von RA Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

In der am 29.09.2022 veröffentlichten Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtssache C-633/20[1] bestätigt der EuGH seine bereits am 24.02.2022 zu C-143/20 und C-213/20[2] geäußerte Ansicht, dass die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags die gleichzeitige Eigenschaft des Versicherungsvermittlers nicht ausschließt. Der EuGH erweitert dieses zunächst für die fondgebundene Lebensversicherung geäußerte Verständnis, damit auch auf den Fall der Kranken- und Unfallversicherung bei Auslandsreisen sowie die Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung. Zusammengefasst entschied der EuGH, dass eine Versicherungsvermittler-Eigenschaft vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Vermittlungsinteresse verfolgt, indem er Kunden eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag anbietet, und bei Beitritt des Kunden zum Gruppenversicherungsvertrag von diesem – als Gegenleistung für die an ihn abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen – eine Vergütung erhält. Der EuGH folgte damit in weiten Teilen dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH.[3]

Der Beitrag stellt die Genese der EuGH-Entscheidung dar (unter I.), geht auf deren dogmatischen Säulen ein (unter II.) und stellt die Frage, wie das deutsche Vertriebsrecht in der Folge darauf zu reagieren hat, vgl. unter III.

I.) Entwicklung

Die beklagte deutsche TC Medical Air Ambulance Agency GmbH („TC Medical”) bietet Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer „Mitgliedergemeinschaft” an. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland.

Dazu hat die TC Medical als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen und zahlt dafür die Versicherungsprämien. TC Medical bietet Kunden dann jedoch an, diesem Gruppenversicherungsvertrag beizutreten und tritt Versicherungsansprüche an die Mitglieder ab. Gegen Zahlung eines Entgelts an TC Medical, sind die Kunden danach im Gegenzug zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt. Hierzu gehört beispielsweise die Erstattung der Kosten für medizinische Heilbehandlungen, die Organisation und die Durchführung entsprechender Krankentransporte sowie der Zugang zu einer telefonisch erreichbaren „Alarmzentrale“. Die Beklagte beauftragte Werbe-Unternehmen, die im Wege der Haustürwerbung Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer „TC Medical Air Ambulance Agency GmbH Mitgliedergemeinschaft“ anboten. Weder das beklagte Unternehmen noch die Werbeunternehmen verfügten dabei jedoch über eine Erlaubnis nach § 34d GewO, die zur Versicherungsvermittlung berechtigt.

Aufgrund dieses Umstands verklagte der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 24 weiterer Verbraucher und sozialorientierter Organisationen in Deutschland das Unternehmen nach § 4 UKlaG auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG.

Während das Landgericht Koblenz die Erlaubnispflichtigkeit nach § 34d GewO bejaht hat[4], verneinte das OLG Koblenz[5] in zweiter Instanz die Vermittlereigenschaft entsprechend der Argumentation der bislang in Deutschland vorherrschenden Meinung. Der BGH stellte zunächst fest, dass die Frage nach der Versicherungsvermittlereigenschaft von Gruppenspitzen nicht ohne Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 IDD beantwortet werden könne. Mangels eindeutiger Regelung oder EuGH-Judikatur hat der BGH sodann dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Gruppenversicherung unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen berechtigen, und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, als Versicherungsvermittler i. S. d. IMD bzw. IDD zu qualifizieren sei[6].

II.) Europäische Dimension des Problems oder der Analogie-Hiatus

1.) Herangehensweise der Ausgangsgerichte

Interessant ist nun zunächst, wie unterschiedlich die befassten deutschen Instanz-Gerichte die dogmatische Problembehandlung angingen bzw. mit welcher Schwerpunktsetzung sie bei diesem Ausgangsfall ansetzten.[7]

  1. a) Landgericht Koblenz

Das Landgericht stützte sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Überlegung:[8]

