Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) positioniert sich in der aktuellen Branchendiskussion zu zwei Grundsatzthemen.
„Wir sagen kategorisch nein zum Provisionsdeckel“, bekennt zum wiederholten Male BVK-Präsident Michael H. Heinz auf der diesjährigen DKM-Messe. „Eine gesetzliche Begrenzung der Provisionen von Vermittlern wäre ein tiefgreifender Eingriff in unsere Berufsfreiheit und ist weder grundgesetzlich noch ordnungspolitisch legitimierbar.“
Die deutsche Vermittlerschaft lehnt unisono einen solchen schweren Eingriff im Zuge der Evaluierung des Lebensversicherungs-reformgesetzes (LVRG) ab. Dies bekundete auch das 14. Bonner Spitzentreffen von BVK, den Vorständen der Vertretervereinigungen und dem Arbeitskreis Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz (AVV) im September.
„Ein Provisionsdeckel wäre zudem ineffektiv, weil er bestenfalls nur eine homöopathische Renditewirkung hätte“, informiert Heinz. „Und für die älteren Verträge wäre er gänzlich wirkungslos. Das LVRG entfaltet bereits eine deutliche Wirkung, wie der Evaluierungsbericht selbst feststellt. Weitere Einschnitte wären daher weder angemessen noch verhältnismäßig.“
Abmahnung von Check24
Als Wächter für den Berufsstand sieht sich der BVK auch bei der Durchsetzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes. So mahnte erst kürzlich der Verband das Internetvergleichsportal Check24 wegen Umgehung des Verbotes ab. Hintergrund für diesen juristischen Schritt waren die „Versicherung Jubiläums-Deals“ des Vergleichsportals, die bis zum 10. Oktober angeboten wurden.
Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien durch die Check24-Konzernmutter erstattete.
„Diese Zahlungen stellen nach unserer Auffassung nichts anderes als nachgelagerte Provisionsabgaben dar“, sagt der BVK-Präsident. „Hier verwendete das Vergleichsportal leicht durchschaubare juristische Konstruktionen, die wir durch unsere Abmahnung unterbinden wollen.“
Das umsatzgetriebene Gebaren von Check24 ist umso bedenklicher, da der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie erst kürzlich das Provisionsabgabeverbot in § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in einen Gesetzesrang gehoben hat. Der BVK hofft nun, dass auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber den Versicherungsunternehmen eine deutliche Ansprache findet, die mit Check24 für diese „Jubiläumsdeals“ zusammenarbeiten. Nicht zuletzt wird der gerade erst verabschiedete aktualisierte GDV-Vertriebskodex damit verletzt.
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