Das Investmentsteuergesetz ist zwar schon seit Anfang 2018 gültig, doch vielen Anlegern werden erst jetzt langsam die Folgen bewusst.

 

Denn durch das Gesetz ist der Bestandsschutz für Alt-Anteile, die vor 2009 erworben wurden, weggefallen. Immerhin: Im Gegenzug wurde ein spezieller Freibetrag von 100.000 Euro gewährt. „Viele Anleger wissen jedoch nicht, wie sie diesen Freibetrag nutzen können“, sagt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). „Dabei gibt es durchaus einige Gestaltungsspielräume, die jedoch von der individuellen Lebenssituation und den Bedürfnissen abhängen.“ Nützliche Hilfestellung bei dem Thema können professionelle unabhängige Finanzplaner leisten, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals.

Für Anleger war der 1. Januar 2018 ein wichtiges Datum. Denn mit diesem Stichtag wurde die Reform des Investmentsteuergesetzes umgesetzt. Mit dem neuen Gesetz endete der Bestandschutz für die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Das bedeutet, dass ab Anfang 2018 die Uhr neu zu laufen begann: Wertsteigerungen der Alt-Anteile ab diesem Zeitpunkt muss der Anleger grundsätzlich versteuern, sobald er sie veräußert. Das heißt, dass auf Gewinne dann die Abgeltungssteuer von 25 Prozent anfällt.

Als Ausgleich stellt der Gesetzgeber allerdings den Anlegern einen zeitlich unbegrenzten Freibetrag von 100.000 Euro für Veräußerungsgewinne aus diesen Alt-Anteilen zur Verfügung. „Während der Kleinsparer keine finanziellen Nachteile durch die neue Regelung erfährt, trifft vermögende Anleger sehr schnell die volle Abgeltungssteuer. Denn wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist, sind Wertzuwächse jetzt aus den vor 2009 gekauften Anteilen grundsätzlich steuerpflichtig“, erläutert Prof. Tilmes.

Fondsanleger mit vor 2009 gekauften Anteilen im Vorteil – für vermögende Privatperson ist der Freibetrag schnell verbraucht

Bei einem Depot von mehreren Hunderttausenden Euro besteht somit natürlich auch die Gefahr, dass der Steuerfreibetrag schnell aufgezehrt ist. Das gilt bei Privatpersonen, die häufig noch Anteile an vor 2009 gekauften Fonds – beispielsweise für die Altersversorgung – halten. Für sie kann die neue Regelung schon nach wenigen Jahren sehr unangenehme Folgen haben und zu hohen Mehrbelastungen führen.

Was also tun? „Es gibt durchaus Möglichkeiten, potenzielle Mehrbelastungen abzufedern“, erläutert Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch wissenschaftlicher Leiter des PFI Private Finance Institute / EBS Finanzakademie an der EBS Business School, Oestrich-Winkel, ist. So können etwa – wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist – Alt-Anteile zu Lebzeiten auf Kinder und Ehegatten übertragen werden, so dass diese jeweils auch von ihrem eigenen persönlichen Freibetrag profitieren können. Es gilt grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Freibetrag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird (von Amts wegen), nicht bei der depotführenden Bank. Die Bank weist die Höhe der Veräußerungsgewinne aus Altanteilen im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung aus.

Insgesamt sollte man stärker als bislang auf die Art des Fonds – also ausschüttend oder thesaurierend – achten. Denn mit der Reform haben sich auch die Regeln für den Verkauf von Anteilen geändert: Bei thesaurierenden Fonds kann ein niedriger Basiszins während der Haltedauer zu geringen Vorabpauschalen und entsprechend wenig Steuer führen. Damit bietet diese Variante einen zeitlichen Vorteil gegenüber ausschüttenden Fonds.

Gestaltungsspielräume mit professioneller Hilfe nutzen

Die Beispiele zeigen: „Es macht Sinn, dass Anleger ihre Depots auf die neue Rechtslage hin überprüfen und ermitteln, inwieweit die Anlage über Investmentfonds künftig vorteilhaft für sie sein kann“, empfiehlt Prof. Tilmes. Und weil das Thema durchaus anspruchsvoll ist, ist es ratsam sich professionelle Unterstützung zu holen. Etwa von unabhängigen Finanzplanern, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals. Sie können bei der Analyse und Depotüberprüfung wichtige Hilfestellung leisten und über die Gestaltungsspielräume informieren.

 

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