„21Zwar ist die Beklagte vorliegend selbst Versicherungsnehmerin im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages mit der W. AG und vermittelt so den Versicherungsschutz an ihre Kunden als versicherte Personen. Deshalb scheidet sie aber nicht als Versicherungsvermittler aus, denn die Beklagte umgeht mit ihrem Geschäftsmodell bewusst die Erlaubnispflicht und die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes. Es stellt sich im Hinblick auf den Schutzzweck des § 34d GewO als rechtsmissbräuchlich dar, wenn eine umfangreiche Versicherung abgeschlossen wird, deren Versicherungsschutz dann in kleinen Stückelungen an die (die Prämie anteilig zahlenden) Endkunden vermittelt wird, nur um die Erlaubnispflicht des § 34d GewO zu umgehen (Landmann/Rohmer, GewO, 77. EL, Oktober 2017, § 34d, Rn. 32, Landgericht Erfurt, Urt. v. 24.10.2013 – 2 HK O 156/13).“

Es fällt zum einen auf, dass das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der auch hierzulande bereits seit längerem anhaltenden Diskussion um Einordnung „echter“ bzw. „unechter“ Gruppenversicherungsverträge und deren notwendige Abgrenzung zu anderen Vertragstypen[9] geflissentlich meidet. Es wird stattdessen – schnurstracks – auf die Rechtsfigur des Umgehungsgeschäftes zugegriffen. Eine Konstruktion, die aber selbst durch viele Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet ist und – bis heute – die Frage der Rechtsfolgen offenlässt.[10] Das Charakteristikum der Atypizität zum „Normal-Fall“ wie die Kennzeichnung der Sitten– bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit liefern dann jedoch den – aus richterlicher Sicht betrachtet – großen Vorteil, quasi eigenen „Wertungen“ folgen zu können.[11]

Zum anderen kümmert sich das Landgericht dann aber nicht einmal um die richtige methodische Herleitung dieses Rechtsinstituts, das doch seine Begründung wiedergibt.

Verstößt ein Rechtsgeschäft zwar bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung nicht gegen ein gesetzliches Verbot, ist es aber so konzipiert, dass im Ergebnis ein dem Sinn des Verbotsgesetzes zuwiderlaufender Erfolg eintritt, so soll es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln.[12] Darüber, ob es sich hierbei um eine eigenständige, besonderen Regeln folgende Kategorie handelt oder ob vielmehr die allgemeinen Grundsätze der Auslegung und Analogiebildung heranziehbar sind, besteht Streit. Nach heute ganz überwiegender Ansicht bedarf es jedoch keiner besonderen Regeln für die Behandlung solcher Geschäfte. Werde ein vom Gesetz missbilligter Erfolg mit an sich zulässigen Mitteln erreicht, so komme es nur darauf an, ob durch eine am Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes orientierte Auslegung dargetan werden könne, dass dieses in Wahrheit auch der scheinbar zulässigen Regelung entgegenstehe. Teils wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht alle Umgehungsgeschäfte durch Auslegung des Verbotsgesetzes zutreffend beurteilt werden könnten, sondern dass es eine kleine Fallgruppe der „Tatbestandsvermeidung“ gebe, bei der sich die Frage einer Analogie stelle.[13] Nach einer Mindermeinung soll es nicht um eine Analogie oder Auslegung gehen, sondern um die auf einem zusätzlichen Rechtsgedanken beruhende Absicherung eines Verbotsgesetzes gegen Umgehungsversuche. Erst die atypische Funktion eines an sich zulässigen Geschäfts, ein Verbotsgesetz zu umgehen, löst demnach die Nichtigkeit aus. Diese Sichtweise, Gesetzesverstoß und Gesetzesumgehung voneinander abzugrenzen sind, hat insbesondere das römische Recht geprägt und klingt bis heute vereinzelnd in BAG-Entscheidungen an.[14]

Eigentlich hätte also bereits das Landgericht Veranlassung gehabt, sich methodisch der Prüfung einer analogen Anwendung zuzuwenden. Für ein allgemeines Umgehungsverbot als eigenständiges Rechtsinstitut besteht daher kein Bedürfnis; es ist abzulehnen.

