Eine erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema mit Signalwirkung ist ergangen:

 

Laut Beschluss des Landgerichts Würzburg können Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2018 (Gz.: 11 O 174/18 UWG) wurde einer Rechtsanwältin der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt, die zudem keine ausreichenden Datenschutzhinweise enthielt.

Die Anwältin betrieb eine Webseite, die nicht SSL-verschlüsselt war. Ferner bestanden die Datenschutzhinweise nur aus 7 Zeilen und enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder die Verwendung von Cookies und auch keine Hinweise zu den Rechten des Betroffenen Webseitenbesucher.

Dies alles würdigte das Landgericht Würzburg als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und untersagte der Rechtsanwältin den Betrieb der Webseite.

Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte „TOM“) ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren.

Spannend war hier vor allem die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung abmahnfähig sind, wovon das Landgericht Würzburg ohne nähere Begründung ausging. Das ist bisher recht umstritten, was einer der Gründe dafür sein dürfte, dass die erwartete Abmahnwelle noch nicht richtig gestartet ist. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema.

Im Ergebnis zeigt diese Entscheidung, dass der Datenschutz und die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung unbedingt beachtet werden sollten. Es können nicht nur teure Abmahnungen drohen, wie der vorliegende Fall zeigt. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass Schadenersatz- und sogar Schmerzensgeldansprüche drohen. „Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing (Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert) von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

 

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