Mit dem Jahreswechsel sind neue Gesetze sowie neue Rechengrößen für die Sozialversicherung in Kraft getreten. Dies kann auch Auswirkungen auf Privatversicherte haben.
Höhere Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze, oder Jahresarbeitsentgeltgrenze, steigt von 59.400,00 Euro auf 60.750,00 Euro.
Damit wird Arbeitnehmern der Wechsel in die Private Krankienversicherung (PKV) durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze weiter erschwert. Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze sind seit 2003 nicht mehr deckungsgleich und haben sich in den letzten Jahren deutlich auseinander entwickelt: Die Versicherungspflichtgrenze liegt gegenwärtig um 6.300 Euro höher als die Beitragsbemessungsgrenze. Heute sind 86 Prozent der Arbeitnehmer in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert, vor zehn Jahren waren es erst 80 Prozent.
Privatversicherte Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen sich in aller Regel wieder in der (GKV) versichern. Hier eröffnet der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wer wieder versicherungspflichtig wird, kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag bei einer gesetzlichen Kasse beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 53.100 Euro auf 54.450 Euro pro Jahr.
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sowie steigende Löhne und Gehälter spülen den GKV mehr Geld in die Kassen, denn mit dem Jahreswechsel werden höhere Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen.
Die gesetzlich Versicherten, deren Einkommen an oder über der neuen Grenze liegen, müssen seit dem 1. Januar 703,31 Euro im Monat für die Krankenversicherung und 138,39 Euro für die Pflegeversicherung zahlen. Bei Kinderlosen liegt der Pflegebeitrag bei 149,74 Euro pro Monat. Insgesamt zahlen die gesetzlich Versicherten mit entsprechenden Einkommen dann durchschnittlich 841,70 Euro; Kinderlose müssen sogar 853,05 Euro einzahlen.
Eine Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) zeigt übrigens, dass die Beiträge in der GKV von 2009 bis 2019 um durchschnittlich 3,3 Prozent pro Jahr gestiegen sind. In der Privaten Krankenversicherung waren es 2,8 Prozent.
Arbeitgeberzuschuss zur PKV steigt 2019
Auch für Privatversicherte kann die Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung sein. Aus der Bemessungsgrenze ergibt sich zum Beispiel der Höchstzuschuss zur PKV durch den Arbeitgeber. Zur Jahreswende wurde in der GKV außerdem die Beitragsparität wiederhergestellt: Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger übernehmen jetzt die Hälfte des Zusatzbeitrages. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der 2019 von 1,0 % auf 0,9 % sinkt, wird nun erstmals zur Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses herangezogen.
Durch diese Änderungen steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss 2019 ungewöhnlich stark auf 351,66 Euro pro Monat. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Pflegepflichtversicherung liegt dann bei 56,42 Euro. Über das Jahr gesehen können Privatversicherte vom Arbeitgeber insgesamt Zuschüsse in Höhe von 4.553,40 Euro für ihre Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
Anstieg der Pflegebeiträge – durch neue Pflegeoffensive
Gesetzliche wie private Beitragszahler müssen seit dem 1. Januar 2019 höhere Pflegebeiträge aufbringen. Wesentlicher Grund dafür sind die Leistungsausweitungen der jüngsten Pflegereformen. Die Beiträge in beiden Systemen werden allerdings unterschiedlich berechnet:
In der Sozialen Pflegeversicherung hängen sie vom persönlichen Einkommen ab. Der Beitrag steigt in der sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent. Für Kinderlose auf 3,3 Prozent.
In der Privaten Pflegepflichtversicherung spielen neben dem gesetzlich vorgegebenen Leistungsumfang vor allem das Lebensalter und der Gesundheitszustand des Versicherten bei Vertragsbeginn eine Rolle für die Berechnung der Beiträge. Wie sich die Beitragserhöhung für jeden einzelnen auswirkt, lässt sich daher nicht pauschal sagen.
Der Gesetzgeber verweist darauf, dass das Gesetz zur Beitragssatzanpassung in der sozialen Pflegeversicherung sowohl die Leistungsverbesserungen der letzten Jahre, als auch zukünftige Maßnahmen in der Pflege gegenfinanzieren soll.
Im Jahr 2018 wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) und dem „Sofortprogramm Pflege“ ein umfangreicher Maßnahmenkatalog beschlossen. Das PpSG tritt ebenfalls zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Einige Maßnahmen im Überblick:
13.000 neue Stellen in der stationären Altenpflege
Förderung der Digitalisierung zur Entlastung der Pflegekräfte
Bessere Honorierung der Wegezeiten für die ambulante Alten- und Krankpflege
Bessere Tariflöhne für Pflegekräfte, Umstellung bei Finanzierung der Pflegepersonalkosten
Ausbildungsvergütung in bestimmten Pflegetätigkeiten werden vollständig von Kostenträgern refinanziert
Erweiterung der telemedizinischen Leistungen z.B. Sprechstunden durch Videoübertragung
Verbesserte Zusammenarbeit zwischen Pflegeheimen und Ärzten
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