  1. b) OLG Koblenz

Das OLG gab der Berufung des beklagten Unternehmens statt und hob das Urteil des Landgerichtes auf. Zentral waren dabei folgende Gedanken:[15]

„21Die Bekl. ist jedoch nicht als Versicherungsvermittler iSv § 34d Abs. 1 GewO zu qualifizieren. Sie ist weder Versicherungsvertreter noch Versicherungsmakler.

22Allerdings folgt dies – worauf das LG zu Recht hingewiesen hat – nicht schon allein aus dem Umstand, dass sowohl die Industrie- und Handelskammer als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Tätigkeit der Bekl. als Versicherungsvermittler nach sachlicher Prüfung verneint und dies der Bekl. mitgeteilt haben. Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Bekl. beurteilt sich vielmehr allein danach, ob ihre geschäftliche Tätigkeit objektiv erlaubnispflichtig ist oder nicht. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, ob das Verhalten der Bekl. objektiv rechtswidrig und damit unlauter ist, hingegen nicht maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2006, 82 f. Rn.21). Dies gilt umso mehr, als der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch des § 8 Abs. 1 UWG – anders als der in § 9 UWG geregelte Schadensersatzanspruch – nicht verschuldensabhängig ausgestaltet ist.

23Die streitgegenständliche Tätigkeit der Bekl. unterfällt indes schon objektiv nicht dem Versicherungsvermittlerbegriff des § 34d GewO. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden in der vorzitierten Norm als Versicherungsvermittler nämlich (nur) diejenigen bezeichnet, die kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (vgl. BT-Drs. 16/1935, 18; Landmann/Rohmer, GewO, 78. EL April 2018, § 34d Rn. 39 ff.; Dörner in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 34d GewO Rn. 3; s. auch Langeid/Wandt, MüKo-VVG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rn. 3 f). Ein Versicherungsnehmer kann mithin nicht zugleich Vermittler sein.“

Das OLG folgte damit der vor den nun vorliegenden EuGH-Entscheidungen in Deutschland vorherrschenden Auslegung, dass der Status des Versicherungsvermittlers nicht mit dem des Versicherungsnehmers kongruent sein kann, d.h. insoweit bereits von einer Begriffsverschiedenheit auszugehen sei.[16] Hinter dieser formalen Sicht steht das Problem unterschiedlicher Leitbilder.[17] Es kommt hierin ein „typisch deutscher“ Rechtsumgang, der zwischen positivistischem Begriffs-Formalismus und wertenden Idealtypen schwankt, zum Ausdruck.[18]

  1. c) BGH

Nach Ansicht des BGH hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob das beklagte Unternehmen nach deutschem Recht eine Erlaubnis besitzen muss, um gegen Entgelt den Beitritt von Verbrauchern zu einer Gruppenversicherung vermitteln zu dürfen. Die Antwort auf diese Frage sei indessen wiederum von der Auslegung von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der RL 2002/92 (Definitionen der Begriffe „Versicherungsvermittlung“ und „Versicherungsvermittler“) sowie von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 8 der RL 2016/97 (Definitionen der Begriffe „Versicherungsvertrieb“, „Versicherungsvermittler“ und „Versicherungsvertreiber“) abhängig.

Der BGH weitet damit die dogmatische Fallbetrachtung aus und bringt die richtlinienkonforme Auslegung ins Spiel.

Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie gilt das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts. Nationale Gerichte sind ab dann verpflichtet, innerstaatlichen Recht im Lichte auch des Zwecks und Wortlauts der betreffenden Richtlinie auszulegen, damit das Richtlinienziel erreicht wird. Der Begriff der richtlinienkonformen Auslegung erfasst die Gesetzesauslegung sowie die nach nationalem Recht möglichen Methoden der Rechtsfortbildung, also u.a. die Analogie und die teleologische Reduktion. Es ist dabei eine unionsrechtsautonome, d.h. eine vom Begriffsverständnis der nationalen Rechtsordnungen unabhängige Auslegung geboten.[19] Das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation stellt eine fortwährende Verpflichtung der nationalen Gerichte dar: Sie haben das innerstaatliche Recht im Lichte der EU-Richtlinien auszulegen und die Richtlinienziele auch bei der Interpretation in der Zukunft zu beachten. Für den Fall, dass der EuGH die Auslegung einer Richtlinie ändert bzw. konkretisiert, kann dies dazu führen, dass auch die nationalen Gerichte ihre (gefestigte) Judikatur abändern müssen.

