Mit rechtskräftigem Urteil (Aktenzeichen: S 4 BA 32/19) vom 2. November 2022 entschied das Sozialgericht Lüneburg, dass die Zusammenarbeit mit einem Maklerpool für einen Versicherungsmakler nicht zur Rentenversicherungspflicht führt. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW begrüßt dieses Urteil ausdrücklich.
Im Ergebnis des Urteils wurde festgestellt, dass der klagende Versicherungsmakler nicht rentenversicherungspflichtig ist, nur weil er den Großteil seiner Verträge über einen Pool abwickelt.
Nähere Infos zu dem Urteil und auch das Urteil zum Download finden Sie HIER https://www.wirth-rae.de/presseservice-und-vortragsservice/poolmakler-sind-nicht-rentenversicherungspflichtig/
Der AfW begrüßt dieses Urteil ausdrücklich. Hebt es doch klar die Vorteile einer Zusammenarbeit mit Maklerpools – eingeschlossen hierbei ausdrücklich auch Verbünde und Genossenschaften – hervor und zeigt auf, dass die Unabhängigkeit der kooperierenden Maklerinnen und Makler in einer solchen Zusammenarbeit sehr klar geregelt und gewährleistet ist. Damit wird gerichtlich das bestätigt, was der AfW – gegen manche Stimmen am Markt – ständig hervorhebt. Mit solchen Dienstleistern ist die Arbeit gerade von vielen Einzelkämpferinnen und -kämpfern und von kleineren, mittelständischen Unternehmen in der Branche noch händelbar und können sie ihre Tätigkeit fortführen bzw. sich stärker auf das Kerngeschäft der Beratung und Vermittlung konzentrieren. Das bedingt die Fülle der regulatorischen Anforderungen, der notwendigen IT-Voraussetzungen und der gegenüberstehenden Marktmacht von Produktgebern. Pools und Verbünde sind Garant für die Unabhängigkeit.
Unabhängige Finanzberater (Versicherungsmakler mit gewerberechtlicher Zulassung nach § 34 d Gewerbeordnung, Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung und Immobiliardarlehensvermittler mit Zulassung nach § 34 i Gewerbeordnung) wiederum sind Garant für eine von Produktgeberinteressen unabhängige Beratung der Endkunden. Voraussetzungen für diese hochwertige Beratung sind ein möglichst uneingeschränkter Marktzugang und der Zugang zu professionellen, neutralen Analyse- und Vergleichsprogrammen. Genau das können Maklerpools den mit ihnen kooperierenden Finanzberatern bieten, ohne dabei deren Unabhängigkeit einzuschränken. Sie schränken weder das Angebot ein, noch machen sie Vorgaben bei der Umsatzhöhe. Unabhängige Finanzberater können mit einem oder mit mehreren Pools zusammenarbeiten und selbst Direktanbindungen im Rahmen ihrer Pool-Anbindung und/oder außerhalb der Pool-Anbindung weiterführen. Rechtssichere Systeme zur schnellen Übertragung der Bestände auf andere Pools oder Verbünde oder auf eine Direktanbindung sichern den unabhängigen Finanzberatern jederzeit die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit einem Pool zu beenden. All diese Punkte hebt das Sozialgericht in seinem Urteil hervor.
Die vom Bundesverband Finanzdienstleistung AfW schon vor vielen Jahren initiierte Initiative „Pools für Makler“ unterstreicht diese Positionierung des Verbandes ausdrücklich.
Norman Wirth, AfW-Vorstand: „Immer wieder sehen wir Versuche, die Zusammenarbeit mit Maklerpools und Verbünden schlecht zu reden. Von der Gefahr einer angeblichen Abhängigkeit ist da unter anderem regelmäßig die Rede. Dem stehen nun neben den klar objektiven Argumenten auch eindeutige, gegenteilige Worte einer Gerichtsentscheidung entgegen.“
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