BdV mahnt den Gesetzgeber zum Handeln
Kurz vor Jahresende verkündete die EUKommission, dass die Anwendung der Vertriebsrichtlinie IDD auf den 1. Oktober 2018 verschoben werden soll. Dennoch sollen die EUMitgliedsstaaten aber weiterhin verpflichtet sein, die notwendigen Gesetze zur nationalen Umsetzung von IDD bis zum 22. Februar 2018 zu verabschieden. Mit einer Verschiebung würden jedoch eine Reihe ungeklärter Rechtsfolgen verbunden sein, bei denen die jeweiligen Staaten umgehend für Rechtssicherheit sorgen müssen. Darauf weist der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hin. So ist noch nicht klar, inwieweit die Verschiebung für alle EUMitgliedstaaten zwingend ist.
Für Deutschland etwa ist die fristgemäße Anwendung der Vertriebsrichtlinie kein großes Problem, denn der Bundestag hatte das IDDUmsetzungsgesetz noch vor Ende der Legislaturperiode im vergangenen Herbst verabschiedet.
Sollte es dabei bleiben, darf die Bundesregierung allerdings keine Regelungslücken eröffnen. Fristgemäß müssen zwei Verordnungen novelliert werden, die die neuen Produktinformationsblätter sowie neue Pflichten der Versicherungsvermittler regeln (z. B. in den Bereichen der Weiterbildung oder Offenlegung von Interessenkonflikten). „Die zuständigen Ministerien müssen bis zum 22. Februar die VersicherungsvermittlungsVerordnung und die VVGInfo Verordnung erlassen, damit die fristgerechte IDDUmsetzung sichergestellt ist“, so Constantin Papaspyratos, Leiter der Stabsstelle des BdV.
Für eine rechtsverbindliche Verschiebung der IDDAnwendung in Deutschland müsste dagegen das deutsche Umsetzungsgesetz entsprechend geändert werden, um Rechtslücken zu verhindern. Sollte der Deutsche Bundestag eine Verschiebung beschließen, was wegen des notwendigen Abwartens des EUGesetzgebungsverfahrens erst nach dem 23. Februar möglich wäre, würde IDD wie ursprünglich vorgesehen in Kraft treten, um dann bis zur endgültigen Anwendung der Richtlinie im Oktober aufgehoben zu werden. Aus dem neuen Zeitfenster für die Anwendung könnte sich damit eine weitere ungeklärte Rechtsfolge ergeben. Denn was würde geschehen, wenn gerade in dieser Zeitspanne der ersten Anwendung von IDD ein Verstoß gegen eine der Normen dieser Richtlinie festgestellt werden würde? Bliebe dieser Verstoß dann folgenlos nur wegen der zwischenzeitlichen Aussetzung der Anwendung der Richtlinie? „Der Gesetzgeber muss dringend Sorge dafür tragen, dass hier keine Regelungslücke entsteht“, so Papaspyratos abschließend.
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