Wegen dieser (notwendigen) Verständnisweiterung bestand nun Gelegenheit, das weiterreichende Begriffsverständnis der IMD und IDD dem engeren formalen Vermittler-Verständnis des § 34d GewO gegenüberzustellen.

Der BGH hat durch seinen Vorlage-Beschluss als Transmissionsriemen auch die Möglichkeit eröffnet, dass wertungs-fixierten, vorgefertigten Begriffs-Schablonen ein Schnippchen geschlagen und stattdessen (diesmal) methodenehrliche Rechtsanalyse befördert wird.

2.) Entscheidung des EuGH

Die befassten europäischen Gremien – der Generalanwalt wie der EuGH – prüfen dann:

zum einen, ob der sachliche Anwendungsbereich der beiden Richtlinien eröffnet ist und

ob das beklagte Unternehmen sodann als „Versicherungsvermittler“ i.S. der IMD bzw. IDD anzusehen ist.

  1. a) sachlicher Anwendungsbereich

Mit der Klärung der Frage, ob überhaupt der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinien eröffnet ist, wird einem Einwand der Beklagten nachgegangen, dessen Prüfung der BGH noch gänzlich unbeachtet ließ.[20]

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte sich nämlich u.a. damit verteidigt, dass sie bereits nicht als „Versicherungsvermittler“ i.S. der o.g. Richtlinien-Bestimmungen angesehen werden könne. In Anbetracht ihres „Geschäftsmodells“ könne sie höchstens als „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ eingestuft werden.[21] Der Versicherungsschutz, der den Kunden der Beklagten zustehe, stelle nämlich nur eine ihrer angebotenen Leistungen dar und nach Art. 1 Abs. 3 finde die IDD-Richtlinie nämlich keine Anwendung auf „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“.[22]

Dieser Einwand wurde jedoch dann schnell verworfen. Die vermittelnden Leistungen des beklagten Unternehmens und ihrer angeschlossenen Werber haben nämlich – dies schon ihrer eigenen Beschreibung zufolge – nicht lediglich ergänzenden Charakter zu einer anderen Haupttätigkeit. Die Absicherung wegen Behandlungs- und Transportkosten stehe vielmehr im Mittelpunkt. Es komme ferner nicht in Betracht, eine „Versicherungsvermittlung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Satz 3 der RL 2002/92 auszuschließen.

Nach dieser Norm umfasst die Versicherungsvermittlung nicht die „beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen“. Auch hier spricht allein die eigene Beschreibung des Geschäftsmodells eine andere Sprache.

  1. b) „Vermittler“ i.S. der IMD und IDD

Erst danach wendet man sich methodisch der Frage zu, ob in dem Gebaren des beklagten Unternehmens auch eine „Versicherungsvermittlung“ zu erkennen ist. Die Vorlegungsfrage des BGH wird hierfür zunächst selbst noch einmal ausgelegt bzw. konkretisiert. Denn diese beruht tatsächlich auf zwei rechtlichen Aspekten zu beruhen und die im Kern die spezifische Rechtskonstruktion der Gruppenversicherungen betreffen. Die diesbezüglichen Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die folgenden Punkte:[23]

erstens, kann der „Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag“ mit dem „Abschluss eines Versicherungsvertrags“ gleichgesetzt werden, wenn es um die Feststellung geht, ob wir es mit einer „Versicherungsvermittlung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der RL 2002/92 und einem „Versicherungsvertrieb“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der RL 2016/97 zu tun haben, und

zweitens, muss es sich bei dem „Versicherungsvermittler“ i.S. der Richtlinien um einen externen Wirtschaftsteilnehmer handeln, der an dem Rechtsverhältnis, das der Versicherungsvertrag (u.a. auch der Gruppenversicherungsvertrag) begründet, nicht beteiligt ist?

