Seit Sommer 2022 sind Vermittler von Versicherungs- und Kapitalanlageprodukten verpflichtet, ihre Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Auswahl der Anlage zu fragen.
Zufrieden ist man damit gewiss nicht überall – und dass neue Regularien stets mit ganz eigenen Herausforderungen ankommen, ist kein Geheimnis. Martin Klein, Chef des VOTUM Verbands unabhängiger Finanzdienstleister, schlüsselt für AssCompact auf, wo es knirscht
Die Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität ist eines der vordringlichsten Ziele der EU. Der europäische Green Deal hat 2050 als das Jahr auserkoren, in dem die gesamte EU-Wirtschaft keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt.
Ein wesentlicher Hebel zum Erreichen dieses Ziels soll das Umlenken von Finanzströmen hin zu solchen Unternehmen sein, die entweder bereits heute klimaneutral sind oder sich auf einem überzeugenden Weg in diese Richtung befinden. Hierzu bedarf es auch des Geldes der entsprechend zu motivierenden europäischen Kleinanleger. Die Bedeutung deren Anlageverhaltens ist beachtlich, wenn man etwa berücksichtigt, dass allein das in Deutschland von Fonds verwaltete Anlagevermögen inzwischen 4 Bio. Euro beträgt.
Um europäische Anleger zu einer nachhaltigen Kapitalanlage zu veranlassen, wurde zum 02.08.2022 per unmittelbar geltender Delegierter EU-Verordnung die Pflicht eingeführt, bei der Beratung zur Wahl einer Wertpapieranlage oder eines Versicherungsanlageprodukts den Anleger zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen und ihm nur ein solches Produkt zu empfehlen, welches seinen Nachhaltigkeitszielen entspricht. Das klingt zunächst vernünftig, offenbart seine Tücken jedoch in jedem Detail.
Erst denken, dann handeln
Der dem Dichter Gottfried Benn zugeschriebene Aphorismus „Das Gegenteil von gut ist gut gemeint“ fand selten so viel Bestätigung. Es startete bereits damit, dass man EU-seitig zwar die Nachfragepflicht einführte, jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die technischen Regulierungsstandards zur Bestimmung dessen, was denn nachhaltig ist, noch nicht festgelegt waren. Auch gab es noch keine Berichtspflichten der Unternehmen.
Die mit der Pflicht konfrontierten Berater konnten daher gar nicht prüfen, ob das von ihnen empfohlene Produkt tatsächlich den Nachhaltigkeitswünschen ihres Kunden entspricht. Dennoch wurde ihnen die gesetzliche Pflicht auferlegt, eine Empfehlung nur dann auszusprechen, wenn das Produkt zum Kundenwunsch passt.
Man ist vom Europäischen Gesetzgeber einige Schildbürgerstreiche gewohnt, dieser gehörte aufgrund seiner Offensichtlichkeit jedoch eindeutig in die aktuellen Top
Alle betroffenen Branchenverbände hatten rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Systemfehler einen Fehlstart des Projektes nach sich ziehen wird. Aus Prestigegründen wollte jedoch die EU keine Verschiebung vornehmen. So kam es, wie es kommen musste.
Um dem Anleger überhaupt eine Empfehlung erteilen zu können, legte man ihm nahe, keine Nachhaltigkeitspräferenz zu benennen, da ansonsten jedes Beratungsgespräch ergebnislos geendet hätte. Alternativ wurden dem Kunden zusätzlich zu der umfassenden Beratungsdokumentation lange Enthaftungserklärungen vorgelegt, welche das Thema Nachhaltigkeit beim Kunden auch nicht positiv positionieren konnten.
Keine praxisnahe Regulatorik
Berater und Kunden, die sich dennoch gemeinsam auf den Pfad der Nachhaltigkeit begeben wollten, wurden zudem durch eine gesetzliche Regelung abgeschreckt, welche eindeutig die Handschrift von Personen trägt, die zu keinem Zeitpunkt je an einem Beratungsgespräch in der Praxis teilgenommen haben.
Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Anlagevermittlung in Artikel 2 Abs. 7 DV (EU) 2017/565 und der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten in Artikel 2 Nr. 4 DV (EU) 2017/2359 hat die BaFin einmal versucht, so zu erklären: „Die Nachhaltigkeitspräferenzen werden in drei Kategorien unterteilt: in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung […], in nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungs-Verordnung […] und danach, ob bei einem Finanzinstrument die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen.“
Dabei hat sie noch unterschlagen, dass der Kunde nicht nur nach Vorgaben aus zwei ihm sicher gänzlich unbekannten Verordnungen gefragt werden soll, sondern auch noch danach, in welchem Umfang, d. h. mit welchem prozentualen Anteil eine solche Anlageform Berücksichtigung finden soll und ob er die Kriterien mischen möchte.
Zur konkreten Umsetzung dieser Befragung des Kunden nach seiner bevorzugten Verordnung verweist die BaFin dabei auf die Leitlinie der Europäischen Aufsichtsbehörden ESMA für die Kapitalanlageberatung und EIOPA für die Versicherungsberatung.
Die Vorgaben der ESMA an die Berater klingen sodann entweder hilflos, zynisch oder dreist, je nach dem in welcher Gemütsverfassung sich der Leser gerade befindet, wenn er folgende Vorgaben liest: „Um den Kunden zu helfen, das Konzept der ‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung MiFID II und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen zu verstehen, sollten die Firmen die Begriffe und Unterschiede zwischen den verschiedenen Elementen der Definition von Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a bis c sowie zwischen diesen Produkten und Produkten ohne solche Nachhaltigkeitsmerkmale klar erläutern, wobei Fachausdrücke zu vermeiden sind.“
Kurz zusammengefasst, lieber Berater: Die EU hat eine Verordnung erlassen, die keiner versteht, erklär diese bitte dem Kunden in einfachen Worten und erwarte bloß nicht, dass wir dabei helfen. Wenn der Kunde das EU-Konzept der Nachhaltigkeitspräferenzen nicht versteht, waschen wir unsere Hände in Unschuld.
Experten sagen „nein“ Die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA hatte sich ebenfalls auf den Weg gemacht, Leitlinien für die Präferenzabfrage zu entwickeln, hiervon jedoch bis auf Weiteres Abstand genommen, da sie offenbar erkannt hat, dass man bei der Ausgangslage einer missratenen EU-Verordnung mit verbindlichen Leitlinien die Situation für die Vermittler nur verschlimmbessert.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass selbst einer der größten Befürworter einer nachhaltigen Kapitalanlage, Prof. Christian Klein vom Lehrstuhl für Nachhaltige Finanzwirtschaft der Universität Kassel, in einem Podcast des Fondsverbands BVI zu folgendem Ergebnis gelangt: „Ich bin wirklich beeindruckt von den Leistungen der EU-Kommission in den vergangenen vier Jahren und finde viele der neuen Regulierungen durchaus sehr sinnvoll. Dennoch muss ich offen gestehen: Als ich zum ersten Mal mit der MiFID II konfrontiert wurde, konnte ich nicht umhin, mich zu fragen, was die Verfasser in Brüssel wohl geraucht haben, bevor sie diese ausarbeiteten. Die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage komprimiert die gesamte Regulierungsarbeit der letzten drei Jahre und versteckt eine beeindruckende Menge an Komplexität hinter den Punkten a), b), c). Wie die Berater diese Vorgaben in den knapp bemessenen Beratungsgesprächen im Retail-Sektor umsetzen sollen, insbesondere wenn es um Kundinnen geht, die vielleicht nur 2.000 Euro investieren möchten, kann ich mir kaum vorstellen.“
