Wenn Anbieter von Gruppenversicherungsverträgen, wie etwa Vereine und Firmen, ein eigenes monetäres Interesse mit ihrem Angebot verfolgen,
müssen sie sich ggf. als Versicherungsvermittler mit all den damit verbundenen Pflichten registrieren lassen. Darauf weist der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hin.
Grundlage dafür ist die Aufsichtsmitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die kürzlich auf der Grundlage der europäischen Rechtsprechung (EuGH) veröffentlicht wurde. „Darin erläutert die BaFin, unter welchen Bedingungen eine Registrierungspflicht entstehen kann“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Die Behörde schafft damit Klarheit und schützt – was ebenso wichtig ist – unseren Berufsstand. Denn für die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist Qualifikation und Fachwissen nötig. Schließlich geht es um die Absicherung von Menschen und Gütern.“
Voraussetzung für die Registrierungspflicht als Versicherungsvermittler ist, wenn der Hauptzweck des Gruppenversicherungsvertrages darin besteht, wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art (Provisionen, Entgelte, Gebühren) zu erzielen. Außerdem muss das Angebot auf freiwilliger Basis erfolgen und die versicherten Person das Recht haben, Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Dabei müssen alle diese drei Bedingungen erfüllt sein, um dem gewerbsmäßigen Charakter zu entsprechen.
Über den BVK:
Der BVK zählt rund 14.000 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvertreter und -makler sowie Bausparkaufleute als Mitgliedsbetriebe. Er vertritt über die Organmitgliedschaften der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen an die 40.000 Versicherungsvermittler und ist damit der größte deutsche berufsständische Vermittlerverband. Im Jahr 2021 jährte sich das hundertzwanzigjährige Bestehen des BVK.
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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D-53115 Bonn, Tel: 0228/228050, Fax: 0228/2280550, www.bvk.de