  1. aa) Gruppenvertrag

Bezüglich der ersten Frage knüpft man an die Ausführungen des BGH an. Dieser führt zunächst aus, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung überwiegt, wonach „der Versicherungsnehmer (…), der Mitgliedschaften in dieser Gruppenversicherung gegen Entgelt vertreibt, weder als Versicherungsvermittler anzusehen ist (…) noch eine vermittlerähnliche Stellung innehat“.[24]

Von manchen Rechtsgelehrten werde jedoch auch die Ansicht vertreten, dass eine Vermittlerstellung der Person, die eine Gruppenversicherung abschließe, dann in Betracht komme, wenn der Versicherungsnehmer die Gruppenversicherung nicht (nur) im Interesse der Versicherten, sondern (auch) im eigenen wirtschaftlichen Interesse abschließe[25]; dadurch werde angedeutet, dass ein solcher Vertrag als ein Rahmenvertrag anzusehen sei.

Hieran anknüpfend wird auf den Erwägungsgrund 49. der RL 2016/97 verwiesen. Aus dem zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes geht hervor, dass ein Gruppenversicherungsvertrag, bei dem keine individuelle Entscheidung über den Beitritt getroffen wird, durch den „Kunden“, also der Gruppenspitze unter Beteiligung des „Vertreibers“ abgeschlossen wird. Bei diesen Gruppenversicherungen scheint der „Kunde“ dann selbst kein „Vertreiber“ zu sein. Im Wege einer Auslegung a contrario kann daraus dann aber der weitergehende Schluss gezogen werden. Dann muss es andere „Gruppenversicherungen“ geben, bei denen der Beitritt zum Vertrag nicht automatisch erfolgt, sondern es dazu vielmehr einer Entscheidung des einzelnen Gruppenmitglieds bedarf. Es stellt sich die Frage, ob immerhin in solchen Fällen die Gruppenspitze doch als „Versicherungsvertreiber“ angesehen werden kann.

Statt sofort eine Analogie zu bedienen, nähert man sich dem Problem bei den europäischen Gremien also zunächst von der anderen Seite, mittels eines argumentum a contrario.[26]

Es folgt dann ein Satz, den man so gern einmal auch bei dt. Gerichten lesen würde: „Einer solchen Schlussfolgerung im Wege einer Auslegung a contrario zu einem Erwägungsgrund der Richtlinie muss eine eingehende Prüfung vorangehen.“[27]

Es wird dann – nahezu lehrbuchhaft – anhand der Auslegungskriterien „Wortlaut“ und „Systematik“ dargelegt, dass der BGH-Auffassung, wonach allein aus dem Umstand, dass auch ein Interessent einer solchen rahmenvertragsähnlichen Gruppenversicherung eine gewisse Information benötige, noch nichts über die Vermittlerstellung der Gruppenspitze aussage, abzulehnen ist.

Zum einen sei die reine Vermittlungstätigkeit, begreift man hierunter lediglich den auf einen Abschluss von Versicherungsverträgen gerichteten Vorgang nicht wortgleich mit der Werbung zum Beitritt zu einem Gruppenvertrag. Doch ist der Begriff des „Versicherungsvertriebs“ nach RL 2016/97 weit gefasst und dürfe eben nicht allein am Wortlaut geklammert werden. Es sind vielmehr auch die Ziele der Norm in den Blick zu nehmen.[28]

