Ein Artikel von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Über den ungeregelten Brexit und dessen Auswirkungen auf das Versicherungsgeschäft ist mittlerweile einiges geschrieben worden. Vor allem die Auswirkungen auf Versicherungsverträge mit langer Laufzeit – wie etwa Lebensversicherungsverträge – stehen dabei im Fokus. Britische Versicherer werden durch den EU-Austritt die sog. Passporting-Rechte und damit auch ihre Zulassung in Deutschland verlieren. Die Passporting-Rechte erlauben einem irgendwo in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen derzeit auch ohne gravierende Zulassungserfordernisse in anderen Mitgliedsstaaten tätig zu werden. Mit dem Zulassungsverlust geht v.a. für Versicherungsverträge mit langer Laufzeit das Risiko der Undurchführbarkeit einher. Deshalb haben bereits viele britische Versicherer die Verträge deutscher Kunden auf neu gegründete Tochtergesellschaften im EU-Inland übertragen. Diese Übertragung geschieht mit der Zustimmung der BaFin und soll die reibungslose Vertragsfortführung mit den in der EU verbleibenden Kunden gewährleisten. Aber was geschieht mit den Verträgen deutscher Kunden bei britischen Versicherern, die diesen Weg noch nicht gegangen sind? Droht tatsächlich die Undurchführbarkeit?
Bundestag verabschiedet Brexit-Steuerbegleitungsgesetz
Für all diese Verträge hat der Gesetzgeber nun Erleichterung gewährt, indem er eine Schonfrist geschaffen hat. Und zwar hat der Bundestag am 21. Februar 2019 das sog. Brexit-Steuerbegleitungsgesetz beschlossen. Im Wege des Gesetzes wird der neue § 66a (Gesetzestext lesen) in das VAG eingefügt. Dieser ordnet an, dass die EU-Passporting-Rechte für den Fall eines harten Brexits weitere 21 Monate auf Versicherungsunternehmen aus Großbritannien angewendet werden sollen. Der verkürzte Worlaut stellt sich wie folgt dar:
Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer […] anordnen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum […] auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland […] entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. […]
Damit stellt sich eine wesentliche Entschärfung für alle verbliebenen Verträge ein. Die tendenziell großzügig bemessene Übergangsfrist ermöglicht es allen betroffenen britischen Versicherungsunternehmen sorgfältig zu evaluieren, inwieweit eine Vertragsübertragung auf Tochtergesellschaften im EU-Inland notwendig ist und ermöglicht ggfs. die rechtzeitige Durchführung der Übertragung. Diese Regelung erfolgt im Interesse aller Beteiligten und ist insoweit zu begrüßen. Die Schonfrist beugt gravierenden Nachteilen auf Seiten der Versicherungsnehmer vor und verschafft den Versicherungsgesellschaften zusätzliche Zeit, um Lösungen zu finden. Neben der Einfügung des § 66a VAG schafft das Brexit-Steuerbegleitungsgesetz zahlreiche Erleichterungen für grenzüberschreitende Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich im Steuerrecht. Zudem werden auch in anderen Bereichen des Finanzmarktrechts – wie etwa im KWG – Übergangsvorschriften verankert.
Der Zeitpunkt der Beschlussfassung muss aber durchaus kritisch betrachtet werden. Der mögliche harte Brexit wird bereits am Ende des Monats wirksam. Zwischen dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Beschluss des Brexit-Steuerbegleitungsgesetz liegen kaum mehr als zwei Wochen. Dabei drängt sich die Frage geradezu auf, ob eine solche Regelung nicht bereits viel früher möglich gewesen wäre. Das ist jedenfalls anzunehmen, da der neue § 66a VAG gerade unter dem Vorbehalt eines Austrittsabkommens steht. Eine solche Regelung hätte also ohne Weiteres auch schon vor vielen Monaten getroffen werden können. Dies hätte zu einer viel früheren Entschärfung der Situation geführt und den vielen betroffenen inländischen Versicherungsnehmern Sicherheit vermittelt. Vor allem aber hätte es den britischen Versicherungsunternehmen mehr Zeit bei der kostspieligen Vertragsübertragung verschafft. Stattdessen haben viele der größten Versicherer die Vertragsübertragungen auf Tochtergesellschaften in der EU bereits unter dem Eindruck des nahenden Brexits abgeschlossen. Natürlich ist es so, dass das Brexit-Steuerbegleitungsgesetz nur die Zulassungssituation in Deutschland regeln kann. Insoweit wären die angesprochenen Vertragsübertragungen für viele britische Versicherungsunternehmen vielleicht ohnehin schon zu diesem Zeitpunkt notwendig geworden. Frankreich und Großbritannien planen allerdings z.B. Schonfristen von 10 bis 15 Jahren im Rahmen vergleichbarer Notfallgesetzgebung. Eine frühere Regelung wäre indes wünschenswert gewesen.
EIOPA und FCA verständigen sich auf enge Zusammenarbeit
Nicht nur der deutsche Gesetzgeber hat Klarheit für den Fall eines „No-Deal-Brexit“ geschaffen. Die EIOPA (europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungen), die Bank of England und die britische Finanzaufsichtsbehörde FCA haben sich derweil auf „Memoranda of Understanding“ (MoUs) geeinigt. Diese MoUs stellen auch zukünftig die enge Zusammenarbeit zwischen Europa und Großbritannien im Rahmen der Versicherungsaufsicht sicher. Dabei ist wohl vor allem der fortlaufende und gegenseitige Informationsaustausch vereinbart worden. Leider konnten wir aktuell noch keine veröffentlichte Version finden.
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