Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Erleichterungen veröffentlicht zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten.
Die Maßnahmen gelten vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022. Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach und Gerolzhofen kennt die Details.
Spenden einfacher nachweisbar
Die Nachweispflicht für Spenden ist vereinfacht. Als Spendenquittung reicht ein Beleg. Wer bis 31. Dezember 2022 auf ein für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichtetes Sonderkonto Geld spendet, kann die Spende unabhängig von der Höhe mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts nachweisen. Eine echte Spendenquittung ist bei Spenden an öffentliche Stellen also nicht notwendig.
Auch gemeinnützigen Körperschaften können Spendenaktionen organisieren, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördern oder die regional gebunden sind.
Außerdem sind Arbeitslohnspenden möglich. Hier verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung. Der gespendete Teil des Gehalts wird dann nicht als Lohn berücksichtigt. Lohnsteuer ist nicht zu zahlen. „Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren. Wichtig: Der gespendete Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen“, sagt Ecovis-Steuerberater Sabisch.
Entsprechende Regelungen trifft das BMF-Schreiben für Beamte, Richter, Soldaten oder Tarifbeschäftigte. Vergleichbare Regelungen werden zudem für Aufsichtsratsvergütungen getroffen.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt.
Umsatzsteuerliche Entlastungen
In dem BMF-Schreiben werden auch zahlreiche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer erläutert: Steuerbegünstigte Körperschaften und die Zuordnung der Betätigung zum Zweckbetrieb, Umsatzsteuerbefreiungen für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal, unentgeltliche Bereitstellungen von Gegenständen oder Personal, Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderungen und der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum.
Keine Schenkungsteuer
Handelt es sich bei Zuwendungen um Schenkungen, dann fällt keine Schenkungsteuer an – wenn alle notwendigen Voraussetzung vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften oder an ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gerichtet sind.
„Die Maßnahmen sind wirklich schnell umgesetzt und gut gemacht. Sicher, weil sie an die Flutkatastrophe 2021 angelehnt sind“, sagt Steuerberater Michael Sabisch. „Viele der Maßnahmen sorgen einfach dafür, dass Hilfe schnell ankommt.“ Wie wichtig das ist, weiß Sabisch. Denn er ist Stiftungsvorstand der Stiftung Ecovis & friends, die aktuell Kinder und Jugendliche unterstützt, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind.
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