Des Weiteren wird aber auch darauf hingewiesen, dass die „Informationspflichten“ selbst bereits eine gewisse Fertigkeit voraussetzen. Information und Beratung kann nur durch jemanden erfolgen, der über „angemessene Kenntnisse“ verfügt. Umgekehrt ist auch die Ausgangslage eines Mitglieds-Interessen wesensgleich zu der eines Versicherungsnehmers. Denn „Personen, die sich individuell und freiwillig dazu entschließen, einer Gruppenversicherung unter entgeltlicher Beteiligung eines Gruppenleiters beizutreten, und die Versicherungsprämie mittelbar finanzieren, sind grundsätzlich den gleichen Gefahren ausgesetzt wie Personen, die einen individuellen Versicherungsvertrag unter Inanspruchnahme von Vertriebskanälen abschließen, die die Beteiligung eines Versicherungsvermittlers voraussetzen.“[29] Nach ihrer systematischen Auslegung zielen die Richtlinien 2002/92 und 2016/97 darauf ab, die auf den Versicherungsvermittlern lastenden Anforderungen und Pflichten auch gegenüber dieser erstgenannten Kategorie von Personen zu regeln. Dies spricht für eine Auslegung dieser Richtlinien, wonach diese Art des Beitritts zu einer Gruppenversicherung als „Abschluss eines Versicherungsvertrags“ im Sinne der Definitionen der Begriffe „Versicherungsvermittlung“ und „Versicherungsvertrieb“ eingestuft werden kann. Ebenso wenig dürften Zweifel daran bestehen, dass auch die Kunden der Beklagten des Ausgangsverfahrens im Gegenzug für den Schutz vor ihren Risiken mittelbar die Versicherungsprämie finanzieren und damit das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens bedienen.

Zuletzt wird im Rahmen der teleologischen Auslegung daran erinnern, warum eigentlich eine Reglementierung des Versicherungsvertriebs erforderlich wurde. Vorangegangen war ein Marktversagen. Für die Sicherstellung eines einheitlichen Versicherungsmarktes, der Gleichbehandlung aller Kategorien von Vermittlern und – im Wesentlichen – der Verbesserung des Verbraucherschutzes bedurfte es deshalb supra-nationaler einheitlicher Vorgaben.[30]

Auch diese Punkte sprechen gegen „funktionale Unterschiede“ zwischen der Versicherungsvermittlung i.e.S. und der Mitgliederwerbung zum Gruppenvertragsbeitritt.

  1. bb) Versicherungsnehmer als Vermittler

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Richtlinien 2002/92 und 2016/97 verlangen, dass der „Versicherungsvermittler“ in Bezug auf das Rechtsverhältnis, aus dem der Versicherungsschutz erwächst, selbst Dritter ist. Im Fall einer Gruppenversicherung ist die Gruppenspitze jedoch selbst „Versicherungsnehmer“. Diese Funktionstrennung, so führt der BGH in seinem Vorlagebeschluss aus, reicht in Deutschland aus, um eine Vermittlereigenschaft der Gruppenspitze abzulehnen.[31]

Seine Stütze findet diese Auffassung aber auch im jeweils 11. Erwägungsgrund der IMD und IDD, wonach „diese Richtlinie(n) (…) Personen betreffen (sollten), deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen (Vertriebsdienstleistungen) (…) zu erbringen.“

Auch bei diesem Punkt darf dann aber nicht am Wortlaut kleben geblieben werden. Dies folgt aus folgenden zweckgerichteten Erwägungen:

im Kontext der Richtlinien 2002/92 und 2016/97 geht es jedoch darum, „Kunden“ und „Versicherungsunternehmen“ zusammenzuführen.

mag es zwar a priori den Anschein haben, dass der Begriff „Kunde“ eine gewisse Verbindung zum Begriff „Versicherungsnehmer“ aufweist.

nach den Richtlinien 2002/92 und 2016/97 muss der Begriff „Kunde“ jedoch auch Personen umfassen, die erst daran interessiert sind, „Versicherungsnehmer“ zu werden. Nach den Definitionen der „Versicherungsvermittlung“ und des „Versicherungsvertriebs“ umfassen diese Begriffe schließlich auch Tätigkeiten, die vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags stattfinden.[32]

Damit wird offenbar, dass die angebliche Verknüpfung zwischen den Begriffen „Kunde“ und „Versicherungsnehmer“ nicht besteht. Es kann mithin auch ein Nicht-VN durchaus „Kunde“ sein.

