Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig
Die BaFin hat gegenüber der Dero Bank AG wegen drohender bilanzieller Überschuldung ein Veräußerungs und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem ordnete sie an, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und untersagte es ihr, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Dero Bank bestimmt sind (Moratorium).
Das Moratorium musste anordnet werden, um die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren zu sichern. Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Dero Bank AG hat keine systemische Relevanz. Ihre Notlage stellt daher keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Die Bilanzsumme des in München ansässigen Instituts beläuft sich zum Stichtag 31. Dezember 2017 auf rund 27 Millionen Euro.
Die Dero Bank AG versteht sich als Nischenanbieter im Investmentbanking mit Fokus auf mittelständische, kapitalmarktorientierte Unternehmen. Sie ist auf die Begleitung und Umsetzung aller Arten von Kapitalmaßnahmen spezialisiert, insbesondere Anleihe und Aktienemissionen, Börsengänge, Designated Sponsoring sowie Aktienerwerbsangebote. Alleingesellschafterin der Bank ist die Trillium Capital S.a.r.l. (vormals VEM Holding S.a.r.l.) mit Sitz in Luxemburg.
Die Einlagen der Kunden der Dero Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro je Einleger liegen vor, wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist.
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