Nicht jede private Krankenversicherung sieht häusliche Krankenpflege im Leistungsfall vor. Worauf Verbraucher*innen achten sollten – der Bund der Versicherten e. V. (BdV) gibt Tipps.
Viele privat Krankenversicherte sind auf häusliche Krankenpflege angewiesen, doch sie können im Leistungsfall nicht auf ihre Versicherung zählen. „Bei der Vertragswahl ist im Hinblick auf die häusliche Krankenpflege vor allem eines entscheidend: Ob häusliche Krankenpflege Bestandteil der PKV-Vollversicherung ist oder ob sie nur eingeschränkt oder gar nicht verfügbar ist. Dies sollten Verbraucherinnen und Verbraucher zwingend im Vorfeld prüfen, um im Leistungsfall böse Überraschungen zu vermeiden. Denn ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht“, sagt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.
Die Leistungen für häusliche Krankenpflege (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Behandlungspflege) fallen je nach Tarif unterschiedlich aus. Besondere Vorsicht ist bei Tarifen bestimmter Krankenversicherer geboten, die keine Leistungen vorsehen.
Ein Beispiel für eine vorteilhafte Regelung wäre unter anderem: Die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind zu 100 Prozent erstattungsfähig, sofern die versicherte Person nicht durch eine im Haushalt lebende Person im erforderlichen Umfang gepflegt und versorgt werden kann. Die Grundpflege und die häusliche Versorgung sind für die Dauer von bis zu vier Wochen je Versicherungsfall (darüber hinaus nur nach vorheriger schriftlicher Zusage) erstattungsfähig, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder durch die Maßnahme vermieden oder verkürzt wird.
Die Kosten für häusliche Krankenpflege sind nur eines von vielen K.o.-Kriterien, die der Bund der Versicherten e. V. erarbeitet hat. Weitere BdV-K.-o.-Kriterien sowie wichtige Informationen finden Sie im Infoblatt – Private Krankenversicherung (PKV). https://versicherungscheck.bundderversicherten.de/_Resources/Persistent/a/d/6/e/ad6ef215de42ecdaeb7d74a0a5d857b65570ddcc/1114_M_PKV.pdf
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