dvvf Klarstellung: Widerspruch von Lebensversicherungen – Versicherer muss aufklären, ob ein Widerspruch schriftlich zu erklären ist, oder Textform ausreicht

 

Das Versicherungsjournal veröffentlichte am 04.12.2018 einen Artikel, in welchem sich der Autor mit dem Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 16.10.2018 AZ. 4 U 943/18 auseinandersetzt (zum Artikel). Der Verfasser führt aus, dass das Schriftlichkeits-Erfordernis, nach dem OLG Beschluss, ausreichen erfüllt sei, wenn die Belehrung des Versicherers das Wort „Absendung“ enthalten würde.

Dies ist eine zu allgemeine Darstellung des Formerfordernisses im Rahmen der Belehrungspflicht der Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen. Im Hinblick auf die Belehrung muss unbedingt zwischen dem Policenmodell und dem Antragsmodell unterschieden werden.

Im Beschluss des OLG Dresen war das Antragsmodell der streitige Gegenstand. Nach § 8 V S. 2 VVG a.F. war bezüglich der Form der Rücktrittserklärung lediglich ausgeführt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügt. Zwar hat der BGH in einigen Entscheidungen (BGH IV vom 29.06.2016 AZ. 24/14; BGH IV 17.05.2017 AZ 501/15) dargelegt, dass es von den Versicherern nicht verlangt werden kann, eine ungenaue gesetzliche Formulierung auszulegen. Daher war es nicht notwendig, dass die Versicherungen in ihren Rücktrittsbelehrungen eine Form für die Erklärung angegeben haben.

Dies bedeutet nun aber nicht, dass dem Schriftlichkeitserfordernis durch den Passus „die rechtzeitige Absendung genügt“ stets ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gegenteil zeigt die Rechtsprechung zum Policenmodell. Hier war der Gesetzgeber, was die notwendige Form der Widerspruchserklärung angeht, etwas genauer und strenger. Zwischen 1994 und 2001 musste der Versicherungsnehmer die Widerspruchserklärung schriftlich, also eigenhändig durch Namensunterschrift verfassen, damit diese wirksam wurde. Ab Mitte 2001 war dann die Textform, die Übermittlung einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (gem. § 126b BGB), für die Widerspruchserklärung des Versicherungsnehmers ausreichend.

In seinen aktuellen Urteilen (z.B. unter anderem BGH vom 29.07.2018-IV ZR 448/14; BGH vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14) hat der BGH klargestellt, dass eine Widerspruchsbelehrung dann inhaltlich fehlerhaft ist, wenn diese nicht den notwendigen Hinweis enthalte, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. Ein solcher Hinweis des Versicherungsunternehmens sei nicht deswegen entbehrlich, weil evtl. von der „Absendung“ der Widerspruchserklärung die Rede sei. Diese Ausführungen zeigen, dass es nach der Rechtsprechung keineswegs der Fall ist, dass das Schriftlichkeitserfordernis bereits dann ausreichend gegeben ist, wenn die Belehrung das Wort „Absenden“ enthält. Diese Aussage trifft nur auf die Belehrung zum Rücktrittsrecht im Antragsmodell, nicht aber zum Widerspruchsrecht im Policenmodell zu. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. Wir unterstützen Sie als Vermittler/Berater und Ihre Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Versicherer.

 

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