Diese zweckgerichteten Überlegungen zeigen, wie gefährlich es sein kann, sich zu schnell an vordergründig validen „Idealtypen“ orientieren zu wollen. Es würde im Rahmen dieses Beitrages zu weit führen, diese typisch deutsche Handhabe als Relikt des Neo-Kantianismus und Überstrapazierung der Weber´schen Wertekategorie zu identifizieren.[33]

3.) Ergebnis

Die europäischen Gremien haben nicht das methodenrechtliche Instrument der Analogie bedient, um im vorliegenden Fall eine „Ähnlichkeit“ zwischen der Mitgliederwerbung bei unechten Gruppenversicherungen und der Vermittlung herzuleiten. Dies liegt auch daran, dass man sich schwertut, diese Rechtsfigur im Rahmen des Europäischen Privatrechts zu verankern. Eine Methodik, die klare Vorgaben für die Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung liefern könnte, fehlt hier bislang dem Unionsrecht.[34] Das erscheint problematisch, weil absehbar ist, dass sich im Rahmen der fortschreitenden Europäisierung des Rechts immer häufiger die Frage stellen wird, wie Lücken im europäischen Sekundärrecht geschlossen werden können. Hier beließ man es bei einem klaren Verweis auf den weiten Wortlaut, den der Begriff des „Versicherungsvertreibers“ bietet und bei einer teleologischen Rückführung auf den Sinn der Vermittlungs-Regulierung: den Verbraucherschutz. Schließlich wurde mittels einer „funktionalen“ Betrachtung auch die Gesamtstrukturen des komplexen Vermittlungsmarktes empirisch aufgeschlüsselt und auf das gleichlaufende „wirtschaftliche Interesse“ der Vermittlerseite abgestellt.

Irritierend ist bei diesem direkten Rechtsprechungsvergleich dagegen, wie disparat die Argumentationsstränge der deutschen Instanzgerichte verliefen. Eine enthemmte Wertungsjurisprundenz und Richterrecht, das scheinbar immer weniger darauf wertlegt, sein methodisches Rüstzeug begründet herzuleiten. Zu schnell und zu fahrig verlässt man sich darauf, „irgendein“ Topos aufzurufen. Insofern war das jetzt vorliegende EuGH-Urteil auch eine Lehrstunde, auch wenn dies niemand zugeben mag. Das Ende der post-positivistischen Wertungsjurisprudenz könnte durch solche Entscheidungen aus Brüssel eingeleitet werden.[35]

Ein fröhliches „weiter so“ mit dem dezisionistischen Abgleichen anhand von „Idealtypen“ kann es nicht geben.

III. Rechtsfolgen

Für Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen, mithin deren Gruppenspitzen, die nunmehr – unter Anwendung der vom EuGH aufgestellten Kriterien – als Versicherungsvermittler eingestuft werden können, gilt es zu beachten:

Da nach deutschem Recht ein Versicherungsvermittler entweder nur als Versicherungsvertreter oder -makler zugelassen werden kann (§ 34d Abs. 1 S. 5 GewO), stellt sich für Gruppenspitzen die Frage, welche Erlaubnis zu beantragen ist. Während der Makler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter steht, hat der Vertreter das Interesse des Versicherers zu wahren. Zwar handeln die Gruppenspitzen bei der Vermittlung des Versicherungsschutzes auf der Grundlage eines von ihnen selbst geschlossenen Versicherungsvertrags primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse, in der Praxis enthalten Gruppenversicherungsverträge jedoch häufig Regelungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Gruppenspitze von dem betreffenden Versicherer mit der Vermittlung des Versicherungsschutzes betraut ist. Da die Gruppenspitze regelmäßig nicht als Sachwalter eines potentiellen Gruppenmitglieds handelt und auch nur den Versicherungsschutz eines bestimmten Versicherers vermittelt, kommt ohne entsprechende gesetzliche Regelung nur die Einstufung der Gruppenspitze als Versicherungsvertreter in Betracht.

Informations- und Offenlegungspflichten müssen gegenüber den dem Gruppenversicherungsvertrag beitretenden Kunden erfüllt werden (vor Beitritt) und es die Weiterbildungs- und Dokumentationsverpflichtungen zu erfüllen. Es werden ferner die Versicherer nach §§ 48 f. VAG bereits aus eigenen Compliance-Gründen nun verstärkt darauf achten, dass Versicherungsnehmer unechter Gruppenversicherungsverträge diese Vorgaben eines Versicherungsvertreters erfüllen.