Auch der Chefaufseher der BaFin, Mark Branson, konstatierte in einem Redebeitrag auf der Euro- Finance-Week im November 2023 in Frankfurt: „Es gibt viel gut gemeinte Regulierung, die das Ziel verfehlt hat und uns teilweise in eine Sackgasse gebracht hat. Da müssen wir wieder raus.“
Das Interesse ist da
Seit Einführung der Abfragepflicht hat sich daher die Situation nicht zum Besseren entwickelt. Zwar zeigen sich Kunden grundsätzlich an Nachhaltigkeit interessiert, obwohl dies infolge der Energiepreiserhöhung, die durch den russischen Angriff auf die Ukraine und die Erhöhung der CO2-Steuer ausgelöst wurde, auch zusehends in den Hintergrund geriet. Einer Detailanalyse, ob sie denn nach Taxonomie- oder aber Offenlegungs- Verordnungen nachhaltig sein wollen, oder der Diskussion einzelner Principal Adverse Impacts stehen sie jedoch ratlos bis ablehnend gegenüber. Lieber verneinen Kunden die Frage nach einem Interesse an Nachhaltigkeit, um sich sodann dennoch ein nachhaltiges Produkt empfehlen zu lassen, als dass sie hier detaillierte Feststellungen vornehmen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage nach der Nachhaltigkeit immer erst am Ende eines sehr umfassenden Beratungsprozesses gestellt wird. Zuvor hat der Kunde bekanntlich seine persönlichen Verhältnisse und seine Kenntnis und Erfahrungen offenbart, um dann Anlagezweck, Anlagedauer und Risikotoleranz festzulegen. Bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts hat er darüber hinaus eine umfassende Erläuterung dazu bekommen, wie die drei Schichten der Altersvorsorge ineinandergreifen, welche Produkte hier zur Verfügung stehen und mit welchen Unterschieden diese aufwarten. Ein Kunde, der nach einem solchen Beratungsmarathon sodann erfährt, dass die Ermittlung seiner Nachhaltigkeitspräferenzen nochmals eine Stunde in Anspruch nimmt und darüber hinaus nicht sichergestellt ist, dass am Ende überhaupt ein passendes Produkt für seine geäußerten Vorlieben zur Verfügung steht, wählt verständlicherweise schnell die Möglichkeit, auf die Vorgabe von Nachhaltigkeitspräferenzen zu verzichten.
EU in der Pflicht
Der EU-Gesetzgeber ist aufgefordert, seine hochfliegenden Pläne wieder auf ein Normalmaß der Umsetzbarkeit herabzustufen. Er sollte dabei Kunden und Beratern größere Freiräume einräumen. Inzwischen besteht bei den Kunden ohnehin zu Recht die Erwartungshaltung, dass die Anbieter mit ihren Anlagekonzepten Nachhaltigkeitsziele automatisch berücksichtigen und sie hierzu nicht von den Anlegern „gezwungen“ werden müssen. Eine Vielzahl von Anlegern möchte das gute Gefühl der Nachhaltigkeit ihrer Kapitalanlage haben, sie wollen hierzu jedoch nicht zwingend eigene Festlegungen treffen. Den Beratern sollte daher die Frage erlaubt sein: „Sind Sie damit einverstanden, dass das Ihnen empfohlene Produkt Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt und ich Ihnen diese erläutere, oder aber möchten Sie eigene konkrete Nachhaltigkeitsziele bestimmen?“
Zudem muss eine klare Haftungszuweisung erfolgen. Wenn ein Anlageprodukt die mit ihm beworbenen Nachhaltigkeitsziele tatsächlich verfehlt oder von vornherein nicht plausibel angestrebt hat, so kann dies nicht zu einer Haftung der Berater führen, die auf die Angaben der Produktanbieter vertraut haben. Der Vermittler kann nicht die Aufgabe eines weiteren Produktprüfers übernehmen. Er ist derjenige, der für die zutreffende Analyse der Kundensituation verantwortlich zeichnet, jedoch kein zusätzlicher Produktverantwortlicher! Dies muss endgültig als Klarstellung in den Richtlinien der EU und in ihren Delegierten Verordnungen erfolgen.
VOTUM und andere deutsche Vermittlerverbände drängen in Brüssel auf diese notwendigen Veränderungen. Vor 2025 ist jedoch keine neue gesetzliche Grundlage zu erwarten. Bis dahin muss sich die Branche mit der Präferenzabfragepflicht arrangieren.
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