Postera Capital – Market Insights: Verlustverrechnung kann Steuerlast reduzieren
Von Dr. Maren Gräfe, Dr. Robert Holzmann, Michael Fitz, PricewaterhouseCoopers
In unserer Reihe Postera Capital – Market Insights erörtern wir gemeinsam mit unseren Partnern regelmäßig aktuelle Fragen rund um Kryptoassets. Dr. Maren Gräfe, Dr. Robert Holzmann und Michael Fitz von PricewaterhouseCoopers greifen im Folgenden wesentliche Aspekte der steuerlichen Perspektive für Anleger im Umgang mit Kryptoassets auf.
Zusammenfassung:
Nach wie vor ist der Handel mit Kryptoassets wie Bitcoin, Ether, diversen Token und Co. für Anleger eine beliebte eigene Assetklasse. Sicher ist, dass jede direkte Transaktion in Deutschland steuerlich relevant ist. Nach unseren Erfahrungen sind Investoren hierfür nicht ausreichend sensibilisiert.
Grundsätzlich ist Handel von Kryptowährungen- und Token für Privatanleger in Deutschland den „privaten Veräußerungsgeschäften“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist für jedes einzelne Geschäft die Spekulationsfrist von einem Jahr maßgeblich. Ist der Zeitraum größer als ein Jahr, ist dieses Geschäft einkommensteuerfrei. Steuerpflichtige Gewinne werden mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz in Höhe von bis zu 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) versteuert. Zu beachten ist, dass Verluste aus Kryptogeschäften nur innerhalb der Spekulationsfrist und nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar sind. Dies ermöglicht dem Privatanleger, seine Steuerlast insgesamt zu vermindern, soweit den Verlusten steuerpflichtige Gewinne gegenüberstehen. Insbesondere aufgrund des Höhenflugs mit anschließendem Kursverfall bei Kryptowährungen im Jahr 2018 ist dringend zu prüfen, ob Buchverluste realisiert werden sollten.
Wichtig ist, dass die gesetzlichen Deklarationspflichten gegenüber dem Finanzamt eingehalten werden. Dies kommt in der Praxis häufig zu kurz und kann zu weitreichenden Konsequenzen führen. Im Zusammenhang mit dem Handel von Kryptoassets besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern in dem betreffenden Jahr der steuerpflichtige Gewinn über der Freigrenze von € 600 liegt. Die steuerliche Betrachtung von Krypto-Assets stellt Anleger aber auch vor Herausforderungen hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation und Einkünfteermittlung gegenüber dem Finanzamt. Grundsätzlich ist für die Erstellung der Steuerdokumentation ein einheitliches Datenmodell, die Anreicherung der Transaktionshistorie mit Drittdaten (z.B. EUR-Wechselkurse), die Berechnung des Verbrauchsfolgeverfahrens sowie die Erstellung der finalen Auswertung notwendig.
Neben den oben genannten Problematiken ergibt sich jedoch die größte Herausforderung für den Steuerpflichtigen aus der Erfordernis, seine steuerlichen Einkünfte gemäß dem Verbrauchsfolgeverfahren „First-In-First-Out“ zu berechnen. Die daraus resultierende Notwendigkeit, den „Fluss“ eines Assets von Anfang bis Ende – insbesondere, wenn dieser über mehrere Plattformen hinweg transferiert wurde – vollständig abbilden zu können, bereitet hierbei die größten Schwierigkeiten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung dem Thema der steuerlichen Erfassung von Kryptotransaktionen eine erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lässt. So wurde im Jahr 2017 die Bund Länder Arbeitsgruppe für Nationale Risikoanalyse gegründet, welche durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geführt wird. Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe wird insbesondere ein Schreiben des BMF zur steuerlichen Einordnung sowie Einkünfteermittlung von Kryptoassettransaktionen erwartet.
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