[1] Vgl. unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex= 0&docid=266563&part=1&doclang=DE&text=&dir=&occ=first&cid=696183.

[2] Vgl. unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-143/20&language=de.

[3] Vgl. Schlussantrag unter: BeckRS 2022, 5377.

[4] Vgl. LG Koblenz Urt. v. 26.6.2018 – Az.: 2 HK O 67/17, BeckRS 2018, 37627.

[5] Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 19.12.2018 – Az.: 9 U 805/18 in: GRUR-RR 2019, 161 ff.

[6] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020 – Az.: I ZR 8/19 in: VersR 2021, 116 ff.

[7] Vgl. auch Fischer/Lübcke, „Zeitenwende im Gruppenversicherungsmarkt?“, BB 2022, 1538, 1540 f.

[8] Vgl. LG Koblenz, a.a.O. – wie vor Fn. 4 dort Rn. 21.

[9] Vgl. dazu etwa: Kammerer-Galahn, Gunbritt, „Echter Gruppenversicherungsvertrag für fremde Rechnung“, VersR 2021, 609, 610 ff.

[10] Vgl. Benecke, „Gesetzesumgehung im Zivilrecht“, 2004, S. 117, 143 ff.

[11] Vgl. Benecke, a.a.O. S. 165 ff.

[12] Vgl. Schick, „Die Gesetzesumgehung im Licht der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung“, 2008, passim; Sieker, „Umgehungsgeschäfte“, 2002, passim; ferner Gramlich/Zerres, „Umgehungsverbote im Verbraucherschutz – zur Auslegung des § 5. Abs 1 HWiG“, ZIP 1998, 1299 ff.

[13] Vgl. Benecke, „Gesetzesumgehung im Zivilrecht“, 2004, 182 ff.; Deinert, „Zwingendes Recht“, 2002, Rn. 77 ff.; Teichmann, „Die Gesetzesumgehung“, 1962, 64, 78 ff.

[14] Vgl. nur BAG, NZA 2009, 1205 Rn. 10 ff.; 2009, 1091 Rn. 23 ff.

[15] Vgl. OLG Koblenz, a.a.O. – vgl. Fn. 5 dort Rn. 21 ff.

[16] Vgl. auch Schwintowski, „Der Versicherungsnehmer als Vermittler?“, VuR 2008, 286, 288 f.

[17] Vgl. Braun, „Leitbilder im Recht“, 2015, passim.

[18] Vgl. Haferkamp, „Richter, Gesetz und jur. Methode in der Wertungsjurisprudenz“, ZfPW 2016, 319 ff.

[19] Vgl. Roth/Jopen in Riesenhuber, „Europäische Methodenlehre“, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn 3 ff.

[20] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 39 ff.

[21] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 RL 2016/97.

[22] Vgl. auch nach dt. Recht, vgl. § 34d Abs. 8 GewO, sind sog. Annex-Vermittler erlaubnisfrei.

[23] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 55 ff.

[24] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 dort Rn. 29 ff.

[25] BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 dort Rn. 30, der hier explizit auf den Aufsatz von Schwintowski VuR 2008, 286 (vgl. Fn. 16) verweist.

[26] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 67 ff.

[27] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 68.

[28] Vgl. zu den Zielen dann die teleologische Auslegung dann Rn. 101 ff. des Schlussantrags.

[29] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 89.

[30] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 103 ff.

[31] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 Rn. 28 ff.

[32] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 119 ff.

[33] Vgl. dazu Petersen, „Max Webers Rechtssoziologie und die jur. Methodenlehre“, 2014, S. 114 ff.

[34] Vgl. Ahmling, „Analogiebildung durch den EuGH im Europäischen PrivatR“, 2012, passim.

[35] Vgl. Eisfeld, „Rechtserkenntnis durch begründetes Werten“, ASRP 2016, 551 ff.

 

Autor: Oliver Timmermann, Rechtsanwalt – Versicherungsrecht

Michaelis

 

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