsgesellschaften gestellten Fragen bezieht sich auf die Bedeutung von Eigentumszertifikaten bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren. Dazu stellen die vorläufigen Insolvenzverwalter klar: Auch wenn Anlegern kein Zertifikat vorliegt, können sie etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen. Aus insolvenzrechtlichen Gründen ist eine Erstellung und Übersendung solcher Zertifikate ohnehin nicht mehr möglich. Zertifikate wurden in der Vergangenheit nur nach Anforderung ausgestellt.
Über 90 Prozent der Anleger haben kein Zertifikat angefordert, diesen Verträgen wurden bei den drei insolventen Gesellschaften auch keine individuellen Containernummern zugeordnet, so dass solche auch nicht mitgeteilt werden können. Auch lassen sich damit Mieteinnahmen in den allermeisten Fällen den Anlegern nicht konkret zuordnen. „Dies ändert aber nichts daran, dass die im Insolvenzverfahren erzielten Erlöse allen Gläubigern, mithin also insbesondere den Anlegern zu Gute kommen werden. Wir werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Anleger zukommen, und ihnen mitteilen, welche Ansprüche aus unserer Sicht angemeldet werden können und berechtigt sind,“ betont Dr. Michael Jaffé.
Eine Einzelverwertung der Container am Markt durch die Anleger macht wirtschaftlich keinen Sinn und ist faktisch gar nicht möglich. „Container, die vermietet und auf der ganzen Welt im Einsatz sind, können aus rechtlichen, tatsächlichen und auch aus Kostengründen von den Anlegern nicht einfach abgeholt werden. Jeder Versuch in diese Richtung würde erheblichen Schaden anrichten, der bis zum Totalverlust für den einzelnen Anleger gehen kann, und damit den Interessen der Anleger zuwiderlaufen. Wir werden im Rahmen der Fortführung alles tun, was möglich ist, um solche Schäden zu vermeiden. Unser Ziel ist es, die berechtigen Ansprüche der Anleger nach den gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu befriedigen“, macht Dr. Michael Jaffé deutlich.
Es könne jedoch erst nach Abschluss der Bestandaufnahme entschieden werden, welche Verwertungsmöglichkeiten im Interesse der Anleger und Gläubiger ein bestmögliches Ergebnis für die Anleger und Gläubiger der Verwaltungsgesellschaften erbringen.
„Erst wenn wir Transparenz haben, können wir ein Verwertungskonzept erarbeiten. Schon jetzt ist klar, dass in den vorhandenen Containern erhebliche Werte verkörpert sind, die im Interesse der Anleger gesichert werden müssen. Zugleich zeigen die ersten Zahlen, dass trotz fallender Weltmarktpreise in den Jahren 2012 bis 2016, vor allem in den Jahren 2016 und 2017 Container veräußert wurden, um die Mieten zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen, mithin die hohen Rückzahlungen in diesen Jahren an die Anleger darzustellen. Auch in Folge dieser Entwicklung decken die heutigen Mieteinnahmen aus der Containerflotte die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr, was zur Insolvenz führte. Die Einzelheiten dazu müssen noch aufgearbeitet werden. Es lässt sich daher derzeit nicht abschließend sagen, wann und in welcher Höhe Rückflüsse an die Anleger erfolgen werden. Fest steht aber auch, dass ein Notverkauf der Container – wenn ein solcher überhaupt möglich wäre erhebliche Werte vernichten würde.“, so Dr. Michael Jaffé.
Forderungsanmeldung jetzt noch nicht möglich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Für die Anmeldung ihrer Ansprüche gegenüber den Gesellschaften im Insolvenzverfahren haben Gläubiger/Anleger noch genügend Zeit. Erst wenn das Amtsgericht München die Insolvenzverfahren formell eröffnet hat, können Insolvenzforderungen angemeldet werden. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dies rechtlich nicht möglich. Das Amtsgericht München wird nach endgültiger Verfahrenseröffnung auch eine Frist zur Anmeldung der Ansprüche setzen, die üblicherweise mehrere Monate beträgt, so dass keine Eile geboten ist. Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung angemeldet werden, werden nicht berücksichtigt.
Anleger werden gebeten, nach Möglichkeit auch ein Schreiben der Insolvenzverwaltung abzuwarten, mit dem ihnen wichtige Informationen und Hilfestellungen zum Ausfüllen der notwendigen Formulare übermittelt werden.
Aktuelle Informationen zum Verfahrensstand und laufend aktualisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen können Anleger auf der eigens dafür eingerichteten Internetseite www.frachtcontainerinso.de finden.
Die von der Insolvenz betroffenen P&R ContainerVerwaltungsgesellschaften haben in der Vergangenheit neue und gebrauchte Frachtcontainer zur privaten Anlage angeboten. Diese wurden von Anlegern gekauft und für eine gewisse Anlagezeit (drei bzw. fünf Jahre) vermietet. Im Gegenzug erhielten die Anleger während der Laufzeit Mietzahlungen. Zudem wurde ihnen in Aussicht gestellt, dass die ContainerVerwaltungsgesellschaften die Container am Ende der Vertragslaufzeit wieder zurückerwerben. Die gesamte Containerflotte wurde auf dem Weltmarkt an Leasinggesellschaften und die Transportindustrie vermietet. Als Marktführer in ihrem Segment betreuten die drei P&R Gesellschaften zuletzt rund 51.000 Anleger.
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